Berliner Sparkasse hat Gebühren zu Unrecht angehoben

Stillschweigen ist keine Zustimmung: Die Berliner Sparkasse hätte sich das Einverständnis ihrer Kunden holen müssen, um Gebühren für Girokonten zu erhöhen oder einzuführen. Das hat das KG Berlin nach einer Klage des vzbv festgestellt. Es erklärte die einseitigen Gebührenerhöhungen der Berliner Sparkasse seit dem Jahr 2016 für unwirksam. Kunden können demnach Geld von der Bank zurückfordern, sobald das Urteil rechtskräftig wird. Der vzbv prüft eine Revision, um Ansprüche auf Rückerstattungen noch auszuweiten.

vzbv, Mitteilung vom 27.03.2024 zum Urteil 26 MK 1/21 des KG Berlin vom 27.03.2024 (nrkr)

vzbv klagt erfolgreich gegen einseitige Entgelterhöhungen

  • Kammergericht Berlin erklärt einseitige Erhöhungen bei Girokonto-Gebühren für unzulässig
  • Kunden der Berliner Sparkasse hätten Gebührenerhöhungen aktiv zustimmen müssen
  • vzbv prüft Revision, um Ansprüche für Rückerstattungen auf weitere Jahre auszudehnen

Stillschweigen ist keine Zustimmung: Die Berliner Sparkasse hätte sich das Einverständnis ihrer Kunden holen müssen, um Gebühren für Girokonten zu erhöhen oder einzuführen. Das hat das Berliner Kammergericht am 27. März 2024 nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) festgestellt. Es erklärte die einseitigen Gebührenerhöhungen der Berliner Sparkasse seit dem Jahr 2016 für unwirksam. Kunden können demnach Geld von der Bank zurückfordern, sobald das Urteil rechtskräftig wird. Der vzbv prüft eine Revision, um Ansprüche auf Rückerstattungen noch auszuweiten.

„Ohne die Zustimmung der Kunden durfte die Berliner Sparkasse Gebühren weder neu einführen noch erhöhen. Das hat das Kammergericht Berlin mit seinem Urteil bestätigt. Kunden der Sparkasse können Konto-Entgelte zurückfordern, denen sie nicht zugestimmt haben. Den an Musterfeststellungsklage beteiligten Kunden stehen laut Urteil Rückerstattungen von Beträgen zu, die sie seit dem Jahr 2018 zusätzlich an die Sparkasse zahlen mussten“, sagt Sebastian Reiling, Referent im Team Musterfeststellungsklagen des vzbv.

Kammergericht hält Klage für begründet

Die Berliner Sparkasse hatte in den vergangenen Jahren einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt, ohne dass Kunden aktiv zustimmen mussten. Sie stellte zum Beispiel Ende 2016 das „Girokonto Comfort“ auf „Giro Pauschal“ um und erhöhte die monatliche Gebühr einseitig um drei Euro.

Die Sparkasse lehnt es bislang ab, diese Mehrbeträge zurückzuzahlen. Deshalb hat der vzbv eine Musterfeststellungsklage eingereicht. Knapp 1.200 Kunden haben sich angeschlossen. Das Kammergericht Berlin hält in seinem Urteil die Klage in wesentlichen Punkten für begründet. Es folgte der Auffassung des vzbv, wonach Bank-Kunden Gebührenerhöhungen aktiv zustimmen müssen, damit sie wirksam werden können. Der vzbv ist der Auffassung, dass auch Ansprüche vor dem Jahr 2018 rückzahlungswürdig sind. Das Gericht folgte dem nicht. Deshalb wird eine Revision geprüft.

Für den vzbv führte Rechtsanwalt Tobias Pielsticker von der Kanzlei „Witt Rechtsanwälte“ das Verfahren.

Hintergrund

Wenn in Deutschland eine Bank Gebühren einführt oder anhebt, muss sie sich dafür die ausdrückliche Zustimmung ihrer Kunden einholen. Das hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2021 mit dem Postbank-Urteil bekräftigt. Der BGH erklärte die Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für unwirksam.

Wegen dieses Urteils können auf derartige Klauseln gestützte Preisänderungen auch durch andere Banken und Sparkassen nach Auffassung des vzbv keinen Bestand haben. Deshalb hatte der vzbv Ende des Jahres 2021 die Musterfeststellungsklage gegen die Berliner Sparkasse eingereicht.

In einem ähnlichen Verfahren geht der vzbv gegen die Sparkasse KölnBonn vor. Das dortige Verfahren ruht zurzeit, um das Ergebnis bei der Berliner Sparkasse abzuwarten. Kunden der Sparkasse KölnBonn können sich weiterhin im Register für die Klage anmelden und so der Musterfeststellungsklage des vzbv anschließen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

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EU-Verbraucherschutz-Regeln: Schutz vor Greenwashing und irreführender Produktinformation

Am 27.03.2024 treten neue EU-Verbrauchervorschriften in Kraft, mit deren Hilfe Verbraucherinnen und Verbraucher besser über die Lebensdauer und die Reparierbarkeit von Produkten informiert und vor Greenwashing geschützt werden. Mit dem Zugang zu vertrauenswürdigen Informationen und dem Schutz vor irreführenden Geschäftspraktiken sollen Menschen dabei unterstützt werden, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 27.03.2026 in nationales Recht umzusetzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.03.2024

Heute treten neue EU-Verbrauchervorschriften in Kraft, mit deren Hilfe Verbraucherinnen und Verbraucher besser über die Lebensdauer und die Reparierbarkeit von Produkten informiert und vor Greenwashing geschützt werden. Mit dem Zugang zu vertrauenswürdigen Informationen und dem Schutz vor irreführenden Geschäftspraktiken sollen Menschen dabei unterstützt werden, nachhaltige Konsumentscheidungen zu treffen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen.

EU-Justizkommissar Didier Reynders betonte: „Dank der neuen Vorschriften erhalten die Verbraucherinnen und Verbraucher nun Antworten auf Fragen wie: Ist das Produkt, das ich kaufen möchte, wirklich nachhaltig? Wähle ich ein Produkt, das für eine lange Lebensdauer ausgelegt ist? Sind die Umweltaussagen auf dem Produkt zuverlässig? Dies ist eine hervorragende Nachricht, um alle Verbraucher bei der Umstellung auf umweltfreundliche Produkte mit ins Boot zu holen.“

Irreführende „Grünfärberei“ und falsche Produktaussagen verboten

Die neuen Regeln richten sich gegen Praktiken wie irreführende „Grünfärberei“ oder falsche Aussagen über Produkte, deren Haltbarkeit nicht den Erwartungen entspricht. Es wird ein harmonisiertes Etikett mit Informationen über die gewerbliche Haltbarkeitsgarantie der Hersteller eingeführt, die auch einen Verweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht enthält. Außerdem werden vage Umweltaussagen verboten. Das bedeutet: Unternehmen können nicht mehr behaupten, dass sie „grün“ oder „umweltfreundlich“ sind, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie es wirklich sind.

Hintergrund

Die EU-Kommission hat die die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel am 30. März 2022 vorgeschlagen. Er ist Teil eines Pakets von vier Vorschlägen, zusammen mit dem Vorschlag für eine Ökodesign-Verordnung und den Richtlinienvorschlägen zu Umweltaussagen und zur Förderung der Reparatur von Waren (Recht auf Reparatur).

Quelle: EU-Kommission, Vertretung in Deutschland

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Mit 120 km/h durch die Innenstadt – Auto zu Recht sichergestellt

Das VG Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs nach einem gefährlichen Überholmanöver als rechtmäßig bestätigt (Az. 5 L 193/24.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 27.03.2024 zum Beschluss 5 L 193/24.NW vom 18.03.2024

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat in einem Eilverfahren die Sicherstellung eines Fahrzeugs nach einem gefährlichen Überholmanöver als rechtmäßig bestätigt.

Am 11. Oktober 2023 befuhr der Antragsteller die Spaldinger Straße in Speyer in Richtung Waldsee. Auf der Höhe Kastanienweg beschleunigte er sein Fahrzeug sehr stark und begab sich, ohne zu blinken, auf die Gegenfahrbahn, wo er trotz des Rechtsfahrgebots links an einer Verkehrsinsel vorbeifuhr und sodann zwei vorausfahrende Pkw überholte. Dabei erreichte er im Folgenden eine Geschwindigkeit von ca. 120 km/h bei erlaubten 50 km/h. Er passierte weitere fünf Einmündungen, eine Kreuzung sowie zwei Fußgängerwege, letztere mit einer Geschwindigkeit von ca. 110 km/h, bevor er in eine Straße einbog und von den ihm folgenden Polizeibeamten in Zivil einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde.

Die an dem Vorfall beteiligten Polizeibeamten stellten im Anschluss an die erfolgte Kontrolle des Fahrers das Fahrzeug zur Gefahrenabwehr sicher.

Der Antragsteller legte gegen die Sicherstellung Widerspruch ein und beantragte die Herausgabe des Fahrzeugs. Wegen der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wandte er sich zudem mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht.

Dieser hatte keinen Erfolg. Die Sicherstellung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Zeitpunkt der Sicherstellung hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Antragsteller in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde. Dafür spreche zum einen das bereits erheblich verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten des Antragstellers unmittelbar vor der Sicherstellung des Fahrzeugs. Dieses sei von einer gravierenden Missachtung verkehrsrechtlicher Regelungen und einer kaum zu überbietenden Ignoranz der mit einer um mehr als das Doppelte erhöhten Geschwindigkeit innerorts und noch dazu in einem Wohngebiet und an mehreren Fußgängerüberwegen einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere gegen Kollisionen völlig ungeschützten Fußgängern – geprägt gewesen. Einsicht in sein Fehlverhalten habe der Antragsteller nicht gezeigt, sondern jegliche Aussage verweigert. Hinzu komme, dass er bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall durch erhebliches verkehrswidriges Fahrverhalten aufgefallen sei. Die Häufigkeit, mit der der Antragsteller Verkehrsverstöße begehe, zeige, dass er sich weder von Verkehrsregeln noch von polizeilichen Ansprachen oder Bußgeldbescheiden beeindrucken lasse. Im Gegenteil hätten ihn die bisherigen ordnungsrechtlichen Sanktionen nicht davon abgehalten, den zur Sicherstellung des Fahrzeugs zum Anlass genommenen, erheblichen Verstoß zu begehen.

Die handelnden Polizeibeamten hätten daher zu Recht annehmen dürfen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen rücksichtslosen Verkehrsteilnehmer sowie eine unbelehrbare Person handelt und damit die konkrete Gefahr der Wiederholung erheblicher Verkehrsverstöße bestanden habe. Aufgrund der besonderen Sachlage und des fehlenden Einsichtsvermögens hätten sie nach dem Anhalten des Antragstellers daher vom Fortbestehen der Gefahrenlage ausgehen und das Fahrzeug sicherstellen dürfen.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt

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Hirsch verletzt Jäger: Schutz der Unfallversicherung greift nicht

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich mit der Frage befasst, ob ein Jäger, der sich beim Zerlegen eines einige Tage zuvor geschossenen Hirsches verletzt, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann (Az. L 3 U 62/23).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.03.2024 zum Urteil L 3 U 62/23 vom 21.03.2024 (nrkr)

Der 3. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Jäger, der sich beim Zerlegen eines einige Tage zuvor geschossenen Hirsches verletzt, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen kann.

Der zum Unfallzeitpunkt 43-jährige Kläger ist Inhaber eines sog. Jagdbegehungsscheins für ein im Spreewald gelegenes Jagdrevier. Danach ist es ihm gestattet, gemeinsam und in Absprache mit den beiden Pächtern des Reviers dort der Jagd nachzugehen. Als Gegenleistung für die Jagderlaubnis unterstützt er die Pächter bei einer Reihe von Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Jagd anfallen, unter anderem beim sog. Zerwirken (Zerlegen) des Wildes.

Einer der Pächter des Jagdreviers hatte im August 2021 einen etwa 200 kg schweren Hirsch geschossen. Sechs Tage später begab sich dieser Pächter zusammen mit dem Kläger zu der Kühlkammer, in die der erlegte Hirsch gebracht und mit Hilfe einer Seilwinde aufgehängt worden war. Als beide sich gemeinsam daran machten, dem Tier das Fell abzuziehen, stürzte dieses von der Decke und begrub den Kläger unter sich. Dabei durchtrennte sich der Kläger mit dem Schlachtermesser eine Sehne der Hand und musste notfallmäßig operiert werden.

Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, dieses Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die Behandlung des Klägers aufzukommen. Als Begehungsscheininhaber sei der Kläger lediglich Jagdgast und falle insoweit nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Er sei zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht „wie ein Beschäftigter“ tätig geworden, sondern habe eigene, persönliche Interessen verfolgt. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) blieb ohne Erfolg.

Das LSG hat die Entscheidung des SG nunmehr mit Urteil vom 21. März 2024 bestätigt. Der Jagdgast sei bei seinem Gang ins Revier – im Gegensatz zum Jagdpächter eines Reviers – bereits von Gesetzes wegen nicht unfallversichert. Hier habe sich der Unfall allerdings nicht im Jagdrevier selbst, sondern erst sechs Tage später in der Kühlkammer ereignet. Vorliegend sei der Kläger zum Unfallzeitpunkt auch nicht als sog. Wie-Beschäftigter versichert gewesen. Er habe mit dem Zerwirken des Hirsches eine Tätigkeit verrichtet, die im Zusammenhang mit der Ausübung seines Hobbies, der Jagdleidenschaft, stehe und die daher nicht „arbeitnehmerähnlich“ sei. Zudem hätten sich der Jagdpächter und er das Fleisch des Hirsches zur jeweils eigenen Verwendung teilen wollen. Sie hätten mithin beim „Zerwirken“ in erster Linie aus eigenem Interesse gehandelt. Schließlich seien beide freundschaftlich miteinander verbunden. Sie hätten ein gemeinsames Hobby ausgeübt und sich bei den hierzu erforderlichen Vor- und Nachbereitungshandlungen gegenseitig unterstützt, wie es eben im Rahmen einer Freundschaft selbstverständlich erwartet werde. Diese „Sonderbeziehung“ sei nicht vereinbar mit der Stellung eines Arbeitnehmers.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Der unterlegene Kläger kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Zum rechtlichen Hintergrund

Maßgebliche Vorschrift ist § 2 Absatz 2 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Dort heißt es: „Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.“ Nach Absatz 1 Nr. 1 sind versichert: „Beschäftigte“.

Weiterhin ist maßgeblich § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Hiernach sind unter anderem solche Personen kraft Gesetzes nicht versichert, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Jagdgast jagen.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Syndikus in Frührente: Syndikuszulassung bleibt auch während Altersteilzeit bestehen

Beginnt die Freistellungsphase der Altersteilzeit, müssen die Kammern die Syndikuszulassung nicht nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO widerrufen. In einem solchen Fall lägen schon die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor, da es sich lediglich um eine vorübergehende Unterbrechung der bisherigen Tätigkeit handele, so der AGH Berlin. Dies gelte, obwohl der „Frührentner“ vertragsgemäß nicht mehr an seinen Schreibtisch zurückkehren werde (Urteil vom 13.03.2024, Az. 1 AGH 7/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 27.03.2024 zum Urteil 1 AGH 7/21 des AGH Berlin vom 13.03.2024

Syndikusrechtsanwälte dürfen ihre Zulassung auch noch während der passiven Phase ihrer Altersteilzeit behalten, so der AGH Berlin.

Beginnt die Freistellungsphase der Altersteilzeit, müssen die Kammern die Syndikuszulassung nicht nach § 46b Abs. 2 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) widerrufen. In einem solchen Fall lägen schon die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor, da es sich lediglich um eine vorübergehende Unterbrechung der bisherigen Tätigkeit handele, so der Anwaltsgerichtshof (AGH) Berlin. Dies gelte, obwohl der „Frührentner“ vertragsgemäß nicht mehr an seinen Schreibtisch zurückkehren werde (Urteil vom 13.03.2024, Az. 1 AGH 7/21).

Im vorliegenden Fall hatte die Kammer Berlin die Auffassung vertreten, die Zulassung eines Anwalts in der passiven Phase seiner Altersteilzeit sei zwingend gem. § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO zu widerrufen. Voraussetzung für den zwingenden Widerruf ist danach, dass die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. Nach Auffassung der Kammer Berlin sei mit der Freistellungsphase die syndikusanwaltliche Tätigkeit bereits beendet, sodass alle tätigkeitsbezogenen Kriterien des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO nicht mehr vorlägen.

Syndici dürften nicht benachteiligt werden

Das sah der AGH Berlin nun anders und verneinte den Widerrufsgrund des § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO zum Zeitpunkt des Widerrufs immer noch vorgelegen hätten. Das Arbeitsverhältnis bestehe trotz der Freistellungsphase mit allen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten für den Kläger fort. Der Aufhebungs- und Altersteilzeitvertrag ändere daran nichts, denn die Tätigkeit des Rechtsanwalts habe sich seit der Zulassung nicht geändert. Insbesondere habe er keine andere Tätigkeit aufgenommen.

Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auch die Freistellung in der Altersteilzeit nur als zeitlich begrenzte Unterbrechung der Tätigkeit zu werten, die nicht zu einem Widerruf der Zulassung führe (BGH, Urteil vom 18.03.2019, Az. AnwZ (Brfg) 6/18). Zwar bezog sich das damalige BGH-Urteil auf die Elternzeit. Doch im Falle der Altersteilzeit gelte laut AGH nichts anderes. Auch die Freistellungsphase sei zeitlich begrenzt bis zum Vertragsende. Zwar kehre der Anwalt in Altersteilzeit nach der Freistellungsphase nicht an seinen Arbeitsplatz zurück. Dennoch solle er ebenso vor den Nachteilen eines Zulassungswiderrufs geschützt und nicht durch Inanspruchnahme der Altersteilzeit schlechter gestellt werden. Das wäre aber der Fall, wenn er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verlöre.

Eine solche Schlechterstellung würde Syndikusrechtsanwälte in unzulässiger Weise gem. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz diskriminieren; schließlich seien auch Rechtsanwälte gem. § 6 Sozialgesetzbuch VI ebenfalls von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Freistellungsphase befreit.

Quelle: BRAK

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Die Förderung von Aus- und Weiterbildung wird weiter gestärkt

Seit Sommer 2023 gilt das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung. Zum 1. April 2024 treten weitere umfangreiche Verbesserungen in Kraft, zu denen Elemente der Ausbildungsgarantie und das Qualifizierungsgeld gehören. Darüber informiert das BMAS.

BMAS, Pressemitteilung vom 26.03.2024

Zum 1. April 2024 treten neue gesetzliche Regelungen in Kraft

Seit Sommer 2023 gilt das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung. Zum 1. April 2024 treten weitere umfangreiche Verbesserungen in Kraft, zu denen Elemente der Ausbildungsgarantie und das Qualifizierungsgeld gehören.

Deutschland braucht dringend Fachkräfte. Aus- und Weiterbildung sind eine zentrale Antwort auf den Fachkräftemangel. Deshalb stärken wir die berufliche Ausbildung in Deutschland weiter. Mit der Ausbildungsgarantie setzen wir auf bessere Berufsberatung, Zuschüsse für Auszubildende, die fernab der Heimat eine Ausbildung machen und mehr Angebote für Jugendliche, die Probleme haben, einen Ausbildungsplatz in ihrer Region zu finden. Denn die Auszubildenden von heute sind die Fachkräfte von morgen. Außerdem stärken wir mit dem neuen Qualifizierungsgeld die Möglichkeiten, um Beschäftigte von heute fit zu machen für die Arbeit von morgen. Mit dem Qualifizierungsgeld führen wir dafür eine neue Förderung ein, um sie in der Transformation zu unterstützen.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Die Ausbildungsgarantie umfasst verschiedene Beratungs- und Unterstützungsangebote für junge Menschen – angefangen bei der beruflichen Orientierung und Beratung bis hin zu Hilfen bei der Aufnahme und für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung. Neben einem geförderten Berufsorientierungspraktikum für Schulabgängerinnen und -abgänger steht künftig auch ein neuer Mobilitätszuschuss für Auszubildende zur Verfügung. Wer eine Ausbildung in einer anderen Region beginnt, kann einen Zuschuss für zwei monatliche Familienheimfahrten im ersten Ausbildungsjahr erhalten. Zudem wird ein Rechtsanspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung zum 1. August 2024 eingeführt, wenn junge Menschen in einer Region mit zu wenig Ausbildungsplätzen wohnen und trotz eigener Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden.

Das neue Qualifizierungsgeld unterstützt Betriebe, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Ziel ist, die Beschäftigten durch bedarfsgerechte Qualifizierung im Betrieb zu halten und Fachkräfte zu sichern. Das Qualifizierungsgeld wird angelehnt an das Kurzarbeitergeld als Entgeltersatz in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des Nettoentgeltes gezahlt, welches auf die Zeit der Weiterbildung entfällt.

Bei der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte wird die Fördersystematik mit festen Fördersätzen und weniger Förderkategorien vereinfacht. Zudem steht die Förderung in Zukunft allen Arbeitgebern und Beschäftigten offen und ist nicht mehr abhängig davon, ob ein Unternehmen vom Strukturwandel betroffen ist oder es sich um Engpassberufe handelt.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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„Freundschaftsdienst“: Keine Feuerwehrgebühren für spontane Hilfe bei einer Reifenpanne

Das VG Gießen hat einer Klage stattgegeben, die sich gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Stadt Kirtorf für den Wechsel eines platten Reifens richtete (Az. 2 K 2103/23.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 25.03.2024 zum Urteil 2 K 2103/23.GI vom 25.03.2024 (nrkr)

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen gab am 25. März 2024 einer Klage statt, die sich gegen die Erhebung von Feuerwehrgebühren durch die Stadt Kirtorf für den Wechsel eines platten Reifens richtete.

In dem Gebiet der Beklagten kam es am 14. Dezember 2022 zu einer Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr. Grund war ein umgestürzter Baum auf der Fahrbahn. Daraufhin rückten insgesamt sechs Einsatzfahrzeuge und 17 Feuerwehrkräfte aus. Ein umgestürzter Baum konnte beim Abfahren der Strecke nicht gefunden werden. Stattdessen trafen die Feuerwehrleute aber auf die Klägerin, die auf der Strecke zuvor eine Reifenpanne hatte. Ihr Auto war am Straßenrand abgestellt und sie wartete dort mit einer Bekannten auf den bereits verständigten ADAC. Die Feuerwehrkräfte boten der Klägerin ihre Hilfe beim Reifenwechsel an und wechselten den platten Reifen, bevor der ADAC eintraf.

Mit Bescheid vom 3. Januar 2023 machte die Beklagte hierfür Kosten in Höhe von 784,20 Euro geltend. Insgesamt seien Kosten in Höhe von über 1.000 Euro entstanden. Aus Billigkeitsgesichtspunkten werde diese Summe um 25 % reduziert. In einem sich anschließenden Widerspruchsverfahren wurde die festgesetzte Gebühr auf 591,00 Euro reduziert.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vernahm das Gericht die Beifahrerin der Klägerin sowie den Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr als Zeugen. Der heutigen mündlichen Verhandlung war eine Begehung des Straßenabschnitts, auf dem die Klägerin die Reifenpanne hatte, durch den erkennenden Einzelrichter vorausgegangen.

Der Einzelrichter der 2. Kammer gab der Klage mit soeben verkündetem Urteil statt. Zur Begründung wies er darauf hin, dass durch das Fahrzeug der Klägerin an der konkreten Einsatzstelle kein Zustand eingetreten sei, der die Maßnahmen der Freiwilligen Feuerwehr im vorliegenden Fall erforderlich gemacht hätte. In Anbetracht der durch die Ortsbegehung gewonnenen Erkenntnisse sowie aufgrund des Ergebnisses der Zeugenvernehmung sei vielmehr davon auszugehen, dass jedenfalls im konkreten Fall keine gesteigerte Gefahrenlage vorgelegen habe. Der Pkw sei für die konkreten örtlichen Gegebenheiten durch die Klägerin, insbesondere mittels Warndreieck und ‑blinker, bereits hinreichend gesichert gewesen. Ergänzend führte das Gericht zur Begründung aus, die Klägerin habe aufgrund der Gesamtumstände angesichts einer fehlenden anderweitigen Aufklärung durch die Beklagte ausnahmsweise davon ausgehen dürfen, dass es sich bei dem Reifenwechsel um einen „Freundschaftsdienst“ handeln würde, auch wenn eine generelle Aufklärungspflicht nicht bestehe.

Die Entscheidung (Urteil vom 25. März 2024, Az. 2 K 2103/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Ein Eilantrag des Unternehmens wurde bereits im Mai 2023 abgelehnt (vgl. Pressemeldung vom 15. Mai 2023)

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Erfolgloser Antrag gegen die Abschaffung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“

Der Antrag einer Ärztin gegen die Streichung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ aus der Weiterbildungsordnung der schleswig-holsteinischen Ärztekammer war bereits unzulässig, weil eine Verletzung eigener Rechte der Ärztin nicht in Betracht kam. Das hat das OVG Schleswig-Holstein entschieden (Az. 5 KN 9/21).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 26.03.2024 zum Urteil 5 KN 9/21 vom 25.03.2024

Der Antrag einer Ärztin gegen die Streichung der Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ aus der Weiterbildungsordnung der schleswig-holsteinischen Ärztekammer war bereits unzulässig, weil eine Verletzung eigener Rechte der Ärztin nicht in Betracht kam. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gestern entschieden (Az. 5 KN 9/21).

Die Antragstellerin ist Fachärztin für Allgemeinmedizin und berechtigt, die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ zu führen. Die Ärztekammer hat ihr 2017 außerdem eine bis 2025 geltende Befugnis zur Weiterbildung in Homöopathie erteilt und ihre Praxis als Weiterbildungsstätte zugelassen.

Seit 2020 enthält die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer keine Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ mehr. Diese Zusatzbezeichnung kann deshalb nicht mehr neu erworben werden. Ärzte, die sie bereits erworben haben, dürfen Sie jedoch weiterhin führen und begonnene Zusatzausbildungen durften innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung beendet werden.

Gegen die Abschaffung der Zusatzbezeichnung richtete sich der Normenkontrollantrag der Antragstellerin. Sie habe ein Recht darauf, dass die Zusatzbezeichnung weiterhin in der Weiterbildungsordnung aufgeführt werde.

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Der Vorsitzende Richter des 5. Senats, Christian Dicke, stellte in seiner mündlichen Urteilsbegründung klar, dass zwar sowohl aus der der Antragstellerin erteilten Weiterbildungsbefugnis als auch aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Rechte der Antragstellerin folgen. In diese Rechte greife die Änderung der Weiterbildungsordnung aber weder zielgerichtet noch mittelbar ein. Die Antragstellerin sei weiter befugt, im Bereich Homöopathie weiterzubilden und könne dies auch tatsächlich tun. Durch die Abschaffung der Möglichkeit, die Zusatzbezeichnung „Homöopathie“ zu erwerben, würden derartige Qualifizierungen für Ärzte zwar weniger attraktiv. Sie ziele aber nicht darauf, die Tätigkeit der Antragstellerin in diesem Bereich unmöglich zu machen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung kann die Antragstellerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Kurzarbeitergeld bei Pizzeria-Eröffnung in Pandemie

Bei Eröffnung einer Pizzeria Mitte August 2020 war nicht mit einer vollständigen behördlichen Untersagung des Betriebes ab November zu rechnen. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat daher das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls sowie der übrigen betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld für den Zeitraum von November 2020 bis März 2021 festgestellt (Az. L 20 AL 174/22).

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