Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG für Leistungen an die Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppenentscheidung

Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG für Leistungen an die Betreiberin einer familienanalogen Wohngruppenentscheidung

Leistungen aus öffentlichen Mitteln für die Betreuung von Pflegekindern in einer familienanalogen Wohngruppe sind keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung, wenn die Betreuungsperson nach der Betriebserlaubnis zur Einhaltung des Betreuungsschlüssels zwingend weitere pädagogische Fachkräfte in nicht unerheblichem Umfang anstellen muss und die Vergütungsstruktur die Erzielung nicht unerheblicher Gewinne ermöglicht. So das FG Münster (Az. 14 K 2262/22 E).

FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2026 zum Urteil 14 K 2262/22 E vom 04.11.2025 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 17/26)

Leistungen aus öffentlichen Mitteln für die Betreuung von Pflegekindern in einer familienanalogen Wohngruppe sind keine steuerfreien Beihilfen zur unmittelbaren Förderung der Erziehung i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG, wenn die Betreuungsperson nach der Betriebserlaubnis zur Einhaltung des Betreuungsschlüssels zwingend weitere pädagogische Fachkräfte in nicht unerheblichem Umfang anstellen muss und die Vergütungsstruktur die Erzielung nicht unerheblicher Gewinne ermöglicht. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 4. November 2025 (Az. 14 K 2262/22 E) entschieden.

Die Klägerin betrieb in ihrem Wohnhaus eine sog. familienanaloge Wohngruppe, in der im Streitjahr vier Pflegekinder lebten, die sie in den vorherigen Jahren aufgenommen hatte. Mit Wirkung zum 1. Mai des Streitjahres erteilte ihr das Landesjugendamt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII über vier Betreuungsplätze mit einer vorzuhaltenden Personalstärke von 2,66 Vollzeitstellen und einer Betreuungsdichte von 1:1,5. Die Betriebserlaubnis wies als Leistungsangebot ausschließlich Intensivangebote aus. Die Klägerin vertrat die Auffassung, ihre ab dem 1. Mai erzielten Einkünfte seien nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, da sie mit maximal vier Kindern deutlich unter der von Rechtsprechung und Finanzverwaltung anerkannten Grenze von sechs Kindern liege und das Zusammenleben innerhalb der Wohngruppe familientypisch ausgestaltet sei. Der Beklagte behandelte die Einkünfte demgegenüber in voller Höhe als steuerpflichtig, da die Erziehung unter Einsatz weiterer pädagogischer Fachkräfte erwerbsmäßig ausgeübt werde.

Der 14. Senat wies die Klage ab. Die Klägerin habe die Betreuung der Kinder im Rahmen eines entgeltlichen Austauschvertrages durchgeführt. Zwar komme es weder darauf an, ob die Klägerin verheiratet sei, noch könne die Verpflichtung zur Beschäftigung fachlich qualifizierten Personals als solche entscheidend sein. Das Erfordernis, zur Einhaltung des Betreuungsschlüssels mindestens zwei weitere Fachkräfte anzustellen, führe jedoch dazu, dass der Fall nicht überwiegend mit einer Vollzeitpflege nach dem Gedanken des § 33 SGB VIII vergleichbar sei. Die Betreuung habe durch sämtliche Fachkräfte zu erfolgen. Deren Einsatz könne bei einem Bedarf von 2,66 Vollzeitäquivalenten nicht als untergeordnet bewertet werden. Die anfallenden Mitbetreuungszeiten und Personalkosten seien für eine unentgeltlich erbrachte familiäre Pflegesituation unüblich und erweiterten die Kapazität in familienuntypischer Weise. Auch die organisatorischen Rahmenbedingungen – die eigenverantwortliche Auswahl und Vergütung des Personals – sowie die Art und Höhe der Vergütung sprächen für ein Austauschverhältnis: Trotz Lohnaufwands von rund 78.000 Euro habe die Klägerin einen sechsstelligen Gewinn erzielt. Auf die Vermutungsregel, wonach bei der Aufnahme von bis zu sechs Kindern keine Erwerbstätigkeit vorliegt, könne sich die Klägerin nicht berufen, da diese Vermutung nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls bei einem Intensivangebot nicht greife. Der Umstand, dass keine abgetrennten Wohnbereiche vorhanden gewesen seien, trete demgegenüber zurück. Aus der abweichenden steuerlichen Behandlung eines nach dem Vortrag der Klägerin gleichgelagerten Falles könne sie mangels Gleichheit im Unrecht keinen Anspruch ableiten.

Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VIII R 17/26 beim BFH anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2026

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Entstehung junger Finanzmittel i. S. d. ErbStG

Für die Feststellung des gemeinen Werts der jungen Finanzmittel ist nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen, ob Finanzmittel eingelegt oder entnommen worden sind. Die Überführung einer Gesellschafterforderung in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage stellt keine Entnahme und Einlage dar, die zur Entstehung junger Finanzmittel führt. So entschied das FG Münster (Az. 3 K 682/24 EW).

FG Münster, Mitteilung vom 17.08.2026 zum Urteil 3 K 682/24 EW vom 16.07.2026

Für die Feststellung des gemeinen Werts der jungen Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG ist nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen, ob Finanzmittel eingelegt oder entnommen worden sind. Die Überführung einer Gesellschafterforderung in eine gesamthänderisch gebundene Rücklage stellt keine Entnahme und Einlage dar, die zur Entstehung junger Finanzmittel führt. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. 3 K 682/24 EW) entschieden.

Der Schenker und der Kläger waren Kommanditisten einer KG. Zur Stärkung des Eigenkapitals der KG übertrugen sie jeweils im November 2018 Gesellschafterforderungen gegenüber der KG in das Gesamthandsvermögen der KG. Die Umsetzung erfolgte durch Buchung zugunsten der gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage. Mit Wirkung zum 31. März 2019 übertrug der Schenker unentgeltlich Kommanditanteile auf den Kläger.

Der Beklagte stellte für Zwecke der Schenkungsteuerfestsetzung wegen der Übertragung der Kommanditanteile den gemeinen Wert der jungen Finanzmittel gesondert und einheitlich auf 356.575 Euro fest. Er vertrat die Auffassung, die Zuführungen der Kommanditisten aus November 2018 in das Gesamthandsvermögen führten zu jungen Finanzmitteln, auch wenn diese Geldbeträge aus dem Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten stammten.

Dieser Auffassung folgte der 3. Senat nicht. Er stellte den Wert der jungen Finanzmittel auf den 31. März 2019 i. H. v. 0 Euro fest. Ob Finanzmittel eingelegt oder entnommen wurden, sei nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen. Danach lägen in den Sollbuchungen zulasten des jeweiligen Gesellschafterfremdkapitals und den Habenbuchungen zugunsten der Kapitalrücklage keine Entnahmen oder Einlagen vor. Junge Finanzmittel seien legaldefiniert als der (positive) Saldo der eingelegten und entnommenen Finanzmittel, welche dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren. Dadurch, dass der Gesetzgeber auf die Begriffe „Einlage“ und „Entnahme“ abstelle, liege kein Gleichklang mit dem jungen Verwaltungsvermögen vor. Auf die zu jungem Verwaltungsvermögen ergangene Rechtsprechung könne deshalb nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Da ertragsteuerlich eine Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft – obwohl sie mit einem Rechtsträgerwechsel verbunden ist – keine Entnahme und Einlage darstelle, gelte dies auch für die Entstehung junger Finanzmittel. Darüber hinaus stellte der Senat klar, dass selbst bei Annahme von Entnahmen und Einlagen hinsichtlich der streitgegenständlichen Übertragung die Saldierung im Rahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG dazu führe, dass junge Finanzmittel i. H. v. 0 Euro festzustellen seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter August 2026

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Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens waren unwirksam

Das OLG Düsseldorf hat die von der Bundesnetzagentur u. a. ausgesprochene Feststellung bestätigt, dass ein betroffenes Energieversorgungsunternehmen im Zusammenhang mit Preiserhöhungsverlangen im Juli 2022 in erheblichem Umfang gegen seine Informations- und Transparenzpflichten aus § 41 Abs. 5 EnWG verstoßen hat mit der Folge, dass die Preiserhöhungen unwirksam sind (Az. VI-5 Kart 2/26 [V]).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 14.08.2026 zum Beschluss VI-5 Kart 2/26 [V] vom 13.08.2026 (nrkr)

Der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 13.08.2026 unter Leitung der Richterin am Oberlandesgericht Vera Spiecker die von der Bundesnetzagentur u. a. ausgesprochene Feststellung bestätigt, dass ein betroffenes Energieversorgungsunternehmen (Betroffene) im Zusammenhang mit Preiserhöhungsverlangen im Juli 2022 in erheblichem Umfang gegen seine Informations- und Transparenzpflichten aus § 41 Abs. 5 EnWG verstoßen hat mit der Folge, dass die Preiserhöhungen unwirksam sind.

Die Betroffene ist ein Energieversorgungsunternehmen, das mindestens 75.000 Kunden mit Strom und Gas beliefert. In den Jahren 2021 und 2022 hatte sie gegenüber einem größeren Teil ihrer Kunden Preisgarantien und -fixierungen abgegeben. Im Zuge der ab Ende 2021 eingetretenen Energiekrise und der damit verbundenen Steigerung der Beschaffungskosten sah sie sich jedoch außerstande, die Preisgarantien einzuhalten. Obwohl die Verträge ein einseitiges Preiserhöhungsrecht nicht vorsahen, hat sie Ende Juli 2022 unter Berufung auf ein Preisanpassungsrecht aus § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) einseitig versucht, gegenüber einer Vielzahl ihrer Kunden eine Preiserhöhung zum 01.09.2022 durchzusetzen. Dies bedeutete für die Kunden oftmals eine Erhöhung des Arbeitspreises um mehrere 100 %. Nachdem sich viele Kunden bei Verbraucherverbänden und der Bundesnetzagentur hierüber beschwert hatten, stellte die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 29.08.2025 fest, dass die Preiserhöhungen unwirksam seien. Die Betroffene hat nach Auffassung der Bundesnetzagentur gegen ihre gesetzlichen Informations- und Transparenzpflichten aus § 41 Abs. 5 Satz 1 und 3 EnWG verstoßen, weil sie in ihren Preiserhöhungsschreiben nicht auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Anpassung des Grund- und Arbeitspreises unterrichtet habe. Ferner hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass die Betroffene gegen die gesetzliche Verpflichtung aus § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 EnWG verstoßen habe, weil sie ab dem 23.03.2023 Rechnungen versandt habe, in denen sie gegenüber den Kunden, die der Preisanpassung widersprochen hätten, dennoch die erhöhten Preise als geltend genannt und abgerechnet habe. Schließlich hat die Bundesnetzagentur die Betroffene unter Androhung eines Zwangsgeldes von 100.000 Euro verpflichtet, alle in diesem Zusammenhang vorgenommenen Preisanpassungen zurückzunehmen und innerhalb von sechs Monaten ab Erlass der Entscheidung rückabzuwickeln.

Die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde der Betroffenen hat keinen Erfolg. Auch der 5. Kartellsenat geht von der Unwirksamkeit der ausgesprochenen Preiserhöhungen aus. Nach Auffassung des Senats liegen die Voraussetzungen von § 313 Abs. 1 BGB schon nicht vor, weil die Betroffene Preisgarantien abgegeben hat. Außerdem durfte die Betroffene ihre Kunden nur auf Zustimmung zu einer Preisanpassung in Anspruch nehmen; ein einseitiges Vorgehen ist von § 313 Abs. 1 BGB nicht vorgesehen. Bei der von der Betroffenen geltend gemachten einseitigen Preiserhöhung waren deshalb die Transparenzvorgaben des § 41 Abs. 5 EnWG einzuhalten. Diese sind jedoch auch nach den Feststellungen des Senats nicht eingehalten worden, so dass die Preiserhöhungen unwirksam sind. Der Senat hält deshalb in der Folge insbesondere auch die Rückabwicklungsanordnung hinsichtlich aller zu Unrecht durchgesetzten Preiserhöhungen für rechtmäßig.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Betroffene kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen, die der Senat zugelassen hat.

§ 41 EnWG Energielieferverträge mit Letztverbrauchern

[…](5) 1Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. 2Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. 3Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. 4Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. 5Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor.

§ 40 EnWG Inhalt von Energierechnungen; Festlegungskompetenz

(2) 1Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energieliefe-rungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen[…]3.die Vertragsdauer und die geltenden Preise,

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Syndikus(patent-)anwalt: Keine RVG-Gebühren bei Vertretung eines Konzern-Unternehmens

Tritt ein Syndikus vor Gericht zwar nicht direkt für seinen Arbeitgeber, jedoch für ein konzernverbundenes Unternehmen auf, so kann er dem unterlegenen Gegner keine RVG-Gebühren in Rechnung stellen. Die Tätigkeit sei bereits mit seinem Gehalt abgegolten, so das BPatG (Beschluss vom 02.04.2026, Az. 3 Ni 10/22 / KoF 4/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 17.08.2026 zum Beschluss 3 Ni 10/22 / KoF 4/25 des BPatG vom 02.04.2026

Vertritt ein angestellter Syndikusanwalt ein Unternehmen aus dem Konzern seines Arbeitgebers vor Gericht, muss der Gegner die Kosten nicht erstatten.

Tritt ein Syndikus vor Gericht zwar nicht direkt für seinen Arbeitgeber, jedoch für ein konzernverbundenes Unternehmen auf, so kann er dem unterlegenen Gegner keine RVG-Gebühren in Rechnung stellen. Die Tätigkeit sei bereits mit seinem Gehalt abgegolten, so das BPatG (Beschluss vom 02.04.2026, Az. 3 Ni 10/22 / KoF 4/25).

Ein Unternehmen ließ sich vor Gericht von dem Syndikuspatentanwalt seines Schwesterunternehmens aus demselben Konzern vertreten. Nach erfolgreichem Verfahren wollte das Unternehmen im Kostenfestsetzungsverfahren die Tätigkeit gegenüber der Gegnerin als RVG-Gebühr geltend machen.

Die Rechtspflegerin ließ dies ausnahmsweise zu, weil der Anwalt nicht für seinen Arbeitgeber, sondern für ein anderes – wenn auch konzernverbundenes – Unternehmen tätig geworden war. Der Arbeitgeber trug dazu weiter vor, er habe tatsächliche Kosten gehabt, weil aufgrund der internen Abrechnungspraxis innerhalb der Unternehmen eine Rechnung gestellt werde. Dagegen wandte sich die unterlegene Klägerin mit ihrer Erinnerung. Bei der Rechtspflegerin hatte sie keinen Erfolg, wohl aber vor dem BPatG.

Syndikusanwalt des Schwesternunternehmens ist kein externer Anwalt

Es seien keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten angefallen. Auch bei einem Tätigwerden für einen konzernverbundenen Dritten trete ein Syndikusanwalt vor Gericht weiterhin in seiner Funktion und nicht außerhalb seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber auf. Die Befugnis zur Beratung und Vertretung umfasse schließlich explizit auch die Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (bei Syndikuspatentanwältinnen und -anwälten gem. § 41a Abs. 5 PatAnwO, ansonsten § 46 BRAO für Syndikusanwältinnen und -anwälte).

Daher seien aufgrund des bestehenden Anstellungsverhältnisses die Kosten und Auslagen in Form des gezahlten Gehalts abgegolten (§ 41d Abs. 7 PatAnwO). Hierunter fielen auch die anwaltlichen Kosten und Auslagen, die bei der Gegenseite geltend gemacht werden könnten. Es sei letztlich die Entscheidung des Unternehmens, sich (wohl aus Kostengründen) von einem konzerninternen Syndikuspatentanwalt statt von einer externen Kanzlei vertreten zu lassen.

Eine Vergütung nach dem RVG könne nur erfolgen, wenn die Leistung außerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht werde – beispielsweise wenn der Syndikusanwalt nebenberuflich einen externen Auftrag annimmt. Hieran fehle es allerdings, auch wenn durch das „Ausleihen“ der Arbeitskraft konzernintern Kosten durch interne Verrechnung der erbrachten Leistungen entstünden. Dies beeinflusse seinen Status als Syndikusanwalt nicht. Zudem handele es sich um eine rein interne Regelung, wohl basierend auf einem internen Vertragsverhältnis über das Ausleihen von Arbeitskraft zwischen den beiden Unternehmen.

Dieses Ergebnis widerspreche nicht dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, denn vorliegend handele es sich nicht um gleiche Sachverhalte. Eine konzerninterne Beauftragung sei gerade nicht mit der einer externen Kanzlei vergleichbar. Ziel einer Anwaltskanzlei sei die Gewinnerzielung durch die Rechtsberatung Dritter, während der Gegenstand einer Tätigkeit als Syndikuspatentanwalt der Schutz für gewerbliche Schutzrechte, Lizenzen und Verträge des Konzerns und seiner Kooperationspartner sei. Damit liege der Schwerpunkt – anders als bei einer Anwaltskanzlei – nicht in der Rechtsvertretung, sondern im Bereich des geistigen Eigentums.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Schadensersatz für beschädigtes Autodachzelt

Das AG München verurteilte die Mieterin eines während der Fahrt beschädigten Autodachzelts zu Schadensersatz, weil sie die vorgeschriebenen Kontrollen der Befestigungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hatte. Den geforderten Ersatz entgangenen Gewinns lehnte das Gericht aber ab (Az. 223 C 16031/24).

AG München, Pressemitteilung vom 17.08.2026 zum Urteil 223 C 16031/24 vom 27.02.2025 (rkr)

Die Beklagte aus dem Landkreis München mietete bei dem Kläger aus Niederbayern für die Zeit von 27.07.2023 bis 17.08.2023 ein Autodachzelt zu einer Miete von 449 Euro und einer Kaution in Höhe von 350 Euro. Der Kläger montierte das Dachzelt am Tag der Anmietung an zwei bereits von der Beklagten am Dach ihres VW-Busses befestigte Dachträger.

Am 06.08.2023 kam es zu einer Beschädigung des Dachzeltes. Das Dachzelt löste sich auf einer Autobahn in Frankreich mitsamt den beiden Dachträgern vom Fahrzeug der Beklagten.

Vor dem Amtsgericht München machte der Kläger gegen die Beklagte daher Ersatz der Reparaturkosten für das Dachzelt in Höhe von 3.976 Euro nach Abzug der Kaution geltend, sowie Ersatz entgangenen Gewinnes, da er aufgrund der Beschädigung Mietverträge mit anderen Mietern in Höhe von 979 Euro habe stornieren müssen. Ursache für das Ablösen des Dachträgers vom Fahrzeug der Beklagten sei eine mangelhafte Kontrolle der Befestigung durch die Beklagte gewesen, überhöhte Geschwindigkeit, unangepasste Fahrweise oder Vorschäden am Dachträger.

Die Beklagte behauptete demgegenüber, sie und ihr Ehemann seien mit dem Dachzelt nie schneller als 120 km/h gefahren. Außerdem hätten sie, wie gefordert, den festen Sitz der Dachträger kontrolliert. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Dachzelt nicht fachmännisch und ordnungsgemäß montiert habe.

Das Amtsgericht München sprach dem Kläger mit Urteil vom 27.02.2025 Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1809,81 Euro zu und wies die Klage hinsichtlich eines entgangenen Gewinnes ab. Das Gericht führte u. a. aus:

„[Die Beklagte hat] nicht nachgewiesen, dass sie den streitgegenständlichen Schaden nicht fahrlässig, durch außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verursacht hat. […] Ausweislich der AGB des Klägers, welche unstreitig Vertragsbestandteil geworden sind, ist der Mieter verpflichtet, Schrauben und Verbindungen spätestens nach 100 km, danach regelmäßig nach spätestens 500 km auf festen Sitz zu prüfen und gegebenenfalls nachzuziehen. […] Diese Verpflichtung haben die [Eheleute] vorliegend auch nach ihrer eigenen Einlassung nicht erfüllt.

In der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2025 hat das Gericht die Beklagte informatorisch zur Sache angehört und ihren Ehemann als Zeugen einvernommen. […] Weder die Beklagte selbst noch ihr Ehemann haben angegeben, die Schrauben und Verbindungen alle 500 km geprüft zu haben. Die Beklagte gab an, dass sie die Dachträger öfters kontrolliert habe, sie habe an dem Dachzelt und den Trägern gerüttelt, da habe sich nichts bewegt. Wann genau das war, konnte die Beklagte nicht mehr angeben. Der Ehemann der Beklagten gab an, er habe jeden Tag in der Früh an dem Dachzelt gerüttelt, da sei alles fest gewesen. Dieses bloße Rütteln, welches von der Beklagten und ihrem Ehemann beschrieben worden ist, ist jedoch keine sorgfältige Kontrolle der Verbindungen und Schrauben. Zudem ist zu sehen, dass unstreitig am Unfalltag schon länger stürmisches Wetter herrschte, in Anbetracht dessen, wäre gerade hier eine sorgfältige Kontrolle des Sitzes des Dachzeltes erforderlich gewesen. Diese ist nicht durchgeführt worden. […]

Der Kläger kann damit den entstandenen Schaden von der Beklagtenseite ersetzt verlangen. […] Der Kläger verlangt vorliegend Reparaturkosten in Höhe von 3.976 Euro, diese übersteigen jedoch den Wiederbeschaffungsaufwand der beschädigten Sache: Diesen schätzt das Gericht vorliegend in Anbetracht des Alters und der gewerblichen Nutzung des Dachzeltes gem. § 287 ZPO auf 2/3 des Anschaffungspreises, mithin 2.395 Euro. […] Von dem Betrag ist die seitens der Beklagten geleistete Kaution in Höhe von 350 Euro abzuziehen sowie die 235,19 Euro für die zuviel entrichtete Miete, da das Zelt (wenn auch beschädigt) nach 10 Tagen zurückgebracht worden ist. Es verbleibt damit eine berechtigte Klageforderung in Höhe von 1.809,81 Euro.

[…] Entgangenen Gewinn kann der Kläger vorliegend nicht ersetzt verlangen. Zum einen geht aus den Anlagen […] nicht hervor, dass die Aufträge tatsächlich storniert worden sind, zum anderen ergibt sich auch aus dem Vergleich der Mietverträge, dass die zu verleihenden Zelte andere Maße haben, als das an die Klägerin vermietete Zelt (nämlich196 x 210 cm im Vergleich zu 197 x 203 cm).“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Neues Verpackungsrecht in Kraft – Hinweise der Zentralen Stelle Verpackungsregister

Seit dem 12.08.2026 gilt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, mit dem das deutsche Verpackungsrecht an die neue EU-Verpackungsverordnung angepasst wurde. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat aus diesem Anlass Hinweise für die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen des Jahres 2026 und auch für die neu eingeführte Schulungspflicht für alle WP/vBP-Prüfer veröffentlicht.

WPK, Mitteilung vom 13.08.2026

Seit dem 12. August 2026 gilt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. I Nr. 207 vom 17. Juli 2026), mit dem das deutsche Verpackungsrecht an die neue EU-Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40 vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG) angepasst wurde. Das bisherige Verpackungsgesetz trat am 11. August 2026 außer Kraft.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister hat aus diesem Anlass Hinweise für die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen des Jahres 2026 und auch für die neu eingeführte Schulungspflicht für alle WP/vBP-Prüfer veröffentlicht.

Aufgaben und Regelungen für WP/vBP

Das Gesetz sieht nach wie vor an diversen Stellen Aufgaben und Regelungen für WP/vBP vor:

  • § 3 Abs. 12 VerpackDG-E: Definition der WP/vBP als Systemprüfer;
  • § 10 VerpackDG-E: Prüfung der Vollständigkeitserklärung;
  • § 21 Abs. 2 VerpackDE-E: Vorlage des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers eines Systems bei der zuständigen Landesbehörde;
  • § 21 Abs. 3 Satz 2 VerpackDG-E: Die zuständige Landesbehörde kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, etwa die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP;
  • § 25 Abs. 2 Satz 3 VerpackDG: Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die ZSVR von den betroffenen Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen;
  • § 25 Abs. 5 Satz 1 VerpackDG-E: Vorlage des Prüfungsberichts eines Systems bei der ZSVR;
  • § 25 Abs. 5 Satz 3 VerpackDG-E: Die ZSVR kann von den Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen eines WP/vBP;
  • § 50 Abs. 5 Satz 2 VerpackDG-E: Für die Genehmigung des Gesamtumlageaufkommens und dessen Nachkalkulation der Systeme und Betreiber von Branchenlösungen durch das Umweltbundesamt muss diesem von der ZSVR eine Bescheinigung eines WP/vBP über die ordnungsgemäße Ermittlung der Kosten und Ausgaben übergeben werden;
  • § 56 VerpackDG-E: Prüferregistrierung.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Großhandelspreise im Juli 2026: +5,3 % gegenüber Juli 2025

Die Verkaufspreise im Großhandel waren lt. Statistischem Bundesamt im Juli 2026 um 5,3 % höher als im Juli 2025. Im Juni 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +4,9 % gelegen, im Mai 2026 bei +5,9 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.08.2026

 

Großhandelsverkaufspreise, Juli 2026

  • +5,3 % zum Vorjahresmonat
  • +0,2 % zum Vormonat

Die Verkaufspreise im Großhandel waren im Juli 2026 um 5,3 % höher als im Juli 2025. Im Juni 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +4,9 % gelegen, im Mai 2026 bei +5,9 %. Ausschlaggebend für den Preisanstieg auch im Juli 2026 waren die Kriegshandlungen im Iran und im Nahen Osten, in deren Folge sich insbesondere die Großhandelspreise für Energieprodukte und Rohstoffe erhöhten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Großhandelspreise im Juli 2026 gegenüber Juni 2026 leicht um 0,2 %.

Deutliche Preisanstiege bei Mineralölerzeugnissen sowie Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug

Hauptursächlich für den Anstieg der Großhandelspreise insgesamt gegenüber dem Vorjahresmonat war im Juli 2026 der Preisanstieg bei Mineralölerzeugnissen. Die Preise lagen hier im Durchschnitt 24,1 % über denen von Juli 2025. Durch das Auslaufen der vorübergehenden Senkung des Energiesteuersatzes auf Benzin und Diesel ab dem 1. Juli 2026 stieg deren Preis gegenüber dem Vormonat Juni 2026 um 4,0 %.

Ebenfalls bedeutend für die Entwicklung im Vorjahresvergleich war der Preisanstieg im Großhandel mit Nicht-Eisen-Erzen, -Metallen und -Metallhalbzeug (+27,8 % gegenüber Juli 2025, aber -3,9 % gegenüber Juni 2026). Zudem stiegen unter anderem die Preise im Großhandel für chemische Erzeugnisse gegenüber Juli 2025 um 13,1 % (-1,1 % gegenüber Juni 2026). Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik waren auf Großhandelsebene 9,0 % teurer als im Vorjahresmonat (+1,1 % gegenüber Juni 2026).

Preisrückgänge im Juli 2026 gab es dagegen insbesondere im Großhandel mit lebenden Tieren (-18,5 % gegenüber Juli 2025 und -5,4 % gegenüber Juni 2026). Niedrigere Preise als im Vorjahresmonat wurden auf Großhandelsebene auch bei Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten (-9,4 % gegenüber Juli 2025 und -1,3 % gegenüber Juni 2026) sowie bei Fleisch und Fleischwaren (-6,1 % gegenüber Juli 2025 und -2,3 % gegenüber Juni 2026) bezahlt.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Hybride Arbeitsmodelle auch zukünftig gefragt

In den kommenden zwei Jahren planen nur wenige Unternehmen in Deutschland, ihre bestehenden Homeoffice-Angebote einzuschränken. Weder die Homeoffice-Frequenz noch der Anteil der Beschäftigten im Homeoffice sollen zurückgehen. Eine aktuelle repräsentative Befragung des ZEW Mannheim unter rund 1.400 Unternehmen aus Informationswirtschaft und verarbeitendem Gewerbe zeigt, welche hybriden Modelle sie in welchem Umfang künftig nutzen wollen.

ZEW, Pressemitteilung vom 13.08.2026

ZEW-Befragung in Informationswirtschaft und verarbeitendem Gewerbe

In den kommenden zwei Jahren planen nur wenige Unternehmen in Deutschland, ihre bestehenden Homeoffice-Angebote einzuschränken. Weder die Homeoffice-Frequenz noch der Anteil der Beschäftigten im Homeoffice sollen zurückgehen. Eine aktuelle repräsentative Befragung des ZEW Mannheim unter rund 1.400 Unternehmen aus Informationswirtschaft und verarbeitendem Gewerbe zeigt, welche hybriden Modelle sie in welchem Umfang künftig nutzen wollen.

Im Durchschnitt berichten die Unternehmen in der Informationswirtschaft, dass rund ein Viertel der Arbeitszeit ihrer Belegschaft aus dem Homeoffice erbracht wird. Diesen Anteil erwarten sie auch für die kommenden zwei Jahre. Im stärker ortsgebunden Verarbeitenden Gewerbe liegt der aktuelle und der erwartete Anteil derweil bei durchschnittlich fünf Prozent der Arbeitszeit.

„Die Corona-Pandemie hat in großen Teilen der Wirtschaft zu einer dauerhaften Änderung der Arbeitsweise geführt, sofern es die Tätigkeiten zulassen. In den Unternehmen der Informationswirtschaft hat sich der Anteil der im Homeoffice erbrachten Arbeit fast verdreifacht, im verarbeitenden Gewerbe fast verdoppelt. Und aus Sicht der Unternehmen wird sich daran auch in den nächsten zwei Jahren nichts ändern“, sagt Studienleiter Dr. Daniel Erdsiek aus dem ZEW-Forschungsbereich „Digitale Ökonomie“.

Viele Unternehmen bieten Homeoffice an

Mindestens einen Tag pro Woche im Homeoffice zu arbeiten, ist derzeit in 85 Prozent der Unternehmen der Informationswirtschaft möglich. Solche Homeoffice-Angebote sind nun weiter verbreitet als während der Pandemie.

Hybride Arbeitsmodelle mit mindestens zwei Homeoffice-Tagen pro Woche sind in zwei Drittel der Unternehmen möglich und etwa die Hälfte der Unternehmen erlaubt Modelle mit mindestens drei Homeoffice-Tagen pro Woche.

Aufgrund der häufig ortsgebundenen Tätigkeiten im Verarbeitenden Gewerbe sind Homeoffice-Angebote dort weniger stark verbreitet. Etwa jedes zweite Unternehmen erlaubt Arbeitsmodelle mit mindestens einem Homeoffice-Tag pro Woche, während Modelle mit mindestens zwei Homeoffice-Tagen in 30 Prozent der Unternehmen zum Einsatz kommen.

Unterschiede zwischen Unternehmensgrößen

„In welchem Umfang Homeoffice angeboten wird, hängt nicht nur von der Branche, sondern auch von der Größe der Unternehmen ab. Je größer ein Unternehmen, desto mehr Homeoffice wird tendenziell ermöglicht“, sagt Erdsiek. „So wird in großen Unternehmen in der Informationswirtschaft aktuell rund ein Drittel der Arbeitszeit der Belegschaft im Homeoffice erbracht, während dieser Homeoffice-Anteil bei kleinen Unternehmen nur rund ein Viertel beträgt. Im Verarbeitenden Gewerbe liegen die Anteile zwischen acht Prozent für große und vier Prozent für kleine Unternehmen.“

Auch im Verlauf der nächsten zwei Jahre bleiben diese Größenunterschiede bei der Nutzung mehrtägiger Homeoffice-Modelle bestehen. In der Informationswirtschaft planen 84 Prozent der großen aber nur 61 Prozent der kleinen Unternehmen, Modelle mit mindestens zwei Homeoffice-Tagen einzusetzen. Arbeitsmodelle mit mindestens drei Homeoffice-Tagen planen 68 Prozent großer Unternehmen und 40 Prozent kleiner Unternehmen. Im Verarbeitenden Gewerbe sind Größenunterschiede vor allem bei Modellen mit mindestens einem oder mindestens zwei Homeoffice-Tagen ausgeprägt.

Quelle: ZEW

 

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Unternehmensinsolvenzen im Mai 2026: -2,0 % gegenüber Mai 2025

Im Mai 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 1.995 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,0 % weniger als im Vorjahresmonat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.08.2026

  • Verbraucherinsolvenzen Mai 2026: -10,3 % gegenüber Mai 2025
  • Januar bis Mai 2026: 4,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen und 1,9 % mehr Verbraucherinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum

Im Mai 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 1.995 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 2,0 % weniger als im Vorjahresmonat. Zuletzt war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im Februar 2026 zurückgegangen (-1,0 %). Bei den Ergebnissen ist zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liegt in vielen Fällen annähernd drei Monate davor.

Januar bis Mai 2026: 4,9 % mehr Unternehmensinsolvenzen als im Vorjahreszeitraum

Von Januar bis Mai 2026 wurden 10.546 beantragte Unternehmensinsolvenzen registriert. Das waren 4,9 % mehr als im Vorjahreszeitraum.

Die Forderungen der Gläubiger aus den von Januar bis Mai 2026 gemeldeten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte auf rund 15,4 Milliarden Euro. Von Januar bis Mai 2025 hatten die Forderungen bei rund 25,7 Milliarden Euro gelegen. Dieser Rückgang der Forderungen trotz steigender Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist darauf zurückzuführen, dass in den ersten fünf Monaten 2025 mehr wirtschaftlich bedeutende Unternehmen Insolvenz beantragt hatten als 2026.

Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei am höchsten

Bezogen auf 10.000 Unternehmen gab es von Januar bis Mai 2026 insgesamt 29,8 Unternehmensinsolvenzen. Am höchsten war die Insolvenzhäufigkeit im Wirtschaftsabschnitt Verkehr und Lagerei mit 57,2 Fällen je 10.000 Unternehmen. Danach folgte das Gastgewerbe mit 49,2 Fällen und das Baugewerbe mit 44,0 Insolvenzen.

Verbraucherinsolvenzen: -10,3 % im Mai 2026, +1,9 % von Januar bis Mai 2026

Im Mai 2026 gab es 5.926 Verbraucherinsolvenzen. Das waren 10,3 % weniger als im Vorjahresmonat. Für Januar bis Mai 2026 wurden 32.093 Verbraucherinsolvenzen gemeldet. Das bedeutet einen Anstieg von 1,9 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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3,0 % mehr Gründungen größerer Betriebe im 1. Halbjahr 2026 als im Vorjahreszeitraum

Im 1. Halbjahr 2026 wurden in Deutschland rund 69.600 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 3,0 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Halbjahr 2025.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 14.08.2026

  • Neugründungen insgesamt steigen um 8,3 %
  • Aufgaben größerer Betriebe sinken um 3,8 %
  • Gesamtzahl der vollständigen Gewerbeaufgaben sinken um 0,1 %

Im 1. Halbjahr 2026 wurden in Deutschland rund 69.600 Betriebe gegründet, deren Rechtsform und Beschäftigtenzahl auf eine größere wirtschaftliche Bedeutung schließen lassen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 3,0 % mehr neu gegründete größere Betriebe als im 1. Halbjahr 2025. Gleichzeitig sank jedoch die Zahl der vollständigen Aufgaben von Betrieben mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung um 3,8 % auf rund 49.800.

Insgesamt rund 352.400 Neugründungen und 246.600 vollständige Gewerbeaufgaben

Die Neugründungen von Gewerben waren im 1. Halbjahr 2026 mit insgesamt rund 352.400 um 8,3 % höher als im Vorjahreszeitraum. Die Gesamtzahl der Gewerbeanmeldungen stieg um 8,1 % auf rund 418.100. Zu den Gewerbeanmeldungen zählen neben Neugründungen von Gewerbebetrieben auch Betriebsübernahmen (zum Beispiel Kauf oder Gesellschaftereintritt), Umwandlungen (zum Beispiel Verschmelzung oder Ausgliederung) und Zuzüge aus anderen Meldebezirken.

Die Zahl der vollständigen Gewerbeaufgaben war im 1. Halbjahr 2026 mit rund 246.600 um 0,1 % niedriger als im 1. Halbjahr 2025. Die Gesamtzahl der Gewerbeabmeldungen sank um 2,1 % auf rund 298.300. Neben Gewerbeaufgaben zählen dazu auch Betriebsübergaben (zum Beispiel Verkauf oder Gesellschafteraustritt), Umwandlungen oder Fortzüge in andere Meldebezirke.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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