Fahrzeughalter muss für die Beseitigung ausgelaufenen Öls vor Pfälzerwaldhütte aufkommen

Die Klage des Halters eines Fahrzeugs, aus dem Öl in den Boden vor der Pfälzerwaldhütte ausgetreten war, wurde vom VG Neustadt abgewiesen. Der Rechtsstreit drehte sich um einen Kostenbescheid für die Bodensanierung, die der beklagte Landkreis Südwestpfalz infolge des Ölunfalls veranlasst hatte (Az. 4 K 661/22).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 09.06.2023 zum Urteil 4 K 661/22 vom 26.05.2023

Die Klage des Halters eines Fahrzeugs, aus dem im Dezember 2019 Öl in den Boden vor der Pfälzerwaldhütte „Im Schneiderfeld“ bei Dahn ausgetreten war, wurde von der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts abgewiesen. Der Rechtsstreit dreht sich um einen Kostenbescheid in Höhe von knapp 9.000,00 Euro für die Bodensanierung, die der beklagte Landkreis Südwestpfalz infolge des Ölunfalls veranlasst hatte.

Der Kläger war im Dezember 2019 mit seinem Fahrzeug zur Pfälzerwaldhütte „Im Schneiderfeld“ gefahren. Dort fuhr er auf den Vorplatz bis nahe an die Eingangstür zur Hütte heran. Auf diesem Vorplatz sind im Sommer Tische, Stühle und Sonnenschirme aufgestellt. Der ausgewiesene Parkplatz, der zur Hütte gehört, befindet sich nördlich der Hütte. Das Grundstück steht im Eigentum der Stadt Dahn und liegt im Wasserschutzgebiet. Beim Heranfahren an die Hütte riss sich der Fahrzeugführer die Ölwanne seines Fahrzeugs an einer Metallstange zur Befestigung eines Sonnenschirms, die aus dem Boden ragte, auf und Öl trat aus. Die hinzugerufene Feuerwehr streute zunächst die betroffene Fläche (ca. 120 m²) mit Ölbindemittel ab. Da es schneite, zog die Feuerwehr außerdem einen kleinen Graben um die Schadenstelle, um zu verhindern, dass durch die Niederschläge eine weitere Ausbreitung erfolgt.

Der Beklagte veranlasste daraufhin nach Rücksprache mit dem Kläger und dessen Versicherung die Sanierung des kontaminierten Bodens. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von knapp 9.000,00 Euro, die der Landkreis dem Kläger gegenüber mit einem Kostenbescheid geltend machte.

Der Kläger erhob nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage gegen den Kostenbescheid. Er ist der Ansicht, nicht er, sondern die Stadt Dahn müsse als Grundstückseigentümerin für die Bodensanierung aufkommen. Sie habe mit der Metallstange eine Gefahrenquelle geschaffen, für die sie verantwortlich sei. Zudem sei das Öl, als es in den Boden gelaufen sei, in das Eigentum der Stadt Dahn übergegangen, da es sich untrennbar mit deren Grundstück vermischt habe. Letztlich sei offen, ob die Erdarbeiten im Wasserschutzgebiet überhaupt erforderlich gewesen seien. Der Unfall habe sich auf regennassem Untergrund abgespielt. Bei wassergetränktem Untergrund sickere Öl nicht in die Gesteinsschichten, sondern „schwimme“ auf dem Wasser. Hier könne es mit Ölbindemittel gebunden werden.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Landkreis sei berechtigt gewesen, anstelle des Fahrzeughalters oder dessen Versicherung zu handeln, weil aufgrund des Ölunfalls eine akute Gefahr für Boden und Grundwasser bestanden habe, die unmittelbar zu beseitigen gewesen sei. Der Kläger sei als Verursacher dieser Gefahr im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes anzusehen, weil er an der Bodenkontamination – zumindest als Teilverantwortlicher – mitgewirkt habe. Mit dem Aufreißen der Ölwanne habe sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs verwirklicht, die in der Risikosphäre des Fahrzeughalters liege. Ob der Kläger in diesem Zusammenhang schuldhaft gehandelt habe, sei unbeachtlich. Denn auf ein etwaiges Verschulden oder eine subjektive Vorhersehbarkeit der Gefahr komme es im Bereich des Gefahrenabwehrrechts nicht an. Die Stadt Dahn als Grundstückeigentümerin müsse sich auch keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorwerfen lassen. Bei dem Vorplatz der Pfälzerwaldhütte handele es sich nicht um einen offiziellen Parkplatz, sodass der Kläger ihn hätte nicht befahren dürfen. Der offizielle Parkplatz liege nördlich der Hütte. Die Fläche, auf der das Öl ausgelaufen sei, sei von der Grundstückseigentümerin hingegen gerade nicht als Parkplatz ausgewiesen worden. Es bestehe auch keine Verpflichtung, ein Grundstück gegen unbefugten Verkehr zu sichern, sodass eine Sicherungspflicht hinsichtlich des Schirmständers nicht anzunehmen sei.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.

Quelle: VG Neustadt

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Internet zu langsam: Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen

Ist die Internetgeschwindigkeit langsamer als vereinbart, dürfen Anbieter nicht das Sonderkündigungsrecht ausschließen. Das gilt auch für Kunden, die das Entgelt wegen zu geringer Leistung mindern konnten. Ein Hinweis auf das angeblich entfallende Sonderkündigungsrecht in Schreiben der Telekom war irreführend und damit rechtswidrig, entschied das LG Köln (Az. 6 U 76/23).

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Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Repatriierungsflug wegen COVID gegen das Luftfahrtunternehmen

Der EuGH entschied bzgl. COVID-19-Pandemie: Ein im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisierter Repatriierungsflug stellt keine anderweitige Beförderung dar, die das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggästen eines annullierten Fluges anbieten muss.

Ein Fluggast, der sich selbst für diesen Repatriierungsflug registriert und einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an den Staat leistet, der diesen Flug organisiert hat, hat nach dem Unionsrecht keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen das Luftfahrtunternehmen, das den ursprünglich vorgesehenen Flug hätte durchführen sollen (Rs. C-49/22).

EuGH, Pressemitteilung vom 08.06.2023 zum Urteil C-49/22 vom 08.06.2023

COVID-19-Pandemie: Ein im Zusammenhang mit einer konsularischen Unterstützungsmaßnahme organisierter Repatriierungsflug stellt keine anderweitige Beförderung dar, die das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggästen eines annullierten Fluges anbieten muss.

Ein Fluggast, der sich selbst für diesen Repatriierungsflug registriert und einen verpflichtenden Unkostenbeitrag an den Staat leistet, der diesen Flug organisiert hat, hat nach dem Unionsrecht keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen das Luftfahrtunternehmen, das den ursprünglich vorgesehenen Flug hätte durchführen sollen.

Quelle: EuGH

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EuGH zum Recht auf Rücktritt ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr bei Pauschalreisen

Der EuGH entschied bei Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie: Eine nationale Regelung, nach der die Reiseveranstalter vorübergehend von ihrer Verpflichtung befreit sind, im Fall des Rücktritts alle Zahlungen voll zu erstatten, ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar (Rs. C-407/21und C-540/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 08.06.2023 zum Urteil C-407/21und C-540/21 vom 08.06.2023

Pauschalreisen und Covid-19-Pandemie: Eine nationale Regelung, nach der die Reiseveranstalter vorübergehend von ihrer Verpflichtung befreit sind, im Fall des Rücktritts alle Zahlungen voll zu erstatten, ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Dass er seinen Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nicht nachkommt, kann ein Mitgliedstaat, sofern kein Fall höherer Gewalt vorliegt, nicht mit der Befürchtung rechtfertigen, dass es zu internen Schwierigkeiten kommen könne.

Quelle: EuGH

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Formulierungshilfe für Anpassungen und Erleichterungen in den Energiepreisbremsengesetzen im Kabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 07.06.2023 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes (Energiepreisbremsengesetze) und weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 07.06.2023

Das Bundeskabinett hat am 07.06.2023 eine Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes (Energiepreisbremsengesetze) und weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze beschlossen. In die Formulierungshilfe wurden eine Reihe von Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) und im Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) aufgenommen. Die eilbedürftigen Regelungen haben einen Bezug zur Energiekrise und dienen der Verfahrensvereinfachung oder -beschleunigung.

Die Anpassungen im Einzelnen:

Energiepreisbremsengesetze
Bei den ergänzenden Änderungen zu den Energiepreisbremsengesetzen handelt es sich vor allem um technische und klarstellende Anpassungen, unter anderem eine Anpassung des Kontrollregimes der Preisbremsen aufgrund EU-beihilferechtlicher Besonderheiten bei Schienenbahnen. Desweitern – für Letztverbraucher, die von Corona-Schutzmaßnahmen oder der Ahrtalflut betroffen waren und im Referenzjahr 2021 daher einen sehr niedrigen Stromverbrauch hatten, wird der Verweis auf die entsprechenden beihilferechtlichen Obergrenzen für landwirtschaftliche Unternehmen, Fischerei und Aquakultursektor angepasst, um hier für mehr Klarheit in der Rechtsanwendung zu sorgen.

Verlängerung EnSiG 3.0 Regelung bei Biogas (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
Auch im kommenden Winter ist für Biogas vorgesehen, dass die Einspeisevergütung oder Marktprämie für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage gezahlt wird. Außerdem entfällt die Bonuszahlung für die Verwendung nachwachsender Rohstoffe („Güllebonus“) nicht, wenn der Mindestanteil von Gülle unterschritten wird.

Die Regelungen dient dazu, die Erdgasverstromung zu verringern. Sie dienen der Vorsorge für den Winter 2023/24 und schaffen Rechtssicherheit für Betreiber von Biogasanlagen. Sie bedürfen der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.

Rückgabemöglichkeit für Zuschläge Wind-an-Land aus 2021/2022 (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
Aus den Ausschreibungsrunden 21/22 für Windenergieanlagen an Land wurden bislang zugeschlagene Projekte im Umfang von insgesamt rund 5 GW noch nicht realisiert. Zentraler Grund hierfür sind die außergewöhnlich stark gestiegenen Kosten. Diese Kostensteigerungen waren zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch nicht vorhersehbar.

Die Bundesnetzagentur hat im Dezember letzten Jahres die Förderbedingungen in den Ausschreibungsrunden ab dem Jahr 2023 verbessert. Die bereits in den Jahren 2021/2022 bezuschlagten Projekte können hiervon nicht profitieren. Es besteht das Risiko, dass diese Projekte aufgrund erheblicher Kostensteigerungen nicht realisiert werden. Um die Verzögerungen zu begrenzen, soll eine Möglichkeit geschaffen werden, Zuschläge aus den Jahren 2021/2022 früher zurückzugeben. Ziel ist es, dass diese Projekte sehr zügig wieder an Ausschreibungen teilnehmen können. Die Regelung dient der Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie.

Klarstellung zum Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen (Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG))
Es wird klarstellt, dass vorübergehend Solaranlagen bis 50 Kilowatt installierter Leistung bei ausreichender Kapazität des bestehenden Netzanschlusses an das Netz angeschlossen werden können, wenn der Netzbetreiber auf ein Netzanschlussbegehren nicht innerhalb eines Monats reagiert. Hierzu wird die bestehende Regelung in § 8 Absatz 5 Satz 3 EEG auf Netzanschlussbegehren, die vor dem 01. Juli 2024 gestellt werden, entsprechend angewandt. Durch die Klarstellung soll Fragen der Branche hinsichtlich der Anwendbarkeit einer entsprechenden Vorschrift aus der EU-Notfall-Verordnung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien begegnet werden.

Anpassungen bei Härtefallregelung für stromkostenintensive Unternehmen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG)
Der einschlägige § 67 EnFG soll so geändert werden, dass Unternehmen, die in den Jahren 2022 oder 2023 eine Umlagenbegrenzung, z. B. Offshore- oder KWKG-Umlage) erhalten und ihre individuelle Stromkostenintensität nachgewiesen haben, in der Phase des gestaffelten Auslaufens der Förderung ihre individuelle Stromkostenintensität nicht mehr nachweisen müssen. Die Gespräche mit der Europäischen Kommission hierzu laufen.

Umsetzung „Länderöffnungsklausel“ (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)
In Folge des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 28. März 2023 zur kurzfristigen Bereitstellung zusätzlicher Flächen für die Windenergienutzung wird zur Umsetzung der sogenannten „Länderöffnungsklausel“ klargestellt, dass die Länder die Flächenbeitragswerte erhöhen können und den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Stichtage nach dem WindBG vorzuziehen. Angeordnet wird, dass auch die Rechtsfolgen des Baugesetzbuchs an diese landesrechtlichen Vorgaben anknüpfen, soweit die Länder davon Gebrauch machen.

Die von der Bundesregierung beschlossenen Änderungen gehen ein in die laufenden parlamentarischen Beratungen der Anpassungsnovelle für die Energiepreisbremsen, die der Bundesrat voraussichtlich am 7. Juli 2023 abschließend behandeln wird. Damit können die Regelungen voraussichtlich noch im Juli 2023 in Kraft treten.

Quelle: BMWK

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Vorläufige Einigung: EU-Verbrauchervorschriften für Online-Finanzdienstleistungen werden modernisiert

Die EU-Kommission begrüßt die vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die neue Richtlinie über online abgeschlossene Finanzdienstleistungsverträge.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.06.2023

Die EU-Kommission begrüßt die vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die neue Richtlinie über online abgeschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Wie von der Kommission im Mai 2022 vorgeschlagen, zielt diese Richtlinie darauf ab, die seit 2002 bestehenden Regeln zu ändern. So werden die Verbraucherrechte gestärkt und grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen im EU-Binnenmarkt gefördert. Der für Justiz zuständige Kommissar Didier Reynders sagte dazu: „Ich freue mich, dass die Mitgesetzgeber eine rasche Einigung über dieses wichtige Dossier erzielen konnten. So wird sichergestellt, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU beim Online-Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen angemessen geschützt sind, auch bei neuen Produkten, die auf den Markt kommen.“

In den letzten 20 Jahren hat sich Marketing für Finanzdienstleistungen stark verändert. Finanzdienstleister und Verbraucher haben das Faxgerät aufgegeben, und Finanzdienstleistungen werden zunehmend online verkauft. Darüber hinaus haben die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Sperrungen die Nutzung des Online-Shoppings im Allgemeinen beschleunigt.

Die mit der Richtlinie eingeführten Vorschriften dienen als Sicherheitsnetz für die Finanzdienstleistungen, die nicht durch sektor-spezifische Rechtsvorschriften abgedeckt sind. Dazu gehören folgende Maßnahmen:

  • der Rücktritt von einem Vertrag soll genauso einfach ist wie dessen Unterzeichnung,
  • jeder Verbraucher das Recht hat, mit einem echten Menschen statt mit einem Automaten zu sprechen, wenn die über Online-Tools wie Chatboxen bereitgestellten Erklärungen nicht klar genug sind,
  • klare Leitlinien für die Bereitstellung von Informationen vor der Unterzeichnung eines Vertrags und
  • besondere Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor Manipulationen beim Online-Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen.

Nächste Schritte

Als nächster Schritt müssen nun das Europäische Parlament und der Rat die gestrige politische Einigung formell annehmen.

Quelle: WPK

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Leistungsfähigere Justizsysteme in der EU, aber anhaltende Herausforderungen bei Wahrnehmung richterlicher Unabhängigkeit

Die EU-Kommission hat die elfte Ausgabe des EU-Justizbarometers veröffentlicht. Es gibt einen Überblick und vergleichbare Daten über die Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme in den Mitgliedstaaten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.06.2023

Die Europäische Kommission hat die elfte Ausgabe des EU-Justizbarometers veröffentlicht. Es gibt einen Überblick und vergleichbare Daten über die Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme in den Mitgliedstaaten. Die aktuelle Ausgabe enthält Angaben zu 16 neuen Bereichen, z. B. dazu, wie die nationalen Behörden mit Korruption umgehen, zur Dauer der Verfahren im Zusammenhang mit Bestechungsfällen und zu spezifischen Regelungen zur Erleichterung des gleichberechtigten Zugangs zur Justiz für ältere Menschen, Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt und allgemein diskriminierungsgefährdete Personen.

Das EU-Justizbarometer 2023 enthält erstmals auch spezifische Angaben u. a. zu den Gehältern von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und -anwälten, zur Ernennung der Präsidentinnen und Präsidenten der Obersten Gerichte und der Generalstaatsanwältinnen und -anwälte sowie zu den höchsten Instanzen, die verfassungsrechtliche Zuständigkeit ausüben.

Věra Jourová, Vizepräsidentin der Kommission für Werte und Transparenz, erklärte: „Wir benötigen das Justizbarometer als solides Fundament für unsere gesamte Arbeit im Bereich der Justizsysteme und der Rechtsstaatlichkeit. Die Mitgliedstaaten verfügen über unterschiedliche Systeme, doch dieses Instrument beweist, dass ein gesundes Justizsystem anhand klarer Indikatoren bemessen werden kann. Es hilft uns, die Rechenschaftspflicht zu erhöhen und aus den eigenen Erfahrungen sowie den Erfahrungen der anderen zu lernen. Stärkere und leistungsfähige Justizsysteme spielen eine zentrale Rolle bei der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit.“

Die wichtigsten Ergebnisse des EU-Justizbarometers 2023

Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz in der Bevölkerung nach wie vor problematisch: Eine öffentliche Eurobarometer-Umfrage zeigt, dass sich die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz durch die breite Öffentlichkeit seit 2016 in 15 Mitgliedstaaten verbessert hat. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Wahrnehmung in 12 Mitgliedstaaten verbessert und gleichzeitig in 12 Mitgliedstaaten verschlechtert oder ist gleich geblieben. In einigen wenigen Mitgliedstaaten ist die wahrgenommene Unabhängigkeit der Justiz jedoch nach wie vor besonders gering. Eine weitere Eurobarometer-Umfrage zeigt, dass sich die Wahrnehmung der Unabhängigkeit durch Unternehmen in 12 Mitgliedstaaten im Vergleich zu 2016 verbessert hat. Im Vergleich zum Vorjahr ist die von den Unternehmen wahrgenommene Unabhängigkeit jedoch in 13 Mitgliedstaaten zurückgegangen.

Ein Einblick in die Korruptionsbekämpfung: In 12 Mitgliedstaaten werden Bestechungsfälle vor Strafgerichten innerhalb eines Jahres abgeschlossen, während die Verfahren in den übrigen fünf Mitgliedstaaten, für die Daten vorliegen, bis zu vier Jahre dauern könnten. Das Justizbarometer 2023 bietet auch einen vergleichenden Überblick über die Befugnisse und die Ernennungsverfahren der spezialisierten Stellen zur Korruptionsprävention. Ferner wird ein erster Überblick über die auf Korruptionsbekämpfung spezialisierten Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sowie über die Ernennungsverfahren für die mit Korruption befassten Leiterinnen und Leiter von Staatsanwaltschaften gegeben.

Nach wie vor Spielraum für Verbesserungen bei der Digitalisierung der Justizsysteme: Nur acht Mitgliedstaaten haben Verfahrensvorschriften, die die Nutzung der Fernkommunikation und die Zulässigkeit von Beweismitteln in digitalem Format vollständig oder größtenteils ermöglichen. In 19 Mitgliedstaaten ist dies nur in gewissen Situationen möglich, z. B. für bestimmte Verfahrensbeteiligte (z. B. Parteien), aber nicht für alle (Gerichtssachverständige). Darüber hinaus zeigen die Ergebnisse des Justizbarometers 2023, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften in den Mitgliedstaaten mit zwei Ausnahmen nicht das volle Potenzial der im Rahmen ihrer Verfahrensvorschriften zulässigen Digitaltechnik nutzen.

Kein gleichberechtigter Zugang zur Justiz für diskriminierungsgefährdete und ältere Menschen sowie Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt: 17 Mitgliedstaaten stellen Informationen über die Rechte von diskriminierungsgefährdeten Personen zur Verfügung und 22 Mitgliedstaaten bieten einen einfachen physischen Zugang zu Gerichtsgebäuden. Darüber hinaus haben neun Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen, um den Zugang zu Prozesskostenhilfe für ältere Menschen zu verbessern. Für Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt bieten 12 Mitgliedstaaten alle erfassten Schutzmaßnahmen, darunter Online-Zugang zu spezifischen Informationen, die für diese Gruppe relevant sind, besonderer Schutz von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen, Unterstützung bei Gerichtsverfahren durch Nichtregierungsorganisationen oder Gleichstellungsstellen sowie spezifische Schulungen für Richterinnen und Richter. Fast ein Viertel der Mitgliedstaaten bietet jedoch keinen Online-Zugang zu einschlägigen Informationen über geschlechtsspezifische Gewalt und die Rechte der Opfer.

Nächste Schritte

Die im EU-Justizbarometer enthaltenen Angaben tragen zum Monitoring im Rahmen des Europäischen Semesters und zum jährlichen Zyklus der Rechtsstaatlichkeit bei – die Ergebnisse fließen in den Bericht über die Rechtsstaatlichkeit 2023 der Kommission ein. Das EU-Justizbarometer 2023 wurde weiterentwickelt, um dem Bedarf nach zusätzlichen Vergleichsinformationen Rechnung zu tragen (wie neuen Angaben über die Jahresgehälter von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und -anwälten und über Korruptionsbekämpfungsstellen), deren Notwendigkeit bei der Ausarbeitung des Berichts über die Rechtsstaatlichkeit 2023 ermittelt wurde. Die Daten des Justizbarometers werden auch für die Überwachung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne verwendet.

Quelle: EU-Kommission

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Heizgeräte: EU-Mindestnormen für Energie-Effizienz werden aktualisiert

Im Rahmen der seit 10 Jahren geltenden Ökodesign-Rechtsvorschriften werden derzeit Durchführungsbestimmungen über Heizgeräte aktualisiert. Der Entwurf der EU-Verordnung wird derzeit noch mit den EU-Ländern und Verbänden diskutiert und muss von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.06.2023

Im Rahmen der seit 10 Jahren geltenden Ökodesign-Rechtsvorschriften werden derzeit Durchführungsbestimmungen über Heizgeräte aktualisiert. Das ist ein normales Verfahren. Ziel ist es, die Vorgaben für neue Heizungen ab 2029 auf ein Niveau zu aktualisieren, das mit dem heutigen Stand der Technik – auch mit Heizkesseln in Kombination mit Solarthermie oder einer kleinen elektrischen Wärmepumpe – problemlos erreicht werden kann. Bereits existierende Anlagen fallen nicht unter die neuen Vorgaben. Das Europäische Parlament und der Rat der EU-Staaten sind in den Entscheidungsprozess einbezogen.

Der Entwurf der EU-Verordnung wird derzeit noch mit den EU-Ländern und Verbänden diskutiert und muss von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt werden. Die Kommission wird keine Entscheidungen über Grenzwerte treffen, bevor die laufenden Konsultationsverfahren und Diskussionen abgeschlossen sind, sondern wird im Lichte der Ergebnisse entscheiden. Der Rat und das Europäische Parlament haben die Möglichkeit, den endgültigen Entwurf abzulehnen.

Wirkungsgrad: Effizienzanforderung von 115 Prozent

Die in der Konsultation der Mitgliedstaaten und Verbände erwähnte vorgeschlagene Effizienzanforderung von 115 Prozent entspricht der Effizienz, die von heutigen Wärmepumpen problemlos erreicht werden kann. Ein solcher Wirkungsgrad kann jedoch auch schon heute durch Hybridsysteme erreicht werden, die sowohl Energie aus Brennstoffen als auch Energie aus einer Wärmepumpe oder Solarkollektoren nutzen. „Brennstoff“ bedeutet Erdgas, Biogas, Biokraftstoff oder synthetische Kraftstoffe. Bestehende Gasleitungen und -netze könnten in vielen Fällen weiter genutzt werden.

Es geht um Neu-Installationen ab 2029 und Innovations-Signal an die Hersteller

Die neuen Mindestnormen für die Energieeffizienz von Heizgeräten sollen dann ab dem Jahr 2029 vollständig umgesetzt werden. Die Branche soll sich an energie- und klimafreundlichen Lösungen orientieren und die verbleibenden sechs Jahre nutzen, um solche energieeffizienten Geräte zum Standardangebot auf dem europäischen Markt zu machen – so wie die aktuelle Ökodesign-Verordnung vor zehn Jahren Brennwertkessel zum „neuen Normal“ gemacht hat.

Ohne ein solches Signal für Neuinstallationen ab 2029 bestünde das Risiko, dass die Klimaschutzmaßnahmen der privaten Haushalte ausgebremst werden und auf Seiten der Industrie wünschenswerte Innovation in Richtung energiesparender Technologie stagniert. Technisch veraltete Anlagen mit schlechter Energieeffizienz würden noch lange Zeit weiter neu installiert.

Privathaushalte, die heute eine konventionelle Heizungsanlage besitzen oder vor 2029 eine solche anschaffen wollen, können das im Rahmen der diskutierten Regelung weiterhin tun. Und sogar nach 2029 dürfen noch gebrauchte Heizkessel eingebaut werden.

Wärmepumpen in der Gesamtschau wohl günstiger als Gas-Kessel

Die Kommission schätzt, dass die Gesamtkosten für die Verbraucher für Wärmepumpen bis 2029 niedriger sein werden als für Gaskessel – wenn man Folgendes berücksichtigt:

  • den Gerätepreis,
  • die Brennstoff- und sonstigen Betriebskosten,
  • die Skaleneffekte durch verstärkte Investitionen,
  • den Wettbewerb bei der Herstellung und Installation von Wärmepumpen, die durch die 115-Prozent-Anforderung gefördert werden.

Stand der Dinge in anderen europäischen Mitgliedstaaten

In Schweden und Finnland ist das Heizen mit Wärmepumpen bereits heute die dominierende Heizungsart, dort wo es keine Fernwärme gibt. Die Niederlande erwägen aktuell die Einführung eines schrittweisen Verbots von Einzelkesseln bereits ab Januar 2026. In Frankreich ist die Installation neuer Ölheizungen bereits ab Juli 2023 verboten, Gasheizungen dürfen ab Januar 2022 nicht mehr in neuen Wohnungen installiert werden. In dieser Woche hat die französische Regierung Gespräche über ein schrittweises Verbot neuer Gasheizungen in bestehenden Wohnungen aufgenommen. Auch in anderen Ländern, etwa Belgien und Dänemark, sind ähnliche Vorschriften bereits erlassen worden oder werden derzeit geprüft.

Quelle: EU-Kommission

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Enteignung bei unwirksamer Festsetzung einer Verkehrsfläche im Bebauungsplan unmöglich

Die Festsetzung eines Wohn- und Fußweges in einem Bebauungsplan der Ortsgemeinde Ochtendung ist unwirksam. Die Enteignung einer privaten Teilfläche zur Verbreiterung dieses Weges kommt daher nicht in Betracht. So entschied das VG Koblenz (Az. 1 K 869/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.06.2023 zum Urteil 1 K 869/22 vom 08.05.2023

Die Festsetzung eines Wohn- und Fußweges in einem Bebauungsplan der Ortsgemeinde Ochtendung ist unwirksam. Die Enteignung einer privaten Teilfläche zur Verbreiterung dieses Weges kommt daher nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der in Rede stehende Bebauungsplan weist u. a. Wohnflächen aus. Zu deren Erschließung sind eine sechs Meter breite Straße sowie im Anschluss hieran eine drei Meter breite Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Fuß- und Wohnweg“ festgesetzt. An diesen Weg grenzt eine im Eigentum des Klägers stehende Fläche an. Die Ortsgemeinde Ochtendung und der Kläger schlossen 2016 einen Vertrag, in dem sich die Kommune u. a. dazu verpflichtete, den Bebauungsplan im Hinblick auf den ausgewiesenen Wohn- und Fußweg „so bald wie möglich umzusetzen“ und den Weg mindestens auf drei Meter zu verbreitern. In der Folgezeit versuchte die Ortsgemeinde vergebens, eine für die Verbreiterung des Wohn- und Fußweges benötigte Teilfläche von der Eigentümerin zu erwerben. Im weiteren Verlauf erhob der Kläger Klage. Er machte geltend, der Ortsgemeinde sei die Erfüllung des Vertrages möglich, indem sie bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Enteignung stelle.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung, so die Koblenzer Richter, sei auf eine Leistung gerichtet, die der Beklagten unmöglich sei. Der vereinbarten Umsetzung des Bebauungsplans, der die Herstellung eines drei Meter breiten „Wohn- und Fußweges“ vorsehe, stehe entgegen, dass eine für die Verbreiterung dieses Weges benötigte Teilfläche im Eigentum eines nicht zur Veräußerung bereiten Dritten stehe. Eine Beschaffung dieser Fläche im Wege der Enteignung sei nicht möglich. Eine städtebauliche Enteignung setze einen wirksamen Bebauungsplan voraus. Dieser Anforderung genüge die Festsetzung des Wohn- und Fußweges nicht, weil sie gegen das auch für Bebauungspläne geltende rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot verstoße. Es sei unklar, welche besondere Zweckbestimmung der Ochtendunger Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss für die als „Wohn- und Fußweg“ ausgewiesene Verkehrsfläche im Blick gehabt habe. Unabhängig davon verletze der Bebauungsplan das bauplanungsrechtliche Abwägungsverbot. Er verfüge im Hinblick auf die festgesetzten Verkehrsflächen über kein in sich stimmiges Konzept. Hierfür spreche insbesondere die Begründung des Plans, in der ausgeführt sei, ein Wegeausbau im Zuge des anstehenden Straßenausbaues sei nicht vorgesehen. Es gebe aber festgesetzte Wohnflächen, die nur an diesen Weg, nicht aber an eine sonstige Verkehrsfläche angrenzten. Das habe zur Folge, dass die von der Planung berührten öffentlichen Belange nicht in einen sachgerechten Ausgleich gebracht worden seien. Ein wegen Missachtung des Abwägungsgebotes unwirksamer Bebauungsplan sei keine taugliche Grundlage für eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Enteignung.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Koblenz

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Verwahrentgelte: BGH-Entscheidung kann Klarheit bringen

Der vzbv hält Verwahrungsentgelte von Banken für unzulässig und führt bundesweit mehrere Klageverfahren. Eines dieser Verfahren liegt nun BGH.

vzbv, Mitteilung vom 07.06.2023

  • vzbv hält Verwahrentgelte über AGB für unzulässig und führt Klageverfahren gegen mehrere Kreditinstitute.
  • Urteile zu Verwahrentgelten zeigten zuletzt ein gemischtes Bild, wodurch für Verbraucher:innen Ungewissheit besteht.
  • vzbv-Vorständin: Jetzt ist der BGH am Zug.

Immer mehr Banken haben in den letzten Jahren Verwahrentgelte eingeführt, die in Form von negativen Zinsen erhoben wurden. Hiervon betroffen waren insbesondere Giro- und Tagesgeldkonten. Mit der Zeit sanken die Freigrenzen, bis zu denen keine Entgelte erhoben wurden, immer weiter. Für viele Verbraucher:innen wurden die Verwahrentgelte dadurch zum Problem. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält die Entgelte grundsätzlich für unzulässig und führt bundesweit mehrere Klageverfahren. Eines dieser Verfahren liegt nun beim Bundesgerichtshof (BGH).

„Viele Verbraucher:innen nutzen Girokonten, um die Ausgaben ihres täglichen Lebens zu bestreiten. Diese Einlagen sollten nicht geschmälert werden. Verwahrentgelte sind deshalb besonders auf Girokonten problematisch“, so vzbv-Vorständin Ramona Pop.

Drei neue Urteile zu Verwahrentgelten

Seit der Einführung von Verwahrentgelten haben sich immer wieder Verbraucher:innen darüber bei den Verbraucherzentralen beschwert. Die Beschwerden wurden im Rahmen der Marktbeobachtung ausgewertet. Im Jahr 2021 hat der vzbv in mehreren Fällen Klagen gegen Kreditinstitute aufgrund von Verwahrentgelten erhoben. Im März und April 2023 fällten drei Gerichte ihre Urteile dazu.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Landgericht München halten Verwahrentgelte für zulässig. Beide Gerichte begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Inhalt der Klausel in Bezug auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtlich nicht geprüft werden könne. Bei der sogenannten unregelmäßigen Verwahrung der Einlagen handele es sich um eine Hauptleistung, die der Überprüfung nicht zugänglich sei. In dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf geht es darüber hinaus noch um einen Antrag des vzbv, den betroffenen Verbraucher:innen die vereinnahmten Verwahrentgelte zurückzuzahlen. Gegen das Urteil des LG München hat der vzbv Berufung und gegen das Urteil des OLG Düsseldorf Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.

Das Oberlandesgericht Köln hingegen untersagte der Sparkasse KölnBonn eine Klausel zur Erhebung von Verwahrentgelten. Das Gericht in Köln erklärte die Klausel aus Transparenzgründen für unwirksam, da der verwendete Begriff „Einlagefazilität“ für Verbraucher:innen nicht verständlich sei. Mit der grundsätzlichen Wirksamkeit einer solchen Klausel setzte sich das Gericht nicht auseinander.

In weiteren Fällen hatte der vzbv erfolgreich gegen Verwahrentgelte geklagt. Wie etwa vor dem Landgericht Berlin gegen die Sparda-Bank Berlin, jüngst auch in einem weiteren Fall, in dem unter anderem Formulare über die Vereinbarung von Verwahrentgelten an die Kund:innen verschickt wurden, die diese unterzeichnen sollten. Auch klagte der vzbv erfolgreich vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen die Raiffeisen – meine Bank eG. Sämtliche dieser Verfahren befinden sich momentan in der Berufungsinstanz.

Weg für BGH-Entscheidung frei

Durch die unterschiedliche Rechtsprechung bleibt für Verbraucher:innen eine Ungewissheit bestehen. „Der vzbv ist vor den meisten Landgerichten mit seiner Auffassung durchgedrungen, dass Verwahrentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute unzulässig sind. Nun besteht die Chance, dass der BGH hier ein Grundsatzurteil fällt und Verbraucher:innen Klarheit verschafft. Der Weg dafür ist geebnet“, so Pop.

Quelle: vzbv

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