Fahrtkosten zur stufenweisen Wiedereingliederung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten

Das SG Koblenz entschied, dass Fahrtkosten zur stufenweisen Wiedereingliederung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten sind (Az. S 11 KR 418/21).

SG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.06.2023 zum Urteil S 11 KR 418/21 vom 24.04.2023

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz hat mit Urteil vom 24.04.2023 – S 11 KR 418/21- entschieden, dass Fahrtkosten zur stufenweisen Wiedereingliederung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten sind.

Weder § 60 SGB 5 noch § 73 SGB 9 stellen hierfür eine entsprechende Grundlage dar. Bei der stufenweisen Wiedereingliederung handelt es sich nicht um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Krankenkasse. Vielmehr handelt es sich bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme um eine Maßnahme im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versichertem.

Aufgrund der abweichenden Rechtsprechung anderer Sozialgerichte und derzeit Fehlen einer höchstrichterlichen Klärung hat das Gericht aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.

Quelle: SG Koblenz

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Kein Anspruch auf plattdeutsche Bescheide

Eine für jedermann erkennbar völlig substanzlose Klage rechtfertigt die Verhängung von Verschuldenskosten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache. So das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 7 AS 1360/21).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 30.05.2023 zum Urteil L 7 AS 1360/21 vom 08.09.2022

Eine für jedermann erkennbar völlig substanzlose Klage rechtfertigt die Verhängung von Verschuldenskosten i. H. v. 500,00 Euro. Dies hat das Landessozialgericht NRW (LSG) mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 08.09.2022 entschieden (Az. L 7 AS 1360/21).

Der Kläger bezog 2017 Arbeitslosengeld II. Auf seinen Wunsch hin wies ihm das beklagte Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit in einem Bauernmuseum zu. Er beschritt den Rechtsweg und begehrte die Erteilung eines Bescheides in plattdeutscher Sprache. Das SG Detmold wies seine Klage durch Gerichtsbescheid ab.

Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Bescheides in platt- bzw. niederdeutscher Sprache oder Erhalt einer Übersetzung in die platt- bzw. niederdeutsche Sprache. Nach § 19 Abs. 1 SGB X sei die Amtssprache deutsch. Zwar umfasse die deutsche Sprache neben der hochdeutschen Sprache auch alle Mundarten und Dialekte, soweit diese von den Beteiligten verstanden werden. Im schriftlichen Verfahren zulässig sei jedoch allein Hochdeutsch. Dies entspreche dem Gebot des § 9 Abs. 2 SGB X, wonach ein Verwaltungsverfahren einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen sei. Dieses Gebot werde beeinträchtigt, wenn ein unübersichtliches Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden. Dies gelte auch für das Niederdeutsche und Plattdeutsche, da jedenfalls seit dem 16. Jahrhundert keine gemeinsame niederdeutsche Schriftsprache mehr existiere.

Aus dem Status als geschützte Regionalsprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen vom 05.12.1992 könne der Kläger, der des Hochdeutschen nachgewiesenermaßen mächtig sei, ebenso wenig einen Anspruch ableiten. Weder die Bundesrepublik Deutschland noch das Land Nordrhein-Westfalen hätten Vorschriften zur Verwendung der niederdeutschen (plattdeutschen) Sprache in der Verwaltung erlassen oder erlassen müssen.

Eine Benachteiligung des Klägers aufgrund seiner ethnischen Herkunft sei fernliegend. Denn Sprecher des Nieder- bzw. Plattdeutschen stellten keine eigenständige Ethnie dar.

Schließlich habe das SG ermessenfehlerfrei für die vorliegende, völlig substanzlose Klage Verschuldenskosten festgesetzt.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Corona-Impfung im Impfzentrum ist kein Dienstunfall

Eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist nicht deshalb ein Dienstunfall, weil sie während der Arbeitszeit erfolgt ist und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde. So entschied das VG Freiburg (Az. 3 K 3268/21).

VG Freiburg, Pressemitteilung vom 06.06.2023 zum Urteil 3 K 3268/21 vom 02.05.2023

Eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen ist nicht deshalb ein Dienstunfall, weil sie während der Arbeitszeit erfolgt ist und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde. Das hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 2. Mai 2023 entschieden (Az. 3 K 3268/21).

Als Polizeibeamtin hatte sich die Klägerin im März 2021 zur priorisierten Impfung gegen COVID-19 angemeldet, nachdem sie über diese Möglichkeit sowie den Ablauf von ihrer Dienststelle informiert worden war. Ihr Impftermin wurde über das Polizeipräsidium beim Kreisimpfzentrum vereinbart. Für die Wahrnehmung des Impftermins erfolgte eine Arbeitszeitgutschrift von zwei Stunden. Kurz nach der Impfung trat bei der Polizeibeamtin eine allergische Reaktion in Form einer Zungenschwellung und Engegefühl auf, wegen der sie für mehrere Tage im Krankenhaus aufgenommen wurde. Mit ihrer Klage erstrebt sie die Anerkennung der Impfung als Dienstunfall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, ein Dienstunfall setze nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz voraus, dass ein Körperschaden „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten sei. Dies erfordere eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst. Denn die beamtenrechtliche Unfallfürsorge solle Beamten über die allgemeine Fürsorge hinaus allein bei solchen Unfällen besonders schützen, die infolge von dienstlichen Risiken eintreten. Bei der Impfung im Kreisimpfzentrum fehle ein derartiger Dienstbezug.

Das Kreisimpfzentrum sei kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne gewesen. Denn es habe keine dienstliche Verpflichtung bestanden, das Impfzentrum aufzusuchen. Die Teilnahme an der Impfung sei auch keine dienstliche Veranstaltung gewesen, die nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz dem Dienst zugeordnet werde. Eine solche sei gegeben, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Dienst stehe, dienstlichen Interessen diene und von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sei. Dies sei nicht der Fall. Es sei darauf verzichtet worden eigene Impfungen durch den polizeiärztlichen Dienst in den Räumlichkeiten der Polizei durchzuführen. Stattdessen sei auf die beim Impfzentrum bestehenden Kapazitäten und Termine zurückgegriffen worden. Insoweit sei lediglich die Möglichkeit der zentralen Anmeldung über die Dienststelle angeboten worden. Der weitere Ablauf der Impfung nach der Terminvereinbarung habe sich der Einflussmöglichkeit des Dienstherrn der Polizeibeamtin entzogen und sei ausschließlich im Rahmen der geregelten Abläufe des Impfzentrums erfolgt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen.

Quelle: VG Freiburg

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Tarifliche Ausbildungsvergütung um 4,2 Prozent gestiegen

Die tarifliche Ausbildungsvergütung ist im vergangenen Jahr im bundesweiten Durchschnitt um 4,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Das berichtet die Bundesregierung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.06.2023

Die tarifliche Ausbildungsvergütung ist im vergangenen Jahr im bundesweiten Durchschnitt um 4,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Das geht aus einer Antwort (20/6937) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/6649) der CDU/CSU-Fraktion hervor. Im Jahr 2021 lag der Anstieg bei 2,5 Prozent. Ein Anstieg der Ausbildungsvergütung von mehr als vier Prozent sei zuletzt im Jahr 2014 verzeichnet worden, schreibt die Bundesregierung.

Neben der Erhöhung der Ausbildungsvergütung würden Auszubildende ferner seit März 2022 durch staatliche Förderung entlastet. Darunter fallen beispielsweise der Heizkostenzuschuss I in Höhe von einmalig 230 Euro, der Heizkostenzuschuss II in Höhe von einmalig 345 Euro oder die Zahlung einer einmaligen Energiepauschale in Höhe von 200 Euro. Zudem wurde der Vermögensfreibetrag für Auszubildende unter 30 Jahren auf 15.000 Euro und für Auszubildende ab 30 Jahren auf 45.000 Euro erhöht, schreibt die Bundesregierung. Die Unionsfraktion hatte mit der Anfrage Auskunft über die „Unterstützung von Auszubildenden in der aktuellen Krise“ verlangt und insbesondere nach der Belastung durch die gestiegenen Energiekosten gefragt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 415/2023

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Gesetz über digitale Märkte: EU-Kommission startet Konsultation zu Berichtsentwurf für digitale Torwächter

Die EU-Kommission wird bis zum 6. September 2023 die sog. digitalen Torwächter gemäß dem Gesetz über digitale Märkte benennen. Die Unternehmen haben dann sechs Monate Zeit, um die Pflichten, denen sie mit dem DMA unterliegen, zu erfüllen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.06.2023

Die EU-Kommission wird bis zum 6. September 2023 die sog. digitalen Torwächter (Gatekeeper) gemäß dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Acts, DMA) benennen. Die Unternehmen haben dann sechs Monate Zeit, um die Pflichten, denen sie mit dem DMA unterliegen, zu erfüllen. Anschließend müssen sie einen Bericht vorlegen, wie sie diese tatsächlich einhalten, und diesen Bericht jährlich aktualisieren. Ihren Vorschlag für ein Berichts-Muster hat die EU-Kommission heute vorgelegt und bittet alle Interessengruppen bis zum 5. Juli 2023 um Rückmeldungen.

Die EU-Kommission will so sicherstellen, dass dieser Berichtsentwurf alle relevanten Informationen enthält, die sie benötigt, um die tatsächliche Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes über digitale Märkte durch die benannten Torwächter zu bewerten.

DMA: vollständig anwendbar seit dem Stichtag 02.05.2023

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) ist seit dem 2. Mai 2023vollständig anwendbar. Der DMA zielt darauf ab, wettbewerbsfähige und faire Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Es definiert digitale Torwächter (Gatekeeper) als große Online-Plattformen, die eine wichtige Schnittstelle zwischen Unternehmen und Verbrauchern bilden. Aufgrund ihrer Position können sie die Macht haben, als privater Regelsetzer zu agieren und somit einen Engpass in der digitalen Wirtschaft zu schaffen. Um diese Probleme anzugehen, definiert der DMA eine Reihe spezifischer Verpflichtungen, die Gatekeeper einhalten müssen. Dazu gehört das Verbot bestimmter Verhaltensweisen in einer Liste von „Do’s and Don’ts“.

Nach Inkrafttreten des DMA haben potenzielle Gatekeeper, die die festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreichen, bis zum 3. Juli Zeit, der Kommission ihre wichtigsten Plattformdienste zu melden. Die Kommission hat dann 45 Arbeitstage Zeit (bis zum 6. September 2023), um zu entscheiden, ob das Unternehmen die Schwellenwerte erreicht, und um Gatekeeper zu benennen. Nach ihrer Benennung haben die Gatekeeper sechs Monate Zeit (d. h. bis zum 6. März 2024), um die Anforderungen des DMA zu erfüllen.

Der DMA wurde von der Kommission im Dezember 2020 vorgeschlagen und vom Europäischen Parlament und dem Rat im März 2022 gebilligt. Er trat am 2. November 2022 in Kraft.

Quelle: EU-Kommission

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Förderkonzept der Bundesregierung für erneuerbares Heizen

Das neue Förderkonzept der Bundesregierung für erneuerbares Heizen sieht vor, dass prioritär der Austausch von alten und ineffizienten Heizungen gefördert wird. Die Förderrichtlinie soll rechtzeitig vor Inkrafttreten des novellierten Gebäudeenergiegesetzes veröffentlicht werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2023

Das neue Förderkonzept der Bundesregierung für erneuerbares Heizen (BEG) mit Stand vom 19. April 2023 sieht vor, dass prioritär der Austausch von alten und ineffizienten Heizungen gefördert wird. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (20/7018) auf eine Kleine Anfrage (20/6749) der Unionsfraktion hervor. Weiter heißt es darin, das Konzept sei im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) und dem Bundeskanzleramt erarbeitet und am 19. April 2023 veröffentlicht worden. Derzeit wird die neue Förderrichtlinie vorbereitet. Da das Förderkonzept das Regel-Ausnahmeverhältnis des GEG spiegele und sich auch sonst weitere Änderungen aus dem parlamentarischen Verfahren zum GEG ergeben könnten, sei dieses Verfahren abzuwarten. Die Förderrichtlinie solle möglichst frühzeitig und somit rechtzeitig vor Inkrafttreten des novellierten Gebäudeenergiegesetzes veröffentlicht werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 413/2023

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Verhaltenskodex gegen Desinformation: Unterzeichner sollen Arbeit intensivieren und künstliche Intelligenz klar kennzeichnen

Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová und Binnenmarkt-Kommissar Thierry Breton sind mit den Unterzeichnern des 2022 verschärften Verhaltenskodexes gegen Desinformation zusammengetroffen. Věra Jourová forderte die Unterzeichner des Verhaltenskodex auf, mit generativer KI produzierte Inhalte für die Nutzer umgehend klar zu kennzeichnen und den Verhaltenskodex dementsprechend anzupassen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.06.2023

Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová und Binnenmarkt-Kommissar Thierry Breton sind mit den Unterzeichnern des 2022 verschärften Verhaltenskodexes gegen Desinformation zusammengetroffen. Dabei begrüßte die Europäische Kommission zwölf neue Unterzeichner. Věra Jourová forderte die Unterzeichner des Verhaltenskodex auf, mit generativer KI produzierte Inhalte für die Nutzer umgehend klar zu kennzeichnen und den Verhaltenskodex dementsprechend anzupassen. Jourová betonte, „Maschinen haben nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung“. Der Verhaltenskodex solle zudem künftig Grenzen für böswilliges Nutzen von KI setzen. Maßnahmen zur Kennzeichnung von KI sollen die Unterzeichner schon im Juli in den nächsten Hintergrundberichten zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen darlegen.

Jourová bezeichnete den Kodex als wirksames und dynamisches Instrument zur Bekämpfung von Desinformation. „Das zeigt auch die große Zahl an Unterzeichnern. Bei wichtigen Aspekten wie kremlfreundlicher Kriegspropaganda, unabhängigem Zugang zu Daten und Missbrauch von KI sind die Fortschritte jedoch nach wie vor zu langsam. Bei der Vorbereitung auf die Europawahl 2024 fordere ich alle Plattformen auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung von Desinformation in allen Mitgliedstaaten und in allen Sprachen zu verstärken.“ Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Breton fügte hinzu: „Die ersten Hintergrundberichte zeigen gute Fortschritte, aber es ist noch viel zu tun – insbesondere in Bezug auf Faktenprüfung, Moderation von Inhalten und Zugang zu Daten für Forscher. Plattformen tragen eine wichtige Verantwortung für unsere Gesellschaften und Demokratien. Dies wird zu einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des DSA, und die sehr großen Online-Plattformen müssen systemische Risiken, einschließlich Desinformation, bis zum 25. August bewerten und mindern.“

Kommission erwartet Verbesserungen im Kampf gegen Desinformation

Ein Jahr nach der Einführung des verschärften Kodex sollen die Unterzeichner ihre Arbeit zur Umsetzung weiter intensivieren. In folgenden Bereichen erwartet die Europäische Kommission im Vorfeld der Europawahlen 2024 noch Verbesserungen:

  • Kampf gegen russische Desinformation, auch im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine;
  • Mehr Faktenchecks und bessere Finanzierung von unabhängigen Teams von Faktencheckern (Hier sieht die Europäische Kommission insbesondere Handlungsbedarf der Plattformen für Aktivitäten in Sprachen der kleineren und mittleren EU-Mitgliedsstaaten);
  • Besserer Zugang zu Hintergrunddaten für Forscher;
  • Schutzmechanismen gegen böswillige Nutzung von KI zur Verbreitung von Desinformation und klare Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten

Im Februar 2023 haben die Unterzeichner des Verhaltenskodex ihre ersten Hintergrundberichte vorgelegt. Die Kommission erwartet nun eine Intensivierung der Berichterstattung für den nächsten Zyklus im Juli 2023. Dies wird parallel zur Bewertung systemischer Risiken, einschließlich Desinformation, erfolgen, die sehr große Online-Plattformen im Rahmen des Gesetzes überDigitale Dienste, DSA, durchführen müssen.

Verhaltenskodex freiwillig, DSA bindend

Der Verhaltenskodex soll im Rahmen des DSA anerkannt werden. Der Kodex ist zwar freiwillig, die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste ist jedoch bindend. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung sehr großer Online-Plattformen wie z.B. auch Twitter, systemische Risiken, einschließlich Desinformation, zu bewerten und zu mindern. Twitter hatte kürzlich angekündigt, den Verhaltenskodex gegen Desinformation zu verlassen. Das Gesetz über Digitale Dienste sieht strenge und abschreckende Sanktionen vor: Sehr große Plattformen, die wiederholt gegen das Gesetz verstoßen und keine angemessenen Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, riskieren u.a. Geldbußen von bis zu 6 Prozent ihres weltweiten Umsatzes.

Zu den insgesamt 44 Unterzeichnern des Verhaltenskodex gehören wichtige Online-Plattformen, Faktenprüfer sowie relevante Akteure aus Forschung, Medien und der Zivilgesellschaft. Zusammen mit dem Gesetz über digitale Dienste und den anstehenden Rechtsvorschriften über Transparenz und Targeting politischer Werbung ist der verbesserte Verhaltenskodex ein wesentlicher Bestandteil des Instrumentariums, mit dem die Kommission gegen die Verbreitung von Desinformation in der EU vorgeht.

Der Kodex steht weiterhin für neue Unterzeichner offen.

Quelle: EU-Kommission

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Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes verzögert sich

Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Bundesregierung noch nicht abschließend sagen, ob die Ziele des Bundesteilhabegesetzes vollumfänglich erreicht werden können. Aufgrund der Pandemiefolgen und der insgesamt verzögerten Umsetzung des BTHGs sei die Eingliederungshilfe noch nicht so weiterentwickelt worden, wie es das Gesetz vorsehe.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2023

Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Bundesregierung noch nicht abschließend sagen, ob die Ziele des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vollumfänglich erreicht werden können. Dies antwortet sie (20/6935) auf eine Kleine Anfrage (20/6690) der CDU/CSU-Fraktion. Aufgrund der Pandemiefolgen und der insgesamt verzögerten Umsetzung des BTHGs sei die Eingliederungshilfe noch nicht so weiterentwickelt worden, wie es das Gesetz vorsehe. Einen „grundsätzlichen Handlungsbedarf mit Blick auf Änderungen im Recht der Eingliederungshilfe“ sieht die Bundesregierung aktuell allerdings nicht.

Um die Umsetzung der Reform weiterhin zu begleiten, seien die entsprechenden Projekte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wie die „Wirkungsprognose“ oder die „Umsetzungsbegleitung“ verlängert worden. Auch die Zusammenarbeit der Länder-Bund-Arbeitsgruppe werde fortgesetzt. Grundsätzliche falle die Umsetzung des BTHGs in die Zuständigkeit der Länder, schreibt die Bundesregierung. Das BTHG ist 2016 beschlossen worden. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention gesellschaftliche Teilhabe und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Unter anderem sollen durch die Reform der Eingliederungshilfen zum 1. Januar 2020 Menschen mit Behinderung individuelle Unterstützung erhalten sowie die Einkommens- und Vermögensgrenzen beim Bezug von Leistungen erhöht werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 410/2023

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Förderprogramm für Klimaschutzverträge startet

Das Förderprogramm Klimaschutzverträge des BMWK startet in das vorbereitende Verfahren. . Unternehmen, die im ersten Gebotsverfahren ein Gebot abgeben möchten, müssen am vorbereitenden Verfahren teilnehmen.

BMWK, Pressemitteilung vom 05.06.2023

Das Förderprogramm Klimaschutzverträge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) startet in das vorbereitende Verfahren. Im vorbereitenden Verfahren werden Informationen gesammelt, die für die effektive und bedarfsgerechte Ausgestaltung des anschließenden Gebotsverfahrens notwendig sind. Unternehmen, die im ersten Gebotsverfahren ein Gebot abgeben möchten, müssen am vorbereitenden Verfahren teilnehmen. Die Bekanntmachung dazu wird morgen (6. Juni 2023) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das vorbereitende Verfahren dauert zwei Monate.

Robert Habeck, Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Mit den Klimaschutzverträgen läuten wir die Transformation des Industriestandorts Deutschland auch in der Breite ein. Mit diesem modernen Förderinstrument setzen wir international Maßstäbe und stellen sicher, dass die Mittel dorthin fließen, wo sie für die Transformation der Industrie gebraucht werden und den größten Nutzen bringen. Es ist ein Förderprogramm für den Klimaschutz ebenso wie für unseren Industrie- und Innovationsstandort. Ich lade alle Interessentinnen und Interessenten ein, sich mit zukunftsweisenden Projekten am vorbereitenden Verfahren zu beteiligen!“

Das BMWK beabsichtigt, Klimaschutzverträge im mittleren zweistelligen Milliardenbereich abzuschließen. Der überwiegende Teil des Geldes soll dabei zur Absicherung von unerwarteten Preisschwankungen zur Verfügung stehen. Unternehmen, die gefördert werden wollen, treten zunächst in einen Bieterwettstreit um Klimaschutzverträge. Der beste und insbesondere günstigste Bieter gewinnt. Auf Basis der Informationen des vorbereitenden Verfahrens soll ein erstes Gebotsverfahren für die Vergabe von Klimaschutzverträgen noch dieses Jahr stattfinden.

Klimaschutzverträge sollen klimafreundliche Produktionsprozesse in den energieintensiven Industriebranchen anstoßen, zum Beispiel in der Stahl-, Zement-, Papier- oder Glasindustrie. Dafür gleichen Klimaschutzverträge dort, wo klimafreundliche Produktionsverfahren gegenwärtig noch nicht konkurrenzfähig betrieben werden können, die Mehrkosten im Vergleich zu konventionellen Verfahren aus.

Klimaschutzverträge sind privatwirtschaftlichen Hedging-Verträgen, also Risikoabsicherungsinstrumenten, nachempfunden: Sie bieten Unternehmen hinsichtlich bestimmter Preisentwicklungen (beispielsweise für Energieträger wie Wasserstoff) finanzielle Planungssicherheit und sichern so gegen Risiken ab, die gegenwärtig der Investition in klimafreundliche Produktionsverfahren noch im Wege stehen. Sobald die transformative Produktion günstiger erfolgen kann als die konventionelle, kehrt sich das durch den Klimaschutzvertrag begründete Zahlungsverhältnis um: Mehreinnahmen der geförderten Unternehmen fließen dann an den Staat zurück, wodurch unter dem Strich eine bedarfsgerechte staatliche Förderung sichergestellt wird.

Klimaschutzverträge leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, dass klimafreundliche Technologien marktfähig werden und dann auch ohne staatliche Förderung auskommen. Die geförderten Anlagen werden klimafreundliche Produkte herstellen, wodurch grüne Leitmärkte entstehen können. Die geförderten Projekte werden zudem Know-how in der Finanzierung, dem Bau und dem Betrieb von innovativen Anlagen generieren, was zusätzliches Potenzial für den Wirtschaftsstandort Deutschland und den Klimaschutz weltweit birgt. Zudem setzen sie einen starken Impuls für den Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland und Europa. Gleichzeitig sparen die Transformationsprojekte bereits unmittelbar große Mengen an Treibhausgasen ein. So leisten sie mittelbar und unmittelbar einen wichtigen Beitrag dafür, dass Deutschland seine Klimaziele bis 2045 erreichen kann.

Die Förderrichtlinie steht unter dem Vorbehalt der noch laufenden beihilferechtlichen und zuwendungsrechtlichen Prüfungen sowie den Haushaltsverhandlungen.

Quelle: BMWK

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Grundsätzlich keine Ergänzungen von Anträgen auf Linienverkehrsgenehmigung nach Fristablauf

Wird ein Antrag auf Genehmigung des eigenwirtschaftlichen Betriebs eines Buslinienbündels fristgerecht gestellt, ohne alle Anforderungen der Vorabbekanntmachung des Aufgabenträgers zu erfüllen, kommt seine nachträgliche Ergänzung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn ein anderer fristgerechter, eigenwirtschaftlicher Antrag sämtliche Anforderungen erfüllt und auch sonst genehmigungsfähig ist. So das BVerwG (Az. 8 C 3.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 01.06.2023 zum Urteil 8 C 3.22 vom 01.06.2023

Wird ein Antrag auf Genehmigung des eigenwirtschaftlichen Betriebs eines Buslinienbündels fristgerecht gestellt, ohne alle Anforderungen der Vorabbekanntmachung des Aufgabenträgers zu erfüllen, kommt seine nachträgliche Ergänzung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn ein anderer fristgerechter, eigenwirtschaftlicher Antrag sämtliche Anforderungen erfüllt und auch sonst genehmigungsfähig ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 01.06.2023 entschieden.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für den Betrieb eines Buslinienbündels nach dem Personenbeförderungsgesetz. Der beklagte Kreis als Aufgabenträger hatte in einer Vorabbekanntmachung zur Abgabe entsprechender Angebote an das ebenfalls beklagte Land als Genehmigungsbehörde aufgefordert und eine verbindliche Zusicherung zu bestimmten Qualitätsstandards verlangt. Die Klägerin und die Beigeladene reichten binnen der gesetzten Frist Anträge ein. Der Antrag der Klägerin enthielt alle geforderten Zusicherungen, jener der Beigeladenen nicht. Letztere reichte die fehlende Zusicherung nach Fristablauf unaufgefordert nach. Die Beklagten berücksichtigten die Ergänzung bei der Prüfung der Anträge. Die Beigeladene erhielt die beantragte Genehmigung, weil ihr ergänzter Antrag die bessere Verkehrsbedienung anbot. Der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt.

Die Klägerin hat gegen beide Entscheidungen nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ergänzung des Antrags der Beigeladenen habe nach § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG berücksichtigt werden dürfen. Die Norm ermögliche die Zulassung verspäteter Anträge und – erst recht – die Ergänzung rechtzeitiger Anträge nach Fristablauf. Rechte der Klägerin würden hierdurch nicht verletzt.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das beklagte Land durfte die Ergänzung des Genehmigungsantrags der Beigeladenen nicht berücksichtigen. Die Ermächtigung zur Zulassung verspäteter Anträge nach § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG ist auf nachträgliche Antragsergänzungen jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wenigstens ein die Voraussetzungen der Vorabbekanntmachung erfüllender und auch ansonsten genehmigungsfähiger eigenwirtschaftlicher Antrag eingeht. Ob in solchen Fällen eine Ergänzung nach § 12 Abs. 5 Satz 5 PBefG in Betracht kommt, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Denn nachträgliche Ergänzungen von Anträgen sind hiernach nur zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind. An einer solchen Anregung fehlte es. Ohne die Ergänzung war der Antrag der Beigeladenen auch nicht nach § 13 Abs. 2a Satz 2 und 3 PBefG genehmigungsfähig. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde zwar im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger Abweichungen von den Anforderungen der Vorabbekanntmachung zulassen. Dies darf aber nur in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung geschehen. Er besteht darin, dem Aufgabenträger eine gemeinwirtschaftliche Vergabe zu ersparen, wenn kein fristgerechter und auch sonst genehmigungsfähiger Antrag die Anforderungen der Vorabbekanntmachung erfüllt. Das war hier wegen des Antrags der Klägerin nicht der Fall.

Quelle: BVerwG

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