Fristlose Kündigung einer ehemaligen Geschäftsführerin der Klinikum Hochrhein GmbH war unwirksam

Die fristlose Kündigung ihrer damaligen Geschäftsführerin durch die Klinikum Hochrhein GmbH war unwirksam. So entschied das OLG Karlsruhe und sprach der ehemaligen Geschäftsführerin weitere Vergütungsansprüche zu (Az. 4 U 64/23).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 08.08.2023 zum Urteil 4 U 64/23 vom 04.08.2023 (nrkr)

Die fristlose Kündigung ihrer damaligen Geschäftsführerin durch die Klinikum Hochrhein GmbH aus Waldshut-Tiengen im Juli 2017 war unwirksam. Mit dieser Begründung sprach der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe der ehemaligen Geschäftsführerin in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 4. August 2023 – wie bereits zuvor das Landgericht Waldshut-Tiengen mit erstinstanzlichem Urteil vom 30. März 2021 – weitere Vergütungsansprüche zu.

Die Kündigung war mit angeblichen Loyalitäts- und Verschwiegenheitsverstößen, fachlichen Defiziten sowie beständigen Drohungen mit einer Insolvenzantragstellung begründet worden. Die Geschäftsführerin war insbesondere beschuldigt worden, vertrauliche Interna an die Presse weitergegeben zu haben. Der Senat hat sich nach einer von ihm durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht davon überzeugen können, dass ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Sachverhalt vorlag.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Dennoch ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Binnen eines Monats kann beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe

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Bundesrat will Mietpreisbremse nachschärfen

Der Bundesrat dringt auf eine Nachschärfung der sog. Mietpreisbremse. In ihrer dem Gesetzentwurf beigefügten Stellungnahme geht die Bundesregierung nicht konkret auf die Regelungsvorschläge ein. Sie verweist auf eigene mietpolitische Vorhaben und einem Forschungsvorhaben zum möblierten Mietwohnungsmarkt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.08.2023

Der Bundesrat dringt auf eine Nachschärfung der sog. Mietpreisbremse. Zum einen will die Länderkammer die Mietpreisbremse auch bei der Vermietung möblierter Wohnungen zur Geltung bringen; zum anderen sollen die Regelungen zur Kurzzeitvermietung präziser gefasst werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates (20/7850) vor, den die Länderkammer in ihrer Sitzung am 16. Juni 2023 beschlossen hatte.

(…)

In ihrer dem Gesetzentwurf beigefügten Stellungnahme geht die Bundesregierung nicht konkret auf die Regelungsvorschläge ein. Sie verweist auf eigene mietpolitische Vorhaben und einem Forschungsvorhaben zum möblierten Mietwohnungsmarkt. „Die Bundesregierung wird auf der Grundlage dieses Schlussberichts sowie gegebenenfalls weiterer Analysen gesetzgeberische Handlungsbedarfe prüfen. Dabei wird sich die Bundesregierung auch vertieft mit den Vorschlägen des Bundesrates auseinandersetzen“, heißt es in der Stellungnahme.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 589/2023

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Keine Reise nach Dubai ohne Reisepass

Es besteht keine Hinweispflicht des Reisebüros auf Notwendigkeit eines Reisepasses für Auslandsreisen. Das AG München wies daher Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag ab (Az. 171 C 3319/23).

AG München, Pressemitteilung vom 07.08.2023 zum Urteil 171 C 3319/23 vom 12.07.2023 (nrkr)

Keine Hinweispflicht des Reisebüros auf Notwendigkeit eines Reisepasses für Auslandsreisen

Im Streit um Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag wies das Amtsgericht München eine Klage auf Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 2.200 Euro ab.

Der Kläger hatte bei dem beklagten Reiseunternehmen zum Preis von 2.200 Euro eine einwöchige Pauschalreise für sich und eine Mitreisende im November 2022 nach Dubai gebucht. Mangels gültigen Reisepasses konnte der Kläger die Reise nicht antreten und forderte das Reiseunternehmen zur Rückzahlung des Reisepreises auf.

Der Kläger begründete dies damit, dass er durch das Reisebüro nicht explizit über Pass- und Visumserfordernisse oder Fristen zur Erlangung entsprechender Dokumente informiert worden sei.

Das Amtsgericht München wies die Klage auf Schadensersatz mangels Verletzung von Informationspflichten ab und führte in den Entscheidungsgründen wie folgt aus:

„Ein Zahlungsanspruch ergibt sich weder aus §§ 651i Abs. 1, 3 Nr. 7, 651n Abs. 2 BGB i. V. m. § 651d Abs. 1 BGB noch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB i. V. m. § 651d Abs. 1 BGB, da es bereits an einer Verletzung von Informationspflichten i. S. d. § 651d Abs. 1 BGB durch die Beklagte bzw. das vermittelnde Reisebüro fehlt. (…)

Die besonderen Gewährleistungsrechte des Reisevertragsrechts sind zwar mit Abschluss des Vertrags anwendbar (…). Es besteht jedoch schon keine Informationspflicht der Beklagten als Reiseveranstalter über das Erfordernis des „Vorhandenseins“ eines (gültigen) Reisepasses. (…)

In Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB findet sich die explizite Regelung einer vorvertraglichen Unterrichtungspflicht, wonach der Reiseveranstalter den Reisenden über „allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes“, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren muss. Ist der Hinweis hinreichend und rechtzeitig gegeben, muss wiederum der Reisende entsprechend seiner Mitwirkungspflicht die erforderlichen Dokumente vorhalten (…).

Der Hinweis auf die Notwendigkeit des „Vorhandenseins“ eines (gültigen) Reisepasses ist allerdings nicht von Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB umfasst, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handelt. Dies ergibt sich insbesondere aus den hinter Art. 250 § 3 EGBGB stehenden teleologischen Erwägungen.

Demnach sollen die den Reiseveranstalter treffenden Informationspflichten den Reisenden auf Umstände hinweisen, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil dieser mit der Reise gerade auch unbekanntes Terrain erkunden möchte. Der Reiseveranstalter hat die hierfür erforderliche Organisation übernommen und somit ein Informationsgefälle gegenüber dem Reisenden auszugleichen. Mit den reiserechtlichen Informationspflichten soll der Reisekunde deshalb vornehmlich über Umstände informiert werden, die ihm unbekannte Gegebenheiten am Reiseziel sowie den Transport dorthin betreffen und für das Gelingen der Reise erforderlich sind, wozu auch aufenthaltsrechtliche Bestimmungen gehören, ohne deren Beachtung der Reisende das Reiseziel nicht betreten darf.

Die Pflicht zur Information über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse bezieht sich allerdings allein auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben, das der Reisende betreten möchte. Der BGH geht daher in seinem Urteil vom 20.05.2014 (X ZR 134/13 – Rn. 12 f., NJW 2014, 2955 zur Einreise eines italienischen Klägers in die Vereinigten Staaten) davon aus, dass die „Gültigkeit“ eines Reisepasses für eine Reise eine Selbstverständlichkeit darstellt und kein sich aus dem Reiseland selbst ergebendes Erfordernis, auf das der Reisende hinzuweisen ist.

Die Gültigkeit betrifft vielmehr nationale Vorschriften, die der Reisende einzuhalten hat. Die Annahme einer solchen Selbstverständlichkeit muss daher erst Recht für das „Vorhandensein“ eines Reisepasses gelten. Der Umstand, dass ein Reisedokument benötigt wird, ist nicht allein reiseerfahrenen Touristen bekannt und für solche offenkundig. Schon die allgemeine Lebenserfahrung lässt durch den Begriff „Reise“-Pass darauf schließen, dass ein entsprechendes Dokument grundsätzlich für Reisen erforderlich ist. Auch inländische Bestimmungen, insbesondere die Passpflicht (vgl. §§ 1, 3 PaßG), zeugen davon, dass sich die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines Reisepasses nicht erst aus den Erfordernissen des Reiselandes – hier den Vereinigten Arabischen Emiraten – ergibt, sondern vielmehr aus nationalen Bestimmungen.

Etwas anderes kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb der Europäischen Union zur Gewährleistung der Freizügigkeit von Unionsbürgern (Art. 21 AEUV) die Besonderheit gilt, die das Vorhandensein eines Personalausweises für Reisen innerhalb der EU-Grenzen ausreichen lässt. Die Freizügigkeit stellt eine unionsrechtliche Ausnahme für Reisen, nicht die Regel dar.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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BMWK veröffentlicht „Bundesregelung Transformationstechnologien“

Das BMWK hat die sog. Bundesregelung Transformationstechnologien veröffentlicht. Sie setzt den neuen Beihilferahmen der EU-Kommission, das sog. Temporary Crisis and Transition Frameworks (TCTF), in deutsches Recht um.

BMWK, Pressemitteilung vom 07.08.2023

Rechtsrahmen für Förderung von Transformationstechnologien steht und ist beihilferechtlich genehmigt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die sog. Bundesregelung Transformationstechnologien veröffentlicht. Die Bundesregelung Transformationstechnologien setzt den neuen Beihilferahmen der Europäischen Kommission, das sog. Temporary Crisis and Transition Frameworks (TCTF), in deutsches Recht um. Die Bundesregelung ist von der Europäischen Kommission bereits beihilferechtlich genehmigt worden. Sie bietet künftig national die Rechtsgrundlage dafür, dass Bund und Länder spezifische Förderprogramme erlassen können, um die Produktion von ausgewählten Transformationstechnologien finanziell zu fördern und anzureizen.

Deutschland ist eines der ersten europäischen Mitgliedsländer, die die Chancen und Möglichkeiten des neuen Beihilferahmens der EU-Kommission nutzt. Dieser im März 2023 von der Europäischen Kommission vorgelegte Rahmen ermöglicht es Investitionen in Sektoren und Technologien zu fördern, die für den Übergang hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind. Zu diesen sog. Netto-Null-Technologien zählen beispielsweise Solarpaneele, Batteriezellen, Windturbinen und Wärmepumpen.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck: „Produktionsanlagen haben eine enorm wichtige Rolle bei der anstehenden Transformation hin zur Nutzung erneuerbarer Energien. Wir benötigen weitaus mehr Kapazitäten für die Herstellung von Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Batterien sowie deren Komponenten. Wir wollen eine technisch souveräne Industrie, die in großen Stückzahlen Anlagen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in Deutschland herstellen kann. Daher ist die neue Bundesregelung ein ganz wichtiger Förderrahmen und wir begrüßen es sehr, dass die Europäische Kommission diesen so zügig genehmigt hat.“

Die neue Bundesregelung ermöglicht ein effizientes Vorgehen bei künftigen Förderprogrammen. Förderprogramme von Bund oder Bundesländern, die die Voraussetzungen der „Bundesregelung Transformationstechnologien“ einhalten, müssen ihrerseits nicht mehr beihilferechtlich bei der Europäischen Kommission notifiziert werden. Auch Projekte, die auf der Basis dieser Förderrichtlinien Zuwendungen von Bund oder Bundesländer erhalten, benötigen keine weiteren Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission. Das spart sehr viel Zeit und baut Bürokratie ab.

Am 19. Juli 2023 hatte die Europäische Kommission die „Bundesregelung Transformationstechnologien“ beihilferechtlich genehmigt. Mit der Publikation wird der Regelungstext der neuen Bundesregelung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Bundesregelung Transformationstechnologien wird schon in sehr naher Zukunft dabei helfen, weitere Investitionen in Sektoren, die für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft von strategischer Bedeutung sind, deutlich zu beschleunigen und zu verstärken. Sie trägt dazu bei, Wertschöpfung und qualifizierte Arbeitsplätze im Bereich der erneuerbaren Energien aufzubauen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Hausverbot des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden rechtswidrig

Das VG Wiesbaden entschied, dass das durch den Intendanten des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden gegen einen langjährigen Orchestermusiker ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig ist (Az. 2 K 237/23).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 04.08.2023 zum Urteil 2 K 237/23 vom 27.07.2023 (nrkr)

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden entschied mit Urteil vom 27.07.2023, dass das durch den Intendanten des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden gegen einen langjährigen Orchestermusiker ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig ist.

Beklagt war das Land Hessen, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft und Kunst als Träger der öffentlichen Einrichtung Hessisches Staatstheater Wiesbaden. Dem Kläger wurde im September 2022 ein unbefristetes Hausverbot für das gesamte Gelände des Staatstheaters erteilt. Ihm war es dadurch weder möglich, Aufführungen des Staatstheaters zu besuchen, noch dort weiter als Gastmusiker zu arbeiten. Hintergrund waren interne Streitigkeiten im Staatstheater hinsichtlich der Besetzung der Stelle des Orchesterdirektors. Nach der Ansicht des Intendanten habe sich der Kläger in der Presse beleidigend gegenüber dem neuen Orchesterdirektor geäußert, unwahre Behauptungen über den Intendanten aufgestellt und den Hausfrieden gestört.

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gab der Klage im Rahmen der Beratung am 27.07.2023 im schriftlichen Verfahren statt. Die Prozessbeteiligten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Nun liegen die Urteilsgründe vor.

Das Hausverbot sei bereits formell rechtswidrig. Der Intendant sei nicht für den Ausspruch des Hausverbots zuständig gewesen. Das Hausrecht werde als Teil der Theaterverwaltung durch den Geschäftsführenden Direktor ausgeübt. Soweit durch das Hausverbot weitere Tätigkeiten des Klägers als Musiker untersagt worden seien, wäre der Intendant hierfür nur gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Direktor zuständig gewesen.

Auch sei das Hausverbot materiell rechtswidrig. Es sei nicht verhältnismäßig, da es zeitlich unbefristet ausgesprochen worden sei. Der Intendant habe nicht geprüft, ob mildere Mittel zur Verfügung stünden, etwa ein zeitlich befristetes Hausverbot. Das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten sei nicht so gravierend, dass es ein unbefristetes Hausverbot rechtfertigen könne. Ob das Hausverbot überhaupt ein legitimes Ziel verfolge und dazu geeignet sei, das dem Kläger vorgeworfene Verhalten, insbesondere Äußerungen in Zeitungen, zu unterbinden, ließ die Kammer aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Intendanten und der Unverhältnismäßigkeit des Hausverbots offen.

Das Urteil (Az. 2 K 237/23.WI) ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Hessische Verwaltungsgerichtshof.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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Orphan Drug-Marktexklusivität – Arzneimittel „Eculizumab“

Die für das Patentrecht zuständige 21. Zivilkammer des LG München I hat ihre bereits erlassene einstweilige Verfügung wegen Verletzung des Rechts auf Marktexklusivität für seltene Leiden überwiegend bestätigt (Az. 21 O 6235/23).

LG München I, Pressemitteilung vom 04.08.2023 zum Urteil 21 O 6235/23 vom 04.08.2023

Mit Urteil vom 04.08.2023 hat die für das Patentrecht zuständige 21. Zivilkammer des Landgerichts München I ihre bereits erlassene einstweilige Verfügung wegen Verletzung des Rechts auf Marktexklusivität für seltene Leiden überwiegend bestätigt (Az. 21 O 6235/23).

Die von einem Wettbewerber im Arzneimittelsektor verklagten Pharmaunternehmen wurden im einstweiligen Rechtsschutz zur Unterlassung des Vertriebs ihres Medikaments für seltene Leiden ohne bestimmte, im Einzelnen im Tenor benannte begleitende Maßnahmen zum Schutz des Orphan Drug-Marktexklusivitätsrechts der Verfügungsklägerin verurteilt.

Die Unternehmensgruppe der Verfügungsklägerin vertreibt ein Medikament, das für vier seltene Krankheiten zugelassen ist: die paroxysmale nächtliche Hämoglobinurie („PNH“), das atypische Hämolytisch-Urämische Syndrom („aHUS“), die refraktäre generalisierte Myasthenia Gravis („gMG“), und Neuromyelitis-Optica-Spektrum-Erkrankungen („NMOSD“). Für drei der Krankheiten, nämlich aHUS, gMG und NMOSD hält sie neben der Marktzulassung auch Exklusivitätsrechte für seltene Leiden gemäß der Verordnung (EG) 141/2000. Für die Krankheit PNH ist das Marktexklusivitätsrecht bereits abgelaufen.

Die Unternehmensgruppe der Verfügungsbeklagten hat für ihr Medikament, ein sog. Biosimilar zu dem Referenzprodukt der Klägerin, die Zulassung für die Indikation PNH erlangt und es auf den deutschen Markt gebracht. Nach Erlass der Beschlussverfügung wurde das Medikament wieder vom Markt genommen.

Zur Überzeugung der Kammer liegen die Voraussetzung für die Gewährung einer Unterlassungsverfügung vor.

Die Beklagtenseite hatte angeführt, dass die Orphan-Drugs-Verordnung nur ein (öffentlich-rechtliches) Zulassungsverbot ausspreche, aus dem sich kein zivilrechtlicher Verbotsanspruch gegen Wettbewerber herleiten lasse.

Die Kammer bejahte gleichwohl einen zivilrechtlichen Verbotsanspruch. Das Marktexklusivitätsrecht der Verordnung 141/2000/EG für orphan drugs ist nach der Überzeugung der Kammer ein absolutes, subjektives Recht. Inhalt des vom Verordnungsgeber gewährten Marktexklusivitätsrechts ist es jedenfalls auch, gegenüber Wettbewerbern Schutz vor Beeinträchtigungen oder Verletzungen der gewährten Marktexklusivität für orphan drugs zu gewähren. Nach dem Verständnis der Kammer wollte der Verordnungsgeber mit dem Marktexklusivitätsrecht eine über die bloße Zulassungssituation hinausgehende Rechtsposition schaffen. Das Marktexklusivitätsrecht ist nach der Verordnung der maßgebliche Anreiz für Investitionen im Bereich der orphan drugs. Das kann nur gelingen, wenn (über die regulatorische Zulassungssituation hinaus) dem Inhaber die Möglichkeit gegeben wird, individuell gegen Umgehungen seines Rechts vorzugehen.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagten als sog. mittelbare Handlungsstörer durch Empfehlungsschreiben einen adäquat-kausalen Beitrag für eine indikationsübergreifende Verwendung ihres Medikaments auch in den drei für die Unternehmensgruppe der Klägerin geschützten Indikationen gesetzt haben. Die von der Verfügungsklägerin glaubhaft gemachte Begehungsgefahr haben die Verfügungsbeklagten bis zum maßgeblichen Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt. Rechtsfolge ist die Anordnung, das angegriffene Medikament nicht ohne bestimmte, im Tenor benannte Schutzmaßnahmen zu vertreiben.

Die Erhebung der Hauptsacheklage ist angeordnet.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Der Begriff „Orphan Drug“ steht für Medikamente, die für die Behandlung seltener Krankheiten vorgesehen sind. Sie werden auch als „Arzneimittel für seltene Leiden“ bezeichnet. Diese Medikamente sind wegen ihres teilweisen sehr kleinen Marktes, da sie nur bei seltenen Erkrankungen zum Einsatz kommen, und wegen ihres daher geringen Umsatzes für die pharmazeutische Industrie nach Einschätzung der EU-Kommission nicht interessant.

Quelle: Landgericht München I

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Sozialversicherungsschutz ausländischer Saisonbeschäftigter

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2022 eine Meldepflicht über die Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung von Saisonbeschäftigten haben, die kurzfristig beschäftigt sind.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.08.2023

Seit dem 1. Januar 2022 haben Arbeitgeber eine Meldepflicht über die Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung von Saisonbeschäftigten, die kurzfristig beschäftigt sind. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (20/7659) auf eine Kleine Anfrage (20/7322) der Fraktion Die Linke zum „Sozialversicherungsschutz von ausländischen Saisonbeschäftigten“ hervor. Demnach ist aus dem Meldedatensatz des Arbeitgebers erkennbar, ob die kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitskraft als gesetzlich oder privat krankenversichert beziehungsweise als anderweitig im Krankheitsfall abgesichert gekennzeichnet ist. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Weiter führt die Regierung aus, dass eine Person grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit des Staates unterliege, in dem sie beschäftigt sei. Eine in Deutschland bei einem deutschen Arbeitgeber als Saisonarbeitskraft beschäftigte Person unterliege deshalb in der Regel dem deutschen System der sozialen Sicherheit einschließlich den Regelungen zur Krankenversicherung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 587/2023

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BAföG 2022: Durchschnittlicher Förderbetrag um gut 5 % gestiegen

Im Jahr 2022 haben 630.000 Personen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, erhielten BAföG-Empfänger im Jahr 2022 durchschnittlich 592 Euro pro Monat.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 04.08.2023

Im Jahr 2022 haben 630.000 Personen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen. Das waren 7.000 Personen oder 1 % mehr als im Vorjahr. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, erhielten BAföG-Empfängerinnen und Empfänger im Jahr 2022 durchschnittlich 592 Euro pro Monat. Damit lag der durchschnittliche Förderbetrag 30 Euro oder 5,1 % höher als im Vorjahr. Die Ausgaben für BAföG-Leistungen stiegen insgesamt gegenüber dem Vorjahr um 2,8 % auf 3,0 Milliarden Euro.

Fast acht von zehn Geförderten im Jahr 2022 waren Studierende

78 % der BAföG-Geförderten im Jahr 2022 waren Studierende (489.000) und 22 % Schülerinnen und Schüler (141.000). Gegenüber dem Vorjahr stieg die Zahl der geförderten Studierenden um knapp 5 %, während die der Schülerinnen und Schüler um gut 9 % sank. Die Förderung erstreckte sich zum Teil nicht über das gesamte Jahr. Im Durchschnitt wurden je Monat 419.000 Personen gefördert. Dies war ein Rückgang um 2,5 % gegenüber dem Vorjahr. 84.000 davon waren Schülerinnen und Schüler (-12 %) und 335.000 Studierende (+0,3 %).

Durchschnittlicher Förderbetrag für Studierende bei 611 Euro

Im Jahr 2022 wurden für die Förderung von Studierenden 2,5 Milliarden Euro (+137 Millionen Euro) bereitgestellt sowie 0,5 Milliarden Euro (-57 Millionen Euro) für die Förderung von Schülern und Schülerinnen. Im Durchschnitt erhielten Studierende monatlich 611 Euro (+32 Euro), Schülerinnen und Schüler 517 Euro pro Person (+13 Euro). Die Höhe des individuellen Förderbetrages ist unter anderem abhängig von der Ausbildungsstätte (zum Beispiel Berufsfachschule oder Hochschule) sowie der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts).

13 % mehr Vollgeförderte, 11 % weniger Teilgeförderte

352.000 Personen und damit 56 % der BAföG-Empfangenden erhielten den maximalen Förderbetrag (Vollförderung). Gegenüber 2021 stieg die Zahl der Vollgeförderten damit um 13 % an. Die Zahl vollgeförderter Studierender erhöhte sich hierbei um 22 %, während bei vollgeförderten Schülerinnen und Schülern ein Rückgang um 3 % zu verzeichnen war. Nur eine Teilförderung bezogen hingegen 278.000 Personen (44 %). Die Anzahl der Teilgeförderten sank gegenüber 2021 um 11 %. Teilgefördert wird, wenn das Einkommen der Geförderten oder der Eltern bestimmte Grenzen überschreitet.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Rechtsanwaltskammern empfehlen deutlich höhere Azubi-Vergütung

Die BRAK hat die aktuellen Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern für die Ausbildungsvergütung angehender Rechtsanwaltsfachangestellter veröffentlicht. Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels haben die meisten Kammern ihre Vergütungsempfehlungen deutlich erhöht.

BRAK, Mitteilung vom 04.08.2023

Die BRAK hat die aktuellen Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern für die Ausbildungsvergütung angehender Rechtsanwaltsfachangestellter veröffentlicht. Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels haben die meisten Kammern ihre Vergütungsempfehlungen deutlich erhöht.

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat eine aktualisierte Übersicht über die von den regionalen Rechtsanwaltskammern empfohlene Ausbildungsvergütung für angehende Rechtsanwalts- bzw. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (ReFa/ReNoFa) für das Jahr 2023 publiziert. Die Tabelle enthält Empfehlungen für das erste, zweite und dritte Ausbildungsjahr. Danach beträgt die durchschnittliche Vergütung im Bundesgebiet

  • im ersten Ausbildungsjahr 830,00 Euro,
  • im zweiten Jahr 925,09 Euro und
  • im dritten Jahr 1.021,04 Euro.

Die Empfehlungen sind weiterhin regional stark unterschiedlich. Im Vergleich zur letzten Auswertung im Jahr 2021 haben die Rechtsanwaltskammern ihre Vergütungsempfehlungen zum Teil sogar deutlich erhöht. Sie reagieren damit auf den sich immer stärker abzeichnenden Fachkräftemangel.

Ihre Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung veröffentlichen die Rechtsanwaltskammern in der Regel auf ihren Webseiten, meist in der Rubrik „Ausbildung“.

Die Rechtsanwaltskammern sind gem. § 71 IV Berufsbildungsgesetz (BBiG) für die berufliche Ausbildung der Fachangestellten zuständig. Ihre Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung haben insofern verbindlichen Charakter, als Ausbildende ihre Auszubildenden angemessen zu vergüten haben (§ 17 I BBiG). Wird die Vergütungsempfehlung der Kammer um mehr als 20 % unterschritten, gilt dies nach der Rechtsprechung als unangemessen. Ausbildungsverträge mit unangemessener Vergütung werden nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen, die Auszubildenden können dann nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

Quelle: BRAK

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Privatversicherte können Tarifwechselrecht nutzen

Die Bundesregierung plant nach eigenen Angaben derzeit keine Änderung der Vorschriften zur Beitragsgestaltung in der privaten Krankenversicherung (PKV). Die Vorschriften zum gesetzlichen Beitragszuschlag und zur Überzinsverwendung hätten nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Beitragsverstetigung im Alter beigetragen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.08.2023

Die Bundesregierung plant nach eigenen Angaben derzeit keine Änderung der Vorschriften zur Beitragsgestaltung in der privaten Krankenversicherung (PKV). Die Vorschriften zum gesetzlichen Beitragszuschlag und zur Überzinsverwendung hätten nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Beitragsverstetigung im Alter beigetragen, heißt es in der Antwort (20/7897) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/7735) der CDU/CSU-Fraktion. Privatversicherte könnten das gesetzliche Tarifwechselrecht nutzen und gegebenenfalls einen höheren Selbstbehalt vereinbaren, um ihre Beiträge deutlich zu reduzieren, heißt es in der Antwort weiter. Dabei sei es in vielen Fällen günstiger, in einen anderen Tarif als den Basistarif zu wechseln. Vor diesem Hintergrund plane die Bundesregierung nicht, die privaten Krankenversicherer zum Angebot eines günstigen Tarifes zu verpflichten.

Die Unionsfraktion sieht hingegen Reformbedarf in der PKV und verweist in der Anfrage auf die mögliche finanzielle Überforderung älterer Privatversicherter. So bestehe für Versicherte, die bereits vor 2009 in der PKV versichert waren, die Möglichkeit, bei einer Verschlechterung der finanziellen Situation in den Standardtarif der PKV zu wechseln und damit die Beitragsbelastung erheblich zu reduzieren. Für später in die PKV eingetretene Versicherte gebe es diese Möglichkeit nicht. Der Wechsel in den Basistarif, der diesen Versicherten offenstehe, führe regelmäßig nicht zu einem deutlichen Rückgang der Beitragshöhe.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 585/2023

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