Kein Geldautomat auf Gehweg

Die Aufstellung eines Geldautomaten auf dem öffentlichen Gehweg vor einem Mehrfamilienhaus muss von Bezirksämtern in Berlin nicht erlaubt werden. So entschied das VG Berlin (Az. 1 K 342.18 und 1 K 98.19).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 22.08.2023 zu den Urteilen 1 K 342.18 und 1 K 98.19 vom 28.02.2023

Die Aufstellung eines Geldautomaten auf dem öffentlichen Gehweg vor einem Mehrfamilienhaus muss von Bezirksämtern in Berlin nicht erlaubt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Eine Gesellschaft, die ein bundesweites Geldautomatennetzwerk betreibt, hatte mit dem Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in einer belebten Straße im Prenzlauer Berg einen Mietvertrag über die Aufstellung eines Geldautomaten abgeschlossen. Der Geldautomat wurde vor dem Haus errichtet, mit in den Boden eingelassenem Fundament. Das Bezirksamt Pankow beanstandete die Aufstellung, die ohne Sondernutzungserlaubnis erfolgt war. Die daraufhin von der Klägerin beantragte Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis lehnte das Bezirksamt ab. Es führte dafür denkmalschutzrechtliche und städtebauliche Belange sowie eine Beeinträchtigung von öffentlichen Leitungen an. Außerdem ordnete das Bezirksamt die sofortige Beseitigung des Geldautomaten an. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren hat sich die Klägerin vor Gericht u.a. darauf berufen, dass die Nutzung einer geringen Fläche durch den Geldautomaten als rechtmäßiges Geschäft ohne Emissionen keine Sondernutzung sei, denkmalschutzrechtliche Belange aufgrund des ohnehin bunten Erscheinungsbilds der Straße nicht entgegenstünden und der Geldautomat der Bevölkerung diene.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klagen abgewiesen. Die Klägerin benötige für die Aufstellung des Geldautomaten eine Sondernutzungserlaubnis, weil sie die öffentliche Straße allein zu kommerziellen, verkehrsfremden Zwecken benutze, die nicht dem Gemeingebrauch unterfielen. Das Bezirksamt habe die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ablehnen dürfen, weil es sich zu Recht auf entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen berufen habe. Die betroffenen öffentlichen Interessen seien vom Bezirksamt zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten.

Das Gericht hat offengelassen, ob der Geldautomat der an dem Standort geltenden Erhaltungsverordnung und dem Denkmalschutz widerspricht. Es sei aber ein nachvollziehbares städtebauliches Interesse des Bezirksamts zu vermeiden, dass öffentliche Gehwege den Charakter einer privatwirtschaftlichen Nutzfläche erhielten. Denn würde es die Aufstellung eines – offenbar sehr rentablen – Geldautomaten erlauben, müsste es dies auch bei anderen Betreibern tun. Gegen die Aufstellung des Geldautomaten könne das Bezirksamt auch die Beeinträchtigung der in geringer Entfernung vom Geldautomaten verlaufenden Wasser- und Telefonleitungen anführen. Der für Aufgrabungsarbeiten notwendige Abstand von anderthalb Metern sei einzuhalten und hier nicht gegeben. Auf eine Entfernung des Geldautomaten im Notfall müsse sich das Bezirksamt wegen der dadurch entstehenden Verzögerung nicht einlassen. Hinter den betroffenen öffentlichen Belangen müsse das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, die zudem in naher Umgebung schon zwei Geldautomaten betreibe, zurückstehen.

Fehle der Klägerin für die Aufstellung des Geldautomaten die Sondernutzungserlaubnis und bestehe auf eine solche auch kein Anspruch, habe das Bezirksamt schließlich die Beseitigung des Geldautomaten zu Recht angeordnet.

Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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vzbv prüft Sammelklage gegen primaholding

Die primaholding GmbH belehrt in Verträgen für Strom und Gas nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands unzureichend über das Widerrufsrecht. Der vzbv prüft daher eine Sammelklage gegen die primaholding GmbH. Betroffene Kunden können sich bis zum 15.09.2023 melden.

vzbv, Pressemitteilung vom 22.08.2023

Strom- und Gasverträge des Anbieters aus Sicht des vzbv ungültig

  • Die primaholding GmbH mit seinen Energieanbietern nowenergy, primastrom und voxenergy belehren unzureichend über das Widerrufsrecht bei Strom- und Gaslieferungsverträgen.
  • Der vzbv prüft eine Sammelklage gegen die Unternehmensgruppe und bittet Betroffene, sich online unter www.sammelklagen.de/primaholding beim Verbraucherzentrale Bundesverband zu melden.
  • Betroffene Kund:innen können den Vertrag vorzeitig beenden und bereits bezahlte Abschläge vollständig zurückverlangen.

Die primaholding GmbH belehrt in Verträgen für Strom und Gas nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) unzureichend über das Widerrufsrecht. Der vzbv prüft daher eine Sammelklage gegen die primaholding GmbH. Im Vorjahr gingen bei den Verbraucherzentralen 17.000 Beschwerden zur Unternehmensgruppe ein.

„Die Primaholding-Gruppe ist seit Jahren ein großes Ärgernis für Verbraucherinnen und Verbraucher. Betroffene Kundinnen und Kunden können sich dagegen wehren und Verträge vorzeitig beenden“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv.

Kunden können Abschläge vollständig zurückverlangen

Das Unternehmen hat nach Erkenntnissen des vzbv in Verträgen ihre Kund:innen nicht ordnungsgemäß über das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht belehrt. Verbraucher:innen können die Verträge somit widerrufen, wenn der Vertragsschluss nicht länger als 12 Monate und 14 Tage zurückliegt. Und nicht nur das: Verbraucher:innen können sogar bereits gezahlte Abschläge vollständig zurückverlangen. Ein Zwei-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 2.500 kWh kann sich nach zwölf Monaten Belieferung beispielsweise mehr als 1.200 Euro erstatten lassen.

vzbv prüft Sammelklage

Wegen der Ansprüche der Verbraucher:innen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht, prüft der vzbv derzeit eine Sammelklage gegen die primaholding-Gruppe mit seinen Tochterunternehmen nowenergy, primastrom oder voxenergie.

Betroffene Kund:innen können sich bis zum 15. September 2023 unter www.sammelklagen.de/primaholding melden. Dort finden sie auch Musterbriefe, mit denen die Verbraucher:innen ihre Rechte geltend machen können.

Beschwerde-Dauerbrenner bei den Verbraucherzentralen

Im Jahr 2022 erfassten die Verbraucherzentralen zur primaholding mehr als 17.000 Beschwerden im Bereich Energie und Wasser. Das waren 29 Prozent aller Beschwerden, die zu den beiden Themenfeldern im Vorjahr eingingen1. Die Gründe für die Beschwerden waren beispielsweise untergeschobene Verträge, Preiserhöhungen oder zu hohe Abschläge. Wegen unzulässiger Preiserhöhungen führt der vzbv bereits zwei Musterfeststellungsklagen gegen primastrom und voxenergie.

Fußnote

[1] Die Auswertungen der Beschwerdestatistik basieren auf der Vorgangserfassung aller 16 Verbraucherzentralen in den insgesamt rund 200 Beratungsstellen in Deutschland. Die Vorgangserfassung stellt die statistische Erfassung der Verbraucherkontakte im Beratungsalltag dar. Die Daten umfassen alle Verbraucherprobleme, die an die Verbraucherzentralen herangetragen werden – direkte Rückschlüsse auf die Häufigkeit des Vorkommens bestimmter Verbraucherprobleme in der Gesamtbevölkerung sind daraus jedoch nicht ableitbar.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Busfahrer nutzt Handy: „Lebenslanges Fahrverbot“ auf allen Linien der A-Verkehrsgesellschaft mbH ist unverhältnismäßig

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die von der beklagten Verkehrsgesellschaft gegen einen klagenden Busfahrer verhängte lebenslange Fahrersperre wegen Handynutzung marktmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist (Az. VI-6 U 1/23).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 21.08.2023 zum Urteil VI-6 U 1/23 (Kart) vom 21.08.2023 (rkr)

Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 21.08.2023 entschieden, dass die von der beklagten A-Verkehrsgesellschaft mbH gegen einen klagenden Busfahrer verhängte lebenslange Fahrersperre wegen Handynutzung marktmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist. Die beklagte A-Verkehrsgesellschaft wurde verurteilt, gegenüber der B GmbH mitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene Sperre für den Einsatz auf den Linien der A-Verkehrsgesellschaft mbH aufgehoben ist (Az. VI-6 U 1/23 (Kart)).

Der klagende Busfahrer war bei einem privaten Busunternehmen angestellt. Das Busunternehmen war als Subunternehmerin für die B GmbH tätig, die ihrerseits von der A-Verkehrsgesellschaft mbH, der Beklagten, beauftragt worden war. Der Kläger hatte am 22.06.2021 die Linie X im A-Netz befahren. Nachdem ein Fahrgast den Kläger bei der Handynutzung gefilmt und die Beklagte informiert hatte, sperrte diese den Kläger für die Zukunft auf allen ihren Linien. Das als Subunternehmerin tätige Busunternehmen kündigte aufgrund der Sperre dem Kläger fristlos.

Gegen die lebenslange Sperre erhob der Busfahrer Klage vor dem Landgericht Köln. Er meint, die Beklagte missbrauche durch die zeitlich unbefristete Sperre ihre Marktmacht. Er finde in erreichbarer Entfernung von seinem Wohnort keine Anstellung mehr als Busfahrer im Liniennahverkehr. Die Beklagte betreibe als marktbeherrschendes Unternehmen im A-Kreis weitgehend das gesamte Nahverkehrs-Busnetz, teilweise auch darüber hinaus. Die ausgesprochene Sperre sei auch unverhältnismäßig. Bei einer verbotenen, selbst gefährdenden Handynutzung sehe die Straßenverkehrsordnung allenfalls ein Fahrverbot von drei Monaten vor. Die beklagte A-Verkehrsgesellschaft mbH hatte auf die Gefährlichkeit der Handynutzung im Straßenverkehr verwiesen und die unbefristete Sperre für sachgerecht gehalten. Sie habe keine marktbeherrschende Stellung. Vielmehr könne der Busfahrer bundesweit tätig sein und auch im Busfernverkehr, Fernreise-, Tourismus- oder Schülerverkehr fahren.

Das Landgericht Köln hatte der Klage am 27.10.2022 teilweise stattgegeben und eine fünfjährige Sperre für ausreichend gehalten (Az. 33 O 209/22).

Auf die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien hat der 6. Kartellsenat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Ulrich Egger das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, gegenüber der B-GmbH mitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene Sperre für den Einsatz auf Linien der Beklagten aufgehoben ist.

Die lebenslange Sperre sei – so der Senat – ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Die Beklagte habe in dem räumlich und sachlich relevanten Markt für Busfahrer im Öffentlichen Personen- und Nahverkehr im A-Kreis eine marktbeherrschende Stellung. Sowohl die lebenslange Sperrung des Klägers auf den Linien der Beklagten als auch die vom Landgericht als angemessen angesehene Dauer der Sperrung von fünf Jahren behinderten den Kläger auf diesem Markt unbillig.

Das Verhalten des Klägers sei nicht so schwerwiegend, dass eine lebenslange oder eine Sperre von fünf Jahren gerechtfertigt seien. Auch wenn die Benutzung des Handys während der Fahrt ein erheblicher Verkehrs- und Pflichtenverstoß gewesen sei, seien eine fünfjährige Sperre und erst recht eine lebenslange Sperre nicht angemessen und daher unverhältnismäßig. So habe der Kläger seinen Arbeitsplatz aufgrund der unbefristeten Sperre verloren. Ferner sei es ihm bis heute unmöglich, im Öffentlichen Personen- und Nahverkehr im Rhein-Erft-Kreis einen neuen Arbeitsplatz zu finden, weil er die Linien der Beklagten nicht befahren dürfe. Auch führe eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung selbst in besonders schwerwiegenden Fällen nur zu einem mehrmonatigen, nicht aber zu einem lebenslangen oder mehrjährigen Fahrverbot. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen wäre voraussichtlich nur eine Abmahnung in Betracht gekommen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Amphibienschutzzaun zur Abwehr der Wechselkröte darf vorerst stehen bleiben

Ein Amphibienschutzzaun, der die Einwanderung von Wechselkröten auf ein Baugrundstück verhindern soll, darf vorerst stehen bleiben. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. 24 L 157/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 21.08.2023 zum Beschluss 24 L 157/23 vom 15.08.2023

Ein Amphibienschutzzaun, der die Einwanderung von Wechselkröten auf ein Baugrundstück verhindern soll, darf vorerst stehen bleiben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Die Antragstellerin entwickelt im Bezirk Marzahn-Hellersdorf Bebauungsflächen, auf denen ein 90 Hektar großer „Clean Tech Business Park“ entstehen soll. Im Plangebiet wurden verschiedene geschützte Arten, darunter die besonders geschützten Arten der Wechselkröte (Bufo viridis) und der Feldlerche (Alauda arvens) dokumentiert. Um die Einwanderung von Wechselkröten zu verhindern, umzäunte die Antragstellerin ein von ihr vermarktetes, rund ein Hektar großes Grundstück mit einem für die Tiere unüberwindbaren Amphibienschutzzaun. Dieser ist 10 cm tief in den Boden eingegraben und ragt 50 cm darüber hinaus. Das Bezirksamt untersagte die Aufstellung des Zauns und ordnete unter Androhung eines Zwangsgeldes dessen Beseitigung an.

Dagegen richtete sich der Eilantrag der Antragstellerin, dem das Gericht stattgab: Das Grundstück der Antragstellerin gehöre zwar zum potenziellen Landlebensraum der wanderfreudigen Wechselkröte, auch wenn dort bisher tagsüber kein Exemplar gesichtet worden sei. Das Laichgewässer befände sich nämlich nur 500 Meter vom Grundstück entfernt, zudem seien die ohnehin schwer auffindbaren Tiere, die ihre Hautfarbe der Umgebung anpassen könnten, nachtaktiv. Der Zaun führe jedoch nicht dazu, dass etwaige auf dem Grundstück befindliche Exemplare eingesperrt würden. Über die am Zaun angebrachten rampenartigen Ausstiegshilfen könnten die Tiere das Grundstück verlassen. Sie liefen daher nicht in erhöhtem Maße Gefahr, bei der vergeblichen Suche nach einem Ausweg Opfer von Fressfeinden zu wer-den. Für die außerhalb des Grundstücks lebenden Wechselkröten entfalte der Zaun keine Zerschneidungs- und Trennungswirkung. Es sei zwar ungewiss, ob über das Grundstück Verbindungswege zwischen dem Laichgewässer und den Ruhestätten der Wechselkröten verliefen, jedoch könnten die Tiere den Zaun auf allen vier Seiten umgehen.

Mit Blick auf die Feldlerche sei zwar nicht auszuschließen, dass die bodenbrütenden Zugvögel ihre Gelege verlassen könnten, weil der Zaun ihre Sicht auf sich nähernde Feinde beeinträchtige. Das Tötungsrisiko werde dadurch jedoch nicht signifikant erhöht, was sich auch daran zeige, dass auf dem Grundstück jedenfalls zwei Brutpaare auch nach der Aufstellung des Zauns weiterhin ihre Nester hätten und sich um ihre Brut kümmerten. Aus diesem Grunde könne zudem weder von einer populationsrelevanten Störung der Feldlerche ausgegangen werden noch von einer Schädigung ihrer Brutstätten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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DSA: Details zur nationalen Umsetzung noch offen

Die Zuleitung des Gesetzentwurfs zur nationalen Umsetzung des Digital Services Act (DSA) an den Bundesrat ist für das 3. Quartal 2023 geplant. Regelungen innerhalb des Gesetzentwurfs, etwa zur Zusammenarbeit zwischen bestehenden Behörden für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern und der Koordinierungsstelle, befinden sich lt. Bundesregierung noch in der Ressortabstimmung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 17.08.2023

Die Zuleitung des Gesetzentwurfs zur nationalen Umsetzung des Digital Services Act (DSA) an den Bundesrat ist für das 3. Quartal 2023 geplant. Regelungen innerhalb des Gesetzentwurfs, etwa zur Zusammenarbeit zwischen bestehenden Behörden für die Beaufsichtigung von Diensteanbietern und der Koordinierungsstelle, befinden sich noch in der Ressortabstimmung. Das antwortet die Regierung (20/8014) der Unionsfraktion auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU (20/7907). In dieser hatte sich die Fraktion unter anderem erkundigt hatte, bis wann der Gesetzentwurf spätestens verabschiedet werden muss, damit der künftig vorgesehene Koordinator für digitale Dienste am 24. Februar 2024 arbeitsfähig ist.

Um die Funktionsfähigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste sicherzustellen, solle ein Aufbaustab die Einrichtung in der Bundesnetzagentur organisieren, schreibt die Bundesregierung in der Antwort weiter. Noch nicht entschieden sei, ob das Bundesamt für Justiz als zuständige Behörde zur Durchsetzung des DSA in Bezug auf soziale Netzwerke beibehalten werden solle. Auch dazu, in welcher Form die Landesmedienanstalten an der Arbeit des nationalen Koordinators für digitale Dienste beteiligt werden, habe die Bundesregierung „noch keine abschließende Entscheidung getroffen.“ Die Bundesregierung führt weiter aus, die Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und Fachkreisen sei am 4. August eingeleitet worden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 602/2023

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Fortdauernde Unterbringung in einem Kinderheim war pflichtwidrig

Die Fremdunterbringung eines Kindes wegen seiner Belastung durch den zwischen seinen getrenntlebenden Eltern schwelenden Sorgerechtsstreits ist regelmäßig unverhältnismäßig. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 1 U 6/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.08.2023 zum Urteil 1 U 6/21 vom 27.07.2023

Die pflichtwidrig andauernde Fremdunterbringung eines Kindes stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Die Fremdunterbringung eines Kindes wegen seiner Belastung durch den zwischen seinen getrenntlebenden Eltern schwelenden Sorgerechtsstreits ist regelmäßig unverhältnismäßig. Wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zu.

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt Frankfurt am Main auf Schadensersatz wegen seiner Unterbringung in einem Kinderheim in Anspruch. Die getrenntlebenden Eltern des Klägers stritten über das Sorgerecht. Der damals sechsjährige Kläger lebte bei seiner Mutter und hatte regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Vater informierte das Jugendamt, dass der Kläger ihm mitgeteilt habe, von der Mutter geschlagen worden zu sein; das Jugendamt erhielt auch ein entsprechendes ärztliches Attest. Daraufhin nahm das Jugendamt den Kläger in Obhut und brachte den Kläger in einem Kinderheim unter. Das Familiengericht übertrug dem Jugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Eltern widerriefen knapp drei Wochen nach der Unterbringung ihre zunächst erteilte Zustimmung. Knapp vier Monate später wurde der familiengerichtliche Beschluss vorläufig ausgesetzt und der Kläger kehrte zu seiner Mutter zurück. Nachfolgend hob das OLG im Sorgerechtsverfahren den Beschluss auf und übertrug das Sorgerecht auf den Vater. Dort lebt der Kläger seitdem.

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der erlittenen Trennung von seinen Eltern.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem OLG teilweise Erfolg. Die Stadt als Trägerin des Jugendamtes wurde verurteilt, wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an den Kläger 3.000 Euro zu zahlen und für künftige Schäden einzustehen.

Zur Begründung betonte das OLG zunächst, dass die anfängliche Inobhutnahme keine schuldhafte Amtspflichtverletzung dargestellt habe. Insbesondere sei nicht feststellbar, dass das Jugendamt den Sachverhalt unzureichend ermittelt oder durch eine fehlerhafte Antragsstellung die gerichtliche Entscheidung maßgeblich beeinflusst habe. Darüber hinaus liege die Verantwortung für die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein beim Familiengericht. Zum Zeitpunkt der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt hätten die Eltern der Übertragung auch zugestimmt.

Pflichtwidrig habe aber die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch nach Ablauf einer kurzen Zeitspanne weiterhin zugunsten einer Fremdunterbringung ausgeübt. Die Fremdunterbringung eines Kindes aus Anlass eines tiefgreifenden Elternkonfliktes sei nur dann gerechtfertigt, „wenn der permanente Elternkonflikt das Kindeswohl in hohem Maße und mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet“. Zu berücksichtigen sei dabei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. „Die Folgen der Fremdunterbringung dürften für das Kind nicht gravierender sein als die Folgen eines Verbleibs in der Herkunftsfamilie“, stellte das OLG klar.

Hier könne die Inobhutnahme und Unterbringung in einem Kinderheim abgesehen von einer kurzen Übergangszeit nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Kläger von seiner Mutter geschlagen wurde. Der Gefahr erneuter Misshandlungen habe vielmehr dadurch begegnet werden können, dass der Kläger bis zur endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht bei seinem Vater untergebracht wurde. Ein solcher sofortiger Ortswechsel habe mit entsprechenden Unterstützungsleistungen auch begleitet werden können.

Der heftige und langwierige Streit der Eltern über das Sorge- und Umgangsrecht rechtfertige dagegen angesichts der mit der Fremdunterbringung einhergehenden Belastungen nicht deren Fortdauer. „Kindern, die in einem hochkonflikthaften Streit zwischen den Elternteilen, die sie beide lieben, hineingezogen werden, sei nicht damit gedient, dass sie mit der Folge einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihre Beziehung zu beiden Elternteilen außerhalb der Familie untergebracht würden“, untermauerte das OLG dies unter Verweis auf familiengerichtliche Rechtsprechung. Die ursprüngliche Herausnahme aus der Familie sei lediglich als kurzfristige Maßnahme veranlasst gewesen, in deren Verlauf eine Beruhigung eintreten sollte. Eine längere, monatelange Trennung von den Eltern habe der Kläger dagegen nicht als Entlastung von dem elterlichen Konflikt erleben können, sondern als ungerechtfertigte Folge dessen, dass er sich über die Misshandlungen durch seine Mutter beschwert habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen im 1. Halbjahr 2023 um 27,2 % gesunken

Im 1. Halbjahr 2023 wurde in Deutschland der Bau von 135.200 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 27,2 % oder 50.600 Baugenehmigungen weniger als im 1. Halbjahr 2022.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 18.08.2023

Im 1. Halbjahr 2023 wurde in Deutschland der Bau von 135.200 Wohnungen genehmigt. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 27,2 % oder 50.600 Baugenehmigungen weniger als im 1. Halbjahr 2022. Im Juni 2023 ist die Zahl der Baugenehmigungen für Wohnungen gegenüber dem Vorjahresmonat um 28,5 % gesunken. Dies entspricht einem Rückgang um 8.700 Wohnungen auf 21.800 Wohnungen. Zum Rückgang der Bauvorhaben dürften weiterhin vor allem steigende Baukosten und zunehmend schlechtere Finanzierungsbedingungen beigetragen haben. In den Ergebnissen sind sowohl die Baugenehmigungen für Wohnungen in neuen Gebäuden als auch für neue Wohnungen in bestehenden Gebäuden enthalten.

Rückgänge der Baugenehmigungen bei allen Gebäudearten

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden von Januar bis Juni 2023 insgesamt 11. 500 Wohnungen genehmigt. Das waren 30,8 % oder 49.600 Wohnungen weniger als im Vorjahreszeitraum. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um gut ein Drittel (-35,4 % beziehungsweise -14.800 Wohnungen) auf 27.000 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen sogar um mehr als die Hälfte (-53,4 % beziehungsweise -8.900) auf 7.700. Auch bei der Gebäudeart mit den insgesamt meisten Wohnungen, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich, und zwar um mehr als ein Viertel (-27,0 % beziehungsweise -26.700) auf 72.400.

Seit März 2023 gibt es die Wohnbauförderung für klimafreundlichen Neubau der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Diese Förderung kann unter anderem von Privatpersonen zur Eigennutzung oder Vermietung sowie von Unternehmen beantragt werden. Noch ist kein eindeutiger Effekt dieser Maßnahmen auf die Genehmigungszahlen erkennbar: Die Zahl der Baugenehmigungen im Zeitraum März bis Juni 2023 ging im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sogar etwas stärker zurück (Einfamilienhäuser -38,6 % beziehungsweise -11.100, Zweifamilienhäuser -53,9 % beziehungsweise -6.000 und Mehrfamilienhäuser -28,7 % beziehungsweise -19.600) als im gesamten 1. Halbjahr 2023.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Kreislaufwirtschaft: Regeln für nachhaltigere und sicherere Batterien treten in Kraft

Batterien sollen in der EU künftig langlebiger sein – und einfach austauschbar. Dafür sorgen die neuen EU-Vorschriften, die am 17.08.2023 in Kraft getreten sind. Sie stellen sicher, dass Batterien nur ein Minimum an schädlichen Substanzen enthalten, einen geringen CO2-Fußabdruck haben, weniger Rohstoffe benötigen und in Europa gesammelt, wiederverwendet und recycelt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.08.2023

Batterien sollen in der EU künftig langlebiger sein – und einfach austauschbar. Dafür sorgen die neuen EU-Vorschriften, die am 17.08.2023 in Kraft treten. Sie stellen sicher, dass Batterien nur ein Minimum an schädlichen Substanzen enthalten, einen geringen CO2-Fußabdruck haben, weniger Rohstoffe benötigen und in Europa gesammelt, wiederverwendet und recycelt werden. Ab 2025 werden schrittweise Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz, die Materialverwertung und den recycelten Inhalt eingeführt. Alle gesammelten Altbatterien müssen recycelt werden, damit hohe Verwertungsniveaus erreicht werden. Das gilt insbesondere für kritische Rohstoffe wie Kobalt, Lithium und Nickel.

Im Einklang mit den Kreislaufzielen des Europäischen Grünen Deals ist die neue Batterieverordnung die erste europäische Rechtsvorschrift, die einen vollständigen Lebenszyklusansatz verfolgt, bei dem Beschaffung, Herstellung, Verwendung und Recycling in einem einzigen Gesetz geregelt sind.

Batterie-Recycling als Schlüsseltechnologie

Batterien sind eine Schlüsseltechnologie, um den grünen Wandel voranzutreiben, nachhaltige Mobilität zu unterstützen und zur Klimaneutralität bis 2050 beizutragen. Die schrittweise eingeführten Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz sollen gewährleisten, dass wertvolle Materialien am Ende ihrer Nutzungsdauer zurückgewonnen und der Wirtschaft wieder zugeführt werden.

Längere Produkt-Lebensdauer, weniger Abfälle

Ab 2027 werden die Verbraucherinnen und Verbraucher in der Lage sein, die Gerätebatterien in ihren elektronischen Produkten zu jedem Zeitpunkt des Lebenszyklus zu entfernen und zu ersetzen. Dies wird die Lebensdauer dieser Produkte vor ihrer Entsorgung verlängern, die Wiederverwendung fördern und zur Verringerung von Abfällen beitragen. Um den Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Kauf von Batterien zu helfen, werden die wichtigsten Daten auf einem Etikett angegeben. Ein QR-Code ermöglicht den Zugang zu einem digitalen Pass mit detaillierten Informationen zu jeder Batterie, die entlang der Wertschöpfungskette dazu beitragen werden, die Kreislaufwirtschaft für Batterien zu verwirklichen.

Unternehmen müssen soziale und ökologische Risiken angehen

Nach den Sorgfaltspflichten des neuen Gesetzes müssen Unternehmen soziale und ökologische Risiken im Zusammenhang mit der Beschaffung, der Verarbeitung und dem Handel von Rohstoffen wie Lithium, Kobalt, Nickel und Naturgraphit erkennen und angehen. Der erwartete massive Anstieg der Nachfrage nach Batterien in der EU sollte nicht zu einer Zunahme von Umwelt- und Sozialrisiken beitragen.

Die nächsten Schritte

Die Arbeiten werden sich nun auf die Anwendung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten und die Ausarbeitung von Sekundärrechtsakten (Durchführungs- und delegierte Rechtsakte) konzentrieren, die detailliertere Vorschriften enthalten.

Quelle: EU-Kommission

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Oberlandesgericht entscheidet im „Lamborghini-Fall“

Das OLG Dresden entschied, dass der Fahrer eines gemieteten Lamborghini für die Folgen eines von ihm verursachten Unfalls nicht einstehen muss (Az. 13 U 2371/22).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 17.08.2023 zum Urteil 13 U 2371/22 vom 16.08.2023

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat am 16. August 2023 das Berufungsurteil im sog. „Lamborghini-Fall“ verkündet. Danach muss der Beklagte für die Folgen eines von ihm am 2. Oktober 2018 verursachten Unfalls nicht einstehen.

Das klagende Autohaus hat als Eigentümerin vom Beklagten Schadensersatz verlangt, weil dieser als Fahrer ihrem mehr als 150.000 Euro teuren Lamborghini einen wirtschaftlichen Totalschaden zugefügt hatte. Der Beklagte, der die halbstündige Fahrt mit dem Luxusauto von seiner Ehefrau als Geschenk erhalten hatte, war der Auffassung, nicht er sei schuld daran, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und dabei zwei Bäume entwurzelt und einen dritten frontal angefahren habe. Vielmehr habe der ihn begleitende Mitarbeiter eines Subunternehmers der Klägerin den Sportmodus ein- und nicht wieder ausgeschaltet (vgl. MI 26/2023).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Beklagte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat nunmehr zurückgewiesen. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei jedenfalls verjährt. Der Vertrag, den der Beklagte über die Nutzung des Fahrzeugs geschlossen hat, stellt nach Auffassung des Senats einen Mietvertrag dar. Für Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung einer Mietsache gilt eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten, die mit der Rückgabe der Mietsache beginnt (§ 548 BGB). Diese Frist sei bei Klageerhebung im Dezember 2020 abgelaufen gewesen.

Quelle: OLG Dresden

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Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO bei betriebsbedingter Kündigung in der Insolvenz

Ist eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. So das BAG (Az. 6 AZR 56/23).

BAG, Pressemitteilung vom 17.08.2023 zum Urteil 6 AZR 56/23 vom 17.08.2023

Ist eine Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG geplant und schließen der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat darüber einen Interessenausgleich mit Namensliste, wird nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung des in der Namensliste aufgeführten Arbeitnehmers durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG bedingt ist. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs muss sich die Betriebsänderung noch in der Planungsphase befinden, damit dem Betriebsrat entsprechend dem Zweck des § 111 BetrVG eine Einflussnahme auf die unternehmerische Entscheidung möglich ist.

Der Kläger war seit 2011 bei der Insolvenzschuldnerin, einem Unternehmen der Herstellung und des Vertriebs von Spezialprofilen aus Stahl und Stahlerzeugnissen mit ca. 400 Arbeitnehmern, tätig. Der beklagte Insolvenzverwalter schloss vor dem Hintergrund einer geplanten Betriebsstilllegung mit dem bei der Schuldnerin gebildeten Betriebsrat am 29. Juni 2020 einen Interessenausgleich mit drei verschiedenen, insgesamt sämtliche Arbeitnehmer aufführenden Namenslisten. Der Kläger war auf der zweiten Liste namentlich genannt. Nach Unterzeichnung des Interessenausgleichs kündigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis des Klägers betriebsbedingt mit Schreiben vom 29. Juni 2020 zum 31. Mai 2021 und wegen einer behaupteten Schwerbehinderung vorsorglich ein weiteres Mal mit Schreiben vom 20. August 2020 zum selben Kündigungstermin. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungen als unwirksam angesehen.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Kündigung vom 20. August 2020 hat das Arbeitsverhältnis des Klägers, der rechtskräftig festgestellt keinen besonderen Kündigungsschutz infolge einer Schwerbehinderung genießt, wirksam zum 31. Mai 2021 beendet. Die Kündigung ist jedenfalls aufgrund der Vermutung des § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, wirksam. Der Beklagte hat – entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts – hinreichend dargelegt, dass die der Kündigung zugrunde liegende Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO geplant war. Die diesbezügliche Vermutungswirkung hat der Kläger nicht widerlegt. Auf die Wirksamkeit der zum selben Beendigungstermin ausgesprochenen Kündigung vom 29. Juni 2020 und die im Lauf des Verfahrens von den Parteien erörterten prozessualen Probleme kam es für die Entscheidung des Senats daher nicht an.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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