Streit um Grabpflege

Das AG München wies eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Grabpflege bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts ab (Az. 158 C 16069/22).

AG München, Pressemitteilung vom 20.11.2023 zum Urteil 158 C 16069/22 vom 27.10.2023 (nrkr)

Das Amtsgericht München wies am 27.10.2023 eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Grabpflege bis zum Ablauf des Grabnutzungsrechts am 15.03.2030 ab.

Der Kläger ist einziger Sohn und Alleinerbe der im Jahr 2018 verstorbenen, zuletzt in München wohnhaften und auf ihren Wunsch im Familiengrab auf einem Friedhof in Schrobenhausen beigesetzten Erblasserin. Die Beklagten sind die Erbinnen der im Jahr 2021 verstorbenen Nichte der Erblasserin. Die Erblasserin hatte ihrer Nichte mit Testament aus dem Jahr 2015 einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro vermacht mit dem Zusatz „für die Grabpflege“.

Nach dem Tod der Nichte der Erblasserin verlangte der Kläger die Fortsetzung der Grabpflege durch die Beklagten. Er war der Auffassung, dass es sich bei der Geldzuweisung im Testament um ein Vermächtnis mit Auflage handeln würde. Dieses Vermächtnis sei mit dem Tod der Nichte auf die Beklagten als deren Erbinnen übergegangen und nicht auf einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes Kostenvolumen begrenzt.

Die Beklagten hatten sich zwar bereit erklärt, das Grab bis zum 30.06.2026 gemeinsam zu pflegen, was die Anpflanzung, laufende Pflege der Bepflanzung und das regelmäßige Gießen umfasse. Den Abschluss eines darüberhinausgehenden Grabpflegevertrages lehnten sie jedoch ab. Sie waren der Ansicht, das Vermächtnis sei so zu verstehen, dass die Erblasserin die Grabpflege durch ihre Nichte persönlich gewünscht und ihr hierfür einen Betrag in Höhe von 8.000 Euro zur Verfügung gestellt habe.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies insbesondere wie folgt:

„Die testamentarische Verfügung der Erblasserin ist als Vermächtnis zu Gunsten ihrer Nichte verbunden mit der Auflage, die Grabpflege des Familiengrabes zu besorgen, auszulegen, §§ 1939, 1940 BGB.

Der Kläger ist jedoch nicht nach § 2194 BGB zur zwangsweisen Durchsetzung der Auflage berechtigt, denn die Auflage ist weder nach §§ 2161, 2187 Abs. 2 ZPO noch nach § 1922 BGB auf die Beklagten übergegangen. […]

Auch ein Übergang der Verpflichtung aus der Auflage auf die Beklagten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach Frau K. [Anm.: Nichte der Erblasserin] nach §§ 1922 ff. BGB hat nicht stattgefunden. Bei der Auflage handelt es sich um eine testamentarische Anordnung, mit welcher Erben oder Vermächtnisnehmer beschwert werden können. Die mit der Auflage verbundene Verpflichtung ist grundsätzlich passiv vererblich, sofern die Auflage nicht höchstpersönlichen Charakter hat und nur ganz bestimmte Beschwerte treffen soll […].

Letzteres ist aber vorliegend der Fall. Die Grabpflege entspringt einer sittlichen Verpflichtung der Hinterbliebenen. Die Erblasserin hat die Grabpflege ihrer Nichte als Familienangehöriger übertragen, die aufgrund der familiären Verbindung zur Erblasserin und der Tatsache, dass auch ihre Eltern dort bestattet sind, einen besonderen Bezug zur Grabstelle hatte. Dass die Erblasserin auch die Erben ihrer Nichte, die sie nicht kannte (und von denen sie vor Eintritt des Erbfalls nach Frau K. nicht wissen konnte, dass diese Erbinnen der Frau K. werden würden), und die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis zur Erblasserin oder ihrer Nichte stehen, durch die testamentarische Verfügung binden und zur Pflege ihrer Familiengrabstätte verpflichten wollte, ohne dass ihr bekannt gewesen wäre, in welcher Art und Weise die Beklagten dieser Verpflichtung nachkommen würden, entsprach gerade nicht dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin.

Damit handelt es sich vorliegend um eine höchstpersönliche Auflage, welche nicht nach §§ 1922 ff. BGB auf die Beklagten übergegangen ist.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Nationaler Normenkontrollrat übergibt Jahresbericht 2023

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat am 20.11.2023 seinen Jahresbericht zum Bürokratieabbau und zur besseren Rechtsetzung sowie zur Digitalisierung der Verwaltung an den Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann übergeben.

BMJ, Pressemitteilung vom 20.11.2023

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat am 20.11.2023 seinen Jahresbericht zum Bürokratieabbau und zur besseren Rechtsetzung sowie zur Digitalisierung der Verwaltung an den Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann übergeben.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Ich danke dem NKR für seinen Jahresbericht 2023. Die Empfehlungen des Rates zum Bürokratieabbau sind für uns sehr wertvoll. Der Befund im Berichtszeitraum von Juli 2022 bis Juni 2023 ist ein Alarmsignal: Denn die Belastungen sind in dieser Zeit weiter gestiegen. Die gute Nachricht aber ist: Wir haben die Trendwende bereits im Spätsommer eingeleitet. Mit dem Wachstumschancengesetz haben wir den Bürokratiekostenindex schon im September auf ein historisches Tief gedrückt. Und mit dem Bürokratieentlastungsgesetz werden wir diesen Trend weiter fortsetzen, um gegen das Bürokratie-Burn-Out unserer Unternehmen vorzugehen. Dazu werden wir einen Referentenentwurf noch in diesem Jahr vorlegen. Darüber hinaus werden wir uns gemeinsam mit Frankreich für eine Entbürokratisierungsinitiative auf EU-Ebene stark machen. Denn der größte Teil des bürokratischen Erfüllungsaufwandes folgt aus der Umsetzung von EU-Richtlinien. Auch dazu haben Deutschland und Frankreich bereits gemeinsame Beschlüsse gefasst.“

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) zieht in seinem Jahresbericht Bilanz für den Zeitraum zwischen Juli 2022 und Juni 2023. Laut dem Bericht sind die Kosten für die Befolgung gesetzlicher Vorgaben (sog. Erfüllungsaufwand) im Berichtszeitraum deutlich um 9,3 Milliarden Euro auf insgesamt 26,8 Milliarden Euro pro Jahr gestiegen.

Das unabhängige Beratungsgremium gibt zugleich einen Ausblick auf mögliche Entlastungen. So geht der Bericht davon aus, dass die Digitalisierung der größte Hebel sein könnte, um die Entbürokratisierung voranzutreiben.

Quelle: BMJ

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Fernwärmepreise: vzbv verklagt E.ON und Hansewerk Natur

Preisanstiege um mehrere hundert Prozent: Viele Kunden der Fernwärmeanbieter E.ON und Hansewerk Natur müssen derzeit im Vergleich zum Jahr 2020 ein Vielfaches für das Heizen ihrer Wohnräume bezahlen. Der vzbv hält die Preiserhöhungen der beiden Anbieter in vielen Versorgungsgebieten für rechtswidrig. Deswegen hat der vzbv jetzt zwei weitere Sammelklagen eingereicht.

vzbv, Pressemitteilung vom 20.11.2023

  • Fernwärmepreise bei E.ON und Hansewerk Natur sind seit dem Jahr 2020 um ein Vielfaches gestiegen.
  • vzbv hält Preiserhöhungen für rechtswidrig.
  • Betroffene können sich den Sammelklagen in Kürze anschließen.

Nach exorbitanten Preissteigerungen will der vzbv mit zwei Sammelklagen Rückerstattungen für Kund:innen erstreiten

Preisanstiege um mehrere hundert Prozent: Viele Kund:innen der Fernwärmeanbieter E.ON und Hansewerk Natur müssen derzeit im Vergleich zum Jahr 2020 ein Vielfaches für das Heizen ihrer Wohnräume bezahlen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Preiserhöhungen der beiden Anbieter in vielen Versorgungsgebieten für rechtswidrig. Deswegen hat der vzbv jetzt zwei weitere Sammelklagen eingereicht. Verbraucher:innen können sich den Klagen in Kürze anschließen.

„Kein Wettbewerb, keine Wahlfreiheit, geringe Preistransparenz: Der Fernwärmemarkt ist in Deutschland alles andere als verbraucherfreundlich. E.ON und Hansewerk Natur fehlen die rechtlichen Voraussetzungen für die enormen und intransparenten Preisanstiege. Verbraucher:innen dürfen nicht zu Unrecht abkassiert werden. Mit den beiden Sammelklagen will der vzbv direkte Rückerstattungen für teilnehmende Verbraucher:innen einklagen“, sagt Ramona Pop, Vorständin beim vzbv.

Nach Einschätzung des vzbv sind die Preiserhöhungen der zurückliegenden Jahre bei E.ON und Hansewerk Natur unwirksam, weil die Preisänderungsklauseln nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung geht der vzbv gegen Preissteigerungen vor, die nach dem Jahr 2020 erfolgten.

Hohe Mehrbelastungen für Verbraucher:innen

E.ON hat auf der Grundlage seiner Preisänderungsklauseln beispielsweise im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl (NRW) den brutto-Arbeitspreis von 6,18 ct/kWh (2020) auf 23,24 ct/kWh (2022) erhöht. Nach Berechnung des vzbv bedeutet das bei einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh insgesamt 3.500 Euro Mehrkosten für die Jahre 2021 und 2022 zusammen. Anderswo sind ähnliche Entwicklungen bei den Fernwärmepreisen von E.ON und Hansewerk Natur festzustellen.

Quelle: vzbv

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Digital-Gipfel als Aufbruchssignal für die digitale Zeitenwende

Der diesjährige Digital-Gipfel der Bundesregierung kann nach Ansicht des Digitalverbands Bitkom ein Aufbruchssignal für eine beschleunigte und nachhaltige Digitalisierung Deutschlands senden.

Bitkom, Pressemitteilung vom 20.11.2023

Am 20.11.2023 startet der zweitägige Digital-Gipfel der Bundesregierung in Jena

Je digitaler, desto krisenfester – und je digitaler, desto besser kann Deutschland die vielen aktuellen Herausforderungen bewältigen. Der diesjährige Digital-Gipfel der Bundesregierung kann nach Ansicht des Digitalverbands Bitkom ein Aufbruchssignal für eine beschleunigte und nachhaltige Digitalisierung Deutschlands senden. „Der Begriff der Zeitenwende steht für den Anbruch einer neuen Ära. Der Digital-Gipfel kann Klarheit schaffen, was Zeitenwende im Digitalen bedeutet“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst zum heutigen Gipfel-Auftakt. „So wurden beim Ausbau der Breitband- und Mobilfunknetze oder bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens zuletzt schnell große Fortschritte erzielt. Auch bei der Ansiedelung von Chip-Fabriken legt die Bundesregierung Tempo vor. Nachholbedarf gibt es hingegen bei der Digitalisierung von Schulen oder der Verwaltung. Wir brauchen Digitalisierung konsequent und wir brauchen sie schnell.“ Laut Bitkom-Digitalmonitor sind von insgesamt 334 digitalpolitischen Vorhaben aus Koalitionsvertrag und Digitalstrategie bislang erst 13 Prozent umgesetzt, 87 Prozent müssen in der zweiten Hälfte der Legislatur noch ins Ziel gebracht werden.

Der Digital-Gipfel findet am 20. und 21. November unter dem Motto „Digitale Transformation in der Zeitenwende. Nachhaltig. Resilient. Zukunftsorientiert.“ statt. „Wir leben in einer Zeit multipler Krisen und riesiger Chancen. Die Bundesregierung hat es in kürzester Zeit geschafft, sich auf die neuen Herausforderungen einzustellen“, betont Wintergerst. „Wichtig ist jetzt, dass die Kernprojekte der bundesdeutschen Digitalpolitik auch abgeschlossen werden.“ Insbesondere die geplanten Investitionen in die Chip-Fabriken in Dresden, Magdeburg oder Ensdorf dürften angesichts des jüngsten Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Schuldenbremse nicht zur Disposition stehen. Wintergerst: „Mit einem eigenen Halbleiter-Ökosystem in Europa können wir Abhängigkeiten reduzieren und sind im Fall der Fälle weniger erpressbar.“ Die digitale Wirtschaft, insbesondere Unternehmen in den Bereichen Telekommunikation und Cloud Computing, seien ebenso auf Chips angewiesen wie klassische Industriezweige wie der Automobil- oder Maschinenbau.

„Die Digital-Gipfel der vergangenen Jahre haben beeindruckende Digitalisierungsprojekte vorangebracht und entscheidende Impulse für Deutschlands digitale Zukunft gegeben“, betonte Wintergerst. Zu den bisherigen Erfolgsprojekten des Digital-Gipfels gehört die Smart-School-Initiative, aus der heraus wiederum der Digitalpakt für Schulen entstanden ist. Auch das bundesweite Netzwerk von Schwerpunktzentren zur Digitalisierung der deutschen Leitindustrien, sogenannte German Digital Hubs, wurde auf dem Gipfel verabschiedet. Zudem entstanden hier die Initiativen für die einheitliche Behördenrufnummer 115, die Institution eines CIOs des Bundes, die Breitbandstrategie, das Anti-Bot-Netz und die Initiative Deutschland sicher im Netz. Auch das Projekt Gaia-X für eine europäische Cloud- und Dateninfrastruktur wurde im Rahmen des Digital-Gipfels entwickelt. 2022 wurde erstmals ein Konzept für das Dateninstitut vorgestellt. Der Digital-Gipfel findet seit 2006, damals noch als Nationaler IT-Gipfel, jährlich statt.

Quelle: Bitkom

Bundestag verabschiedet Gesetz für die Wärmeplanung

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) verabschiedet. Damit soll eine wesentliche Grundlage für eine klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung in Deutschland geschaffen werden.

BMWK, Pressemitteilung vom 17.11.2023

Wichtiger Beitrag zur Planungs- und Investitionssicherheit für Länder, Kommunen und Energieversorger

Der Deutsche Bundestag hat am 17.11.2023 das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz) verabschiedet. Er schafft damit eine wesentliche Grundlage für eine klimafreundliche und bezahlbare Wärmeversorgung in Deutschland, die dazu beiträgt die Klimaziele im Jahr 2045 einzuhalten.

Ziel des Wärmeplanungsgesetzes ist es, die Planungs- und Investitionssicherheit der Akteure vor Ort zu verbessern und die Entwicklung der Wärmeversorgung und Energieinfrastrukturen zu steuern. Das Wärmeplanungsgesetz sieht dazu eine Verpflichtung der Länder vor, Wärmeplanungen durchzuführen. Die Länder können diese Aufgabe auf die Kommunen übertragen. Kernstück der Wärmeplanung ist die Ausweisung von Wärmeversorgungsgebieten. Dabei wird dargestellt, welche Wärmeversorgungsart für ein Gemeindegebiet besonders geeignet ist. Die Ausweisung erfolgt auf Basis einer Bestandsanalyse, mit der die bestehende Wärmeversorgung ermittelt wird, sowie einer Potenzialanalyse. Das Wärmeplanungsgesetz soll gemeinsam mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Neben der Wärmeplanung legt das Gesetz Anforderungen an den Einsatz von Erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme in Wärmenetzen fest. Bis zum Jahr 2030 müssen Wärmenetze zu einem Anteil von 30 Prozent und bis 2040 zu einem Anteil von 80 Prozent aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Neue Wärmenetze müssen bereits ab dem 01. März 2025 einen Anteil von 65 Prozent aufweisen.

Klara Geywitz, Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: „Wir sind jetzt wieder einen großen Schritt weitergekommen. Mit diesem Gesetz wissen die Kommunen, die Unternehmen, die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Mieterinnen und Mieter in Zukunft, welche Energieversorgung für sie in Frage kommt und welche Möglichkeiten es in ihrem Ort überhaupt gibt. Wird die Wärme aus Geothermie oder Biomasse, aus Windkraft, Photovoltaik oder Abwärme erzeugt, kommt ein Fern- oder Nahwärmenetz in Frage? Auf all diese Frage gibt es Antworten, wenn Wärmepläne in den Kommunen aufgestellt werden. Dafür gibt es Zeit, kleine Gemeinden können sich bis Mitte 2028 dazu Gedanken machen. Viele Kommunen haben sich bereits auf den Weg gemacht, in einigen Bundesländern ist die Wärmeplanung verpflichtend. Auch sind grenzüberschreitende Wärmeplanungen möglich, in den deutsch-polnischen und deutsch-französischen Grenzgebieten wird gemeinsam geplant. Das Gesetz lässt viele Wege und Möglichkeiten zu.

Ich bedanke mich bei den Abgeordneten des Deutschen Bundestages für ihre engagierte Arbeit und dafür, dass sie dieses Gesetz ermöglicht haben.“

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Städte und Gemeinden erhalten nun ein Instrument, mit dem sie ihre Wärmeversorgung in eigener Hoheit entwickeln, ausbauen und schrittweise auf Erneuerbare Energien umstellen können. Das schafft Klarheit und Planungssicherheit. Der Ausbau der Wärmenetze kann auf unterschiedliche Weise geschehen, je nach dem, was sich vor Ort am besten anbietet, also wirtschaftlich und effizient ist: zum Beispiel mit Geothermie, Abwasserwärme oder der Umweltwärme, die sich durch Wärmepumpen, zunehmend auch durch Großwärmepumpen, in die Wärmenetze einspeisen lässt. Das Gesetz stellt sicher, dass die Wärmenetze in Deutschland dabei immer sauberer und klimafreundlicher werden.“

Kurzüberblick zum Gesetz:

  • Kern des Wärmeplanungsgesetzes ist die Verpflichtung der Länder, dafür zu sorgen, dass Kommunen Wärmepläne erstellen: bis zum 30.06.2026 für Großstädte und bis zum 30.06.2028 für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern.
  • Bereits aufgrund Landesrechts erstellte haben Bestandsschutz; für andere Wärmepläne gilt Bestandsschutz, wenn die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes im Wesentlichen vergleichbar ist.
  • Die Wärmeplanung ist technologieoffen. Die Akteure vor Ort ermitteln und entscheiden über die wirtschaftlichste und effizienteste Wärmeversorgungsart. Dies kann eine leitungsgebundene Versorgung mittels Wärmenetz oder mit klimaneutralen Gasen oder eine dezentrale Wärmeversorgung, beispielsweise mittels Wärmepumpe, sein.
  • Das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäudeenergiegesetz sind aufeinander abgestimmt. Dazu zählt auch die Möglichkeit, die 65 Prozent-Vorgabe für Bestandsgebäude im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes in zeitlicher Hinsicht vorzuziehen, wenn die zuständige Stelle dies entscheidet.
  • Ergänzend zum Wärmeplanungsgesetz erfolgen Änderungen des Baugesetzbuchs, die die bauplanungsrechtliche Umsetzung der Wärmeplanung unterstützen, sowie eine Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Quelle: BMWK

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Oberverwaltungsgericht bestätigt im Eilverfahren: Spielhallen müssen in Bremen einen Mindestabstand zu Schulen einhalten

Das OVG Bremen hat Entscheidungen des VG Bremen bestätigt, wonach Spielhallen in Bremen, die einen Mindestabstand von 500 Metern zu bestimmten Schulen nicht einhalten, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Erlaubnis beanspruchen können (Az. 1 B 228/23, 1 B 229/23 und 1 B 238/23).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 17.11.2023 zu den Beschlüssen 1 B 228/23, 1 B 229/23 und 1 B 238/23 vom 14.11.2023

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat mit drei weitgehend inhaltsgleichen Beschlüssen vom 14.11.2023 Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Bremen bestätigt, wonach Spielhallen in Bremen, die einen Mindestabstand von 500 Metern zu bestimmten Schulen nicht einhalten, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Erlaubnis beanspruchen können.

Zur weiteren Regulierung des Spielhallensektors hat der Bremische Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.07.2022 in das Bremische Spielhallengesetz einen neuen Versagungsgrund eingefügt. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG ist die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nunmehr auch dann zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer Schule (bestimmter Schularten) unterschreitet. Mehrere Spielhallenbetreiberinnen hatten gleichwohl die Erteilung vorläufiger Erlaubnisse für ihre den Mindestabstand gegenüber Schulen nicht einhaltenden Spielhallen beantragt und sich nach der behördlichen Ablehnung an das Verwaltungsgericht gewandt. Sie halten die Vorschrift für verfassungswidrig, weil sie – jedenfalls in der Summe mit den weiteren spielhallenrechtlichen Beschränkungen – zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Rechte führe.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht den Argumenten der Spielhallenbetreiberinnen nicht gefolgt war, unterlagen diese nunmehr auch vor dem Oberverwaltungsgericht. Der zuständige 1. Senat führte zur Begründung seiner Beschlüsse unter anderem aus, das Abstandsgebot zu Schulen verfolge einen legitimen Zweck. Die Einführung dieses Mindestabstands diene dem Kinder- und Jugendschutz; insbesondere solle einer Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das Angebot von Spielhallen als einer (vermeintlich) unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entgegengewirkt werden. Die möglichst frühzeitige Vorbeugung und Vermeidung der vom Glücksspiel in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren und der Schutz von Kindern und Jugendlichen stellten besonders wichtige Gemeinwohlziele dar, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen könne. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG enthaltene Abstandsgebot zu Schulen sei zur Erreichung dieser Ziele auch geeignet. Mildere, gleich effektive Mittel seien nicht ersichtlich. Dies gelte auch in Anbetracht des Spielersperrsystems „OASIS“, neu eingeführter Zertifizierungspflichten und weiteren Beschränkungen im Spielhallensektor. Im Übrigen komme dem Gesetzgeber ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu.

Etwaige nach früherem Recht erteilte Erlaubnisse bestünden im konkreten Fall nicht fort. Zudem hätten die Spielhallenbetreiberinnen kein schutzwürdiges Vertrauen auf einen Fortbestand alter Erlaubnisse bilden können.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

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Bewusstlos verpflichtet? – Zur Übernahme von Behandlungskosten nach Rettung

Wer bewusstlos ist, kann keinen Vertrag schließen. Die Kosten seiner Rettung muss ein Patient ohne Krankenversicherung trotzdem tragen. Dies entschied das LG Lübeck (Az. 12 O 50/22).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 16.11.2023 zum Urteil 12 O 50/22 vom 13.10.2023 (nrkr)

Wer bewusstlos ist, kann keinen Vertrag schließen. Die Kosten seiner Rettung muss ein Bewusstloser trotzdem tragen.

Ein Mann wird mit lebensgefährlichen Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert – bewusstlos. Er hat keine Krankenversicherung. Der Mann wird notoperiert und überlebt. Das Krankenhaus will, dass der Mann die Kosten der Behandlung zahlt. Das tut der Mann nicht.

Vor dem Landgericht Lübeck fordert das Krankenhaus die Zahlung der Behandlungskosten über 10.000 Euro. Der Mann sagt, er sei den Ärzten dankbar, könne aber nicht zahlen. Als Bewusstloser habe er mit dem Krankenhaus auch gar keinen Vertrag geschlossen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Mann muss die Behandlung bezahlen. Zwar habe er als Bewusstloser keinen Vertrag geschlossen. Das Krankenhaus könne die Kosten für den Zeitraum seiner Bewusstlosigkeit aber aus der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen. Auch ohne Vertrag sei der Mann zur Zahlung verpflichtet, weil die Ärzte mit seiner Rettung in seinem Interesse gehandelt hätten. Nachdem der Mann wieder bei Bewusstsein war, habe er sich weiter behandeln lassen. Dadurch habe er mit dem Krankenhaus einen Behandlungsvertrag geschlossen und muss auch für diese Kosten einstehen.

Das Urteil vom 13.10.2023 (Az. 12 O 50/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

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Bundesgerichtshof zur Ersatzfähigkeit der Kosten für die Verwahrung eines privat abgeschleppten Kfz

Der BGH entschied, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen (Az. V ZR 192/22).

BGH, Pressemitteilung vom 17.11.2023 zum Urteil V ZR 192/22 vom 17.11.2023

Der unter anderem für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich auch die Kosten zählen, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Pkw, den er an seine Schwester verliehen hatte. Diese stellte das Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück ab, das von der Streithelferin der Beklagten für die Grundstückseigentümerin verwaltet wird. Im Auftrag der Streithelferin schleppte die Beklagte, die ein Abschleppunternehmen betreibt, das Fahrzeug ab und verbrachte es auf ihr Firmengelände. Auf das nach fünf Tagen geäußerte Herausgabeverlangen des Klägers reagierte die Beklagte nicht.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat von der Beklagten erstinstanzlich die Herausgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Parteien haben den Rechtsstreit insoweit zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärt; nicht mehr im Streit steht auch der mit der Widerklage verlangte Ersatz der Abschleppkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Teil der Widerklage, mit dem die Beklagte den Kläger auf Ersatz der Verwahrkosten in Höhe von 4.935 Euro aus abgetretenem Recht der Streithelferin in Anspruch nimmt (15 Euro pro Tag der Verwahrung). Das Landgericht hat der Widerklage insoweit stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Beklagte Ersatz der Verwahrkosten nur in Höhe von 75 Euro (fünf Tage) verlangen kann. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussrevision die vollständige Abweisung der Widerklage.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten stehe aus abgetretenem Recht der Streithelferin (nur) ein Anspruch auf Ersatz der in den ersten fünf Tagen der Verwahrung angefallenen Verwahrkosten zu, ist frei von Rechtsfehlern.

Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i. V. m. § 670 BGB) erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs entstehen. Diese Kosten dienen noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Der Grundstücksbesitzer nimmt mit dem Abschleppen ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar sein muss und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf. Deshalb ist er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 i. V. m. § 858 Abs. 1 BGB) reicht im Ergebnis nicht weiter.

Der Grundstücksbesitzer ist allerdings gehalten, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang zu unterrichten. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu einer Anspruchskürzung führen, wenn sie zur Folge hat, dass der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs – anders als es hier der Fall war – erst mit einer zeitlichen Verzögerung verlangen kann.

Der Erstattungsanspruch ist zudem zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. Da der Kläger hier nach fünf Tagen sein Fahrzeug von der Beklagten herausverlangt hat, hat die Beklagte aus abgetretenem Recht der Streithelferin einen Anspruch auf Ersatz der bis zu dem Herausgabeverlangen angefallenen Verwahrkosten in Höhe von insgesamt 75 Euro.

Auch für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, nämlich dann, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, sodass der Halter in Annahmeverzug gerät. Die Widerklage der Beklagten blieb gleichwohl erfolglos, weil die Beklagte auf das Herausgabeverlangen des Klägers diesem die Herausgabe des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

§ 677 BGB

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

§ 683 BGB

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. […]

§ 858 BGB

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) …

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Richter im Homeoffice und Videostreams für alle?

Der Rechtsausschuss hat am 15.11.2023 noch wichtige Änderungen am Gesetzentwurf zur Videokonferenztechnik in der Zivil- und Fachgerichtsbarkeit beschlossen. 2./3. Lesung im Bundestag sind für Freitag, 17.11.2023, vorgesehen. Es ist lt. BRAK davon auszugehen, dass das Gesetz dann beschlossen wird.

BRAK, Mitteilung vom 16.11.2023

Der Rechtsausschuss hat noch wichtige Änderungen am Gesetzentwurf zur Videokonferenztechnik in der Zivil- und Fachgerichtsbarkeit beschlossen.

Der Rechtsausschuss hat am Mittwoch, den 15. November 2023, den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz „zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ in geänderter Fassung beschlossen: Unter anderem sollen die Verhandlungsleitung und Urteilsverkündung des bzw. der Vorsitzenden aus dem Homeoffice möglich werden; außerdem in Erprobungsfällen Streams von Verhandlungen für die Öffentlichkeit.

Mit dem Entwurf soll in zivil- und fachgerichtlichen Verfahren insbesondere die Videoverhandlung durch eine Neufassung des § 128a Zivilprozessordnung (ZPO) gestärkt und flexibilisiert werden. Im parlamentarischen Verfahren wurden auf Antrag der Koalitionsfraktionen noch diverse weitere Änderungen gegenüber dem vorherigen Kabinettsentwurf vorgenommen. Für die geänderte Vorlage stimmten die Vertreterinnen und Vertreter der Koalitionsfraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP sowie DIE LINKE. Dagegen waren die CDU/CSU und die AfD.

Was im Vergleich zum Regierungsentwurf geändert wurde

Im Gegensatz zum vorhergehenden Entwurf der Regierung (20/8095) ist im aktuellen nun vorgesehen, dass auch der oder die Vorsitzende die Videoverhandlung „von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus“ leiten darf (§ 128a Abs. 6 ZPO-E). Das allerdings nur, wenn alle Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der mündlichen Verhandlung online teilnehmen. Im Kabinettsentwurf war zuvor noch vorgesehen, dass der bzw. die Vorsitzende die Sitzung in jedem Fall vom Gericht aus leiten. Auch eine Urteilsverkündung – etwa direkt im Anschluss an die Verhandlung – soll per Video möglich werden.

Angepasst wurden auch Regelungen, nach denen die Länder vollvirtuelle Gerichtsverhandlungen erproben können. In der Neufassung des § 16 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (ZPOEG-E), soll es nun möglich werden, der Öffentlichkeit per Stream eine unmittelbare Teilnahme an der Videokonferenz zu ermöglichen. Die Zulassung der Erprobung soll auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden können. Die auf zehn Jahre befristete Erprobungsphase soll anschließend daraufhin evaluiert werden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie flächendeckend zugelassen werden kann. Außerhalb dieser Erprobungsmöglichkeit ist im Entwurf bislang weiterhin nur eine Übertragung in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht vorgesehen, um den Grundsatz der Öffentlichkeit zu wahren.

Eine weitere Neuerung findet sich in § 128a Abs. 2 ZPO-E für den Fall, dass nur einer der am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte einen Antrag auf Durchführung einer Videoverhandlung stellt: Dann soll das Gericht diese in der Regel nun auch anordnen. Im vorherigen Entwurf war diese „Soll“-Vorschrift nur vorgesehen, sofern alle Prozessbevollmächtigten den Wunsch geteilt hatten. Ebenfalls neu: Lehnt der oder die Vorsitzende einen Antrag auf Videoverhandlung ab, so ist diese Entscheidung künftig zu begründen – und zwar nicht nur durch Formschreiben, sondern einzelfallbezogen. Das Gericht wird mit dieser Neufassung noch stärker an den Parteiwillen gebunden.

Weitere geplante Änderungen

Bereits im vorherigen Regierungsentwurf war vorgesehen, dass das Gericht eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern auch anordnen können soll. Die BRAK hatte sich in der Vergangenheit in ihren Stellungnahmen zum Regierungs- und Referentenentwurf (BRAK-Stn. Nrn. 5/2023; 60/2023) und dafür ausgesprochen, den Parteien die Entscheidungsgewalt hierüber zu belassen und eine Anordnung von Amts wegen abgelehnt. Immerhin kann der Adressat bzw. die Adressatin einer Anordnung nach einer bereits im Regierungsentwurf erfolgten Änderung nun gegen diese Anordnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Begründung Einspruch einlegen. Dann wird auf den Einsatz der Technik verzichtet.

Auch eine Inaugenscheinnahme im Wege der Videobeweisaufnahme soll künftig zugelassen werden (§ 284 ZPO-E). Zudem soll das Gericht diese auch anordnen können. Des Weiteren soll die Stellung von Anträgen und Abgabe von Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle per Bild- und Tonübertragung ermöglicht werden (§ 129a ZPO-E). Bislang wird hierfür die persönliche Anwesenheit der Rechtsuchenden in der Rechtsantragstelle vorausgesetzt. Schließlich sollen die Regelungen zur vorläufigen Protokollaufzeichnung erweitert werden (§ 160a ZPO-E). Zusätzlich zu der bereits zulässigen Tonaufzeichnung soll die Möglichkeit für das Gericht geschaffen werden, auch eine Bild-Ton-Aufzeichnung anzufertigen. Anträge und Erklärungen rechtssuchender Bürgerinnen und Bürger zu Protokoll der Geschäftsstelle sollen zukünftig auch per Video gegenüber der Geschäftsstelle abgegeben werden können (§ 129a ZPO-E).

Direkt bzw. über Verweise sollen die neuen Vorschriften auch für Zivil-, Verwaltungs-, und Finanzgerichtsverhandlungen gelten. Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit hingegen werden weitgehend ausgenommen – hier sollen im Wesentlichen die bisherigen Vorschriften beibehalten werden.

Ziel des Gesetzes und weiteres Verfahren

Mit den Änderungen sollen laut Gesetzesbegründung des Kabinettsentwurfs die Voraussetzungen geschaffen werden, um die digitalen Mittel der Videoverhandlung in verschiedensten Verfahrenssituationen einsetzen zu können und physische Präsenz vor Ort entbehrlich zu machen. Verfahren sollen dadurch künftig schneller, flexibler, kostengünstiger und ressourcenschonender durchgeführt werden. All dies soll auch die Attraktivität der Justizberufe erhöhen. Zudem soll Menschen mit Behinderungen der Zugang zur Justiz erleichtert werden. Die BRAK hatte sich grundsätzlich für den Referenten- und Regierungsentwurf stark gemacht, an einzelnen Regelungen jedoch Kritik geübt. Mit den neuesten Änderungen konnte sich die BRAK mangels weiterer Stellungnahmemöglichkeit indes noch nicht befassen.

Die zweite und dritte Lesung im Bundestag sind für Freitag, 17. November 2023, vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz dann beschlossen wird.

Quelle: BRAK

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Nicht der höchste zählt: Einzelne Anträge werden im RVG addiert

§ 48 Abs. 3 GKG, wonach sich der Gegenstandswert nach dem höchsten Antrag bemisst, ist im RVG nicht analog anwendbar – Anträge werden hier addiert. Auf diese Entscheidung des LAG Baden-Württemberg macht die BRAK aufmerksam (Az. 5 Ta 67/22).

BRAK, Mitteilung vom 16.11.2023 zum Beschluss 5 Ta 67/22 des LAG Baden-Württemberg vom 27.01.2023

§ 48 Abs. 3 GKG, wonach sich der Gegenstandswert nach dem höchsten Antrag bemisst, ist im RVG nicht analog anwendbar – Anträge werden hier addiert.

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg werden verschiedene Anträge für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 22 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) addiert. Zwar gebe es eine anders lautende Regel in § 48 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG), nach der bei einer Kombination aus vermögensrechtlichem und nichtvermögensrechtlichem Anspruch nur der höhere Wert anzusetzen ist. Diese sei aber – entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowie anderer Gerichte – mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog im RVG anwendbar (Beschluss vom 27.01.2023, Az. 5 Ta 67/22).

Das LAG hatte über die Beschwerde eines Betriebsrats zur Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Arbeitsgericht (AG) Reutlingen zu entscheiden. Die Vorinstanz hatte auf die sechs einzelnen Anträge § 48 Abs. 3 GKG analog angewendet, der lautet: „Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.“ Über diese Berechnungsart kam es zu einem Gegenstandswert von lediglich 6.924,23 Euro, was dem Antrag mit der höchsten Summe entsprach. Addiert hätte sich jedoch ein Gegenstandswert von 12.924,53 Euro ergeben.

LAG Baden-Württemberg: Keine planwidrige Regelungslücke

Dieser höhere Gegenstandswert, der sich aus der Addition der einzelnen Ansprüche ergebe, sei nach Ansicht des LAG auch anzusetzen. Denn § 48 Abs. 3 GKG sei für die Wertfestsetzung nach § 23 Abs. 3 RVG nicht anwendbar, auch nicht analog. Stattdessen müssten die Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit gem. § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechnet werden.

Soweit andere Gerichte etwas anderes vertreten hätten, folgte das LAG dem nicht. § 48 Abs. 3 GKG sei weder direkt (so aber LAG Schleswig-Holstein vom 03.07.2019, Az. 5 Ta 39/19) noch analog (so aber LAG Düsseldorf vom 09.01.2017, Az. 4 Ta 630/16) im RVG anwendbar. Insbesondere bestehe keine planwidrige Regelungslücke.

Das GKG und das RVG regelten unterschiedliche Gegenstände. Es wäre daher grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, eine § 48 Abs. 3 GKG entsprechende Vorschrift auch in das RVG aufzunehmen. Es sei auch nicht davon auszugehen, der Gesetzgeber habe übersehen, dass im RVG eine solche Vorschrift fehlt. Schließlich sei selbst im Bereich des GKG der § 48 Abs. 3 GKG eine absolute Ausnahmevorschrift. Die vor etwa 150 Jahren eingeführte Regel habe zudem heute praktisch keine Bedeutung mehr – allenfalls in Konstellationen, in denen (vermögensrechtliche) Unterhaltsansprüche aus der (nichtvermögensrechtlichen) Feststellung eines familienrechtlichen Status folgten und neben dieser keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert verkörperten.

Quelle: BRAK

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