Kein Schadensersatz bei Überfahren von Parkflächenbegrenzung

Das AG Hanau entschied, dass der Eigentümer eines Fahrzeuges, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine überfährt, welche dazu dienen, die Parkflächen zu begrenzen, von dem Betreiber bzw. Eigentümer des Parkplatzes keinen Ersatz für hierdurch eingetretene Schäden geltend machen kann (Az. 39 C 42/22).

AG Hanau, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Urteil 39 C 42/22 vom 19.10.2022 (rkr)

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass der Eigentümer eines Fahrzeuges, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine überfährt, welche dazu dienen, die Parkflächen zu begrenzen, von dem Betreiber bzw. Eigentümer des Parkplatzes keinen Ersatz für hierdurch eingetretene Schäden geltend machen kann. Die Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzeigentümers verlangt keine Schutzvorkehrungen hiergegen (Amtsgericht Hanau, Urteil vom 19.10.2022, Az. 39 C 42/22).

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug den Parkplatz der von dem Beklagten betriebenen Reinigung. Er macht geltend, dass er beim Einparken mit dem Frontteil seines Wagens über den ca. 20 cm hohen Sockelbereich des Verbundpflasterbelags gerutscht sei, wodurch Schäden an der Motorschürze entstanden wären. Der Beklagte müsse die Reparatur bezahlen, da er den Parkplatz nicht ausreichend abgesichert habe.

Das Amtsgericht Hanau hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob es sich tatsächlich so abgespielt hat, wie von dem Kläger behauptet, denn selbst unter Zugrundlegung dieses Geschehens hätte er keinen Anspruch auf Schadensersatz. Zwar habe der Eigentümer oder Betreiber eines Parkplatzes grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht für diesen. Daher müssen von ihm alle im Allgemeinen erforderlichen und gebotenen Vorkehrungen zum Schutz Dritter, welche den Parkplatz benutzen, sowie deren Eigentum getroffen werden. Das bedeute jedoch nicht, dass alle denkbaren Gefährdungen auszuschließen sind, insbesondere nicht solche, mit denen üblicher Weise nicht zu rechnen sei. Vielmehr trage jeder Fahrzeugführer selbst die Verantwortung dafür, dass er nicht gegen oder über Begrenzungsanlagen fährt, wie es vorliegend der Fall war. Diese seien auch gut sichtbar gewesen, sodass der Beklagte alle erforderlichen Schutzvorkehrungen getroffen habe. Der Kläger habe die von ihm behaupteten Schäden vielmehr selbst zu verantworten. Das sei auch und gerade dann nicht anders, wenn es sich bei dem Fahrzeug um einen tiefergelegten Sportwagen handelt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Keine Opferentschädigung für verletzten Ladendetektiv

Staatliche Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten scheiden aus, wenn der Geschädigte sich leichtfertig selbst gefährdet hat. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VG 1744/23).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Urteil L 6 VG 1744/23 vom 14.09.2023

Staatliche Entschädigungsleistungen für Opfer von Gewalttaten scheiden aus, wenn der Geschädigte sich leichtfertig selbst gefährdet hat.

Nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) können Opfer von Gewalttaten Entschädigungsleistungen erhalten. Hintergrund ist die Verantwortung des Staates als Träger des Gewaltmonopols, Menschen vor kriminellen Handlungen zu schützen. Das eigene Verhalten des Opfers kann allerdings einer Entschädigung entgegenstehen.

In einem solchen Fall hat das Landessozialgericht jetzt einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung verneint. Der Kläger, ein Ladendetektiv, wollte – nach Ende seiner Tätigkeit – in einem Lebensmittelmarkt in Biberach an der Riß zwei junge Männer am Betreten des Marktes kurz vor Ladenschluss hindern. Diese verließen trotz seiner Anweisungen den Eingangsbereich des Marktes nicht. Der Ladendetektiv geriet zunächst in eine verbale Auseinandersetzung mit einem der beiden Jugendlichen, dem späteren Täter. Ein Mitarbeiter des Marktes, der Zeuge S., war bereits im Begriff, eine Kollegin um die Verständigung der Polizei zu bitten, als der Kläger anfing, den Jugendlichen aus dem Ladenbereich zu schieben. Der Anruf bei der Polizei erfolgte darauf zunächst nicht. Die Auseinandersetzung setzte sich jedoch weiter fort und wurde aggressiver, sodass der Zeuge S. nun doch die Alarmierung der Polizei veranlasste. Als der Kläger den späteren Täter weiter wegschieben wollte, schlug dieser ihm mehrere Male mit der Faust ins Gesicht. Der Kläger erlitt dadurch insbesondere einen Bruch des Augenhöhlenbodens. Der Täter wurde durch das Amtsgericht Biberach wegen dieser und anderer Taten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, ausgesetzt zur Bewährung.

Einen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OEG hat der verletzte Ladendetektiv jedoch nicht, wie das Landessozialgericht entschieden hat. Zwar sei der Kläger Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden. Es seien jedoch diejenigen von der Versorgung ausgeschlossen, die sich selbst bewusst ohne beachtlichen Grund oder leichtfertig in hohem Maße gefährden und dadurch einen Schaden erleiden. Nach diesen Maßstäben lag zur Überzeugung des entscheidenden Senats eine leichtfertige Selbstgefährdung des Klägers vor, die eine Entschädigung unbillig erscheinen ließ. Denn der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass sein Vorgehen zu einer Zuspitzung der Situation führe. Er habe sich damit grob fahrlässig selbst gefährdet, indem er zu einem körperlichen Angriff gegen den Täter übergangen sei und verkannt habe, damit die Situation weiter zu eskalieren. Die Annahme eines Versagungsgrundes führe auch nicht zu einer Verkehrung von Täter und Opfer, sondern berücksichtige nur, dass das Verhalten des Klägers keine Veranlassung biete, ihn mit staatlichen Mitteln dafür zu entschädigen, dass der Staat seinen Schutzpflichten nicht habe nachkommen können. Die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes habe der Kläger vielmehr durch sein Verhalten vereitelt, da der Zeuge S. von seinem Vorhaben, die Polizei zu rufen, nur deshalb zunächst Abstand genommen habe, weil es durch das Verhalten des Klägers zu der Eskalation der Situation gekommen sei. Dass dem Kläger Ansprüche gegen den Täter zustehen können, stehe nicht in Frage, zumal dieser schon im Strafverfahren Schmerzensgeldansprüche anerkannt habe.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Vertragsbedingungen: Klausel über Verwahrentgelte wirksam

Das OLG Frankfurt entschied über die Wirksamkeit von vorformulierten Vertragsbedingungen einer deutschen Geschäftsbank, die u. a. Sparer bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags zur Zahlung von sog. Verwahr- bzw. Guthabenentgelten verpflichten (Az. 3 U 286/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 05.10.2023 zum Urteil 3 U 286/22 vom 05.10.2023 (nrkr)

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von vorformulierten Vertragsbedingungen einer deutschen Geschäftsbank. Sie verpflichten u. a. Sparer bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags zur Zahlung von sog. Verwahr- bzw. Guthabenentgelten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 05.10.2023 verkündetem Urteil entschieden, dass diese Klauseln wirksam sind. Sie unterfallen als Preishauptabreden nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sind zudem weder intransparent noch überraschend.

Die beklagte Geschäftsbank wendet sich u. a. gegen ihre Verurteilung, AGB-Klauseln, die zur Zahlung eines Entgelts für die Verwahrung von Spareinlagen verpflichten, nicht mehr zu verwenden. Die beklagte Bank schließt mit Verbrauchern u. a. Verträge über die Verwahrung von Spareinlagen. Neukunden mussten im Zeitraum von Mitte des Jahres 2020 bis Mitte 2022 ab einem Freibetrag von zunächst 250.000 Euro ein Verwahrentgelt zahlen, Bestandskunden nach entsprechender Vereinbarung. Bei Abschluss einer Geschäftsbeziehung mit Neukunden verwendete die Beklagte ein Formular, in dem in Ziff. 15 eine „Rahmenvereinbarung zur Verwahrung von Einlagen“ enthalten war. Das dort in Bezug genommene Preis- und Leistungsverzeichnis sah für neu eingerichtete Kundennummern oberhalb des Freibetrags ein Verwahrentgelt von 0,5 % p. a. vor. Die Neukunden mussten mit einer gesonderten Unterschrift ihr Einverständnis mit der Verwahrung der Einlagen erklären. Gegenüber Bestandskunden stellte die beklagte Bank ab Anfang 2021 eine vorformulierte Vereinbarung zur Diskussion, die ebenfalls die Verpflichtung zur Zahlung eines Guthabenentgelts in Höhe von 0,5% für Euro-Einlagen einschließlich Spareinlagen enthielt.

Das Landgericht hatte die Beklagte u.a. verurteilt, die Klauseln über die Erhebung von Verwahr- bzw. Gutachtenentgelten nicht mehr zu verwenden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klauseln seien wirksam vereinbart worden, begründete das OLG seine Entscheidung. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen Klauseln auch im Bereich der Bestandskunden um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Jedenfalls stellten die Klauseln sowohl im Rahmen der Neu- als auch der Bestandskundengeschäfte sog. Preishauptabreden dar. Derartige Klauseln, die unmittelbar den Preis für die Hauptleistung bestimmten, seien der Inhaltskontrolle nach dem Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen.

Die Klauseln regelten unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung bei Sparverträgen. „Verwahrung und Rückgewähr des gleichen Geldbetrags (ist die) einseitige vertragliche Hauptleistungspflicht der Bank aus dem Sparvertrag“, betont das OLG im Anschluss an die dahingehende Rechtsprechung des BGH (zuletzt Urteil vom 25.07.2023, Az. XI ZR 221/22). Da Sparverträge nur einseitig zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichteten, könne die Bank damit auch einen Preis dafür bestimmen, der keiner Inhaltskontrolle nach den Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliege. Es liege – entgegen der Ansicht des Landgerichts – kein Darlehensvertrag vor, da der Sparer nicht zur Einzahlung eines bestimmten Geldbetrags verpflichtet sei.

Ergänzend verweist der Senat darauf, dass die Klauseln gegenüber Neu- wie Bestandskunden selbst im Fall einer Inhaltskontrolle nicht unwirksam wären. Sie benachteiligten den Sparer nicht unangemessen, da aus dem Sparvertrag als unregelmäßigem Verwahrungsvertrag nur einseitig die Bank zur Verwahrung und Rückgewähr verpflichtet sei. Anders als den Darlehensgeber treffe den Sparer keine durch Zahlung von Zinsen zu vergütende Pflicht, der Bank Gelder zu überlassen. Folglich seien die Klauseln auch nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Darlehensvertrags unvereinbar. Auch seien die streitgegenständlichen Klauseln weder intransparent noch überraschend. Jeder Neukunde müsse sich klar und unmissverständlich durch seine Unterschrift mit der Vereinbarung zur Verwahrung von Einlagen einverstanden erklären. Die Vereinbarung mit Bestandskunden diene ersichtlich gerade der Vereinbarung eines Guthabenentgelts.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die binnen einen Monats einzulegende Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt

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Bekämpfung von Finanzkriminalität: BRAK sieht Nachbesserungsbedarf bei Plänen für neue Behörde

Ein neues Bundesamt soll die Bekämpfung von Finanzkriminalität schlagkräftiger machen. An dem entsprechenden Gesetzentwurf des BMF sieht die BRAK Nachbesserungsbedarf.

BRAK, Mitteilung vom 04.10.2023

Ein neues Bundesamt soll die Bekämpfung von Finanzkriminalität schlagkräftiger machen. An dem entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht die BRAK Nachbesserungsbedarf. Erneut kritisiert sie außerdem die äußerst kurze Frist zur Stellungnahme.

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität zielt das Bundesministerium der Finanzen darauf, Finanzkriminalität in Deutschland schlagkräftiger bekämpfen zu können. Durch Errichtung eines neuen Bundesamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität sollen die Kräfte der Aufsichtsbehörden gebündelt werden. Der Entwurf regelt dazu unter anderem die Aufgaben und Befugnisse der neuen Behörde und passt die geldwäscherechtlichen Vorschriften unter anderem im Bereich der Geldwäscheaufsicht und Sanktionen an. Zudem enthält der Entwurf Regelungen für die Einrichtung eines Immobilientransaktionsregisters.

In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK sich kritisch zu dem Entwurf. Der Entwurf wurde der BRAK erneut mit einer sehr knappen Frist übermittelt, sodass sich der befasste Ausschuss Geldwäscheprävention auf die Analyse der wichtigsten Punkte beschränken musste.

Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die für den risikobasierten Ansatz bei der Überwachung der Einhaltung von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) erforderlichen aufsichtsrechtlichen Analysen erstellen, auch die Möglichkeit gemeinsamer Risikoanalysen haben sollen. Nicht ausdrücklich genannt sind diesbezüglich die Rechtsanwaltskammern. Nach Ansicht der BRAK sollte die Möglichkeit gemeinsamer Analysen jedoch auch auf Rechtsanwaltskammern erweitert werden.

Die BRAK fordert zudem eine Aufnahme in den „ressortübergreifenden Steuerungskreis“. Dieser soll laut Entwurf für die strategische Ausrichtung des risikobasierten Ansatzes gemäß § 3a I GwG sowie für die Koordinierung der nationalen Risikoanalyse nach § 3 II 1 GwG zuständig sein. Eine Aufnahme der BRAK erschient daher notwendig und sachgerecht.

Der Entwurf sieht derzeit eine Möglichkeit vor, vertretungsberechtigte Personen zu bestätigen. Soweit eine vertretungsberechtigte Person bestimmt wurde, kann aber nur noch diese allein Mitteilungen zur Eintragung im Transparenzregister nach §§ 20, 21 GwG vornehmen. Dies erfordert eine Korrektur, um den Interessen von Mandantinnen und Mandanten an einer Benennung eines rechtsberatenden Vertreters in jeder Lage des Verfahrens gerecht zu werden.

Auch hinsichtlich der Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) sieht die BRAK Nachbesserungsbedarf. So fordert sie die Sicherstellung einer differenzierten Sichtweise der ZfG bei der Koordinierung der Aufsichtstätigkeit, die den Besonderheiten der einzelnen Verpflichtetengruppen, bzw. im Rahmen der Verpflichtetengruppe des § 2 I Nr. 10 GwG jeder Berufsgruppe im Nichtfinanzsektor, Rechnung trägt.

Beim Bußgeldtatbestand mahnt die BRAK zur Beseitigung von Unklarheiten. So fehle es an einer Klarstellung bezüglich der Pflicht nach § 45 I 2 GwG. Zudem regt die BRAK die Aufnahme einer Übergangsvorschrift an.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 20/2023

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Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist privilegiert

Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspielrechtlich erlaubte Spielhalle oder Spielbank befindet, ist unzulässig. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 3 K 7177/21 und 3 K 7178/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.10.2023 zu den Urteilen 3 K 7177/21 und 3 K 7178/21 vom 04.10.2023

Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspielrechtlich erlaubte Spielhalle oder Spielbank befindet, ist unzulässig. Dies hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit zwei Urteilen vom heutigen Tage entschieden und damit die Klagen einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen.

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist zudem, dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen. Unter Berufung auf dieses sog. Trennungsgebot lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis in Mülheim/Ruhr ab.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diese Bescheide in ihren Urteilen bestätigt und ausgeführt: Das Trennungsgebot begründet grundsätzlich keine einseitige Privilegierung von Spielhallen bzw. Spielbanken gegenüber Wettvermittlungsstellen. Vielmehr setzt sich im Falle des Zusammentreffens der unterschiedlichen Glücksspielangebote in einem Gebäude oder Gebäudekomplex regelmäßig das am jeweiligen Standort bereits ansässige glücksspielrechtlich erlaubte Spielangebot gegenüber der hinzutretenden Glücksspielstätte durch, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine Spielhalle bzw. Spielbank oder eine Wettvermittlungsstelle handelt. Verfassungs- oder europarechtliche Bedenken gegen das Trennungsgebot bestehen nicht. Denn das Gemeinwohlziel, einem übermäßigen Spieltrieb zu begegnen, indem der unmittelbare Kontakt zwischen den verschiedenen Glücksspielarten in räumlicher Nähe vermieden wird, ist von überragender Bedeutung. Demgegenüber tritt der Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern zurück.

Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Eilanträge gegen Baugenehmigung für Mehrfamilienhäuser erfolglos

Das VG Trier hat insgesamt acht Eilanträge gegen eine Baugenehmigung abgelehnt, die einer Wohnungsgesellschaft aus dem Saarland zur Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit 72 Wohneinheiten erteilt wurde (Az. 5 L 3212/23 u. a.).

VG Trier, Pressemitteilung vom 04.10.2023 zu den Beschlüssen 5 L 3212/23 u. a. vom 26.09.2023

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat insgesamt acht Eilanträge gegen eine Baugenehmigung abgelehnt, die einer Wohnungsgesellschaft aus dem Saarland zur Errichtung von vier Mehrfamilienhäusern mit 72 Wohneinheiten erteilt wurde.

Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die in östlicher Richtung entlang der Ehranger Straße mit Reihenhäusern bebaut sind und im rückwärtigen Bereich als Gärten genutzt werden.

Die genehmigten Wohnhäuser sollen insbesondere auf Grundstücken errichtet werden, die in östlicher Richtung an die Gärten der Antragsteller stoßen und durch den westlichen Ast der Heinestraße begrenzt werden. Diese Grundstücke sind Teil einer Grünfläche und stehen im Eigentum der im gerichtlichen Verfahren beigeladenen Wohnungsgesellschaft. Sie waren bis 2021 an die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Haus- und Gartengrundstücke verpachtet. 2021 wurden diese Pachtverhältnisse gekündigt. Im September 2022 hat die Stadt Trier die streitbefangene Baugenehmigung erteilt, gegen die die Antragsteller Widerspruch eingelegt und vor dem Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht haben. Zur Begründung ihres Begehrens machen sie im Wesentlichen geltend, die Umsetzung des Vorhabens beeinträchtige die Nutzbarkeit von Gebäudeteilen ihres Grundstücks und bewirke quasi eine Enteignung. Ihre Grundstücke seien in zwei Hälften aufgeteilt; der zur Ehranger-Straße hin belegene Teil bilde das Erdgeschoss, alsdann folge aufgrund der Hängigkeit der Grundstücke ein Versatz nach unten; der im inneren des Hauses liegende Treppenabgang, der zu den Kellerräumlichkeiten und zu den Gärten führe, sei unterdimensioniert und sehr eng ausgestattet, sodass größere Gegenstände, wie etwa Waschmaschinen oder Heizungsanlagen nicht über diesen Treppenabgang transportiert werden könnten, sondern nur über die bisherige Zugangsmöglichkeit zu ihren Häusern „von hinten“. Im Übrigen entfalte das geplante Vorhaben eine erdrückende und abriegelnde Wirkung.

Die Richter der 5. Kammer haben die Eilanträge abgelehnt und dabei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für den Erfolg der gestellten Anträge komme es ausschließlich darauf an, ob die Baugenehmigung gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Dies sei indes nicht der Fall. Die von den Antragstellern befürchtete Beeinträchtigung der Zugänglichkeit oder Anlieferbarkeit ihrer Grundstücke bzw. der darauf errichteten Gebäude seien privatrechtlicher Natur und könnten einer Baugenehmigung nicht entgegengehalten werden, weil diese nach der einschlägigen Vorschrift in der Landesbauordnung unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt werde. Mit ihrem Vorbringen, auf die Zuwegung ihrer Grundstücke „von hinten“ angewiesen zu sein, machten die Antragsteller einen zivilrechtlichen Anspruch auf eine weitere Zuwegung zu ihren Grundstücken geltend, den die Antragsgegnerin – und mithin auch das Verwaltungsgericht – im Baugenehmigungsverfahren jedoch nicht zu prüfen habe. Ob die Kündigung der Pachtverhältnisse zu Recht erfolgt sei oder ob die Antragsteller ansonsten zur Nutzung des Vorhabengrundstücks berechtigt seien, sei ausschließlich eine zivilrechtliche Frage.

Soweit die Antragsteller mit den Eilverfahren Bedenken an der ordnungsgemäßen Erschließung des geplanten Vorhabens geltend machten, vermöge dies ihren Anträgen ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil das Erfordernis der gesicherten Erschließung nicht nachbarschützend sei.

Gegen das – zwar grundsätzlich nachbarschützende – Gebot der Rücksichtnahme verstoße das geplante Vorhaben nicht. Das Vorhaben halte die gesetzlich geforderten Abstandsflächen ein und entfalte keine unzumutbare erdrückende Wirkung. Es erscheine weder wegen seiner Ausmaße noch wegen sonstiger Besonderheiten des Einzelfalles als übermächtig und die Grundstücke der Antragsteller dominierend. Unzumutbare Einsichtnahmemöglichkeiten in sensible Grundstücksbereiche der Antragsteller seien ebenfalls nicht feststellbar. Die sich ergebenden Einsichtnahmemöglichkeiten seien innerhalb bebauter innerörtlicher Bereiche wie dem vorliegenden grundsätzlich hinzunehmen. Auch die im Zusammenhang mit der verkehrlichen Erschließung des geplanten Vorhabens verbundenen Beeinträchtigungen reichten nicht über diejenigen Belastungen hinaus, die regelmäßig mit städtischem Anwohnerverkehr verbunden seien.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für eine „Off-Label-Therapie“ durch die Krankenkasse

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der gesetzlich krankenversicherte, schwerkranke Beschwerdeführer gegen die fachgerichtlich bestätigte Ablehnung der Kostenübernahme für eine experimentelle Therapie durch seine Krankenkasse wendet (Az. 1 BvR 1790/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 04.10.2023 zum Beschluss 1 BvR 1790/23 vom 25.09.2023

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der gesetzlich krankenversicherte, schwerkranke Beschwerdeführer gegen die fachgerichtlich bestätigte Ablehnung der Kostenübernahme für eine experimentelle Therapie durch seine Krankenkasse wendet. Damit wird der daneben gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos.

Der 2020 geborene Beschwerdeführer leidet an einer unheilbaren neurodegenerativen Stoffwechselerkrankung. Diese führt zu einem zunehmenden Verlust erworbener kognitiver und motorischer Fähigkeiten bis hin zu schwersten Behinderungen und einer verkürzten Lebenserwartung. Eine anerkannte kausale Therapie, also eine Behandlung der Krankheitsursache, gibt es nicht. Seit dem Frühjahr 2022 erhält der Beschwerdeführer das Arzneimittel Tanganil im Rahmen einer sog. Off-Label-Therapie, dem Einsatz außerhalb der genehmigten Anwendungsgebiete. Im November 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine weitere Off-Label-Therapie mit dem Arzneistoff Miglustat. Gegen die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse wandte sich der Beschwerdeführer – bislang erfolglos – an die Fachgerichte. Seit Mai 2023 erhält der Beschwerdeführer aufgrund einer zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Eilentscheidung des Sozialgerichts die begehrte Therapie mit Miglustat. Der Medikamentenvorrat des Beschwerdeführers mit Miglustat wird seinen Angaben zufolge in Kürze aufgebraucht sein. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die fachgerichtlich bestätigte Ablehnung der Kostenübernahme für eine Miglustat-Therapie in seinen Grundrechten verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht hinreichend dargelegt.

Sachverhalt

Bei dem 2020 geborenen Beschwerdeführer wurde 2022 die Krankheit GM2-Gangliosidose/Morbus Tay-Sachs (infantiler bis spät-infantiler Phänotyp) diagnostiziert. Hierbei handelt es sich um eine seltene angeborene Stoffwechselerkrankung, die durch eine progrediente Neurodegeneration mit zunehmendem Verlust erworbener kognitiver und motorischer Fähigkeiten, schwersten Behinderungen und dramatisch verkürzter Lebenserwartung gekennzeichnet ist. Eine anerkannte kausale Therapie steht nicht zur Verfügung. Seit dem Frühjahr 2022 erhält der Beschwerdeführer eine Off-Label-Therapie mit dem Arzneimittel N-Acetyl-L-Leucin (Tanganil®).

Im November 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für eine Therapie mit dem Arzneistoff Miglustat. In der beigefügten Stellungnahme der behandelnden Kinderärztin hieß es unter anderem, Miglustat führe bei der Behandlung anderer neurodegenerativer Erkrankungen zu einer Stabilisierung des Krankheitszustands. Dies erhoffe man sich ebenfalls bei Patienten mit GM2-Gangliosidose.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes ab. Im anschließenden Widerspruchsverfahren legte der Beschwerdeführer Stellungnahmen des Spezialisten Dr. (…) vor. Dieser verwies unter anderem auf Grundlagenforschung mit Versuchen an Mäusen, die gezeigt habe, dass Miglustat die GM2-Akkumulation senke. Bei genauer Betrachtung vorliegender Publikationen finde man zudem Indizien, dass Miglustat einen positiven Effekt haben könne. Wissenschaftliche Studien der Phasen II und III lägen aufgrund der Seltenheit von GM2-Gangliosidosen nicht vor.

Die Krankenkasse wies den Widerspruch nach Einholung weiterer Gutachten des Medizinischen Dienstes zurück, da sich keine Daten höherer Evidenz zeigten, die einen positiven klinisch relevanten Effekt von Miglustat auf den Erkrankungsverlauf der infantilen Tay-Sachs-Erkrankung nahelegen würden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass beim Beschwerdeführer im Oktober 2022 langsame motorische Fortschritte und keine Entwicklungsrückschritte berichtet worden seien und dies auf die Tanganil-Medikation zurückgeführt worden sei.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hatte der Beschwerdeführer die vorläufige Versorgung mit Miglustat erwirkt. Den stattgebenden Beschluss des Sozialgerichts, auf dessen Grundlage im Mai 2023 die Therapie mit Miglustat eingeleitet wurde, hob das Landessozialgericht mit angegriffenem Beschluss vom 12. Juli 2023 auf und lehnte den Eilantrag des Beschwerdeführers ab. Jedenfalls seien die Voraussetzungen einer grundrechtsorientierten Auslegung der sozialrechtlichen Leistungsvorschriften nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Auch bei sehr schweren Erkrankungen benötigten Behandlungsversuche ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Datengrundlage, die über den Tierversuch hinausgingen. Der Medizinische Dienst habe nachvollziehbar und detailliert ausgeführt, dass überhaupt keine Studien vorlägen, die einen positiven klinisch relevanten Effekt von Miglustat auf den Erkrankungsverlauf der infantilen Tay-Sachs-Erkrankung nahelegen könnten.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen, die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgen, genügt.

Insbesondere ist eine Grundrechtsverletzung in Hinblick auf die Verneinung des Anspruchs auf die begehrte Versorgung mit Miglustat nicht dargetan.

1. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt regelmäßig kein verfassungsrechtlicher Anspruch gegen die Krankenkassen auf Bereitstellung bestimmter und insbesondere spezieller Gesundheitsleistungen. In besonders gelagerten Fällen können die Gerichte zu einer grundrechtsorientierten Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts verpflichtet sein. Dies gilt insbesondere in Fällen der Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung. Dabei muss allerdings die vom Versicherten gewählte andere Behandlungsmethode eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen. Rein experimentelle Behandlungsmethoden, die nicht durch hinreichende Indizien gestützt sind, unterfallen hingegen nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.

2. Der Beschwerdeführer hat weder substantiiert dargelegt, dass das Landessozialgericht diese verfassungsrechtlichen Anforderungen missachtet hätte, noch hat er hinreichend dargetan, dass die konkrete Subsumtion unter diese Anforderungen verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.

a) Der Beschwerdeführer stellt darauf ab, das Landessozialgericht habe die Anforderungen an die Annahme nicht ganz fernliegender Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf überspannt, indem es annehme, die Einschätzung des behandelnden Arztes sei hierfür nicht ausreichend. Dabei beachtet der Beschwerdeführer indes nicht, dass das Bundesverfassungsgericht nicht die Einschätzung des behandelnden Arztes als generell ausreichend angesehen hat, sondern eine durch die Fachgerichte anzustellende Prüfung im Einzelfall für erforderlich hält, ob ernsthafte Hinweise auf eine maßgebliche Wirksamkeit vorliegen. Hierbei hat das Bundesverfassungsgericht verschiedene Anhaltspunkte aufgezählt, aus denen sich solche Hinweise ergeben können. Dass einzelnen Aspekten hierbei Bedeutung zukommt, bedeutet nicht, dass ihr Vorliegen für sich genommen zur Annahme der Tatbestandsvoraussetzung ausreichend ist.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht für die Annahme der nicht ganz fernliegenden Aussicht auf eine maßgebliche Wirksamkeit ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Datenlage zu den Erfolgsaussichten des Therapieansatzes fordert. Dieses Kriterium erscheint grundsätzlich geeignet, die verfassungsrechtlich gebotene Abgrenzung zwischen hinreichenden Indizien für eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auch nur auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf einerseits und rein experimentellen Behandlungen andererseits vorzunehmen. Dies schließt die Behandlung von Erkrankungen, für die aufgrund ihrer Seltenheit keine Studiendaten vorliegen, nicht von vornherein von einem Leistungsanspruch aus. Denn ein Mindestmaß an wissenschaftlicher Datenlage kann sich auch aus anderen Erkenntnisquellen als Studien ergeben.

b) Die Feststellung des Landessozialgerichts, es fehle an einer nicht ganz entfernt liegenden Aussicht auf eine spürbar positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargetan, dass die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die grundsätzlich Sache der Fachgerichte ist, schlechterdings unvertretbar wäre oder auch nur deutliche Fehler enthalten würde. Im Wesentlichen setzt er der Würdigung des Landessozialgerichts die eigene Würdigung entgegen. Solche Fehler sind auch sonst nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Fall wurden nach der Anwendung von Miglustat Entwicklungsfortschritte beobachtet und zudem lag eine privatärztliche Empfehlung eines Experten vor. Zudem liegt eine Datenlage vor, die der Annahme einer Wirksamkeit nicht entgegensteht.

Dennoch ist die Annahme des Landessozialgerichts, die tatsächlichen Grundlagen reichten für die Annahme einer nicht ganz fernliegenden Aussicht auf eine maßgebliche Wirksamkeit nicht aus, nicht unvertretbar. So ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht die Verweise auf Veröffentlichungen oder den nicht näher dargelegten Einsatz des Arzneimittels bei anderen Patienten angesichts der detaillierten Darstellung der Datenlage durch den Medizinischen Dienst als nicht ausreichend erachtet hat. Ebenfalls ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landessozialgericht die Schilderung einer gesundheitlichen Stabilisierung seit Beginn der Therapie im Mai 2023 nicht als ausreichend angesehen hat. Etwas anderes drängte sich auch deshalb nicht auf, weil die diesbezüglichen Berichte sich nicht mit dem Umstand auseinandersetzten, dass schon im Oktober 2022 unter der Therapie mit Tanganil das Ausbleiben von Entwicklungsrückschritten sowie motorische Fortschritte berichtet worden waren. Insofern wäre in Abgrenzung zu dieser Therapie zu differenzieren gewesen, aufgrund welcher Anhaltspunkte die beobachtete Stabilisierung des Krankheitsverlaufs gerade auf die Therapie mit Miglustat zurückzuführen sei.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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beA-Versand – BGH: So müssen Anwälte ihre Angestellten anweisen

Der BGH hat in einem aktuellen Fall die Voraussetzungen an eine Kontrolle des beA-Versands durch Kanzleimitarbeitende konkret und übersichtlich dargestellt (Az. IV ZB 4/23). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.10.2023 zum Beschluss IV ZB 4/23 des BGH vom 06.09.2023

Wer die Einhaltung von Fristen an Mitarbeitende delegiert, muss sie genau anweisen. Hierzu konkretisiert der BGH die Anforderungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Fall die Voraussetzungen an eine Kontrolle des beA-Versands durch Kanzleimitarbeitende konkret und übersichtlich dargestellt. Insbesondere müsse dabei – so wie im aktuellen Fall – sichergestellt sein, dass Fristen nicht gestrichen werden, obwohl noch keine Übermittlung erfolgt ist (Beschluss vom 06.09.2023, Az. IV ZB 4/23).

Im konkreten Fall hatte der Prozessbevollmächtigte die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung verpasst, seine Mandantin wollte nun Wiedereinsetzung beantragen. Eine Kanzleimitarbeiterin hatte den Schriftsatz zwar über eine Schnittstelle der hauseigenen Kanzleisoftware über das beA versandt. Tatsächlich unterblieb die Übermittlung aus technischen Gründen innerhalb der Schnittstelle, was die Angestellte jedoch nicht bemerkte und die Frist als „erledigt“ notierte. Der Fehler fiel erst auf, als das Gericht darauf hinwies, dass es beabsichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die interne Kanzleiorganisation sah folgendermaßen aus: Die Kontrolle, ob das Befüllen des beA erfolgreich gewesen sei, obliege den gesondert geschulten Büromitarbeitern. Im konkreten Fall habe der Anwalt verfügt, dass die Büroangestellte kontrolliere, ob die Berufungsbegründung erfolgreich in das beA habe „geschoben“ werden können. Generell bestehe in der Kanzlei im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze auch die Anweisung, am Ende eines jeden Arbeitstages die Fristenliste mit den erfolgreichen „beA-Versandprotokollen“ abzugleichen und eine endgültige Erledigung nur zu notieren, wenn das „Versandprotokoll“ auf Existenz und Inhalt geprüft worden sei.

BGH: So haben Kanzleien ihre Mitarbeitenden anzuleiten

Diese Anweisungen genügten aber weder dem Kammergericht noch dem BGH. Die Ausgangskontrolle sei nicht ordnungsgemäß gewesen, so der BGH. Dieser führte in seinem Beschluss dezidiert aus, wie es im Idealfall ablaufen muss, damit ein Fristversäumnis als unverschuldet gilt. Rechtsanwältinnen und -anwälte müssten ihr Personal demnach folgendermaßen anweisen, die Eingangsbestätigung nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs im Hinblick auf Erhalt und Inhalt stets zu kontrollieren:

  1. Es müsse eine Anweisung geben, wonach Fristen erst nach Überprüfung der erfolgreichen Übermittlung unter Berücksichtigung der Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 Satz 2 (Zivilprozessordnung) ZPO gestrichen werden dürfen.
  2. Bei der Anweisung müssten Verwechselungen mit dem Übermittelungsprotokoll durch einen entsprechenden Hinweis ausgeschlossen sein. Im konkreten Fall war der Begriff „Versandprotokoll“ nicht eindeutig genug.
  3. Es brauche hinreichende Anweisungen dazu, wie die Kontrolle im Einzelfall vorzunehmen ist. Insoweit genüge es nicht, zu prüfen, ob die Eingangsbestätigung vorliegt. Mitarbeitenden sei vielmehr zu erklären, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss. Dabei gelte: Wenn darin im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ nicht als Meldetext „request executed“ und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ nicht die Meldung „erfolgreich“ angezeigt wird, dürfe man nicht von einer erfolgreichen Übermittlung ausgehen. Dies müsse den Rechtsanwalt bzw. den Mitarbeitenden zur Überprüfung und gegebenenfalls erneuten Übermittlung veranlassen. Hierzu müssten die Mitarbeitenden intensiv geschult werden – sowohl im Hinblick auf das beA selbst als auch über die Schnittstelle eines Büroverwaltungsprogramms. Das fehlte hier ebenfalls.
  4. Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin müsse schließlich selbst stichprobenweise überprüfen, ob die entsprechenden organisatorischen Abläufe in der Kanzlei auch funktionieren. Das war hier aber nicht mehr entscheidungserheblich.

Quelle: BRAK

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Besserer Asbestschutz für Arbeitnehmer

Das EU-Parlament hat neue Regeln verabschiedet, um EU-Arbeitnehmer vor Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit Asbest zu schützen und die frühzeitige Erkennung von Asbest zu verbessern.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 03.10.2023

  • Zehnmal niedrigere Asbestexposition für Arbeitnehmer als zuvor
  • Modernere und empfindlichere Technologie zur Erkennung von Asbestfasern
  • Neue Anforderungen zum effektiveren Schutz der Arbeitnehmer und zur Vermeidung von Exposition

Das EU-Parlament hat neue Regeln verabschiedet, um EU-Arbeitnehmer vor Gesundheitsrisiken im Zusammenhang mit Asbest zu schützen und die frühzeitige Erkennung von Asbest zu verbessern.

Am 03.10.2023 hat das Plenum mit 614 Stimmen dafür, 2 dagegen und 4 Enthaltungen eine Richtlinie angenommen, die bereits mit den Mitgliedstaaten vereinbart wurde, und die den Grenzwert für die Asbestexposition am Arbeitsplatz senken und den Einsatz einer moderneren und genaueren Technologie zur Erkennung dünner Asbestfasern fordern wird.

Niedrigere Exposition

Das Gesetz zielt darauf ab, die Exposition gegenüber Asbestfasern auf ein möglichst niedriges Niveau abzusenken. Der Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz wird zehnmal niedriger sein, da der Grenzwert von 0,1 auf 0,01 Fasern Asbest pro Kubikzentimeter (cm³) ohne Übergangsfrist gesenkt wird.

Nach einer Übergangszeit von höchstens 6 Jahren sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine neue Methode, nämlich die Elektronenmikroskopie, für die Messung von Asbest zu nutzen, die es ermöglicht, dünne Asbestfasern zu messen. Sie haben dann die Möglichkeit, den Wert entweder auf 0,002 Fasern/cm³ ohne dünne Fasern oder auf 0,01 Fasern/cm³ einschließlich dünner Fasern zu senken.

Die neue Regelung umfasst auch neue Anforderungen zum robusteren Schutz der Arbeitnehmer. Diese müssen individuelle Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte tragen, die Kleidung muss sicher gereinigt werden, es wird ein Dekontaminationsverfahren geben, und es sind hochwertige Schulungsanforderungen für Arbeitnehmer vorgesehen.

Die Berichterstatterin des Dossiers, Véronique Trillet-Lenoir, verstarb am 9. August 2023, noch vor der endgültigen Annahme der Richtlinie.

Zitat

Der Vorsitzende des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, Dragoş Pîslaru (Renew, RO), sagte: „Wir sind einer asbestfreien Zukunft einen Schritt näher gekommen. Die heutige Annahme ist Teil des großen Vermächtnisses von Veronique Trillet-Lenoir, die unermüdlich für die Gesundheit der europäischen Bürger gekämpft hat. Diese neuen Asbestvorschriften senken drastisch die Asbestbelastung, der Arbeitnehmer ausgesetzt sind, und schützen sie vor dem gefährlichen Karzinogen. Da es jedoch kein sicheres Maß an Asbestexposition gibt, schützen die neuen Regelungen die Arbeitnehmer auch, indem sie ihnen Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte zur Verfügung stellen, um diejenigen zu schützen, die an vorderster Front der Gebäuderenovierungswelle stehen.“

Nächste Schritte

Der Rat muss den Text ebenfalls formal billigen, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in Kraft tritt.

Quelle: EU-Parlament

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Zum Schadensersatzanspruch wegen Austausch eines Schlosses – Familienstreit um Haustürschlüssel unter Nachbarn

Das AG München entschied in einem Familienstreit um Haustürschlüssel unter Nachbarn, dass ein Schadensersatzanspruch wegen eines nicht zurückgegebenen Schlüssels allenfalls in Höhe der Kosten für einen Ersatzschlüssel besteht, nicht aber in Höhe der Kosten des Ersatzes des Schlosses (Az. 222 C 14447/23).

AG München, Pressemitteilung vom 02.10.2023 zum Urteil 222 C 14447/23 vom 19.09.2023 (nrkr)

Im Streit um die Rückgabe eines Haustürschlüssels wies das Amtsgericht München
eine Klage auf Zahlung von 685,92 Euro ab.

Die Parteien aus dem Landkreis München sind Brüder und Nachbarn, die ihre Haustürschlüssel für Notfälle ausgetauscht hatten. Nach Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden wurden die Schlüssel zurückgefordert. Kurz vor Weihnachten 2022 forderte der Kläger den Beklagten zum zweiten Mal auf, seinen Schlüssel gegen Rückgabe des Haustürschlüssels des Beklagten zurückzugeben mit dem Hinweis, dass ansonsten das Schloss ausgetauscht und die Kosten hierfür in Rechnung gestellt würden. Mangels Schlüsselrückgabe tauschte der Kläger das Schloss wie angekündigt aus, wofür ihm Kosten in Höhe von insgesamt 685,92 Euro entstanden.

Der Beklagte gab den Schlüssel Mitte Juni 2023 knapp zwei Monate nach dem Austausch des Schlosses zurück. Eine frühere Rückgabe war ihm unter anderem aufgrund von Krankenhausaufenthalten nicht möglich gewesen. Der Kläger war der Ansicht, er sei aufgrund der zunächst nicht erfolgten Rückgabe des Schlüssels berechtigt gewesen, das Schloss auszutauschen und verlangte von dem Beklagten Ersatz der Kosten hierfür.

Das Amtsgericht München wies die Klage vollumfänglich ab und begründete dies wie folgt:

„Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht wegen Verletzung eines Verwahrungsvertrages gemäß §§ 280 Abs. 1, 688, 695 BGB. Ein vertraglicher Anspruch scheidet schon deshalb aus, da vorliegend davon auszugehen ist, dass die Parteien keinen Verwahrungsvertrag geschlossen haben, sondern dass die gegenseitige Aufbewahrung eines Hausschlüssels eine reine Gefälligkeit darstellt.

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Verwahrungsvertrag und reiner Gefälligkeit ist der Rechtsbindungswillen. Die Abrede, wechselseitig einen Hausschlüssel für eventuelle Notfälle aufzubewahren, wurde vorliegend von Nachbarn getroffen. Dies stellt regelmäßig eine reine Gefälligkeit dar ohne Rechtsbindungswillen, einen schuldrechtlichen Leistungsanspruch zu begründen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass es sich hier darüber hinaus noch um Brüder handelt, sodass zusätzlich ein familiäres Näheverhältnis gegeben ist.

Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Jedenfalls fehlt es für einen deliktischen Anspruch an der haftungsausfüllenden Kausalität. Gem. § 249 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich der Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Vorliegend wurde vom Beklagten der Schlüssel des Klägers nicht (rechtzeitig) herausgegeben, wodurch das Eigentum des Klägers an dem Schlüssel beeinträchtigt wurde. Demnach würde ein Schadensersatzanspruch allenfalls bestehen in der Höhe der Kosten für einen Ersatzschlüssel, nicht aber in Höhe der Kosten des Ersatzes des Schlosses.“

Quelle: Amtsgericht München

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