Start des E-Auto-Förderprogramms

Käuferinnen und Käufer von E-Autos können ab sofort bis zu 6.000 Euro Zuschuss online beantragen. Das Förderprogramm entlastet gezielt Familien mit kleineren und mittleren Einkommen. Gleichzeitig kurbelt es die Autoindustrie an und stärkt den Klimaschutz.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.05.2026

Für einen schnellen Hochlauf der E-Mobilität

Käuferinnen und Käufer von E-Autos können ab sofort bis zu 6.000 Euro Zuschuss online beantragen. Das Förderprogramm entlastet gezielt Familien mit kleineren und mittleren Einkommen. Gleichzeitig kurbelt es die Autoindustrie an und stärkt den Klimaschutz.

Bundesumweltminister Carsten Schneider hat den Startschuss für das E-Auto-Förderportal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gegeben. Privatpersonen, die sich für den Umstieg auf ein neues E-Auto oder Plug-in-Hybride beziehungsweise Fahrzeuge mit Range Extender entschieden haben, können eine Förderung zwischen 1.500 und 6.000 Euro erhalten.

Fördermittel für etwa 800.000 Fahrzeuge

Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Damit soll es insbesondere Familien ermöglicht werden, sich erstmals ein Elektroauto kaufen zu können. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing von Neuwagen.

Insgesamt werden von der Bundesregierung für das Programm drei Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds bereitgestellt. Diese reichen für geschätzt 800.000 Fahrzeuge bis 2029. Die Prämie kann auch rückwirkend für Autos beantragt werden, die seit dem 1. Januar 2026 erstmalig zugelassen wurden.

Elektromobilität als Chance

Das Programm ist ein Meilenstein für den Hochlauf der Elektromobilität in Deutschland und unterstützt die Bestrebungen zur Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern. Zugleich profitiert die heimische Automobilwirtschaft.

Bundesminister Carsten Schneider betonte bei der offiziellen Freischaltung des Förderportals: „Wir tun mit diesem Förderprogramm etwas für die Umwelt, für die Autoindustrie und für die Haushalte, die sich sonst kein Elektroauto leisten könnten. Das ist angesichts der geopolitischen Lage wichtiger denn je. Denn die aktuelle fossile Krise ist längst nicht vorbei und könnte jederzeit wiederkommen. Elektromobilität ist unsere Chance, unabhängig zu werden von teurem Diesel und Benzin.“

Das Antragsverfahren läuft vollkommen digital und ist über die BAFA-Adresse https://foerderzentrale.gov.de zu erreichen. Zudem bietet das BAFA telefonisch und online Hilfe und Unterstützung bei der Antragstellung:

Telefon:  06196 908 – 1009

Mail: elektromobilitaet@bafa.bund.de

Wer wird in welcher Höhe gefördert?

Gefördert werden Autos mit rein batterieelektrischem Antrieb, batterieelektrischem Antrieb mit Range Extender oder mit Plug-in-Hybrid-Antrieb. Bei Fahrzeugen mit Plug-in-Betrieb oder Range Extender sind bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen zu erfüllen. Für Brennstoffzellenfahrzeuge sind im Förderprogramm dieselben Fördersätze vorgesehen wie für reine E-Autos.

Anträge auf Förderung können gestellt werden bis zu einer Einkommensgrenze von 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Diese Einkommensgrenze steigt – für bis zu zwei Kinder – je Kind um 5.000 Euro. Das heißt: Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Soziale Staffelung und Zuschläge für Familien

Jeder Neukauf eines Elektroautos unter diesen Einkommensgrenzen wird mit mindestens 3.000 Euro gefördert. Jeder Kauf eines Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Range Extender mit 1.500 Euro. Pro Kind gibt es 500 Euro zusätzlich. Es werden bis zu zwei Kinder berücksichtigt. Die Förderung beträgt damit maximal 1.000 Euro zusätzlich.

Zudem wird eine soziale Staffelung eingeführt: Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen unter 60.000 Euro erhöht sich die Förderung um 1.000 Euro. Bei einem Einkommen von unter 45.000 Euro gibt es weitere 1.000 Euro dazu. Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen können also eine Förderung bis zu 6.000 Euro beantragen.

Quelle: Bundesregierung

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Berufung vorerst erfolgreich – Verfahren wegen behaupteter Gesundheitsschäden nach Corona-Schutzimpfung geht weiter

Das OLG Hamm hat ein klageabweisendes Urteil in einem gegen eine Impfstoffherstellerin gerichteten Verfahren aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen (Az. 26 U 57/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.05.2026 zum Urteil 26 U 57/25 vom 21.04.2026

Mit Urteil vom 21. April 2026 hat der unter anderem für Streitigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) spezialisierte 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ein klageabweisendes Urteil in einem gegen eine Impfstoffherstellerin gerichteten Verfahren aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. Somit ist noch nicht entschieden, ob dem Kläger Ansprüche aus etwaigen Gesundheitsschäden aufgrund einer Corona-Schutzimpfung tatsächlich zustehen.

Der Kläger behauptet, als Folge einer Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff der Beklagten unter näher konkretisierten „Post-Covid“-Symptomen zu leiden. Vor der betreffenden Impfung sei er noch gesund gewesen.

Er begehrt von der Beklagten daher unter anderem Auskunft über Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen des Impfstoffs sowie die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Seine auf diese Ansprüche gerichtete Klage hatte das Landgericht zunächst noch mangels hinreichender Darlegung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hin befasste sich der 26. Zivilsenat nun mit den Anforderungen an die erforderliche Darlegung für die Annahme einer Kausalität zwischen Impfung und gesundheitlichen Schäden, nachdem zu dieser Frage am 09.03.2026 unter dem Aktenzeichen VI ZR 335/24 auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen war.

Ausgangspunkt der Erwägungen war hierbei der Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG:

„Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich.“

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen Auskunftsanspruchs, dass die vom Anspruchsteller vorgetragenen Tatsachen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Dies erfordere keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Es genüge vielmehr, wenn mehr für eine (Mit-)Ursächlichkeit des Medikaments spreche als dagegen. Insbesondere könne von den Anspruchstellern, bei denen es sich in der Regel um medizinische Laien handeln werde, keine gesteigerte Darlegung eines etwaigen Kausalzusammenhangs erwartet werden. Der Tatsachenvortrag muss allerdings über einen bloßen unbestimmten Verdacht hinausgehen.

Hieran gemessen hat der Kläger einen solchen Kausalzusammenhang aus Sicht des Senats vorerst hinreichend konkret dargelegt. Der Fall wird auf dieser Grundlage nun vor dem zuständigen Landgericht erneut verhandelt.

Das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens lautet 26 U 57/25.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Verbeamtete Lehrerin kann keine Versetzung wegen Umzugs verlangen

Eine Pendelstrecke auch von gut 35 km nach einem Umzug vom bisherigen Wohnort begründet keinen Versetzungsanspruch einer verbeamteten Lehrerin an eine näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 1 K 6161/25).

VG Gelsenkirchen, Mitteilung vom 15.05.2026 zum Gerichtsbescheid 1 K 6161/25 vom 30.03.2026 (rkr)

Eine Pendelstrecke auch von gut 35 km nach einem Umzug vom bisherigen Wohnort begründet keinen Versetzungsanspruch einer verbeamteten Lehrerin an eine näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Gerichtsbescheid vom 30. März 2026 entschieden. Dieser ist nun rechtskräftig.

Gegenwärtig wird die Klägerin als Lehrerin an einer städtischen Gesamtschule in ihrem bisherigen Wohnort eingesetzt. Sie begehrte zum 1. Februar 2026 ihre Versetzung an eine andere, näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Hierzu führte sie an, ihr Umzug – verbunden mit einem Hausbau – diene dazu, die Betreuung ihrer Kinder am beabsichtigten Wohnort über ihr dortiges familiäres Netzwerk sicherzustellen.

Mit Bescheid vom 30. September 2025 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg die Versetzung der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ihre bisherige Schule liege in zumutbarer Entfernung auch zu ihrem neuen Wohnort und sei unterbesetzt. In Abwägung auch der genannten persönlichen Gründe müsse dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtsversorgung der Vorrang eingeräumt werden.

Die hiergegen erhobene Klage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Sie ist bereits unzulässig, weil der Zeitpunkt der begehrten Versetzung verstrichen ist und die Klägerin keine Fortsetzungsfeststellungsklage beantragt hat. Die Ablehnungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg weist nach den Ausführungen der Kammer aber auch keine Rechtsfehler auf. Die Bezirksregierung hat ermessensfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Klägerin angeführten individuellen Belangen den Vorzug gegeben. Auf der Ebene dienstlicher bzw. öffentlicher Belange ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin an einer Schule tätig ist, die unterbesetzt ist. Der mit einem Personalmangel verbundene gefährdete Aspekt reibungsloser Unterrichtsversorgung ist ein anerkanntes – gewichtiges – öffentliches Interesse, das Versetzungswünschen entgegenstehen kann. Für die Klägerin streiten entgegen ihrer Klagebegründung keine außergewöhnlichen Belange, wie es für eine Versetzung erforderlich wäre.

Hierbei ist zu beachten, dass es nicht auf persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche ankommen kann, sondern von vorneherein nur solche Belange des Beamten Beachtung finden können, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Das Beamtenverhältnis ist geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehenden Rechte und Pflichten. Von daher genießt ein Beamter nicht nur Privilegien, sondern ihn treffen auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind.

Dazu zählt, dass der Beamte dort seinen Dienst zu verrichten hat, wo es der Dienstherr wünscht. Ein Landesbeamter muss also grundsätzlich damit rechnen, überall im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden. Es gilt insoweit auch das Prinzip jederzeitiger Versetzbarkeit. Diese Hingabepflicht ist Gegenstück zu der den Dienstherrn treffenden Alimentationspflicht und begrenzt zudem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Daran ändert nichts, dass die Klägerin Mutter zweier Kinder ist, die beide gesundheitlich aktuell zumindest vorbelastet sind, ihr Ehemann – jedenfalls nach ihren Angaben – für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung steht und die Distanz von ihrem neuen Wohnort zu ihrer Herkunftsschule mit gut 35 Kilometern eine gewisse Fahrtdauer mit sich bringt. Gleichwohl schlagen diese Aspekte nicht durch. Sie sind insoweit nicht außergewöhnlich, sondern gelten für unzählige andere Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gleichermaßen. Die Pendelstrecke ist zwar mit 35 Kilometern nicht unerheblich, aber auch nicht so bedeutend überdurchschnittlich, dass sie für sich genommen unzumutbar wäre. Die Angabe der Klägerin, die tatsächliche Fahrzeit betrage staubedingt tatsächlich bis zu 60 Minuten, benennt ein Schicksal, das unzählige Pendler im Land trifft. Ungeachtet dessen dürfte dies nicht der Regelfall sein, zumal die Klägerin als Lehrerin regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten pendeln dürfte. Die in der Klage angeführten gesundheitlichen Belange ihrer Kinder stehen ihrem weiteren Einsatz an der bisherigen Schule ebenso nicht entgegen. Etwaiger Betreuungsbedarf soll gerade durch den Umzug sichergestellt werden.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Fitnessstudio: Unwirksame Preiserhöhung für Handtuchservice

Die Betreiberin der Fitnessstudio-Kette Holmes Place kündigte Mitgliedern per E-Mail an, dass sich die Jahrespauschale für ihren Handtuchservice erhöht. Der neue Preis sollte automatisch gelten, sofern sie sich nicht aktiv vom Handtuchservice abmelden. Nach einer Klage des vzbv entschied das LG Berlin: Die Preiserhöhung war unwirksam, die E-Mail irreführend. Holmes Place muss eine Berichtigungs-Mail an alle Betroffenen schicken (Az. 52 O 86/25).

vzbv, Mitteilung vom 19.05.2026 zum Urteil 52 O 86/25 des LG Berlin II vom 19.03.2026

Verbraucherzentrale klagt mit Erfolg gegen Holmes Place Health Clubs GmbH

  • Fitnessstudio teilte Mitgliedern per E-Mail mit, dass sich der Preis für die Handtuchnutzung von 20 Euro auf 49,90 Euro im Jahr erhöht.
  • Preiserhöhung sollte wirksam sein, sofern das Mitglied den Service nicht abwählt.
  • LG Berlin: Preiserhöhung war wegen fehlender Zustimmung der Mitglieder unwirksam. Holmes Place muss Berichtigungsschreiben verschicken.

Die Betreiberin der Fitnessstudio-Kette Holmes Place kündigte Mitgliedern per E-Mail an, dass sich die Jahrespauschale für ihren Handtuchservice erhöht. Der neue Preis sollte automatisch gelten, sofern sie sich nicht aktiv vom Handtuchservice abmelden. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschied das Landgericht Berlin: Die Preiserhöhung war unwirksam, die E-Mail irreführend. Holmes Place muss eine Berichtigungs-Mail an alle Betroffenen schicken.

„Schweigen bedeutet noch längst keine Zustimmung. Vertragsänderungen so durchzusetzen, geht nicht. “, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv. „Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind daher grundsätzlich nur mit aktiver Zustimmung der Betroffenen zulässig.“

Preis für Handtuchnutzung sollte sich mehr als verdoppeln

Holmes Place bietet gegen ein jährliches Zusatzentgelt Mitgliedschaften an, die den Anspruch auf ein frisches Handtuch bei jedem Studiobesuch enthalten. Ende Oktober 2024 teilte das Unternehmen Mitgliedern per E-Mail mit, dass die Handtuchpauschale ab 1. Dezember von bisher 20 Euro auf 49,90 Euro im Jahr steigt – eine Preiserhöhung um fast 150 Prozent. Wenn das Mitglied die Preiserhöhung akzeptiere, müsse es nichts weiter tun. Andernfalls müsse es sich aktiv vom Handtuchservice abmelden und künftig seine eigenen Handtücher mitbringen.

Schweigen bedeutet keine Zustimmung

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die Ankündigung der Preiserhöhung irreführend war. Sie suggeriere, dass sich die Kosten für den Handtuchservice erhöhen, sofern sich die Mitglieder nicht von diesem Service abmeldeten. Das sei tatsächlich nicht der Fall. Ohne aktive Annahmeerklärung des Kunden könne die Preiserhöhung gar nicht wirksam werden. „Schweigen ist grundsätzlich keine Annahmeerklärung“, so das Gericht. Das Unternehmen könne sich auch nicht auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, die es zu einseitigen Leistungsänderungen berechtigte. Diese Klausel sei unwirksam, weil sie für die Mitglieder unzumutbare Leistungsänderungen ohne triftigen Grund ermögliche.

Holmes Place muss über unwirksame Preiserhöhung informieren

Das Gericht verurteilte den Studiobetreiber dazu, an alle betroffenen Mitglieder eine Berichtigungs-E-Mail zu schicken. Darin muss er klarstellen, dass sich die Preise für die Handtuchnutzung nicht wie angekündigt auf 49,90 Euro erhöht haben und die Mitglieder auch dann einen Anspruch auf den Handtuchservice haben, wenn sie sich aufgrund der strittigen E-Mail davon abgemeldet haben.

Preisanpassungsklausel unzulässig

Das Landgericht Berlin untersagte dem Unternehmen außerdem eine unwirksame Preisanpassungsklausel in seinen AGB vom November 2024. Diese sei unausgewogen und nicht hinreichend transparent. Verbraucher könnten nicht erkennen, wann und in welchem Umfang Preissteigerungen auf sie zukommen können.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

Da WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar ermöglicht, aber nicht zwingend voraussetzt, unterfällt die Kommunikation den Regelungen unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, ist die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen. Das OLG Frankfurt hat die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots zurückgewiesen (Az. 9 U 27/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.05.2026 zum Urteil 9 U 27/25 vom 05.05.2026

Da WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar ermöglicht, aber nicht zwingend voraussetzt, unterfällt die Kommunikation den Regelungen unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, ist die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots zurückgewiesen.

Die Parteien waren befreundet. Der Kläger betreibt ein Café. Der Beklagte ist Gründer und Vorstand einer AG. Der Kläger erwarb im Jahr 2020 und 2022 – trotz negativer Kursentwicklung – Aktien einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft. Ende 2022 einigten sich die Parteien, dass diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten getauscht werden. Im Juni 2023 begehrte der Kläger, dass der Beklagte diese getauschten Aktien zurückkauft. Dies lehnte der Beklagte ab.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht den Rückkauf der getauschten Aktien – für den Fall einer nachfolgend eingetretenen bestimmten negativen Kursentwicklung – angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagt auf Zahlung von 150.000 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 06.03.2025, Az. 2-19 O 337/24). Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat Erfolg.

Der Beklagte sei nicht zum Rückkauf der Aktien verpflichtet, führte die zuständige Einzelrichterin aus. Es sei kein Wiederverkaufsvertrag geschlossen worden. Dieser setze zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus – Angebot und Annahme. Daran fehle es hier. Ob der Beklagte am 15.10.2022 den Rückkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht überhaupt angeboten habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger dieses Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen.

Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handele es sich um Anträge unter Abwesenden. Dies liege daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermögliche, sie sei aber nicht zwingend. Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar.

Ein solcher Antrag unter Abwesenden könne nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“, begründete die Einzelrichterin weiter. Dieser Zeitpunkt sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlange dabei u. a. die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags. Hier habe der Kläger das Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 angenommen. Dies sei zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot habe der Beklagte jedoch nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Das Geschäft sei zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite für den Kläger. Höchstrichterlich werde jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Parteien habe der Kläger auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, lägen nicht vor.

Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot habe der Beklagte seinerseits nicht angenommen.

Erläuterungen

BGB [Bürgerliches Gesetzbuch]

§ 147 Annahmefrist

(1) (…)

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

§ 150 Verspätete und abändernde Annahme

Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Keine Kreuzfahrt ohne Ausweis – Diebstahl von Reisedokumenten fällt in Risikosphäre des Reisenden

Das AG München entschied, dass der Diebstahl eines Personalausweises vor Reiseantritt kein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand ist und das Kreuzfahrtunternehmen die Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument zu Recht verweigern durfte, sodass dem Ehepaar lediglich die vertraglich vorgesehene Teilrückzahlung zustand (Az. 172 C 24667/24).

AG München, Pressemitteilung vom 18.05.2026 zum Urteil 172 C 24667/24 vom 28.01.2025 (rkr)

Ein Ehepaar aus Franken buchte bei einem Kreuzfahrtunternehmen eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen für den Zeitraum 08.06. – 15.06.2024. Die Kreuzfahrt sollte unter anderem nach Polen und Schweden führen. Der Reisepreis betrug 2.590 Euro.

Am Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau in Kopenhagen der Personalausweis gestohlen. Die Ehefrau meldete den Diebstahl der dänischen Polizei und erhielt eine polizeiliche Verlustmeldung. Trotz der polizeilichen Verlustmeldung für den Personalausweis verweigerte das Personal des Kreuzfahrtunternehmens der Ehefrau wegen fehlender Ausweisdokumente die Einschiffung. Das Ehepaar trat daraufhin die Heimreise an und verlangte vom Kreuzfahrtunternehmen die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Der Verlust des Ausweises sei unvermeidbar und außergewöhnlich gewesen. Zudem sei die Verweigerung der Einschiffung unnötig gewesen, da innerhalb der EU auch eine Rundreise ohne Personalausweis möglich gewesen wäre.

Das Kreuzfahrtunternehmen erstattete unter Verweis auf seine Stornierungs-AGB einen Teil des Reisepreises in Höhe von 277,50 Euro. Da das Ehepaar dies nicht akzeptierte, überwies das Ehepaar den Betrag wieder zurück und erhob vor dem Amtsgericht München Klage auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 28.01.2025 weitestgehend ab und verurteilte das Kreuzfahrtunternehmen lediglich zur Zahlung von 277,50 Euro. In seinem Urteil für das Gericht u. a. aus:

„Entsprechend der Abrechnung der Beklagten […] steht dem Kläger daher noch ein Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die bereits vollständig bezahlten Reisekosten in Höhe von 277,50 Euro zu.

[…] Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht. Insbesondere liegt keine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (§ 651 h Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB) vor, sodass ein entschädigungsfreier Rücktritt des Klägers nicht möglich war. Der Diebstahl des Personalausweises der Ehefrau des Klägers stellt keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind […] als eine außerhalb der Kontrolle […] liegende Situation definiert, deren Folgen sich, wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden, nicht vermeiden ließen […]. Die Sorge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere – ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Reise – sind dabei die Angelegenheit des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre […].

An dieser Einschätzung ändert es auch nichts, dass der Personalausweis […] noch kurz vor Reiseantritt vorhanden war und dann gestohlen worden ist. Auch das Diebstahlrisiko ist […] kein allgemeiner, vom Einzelnen nicht beeinflussbarer, äußerer Umstand. Vielmehr hat jeder individuell die Möglichkeit sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden, zu beeinflussen, durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen, die Entscheidung an besonderes (taschen-) diebstahlsträchtigen touristischen Hotspots bestimmte Gegenstände gar nicht mitzunehmen oder generell solche Orte zu meiden etc. […].

Die Verweigerung der Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument erfolgte auch zu Recht, da auch im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der EU ein gültiges Ausweisdokument erforderlich war. […] Eine polizeiliche Verlustmeldung beinhaltet keine Identitätsfeststellung und ist damit kein Ausweisdokument.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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eV ohne Anhörung: Wann ist Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt?

Wer sich vor dem BVerfG wegen fehlender Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung (eV) auf eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beruft, muss darlegen, dass das Fachgericht unter Berücksichtigung der Argumente anders entschieden hätte („Beruhen“). Auf diese Entscheidung des BVerfG weist die BRAK hin (Az. 1 BvR 2490/24).

BRAK, Mitteilung vom 18.05.2026 zum Beschluss 1 BvR 2490/24 des BVerfG vom 14.04.2026

Das Recht auf prozessuale Waffengleichheit ist bei fehlender Anhörung im Eilverfahren nur verletzt, wenn die Partei darlegt, warum das Gericht anders entschieden hätte.

Wer sich vor dem BVerfG wegen fehlender Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung (eV) auf eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beruft, muss darlegen, dass das Fachgericht unter Berücksichtigung der Argumente anders entschieden hätte („Beruhen“). Dies hat das BVerfG im Rahmen der Verfassungsbeschwerde eines Unternehmens und seiner Geschäftsführer klargestellt (Beschluss vom 14.04.2026, Az. 1 BvR 2490/24).

Dem Verfahren vorangegangen war ein Eilverfahren in einer Marken- bzw. Lauterkeitssache. Eine Wettbewerberin hatte vor dem LG eine einstweilige Verfügung gegen ein Unternehmen erwirkt. Vor deren Erlass hatte das Gericht jedoch niemanden aus dem Unternehmen angehört. Die Geschäftsführer sowie das Unternehmen selbst legten Widerspruch gegen die Entscheidung ein.

Noch bevor das LG darüber entschieden hatte, riefen sie das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde an. Das LG habe gegen ihr Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, indem es die einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung, sondern auch ohne anderweitige Anhörung erlassen habe.

Wiederum vor Ergehen der Entscheidung des BVerfG hob das LG die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die Geschäftsführer auf, bestätigte sie jedoch im Hinblick auf das Unternehmen selbst.

BVerfG: Verfassungsbeschwerden unzulässig

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nun als unzulässig abgewiesen – im Hinblick auf die Beteiligten aus verschiedenen Gründen.

Das Unternehmen habe bereits seine Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dargelegt. Zwar garantiere das Recht auf prozessuale Waffengleichheit, dass alle Parteien in einem Prozess gleichwertig Stellung nehmen könnten. Alle Parteien müssten die Möglichkeit haben, alle Argumente für einen Antrag bzw. zur Abwehr gegnerischer Ansprüche vorzutragen. Bei fehlender Anhörung müsse allerdings vorgetragen werden, warum das Fachgericht bei vorheriger Anhörung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre („Beruhen“). Hier gälten für die Darlegung des Beruhens vergleichbare Begründungsanforderungen wie bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dem Vortrag des Unternehmens sei hierzu allerdings nichts zu entnehmen.

Die Geschäftsführer hingegen hätten ihre Beschwerdebefugnis hinreichend dargetan. Auch sei der Rechtsweg (mittlerweile) erschöpft gewesen. Zwar müsse normalerweise die Entscheidung über den Widerspruch im Eilverfahren zuvor ergangen sein. Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde reiche es allerdings aus, dass der Widerspruch zuvor eingelegt und vor Ergehen der Entscheidung des BVerfG beschieden wurde.

Es bestehe für die Geschäftsführer nach besagter Entscheidung jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die einstweilige Verfügung hatte das Fachgericht – zumindest gegen sie – aufgehoben. Gründe für ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis, die etwa aus einer Wiederholungsgefahr einer einstweiligen Verfügung gegen sie hergeleitet werden könnten, hätten sie nicht dargetan.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Unfall während eines Firmen-Fußballcups ist kein Arbeitsunfall

Das SG Hannover hat entschieden, dass ein Unfall bei einem von einem Unternehmen veranstalteten Fußball-Cup nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Klage einer Arbeitnehmerin, die sich während des Finalspiels des Turniers am Knie verletzt hatte, blieb ohne Erfolg (Az. S 22 U 120/25).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil S 22 U 120/25 vom 16.04.2026 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass ein Unfall bei einem von einem Unternehmen veranstalteten Fußball-Cup nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist. Die Klage einer Arbeitnehmerin, die sich während des Finalspiels des Turniers am Knie verletzt hatte, blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin hatte an dem Fußball-Cup ihres Arbeitgebers teilgenommen. Nach neun bundesweit ausgetragenen regionalen Vorrundenturnieren fand ein Finaltag statt, an dem insgesamt 21 Mannschaften mit jeweils 10 bis 15 Personen teilnahmen. Beim Fußballspielen im Finale verdrehte sich die Klägerin das linke Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur, die operativ versorgt werden musste.

Streitig war, ob das Fußballturnier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Dies hat das Sozialgericht verneint. Nach Auffassung der Kammer stand die konkrete Verrichtung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt – das Fußballspielen – nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Beschäftigung. Zwar können betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein. Voraussetzung ist jedoch, dass sie im Interesse des Arbeitgebers liegen, von der Unternehmensleitung getragen werden und darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. Eine solche Veranstaltung muss objektiv auf die Teilnahme der überwiegenden Anzahl der Beschäftigten angelegt sein. Daran fehlte es zur Überzeugung des Gerichts. Zwar wurde der Fußball-Cup vom Unternehmen veranstaltet und von der Unternehmensleitung mitgetragen. Das Turnier stand aber nicht der gesamten Belegschaft von rund 3.900 Beschäftigten in der erforderlichen Weise offen. Bereits die Konzeption mit regionalen Vorrundenturnieren und anschließendem Finale zeigte, dass nur ein begrenzter Teil der Beschäftigten aktiv teilnehmen konnte. Zudem handelte es sich nach Überzeugung der Kammer um eine rein sportliche Veranstaltung. Angesprochen waren vor allem fußballinteressierte Mitarbeitende, die selbst mitspielen wollten. Passive oder nicht sportlich interessierte Beschäftigte standen nicht im Mittelpunkt des Veranstaltungskonzepts. Auch bei großzügiger Berechnung konnten unter Einbeziehung der Vorrundenturniere höchstens 1.500 Personen teilnehmen, während das Unternehmen rund 3.900 Mitarbeitende beschäftigte. Am Finaltag spielten selbst bei großzügiger Berechnung höchstens 315 Beschäftigte mit.

Dass sich weitere Beschäftigte als Zuschauer einfanden und im Anschluss an das Finale eine Abendveranstaltung mit Speisen und Getränken stattfand, änderte nach Auffassung der Kammer nichts. Maßgeblich blieb, dass die Einladung auf Anmeldung und Teilnahme ausdrücklich auf das Fußballturnier gerichtet war. Ein kommunikativer Austausch am Rande des Turniers genügte nicht, um eine echte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen.

Das Sozialgericht wies die Klage daher ab. Der Unfall der Klägerin beim Finalspiel des Fußball-Cups ist nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Eine Fahrt, ein Ticket, volle Rechte: EU-Kommission will europaweite Reisebuchungen und Bahnreisen vereinfachen

Nahtloses Reisen quer durch Europa: Mit neuen Vorschriften will die EU-Kommission die Planung und Buchung von Regional-, Fern- und grenzüberschreitenden Reisen vereinfachen. Dies gilt insbesondere für Bahnfahrten, an denen mehrere Betreiber beteiligt sind.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.05.2026

Nahtloses Reisen quer durch Europa: mit neuen Vorschriften will die EU-Kommission die Planung und Buchung von Regional-, Fern- und grenzüberschreitenden Reisen vereinfachen. Dies gilt insbesondere für Bahnfahrten, an denen mehrere Betreiber beteiligt sind. Dabei soll auch der Schutz für Bahnreisende während der gesamten Reise verbessert werden. Apostolos Tzitzikostas, EU-Kommissar für nachhaltigen Verkehr und Tourismus, betonte: „Die Freizügigkeit ist eine der größten Errungenschaften Europas. Heute gehen wir noch einen Schritt weiter, indem wir das Reisen in allen 27 Mitgliedstaaten einfacher, intelligenter und verkehrsfreundlicher gestalten. Mit digitalen Tools und integrierten Mobilitätsdiensten können die Europäer mit einem einzigen Klick grenzüberschreitende multimodale Reisen planen, vergleichen und buchen und dabei von stärkeren Fahrgastrechten im Schienenverkehr, größerer Transparenz und besserem Schutz auf jedem Schritt des Weges profitieren.“

Hindernisse bei Reisen mit verschiedenen Bahnunternehmen

Derzeit ist es für Reisende in der EU nach wie vor schwierig, alle verfügbaren Reisemöglichkeiten zu vergleichen und die nachhaltigsten Optionen zu ermitteln, insbesondere bei grenzüberschreitenden Reisen; dies gilt vor allem für Bahntickets.  Die Buchung von Zugreisen mit mehreren Etappen, bei denen Fahrkarten verschiedener Unternehmen erforderlich sind, kann komplex sein, was vor allem auf fragmentierte Buchungssysteme und die sehr starke Marktpräsenz bestimmter Bahnunternehmen zurückzuführen ist. Der Schutz der Fahrgäste ist bei Bahnreisen mit mehreren Fahrkarten verschiedener Eisenbahnunternehmen begrenzt.

Ein Ticket, ein Vorgang, eine Ticketplattform

Ziel der Kommission ist es, die Buchung von Fahrkarten bei mehreren Bahnunternehmen zu ermöglichen und den Bahnmarkt transparenter und zugänglicher machen. So sollen Fahrgäste Angebote verschiedener Bahnunternehmen zu einem einzigen Ticket zusammenstellen, vergleichen und kaufen können. Dies soll in einem einzigen Vorgang auf einer Ticketplattform ihrer Wahl möglich sein. Dabei kann es sich um eine unabhängige Plattform oder um den Ticketdienst des Bahnunternehmens handeln.

Fahrgastrechte werden geschützt – auch bei mehreren Betreibern

Bei verpassten Anschlüssen auf Bahnreisen, an denen mehrere Betreiber beteiligt sind, kommen Fahrgäste mit einem einzigen Fahrschein in den Genuss eines neuen, umfassenden Fahrgastrechtsschutzes, der Hilfe, Umleitung, Erstattung und Entschädigung umfasst.

Fairer Ticketverkauf

Die Kommission führt zudem neue Verpflichtungen für Ticketplattformen und Verkehrsunternehmen ein, um einen fairen Zugang zum Ticketverkauf und eine neutrale Darstellung der Reisemöglichkeiten zu gewährleisten. Die Vorschriften sollen sicherstellen, dass alle Verkehrsunternehmen faire, angemessene und diskriminierungsfreie kommerzielle Vereinbarungen mit Ticketplattformen schließen können und umgekehrt.

Nächste Schritte

Die vorgeschlagenen Verordnungen gehen nun an den Rat der Europäischen Union und das Europäischen Parlament im Zuge ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.

Um nahtlose Buchungs- und Ticketingsysteme zu entwickeln, müssen die Mitgliedstaaten zudem die Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie über intelligente Verkehrssysteme über die gemeinsame Nutzung multimodaler Verkehrsdaten an nationalen Zugangspunkten beschleunigen.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Rechtliches Gehör: Kranke Anwältin legt AU vor – Gericht darf nicht verhandeln

Legt eine Prozessvertreterin bzw. ein Prozessvertreter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, so reicht dies in der Regel für eine Terminsverlegung aus, so das OVG Mecklenburg-Vorpommern (Az. 4 LZ 349/25 OVG). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.05.2026 zum Beschluss 4 LZ 349/25 OVG des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 31.03.2026

Legt eine erkrankte Anwältin eine AU vor, so muss das Gericht in der Regel den Termin verlegen und darf nicht in Abwesenheit der Anwältin verhandeln.

Legt eine Prozessvertreterin bzw. ein Prozessvertreter eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vor, so reicht dies in der Regel für eine Terminsverlegung aus, so das OVG Mecklenburg-Vorpommern. Dies gelte auch dann, wenn (noch) keine Verhandlungsunfähigkeit ärztlich attestiert wurde. Ohne entsprechende Nachfrage könne das Gericht auch nicht verlangen, dass der Anwalt bzw. die Anwältin sich dazu äußert, ob alternativ eine Videoverhandlung möglich ist (Beschluss vom 31.03.2026, Az. 4 LZ 349/25 OVG).

Ein nigerianischer Staatsbürger klagte gegen seine Abschiebung vor dem VG Schwerin. Am Freitag, den 20. Juni 2025, also drei Tage vor der auf Montag, den 23. Juni 2025, terminierten mündlichen Verhandlung, teilte die Anwältin dem Gericht mittags mit, dass sie krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Keine zwei Stunden später beantragte sie schriftsätzlich die Terminsverlegung und legte dem Antrag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Arztes vom selben Tag bei, wonach sie bis voraussichtlich zum 25. Juni arbeitsunfähig sein würde. Eine gesonderte ärztliche Bescheinigung ihrer Verhandlungsunfähigkeit reichte die Anwältin erst am Dienstag, den 24. Juni 2025, nach. Das VG verhandelte gleichwohl am Montag und wies die Klage des Asylbewerbers in Abwesenheit der Klägervertreterin ab.

Kranke Anwältin legt AU vor – das reicht für Terminsverlegung

Die dagegen gerichtete Berufung hatte nun vor dem OVG Erfolg. Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör sei verletzt. Die kurzfristige, überraschende Erkrankung seiner als Einzelanwältin tätigen Prozessvertreterin mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder Verhandelns sei in der Regel ein „erheblicher Grund“ gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine Terminsverlegung.

Dass ein solcher Grund vorliege, müsse zwar die Partei selbst vortragen. Dem sei die Anwältin des Klägers hier jedoch mit der Vorlage der AU ausreichend nachgekommen. Eine solche reiche allgemein aus, um neben einer attestierten Arbeitsunfähigkeit auch Reise- und Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen. Schließlich bestehe ihre Tätigkeit unter anderem in der Wahrnehmung von Verhandlungsterminen ihrer Mandantinnen und Mandanten.

Wenn das VG trotz der AU Anhaltspunkte und daraus resultierende Zweifel an ihrer Reise- und Verhandlungsunfähigkeit hatte, hätte es sie zur Ergänzung ihres Vortrags und ggf. Glaubhaftmachung der Erkrankung auffordern müssen. Dafür hätte auch ausreichend Zeit bestanden.

Auch das Argument, der Antrag auf Terminsverlegung sei unsubstantiiert, weil er keine Äußerung gemäß § 227 Abs. 4 ZPO dazu enthielt, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung Bedenken bestünden, drang nicht durch. Zwar wolle der Gesetzgeber mit der Vorschrift klarstellen, dass eine Videoverhandlung in geeigneten Fällen als milderes Mittel gegenüber der Terminsverlegung vorzugswürdig sei. Dies betreffe aber vor allem Situationen, in denen der erhebliche Grund nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO der (rechtzeitigen) Anreise eines Verfahrensbeteiligten zum Gerichtsort entgegenstehe. Die Vorschrift könne auch relevant sein, wenn die Erkrankung des Rechtsanwalts zwar eine Reiseunfähigkeit, aber keine Verhandlungsunfähigkeit mit sich bringe. Wenn das VG aber eine Videoverhandlung hätte durchführen wollen, hätte es die Anwältin auch bitten müssen, sich noch dazu zu erklären.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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