COVID-19: Der Gerichtshof bestätigt bestimmte Reiseverbote sowie Screening- und Quarantäneverpflichtungen während der Gesundheitskrise

Der EuGH entschied, dass ein Mitgliedstaat zur Bekämpfung einer Pandemie wie der COVID-19-Pandemie ein Verbot nicht wesentlicher Reisen in oder aus anderen Mitgliedstaaten, die als „rote Zonen“ eingestuft worden sind, vorsehen kann. Er kann außerdem Personen, die in sein Hoheitsgebiet einreisen, die Verpflichtung auferlegen, Screeningtests durchzuführen und eine Quarantäne einzuhalten (Rs. C-128/229).

EuGH, Pressemitteilung vom 05.12.2023 zum Urteil C-128/22 vom 05.12.2023

In einer Pandemiesituation kann ein Mitgliedstaat ein Verbot für nicht wesentliche Reisen in andere Mitgliedstaaten vorsehen, die aufgrund der dort herrschenden Gesundheitslage als Hochrisikogebiete eingestuft worden sind. Er kann außerdem Personen, die in sein Hoheitsgebiet einreisen, die Verpflichtung auferlegen, Screeningtests durchzuführen und eine Quarantäne einzuhalten. Die entsprechenden Vorschriften müssen jedoch begründet, klar, präzise, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Sie müssen außerdem mit einem Rechtsbehelf angefochten werden können.

Im März 2020 stufte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die COVID-19-Epidemie als Pandemie ein. Belgien verbot daraufhin nicht wesentliche Reisen in oder aus Ländern, die aufgrund der dort herrschenden Gesundheitslage als „rote Zonen“ eingestuft worden waren. Außerdem mussten alle Reisenden, die aus solchen Ländern kamen, einen Screeningtest durchführen und eine Quarantäne einhalten. Im Juli 2020 wurde Schweden von den belgischen Behörden kurzzeitig als „rote Zone“ eingestuft.

Aufgrund dieser Einstufung sagte NORDIC INFO, eine auf Reisen in Skandinavien spezialisierte Agentur, alle zwischen Belgien und Schweden geplanten Reisen ab. Anschließend forderte sie eine Entschädigung für den dadurch entstandenen Schaden. Ein belgisches Gericht hat den Gerichtshof um Beantwortung der Frage ersucht, ob das Unionsrecht der belgischen Regelung entgegensteht.

Der Gerichtshof stellt klar, dass ein Mitgliedstaat zur Bekämpfung einer Pandemie wie der COVID-19-Pandemie ein Verbot nicht wesentlicher Reisen in oder aus anderen Mitgliedstaaten, die als „rote Zonen“ eingestuft worden sind, vorsehen kann. Er kann außerdem Personen, die in sein Hoheitsgebiet einreisen, die Verpflichtung auferlegen, Screeningtests durchzuführen und eine Quarantäne einzuhalten.

Solche, die Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union beschränkende Maßnahmen können durch eine Regelung mit allgemeiner Geltung festgelegt werden. Eine solche Regelung muss jedoch begründet sein sowie klare und präzise Vorschriften enthalten, deren Anwendung für die Bürger vorhersehbar sein muss. Sie muss außerdem diskriminierungsfrei sein und im Rahmen eines gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfs angefochten werden können.

Darüber hinaus müssen solche Beschränkungen der Freizügigkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

Sie müssen daher geeignet sein, das verfolgte Ziel der öffentlichen Gesundheit zu erreichen, auf das absolut Erforderliche beschränkt sein und dürfen nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen, was insbesondere bedeutet, dass die Bedeutung des Ziels und die Schwere des Eingriffs in die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gegeneinander abgewogen werden müssen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

Powered by WPeMatico

Kosten für Schadensgutachten nach Verkehrsunfall

Das AG Hanau entschied, dass ein Geschädigter aus einem Verkehrsunfall, der einen Gutachter mit der Schadensfeststellung beauftragt, obwohl dieser erkennbar demselben Unternehmen zugehörig ist wie die Werkstatt, welche die Reparatur durchgeführt hat, die Kosten des Gutachtens selbst tragen muss (Az. 39 C 30/23).

LG Hanau, Pressemitteilung vom 04.12.2023 zum Urteil 39 C 30/23 des AG Hanau vom 18.10.2023 (nrkr)

Der Verursacher muss dem Geschädigten die Rechnung für ein Schadensgutachten dann nicht erstatten, wenn der Gutachter wegen Zugehörigkeit zur Reparaturwerkstatt erkennbar nicht neutral ist.

Das Amtsgericht Hanau hat entschieden, dass ein Geschädigter aus einem Verkehrsunfall, der einen Gutachter mit der Schadensfeststellung beauftragt, obwohl dieser erkennbar demselben Unternehmen zugehörig ist wie die Werkstatt, welche die Reparatur durchgeführt hat, die Kosten des Gutachtens selbst tragen muss (Urteil vom 18.10.2023, Az. 39 C 30/23).

Das Fahrzeug des Geschädigten ist durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers beschädigt worden. Er beauftragte sodann ein Sachverständigenbüro mit der Feststellung des Schadens und zugleich deren Reparatur. Der Gutachter war jedoch schon dem Namen nach erkennbar derselben Firma zugehörig, wie die Reparaturwerkstatt. Die Gutachterkosten in Höhe von 665,26 Euro beglich die Versicherung des Unfallverursachers, verlangte diese aber nun von dem Geschädigten zurück, nachdem sie von der Verbindung zwischen Gutachter und Werkstatt Kenntnis erlangt hatte.

Das Amtsgericht hat den Geschädigten zur Rückzahlung verurteilt. Zwar könne dieser aus einem Verkehrsunfall an sich auch die Kosten des Gutachtens zur Feststellung des Schadens ersetzt verlangen, damit er die Höhe der anfallenden Reparaturkosten kontrollieren und deren Berechtigung zugleich nachweisen kann. Das setzt aber voraus, dass der Gutachter im Verhältnis zu der Reparaturwerkstatt neutral ist. Andernfalls ist das Gutachten ungeeignet und der Geschädigte bleibt auf den Kosten jedenfalls dann sitzen, wenn er dies erkennen konnte. Beides war nach der Ansicht des Amtsgerichts hier der Fall, weil das Sachverständigenbüro und die Werkstatt derselben Gesellschaft gehören. Auch habe der Geschädigte das erkennen müssen. Denn die gleichzeitige Beauftragung von Begutachtung und Reparatur auf demselben Formular habe ebenso auf eine Verflechtung hingewiesen, wie die Tatsache, dass beide dieselbe Anschrift haben. Auch sei der Name der zuständigen Person für die Reparatur mit demjenigen des Inhabers des Sachverständigenbüros identisch.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Hanau

Powered by WPeMatico

Unzulässige Richtervorlage zur sog. Gutscheinlösung während der Corona-Pandemie

Das BVerfG hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB festgestellt. Diese Vorschrift erlaubte es Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen, anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein auszugeben, wenn Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie ausfielen (Az. 2 BvL 12/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 05.12.2023 zum Beschluss 2 BvL 12/20 vom 07.11.2023

Mit am 05.12.2023 veröffentlichten Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Unzulässigkeit einer Richtervorlage zu Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) festgestellt. Diese Vorschrift erlaubte es Veranstaltern von Freizeitveranstaltungen, anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein auszugeben, wenn Veranstaltungen aufgrund der Corona-Pandemie ausfielen (sog. Gutscheinlösung).

Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht gegenüber der beklagten Veranstalterin Rückzahlungsansprüche für zwei von ihm im Januar 2020 zu einem Preis von 510 Euro erworbene Eintrittskarten für ein im Juni 2020 geplantes Konzert geltend, das wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnte. Die Veranstalterin hatte dem Kläger vorgerichtlich – während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens, aber vor Inkrafttreten des Art. 240 EGBGB – statt einer Kaufpreisrückerstattung lediglich einen Ersatztermin oder einen Gutschein angeboten. Der Gesetzentwurf zu Art 240 EGBGB datiert vom 21. April 2020 und trat im Wesentlichen unverändert am 20. Mai 2020 in Kraft. Im September 2022 trat die Vorschrift wieder außer Kraft.

Die Richtervorlage ist unzulässig. Das Amtsgericht begründet nicht ausreichend, dass Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unverhältnismäßig in die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsgarantie eingreift. Auch legt es nicht hinreichend dar, dass die Vorschrift gegen den Vertrauensschutzgrundsatz verstößt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

1. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung, dass der mit der Gutscheinlösung verbundene Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unverhältnismäßig ist.

a) Das vorlegende Gericht hat nicht genügend begründet, warum die Regelung des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nicht erforderlich sein soll.

aa) Zum einen setzt es sich nicht mit dem dem parlamentarischen Gesetzgeber insoweit zukommenden Einschätzungsspielraum und dessen Grenzen auseinander. Dementsprechend geht es auch nicht darauf ein, wo die Grenze dieses Spielraums bei der vorliegend einschlägigen Regelungsmaterie verläuft und ob und gegebenenfalls warum die Einschätzung des Gesetzgebers, die Gutscheinlösung sei zur Vermeidung von Insolvenzen der Veranstalter und zur Verhinderung der nachteiligen Folgen für die Gesamtwirtschaft, das kulturelle Angebot sowie die Ticketinhaber erforderlich, den dem Gesetzgeber zustehenden Spielraum überschreitet.

bb) Auch die Ausführungen des Vorlagebeschlusses zu den angeblich milderen, gleich wirksamen Mitteln, nämlich einer finanziellen Absicherung durch den Staat, sind unzureichend. Insbesondere setzt sich der Vorlagebeschluss insoweit nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach die Erforderlichkeit einer Regelung nicht schon deshalb entfällt, weil eine Finanzierung der Aufgabe aus Steuermitteln für den Betroffenen ein milderes Mittel wäre. Mildere Mittel sind nicht solche, die eine Kostenlast lediglich verschieben.

b) Der Vorlagebeschluss genügt auch insoweit nicht den Begründungserfordernissen, als er die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verneint.

aa) Er identifiziert die einander gegenüberstehenden, miteinander abzuwägenden Interessen nicht vollständig. Insbesondere nimmt der Vorlagebeschluss nicht hinreichend in den Blick, dass die Gutscheinlösung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch den Interessen der Ticketinhaber selbst dienen soll. Ein Rückerstattungsanspruch wäre ohne die Gutscheinlösung im Falle finanzieller Probleme der Veranstalter häufig nur schwer oder infolge einer Insolvenz des Veranstalters gar nicht durchsetzbar.

bb) Auch die Ausführungen zu Intensität, Schwere und Tragweite der Beeinträchtigungen der betroffenen Interessen sind unzureichend.

Hinsichtlich der mit der Regelung für Ticketinhaber einhergehenden Belastungen wird im Vorlagebeschluss nicht in den Blick genommen, dass der vom betroffenen Ticketinhaber im Einzelfall vorausgezahlte und von Art. 240 § 5 EGBGB erfasste Betrag der Höhe nach typischerweise überschaubar ist.

Im Vorlagebeschluss bleibt die gesetzgeberische Prognose unberücksichtigt, ohne die vom Vorlagegericht für verfassungswidrig erachtete Regelung würde eine Vielzahl von Ticketinhabern eine (sofortige) Rückerstattung verlangen. Gerade die Stundung vieler kleinerer Forderungen zum Zwecke der Verhinderung von auf der Seite der Veranstalter durch die Kumulation einer Vielzahl solcher Forderungen drohenden schwerwiegenden, potentiell existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen macht aber den Kern der vom Gesetzgeber vorgenommenen Abwägung aus.

cc) Weiter setzt sich das vorlegende Gericht nicht hinreichend mit dem Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber auch bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und der Belange des Gemeinwohls zukommt, und dessen Weite beziehungsweise Grenzen auseinander. Unerörtert bleibt, dass der Gesetzgeber insofern die durch die Corona-Pandemie und die hiermit verbundenen Maßnahmen wie etwa Veranstaltungsverbote hervorgerufenen negativen wirtschaftlichen Folgen für die Veranstalter samt Folgeproblemen für die Gesamtwirtschaft, das kulturelle Angebot in Deutschland sowie die Ticketinhaber berücksichtigt hat.

2. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Vertrauensschutzgrundsatz hat das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Art. 240 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Hierbei hätte sich insbesondere eine Auseinandersetzung mit der in der Literatur vertretenen Ansicht aufgedrängt, wonach eine – im Vorlagebeschluss angenommene – echte Rückwirkung etwa dann in Betracht kommt, wenn der Gesetzgeber nicht früh genug auf eine sich schnell entwickelnde Sachlage reagieren kann und vielmehr „nachziehen“ muss.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Powered by WPeMatico

Rat der EU legt Standpunkte für einen sichereren Straßenverkehr in der EU fest

Um einen sichereren Straßenverkehr in ganz Europa zu gewährleisten, hat der Rat der EU am 04.12.2023 seine gemeinsamen Standpunkte (allgemeine Ausrichtungen) zu zwei Vorschlägen der EU-Kommission angenommen, die Teil des sog. Gesetzgebungspakets zur Straßenverkehrssicherheit sind.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 04.12.2023

Um einen sichereren Straßenverkehr in ganz Europa zu gewährleisten, hat der Rat der EU am 04.12.2023 seine gemeinsamen Standpunkte (allgemeine Ausrichtungen) zu zwei Vorschlägen der EU-Kommission angenommen, die Teil des sog. Gesetzgebungspakets zur Straßenverkehrssicherheit sind. Damit sollen folgende Rechtsakte geändert bzw. aufgehoben werden:

  • die Richtlinien von 2006 und 2022 sowie die Verordnungen von 2012 und 2018 über den Führerschein
  • die Richtlinie von 2015 über den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

Óscar Puente, spanischer Minister für Verkehr und nachhaltige Mobilität: „Dies ist ein Paradigmenwechsel bei der Führerscheinregelung in Europa. Zusammen mit der Stärkung der Mechanismen für die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten, um die Identifizierung der betroffenen Person und die Durchsetzung von Geldbußen oder Geldstrafen zu erleichtern, werden die neuen Rechtsvorschriften die Sicherheit auf europäischen Autobahnen verbessern und für mehr Sicherheit in den Wohngebieten in der gesamten EU sorgen.“

Richtlinie über den Führerschein

Mit dem Vorschlag der Kommission soll die Straßenverkehrssicherheit verbessert und die Freizügigkeit der Bürgerinnen und Bürger innerhalb der EU gefördert werden. Der Vorschlag sollte als vollständige Überarbeitung der seit der letzten umfassenden Reform im Jahr 2006 geltenden Richtlinie betrachtet werden, die von den Mitgliedstaaten bis 2013 umgesetzt werden musste. Mit dem Vorschlag werden vier wichtige neue Elemente in die derzeitige Regelung aufgenommen:

  • eine europäische Regelung für Fahranfänger, die nach dem Erwerb eines Führerscheins im Alter von 17 Jahren begleitetes Fahren ermöglicht
  • strengere Bedingungen für Fahranfänger während der ersten zwei Jahre des Fahrens (oder länger, je nach den Vorschriften der Mitgliedstaaten)
  • einen digitalen Führerschein als Teil der EUid-Brieftasche und
  • eine Selbsteinschätzung als Filter für die medizinische Untersuchung der Fahrtauglichkeit

Die allgemeine Ausrichtung des Kommissionsvorschlags wurde im Gemeinsamen Standpunkt des Rates beibehalten. Dennoch hat der Rat mehrere Änderungen am Kommissionsvorschlag vorgenommen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

  • Beibehaltung der Freiwilligkeit bei der Verkürzung der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen älterer Menschen
  • genauere Beschreibung der Prüfung der körperlichen und geistigen Tauglichkeit für das Führen eines Fahrzeugs vor der Ausstellung und Erneuerung von Führerscheinen auf der Grundlage unterschiedlicher Systeme, die in den Mitgliedstaaten entwickelt wurden
  • Anpassung der technischen Elemente der digitalen Führerscheine an die Überarbeitung der Verordnung über die digitale Identität (eIDAS) und bessere Verknüpfung zwischen dem Erlass von Durchführungsrechtsakten und der Umsetzungspflicht der Mitgliedstaaten
  • genauere Leitlinien für die Bewertung der Rahmen für die Straßenverkehrssicherheit von Drittländern durch die Kommission
  • Präzisierung der Anforderungen an die Begleitperson in der Regelung für begleitetes Fahren, die nur für Führerscheine der Klasse B gilt
  • Neuformulierung der Bedingungen für die Probezeit im Hinblick auf die Zuständigkeiten und bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten
  • Möglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger, unter bestimmten Bedingungen eine theoretische Prüfung im Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit abzulegen, wenn es sich nicht um den Wohnsitzmitgliedstaat handelt, jedoch keine solche Option für die praktische Prüfung

Richtlinie über den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

Mit dem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass gebietsfremde Fahrer die Straßenverkehrsvorschriften einhalten, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten fahren.

Die allgemeine Ausrichtung des Kommissionsvorschlags wurde vom Rat beibehalten. Dennoch hat der Rat mehrere Änderungen an dem Vorschlag vorgenommen, die in erster Linie darauf abzielen, den Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen des Rechtsakts zu präzisieren. Diese Änderungen umfassen u. a. Folgendes:

  • Einführung der Definition für den Begriff „betroffene Person“ und Präzisierung der Aufgaben und Zuständigkeiten der nationalen Kontaktstellen und der zuständigen Behörden
  • Aufnahme weiterer Delikte in den Kommissionsvorschlag, wie z. B. Nichtbeachtung der Vorschriften über Zufahrtsbeschränkungen oder der Vorschriften bei Bahnübergängen und Fahrerflucht
  • weitere Präzisierung der verschiedenen Verfahren für den Zugang zu Fahrzeugzulassungsdaten und der verschiedenen Möglichkeiten der zuständigen Behörden, um Amtshilfe zu ersuchen, damit sichergestellt wird, dass die betroffene Person identifiziert wird und der Verkehrsdeliktbescheid an der richtigen Adresse eingeht, und die Bußgelder für Verkehrsdelikte besser durchgesetzt werden.
  • Einführung aller erforderlichen Garantien zum Schutz der Grundrechte des Fahrers oder anderer betroffener Personen

Nächste Schritte

Nach der Annahme der Verhandlungsmandate des Rates (allgemeine Ausrichtungen) am 04.12.2023 kann der künftige Vorsitz Gespräche mit dem Europäischen Parlament über diese zentralen Gesetzgebungsdossiers aufnehmen („Triloge“).

Quelle: Rat der EU

Powered by WPeMatico

Stadt, die eine Vertragsübernahme erklärt, muss die Formvorschriften der Gemeindeordnung einhalten

Das OLG Zweibrücken entschied, dass eine Vertragsübernahme von einer Stadt nur wirksam ist, wenn die Formvorschriften der Gemeindeordnung eingehalten sind. Mangels wirksamer Vertragsübernahme besteht kein Recht der Unternehmensnachfolgerin die Genehmigungsunterlagen der vorherigen Unternehmensträgerin über die geplante Auskiesung eines Weihers bei der Stadt einzusehen (Az. 4 U 152/22).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 04.12.2023 zum Urteil 4 U 152/22 vom 30.11.2023 (nrkr)

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat entschieden, dass eine Vertragsübernahme von einer Stadt nur wirksam ist, wenn die Formvorschriften der Gemeindeordnung eingehalten sind. Mangels wirksamer Vertragsübernahme besteht kein Recht der Unternehmensnachfolgerin die Genehmigungsunterlagen der vorherigen Unternehmensträgerin über die geplante Auskiesung eines Weihers bei der Stadt einzusehen.

Ein Unternehmen aus der Vorderpfalz hatte mit einer Stadt einen Vertrag über die Auskiesung eines Weihers in der Vorderpfalz geschlossen und eine Genehmigung dafür beantragt. Dieses Unternehmen wurde jedoch vor Erteilung der Genehmigung verkauft. Der neue Unternehmensträger wollte mit der Klage nunmehr von der Stadt Auskunft und Akteneinsicht in die Plangenehmigungsunterlagen aus der Zeit des vorherigen Unternehmens erhalten. Die Stadt begehrte dagegen mit ihrer Widerklage die Feststellung, dass das neue Unternehmen nicht wirksam in ein Vertragsverhältnis mit dem vorherigen Unternehmen eingetreten ist.

Das Landgericht hat der Klage auf Akteneinsicht in bestimmte Plangenehmigungsunterlagen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Widerklage hat es abgewiesen.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom 30. November 2023 auf die Berufung der Stadt das landgerichtliche Urteil aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen. Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass zwischen dem neuen Unternehmensträger und der Stadt kein Vertragsverhältnis bestehe. Insbesondere sei der neue Unternehmensträger nicht wirksam in das Vertragsverhältnis seiner Vorgängerin mit der Stadt eingetreten, da seitens der Stadt bei Abschluss des Vertrages mit der neuen Unternehmensträgerin die notwendigen Formerfordernisse der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung nicht eingehalten worden seien, weshalb eine etwaige Vertragsübernahme jedenfalls nicht wirksam erklärt worden sei. So müsse die wirksame Verpflichtung einer Stadt grundsätzlich durch einen hierfür bestimmten Vertreter in Schriftform, das heißt unter anderem handschriftlich unterzeichnet oder in der dieser entsprechenden elektronischen Form erklärt werden. Im vorliegenden Fall habe auf die Einhaltung dieser Formvoraussetzungen auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden können und der Mangel in der Form sei auch nicht geheilt worden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: OLG Zweibrücken

Powered by WPeMatico

Hauptstadtzulage für Berliner Beamte verfassungswidrig

Die in Berlin nur für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 eingeführte sog. Hauptstadtzulage in Höhe von 150 Euro monatlich ist verfassungswidrig. Sie verstößt nach Auffassung des VG Berlin gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot (Az. VG 5 K 77/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.12.2023 zum Beschluss VG 5 K 77/21 vom 04.12.2023

Die in Berlin nur für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 eingeführte sog. Hauptstadtzulage in Höhe von 150 Euro monatlich (§ 74a des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin) ist verfassungswidrig. Sie verstößt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot.

Der Kläger des Verfahrens war Beamter in einem Berliner Bezirksamt. Er war zunächst Obermagistratsrat (Besoldungsgruppe A 14), sodann wurde er Magistratsdirektor (Besoldungsgruppe A 15); inzwischen befindet er sich im Ruhestand. Mit seiner Klage macht er geltend, der Ausschluss höherer Besoldungsgruppen als A 13 verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das besoldungsrechtliche Abstandsgebot.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt das besoldungsrechtliche Abstandsgebot einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums und damit ein verfassungsrechtliches Gebot dar. Die Beamtenbesoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung, wonach beispielsweise Beamte der Besoldungsgruppe A 13 weniger verdienen als Beamte der Besoldungsgruppe A 14. Bestehende Besoldungsabstände zwischen den Besoldungsgruppen sind Ausdruck der den Ämtern durch den Gesetzgeber zugeschriebenen Wertigkeiten. Das besoldungsrechtliche Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber, ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung des Besoldungsrechts, diesen Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen infolge von Einzelmaßnahmen einzuebnen oder (signifikant) abzuschmelzen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts ist der Überzeugung, dass der Berliner Gesetzgeber mit der Einführung der Hauptstadtzulage zum 1. November 2020 gegen das besoldungsrechtliche Abstandsgebot verstoßen hat. Der Ausschluss der Beamten der Besoldungsgruppe A 14 von dem Bezug der Hauptstadtzulage führe dazu, dass der Besoldungsabstand zwischen den Besoldungsgruppen A 13 und A 14 in der Erfahrungsstufe 1 vollkommen eingeebnet worden und in den übrigen Erfahrungsstufen signifikant abgeschmolzen sei. Auch der Abstand zwischen den Besoldungsgruppen A 15 und A 13 (mit Amtszulage) werde zu stark verringert. Die Einführung der Hauptstadtzulage sei auch nicht das Ergebnis einer (grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässigen) Neuordnung des Besoldungsgefüges für alle Beamten in Berlin. Vielmehr werde mit der Hauptstadtzulage nach der Gesetzesbegründung das Ziel verfolgt, Personal für das Land Berlin zu gewinnen bzw. zu halten; die Beschränkung des Empfängerkreises auf Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 13 diene der „sozialen Kappung“.

Da nur das Bundesverfassungsgericht verbindlich die Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Hauptstadtzulage feststellen kann, hat das Gericht das Verfahren ausgesetzt und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

In den Beamtenrechtskammern des Verwaltungsgerichts Berlin sind mehrere die Hauptstadtzulage betreffende Klagen anhängig. Eine Vielzahl entsprechender Widerspruchsverfahren ist bei den Dienstbehörden noch offen und derzeit ruhend gestellt. Die Hauptstadtzulage wird in Berlin auch Tarifbeschäftigten gewährt, auch dort nur bis zur Entgeltgruppe 13. Mehrere dagegen erhobene Klagen hat das Landesarbeitsgericht im April 2023 abgewiesen, dabei aber die Frage einer Verletzung des Abstandsgebotes offengelassen, weil sich diese bei Tarifbeschäftigten nicht stelle. Eine dieser Klagen ist im Revisionsverfahren noch beim Bundesarbeitsgericht anhängig.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

Powered by WPeMatico

Streit um Lizenzrechte für Fernsehprogramm im Krankenhaus

Im Streit um die Wiedergabe des Fernsehprogramms in den Patientenzimmern eines Münchner Krankenhauses wies das AG München eine Klage auf Lizenzschadensersatz in Höhe von 1.130,52 Euro ab (Az. 142 C 488/22).

AG München, Pressemitteilung vom 04.12.2023 zum Urteil 142 C 488/22 vom 28.07.2022 (rkr)

Im Streit um die Wiedergabe des Fernsehprogramms in den Patientenzimmern eines Münchner Krankenhauses wies das Amtsgericht München am 28.07.2022 eine Klage auf Lizenzschadensersatz in Höhe von 1.130,52 Euro ab.

Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht die Rechteinhaberschaft für die Wiedergabe von Funksendungen und der öffentlichen Zugänglichmachung für das Repertoire mehrerer hundert Filmstudios geltend. Die Beklagte betreibt in München ein Krankenhaus mit mindestens 188 Betten. Die Patientenzimmer sind jeweils mit einem Fernsehgerät ausgestattet, über das die Patienten das lineare Fernsehprogramm empfangen konnten. Die Patienten hatten daher im Jahr 2021 die Möglichkeit, zahlreiche Fernsehfilme anzusehen, deren Rechte die Klägerin für sich reklamiert. Hierzu gehörten u. a. die Serien „Biene Maja“ und „Wickie und die starken Männer“ und die Filme „Toni Erdmann“, „The Da Vinci Code – Sakrileg“ oder „Hotel Transsilvanien“.

Die Klägerin sah hierin eine öffentliche Wiedergabe durch die Beklagte. Allein die Ermöglichung des Zugangs über die zur Verfügung gestellten Fernsehgeräte sei hierfür ausreichend. Auf eine tatsächliche Betrachtung einer Fernsehsendung durch eine Vielzahl von Personen komme es nicht an.

Die Beklagte war der Auffassung, dass es sich lediglich um eine Kabelweitersendung handeln würde und sie die hierfür notwendigen Rechte lizenziert habe.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies insbesondere wie folgt:

„Der Klägerin ist es nicht gelungen in ausreichender Weise darzulegen, dass die Beklagte in das durch sie in Anspruch genommene Recht der öffentlichen Wahrnehmbarmachung von Funksendungen i. S. d. § 22 S. 1 UrhG eingegriffen hat. Die Klägerin trägt nicht vor, ob und ggf. wann welche Werke, für die sie Schutz beansprucht, wiedergegeben wurden.

§ 22 UrhG setzt voraus, dass das gesendete Werk der Öffentlichkeit wahrnehmbar gemacht, d. h. unmittelbar für die menschlichen Sinne wiedergegeben wird. […]

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH verlangt der Begriff der „öffentliche Wiedergabe“ […] zwei kumulative Tatbestandsmerkmale, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe […].

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für das Vorliegen einer Wiedergabehandlung deshalb gerade nicht ausreichend, dass die Beklagte lediglich „die potenzielle Möglichkeit des Zugangs“ über von ihr zur Verfügung gestellte Geräte ermöglicht.

Es ist einhellige Rechtsprechung des BGH und EuGH, dass eine Wiedergabehandlung nur dann vorliegt, wenn die geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden […].

Erforderlich ist demnach, dass mindestens eines der Filmwerke, deren Rechte die Klägerin […] für sich in Anspruch nimmt, im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich auf einem Fernsehgerät in den Zimmern der Beklagten gezeigt wurde.

Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt sind. Danach ist es grundsätzlich ihre Sache, darzulegen und nachzuweisen, dass die Beklagte in eines ihrer durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte eingegriffen hat […]. Sie hat demnach darzulegen, welche konkrete(n) Wiedergabehandlung(en) der Beklagten zuzurechnen sind. Dem ist sie nicht nachgekommen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

Powered by WPeMatico

Fahrraddiebstahl aus Zweitwohnung: Trotz Außenversicherungsschutz greift Hausratversicherung nicht

Das LG Frankenthal hat die Klage eines Fahrradbesitzers gegen seine Hausratversicherung wegen eines gestohlenen Fahrrads aus dem Keller der Zweitwohnung abgewiesen (Az. 3 O 236/22).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 29.11.2023 zum Urteil 3 O 236/22 vom 29.03.2023 (rkr)

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Klage eines Fahrradbesitzers aus dem Leiningerland gegen seine Hausratversicherung wegen eines gestohlenen Fahrrads abgewiesen. Das teure Bike war nach seinen Angaben bei einem Einbruch in den Keller seiner Zweitwohnung in Baden-Württemberg entwendet worden. Die Hausratversicherung verweigerte nach Auffassung der Kammer zu recht den Versicherungsschutz, weil der Radbesitzer die Versicherung nur für seine Hauptwohnung besaß. Außerhalb dieser Hauptwohnung befindliche Sachen waren lediglich über einen sog. Außenversicherungsschutz abgedeckt. Eine gesonderte Hausratversicherung für die Zweitwohnung, ein möbliertes Appartement, in dem er sich üblicherweise werktags aufhielt, hatte der Biker nicht abgeschlossen.

Die Kammer hat in ihrer Entscheidung klargestellt, dass eine Außenversicherung nur Gegenstände in Zweitwohnungen umfasst, die eigentlich in der Hauptwohnung ihren Platz haben und sich nur vorübergehend außerhalb des Hauptwohnsitzes befinden. Als Erweiterung des grundsätzlich an den Versicherungsort gebundenen Versicherungsschutzes sei es dagegen nicht ihr Sinn und Zweck, Gegenstände zu versichern, die üblicherweise in der Zweitwohnung aufbewahrt werden. Weil der Mann sein Fahrrad hauptsächlich im Keller der Zweitwohnung abgestellt hatte und nur in mehrwöchigen Urlaubszeiten mit nach Hause nahm, gehört es nicht zum versicherten Hausrat, der tatsächlich nur vorübergehend außerhalb der Hauptwohnung verbracht worden sei, so die Kammer. Der Radfahrer blieb deshalb auf dem gesamten Diebstahlsschaden seines knapp 5.000 Euro teuren Fahrrads sitzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

Powered by WPeMatico

Beschwerde der Stadt Münster gegen Zwangsgeldandrohung betreffend Betreuungsplatz erfolglos

Das VG Münster hat der Stadt Münster zu Recht ein Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle angedroht. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 12 E 832/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.12.2023 zum Beschluss 12 E 832/23 vom 01.12.2023

Das Verwaltungsgericht Münster hat der Stadt Münster zu Recht ein Zwangsgeld von 2.500 Euro zur Durchsetzung eines Anspruchs auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle angedroht. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.12.2023 entschieden und damit die Beschwerde der Stadt gegen die Zwangsgeldandrohung zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hatte der Stadt mit Beschluss vom 17.10.2023 aufgegeben, der Antragstellerin – einem im Oktober 2022 geborenen Mädchen – ab dem 27.10.2023 vorläufig einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von wenigstens 35 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung des Kindes erreichbar ist. Den weiterreichenden Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt. Dagegen legte das Kind Beschwerde ein mit dem Ziel, der Stadt aufzugeben, ihm vorläufig einen wohnortnahen Betreuungsplatz mit einem Umfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung – hilfsweise in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle – zur Verfügung zu stellen. Das Beschwerdeverfahren ist beim Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 12 B 1193/23 anhängig. Parallel zu der Beschwerde beantragte das Kind beim Verwaltungsgericht, der Stadt zur Durchsetzung der einstweiligen Anordnung vom 17.10.2023 ein Zwangsgeld anzudrohen, weil ihm bisher kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden sei. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 17.11.2023 statt. Hiergegen legte die Stadt Beschwerde ein, die vor dem Oberverwaltungsgericht nun keinen Erfolg hatte.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Einwand der Stadt, die beantragte Vollstreckung widerspreche dem Begehren des Kindes, die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durchzusetzen, verfängt nicht. Es ist nicht zu beanstanden, dass ein Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung betreibt, auch wenn diese hinter seinem ursprünglichen Antrag zurückbleibt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen hier vor. Insbesondere ist die Stadt der ihr mit Anordnung vom 17.10.2023 auferlegten Verpflichtung, dem Kind einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, bislang nicht nachgekommen. Einen zureichenden Grund für die Nichterfüllung dieser Pflicht hat die Stadt nicht dargelegt. Sie muss grundsätzlich alle ihr zur Verfügung stehenden – ggf. auch überobligatorischen – Möglichkeiten ausschöpfen, um dem Kind einen den festgelegten Anforderungen genügenden Betreuungsplatz zu verschaffen. Die Ausführungen der Stadt zur aktuellen Belegungssituation in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen lassen hinreichende Bemühungen nicht ansatzweise erkennen. Nach welchen Maßstäben und in welchem Umfang das Jugendamt ein etwaiges Vorhandensein freier Plätze überprüft haben will, ist nicht nachvollziehbar. Der Vortrag der Stadt dazu, dass sie „über zu wenig einsatzbereites Personal“ verfüge und „dieses Personal auch nicht rekrutieren“ könne, selbst „wenn sie unbegrenzt finanzielle Mittel dafür“ einsetze, ist zu pauschal, um eine Erschöpfung jeglicher Möglichkeiten, die gerichtliche Entscheidung umzusetzen, nachzuweisen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

Zur Haftung nach Unfall bei unklarer Verkehrslage

Wenn unklar ist, was andere Verkehrsteilnehmer vorhaben, muss man abwarten. Wer dennoch drauflos fährt, riskiert einen Unfall und ist für Schäden mitverantwortlich. So entschied das LG Lübeck (Az. 9 O 13/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 30.11.2023 zum Urteil 9 O 13/23 vom 14.11.2023 (nrkr)

Wenn unklar ist, was andere Verkehrsteilnehmer vorhaben, muss man abwarten. Wer dennoch drauflos fährt, riskiert einen Unfall – und ist für Schäden mitverantwortlich.

Wir befinden uns in einem Lübecker Vorort. Ein Lkw bleibt auf der Straße stehen und versperrt die Einmündung in eine andere Straße. Ein Auto will in diese Straße abbiegen und fährt um den Lkw herum. In diesem Moment fährt der Lkw rückwärts und beschädigt das Auto.

Vor dem Landgericht Lübeck verlangt der Autofahrer Schadensersatz. Der Lkw sei ohne jegliche Ankündigung rückwärtsgefahren, der Autofahrer habe nicht mehr ausweichen können. Der Lkw-Fahrer entgegnet, die Warnblinker seien eingeschaltet gewesen, er könne für den Unfall nichts.

Für das Gericht stand fest: Sowohl der Lkw- als auch der Autofahrer trage eine Schuld. Der Lkw-Fahrer habe nicht sichergestellt, dass der Bereich hinter ihm frei sei. Allein das Einschalten der Warnblinker reiche nicht aus, um eine Gefährdung anderer auszuschließen. Aber auch der Autofahrer sei für den Unfall mitverantwortlich. Die Verkehrssituation sei für ihn unklar gewesen; er hätte abwarten müssen, was der Lkw macht und nicht einfach daran vorbeifahren dürfen. Aus diesem Grund müsse er 40 % der entstandenen Schäden selbst tragen.

Das Urteil vom 14.11.2023 (Az. 9 O 13/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

Powered by WPeMatico