„Medium“: Bewusstseinstrainerin muss Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ hinnehmen

Das OLG Frankfurt hat die Entscheidung des LG Frankfurt bestätigt, wonach sich die Antragstellerin, die sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“ bezeichnet, u. a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“ (Az. 3 W 6/26).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.03.2026 zum Beschluss 3 W 6/26 vom 11.03.2026

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Entscheidung des Landgerichts (Beschlüsse vom 29.12.2025 und vom 02.03.2026, Az. 2-12 O 305/25) bestätigt, wonach sich die Antragstellerin u. a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“.

Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“. Sie bietet für ihre Klienten u. a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie – gegen Bezahlung im Voraus – ein sog. Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teilte sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u. a. dagegen, in diesen Mails als „manipulative und toxische Person“ bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ habe und „nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut“.

Das Landgericht hat den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht Unterlassung beanspruchen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankäme, „ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist“, führte der Senat weiter aus. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.

Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Einstufung als „wahr“ oder „unwahr“ sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um – unzulässige – Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitzte Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Beschädigter Dekohase: Schadensersatz im Nachbarschaftsstreit

Das AG München verurteilte eine Nachbarin zur Zahlung von 20 Euro Schadensersatz, da sie die Beschädigung des Dekohasen nicht substanziiert bestritten und keine Rechtfertigungsgründe dargelegt hatte (Az. 172 C 23447/24).

AG München, Pressemitteilung vom 23.03.2026 zum Urteil 172 C 23447/24 vom 02.01.2025 (rkr)

Eine Münchner Klägerin stellte in einem Beet im allgemein zugänglichen Hof des von ihr bewohnten Mehrfamilienhauses einen ca. 30 cm großen, weiß-grauen, sitzenden Hasen mit aufrechtem Oberkörper und davorsitzendem Jungtier auf.

Am 12.03.2024 soll es nach Angaben der Klägerin zu einer Beschädigung des Hasen gekommen sein, bei der der Kopf der Hasenfigur abgerissen sei und mehrere Teile herausgebrochen seien. Die Klägerin beziffert den Schaden auf 20 Euro. Ein Nachbar der Klägerin soll beobachtet haben, wie die Beklagte, ebenfalls eine Bewohnerin des Anwesens, die Dekohasenfigur zum maßgeblichen Zeitpunkt körperlich mehrere Sekunden lang berührt habe.

Die Beklagte verweigerte jedoch eine Zahlung. Sie gab u. a. an, der Nachbar mache Lärm, um ihre Katzen zu erschrecken. Sie selbst habe versucht, die Katzen wieder einzufangen. Wenn es dabei zu einem Kontakt mit dem Hasen gekommen sei, sei das die Sache des Nachbarn.

Das Amtsgericht München gab der Klage mit Urteil vom 02.01.2025 in vollem Umfang statt und führte u.a. aus:

„Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Anspruch auf Schadensersatz für einen beschädigten Dekohasen in Höhe von 20 Euro schlüssig begründet.

Zwar hat die Beklagte in ihrer Erwiderung gegen die Klageforderung Einwände erhoben, diese jedoch nicht näher dargelegt, sodass sie vom Gericht ohne weitere Erkundigungen im Einzelnen nicht überprüft werden konnten. Die Beklagte bestreitet insbesondere nicht hinreichend deutlich, dass sie den streitgegenständlichen Dekohasen beschädigt hätte. Ihre Ausführungen „Wenn es dabei Kontakt mit dem Hasen gab […], so ist dies Sache von Herrn […]“ stellen kein zulässiges Bestreiten der klägerischen Behauptung dar, da der Beschädigungsakt an sich hierdurch nicht eindeutig in Frage gestellt [wird]. Auch lassen die Ausführungen der Beklagten keine Umstände erkennen, die eine Beschädigung als unverschuldet oder gerechtfertigt erscheinen lassen würden.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Justiz digitalisieren, Verfahren vereinfachen

Die Verwaltungsabläufe bei Zwangsvollstreckungen sollen verschlankt und dadurch die Digitalisierung und Modernisierung der Justiz weiter vorangetrieben werden. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde am 19.03.2026 im Deutschen Bundestag beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.03.2026

Die Verwaltungsabläufe bei Zwangsvollstreckungen sollen verschlankt und dadurch die Digitalisierung und Modernisierung der Justiz weiter vorangetrieben werden. Der entsprechende Gesetzentwurf wurde heute im Deutschen Bundestag beschlossen.

Die Bundesregierung bringt die Digitalisierung in Deutschland voran, auch im Bereich der Zwangsvollstreckungen. Der Gesetzentwurf zur Digitalisierung von Zwangsvollstreckungen wurde nun im Deutschen Bundestag beschlossen. Damit setzt sie wichtige Vorhaben des Koalitionsvertrags um: die Fortführung der Digitalisierung der Justiz und einen konsequenten Bürokratieabbau für Staat und Verwaltung. Verfahren der Zwangsvollstreckung werden deutlich vereinfacht und Prozesse zunehmend digitalisiert.

Wesentliche Regelungen

  • Die Zahl hybrider Aufträge und Anträge in der Zwangsvollstreckung wird deutlich reduziert. Bislang wird der Auftrag zur Zwangsvollstreckung elektronisch erteilt, während die Urkunden, welche die Vollstreckungsvoraussetzungen belegen, in Papierform den Vollstreckungsbehörden zugeleitet werden. Der Gesetzentwurf erweitert die Möglichkeiten, diese Urkunden analog der Aufträge künftig auch in elektronischer Form übermitteln zu können.
  • Die Gesetzlichen Krankenkassen, insbesondere in ihrer Funktion als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, werden weiterhin vom Formularzwang bei der Vollstreckung öffentlichrechtlicher Forderungen ausgenommen. Dadurch werden die Kosten und der Verwaltungsaufwand bei Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher deutlich reduziert.
  • Die Bundesregierung strebt langfristig den Aufbau einer Datenbank für Vollstreckungstitel an. Diese soll letztlich auch dem Schutz des Schuldners dienen und ein hohes Niveau an Sicherheit vor Fälschung und Manipulation gewährleisten. Die Datenbank wird die Verfahren in der Zwangsvollstreckung weiter vereinfachen.

Änderungen im parlamentarischen Verfahren

Der Deutsche Bundestag hat vor allem Änderungen vorgenommen, die die Pflicht von Kreditinstituten betreffen, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von Dokumenten einzurichten. Weitere Änderungen betreffen den Zeitpunkt, zu dem die einzelnen Regelungen in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung

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Regeln für E-Scooter verschärft

Mehr Schutz und Sicherheit im Straßenverkehr: Dafür hat die Bundesregierung die Regelungen für E-Scooter angepasst. Künftig müssen E-Scooter beispielsweise verpflichtend mit Blinkern ausgerüstet werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.03.2026

Mehr Schutz und Sicherheit im Straßenverkehr: Dafür hat die Bundesregierung die Regelungen für E-Scooter angepasst. Künftig müssen E-Scooter beispielsweise verpflichtend mit Blinkern ausgerüstet werden. Hier lesen Sie, was sich außerdem ändert.

Die Zahl der Unfälle mit Elektro-Scootern hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen. Laut Statistischem Bundesamt registrierte die Polizei in Deutschland im vergangenen Jahr knapp 12.000 Unfälle mit E-Scootern, bei denen Menschen zu Schaden kamen. Das waren etwa 27 Prozent mehr als im Jahr zuvor.

Die Bundesregierung hat reagiert und neue Fassungen der sog. Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beschlossen. Der Bundesrat hat der Novelle mit kleinen Änderungen am 19.12.2025 zugestimmt. Die neuen Regelungen werden nach einer Übergangsfrist Anfang 2027 in Kraft treten.

Technische Anforderungen

Die technischen Anforderungen an die Fahrzeuge werden an neue sicherheitstechnische Erkenntnisse angepasst. So müssen beispielsweise neu zugelassene E-Scooter ab 2027 verpflichtend mit Blinkern ausgerüstet werden. Das soll zu mehr Verkehrssicherheit beitragen. Auch höhere Sicherheitsanforderungen an die Batterien und eine Erweiterung der fahrdynamischen Prüfungen sind vorgesehen.

Die neuen technischen Regelungen sollen erst ab dem Jahr 2027 für Neufahrzeuge gelten. Ältere Fahrzeuge, die noch nicht die neuen Anforderungen erfüllen, können auch weiterhin genutzt werden. Die Übergangsfrist bis 2027 soll es den Herstellern ermöglichen, die Produktion ihrer Fahrzeuge an die neuen Anforderungen anzupassen.

Anpassungen an Radverkehr

Darüber hinaus werden die Regeln für E-Roller an den Radverkehr angepasst. So sollen Nutzerinnen und Nutzer von E-Scootern künftig wie Radfahrer bei einer roten Ampel den Grünpfeil nutzen dürfen.

E-Scooter werden oft auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen rücksichtlos abgestellt, was zu Behinderungen führen kann. Deshalb hat die Bundesregierung auch hier nachgeschärft. Städte und Gemeinden bekommen nun mehr Befugnisse, sie können selbst Regelungen für das Abstellen von Miet-E-Rollern festlegen.

Grundsätzlich können Fahrräder und E-Scooter weiterhin auf Gehwegen und in Fußgängerzonen geparkt werden, wenn dadurch andere nicht gefährdet oder behindert werden.

Verwarngeld erhöht

Das Verwarnungsgeld für das Befahren von Gehwegen wird an das für den Radverkehr angeglichen – und dadurch für den Regelfall von 15 Euro auf 25 Euro erhöht. Ebenfalls erhöht werden soll das Verwarnungsgeld für das Fahren mit mehreren Personen von 5 Euro auf 25 Euro.

Verschärfte Haftung bei Unfällen mit E-Scootern

Die Bundesregierung hat zudem weitere Maßnahmen beschlossen. So will sie es Geschädigten von Unfällen mit E-Rollern erleichtern, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Außerdem sind mehr Konsequenzen für die Halter von Elektro-Scootern vorgesehen. Künftig sollen diese haften und zudem verschärfte Haftungsregeln für Fahrerinnen und Fahrer gelten.

Quelle: Bundesregierung

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Klage gegen Parkentgelte für strandnahe Parkplätze in der Gemeinde Wangerland abgewiesen

Das VG Oldenburg hat über die Klage eines an der Nordseeküste lebenden Klägers entschieden, der die Strände der Gemeinde Wangerland aufsucht und gegen die Parkentgelte für strandnahe Parkplätze geklagt hat (Az. 6 A 1883/24).

VG Oldenburg, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil 6 A 1883/24 vom 18.03.2026 (rkr)

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat am 18. März 2026 über die Klage eines an der niedersächsischen Nordseeküste lebenden Klägers entschieden, welcher die Strände der Gemeinde Wangerland zum Strandspaziergang, Baden oder zum Wattwandern aufsucht und sich gegen die Erhebung von Parkentgelten auf dortigen strandnahen Parkplätzen gewandt hat (Az. 6 A 1883/24).

Nach Auffassung des Klägers handele es sich hierbei nur der Form und dem Namen nach um Parkentgelte, tatsächlich jedoch um Strandgebühren, sodass es zu einer erneuten großflächigen Kommerzialisierung des Strandzugangs käme, welche 2017 vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt worden sei.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Erhebung von Parkentgelten auf den strandnahen Parkflächen durch die im Verfahren beigeladene Wangerland Touristik GmbH, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde Wangerland ist, schränkt das Recht auf freien Zugang zum Strand nicht ein.

Die Kammer sieht das vom Kläger geltend gemachte Betretensrecht hinsichtlich der Strandflächen nicht durch die Kostenpflichtigkeit der Parkplätze berührt, da diese rechtlich und faktisch neben dem geschützten Betretensrecht steht und damit ein freier Zugang zum Strand weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert wird. Die Parkflächen werden für die Erreichbarkeit der Strände zur Naherholung nicht zwingend benötigt. Insbesondere können die Strände von Erholungssuchenden auch mit Bussen, dem Fahrrad oder auf andere Weise aufgesucht werden. Die kostenlose Inanspruchnahme einer dem frei zugänglichen Strand vorgelagerten Infrastruktur ist nicht vom Betretensrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. § 59 Abs. 1 BNatSchG umfasst.

Auch den Umstand, dass die Parkentgelte im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschaffung des bis zur Strandsaison 2023 in den Strandbädern der Gemeinde Wangerland geltenden Strandeintritts eingeführt wurden, erachtet die Kammer als rechtmäßig. Eine vom Kläger eingewandte erneute großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs ist hierin nicht zu sehen. Eine erneute Einführung von Strandgebühren durch einen Wechsel des Finanzierungsmodells in Form der Erhebung von Parkentgelten liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Vielmehr werden die Parkentgelte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Parkraum erhoben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg

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Eilantrag eines Gleitschirmfliegervereins gegen Windenergieanlage erfolglos

Der Eilantrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegervereins aus dem Hochsauerlandkreis gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage im südlichen Außenbereich von Meschede hat keinen Erfolg. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 22 B 1325/25.AK).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Beschluss 22 B 1325/25.AK vom 19.03.2026

Der Eilantrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegervereins aus dem Hochsauerlandkreis gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage im südlichen Außenbereich von Meschede hat keinen Erfolg. Das hat das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht heute entschieden.

Die Windenergieanlage ist Bestandteil eines im Oktober 2025 genehmigten Windparks mit insgesamt sechs Anlagen. Sie befindet sich in einer Entfernung von circa 550 m zu einem von dem Drachen- und Gleitschirmfliegerverein seit 1996 betriebenen Startplatz, der nach dessen Angaben mit etwa 1.000 Starts im Jahr 2024 zu den wichtigsten Fluggeländen dieser Art in Nordrhein-Westfalen zählt. Der Verein mit knapp 800 Mitgliedern sieht in der Genehmigung der Anlage ein erhebliches Sicherheitsrisiko sowie eine unzumutbare Einschränkung seines Flugbetriebs. Seinen dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht ab.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 22. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller ist entgegen seiner Ansicht im Genehmigungsverfahren ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Genehmigung der Anlage durch den Hochsauerlandkreis stellt sich auch nicht als ihm gegenüber rücksichtslos dar. Seinem Vortrag kann allenfalls entnommen werden, dass der Flugbetrieb nach Errichtung und Betrieb der Anlage gewissen Beschränkungen unterliegt. Eine Rücksichtslosigkeit ergibt sich daraus jedoch nicht. Insbesondere ist die vom Antragsteller befürchtete Existenzbedrohung nicht erkennbar. Schon aus seiner eigenen Darstellung folgt, dass bei einer Windgeschwindigkeit von unter 20 km/h der Flugbetrieb ohne nennenswerte Beeinträchtigung erfolgen kann. Gerade aber der Bereich von Windgeschwindigkeiten unter 20 km/h ist für den Gleitschirmflug relevant, der allenfalls bei nur mäßigen Windverhältnissen von bis zu 30 km/h noch möglich ist. Im Übrigen ist in die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme hier ohnehin einzustellen, dass die geplante Anlage in einem Windenergiegebiet des einschlägigen Regionalplans liegt. Damit wurde bereits vor der hier in Rede stehenden Genehmigungserteilung eine planerische Entscheidung zugunsten der Ansiedlung von Windenergie auch in Kenntnis des Betriebs des Antragstellers in diesem Bereich getroffen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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GKV-Beiträge auch auf bAV-Kapitalleistung trotz Weiterzahlung an Rentenversicherung

Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auch dann, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die Rentenversicherung gezahlt werden. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 10 KR 366/24).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.03.2026 zum Urteil L 10 KR 366/24 vom 26.11.2025 (nrkr)

Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auch dann, wenn sie zur Vermeidung von Rentenabschlägen an die Rentenversicherung gezahlt werden.

Dies hat der 10. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) in seinem Urteil vom 26.11.2025 entschieden (Az. L 10 KR 366/24).

Der 1958 geborene Kläger hatte Anfang Februar 2021 eine Einmalzahlung (sog. Kapitalleistung) aus seiner betrieblichen Altersversorgung in Höhe von rund 46.000 Euro erhalten. Kurze Zeit später zahlte er rund 47.000 Euro an die Deutsche Rentenversicherung (DRV), um vorzeitig abschlagsfrei in Altersrente gehen zu können. Die beklagte Krankenkasse erhob sowohl auf die Kapitalleistung als auch auf die Rente laufende Beiträge zur freiwilligen Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht Köln ab.

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die maßgeblichen untergesetzlichen Regelungen (sog. Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes) schrieben die Erhebung von Beiträgen auf Versorgungsbezüge, darunter Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung, wie auch auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei freiwillig Versicherten wie dem Kläger zwingend vor. Für eine einschränkende Auslegung dieser Regelungen sei kein Raum, weil eine entsprechende Beitragserhebung auch bei pflichtversicherten Beschäftigten gesetzlich vorgesehen sei. Zwar scheide eine erneute Verbeitragung ausnahmsweise aus, wenn zwischen verschiedenen Geldmitteln eine wirtschaftliche Identität bestehe. Vorliegend sei aber bereits zweifelhaft, ob zwischen der Kapitalleistung und der Altersrente eine „wirtschaftliche Identität“ bestehe. Denn die Rente beruhe nicht auf angespartem Kapital, sondern auf einem Umlagesystem.

Dies verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz. Dieser gewähre dem Gesetzgeber gerade im Bereich der Massenverwaltung wie der GKV einen Spielraum, auch generalisierende, typisierende oder pauschalierende Regelungen zu treffen. Ein verfassungsrechtliches „Verbot der Doppelverbeitragung“ gebe es, anders als im Steuerrecht, in der GKV nicht, was in der Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts geklärt sei. Weiter wäre es nur mit einem erheblichen Verwaltungsmehraufwand möglich, Härten bei der Beitragserhebung in Fällen wie dem vorliegenden zu vermeiden, denn hierzu hätten die gesetzlichen Krankenkassen im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme von Renten der DRV dann zu prüfen, ob zur Vermeidung von Rentenabschlägen eine Ausgleichszahlung geflossen sei sowie aus welchen Mitteln diese gegebenenfalls stammte und ob auf diese Mittel ihrerseits bereits Beiträge zur GKV angefallen seien. Es obliege zudem der freien Entscheidung der Versicherten, ob sie eine Kapitalleistung in eine andere Altersversorgung reinvestierten oder anderweitig verwendeten. Vorliegend habe sich der Kläger angesichts des seinerzeit geringen Zinsniveaus für die Zahlung an die DRV entschieden, um danach lebenslang eine abschlagsfreie Altersrente beziehen zu können. Die typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass der Zufluss einer Kapitalleistung und einer Rente der DRV jeweils die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten stärke und deshalb zu verbeitragen sei, sei damit auch im vorliegenden Fall nicht verlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassene Revision zum Bundessozialgericht eingelegt (Az. B 12 KR 3/26 R.).

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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EuGH-Generalanwalt: Rückerstattung bei unerlaubten Sportwetten

Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann lt. EuGH-Generalanwalt Emiliou zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden (Rs. C-530/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-530/24 vom 19.03.2026

Generalanwalt Emiliou: Ein Veranstalter von Sportwetten, der auf einem nationalen Markt Dienstleistungen anbietet, ohne die erforderliche Konzession zu besitzen, kann zur Rückerstattung der von den Spielern erhaltenen Einsätze verpflichtet werden.

Etwas anderes sollte gelten, wenn es dem Veranstalter aufgrund von Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens nicht möglich war, die Konzession zu erhalten, und die nationalen Behörden ihm zugesichert haben, dass bis zur Einführung eines unionsrechtskonformen Verfahrens die Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde.

Ein deutscher Verbraucher erhob vor den deutschen Zivilgerichten Klage gegen den maltesische Sportwetten-Veranstalter Tipico auf Rückerstattung der Wetteinsätze, die er zwischen dem Jahr 2013 und dem 9. Oktober 2020 auf Tipicos deutscher Website durch Wetten verloren hatte.

Im maßgeblichen Zeitraum besaß Tipico eine maltesische1, jedoch keine deutsche Konzession, wie nach deutschem Recht erforderlich2. Nach deutschem Recht führt ein solches unerlaubtes Anbieten von Sportwetten zur Nichtigkeit der mit den Kunden geschlossenen Verträge und stellt eine unerlaubte Handlung dar, sodass die betroffenen Verbraucher Rückerstattung oder Schadensersatz verlangen können. Daher erscheinen die vom betreffenden Verbraucher gegen Tipico geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht grundsätzlich begründet.

Tipico macht jedoch zu seiner Verteidigung geltend, dass er aufgrund bestimmter Mängel des Konzessionserteilungsverfahrens keine deutsche Konzession habe erhalten können.

Der Bundesgerichtshof möchte daher wissen, ob die befassten Zivilgerichte unter solchen Umständen nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts – konkret der Dienstleistungsfreiheit – verpflichtet sind, das nationale Konzessionssystem insgesamt unangewendet zu lassen und folglich die Ansprüche des Verbrauchers zurückzuweisen3.

Nach Ansicht von Generalanwalt Nicholas Emiliou erfordert diese Frage eine differenzierte Antwort.

Wenn ein Mitgliedstaat für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen in seinem Hoheitsgebiet eine Konzession verlangt und diese Auflage für sich genommen mit der durch das Unionsrecht garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, wie im Bereich des Glücksspiels4, sind die nationalen Behörden, einschließlich der Gerichte, berechtigt, diese Auflage gegenüber einem Veranstalter durchzusetzen, der Dienstleistungen ohne die erforderliche Konzession erbracht hat. Insbesondere dürfen diese Gerichte die Konsequenzen ziehen, die das anwendbare Zivilrecht insoweit vorsieht.

Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Veranstalter geltend macht, dass er wegen Mängeln des Konzessionserteilungsverfahrens keine Konzession habe erhalten können. Insofern ist der Schutz des aus der Dienstleistungsfreiheit folgenden Rechts des Veranstalters ausreichend dadurch gewährleistet, dass ein mangelhaftes oder fehlendes Konzessionserteilungsverfahren gerichtlich angefochten werden kann5.

Ausnahmsweise sollten diese zivilrechtlichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Konzessionsauflage nicht angewandt werden, wenn dies unverhältnismäßig wäre. Dies ist der Fall, wenn von zuständiger und zuverlässiger Seite innerhalb der nationalen Behörden dem betreffenden Veranstalter präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gegeben wurden, dass diese Konzessionsauflage nicht durchgesetzt würde und er den Verbrauchern seine Dienstleistungen daher ohne Konzession auf dem nationalen Markt anbieten könne.

Der Generalanwalt ist daher der Auffassung, dass die Dienstleistungsfreiheit die deutschen Behörden nicht daran hindert, für das Angebot von Dienstleistungen in Form von Sportwetten in Deutschland eine deutsche Konzession zu verlangen, und es auch nicht allgemein ausschließt, dass Veranstalter, die diese Leistungen ohne die erforderliche Konzession angeboten haben, zivilrechtlichen Folgen wie der Nichtigkeit der mit ihren Kunden geschlossenen Verträge unterliegen. Diese Folgen sind im Hinblick auf das angestrebte Ziel des Verbraucherschutzes grundsätzlich verhältnismäßig6. Insbesondere trägt die Nichtigkeit der Glücksspielverträge – die eine Pflicht zur Rückzahlung der von Spielern erhaltenen Einsätze begründen kann – dazu bei, einer Umgehung des Konzessionssystems durch Veranstalter von Glücksspielen entgegenzuwirken.

Der Vorrang der Dienstleistungsfreiheit verlangt von den nationalen Behörden nicht, eine Konzessionsauflage, die an sich mit dieser Freiheit vereinbar ist, immer dann unangewendet zu lassen, wenn ein Veranstalter außerstande war, im Rahmen eines diskriminierungsfreien und transparenten Konzessionserteilungsverfahrens eine Konzession zu erhalten. Unter derartigen Umständen kann der Veranstalter nicht – sozusagen im Wege der „Selbsthilfe“ – ohne Konzession mit der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt beginnen, da dies ernsthafte Gefahren für Verbraucher mit sich brächte. Grundsätzlich müssen die nationalen Behörden befugt bleiben, diese Auflage durchzusetzen und einen Verstoß mit den im nationalen Recht vorgesehenen straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlichen Folgen zu ahnden7.

Wenn jedoch Tipico von den deutschen Behörden präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hat, dass die Konzessionsauflage ihm gegenüber nicht durchgesetzt würde, solange er bestimmte Grundvoraussetzungen erfülle, träfe ihn kein Verschulden an dem Verstoß gegen die streitige Konzessionsregelung. Unter diesen Umständen sollten die deutschen Gerichte auf die im deutschen Privatrecht zur Verfügung stehenden Mechanismen zurückgreifen, um Tipico von den betreffenden zivilrechtlichen Folgen freizustellen. Ist den Verbrauchern unter derartigen Umständen ein Schaden entstanden, wären allein die Behörden haftbar, die die Zusicherungen gemacht haben. Es ist Sache des nationalen Gerichts – in diesem Fall des Bundesgerichtshofs – diesen Punkt zu klären.

Fußnoten

1Diese Lizenz soll es Tipico gestatten, von Malta aus über das Internet Sportwetten in der gesamten EU anzubieten.

2Am 9. Oktober 2020 wurde Tipico in einem neuen Konzessionserteilungsverfahren eine Konzession für Sportwetten in Deutschland erteilt. Die vorherige Konzessionsregelung, die nur 20 Konzessionen vorgesehen hatte, wurde aufgrund ihrer von Tipico und anderen abgelehnten Bewerbern veranlassten gerichtlichen Überprüfung und Aussetzung nie erfolgreich umgesetzt. Nach Angaben des Verwaltungsgerichts Wiesbaden war das frühere Konzessionserteilungsverfahren unter Verletzung der Tipico nach dem Unionsrecht zustehenden Rechte auf ein transparentes und diskriminierungsfreies Konzessionserteilungsverfahren durchgeführt worden. Insbesondere habe die Beschränkung der Zahl der Konzessionen auf 20 gegen das Transparenzgebot verstoßen, da die Länder außerstande gewesen seien, diese Beschränkung zu erklären. Ebenso habe die Genehmigungsbehörde aus den Veranstaltern, die die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt hätten, die 20 Veranstalter, die Konzessionen erhalten sollten, in intransparenter Weise ausgewählt. Dementsprechend sei die Genehmigungsbehörde verpflichtet gewesen, Tipico eine Konzession zu erteilen, da er (neben anderen) alle Voraussetzungen für die Konzessionserteilung erfüllt habe. In der Berufung wurde das Gerichtsverfahren jedoch ohne Sachentscheidung eingestellt, da der Geltungszeitraum der Konzessionsregelung abgelaufen sei und die Länder jedenfalls eine neue Regelung erlassen hätten.

3In Anbetracht der Mängel des betreffenden Konzessionserteilungsverfahrens haben die deutschen Gerichte bereits entschieden, dass gegen Glücksspielanbieter wie Tipico keine straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen verhängt werden könnten, wenn sie im maßgeblichen Zeitraum nicht konzessionierte Wetten auf dem deutschen Markt angeboten hätten. Der Bundesgerichtshof möchte jedoch wissen, ob die deutschen Gerichte auch daran gehindert sind, gegenüber einem solchen Veranstalter die zivilrechtlichen Folgen anzuwenden.

4Die Mitgliedstaaten sind nämlich nicht verpflichtet, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsteilnehmern die freie Erbringung von Glücksspieldienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten. Sie sind berechtigt, eine solche Tätigkeit von einer Konzessionsauflage abhängig zu machen. Desgleichen sind die Mitgliedstaaten aufgrund der Dienstleistungsfreiheit nicht dazu verpflichtet, von einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Glücksspielkonzessionen anzuerkennen. Daraus folgt, dass die Dienstleistungsfreiheit den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen (und gegebenenfalls konzessionierten) Veranstaltern von Glücksspielen kein unmittelbares Recht einräumt, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen. Ein solches Recht ergibt sich nämlich nur aus der Konzession, die der Veranstalter im Aufnahmestaat einholen muss. Die Dienstleistungsfreiheit verlangt von den Mitgliedstaaten auch nicht, diesen Veranstaltern automatisch solche Konzessionen zu erteilen. Sie können zu diesem Zweck Bedingungen stellen, sofern diese verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind, und sogar die Zahl der verfügbaren Konzessionen begrenzen.

5Insbesondere könnte der Veranstalter vom Staat den Ersatz des verursachten Schadens, einschließlich für entgangene Geschäftsmöglichkeiten, verlangen.

6Der Zweck des Konzessionssystems besteht darin, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung hin zu konzessionierten Angeboten zu „lenken“, die von den nationalen Behörden überwacht und durch Auflagen flankiert werden, die darauf abzielen, die Gefahr übermäßiger Ausgaben und eine Suchtgefahr zu begrenzen.

7Der Generalanwalt schlägt daher eine differenzierte Auslegung der auf das Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 20/07) zurückgehenden Rechtsprechung vor.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Fremdwährungsdarlehen: EuGH setzt Grenzen für Verjährungsfristen

Der EuGH erläutert die Verjährungsfristen für den Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge (Rs. C-679/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil C-679/24 vom 19.03.2026

Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Der Gerichtshof erläutert die Verjährungsfristen für den Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge.

Im Februar 2008 schloss HL, eine Privatperson, mit der UniCredit Bank, einem ungarischen Finanzinstitut, einen auf Schweizer Franken (CHF) lautenden Vertrag über ein Hypothekendarlehen, das während einer Laufzeit von 360 Monaten (d. h. 30 Jahren) in ungarischen Forint (HUF) zurückzuzahlen war. Der Vertrag enthielt eine Klausel, mit der das mit der Bewertung der Fremdwährung gegenüber dem HUF verbundene Risiko vollständig auf den Verbraucher abgewälzt wurde. Im Jahr 2012 kündigte die Bank den Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs und leitete ein Vollstreckungsverfahren gegen HL ein.

HL rief die nationalen Gerichte an, um in erster Linie feststellen zu lassen, dass der Darlehensvertrag unwirksam sei, da die über das Wechselkursrisiko erteilten Informationen unzureichend gewesen seien. Als Rechtsfolge dieser Feststellung beantragte er den Fortbestand der Wirkungen des Vertrags mit Ausnahme der als ungeschrieben geltenden Klausel über das Wechselkursrisiko. Das Gericht des ersten Rechtszugs wies in Bezug auf den Antrag von HL, dass das Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit anwenden möge, die Klage wegen Verjährung ab. HL legte beim Hauptstädtischen Stuhlgericht ein Rechtsmittel ein und berief sich dabei auf die Auslegung der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen1 durch den Gerichtshof2, wonach für die Rückerstattung von Beträgen, die aufgrund einer missbräuchlichen Klausel rechtsgrundlos gezahlt wurden, dem Verbraucher, der die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel in einem Darlehensvertrag nicht kennt, keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden kann.

Da das Hauptstädtische Stuhlgericht Zweifel hegte, wie die im nationalen Recht vorgesehene Verjährungsfrist von fünf Jahren im Rahmen einer Klage zu berechnen sei, mit der der Verbraucher geltend mache, dass das Gericht die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags anwenden möge, legte es dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung dieser Richtlinie vor.

In Bezug auf den Beginn der Verjährungsfrist stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einer richterlichen Auslegung des nationalen Rechts entgegensteht, wonach der Verbraucher die Rechtsfolgen der Feststellung der Nichtigkeit eines Darlehensvertrags nur innerhalb einer Verjährungsfrist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses gerichtlich geltend machen kann, wenn der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt von der Missbräuchlichkeit der betreffenden Klausel keine Kenntnis hatte oder hätte erlangen können. Berücksichtigt man u. a. die gegenüber einem Gewerbetreibenden schwächere Verhandlungsposition und den geringeren Informationsstand sowie die lange Laufzeit von Darlehensverträgen, würde die Anwendung einer solchen Verjährungsfrist dem Verbraucher die Ausübung seiner Rechte übermäßig erschweren und folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßen.

Das Unionsrecht steht außerdem dem entgegen, dass der Zeitpunkt, zu dem das oberste nationale Gericht über die Missbräuchlichkeit von in Verbraucherverträgen enthaltenen Klauseln oder der Gerichtshof über die Auslegung der Richtlinie entschieden hat, für die Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist zugrunde gelegt wird. Von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher kann weder verlangt werden, dass er sich regelmäßig über die Rechtsprechung des obersten nationalen Gerichts zu Standardklauseln in Verträgen informiert, noch dass er anhand eines Urteils dieses Gerichts herausfindet, ob die in einem bestimmten Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich sind. Das Gleiche gilt für die Urteile des Gerichtshofs, der sich im Übrigen nicht zur Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln äußert und die konkrete Prüfung dieser Klauseln systematisch dem nationalen Gericht überlässt.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass die Fortsetzung des Laufs der Verjährungsfrist nach einem Hemmungszeitraum mit den gleichen Garantien einhergehen muss, wie sie für die Bestimmung des Beginns dieser Frist vorgesehen sind. Somit steht das Unionsrecht auch dem entgegen, dass der Zeitpunkt der Entscheidung des obersten nationalen Gerichts oder des Gerichtshofs für die Fortsetzung der Verjährungsfrist nach deren Hemmung zugrunde gelegt wird.

Fußnoten

1Insbesondere die Art. 1 und 7 der Richtlinie 93/13/EG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.

2Urteile vom 10. Juni 2021 in der Rechtssache C-609/19 und in den verbundenen Rechtssachen C-776/19 bis C-782/19, BNP Paribas Personal Finance (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 100/21).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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EuGH stoppt DSGVO-Abmahnstrategie durch Auskunftsanträge

Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann lt. EuGH als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu fordern (Rs. C-526/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.03.2026 zum Urteil C-526/24 vom 19.03.2026

Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu fordern.

Eine in Österreich wohnhafte Person abonnierte den Newsletter des familiengeführten Optikerunternehmens Brillen Rottler mit Sitz im deutschen Arnsberg. Dabei gab sie ihre personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein.

13 Tage später richtete sie einen Auskunftsantrag nach der DSGVO an Brillen Rottler1. Nach der DSGVO2 hat eine betroffene Person im Sinne dieser Verordnung das Recht, von dem Verantwortlichen im Sinne dieser Verordnung eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, das Recht auf Auskunft über diese Daten und die damit verbundenen Informationen.

Brillen Rottler wies den Antrag zurück, da er missbräuchlich sei. Aus verschiedenen Medienberichten, Blogbeiträgen und Berichten von Rechtsanwälten sei ersichtlich, dass sich der Antragsteller systematisch zu Newslettern verschiedener Unternehmen anmelde, dann Auskunft beantrage und schließlich Schadensersatz fordere. Der Antragsteller hingegen hält seinen Auskunftsantrag für legitim und fordert von Brillen Rottler eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.000 Euro für den immateriellen Schaden, der ihm durch die Zurückweisung des Antrags entstanden sei.

Das Amtsgericht Arnsberg, das mit dem Rechtsstreit zwischen Brillen Rottler und dem Antragsteller über die Berechtigung der vorstehend genannten Anträge befasst ist, hat den Gerichtshof dazu befragt, ob ein erster Antrag der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv“ angesehen werden kann und ob diese Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über diese Daten entstandenen Schadens hat.

Der Gerichtshof antwortet, dass ein erster Auskunftsantrag unter bestimmten Umständen bereits als „exzessiv“ im Sinne der DSGVO3 angesehen werden und daher missbräuchlich sein kann.

Dies ist der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass trotz formaler Einhaltung der in der DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Stellung eines Auskunftsantrags dieser Antrag nicht gestellt wurde, um sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen4, sondern in der als „missbräuchlich“ einzustufenden Absicht, künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadensersatz nach der DSGVO zu schaffen5.

Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen etwa mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadensersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, kann für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden.

Außerdem hat eine Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO – einschließlich einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten – ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist6, Anspruch auf Ersatz des betreffenden Schadens gegen den Verantwortlichen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die betroffene Person als Voraussetzung für einen solchen Schadensersatz u. a. nachweisen muss, dass ihr tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist. Im Übrigen kann diese Person keinen Schadensersatz7 nach der DSGVO erhalten, wenn ihr eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden ist.

Es ist Sache des Amtsgerichts Arnsberg, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden.

Fußnoten

1Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).

2Art. 15.

3Sind Anträge auf Auskunft über personenbezogene Daten exzessiv, kann der Verantwortliche nach Art.12 Abs. 5 DSGVO entweder ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen, bei dem die Verwaltungskosten für die antragsgemäße Auskunft berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Auskunftsantrags tätig zu werden.

4Um so gegebenenfalls die Rechte auf Berichtigung, auf Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung sowie das Widerspruchsrecht und im Schadensfall das Recht auf einen Rechtsbehelf ausüben zu können.

5Insoweit sind sämtliche Fallumstände zu berücksichtigen, insbesondere der Umstand, dass die betroffene Person personenbezogene Daten freiwillig bereitgestellt hat, der Zweck der Bereitstellung dieser Daten, die zwischen der Datenbereitstellung und dem Auskunftsantrag verstrichene Zeit sowie das Verhalten dieser Person.

6Vgl. Art. 82 DSGVO.

7Der Gerichtshof stellt auch klar, dass der immaterielle Schaden der betroffenen Person grundsätzlich den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder ihre Ungewissheit darüber umfasst, ob ihre Daten verarbeitet wurden.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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