Rechtsanwaltskammern empfehlen erneut deutlich höhere Azubi-Vergütung

Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels haben die meisten Kammern ihre Vergütungsempfehlungen für angehende Rechtsanwaltsfachangestellte erneut deutlich erhöht. Die BRAK veröffentlicht eine Übersicht über die aktuellen Empfehlungen.

BRAK, Mitteilung vom 24.01.2024

Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels haben die meisten Kammern ihre Vergütungsempfehlungen für angehende Rechtsanwaltsfachangestellte erneut deutlich erhöht. Die BRAK veröffentlicht eine Übersicht über die aktuellen Empfehlungen.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat eine aktualisierte Übersicht über die von den Rechtsanwaltskammern empfohlene Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReFa/ReNo) für das Jahr 2023 veröffentlicht. Die Tabelle enthält Empfehlungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Danach beträgt die durchschnittliche Vergütung im Bundesgebiet

  • im 1. Ausbildungsjahr 940,04 Euro (Vorjahr 833,48 Euro, ↑ ca. 13 %),
  • im 2. Jahr 1.043,88 Euro (Vorjahr 932,91 Euro, ↑ 12 %) und
  • im 3. Jahr 1.144,38 Euro (Vorjahr 1.031,04 Euro, ↑ 11 %).

Die Empfehlungen sind weiterhin regional stark unterschiedlich. Im Vergleich zur letzten Abfrage im Sommer 2023 haben die Rechtsanwaltskammern ihre Vergütungsempfehlungen erneut deutlich erhöht. Sie reagieren damit auf den sich immer stärker abzeichnenden Fachkräftemangel und wollen den Ausbildungsberuf attraktiver gestalten. Die Vergütungserhöhung stellt hierbei nur einen Aspekt von vielen dar, der notwendig ist, dieses Ziel zu erreichen. Ein Teil der Kanzleien kann jedoch aufgrund von regionalen und wirtschaftlichen Faktoren nicht immer die Vergütungserhöhung in dem empfohlenen Maß umsetzen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2024

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Vertragsklausel der EnBW zu Ladesäulenblockiergebühr wirksam

Das AG Karlsruhe hat die Klage eines E-Autofahrers gegen die EnBW auf Rückzahlung von Blockiergebühren abgewiesen. Die entsprechende Vertragsklausel sei wirksam (Az. 6 C 184/23).

AG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 24.01.2024 zum Urteil 6 C 184/23 vom 04.01.2024 (rkr)

Das Amtsgericht Karlsruhe hat die Klage eines E-Autofahrers gegen die EnBW auf Rückzahlung von Blockiergebühren abgewiesen.

Die Blockiergebühren in Höhe von insgesamt 19,80 Euro waren wegen Überschreitung der zulässigen Höchststandzeit an Ladesäulen der EnBW an drei verschiedenen Terminen im März 2022 angefallen. Die Blockiergebühr ist nach den Bedingungen des ADAC e-Charge Tarifs, der von der EnBW angeboten wird, ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten fällig. Ab diesem Zeitpunkt sind 12 Cent pro Minute zu zahlen, maximal jedoch 12 Euro. Auf die Blockiergebühr wird sowohl beim Abschluss des Tarifs als auch beim Start des Ladevorgangs hingewiesen. Der Kläger hatte diesen Bedingungen bei Nutzung der App zugestimmt.

Der Kläger hatte argumentiert, die Klausel sei unwirksam. Im Übrigen verlangten andere Anbieter keine Blockiergebühr.

Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Klausel wirksam, da das Interesse der EnBW, die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können, berechtigt ist.

Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung. Sie ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Karlsruhe

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EU-Kommission schlägt bessere Aufstellung der Europäischen Betriebsräte zur Stärkung des länderübergreifenden sozialen Dialogs vor

Die EU-Kommission schlägt die Überarbeitung der Richtlinie über Europäische Betriebsräte vor, um den sozialen Dialog in der EU zu verbessern. Europäische Betriebsräte (EBR) sind Gremien zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer/innen, die sicherstellen sollen, dass diese an Entscheidungen über länderübergreifende Angelegenheiten beteiligt werden. Sie betreffen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten in mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.01.2024

Am 24.01.2024 schlägt die EU-Kommission die Überarbeitung der Richtlinie über Europäische Betriebsräte vor, um den sozialen Dialog in der EU zu verbessern. Europäische Betriebsräte (EBR) sind Gremien zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer/innen, die sicherstellen sollen, dass diese an Entscheidungen über länderübergreifende Angelegenheiten beteiligt werden. Sie betreffen Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten in mindestens zwei Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).

Eine bedeutsame Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer/innen bei wichtigen Unternehmensentscheidungen kann dazu beitragen, Veränderungen, die etwa durch den ökologischen und den digitalen Wandel entstehen, zu antizipieren und zu bewältigen, indem unter anderem dem Arbeitskräftemangel entgegengewirkt wird oder neue Technologien eingeführt werden. In länderübergreifenden Kontexten kann den Europäischen Betriebsräten dabei eine Schlüsselrolle zukommen.

In der derzeit geltenden Richtlinie sind die Verfahren zur Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates und zu dessen Unterrichtung und Anhörung in länderübergreifenden Angelegenheiten festgelegt. Mit dem Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie soll die Rolle der Europäischen Betriebsräte gestärkt werden, indem das Verfahren zu ihrer Einsetzung vereinfacht, eine bedeutsamere Unterrichtung und Anhörung gefördert und sichergestellt wird, dass die EBR die notwendigen Ressourcen erhalten, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Außerdem soll ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis in den EBR gewährleistet werden.

Im Jahr 2023 hatte das Europäische Parlament eine legislative Entschließung angenommen und die Kommission aufgefordert, die Rolle und die Kapazitäten der EBR zu stärken. Der heutige Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie löst die politische Zusage der Präsidentin von der Leyen ein, dass die Kommission – unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Subsidiarität und besseren Rechtsetzung – auf solche Entschließungen mit einem Legislativvorschlag reagieren wird.

Wirksamere und effizientere Europäische Betriebsräte

Zu den wichtigsten Änderungsvorschlägen der Kommission gehören:

  • das gleiche Recht für Arbeitnehmer/innen multinationaler Unternehmen in der EU/im EWR, die Einrichtung eines EBR zu beantragen: Ausnahmen von der geltenden Richtlinie werden gestrichen, sodass zusätzlich 5,4 Millionen Beschäftigte in 320 multinationalen Unternehmen, in denen bereits Vereinbarungen bestehen, die Einrichtung eines EBR beantragen können.
  • die Klarstellung des Begriffs der länderübergreifenden Angelegenheiten: Damit soll sichergestellt werden, dass die EBR die Arbeit der nationalen Unterrichtungs- und Anhörungsgremien ergänzen und es nicht zu Überschneidungen kommt. Eine genaue Definition ist wichtig, um festzustellen, wann ein EBR angehört und unterrichtet werden muss.
  • die Gewährleistung, dass Beschäftigte multinationaler Unternehmen rechtzeitig und in sinnvoller Weise zu Fragen konsultiert werden, die sie betreffen: So sollten EBR-Mitglieder eine mit Gründen versehene Antwort auf ihre Stellungnahme erhalten, bevor die Unternehmensleitung eine Entscheidung in einer länderübergreifenden Angelegenheit trifft. Die Unternehmensleitung muss begründen, wenn sie die Weitergabe von Informationen über länderübergreifende Angelegenheiten aus Vertraulichkeitsgründen einschränkt oder diese Informationen nicht offenlegt.
  • die Gewährleistung, dass die EBR über die notwendigen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen: Die dem EBR zugewiesenen finanziellen und materiellen Ressourcen (z. B. Experten, Rechtskosten, Schulungen) müssen in der EBR-Vereinbarung aufgeführt werden.
  • die Gewährleistung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses: Bei (Neu-)Verhandlungen über eine EBR-Vereinbarung sind Bestimmungen aufzunehmen, um eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung des Gremiums zu erreichen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, sich in den besonderen Verhandlungsgremien aktiv um ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu bemühen. Bei diesen Gremien handelt es sich um Gruppen von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern, die für eine begrenzte Zeit zusammentreten, um mit dem Unternehmen eine EBR-Vereinbarung auszuhandeln.
  • der bessere Zugang zu Rechtsmitteln: Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission mitteilen, wie EBR gerichtliche und gegebenenfalls Verwaltungsverfahren anstrengen können. Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zur Durchsetzung der Richtlinie einzuführen.

Nächste Schritte

Der Kommissionsvorschlag zur Änderung der Richtlinie über den Europäischen Betriebsrat muss nun vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten erörtert werden. Nach der Annahme des Vorschlags haben die Mitgliedstaaten ein Jahr Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Vorschriften werden dann zwei Jahre später in Kraft treten. In diesem Zweijahreszeitraum können die Parteien ihre EBR-Vereinbarungen bereits an die überarbeiteten Anforderungen anpassen.

Quelle: EU-Kommission

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BGH legt dem EuGH Frage zur Klärung des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ bei der Bestimmung des auf Ehescheidungen anwendbaren Rechts vor

Der BGH hat dem EuGH eine Frage zur Auslegung des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ i. S. v. Art. 8 lit. a und b Rom III-VO vorgelegt (Az. XII ZB 117/23).

BGH, Pressemitteilung vom 24.01.2024 zum Beschluss XII ZB 117/23 vom 20.12.2023

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Auslegung des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ i. S. v. Art. 8 lit. a und b Rom III-VO vorgelegt.

Sachverhalt

Die Beteiligten sind deutsche Staatsangehörige und schlossen im Jahr 1989 die Ehe. Sie lebten zunächst in einer Wohnung in Berlin, die sie im Jahr 2006 angemietet hatten. Im Juni 2017 zogen sie mit nahezu ihrem gesamten Hausstand nach Schweden, wo der Ehemann an der Deutschen Botschaft Stockholm beschäftigt war. Ihren inländischen Wohnsitz meldeten die Beteiligten im Juni 2017 ab. Ihre Mietwohnung in Berlin behielten sie aber bei, um nach der Auslandstätigkeit des Ehemanns wieder dorthin zurückkehren zu können. Als der Ehemann an die Deutsche Botschaft Moskau versetzt wurde, zogen die Beteiligten im September 2019 mit ihrem Hausstand von Stockholm nach Moskau in eine Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Die Beteiligten besitzen beide einen Diplomatenpass.

Im Januar 2020 reiste die Ehefrau nach Berlin, um sich dort einer Operation zu unterziehen. Im Februar 2021 kehrte sie nach Moskau zurück und wohnte in der Wohnung auf dem Compound der Botschaft. Nach Angaben des Ehemanns teilten die Beteiligten ihren beiden (bereits volljährigen) Kindern im März 2021 mit, dass sie sich scheiden lassen wollten. Die Ehefrau reiste Ende Mai 2021 ab und lebt seither in der Berliner Mietwohnung der Beteiligten. Der Ehemann lebt weiterhin in der Wohnung auf dem Compound der Botschaft.

Im Juli 2021 hat der Ehemann beim Amtsgericht einen Scheidungsantrag gestellt, dem die Ehefrau seinerzeit mit der Begründung entgegengetreten ist, dass eine Trennung der Ehegatten frühestens im Mai 2021 erfolgt sei.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen, weil das (nach deutschem Recht erforderliche) Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei und Gründe für eine Härtefallscheidung nicht vorlägen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Kammergericht die Ehe der Beteiligten nach russischem Sachrecht geschieden. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht nach Art. 8 Rom III-VO richte, weil eine Rechtswahl gemäß Art. 5 Rom III-VO nicht erfolgt sei. Vorliegend finde Art. 8 lit. b Rom III-VO und damit das russische Sachrecht Anwendung, weil nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen sei, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Ehemanns in Moskau sei, während der dortige gewöhnliche Aufenthalt der Ehefrau erst mit ihrer Abreise nach Deutschland im Mai 2021 geendet habe, also weniger als ein Jahr vor Anrufung des Amtsgerichts. Ein Versorgungsausgleich sei in Ermangelung eines Antrags gemäß Art. 17 Abs. 4 Satz 2 EGBGB im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht durchzuführen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die eine Scheidung nach deutschem Sachrecht und zusammen mit dem Scheidungsausspruch eine nach §§ 137 Abs. 1 und 2, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG von Amts wegen im Scheidungsverbund zu treffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich erstrebt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  • Nach welchen Kriterien ist der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten iSv Art. 8 lit. a und b Rom III-VO zu bestimmen, insbesondere
  • beeinflusst die Entsendung als Diplomat die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Empfangsstaat oder steht sie einer solchen sogar entgegen?
  • Muss die physische Präsenz der Ehegatten in einem Staat von gewisser Dauer gewesen sein, bevor davon ausgegangen werden kann, dass dort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde?
  • Setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein gewisses Maß an sozialer und familiärer Integration in dem betreffenden Staat voraus?

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 8 Rom III-VO

Mangels einer Rechtswahl gemäß Artikel 5 unterliegen die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:

a) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls

b) dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

c) dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls

d) dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Art. 17 Abs. 4 EGBGB

Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Im Übrigen ist der Versorgungsausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn einer der Ehegatten in der Ehezeit ein Anrecht bei einem inländischen Versorgungsträger erworben hat, soweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs insbesondere im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Ehezeit der Billigkeit nicht widerspricht.

§ 137 Abs. 1 und 2 FamFG

Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

Folgesachen sind

Versorgungsausgleichssachen,

[…]

wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

§ 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG

Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Hertz Autovermietung: Unzulässige Pauschale für die Bearbeitung von Strafzetteln

Autovermieter dürfen ihren Kunden für die Bearbeitung von Verkehrs- und Parkbußen nicht ausnahmslos eine Gebühr von 40 Euro in Rechnung stellen. So entschied das LG Frankfurt auf Klage des vzbv (Az. 2-24 O 53/23).

vzbv, Pressemitteilung vom 24.01.2024 zum Urteil 2-24 O 53/23 des LG Frankfurt vom 28.09.2023 (nrkr)

  • Bei Buchung eines Mietwagens in Barcelona verlangte der Anbieter für die Bearbeitung von Verkehrs- und Parkbußen ausnahmslos 40 Euro.
  • Gebührenklausel war weniger verbraucherfreundlich als bei der Buchung eines Mietwagens in Deutschland.
  • LG Frankfurt am Main erklärt die Gebührenklausel für unzulässig.

vzbv klagt erfolgreich gegen 40 Euro Bearbeitungsgebühr des Autovermieters

Autovermieter dürfen ihren Kund:innen für die Bearbeitung von Verkehrs- und Parkbußen nicht ausnahmslos eine Gebühr von 40 Euro in Rechnung stellen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Hertz Autovermietung GmbH entschieden. Die entsprechende Klausel, die das Unternehmen bei der Online-Buchung von Mietwagen in Barcelona verwendete, ist unwirksam.

„Eine Bearbeitungspauschale wäre nur zulässig, wenn sie den typischerweise zu erwartenden Kosten des Unternehmens entspricht und den Kunden ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, den Strafzettel anzufechten. Das war bei der strittigen Hertz-Klausel nicht der Fall. Wer beispielsweise zu Unrecht ein Buß- oder Verwarngeld erhielt, sollte die Pauschale trotzdem zahlen“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Gericht hat auch klargestellt, dass sich ein Autovermieter nicht damit herausreden kann, die Vermietung im Ausland erfolge über eine andere Gesellschaft des Konzerns.“

40 Euro Bearbeitungsgebühr

Die Hertz Autovermietung GmbH bietet auf ihrer deutschsprachigen Internetseite Mietwagen in Deutschland und im Ausland an. Sie verwendet dafür unterschiedliche Mietwagenbedingungen, die auch Bearbeitungsgebühren im Fall von Park- oder Verkehrsbußen unterschiedlich regeln: Bei der Buchung eines Mietwagens in Deutschland sollen Kund:innen pro Bußgeld eine Bearbeitungsgebühr von 29,75 Euro zahlen. Diese Gebühr wird laut Vertragsklausel jedoch nicht erhoben, wenn das Bußgeld unberechtigt war, den Fahrer kein Verschulden trifft oder der entstandene Schaden wesentlich geringer ist als die Gebühr.

Kund:innen, die über die gleiche Webseite einen Mietwagen in Barcelona buchen, sollen dagegen ohne Ausnahme 40 Euro pro Park- oder Verkehrsbuße zahlen. Das beklagte Unternehmen lehnte die Verantwortung für diese Klausel ab. Sie betreibe nur das Deutschlandgeschäft. Bei der Online-Buchung eines Mietwagens in Barcelona werde der Autoverleih von einer anderen Gesellschaft des Hertz-Konzerns übernommen. Dafür gelte spanisches Recht, nach dem die Pauschale erlaubt sei.

Bearbeitungsgebühr muss Ausnahmen vorsehen

Das Landgericht Frankfurt am Main schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die ausnahmslose Pauschale unzulässig ist. Für die Anmietung eines Fahrzeugs auf der deutschsprachigen Internetseite des Unternehmens sei deutsches Recht anzuwenden. Damit sei die entsprechende uneingeschränkte Gebührenklausel nicht vereinbar. Entgegen der gesetzlichen Regelung verwehre sie dem Kunden den Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

Die Hertz Autovermietung GmbH ist nach Einschätzung des Landgerichts auch bei einer Anmietung eines Fahrzeugs in Barcelona Vertragspartner des Kunden und für die Mietwagenbedingungen verantwortlich. Im Rahmen der Buchung erhielten die Kund:innen keinen Hinweis darauf, dass das Unternehmen in diesem Fall lediglich als Vermittler auftritt und der Mietvertrag mit einem ausländischen Unternehmen abgeschlossen wird. Aus Sicht eines Kunden vermietet ihm die Beklagte ein Kraftfahrzeug in Barcelona, so das Gericht.

Die Hertz Autovermietung GmbH hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Urteil des LG Frankfurt am Main vom 28.09.2023, Az. 2-24 O 53/23 – nicht rechtskräftig

In einem Parallelverfahren gegen die sixt GmbH & Co. Autovermietung KG hat das Landgericht München mit Urteil vom 26.10.2023 (Az. 12 O 1830/23) eine ähnliche Klausel als zulässig erachtet. In diesem Verfahren hat der vzbv Berufung eingelegt.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung bei Vorbeifahrt an einem Müllabfuhrfahrzeug

Der BGH hat über einen Fall entschieden, in dem eine Pkw-Fahrerin an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifuhr und mit einem gerade entleerten Müllcontainer kollidierte. Der Senat hat in diesem Fall einen Verstoß der Fahrerin gegen die Straßenverkehrsordnung bejaht (Az. VI ZR 77/23).

BGH, Pressemitteilung vom 23.01.2024 zum Urteil VI ZR 77/23 vom 12.12.2023

Der u. a. für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat über einen Fall entschieden, in dem eine Pkw-Fahrerin an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifuhr und mit einem gerade entleerten Müllcontainer kollidierte. Der Senat hat in diesem Fall einen Verstoß der Fahrerin gegen die Straßenverkehrsordnung bejaht.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein Pflegedienst, macht gegen einen für die Abfallwirtschaft zuständigen kommunalen Zweckverband Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, bei dem eines ihrer Pflegedienstfahrzeuge beschädigt wurde. Eine Mitarbeiterin der Klägerin fuhr mit diesem Fahrzeug aus der Gegenrichtung kommend an einem Müllabfuhrfahrzeug des beklagten Zweckverbandes vorbei, das mit laufendem Motor, laufender Schüttung und eingeschalteten gelben Rundumleuchten sowie Warnblinkanlage in der Straße stand. Dabei kam es zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit einem Müllcontainer, den ein bei dem Beklagten angestellter Müllwerker hinter dem Müllabfuhrfahrzeug quer über die Straße schob.

Mit der Klage hat die Klägerin Erstattung der Fahrzeugreparaturkosten verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 zu 50 teilweise stattgegeben.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und den Beklagten unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 75 (Beklagter) zu 25 (Klägerin) zu weiterem Schadensersatz verurteilt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Fahrerin des Pkw kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung anzulasten sei.

Entscheidung des Senats

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten als Halter des Müllabfuhrfahrzeugs ein Schadensersatzanspruch aus § 7 StVG zu, da das Fahrzeug der Klägerin „bei dem Betrieb“ des Müllabfuhrfahrzeugs beschädigt worden ist. Die Gefahr, die von einer gerade entleerten Mülltonne auf der Straße für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist dem Betrieb des Müllabfuhrfahrzeugs zuzurechnen.

Bei der Entscheidung über die Haftungsverteilung hat das Berufungsgericht zu Recht dem Müllwerker einen schuldhaften Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO vorgeworfen, weil er hinter dem Müllabfuhrfahrzeug einen Müllcontainer quer über die Straße schob, ohne auf den Verkehr und das Fahrzeug der Klägerin zu achten, welches für ihn – hätte er den Müllcontainer nicht vor sich hergeschoben – erkennbar gewesen wäre.

Allerdings ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch der Mitarbeiterin der Klägerin als Fahrerin des Pkw ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorzuwerfen:

Das Hauptaugenmerk der mit dem Holen, Entleeren und Zurückbringen von Müllcontainern befassten Müllwerker ist auf ihre Arbeit gerichtet, die sie überwiegend auf der Straße und effizient, das heißt in möglichst kurzer Zeit und auf möglichst kurzen Wegen, zu erledigen haben. Wer an einem Müllabfuhrfahrzeug vorbeifährt, das erkennbar im Einsatz ist, darf daher nicht uneingeschränkt auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Müllwerker vertrauen. Er muss damit rechnen, dass Müllwerker plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortreten und unachtsam einige Schritte weiter in den Verkehrsraum tun, bevor sie sich über den Verkehr vergewissern. Auf diese typischerweise mit dem Einsatz von Müllabfuhrfahrzeugen verbundenen Gefahren hat der vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer sein Fahrverhalten einzurichten. Lässt sich ein ausreichender Seitenabstand zum Müllabfuhrfahrzeug, durch den die Gefährdung eines plötzlich vor oder hinter dem Müllabfuhrfahrzeug hervortretenden Müllwerkers vermieden werden kann, nicht einhalten, so ist die Geschwindigkeit gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO so weit zu drosseln, dass der Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen kann.

Den dargelegten Anforderungen genügte die vom Berufungsgericht festgestellte Fahrweise der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs nicht. Bei einem Seitenabstand von maximal 50 cm zum Müllabfuhrfahrzeug war die Ausgangsgeschwindigkeit von 13 km/h zu hoch, als dass die Fahrerin das Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen hätte bringen können.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 3 StVO

Geschwindigkeit

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen….

Quelle: Bundesgerichtshof

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Gesetz für Erneuerbares Heizen: Für mehr klimafreundliche Heizungen

Seit dem 01.01.2024 müssen in den meisten Neubauten Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Der Heizungstausch wird umfassend staatlich gefördert. Die Bundesregierung gibt dazu Hinweise (u. a. einen Heizungswegweiser).

Bundesregierung, Mitteilung vom 22.01.2024

Seit dem 1. Januar 2024 müssen in den meisten Neubauten Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Der Heizungstausch wird umfassend staatlich gefördert.

Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen – dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) – leitet die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verbindlich – eng gekoppelt an die Kommunale Wärmeplanung.

Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudeenergiegesetz im September beschlossen. Es wurde am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1. Januar 2024 in Kraft.

Mit beiden Gesetzen will die Bundesregierung die Wärmewende in Deutschland schneller voranbringen. Denn noch immer werden hierzulande rund drei Viertel der Heizungen mit fossilem Gas oder Öl betrieben.

Ziel ist es, im Jahr 2045 klimaneutral zu sein. Dafür muss Deutschland unabhängig von fossilen Brennstoffen werden, insbesondere beim Heizen. Wer heute in eine neue Heizung investiert, sollte das nachhaltig tun. Denn diese neue Heizung wird in der Regel 20 bis 30 Jahre genutzt. (…)

Quelle: Bundesregierung

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Konzept der Stadt Leipzig zu den Bedarfen für Unterkunft für Ein-Personen-Haushalte im Grundsatz bestätigt

Das LSG Sachsen hat in unterschiedlichen Verfahren über die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen in der Stadt Leipzig entschieden.

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 22.01.2024

Der 10. Senat und der 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts haben mit Urteilen vom 15. Dezember 2023 und vom 19. Dezember 2023 in unterschiedlichen Verfahren über die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen in der Stadt Leipzig entschieden.

Gegenstand der Prüfung waren die inzwischen durch teilweise geänderte Folgekonzepte abgelösten sog. KdU-Richtlinien von 2014 (10. Senat) und 2018 (4. Senat), die auf den vom Stadtrat der Stadt Leipzig beschlossenen Konzepten beruhten.

Während die Rechtsprechung des Sozialgerichts Leipzig uneinheitlich war und einige Kammern die Richtlinien für nicht schlüssig i. S. d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hielten und daher nicht anwandten, hat das Sächsische Landessozialgericht nunmehr entschieden, dass die Konzepte dem Grunde nach schlüssig sind und im Einzelnen festgestellte Mängel durch rechnerische Korrekturen und Preisanpassungen behoben werden können. Auch das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung sei nicht zu beanstanden.

Um anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung vollständig einzuhalten, ist die Berücksichtigung eines Konfidenzintervalls erforderlich. Dieser Mangel konnte durch Neubestimmung der angemessenen Nettokaltmiete unter Berücksichtigung des Konfidenzintervalls beseitigt werden.

Hinsichtlich der KdU-Richtlinie 2018 war nicht hinreichend aktuelles Datenmaterial verwendet worden. Insbesondere die erkennbare Preisentwicklung zwischen Erhebungszeitpunkt und Anwendungszeitraum des Konzeptes hätte eine Aktualisierung erforderlich gemacht. Auch insoweit konnte das Konzept unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes für die Jahre 2016 und 2017 fortgeschrieben werden. Dasselbe gilt für die zu niedrig angesetzten Werte für kalte Betriebskosten.

Für die KdU-Richtlinie 2014 war die Fortschreibung ab 1. Januar 2017 nachzuholen, die sich sowohl hinsichtlich der Nettokaltmiete als auch der kalten Betriebskosten an den zwischenzeitlich erhobenen Daten und nicht am Verbraucherpreisindex zu orientieren hatte.

Nach Korrektur durch das Sächsische Landessozialgericht ergeben sich für Ein-Personen-Haushalte in Leipzig folgende Werte:

Zeitraum: 12/2014 bis 12/2016 – Nettokaltmiete pro Quadratmeter: 4,72 Euro – Betriebskosten pro Quadratmeter: 1,3902 Euro – Summe (ohne Heizkosten): 6,1102 Euro

Zeitraum: 1/2017 bis 12/2017 – Nettokaltmiete pro Quadratmeter: 4,8921 Euro – Betriebskosten pro Quadratmeter: 1,4244 Euro – Summe (ohne Heizkosten): 6,3165 Euro

Zeitraum: 4/2018 bis 3/2019 – Nettokaltmiete pro Quadratmeter: 4,99 Euro – Betriebskosten pro Quadratmeter: 1,46 Euro – Summe (ohne Heizkosten): 6,45 Euro

Die Senate haben die Revision jeweils nicht zugelassen.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen den Beteiligten im Verfahren des 4. Senates vor.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht

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Kirchenapparat ist von der Zahlung von Gerichtsgebühren gesetzlich befreit

Das OLG Frankfurt entschied, dass sämtliche zum evangelischen Kirchenapparat zu zählende Stellen von der Entrichtung von Gerichtsgebühren befreit sind (Az. 26 Sch 4/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 22.01.2024 zum Beschluss 26 Sch 4/23 vom 05.01.2024

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden, dass sämtliche zum evangelischen Kirchenapparat zu zählende Stellen von der Entrichtung von Gerichtsgebühren befreit sind.

Der Antragsteller ist ein hessischer evangelischer Regionalverband. Er wendet sich gegen eine Kostenrechnung des OLG, mit dem ihm eine Verfahrensgebühr über 140 Euro in Rechnung gestellt wurde. Vorausgegangen war eine mietrechtliche Streitigkeit.

Auf seinen Rechtsbehelf hin hat das OLG die Kostenrechnung aufgehoben. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass der Antragsteller sich mit Erfolg auf eine Gebührenbefreiung berufen könne. Art. 22 Satz 2 des Vertrags der evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Land Hessen verweise auf das Hessische Justizkostengesetz aus dem Jahr 1958. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes a. F. nehme der Antragsteller an der Gebührenbefreiung der Kirchen, mit denen ein Staatsvertrag bestehe, teil. Dieser Befreiungstatbestand umfasse den „gesamten Kirchenapparat, jedenfalls wenn und soweit dieser öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist und auftritt“, führte das OLG aus. Die Regelung aus dem Jahr 1958 sei zwar zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft. Art. 22 Satz 2 des Vertrages enthalte insoweit indes eine sog. statische Verweisung und nehme damit weiterhin diese Vorschrift wirksam in Bezug.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Stellungnahme der BRAK: Beitrag zum Rechtsstaatlichkeitsbericht 2024

Die BRAK hat sich an der Konsultation der EU-Kommission für den Bericht über die Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten beteiligt. In ihrem jährlich erscheinenden, nicht bindenden Rechtsstaatlichkeitsbericht fasst die Kommission nach Einbindung unterschiedlicher Interessenträger und Institutionen Entwicklungen in den Bereichen Justizsysteme, Antikorruptionsrahmen, Medienpluralismus und institutionelle Fragen in Bezug auf die Gewaltenteilung zusammen.

BRAK, Mitteilung vom 19.01.2024

Die BRAK hat sich wie bereits in den Vorjahren an der Konsultation der Europäischen Kommission für ihren alljährlichen Bericht über die Lage der Rechtsstaatlichkeit in den Mitgliedstaaten beteiligt.

In ihrem jährlich erscheinenden, nicht bindenden Rechtsstaatlichkeitsbericht fasst die Kommission nach Einbindung unterschiedlicher Interessenträger und Institutionen Entwicklungen in den Bereichen Justizsysteme, Antikorruptionsrahmen, Medienpluralismus und institutionelle Fragen in Bezug auf die Gewaltenteilung zusammen. Neben einer Mitteilung über die Gesamtlage in der Union und Kapitel über alle EU-Mitgliedstaaten sind spezifische Empfehlungen für jeden einzelnen Staat vorgesehen.

In der Stellungnahme der BRAK werden u. a. das System der anwaltlichen Selbstverwaltung, aktuelle rechtspolitische Entwicklungen und die Anwaltschaft betreffende Gesetzgebungsverfahren unter rechtsstaatlichen Aspekten thematisiert. Die BRAK macht sich insbesondere für den Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit, des Berufsgeheimnisses sowie anderer anwaltlicher Kernwerte stark, welche zur Gewährleistung des rechtsstaatlich gebotenen Zugangs zum Recht für jedermann unabdingbar sind.

Darüber hinaus hat die BRAK ihre Position zum Rechtsstaatlichkeitsbericht auch über den Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), gemeinsam mit anderen europäischen Anwaltschaften, gegenüber der Kommission deutlich gemacht. Die BRAK wird hinsichtlich der weiteren Ausarbeitung des Berichts im Kontakt mit der Kommission bleiben und sich insbesondere im Rahmen eines virtuellen Länderbesuchs mit den zuständigen Stellen austauschen.

Quelle: BRAK

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