Keine Haftung von Gemeinde und Bademeister für Freibadunfall

Das LG München II konnte bzgl. eines Badeunfalls weder eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht noch einen Organisationsmangel in Hinblick auf die Badeaufsicht bei der Gemeinde als Betreiberin des Freibades noch eine Haftung der Bademeister feststellen (Az. 2 O 5124/19).

LG München II, Pressemitteilung vom 31.05.2023 zum Urteil 2 O 5124/19 vom 26.05.2023 (nrkr)

Am 28.08.2016 kam es zu einem Ertrinkungsunfall im Alpenwarmbad Benediktbeuern mit schweren gesundheitlichen Folgen für einen damals dreijährigen Jungen. Die 2. Zivilkammer des Landgerichts München II hat mit Urteil vom 26.05.2023 (Az. 2 O 5124/19) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten habe.

Die Versicherung des verunfallten Kindes, welches ohne Schwimmflügel in das Mehrzweckbecken gefallen war, hat die Gemeinde Benediktbeuern als Betreiberin des Alpenwarmbades und zwei Bademeister auf Schadensersatz in Höhe von rund 1,4 Millionen Euro verklagt. Die Klägerin wirft den Beklagten eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und ein grobes Organisationsverschulden vor, insbesondere sei zu wenig Aufsichtspersonal anwesend und der Standort der Bademeister nicht geeignet gewesen. Der für den Verunglückten schwerwiegende Verlauf des Unfallgeschehens, so die Kammer in ihrer Urteilsbegründung, beruhe nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.

Das Gericht konnte weder eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht noch einen Organisationsmangel in Hinblick auf die Badeaufsicht bei der Gemeinde als Betreiberin des Freibades noch eine Haftung der Bademeister feststellen. Insbesondere habe die Betreiberin keine baulichen Vorkehrungen treffen müssen, um zu verhindern, dass das geschädigte Kleinkind von der Liegewiese in das Mehrzweckbecken gelangte. Die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde dürfe sich dabei in gewissem Umfang darauf verlassen, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen. Auch aus dem konkreten Verhalten der anwesenden Bademeister am Unfalltag, sowohl im Hinblick auf die Aufsicht als auch die eingeleiteten Rettungsmaßnahmen, vermochte das Gericht keine Pflichtverletzung abzuleiten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München II

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Rechtzeitiger Antrag nicht berücksichtigt = Gehörsverstoß

Das BVerfG hat entschieden, dass auch ein nach Dienstschluss eingegangener Fristverlängerungsantrag als rechtzeitig gestellt gilt (Az. 2 BvR 370/22). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 13.06.2023 zum Beschluss 2 BvR 370/22 des BVerfG vom 10.05.2023

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde entschieden, dass ein Gericht einen Fristverlängerungsantrag nicht deswegen ablehnen durfte, weil er nach Dienstschluss am letzten Tag der Frist per beA bei Gericht einging. Dies sei ein Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (Beschluss vom 10.05.2023, Az. 2 BvR 370/22).

Der Prozessvertreter einer Klägerin hatte den Antrag auf Fristverlängerung für eine Replik per beA um 17:54 Uhr am Tag des Fristablaufs an das Amtsgericht gesendet. Es handelte sich um den ersten Antrag auf Fristverlängerung in der Sache und zur Begründung machte er erhebliche Arbeitsüberlastung und urlaubsbedingter Ortsabwesenheit geltend. Dabei vertraute er darauf, dass dem Antrag stattgegeben würde. Das Gericht jedoch wies die Klage ab, ohne dem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben und dementsprechend auf die Replik gewartet zu haben. Auch eine dagegen erhobenen Anhörungsrüge wies es als unbegründet zurück. Bei Abfassung des Urteils habe der Antrag noch nicht einmal der Geschäftsstelle vorgelegen. Der Anwalt hätte das Fristverlängerungsgesuch früher stellen müssen. Er habe nicht erwarten können, dass nach Ablauf der üblichen Dienstzeiten noch über sein Gesuch entschieden werde und er habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass dem Antrag stattgegeben werden würde.

BVerfG: Rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt

Gegen das klageabweisende Urteil und den Beschluss über die Anhörungsrüge erhob die Klägerin in dem Verfahren Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. Das BVerfG gab ihr nun im Hinblick auf das Urteil Recht und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht.

Ein Antrag auf Fristverlängerung müsse lediglich innerhalb der noch laufenden Frist in den Machtbereich des Gerichts gelangt sein. Nicht erforderlich sei dagegen, dass es über ihn noch während des Fristlaufs entscheide, dass das Schreiben der richtigen Akte zugeordnet werde oder dass es der Geschäftsstelle übergeben werde. Verzögerungen bei der Weiterleitung des Antrags innerhalb des Gerichts könnten nicht zu Lasten der Partei gehen.

Das Amtsgericht habe auch nicht verlangen können, dass der Prozessbevollmächtigte seinen Fristverlängerungsantrag zu einem früheren Zeitpunkt hätte stellen müssen. Fristen dürften vollständig ausgeschöpft werden.

Schließlich sei es irrelevant, ob den Anwalt ein Verschulden treffe, ob er damit rechnen durfte, dass seinem Antrag stattgegeben werden würde und wann er mit einer Entscheidung rechnen durfte – schließlich gehe es hier nicht um die Wiedereinsetzung. Maßgeblich seien allein die Einhaltung der Frist sowie der Vortrag erheblicher Gründe nach § 224 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Von beidem sei hier auszugehen. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen das Amtsgericht den erstmaligen Fristverlängerungsantrag wegen Arbeitsüberlastung und Ortsabwesenheit hätte ablehnen können.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Auch Verbandsvertreter müssen elektronischen Rechtsverkehr nutzen

Werden Syndikusanwältinnen und -anwälte für einen Verband gegenüber einem Gericht tätig, müssen sie den elektronischen Rechtsverkehr nutzen. So entschied das BAG (Az. 10 AZB 18/22). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.06.2023 zum Beschluss 10 AZB 18/22 des BAG vom 23.05.2023

Verbandssyndikusrechtsanwältinnen und -anwälte sind berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) aktiv zu nutzen, wenn sie gegenüber einem Gericht tätig werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden und damit den Endpunkt in einer Streitfrage gesetzt (Beschluss vom 23.05.2023, Az. 10 AZB 18/22).

Der in diesem Fall tätige Syndikusrechtsanwalt war für den Arbeitgeberverband nach den Bestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) tätig. Er sollte in dieser Funktion für eine Arbeitgeberin Berufung in einer Provisionssache einlegen. Dies tat er auch – jedoch per Fax und später im Original. „Normale“ Anwältinnen und Anwälte waren damals aber schon zur beA-Nutzung für die Kommunikation mit den Gerichten verpflichtet. Auf diesen möglichen Formfehler berief sich die Gegenseite und rügte die Zulässigkeit der Berufung.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) erteilte zunächst den Hinweis, dass umstritten sei, ob diese Nutzungspflicht auch für (Verbands-)syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte gelte – es kam aber selbst zu der Auffassung, diese Frage zu bejahen. Es gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Später verwarf es die Berufung wegen Formunwirksamkeit. Es habe eine aktive Nutzungspflicht des ERV gegolten. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde weder gestellt noch wurden die Prozesshandlungen nachgeholt.

BAG: Auch Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte müssen ERV nutzen

Das BAG stimmte dem LAG zu: Der Syndikusanwalt hätte die Berufung formgerecht nur im Weg der Nutzung des ERV nach § 46c Abs. 3 und Abs. 4 ArbGG i. V. m. den Bestimmungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) einlegen und begründen können. Die Einlegung durch einen im Original und vorab per Telefax übermittelten Schriftsatz genüge hingegen nicht den gesetzlichen Anforderungen der § 64 Abs. 7 i. V. m. §§ 46g, 46c ArbGG.

Die Nutzungspflicht ergebe sich aus § 46g Satz 1 ArbGG. Dieser bestimme, dass Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Der Wortlaut differenziere nicht zwischen Anwälten und Syndikusanwälten. Es komme daher vor allem darauf an, ob die handelnde Person über ein besonderes Postfach (beA, beBPo) verfüge – das könne ein Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine Person des öffentlichen Rechts sein.

Außerdem gälten nach § 46c Abs. 1 BRAO für Syndikusanwälte grundsätzlich auch die Vorschriften wie für Anwälte. Daraus folge, dass Syndikusanwälte, die gegenüber einem Gericht tätig würden, zur Nutzung des ERV verpflichtet seien. Dieses Verständnis entspreche auch der Rechtsstellung des Syndikusrechtsanwalts nach der gesetzlichen Neuregelung, der trotz der Anstellung im Unternehmen als Rechtsanwalt gelte.

Auch Sinn und Zweck des § 46g ArbGG spreche für die aktive Nutzungspflicht des ERV. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers solle der ERV für alle Rechtsanwältinnen und -anwälte (und Behörden) zur Kommunikation mit den Gerichten etabliert werden. Dann dürfe nicht eine Minderheit von Syndici weiterhin für den Kostenaufwand von Druck und Scannen sorgen; zumal sie ja ein beA hätten.

Dieser Auffassung stehe auch nicht entgegen, dass die Verbände selbst erst ab 2026 der ERV-Nutzungspflicht unterlägen. Dies gelte eben nicht für Syndikusanwältinnen und -anwälte. Auch die Tatsache, dass die beiden Vorinstanzen noch nicht auf elektronischem Weg mit dem Anwalt und seiner Mandantin korrespondiert hätten, sei nicht relevant. Gem. § 46e Abs. 1a ArbGG, seien Prozessakten verpflichtend ebenfalls erst ab 2026 in elektronischer Form zu führen.

Den anders lautenden Meinungen erteilte das BAG damit eine Absage. Gegen eine aktive Nutzungspflicht des ERV durch Syndikusanwälte war eingewandt worden, die Nutzungspflicht sei auf Fälle der prozessualen Vertretung einer Partei durch den Rechtsanwalt beschränkt. Prozessbevollmächtigter sei in dieser Konstellation aber nur der Verband, der Verbandssyndikusrechtsanwalt hingegen nur dessen Organ. Demgegenüber ist das BAG der Auffassung, aus § 46g Satz 1 ArbGG ergebe sich nicht, dass nur Prozessbevollmächtigte den ERV aktiv nutzen müssen. Dafür, dass es auf die bloße Rechtsstellung ankomme, spreche auch die Nennung von Rechtsanwälten neben Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die beide nicht tatsächlich handeln können, sondern vertreten werden müssten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erleichterungen für Steckersolargeräte und virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen

Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen („Balkonkraftwerke“) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Wer in seiner Eigentumswohnung oder Mietwohnung ein solches Steckersolargerät installieren will, soll es künftig einfacher haben. Außerdem soll die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen erleichtert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das BMJ am 31.05.2023 veröffentlicht hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 31.05.2023

Bundesministerium der Justiz veröffentlicht Gesetzentwurf

Steckerfertige Photovoltaik-Anlagen („Balkonkraftwerke“) erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Wer in seiner Eigentumswohnung oder Mietwohnung ein solches Steckersolargerät installieren will, soll es künftig einfacher haben. Außerdem soll die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen erleichtert werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz heute veröffentlicht hat.

Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann erklärt hierzu:

„Fortschritt braucht Freiheit. Steckersolargeräte sind dafür ein gutes Beispiel. Ausgereifte Geräte gibt es längst. Doch die rechtlichen Hürden für ihren Anschluss sind immer noch zu hoch: gerade im Mietrecht und im Wohnungseigentumsrecht. Das wollen wir ändern – denn auch für die Energiewende gilt: Großes kann auch im Kleinen entstehen. Erleichtern wollen wir außerdem die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen. Auch hierfür gibt es längst überzeugende Lösungen. Und in der Pandemie haben wir gesehen: Virtuelle Versammlungen können eine praktische Alternative sein zur Versammlung in Präsenz. Deshalb sollten wir auch hier auf mehr Flexibilität setzen. Nicht die Verbotsschilder weisen uns den Weg in die Zukunft – sondern Innovation und Freiheit.“

Der heute veröffentlichte Gesetzentwurf sieht punktuelle Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. Sie betreffen Steckersolargeräte und virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen – und daneben auch das Recht der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die rechtlichen Hürden für die Installation von Steckersolargeräten im Wohnungseigentumsrecht und im Mietrecht sollen abgesenkt werden. Hierzu sollen Steckersolargeräte (bzw. ihre Installation) in die Kataloge der sogenannten privilegierten baulichen Veränderung aufgenommen werden. Das heißt: Wenn Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer oder Mieterinnen und Mieter ein Steckersolargerät in ihrer Wohnung installieren möchten, sollen sie künftig einen Anspruch darauf haben, dass ihnen die Installation von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. dem Vermieter oder der Vermieterin gestattet wird.
  • In Wohnungseigentümerversammlungen soll künftig mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden können, dass die Versammlungen ausschließlich online stattfinden oder stattfinden können. Es soll also eine sog. Mehrheitsbeschlusskompetenz für die Durchführung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen geschaffen werden. Ein entsprechender Beschluss soll nach dem Gesetzentwurf soll längstens für eine Dauer von drei Jahren gefasst werden können. Virtuelle Wohnungseigentümerversammlungen müssen hinsichtlich Teilnahme und Rechteausübung mit Präsenzversammlungen vergleichbar sein.
  • Die Übertragbarkeit von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten soll erleichtert werden, soweit es um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien geht. Diese Neuerung hat insbesondere für die Errichtung von Windkraftanlagen praktische Bedeutung. Hier spielen beschränkte persönliche Dienstbarkeiten eine wichtige Rolle. Sie sind nach dem BGB grundsätzlich nicht übertragbar. Das bereitet in der Praxis Probleme, wenn der Anlagenbetreiber wechselt. Derzeit behilft man sich mit komplizierten vertraglichen Lösungen. Diese Notwendigkeit soll künftig entfallen.

Der Gesetzentwurf wurde heute an die Länder und Verbände versendet und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 7. Juli Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht. Auf der Internetseite des BMJ ist auch ein begleitendes FAQ zu dem Entwurf veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Online-Rechentool zur Berechnung und zur Aufteilung von Kohlendioxidkosten zwischen Mietenden und Vermietenden freigeschaltet

Das BMWK hat ein Rechentool zur Berechnung und zur Aufteilung von Kohlendioxidkosten veröffentlicht. Das Tool unterstützt Vermietende und Mietende mit eigenem Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag bei der Anwendung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes.

BMWK, Mitteilung vom 12.06.2023

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat am 1. Juni 2023 ein Rechentool zur Berechnung und zur Aufteilung von Kohlendioxidkosten auf seiner Webseite veröffentlicht. Das Tool unterstützt Vermietende und Mietende mit eigenem Gas- oder Wärmeversorgungsvertrag bei der Anwendung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes. Es führt durch die notwendigen Rechenschritte, fragt die notwendigen Daten und Informationen ab und gibt das Ergebnis der Aufteilung und Berechnung in einem PDF aus, das zu den eigenen Unterlagen genommen oder zur Vorbereitung einer Betriebskostenabrechnung verwendet werden kann.

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft. Das Gesetz verteilt den aus der Kostenbelastung herrührende Anreiz zu klimaschonendem Brennstoffverbrauch entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses. Das Gesetz sieht eine Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Rahmen der regelmäßigen Betriebskostenabrechnung und anhand der (Verbrauchs-) Daten vor, die hierzu erhoben werden. Um das maßgebliche Aufteilungsverhältnis zu ermitteln, ist eine Reihe von Rechenschritten erforderlich; § 11 Absatz 3 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes hatte deshalb die Bundesregierung verpflichtet, eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten bis zum 1. Juni 2023 zu erstellen und verfügbar zu machen.

Das Tool kann mit allen gebräuchlichen Internetbrowsern genutzt werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Bahnfahren ist Arbeitszeit

Das VG Lüneburg entschied, dass Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind (Az. 3 A 146/22).

VG Lüneburg, Pressemitteilung vom 05.06.2023 zum Urteil 3 A 146/22 vom 02.05.2023 (nrkr)

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mit Urteil vom 2. Mai 2023 entschieden, dass Reisezeiten mit der Bahn, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfallen, Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind (Az. 3 A 146/22).

Die Klägerin in den beiden Verfahren ist ein Speditionsunternehmen, das auf die Überführung von neuen und gebrauchten Nutzfahrzeugen, unter anderem Sattelzugmaschinen, spezialisiert ist. Die für die Überführung eingesetzten Arbeitnehmer fahren mit Taxi und Bahn zum jeweiligen Abholort des Fahrzeugs, übernehmen es dort und fahren das Fahrzeug anschließend auf der eigenen Achse zum Zielort. Von dort reisen sie wiederum mit der Bahn zurück zu ihrem Wohnort.

Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt hatte der Klägerin aufgegeben, die zulässigen Höchstarbeitszeiten einzuhalten und dabei festgestellt, dass Bahnreisezeiten, die im Zusammenhang mit der Überführung von neuen Nutzfahrzeugen anfielen, als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zu berücksichtigen seien. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, die betroffenen Arbeitnehmer seien während der Bahnfahrt in der Gestaltung ihrer Zeit völlig frei, sodass ihnen nur ein „Freizeitopfer“ abverlangt werde.

Dieser Argumentation ist die 3. Kammer des Verwaltungsgericht Lüneburg nicht gefolgt: Die einschlägigen europarechtlichen Grundlagen (Arbeitszeit-Richtlinie) erforderten im vorliegenden Fall eine von der gängigen Definition des Bundesarbeitsgerichts (BAG) abweichende Bestimmung des Begriffs der Arbeitszeit. Zwar gehe mit dem Bahnfahren nicht zwingend eine dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufende Belastung einher, was nach der sog. Beanspruchungstheorie des BAG maßgeblich für die Erfassung einer Tätigkeit als Arbeitszeit sei. Für die europarechtliche Begriffsbestimmung sei indes allein entscheidend, ob der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehe und seine Tätigkeit ausübe oder Aufgaben wahrnehme. Danach zähle die Bahnreisezeit als Arbeitszeit. Denn die regelmäßig mehrstündige An- und Abreise mit der Bahn sei einerseits bereits Teil der Leistungserbringung und beschränke andererseits die Freiheit der Fahrer, über ihre Zeit selbst zu bestimmen. So hänge die Dauer der Bahnreisezeit allein davon ab, an welchen Ort das Fahrzeug überführt werden müsse. Anders als bei der Anreise zu einer festen Betriebsstätte stehe sie somit nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern sei der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus den besonderen Vorschriften des deutschen und des europäischen Rechts zur Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausübten, denn diese fänden im vorliegenden Fall keine Anwendung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg

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Strengere EU-Vorschriften zur Produktsicherheit treten in Kraft

Ab 12.06.2023 tritt die neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit in Kraft. Mit den modernisierten Regeln werden die Sicherheitsgrundsätze der EU auch für die Online-Märkte festgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.06.2023

Ab 12.06.2023 tritt die neue Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit in Kraft. Mit den modernisierten Regeln werden die Sicherheitsgrundsätze der EU auch für die Online-Märkte festgelegt. EU-Justizkommissar Didier Reynders sagte: „Unsere Produktsicherheitsvorschriften bieten die Antwort auf die Herausforderungen, mit denen die Verbraucherinnen und Verbraucher in einer sich rasch wandelnden digitalen Welt konfrontiert sind. Die neuen Vorschriften stellen sicher, dass Unternehmen nur Produkte verkaufen können, die für die Verbraucherinnen und Verbraucher sicher sind, und dass gefährliche Produkte auf dem Weltmarkt rückverfolgt und vom Markt genommen werden können.“

Darüber hinaus können sich ab 12.06.2023 Interessenträger, Unternehmen sowie Forscherinnen und Forscher um den EU-Preis für Produktsicherheit 2023 bewerben. In diesem Jahr konzentriert sich der EU-Preis für Produktsicherheit auf innovative Unternehmen, die in die verbesserte Sicherheit junger Menschen investieren.

Neue EU-Vorschriften über die allgemeine Produktsicherheit

Mit der neuen Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit soll sichergestellt werden, dass alle Verbraucherprodukte auf dem EU-Markt sicher sind. Sie gilt für Non-Food-Erzeugnisse, unabhängig davon, ob diese offline oder online verkauft werden. Die Verordnung sieht ein echtes Sicherheitsnetz für Verbraucherinnen und Verbraucher vor, das auf die Sicherheit von Produkten oder Risiken gerichtet ist, die in anderen EU-Rechtsvorschriften nicht geregelt sind, insbesondere durch:

  • Schlüsselelemente wie die Weiterentwicklung eines Produkts oder seine Interkonnektivität bei der Sicherheitsbewertung von Verbraucherprodukten;
  • Verbesserung der Bedingungen für die Produktsicherheit zwischen Online- und Offline-Verkauf;
  • Festlegung spezifischer Produktsicherheitsanforderungen für Online-Marktplätze zum Schutz der Verbraucher/innen vor gefährlichen Produkten, die über Online-Marktplätze verkauft werden;
  • Ausweitung der Verpflichtung für alle nicht harmonisierten Produkte, die in die EU eingeführt werden, über einen Wirtschaftsakteur in der EU zu verfügen, der für Fragen der Produktsicherheit verantwortlich ist;
  • Ausstattung der nationalen Behörden mit den erforderlichen Instrumenten, um so ihre Durchsetzungsbefugnisse zu stärken;
  • Gewährleistung wirksamer Produktrückrufe durch verbindliche direkte Kontaktierung der Verbraucher/innen und standardisierte Rückrufmitteilungen.

Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für den Preis für Produktsicherheit 2023

Im Mittelpunkt des EU-Preises für Produktsicherheit 2023 stehen innovative Unternehmen, die in die verbesserte Sicherheit junger Menschen investieren. Erstmals können auch Forscherinnen und Forscher am Wettbewerb teilnehmen. In den verschiedenen Kategorien des Preises für Produktsicherheit werden sowohl kleine und mittlere Unternehmen als auch große Unternehmen sowie Nachwuchsforscher/innen und erfahrene Forscherinnen und Forscher ausgezeichnet. Bewerbungen können bis zum 8. September 2023 eingereicht werden.

Quelle: EU-Kommission

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Nutzung erneuerbarer Energien – Denkmalschutz ist weiterhin zu beachten

Das OVG Niedersachsen hat der Beschwerde der Stadt Goslar gegen die durch das VG Braunschweig ausgesprochene Außervollzugsetzung einer denkmalrechtlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung stattgegeben, durch die ein Hauseigentümer verpflichtet wird, die von ihm auf dem Dach seines denkmalgeschützten Hauses in der Altstadt von Goslar ohne Genehmigung errichtete Photovoltaikanlage abzubauen (Az. 1 ME 15/23).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 12.06.2023 zum Beschluss 1 ME 15/23 vom 08.06.2023

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 8. Juni 2023 der Beschwerde der Stadt Goslar gegen die durch das Verwaltungsgericht Braunschweig (Az.: 2 B 290/22) ausgesprochene Außervollzugsetzung einer denkmalrechtlichen Beseitigungs- und Wiederherstellungsanordnung stattgegeben, durch die ein Hauseigentümer verpflichtet wird, die von ihm auf dem Dach seines denkmalgeschützten Hauses in der Altstadt von Goslar ohne Genehmigung errichtete Photovoltaikanlage abzubauen (Az.: 1 ME 15/23).

Die vom Denkmaleigentümer ohne die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung auf seinem Haus errichtete Photovoltaikanlage überdeckt einen Großteil der straßenabgewandten Seite des Daches, ist nicht an dessen Farbe angepasst und weist keine einheitliche Farbgebung auf. Der Eigentümer hält den von der Stadt Goslar angeordneten Abbau für unverhältnismäßig und beruft sich auf die Entscheidung des Landesgesetzgebers zugunsten von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien auch auf Baudenkmälern. Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stattgegeben. Zwar sei die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden. Die Beseitigung könne gleichwohl jedoch ausnahmsweise nicht verlangt werden, weil die Anlage unter Berücksichtigung des geänderten niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes offensichtlich genehmigungsfähig sei. Denn wie von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 NDSchG vorausgesetzt, könne der Eingriff in das äußere Erscheinungsbild rückgängig gemacht werden und in die denkmalwerte Substanz werde nur geringfügig eingegriffen. Die besonders gestaltete straßenseitige Front des Denkmals werde durch die Anlage nicht beeinträchtigt. Auch die Zugehörigkeit des Denkmals zur Weltkulturerbestätte „Erzbergwerk Rammelsberg, Altstadt von Goslar und Oberharzer Wasserwirtschaft“ stehe der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht entgegen.

Der 1. Senat hat diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert. Die Photovoltaikanlage sei nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Zwar sei nach der Neufassung des § 7 NDSchG die Genehmigung zur Nutzung erneuerbarer Energien bei Baudenkmälern im Regelfall zu erteilen, damit die Frage des „Ob“ der Genehmigung mithin positiv zu beantworten. Vorliegend stehe der Annahme eines Regelfalls aber entgegen, dass das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkulturerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liege. Daher bedürfe es hier voraussichtlich einer umfassenden Prüfung des Einzelfalls. Im Genehmigungsverfahren seien das öffentliche und private Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals abzuwägen. Das gesetzgeberische Ziel des Klimaschutzes sei dabei besonders zu berücksichtigen. Zudem bleibe der Denkmaleigentümer für die Frage des „Wie“, d. h. der Gestaltung der Anlage, in jedem Fall in der Pflicht, die Anlage so zu errichten, dass sie sowohl hinsichtlich ihres Standorts als auch ihres Aussehens dem Denkmalschutz Rechnung trage. Photovoltaikanlagen müssten danach soweit wie möglich der Dachfarbe angepasst und einfarbig ausgeführt werden. Die Entscheidung des Landesgesetzgebers zur Förderung erneuerbarer Energien müsse dabei allerdings beachtet werden, insbesondere müsse der mit der denkmalgerechten Gestaltung der Anlage verbundene Mehraufwand zumutbar bleiben.

Der Beschluss kann nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden.

Quelle: OVG Niedersachsen

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Lebendnierenspende kann chronischen Erschöpfungszustand zur Folge haben

Wer zugunsten eines Angehörigen eine Niere spendet und in der Folge unter chronischer Erschöpfung leidet, hat je nach Ausprägung der Beeinträchtigung Anspruch auf Entschädigung aus der Gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das LSG Rheinland-Pfalz (Az. L 3 U 233/18).

LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 07.06.2023 zum Urteil L 3 U 233/18 vom 17.01.2023 (nrkr)

Wer zugunsten eines Angehörigen eine Niere spendet und in der Folge unter chronischer Erschöpfung leidet, hat je nach Ausprägung der Beeinträchtigung Anspruch auf Entschädigung aus der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden.

Die Klägerin hatte sich 2010 zugunsten ihres erwachsenen Sohnes eine Niere entfernen lassen. Bald darauf klagte sie über anhaltende Erschöpfungszustände, die sie schließlich zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zwangen. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung der Schädigung als Folge der Nierenspende und die Gewährung einer Rente ab. Das Sozialgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht überwiegend zurückgewiesen.

Der Senat stützt seine Entscheidung auf eine 2012 ins Gesetz eingefügte Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen ein ursächlicher Zusammenhang eines sogenannten Spätschadens mit der Lebendorganspende vermutet wird, ein Nachweis hierfür also nicht erforderlich ist. Die Vermutungsregelung war seinerzeit in das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) aufgenommen worden, um die Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden zu erhöhen. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Tatsachenvermutung sind nach Ansicht des Senats erfüllt, da die Lebendnierenspende nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand zur Verursachung chronischer Erschöpfungszustände generell geeignet ist. Der nach dem Gesetz mögliche Gegenbeweis könne nicht geführt werden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Teilrente, da die Erkrankung ihre Erwerbsfähigkeit zusammen mit anderen bereits anerkannten Folgen des Versicherungsfalls um 20 Prozent mindere. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

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Keine Corona-Sonderzahlung für Betriebsrentner

Das LAG Düsseldorf entschied, dass Betriebsrentner keinen Anspruch auf eine tarifliche Corona-Sonderzulage haben (Az. 12 Sa 297/23).

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 07.06.2023 zum Urteil 12 Sa 297/23 vom 07.06.2023

Der Kläger war vom 10.04.1990 bis zum 30.06.2016 als Tarifbeschäftigter bei der Ärztekammer Nordrhein, der Beklagten, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zuletzt der TV-L Anwendung. Seit dem 01.07.2016 bezieht der Kläger u. a. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten. Das diesbezügliche Versorgungswerk (AHV) bestimmt dazu Folgendes:

„§ 3 Berechnung der Versorgungsbezüge

1) Die Altersversorgung berechnet sich aus den versorgungsfähigen Dienstbezügen. Diese sind das vom Angestellten zuletzt bezogene Grundgehalt, der Ortszuschlag der jeweiligen Ortsklasse, die allgemeine tarifliche Zulage und ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnete Zulagen, multipliziert mit der Zahl 13, dividiert durch die Zahl 12.

…

4) Tarifliche Änderungen während des Bezuges von Versorgungsbezügen sowie tariflich bedingte Änderungen, die der/die ehemalige Angestellte bei Fortdauer des Angestelltenverhältnisses erfahren hätte, sind laufend durch Neufestsetzung der versorgungsfähigen Dienstbezüge zu berücksichtigen.“

Die Beklagte passte die Versorgungsbezüge des Klägers von zunächst monatlich 4.951,01 Euro gemäß § 3 Abs. 4 AHV laufend entsprechend den prozentualen Tariflohnsteigerungen des TV-L an. Die Versorgungsbezüge betrugen zuletzt monatlich 5.705,58 Euro.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Leistung der Corona-Sonderzahlung nach dem TV-L in Höhe von 1.300,00 Euro, hilfsweise – ausgehend von seinem Versorgungsprozentsatz von 75 % multipliziert mit 13/12 – in Höhe von 1.056,25 Euro. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass er gemäß § 3 Abs. 4 AHV für die Neufestsetzung seiner Versorgung so zu stellen sei, als wenn sein Arbeitsverhältnis fiktiv fortgedauert hätte. Im Übrigen sei die Corona-Sonderzahlung des TV-L nach dem Tarifergebnis an die Stelle einer Tabellenerhöhung getreten. Diesem Begründungsansatz widerspricht die Beklagte.

Die Klage war vor dem Landesarbeitsgericht ebenso wie vor dem Arbeitsgericht erfolglos. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV Corona-Sonderzahlung sind nicht gegeben. Die Beschränkung des persönlichen Geltungsbereichs auf Personen, die in einem Arbeitsverhältnis standen und im definierten Zeitraum an einem Tag Entgelt bezogen haben, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger kann die Corona-Sonderzahlung auch nicht teilweise als Versorgungsbezug verlangen. Die versorgungsfähigen Dienstbezüge sind in § 3 Abs. 1 AHV abschließend geregelt. Nur darauf bezieht sich die Regelung zur Neufestsetzung in § 3 Abs. 4 AHV. Dazu gehört die Corona-Sonderzahlung nicht. Sie ist keiner der dort genannten Bezüge und insbesondere keine als versorgungsfähig ausgestaltete Zulage. Der Umstand, dass bei der Erteilung der Versorgungszusage bzw. Abschluss des Arbeitsvertrages noch nicht an eine Corona-Sonderzahlung gedacht werden konnte, führt nicht dazu, dass die versorgungsfähigen Bezüge nunmehr im Wege der Vertragsauslegung über die klare Definition in § 3 Abs. 1 AHV hinaus auszudehnen wären. An dem Ergebnis ändert sich nichts, wenn die Tarifvertragsparteien aufgrund der Möglichkeit der steuerfreien Corona-Sonderzahlung auf eine höhere prozentuale Anhebung der Tabellenvergütung verzichtet haben sollten. Nur der tatsächlich vereinbarte Prozentsatz der Anpassung des Tabellenentgelts wirkt sich gemäß § 3 Abs. 4 AHV auf die versorgungsfähigen Bezüge aus. Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

„Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV-Corona-Sonderzahlung) abgeschlossen zwischen der TdL und ver.di und dem dbb beamtenbund und tarifunion

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:

a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),

…

§ 2 Einmalige Corona-Sonderzahlung

(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten eine ein-malige Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Tabellen-, Ausbildungs-, Studieren-den- bzw. Praktikantenentgelt (Entgelt) für März 2022 ausgezahlt, wenn das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 29. November 2021 bestanden hat und in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 29. November 2021 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

  1. Die einmalige Corona-Sonderzahlung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.

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  1. Die einmalige Corona-Sonderzahlung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(2) Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt für die Beschäftigten im Sinne von § 1 Buchst. a 1.300 Euro, im Übrigen 650 Euro. …

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Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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