Präventives Klebeverbot muss hinreichend bestimmt sein

Das gegen eine Person ausgesprochene Verbot der Berliner Polizei, sich bei Protesten gegen die Klimapolitik auf Berliner Straßen festzukleben, ist nach einer Eilentscheidung des VG Berlin zu unbestimmt (Az. 1 L 40/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.04.2023 zum Beschluss 1 L 40/23 vom 14.04.2023

Das gegen eine Person ausgesprochene Verbot der Berliner Polizei, sich bei Protesten gegen die Klimapolitik auf Berliner Straßen festzukleben, ist nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zu unbestimmt.

Anfang Dezember 2022 untersagte die Polizei Berlin der Antragstellerin, sich bis zum 1. Juni 2023 bei Versammlungen unter freiem Himmel im Stadtgebiet Berlins auf den Fahrbahnen und Sonderwegen zwischen den Bordsteinen der Straßen des übergeordneten Straßennetzes festzukleben, einzubetonieren oder in ähnlicher Weise dauerhaft mit der Fahrbahn zu verbinden sowie sich dort an andere Person oder Gegenstände festzukleben, anzuketten oder in ähnlicher Weise dauerhaft zu verbinden. Diese Verpflichtung stützte die Behörde zum einen auf das Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz, zum anderen auf Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ASOG) und ordnete jeweils die sofortige Vollziehung an. Für den Fall, dass die Antragstellerin den Untersagungen nicht Folge leiste, drohte die Behörde ein Zwangsgeld i. H. v. 2.000 Euro an. Zur Begründung führte die Polizei an, die Gruppierung „Letzte Generation“ habe seit Anfang des Jahres 2022 immer wieder Blockadeaktionen an verkehrswichtigen Kreuzungen und Autobahnzu- und -abfahrten veranstaltet. Die Antragstellerin sei als Teilnehmerin bei zahlreichen dieser Aktionen polizeilich festgestellt worden. Deshalb seien eine Vielzahl von Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Ein derartiges Verhalten stelle einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit dar. Hierdurch werde die Allgemeinheit gefährdet, insbesondere wenn bei nicht angekündigten Maßnahmen Rettungstransporte infolge der Blockaden behindert würden.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat dem hiergegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin stattgegeben. Der Bescheid sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, weil die Adressatin nicht hinreichend sicher entnehmen könne, was von ihr verlangt werde. Die Verfügung nehme hinsichtlich des Bereichs, für den die Untersagung gelten solle, Bezug auf „die Straßen des übergeordneten Straßennetzes (Bestand 2021, als Anlage zum Bescheid beigefügt)“, ohne dass aus der sehr stark verkleinerten Anlage zu entnehmen sei, welche Straßen im Einzelnen hiervon erfasst werden sollten. Soweit der Antragsgegner ergänzend auf einen Link zur Online-Seite der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz verweise, finde sich dort eine solche Karte nicht. Stattdessen sei dort nur die Karte „Übergeordnetes Straßennetz, Bestand 2023“ hinterlegt. Außerdem wäre es ohne weiteres möglich gewesen, eine vergrößerte und lesbare Version dieser Karte (Bestand 2021) als Papierausdruck dem Bescheid beizufügen, um so dessen hinreichende Bestimmtheit sicherzustellen. Zur Rechtmäßigkeit des Bescheides im Übrigen machte das Gericht keine Ausführungen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Lamborghini auf dem Imbiss-Parkplatz gekauft?

Kann man einen Lamborghini nachts um ein Uhr auf einem Imbiss-Parkplatz erwerben? Oder muss man Zweifel haben, ob es in so einer Situation mit rechten Dingen zugeht? Das OLG Oldenburg hat zur Frage des „gutgläubigen Erwerbs“ Stellung genommen (Az. 9 U 52/22).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 13.04.2023 zum Urteil 9 U 52/22 vom 27.03.2023

Oberlandesgericht Oldenburg zur Frage des „gutgläubigen Erwerbs“

Kann man einen Lamborghini nachts um ein Uhr auf einem Imbiss-Parkplatz erwerben? Oder muss man Zweifel haben, ob es in so einer Situation mit rechten Dingen zugeht? Über einen solchen Fall hat jetzt der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschieden:

Der Kläger aus Spanien hatte seinen Lamborghini an eine Agentur vermietet, die den Wagen weitervermietete. Nach der Mietzeit war das Fahrzeug weg. Es wurde zur Fahndung ausgeschrieben.

Der im Emsland ansässige Beklagte meldete sich auf eine Anzeige bei „mobile.de“, wo das Fahrzeug angeboten wurde. Er kam in Kontakt mit zwei Brüdern, die vorgaben, das Auto für einen in Spanien lebenden Eigentümer verkaufen zu wollen. Man traf sich auf dem Parkplatz einer Spielothek in Wiesbaden, wo der Beklagte das Fahrzeug besichtigte, und verabredete die Übergabe wenige Tage später. Zuvor, so die Brüder, bräuchten sie das Fahrzeug noch für eine Hochzeitsfahrt.

Man traf sich einige Tage später auf dem Gelände einer Tankstelle in Essen. Die Brüder trafen mit mehreren Stunden Verspätung gegen 23 Uhr am verabredeten Treffpunkt ein und gaben u. a. an, in eine Polizeikontrolle geraten zu sein. Dort habe es Verzögerungen gegeben, weil noch „eine Rechnung beim Amt“ offen gewesen sei. Der Kaufvertrag wurde in dieser Nacht gegen 1 Uhr in einem Schnellrestaurant unterschrieben. Dem Beklagten wurde die Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt. Es ergaben sich auffällige Abweichungen der Schreibweise des Namens und der Adresse in dem Kaufvertrag und den Zulassungsbescheinigungen. Der Beklagte gab seinen alten Lamborghini für 60.000 Euro in Zahlung und zahlte an die Brüder weitere 70.000 Euro in bar. Er erhielt neben dem Auto die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel. Als der Beklagte das Fahrzeug auf sich anmelden wollte, stellte sich heraus, dass dieses unterschlagen worden war.

Der spanische Kläger verlangte nun als Eigentümer die Herausgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Der Beklagte, so das Landgericht, habe „gutgläubig“ Eigentum erworben (§ 932 BGB). Denn er habe nicht gewusst, dass der im Kaufvertrag benannte Veräußerer in Wahrheit nicht Eigentümer sei, und habe auch nicht grob fahrlässig gehandelt.

Das Oberlandesgericht sah dies nun anders und bewertete das Verhalten des Beklagten als grob fahrlässig. Trotz Vorlage von Original-Zulassungsbescheinigungen seien die Gesamtumstände so auffällig, dass der Beklagte habe stutzig werden müssen. Der Beklagte habe allein mit den als Vermittler auftretenden Brüdern verhandelt, ohne in Kontakt mit dem von den Brüdern benannten angeblichen Eigentümer zu treten oder sich eine Vollmacht der Brüder vorlegen zu lassen. Ort und Zeit des Kaufvertrages, die Nutzung des Fahrzeuges durch die Vermittler für eine Hochzeitsfeier, die fraglose Inzahlungnahme des alten Lamborghinis, die unterschiedlichen Schreibweisen der Personalien des angeblichen Eigentümers – all dies hätte den Beklagten zu weiteren Nachforschungen veranlassen müssen. Besondere Vorsicht sei auch deshalb geboten gewesen, weil es sich um ein Luxusfahrzeug handelte, das erst wenige Tage zuvor in Deutschland zugelassen worden war. Er könne sich daher nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen. Der Beklagte muss nun das Auto an den spanischen Kläger herausgeben.

Zum rechtlichen Hintergrund

Normalerweise kauft man eine Sache vom Eigentümer dieser Sache. Manchmal scheint es aber auch nur so, als sei der Verkäufer der Eigentümer, etwa wenn er eine Sache tatsächlich nur geliehen oder gemietet hat und die Sache verkauft. Dann kann der Erwerber trotzdem Eigentum erwerben. Juristen nennen das „gutgläubigen Erwerb“. Voraussetzung ist immer, dass der Käufer in gutem Glauben an die Berechtigung des Verkäufers war. Dann kann es sein, dass der wahre Eigentümer sein Eigentum verliert, obwohl er von dem Verkauf gar nichts wusste.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Ehemaliger Anwalt kann offene Gebühren einfordern

Ein ehemaliger Rechtsanwalt ist weiterhin berechtigt und verpflichtet, offene Rechnungen zu unterzeichnen und bei den Mandanten einzufordern. Dies gelte auch dann, wenn kein Abwickler bestellt worden sei (BGH, Urteil IX ZR 189/21). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 17.04.2023 zum Urteil IX ZR 189/21 des BGH vom 16.02.2023

Ein ehemaliger Rechtsanwalt ist weiterhin berechtigt und verpflichtet, offene Rechnungen zu unterzeichnen und bei den Mandanten einzufordern, so der Bundesgerichtshof (BGH). Dies gelte auch dann, wenn kein Abwickler bestellt worden sei (Urteil IX ZR 189/21 vom 16.02.2023).

Früherer Rechtsanwalt fordert offene Rechnungen ein

Der ehemalige Rechtsanwalt hatte nach Beendigung seiner Tätigkeit noch offene Forderungen in Höhe von etwa 95.000 Euro gegenüber einer GbR geltend gemacht. Hierzu erstelle er selbst über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren insgesamt 19 Rechnungen. Diese unterschrieb er zunächst auch nach Ende seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit mit „Rechtsanwalt“, später verzichtete er auf diesen Zusatz. Weil die GbR nicht zahlte, übergab er die Angelegenheit dem Amtsgericht, das entsprechende Mahnbescheide erließ. Letztlich ging der Fall ins Klageverfahren über.

In den Vorinstanzen hatte der ehemalige Rechtsanwalt jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Kassel sah die Forderungen bereits als verjährt an. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main war der Auffassung, der ehemalige Anwalt habe seiner Mandantschaft keine ordnungsgemäße Abrechnung der Vergütung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgelegt. Damit seien die Vergütungsansprüche schon nicht einforderbar. Die mit der Unterzeichnung der Rechnungen bezweckte Übernahme der strafrechtlichen, zivilrechtlichen und standesrechtlichen Verantwortung erfordere es, dass der Unterzeichner zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sei. Ohne Zulassung habe er nicht mehr wirksam unterzeichnen können.

BGH: Auch ehemaliger Rechtsanwalt kann noch wirksam unterschreiben

Die Revision dagegen hatte jedoch Erfolg. Der BGH war der Ansicht, dass die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Funktion der Unterzeichnung zu kurz griffen. Zwar scheide die standesrechtliche Verantwortung aus, nicht aber die straf- und zivilrechtliche. So komme nach Ende der Zulassung zwar keine Strafbarkeit nach dem leichteren Amtsdelikt aus § 352 Strafgesetzbuch (StGB) in Betracht, dafür aber z. B. der Betrugstatbestand, § 263 StGB. Zivilrechtlich bleibe der Beauftragte aus dem Anwaltsdienstvertrag trotz Erlöschens der Zulassung auch nachwirkend verpflichtet. Das gelte gerade auch für die Einforderung noch offener Vergütungen und die dazu gehörige Mitteilung der Berechnung.

Der BGH nimmt in seinem Urteil explizit Bezug auf ein früheres Urteil (IX ZR 85/03 vom 06.05.2004). Bereits damals habe der Senat entschieden, dass ein ehemaliger Rechtsanwalt offene Gebühren einfordern könne, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden sei. Dies müsse auch gelten, wenn überhaupt kein Abwickler bestellt, sondern der Rechtsanwalt alleine tätig geworden sei.

Der BGH verwies den Fall daher zurück ans OLG. Die Ansprüche seien zumindest nach dem Vortrag des Klägers nicht verjährt; hierzu müsse das OLG nun aber eigene Feststellungen treffen. Sollte danach keine Verjährung eingetreten sein, müsse das OLG die Gebührenforderung weiter prüfen.

Quelle: BRAK

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Energie sparen: Neue EU-Vorschriften senken „Standby“-Verbrauch elektrischer Geräte

Die EU-Kommission hat neue Vorschriften für Elektrogeräte angenommen, um deren Energieverbrauch im Standby-Modus zu reduzieren. Damit wird die Ökodesign-Verordnung aus dem Jahr 2008 aktualisiert.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.04.2023

Die Europäische Kommission hat neue Vorschriften für Elektrogeräte wie Waschmaschinen, Fernseher und tragbaren Videospielkonsolen angenommen, um deren Energieverbrauch im Standby-Modus zu reduzieren. Damit wird die Ökodesign-Verordnung aus dem Jahr 2008 aktualisiert. Die Änderungen berücksichtigen die technologischen Entwicklungen der vergangenen Jahre und erweitern den Anwendungsbereich der Vorschriften, z. B. auf Produkte mit externer Niederspannungsversorgung wie kleine Netzgeräte (einschließlich WLAN-Router und Modems) oder drahtlose Lautsprecher.

Durch die neuen Vorgaben rechnet die Kommission damit, den Stromverbrauch bis 2030 jährlich um 4 TWh zu reduzieren, das entspricht einer CO2-Einsparung von 1,36 Mio. Tonnen pro Jahr. Zusätzlich profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher auch von niedrigeren Stromrechnungen: Bis 2030 sollen sie insgesamt 530 Millionen Euro pro Jahr sparen können. Informationen über die Leistungsaufnahme der Geräte im Standby-Modus und die benötigte Zeit, um in diesen Modus zu gelangen, werden für Verbraucherinnen und Verbraucher außerdem leichter zugänglich sein.

Nach der heutigen Verabschiedung wird die neue Verordnung in Kürze im Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage später in Kraft. Die Hersteller werden dann eine zweijährige Übergangszeit haben, bis die Regeln vollständig gelten. Einige Grenzwerte werden jedoch in zwei Stufen angewandt, wobei die endgültigen Regeln erst nach vier Jahren gelten.

Quelle: EU-Kommission

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Yacht-Eigentümerin muss Kosten für Feuerwehreinsatz im Rhein zahlen

Die Halterin einer havarierten Motoryacht muss die Kosten für den dadurch notwendig gewordenen Feuerwehreinsatz zahlen. So entschied das VG Koblenz (Az. 3 K 906/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 14.04.2023 zum Urteil 3 K 906/22 vom 06.03.2023

Die Halterin einer havarierten Motoryacht muss die Kosten für den dadurch notwendig gewordenen Feuerwehreinsatz zahlen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage der Halterin ab.

Nachdem die Yacht der Klägerin am 12. April 2019 während einer Überfahrt auf dem Rhein bei St. Goarshausen auf Grund gelaufen war, alarmierte die Rettungsleitstelle die Feuerwehr der beklagten Verbandsgemeinde. Diese nahm mit einer Feuerwehrmehrzweckfähre die Besatzung der havarierten Yacht auf und sicherte diese für die Bergung ab. Nachdem Bergungsversuche erfolglos verlaufen waren, wurde die Yacht durch ein privates Abschleppunternehmen in den Schutzhafen St. Goar geschleppt. Für den Einsatz setzte die Beklagte mit Bescheid vom 5. August 2020 gegenüber der Klägerin Feuerwehrkosten in Höhe von 5.821,65 Euro fest.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie vortrug, nicht sie habe die Feuerwehr angefordert, sondern das Wasser- und Schifffahrtsamt ohne Absprache mit ihr. Ein Feuerwehreinsatz sei nicht notwendig gewesen, da es weder einen Wassereinbruch noch Ölaustritt gegeben habe. An ihrem Boot sei durch die Abschleppversuche ein Totalschaden entstanden, der geringer ausgefallen wäre, wenn sofort die private Abschleppfirma herbeigerufen wäre. In diesem Fall wäre der Einsatz auch in zwei Stunden beendet gewesen.

Nachdem der Widerspruch keinen Erfolg hatte, verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren weiter. Hier trug sie ergänzend vor, eine Gefahr habe nicht vorgelegen. Aus dem Einsatztagebuch ergebe sich, dass kein Wassereintritt vorhanden, die Besatzung der Motoryacht nicht in Gefahr gewesen sei und die Yacht „sicher“ auf Grund gelegen habe. Diese sei auch für den übrigen Schiffsverkehr gut sichtbar gewesen. Die Kostenfestsetzung sei unverhältnismäßig. Die Zahl der eingesetzten Feuerwehrkräfte sei nicht notwendig gewesen. Jegliche Bergungsversuche über eine Dauer von acht Stunden seien erfolglos geblieben und hätten die Bergung sogar unnötig verzögert. Als milderes Mittel wäre die sofortige Beauftragung des privaten Abschleppunternehmens in Betracht gekommen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Klägerin zu den Kosten für den Feuerwehreinsatz heranziehen können, so die Koblenzer Richter. Dies sei nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich, wenn die den Feuerwehreinsatz auslösende Gefahr oder der ihn auslösende Schaden beim Betrieb eines Wasserfahrzeuges entstanden sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Eine Gefahr in diesem Sinne sei anzunehmen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einem ungehinderten Geschehensablauf mit dem Eintritt eines Schadens zu rechnen sei und daher vernünftigerweise von der Feuerwehr Vorkehrungen zur Minimierung dieses Schadens getroffen würden. Dabei komme es auf eine Beurteilung im Zeitpunkt des Einsatzes an. Zu diesem Zeitpunkt habe die Wahrscheinlichkeit bestanden, dass das auf dem „Geisenrücken“ im Rhein auf Grund gelaufene Boot wegen der Manövrierunfähigkeit und der starken Strömung im Rhein jederzeit hätte abtreiben und in die Fahrrinne gelangen können. Darauf, ob die Klägerin die Feuerwehr der Beklagten alarmiert habe, komme es für den Kostenersatz entgegen ihrer Auffassung nicht an.

Auch der Höhe nach seien die geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden. Dass der Einsatz eines privaten Unternehmens nach Auffassung der Klägerin billiger hätte durchgeführt werden können, führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Leistungsbescheides, so die Verwaltungsrichter. Denn die Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr sei nicht mit der eines professionellen Unternehmens, das möglicherweise schneller arbeite und über effektiveres Gerät verfüge, vergleichbar. Auch die Anzahl der eingesetzten Einsatzkräfte sei angesichts der zum damaligen Zeitpunkt nicht vorhersehbaren Folgen der Havarie nicht zu beanstanden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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Bürokratieabbau: Vorschläge aus den Verbänden liegen vor

Die Verbändeabfrage ist ein Projekt des Staatssekretär-Ausschusses „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau“. Die Ergebnisse der Umfrage werden nun durch die Ministerien geprüft. Im Ausschuss der Staatssekretäre wird anschließend das weitere koordinierte Vorgehen innerhalb der Bundesregierung vereinbart.

BMJ, Pressemitteilung vom 14.04.2023

Der Koordinator der Bundesregierung für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau, Herr Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz (BMJ) Benjamin Strasser, hatte im Januar 2023 Spitzenverbände aus der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft eingeladen, an einer Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau teilzunehmen. Insgesamt haben 57 Verbände im Rahmen einer Online-Befragung 442 Vorschläge eingereicht. Die eingereichten Vorschläge wurden vom Statistischen Bundesamt quantitativ und qualitativ nach dem möglichen Entlastungspotential kategorisiert und in eine Rangfolge geordnet. Sie sind heute an die Ressorts zur weiteren Prüfung übermittelt worden.

Der Koordinator der Bundesregierung für Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau und Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz Benjamin Strasser erklärt:

„Ich freue mich über die 442 konkreten Vorschläge zum Bürokratieabbau, die uns aus allen Teilen der Gesellschaft erreicht haben. Das zeigt: Die Verbändeabfrage war ein voller Erfolg. Vor Ort gibt es viele Ideen, wie wir unseren Staat handlungsfähiger und bürgerfreundlicher machen können. Deshalb ist unser Anspruch als Staatssekretärsausschuss, Bürokratieabbau so zu gestalten, dass er auch vor Ort spürbar ist. Die eingereichten und vom Statistischen Bundesamt ausgewerteten Vorschläge werden wir bereits Anfang Mai in einer Staatssekretärsausschuss-Sitzung inhaltlich diskutieren, um noch in diesem Jahr einen Referentenentwurf für ein neues Bürokratieentlastungsgesetz vorzulegen.“

Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Michael Kellner erklärt:

„Für uns ist klar: eine schnellere Energiewende geht nur mit weniger Bürokratie und einfacheren, verbraucher- und unternehmensfreundlichen Regeln. Daher haben wir das Regelwerk für erneuerbare Energien bereits in den letzten Monaten gründlich überprüft und da wo möglich auch entrümpelt: weniger Meldepflichten und kürzere Fristen u.a. bei der Genehmigung von Solar- und Windanlagen, einfachere Netzanschlüsse für Wärmepumpen und Balkonkraftwerke oder verlässlichere Prüfverfahren in den Behörden sind nur einige Beispiele. Aber das ist nur der Anfang, und es betrifft nicht nur den Energiebereich. In manchen Themenfeldern ist eine regelrechte Doppel- und Überregulierung entstanden, nicht zuletzt auch durch den Einfluss von Interessenverbänden. Insofern sind weitere konkrete, praktische Vorschläge mehr als willkommen. Die Regierung steht nun im Wort, jetzt müssen schnell Tat folgen.“

Die Verbändeabfrage ist ein Projekt des Staatssekretär-Ausschusses „Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau“, in dem alle Ministerien der Bundesregierung und das Bundeskanzleramt vertreten sind. Koordiniert wird der Ausschuss von dem Parlamentarischen Staatssekretär beim BMJ Benjamin Strasser. Stellvertreter ist der Parlamentarische Staatssekretär beim BMWK Michael Kellner. Mit der Umfrage soll das bestehende Entlastungspotential aus Sicht der Verbände erfasst werden. Die Befragung erfolgte über ein Online-Tool, das vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellt wurde. Neben der Benennung von unnötiger Bürokratie sollten die Verbände auch selbst Vorschläge unterbreiten, wie Regelungen vereinfacht werden können, die im Verantwortungsbereich der Bundesregierung liegen.

Die Ergebnisse der Umfrage werden nun durch die Ministerien geprüft. Im Ausschuss der Staatssekretäre wird anschließend das weitere koordinierte Vorgehen innerhalb der Bundesregierung vereinbart.

Quelle: BMJ

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Gericht muss Schreiben mit überlangem Dateinamen berücksichtigen

Ein ordnungsgemäß per beA eingereichter Schriftsatz, der wegen des überlangen Dateinamens nicht übermittelt wurde, muss berücksichtigt werden. Die BRAK weist auf die Entscheidung des BVerf hin (Az. 1 BvR 1881/21).

BRAK, Mitteilung vom 13.04.2023 zum Berschluss des BVerfG 1 BvR 1881/21 vom 16.02.2023

Ein ordnungsgemäß per beA eingereichter Schriftsatz, der wegen des überlangen Dateinamens nicht übermittelt wurde, muss berücksichtigt werden.

Ein Gericht muss einen technisch ordnungsgemäß und fristgerecht per beA eingereichten Schriftsatz auch dann berücksichtigen, wenn er wegen eines mehr als 90 Zeichen langen Dateinamens nicht rechtzeitig an das Gericht zugestellt wurde. Ansonsten wird laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Recht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz verletzt (Beschl. v. 16.02.2023, Az. 1 BvR 1881/21).

In dem zugrunde liegenden Verfahren einer Erwachsenenadoption hatte das Amtsgericht (AG) Tostedt eine fristgemäß per beA eingereichte Stellungnahme der leiblichen Tochter unberücksichtigt gelassen. Die Frau vermutete wirtschaftliche Gründe hinter der Adoption eines erwachsenen Mannes durch ihren Vater und befürchtete eine Kürzung ihres gesetzlichen Erbes. Der Stellungnahme beigefügt war ein Handelsregisterauszug mit einem über 90 Zeichen langen Dateinamen. Der Versand per beA erfolgte zunächst ohne Probleme. Drei Tage später jedoch erhielt die Geschäftsstelle des AG von der IT-Stelle der niedersächsischen Justiz den Hinweis, dass die Nachricht wegen des langen Dateinamens nicht weiterverarbeitet werden könne. Das Gericht informierte den Anwalt der Frau und bat ihn, die Datei erneut mit kürzerem Dateinamen versenden. Dies geschah zwar. Doch das AG sprach in der Folge die Adoption aus, ohne die Stellungnahme noch zu berücksichtigen, weil sie nicht fristgerecht vorgelegen habe. Eine Gehörsrüge der Tochter wurde ebenfalls abgewiesen.

Schriftsatz erfüllte alle rechtlichen Anforderungen

Das BVerfG hat nun entschieden, dass dieses Vorgehen den Anspruch der Frau auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletze. Dieser verpflichte das Gericht, die Ausführungen der an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es sei nicht mit diesem Recht vereinbar, wenn ein Gericht einen – wie hier – ordnungsgemäß und fristgerecht eingereichten Schriftsatz unberücksichtigt lasse. Dabei komme es nicht auf ein Verschulden des Gerichts an.

Nach § 130a Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) reiche es, dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sei. Die Anforderungen an die Eignung ergäben sich dabei gemäß § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO aus der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017. In §§ 2 und 5 ERVV (jeweils in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) seien keine Höchstgrenzen für die Länge von Dateinamen vorgegeben. Auch aus der aufgrund von § 5 ERVV ergangenen Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2018 vom 19. Dezember 2017 ergäben sich lediglich Obergrenzen für die Anzahl elektronischer Dokumente pro Nachricht und für das Gesamtvolumen elektronischer Dokumente pro Nachricht, nicht jedoch für die Zeichenanzahl der verwendeten Dateinamen. Die zulässige Länge des Dateinamens sei also nicht rechtlich beschränkt gewesen.

Wenn das Gericht einen ordnungsgemäß eingereichten Schriftsatz dennoch nicht verarbeiten könne, stehe dies einer ordnungsgemäßen Einreichung nicht entgegen, wenn sich der Inhalt des Dokuments – wie hier – nachträglich einwandfrei feststellen lasse. Etwas Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn das eingereichte Dokument objektiv nicht zur Bearbeitung geeignet sei, beispielweise aufgrund Virenbefalls oder Verschlüsselung.

Das AG Tostedt muss nun doch die Stellungnahme der Tochter berücksichtigen und prüfen, ob der Adoptionsbeschluss deshalb aufzuheben ist oder nicht. Bis zu dieser Entscheidung bleibt er wirksam.

Quelle: BRAK

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EU-Kommission: Öffentliche Konsultation zum Metaverse

Die EU-Kommission hat eine öffentliche Konsultation unter dem Titel „EU-Initiative zu virtuellen Welten (Metaverse): ein Vorsprung für den nächsten technologischen Wandel“ gestartet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 13.04.2023

Am 05.04.2023 hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation unter dem Titel „EU-Initiative zu virtuellen Welten (Metaverse): ein Vorsprung für den nächsten technologischen Wandel“ gestartet. Die Konsultation wird bis zum 03.05.2023 geöffnet sein.

Ziel ist es, eine europäische Vision für neu entstehende virtuelle Welten (Metaversen) zu entwickeln. Das Metaverse soll offen, interoperabel und innovativ gestaltet sein und von der Öffentlichkeit und Unternehmen sicher und vertrauensvoll genutzt werden können.

Virtuelle Welten sind immersive und persistente virtuelle Umgebungen, in denen physische und virtuelle Realitäten in Echtzeit miteinander verschmelzen. Diese Technologie ist Teil des technologischen Wandels hin zum Web 4.0. Die globale Marktgröße von virtuellen Welten wird bis 2030 auf 800 Mrd. Euro geschätzt bei einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 39,1%.

Eine gemeinsame Vision für das Metaverse hält die EU-Kommission für notwendig, da sich bereits jetzt, in der Anfangsphase des Metaverse, ein geschlossenes Ökosystem mit einer hohen Prävalenz an proprietären Systemen und Gatekeepern bildet. Insbesondere finanzstarke, globale Unternehmen investieren massiv in das Metaverse und setzen als Early Mover Standards. Europäische Akteure sind im Metaverse in einigen Schlüsselbereichen unterrepräsentiert. Es besteht das Risiko, dass eine kleine Gruppe an Gatekeepern Markteintrittsbarrieren schafft und insbesondere EU-Start-ups und KMU aus diesem aufstrebenden Markt ausgeschlossen werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Nachbarstreitigkeit wegen Überwuchses von Bäumen und herabfallenden Blättern und Früchten über die Grundstücksgrenze

Das LG Köln entschied, dass eine Beseitigung von älteren Bäumen als auch eines größeren Überhanges über die Grundstücksgrenze ausscheiden muss, wenn die begründete Gefahr besteht, dass dies zum Absterben der Gehölze oder einem erhöhten Risiko dafür führt (Az. 6 S 27/20).

LG Köln, Mitteilung vom 31.03.2023 zum Urteil 6 S 27/20 vom 08.03.2023 (rkr)

Streitigkeiten zwischen Nachbarn im Zusammenhang mit sog. Überwuchs von Bäumen und herabfallenden Blättern und Früchten über die Grundstücksgrenze kommen immer wieder vor. Die Frage, die sich dabei regelmäßig stellt, ist: Habe ich einen Anspruch auf Rückschnitt oder ist gar der eigene Griff zur Baumschere immer berechtigt?

Das Landgericht Köln entschied nun, dass eine Beseitigung von älteren Bäumen als auch eines größeren Überhanges über die Grundstücksgrenze ausscheiden muss, wenn die begründete Gefahr besteht, dass dies zum Absterben der Gehölze oder einem erhöhten Risiko dafür führt.

Der Kläger und der Beklagte sind Eigentümer aneinander grenzender Grundstücke. Das Grundstück des Klägers war bis 2015 nicht bebaut. 2015 erfolgten die Wohnbebauung und der Einzug des Klägers. Diverse bereits über 30 Jahre alte Bäume u. a. Kastanien, Schwarz-Erlen und Ahornbäume, die sich auf dem Grundstück des Beklagten an der Grundstücksgrenze befinden, ragen in das hangabwärts tiefer gelegene Grundstück des Klägers. Da es sich dabei um sehr hohe Bäume handelt, welche neben Laub auch Früchte tragen, kommt es auch durch die herüberhängenden Äste und Zweige zu Laub- und Früchteabfall auf das Grundstück des Klägers. In den Jahren 2018 und 2019 forderte der Kläger den Beklagten zum Rückschnitt der Bäume auf. Nachdem der Beklagte diesen Aufforderungen nicht nachkam, führten die Nachbarn zunächst erfolglos das gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren vor der zuständigen Schlichtungsstelle durch. Im Anschluss erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht Köln. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten den beantragten Rückschnitt vorzunehmen. Es führte aus, dass nach § 910 Abs. 1 BGB der Eigentümer eines Grundstücks Zweige, die von einem Nachbargrundstück herüberragen abschneiden könne, wenn der Eigentümer des Grundstücks dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt habe und die Beseitigung innerhalb der Frist nicht erfolgt sei. Denn dann bestehe ein Anspruch des beeinträchtigten Nachbarn auf Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze (§ 1004 BGB). Einen Ausschluss dieses Anspruchs dahingehend „wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen“ (§ 910 Abs. 2 BGB) lehnte das Amtsgericht Köln in seiner Entscheidung dagegen ab.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beklagte und beantragte mit dem Rechtsmittel der sog. Berufung eine Überprüfung vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht Köln gab daraufhin jetzt dem Beklagten Recht und wies die Klage des Klägers ab.

Das Landgericht Köln führte aus, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückschnitt zustehe. Nachdem es sich zwischenzeitlich von einem gerichtlich beauftragten Sachverständigen auf dem Gebiet des Garten- und Landschaftsbaus sachkundig beraten lassen habe, scheitere der Anspruch des Klägers nach Auffassung des Landgerichts daran, dass die Benutzung des klägerischen Grundstücks im Ergebnis nicht als beeinträchtigt angesehen werden könne.

Ob eine Beeinträchtigung vorliege, entscheide nicht das subjektive (also persönliche) Empfinden des Grundstückseigentümers; maßgebend sei nach der Rechtsprechung vielmehr die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung. Dies habe dabei der Nachbar nachzuweisen, von dessen Grundstück die Äste herüberragen, vorliegend der Beklagte. Diesen Nachweis habe der Beklagte erbracht. Denn an einer relevanten Beeinträchtigung fehle es insbesondere, wenn die Störungen im Vergleich zu den Wirkungen des Rückschnitts des Überwuchses außer Verhältnis stehen und die Beseitigung des Überhangs deshalb unzumutbar sei. Das sei nach der maßgeblichen Rechtsprechung beispielsweise der Fall, wenn der Rückschnitt die begründete Gefahr in sich birgt, dass sie zu einem Absterben der Bäume oder zu einer erhöhten Risikolage dafür führt. Denn dann liefe der verlangte Rückschnitt letztlich auf eine verbotene Beseitigung des Baumes hinaus. Vorliegend seien sämtliche in Rede stehenden Gehölze unstreitig mindestens sechs Jahre alt. Nach § 47 Abs. 1 NachbG NRW könne der Kläger als Nachbar eine Beseitigung daher nicht mehr verlangen. Aber auch ein Anspruch des Klägers auf den begehrten Rückschnitt sei ausgeschlossen, da er letztlich auf eine Beseitigung der Gehölze insgesamt hinauslaufen würde. Dies stehe zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen fest. Denn der Sachverständige habe festgestellt, dass eine Entfernung des Überhangs und damit der vom Kläger begehrte Rückschnitt zu so massiven Schädigungen der Bäume führen würde, dass kaum eines der betroffenen Gehölze überleben würde. In der Folge würde der vom Kläger begehrte Rückschnitt zu einer Beseitigung der Bäume führen. Darauf habe der Kläger aber gerade keinen Anspruch.

Die am 08.03.2023 in zweiter Instanz verkündete Entscheidung zum Az. 6 S 27/20 ist rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Eckpunkte für ein Gesetz gegen digitale Gewalt

Das BMJ hat am 12.04.2023 ein Eckpunktepapier für ein Gesetz gegen digitale Gewalt veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 12.04.2023

Das Bundesministerium der Justiz hat am 12.04.2023 ein Eckpunktepapier für ein Gesetz gegen digitale Gewalt veröffentlicht.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:

„Wirkungsvoller Rechtsschutz ist ein rechtsstaatliches Gebot. Wer in seinen Rechten verletzt wird, muss sich vor Gericht effektiv dagegen wehren können. Das gilt auch für Rechtsverletzungen im digitalen Raum: bei Beleidigungen im Netz genauso wie bei Bedrohungen oder Verleumdungen. Das geltende Recht bleibt hinter diesem Anspruch zurück. Betroffene haben es oft unnötig schwer, ihre Rechte selbst durchzusetzen. Oft scheitert schon eine Identifizierung der handelnden Person an fehlenden Informationen oder am Faktor Zeit. Das wollen wir ändern. Wir werden das Vorgehen gegen Rechtsverletzungen im digitalen Raum erleichtern. An den Spielregeln des demokratischen Diskurses wird das Gesetz nichts ändern. Was heute geäußert werden darf, darf auch künftig geäußert werden.“

Das Gesetz gegen digitale Gewalt, das auf den Koalitionsvertrag zurückgeht, soll nach dem Eckpunktepapier mehrere gesetzliche Änderungen bewirken. Sie alle haben zum Ziel, die rechtlichen Möglichkeiten Privater zu verbessern, gegen Verletzungen ihrer Rechte im digitalen Raum vorzugehen.

1. Stärkung des privaten Auskunftsanspruchs

• Erweiterung des Anwendungsbereichs:

Der Auskunftsanspruch soll auf die Herausgabe von Nutzungsdaten sowie alle Fälle der Verletzung absoluter Rechte erweitert werden, sowie auf Anbieter von Messenger- und Internetzugangsdiensten erstreckt werden.

• Effektivere Ausgestaltung des Auskunftsverfahrens:

Alle Diensteanbieter sollen nach Einleitung des Auskunftsverfahrens verpflichtet werden können, die Bestands- und Nutzungsdaten des Verfassers der mutmaßlich rechtsverletzenden Äußerung sowie die Äußerung selbst bis zum Abschluss des Auskunftsverfahrens gezielt zu sichern. Darüber hinaus sind Maßnahmen vorgesehen, die das gerichtliche Verfahren beschleunigen bzw. eine schnellere gerichtliche Entscheidung ermöglichen (Erlass Einstweiliger Anordnungen, Video-Verhandlungen, keine Gerichtskosten, Amtsermittlungsgrundsatz und Bündelung der gerichtlichen Zuständigkeit).

2. Schaffung eines Anspruchs auf richterlich angeordnete Accountsperre

Unter gewissen Voraussetzungen sollen Betroffene einen Anspruch auf Accountsperren haben. Ihnen soll eine Möglichkeit eingeräumt werden, sich effektiv gegen wiederholte Verletzungen ihrer Rechte zur Wehr zu setzen, die über den gleichen Account verbreitet werden. So wird der Rechtsschutz gegen notorische Rechtsverletzer im digitalen Raum verbessert. Um den grundrechtlichen Positionen aller Beteiligten – der antragstellenden Person, des Accountinhabers und des Diensteanbieters – Rechnung zu tragen, wird die Accountsperre an mehrere Bedingungen geknüpft sein. Insbesondere muss sie im konkreten Fall verhältnismäßig sein: Eine Inhaltemoderation darf als milderes Mittel nicht ausreichen und es muss die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den konkreten Account bestehen.

3. Erleichterung der Zustellung

Die Zustellung von Schreiben an die Diensteanbieter soll erleichtert werden. Die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten soll beibehalten und auf außergerichtliche Schreiben ausgeweitet werden. Sie ist bislang im Netzwerkdurchsetzungsgesetz geregelt, das zum Geltungsbeginn des Digital Services Act aufgehoben werden wird.

Das Eckpunktepapier zum Gesetz gegen digitale Gewalt wurde am 12.04.2023 interessierten Kreisen (u. a. zivilgesellschaftlichen Organisationen) zugesandt und auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz veröffentlicht. Die Beteiligten haben nun Gelegenheit, bis zum 26. Mai 2023 Stellung zu nehmen. Nach Auswertung der Stellungnahmen wird das BMJ einen Referentenentwurf vorlegen. Das Eckpunktepapier wird auch Gegenstand des Fachforums „Hass im Netz“ sein, das am 19. April 2023 zum zweiten Mal im Bundesministerium der Justiz stattfindet. Eingeladen hierzu sind Vertreterinnen und Vertreter aus Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sowie aus zivilgesellschaftlichen Organisationen, der Wissenschaft und der Privatwirtschaft.

Quelle: BMJ

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