BFH zur Berechnung des Differenzkindergeldes unter Anrechnung von in der Schweiz gezahlten Familienleistungen

BFH zur Berechnung des Differenzkindergeldes unter Anrechnung von in der Schweiz gezahlten Familienleistungen

Der BFH hat entschieden, dass bei der Berechnung des Differenzkindergeldes der Bruttobetrag der in der Schweiz gezahlten Kinderzulage anzurechnen ist und damit die in der Schweiz auf die Kinderzulage gezahlten Steuern nicht zu berücksichtigen sind. Hingegen ist der bei der Besteuerung in der Schweiz berücksichtigte Kinderabzug nicht auf das deutsche Kindergeld anzurechnen, weil es sich hierbei nicht um eine Familienleistung im Sinne des europäischen Koordinierungsrechts handelt (Az. III R 37/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 56/26 vom 08.10.2026 zum Urteil III R 37/23 vom 09.07.2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.07.2026 – III R 37/23 – entschieden, dass bei der Berechnung des Differenzkindergeldes der Bruttobetrag der in der Schweiz gezahlten Kinderzulage anzurechnen ist und damit die in der Schweiz auf die Kinderzulage gezahlten Steuern nicht zu berücksichtigen sind. Hingegen ist der bei der Besteuerung in der Schweiz berücksichtigte Kinderabzug nicht auf das deutsche Kindergeld anzurechnen, weil es sich hierbei nicht um eine Familienleistung im Sinne des europäischen Koordinierungsrechts handelt.

Die Klägerin hat drei Kinder. Sie ist deutsche Staatsangehörige und wohnte mit ihren Kindern und ihrem Ehemann, dem Kindsvater, der gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit hat, in Deutschland. Die Klägerin war in den Streitjahren nicht erwerbstätig. Der Kindsvater war in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt. Zur Ausübung dieser Tätigkeit begründete er in der Schweiz einen zweiten Wohnsitz. Während der Woche wohnte er in der Schweiz. An den Wochenenden kehrte er regelmäßig zu seiner Familie nach Deutschland zurück. Für die Kinder wurden von der Schweizerischen Ausgleichskasse Kinderzulagen von jeweils monatlich 200 Schweizer Franken (CHF) gezahlt. Die Kinderzulagen wurden vom Kindsvater als Einkommen versteuert. Außerdem wurden bei der Besteuerung des Kindsvaters in der Schweiz Kinderabzüge in Höhe von 10.300 CHF pro Kind berücksichtigt. Nachdem die Familienkasse zunächst Kindergeld festgesetzt hatte, hob sie die Kindergeldfestsetzung wieder auf und setzte nur noch Differenzkindergeld vorläufig fest. Der hiergegen eingereichten Klage gab das Finanzgericht hinsichtlich 2016 statt und wies die Klage im Übrigen (2013 bis 2015) ab.

Der BFH hielt die Revision der Klägerin lediglich in geringem Umfang, die Revision der Familienkasse dagegen für überwiegend begründet.

Grundsätzlich hatte die Klägerin Anspruch auf deutsches Kindergeld. Streitig war jedoch, ob dieser Anspruch für denselben Zeitraum durch vorrangige Familienleistungsansprüche in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gemindert oder ausgeschlossen wurde. Die Schweiz gehört zwar nicht zur Europäischen Union. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist im Verhältnis zur Schweiz jedoch seit dem 01.04.2012 ebenfalls anwendbar.

Nach dem europäischen Koordinierungsrecht unterfällt jeder Elternteil nur dem Recht eines Staates. Im Streitfall unterlag die Klägerin mangels Erwerbstätigkeit dem Recht ihres Wohnsitzstaates, also deutschem Recht. Auf ihren Ehemann fand aufgrund dessen Erwerbstätigkeit in der Schweiz Schweizer Recht Anwendung. Daher war das deutsche Kindergeld für die Klägerin mit den Schweizer Familienleistungen für den Ehemann zu koordinieren. Beim Ehemann qualifizierte der BFH allerdings nur die kantonale Kinderzulage, nicht hingegen den nur bei der Besteuerung berücksichtigten Kinderabzug als Familienleistungen im Sinne des europäischen Koordinierungsrechts. Welcher Anspruch vorrangig ist, bestimmt sich nach Art. 68 der Verordnung. Danach gehen Ansprüche die – wie hier beim Ehemann – durch eine Beschäftigung ausgelöst werden, den Ansprüchen vor, die – wie bei der Klägerin – nur durch den Wohnsitz ausgelöst werden. Vorrangig war daher die Schweiz zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet, weshalb Deutschland nur insoweit Differenzkindergeld zahlen musste, als dieses höher war als die Schweizer Familienleistungen. Insoweit war der Bruttobetrag der Kinderzulagen, nicht aber der in der Schweiz gewährte Kinderabzug auf das deutsche Kindergeld anzurechnen.

Das Urteil hat Bedeutung für Elternteile, die in der Schweiz arbeiten und deren Kinder in Deutschland leben.

Leitsatz

  1. Die in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) gezahlte Kinderzulage ist bei der Berechnung des Differenzkindergeldes in Höhe des Bruttobetrags zu berücksichtigen.
  2. Der in der Schweiz gewährte steuerliche Kinderabzug ist keine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und deswegen nicht im Rahmen des Differenzkindergeldes anzurechnen.

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und der Familienkasse wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.09.2023 – 5 K 1783/16 aufgehoben und die Bescheide der Familienkasse vom 31.03.2016, geändert durch den Bescheid vom 20.06.2016 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung der Familienkasse vom 21.06.2016 dahingehend geändert, dass Differenzkindergeld in folgender Höhe festgesetzt wird:

für die Monate Januar 2013 bis Dezember 2014

auf jeweils 4 €

für die Monate Januar 2015 bis Dezember 2015

auf jeweils 12 €

für die Monate Januar 2016 bis April 2016

auf jeweils 16 €

für den Monat Mai 2016 auf 20 €

für den Monat Juni 2016 auf 12 €

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat drei Kinder, welche am xx.xx.2006, am xx.xx.2012 und am xx.xx.2016 geboren wurden. Streitzeitraum ist Dezember 2013 bis Juni 2016, streitig ist nur das Kindergeld für die beiden älteren Kinder.

2

Die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, wohnte mit ihren Kindern und mit ihrem Ehemann, dem Kindsvater, der gleichfalls die deutsche Staatsangehörigkeit hat, in Rheinland-Pfalz.

3

Die Klägerin war bis zum 31.12.2012 bei einem Juwelier in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt. In der Zeit vom 26.09.2012 bis 02.01.2013 bezog sie Mutterschaftsgeld. Bis zum 06.11.2013 bestand ein Anspruch auf Elterngeld. Seit dem Jahr 2000 war die Klägerin unregelmäßig als Dolmetscherin tätig. In dem von der Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) übersandten Fragebogen erklärte die Klägerin am 19.08.2015, seit der letzten Erklärung (20.11.2012) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Für das Jahr 2014 legte die Klägerin einen Einkommensteuerbescheid vor, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von … € ergaben. Unterlagen, die diese Einkünfte belegten oder aus denen sich ergab, wann die entsprechenden Tätigkeiten erbracht worden waren, reichte sie nicht ein.

4

Der Kindsvater ist seit November 2011 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) als Arbeitnehmer beschäftigt. Zur Ausübung dieser Tätigkeit begründete er in X (Schweiz) einen zweiten Wohnsitz. Während der Woche wohnte er in X. An den Wochenenden kehrte er regelmäßig zu seiner Familie nach Deutschland zurück. Daneben war er in Deutschland als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Hieraus erzielte er in den Jahren 2013 bis 2015 Verluste und im Jahr 2016 einen Gewinn in Höhe von … €. Im Einkommensteuerbescheid 2016 wurden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … € festgesetzt. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der Ehemann der Klägerin an zehn von 240 Tagen für seinen Schweizer Arbeitgeber in Deutschland gearbeitet hatte. Der Bescheid war hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wegen der noch nicht abschließend beurteilbaren Gewinnerzielungsabsicht vorläufig.

5

Mit Bescheid vom 19.03.2013 setzte die Familienkasse Kindergeld für die beiden älteren Kinder in Höhe von jeweils 184 € fest.

6

Für diese beiden Kinder wurden im Streitzeitraum von der Schweizerischen Ausgleichskasse Kinderzulagen von jeweils monatlich 200 Schweizer Franken (CHF) gezahlt. Die erste Auszahlung für den Zeitraum ab Dezember 2013 bis März 2016 erfolgte als Nachzahlung am 25.04.2016. Ab April 2016 wurde die Kinderzulage jeweils am 25. des Monats ausgezahlt. Die Kinderzulagen wurden vom Vater der Kinder als Einkommen versteuert.

7

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) betrug der Wechselkurs für 1 CHF (abgerundet) 0,91 € am 25.04.2016, für Mai 2016 0,90 € und für Juni 2016 0,92 €.

8

Nach Mitteilung des Kantonalen Steueramts vom 15.07.2021 wurden gemäß § 34 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes des Kantons X Kinderabzüge in Höhe von 10.300 CHF pro Kind bei der Besteuerung berücksichtigt. Der Kinderabzug wird unabhängig von der Zahlung von Kinderzulagen berücksichtigt. Der Steuerabzug führte in den Jahren 2013 bis 2015 zu Rückerstattungen der Steuern in der Schweiz. Auch im Jahr 2016 wurde der Kinderabzug berücksichtigt.

9

Mit Bescheid vom 31.03.2016 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2013 in Höhe von monatlich 368 € für den Zeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2014 und in Höhe von 369,52 € ab Januar 2015 auf. Dabei ging sie davon aus, dass wegen der Erwerbstätigkeit des Kindsvaters in der Schweiz dort ein vorrangiger Familienleistungsanspruch besteht. Für 2015 errechnete die Familienkasse einen Anspruch auf Differenzkindergeld in Deutschland in Höhe von 6,48 € monatlich. Das bereits gezahlte Kindergeld für den Zeitraum Dezember 2013 bis September 2015 in Höhe von 8.168 € wurde abzüglich der zustehenden Differenzbeträge von insgesamt 58,32 € in Höhe von 8.109,68 € zurückgefordert. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag wurde das Differenzkindergeld nach § 165 der Abgabenordnung vorläufig ab Januar 2015 festgesetzt.

10

Mit Schreiben vom 02.04.2016 legte die Klägerin Einspruch ein.

11

Mit Bescheid vom 20.06.2016 änderte die Familienkasse die angefochtenen Bescheide teilweise ab, weil sie nunmehr davon ausging, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für den Wechselkurs der letzte Tag des betreffenden Zeitraums und damit der 30.09.2015 maßgeblich sei und minderte den Rückzahlungsbetrag von 8.109,68 € auf 8.062,34 €. Im Übrigen wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016 die Einsprüche als unbegründet zurück.

12

Der hiergegen eingereichten Klage gab das FG mit Urteil vom 19.09.2023 hinsichtlich 2016 statt und wies die Klage im Übrigen ab.

13

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Klägerin und die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

14

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Rheinland Pfalz vom 19.09.2023 – 5 K 1783/16 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Bescheide der Familienkasse vom 31.03.2016, geändert durch den Bescheid vom 20.06.2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016 aufzuheben, soweit für den Streitzeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2015 die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, lediglich Differenzkindergeld festgesetzt und Kindergeld zurückgefordert wurde, sowie die Revision der Familienkasse zurückzuweisen.

15

Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19.09.2023 – 5 K 1783/16 aufzuheben, soweit die Bescheide der Familienkasse vom 31.03.2016, geändert durch den Bescheid vom 20.06.2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.06.2016 für die Monate Januar bis Juni 2016 aufgehoben wurden, und die Klage auch insofern abzuweisen sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

II.

16

Die Revision der Familienkasse ist zulässig, obgleich die Familienkasse die Begründungsschrift innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur per Telefax an den Bundesfinanzhof (BFH) übermittelt hat.

17

1. a) Nach § 52d Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 121 Satz 1, § 155 Satz 1 FGO, § 253 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist die Revisionsbegründungsschrift durch das Finanzamt beziehungsweise die Familienkasse grundsätzlich als elektronisches Dokument zu übermitteln (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15.05.2024 –  VII R 26/22, BFH/NV 2024, 937, Rz 16; BFH-Beschluss vom 31.10.2023 –  IV B 77/22, BFH/NV 2024, 20, Rz 3).

18

b) Eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften ist jedoch ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist (§ 52d Satz 3 FGO).

19

Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 52d Satz 4 FGO; vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2025 –  IX R 7/24, BStBl II 2026, 233, Rz 28 f.; Senatsurteil vom 17.10.2024 –  III R 11/23, BFHE 287, 365, BStBl II 2025, 207, Rz 17 f.; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 19.12.2024 –  IX ZB 41/23, Neue Juristische Wochenschrift –NJW– 2025, 508).

20

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf jedenfalls grundsätzlich (vgl. BGH-Beschluss vom 19.12.2024 –  IX ZB 41/23, NJW 2025, 508, Leitsatz 1, Rz 16) einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Die glaubhaft gemachten Tatsachen dürfen nicht den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht. Es genügt dabei eine laienverständliche Darstellung des Defekts und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. zu § 130d Satz 2 und 3 ZPO: BGH-Beschlüsse vom 14.03.2024 –  V ZB 2/23, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2024, 794, Rz 16, m.w.N.; vom 19.12.2024 –  IX ZB 41/23, NJW 2025, 508, Rz 10). Außerdem ist grundsätzlich die unverzügliche Vorlage objektiver Beweismittel zur Stützung der Plausibilität des Vortrags erforderlich oder zumindest die Darlegung, weshalb solche nicht vorgelegt werden können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 04.05.2020 –  VII S 39/19, BFH/NV 2020, 1080, Rz 5, m.w.N.).

21

2. Im Streitfall war hiernach die Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift im Wege der Ersatzeinreichung per Telefax am 12.02.2024 ausnahmsweise zulässig.

22

Die Familienkasse hat bei der am letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist erfolgten Ersatzeinreichung per Telefax am 12.02.2024 und durch die Vorlage von Sendeberichten der Fehlermeldungen und eines Screenshots der Homepage https://egvp.justiz.de/meldungen/index.php dargelegt und glaubhaft gemacht, dass eine technische Störung des elektronischen Rechtsverkehrs vorlag, die unter anderem die Bundesgerichte betraf und deshalb eine Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift an den BFH in elektronischer Form am 12.02.2024 vorübergehend nicht möglich war. Die Übermittlung in elektronischer Form hat sie am 19.02.2024 nachgeholt.

III.

23

Die Revision der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang begründet (1.). Die Revision der Familienkasse ist überwiegend begründet (2.). Der von der Klägerin erhobene Entreicherungseinwand führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids (3.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben, die angefochtenen Bescheide sind im tenorierten Umfang abzuändern und die Klage ist im Übrigen abzuweisen.

24

1. Die Revision der Klägerin richtet sich gegen das Urteil des FG bezüglich des Zeitraums Dezember 2013 bis Dezember 2015. Insoweit hat das FG zu Unrecht entschieden, dass der Klägerin für diese Monate kein Differenzkindergeld zusteht.

25

a) Die Klägerin ist nach nationalem Recht (§§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes –EStG–) anspruchsberechtigt.

26

b) Ob der nationale Anspruch auf Kindergeld durch vorrangige Ansprüche in anderen Mitglied- beziehungsweise Vertragsstaaten für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen gemindert oder ausgeschlossen wird, bestimmt sich im Streitfall nicht nach der nationalen Konkurrenzregel des § 65 Satz 1 Nr. 2 EStG (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung), sondern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2004 Nr. L 166, 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 –Grundverordnung–).

27

aa) Der zeitliche Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eröffnet. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABlEU 2009 Nr. L 284, 1) in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (Verordnung (EG) Nr. 987/2009 –Durchführungsverordnung–) gelten seit dem 01.05.2010 für Deutschland (vgl. Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i.V.m. Art. 96 Abs. 1, Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Für die Schweiz gilt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 seit dem 01.04.2012 ebenfalls (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 31.03.2012, ABlEU 2012 Nr. L 103, 51; vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– Wagener vom 30.04.2014 – C-250/13, ECLI:EU:C:2014:278, Rz 11; Sozialversicherungsanstalt vom 26.09.2024 – C-329/23, ECLI:EU:C:2024:802, Rz 11 f., 36).

28

bb) Sowohl die Klägerin als auch der Kindsvater sind Deutsche und fallen als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung.

29

cc) Auch der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eröffnet.

30

(1) Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich unter anderem auf Familienleistungen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Was Familienleistungen sind, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen des Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Erfasst werden alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

31

Unter Familienleistungen, die in Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 als Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten definiert werden, sind nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH staatliche Beiträge zum Familienbudget zu verstehen, welche die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern (EuGH-Urteil Caisse pour l’avenir des enfants vom 02.04.2020 – C-802/18, ECLI:EU:C:2020:269, Rz 38, m.w.N.). Dadurch soll das Familienbudget entlastet und der Lebensstandard der Familie verbessert werden. Familienleistungen sollen dazu dienen, dass Familien sozial unterstützt werden und sich die Allgemeinheit an diesen Familienlasten beteiligt (EuGH-Urteile Offermanns vom 15.03.2001 – C-85/99, ECLI:EU:C:2001:166, und Maaheimo vom 07.11.2002 – C-333/00, ECLI:EU:C:2002:641, jeweils m.w.N.; Senatsurteile vom 25.07.2019 –  III R 34/18, BFHE 265, 487, BStBl II 2021, 20, Rz 26; vom 17.04.2008 –  III R 36/05, BFHE 221, 50, BStBl II 2009, 921, unter II.3.c bb).

32

In Abgrenzung zu Sozialhilfeleistungen sind Familienleistungen solche Leistungen, die keinen Zusammenhang mit den tatsächlichen Kosten aufweisen und deren Höhe unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der „persönlichen Bedürftigkeit“ der Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands erbracht wird (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Österreich vom 16.06.2022 – C-328/20, ECLI:EU:C:2022:468, Rz 54). Keine Familienleistungen sind auch steuerliche Vorteile, die zwar unter bestimmten Voraussetzungen den Betrag der Einkommensteuer mindern, aber keine Geldleistung zum Ausgleich von Familienlasten beinhalten (EuGH-Urteil Ministarstvo financija (Bourse Erasmus+) vom 16.01.2025 – C-277/23, ECLI:EU:C:2025:18, Rz 31).

33

(2) (a) Dies zugrunde gelegt ist das deutsche Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz eine Familienleistung im Sinne des Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (z.B. EuGH-Urteil Trapkowski vom 22.10.2015 – C-378/14, ECLI:EU:C:2015:720, Rz 26; Senatsurteil vom 26.07.2017 –  III R 18/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237).

34

(b) Zutreffend hat das FG auch entschieden, dass die in der Schweiz an den Kindsvater gezahlten kantonalen Kinderzulagen Familienleistungen sind (Senatsurteile vom 13.04.2016 –  III R 34/15, BFH/NV 2016, 1465, Rz 12, und vom 04.02.2016 –  III R 9/15, BFHE 253, 139, BStBl II 2017, 121, Rz 18).

35

(c) Zu Unrecht hat das FG jedoch den Schweizer Kinderabzug als Familienleistung qualifiziert. Zwar ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass vom Sinn und Zweck her auch der Schweizer Kinderabzug einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget darstellt und dazu dienen soll, die Kosten für den Unterhalt von Kindern zu verringern. Der Kinderabzug ist jedoch keine regelmäßige Geldleistung, sondern wird lediglich dann wirksam, wenn überhaupt ein zu versteuerndes Einkommen in der Schweiz besteht. Der Steuerabzug wirkt sich auch nicht bei allen Berechtigten in gleicher Weise aus. Vielmehr ist die steuerliche Wirkung des Steuerfreibetrags abhängig von der Höhe des Einkommens. Der Schweizer Kinderabzug ist damit nicht nur rein formal, sondern auch in der Sache als Steuerabzug und somit als Teil der Bemessung der direkten Steuern ausgestaltet. Der in der Schweiz gewährte Steuerabzug entspricht in seiner Wirkung dem in der Republik Kroatien gewährten Steuerfreibetrag, den der EuGH ebenfalls nicht als Familienleistung im Sinne von Art. 1 Buchst. z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 qualifiziert hat (s. EuGH-Urteil Ministarstvo financija (Bourse Erasmus+) vom 16.01.2025 – C-277/23, ECLI:EU:C:2025:18, Rz 31). Anders als der in der Republik Österreich (Österreich) gewährte Kinderabsetzbetrag wird der Kinderabzug in der Schweiz nicht automatisch für jedes Kind ausgezahlt, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. zur Situation in Österreich: EuGH-Urteil Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) vom 16.06.2022 – C-328/20, ECLI:EU:C:2022:468, Rz 18). Er ist in seiner Wirkung vielmehr eher dem in Österreich gewährten Familienbonus Plus vergleichbar, der nur abzuziehen ist, soweit sich eine Steuer auf das zu versteuernde Einkommen ergibt. Auch der Familienbonus Plus wurde wegen dieser nur steuerreduzierenden Wirkung als steuerliche Vergünstigung und nicht als Familienleistung eingestuft (EuGH-Urteil Kommission/Österreich vom 16.06.2022 – C-328/20, ECLI:EU:C:2022:468, Rz 61, 97).

36

c) Nach den Bestimmungen über das anwendbare Recht (Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) findet auf die Klägerin deutsches Recht und auf den Kindsvater Schweizer Recht Anwendung.

37

aa) Nach Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats. Welcher Mitgliedstaat dies ist, richtet sich nach Art. 11 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

38

bb) Die Klägerin unterliegt den deutschen Rechtsvorschriften nicht bereits aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Denn nach den Feststellungen des FG ging die Klägerin im streitigen Zeitraum keiner Beschäftigung nach. Zwar hat sie für 2014 einen Gewinn aus ihrer Dolmetschertätigkeit in Höhe von … € erklärt, sie hat jedoch keinerlei Unterlagen eingereicht, die eine entsprechende Erwerbstätigkeit belegen. Zudem hat sie selbst gegenüber der Familienkasse am 19.08.2015 erklärt, seit der letzten Erklärung (20.11.2012) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig gewesen zu sein. Das FG ist deshalb für das Revisionsverfahren bindend davon ausgegangen, dass die Klägerin auch in 2014 keiner Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in Deutschland nachgegangen ist. Da die Klägerin auch keinen anderen der in Art. 11 Buchst. b bis d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Tatbestände erfüllte, ist das deutsche Recht nur aufgrund des Wohnsitzes der Klägerin in Deutschland anwendbar.

39

cc) Der Kindsvater war nach den Feststellungen des FG in der Schweiz beschäftigt, weshalb für ihn nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 das Recht des Beschäftigungslands, also das der Schweiz Anwendung findet. Hieran ändert auch die vom Kindsvater in Deutschland ausgeübte selbständige Tätigkeit nichts. Denn nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass der Kindsvater aus dieser selbständigen Tätigkeit in Deutschland Verluste erzielte und ob er überhaupt mit Gewinnerzielungsabsicht tätig geworden ist.

40

d) Da somit auf die Klägerin deutsches Recht und auf den Kindsvater Schweizer Recht Anwendung findet, ist nach den Prioritätsregeln des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu bestimmen, welcher Staat vorrangig leistungspflichtig ist. Danach ist vorrangig die Schweiz leistungsverpflichtet, während Deutschland Differenzleistungen zu erbringen hat.

41

aa) Die Prioritätsregelungen des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden nur dann Anwendung, wenn die Leistungen für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Es genügt nicht, dass Familienleistungen in einem Mitgliedstaat geschuldet und zugleich in einem anderen Mitgliedstaat lediglich potenziell gezahlt werden können, tatsächlich aber die formellen oder materiellen Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht nicht gegeben sind (EuGH-Urteil Finanzamt Österreich (Rückforderung von Familienleistungen) vom 13.10.2022 – C-199/21, ECLI:EU:C:2022:789, Rz 34; Senatsurteil vom 18.02.2021 –  III R 27/19, BFHE 272, 60, BStBl II 2022, 183, Rz 21). Für jeden Zeitabschnitt und für jeden Familienangehörigen ist die Priorität getrennt zu prüfen.

42

bb) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Rangfolge: An erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. Für die im Rahmen der Konkurrenzregelung des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu prüfende Frage, was die Ansprüche auslöst, ist nicht auf die nationalen Regelungen nach §§ 62 ff. EStG, sondern auf die Vorschriften der Art. 11 bis 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abzustellen (Senatsurteil vom 26.07.2017 –  III R 18/16, BFHE 259, 98, BStBl II 2017, 1237, Rz 25, m.w.N.).

43

Da im Streitfall der Anspruch der Klägerin durch den Wohnort, der des Kindsvaters hingegen durch eine Beschäftigung ausgelöst wurde, kommt dem durch die Beschäftigung in der Schweiz ausgelösten Anspruch Vorrang zu.

44

cc) Für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen bestimmt Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, dass die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt werden, die nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren (Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Weil die Kinder in Deutschland wohnen, führt Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht zum Ausschluss des Differenzkindergeldanspruchs. Danach werden die nachrangigen deutschen Familienleistungen bis zur Höhe des in der Schweiz vorgesehenen Betrags ausgesetzt. Soweit die in Deutschland vorgesehenen Leistungen über den Betrag der Schweizer Leistungen hinausgehen, ist die Differenz zu zahlen.

45

e) Im streitigen Zeitraum waren die von der Schweiz gezahlten Familienleistungen in allen Monaten niedriger als das deutsche Kindergeld.

46

aa) Entgegen der Entscheidung des FG ist insoweit nur auf die Schweizer Kinderzulage und das deutsche Kindergeld abzustellen, da der in der Schweiz gewährte Kinderabzug nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fällt (s. oben III.1.b cc (2) (c)).

47

bb) Zu Recht hat das FG bei der Berechnung des Differenzkindergeldes für die Jahre 2013 bis 2015 den Bruttobetrag der Schweizer Kinderzulage berücksichtigt, denn das ist der Betrag, den die Schweiz an die Berechtigten zahlt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 04.02.2016 –  III R 9/15, BFHE 253, 139, BStBl II 2017, 121). Nicht in diesem Zusammenhang einzubeziehen ist, ob der Zahlbetrag zu versteuern ist. Es handelt sich insoweit um einen unerheblichen anderweitigen Nachteil (vgl. hierzu Senatsurteile vom 01.06.2022 –  III R 31/20, BFHE 277, 288, BStBl II 2023, 348, Rz 21; vom 30.11.2023 –  III R 40/22, BFH/NV 2024, 383, Rz 27). Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Berücksichtigung des Bruttobetrags der Kinderzulage auch nicht der Einwand einer unzulässigen Diskriminierung des unechten Grenzgängers gegenüber dem echten Grenzgänger entgegen. Zum einen betrifft dieser Einwand schon nicht die Klägerin, da sie selbst keine Grenzgängertätigkeit ausübte. Zum anderen kann sich auch der Kindsvater nicht hierauf berufen, weil die zugrunde liegenden Sachverhalte schon nicht vergleichbar sind. Die Einkünfte aus der unechten Grenzgängertätigkeit werden beim Kindsvater in der Schweiz besteuert und unterliegen in Deutschland allenfalls dem Progressionsvorbehalt. Die steuerliche Berücksichtigung von Familienlasten kann daher insoweit nur in der Schweiz erfolgen, was im Streitfall auch geschehen ist. Der echte Grenzgänger unterliegt mit seinen aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünften dagegen der deutschen Besteuerung, weshalb der steuerliche Familienleistungsausgleich in Deutschland stattfinden kann.

48

cc) Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass die Familienkasse bei der Berechnung des Differenzkindergeldes für die Monate Dezember 2013 bis einschließlich Dezember 2015 bei der Umrechnung CHF zu Euro von einem falschen Umrechnungskurs ausgegangen ist. Maßgeblich für die Berechnung der Schweizer Kinderzulage für diesen Zeitraum ist der Umrechnungskurs am 25.04.2016, weil erst an diesem Tag die Kinderzulage für diese Monate ausgezahlt wurde (vgl. EuGH-Urteil Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse Baden-Württemberg West vom 04.09.2019 – C-473/18, ECLI:EU:C:2019:662; dies gilt zumindest für den streitigen Zeitraum, in dem der Beschluss Nr. H12 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 19.10.2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, jedenfalls zeitlich noch nicht anwendbar ist, so dass offenbleiben kann, ob er im Verhältnis zur Schweiz überhaupt zur Anwendung gelangt).

49

dd) Es ergibt sich daher folgendes Differenzkindergeld:

Dezember 2013 bis Dezember 2014

In Deutschland gezahltes Kindergeld 368 €

Schweizer Kinderzulage 400 CHF = 364 €

Differenz 4 €.

Januar 2015 bis Dezember 2015

In Deutschland gezahltes Kindergeld 376 €

Schweizer Kinderzulage 400 CHF = 364 €

Differenz 12 €.

50

Für den Zeitraum der Rückforderung (Januar 2013 bis September 2015) ergibt sich hieraus ein niedrigerer Rückforderungsbetrag in Höhe von 54,34 € und damit statt ursprünglich 8.062,34 € noch 8.008 €.

51

2. Die Revision der Familienkasse ist begründet. Das FG hat rechtsfehlerhaft Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht beachtet und deshalb entschieden, dass der Klägerin in den Monaten Januar bis Juni 2016 das volle Kindergeld zusteht. Auch in diesem Zeitraum ist die Schweiz vorrangig verpflichtet, Familienleistungen zu gewähren, so dass der Klägerin in Deutschland auch nur Differenzkindergeld zusteht. Bei der Währungsumrechnung hat die Familienkasse jedoch zu Unrecht nicht auf den Tag der Auszahlung der Schweizer Kinderzulage abgestellt.

52

a) Auch für die Monate Januar bis Juni 2016 ist die Schweiz der vorrangig zuständige Mitgliedstaat.

53

aa) (1) Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in zwei Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, wenn sie im Wohnmitgliedstaat keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, gemäß Unterbuchst. i den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie bei einem Unternehmen beziehungsweise einem Arbeitgeber beschäftigt ist.

54

Gemäß Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bedeutet bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt herangezogen. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird (hierzu z.B. EuGH-Urteil Hakamp vom 04.09.2025 – C-203/24, ECLI:EU:C:2025:662, Rz 56).

55

(2) Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Art. 13 Abs. 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

56

bb) Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass das FG für die Monate Januar bis Juni 2016 zu Unrecht von einer vorrangigen Leistungsverpflichtung Deutschlands ausgegangen ist.

57

Der Kindsvater war auch im ersten Halbjahr 2016 bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt und erbrachte in der Schweiz zumindest seine ganz überwiegenden Arbeitsleistungen.

58

Zwar hat der Kindsvater in den ersten sechs Monaten in 2016 nach seinen eigenen Angaben an jeweils einem Tag im Monat seine Tätigkeit im Rahmen dieser Beschäftigung in Deutschland ausgeübt. Dies sind aber nur circa 5 % der gesamten Arbeitszeit, so dass die 25 %-Grenze des Art. 14 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nicht erreicht wird. Wegen dieses geringen Umfangs kann im Streitfall offenbleiben, ob in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt davon auszugehen wäre, dass der Kindsvater seine Arbeitsleistung teilweise in Deutschland erbracht hat (vgl. hierzu EuGH-Urteil Finanzamt Österreich (Familienleistungen für Entwicklungshelfer) vom 25.11.2021 – C-372/20, ECLI:EU:C:2021:962, Rz 35).

59

Damit hat der Kindsvater keinen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung in Deutschland erbracht, so dass die Regelung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b Unterbuchst. i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung gelangt und damit der Sitz des Arbeitgebers maßgebend und mithin die Schweiz der zuständige Mitgliedstaat ist. Die Beschäftigung in der Schweiz geht auch der selbständigen Tätigkeit in Deutschland vor, so dass auch für 2016 nicht entschieden werden muss, ob die selbständige Tätigkeit wegen der bestehenden Zweifel an der Gewinnerzielungsabsicht überhaupt relevant sein kann.

60

b) Hinsichtlich der Höhe des nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu zahlenden Differenzbetrags ist wiederum bei der Währungsumrechnung auf den Zeitpunkt der Zahlung der Schweizer Kinderzulage abzustellen.

61

Die Kinderzulagen für die Monate Januar 2016 bis einschließlich April 2016 wurden am 25.04.2016, die Zulage für Mai 2016 am 25.05.2016 und die für Juni 2016 am 25.06.2016 gezahlt. Bei der Berechnung des Differenzkindergeldes ist von den abgerundeten Umrechnungskursen auszugehen, die das FG in seinem Urteil festgestellt hat. Danach ergibt sich folgende Berechnung.

Januar 2016 bis April 2016

In Deutschland gezahltes Kindergeld 380 €

Schweizer Kinderzulage 400 CHF = 364 €

Differenz 16 €.

Mai 2016

In Deutschland gezahltes Kindergeld 380 €

Schweizer Kinderzulage 400 CHF = 360 €

Differenz 20 €.

Juni 2016

In Deutschland gezahltes Kindergeld 380 €

Schweizer Kinderzulage 400 CHF = 368 €

Differenz 12 €.

62

3. Soweit die Klägerin rügt, dass das Kindergeld nicht von ihr habe zurückgefordert werden dürfen, weil sie das Kindergeld bereits verbraucht habe, führt dieser Einwand nicht zur Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids, denn ein Entreicherungseinwand ist im Steuerrecht, anders als im Sozialrecht, nicht möglich (vgl. bereits Senatsurteil vom 19.11.2008 –  III R 108/06, BFH/NV 2009, 357).

63

4. Die von der Klägerin behaupteten Verfahrensfehler begründen ebenfalls kein anderes Ergebnis. Ob die von der Klägerin erhobenen Rügen in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO genügenden Weise dargelegt worden sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Rügen greifen jedenfalls nicht durch.

64

a) Die Verfahrensrüge der Klägerin, dass das FG sich mit ihrem Einwand des Vertrauensschutzes nicht auseinandergesetzt habe, ist unzutreffend, da das FG diesen Aspekt in seinem Urteil unter II.2.c (ab S. 33) ausdrücklich behandelt hat. Im Übrigen wäre insoweit auch keine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen.

65

b) Die Rüge der Klägerin, dass die im Verfahren 5 K 1897/16 entstandenen Rechtsanwaltskosten beim selben Gericht mit den Kosten aus diesem Verfahren aufgerechnet werden müssten, ist nicht in diesem Verfahren zu klären, sondern kann ausschließlich im Kosten- beziehungsweise Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.

66

c) Die Rüge der langen Verfahrensdauer ist im Revisionsverfahren nicht berücksichtigungsfähig, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, dass die Verfahrensdauer für die Entscheidung kausal gewesen ist.

67

5. Auf die von der Familienkasse hilfsweise geltend gemachte Verfahrensrüge kam es nicht mehr an, weil es nach Ansicht des Senats nicht entscheidungserheblich war, ob die Tätigkeit des Kindsvaters in Deutschland zu einer zeitweisen Entsendung des Arbeitnehmers gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geführt hat.

68

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Revision der Klägerin ist nur in Höhe von 54,34 € begründet und beträgt damit weniger als 1 % der Klageforderung insgesamt.

69

Zwar hat das FG entschieden, dass auch der in der Schweiz gewährte Kinderabzug zu berücksichtigen ist und deshalb die Klägerin noch nicht einmal einen Anspruch auf Differenzkindergeld hat. Hiervon war jedoch die Familienkasse bei ihren Bescheiden nicht ausgegangen. Das FG konnte wegen des Verböserungsverbotes nicht die Bescheide zu Lasten der Klägerin verändern, so dass die Nichtberücksichtigung des Kinderabzugs durch den BFH für die Kostenverteilung keine Auswirkungen hat, obwohl die Klägerin in diesem Punkt gegenüber dem Urteil des FG obsiegt hat. Maßgeblich für die Kostenquote sind die angefochtenen Bescheide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung im Vergleich zu den im Revisionsverfahren tenorierten Bescheiden.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Beteiligung an gewerblich geprägter KG schädlich für erweiterte Gewerbesteuerkürzung

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine Gesellschaft die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn sie an einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft beteiligt ist und daraus gewerbliche Einkünfte erzielt, selbst wenn die KG ausschließlich Grundvermögen verwaltet und ihrerseits die erweiterte Kürzung erhält (Az. 1 K 80/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 07.10.2026 zum Urteil 1 K 80/23 vom 11.12.2024 (nrkr – BFH-Az.: III R 55/25)

Die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden Kommanditgesellschaft (KG) ist schädlich für die Inanspruchnahme der gewerbesteuerlichen erweiterten Kürzung (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG), wenn die KG zwar selbst die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen kann, es sich aber um eine gewerblich geprägte KG handelt und die aus der Beteiligung generierten Erträge damit gewerbliche Einkünfte darstellen.

Mit Urteil vom 11.12.2024 (Az. 1 K 80/23) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage der erweiterten Kürzung im Falle einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten KG.

Die Klägerin (eine GmbH) war körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organträgerin (OT). Ihre Organgesellschaft (OG) war ebenfalls eine GmbH. Die OG spaltete im Jahr 2013 Teile ihres Unternehmens ab und übertrug sie auf eine neu gegründete GmbH & Co. KG (KG). Zugleich wurde sie alleinige Kommanditistin und zugleich Alleingesellschafterin der (nicht am Kapital der KG beteiligten) Komplementär-GmbH. Die KG erzielte ausschließlich Einnahmen aus dem Besitz und der Verwaltung von Grundvermögen (und kam in den Genuss der erweiterten Kürzung), die jedoch – wegen der gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) – als gewerbliche Einkünfte festgestellt wurden. Die Beteiligten stritten darüber, ob auch die Klägerin die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen darf.

Das Gericht verwehrte der Klägerin die erweiterte Kürzung. Zwar hat die Klägerin im Übrigen lediglich Grundbesitz verwaltet (und damit eigentlich die Voraussetzungen erfüllt). Da sie aber Erträge aus einer gewerblich geprägten KG erhielt, erzielte sie auch gewerbliche Einkünfte. Somit hat sie nicht „ausschließlich“ Erträge aus dem Grundbesitz erzielt (obwohl die KG selbst nur Grundvermögen verwaltete und die Gewerblichkeit der Erträge lediglich auf der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fußte). Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn die KG nicht gewerblich geprägt sei.

Mit Beschluss vom 23.12.2025 hat der BFH auf die Beschwerde der Klägerseite die Revision zugelassen (Az. III B 9/25). Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 55/25 als Revisionsverfahren fortgesetzt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2026

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„Firmenbestattung“ nicht nachgewiesen: Ex-Geschäftsführer haftet nicht für spätere Steuerschulden

Das FG Schleswig-Holstein hatte zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bei einer im Rahmen einer sog. Firmenbestattung bewusst verfolgten Gläubigerbenachteiligung und/oder Vermeidung der Insolvenzantragspflicht in analoger Anwendung des § 241 Ziffer 4 AktG wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein kann (Az. 1 K 62/24).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 07.10.2026 zum Urteil 1 K 62/24 vom 27.09.2024 (nrkr – BFH-Az. VII R 14/25)

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers bei einer im Rahmen einer sog. Firmenbestattung bewusst verfolgten Gläubigerbenachteiligung und/oder Vermeidung der Insolvenzantragspflicht in analoger Anwendung des § 241 Ziffer 4 AktG wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein kann.

Mit Urteil vom 27.09.2024 (Az. 1 K 62/24) hatte der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts darüber zu entschieden, ob die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers wegen einer sittenwidrigen „Firmenbestattung“ mit der Folge nichtig ist, dass dieser auch für Zeiträume nach seiner formellen Abberufung als Geschäftsführer für steuerliche Rückstände der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann.

Der angerufene 1. Senat entschied, dass der Geschäftsführer einer GmbH auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) während seiner Amtszeit nach § 34 Abs. 1 AO verpflichtet sei, sämtliche die GmbH treffenden steuerlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Zu diesen Pflichten zähle insbesondere die Verpflichtung, fällige Steuern aus den von ihm zu verwaltenden Gesellschaftsmitteln rechtzeitig zu entrichten. Die Stellung als gesetzlicher Vertreter einer GmbH i. S. d. § 34 Abs. 1 AO setze eine wirksame und andauernde Bestellung als Geschäftsführer voraus. Ende die Geschäftsführereigenschaft, so ende auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter. Werde die Bestellung nach § 38 Abs. 1 GmbHG widerrufen oder lege der Geschäftsführer sein Amt nieder, so ende die Geschäftsführereigenschaft und damit auch die Stellung als gesetzlicher Vertreter mit dem Zugang des Widerrufs bzw. der Erklärung über die Amtsniederlegung. Auf die Anmeldung des Widerrufs oder der Amtsniederlegung nach § 39 Abs. 1 GmbHG und die nachfolgende Eintragung im Handelsregister komme es für die Beendigung der Geschäftsführereigenschaft und der damit verbundenen Stellung als gesetzlicher Vertreter nicht an, da die Eintragung insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung habe. Nach der verbreiteten obergerichtlichen Rechtsprechung zum Gesellschaftsrecht könne die Amtsniederlegung durch den alleinigen Geschäftsführer, der zugleich alleiniger Gesellschafter sei, wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam sein, wenn dieser davon absehe, einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen. Diese Grundsätze gelten gesellschaftsrechtlich auch dann, wenn der Geschäftsführer sein Amt nicht niederlege, sondern sich als alleiniger Gesellschafter selbst im Beschlusswege abberufe. In der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung würden ferner Fallgestaltungen erörtert, in denen die Abberufung eines Geschäftsführers bei einer im Rahmen einer sog. Firmenbestattung bewusst verfolgten Gläubigerbenachteiligung und/oder Vermeidung der Insolvenzantragspflicht in analoger Anwendung des § 241 Ziffer 4 AktG wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein könne. Der BFH habe die Frage, welchen rechtlichen Gehalt der Begriff der „Firmenbestattung“ umschreibe, unter welchen Voraussetzungen also eine solche Rechtsfigur anzunehmen sei und welche abgabenrechtlichen Rechtsfolgen sie gegebenenfalls zeitigt, bislang bewusst offengelassen.

Im Streitfall hatte sich der 1. Senat nicht davon überzeugen können, dass die diskutierten Voraussetzungen für die Annahme einer „Firmenbestattung“ tatsächlich vorliegen. Es fehlten objektive Anhaltspunkte für eine finanzielle Krise der GmbH, eine gezielte Gläubigerbenachteiligung oder eine Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger im Zeitpunkt der Abberufung des Geschäftsführers. Der Haftungsbescheid des Finanzamtes wurde daher aufgehoben.

Der BFH hat die Revision mit Beschluss vom 11.09.2025 zugelassen. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen VII R 14/25 geführt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2026

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Zuordnung eines unter Vorbehaltsnießbrauch übertragenen Grundstücks zum notwendigen Betriebsvermögen – Keine Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben bei Fehlbeurteilung eines Betriebsprüfers

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, wann ein der Rechtsvorgängerin der Kläger unter Nießbrauchsvorbehalt überlassenes Grundstück Betriebsvermögen geworden ist und welcher Restbuchwert der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach Betriebsaufgabe zugrunde zu legen war (Az. 3 K 26/25).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 07.10.2026 zum Urteil 3 K 26/25 vom 12.02.2026 (nrkr – BFH-Az.: III R 7/26)

Wird ein betrieblich genutztes Grundstück an den bisherigen Pächter (und Betriebsinhaber) unter Nießbrauchsvorbehalt zu Eigentum übertragen und von dem nunmehrigen Nießbraucher sofort an den neuen Eigentümer zu den bisherigen Konditionen zurückverpachtet, so wird das Grundstück zunächst notwendiges Betriebsvermögen. Die Einräumung des Nießbrauchs stellt sich in der Folge als bloße Nutzungsentnahme dar.

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung das Grundstück fälschlicherweise als nicht dem Betriebsvermögen zugehörig angesehen, so ist das Finanzamt berechtigt, diesen Fehler später in der nächsten offenen Bilanz zu korrigieren, ohne dass der Steuerpflichtige sich hiergegen ohne Weiteres unter Berufung auf die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben berufen kann; dies gilt selbst dann, wenn innerhalb des Finanzamtes über mehrere Jahre von der Richtigkeit der in der Betriebsprüfung geäußerten Rechtsansicht ausgegangen wurde und der Steuerpflichtige im Vertrauen hierauf disponiert hat.

Mit Urteil vom 12.03.2026 (Az. 3 K 26/25, veröffentlicht u. a. in EFG 2026, 931-938) entschied der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die Frage, wann ein der Rechtsvorgängerin der Kl. (M) unter Nießbrauchsvorbehalt überlassenes Grundstück Betriebsvermögen geworden ist und welcher Restbuchwert der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach Betriebsaufgabe zugrunde zu legen war. Grundlage in tatsächlicher Hinsicht war die Eigentumsübertragung eines (auch) betrieblich genutzten Grundstücks an die bisherige Pächterin im Jahr 2005. Der übertragenden bisherigen Eigentümerin/Verpächterin wurde in diesem Rahmen ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehalten, aufgrund dessen die nunmehr „nur noch“ Nießbrauchsberechtigte den betrieblich genutzten Grundstücksteil unmittelbar an die nunmehrige Eigentümerin verpachtete. Nach dem Tod der Nießbrauchsberechtigten gab die nunmehrige Eigentümerin den Betrieb auf und veräußerte das betreffende Grundstück in 2017. Nachdem im Jahr 2015 sowie im Jahr 2020 zwei verschiedene Prüfer des FA zu der Frage, ob und wann der betrieblich genutzte Grundstücksteil BV geworden war und zu welchem Wert es ggf. in das BV eingelegt worden war, zu unterschiedlichen Auffassungen gelangten, hatte das FG nunmehr zu entscheiden, ob in dem zuletzt geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) für 2017 der Veräußerungsgewinn korrekt festgestellt worden war.

Das FA vertrat im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren die Auffassung, dass der betrieblich genutzte Grundstücksteil ab Übertragung dem (notwendigen) BV des Restaurantunternehmens der neuen Eigentümerin zuzurechnen war und in der Folgezeit bis zum Verkauf auch nicht entnommen wurde. Hierfür stützte das FA sich maßgeblich auf eine Entscheidung des BFH aus dem Jahre 1988 (Az. III R 268/84). Maßgeblich für die Ermittlung des Restbuchwertes bei Verkauf des Grundstücks in 2017 sei damit der Einlagewert zum 01.01.2006 (gekürzt um die tatsächlich gezogene Gebäude-AfA in 2006 bis 2009 sowie die der neuen Eigentümerin ab Tod der Nießbrauchsberechtigten zustehende AfA ab dem 01.09.2015). Damit bestätigte das FA die Rechtsauffassung aus der Bp 2020 und verneinte zugleich eine Bindungswirkung der gegenteiligen Ansicht des Prüfers aus der vorhergehenden Bp in 2015.

Die Kl. stellten sich demgegenüber zum einen auf den Standpunkt, dass das FA aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert sei, von der in der Bp 2015 geäußerten und in diversen nachfolgenden Steuerbescheiden manifestierten Rechtsansicht nunmehr durch Änderung des Feststellungsbescheides für 2017 abzuweichen. Zum anderen sei der betrieblich genutzte Grundstücksteil schon deshalb bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt in 2005 nicht BV geworden, weil der zwischen neuer Eigentümerin und alter Eigentümerin seit 1978 bestehende Pachtvertrag ausdrücklich – nunmehr auf Basis des der alten Eigentümerin eingeräumten Nießbrauchs – über die Eigentumsübertragung hinaus fortgeführt worden sei. Das damit ununterbrochen bestehende Pachtverhältnis und die fortlaufende Verpächterinnenstellung der alten Eigentümerin habe die Entstehung von BV bei der neuen Eigentümerin verhindert. Denn diese habe den betrieblich genutzten Grundstücksteil durchgehend aufgrund Pachtvertrags und – bis zum Tod der Nießbraucherin – zu keinem Zeitpunkt aufgrund Eigentums genutzt.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Es ist dabei im Grundsatz der Auffassung des FA gefolgt, nach der im Zeitpunkt der Übertragung des (auch) betrieblich genutzten Grundstücks zunächst notwendiges BV entstanden ist. Dies konnte auch nicht durch die vermeintlich nahtlose Fortführung des Pachtverhältnisses gehindert werden, da dieses Pachtverhältnis – nach der maßgeblichen zivilrechtlichen Beurteilung in den §§ 566 ff. BGB – bei Übertragung des Eigentums zumindest für eine logische Sekunde wegen Konfusion (Vereinigung von Eigentum und Verpächterinnenstellung in der Person der M) erloschen war. Das Pachtverhältnis wurde aus Sicht des FG in der Folge konkludent neu abgeschlossen und gelebt. Mit der Einräumung des Nießbrauchs erfolgte indes keine Entnahme des Grundstücksteils aus dem BV, sondern lediglich eine Nutzungsentnahme. Das FG folgte damit im Wesentlichen der Argumentation des BFH im Urteil aus dem Jahre 1988 (III R 268/84). Andere Entnahmehandlungen waren in der Folgezeit bis zum Tod der Nießbraucherin nicht erkennbar. Aus Sicht des FG hinderten auch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben dieses Ergebnis nicht. Dies galt insbesondere im Hinblick auf die in und nach der Bp 2015 geäußerte gegenteilige Rechtsauffassung des FA. Im Anschluss an die ständige BFH-Rspr. hierzu sah das FG die hohen Hürden, die für eine Verdrängung gesetzten Rechts durch die Grundsätze von Treu und Glauben gestellt werden, vorliegend nicht als erfüllt an; dies ausdrücklich auch unter Berücksichtigung der von der Kl. behaupteten Dispositionen der M im angeblichen Vertrauen auf die Richtigkeit der Ergebnisse der Bp 2015. Das FG erachtete sodann zwar die konkrete „Schattenberechnung“ des FA zu dem richtigen Restbuchwert des Grundstücks, die anlässlich der Bilanzberichtigung 2017 zu erstellen war, in einem Punkt im Hinblick auf den dort verwandten AfA-Satz als fehlerhaft. Das FG sah sich insoweit aber aufgrund des Verböserungsverbots im finanzgerichtlichen Verfahren an einer Korrektur gehindert, weil durch die nach Ansicht des FG erforderliche Umqualifizierung des nämlichen AfA-Betrages zwar der Veräußerungsgewinn verringert, aber die laufenden Einkünfte im Streitjahr erhöht würden. Letztere partizipierten aber im Gegensatz zum Veräußerungsgewinn nicht an der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte gem. § 34 Abs. 1 EStG.

Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 7/26).

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2026

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Vorsteuerabzug trotz unentgeltlicher Übertragung von Erschließungsanlagen

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Unternehmen die Vorsteuer aus Erschließungskosten für Gewerbegrundstücke vollständig abziehen kann, wenn die erschlossenen Grundstücke später umsatzsteuerpflichtig verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn Straßen, Erschließungsanlagen und dazugehörige Flächen anschließend unentgeltlich auf die Gemeinde übertragen werden, da die Erschließungskosten unmittelbar den steuerpflichtigen Grundstücksverkäufen dienen (Az. 4 K 13/25).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 07.10.2026 zum Urteil 4 K 13/25 vom 23.04.2026 (nrkr – BFH-Az.: V R 10/26)

Der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für Erschließungsmaßnahmen für die Erschließung von Gewerbegrundstücken kann von einem Unternehmen geltend gemacht werden, wenn die Grundstücke später umsatzsteuerpflichtig veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Erschließungsanlagen selbst und Teile der mit diesen verbundenen Grundstücksflächen unentgeltlich an die Gemeinde übertragen werden.

Mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. 4 K 13/25) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage des Vorsteuerabzugs bei der Erschließung von Gewerbegrundstücken.

Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin – einer GmbH – war die Baureifmachung und Veräußerung von Gewerbegrundstücken. Zu diesem Zwecke übernahm sie die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen und übertrug die Anlagen (und die öffentlich-rechtlichen Flächen wie z. B. Straßen) sodann an die Gemeinde. Die eigentlichen Gewerbegrundstücke veräußerte sie umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende.

Das Gericht gewährte den Vorsteuerabzug in vollem Umfang. Denn es bestand ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bezogenen Erschließungsleistungen und der gesamten – mit der Veräußerung der Gewerbegrundstücke im Zusammenhang stehenden – wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin. Zudem sind die Kosten der Eingangsleistung unmittelbar in die Preise der getätigten Ausgangsumsätze eingegangen. Die Erschließungsaufwendungen sind kalkulatorisch vollständig in die Grundstücksverkäufe eingepreist. Dies hat die Klägerin unwidersprochen und durch die eingereichte exemplarische Kalkulation nachvollziehbar dargetan.

Nach Ansicht des Gerichts war die (unentgeltliche) Übertragung der Anlagen und Teilflächen an die Gemeinde unschädlich; insbesondere lag keine unentgeltliche Zuwendung i. S. d. § 3 Abs. 1b S. 1 Nr. 3 UStG oder § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, weil „die Gefahr eines unversteuerten Endverbrauchs“ nicht drohte (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.12.2020, IX R 26/20).

Die Finanzverwaltung hat die im Urteil zugelassene Revision eingelegt. Das Verfahren wird beim BFH unter dem Az. V R 10/26 geführt.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2026

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Kulturkostenzuschüsse sind steuerpflichtiges Entgelt und keine echten Zuschüsse

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass sog. Kulturkostenzuschüsse, welche ein Unternehmer von der öffentlichen Hand erhält, steuerbare Entgelte (und keine echten Zuschüsse) sind, wenn ein Zusammenhang zwischen den Leistungen und den Zahlungen besteht (Az. 4 K 112/25).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 07.10.2026 zum Urteil 4 K 112/25 vom 23.04.2026

Sog. Kulturkostenzuschüsse, welche ein Unternehmer von der öffentlichen Hand erhält, sind steuerbare Entgelte (und keine echten Zuschüsse), wenn ein Zusammenhang zwischen den Leistungen (hier Durchführung kultureller Veranstaltungen im Rahmen der Betriebspflicht für ein Kulturzentrum) und den Zahlungen besteht.

Mit Urteil vom 23.04.2026 (Az. 4 K 112/25) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage der Steuerpflicht bei Kulturkostenzuschüssen.

Die Klägerin (eine KG) schloss mit der Stadt A einen Vertrag über die Pacht und den Betrieb eines Veranstaltungszentrums. In diesem Vertrag pachtete die Klägerin das Zentrum und übernahm eine differenziert geregelte Betriebspflicht. Für die Durchführung bestimmter Veranstaltungen im Rahmen des sog. kulturellen Veranstaltungsbetriebs erhielt die Klägerin von der Stadt „Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“.

Das Gericht ging davon aus, dass zwischen der Durchführung der Veranstaltung und den Ausgleichszahlungen ein umsatzsteuerlich relevanter Zusammenhang bestand und die Ausgleichszahlungen daher als steuerbares Entgelt – und nicht als sog. echter Zuschuss – zu betrachten sind.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Er führt dazu aus, dass man es zwar kontrovers betrachten könnte, wenn der Landesverfassungsgeber einer Stadt/Gemeinde einerseits eine konkrete Aufgabe zuweist, die Unterstützung eines Dritten – welcher diese Aufgabe wahrnimmt – jedoch andererseits vom Gesetzgeber mit Umsatzsteuer belastet wird. Jedoch haben der EuGH und BFH in zahlreichen Entscheidungen klargestellt, dass auch das Vorliegen einer politisch und rechtlich gewünschten Förderung bei richtlinienkonformem Verständnis des UStG einer Besteuerung nicht entgegensteht. Dies betraf in den zahlreichen Entscheidungen nicht nur die Förderung von Kultur, sondern auch den Bereich anderer förderungswürdiger Projekte wie z. B. den Bereich der Wirtschaftsförderung, der Verkehrsinfrastrukturförderung, der Arbeitsmarktförderung, der Fortbildung für Jugendliche, Schwerbehinderte und Langzeitarbeitslose, der Förderung von Bäderbetrieben, der Förderung eines Konferenzzentrums, der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben beim Betrieb einer Rettungswache, der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung oder den Bereich des Naturschutzes.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter II/2026

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AMLA finalisiert die ersten drei technischen Regulierungsstandards

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat die ersten drei technischen Regulierungsstandards (RTS) finalisiert und an die EU-Kommission zur Genehmigung weitergeleitet. Darüber informiert die WPK.

WPK, Mitteilung vom 06.10.2026

Die europäische Anti-Geldwäschebehörde Anti-Money Laundering Authority (AMLA) hat die ersten drei technischen Regulierungsstandards (RTS) finalisiert und an die Europäische Kommission zur Genehmigung weitergeleitet.

Dabei handelt es sich um RTS zu

  • Geschäftsbeziehungen und gelegentliche Transaktionen,
  • Kunden-Due-Diligence,
  • Gruppenweiten Vereinbarungen.

Die WPK hat sich an den öffentlichen Konsultationen der AMLA zu den RTS zu den Kunden-Due-Diligence und den Gruppenweite Vereinbarungen beteiligt. Einige unserer Anregungen wurden von der AMLA aufgefasst und umgesetzt.

Bei dem RTS zu den Kunden-Due-Diligence hatte die WPK sich unter anderem dafür ausgesprochen, dass ein ausschließlich manuelles Sanktionslistenscreening zulässig sein muss, sofern Größe, Komplexität und Risiko des verpflichteten Unternehmens es zulassen. Die AMLA, die ursprünglich kein ausschließlich manuelles Sanktionslistenscreening in ihrem RTS vorsah, hat dieses nun in ihrem finalen RTS ermöglicht.

Überdies hatte der Entwurf des RTS zu den Kunden-Due-Diligence vorgesehen, dass Identifizierungsdokumente auf Echtheit überprüft werden müssen. Hiergegen hat sich die WPK ausgesprochen. Diese Pflicht entfällt nun.

Bei dem RTS zu Gruppenweiten Vereinbarungen hatte sich die WPK gegen den sehr weitreichenden Netzwerkbegriff ausgesprochen, da befürchtet wurde, dass auch Netzwerke Adressaten des RTS werden, bei denen die Netzwerkmitglieder sehr lose miteinander verbunden sind. In dem finalisierten RTS ist der Adressatenkreis nun enger gefasst.

Die Kriterien zur Festlegung des Mutterunternehmens wurden noch einmal angepasst. Hier hatte die WPK unter anderem das alleinige Auffangkriterium des Jahresumsatzes kritisiert.

Hintergrund der ersten drei technischen Regulierungsstandards ist, dass die AMLA durch das EU-Geldwäschepaket berechtigt und verpflichtet ist, technische Regulierungsstandards, technische Durchführungsstandards und Leitlinien zu erstellen, welche die Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten konkretisieren und vereinheitlichen sollen

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Produktion im August 2026: +2,0 % zum Vormonat

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes im August 2026 gegenüber Juli 2026 saison- und kalenderbereinigt um 2,0 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 07.10.2026

Produktion in den energieintensiven Industriezweigen um 0,5 % gesunken

Produktion im Produzierenden Gewerbe

August 2026 (real, vorläufig):

  • +2,0 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • +2,3 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Juli 2026 (real, revidiert):

  • -1,2 % zum Vormonat (saison- und kalenderbereinigt)
  • -1,8 % zum Vorjahresmonat (kalenderbereinigt)

Die reale (preisbereinigte) Produktion im Produzierenden Gewerbe ist nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im August 2026 gegenüber Juli 2026 saison- und kalenderbereinigt um 2,0 % gestiegen. Im weniger volatilen Dreimonatsvergleich war die Produktion von Juni bis August 2026 um 0,4 % höher als in den drei Monaten zuvor. Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2025 war die Produktion im August 2026 kalenderbereinigt 2,3 % höher. Im Juli 2026 sank die Produktion gegenüber Juni 2026 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse saison- und kalenderbereinigt um 1,2 % (vorläufiger Wert: -1,1 %).

Deutlicher Anstieg im Baugewerbe, Rückgang in der Automobilindustrie

Der Anstieg im August 2026 ist vor allem auf die höhere Produktion im Baugewerbe zurückzuführen (saison- und kalenderbereinigt +9,3 % zum Vormonat). Innerhalb des Baugewerbes ist insbesondere der Bereich spezialisierte Bautätigkeiten und Ausbaugewerbe mit einem Plus von 13,1 % gegenüber dem Vormonat hervorzuheben. Auch der Anstieg im Maschinenbau (+5,3 %) beeinflusste das Gesamtergebnis positiv. Negativ auf die gesamte Produktion wirkte sich hingegen der erneute Rückgang in der Automobilindustrie (-5,4 %) aus. Nach Angaben des Verbands der Automobilindustrie (VDA) ist dieser Rückgang teilweise auf die branchenüblichen Werksferien zurückzuführen, die 2026 stärker als im Vorjahr in den August fielen.

Die Industrieproduktion (Produzierendes Gewerbe ohne Energie und Baugewerbe) stieg im August 2026 gegenüber Juli 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,6 %. Dabei stieg die Produktion von Investitionsgütern um 1,2 % und die Produktion von Konsumgütern um 0,6 %. Die Produktion von Vorleistungsgütern sank dagegen um 0,2 %. Außerhalb der Industrie sank die Energieerzeugung um 0,4 %.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat August 2025 sank die Industrieproduktion kalenderbereinigt um 0,4 %.

Produktion in energieintensiven Industriezweigen gesunken

In den energieintensiven Industriezweigen ist die Produktion im August 2026 gegenüber Juli 2026 saison- und kalenderbereinigt um 0,5 % gesunken. Im Dreimonatsvergleich war die Produktion in den energieintensiven Industriezweigen von Juni bis August 2026 um 2,9 % niedriger als in den drei Monaten zuvor. Verglichen mit dem Vorjahresmonat August 2025 war die energieintensive Produktion im August 2026 kalenderbereinigt um 2,1 % niedriger.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Konjunktur: Wachstum kommt seit 2020 nur vom Staat

Die deutsche Wirtschaft wächst seit sechs Jahren nur noch, weil der Staat mehr ausgibt – aus eigener Kraft schafft die gesamte Privatwirtschaft derzeit kein Wachstum, zeigt eine Studie des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 07.10.2026

Die deutsche Wirtschaft wächst seit sechs Jahren nur noch, weil der Staat mehr ausgibt – aus eigener Kraft schafft die gesamte Privatwirtschaft derzeit kein Wachstum, zeigt eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW Köln).

Die deutsche Wirtschaft ist in den vergangenen sechs Jahren nur dank des Staates gewachsen. Zwischen 2020 bis 2025 zog der private Sektor das Wachstum im Jahresschnitt um 0,5 Prozentpunkte nach unten. Allein dem Staatskonsum und den staatlichen Investitionen mit einem positiven Beitrag von 0,6 Prozentpunkten pro Jahr ist zu verdanken, dass Deutschland für den Zeitraum auf ein dürres Wachstum von 0,2 Prozent pro Jahr kam.

In früheren Jahrzehnten sah das noch anders aus: In den 2010er Jahren trug der private Sektor im Jahresschnitt noch 1,4 Prozent bei, der Staat 0,5 Prozent. Selbst in den krisengeplagten 2000er Jahren lag der private Beitrag mit 0,2 Prozentpunkten pro Jahr im Plus.

Investitionen driften weit auseinander

Auch in den 2000er Jahren bremste aufgrund der damaligen Strukturprobleme und der globalen Finanzmarktkrise ein Rückgang privater Investitionen das Wachstum. Dieses Phänomen hat in der laufenden Dekade jedoch eine neue Dynamik erreicht – der Bremseffekt fehlender privater Investitionen fällt den Berechnungen zufolge viermal so stark aus wie vor 20 Jahren.

  • Die realen öffentlichen Investitionen lagen zuletzt um gut 20 Prozent über dem Jahresdurchschnitt von 2019.
  • Die privatwirtschaftlichen Investitionen haben dagegen immer noch nicht das Vor-Corona-Niveau erreicht. Sie lagen im zweiten Quartal 2026 um mehr als 10 Prozent unter dem Jahresdurchschnitt von 2019.
  • Auch beim Konsum klafft eine Lücke: Der reale Staatskonsum stieg seit 2019 um über 16 Prozent, die privaten Konsumausgaben legten nur um 4,5 Prozent zu.

Privater Rückgang so stark wie in keinem Jahrzehnt zuvor

Zwar müssen in der Betrachtung der 2020er Jahre die Sondereffekte aus Pandemie, Energiepreisschock und globaler Zeitenwende eingepreist werden. Dennoch ist eine Konjunktur, die allein aus staatlichen Impulsen resultiert, für eine freie Marktwirtschaft weder normal noch nachhaltig – vor allem, wenn sie wie aktuell mit höherer Verschuldung erkauft ist.

„Die deutsche Wirtschaft kommt aus eigener Kraft nicht mehr vom Fleck“, sagt IW-Konjunkturchef Michael Grömling. Was an Wachstum bleibe, stamme aus staatlichen Impulsen oder Sondereffekten. Es sei grundsätzlich gut, dass der Staat seinen Investitionsstau auflöse. „Das Sondervermögen ist aber nur zu rechtfertigen, wenn es Hand in Hand mit Strukturreformen geht. Da bleibt die Bundesregierung vieles schuldig.“ Für Unternehmen stünden die Produktivität am Standort aktuell in keinem guten Verhältnis zu den hohen Kosten für Arbeit, Energie und Bürokratie.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs- und Aufsichtsänderungs-Gesetz: Neue WP/vBP-Aufgaben in Kraft

Mit dem Inkrafttreten des Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs- und Aufsichtsänderungs-Gesetzes (VSAAG) sind für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer neue Tätigkeitsfelder im Bereich der Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen entstanden. Die WPK gibt einen Überblick.

WPK, Mitteilung vom 05.10.2026

Seit dem 1. Oktober 2026 ist das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz – VSAAG) überwiegend in Kraft getreten (BGBl. I 2026, Nr. 275 vom 30. September 2026).

Kern des Gesetzes ist das Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs- und- Abwicklungs-Gesetz – VSAG). Das Gesetz soll die beiden im Gesetzestitel genannten EU-Richtlinien umsetzen. Die demnach zu bildende neue Abwicklungsbehörde für Versicherungsunternehmen soll bei der BaFin angesiedelt werden (§ 3 Abs. 1 VSAG).

WP/vBP sind im Wesentlichen wie folgt betroffen:

Änderungen im VSAG

§ 40 VSAG regelt, dass die Abwicklungsbehörde zum Zweck der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit alle erforderlichen Prüfungen vornehmen oder einen Dritten beauftragen oder hinzuziehen kann. In der Gesetzesbegründung werden hier etwa WP genannt (BT-Drs. 21/6561, S. 291).

§ 105 VSAG regelt, wann die Abwicklungsbehörde die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse in Bezug auf eine Verbindlichkeit aus einem Derivat ausüben kann. Dazu bestimmt § 105 Abs. 3 VSAG, dass der Nettowert von Verbindlichkeiten aus Derivaten durch die Abwicklungsbehörde oder einen Bewerter im Sinne von § 54 Abs. 1 VSAG (regelt nur die Unabhängigkeit des Bewerters) anhand von verschiedenen Methoden bestimmt werden kann. Dies könnte eine Aufgabe für WP/vBP sein.

§ 126 VSAG regelt die Bewertung der Abwicklungsbehörde zu der Frage, ob die Anteilseigner unter anderem besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Unternehmen ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre. § 126 Abs. 4 Satz 1 VSAG setzt die in Art. 56 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 enthaltene Vorgabe um, dass die Bewertung durch einen unabhängigen Bewerter durchgeführt werden muss. Diese Aufgabe wurde aufgrund des Verweises auf § 11 UmwG (der auf § 319 Abs. 1 bis 4 HGB verweist) als Vorbehaltsaufgabe für WP/vBP ausgestaltet.

Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Einige der Änderungen tangieren Abschlussprüfungsvorschriften, zum Beispiel §§ 35 und 37 VAG (Übermittlung der geprüften Solvabilitätsübersicht und des Prüfungsberichts hierzu an die Aufsichtsbehörde).

§ 139 VAG regelt die Verschwiegenheitspflicht von Personen. Hier werden auch WP als hinzugezogene Experten genannt (§ 139 Abs. 2 Nr. 3 VAG).

§ 142 VAG regelt die Befugnis der Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde, Informationen an Dritte weiterzugeben, soweit dies zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich ist. In diesem Rahmen werden auch WP als hinzugezogene Experten genannt (§ 142 Abs. 1 Nr. 21 VAG).

§ 222a Abs. 4 Satz 1 VAG regelt weitere Aufgaben (der §§ 222b ff. VAG), die die Abwicklungsbehörde auf einen Bewerter, also auch WP/vBP, übertragen kann. Diese Bewertungen sind im Rahmen der verpflichtenden Prüfung der Behörde erforderlich, inwieweit die Abwicklungsziele bei einer Liquidation des Unternehmens im regulären Insolvenzverfahren, einschließlich durch Inanspruchnahme von auf dieses Unternehmen anwendbaren Sicherungssystemen für Versicherungen, erreicht würden. Bevor die Abwicklungsbehörde eine Maßnahme trifft, muss sie daher ermitteln, ob eine Übertragung auf einen Sicherungsfonds in Betracht kommt.

Die Änderungen im VAG treten erst am 29. bzw. 30. Januar 2027 in Kraft (Art. 13 Abs. 2 und 3 des VSAAG).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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