Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig

Der für das Kommunalaufsichtsrecht auf dem Gebiet des Abgabenrechts zuständige 5. Senat des VGH Hessen hat entschieden, dass die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden zum 1. Januar 2024 eingeführte Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig ist (Az. 5 A 1027/25).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 15.04.2026 zum Urteil 5 A 1027/25 vom 15.04.2026

Der für das Kommunalaufsichtsrecht auf dem Gebiet des Abgabenrechts zuständige 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag entschieden, dass die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden zum 1. Januar 2024 eingeführte Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig ist.

Im Dezember 2023 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden eine Wasserverbrauchsteuersatzung beschlossen. Hiernach fallen auf jeden verbrauchten Kubikmeter Trinkwasser 0,90 Euro Steuern an. Die Steuer ist unter anderem mit der Zielsetzung eingeführt worden, den kommunalen Haushalt zu finanzieren und die Wasserverbraucher zu einem ressourcenschonenden Umgang mit Wasser anzuhalten.

Das hessische Innenministerium als für die Landeshauptstadt Wiesbaden zuständige Kommunalaufsichtsbehörde beanstandete diesen Beschluss und hob ihn auf.

Auf die Klage der Landeshauptstadt Wiesbaden stellte das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 8. April 2025 fest, dass die Erhebung einer Wasserverbrauchsteuer nicht zu beanstanden ist (Pressemitteilung Nr. 03/2025).

Gegen das Urteil hat das beklagte Land Hessen Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden aufgehoben, weil die von der Stadt Wiesbaden mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 eingeführte Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig ist. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Senat aus, Städte und Kommunen hätten zwar die grundsätzliche Kompetenz zur Einführung von örtlichen Verbrauchsteuern mit umweltschützender Lenkungswirkung. Trotzdem sei die Wasserverbrauchsteuer rechtswidrig, weil sie gegen das Kostendeckungsprinzip verstoße. Gebühren müssten einerseits die tatsächlichen Aufwendungen der Einrichtung voll ausgleichen können, andererseits dürften sie nicht zu darüber hinausgehenden Einnahmen führen. Die Wasserverbrauchsteuer wirke hier aber wirtschaftlich gerade wie eine zusätzliche Gebühr, die neben die Grundgebühr und die mengenmäßige Wassergebühr hinzutrete. Zudem sei die Wasserverbrauchsteuer unverhältnismäßig, soweit sie auch den (lebens-) notwendigen und damit unvermeidlichen Verbrauch des Trinkwassers als Lebens- und Hygienemittel erfasst.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel

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Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 01.01.2026

Die Statistik der BRAK zeigt einen anhaltenden Aufwärtstrend beim Anteil der Frauen, der Syndizi und der Berufsausübungsgesellschaften. Zudem gibt es eine leichte Zunahme der Gesamtmitgliederzahl und erneut einen leichten Rückgang bei Einzelzulassungen.

BRAK, Pressemitteilung vom 15.04.2026

Anhaltender Aufwärtstrend beim Anteil der Frauen, der Syndizi und der Berufsausübungsgesellschaften. Leichte Zunahme der Gesamtmitgliederzahl und erneut leichter Rückgang bei Einzelzulassungen.

Die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 01.01.2026 insgesamt 173.504 Mitglieder. Gegenüber dem Vorjahr (172.084) bedeutet dies insgesamt einen leichten Anstieg um 1.420 Mitglieder (+0,83 %). Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass insgesamt Zuwächse bei den Syndikusrechtsanwälten und bei den nicht-anwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften (BAG) nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zu verzeichnen sind.

Die Gesamtzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten* ist in allen Zulassungsarten bundesweit um 0,63 % gestiegen (01.01.2026: 167.547; Vorjahr: 166.504).

Dennoch ist die Anzahl der Rechtsanwälte in Einzelzulassung zum 01.01.2026 erneut zurückgegangen – diese machen mit 82,62 % den größten Anteil an den natürlichen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus. Zum Stichtag waren es 138.420 und damit 295 weniger als im Vorjahr (138.715; -0,21 %). Die Entwicklung der Einzelzulassungen, die seit dem Jahr 2017 einen kontinuierlichen Abwärtstrend aufweisen, setzt sich damit weiter fort. Ein Zuwachs um 0,69 % von 48.575 auf 48.910 zeigt sich dagegen bei den Rechtsanwältinnen.

Ein Plus von 644 Mitgliedern (3,19 %) verzeichneten die doppelt Zugelassenen (01.01.2026: 20.848; Vorjahr: 20.204), davon 9.641 Frauen (Vorjahr: 9.356; +3,05 %). Am deutlichsten legten die Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte mit 9,15 % zu: 8.279 Syndizi waren zum 01.01.2026 zugelassen, 694 mehr als im Vorjahr (7.585). Der Trend zu dieser Zulassungsart hält damit an – ebenso die Beliebtheit bei Frauen: Der weibliche Anteil lag bei 59,86 % (Vorjahr 60,42 %). Zum Vergleich: Bei den doppelt Zugelassenen lag der weibliche Anteil bei 46,24 % (Vorjahr: 46,31 %), bei den einzeln Zugelassenen bei 35,33 % (Vorjahr: 35,02 %).

Insgesamt lag der Frauenanteil unter den bundesweit zur Anwaltschaft Zugelassenen (167.547) mit 63.507 Rechtsanwältinnen bei 37,90 % (Vorjahr. 37,33 %). Der weibliche Mitgliederanteil in allen Zulassungsarten ist um 1,59 % gestiegen (Vorjahr: 1,66 %). Der Aufwärtstrend hält damit an.

Die Anzahl der Berufsausübungsgesellschaften erhöhte sich zum Stichtag um 6,55 % von 5.126 im Vorjahr zu 5.462 zugelassenen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern.

Den größten Anteil daran haben die 3.544 PartGmbB (Vorjahr: 3.376), gefolgt von den 1.665 GmbHs (Vorjahr: 1.525). Weiterhin angestiegen ist die Zahl der zugelassenen GmbH & Co KG (01.01.2026: 80; Vorjahr: 61).

Der kontinuierliche Anstieg der in Deutschland niedergelassenen ausländischen Rechtsanwälte setzt sich fort: Zum 01.01.2026 waren es bundesweit insgesamt 1.485, dies bedeutet im Vergleich zum Vorjahr (1.380) einen Zuwachs um 7,61 %. Davon waren insgesamt 715 europäische Rechtsanwälte nach § 2 EuRAG (Vorjahr: 716) und insgesamt 770 ausländische Rechtsanwälte nach § 206 BRAO (Vorjahr: 664) niedergelassen.

Die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist weiter leicht gestiegen.

Zum Stichtag gab es 47.436 Fachanwälte (Vorjahr: 46.148, +2,79 %), davon 15.991 Fachanwältinnen (Vorjahr: 15.397; +3,86 %). Damit ist der Frauenanteil bei den Fachanwaltschaften leicht gestiegen und liegt bei 25,18 % (Vorjahr: 24,60 %). Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt zugelassenen Rechtsanwälte sind 28,31 % (Vorjahr: 27,72 %) auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 25,18 % (Vorjahr: 24,72 %) auch Fachanwältinnen.

Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat mit insgesamt 58.177 Titeln leicht abgenommen (Vorjahr: 58.655; -0,81 %), die Anzahl der weiblichen Titelträgerinnen stieg hingegen leicht an (01.01.2026:18.754; Vorjahr: 18.608; +0,78 %). Diese Fachanwaltstitel verteilten sich zum Stichtag wie folgt: 35.167 Rechtsanwälte (davon 12.670 weiblich) erwarben einen Fachanwaltstitel, 10.714 (davon 2.939 weiblich) zwei Fachanwaltstitel und 1.555 (davon 382 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel.

Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.253; Vorjahr: 11.314), gefolgt von Familienrecht (8.314; Vorjahr: 8.528) und Steuerrecht (4.584; Vorjahr: 4.641). Die höchsten Zuwächse verzeichneten die Fachanwaltschaften für Vergaberecht (+9,11 %), Migrationsrecht (+5,97 %) und Informationstechnologierecht (+4,68 %). Die Fachanwaltschaften für Urheber- und Medienrecht (-14,17 %), Transport- und Speditionsrecht (-5.36 %) und Sozialrecht (- 4,20 %) hatten die höchsten Rückgänge.

* Der Begriff „Rechtsanwalt“ wird in den Statistiken – außer bei gesondert aufgeführten Einzeldaten – für alle Zulassungsarten und Geschlechter verwendet.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Online-Verfahren vor Zivilgerichten: Amtsgerichte beginnen mit Erprobung

An acht deutschen Amtsgerichten beginnt am 15.04.2026 die Erprobung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Zu diesem Zweck wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Tagesverlauf eine erste Version eines digitalen Eingabesystems freischalten.

BMJV, Pressemitteilung vom 15.04.2026

An acht deutschen Amtsgerichten beginnt heute die Erprobung des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens. Zu diesem Zweck wird das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Tagesverlauf eine erste Version eines digitalen Eingabesystems freischalten. Über das Eingabesystem können Bürgerinnen und Bürger in einem schrittweisen Verfahren eine Klage erstellen und bei einem der teilnehmenden Amtsgerichte einreichen. Das zivilgerichtliche Online-Verfahren steht im Rahmen der Erprobung zunächst für Zahlungsklagen mit einem Streitwert bis 10.000 Euro offen. Bei dem Online-Verfahren handelt es sich um eine eigene Verfahrensart mit eigenen Regeln: Das Verfahren soll vollständig digital geführt werden und für Bürgerinnen und Bürgerinnen günstiger und weniger aufwändig sein als ein herkömmliches Zivilverfahren. In den kommenden Wochen und Monaten sollen weitere Amtsgerichte den Erprobungsbetrieb des zivilgerichtlichen Online-Verfahrens aufnehmen. Geplant ist derzeit eine Erprobung an 18 Amtsgerichten in 10 Bundesländern. Für einige teilnehmende Amtsgerichte beschränkt sich die Teilnahme auf die Geltendmachung von Fluggastrechten. Ziel der Erprobung ist es, frühzeitig Feedback zum Verfahren und den digitalen Eingabesystemen einzuholen und es kontinuierlich anzupassen und zu erweitern. Durch das zivilgerichtliche Online-Verfahren wird ein wichtiger Beitrag zur Digitalisierung der Justiz geleistet.

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Online die eigenen Rechte durchsetzen – ohne Akten aus Papier, so sieht der Zivilprozess der Zukunft aus. Heute starten wir mit der Erprobung des Online-Verfahrens. Wir testen den digitalen Zivilprozess unter Realbedingungen. In Zukunft sollen Zivilprozesse komplett digital ablaufen – dort wo möglich. Jeder soll einfacher zu seinem Recht kommen, das ist unser Ziel. Denn wenn digitale Verfahren gut organisiert sind, sparen sie Zeit und Geld. Ich bin überzeugt: Ein starker Rechtsstaat zeigt sich auch daran, wie bürgernah und gut erreichbar er ist. Dazu gehört heute auch eine digitale Justiz.“

Das zivilgerichtliche Online-Verfahren ist eine eigene Verfahrensart im Zivilprozess mit eigenen Regeln und geringeren Gebühren, die auf Erprobungsgesetzgebung von 2025 beruht. Es geht über eine bloße Digitalisierung des bestehenden Zivilverfahrens hinaus und stellt eine insgesamt schlankere Verfahrensart dar, in der die Gerichte den Verfahrensablauf digitaler, strukturierter und flexibler gestalten können als im herkömmlichen Zivilprozess. Insbesondere kann das Verfahren regelmäßig ohne mündliche Verhandlung stattfinden oder den Parteien die Teilnahme als Videoverhandlung ermöglicht werden.

Das zivilgerichtliche Online-Verfahren ist eines der Hebelprojekte der Modernisierungsagenda Bund und als Reallabbor Teil der föderalen Modernisierungsagenda.

Die Erprobung erstreckt sich zunächst auf Zahlungsklagen bis 10.000 Euro. Der Fokus liegt auf einem einfachen Zugang für Bürgerinnen und Bürger, aber auch Anwältinnen und Anwälte können das Verfahren nutzen. Getestet wird das Verfahren an den Amtsgerichten Mannheim und Nürtingen (ab dem 20.04.), Nürnberg, Schöneberg, Bremen, Hamburg (Mitte), Frankfurt am Main und Leipzig. Ab dem 1. Juni kommen die Amtsgerichte Bonn, Essen, Dortmund, Bitburg und Sinzig hinzu. In Bezug nur auf Fluggastrechte nehmen zusätzlich die Amtsgerichte in Erding, Eilenburg, Königs Wusterhausen (ab dem 01.10.), Düsseldorf und Steinfurt (ab dem 01.06.) teil. Zugänglich ist das Verfahren unter service.justiz.de.

In der Entwicklung befinden sich zahlreiche weitere Funktionen, darunter unter anderem ein eigenes Eingabesystem für Anwältinnen und Anwälte sowie eine Klageeinreichung zusätzlich als strukturierter Datensatz im XJustiz-Format, der maschinell ausgelesen werden kann und aufseiten des Gerichts eine effiziente Weiterbearbeitung ermöglichen soll. Im weiteren Fortgang der Erprobung soll das zivilgerichtliche Online-Verfahren nach zwei, vier und acht Jahren evaluiert werden. Damit wird die Grundlage für Entscheidungen über eine Ausweitung der Erprobung oder Überführung in einen flächendeckenden Regelbetrieb geschaffen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Wegen Nähe zur Identitären Bewegung – Rechtsanwalt darf nicht in Bundeswehr dienen

Ein Rechtsanwalt, der an einer Demonstration und weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat, wird nicht weiter von der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 36 K 232/24).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.04.2026 zum Urteil VG 36 K 232/24 vom 14.04.2026

Ein Rechtsanwalt, der an einer Demonstration und weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat, wird nicht weiter von der Bundeswehr zu Dienstleistungen herangezogen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger erklärte im Jahr 2015 freiwillig seine Bereitschaft, sich zu Dienstleistungen für die Bundeswehr heranziehen zu lassen. Im Jahr 2023 erfuhr die Bundeswehr, dass der Kläger im Jahr 2017 in Berlin an einer Demonstration sowie weiteren Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen hat. Daraufhin entschied sie, den Kläger nicht mehr zum Dienst in der Bundeswehr heranzuziehen.

Die 36. Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Bundeswehr sei rechtmäßig. Durch eine Heranziehung des Klägers zum Dienst in der Bundeswehr werde das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Die Öffentlichkeit habe die berechtigte Erwartung, dass die Integrität der Streitkräfte als Bestandteil der freiheitlichen Verfassungsordnung außer Zweifel stehe. Von sämtlichen Soldaten – gleich welchen Rangs – sei zu verlangen, dass sie aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einträten. Diese Erwartung habe der Kläger enttäuscht. Die Identitäre Bewegung, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz inzwischen als gesichert rechtsextrem eingestuft werde, sei bereits im Jahr 2016 als Verdachtsfall beobachtet worden. Sie verfolge – heute wie damals – verfassungsfeindliche Ziele. Indem der Kläger an den Veranstaltungen der Identitären Bewegung teilgenommen und darüber sogar in sozialen Medien berichtet habe, habe er sich öffentlich mit ihren Zielen solidarisiert. Dass er – wie er nun argumentiere – zum damaligen Zeitpunkt im Unklaren über die wahren Ziele der Bewegung gewesen sei, sei angesichts seines Bildungsgrades und der Häufigkeit seiner Veranstaltungsteilnahmen nicht glaubhaft. Die entstandenen Zweifel an seiner Verfassungstreue habe der Kläger auch nicht durch eine glaubhafte, eindeutige und vollständige Distanzierung von der Identitären Bewegung auszuräumen vermocht.

Gegen das Urteil kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Kreuzfahrt in die Quarantäne

Eine Reiseabbruchversicherung muss den versicherten Reisepreis in der Regel nur bei einem tatsächlich erfolgten Reiseabbruch erstatten. Wenn der Reisende aber die Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrt, liegt in der Regel kein Abbruch vor, sondern lt. OLG Zweibrücken nur eine nicht mitversicherte Unterbrechung der Reise (Az. 1 U 63/25).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 14.04.2026 zum Beschluss 1 U 63/25 vom 18.02.2026

Eine Reiseabbruchversicherung muss den versicherten Reisepreis in der Regel nur bei einem tatsächlich erfolgten Reiseabbruch erstatten. Wenn der Reisende aber die Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrt, liegt in der Regel kein Abbruch vor, sondern nur eine nicht mitversicherte Unterbrechung der Reise.

Ein Ehepaar buchte eine Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu im September/Oktober 2023 zu einem Gesamtpreis von 9.570 Euro. Zuvor schloss der Ehemann bei einem Versicherungsunternehmen eine Familienreiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über eine Versicherungssumme von 9.000 Euro ohne Selbstbeteiligung für die ganze Familie ab. Das Ehepaar trat die Reise an und befand sich knapp eine Woche auf dem Kreuzfahrtschiff. Dann meldete der Ehemann der Versicherung einen Schadensfall. Zur Begründung teilte er der Versicherung mit, dass seine Ehefrau wegen eines positiven COVID-19-Tests für die Dauer von fünf Tagen unter Quarantäne stehe und deshalb auch das im Anschluss an die Kreuzfahrt gebuchte Hotel in Honolulu wegen der Quarantäne erst einen Tag nach dem eigentlichen Buchungstag betreten dürfe. Der Ehemann fragte zudem nach den Optionen eines Rücktransports, den die Versicherung jedoch ablehnte. Das Ehepaar verblieb im Folgenden zunächst auf dem Kreuzfahrtschiff, bezog im Weiteren auch das Hotel in Honolulu und flog wie geplant wieder nach Hause.

Das Landgericht wies die Klage, mit der der Ehemann 9.000 Euro aus der Reiseabbruchversicherung geltend gemacht hat, ab. Der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat dieses Urteil bestätigt. Das Ehepaar bekommt keine 9.000 Euro von dem Versicherungsunternehmen. Zur Begründung führte der Senat aus, dass das Ehepaar seine Reise nicht wie in den Versicherungsbedingungen gefordert, abgebrochen habe. Abbruch der Reise in diesem Sinne setze eine von dem ursprünglichen Reiseplan abweichende Beendigung der Reise aus einem versicherten Grund voraus. Dies bedeute, dass die Reise zwar angetreten worden sei, aber die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel erfolgt sei. Kein Abbruch, sondern nur eine nicht vom Versicherungsschutz erfasste Unterbrechung der Reise liege hingegen vor, wenn der Reisende an einzelnen Teilen der Reise nicht teilnehme oder Teilleistungen nicht in Anspruch nehme, aber mit dem gebuchten (konkreten) Beförderungsmittel zurückkehre. Auch der Umstand, dass das Verlassen eines Kreuzfahrtschiffs sich auf hoher See tatsächlich schwierig gestalte, ändere hieran nichts. Denn das Schiff sei im konkreten Fall am 2. bzw. 3. Tag nach dem Auftreten der Erkrankung der Ehefrau in einem Hafen angelandet. Dort habe jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit bestanden, ggf. unter Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für die Ehefrau, das Kreuzfahrtschiff zu verlassen.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Maßgebliche Bestimmungen der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB):

Teil C (Reiseabbruchversicherung)

1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass durch den Eintritt eines versicherten Ereignisses im Sinne von Teil C 1.1 und Teil C 1.2 die Reiseunfähigkeit bei der versicherten Person nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten ist. Die Fortsetzung oder planmäßige Beendigung der Reise kann ihr deshalb objektiv nicht zugemutet werden.

1.1. Bei der versicherten Person oder einer Risikoperson – unabhängig davon, ob die Risikoperson mitreist oder nicht – tritt eines der folgenden Ereignisse ein:

– schwere, unerwartete Erkrankung […]

1.2.1.3 Persönliche Quarantäne: Unerwartete Anordnung einer persönlichen Quarantäne durch eine öffentliche Behörde gegenüber der in Teil C 1.2 genannten Person. Grund dafür ist der Verdacht, dass diese Person mit einer ansteckenden Erkrankung (einschließlich einer epidemischen oder pandemischen Erkrankung, z. B. COVID-19) in Berührung gekommen ist.

2.1.1.1 Müssen Sie aus einem der gemäß Teil C 1. versicherten Ereignisse die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise, maximal jedoch in den ersten acht Reisetagen, bis zur Höhe des versicherten Reisepreises.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: BMJV und BMBFSFJ schlagen punktuelle Änderungen vor

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend haben einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der punktuelle Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorsieht. Ziel ist es, EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ins deutsche Recht umzusetzen. Außerdem soll der Diskriminierungsschutz im AGG verbessert werden.

BMJV, Pressemitteilung vom 14.04.2026

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) haben heute einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der punktuelle Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorsieht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, EU-Vorgaben zum Diskriminierungsschutz ins deutsche Recht umzusetzen. Außerdem soll der Diskriminierungsschutz im AGG verbessert werden. So soll die Frist verlängert werden, innerhalb derer Ansprüche nach dem AGG geltend gemacht werden können. Auch sollen die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden. Zudem soll die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Betroffene von Diskriminierung besser unterstützen können. Die vorgeschlagenen Änderungen finden auch eine Grundlage im Koalitionsvertrag.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enthält Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei zivilrechtlichen Rechtsgeschäften (zum Beispiel Miete oder Kauf). Das Gesetz diente auch der Umsetzung von vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien ins deutsche Recht. Mit dem nunmehr vorgeschlagenen Zweiten Gesetz zur Änderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das Gesetz den europäischen Vorgaben besser entspricht. Darüber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gestärkt werden.

Konkret sieht der gemeinsame Gesetzentwurf von BMJV und BMBFSFJ folgende Neuerungen vor:

1. Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen

Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen künftig länger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang müssen Ansprüche nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Präklusionsfrist soll künftig auf vier Monate verlängert werden.

2. Punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote

Die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG sollen punktuell angepasst werden.

Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots für das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden: Die bislang geltende Beschränkung auf Massengeschäfte soll in Bezug auf das Merkmal Geschlecht gegenstandslos werden. Die Änderung soll die EU-Unisex-Richtlinie umsetzen. Damit soll ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden.

Außerdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Belästigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschränkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule gelten. So soll der zivilrechtliche Rechtsschutz für Betroffene von sexueller Belästigung verbessert werden.

3. Änderungen betreffend die Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll von Diskriminierung Betroffene besser unterstützen können. Dazu soll sie künftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, zu dem jeder Zugang hat, der der Ansicht ist, in seinem Recht nach dem AGG verletzt worden zu sein. Die ADS soll auf diese Weise eine schnelle und einvernehmliche Einigung der Beteiligten befördern. Zudem soll sie das Recht erhalten, in Gerichtsverfahren, die Diskriminierungen betreffen, als Beistand aufzutreten oder auf Ersuchen des Gerichts eine Stellungnahme einzureichen. Arbeitsabläufe der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und ihrer Einbindung bei Vorhaben der Bundesregierung sollen konkretisiert werden. Diese Änderungen dienen der Umsetzung von zwei EU-Richtlinien über Standards für Gleichbehandlungsstellen.

4. Anpassung der „Kirchenklausel“

Die sog. Kirchenklausel im AGG (§ 9 AGG) soll an höchstgerichtliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass dafür ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten oder der Umstände ihrer Ausübung bestehen muss.

5. Vereinfachte und verbesserte Rechtsanwendung

Der Gesetzentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, die die Rechtsanwendung vereinfachen und verbessern sollen: Das Diskriminierungsmerkmal „Alter“ soll durch „Lebensalter“ ersetzt werden. Außerdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 17. April 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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EuGH zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“

Im Rahmen des langen Rechtsstreits über das Sampling eines Musikstücks der deutschen Band Kraftwerk äußert sich der EuGH zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“, die es ermöglicht, durch das Urheberrecht geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zu nutzen (Rs. C-590/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 14.04.2026 zum Urteil C-590/23 vom 14.04.2026

Der Gerichtshof äußert sich zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“ im Zusammenhang mit Sampling.

Mit dieser Ausnahme soll ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Kunstfreiheit sichergestellt werden.

Im Rahmen des langen Rechtsstreits über das Sampling eines Musikstücks der deutschen Band Kraftwerk äußert sich der Gerichtshof zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“, die es ermöglicht, durch das Urheberrecht geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zu nutzen.

Der Gerichtshof stellt u. a. fest, dass diese Ausnahme Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.

Die deutsche Band Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet.

Die beiden Gründer dieser Band führen vor den deutschen Gerichten einen Rechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks „Nur mir“ sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 (und erneut im Jahr 2004) erschien, die Pelham GmbH. Sie1 werfen den Beklagten vor, insbesondere ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern2 verletzt zu haben, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten.

In diesem seit mehr als 20 Jahren andauernden Rechtsstreit3 bleibt die Frage zu klären, ob das Sampling seit dem 7. Juni 2021 als Nutzung zum Zweck von „Pastiches“ zulässig ist. Zu diesem Zeitpunkt trat in Deutschland eine Ausnahme vom Urheberrecht und von den Rechten des Tonträgerherstellers in Kraft, die zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks erlaubt.

Da diese Ausnahme ihren Ursprung im Unionsrecht4 hat, hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „Pastiche“ ersucht.

Der Gerichtshof antwortet, dass die Ausnahme für „Pastiches“5 Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen6. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.

Für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches genügt es, dass der Charakter als „Pastiche“ für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Es ist daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen.

Diese Auslegung der Ausnahme für „Pastiches“ stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Kunstfreiheit und dem des Urheberrechts sicher und gewährleistet Rechtssicherheit.

Es ist Sache des Bundesgerichtshofs, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden. In seiner Vorlageentscheidung hatte der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass in dem Musikstück „Nur mir“ nach den Feststellungen der Vorinstanz7 eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz erfolgt sei, die aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ in ein anderes musikalisches Genre übernommen worden sei und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe.

Fußnoten

1Da einer der beiden im Jahr 2020 verstorben ist, ist seitdem seine Rechtsnachfolgerin Partei des Rechtsstreits.

2Auf denen sich der Titel „Metall auf Metall“ befindet.

3In Beantwortung einer früheren Vorlage zur Vorabentscheidung des Bundesgerichtshofs im Rahmen desselben Rechtsstreits hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass das Sampling einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen kann, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt. Die Nutzung eines einem Tonträger entnommenen Audiofragments in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17; vgl. auch Pressemitteilung Nr. 98/19).

4Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Diese Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, u. a. für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte – Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe – vorzusehen.

5Gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass diese Ausnahme kein Auffangtatbestand für jede Form der kreativen Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials ist.

6Daher umfasst der Begriff „Pastiche“ keine versteckten Imitationen von Schutzgegenständen oder gar Plagiate.

7Und zwar des Oberlandesgerichts Hamburg.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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SGB II-Leistungen während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes aus wichtigem Grund

Das LSG Sachsen entschied, dass SGB II-Leistungen auch während eines vorübergehenden, aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Auslandsaufenthalts im Eilverfahren vorläufig zu gewähren sind (Az. L 7 AS 84/26 B ER).

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 13.04.2026 zum Beschluss L 7 AS 84/26 B ER vom 23.03.2026 (rkr)

Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hat der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts mit Beschluss vom 23. März 2026 (Az. L 7 AS 84/26 B ER) entschieden, dass an den Antragsteller auch für den Zeitraum eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes Leistungen nach dem SGB II vorläufig zu erbringen sind.

Im Verfahren wandte sich der Antragsteller gegen einen Bescheid des Jobcenters, mit dem Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bis zur Nachholung einer Mitwirkungshandlung in Form der Einreichung von Antragsunterlagen und Nachweisen versagt worden waren.

Auf die gegen die Ablehnung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz durch das Sozialgericht vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat der Senat entschieden, dass bei Erfüllung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und bei – nach den tatsächlichen Umständen fortbestehendem – gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Einzelfall Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II auch für den Zeitraum des vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland bestehe. Denn der vorübergehende Aufenthalt im Ausland diene bei andauernder Arbeitsunfähigkeit – wie durch ärztliches Attest bestätigt – ausschließlich der Genesung und Wiederherstellung der Gesundheit des Antragstellers.

Im Einzelfall sei der Anspruch auch nicht wegen Nichterreichbarkeit (§ 7b SGB II) ausgeschlossen. Nichterreichbarkeit liege im konkreten Fall des Antragstellers nicht vor, weil ein wichtiger Grund (§ 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II) vorliege und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereiches zuzustimmen habe. Ein wichtiger Grund liege dann vor, wenn der Leistungsberechtigte aus anerkennenswerten, nachvollziehbaren und objektivierbaren Gründen an seiner täglichen Erreichbarkeit für das Jobcenter gehindert sei. Die Aufzählung der in § 7b Abs. 2 Satz 2 SGB II, § 3 der Erreichbarkeitsverordnung genannten Gründe sei dabei nicht abschließend. Es handele sich insbesondere nicht um einen Ferienaufenthalt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig (§ 177 SGG).

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht

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Leistungen im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen Google-Bewertungen unterfallen dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Bietet ein Unternehmen als Leistung an, bei gegen die Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, unterfällt dies dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Verfügt das Unternehmen nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem RDG, kann die beklagte Anwaltskanzlei weiter behaupten, dass insoweit eine nicht ausführbare Leistung angeboten werde, entschied das OLG Frankfurt (Az. 16 U 2/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.04.2026 zum Urteil 16 U 2/25 vom 19.03.2026 (nrkr)

Bietet ein Unternehmen als Leistung an, bei gegen die Richtlinien verstoßenden Google-Bewertungen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie zu melden und zu beanstanden“, unterfällt dies dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Verfügt das Unternehmen nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, kann die beklagte Anwaltskanzlei weiter behaupten, dass insoweit eine nicht ausführbare Leistung angeboten werde, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Klägerin bietet Suchmaschinenoptimierung, Suchmaschinenmarketing und Webdesign an. Sie nimmt die beklagte Anwaltskanzlei auf Unterlassung von drei Äußerungen in Anspruch. Diese sind Bestandteil eines Beitrags der Beklagten auf ihrer Homepage über das klägerische Unternehmen. Er befasst sich kritisch mit dem angeblichen Geschäftsgebaren der Klägerin.

Das Landgericht hatte die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die Klägerin „oftmals eine nicht ausführbare Leistung anböten“ und die weiteren Anträge abgewiesen. Der für die Berufung zuständige 16. Zivilsenat des OLG hat das Urteil abgeändert, weiteren Unterlassungsansprüchen stattgegeben und u. a. ausgeführt, dass die Beklagte die Äußerung, die Klägerin biete „oftmals nicht ausführbare Leistungen“ an, nicht unterlassen müssten.

Es handele sich um eine Tatsachenäußerung, erläuterte der Senat zur Begründung. Die Tatsachenäußerung beinhalte die Behauptung, dass die Klägerin Leistungen verspreche, die sie mangels Ausführbarkeit nicht umsetzen könne. Diese Äußerung greife zwar in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Die Behauptung sei jedoch nicht unwahr.

Die Klägerin bewerbe nämlich im Zusammenhang mit dem von ihr angebotenen sog. Reputationsmanagement u. a. ihre Leistung, bei Google-Bewertungen, die gegen die Richtlinien verstießen, „den notwendigen Schritt zu unternehmen, um sie bei Google zu melden und zu beanstanden“. Dies stelle eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (i. F: RDG) dar. Rechtsdienstleistung sei jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere. Eine solche Prüfung sei bei der Löschung negativer Bewertungen im Einzelfall erforderlich. Dies beziehe sich sowohl auf die Frage, ob Schritte eingeleitet werden müssten als auch, wenn ja, welche Schritte. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, über eine Erlaubnis nach dem RDG zu verfügen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Klage der Betreiberin eines Gnadenhofes gegen tierschutzrechtliche Anordnung erfolglos

Das VG Koblenz wies die Klage der Betreiberin eines Gnadenhofes ab und bestätigte die tierschutzrechtliche Anordnung zur drastischen Reduzierung ihres Hundebestands von 61 auf maximal fünf Tiere (Az. 3 K 498/25.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.04.2026 zum Urteil 3 K 498/25.KO vom 23.03.2026

Die Klägerin betrieb einen Gnadenhof, auf dem sie 61 Hunde verschiedener Rassen hielt. Das Veterinäramt des beklagten Landkreises Ahrweiler hatte die Hunde im Oktober 2023 bei einer Vor-Ort-Kontrolle in einem zum Teil sehr schlechten Pflegezustand vorgefunden und gravierende tierschutzrechtliche Mängel festgestellt. Daraufhin gab der Beklagte der Klägerin auf, ihren Hundebestand zu reduzieren und gestattete ihr nur noch, gleichzeitig maximal fünf Hunde zu halten.

Der hiergegen zunächst erhobene Eilantrag der Klägerin blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erfolglos (siehe Pressemitteilung des Gerichts Nr. 6/2024). Im Nachgang zum Eilverfahren vollzog der Beklagte die angeordnete Bestandsreduzierung und nahm der Klägerin 47 Hunde weg.

Die von der Klägerin hiernach erhobene Klage, mit welcher sie unter anderem die Aufhebung des eingeschränkten Tierhaltungs- und -betreuungsverbots begehrte, blieb erfolglos. Die tierschutzrechtliche Anordnung sei rechtmäßig erlassen worden, so die Koblenzer Richter. Die Klägerin habe den Vorgaben des Tierschutzgesetzes wiederholt und grob zuwidergehandelt und hierdurch den von ihr gehaltenen Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt. Der Beklagte sei angesichts dessen zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin – ohne Erlass der tierschutzrechtlichen Maßnahme – weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde. Die Klägerin habe nicht aneinander gewöhnte Hunde gemeinsam untergebracht, was zu zahlreichen Bissverletzungen geführt habe. Den entsprechenden amtstierärztlichen Feststellungen, die unter anderem erhebliche hygienische Mängel der Aufenthaltsbereiche sowie Pflegemängel der Hunde dokumentierten, sei die Klägerin auch im Klageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Es sei zudem gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ausgehe, dass die Klägerin ausgehend von einem Betreuungsbedarf von mindestens einer Stunde pro Hund maximal fünf Hunde gleichzeitig artgerecht halten könne.

Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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