Bundesgerichtshof zu „Mogelpackungen“

Der BGH entschied, dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht („Mogelpackung“) wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist (Az. I ZR 43/23).

BGH, Pressemitteilung vom 29.05.2024 zum Urteil I ZR 43/23 vom 29.05.2024

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Verpackung eines Produkts in der Regel nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht („Mogelpackung“) wenn sie nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte vertreibt Kosmetik- und Körperpflegeprodukte.

Die Beklagte bewarb auf ihrer Internetseite ein Herrenwaschgel in einer aus Kunststoff bestehenden Tube mit einer Füllmenge von 100 ml. In der Online-Werbung ist die Tube auf dem Verschlussdeckel stehend abgebildet. Sie ist im unteren Bereich des Verschlussdeckels transparent und gibt den Blick auf den orangefarbigen Inhalt frei. Der darüber befindliche, sich zum Falz der Tube stark verjüngende Bereich ist nicht durchsichtig, sondern silbern eingefärbt. Die Tube ist nur im durchsichtigen Bereich bis zum Beginn des oberen, nicht durchsichtigen Bereichs mit Waschgel befüllt.

Die Klägerin hält diese Werbung für unlauter, weil sie eine tatsächlich nicht gegebene nahezu vollständige Befüllung der Tube mit Waschgel suggeriere, und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass die Verpackung zwar dann entgegen § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge als vorhanden vortäusche, wenn der Verbraucher sie im Rahmen des Erwerbs im Laden in Originalgröße wahrnehme. Im Falle des hier vorliegenden Online-Vertriebs fehle es jedoch an der Spürbarkeit eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 MessEG, weil dem Verbraucher die konkrete Größe der Produktverpackung im Zeitpunkt der Beschäftigung mit dem Angebot und dem Erwerb des Produkts verborgen bleibe. Auch eine Irreführung nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Täuschung über den Hohlraum in der Verpackung liege nicht vor.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision hat Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 MessEG kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. Insbesondere täuscht die beanstandete Produktgestaltung entgegen § 43 Abs. 2 MessEG ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vor, als in ihr enthalten ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt auch eine spürbare Interessenbeeinträchtigung vor. Der für diese Frage entscheidende Schutzzweck des § 43 Abs. 2 MessEG besteht darin, den Verkehr vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung („Mogelpackung“) zu schützen. Dieser Schutzzweck ist unabhängig vom Vertriebsweg stets betroffen, wenn – wie im Streitfall – eine Fertigpackung ihrer Gestaltung und Befüllung nach in relevanter Weise über ihre relative Füllmenge täuscht.

Der Bundesgerichtshof hat in der Sache selbst entschieden und die Beklagte zur Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG verurteilt.

Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob die übrigen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 MessEG erfüllt sind, insbesondere, ob die Werbung für ein Produkt oder das bloße Angebot unter den Begriff der Bereitstellung auf dem Markt im Sinne des § 2 Nr. 1 MessEG fällt. Denn soweit – wie hier – Handlungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern betroffen sind, kommt die Vorschrift des § 43 Abs. 2 MessEG aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung von Art. 3 und 4 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken nicht zur Anwendung, und die Beurteilung der Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung hat alleine nach § 5 UWG zu erfolgen.

Die beanstandete Internetwerbung für das Waschgel verstößt gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. Eine wettbewerblich relevante Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung liegt unabhängig von dem konkret beanstandeten Werbemedium grundsätzlich vor, wenn die Verpackung eines Produkts nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der darin enthaltenen Füllmenge steht. Dies ist hier der Fall, da die Waschgel-Tube nur zu etwa zwei Dritteln gefüllt ist und weder die Aufmachung der Verpackung das Vortäuschen einer größeren Füllmenge zuverlässig verhindert noch die gegebene Füllmenge auf technischen Erfordernissen beruht.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bienenwachstücher vorerst weiter erhältlich

Ist unklar, ob Bienenwachstücher eines bestimmten Herstellers gegenwärtig negative Auswirkungen auf darin verpackte Lebensmittel haben, darf das Inverkehrbringen der Produkte nicht dauerhaft untersagt werden. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. 14 L 509/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 28.05.2024 zum Beschluss 14 L 509/23 vom 10.05.2024 (rkr)

Ist unklar, ob Bienenwachstücher eines bestimmten Herstellers gegenwärtig negative Auswirkungen auf darin verpackte Lebensmittel haben, darf das Inverkehrbringen der Produkte nicht dauerhaft untersagt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin produziert und vertreibt schwerpunktmäßig Bienenwachsbeutel und -tücher als Alternative zur Plastikfolie. Die Lebensmittelaufsicht eines Berliner Bezirksamts nahm zwischen Oktober 2021 und März 2023 19 Produktproben bei der Antragstellerin und verschiedenen Händlern im Bundesgebiet und testete, ob der Geruch oder Geschmack von Lebensmitteln wie Toastbrot, Gurke und Käse durch die Benutzung dieser Verpackungen beeinträchtigt wurde. Bei 13 Proben stellten die Prüfer, insbesondere beim Toastbrot, eine deutliche bis starke negative Geruchs- und Geschmacksabweichung fest. Die Behörde untersagte der Antragstellerin daraufhin im August 2023, die Bienenwachsprodukte in den Verkehr zu bringen, und ordnete zum Schutz der Verbraucher die sofortige Vollziehung an.

Die 14. Kammer hat dem dagegen gerichteten Eilantrag stattgegeben. Zwar unterliege die durchgeführte, rein sensorische Prüfung durch geschultes Prüfpersonal keinen Bedenken; auch seien Naturprodukte wie die der Antragstellerin nicht nach einem großzügigeren Maßstab zu beurteilen als Kunststoffverpackungen. Es sei aber offen, ob das Verbot des Inverkehrbringens im konkreten Fall weiterhin rechtmäßig sei. Denn als Grund für die Geruchs- und Geschmacksabweichungen werde von den Prüfern die Art und Weise der Verwendung von Kolophonium (Baumharz) als Zusatzstoff vermutet. Die Antragstellerin habe jedoch versichert, schon Mitte 2022 den Anteil des Kolophoniums in ihren Produkten reduziert und auch den Hersteller gewechselt zu haben. Produkte mit dem „neuen“ Kolophonium seien von der Behörde noch nicht getestet worden.

Bei der dann vorzunehmenden Folgenabwägung überwögen die Interessen der Antragstellerin daran, ihre Produkte zunächst weiter verkaufen zu dürfen. Die von der Behörde angeführten Aspekte des Verbraucherschutzes seien nicht besonders gewichtig. Von den Produkten gingen unstreitig keine Gesundheitsgefahren aus. Die zufriedenen Kunden bedürften keines unverzüglichen Schutzes. Bei Erstkäufern sei anzunehmen, dass sie nicht sogleich größere Mengen an Verpackungen kaufen, sondern diese zunächst ausprobieren und auf dabei als störend empfundene Beeinträchtigungen entsprechend reagieren. Der ihnen in einem solchen Fall entstehende Schaden in Form des Kaufpreises der Produkte oder der Ungenießbarkeit verpackter Lebensmittel sei überschaubar. Demgegenüber gefährde das verhängte Verbot des Inverkehrbringens die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen ist zu untersagen

Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen ist zu untersagen. Dies hat das OLG Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der adidas AG und der Nike Retail B.V. entschieden (Az. I-20 U 120/23).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 28.05.2024 zum Urteil I-20 U 120/23 vom 28.05.2024

Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen ist zu untersagen. Dies hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 28.05.2024 unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der adidas AG (Verfügungsklägerin) und der Nike Retail B.V. (Verfügungsbeklagten) entschieden. Die Nike Retail B.V. hat damit im Berufungsverfahren teilweise Erfolg – ihr bleibt es nur noch in Bezug auf eine der fünf streitgegenständlichen Hosen untersagt, sie innerhalb Deutschlands anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder sie zu diesen Zwecken zu besitzen und / oder ein- oder auszuführen sowie zu bewerben.

Die adidas AG kennzeichnet die von ihr vertriebenen Sportschuhe und Sporttextilien seit Jahrzehnten mit ihrer Drei-Streifen-Kennzeichnung. Bei Sporttextilien sind die drei parallelen Streifen zumeist in Längsrichtung entlang den Seitennähten angebracht. Sie ist u. a. Inhaberin einer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 39912356 in der Warenklasse 25 für „Hosen, insbesondere Sport- und Freizeithosen einschließlich Shorts“ eingetragenen Bildmarke.

Auf Antrag der adidas AG untersagte das Landgericht Düsseldorf der Nike Retail B.V. im Eilrechtsschutz u.a., innerhalb Deutschlands fünf bestimmte Sporthosen anzubieten sowie zu bewerben, die mit einem (Zwei-bzw. Drei-) Streifen-Muster an der Außennaht versehen sind (Aktenzeichen 34 O 92/22). Gegen dieses Urteil wendet sich die Nike Retail B.V. mit ihrer Berufung.

Der 20. Zivilsenat hat seine Entscheidung, mit der er das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert hat, wie folgt begründet: Unbestritten kennzeichne die adidas AG ihre Sportkleidung mit drei seitlich angebrachten, vertikal verlaufenden gleichbreiten Längsstreifen mit jeweils gleichem Abstand zueinander. Hieran seien die angesprochenen Verkehrskreise gewöhnt und sähen darin mitunter einen Hinweis auf die adidas AG. Dies führe aber nicht dazu, dass jedes seitlich angebrachte Streifenmuster, unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung und der sonstigen Gestaltung des Kleidungsstücks, der adidas AG zugeordnet werde. Denn der Verkehr wisse auch, dass andere Hersteller von Sport- und Freizeitkleidung Streifenmuster entlang der Außennaht als dekoratives Element verwendeten. Deshalb müssten bei der Prüfung sowohl die konkrete Streifengestaltung, als auch die weiteren Zeichen auf den angegriffenen Hosen berücksichtigt werden.

Danach verletze eine der angegriffenen Sporthosen – LA Lakers Courtside Pants – die Markenrechte der adidas AG. Die auf der Hose angebrachten drei Streifen seien der Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG so ähnlich, dass die Verkehrskreise sie nicht nur als dekoratives Element, sondern als Produktkennzeichen auffassen würden. Daran ändere auch der auf der Hose angebrachte Nike „Swoosh“ nichts, der aufgrund seiner farblichen Gestaltung und Größe nicht maßgeblich wahrgenommen werde.

Im Hinblick auf die vier weiteren, streitgegenständlichen Sporthosen habe der Antrag hingegen keinen Erfolg, so dass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben sei. Drei der Sporthosen – Sportswear Pants – seien mit einem großen, deutlich sichtbaren Nike „Swoosh“ versehen und verfügten nur über zwei statt drei Streifen, die zwar parallel, aber mit einem nur geringen Abstand zueinander entlang der Seitennaht verliefen. Hier würden die Verkehrskreise nicht annehmen, neben dem „Swoosh“ komme auch den Streifen die Funktion zu, auf den Hersteller hinzuweisen.

Eine weitere Hose – Paris St. Germain Pants – weise zwar einen weniger auffälligen Air Jordan „Jumpman“ sowie drei parallel zueinander verlaufende Streifen an der Außenseite auf. Aufgrund ihres geringen Abstands zueinander kämen die drei Streifen aber nicht isoliert zur Geltung, sondern erschienen wie ein einheitliches Zierband. Der rein dekorative Charakter des Bandes werde schließlich dadurch unterstrichen, dass er in den Club-Farben eines Fußballvereins gehalten sei. Angesichts dessen wecke die angegriffene Gestaltung keine Assoziationen an die Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen – Änderung der Rechtsprechung des BAG?

Der Sechste Senat des BAG beabsichtigt, sich der Rechtsprechung des BGH (XII ZB 533/22 und XII ZB 113/21 ) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen anzuschließen, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Dabei muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Der Sechste Senat hat deshalb in dem Verfahren 6 AZR 155/23 angefragt, ob der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat an ihrer Rechtsauffassung festhalten, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.

BAG, Pressemitteilung vom 23.05.2024 zum Beschluss 6 AZR 155/23 (A) vom 23.05.2024

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen anzuschließen, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Dabei muss der Rechtsanwalt auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen (BGH 17. Mai 2023 – XII ZB 533/22 -; 19. Oktober 2022 – XII ZB 113/21 -).

Hierin liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Ersten, Dritten, Achten und Neunten Senats des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Rechtsanwalt bei Vorlage der Handakten zur Anfertigung der Rechtsmittelschrift neben der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender zu kontrollieren hat (10. Januar 2003 – 1 AZR 70/02 -; 17. Oktober 2012 – 3 AZR 633/12 -; 31. Januar 2008 – 8 AZR 27/07 – und 18. Juni 2015 – 8 AZR 556/14 -; 18. Januar 2006 – 9 AZR 454/04 – nv).

Der Sechste Senat hat deshalb in dem Verfahren – 6 AZR 155/23 – mit Beschluss vom 23.05.2024 nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat an ihrer Rechtsauffassung festhalten, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Massenentlassung – Rechtsfolgen von Fehlern im Anzeigeverfahren – Ergänzende Vorlage an EuGH

Der Sechste Senat des BAG hat den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts u. a. dazu ersucht, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet (Az. 6 AZR 152/22 (A)).

BAG, Pressemitteilung vom 23.05.2024 zum Beschluss 6 AZR 152/22 (A) vom 23.05.2024

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung. Entscheidungserheblich ist, ob diese bei der Agentur für Arbeit ordnungsgemäß angezeigt wurde.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat durch Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 6 AZR 157/22 (B) – nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts angefragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung erklärte Kündigung nichtig ist, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG vorliegt (vgl. Pressemitteilung Nr. 46/23).

Der Zweite Senat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2024 – 2 AS 22/23 (A) – das Anfrageverfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Beantwortung von erforderlichen Fragen zur Auslegung der den §§ 17 ff. KSchG zugrundeliegenden Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen ersucht (vgl. Pressemitteilung Nr. 4/24).

In Ergänzung dieser Vorlage hat der Sechste Senat mit Beschluss vom 23.05.2024 den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts u. a. dazu ersucht, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige erfüllt ist, wenn die Agentur für Arbeit eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige nicht beanstandet und sich damit als ausreichend informiert betrachtet.

Der genaue Wortlaut der Vorlagefragen ist nachzulesen auf www.bundesarbeitsgericht.de unter dem Menüpunkt „Sitzungsergebnisse“.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Zitat ohne Kontext kann unzulässiges Fehlzitat sein

Ein Fehlzitat kann vorliegen, wenn in einer Berichterstattung nur ein Satz eines Facebook-Posts zitiert wird, ohne auch den weiteren Kontext wiederzugeben, in dem der zitierte Satz steht (hier: Kritik an der Siedlungspolitik der israelischen Regierung). Eine an das Zitat anknüpfende Wertung der Aussage als „antisemitisch“ kann dagegen eine zulässige Meinungsäußerung sein. So das OLG Frankfurt (Az.

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 28.05.2025 zum Urteil 16 U 169/22 vom 08.05.2024

Ein Fehlzitat kann vorliegen, wenn in einer Berichterstattung nur ein Satz eines Facebook-Posts zitiert wird, ohne auch den weiteren Kontext wiederzugeben, in dem der zitierte Satz steht (hier: Kritik an der Siedlungspolitik der israelischen Regierung). Eine an das Zitat anknüpfende Wertung der Aussage als „antisemitisch“ kann dagegen eine zulässige Meinungsäußerung sein. Mit am 28.05.2024 veröffentlichter Entscheidung hat der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) die landgerichtliche Entscheidung, mit der Unterlassungsansprüche des Klägers abgewiesen worden waren, im Wesentlichen bestätigt.

Der Kläger wendet sich gegen vier Aussagen im Rahmen zweier Berichterstattungen der Beklagten. Er ist stellvertretender Vorsitzender einer kleinen Partei und Mitglied der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung. In dem Bericht hieß es u. a., dass der Kläger auf Facebook geschrieben habe: „Während man nur noch von Corona redet, hat man den wahren Virus im Nahen Osten vergessen: Israel“.

Der Kläger ist der Ansicht, die Berichterstattung stelle ihn als Antisemiten dar und verletze ihn in seinen Persönlichkeitsrechten.

Das Landgericht hatte seine auf Unterlassung von vier Aussagen gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG nur hinsichtlich einer Aussage Erfolg.

Drei der angegriffenen Äußerungen enthielten zulässige Meinungsäußerungen, bestätigte der Senat die Entscheidung des Landgerichts. Soweit in den Berichten das Adjektiv „antisemitisch“ verwendet werde, liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Entgegen der Ansicht des Klägers werde nicht er als Person als Antisemit bezeichnet, sondern konkret aufgeführte Äußerungen als antisemitisch. Die Beklagte habe diese Bewertung auf einen objektiv tatsächlichen Anknüpfungspunkt in Form des vorausgegangenen Posts des Klägers auf Facebook zurückführen können. Der Post biete (noch) einen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte diesen Beitrag als antisemitisch habe beurteilen können. Der Kläger habe den Staat Israel durch den Begriff „Virus“ mit einem Krankheitserreger gleichgesetzt, der – vergleichbar mit dem Corona-Virus – bekämpft und ausgerottet werden müsse. Bei Abwägung der involvierten Interessen sei auch zu berücksichtigen, dass der Artikel einen Beitrag im geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstelle. Für die Öffentlichkeit seien sowohl die kleine Partei als Teil der Frankfurter Stadtverordnetenversammlung als auch die von ihren Vertretern nach außen vertretenen Ansichten von wesentlichem Interesse.

Mit Erfolg wende sich der Kläger aber gegen die Aussage, dass er auf Facebook das oben wiedergegebene Zitat geschrieben habe. Das Zitat verfälsche die eigentliche Äußerung des Klägers. Im Ursprungspost habe die Äußerung im Kontext mit Kritik an der Siedlungspolitik der israelischen Regierung gegenüber den Palästinensern gestanden. Durch das nicht gekennzeichnete Weglassen dieser Passage erhalte das Zitat eine andere Färbung und entspreche nicht mehr dem, was der Kläger tatsächlich gesagt habe. Mit der Bezeichnung Israels als „wahren Virus“ habe der Kläger Kritik an der Siedlungspolitik des israelischen Staats seit 1948 zum Ausdruck bringen wollen. Es mache einen „Unterschied, ob eine generell ablehnende Haltung gegenüber der Bevölkerung Israels geäußert wird, wie es die als Zitat des Klägers wiedergegebene Äußerung der Beklagten nahelege, oder ob hierfür ein sachlicher Bezug, nämlich die dortige Siedlungspolitik angeführt wird“, begründete der Pressesenat die Entscheidung.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Kläger die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Das ins Auge springende Preisschild – Kein Schmerzensgeldanspruch

Das LG München I hat die Klage einer Kundin gegen einen Outlet-Betreiber auf Schmerzensgeld wegen einer bei der Kleideranprobe durch ein Preisschild verursachten Augenverletzung abgewiesen (Az.: 29 O 13848/23).

LG München I, Pressemitteilung vom 28.05.2024 zum Urteil 29 O 13848/23 vom 28.05.2024 (nrkr)

Die 29. Zivilkammer des Landgerichts München I hat am 28.05.2024 die Klage einer Kundin gegen einen Outlet-Betreiber auf Schmerzensgeld wegen einer bei der Kleideranprobe durch ein Preisschild verursachten Augenverletzung abgewiesen (Az.: 29 O 13848/23).

Wenn sich im Zuge einer Kleideranprobe in einem Outlet eine Kundin durch ein übliches Preisschild am Auge verletzt, haftet der Betreiber dafür nicht.

Im April 2023 probierte die klagende Kundin im Outlet Store der Beklagten ein T-Shirt. Dabei verletzte sie sich durch ein an diesem T-Shirt angebrachtes Preisschild am rechten Auge.

Die Kundin hat gegen den Betreiber des Outlet Stores deswegen Klage erhoben und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro gefordert. Der Betreiber des Outlet Stores habe die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, da das Preisschild in seiner Ausgestaltung aufgrund fehlender Sicherung und Erkennbarkeit gefährlich gewesen sei. Das Preisschild habe ihr bei der Anprobe ins Auge geschlagen. Sie habe dadurch eine erhebliche Verletzung am rechten Auge erlitten. Es sei erforderlich gewesen, an dem verletzten Auge eine Hornhauttransplantation durchzuführen. Bis heute leide sie unter Schmerzen und sei weiterhin in ihrer Sicht eingeschränkt sowie besonders blendeempfindlich.

Der Betreiber des Outlet Stores hat eingewandt, bei dem verwendeten Preisschild handle es sich um ein übliches Standardpreisschild in der Größe von ca. 9 cm x 5 cm mit abgerundeten Ecken und einer flexiblen Rebschnur. Die Preisschilder seien durch ihre Größe und das Gewicht des Bündels deutlich fühlbar gewesen. Vergleichbare Fälle von aufgetretenen Verletzungen seien ihm nicht bekannt. Zudem sei es gesetzlich vorgeschrieben, entsprechende Preisschilder an den Waren anzubringen.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt stehe der Kundin ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Betreiber des Outlet Stores zu.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, sichernde Maßnahmen seien nur in dem Maße geboten, in dem sie ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei müsse der Geschäftsbetreiber nicht für alle denkbar entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es komme vielmehr auch entscheidend darauf an, welche Möglichkeiten der Geschädigte hat, sich vor erkennbaren Gefahrquellen selbst zu schützen.

Im hier entschiedenen Einzelfall habe der Betreiber des Outlet Stores den an ihn gerichteten Verkehrssicherungspflichten Genüge getan. Für die Kundin sei das Vorhandensein eines Preisschildes erwartbar und das Treffen eigener Sicherheitsvorkehrungen zumutbar gewesen sei.

Nach allgemeiner Lebenserfahrung werfe ein Kunde bereits vor der Anprobe einen Blick auf das Preisschild und könne daher ohne weiteres selbst dafür Sorge tragen, dass er sich bei der Anprobe nicht verletze. Die Forderung der Kundin, gesondert auf das Vorhandensein von Preisschildern an der Kleidung hinzuweisen, hielt das Gericht für lebensfremd und nicht zumutbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

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Schiffsführer darf weiter Stadtratsmitglied bleiben

Der BayVGH hat die Beschwerde der Stadt Gunzenhausen zurückgewiesen und entschieden, dass ein dort als Schiffsführer angestellter Arbeitnehmer weiterhin Stadtratsmitglied bleiben darf (Az. 4 CE 24.553).

BayVGH, Pressemitteilung vom 28.05.2024 zum Beschluss 4 CE 24.553 vom 13.05.2024

Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Beschwerde der Stadt Gunzenhausen zurückgewiesen und entschieden, dass ein dort als Schiffsführer angestellter Arbeitnehmer weiterhin Stadtratsmitglied bleiben darf.

Die Stadt Gunzenhausen ist Mitglied des Zweckverbands Altmühlsee. Der Zweckverband wurde u. a. deshalb gegründet, um die Entwicklung des Fremdenverkehrs rund um den Altmühlsee nachhaltig zu verbessern. Die Stadt Gunzenhausen hat sich verpflichtet, dem Zweckverband Personal für die Erfüllung der Verbandsaufgaben zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erstattet der Zweckverband der Stadt die anfallenden Personalkosten. Entsprechend der Vereinbarung arbeitet der Antragsteller seit seiner Einstellung als Schiffsführer beim Zweckverband. Nachdem der Antragsteller in den Stadtrat von Gunzenhausen gewählt wurde, ließ die Stadt überprüfen, ob die Anstellung mit der Stadtratsmitgliedschaft vereinbar ist. Als dies vom Landratsamt mit Verweis auf die Bayerische Gemeindeordnung verneint wurde, stellte der Stadtrat mit sofortiger Wirkung fest, dass der Antragsteller sein Mandat verloren hat. Der hiergegen vom Antragsteller erhobene Eilantrag hatte beim Verwaltungsgericht Ansbach Erfolg. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte die Stadt Gunzenhausen Beschwerde ein.

Der BayVGH hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach nunmehr bestätigt. Der Antragsteller könne trotz seines Anstellungsverhältnisses bei der Stadt weiterhin Stadtratsmitglied bleiben. Zwar gebe es in der Bayerischen Gemeindeordnung eine Regelung, die vorschreibt, dass Stadtratsmitglieder keine Arbeitnehmer der Stadt sein dürfen (Grundsatz der Inkompatibilität). Die darin liegende Begrenzung der Wählbarkeit bedürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch eines sachlichen Grundes. Eine Inkompatibilität dürfe nur angenommen werden, wenn der Gefahr einer Interessenkollision nicht auf andere Weise wirksam begegnet werden könne. Da der Antragsteller zwar bei der Stadt Gunzenhausen angestellt sei, seine Arbeitsleistung aber zu 100% beim Zweckverband Altmühlsee erbringe, müsse die Vorschrift der Bayerischen Gemeindeordnung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass sie nicht für den Antragsteller gelte, der ausschließlich für eine andere juristische Person tätig sei. Die Gefahr einer Interessenkollision bestehe im vorliegenden Fall nicht, weil der Antragsteller seit seiner Einstellung als Schiffsführer für den Zweckverband Altmühlsee arbeite.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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Weniger Anwälte, mehr Syndizi und Fachanwältinnen und noch mehr Berufsausübungsgesellschaften

Die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 01.01.2024 insgesamt 172.514 Mitglieder. Im Vergleich zum Vorjahr (169.388) bedeutet dies insgesamt einen leichten Zuwachs um 3.126 Mitglieder (1,85 %). Das teilte die BRAK mit.

BRAK, Mitteilung vom 28.05.2024

Mitgliederstatistik zum 01.01.2024 zeigt erneut Rückgang bei Einzelzulassungen

Die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 01.01.2024 insgesamt 172.514 Mitglieder. Im Vergleich zum Vorjahr (169.388) bedeutet dies insgesamt einen leichten Zuwachs um 3.126 Mitglieder (1,85 %).

Dieser Zuwachs der Gesamtmitglieder basiert im Wesentlichen auf dem enormen Anstieg der nichtanwaltlichen Mitglieder nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, gefolgt von den Berufsausübungsgesellschaften (BAG). Aber auch mehr Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte waren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern:

Zum Stichtag waren 165.776 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte* in allen Zulassungsarten zugelassen.

Das entspricht einem Plus von 0,36 % im Vergleich zum Vorjahr (165.186). Somit setzte sich der leichte Rückgang in den Jahren 2021 (165.680; -0,13 %), 2022 (165.587; -0,06 %) und 2023 (165.186; -0,24 %) in der Gesamtschau nicht fort.

Konkret waren bundesweit 139.589 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Einzelzulassung (Vorjahr: 140.713; -1.124; -0,80 %), 6.806 Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte (Vorjahr: 5.937; +869; +14,64 %) und 19.381 in Doppelzulassung (Vorjahr: 18.536; +845; +4,56 %) zugelassen.

Damit sind die Zahlen der Einzelzulassungen erneut rückläufig. Der Trend geht weiterhin zur Zulassungsart Syndizi, die insbesondere bei Frauen sehr beliebt ist: Deren Anteil lag bei 59,39 %. Bei den doppelt Zugelassenen lag der weibliche Anteil bei 45,96 %, bei den einzeln Zugelassenen bei 34,77 %.

Insgesamt lag der Frauenanteil unter den zum Stichtag bundesweit zur Rechtsanwaltschaft Zugelassenen (165.776) mit 61.491 Rechtsanwältinnen bei 37,09 %. Der weibliche Anteil ist in allen Zulassungsarten um 1,52 % gestiegen (Vorjahr: 36,67 %). Die Entwicklung hält damit an.

Enorme Zuwächse gab es bei den zugelassen BAG und zwar um 47,63 % (01.01.2024: 4.727; Vorjahr: 3.202). Den größten Anteil daran haben die 3.177 PartGmbB, die gleichzeitig mit 72,38 % den höchsten Zuwachs verzeichneten (Vorjahr: 1.843). Ferner waren 1.404 GmbH (Vorjahr: 1.268), 33 AG (Vorjahr: 30), 25 UG (Vorjahr: 16), 22 GmbH & Co KG (Vorjahr: 4), 35 LL.P. (Vorjahr: 1) und zehn sonstige Gesellschaften (Vorjahr: 2) zugelassen.

Außerdem waren 21 Personengesellschaften, die nach § 59f Abs. 1 Satz 2, 3 BRAO freiwillig ihre Zulassung beantragen können, zugelassen. Diesen unterfallen größtenteils die GbR, aber auch die PartG.

Die Anzahl der Mitglieder nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, den nichtanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der Berufsausübungsgesellschaften, stieg stark an: Verzeichneten die Rechtsanwaltskammern im Vorjahr noch 866 Mitglieder, waren es zum 01.01.2024 insgesamt 1.889. Die Zahl der nichtanwaltlichen Mitglieder hat sich damit bundesweit mehr als verdoppelt (+118,13 %).

Die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist weiter gestiegen:

Zum Stichtag gab es 46.035 Fachanwälte (Vorjahr: 45.968), davon 15.201 Fachanwältinnen (Vorjahr: 15.026). Damit ist der Frauenanteil bei den Fachanwaltschaften erneut gestiegen und liegt bei 33,02 % (Vorjahr: 32,69 %). Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt zugelassenen Rechtsanwälte sind 27,77 % auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 24,72 % auch Fachanwältinnen.

Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat mit insgesamt 58.474 Titeln weiter zugenommen (Vorjahr: 58.339). 34.896 Rechtsanwälte (davon 12.292 weiblich) erwarben einen Fachanwaltstitel, 9.857 (davon 2.676 weiblich) zwei Fachanwaltstitel und 1.282 (davon 233 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel.

Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.163), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (8.759), für Steuerrecht (4.695), für Verkehrsrecht (4.400) und Strafrecht (3.994). Die höchsten Zuwächse verzeichneten die Fachanwaltschaften für Vergaberecht (+10,54 %), für Sportrecht (+20,00 %), für Informationstechnologierecht (+5,53 %) und für Migrationsrecht (+5,46 %). Die Fachanwaltschaften für Sozialrecht (-2,69 %), für Familienrecht (-2,02 %) und für Transport- und Speditionsrecht (-1,73 %) hatten die höchsten Rückgänge.

*Der Begriff „Rechtsanwalt“ wird in den Statistiken – außer bei gesondert aufgeführten Einzeldaten – für alle Zulassungsarten und Geschlechter verwendet.

Die Mitglieder- und die Fachanwaltsstatistik sind abrufbar unter www.brak.de/statistiken. In den im Juni erscheinenden BRAK-Mitteilungen folgt ein ausführlicher Bericht über die Mitgliederzahlen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Methanverordnung verabschiedet

Die erste EU-weite Methanverordnung ist endgültig verabschiedet und kann nun in Kraft treten. Sie wird die Methanemissionen im EU-Energiesektor und bei Energieimporten eindämmen. Methan ist nach Kohlendioxid der zweitgrößte Verursacher des Klimawandels.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.05.2024

Die erste EU-weite Methanverordnung ist endgültig verabschiedet und kann nun in Kraft treten. Sie wird die Methanemissionen im EU-Energiesektor und bei Energieimporten eindämmen. Methan ist nach Kohlendioxid der zweitgrößte Verursacher des Klimawandels. EU-Energiekommissarin Kadri Simson erklärte: „Wir können nun einen genaueren Einblick in die Hauptquellen der Methanemissionen im Energiesektor erhalten. Dies wird für mehr Transparenz sorgen und die notwendigen Instrumente zur Verringerung dieser starken Emissionen sowohl in der EU als auch weltweit bereitstellen.“

Vorgaben der neuen Verordnung

Die Verordnung sieht für Anlagen innerhalb der EU Folgendes vor:

  • Sie verpflichtet die Betreiber, regelmäßig über die Quantifizierung und Messung von Methanemissionen an der Quelle zu berichten, und zwar auch für nicht-operative Anlagen;
  • Sie verpflichtet die Öl- und Gasunternehmen, ihre Anlagen regelmäßig zu überprüfen, um Methanlecks auf dem Gebiet der EU innerhalb bestimmter Fristen zu identifizieren und zu reparieren;
  • Sie verbietet die routinemäßige Entlüftung und das Abfackeln im Öl- und Gassektor und beschränkt die nicht routinemäßige Entlüftung und das Abfackeln auf unvermeidbare Umstände, z. B. aus Sicherheitsgründen oder im Falle einer Fehlfunktion der Anlagen;
  • Ab 2027 wird das Abfackeln im Steinkohlebergbau eingeschränkt, und nach 2031 treten strengere Bedingungen in Kraft;
  • Sie verpflichtet Unternehmen im Öl-, Gas- und Kohlesektor, ein Inventar stillgelegter, inaktiver, verschlossener und aufgegebener Anlagen wie Bohrlöcher und Bergwerke zu erstellen, ihre Emissionen zu überwachen und einen Plan zur schnellstmöglichen Verringerung dieser Emissionen zu verabschieden.

Die EU importiert einen großen Teil des von ihr verbrauchten Öls, Gases und der Kohle. Mit dieser Verordnung werden auch die mit Importen verbundenen Methanemissionen in Angriff genommen. Konkret:

  • Es wird eine Methan-Transparenzdatenbank eingerichtet, in der Daten über Methanemissionen, die von Importeuren und EU-Betreibern gemeldet werden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;
  • Die Kommission wird verpflichtet, Methanleistungsprofile von Ländern und Unternehmen zu erstellen, damit die Importeure fundierte Entscheidungen über ihre Energieeinfuhren treffen können;
  • Die Kommission wird außerdem ein auf Satellitendaten basierendes globales Instrument zur Überwachung der Methanemittenten und einen Schnellwarnmechanismus für besonders hohe Emissionen einrichten, der Informationen über Ausmaß, Häufigkeit und Standort von Quellen mit hohen Methanemissionen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU enthält. Im Rahmen dieses Instruments wird die Kommission in der Lage sein, von den betroffenen Ländern umgehend Informationen über Maßnahmen zur Behebung dieser Leckagen anzufordern;
  • Ab Januar 2027 schreibt die Verordnung vor, dass neue Importverträge für Öl, Gas und Kohle nur abgeschlossen werden können, wenn die Exporteure dieselben Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungspflichten erfüllen wie die EU-Produzenten. Die Verordnung wird eine Methodik für die Methanintensität und Höchstwerte festlegen, die bei neuen Verträgen für Öl, Gas und Kohle einzuhalten sind.

Quelle: EU-Kommission

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