Modernisierung des Elterngelds für Selbstständige

Laut Bundesregierung wird zur Verbesserung der Situation der Selbstständigen ein Gesetzentwurf vorbereitet, „der einige Elterngeldregelungen zum Verfahren klarer fasst und zielgerichteter ausrichtet oder vereinfacht“ (20/9532).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.12.2023

Die Modernisierung des Elterngelds für Selbstständige ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (20/9532) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/9126). Danach hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geprüft, inwieweit der Anspruch für Selbstständige, etwa durch Verfahrenserleichterungen, modernisiert werden sollte. Derzeit bereitet es laut Bundesregierung zur Verbesserung der Situation der Selbstständigen einen Gesetzentwurf vor, „der einige Elterngeldregelungen zum Verfahren klarer fasst und zielgerichteter ausrichtet oder vereinfacht“.

Zugleich führt die Bundesregierung aus, dass der Elterngeldanspruch grundsätzlich bereits jetzt sehr flexibel sei, denn Selbstständige könnten unter denselben Anspruchsvoraussetzungen Elterngeld erhalten wie angestellte Eltern. Allein der Bemessungszeitraum sei für angestellte und selbstständige Eltern unterschiedlich. Da das Elterngeld als Einkommensersatzleistung ausgestaltet sei, gelte für die Berechnung des Elterngeldes ein steuerrechtlicher Einkommensbegriff. Unterschiede zwischen Angestellten und Selbstständigen, die sich aus dem Steuerrecht ergeben, fänden sich daher auch bei der Berechnung des Elterngeldes. Ob beispielsweise eine bestimmte Einnahme einem bei der Elterngeldberechnung maßgeblichen Zeitraum zuzuordnen ist, sei grundsätzlich nach dem steuerrechtlichen Zuflussprinzip zu beurteilen, heißt es in der Antwort weiter. Für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung gelte abweichend vom Zu- und Abflussprinzip bei Selbstständigen das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit, wodurch im Einzelfall Einnahmen einem anderen Zeitraum als beim Zuflussprinzip zugerechnet werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 924/2023

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Verkehrsunfall beim Überholen: Haftung bei Verstoß gegen „doppelte Rückschaupflicht“

Eine Autofahrerin kann nach einem Überholunfall 2/3 ihres Schadens von einem Treckerfahrer ersetzt verlangen, da dieser offensichtlich gegen die „doppelte Rückschaupflicht“ verstoßen hat. So entschied das LG Lübeck (Az. 15 O 46/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 07.12.2023 zum Urteil 15 O 46/23 vom 28.09.2023 (rkr)

Abbiege- und Überholvorgänge im Straßenverkehr bergen große Risiken und verlangen daher größte Aufmerksamkeit von allen Verkehrsteilnehmern.

Am Tag vor Heiligabend 2021 kam es auf einer Landstraße im Lübecker Umland zu einem Verkehrsunfall. Ein Auto überholte einen Trecker mit Anhänger, der Trecker bog in diesem Moment links ab und das Auto landete im Graben. Über den genauen Unfallablauf herrscht Uneinigkeit – vor allem zu der Frage, ob der Treckerfahrer vor dem Abbiegen geblinkt hat. Die Fahrerin des Autos verlangte nun vor dem Landgericht Lübeck den Ersatz des Schadens.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, die Autofahrerin könne 2/3 ihres Schadens von dem Treckerfahrer ersetzt verlangen. Dieser habe offensichtlich gegen die „doppelte Rückschaupflicht“ verstoßen. Derjenige, der links abbiegen wolle, habe vor dem Einordnen und nochmals direkt vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Hätte der Treckerfahrer diese Regelung befolgt, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen.

Doch auch die Fahrerin des Autos habe sich nicht korrekt verhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand für das Gericht fest, dass der Treckerfahrer nach links geblinkt habe. Dies bestätigte ein Zeuge, der hinter den beiden Unfallbeteiligten fuhr. Es habe sich deswegen um eine unklare Verkehrssituation gehandelt, in der im Zweifel auf einen Überholvorgang verzichtet werden müsse. Aus diesem Grund habe die Klägerin 1/3 des Schadens selbst zu zahlen.

Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28.09.2023 – 15 O 46/23 – ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Solaranlagen sollen in Kleingärten erlaubt werden

Der Bundesrat hat ein Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (20/9645) vorgelegt, um die Aufstellung von kleinen Photovoltaikanlagen zu ermöglichen. Künftig soll das Aufstellen von Photovoltaikanlagen bis 800 Watt zur Erzeugung von Strom keinen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob es sich um eine Gartenlaube oder ein zum Wohnen geeignetes Haus handelt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.12.2023

Der Bundesrat hat ein Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes (20/9645) vorgelegt, um die Aufstellung von kleinen Photovoltaikanlagen zu ermöglichen. Künftig soll das Aufstellen von Photovoltaikanlagen bis 800 Watt zur Erzeugung von Strom keinen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob es sich um eine Gartenlaube oder ein zum Wohnen geeignetes Haus handelt. Auf diese Weise könnten kleine Photovoltaikanlagen rechtssicher aufgestellt werden, ohne dass die Pächter der Kleingärten einen möglichen Wegfall der Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes und folglich das Entfallen des Kündigungsschutzes und der Begrenzung des Pachtzinses befürchten müssten.

Bisher ist die Nutzung von Solaranlagen in Kleingärten im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) weder ausdrücklich erlaubt noch verboten. Paragraf 3 Absatz 2 Satz 2 BKleingG enthält derzeit jedoch die Einschränkung, dass eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer „Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“ darf. Ohne entsprechende Regelung könnte die uneingeschränkte Verwendung von Photovoltaikanlagen – ähnlich wie ein Anschluss an das Elektrizitätsnetz – eine unerwünschte Entwicklung von einer reinen Gartenlaube hin zu einer Wohnnutzung begünstigen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 921/2023

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EuGH zur Altersdiskriminierung bei Stellenangebot für Assistenten zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung im Alltag

Die Beschäftigung einer persönlichen Assistentin, die einen Menschen mit Behinderung im Alltag unterstützt, kann Personen derselben Altersgruppe vorbehalten werden. Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung wegen des Alters kann aufgrund der Art der geleisteten persönlichen Assistenzdienste gerechtfertigt sein. So der EuGH (Rs. C-518/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 07.12.2023 zum Urteil C-518/22 vom 07.12.2023

Die Beschäftigung einer persönlichen Assistentin, die einen Menschen mit Behinderung im Alltag unterstützt, kann Personen derselben Altersgruppe vorbehalten werden.

Die sich daraus ergebende unterschiedliche Behandlung wegen des Alters kann aufgrund der Art der geleisteten persönlichen Assistenzdienste gerechtfertigt sein.

AP Assistenzprofis ist eine deutsche Gesellschaft, die auf Assistenz- und Beratungsdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen spezialisiert ist. Im Jahr 2018 suchte sie persönliche Assistentinnen, die eine 28-jährige Studentin in allen Lebensbereichen ihres Alltags unterstützen sollten. Nach der Anzeige sollten die gesuchten Personen „am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt sein“. Eine abgelehnte Bewerberin, die nicht dieser Altersgruppe angehörte, sieht sich wegen ihres Alters diskriminiert.

Das deutsche Bundesarbeitsgericht möchte vom Gerichtshof wissen, inwieweit zum einen der Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters und zum anderen der Schutz vor Diskriminierung wegen einer Behinderung in einer solchen Situation in Einklang gebracht werden können.

In seinem Urteil betont der Gerichtshof, dass die von einem Menschen mit Behinderung geäußerte Bevorzugung persönlicher Assistentinnen einer bestimmten Altersgruppe geeignet ist, die Achtung seines Selbstbestimmungsrechts zu fördern.

Im vorliegenden Fall ist es nach den deutschen Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben, den individuellen Wünschen von Menschen mit Behinderungen bei der Erbringung von Leistungen der persönlichen Assistenz zu entsprechen. Folglich müssen die Betreffenden in der Lage sein, zu entscheiden, wie, wo und mit wem sie leben.

In diesem Kontext lässt sich vernünftigerweise erwarten, dass eine persönliche Assistentin, die derselben Altersgruppe wie der Mensch mit Behinderung angehört, sich leichter in dessen persönliches, soziales und akademisches Umfeld einfügt. Die Festlegung einer Altersanforderung kann daher im Hinblick auf den Schutz des Rechts auf Selbstbestimmung des betreffenden Menschen mit Behinderung notwendig und gerechtfertigt sein.

Quelle: EuGH

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EuGH zur SCHUFA: DSGVO steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen

Die DSGVO steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen. Während das „Scoring“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Widerspruch zur DSGVO. So der EuGH (Rs. C-634/21, C-26/22 und C-64/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 07.12.2023 zu den Urteilen C-634/21, C-26/22 und C-64/22 vom 07.12.2023

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken von Wirtschaftsauskunfteien entgegen.

Während das „Scoring“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, steht die längere Speicherung von Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung im Widerspruch zur DSGVO.

Mehrere Bürger fochten vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Bescheide des zuständigen Datenschutzbeauftragten an, mit denen er sich weigerte, gegen bestimmte Tätigkeiten der SCHUFA, einer privaten Wirtschaftsauskunftei, vorzugehen, zu deren Kunden insbesondere Banken zählen. Sie wandten sich konkret gegen das „Scoring“ sowie gegen die Speicherung von aus öffentlichen Registern übernommenen Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung.

Das „Scoring“ ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das es ermöglicht, die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens, wie etwa die Rückzahlung eines Kredits, vorauszusagen. Die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung werden im deutschen öffentlichen Insolvenzregister sechs Monate lang gespeichert, während Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien für ihre eigenen Datenbanken eine Speicherdauer von drei Jahren vorsehen. Das Verwaltungsgericht ersucht den Gerichtshof, den Umfang des Schutzes der personenbezogenen Daten, wie er von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 vorgesehen ist, näher zu erläutern.

Der Gerichtshof entscheidet, dass das „Scoring“ als eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ anzusehen ist, sofern die Kunden der SCHUFA, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist dies der Fall. Es obliegt diesem Gericht zu beurteilen, ob das deutsche Bundesdatenschutzgesetz im Einklang mit der DSGVO eine gültige Ausnahme von diesem Verbot enthält. Trifft dies zu, wird das Gericht außerdem zu prüfen haben, ob die in der DSGVO vorgesehenen allgemeinen Voraussetzungen für die Datenverarbeitung erfüllt sind.

In Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung entscheidet der Gerichtshof, dass es im Widerspruch zur DSGVO steht, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Die erteilte Restschuldbefreiung soll nämlich der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat daher für sie existenzielle Bedeutung. Diese Informationen werden bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person stets als negativer Faktor verwendet. Im vorliegenden Fall hat der deutsche Gesetzgeber eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorgesehen. Er geht daher davon aus, dass nach Ablauf der sechs Monate die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegen.

Soweit die Speicherung der Daten nicht rechtmäßig ist, wie dies nach Ablauf der sechs Monate der Fall ist, hat die betroffene Person das Recht auf Löschung dieser Daten, und die Auskunftei ist verpflichtet, sie unverzüglich zu löschen.

Was die parallele Speicherung solcher Informationen durch die SCHUFA während dieser sechs Monate angeht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die in Rede stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen, um die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung zu beurteilen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass die parallele Speicherung während der sechs Monate rechtmäßig ist, hat die betroffene Person dennoch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einzulegen, sowie das Recht auf deren Löschung, es sei denn, die SCHUFA weist das Vorliegen zwingender schutzwürdiger Gründe nach.

Schließlich betont der Gerichtshof, dass die nationalen Gerichte jeden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung unterziehen können müssen.

Fußnote

1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

Quelle: EuGH

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Kein Anspruch des Grundeigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung einer rechtmäßigen Zwangseintragung

Der BGH entschied, dass der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung im Grundbuch betroffene Eigentümer nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs hat (Az. V ZB 17/22).

BGH, Pressemitteilung vom 07.12.2023 zum Beschluss V ZB 17/22 vom 21.09.2023

Der unter anderem für Rechtsbeschwerden in Grundbuchsachen zuständige V. Zivilsenat hat entschieden, dass der von einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung im Grundbuch betroffene Eigentümer nach deren Löschung keinen Anspruch auf Umschreibung des Grundbuchs hat.

Sachverhalt

Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Eigentümerin mehrerer Wohnungseigentums-einheiten. In Abteilung II der Wohnungsgrundbücher wurden jeweils ein Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung, ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO sowie ein Vermerk über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und in Abteilung III jeweils eine Arresthypothek und eine Sicherungshypothek eingetragen. Nach Löschung der Zwangseintragungen beantragt die Eigentümerin gegenüber dem Grundbuchamt, neue Wohnungsgrundbuchblätter anzulegen, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war erfolglos. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Eigentümerin ihren Umschreibungsantrag weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Eigentümerin zurückgewiesen. Eine Löschung der Zwangseintragung im Sinne einer Entfernung kommt von vornherein nicht in Betracht, weil nicht mehr gültige Eintragungen aus dem Grundbuch nicht entfernt, sondern lediglich „gerötet“ und mit einem Löschungsvermerk versehen werden. Aus diesem Grund ist der Antrag der Eigentümerin auch nicht auf eine „echte“ Löschung gerichtet, sondern auf die Anlage neuer Wohnungsgrundbuchblätter, aus denen die gelöschten Eintragungen nicht mehr ersichtlich sind.

Ein Anspruch mit diesem Inhalt ergibt sich nicht aus § 28 GBV, da die Wohnungsgrundbuchblätter weder unübersichtlich geworden sind noch durch eine Umschreibung wesentlich vereinfacht würden. Wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, kann dieser Vorschrift ein Umschreibungsanspruch auch nicht im Wege der verfassungskonformen Auslegung entnommen werden. Die Norm enthält nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Verpflichtung zu der Umschreibung eines Grundbuchblattes nach Löschung einer rechtmäßig zustande gekommenen Zwangseintragung. Dies beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, der die langjährige einhellige Ablehnung eines solchen Anspruchs in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht zum Anlass genommen hat, eine Änderung der Rechtslage herbeizuführen. Dementsprechend kommt auch eine analoge Anwendung der Vorschrift nicht in Betracht, weil es an einer Regelungslücke fehlt.

Art. 17 Abs. 1 a) DS-GVO begründet ebenfalls keinen Umschreibungsanspruch. Die Norm findet nach dem Ausschlusstatbestand des Art. 17 Abs. 3 b) DS-GVO keine Anwendung, da die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Grundbuch zu der Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Schließlich kann der geltend gemachte Anspruch auch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Der Bundesgerichtshof hat insoweit dahinstehen lassen, ob sich in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung aus Grundrechten überhaupt ein verfassungsunmittelbarer Umschreibungsanspruch ergeben könnte, da die Beteiligte durch die Ablehnung des Umschreibungsantrags jedenfalls nicht in ihren Grundrechten verletzt ist. Wird Dritten Grundbucheinsicht gewährt, liegt darin zwar ein Eingriff in das auf diese Daten bezogene, durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung des durch die Grundbucheinsicht Betroffenen. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Insbesondere entspricht die gesetzliche Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Funktionsfähigkeit des Grundbuchs, das zuverlässig Auskunft über die gegenwärtigen und vergangenen Rechtsverhältnisse an dem Grundstück geben muss. Es wäre nicht praktikabel, wenn bei jeder gelöschten Zwangseintragung auf Antrag ein neues Grundbuchblatt angelegt und das alte Grundbuchblatt geschlossen werden müsste. Der damit verbundene Arbeitsaufwand führte bei der Vielzahl derartiger Löschungsvorgänge zu einer empfindlichen Störung der Funktionsfähigkeit der Grundbuchämter. Dem stünde kein erheblicher Nutzen für den betroffenen Eigentümer gegenüber, weil bei Darlegung eines berechtigten Interesses auch in das geschlossene Grundbuchblatt Einsicht genommen werden könnte.

Art. 14 Abs. 1 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG gebieten ebenfalls keinen Anspruch auf die Umschreibung von Grundbuchblättern nach der Löschung einer Zwangseintragung.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 2 Abs. 1 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

§ 12 Grundbuchordnung (GBO)

(1) 1Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen…

§ 28 Grundbuchverfügung (GBV)

1Ein Grundbuchblatt ist umzuschreiben, wenn es unübersichtlich geworden ist. 2Es kann umgeschrieben werden, wenn es durch Umschreibung wesentlich vereinfacht wird.

Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder

auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. (…)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) …;

b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Tierschutz: Haltungs- und Betreuungsverbot aufgrund erheblicher Tierhaltungsmängel rechtmäßig

Das VG Gießen hat die Klage einer Tierhalterin gegen den Landkreis Gießen abgewiesen. Damit wurde ein gegenüber der Klägerin ergangenes Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde bestätigt (Az. 4 K 991/22.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 01.12.2023 zum Urteil 4 K 991/22.GI vom 24.11.2023 (nrkr)

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit einem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. November 2023 ergangenen Urteil, das den Beteiligten jetzt zugestellt wurde, die Klage einer Tierhalterin gegen den Landkreis Gießen abgewiesen. Damit wurde ein gegenüber der Klägerin ergangenes Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde bestätigt.

Die Klägerin hielt 20 Hunde der Rasse Shih Tzu in ihrer ca. 70 qm großen, als verwahrlost eingestuften Wohnung in Zaungehegen. Das Veterinäramt des Landkreises nahm im Sommer 2021 eine Überprüfung der Tierhaltung vor. Dabei wurde der Pflegezustand der Hunde als schlecht eingeordnet. So hatten die Tiere nasse, uringetränkte Pfoten und aufgrund ihrer Ausscheidungen war in der Wohnung ein starker Geruch nach Fäkalien und Ammoniak wahrnehmbar. Die Hunde hatten verfilztes Fell, Kotanhaftungen, Augenausfluss und wiederkehrenden Juckreiz. Teilweise wurden die Hunde in den Garten gelassen, darüber hinaus aber nicht regelmäßig ausgeführt. Ferner bestanden erhebliche Mängel bei der tierärztlichen Versorgung der Hunde.

Das Veterinäramt nahm der Klägerin deshalb bereits im August 2021 sämtliche Hunde weg und untersagte ihr das Halten und Betreuen von Hunden – mit Ausnahme von drei konkreten Tieren. Für eine zukünftige Haltung gab man der Klägerin auf, bei einer Hundeschule ein Training zu absolvieren. Im Dezember 2021 stellte das Veterinäramt dann bei einer unangekündigten Kontrolle fest, dass die Klägerin entgegen der Anordnung des Landkreises insgesamt wieder sechs Hunde erneut tierschutzwidrig in einem Gehege im Wohnzimmer hielt. Außerdem brachte das Veterinäramt in Erfahrung, dass die Hundeschule jedenfalls nicht entsprechend den der Klägerin gemachten Vorgaben aufgesucht worden war. Daraufhin nahm der Landkreis der Klägerin auch diese sechs Hunde fort und sprach aus, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot für Hunde nunmehr uneingeschränkt gelte.

Hiergegen wandte sich die Klägerin an das Gericht mit der Begründung, sie habe die Tiere angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sowie über die hierfür erforderlichen Kenntnisse verfügt. Sie trug vor, die Grundbedürfnisse ihrer Hunde nicht in grober Weise vernachlässigt zu haben.

Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil der fachlichen Einschätzung der Amtstierärztin des Landkreises angeschlossen. Es ist davon ausgegangen, dass die Tierhaltung der Klägerin den ihr weggenommenen Hunden erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt hat, sodass die Maßnahmen des Veterinäramtes rechtmäßig seien.

Das Urteil (Az. 4 K 991/22.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Kostenübernahme: Kosten für Handyortung nach Suizidankündigung

Das VG Gießen entschied, dass die Kosten für eine polizeiliche Handyortung von demjenigen zu tragen sind, der diese durch die Ankündigung seines Suizids veranlasste (Az. 4 K 148/23.GI).

VG Gießen, Pressemitteilung vom 06.12.2023 zum Urteil 4 K 148/23.GI vom 27.11.2023 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit einem kürzlich den Beteiligten zugestellten Urteil bestätigt, dass die Kosten für eine polizeiliche Handyortung von demjenigen zu tragen sind, der diese durch die Ankündigung seines Suizids veranlasste.

In der Vergangenheit hatte der Kläger bereits mehrmals seinen Suizid angekündigt. Im letzten Jahr rief er dann an demselben Tag sowohl bei der Polizeistation Wetzlar als auch im Stadtbüro Wetzlar an. Gegenüber der Polizei gab er an, dass er sich am liebsten „die Kugel geben“ würde. Gegenüber dem Stadtbüro äußerte er, dass er andere verletzen werde. Die Polizei versuchte sodann, bei dem Kläger eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen und traf ihn nicht zu Hause an. Sie ließ eine Handyortung durchführen. Hierbei entstanden Kosten in Höhe von 90 Euro, die von dem Kläger eingefordert wurden.

Gegen diese Kostenforderung wehrte sich der Kläger gerichtlich. Er gab an, dass er zu keinem Zeitpunkt suizidgefährdet gewesen sei. Es hätte ausgereicht, wenn die Polizei ihn telefonisch kontaktiert hätte.

Dem folgte der entscheidende Berichterstatter nicht. Vielmehr habe im Zeitpunkt der Handyortung objektiv eine Sachlage bestanden, bei der eine Schädigung des Klägers oder anderer Personen hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Auch sei eine lediglich telefonische Kontaktierung des Klägers nicht ebenso effektiv wie eine unmittelbare persönliche Kontaktaufnahme.

Die Entscheidung (Urteil vom 27. November 2023, Az. 4 K 148/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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Zustellungsvollmacht – Zustellung der einstweiligen Verfügung an Partei wirksam

Auch wenn sich im vorgerichtlichen Abmahnverfahren der Anwalt des Abgemahnten als zustellungsbevollmächtigt anzeigt, so gilt dies laut OLG Nürnberg nicht für ein anschließendes gerichtliches Verfahren (hier: im einstweiligen Rechtsschutz). Somit sei die anschließende einstweilige Verfügung immer noch an die Partei und nicht den Rechtsvertreter zuzustellen (Az. 3 HK O 72/23). Auf dieses Urteil macht die BRAK aktuell aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 06.12.2023 zum Urteil 3 HK O 72/23 des OLG Nürnberg vom 31.03.2023

Trotz vorgelegter Zustellungsvollmacht im vorgerichtlichen Abmahnverfahren war die anschließende einstweilige Verfügung an den Mandanten zuzustellen, so das OLG Nürnberg.

Auch wenn sich im vorgerichtlichen Abmahnverfahren der Anwalt des Abgemahnten als zustellungsbevollmächtigt anzeigt, so gilt dies laut Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg nicht für ein anschließendes gerichtliches Verfahren – hier im einstweiligen Rechtsschutz. Somit sei die anschließende einstweilige Verfügung immer noch an die Partei und nicht den Rechtsvertreter zuzustellen (Urteil vom 31.03.2023, Az. 3 HK O 72/23).

Im vorliegenden Fall hatte ein Versicherungsmakler einen Versicherungsvermittler zunächst abmahnen lassen, weil letzterer eine Kundin des Maklers ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken angerufen hatte. In diesem Kontext erwiderte der Anwalt der abgemahnten Versicherungsvermittlung, er sei „in vorbezeichneter Angelegenheit“ zustellungsbevollmächtigt. In ca. 30 weiteren Angelegenheiten, in denen jedoch die Versicherungsvermittlung gegen den Makler vorging, war ebenfalls derselbe Anwalt involviert. Später erging im Hinblick auf die Werbeanrufe eine einstweilige Verfügung (eV). Diese stellte der Makler jedoch direkt der Vermittlerfirma und nicht deren Anwalt zu. Letztere waren der Ansicht, dass die eV nicht fristgemäß zugestellt worden sei und bekamen mit dieser Argumentation zunächst vor dem Landgericht Regensburg Recht. Im vom Makler angestrengten Berufungsverfahren sah das OLG Nürnberg dies nun aber anders.

OLG Nürnberg: Zustellung musste an Partei erfolgen

Das OLG positionierte sich hierzu in einer umstrittenen Rechtsfrage. Im vorliegenden Verfahren habe die Beschlussverfügung nicht zwingend gem. § 172 Zivilprozessordnung (ZPO) an den Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen. In dem Umstand, dass ein Anwalt eine Partei im vorgerichtlichen Abmahnverfahren vertritt, liege nicht automatisch eine Bestellung für ein nachfolgendes Gerichtsverfahren (so u. a. auch das OLG Düsseldorf). Das gelte auch, wenn vorprozessual mitgeteilt worden sei, dem Anwalt sei Zustellungsvollmacht erteilt. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen – wenn sich ein Prozessvertreter (nur) für das Hauptsacheverfahren angezeigt habe – im Regelfall Zustellungen im Verfügungsverfahren wirksam an die Partei selbst vorgenommen werden könnten.

Eine andere Beurteilung sei auch nicht wegen des pauschalen Vortrags der Vermittlerfirma veranlasst, wonach ihr Anwalt sie in einer Vielzahl von Parallelverfahren zwischen den Parteien vertrete. So sei der aktuelle Streitfall der erste, in dem der Versicherungsmakler auf der aktiven Seite stehe. Alle vorangehenden Gerichtsverfahren seien hingegen von der Vermittlerfirma eingeleitet worden. Eine tatsächliche Übung habe damit nicht entstehen können.

Ausschöpfen der Berufungsbegründungsfrist ist nicht dringlichkeitsschädlich

Auch in einer weiteren umstrittenen Rechtsfrage positionierte sich das OLG Nürnberg: Werden in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Berufungseinlegungs- und begründungsfristen voll ausgeschöpft, so sei dies nicht dringlichkeitsschädlich – obwohl diese genauso lang sind wie im Hauptsacheverfahren. Auch wenn man das rechtspolitisch kritisieren könne – der Gesetzgeber gebe damit zu erkennen, dass er die Zeit von insgesamt zwei Monaten für ausreichend, aber auch erforderlich halte, um das Rechtsmittel in der gebotenen Weise zu begründen. Solange die Partei nur die ihr gesetzlich eingeräumten Fristen wahrnehme, dürften aus dem damit in Zusammenhang stehenden (zulässigen) prozessualen Verhalten auch aus Rechtssicherheitsgründen grundsätzlich keine Rückschlüsse für die Frage der Dringlichkeit gezogen werden.

Lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen könne ein verzögertes Betreiben des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis führen: So, wenn keinerlei weitere tatsächliche Ermittlungen anzustellen und keine weiteren Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen seien und der Verfügungskläger auch durch sein sonstiges Verhalten zum Ausdruck bringe, dass ihm selbst die Sache nicht so eilig sei. Diese Voraussetzungen lägen in diesem Fall aber nicht vor.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Elternbeirat bei Sägearbeiten für Weihnachtsbasar unfallversichert

Ein ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens ist beim Zuschneiden von Baumscheiben für den Weihnachtsbasar des Kindergartens unfallversichert, auch wenn die Sägearbeiten auf seinem Privatgrundstück stattfinden. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 2 U 10/21 R).

BSG, Pressemitteilung vom 05.12.2023 zum Urteil B 2 U 10/21 R vom 05.12.2023

Ein ehrenamtliches Mitglied des Elternbeirats eines kommunalen Kindergartens ist beim Zuschneiden von Baumscheiben für den Weihnachtsbasar des Kindergartens unfallversichert, auch wenn die Sägearbeiten auf seinem Privatgrundstück stattfinden. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 10/21 R).

Der Kläger war Mitglied des Elternbeirates eines kommunalen Kindergartens. Im Jahr 2017 sollte der Kläger für den jährlichen Weihnachtsmarkt des Kindergartens Baumscheiben zurechtschneiden, um diese auf dem Basar des Weihnachtsmarktes zu verkaufen. Am 18. November 2017 schnitt der Kläger auf seinem Privatgrundstück die Baumscheiben zu. Dabei geriet seine linke Hand in die Kreissäge, woraufhin er Mittel- und Ringfinger verlor.

Anders als die beklagte Unfallkasse und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt als Mitglied des Elternbeirats innerhalb der gesetzlichen Aufgabenkreise der Gemeinde als Trägerin des Kindergartens und des Elternbeirats ehrenamtlich tätig. Kindergarten und Elternbeirat hatten ihm zudem die unfallbringenden Sägearbeiten konkret übertragen. Fehlende Einwirkungsmöglichkeiten auf dem Privatgrundstück des Klägers sind insoweit ohne Belang. Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung auf ehrenamtliche Tätigkeiten „für“ die Einrichtung.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (i. d. F. des Gesetzes vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3299 m. W. v. 01.01.2005)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert

  1. a) Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, …
  2. Personen, die
    a) für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
    b) …

§ 8 Arbeitsunfall (i. d. F. des Gesetzes vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1254 m. W. v. 01.01.2007)
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) …

Quelle: Bundessozialgericht

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