Reparieren statt Wegwerfen – künftig Norm

So viele Produkte wie möglich sollen haltbarer und dafür reparierbar werden. Ziel ist es, Ressourcen zu schonen und die Müllmenge zu verringern. Derzeit verhandeln die EU-Mitgliedstaaten über den Vorschlag der EU-Kommission für eine Kreislaufwirtschaft und mehr Nachhaltigkeit. Auch das Aktionsprogramm „Reparieren statt Wegwerfen“ der Bundesregierung zielt in dieselbe Richtung.

Bundesregierung, Mitteilung vom 03.08.2023

Recht auf Reparatur kommt

So viele Produkte wie möglich sollen haltbarer und dafür reparierbar werden. Ziel ist es, Ressourcen zu schonen und die Müllmenge zu verringern. Derzeit verhandeln die EU-Mitgliedstaaten über den Vorschlag der EU-Kommission für eine Kreislaufwirtschaft und mehr Nachhaltigkeit.

Die Ressourcen sind endlich und die Müllberge unvertretbar angesichts der Möglichkeiten, sie zu vermeiden. Dies hat die Bundesregierung dazu veranlasst, hiergegen etwas zu unternehmen. So steht im Koalitionsvertrag: „Die Lebensdauer und die Reparierbarkeit eines Produktes machen wir zum erkennbaren Merkmal der Produkteigenschaft (Recht auf Reparatur).“ Das Aktionsprogramm „Reparieren statt Wegwerfen“ der Bundesregierung zielt in dieselbe Richtung.

Es geht darum, die Einstellung der Menschen zum Produkt zu ändern und von der vorherrschenden Wegwerfmentalität wegzukommen. Schließlich sollen die Maßnahmen dazu beitragen, die Umwelt besser zu schützen und sogleich dem Klimawandel zu begegnen. Und für Verbraucher und Verbraucherinnen, die Produkte vielfach nicht nur in Deutschland erwerben, würde eine entsprechende EU-weite Regelung im Binnenmarkt nicht nur mehr Einheitlichkeit schaffen.

Die EU-Kommission möchte sogar, dass in der EU künftig nur die nachhaltigsten Produkte angeboten werden. „Es ist höchste Zeit, dass wir das Modell der Wegwerfgesellschaft ad acta legen, das für unseren Planeten, unsere Gesundheit und unsere Wirtschaft so schädlich ist“, ergänzte der Vizepräsident der EU-Kommission, Frans Timmermans, bereits bei der Vorstellung des Vorschlages am 30. März 2022 in Brüssel.

Leitlinien für eine Kreislaufwirtschaft

Smartphones, die ersetzt werden müssen, weil Akkus nicht ausgetauscht werden können oder Kleidungsstücke, die nach dem zweiten Waschen in der Waschmaschine unbrauchbar werden – nach der EU-Kommission soll dieser Zustand in wenigen Jahren eine Änderung erfahren. Die EU-Kommission hat deshalb Leitlinien vorgelegt, wie eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft funktionieren könnte. Ziel dabei sei, schließlich auch die Abhängigkeit der EU von Energielieferungen vor allem aus Russland zu verringern, so Timmermans.

Digitaler Produktpass geplant

Ein wichtiges Element der neuen Vorschläge ist ein digitaler Produktpass. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen darin ablesen können, wie ein Produkt hergestellt wurde, ob es repariert werden kann und ob es wiederverwertbar ist. Akkus von Smartphones sollen zum Beispiel, wie früher üblich, ersetzbar sein. Das soll es ermöglichen, ein solches Gerät auch weiter zu nutzen, wenn der Akku nicht mehr funktioniert, indem man es mit einem neuen Akku versieht.

In diesem Zusammenhang sollen ungenaue und nicht nachgewiesene Produktangaben wie „grün“ und „umweltfreundlich“ verboten werden. Und wegen der potentiell längeren Haltbarkeit von Produkten könnten Verbraucherinnen und Verbraucher zudem Geld sparen, hebt die EU-Kommission hervor.

Bereits mit der Einführung des neuen EU-Energielabels im März 2021 sind strengere Anforderungen an die Reparierbarkeit von Elektrogeräten in Kraft getreten. Hersteller werden seitdem verpflichtet, Ersatzteile über einen bestimmten Zeitraum vorzuhalten. Zum Beispiel bei der Spülmaschine: Kleinteile wie Sprüharme, Dichtungen oder Besteckkörbe müssen 10 Jahre lang verfügbar sein. Auch müssen die Produkte so gestaltet sein, dass bestimmte Komponenten mit herkömmlichen Werkzeugen zerstörungsfrei auseinander- und wieder zusammengebaut werden können. Entsprechende Reparaturinformationen sind schon beim Kauf mitzuliefern.

Wenn Reparaturen zu lange dauern

Der Anreiz für eine Reparatur fehlt, wenn Reparaturen zu lange dauern und zu teuer sind. Verbraucherinnen entscheiden sich dann eher für den Neukauf. Zwar gibt es hierzulande nach dem Gewährleistungsrecht und der dazugehörigen Rechtsprechung Vorstellungen hierzu, was zumutbar ist. So ist in der Rechtsprechung je nach Fall eine Reparaturdauer von einer Woche bis zu vier Wochen anerkannt. Doch in der Realität gibt es hiervon immer wieder große Abweichungen. Zugleich müssen Reparateure (bei Elektrogeräten immer Elektrofachleute) auch in die Lage versetzt werden, dass sie die anerkannte Dauer einhalten können. Hierzu müssen Hersteller wiederum angehalten werden, etwa entsprechende Ersatzteile liefern zu können. Das neue Recht soll dies alles möglich machen.

Zudem ist angestrebt, das Recht auf Reparatur nicht nur innerhalb der Gewährleistungszeit, sondern auch für einen bestimmten Zeitraum darüber hinaus einzuräumen. In welchen Fällen eine Reparatur für den Verbraucher kostenfrei sein soll und wann nicht, wird noch auszuloten sein. Altruistische Reparateure wird es schließlich auch künftig nur sehr vereinzelt geben.

Auch Textilien und Möbel sollen nachhaltig sein

Die EU-Kommission möchte zunächst auch Textilien und Produkte wie Möbel, Matratzen, Zement und Aluminium in die Regelung einbeziehen. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen alle anderen Produkte ebenso klimafreundlich hergestellt werden und wiederverwertbar sein.

Diese Vorschläge der EU-Kommission werden derzeit noch verhandelt. Sie werden auch im Europäischen Parlament abschließend zu diskutieren und zu verabschieden sowie von den EU-Mitgliedstaaten formal zu billigen sein.

Quelle: Bundesregierung

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Keine Entschädigung für coronabedingte Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 („erster Lockdown“)

Der BGH hat über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers haftet, die durch befristet und abgestuft angeordnete Veranstaltungsverbote und -beschränkungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 („erster Lockdown“) verursacht wurden (Az. III ZR 54/22).

BGH, Pressemitteilung vom 03.08.2023 zum Urteil III ZR 54/22 vom 03.08.2023

Verhältnismäßigkeit der angeordneten Veranstaltungsverbote/-beschränkungen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Frage entschieden, ob der Staat für Einnahmeausfälle eines Berufsmusikers haftet, die durch befristet und abgestuft angeordnete Veranstaltungsverbote und -beschränkungen zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 („erster Lockdown“) verursacht wurden.

Sachverhalt

Der im Freistaat Bayern ansässige Kläger betreibt ein Musik- und Filmproduktionsunternehmen und ist Leiter einer Musikgruppe. Seine Aufträge bestehen zu mehr als 90 Prozent aus Live-Auftritten. Er begehrt von dem beklagten Land Baden-Württemberg Entschädigung für Einnahmeausfälle, die ihm in dem Zeitraum von März bis Juli 2020 entstanden seien, weil er und seine Musikgruppe auf Grund von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten COVID-19-Krankheit nicht auf Veranstaltungen habe auftreten können.

Das beklagte Land erließ ab dem 17. März 2020 auf der Grundlage von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sukzessive mehrere Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus. Das zunächst angeordnete generelle Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen wurde in der Folgezeit gelockert. Ab dem 1. Juni 2020 waren unter Einhaltung bestimmter Schutzvorkehrungen und Hygienemaßnahmen wieder Kulturveranstaltungen jeglicher Art unter 100 Teilnehmern gestattet. Ab dem 1. Juli 2020 waren bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen sowie einem vorab festgelegten Programm bis zu 250 Teilnehmer zulässig.

Prozessverlauf

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 8.326,48 Euro nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Im Revisionsverfahren hat der Kläger in erster Linie einen Entschädigungsanspruch nach dem richterrechtlichen Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs weiterverfolgt. Der III. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs setzt voraus, dass rechtswidrig in eine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die in den Corona-Verordnungen des beklagten Landes angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen waren nicht rechtswidrig. Sie sind insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar.

Durch die Veranstaltungsverbote und -beschränkungen wurde zwar in den Gewerbebetrieb des Klägers als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG eingegriffen, da es dem Kläger vorübergehend verwehrt bzw. nur in eingeschränktem Maße möglich war, die vorhandenen Betriebsmittel bestimmungsgemäß zu nutzen und – nach seinem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag – bereits vertraglich vereinbarte Auftrittsmöglichkeiten wahrzunehmen.

Die angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen waren jedoch verhältnismäßig. Sie dienten einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, weil sie darauf abzielten, durch die Reduzierung zwischenmenschlicher Kontakte die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen und das exponentielle Wachstum der Infektionen zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden und die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Das Robert Koch-Institut hat in seinen täglichen Lageberichten gerade auch die „soziale Distanzierung“ als geeignete Gegenmaßnahme zur Verbreitung des Virus und zur Überlastung des Gesundheitswesens bezeichnet.

Die befristet und abgestuft angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen waren auch erforderlich, weil gleich geeignete, mildere Mittel nicht zur Verfügung standen. Unter Berücksichtigung des ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraums durfte das beklagte Land Mitte März 2020 davon ausgehen, dass es auf die möglichst rasche und umfassende Unterbindung sozialer Kontakte ankam, um der Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und den damit verbundenen Bedrohungen für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung sowie die Funktionstüchtigkeit des Gesundheitssystems wirksam zu begegnen. Mit dem vorrangigen Ziel schnellstmöglicher und umfassender Kontaktbeschränkungen waren differenzierende Übergangs- und Ausnahmeregelungen nicht zu vereinbaren. Verhaltensregeln für Versammlungen und Veranstaltungen stellten selbst bei vollumfänglicher Beachtung kein gleich wirksames Mittel dar. Hinzu tritt das Risiko bewusst oder unbewusst fehlerhafter Anwendung der Regeln (gerade bei Veranstaltungen wie Hochzeiten, Firmenfeiern und Konzerten, auf denen die Musikgruppe des Klägers auftritt).

Die von dem beklagten Land in der Zeit von März bis Juli 2020 angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen waren auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Die öffentliche Hand hat für den zu beurteilenden Zeitraum einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen der Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers und dem mit dem Veranstaltungsverbot verfolgten Schutz besonders bedeutsamer Gemeinwohlbelange gefunden. Die angeordneten Maßnahmen, also auch das Veranstaltungsverbot, waren von Anfang an zeitlich befristet. Der Verordnungsgeber hatte von vornherein eine „Ausstiegs-Strategie“ im Blick und verfolgte ein stufenweises Öffnungskonzept. Eine weitere Abmilderung des Eingriffs in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bewirkten großzügige staatliche Hilfsprogramme. Darunter fiel die vom Bundeskabinett am 23. März 2020 beschlossene „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“, die ab dem 25. März 2020 zur Verfügung stand, in deren Rahmen durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten eine finanzielle Unterstützung von bis zu 9.000 Euro erhalten konnten und die in Baden-Württemberg zu mehr als 240.000 Bewilligungen mit einem Gesamtvolumen von über zwei Milliarden Euro führte. Hinzukamen finanzielle Leistungen des Freistaates Bayern, die dieser dort ansässigen Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen freier Berufe zwischen 5.000 und 50.000 Euro gewährte, was auch dem Kläger, dessen Firmensitz in Bayern liegt, zur Verfügung stand.

Soweit durch die angeordneten Veranstaltungsverbote und -beschränkungen zugleich in das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wurde, gilt nichts Anderes. Daran ändert sich auch nichts, wenn man die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit zusätzlich in den Blick nimmt. Die Kunstfreiheit ist in Fällen, in denen es um den Ausgleich von Erwerbsschäden auf Grund von infektionsschutzrechtlichen Veranstaltungsverboten und -beschränkungen geht, nicht in ihrer immateriellen, sondern in ihrer vermögensrechtlichen Dimension betroffen, so dass Art. 12 Abs. 1 GG maßgeblich ist.

Der Gesetzgeber des Infektionsschutzgesetzes war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, für Belastungen, wie sie für den Kläger mit den in den Veranstaltungsverboten und -beschränkungen liegenden Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einhergingen, Ausgleichsansprüche zu regeln. Der Zeitraum, in dem sich das von dem beklagten Land angeordnete Veranstaltungsverbot für den Kläger faktisch wie eine Betriebsuntersagung auswirkte, betrug lediglich zweieinhalb Monate. Danach war es ihm in eingeschränktem Umfang wieder möglich, die von ihm angebotenen Dienstleistungen zu erbringen. Ein solcher Zeitraum war unter Berücksichtigung des den Betriebsinhaber grundsätzlich treffenden Unternehmerrisikos für den Gewerbebetrieb des Klägers nicht unzumutbar.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Hundebiss mit weitreichenden Folgen

Wer haftet für die Folgen eines Hundebisses, wenn nicht abschließend geklärt werden kann, welcher Hund zugebissen hat? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 5 O 38/21).

LG Koblenz, Mitteilung vom 03.08.2023 zum Urteil 5 O 38/21 vom 12.06.2023 (rkr)

Wer haftet für die Folgen eines Hundebisses, wenn nicht abschließend geklärt werden kann, welcher Hund zugebissen hat? Diese Frage hatte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Der als selbstständiger Dachdecker tätige Kläger führte am Abend des 19.08.2020 seinen angeleinten Hund spazieren, als er auf der Höhe des Anwesens seines Nachbarn, dem Beklagten zu 1.) stehen blieb, um sich mit diesem zu unterhalten. Der Hund der Ehefrau des Beklagten zu 1.), der Beklagten zu 2.) befand sich zu diesem Zeitpunkt unangeleint in der offenen Garage. Das Grundstück der Beklagten verfügt über keine Einfriedung zwischen der Garage und dem öffentlichen Bürgersteig. Der Hund der Beklagtenseite lief plötzlich in Richtung des Hundes des Klägers und konnte durch den Beklagten zu 1.), was ihm bewusst war, weder körperlich noch durch Zurufe zum Anhalten bewegt werden.

Es kam zwischen den beiden Hunden zu einem Gerangel auf dem öffentlichen Bürgersteig. Als der Kläger versuchte, die beiden Hunde voneinander zu trennen, wurde er von einem der beiden Hunde gebissen.

Aufgrund des Bisses erlitt der Kläger eine ca. 2 Zentimeter lange Bisswunde am rechten Ringfinger mit einer Durchtrennung des Nervenastes N 7. Die Verletzungsfolgen mit Taubheitsgefühl, Bewegungseinschränkung, Kraftminderung und Narbenbildung des rechten Ringfingers sind dauerhaft.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage Schadensersatz (Verdienstausfall) in Höhe von ca. 7.000 Euro sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro.

Die Entscheidung

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage teilweise stattgegeben. Nach der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass die Beklagten dem Kläger gegenüber als Gesamtschuldner haften. Der Hund der Beklagten zu 2.) stelle ein sog. Luxustier dar, sodass die Beklagte zu 2.) aufgrund der Tierhaltergefährungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB für den eingetretenen Schaden dem Grunde nach hafte. Ob der Hund der Beklagten tatsächlich zugebissen habe, könne dahinstehen, weil allein die bloße Mitverursachung bzw. ein bloßes mittelbares Verursachen ausreiche, um die Haftungsvoraussetzungen zu erfüllen.

Auch der Beklagte zu 1.) hafte vorliegend ausnahmsweise aus § 823 Abs. 1 BGB. Zwar durfte der Hund grundsätzlich unangeleint auf dem eigenen Grundstück sein. Der Beklagte zu 1.) wusste jedoch, dass er den Hund weder körperlich noch durch Zurufen daran hindern konnte, das Grundstück zu verlassen. Angesichts dieser besonderen Umstände hafte der Beklagte zu 1.) aufgrund eines Sorgfaltspflichtverstoßes ebenfalls.

Die grundsätzlich vollumfängliche Haftung der Beklagten sei vorliegend jedoch durch ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 50 % gemindert, weil der Kläger in das Gerangel der beiden Hunde eingegriffen habe, obwohl hierfür bei besonnener Abwägung der wechselseitigen Risiken keine Veranlassung bestanden hat. Ein durchschnittlicher und gewissenhafter Hundebesitzer würde in einer solchen angespannten Situation, in der sich zwei Hunde raufen bzw. ein Hund offensichtlich ohne freundliche Absichten auf den anderen Hund zurennt, diesem weder versuchen den Weg zu verstellen noch in das Geschehen einzugreifen.

Angesichts der nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Verletzungen sei ein Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der Mithaftung von 50 % in Höhe von 4.000 Euro angemessen, sodass die Beklagten insgesamt zur Zahlung von 7.500 Euro verurteilt wurden.

Quelle: Landgericht Koblenz

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BayVGH: Einreise-Quarantäneverordnung war unwirksam

Der BayVGH hat festgestellt, dass die Einreisequarantäne-Verordnung des Freistaats Bayern vom 5. November 2020 unwirksam war (Az. 20 N 20.2861).

BayVGH, Pressemitteilung vom 02.08.2023 zum Urteil 20 N 20.2861 vom 02.08.2023

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit am 02.08.2023 verkündeten Urteil festgestellt, dass die Einreisequarantäne-Verordnung des Freistaats Bayern vom 5. November 2020 unwirksam war.

Nach der Einreisequarantäne-Verordnung waren Personen, die in den Freistaat Bayern eingereist waren und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hatten, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für zehn Tage in Quarantäne zu begeben. Als Risikogebiet stufte die Verordnung Staaten oder Regionen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein, für die zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus bestand. Maßgeblich für die Einstufung als Risikogebiet war die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts.

Die Einreisequarantäne-Verordnung wurde vom Freistaats Bayern auf Grundlage einer Musterverordnung des Bundes erlassen. Hiergegen hatte ein Ehepaar aus München geklagt, die eine Auslandsreise in ein festgesetztes Risikogebiet geplant hatten.

Der BayVGH hat mit seinem am 02.08.2023 verkündeten Urteil festgestellt, dass die Verordnung unwirksam war. Die Einreise aus einem Risikogebiet sei bereits grundsätzlich nicht geeignet, den für eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Ansteckungsverdacht zu begründen. Ein Ansteckungsverdacht verlange regelmäßig eindeutige Symptome und eine entsprechende Anamnese oder einen Kontakt mit einer infizierten Person. Die Einreisequarantäne-Verordnung sei zudem deshalb unwirksam, weil der für die Einstufung als Risikogebiet maßgebliche Verweis auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung habe es an einer gesetzlichen Grundlage für die rechtswirksame Festsetzung von Risikogebieten gefehlt.

Der BayVGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision kann vom Freistaat Bayern innerhalb von einem Monat nach Zustellung der vollständigen Urteilsgründe eingelegt werden. Die Urteilsgründe werden den Beteiligten voraussichtlich in den kommenden Wochen zugestellt.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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Bundesregierung gibt Auskunft zu Digitalpakt 2.0

Die mögliche Ausgestaltung eines Digitalpakts 2.0 ist Gegenstand laufender Abstimmungen zwischen der Bundesregierung und den Ländern. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.08.2023

Die mögliche Ausgestaltung eines Digitalpakts 2.0 ist Gegenstand laufender Abstimmungen zwischen der Bundesregierung und den Ländern. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (20/7815) auf eine Kleine Anfrage (20/7537) der CDU/CSU-Fraktion.

Da laufende Projekte bereits bis zum Jahr 2025 finanziert sind, wird ein nachfolgender Digitalpakt jedoch nicht für das Jahr 2024 geplant. Ferner gibt die Bundesregierung tabellarisch über den Mittelabfluss des bestehenden Digitalpakts Auskunft. So betrug beispielsweise der Mittelabfluss im Rahmen des Digitalpakts Schule bis zum 31. Dezember 2022 rund 985 Millionen Euro.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 582/2023

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Rückflug mit Hindernissen – Fluggastrechte bei Schlechtwetter

Schlechtes Wetter allein lässt nach dem Gesetz die fällige Entschädigung für Flugverspätung nicht entfallen. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle seien übliche Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssen. So das LG Lübeck (Az. 14 S 33/23).

LG Lübeck, Pressemitteilung vom 02.08.2023 zum Hinweisbeschluss 14 S 33/23 vom 16.06.2023

Der Kläger machte mit seiner Familie Urlaub in Griechenland. Für den Rückflug wurde die Familie umgebucht. Letztlich landete die Familie nicht wie geplant am Nachmittag in Lübeck, sondern erst kurz vor 3:00 Uhr nachts in Hannover.

Eine Entschädigung wollte das beklagte Flugunternehmen nicht zahlen. Begründung: Bereits auf dem Hinflug von Deutschland nach Griechenland sei das Flugzeug wegen starken Windes umgeleitet worden. Dies habe den weiteren Flugplan durcheinandergebracht und habe die späteren Umbuchungen und Umleitungen überhaupt erst verursacht. Für die schlechten Wetterbedingungen als Auslöser des Ganzen hafte das Flugunternehmen aber nicht.

Das Amtsgericht Lübeck (Az. 21 C 1640/22) hat entschieden, dass die Familie Anspruch auf eine Entschädigung nach den gesetzlichen Fluggastrechten hat. Es wurde jetzt vom Landgericht Lübeck bestätigt. Schlechtes Wetter allein lasse nach dem Gesetz die fällige Entschädigung nicht entfallen. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle seien übliche Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssen. Auch allein starker Wind schließe Fluggastrechte nicht aus – es sei denn, der Wind sei so außergewöhnlich stark gewesen, dass das Flugzeug nicht mehr landen konnte oder der gesamte Flughafen gesperrt werden musste.

Auch wetterbedingter Treibstoffmangel (der dann zur Umleitung führte) entlaste das Flugunternehmen nicht. Es obliege allein dem Unternehmen, „welches Fluggerät auf welcher Strecke eingesetzt wird und welche Treibstoffreserven für die Durchführung des Fluges veranschlagt werden“. Es müsse auch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Verzögerung zu vermeiden. Vor Gericht müsse das Unternehmen erklären können, wieviel Treibstoffreserve das Flugzeug mitführte und ob diese Menge den einschlägigen europäischen Richtlinien entsprach. Es reiche nicht aus, lediglich zu behaupten, dass das Flugzeug „nicht mehr genügend Kerosin“ hatte, um die Rechte der Fluggäste entfallen zu lassen.

Das Flugunternehmen muss nun rund 3.600 Euro Entschädigung bezahlen.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Gerichtliche Zuständigkeiten: BRAK fordert sorgfältige Evaluation vor Umverteilung

Die Justizministerkonferenz fordert eine Erhöhung des Streitwerts, bis zu dem die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind. Doch die Verschiebung zahlreicher Streitfälle auf die Landgerichte hätte erhebliche Auswirkungen für Justiz, Anwaltschaft sowie rechtsuchende Bürgerinnen und Bürger. Das sollte nur nach sorgfältiger Evaluation der Folgen angegangen werden, warnt die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 01.08.2023

Die Justizministerkonferenz fordert eine Erhöhung des Streitwerts, bis zu dem die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind. Doch die Verschiebung zahlreicher Streitfälle auf die Landgerichte hätte erhebliche Auswirkungen für Justiz, Anwaltschaft sowie rechtsuchende Bürgerinnen und Bürger. Das sollte nur nach sorgfältiger Evaluation der Folgen angegangen werden, warnt die BRAK.

Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister des Bundes und der Länder (JuMiKo) möchte den Streitwert, bis zu dem die Amtsgerichte in Zivilsachen zuständig sind, zeitnah von derzeit 5.000 Euro auf 8.000 Euro anheben. Zudem sollen unabhängig vom Streitwert Spezialzuständigkeiten bei den Amtsgerichten für Fluggastrechtesachen sowie Nachbarschaftsstreitigkeiten und bei den Landgerichten für Vergabesachen, und für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen sowie über Veröffentlichungen in den Medien geschaffen werden. Dies beschloss die Justizministerkonferenz in ihrer Frühjahrssitzung am 25./26.05.2023 in Berlin.

Beide Forderungen hätten erhebliche Folgewirkungen, warnt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die auf Anfrage des Bundesministeriums der Justiz zu dem Beschluss der Justizministerkonferenz Stellung genommen hat. Einer Anpassung des Zuständigkeitsstreitwerts steht die BRAK aufgeschlossen gegenüber, schon weil die letzte Anpassung vor 30 Jahren erfolgte. Weil dadurch aber nach der Schätzung einer von der Justizministerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe rund 60.000 Verfahren jährlich von den Landgerichten auf die Amtsgerichte verlagert würden, mahnt die BRAK dringend an, dass eine Erhöhung des Zuständigkeitsstreitwerts nicht ohne eine präzise Evaluierung möglicher Konsequenzen erfolgen darf.

In ihrer Stellungnahme weist sie zunächst darauf hin, dass eine Stärkung der Amtsgerichte gerade in ländlichen Regionen begrüßenswert sei, anderenorts aber zu einer Überlastung führen könne. Eine ausreichende Personalausstattung und mehr personelle Kontinuität in den einzelnen Verfahren hält sie daher für unabdingbar. Zudem sei zu bedenken, dass einige Landgerichte bereits jetzt nicht voll ausgelastet seien. Die Schließung von Gerichtsstandorten wäre aus ihrer Sicht auf keinen Fall hinnehmbar. Daher fordert sie eine differenzierte Betrachtung über das gesamte Bundesgebiet, insbesondere auf strukturschwächere Regionen.

Die BRAK weist zudem darauf hin, dass die Umverlagerung von Verfahren auf die Amtsgerichte auch Folgen für die richterliche Rechtsfortbildung durch die Oberlandesgerichte hätte, bei denen ebenfalls rund 20 % der Fälle wegbrächen. Sie fordert daher, die Auswirkungen auf Berufungsverfahren unbedingt ebenfalls zu untersuchen.

Auch die Auswirkungen einer Streitwertanhebung auf die Interessen der Mandanten müssten berücksichtigt werden. Die BRAK fordert, den bisherigen Wert für den sog. Postulationszwang, also den Wert, ab dem man sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen muss, beizubehalten. Denn Streitwerte über 5.000 Euro stellten gemessen am Durchschnittsverdienst von Vollzeitbeschäftigten ein erhebliches finanzielles Risiko dar. Der Anwaltszwang diene dem Schutz rechtsunkundiger Personen und stellt Waffengleichheit her.

Die Einrichtung von streitwertunabhängigen Spezialzuständigkeiten begrüßt die BRAK im Grundsatz. Denn eine Bündelung von Fachwissen und Expertise in Justiz wie Anwaltschaft könne auch zu einem schnelleren Ablauf der Verfahren beitragen. Allerdings sei gerade hier der Anwaltszwang mitzubedenken. Einige Rechtsanwaltskammern sehen die Zersplitterung gerichtlicher Zuständigkeiten mit Sorge, gerade für nicht anwaltlich vertretene Rechtsuchende. Die BRAK fordert, hinsichtlich jeder angedachten Spezialzuständigkeit gesondert zu prüfen, ob sie tatsächlich sachgerecht und erforderlich ist.

Schließlich weist die BRAK darauf hin, dass die Verschiebung der Zuständigkeiten auch für die Anwaltschaft zu einem spürbaren Verlust an Verfahren führe. In Anbetracht der noch immer ausstehenden Erhöhung der Anwaltsgebühren und nach Verlusten während der Corona-Pandemie könne dies gerade für Anwältinnen und Anwälte in der Fläche zu einem wirtschaftlichen Problem heranwachsen, das letztlich den Zugang zum Recht in der Fläche bedrohe.

Die BRAK hatte sich bereits Ende 2022 mit einem ausführlichen Positionspapier in die Diskussion eingebracht. Darin hatte sie ebenfalls auf die großen Folgewirkungen aufmerksam gemacht; zudem verwies sie auf die Bedeutung des Postulationszwangs. Auch in die weitere Diskussion wird die BRAK sich intensiv einbringen.

Quelle: BRAK

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BMWK schlägt weitere Anpassung des Differenzbetrags gemäß § 39 EWPBG und § 48 StromPBG vor

Die Ende 2022 in Kraft getretenen Erdgas-Wärme-(EWPBG) und Strompreisbremse-Gesetze (StromPBG) sehen den Erlass einer Verordnung zur Anpassung des Differenzbetrags (DBAV) bei den Preisbremsen vor. Die DBAV soll regelmäßig überprüft werden, um Rücksicht auf die aktuelle Marktentwicklung nehmen zu können.

BMWK, Pressemitteilung vom 31.07.2023

Die Ende 2022 in Kraft getretenen Erdgas-Wärme-(EWPBG) und Strompreisbremse-Gesetze (StromPBG) sehen den Erlass einer Verordnung zur Anpassung des Differenzbetrags (DBAV) bei den Preisbremsen vor. Damit setzt die Bundesregierung eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Die DBAV soll regelmäßig überprüft werden, um Rücksicht auf die aktuelle Marktentwicklung nehmen zu können.

Der ressortabgestimmte Entwurf einer Verordnung zur Änderung der DBAV wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 4. Juli 2023 an den Deutschen Bundestag übersandt.

Dort wird er im Ausschuss für Klimaschutz und Energie voraussichtlich im September eingeführt und beraten und kommt anschließend in das Parlament.

Der Entwurf der Verordnung kann hier eingesehen werden (siehe Deutscher Bundestag Drucksache 20/7538).

Die Anpassung der Differenzbetragsanpassungsverordnung sieht nach jetzigem Stand vor, die maximale Höhe des sogenannten Differenzbetrages für ausgewählte Kundengruppen zu begrenzen. Gemäß EWPBG und StromPBG ist dieser Betrag die Differenz aus dem vereinbarten Arbeitspreis des Letztverbrauchers und dem gesetzlich verankerten Referenzpreis.

Dies gilt für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Mio. Euro durch die Energiepreisbremsen und andere Hilfen im Rahmen des befristeter Krisenrahmen (Temporary Crisis Framework) des europäischen Beihilferechts erhalten.

Gemäß dem Entwurf der Änderungsverordnung zur DBAV sollen diese Unternehmen für jede Kilowattstunde Strom ihres Entlastungskontingents zukünftig maximal 18 Cent (statt der bisherigen 24 Cent) erhalten; für Gas wird ihr Differenzbetrag auf 6 Cent je Kilowattstunde (statt wie bisher 8 Cent) gedeckelt.

Geplant ist, dass die Begrenzung des Differenzbetrages ab 1. Oktober 2023 greifen soll. Für Wärme und Dampf bleibt der maximal zulässige Differenzbetrag in Höhe von 8 Cent je Kilowattstunde bestehen.

Die Verordnung verfolgt zwei Ziele. Einerseits soll sie dazu beitragen, den Preiswettbewerb zwischen Energieversorgern zu stärken. Anbieter, deren Preise ein marktübliches Niveau überschreiten, wegen der Energiepreisbremsen jedoch einem geringeren Preiswettbewerb unterliegen könnten, verlieren durch die Verordnung an Kundenattraktivität. Andererseits werden durch die Verordnung die Möglichkeiten für Letztverbraucher eingeschränkt, die Energiepreisbremsen entgegen ihrem vorgesehenen Zweck auszunutzen. Damit wurde den ohnehin in den Gesetzen vorgesehenen Mechanismen, Missbrauch vorzubeugen und zu ahnden, ein weiteres Element hinzugefügt. Dabei wird jedoch stets berücksichtigt, dass Unternehmen auch weiterhin vor einer finanziellen Überlastung auf Grund steigender Energiekosten geschützt bleiben.

Die Bundesregierung wird die Deckelung der Differenzbeträge fortlaufend überprüfen und, sofern es die Entwicklung auf den Energiemärkten anzeigt, erneut anpassen.

Quelle: BMWK

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Nachhaltige Finanzen: Europäische Standards für Berichterstattung

Die EU-Kommission hat die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung angenommen. Sie sind von allen Unternehmen, die der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen unterliegen, anzuwenden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.07.2023

Die Europäische Kommission hat die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung angenommen. Sie sind von allen Unternehmen, die der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen unterliegen, anzuwenden. Dies ist ein weiterer Schritt nach vorn beim Übergang zu einer nachhaltigen EU-Wirtschaft.

Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness erklärte: „Die Standards, die wir heute angenommen haben, sind ehrgeizig und ein wichtiges Instrument, das der EU-Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen zugrunde liegt. Sie schaffen das richtige Gleichgewicht zwischen der Begrenzung der Belastung für die berichterstattenden Unternehmen und der gleichzeitigen Möglichkeit für die Unternehmen, ihre Anstrengungen zur Erfüllung der Green-Deal-Agenda nachzuweisen und somit Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen zu erhalten.“

Informationen über Investments

Die Standards decken das gesamte Spektrum von Umwelt-, Sozial- und Governance-Fragen ab, unter anderem Klimawandel, biologische Vielfalt und Menschenrechte. Sie liefern Anlegerinnen und Anlegern Informationen, um die Nachhaltigkeitsauswirkungen der Unternehmen, in die sie investieren, zu verstehen. Sie tragen auch den Gesprächen mit dem International Sustainability Standards Board und der Global Reporting Initiative Rechnung, um ein sehr hohes Maß an Interoperabilität zwischen EU- und globalen Standards zu gewährleisten und unnötige Doppelmeldungen von Unternehmen zu vermeiden.

Die Berichtspflichten für verschiedene Unternehmen werden im Laufe der Zeit schrittweise eingeführt.

Quelle: EU-Kommission

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Reiserücktrittsversicherung – Anspruch auf Ersatz der Stornokosten bei geplatzter Urlaubsreise

Im Streit um Leistungen aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag verurteilte das AG München eine Versicherung zur Zahlung der für die Stornierung einer Pauschalreise angefallenen Kosten. Die Versicherung sei an die Auskunft der eigens angebotenen Medizinischen Stornoberatung gebunden (Az. 122 C 7243/22).

AG München, Pressemitteilung vom 31.07.2023 zum Urteil 122 C 7243/22 vom 16.02.2023 (rkr)

Bindung der Versicherung an Auskunft der eigens angebotenen Medizinischen Stornoberatung

Im Streit um Leistungen aus einem Reiserücktrittsversicherungsvertrag verurteilte das Amtsgericht München eine Versicherung zur Zahlung der für die Stornierung einer Pauschalreise angefallenen Kosten in Höhe von 1.128 Euro.

Die Freundin der Klägerin hatte für sich und die Klägerin eine 5-tägige Pauschalreise nach Ibiza für September 2021 zu einem Gesamtpreis von 1.410 Euro gebucht und bei der Beklagten für beide eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen.

Die Versicherungsbedingungen der Beklagten enthielten folgende Bestimmungen:

„Ihr Service-Plus in der Stornokosten-Versicherung:

Ist Ihre Reise aufgrund von Krankheit, Unfall oder aus anderen Gründen gefährdet? Sind Sie sich unsicher, ob Sie ihre Reise antreten können oder doch stornieren müssen? Unsere telefonische Stornoberatung gibt Ihnen hier die richtige Empfehlung. (…)

2.2 Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob und wann Sie ihre Reise stornieren sollten. (…)

14.3 Haben Sie die medizinische Stornoberatung eingeschaltet und

A) empfiehlt diese, die Reise zu stornieren? Dann sind Sie verpflichtet, Ihre Reise unverzüglich zu stornieren. …“

Bei der seit 2017 an Morbus Basedow leidenden Klägerin wurde kurz vor Reisebeginn ein Knoten im Bereich der Schilddrüse festgestellt und als frühester Termin für die weitere medizinische Abklärung der Tag vor der geplanten Abreise angeboten. Die Ärztin der von der Klägerin daraufhin in Anspruch genommenen Medizinischen Stornoberatung der Beklagten riet telefonisch zur Stornierung der Reise, was beide umgehend taten.

Die Beklagte verweigerte den von der Klägerin geltend gemachten Ersatz der Stornokosten und vertrat die Auffassung, die von ihr angebotene Medizinische Stornoberatung würde nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung beraten. Über die grundsätzliche Frage, ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorläge, würde jedoch erst im Rahmen der Schadenbearbeitung befunden und entschieden.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und begründete dies wie folgt:

„Dabei kann vorliegend offenbleiben, ob eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der AVB [Anm.: Versicherungsbedingungen] bei der Klägerin zum Stornierungszeitpunkt am 15.09.2021 vorlag, welche zu einer so starken gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin führte, dass diese die Reise nicht planmäßig antreten konnte.

Denn jedenfalls hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten gemäß der zwischen den Parteien am 02.07.2021 geschlossenen Reiserücktritts-Versicherung i. V. m. § 242 BGB. Die Beklagte muss sich nach dem Grundsatz des venire contra factum proprium an dem festhalten lassen, was die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung der Klägerin in dem Telefongespräch am 13.09.2021 geraten hat. (…)

Zwar darf eine Partei ihre Rechtsansicht durchaus ändern, missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten aber dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Ein Verschulden [ist] nicht erforderlich. (…)

Die Beklagte hat mit ihrer Beratung gegenüber der Klägerin einen Vertrauenstatbestand geschaffen, dass die Stornierung der Reise den vertraglichen Voraussetzungen der Reiserücktrittsversicherung entspricht.

In Ziffer 2.2 der AVB wird die Leistung der Medizinischen Stornoberatung dahingehend konkretisiert, dass eine Unterstützung bei der Entscheidung angeboten wird, ob und wann die Vertragspartei ihre versicherte Reise stornieren soll. Nach der offenen Formulierung dieser Vertragsbedingung ist mithin entgegen der Ansicht der Beklagten davon auszugehen, dass die Medizinische Stornoberatung nicht nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung berät, sondern auch darüber, ob überhaupt ein Stornierungsgrund im Sinne einer unerwarteten schweren Erkrankung gegeben ist. Dies wird auch dadurch gestützt, dass es sich explizit um eine medizinische und nicht um eine allgemeine Stornoberatung handelt und Rücksprache mit Ärzten gehalten werden kann. Die Beklagte weist schließlich selbst im Versicherungsschein den Versicherungsnehmer darauf hin, dass die Medizinische Stornoberatung die „richtige“ Empfehlung gibt und empfiehlt die Durchführung bei Unsicherheiten über das Eintreten des Versicherungsfalls. (…)

Wenn die Medizinische Stornoberatung der Beklagten – wie von der Beklagtenseite vorgetragen – keine Entscheidung darüber treffen kann, ob tatsächlich ein versichertes Ereignis vorliegt, muss dies gegenüber dem Versicherungsnehmer in der Beratung auch offengelegt werden und auf das Risiko einer abweichenden späteren Entscheidung der Beklagten über den Eintritt des Versicherungsfalls hingewiesen werden.

Wobei aus Sicht des Gerichts höchst fraglich ist, warum die Beklagte den Versicherungsnehmern ihre Medizinische Stornoberatung überhaupt als Entscheidungsgrundlage empfiehlt, wenn sie selbst meint, sich an die Empfehlungen ihrer eigenen Beratung nicht halten zu müssen. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten steht in eklatantem Widerspruch zu Ziff. 2 und 14 ihrer eigenen AVB. Die Auskunft der Ärztin der Medizinischen Stornoberatung muss sich die Beklagte gemäß § 278 S. 1 BGB auch zurechnen lassen, sie hat sich dieser insoweit als Erfüllungsgehilfin bedient. Die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung zur unverzüglichen Stornierung der Reise ist mithin unvereinbar mit der späteren Verweigerung der Kostenübernahme durch die Beklagte mit der Begründung, es habe keine schwere unerwartete Erkrankung zum Stornierungszeitpunkt vorgelegen.

Das Vertrauen der Klägerin in die Empfehlung der Medizinischen Stornoberatung der Beklagten ist auch schutzwürdig, die Klägerin konnte und durfte darauf vertrauen, dass die Ärztin der Medizinischen Stornoberatung sie richtig sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt der Stornierung als auch im Hinblick darauf, ob ein Stornierungsgrund vorliegt, berät.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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