Überwachungsverschulden: Anweisungen an Mitarbeitende müssen konkret sein

Bemerkt ein Anwalt, dass seine Mitarbeiterin einen Schriftsatz an das falsche OLG adressieren will, muss er sie konkret anweisen und ggf. überwachen. So der BGH (Az. III ZB 72/22). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.10.2023

Bemerkt ein Anwalt, dass seine Mitarbeiterin einen Schriftsatz an das falsche OLG adressieren will, muss er sie konkret anweisen und ggf. überwachen.

Bemerkt ein Rechtsanwalt, dass seine Mitarbeiterin für einen Schriftsatz im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) bereits das falsche Gericht ausgewählt hat, so muss er sie entweder so konkret und bestimmt anweisen, dass kein Interpretations- und Entscheidungsspielraum mehr besteht, so der Bundesgerichtshof (BGH). Dies könnte dazu führen, dass keine spätere Kontrolle mehr notwendig ist – wobei sich der BGH an dieser Stelle nicht festlegte. In jedem Fall bestehe aber eine Pflicht zur nachträglichen Kontrolle der Mitarbeiterin, wenn die Anweisung zur Korrektur eben nicht so klar und eindeutig gewesen ist (BGH, Beschluss vom 31.08.2023, Az. III ZB 72/22).

Welches ist hier das „hanseatische“ Oberlandesgericht?

Die Verwechselung der besagten Mitarbeiterin in dem Fall ist zunächst einmal durchaus nachvollziehbar: Denn ihre Aufgabe war, die Berufungsschrift an das „Hanseatische Oberlandesgericht“ zu schicken, welches die amtliche Bezeichnung für das OLG Hamburg ist. Allerdings fand sich Gesamtverzeichnis des beA nur das „Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen“. Das OLG Hamburg war einfach nur unter einer nicht-amtlichen Bezeichnung als „Oberlandesgericht Hamburg“ gelistet.

Dem Rechtsanwalt, für den die Mitarbeiterin tätig war, fiel der Fehler noch vor dem Versenden auf. Wie er aber darauf tatsächlich reagierte, darin scheiden sich die Geister – bzw. die eidesstattlichen Versicherungen von Mitarbeiterin und Rechtsanwalt. Ihrer Erinnerung nach habe er folgendes gesagt: „Herr W. sichtete die von mir erstellte beA-Nachricht und fragte, warum das Gericht in Bremen säße, eigentlich zuständig wäre das Berufungsgericht in Hamburg. Hierauf antwortete ich, dass ich das nochmal prüfen und ggf. korrigieren würde.“ Er meinte hingegen, sich konkreter ausgedrückt zu haben: „Ich wies Frau D. darauf hin, dass das Berufungsgericht in Hamburg zuständig wäre und sie dies bitte ändern möge.“

Jedenfalls hatte sie es offenbar nicht als konkreten Auftrag, in jedem Fall das OLG Hamburg auszuwählen, verstanden. Stattdessen fand sie bei einer erneuten Suche weiterhin nur das OLG Bremen mit der Bezeichnung „hanseatisch“ und ging deshalb davon aus, Hamburg und Bremen unterhielten wohl ein gemeinsames OLG in Bremen. Sie versendete daraufhin die Berufungsbegründung an das falsche Gericht. Das führte zur Fristversäumnis. Das spätere Wiedereinsetzungsgesuch lehnten sowohl das OLG als auch der BGH ab.

BGH: Vertrauen war hier nicht angebracht, Kontrolle wäre besser gewesen

Zwar erkannten die Karlsruher Richter an, dass eine unklare Gerichtsbezeichnung durchaus Grund für eine Wiedereinsetzung sein könnte. Schließlich seien irreführende Bezeichnungen der Sphäre der Justiz zuzurechnen. Doch in diesem Fall sei dieses Risiko nicht die entscheidende Ursache für den Fehler gewesen, sondern der Fehler der Mitarbeiterin.

Für diesen trage der Anwalt das Überwachungsverschulden. Seine Anweisung zur Korrektur sei – zumindest laut eidesstattlicher Versicherung seiner Mitarbeiterin – zum einen zu unkonkret gewesen. Insbesondere die Aussage, sie solle das Ganze noch einmal „prüfen“ und „gegebenenfalls“ korrigieren, ließe zu viel Freiraum und Eigenverantwortung bei der Mitarbeiterin, die sich aufgrund ihres vorhergehenden Fehlers schon als nicht zuverlässig erwiesen habe. Auf die Richtigkeit dieses Prüfungsergebnisses hätte er daher zumindest nicht ohne eigene Kontrolle vertrauen dürfen. Dies gelte umso mehr, da der vorherige Fehler kein Verrutschen oder ein anderer Flüchtigkeitsfehler, sondern ein Denkfehler war, der sich wiederholen konnte.

Quelle: BRAK

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BRAK-Stellungnahme zum Eckpunktepapier des BMJ: „Ein faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien“

Die BRAK nimmt zu Reformplänen des BMJ zur Anpassung des Kindesunterhalts sowie der Angleichung des Betreuungsunterhalts verheirateter und nichtverheirateter Eltern Stellung.

BRAK, Mitteilung vom 11.10.2023

Die BRAK nimmt zu Reformplänen des BMJ zur Anpassung des Kindesunterhalts sowie der Angleichung des Betreuungsunterhalts verheirateter und nichtverheirateter Eltern Stellung.

Laut einem Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Justiz ist u. a. eine Reform des Kindesunterhalts sowie die Angleichung des Betreuungsunterhalts verheirateter und nichtverheirateter Eltern geplant. Zum Vorschlag „Ein faires Unterhaltsrecht für Trennungsfamilien“ hat der Ausschuss Familien- und Erbrecht eine Stellungnahme erarbeitet.

Grundsätzlich begrüßt die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrer Stellungnahme die vorgeschlagenen Änderungen zum Kindesunterhalt im asymmetrischen Wechselmodell. Die Erlangung eines paritätischen bzw. symmetrischen Wechselmodells zugunsten des Kindes und auch des mitbetreuenden Elternteils dürften so erleichtert werden, entsprechende mitunter hart geführte Verfahren könnten vermieden werden. Auch könnte die Hauptbetreuungsperson so in ihren Betreuungsleistungen entlastet werden. Der mitbetreuende Elternteil hätte für die erhöhte Betreuungsleistung zudem einen finanziellen Anreiz.

Weiter wird der Vorschlag, im symmetrischen Wechselmodell die sorgerechtliche Entscheidung und die Einbeziehung eines Ergänzungspflegers entfallen zu lassen, befürwortet.

Angesichts der zunehmenden nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird eine Besserstellung der bisherigen Rechtsstellung des nichtverheirateten Elternteils sowie eine Angleichung des Betreuungsunterhalts von nichtverheirateten und geschiedenen Elternteilen begrüßt. Die vorgeschlagenen Änderungen zur Vereinheitlichung des Betreuungsunterhalts von nichtverheirateten und geschiedenen Elternteilen werden mitunter jedoch kritisch gesehen. Die Heranziehung der Einkommen beider Elternteile im Falle einer mit geschiedenen Eltern vergleichbaren Lebenslage wird als nicht unproblematisch angesehen. So erscheint bereits das Kriterium der Vergleichbarkeit kaum praktikabel. Zahlreiche erbitterte Streitigkeiten dürften vorprogrammiert sein. Die Vereinheitlichung der weiteren Regelungen des Betreuungsunterhalts nichtverheirateter Eltern an die der geschiedenen Eltern erscheint nicht durchgehend sachgerecht zu sein.

Schließlich wird angeregt, wenn freilich auch nicht im BGB regelbar, wenn eine Vereinheitlichung der Lebenssituationen nichtverheirateter Elternteile und geschiedener Elternteile in Bezug auf den Betreuungsunterhalt dahingehend erfolgen würde, dass zukünftig auch der Betreuungsunterhalt nichtverheirateter Elternteile von den einkommensteuerrechtlichen Regelungen des sogenannten begrenzten Realsplitting erfasst werden würde.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Stellungnahme 59/2023.

Quelle: BRAK

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Kein Referendariat mit Universitätsabschluss aus dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit

Ein rechtswissenschaftlicher Universitätsabschluss aus dem Vereinigten Königreich berechtigt nicht, zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) in Deutschland zugelassen zu werden, wenn der Antrag erst nach dem endgültigen Vollzug des Brexits (Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020) gestellt wurde. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 15 K 417/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 12.10.2023 zum Urteil VG 15 K 417/21 vom 04.09.2023

Ein rechtswissenschaftlicher Universitätsabschluss aus dem Vereinigten Königreich berechtigt nicht, zum juristischen Vorbereitungsdienst (Referendariat) in Deutschland zugelassen zu werden, wenn der Antrag erst nach dem endgültigen Vollzug des Brexits (Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020) gestellt wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, beantragte im Mai 2021 die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst auf Grundlage von 2017 und 2020 im Vereinigten Königreich erworbenen rechtswissenschaftlichen Abschlüssen (Bachelor und Master of Laws). Das zuständige Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine Zulassung komme aufgrund des Brexits nicht mehr in Frage. Die maßgebliche Vorschrift im Deutschen Richtergesetz (DRiG), die eine Zulassung zum Referendariat mit einem ausländischen rechtswissenschaftlichen Abschluss ausnahmsweise zulasse, sei im Falle der Klägerin nicht mehr anwendbar, weil sie ihren Zulassungsantrag erst nach dem endgültigen Vollzug des Brexits gestellt habe. Die Klägerin könne deshalb nicht mehr von der europarechtlich begründeten Ausnahmevorschrift profitieren.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Die 15. Kammer hat die Klage abgewiesen. Zwar sehe das DRiG vor, dass Personen, die ein rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom besitzen, das u. a. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben wurde, zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union aber jedenfalls im Zeitpunkt der Antragstellung noch bestehen müssen. Es komme insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Universitätsabschlusses an. Denn der Gesetzgeber habe die nur ausnahmsweise mögliche Zulassung zum Referendariat auf Grundlage von ausländischen juristischen Abschlüssen allein aus einer europarechtlichen Notwendigkeit heraus geschaffen. Dieser Zweck sei wegen des Brexits im Fall der Klägerin nicht mehr einschlägig. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegne die Ablehnung der Zulassung zum Referendariat nicht. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil ein Vollzug des Brexits lange Zeit absehbar gewesen sei und sie ihren Antrag daher rechtzeitig vorher hätte stellen können. Auch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) sei nicht verletzt. Die Grundregel, wonach ein Erstes Staatsexamen erforderlich sei, könne mit der Absicherung der Qualität der Rechtspflege gerechtfertigt werden. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, die Klägerin von dieser Grundregel zu befreien.

Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Kunstfreiheit zieht: Markenrechtlicher Schutz von Luxus-Handtaschen

Das LG Frankfurt hat Eilanträge der Herstellerin einer markenrechtlich geschützten und weltweit bekannten Luxus-Handtasche zurückgewiesen. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf europäischen Markenrechtsschutz berufen. Erforderlich sei eine Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Herstellerin der Luxus-Handtasche und der Kunstfreiheit der Antragsgegnerin (Az. 2-06 O 532/23 und 2-06 O 533/23).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.10.2023 zu den Beschlüssen 2-06 O 532/23 und 2-06 O 533/23 vom 19.09.2023 (rkr)

Eine für das Markenrecht zuständige Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat Eilanträge der Herstellerin einer markenrechtlich geschützten und weltweit bekannten Luxus-Handtasche zurückgewiesen.

Ein Berliner Modelabel stellt unter anderem Kleider, Röcke, Tops und Taschen her, die charakteristische Merkmale der besagten Luxus-Handtasche aufweisen. Das Label führte diese Modekreationen auf einer Fashionshow vor und bewarb die dortigen Darbietungen im Internet sowie auf sozialen Netzwerken.

Die Herstellerin der Luxus-Tasche hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main verlangt, dem Berliner Modelabel diese Darstellungen zu untersagen. Die Designerinnen des Berliner Labels haben sich demgegenüber auf ihre Kunst- und Meinungsfreiheit berufen. Ihre Modekreationen, in denen die prägenden Merkmale der Luxus-Handtasche aus dem Modekonzern der Antragstellerin gespiegelt werden, seien Teil einer Inszenierung. Es solle damit unter anderem auf weibliche Klischees hingewiesen werden, wonach sich Frauen diese Luxus-Handtaschen von sog. Sugar Daddys schenken ließen. Die Akzeptanz dieses Vorurteils sei eine Form von Feminismus.

Die Kammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschied in zwei Beschlüssen vom 19.09.2023, die Antragstellerin könne sich nicht mit Erfolg auf europäischen Markenrechtsschutz berufen.

Es sei im vorliegenden Fall eine Abwägung erforderlich zwischen dem Eigentumsrecht der Herstellerin der Luxus-Handtasche und der Kunstfreiheit der Antragsgegnerin. „Auch die Beschäftigung mit einer Marke kann von der Kunstfreiheit erfasst sein“, so die Richterinnen und Richter. Und weiter: „Das in der Kunstfreiheit wurzelnde Interesse der Antragsgegnerin an der Darbietung ihrer Fashionshow überwiegt im vorliegenden Fall“.

Die Antragsgegnerin wolle mit ihren Kleidern und Taschen darauf hinweisen, dass Frauen von Männern zum Objekt degradiert und als gesellschaftliche Accessoires angesehen würden. Nach ihrer Ansicht würden sich Frauen emanzipieren, indem sie genau diese Rolle einnähmen. Sie würden Männer als „menschliche Bank“ für ihre Zwecke nutzen, wenn sie sich von ihnen Luxus-Taschen schenken ließen. „In dieser überspitzten gesellschaftlichen Darstellung tragen Frauen die Kleidungsstücke, die an die Luxus-Tasche der Antragstellerin erinnern, in aufreizender und lasziver Art an der Grenze zu Kitsch und Geschmacklosigkeit. (…) Hierbei ist das Spiel zwischen primitiver Direktheit und ultimativen Luxusgütern essenzieller Bestandteil der Darbietung“, erklärte die Kammer in ihrem Beschluss.

„Auch wird die Marke der Antragstellerin nicht verunglimpft oder herabgesetzt. Vielmehr dient sie als ein gesellschaftlich angestrebter Bezugspunkt von Luxusgütern“, stellten die Richter weiter fest. Die Anlehnung an die Luxus-Handtasche der Antragstellerin sei dabei nur ein Teil der gesamten Inszenierung.

Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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EuGH zur rechtlichen Einordnung eines Fahrrads mit Elektrounterstützung

Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt lt. EuGH nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht, da es nicht ausschließlich maschinell angetrieben wird (Rs. C-286/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 12.10.2023 zum Urteil C-286/22 vom 12.10.2023

Ein Fahrrad mit Elektrounterstützung fällt nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht, da es nicht ausschließlich maschinell angetrieben wird.

Ein Radfahrer auf einem Fahrrad mit Elektrounterstützung wurde im öffentlichen Straßenverkehr in der Nähe von Brügge (Belgien) Opfer eines schweren Unfalls: Er wurde von einem Auto angefahren, schwer verletzt und verstarb einige Monate später. Im späteren Gerichtsverfahren zur Feststellung eines möglichen Entschädigungsanspruchs wurden unterschiedliche Auffassungen zur rechtlichen Einordnung des Fahrrads mit Elektrounterstützung vertreten: Ist es als „Fahrzeug“ anzusehen? Im vorliegenden Fall bot der Motor, auch bei Nutzung der Boost-Funktion, nur eine Tretunterstützung. Außerdem konnte diese Funktion nur nach Einsatz von Muskelkraft aktiviert werden (durch Treten, Schieben oder Anschieben des Fahrrads). Die rechtliche Einordnung des betreffenden Fahrrads ist entscheidend für die Feststellung, ob der Geschädigte Fahrer eines „Kraftfahrzeugs“ war oder ob er als „schwacher Verkehrsteilnehmer“ nach belgischem Recht Anspruch auf eine automatische Entschädigung hatte.

Da der Begriff „Fahrzeug“ in den einschlägigen belgischen Rechtsvorschriften demjenigen in einer europäischen Richtlinie im Bereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung1 entspricht, hat der belgische Kassationshof beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung dieses Begriffs vorzulegen.

In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie keinen Hinweis darauf enthält, ob ein „Fahrzeug“2 ausschließlich maschinell angetrieben sein muss.

Er legt jedoch dar, dass sich die Richtlinie auf die „Kfz-Haftpflichtversicherung“ bezieht; dieser Ausdruck bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch üblicherweise eine Haftpflichtversicherung für den Verkehr von Gefährten wie Motorrädern, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen, die ausschließlich maschinell angetrieben werden.

Der Gerichtshof weist auch auf das Ziel der Richtlinie hin, nämlich den Schutz der Opfer von durch Kraftfahrzeuge verursachten Verkehrsunfällen. Dieses Ziel erfordert nicht, dass Fahrräder mit Elektrounterstützung unter den Begriff „Fahrzeug“ im Sinne der Richtlinie fallen.

Gefährte, die nicht ausschließlich maschinell angetrieben werden, wie etwa Fahrräder mit Elektrounterstützung, die ohne Treten auf eine Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h beschleunigt werden können, sind nämlich nicht geeignet, Dritten Personen- oder Sachschäden zuzufügen, die mit denen vergleichbar sind, die von Motorrädern, Personenkraftwagen, Lastkraftwagen oder anderen ausschließlich maschinell angetriebenen Fahrzeugen verursacht werden können, da letztere wesentlich schneller fahren können.

Fußnoten

1 Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. 2009, L 263, S. 11).

2 Die Definition des Begriffs „Fahrzeug“ in der Richtlinie ändert sich zum 23. Dezember 2023, ab dem die Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG (ABl. 2021, L 430, S. 1) anwendbar ist. Diese neue Definition bestimmt ausdrücklich, dass ein „Fahrzeug“ „jedes Kraftfahrzeug [ist], das ausschließlich maschinell angetrieben wird“, und enthält nähere Bestimmungen zu Gewicht und Geschwindigkeit.

Quelle: EuGH

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Schneller zum Recht: Die neue Abhilfeklage ist da

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie ist am 12.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird damit am 13.10.2023, in Kraft treten. Darauf weist das BMJ hin.

BMJ, Pressemitteilung vom 12.10.2023

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbandsklagenrichtlinie ist am 12.10.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird damit morgen, am 13. Oktober 2023, in Kraft treten.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Flugverspätungen, unzulässige Kontogebühren, mangelhafte Produktserien – solche Massenverfahren sind eine Herausforderung für die Justiz. Mit der neuen Abhilfeklage können diese Verfahren in Zukunft noch effizienter von den Gerichten erledigt werden.

Verbraucherinnen und Verbraucher kommen dadurch schneller zu ihrem Recht. Wenn sie Erfolg haben, erhalten sie das ihnen zustehende Geld bereits im Rahmen der Abhilfeklage und müssen nicht erneut vor Gericht ziehen. Gleichzeitig wird die Justiz von zahlreichen Einzelklagen entlastet. Und auch die Unternehmen erhalten die nötige Rechtssicherheit. Denn sie bekommen rechtzeitig Klarheit, mit wie vielen Betroffenen in dem Verfahren verhandelt wird und wie hoch die Summe der Ansprüche ist.“.

Das Kernstück des Gesetzes ist das neue Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG). Es bündelt die bisher in der Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen über die Musterfeststellungsklage und entwickelt sie fort.

Die Einführung einer neuartigen Klageform – die Abhilfeklage – stärkt die Verbraucherrechte und soll die Justiz entlasten. Sie erlaubt Verbraucherverbänden, gleichartige Leistungsansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen ein Unternehmen unmittelbar gerichtlich einzuklagen. Dieses neue Instrument kann beispielsweise bei Entschädigungsansprüchen wegen der Annullierung desselben Fluges oder bei Zinsnachzahlungsansprüchen wegen einer massenhaft verwendeten unwirksamen Vertragsklausel eines Geldinstituts zur Anwendung kommen.

Um Klagen unseriöser Verbände zu verhindern, sind besonders qualifizierte Einrichtungen zur Klage berechtigt, auch aus anderen Mitgliedstaaten der EU. Dabei müssen die Verbände Ansprüche von mindestens 50 potenziell Betroffenen vertreten. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Ansprüche, auf die sich die jeweilige Abhilfeklage bezieht, in einem Verbandsklageregister anmelden. Sie müssen also nicht selbst klagen und profitieren unmittelbar von dem Verfahren: Ihnen zustehende Beträge werden im Erfolgsfall von einem Sachwalter direkt an sie ausgezahlt.

Kleine Unternehmen werden im Gesetz Verbraucherinnen und Verbrauchern gleichgestellt, d. h. auch sie profitieren von der Abhilfeklage. Mit dem Gesetz wird zugleich die Justiz gestärkt, da sie von massenhaften Einzelklagen entlastet wird.

Das Gesetz sieht darüber hinaus folgende Regelungen vor:

  • Die Bestimmungen der Verbandsklagenrichtlinie, die auf Unterlassungsentscheidungen gerichtet sind, sind im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.
  • Das Gesetz enthält zudem Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch. Einstweilige Verfügungen und Klagen von qualifizierten Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen, mit denen Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG oder nach dem UWG durchgesetzt werden, haben nun verjährungshemmende Wirkung für Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern.
  • Flankierend zur Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie enthält das Gesetz Regelungen, mit denen die Durchsetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs nach § 10 UWG erleichtert wird.
  • Außerdem enthält das Gesetz eine Regelung zur Entlastung von mit Massenverfahren befassten Gerichten. Die in § 148 ZPO vorgesehenen Aussetzungsmöglichkeiten werden erweitert, um zeitraubende parallele Sachverständigenbegutachtungen zu identischen Fragestellungen zu vermeiden und die Verfahren dadurch effizienter führen zu können.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Keine Brustkrebsbehandlung allein mit Enzym-Präparaten

Das LG München II wies darauf hin, dass Heilpraktiker dann, wenn Patienten eine schulmedizinische Behandlung erkennbar ablehnen und sich ausschließlich heilpraktisch behandeln lassen, die gleiche Verantwortung wie ein Facharzt haben (Az. 1 O 1001/23).

LG München II, Pressemitteilung vom 10.10.2023 zum Beschluss 1 O 1001/23 vom 07.08.2023

Die für Arzthaftungssachen zuständige 1. Zivilkammer des Landgerichts München II hatte sich mit der Rechtsfrage zu beschäftigen, unter welchen Bedingungen Heilpraktiker die alleinige Verantwortung für eine Brustkrebsbehandlung übernehmen dürfen. Die Klägerin befand sich bereits in heilpraktischer Behandlung, als bei ihr der Verdacht auf einen bösartigen Tumor (Mama-Karzinom) aufkam. Die allein heilpraktische Behandlung des Knotens, u. a. mit der Injektion von „Horvi“-Enzymen, blieb ohne Erfolg. Nach Amputation ihrer Brust wendete sich die Klägerin gegen die heilpraktische Behandlung und machte u. a. Schmerzensgeld geltend.

Die 1. Zivilkammer wies mit Beschluss vom 7. August 2023, Aktenzeichen 1 O 1001/23, darauf hin, dass Heilpraktiker dann, wenn Patienten eine schulmedizinische Behandlung erkennbar ablehnen und sich ausschließlich heilpraktisch behandeln lassen, die gleiche Verantwortung wie ein Facharzt haben.

„Heilpraktiker schulden den Standard, welcher von sorgsamen und gewissenhaften Behandlern bei den zur Anwendung gekommenen Verfahren erwartet werden kann. Dabei darf das Fundament komplementärmedizinischer Vorstellungen zugrunde gelegt werden, wissenschaftliche Erkenntnisse und evidenzbasiert-klinische Erfahrungen dürfen dabei jedoch nicht außer Betracht bleiben. Je mehr die Umstände aus Sicht des Heilpraktikers dafürsprechen, dass der Patient die alleinige Behandlungsverantwortung in seine Hände gelegt hat, umso mehr nähert sich die von ihm geschuldete Sorgfalt derjenigen an, welche von einem Facharzt der Fachrichtung erwartet werden kann, in welches die Behandlung der vorliegenden Erkrankung fällt.“

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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VG Osnabrück gibt Klage gegen Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit statt

Das VG Osnabrück hat der Klage einer Gewerkschaft gegen eine Genehmigung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen stattgegeben. Diese hatte das beklagte Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück erteilt (Az. 1 A 119/22).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 11.10.2023 zum Urteil 1 A 119/22 vom 11.10.2023 (nrkr)

Mit Urteil vom 11. Oktober 2023 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück der Klage einer Gewerkschaft gegen eine Genehmigung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen stattgegeben. Diese hatte das beklagte Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück erteilt.

Die Genehmigung wurde der in diesem Verfahren beigeladenen Gesellschaft erteilt, deren Hauptgeschäftsfeld der Handel mit Merchandising-Artikeln darstellt. Der Beklagte hatte der Beigeladenen in früheren Jahren für die Zeiträume von Anfang bzw. Ende November bis Ende Dezember eine Genehmigung zur Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt. Auf den entsprechenden Antrag der Beigeladenen erteilte der Beklagte ihr mit Bescheid vom 1. April 2022 die für den Zeitraum 3. April 2022 bis 13. November 2024 befristete Bewilligung, an Sonn- und Feiertagen maximal 510 Arbeitnehmer im Drei-Schicht-Betrieb in den Bereichen Produktion, Nachschub, Warenaufbereitung, Versand und operative Leitung zu beschäftigen. Während dieses Zeitraums dürfe von der auf § 13 Abs. 5 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beruhenden Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden.

Die Klägerin hält die Genehmigung für zu unbestimmt, da die Entscheidung darüber, wann die Voraussetzungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit erfüllt seien, der Beigeladenen überlassen werde. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG nicht erfüllt, da die Beigeladene ihre Betriebszeiten nicht – wie in der Vorschrift gefordert – „weitgehend ausgenutzt“ habe. Die Belastungsspitzen in den Wintermonaten seien diesbezüglich irrelevant, da die Genehmigung einen wesentlich längeren Zeitraum umfasse.

Die Kammer vermochte sich den Argumenten des Beklagten, der vorgetragen hat, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Dienstleistungsbrache sämtlich erfüllt seien und der die Ansicht vertreten hat, dass die der Genehmigung beigefügte Auflage sicherstelle, dass die Beigeladene ungeahnte Auftragsspitzen flexibel abarbeiten könne, nicht anzuschließen.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung insbesondere darauf abgestellt, dass der Zusatz, wonach von der Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden dürfe, zur Unbestimmtheit und damit zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führe. Aus dem Bescheid selbst werde nämlich nicht deutlich, an welchen Sonntagen gearbeitet werden dürfe. Die Entscheidung darüber werde so der Beigeladenen selbst überlassen.

Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG zumindest hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „weitgehenden Ausnutzung“ der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Arbeitszeiten nicht erfüllt. Die Beigeladene nutze die gesetzlich zulässige wöchentliche Arbeitszeit, die 144 Stunden betrage, bislang nur in einem Umfang von durchschnittlich ca. 66 % aus. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe erfordere jedoch, dass an die Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit und damit an die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 5 ArbZG strenge Anforderungen gestellt würden. Von einer „weitgehenden Ausnutzung“ der Arbeitszeiten könne daher schon dann nicht mehr die Rede sein, wenn – wie im Betrieb der Beigeladenen – nachts grundsätzlich nicht oder nur in einem Ein- oder Zweischichtsystem gearbeitet werde. Das für die Kammer nachvollziehbare Absatzinteresse von Unternehmen und das Erwerbsinteresse potenzieller Kunden genügten nicht, um Ausnahmen von Sonn- und Feiertagsschutz in diesem Umfang zu rechtfertigen.

Grundsätzlich sei eine zeitliche Beschränkung der Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit für bestimmte Zeitabschnitte oder Saisonarbeiten möglich. Da die der Beigeladenen erteilte Genehmigung aufgrund der von der Beklagten gewählten Formulierung jedoch insgesamt unbestimmt sei, könne sie in diesem Fall auch nicht nur für die Wintersaison aufrechterhalten werden.

Das Urteil (Az. 1 A 119/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Zulassung der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angefochten werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Veröffentlichung von Rückrufbescheiden im Zusammenhang mit möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren

Rückrufbescheide im Zusammenhang mit möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren dürfen veröffentlicht werden. So entschied das VG Schleswig-Holstein (Az. 10 A 44/22 u. a.).

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.10.2023 zum Urteil 10 A 44/22 u. a. vom 11.10.2023 (nrkr)

Rückrufbescheide im Zusammenhang mit möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtungen bei Dieselmotoren dürfen veröffentlicht werden.

Dies hat die 10. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts am 11.10.2023 in vier ähnlich gelagerten Verfahren entschieden und die gegen die Veröffentlichung gerichteten Klagen der Mercedes-Benz AG (Klägerin) abgewiesen.

Das Kraftfahrtbundesamt (Beklagte) hatte im November 2020 und Februar 2021 die Anträge von vier Privatpersonen (Beilgeladene) auf Herausgabe von sog. Rückrufbescheiden, die Fahrzeugtypen der Klägerin betreffen, nach Anhörung der Klägerin und der Staatsanwaltschaft mit Ausnahme geschwärzter personenbezogener Daten und bestimmter technischer Details auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes bewilligt. Hiergegen hatte die Klägerin zunächst Widerspruch und dann Klage erhoben, die sie u. a. mit dem Schutz personenbezogener Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie mit einer Beeinträchtigung laufender Gerichtsverfahren begründete. Ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen überwögen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Bescheide.

Dem folgte das Gericht in seiner Entscheidung nicht. Die nach Teilschwärzungen noch übrigen personenbezogenen Daten ermöglichten nach Auffassung der Kammer keine Identifizierung der Betroffenen. Eine Beeinträchtigung laufender Zivil- und Verwaltungsgerichtsverfahren sei nicht erkennbar, zumal die materiellen Rechtspositionen der Klägerin nicht unter diesen Schutz fielen. Soweit in den Rückrufbescheiden, die der Kammer selbst nicht vorlagen, in einzelnen Aspekten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin offenbart würden, überwiege bei der gebotenen Interessenabwägung vorliegend das öffentliche Bekanntgabeinteresse. Dabei spiele u. a. die erhebliche gesellschaftliche und mediale Relevanz des Abgasskandals sowie die durch den EuGH zuletzt gestärkten Rechtspositionen von Umweltverbänden im Zusammenhang mit der Prüfung von Gesundheits-, Umwelt- und Klimaschutznormen eine Rolle. Die Öffentlichkeit habe ein Recht zu überprüfen, ob das Kraftfahrtbundesamt die Einhaltung von umwelt- und klimaschützenden Gesetzen effektiv durchsetze.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Die Urteile (Az. 10 A 44/22, 10 A 45/22, 10 A 46/22, 10 A 120/22) sind noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein

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Elektronische Veröffentlichung des EU-Amtsblatts

Diverse Regelungen zur elektronischen Veröffentlichung des Amtsblatts der EU sollen angepasst werden. U. a. sind Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Informationen vorgesehen. Dazu wurde ein Gesetzentwurf vorgelegt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.10.2023

Diverse Regelungen zur elektronischen Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union sollen angepasst werden. Unter anderem sind Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Informationen vorgesehen. Damit Deutschland der entsprechenden Verordnung ((EU) Nr. 216/2013) im Rat zustimmen kann, ist auf Grundlage von Artikel 23 Absatz 1 Grundgesetz ein Gesetz erforderlich. Den entsprechenden Gesetzentwurf (20/8646) will der Bundestag am 12.10.2023 ohne Aussprache an die Ausschüsse überweisen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 729/2023

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