EU-Parlament fordert Aktionsplan zu Gender Pay Gap und Rentengefälle

Das EU-Parlament forderte in der Plenarsitzung am 10.03.2026 einen Aktionsplan zur Stärkung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen sowie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Lohngerechtigkeit.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 11.03.2026

  • Frauen schneiden in der Bildung zunehmend besser ab als Männer, sind aber im Allgemeinen schlechter bezahlt
  • Unverhältnismäßiger Anteil der unbezahlten Pflege- und Hausarbeit wird von Frauen geleistet
  • EU-Aktionsplan zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, sowie Lohnangleichung in von Frauen dominierten Sektoren

Das Parlament fordert einen Aktionsplan zur Stärkung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen sowie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Lohngerechtigkeit.

In ihrem mit 458 Ja-Stimmen, 72 Nein-Stimmen und 98 Enthaltungen angenommenen Bericht verweisen die Abgeordneten darauf, dass Arbeitsplätze in von Frauen dominierten Sektoren in der Regel schlechter bezahlt sind, obwohl jüngere Frauen in der Bildung immer besser abschneiden als jüngere Männer. Eine Verbesserung der Erwerbsbeteiligung und der Arbeitsbedingungen von Frauen könne dazu beitragen, Qualifikationen und Arbeitskräftemangel zu beheben und die Produktivität der EU zu verbessern.

Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles

Das Parlament fordert die Kommission auf, einen Aktionsplan zur Beseitigung des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles vorzulegen. Der Aktionsplan sollte gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und des gerechten Entgelts in von Frauen dominierten Sektoren umfassen.

Das Parlament fordert Investitionen im Rahmen des nächsten langfristigen EU-Haushalts, um die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben von Frauen zu stärken und für zuverlässige Pflegedienste zu sorgen. Frauen sind für einen unverhältnismäßig hohen Anteil unbezahlter Pflege- und Hausarbeit zuständig. Dies verringert die Erwerbsbeteiligung und die Renten und ist einer der Hauptgründe für das geschlechtsspezifische Lohn- und Rentengefälle. Unzureichende Investitionen, hohe Kosten und ein Mangel an Kinder- und Langzeitpflegediensten hindern Frauen daran, vollständig am Arbeitsmarkt teilzunehmen, heißt es in dem Bericht. Dies kann dazu führen, dass Frauen eher eine Teilzeit- als eine Vollzeitbeschäftigung ausüben oder ihre Arbeit kündigen müssen. Die Abgeordneten weisen darauf hin, dass Zeiten der Abwesenheit vom Beruf aufgrund von Betreuungsaufgaben nicht zählen, wenn es um den Erwerb von Rentenansprüchen geht, obwohl dies dem Staat erhebliche Kosten erspart.

Die Schließung der Kinderbetreuungslücke könnte das Leben von Eltern in ganz Europa verbessern, und mehr Unterstützung könnte den Arbeitsmarkt erheblich stärken. Die Abgeordneten fordern die Mitgliedstaaten auf, Männer zu ermutigen, ihre Elternzeit in Anspruch zu nehmen, und einen bezahlten Vaterschaftsurlaub zu fördern.

Quelle: Europäisches Parlament

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Straßenreinigungssatzung Wedel ist unwirksam

Das OVG Schleswig-Holstein hat die am 6. April 2023 beschlossene Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Stadt Wedel im Wesentlichen für unwirksam erklärt (Az. 6 KN 6/24).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 11.03.2026 zum Urteil 6 KN 6/24 vom 11.03.2026

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat heute die am 6. April 2023 beschlossene Straßenreinigungs- und -gebührensatzung der Stadt Wedel im Wesentlichen für unwirksam erklärt (Az. 6 KN 6/24).

Die Satzung besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil wird die Reinigungspflicht geregelt, im zweiten Teil die Gebührenpflicht für die An- und Hinterlieger. Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der von der Neuregelung betroffen ist. Der Senat befand die Satzung gleich in mehrfacher Hinsicht für rechtswidrig.

Zunächst gab es einen formellen Fehler. So fehle es bereits an einer korrekten Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Stadt Wedel. Die Ausfertigung ist ein Verfahrensschritt, der sicherstellen soll, dass die Originalsatzung inhaltlich übereinstimmt mit dem Inhalt, den die Gemeindevertretung beschlossen hat. Der Bürgermeister hat insoweit eine Kontrollfunktion; er beurkundet diese Übereinstimmung. Dies sei hier in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen. Beispielsweise sei in einem Fall eine Arbeitsversion ausgefertigt worden, im zweiten Anlauf sei unklar geblieben, mit welchem Datum ausgefertigt worden sei. Im Übrigen habe nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, ob der Bürgermeister nach Beschlussfassung des Rates und vor Bekanntmachung der Satzung die Übereinstimmung des beschlossenen Satzungstextes nebst Anlage mit dem bekanntzumachenden Text geprüft habe. Auch der Verwaltungsvorgang sei nicht vollständig gewesen. Insgesamt habe ein „Ausfertigungschaos“ geherrscht, so die Vorsitzende bei der Urteilsverkündung.

Zudem gebe es in der Satzung auch mehrere inhaltliche Fehler. So sei die Reinigungspflicht im ersten Satzungsteil nicht bestimmt genug geregelt. Es sei nicht eindeutig erkennbar, inwieweit die Stadt die Reinigungspflicht über ihre eigene Zuständigkeit hinaus auf die Anlieger übertragen habe. Auch seien die sog. Hinterlieger an dieser Stelle zu Unrecht einbezogen worden. In Bezug auf den zweiten Teil der Satzung, in dem die Gebührenerhebung geregelt ist, stellte der Senat klar, dass die Stadt Wedel grundsätzlich befugt ist, in Bezug auf die von ihr selbst geleistete Reinigung Gebühren zu erheben. Die Stadt habe die Möglichkeit, sich die Vorteile, die die Anlieger und Hinterlieger durch die Reinigung erhielten, vergüten zu lassen. Problematisch erachtete der Senat insoweit aber fehlende Regelungen der Satzung über die Entstehung und Fälligkeit der Gebühren.

Als ebenfalls rechtswidrig sah der Senat die in der Satzung zugrunde gelegte Höhe des gemeindlichen Eigenanteils für die Straßenreinigungsgebühren an. Mit diesen Gebühren wird nämlich nicht nur ein Eigeninteresse der Anlieger abgegolten, sondern zugleich das öffentliche Interesse an gereinigten Straßen. Die Höhe dieses Anteils hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab (z. B. Anliegerstraße oder Durchgangsstraße). Er muss von der Gemeinde dementsprechend erkennbar bemessen sein und im Zuge der Ermittlung der Gebührensätze herausgerechnet werden. Er muss aus Steuermitteln gezahlt werden. Diesen Anteil hat die Stadt Wedel pauschal mit 15 % angesetzt. Dies sei nicht nachvollziehbar, so die Vorsitzende in der Urteilsbegründung, denn eine Differenzierung nach örtlichen Gegebenheiten sei nicht erkennbar.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Mindestlöhne in der Altenpflege steigen

Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in diesem und im nächsten Jahr erneut steigen. Das hat die Bundesregierung per Verordnung festgelegt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 12.03.2026

Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in diesem und im nächsten Jahr erneut steigen. Das hat die Bundesregierung per Verordnung festgelegt. Sie hat damit die Empfehlungen der Pflegekommission umgesetzt.

Die Mindestlöhne in der Altenpflege werden in diesem und im nächsten Jahr jeweils zum 1. Juli steigen. Eine weitere Erhöhung folgt zum 1. Juli 2027. Das hat die Bundesregierung per Verordnung beschlossen. Die Erhöhungen sind nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.

Zusätzliche Urlaubstage in der Pflege

Für Pflegehilfskräfte steigen die Mindestlöhne 2026 in einem ersten Schritt auf 16,52 Euro brutto pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,80 Euro und für Pflegefachkräfte auf 21,03 Euro. Außerdem bleibt es beim Mehrurlaub für Beschäftigte in der Altenpflege. Der Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen hinaus, soll weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche betragen.

Die Pflegekommission hatte ihre Empfehlungen im November vergangenen Jahres überreicht. Mit der Verordnung werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet etwaiger höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag. Die Verordnung gilt bis 30. September 2028.

Pflegekräfte leisten Herausragendes

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hatte die Vorschläge der Kommission begrüßt: Pflegekräfte leisteten Herausragendes, sagte Bas. Für dieses „Anpacken und Dabeibleiben” seien gute Löhne zentral, „damit sich auch in Zukunft Menschen gern für den Pflegeberuf entscheiden und die Versorgung von Pflegebedürftigen sichergestellt ist”, so die Ministerin im November.

Bundesgesundheitsministerin Nina Warken hatte erklärt, die Löhne für Pflege- und Betreuungskräfte hätten sich in den vergangenen Jahren bereits spürbar verbessert, lägen durchschnittlich sogar höher als von der Pflegekommission nun festgelegt. Neben der finanziellen Komponente wolle die Bundesregierung die Berufe in der Pflege auch durch mehr Befugnisse und weniger Bürokratie stärken, um die Attraktivität dieser Berufsbilder weiter zu erhöhen.

So entwickeln sich die Mindestlöhne

Für Pflegehilfskräfte

Höhe
aktuell 16,10 Euro
ab 01.07.2026 16,52 Euro
ab 01.07.2027 16,95 Euro

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit)

Höhe
aktuell 17,35 Euro
ab 01.07.2026 17,80 Euro
ab 01.07.2027 18,26 Euro

Für Pflegefachkräfte

Höhe
aktuell 20,50 Euro
ab 01.07.2026 21,03 Euro
ab 01.07.2027 21,58 Euro

Aktuell erhalten Pflegehilfskräfte mindestens 16,10 Euro brutto pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,35 Euro und Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Die Löhne waren zuletzt zum 1. Juli 2025 gestiegen. Die aktuell geltende Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. Juni 2026 gültig.

In Deutschland arbeiten rund 1,3 Millionen Beschäftigte in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, etwa in Privathaushalten, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.

Die Pflegekommission legt alle zwei Jahre eine Empfehlung zur künftigen Höhe des Mindestlohns vor. Ihre Empfehlungen orientieren sich an der Tarifentwicklung und der wirtschaftlichen Lage. Die Kommission hat acht Mitglieder: vier von Arbeitgeberseite und vier von Arbeitnehmerseite. Sie amtiert jeweils für fünf Jahre. Die aktuelle Kommission hat ihre Arbeit im Jahr 2021 aufgenommen.

Quelle: Bundesregierung

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Schutz von Urheberrecht und kreativer Arbeit im Zeitalter künstlicher Intelligenz

Am 10.03.2026 verabschiedeten die Abgeordneten des EU-Parlaments eine Reihe von Empfehlungen zum Schutz urheberrechtlich geschützter kreativer Werke vor der Nutzung durch künstliche Intelligenz (KI). Sie sind der Ansicht, dass das EU-Urheberrecht für alle Systeme generativer künstlicher Intelligenz (genAI) auf dem EU-Markt gelten sollte.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 11.03.2026

  • Abgeordnete fordern Transparenz und faire Vergütung
  • Rechteinhaber müssen die Möglichkeit haben die Verwendung ihrer Inhalte für KI- Training zu verweigern
  • Schutz von Nachrichtenmedien zur Gewährleistung von Informationsvielfalt und Pluralismus
  • Neue Lizenzrichtlinien, um mögliche Urheberrechtsverstöße anzugehen

Um kreative Arbeit in der EU zu schützen, sind bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke durch künstliche Intelligenz Transparenz und eine faire Vergütung erforderlich.

Am Dienstag, 10.03.2026, verabschiedeten die Abgeordneten mit 460 Stimmen bei 71 Gegenstimmen und 88 Enthaltungen eine Reihe von Empfehlungen zum Schutz urheberrechtlich geschützter kreativer Werke vor der Nutzung durch künstliche Intelligenz (KI). Sie sind der Ansicht, dass das EU-Urheberrecht für alle Systeme generativer künstlicher Intelligenz (genAI) auf dem EU-Markt gelten sollte.

Vergütung und Transparenz

Um kreative Arbeit innerhalb der EU zu schützen, muss die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte von KI angemessen vergütet werden, so das Parlament. Der Kreativsektor erwirtschaftet 6,9 % des Bruttoinlandsprodukts der EU.

Zusätzlich fordern die Abgeordneten die Kommission auf, zu prüfen inwiefern eine Vergütung für die bisherige Nutzung sichergestellt werden kann. Sie lehnen allerdings Vorschläge ab, bei denen KI-Anbieter eine globale Lizenz für das Training ihrer Modelle generativer KI gegen eine Pauschalzahlung erhalten.

Die Abgeordneten betonen außerdem die Bedeutung vollständiger Transparenz bei der Nutzung geschützter Inhalte durch genAI. Sie fordern, dass KI-Anbieter und -Nutzer eine detaillierte Liste aller urheberrechtlich geschützten Werke, die zum Trainieren der KI verwendet wurden, sowie detaillierte Aufzeichnungen über Crawling-Aktivitäten bereitstellen. Das Fehlen dieser Angaben könnte als Urheberrechtsverletzung angesehen werden und rechtliche Konsequenzen für KI-Anbieter und -Anwender nach sich ziehen. Wenn ein solcher Rechtsstreit dann zugunsten des Rechteinhabers entschieden wird, müssen KI-Anbieter oder -Anwender alle Rechtskosten und damit verbundenen Ausgaben tragen.

Lizenzmarkt

Die Abgeordneten fordern die Kommission auf, einen neuen Lizenzmarkt für urheberrechtlich geschütztes Material zu schaffen, einschließlich freiwilliger kollektiver Lizenzvereinbarungen. Sie wollen sicherstellen, dass Rechteinhaber ihre Werke von der Verwendung in KI-Trainings ausschließen können, und schlagen vor, dass das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den Prozess verwalten könnte.

Schutz für den Nachrichtenmedien

Die Abgeordneten fordern die Kommission nachdrücklich auf, Nachrichtenmedien und die Presse zu schützen, deren Arbeit regelmäßig von KI-Systemen genutzt wird. Nachrichtenmedien, deren Traffic und Einnahmen durch KI-Systeme umgeleitet werden, sollten vollständig entschädigt werden. Ihnen soll das Recht eingeräumt werden, die Nutzung ihrer Inhalte für das Training von KI-Systemen zu verweigern. Die Abgeordneten bestehen darauf, dass die Ansammlung von Nachrichteninhalten den Medienpluralismus und die Informationsvielfalt gewährleisten muss und dass eine selektive Verarbeitung von Informationen oder Selbstbegünstigungspraktiken durch Gatekeeper, die ihren KI-Diensten zugutekommen, vermieden werden muss.

Von KI erstellte Inhalte und Schutz von Einzelpersonen

Von KI vollständig generierte Inhalte sollten nicht urheberrechtlich geschützt sein, so die Abgeordneten. Sie wollen auch sicherstellen, dass Einzelpersonen vor der Verbreitung manipulierter und KI-generierter Inhalte geschützt sind, und betonen die Verpflichtung der Anbieter digitaler Dienste, gegen solche illegalen Nutzungen vorzugehen.

Quelle: Europäisches Parlament

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Verfahren betreffend die Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank rechtskräftig abgeschlossen

Der jahrelange Entschädigungsstreit zwischen der
Deutschen Bank und früheren Postbank-Aktionären ist rechtskräftig
abgeschlossen. Der BGH wies eine Nichtzulassungsbeschwerde der
Deutschen Bank zurück und bestätigte damit ein Urteil des
OLG Köln, das den ehemaligen Anteilseignern in vollem
Umfang Recht gegeben hatte (Az. II ZR 130/24).

BGH, Pressemitteilung vom 11.03.2026 zum Beschluss II ZR 130/24 vom 25.02.2026

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 13. Dezember 2022 (II ZR 14/21) die zu Lasten der Klägerinnen und Kläger ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (siehe Pressemitteilung Nr. 178/2022 vom 13. Dezember 2022). Nach erneuter Verhandlung hat das Oberlandesgericht die beklagte Deutsche Bank AG antragsgemäß verurteilt. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25. Februar 2026 zurückgewiesen, weil ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorgelegen hat.

Die maßgebliche Vorschrift lautet:

§ 543 ZPO

(…)

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Keine Abgabe unbefüllter Ersatztanks für elektronische Zigaretten an Kinder und Jugendliche

Der BGH entschied, dass beim Verkauf und Versand von unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten im Wege des Versandhandels sichergestellt werden muss, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt (Az. I ZR 106/25).

BGH, Pressemitteilung vom 11.03.2026 zum Urteil I ZR 106/25 vom 11.03.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass beim Verkauf und Versand von unbefüllten Ersatztanks für elektronische Zigaretten im Wege des Versandhandels sichergestellt werden muss, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt.

Sachverhalt:

Die Klägerin vertreibt E-Zigaretten sowie Zubehör und Ersatzteile hierfür. Die Beklagte vertreibt über das Internet ebenfalls Ersatzteile und Zubehör für E-Zigaretten. Im Juni 2023 bot sie auf der Internetplattform Amazon einen unbefüllten Tank als Ersatzteil für ein bestimmtes E-Zigaretten-Modell an. Erwerber können einen solchen Ersatztank mit einer in einer E-Zigarette zu verdampfenden Flüssigkeit, einem sogenannten E-Liquid, befüllen. Bei einer von der Klägerin veranlassten Testbestellung eines Ersatztanks bei der Beklagten wurde weder bei der Bestellung noch bei der Auslieferung durch die Post das Alter des Bestellers oder des Empfängers der Lieferung überprüft.

Die Klägerin meint, die Beklagte verstoße mit dem Verkauf und dem Versand von unbefüllten Ersatztanks für E-Zigaretten ohne Altersüberprüfung gegen das Jugendschutzgesetz (JuSchG). Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Antrags stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte weit überwiegend keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil nur insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen, als die Klägerin Auskunftserteilung über den von der Beklagten erzielten Gewinn und Erstattung von Abmahnkosten begehrt hat.

Beide Parteien haben die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben, soweit es zu ihrem Nachteil den Antrag auf Erstattung von Abmahnkosten abgewiesen hat. Hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Auskunft über den von der Beklagten erzielten Gewinn blieb die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass zu den von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfassten Behältnissen auch unbefüllte Ersatztanks für elektronische Zigaretten gehören. Schon nach dem Wortsinn, aber auch nach dem Sinn und Zweck der jugendschützenden Abgabeverbote umfasst der Begriff des „Behältnisses“ in § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG sowohl mit einer nikotinhaltigen oder nikotinfreien Flüssigkeit befüllte als auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Behälter. Da Ersatztanks für elektronische Zigaretten allein dazu bestimmt und geeignet sind, zum Konsum von E-Liquids in elektronischen Zigaretten verwendet zu werden, geht von ihnen auch dann eine Gesundheitsgefahr für Kinder und Jugendliche aus, wenn sie nicht befüllt sind. Auch noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllte Ersatztanks werden deshalb als „Behältnisse“ von den Abgabeverboten des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG erfasst. Eines Rückgriffs auf die Legaldefinitionen des Tabakerzeugnisrechts bedarf es hierfür nicht. Das Angebot und die anschließende Auslieferung solcher unbefüllter Behältnisse ohne Überprüfung des Alters des Bestellers beziehungsweise des Empfängers der Lieferung verstößt gegen die Marktverhaltensregelungen des § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 3 Abs. 1, § 3a UWG dar.

Der Klägerin steht deshalb gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung sowie ein Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung zu. Die von der Klägerin darüber hinaus begehrte Auskunft über den erzielten Gewinn schuldet die Beklagte hingegen nicht, weil bei einer Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten im Wettbewerb nicht die Herausgabe eines Verletzergewinns beansprucht werden kann. Ebenfalls begründet ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten ihrer Abmahnung, mit der sie ihre Anspruchsberechtigung klar und verständlich dargelegt hat.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 Abs. 4 JuSchG

Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

§ 10 Abs. 3 und 4 JuSchG

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

§ 3 Abs. 1 UWG

Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(…)

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, …

§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 UWG

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

(…)

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

(…)

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Mikroplastik im Reitsand? OLG Oldenburg entscheidet über Mangelhaftigkeit

War der gelieferte Reitsand mangelhaft oder entsprach er der üblichen Beschaffenheit? Zu dieser Frage hat das OLG Oldenburg Stellung genommen (Az. 9 U 22/25).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 11.03.2026 zum Beschluss 9 U 22/25 vom 16.10.2025 (rkr)

War der gelieferte Reitsand mangelhaft oder entsprach er der üblichen Beschaffenheit? Über diese Frage hatte vor einiger Zeit der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Die Klägerin betreibt eine Reitanlage, auf der sich unter anderem eine 20 x 60 Meter große Reithalle befindet. Nachdem sie sich den Boden einer anderen Halle angesehen hatte, beauftragte sie im Jahr 2020 eine auf Reitsand spezialisierte Firma aus Norddeutschland mit der Lieferung und dem Einbau eines bestimmten Reitsandbodens zum Preis von rund 12.000 Euro.

Mit diesem Sand wurde die Klägerin allerdings nicht glücklich. Er sei zu tief, werde bei Wasserzugabe seifig und weise keinerlei Scherfestigkeit auf. Zudem führe seine Zusammensetzung zu einer verstärkten Belastung von Gelenken und Hufen der Pferde und berge ein erhöhtes Verletzungsrisiko; Springen sei nicht möglich. Außerdem enthalte der Sand Mikroplastik.

Da die Beklagte eine Nachbesserung ablehnte, schritt die Klägerin schließlich selbst zur Tat. Für einen Betrag von 17.000 Euro ließ sie im Jahr 2023 den kompletten Sandboden entfernen und eine neue Tretschicht einbringen. Das Geld verlangte sie danach von der Beklagten zurück. Deren Einwand, man hätte doch einfach den beanstandeten Sand mit anderem Sand von kleinerer Körnung mischen können, widersprach die Klägerin: Wegen der Kontamination des Bodens mit Mikroplastikanteilen sei ein vollständiger Austausch unumgänglich gewesen.

Das Landgericht Osnabrück holte das Gutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Reitplatzbau ein und gab der Klage schließlich statt: Der gelieferte Sand sei von Anfang an mangelhaft gewesen. Zwar habe die Klägerin nicht bewiesen, dass eine bestimmte Beschaffenheit des Sandes vertraglich vereinbart war. Der Sand sei jedoch für die reiterliche Nutzung ungeeignet gewesen, da es an einer ausreichenden Tritt- und Rutschfestigkeit gefehlt habe. Nicht überzeugt war das Landgericht hingegen davon, dass der Sand von Anfang an Mikroplastik enthalten habe; auch nach einer Schlämmprobe durch die Sachverständige und der Übersendung einer Probe an ein Prüflabor konnte letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem gefundenen Mikroplastik um Abrieb oder später eingetragenes Material handelte.

Aufgrund des festgestellten Mangels habe die Beklagte, so die Entscheidung des Landgerichts, der Klägerin die vollen 17.000 Euro zu ersetzen. Diese Kosten seien – auch unter der Prämisse, dass von mehreren möglichen Wegen der wirtschaftlichere Weg der Schadensbehebung gewählt werden muss – erforderlich und angemessen gewesen; eine bloße Aufbesserung des Bodens hätte nach Einschätzung der Sachverständigen keinen sicheren Erfolg gebracht.

Dem ist in zweiter Instanz auch der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gefolgt. Zwar hatte die Beklagte im Berufungsverfahren sogar noch von sich aus ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Reitsand „– vielleicht mit kleinen Einschränkungen – durchaus nutzbar gewesen wäre“. Dies ließ der Senat jedoch nicht gelten: „Kleinere Einschränkungen“ bedeute eben doch nicht ohne Einschränkungen. Die Trittfestigkeit von Reitsand sei für die vorgesehene Nutzung essenziell und könne im Reitsportbetrieb erwartet werden, um eine sichere und für Pferd und Reiter möglichst verletzungsfreie Nutzung der Reithalle zu gewährleisten. Die labortechnische Untersuchung durch den Privatgutachter habe zudem zweifelsfrei einen zu geringen Gehalt an Feinsand ergeben.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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EU-Fluggastrechte bei Reiseunterbrechungen in Länder des Nahen Ostens

Vor dem Hintergrund der Lage im Nahen Osten hat die EU-Kommission einen Fragen-Antworten-Katalog zu den geltenden Fluggastrechten erstellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.03.2026

Vor dem Hintergrund der Lage im Nahen Osten hat die EU-Kommission einen Fragen-Antworten-Katalog zu den geltenden Fluggastrechten erstellt.

Darin informiert sie unter anderem über die Rechte, wenn Flüge in eines der Länder des Nahen Ostens oder aus einem dieser Länder aufgrund der jüngsten Entwicklungen in der Region gestrichen wurden. Außerdem gibt sie einen Überblick über Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten, um ihre Bürgerinnen und Bürger zurückzuholen.

Weitere Informationen über Fluggastrechte finden sie auf der Homepage er EU-Kommission.

Quelle: Europäische Kommission

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Anwalt erklärt Widerruf und Anfechtung – Rücktritt ist mitgemeint

Erklärt eine Anwältin oder ein Anwalt für einem Mandanten ausdrücklich nur die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, kann die Erklärung lt. BGH dennoch so ausgelegt werden, dass die Käuferin damit konkludent auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat (Az. VIII ZR 37/24).

BRAK, Mitteilung vom 11.03.2026 zum Urteil VIII ZR 37/24 des BGH vom 11.02.2026

Wird in einem Anwaltsschreiben der wirkliche Parteiwille – die Lösung vom Vertrag – deutlich, so ist der Rücktritt auch ohne dessen Benennung erklärt.

Erklärt eine Anwältin oder ein Anwalt für einen Mandanten oder eine Mandantin ausdrücklich nur die Anfechtung und den Widerruf des Kaufvertrags, kann die Erklärung dennoch so ausgelegt werden, dass die Käuferin damit konkludent auch den Rücktritt von dem Vertrag erklärt hat. Damit verneint der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsansicht der Vorinstanz, für eine „laienfreundliche“ Auslegung sei hier kein Raum, da die Erklärung von einem zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sei (Urt. v. 11.02.2026, Az. VIII ZR 37/24).

Frau kauft „Faksimile“-Buch für 16.000 Euro an ihrer Haustür

Im zugrundeliegenden Fall wollte sich eine Frau von einem Kaufvertrag lösen, der bereits zwei Jahre zurücklag. In einem Haustürgeschäft ohne Vorankündigung des Besuchs hatte ihr ein Mitarbeiter der nun Beklagten ein „Faksimile“ eines offenbar historischen Buches („Exemplar 375/999“), versehen mit einem Messingschild mit ihrem Namen und der Editionsnummer, für 15.999,00 Euro angeboten.

Die Frau hatte das Angebot direkt angenommen, außerdem die Möglichkeit, das Ganze über die Verkäufer über ein Darlehen zu finanzieren. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs unterzeichnete sie ein Informationsblatt zur Bedeutung von Faksimiles, die angeblich einen „maximal möglichen Perfektionsgrad“ anstrebten, und dass altes Handwerkszeug und Techniken für eine möglichst originalgetreue Nachbildung sorgen würden. Sie zahlte und bekam das Buch geliefert.

Knapp zwei Jahre später verlangte die Frau jedoch zunächst mit Anwaltsschreiben, später im Wege der Klage die Rückerstattung des Kaufpreises und bot die Rückgabe des Buchs an. Zur Begründung berief sie sich auf eine Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs. 1, 2 BGB (Sittenwidrigkeit wegen Wuchers). Ferner erklärte sie den Widerruf sowie die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Das ihr übersandte Buch weise die in dem Informationsblatt angegebenen Eigenschaften eines Faksimiles nicht auf. Es handele sich um einen einfachen, nicht limitierten Nachdruck, dessen Herstellung nicht besonders aufwendig sei. Im Übrigen stehe der tatsächliche Wert des Buchs in einem krassen Missverhältnis zum gezahlten Kaufpreis.

BGH: Auf die Formulierung kommt es nicht an

Vor dem Landesgericht bekam sie noch Recht, doch das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage ab. Der Widerruf sei nach fast zwei Jahren nicht mehr möglich, eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums scheitere am Vorrang des Gewährleistungsrechts, eine arglistige Täuschung liege nicht vor. Für die Annahme von Wucher habe die Klägerin nicht genug dargelegt. Der mithin einzig in Betracht kommende Anspruch auf Rücktritt scheitere daran, dass das Wort „Rücktritt“ in den Schreiben und der Klage nicht erwähnt sei. Eine laienfreundliche Auslegung komme nicht in Betracht, weil die Erklärung von einem zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben worden sei.

Der BGH widersprach dem OLG in diesem entscheidenden Punkt jedoch: Das Anwaltsschreiben sei durchaus als Rücktrittserklärung auszulegen. Zur wirksamen Erklärung eines Rücktritts sei der Gebrauch dieses Worts auch in dem Fall, dass ein Anwalt die Erklärung verfasst habe, nicht erforderlich. Der wirkliche Wille der Erklärenden nach § 133 BGB – so wie der Empfänger ihn unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste – sei hier maßgeblich, nicht allein der Wortlaut. Die Benennung verschiedener Anspruchsgrundlagen, allesamt mit dem Ziel, sich unter Rückgabe des Buches vom Vertrag zu lösen, mache unmissverständlich deutlich, dass die Käuferin den Kaufvertrag auf jeden Fall und unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt rückabgewickelt wissen wolle. Anders könne auch ein Empfänger die anwaltliche Erklärung nicht verstehen.

Ob hier tatsächlich die Voraussetzungen eines Rücktritts gegeben sind, muss nun aber die Vorinstanz klären. Außerdem muss sie der Klägerin erneut Gelegenheit geben, Sachvortrag zur möglichen Sittenwidrigkeit wegen Wuchers zu ergänzen – auch hier habe die Vorinstanz zu strenge Maßstäbe angelegt, so der BGH.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BGH: Nachgereichtes PDF nur mit anwaltlicher Glaubhaftmachung

Bei elektronischer Gerichtsakte müssen Schriftsätze zwingend als PDF eingereicht werden; eine .docx-Datei wahrt die Form nicht, so der BGH (Az. VI ZR 313/24). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 10.03.2026 zum Urteil VI ZR 313/24 des BGH vom 10.02.2026

Fristwahrend geht der Schriftsatz nur als .docx ein und wird als PDF nachgereicht – dann nur mit Glaubhaftmachung der Identität beider Dokumente.

Bei elektronischer Gerichtsakte müssen Schriftsätze zwingend als PDF eingereicht werden; eine .docx-Datei wahrt die Form nicht, so der BGH. Wird zunächst eine .docx-Datei eingereicht und erst nach Fristablauf ein formwahrender Schriftsatz, so muss die Identität beider Dokumente anwaltlich glaubhaft gemacht werden (Urteil vom 10.02.2026, Az. VI ZR 313/24).

Formfehler später geheilt oder nicht?

In einer Verkehrssache hatten die Beklagten eigentlich form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die dreiseitige Berufungsbegründung erreichte das Gericht jedoch nur als docx.-Dokument einen Tag vor Fristablauf. Dieser Formfehler war zunächst nur den Klägervertretern aufgefallen, das Gericht teilte dies dem Beklagtenvertreter mit. Daraufhin reichte dieser eine PDF-Datei nach Ablauf der Frist „vorsorglich nochmals als PDF“ nach.

Das Gericht störte sich zunächst – wie später auch der BGH – daran, dass dies nicht ausreichen dürfte, um den Formfehler zu heilen, weil die maßgebliche Vorschrift des § 130a Abs. 6 ZPO eine Glaubhaftmachung verlangt, dass sie mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme.

Daraufhin schrieb der Anwalt: „Hinsichtlich der Einreichung der Berufungsbegründung im PDF-Format ist nach unserer Auffassung eine Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung nicht erforderlich, da diese Übereinstimmung ganz offensichtlich vorlag. Aus der Einreichung ergibt sich insoweit, dass hier lediglich das Format abgeändert worden war.“ Später ergänzte er, dass „eine Glaubhaftmachung der Identität der übersandten Berufungsbegründung aufgrund des geringen Umfanges nicht erforderlich wäre.“

Das Berufungsgericht stimmte dem Anwalt letztlich zu und sah den ursprünglichen Formfehler als nach § 130a Abs. 6 ZPO geheilt an. Da die eingereichte Word-Datei von vornherein ohne weiteres einsehbar gewesen sei, habe der Abgleich der Dokumente unmittelbar nach Eingang des formwahrenden Schriftsatzes erfolgen können, so das Gericht.

BGH sieht die Vorschriften strenger

Der BGH sah dies nun anders und verwarf die Berufung als unzulässig, weil die Begründung nicht innerhalb der Frist formwahrend eingereicht worden sei. Bei elektronisch geführten Akten müsse ein Schriftsatz „für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein“ (§ 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sei hier das Dateiformat .pdf notwendig. Diese Vorschriften seien zwingendes Recht, sodass eine docx.-Datei nicht als formwirksam gelte. Anderes könne allenfalls bei Papierakten gelten, wenn der Schriftsatz ausgedruckt zu dieser genommen werde – bei elektronisch geführten Akten gehe dies aber nicht.

Dieser Mangel sei auch nicht geheilt worden, weil die später eingereichte PDF-Datei nicht die Voraussetzungen des § 130a Abs. 6 ZPO erfülle. Denn es fehle die anwaltliche Glaubhaftmachung, dass das zweite Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt. Diese Erklärung sei nicht entbehrlich, sondern unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung, die nicht einschränkend auszulegen sei. Keine der Ausführungen des Anwalts enthielte jedoch eine solche Glaubhaftmachung unter Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten. Im Gegenteil zeige der spätere Schriftverkehr, dass der Anwalt sie für entbehrlich gehalten habe.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts reiche es nicht, dass die Richterinnen und Richter selbst einen Abgleich vornehmen konnten und dies auch getan haben. Das Gesetz sei – jedenfalls in diesem Fall einer mehrseitigen Berufungsbegründung – zwingend. Der Absender einer Datei in einem unzulässigen Format könne nicht davon ausgehen, dass sich das Gericht weiter von sich aus damit befasse. Ein zuverlässiger Abgleich könne außerdem nur auf Grundlage von technischen Voraussetzungen erfolgen, die für die Arbeit der Gerichte und ihre technische Infrastruktur gerade nicht maßgeblich seien.

Allerdings ließ der BGH offen, ob „für die Fälle, in denen der Inhalt der Schriftsätze von allen Beteiligten mit einem kurzen Blick erfasst werden kann, etwa bei der bloßen Einlegung eines Rechtsmittels ohne jeden Ansatz einer Begründung“, die Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung in Betracht komme.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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