Kleinwindenergieanlagen für Eigengebrauch im Außenbereich

Die Errichtung von Kleinwindenergieanlagen ist ein im Außenbereich baurechtlich privilegiertes Vorhaben der Nutzung der Windenergie, auch wenn es nicht mittels Netzeinspeisung des erzeugten Stroms der öffentlichen Energieversorgung, sondern der Deckung des privaten Verbrauchs dient. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 A 10247/23).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 17.04.2024 zum Urteil 1 A 10247/23 vom 04.04.2024

Die Errichtung von Kleinwindenergieanlagen ist ein im Außenbereich baurechtlich privilegiertes Vorhaben der Nutzung der Windenergie, auch wenn es nicht mittels Netzeinspeisung des erzeugten Stroms der öffentlichen Energieversorgung, sondern der Deckung des privaten Verbrauchs dient. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger beantragten, ihnen einen Bauvorbescheid zur Errichtung von vier Kleinwind­energieanlagen (Gesamthöhe 6,5 m) auf ihrem Grundstück im Außenbereich zu erteilen. Der Landkreis Altenkirchen lehnte dies mit der Begründung ab, die Anlagen seien nicht als im Außenbereich privilegierte Vorhaben der Nutzung der Windenergie zu behandeln, da die Privilegierung auf solche Windenergieanlagen zu beschränken sei, die der öffentlichen Versorgung dienten. Zudem stünden öffentliche Belange dem Vorhaben entgegen. Hiergegen erhoben die Kläger Klage. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den beklagten Landkreis zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 6/2023). Die hiergegen eingelegte Berufung des Landkreises wies das Oberverwaltungsgericht zurück.

Das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Recht zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet. Bei der Errichtung und dem Betrieb der vier Kleinwindenergieanlagen handele es sich um ein der Nutzung der Windenergie dienendes privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch – BauGB –, das im Außenbereich zugelassen werden könne. Entgegen der Auffassung des Beklagten ließen sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB herleiten, wonach das Vorhaben nicht nur der Nutzung der Windenergie, sondern – mittels Netzeinspeisung des erzeugten Stroms – auch der öffentlichen Energieversorgung dienen müsse. Gegen ein solches ungeschriebenes Erfordernis sprächen auch Sinn und Zweck der Norm. Diese diene letztlich einer umwelt- und ressourcenschonenden Energieversorgung mittels einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien, wozu Windenergieanlagen auch dann beitrügen, wenn sie allein zur Deckung eines privaten Verbrauchs errichtet würden. Die überragende Bedeutung dieses Ziels habe der Gesetzgeber mehrfach in seiner weiteren Normsetzung herausgestellt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018, an dem der dort erkennende Senat in Bezug auf den geforderten öffentlichen Versorgungszweck in einer neueren Entscheidung aus dem Jahr 2023 ersichtlich nicht mehr festhalte. Nicht nachvollziehbar sei die vom Beklagten ferner geltend gemachte Befürchtung, dass bei einer Privilegierung von allein der privaten Versorgung dienenden Kleinwindenergieanlagen ein Wildwuchs derartiger Vorhaben zu Lasten der Landschaft drohe. Denn die Errichtung einer Kleinwindenergieanlage im Außenbereich komme unter wirtschaft­lichen Gesichtspunkten nur dann in Betracht, wenn der erzeugte Strom entweder durch einen dort in der Nähe der Anlage vorhandenen Verbraucher abgenommen oder ins Stromnetz eingespeist werde. Dies sei jedoch regelmäßig nicht der Fall, da ein Endabnehmer vor Ort im Außenbereich nur in Ausnahmefällen vorhanden sei und der Bau einer Leitung allein zum Zweck der Einspeisung des mit der Kleinanlage erzeugten Stroms in ein öffentliches Netz unter Rentabilitätsaspekten ausscheide. Dem privilegierten Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange entgegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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Für Photovoltaik „made in Europe“: EU-Kommission unterstützt europäische Industrie mit neuer Solar-Charta

Am Rande des informellen Treffens der für Energiepolitik zuständigen Minister hat die EU-Kommission mit 23 EU-Staaten und Vertretern der europäischen Photovoltaik-Industrie eine europäische Solarcharta unterzeichnet. Sie soll die Produktion von Solarmodulen in Europa unterstützen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.04.2024

Am Rande des informellen Treffens der für Energiepolitik zuständigen Ministerinnen und Minister hat die Europäische Kommission mit 23 EU-Staaten und Vertretern der europäischen Photovoltaik-Industrie eine europäische Solarcharta unterzeichnet. Sie soll die Produktion von Solarmodulen in Europa unterstützen. EU-Energiekommissarin Kadri Simson sagte: „Die Photovoltaikbranche ist der Schlüssel zum Erreichen unserer Energie-, Klima- und Wettbewerbsziele. Wir müssen dafür sorgen, dass die Solarindustrie für Europas zukünftigen, auf erneuerbare Energien ausgerichteten Energiemix stark bleibt.“

Da die EU nach wie vor in hohem Maße von der Einfuhr von Solarmodulen abhängig ist, enthält die Charta eine Reihe von freiwilligen Verpflichtungen zur Unterstützung der Photovoltaikbranche in der EU. Dazu gehören die Umsetzung neuer EU-Bestimmungen für Auktionen für erneuerbare Energien und das öffentliche Beschaffungswesen, die darauf abzielen, hohe Nachhaltigkeits-, Innovations- und Cybersicherheitsstandards zu gewährleisten. Zudem soll der Zugang zu verfügbaren EU-Mitteln im Rahmen Aufbau- und Resilienzfazilität, des Innovationsfonds und Horizon Europe verbessert werden.

Ein Jahr nach der Unterzeichnung der Charta wird die Kommission die Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen überprüfen.

Quelle: EU-Kommission

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BRAK-Stellungnahme: Hybride und virtuelle Versammlungen und anlasslose Kontrollen von Sammelanderkonten

Die BRAK nahm die Gelegenheit wahr, eine weitere Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in BNotO, BRAO, PatO und StBerG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe einzubringen.

BRAK, Mitteilung vom 16.04.2024

Zustimmung zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen, Ablehnung anlassloser Kontrollen von Sammelanderkonten durch Rechtsanwaltskammern

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) nahm die Gelegenheit wahr, eine weitere Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in BNotO, BRAO, PatO und StBerG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe, hier Änderungsantrag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP, einzubringen.

Virtuelle und hybride Versammlungen

Sie begrüßt im Gesetzentwurf der Bundesregierung die geplanten Regelungen zur Durchführung virtueller und hybrider Kammerversammlungen, die den Rechtsanwaltskammern in diesem Zusammenhang viel Gestaltungsspielraum belassen wird. Der unterbreitete Vorschlag wird insofern zu der erforderlichen Rechtssicherheit führen.

Anlasslose Kontrollen durch Rechtsanwaltskammern über Sammelanderkonten gem. § 73a BRAO-E

Ausdrücklich abgelehnt wird hingegen die Regelung zur Einführung anlassloser Kontrollen von Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern gem. § 73a BRAO-E. Im Rahmen des § 60 Abs. 1 Nr. 3 BRAO schlägt die BRAK eine Änderung vor.

Soweit der Änderungsantrag die Schaffung eines neuen § 73a BRAO vorsieht, nach der die Kammern die den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Bezug auf die Führung von Sammelanderkonten obliegenden Pflichten nach § 43a Abs. 7 BRAO i. V. m. § 4 BORA künftig anlasslos und risikobasiert zu prüfen haben, widerspricht dies dem in der BRAK-Hauptversammlung am 13.10.2023 gefassten Beschluss der Rechtsanwaltskammern.
Die BRAK fordert daher die ersatzlose Streichung des § 73a BRAO-E.

Vermeidung einer mehrfachen Kammermitgliedschaft – Änderungsantrag des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO

Der Vorschlag der Fraktionen SPD, Bündnis 90/DIE GRÜNEN und FDP, der zur Vermeidung einer mehrfachen Kammermitgliedschaft eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag auf die Ausübung des eigenen freien Berufs vorsieht, ist nach Auffassung der BRAK praxisuntauglich und würde bei den Rechtsanwaltskammern zu einem erheblichen Mehraufwand führen, da er eine sorgfältige Prüfung der Gesellschaftsverträge erfordert. In Abweichung zu dem Vorschlag im Änderungsantrag der Fraktionen, schlägt die BRAK folgende Änderung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vor:

„3. Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nr. 2, die nicht schon nach Nr. 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder Mitglied einer anderen Berufskammer eines freien Berufs, die eine vergleichbare Berufsaufsicht ausübt (insbesondere Steuerberaterkammern, Wirtschaftsprüferkammer, Patentanwaltskammer), sind.“

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Stellungnahme.

Am 24.04.2024 wird zu diesem Gesetz eine öffentliche Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags stattfinden, bei der BRAK-Vizepräsident André Haug den Standpunkt der BRAK vertreten wird.

Quelle: BRAK

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Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat im Rahmen einer einstweiligen Verfügung Anspruch auf eine stufenweise Wiedereingliederung

Das ArbG Aachen hat entschieden, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer Anspruch auf die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung gegenüber seiner Arbeitgeberin haben und er diesen auch im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen kann (Az. 2 Ga 6/24).

ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 11.04.2024 zum Urteil 2 Ga 6/24 vom 12.03.2024 (nrkr)

In einem nunmehr veröffentlichten Urteil vom 12. März 2024 hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer Anspruch auf die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung gegenüber seiner Arbeitgeberin haben und er diesen auch im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens durchsetzen kann.

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist seit September 1988 bei der Arbeitgeberin – einem Unternehmen, das Bauelemente herstellt und vertreibt – als Verkaufs- und Vertriebsleiter tätig. Er ist wegen eines Hirntumors seit April 2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bis zum 10. April 2024 fahruntüchtig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird nach Erreichen der Regelaltersgrenze des Arbeitnehmers mit dem Ablauf des Monats Oktober 2024 enden.

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin, ihn ab Mitte März 2024 entsprechend einem ärztlichen Wiedereingliederungsplan nach dem Hamburger Modell zu beschäftigen, um zeitnah an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu können.

Das Arbeitsgericht Aachen gab dem Antrag des schwerbehinderten Arbeitnehmers statt, da die Arbeitgeberin verpflichtet sei, an der stufenweisen Wiedereingliederung mitzuwirken. Dem stehe die fehlende Fahrtüchtigkeit des Arbeitnehmers nicht entgegen. Der Arbeitnehmer könne während der Fahruntüchtigkeit zu Beginn der Wiedereingliederung zunächst seinem Aufgabenprofil entsprechende Büroarbeiten erledigen.

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung besondere Eilbedürftigkeit ergab sich nach Auffassung des Arbeitsgerichts daraus, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer auf die zeitnahe Wiedereingliederung angewiesen sei. Demgegenüber würde eine Versagung der Wiedereingliederung den Teilhabeanspruch des schwerbehinderten Arbeitnehmers am Erwerbsleben aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX vereiteln oder jedenfalls erheblich erschweren. Auch der nahe Renteneintritt des Arbeitnehmers ändert nach Ansicht des Arbeitsgerichts nichts am Eilbedürfnis.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Hinweis zur Rechtslage

§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX

Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, […] unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 unterstützen die Bundesagentur für Arbeit und die Integrationsämter die Arbeitgeber unter Berücksichtigung der für die Beschäftigung wesentlichen Eigenschaften der schwerbehinderten Menschen. Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften oder beamtenrechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Quelle: Arbeitsgericht Aachen

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Novelle des Onlinezugangsgesetzes im Vermittlungsausschuss

Die Bundesregierung hat beschlossen, zu dem vom Bundestag verabschiedeten sog. Onlinezugangsgesetz (BT-Drucks. 20/8093, 20/10417) die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 16.04.2024

Die Bundesregierung hat beschlossen, zu dem vom Bundestag am 23. Februar 2024 verabschiedeten „Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung“ (20/8093, 20/10417) die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Dies geht aus einer Unterrichtung durch die Bundesregierung (20/11021) hervor. Nach einer früheren Unterrichtung durch den Bundesrat (20/10845) hatte dieser am 22. März 2024 beschlossen, dem „OZG-Änderungsgesetz“ nicht zuzustimmen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 245/2024

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Kein Anspruch auf Entschädigung als Impfschadensfall

Das SG Cottbus hat eine Klage abgewiesen, mit der die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung für einen Impfschaden nach einer Schutzimpfung gegen COVID-19 mit dem mRNA-Wirkstoff Corminaty® des Herstellers Pfizer/Biontech geltend gemacht hatte (Az. S 32 VE 10/23).

SG Cottbus, Pressemitteilung vom 11.04.2024 zum Urteil S 32 VE 10/23 vom 11.04.2024 (nrkr)

Erkrankung an Hashimoto-Thyreoiditis, Polyneuropathie, posturalem Tachykardiesyndrom und ME/CFS nach Corona-Schutzimpfung

Mit Urteil vom 11. April 2024 (Az. S 32 VE 10/23) hat die 32. Kammer des Sozialgerichts Cottbus eine Klage abgewiesen, mit der die Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung für einen Impfschaden nach einer Schutzimpfung gegen COVID19 mit dem mRNA-Wirkstoff Corminaty® des Herstellers Pfizer/Biontech geltend gemacht hatte.

Die Klägerin hatte vorgetragen, nach der öffentlich empfohlenen Schutzimpfung gegen COVID-19 an einer Hashimoto-Thyreoiditis, einer Small-Fibre-Polyneuropathie, einem posturalen Tachykardie-Syndrom sowie einem chronischen Erschöpfungssyndrom (ME/CFS) – auch sog. Post-Vacc-Syndrom – erkrankt zu sein und die Auffassung vertreten, die Erkrankungen seien ursächlich auf die Impfung zurückzuführen. Nachdem das Landesamt für Soziales und Versorgung den daraufhin gestellten Entschädigungsantrag abgelehnt hatte, wandte sich die Klägerin an das zuständige Sozialgericht Cottbus.

Das Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs als nicht gegeben angesehen. Die Klägerin habe bereits das Vorhandensein und den Umfang einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen.

Es fehle unabhängig davon aber auch am Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Schutzimpfung und den behaupteten Gesundheitsschäden. Allein der zeitliche Zusammenhang zwischen Schutzimpfung und Eintritt des geltend gemachtem Gesundheitsschadens reiche für den Kausalitätsnachweis nicht aus. Der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft, wie er in der vom Sozialgericht erhobenen Studienlage zum Ausdruck komme, gebe für eine Kausalität zwischen Corona-Schutzimpfungen mit dem mRNA-Wirkstoff Corminaty® und einer Polyneuropathie, posturaler Tachykardie sowie einer Hashimoto-Thyreoiditis keine ausreichenden Anhaltspunkte her. Deshalb sei im Ergebnis auf das Medizinische Bulletin des Robert-Koch-Instituts 21/23 vom 25. Mai 2023 und das Bulletin zur Arzneimittelsicherheit des Paul-Ehrlich-Instituts (Ausgabe 2, Juni 2023) zurückzugreifen, nach dem es für einen Zusammenhang zwischen der Impfung und den in diesem Fall geltend gemachten Gesundheitsschäden nach derzeitigem Stand ebenfalls keinen ausreichend gesicherten medizinischen Nachweis gebe. Nicht zuletzt stelle das sog. Post-Vacc-Syndrom noch keine medizinisch definierte Bezeichnung einer Erkrankung dar und unterliege keiner eindeutigen Falldefinition. Davon unberührt bleibe jedoch, dass die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt einen Überprüfungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen könne, wenn die medizinische Forschung einen Kausalzusammenhang mit der erforderlichen Gewissheit möglich erscheinen lasse.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann im Wege der Berufung angefochten werden. Das Sozialgericht hat darüber hinaus die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Gesetzlicher Hintergrund

Nach § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten Personen wegen einer gesundheitlichen Schädigung aufgrund einer Impfung, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgenommen wurde, auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

Seit dem 1. Januar 2024 bestimmen § 4 Abs. 1 und § 24 Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch – Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV), dass Anspruch auf Entschädigung für eine gesundheitliche Schädigung besteht, wenn diese ursächlich auf Schutzimpfung zurückzuführen ist und über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg

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Reformen für einen nachhaltigeren und widerstandsfähigeren EU-Gasmarkt

Die Abgeordneten des EU-Parlaments haben Pläne gebilligt, die die verstärkte Nutzung erneuerbarer und CO₂-armer Gase, einschließlich Wasserstoff, auf dem EU-Gasmarkt erleichtern sollen. Die neue Richtlinie und die Verordnung über den Gas- und Wasserstoffmarkt zielen darauf ab, den Energiesektor der EU zu dekarbonisieren und die Produktion und Integration von erneuerbaren Gasen und Wasserstoff zu fördern.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 11.04.2024

  • Neue Richtlinie wird dazu beitragen, den Gassektor zu dekarbonisieren, um den Klimawandel zu bekämpfen
  • Abgeordnete sichern Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Verbraucher und zur Gewährleistung der Transparenz
  • EU-Länder können Importe aus Russland beschränken
  • Biomethan und Wasserstoff sollen gefördert werden, um von fossilem Gas wegzukommen

Die Abgeordneten des EU-Parlaments haben am 11.04.2024 Pläne gebilligt, die die verstärkte Nutzung erneuerbarer und CO₂-armer Gase, einschließlich Wasserstoff, auf dem EU-Gasmarkt erleichtern sollen.

Die neue Richtlinie und die Verordnung über den Gas- und Wasserstoffmarkt zielen darauf ab, den Energiesektor der EU zu dekarbonisieren und die Produktion und Integration von erneuerbaren Gasen und Wasserstoff zu fördern.

Diese Maßnahmen sollen die Energieversorgung sichern, die durch geopolitische Spannungen, insbesondere den Krieg Russlands gegen die Ukraine, beeinträchtigt wurde, und dem Klimawandel entgegenwirken. Bei den Verhandlungen mit dem Rat über die Richtlinie konzentrierten sich die Abgeordneten auf die Sicherung von Bestimmungen über Transparenz, Verbraucherrechte und Unterstützung für Menschen, die von Energiearmut bedroht sind. Das Plenum nahm die Richtlinie mit 425 gegen 64 Stimmen bei 100 Enthaltungen an.

Die neue Verordnung, die mit 447 gegen 90 Stimmen bei 54 Enthaltungen verabschiedet wurde, wird die Mechanismen für eine faire Preisgestaltung und eine stabile Energieversorgung stärken und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Gasimporte aus Russland und Belarus zu begrenzen. Die Verordnung sieht die Einführung eines Mechanismus für die gemeinsame Beschaffung von Gas vor, um Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, sowie ein Pilotprojekt zur Stärkung des EU-Wasserstoffmarktes für fünf Jahre.

Ein weiterer Schwerpunkt der Verordnung ist die Erhöhung der Investitionen in die Wasserstoffinfrastruktur, insbesondere in Kohleregionen, um den Übergang zu nachhaltigen Energiequellen wie Biomethan und kohlenstoffarmem Wasserstoff zu fördern.

Zitate

„Die europäische Stahl- und Chemieindustrie, die nur schwer zu dekarbonisieren ist, wird in den Mittelpunkt der Entwicklung eines europäischen Wasserstoffmarktes gestellt“, sagte der Berichterstatter für die Richtlinie Jens Geier (S&D, DE). „Dies wird den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in der Industrie ermöglichen, die europäische Wettbewerbsfähigkeit sichern und Arbeitsplätze in einer nachhaltigen Wirtschaft erhalten. Es gelten nun Entflechtungsregeln für den Transport von Wasserstoff, die bereits aus dem Gas- und Strommarkt bekannt sind.“

Der Berichterstatter für die Verordnung Jerzy Buzek (EVP, PL) sagte: „Die neue Verordnung wird den derzeitigen Energiemarkt in einen Markt umwandeln, der hauptsächlich auf zwei Quellen basiert – grüner Strom und grüne Gase. Dies ist ein großer Schritt, um die ehrgeizigen Klimaziele der EU zu erreichen und die Wettbewerbsfähigkeit der EU auf den globalen Märkten zu stärken. Wir haben eine rechtliche Möglichkeit für die EU-Länder eingeführt, die Gaseinfuhren aus Russland zu stoppen, wenn die Sicherheit bedroht ist, und ihnen damit ein Instrument an die Hand gegeben, um unsere Abhängigkeit von einem gefährlichen Monopolisten zu beenden.“

Nächste Schritte

Beide Texte müssen nun vom Rat förmlich angenommen werden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden.

Quelle: EU-Parlament

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Streit um maßgefertigten Acryltisch: Rücktritt wegen „Mangels“ unwirksam

Im Streit um die mangelfreie Anfertigung eines maßgefertigten Acryltisches erachtete das AG München den Rücktritt des Klägers vom Vertrag für unwirksam und wies die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.890 Euro ab (Az. 161 C 19921/20).

AG München, Pressemitteilung vom 15.04.2024 zum Urteil 161 C 19921/20 vom 29.02.2024

Im Streit um die mangelfreie Anfertigung eines maßgefertigten Acryltisches erachtete das Amtsgericht München den Rücktritt des Klägers vom Vertrag für unwirksam und wies die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.890 Euro ab. Der Kläger hatte die Beklagte im Jahr 2020 mit der Herstellung eines Acryltisches beauftragt. Der Acryltisch sollte ein Duplikat eines Acryltisches sein, den eine Bekannte des Klägers vor längerer Zeit bei der Beklagten erworben hatte. Vereinbart war ein Kaufpreis von 2.890 Euro brutto. Der Acryltisch wurde nach dem Vorbild des Referenztisches von der Beklagten angefertigt und an den Kläger ausgeliefert. Der Kläger verweigerte die Annahme des Tisches unter Berufung auf aus seiner Sicht bestehende Mängel. Nach erneuter Lieferung kam es zu weiteren Mängelrügen des Klägers und Nachbesserungsversuchen der Beklagten. Zu den gerügten Mängeln gehörten u. a. Einschlüsse im Acrylglas und Vorhandensein sog. Newtonscher Ringe (schillernder Lichtringe). Der Kläger erklärte schließlich den Rücktritt vom Vertrag und forderte insbesondere die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Kläger behauptete, der neue Acryltisch weise erhebliche Fehler auf und entspreche nicht dem Referenztisch. Er war der Auffassung, der neue Acryltisch sei mangelhaft. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich insoweit nicht um Massenware, sondern um eine Maßanfertigung nach konkretem Vorbild handeln würde. Die Beklagte behauptete, der neue Acryltisch habe die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen. Der Tisch sei mangelfrei. Das Gericht erachtete die Klage hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs für unbegründet und führte hierzu wie folgt aus:

„Ein zum Rücktritt berechtigender Mangel […] lag nicht vor. […]

Bei dem neuen Acryltisch handelt es sich um eine Maßanfertigung nach einem konkreten Vorbild, namentlich nach dem Vorbild des Referenztisches. Die Parteien hatten unstreitig einen Nachbau des Referenztisches vereinbart.

Für die Feststellung der Sollbeschaffenheit beim Nachbau eines Möbels kommt es zunächst auf die konkreten Vereinbarungen der Parteien an. Wird ein Nachbau eines bestehenden Möbels beauftragt, ist dieser Erklärung üblicherweise nach objektiviertem Empfängerhorizont der Inhalt zu entnehmen, dass ein Möbel hergestellt werden soll, das in optischer Gestaltung und praktischer Nutzbarkeit dem Referenzmöbel entspricht. Die Vereinbarung eines Nachbaus nach dem Vorbild eines Referenzmöbels bezieht sich damit primär auf die optische Gestaltung des Möbels. Sofern darüber hinaus keine besonderen Vorgaben erfolgen, ist im Übrigen vereinbart, dass das Möbel die übliche Beschaffenheit der beauftragten Werkkategorie aufweist.

Nach dem Vortrag der Parteien im hiesigen Rechtsstreit wurde der Nachbau des Referenztisches vereinbart. Die Parteien vereinbarten damit die Herstellung und Lieferung eines Acryltisches, der optisch dem Referenztisch und im Übrigen der üblichen Beschaffenheit von Acryltischen entsprach.

Ein Abweichen des neuen Acryltisches vom Referenztisch bzw. von der üblichen Beschaffenheit im Sinne eines Mangels hat der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen können. In seiner allgemeinen optischen Gestaltung entsprach der neue Acryltisch unstreitig dem Referenztisch. Es wurde das vorgegebene Material Acryl verwendet; der neue Acryltisch wies die gleiche optische Gestaltung wie der Referenztisch (Tischplatte, Standsäule, passende Fußplatte etc.) auf. Die Mängelrügen des Klägers bezogen sich sämtlich auf kleinere optische Abweichungen sowie auf die angebliche Instabilität des Tisches. Das Gericht kommt unter Hinzuziehung sachverständiger Hilfe zu dem Ergebnis, dass ein Mangel des neuen Tisches i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB (a. F.) nicht vorlag. Den Vortrag, der Tisch sei instabil, konnte der Sachverständige bereits nicht bestätigen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, die auf Wunsch der Parteien auf eine nicht zerstörende Prüfung beschränkt waren, verhielt sich der Tisch bei üblicher Nutzung unauffällig und sachgemäß.

Das Vorliegen von Newtonschen Ringen hat der Sachverständige zunächst bestätigt. Er führte hierzu jedoch nachvollziehbar u. a. auch in der mündlichen Anhörung aus, dass das Auftreten dieser Ringe technisch bedingt sei und bereits bei kleinsten Unebenheiten entstehen könne. Der Sachverständige ordnete die Erscheinung als produkttypisch ein. Vor diesem Hintergrund ist das Auftreten solcher Ringe in seiner produkttypischen Weise nicht als Mangel einzuordnen, sondern als Teil der üblichen Beschaffenheit eines Acryltisches anzusehen.

Der herangezogene Sachverständige hat im Übrigen das Vorliegen einzelner, vom Kläger gerügter Stellen bestätigt, beispielsweise in Bezug auf Einschlüsse an der Klebestelle zwischen Deckplatte und Standsäule, einen Kratzer in der Tischplatte […]. Der Sachverständige hat jedoch ebenfalls nachvollziehbar […] dargelegt, dass eine sachverständige optische Prüfung von Möbeln nach gewissen Standards vollzogen wird, um die Vergleichbarkeit und Objektivierbarkeit der erzielten Ergebnisse zu gewährleisten. Unter Einhaltung dieser Standards […] konnte der Sachverständige eine optische Beeinträchtigung durch die genannten Abweichungen des Tisches nicht feststellen. Die vom Kläger gerügten Fehler seien vielmehr nur zu erkennen, wenn man sehr nah an das Möbel herantrete und auf die Fehlerstelle aufmerksam gemacht werde. Bei einer standardisierten unvoreingenommenen Prüfung im Standardabstand fielen die Fehler dagegen nicht auf und seien daher als normgemäß und nicht als optische Beeinträchtigungen zu werten.“

Quelle: Amtsgericht München

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Hautkrebs-Erkrankung eines Polizisten keine Berufskrankheit

Ein ehemaliger Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten u. a. im Streifendienst. Dies entschied das VG Aachen (Az. 1 K 2399/23).

VG Aachen, Pressemitteilung vom 15.04.2024 zum Urteil 1 K 2399/23 vom 15.04.2024

Ein ehemaliger Polizist hat keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit infolge früher wahrgenommener Tätigkeiten u. a. im Streifendienst. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen mit heute verkündetem Urteil entschieden.

Der Kläger begründete seine Klage damit, er sei während seiner nahezu 46-jährigen Dienstzeit zu erheblichen Teilen im Außendienst eingesetzt gewesen, ohne dass sein Dienstherr ihm Mittel zum UV-Schutz zur Verfügung gestellt oder auch nur auf die Notwendigkeit entsprechender Maßnahmen hingewiesen habe. Infolgedessen leide er unter Hautkrebs am Kopf, im Gesicht und an den Unterarmen.

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Anerkennung als Berufskrankheit durch das LKA NRW bestätigt. Zur Begründung hat der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Markus Lehmler als Vorsitzender u. a. ausgeführt:

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Dienstunfall liegen hier nicht vor. Erforderlich ist im Fall von durch UV-Strahlung ausgelöstem Hautkrebs, dass der betroffene Beamte bei der Ausübung seiner Tätigkeit der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist, d. h. das Erkrankungsrisiko aufgrund der dienstlichen Tätigkeit in entscheidendem Maß höher als das der Allgemeinbevölkerung ist. Davon kann bei Polizeibeamten im Außendienst nicht die Rede sein. Polizisten bewegen sich im Außendienst in unterschiedlichen örtlichen Begebenheiten und nicht nur bei strahlendem Sonnenschein im Freien. Zudem gibt es keine Referenzfälle, obwohl das Thema Hautkrebs durch UV-Strahlung bereits seit Jahrzehnten bekannt ist.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen

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Übertragung der Grundsätze zum Werkstattrisiko auf den Sachverständigen (Sachverständigenrisiko)

Der BGH hat Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat (Az. VI ZR 280/22).

BGH, Pressemitteilung vom 15.04.2024 zum Urteil VI ZR 280/22 vom 12.03.2024

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Unfällen zuständige VI. Zivilsenat hat die mit Urteilen vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 und VI ZR 239/22 (Pressemitteilung Nr. 7/2024) – fortentwickelten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf überhöhte Kostenansätze eines Sachverständigen übertragen, den der Geschädigte mit der Begutachtung seines Fahrzeugs zur Ermittlung des unfallbedingten Schadens beauftragt hat.

Sachverhalt

Bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll haftet, wurde ein Pkw beschädigt. Dessen Halter beauftragte die Klägerin, Inhaberin eines Sachverständigenbüros, mit der Begutachtung seines verunfallten Pkw und trat gleichzeitig seine diesbezüglichen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Beklagte erstattete die Kosten für das Gutachten mit Ausnahme der von der Klägerin in Rechnung gestellten Position „Zuschlag Schutzmaßnahme Corona“ in Höhe von 20 Euro. Die Klägerin hat diese Rechnungsposition damit begründet, dass sie insbesondere Desinfektionsmittel, Einwegreinigungstücher und Einmalhandschuhe habe anschaffen müssen. Mit der Klage hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20 Euro nebst Zinsen verlangt.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es war der Auffassung, dass eine „Corona-Pauschale“ von dem Sachverständigen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden dürfe.

Entscheidung des Senats

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Dem Geschädigten stand dem Grunde nach ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens zu; denn er ist grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Dieser Anspruch ist durch die Abtretung auf das klagende Sachverständigenbüro übergegangen.

Auf gegebenenfalls überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen sind die Grundsätze zum Werkstattrisiko, die der Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 253/22 für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs fortentwickelt hat, übertragbar. Denn den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten sind nicht nur in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einer Reparaturwerkstatt, sondern auch in dem werkvertraglichen Verhältnis mit einem Kfz-Sachverständigen Grenzen gesetzt, vor allem sobald er den Gutachtensauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände des Gutachters gegeben hat. Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind demnach auch diejenigen Rechnungspositionen, die ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise unangemessen, mithin nicht zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind. Bei einem Kfz-Sachverständigen, der sein Grundhonorar nicht nach Stunden, sondern nach Schadenshöhe berechnet, kommt ein für den Geschädigten nicht erkennbar überhöhter Ansatz beispielsweise auch dann in Betracht, wenn der Gutachter den Schaden unzutreffend zu hoch einschätzt. Diesbezügliche Mehraufwendungen sind dann ebenfalls ersatzfähig, ebenso Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Begutachtung beziehen. Allerdings kann der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs die Abtretung gegebenenfalls bestehender Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen verlangen.

Die Anwendung der genannten Grundsätze zum Werkstattrisiko auf die Sachverständigenkosten setzt nicht voraus, dass der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen bereits bezahlt hat. Soweit der Geschädigte die Rechnung nicht beglichen hat, kann er – will er das Werkstattrisiko bzw. hier das Sachverständigenrisiko nicht selbst tragen – die Zahlung der Sachverständigenkosten allerdings nicht an sich, sondern nur an den Sachverständigen verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (dieses Risiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen. Es gelten auch insoweit dieselben Grundsätze wie für die Instandsetzung des beschädigten Fahrzeugs.

Hat sich der Sachverständige die Schadensersatzforderung des Geschädigten in Höhe der Honorarforderung abtreten lassen, kann er sich als Zessionar allerdings nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Die diesbezüglich im Senatsurteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 239/22 – entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für den Sachverständigen.

Da im vorliegenden Fall die Klägerin (Inhaberin des Sachverständigenbüros) aus abgetretenem Recht des Geschädigten vorgeht, kann sie sich auf das Sachverständigenrisiko nicht berufen. Sie hat vielmehr darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die mit der Pauschale abgerechneten Corona-Schutzmaßnahmen tatsächlich durchgeführt wurden und objektiv erforderlich waren und dass die Pauschale auch ihrer Höhe nach nicht über das Erforderliche hinausgeht.

Bei der Beurteilung, ob die durchgeführten Corona-Schutzmaßnahmen objektiv erforderlich waren, ist zu berücksichtigen, dass einem Sachverständigen als Unternehmer gewisse Entscheidungsspielräume hinsichtlich seines individuellen Hygienekonzepts während der Corona-Pandemie zuzugestehen sind. Dabei geht es nicht nur um den Schutz des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter vor einer Ansteckung mit dem Corona-Virus, sondern auch um den Schutz, den der Auftraggeber der jeweiligen Begutachtung während der Pandemie im Hinblick auf Maßnahmen, die in seinem Fahrzeug durchgeführt werden, üblicherweise bzw. aufgrund der Gepflogenheiten während der Pandemie erwarten darf; diesen Erwartungen zu entsprechen ist ein berechtigtes Anliegen des Sachverständigen. Es begegnet auch keinen grundsätzlichen Bedenken, dass die Klägerin die Corona-Pauschale gesondert berechnet hat. Einem Kfz-Sachverständigen steht es frei, neben einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Nebenkosten, auch in Form von Pauschalen, für tatsächlich angefallene Aufwendungen abzurechnen. Die betriebswirtschaftliche Entscheidung, ob die für das Hygienekonzept in der Corona-Pandemie anfallenden Kosten gesondert ausgewiesen oder als interne Kosten in die Kalkulation des Grundhonorars „eingepreist“ werden, steht dabei grundsätzlich dem Sachverständigen als Unternehmer zu; es darf nur nicht beides kumulativ erfolgen.

Die maßgeblichen Vorschriften des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) lauten:

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. (…)

§ 398 Abtretung

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Quelle: Bundesgerichtshof

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