Notanwalt: Wer selbst keinen Anwalt sucht, bekommt keine Hilfe vom Gericht

Wer die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss sich zunächst selbst erfolglos um die Suche nach einem passenden Prozessvertreter bemüht haben, stellt der VGH München klar (Az. 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.05.2026 zum Beschluss 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024 des VGH München vom 21.04.2026

Er wollte keinen teuren Anwalt zahlen und beantragte die Beiordnung eines Notanwalts. Damit kam der Kläger nicht weit – er hätte selbst suchen müssen.

Wer die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss sich zunächst selbst erfolglos um die Suche nach einem passenden Prozessvertreter bemüht haben, stellt der VGH München klar. Hierzu müsse die Partei dem Gericht zunächst mindestens die Namen von vier Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten benennen, die den Fall nicht übernehmen wollten. Dass Fachanwältinnen und -anwälte nicht nach RVG, sondern nur nach höheren Stundensätzen abrechnen, sei kein Grund, einen Anwalt abzulehnen und sich stattdessen einen Notanwalt beiordnen zu lassen, stellte das Gericht klar (Beschluss vom 21.04.2026, Az. 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024).

Ein Mann klagte dagegen, dass die Behörde ihn zur Umsetzung eines Hochwasserschutzprojekts aus dem Besitz zweier Grundstücke gedrängt hatte. Das VG verwies den Rechtsstreit direkt an den VGH – dort herrscht aber Anwaltszwang. Der Kläger fragte offenbar lediglich einen Anwalt an, der ihm letztlich zu teuer war, weil er Gebühren über dem RVG verlangte. Daraufhin beantragte der Mann die Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO.

Diese Beiordnung ist geboten, wenn die Partei einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, so der VGH. Der Kläger habe nicht in der gebotenen Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht habe.

VGH: Kläger hätte selbst vier Anwälte anfragen müssen

Er hätte rechtzeitig alles ihm Zumutbare tun müssen, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehöre es, mindestens vier potenzielle Prozessvertreter vergeblich um die Übernahme des Mandats anzufragen. Dass dies geschehen sei, müsse glaubhaft gemacht werden – insbesondere müssten die konkret angefragten Anwältinnen und Anwälte namentlich benannt werden.

Der Kläger habe jedoch weder substanziiert zu solchen Bemühungen vorgetragen noch entsprechende Nachweise vorgelegt. Er habe lediglich einen Rechtsanwalt namentlich benannt. Es sei nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich noch bei weiteren Rechtsanwälten, gerade auch bei Fachanwälten für Verwaltungsrecht, um eine Beauftragung zu bemühen. Es sei nicht Sache des Gerichts, die Suche nach einem Prozessvertreter in der Weise zu unterstützen, wie es der Kläger offensichtlich erwarte.

Auch das Argument, grundsätzlich übernahmebereite Fachanwälte für Verwaltungsrecht seien jedenfalls gegen gesetzliche Vergütung nicht zu finden, rechtfertige keine andere Beurteilung. Allein die fehlende Bereitschaft zur Zahlung einer über der gesetzlichen Vergütung liegenden Anwaltsvergütung (vgl. § 3a RVG) begründe keinen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts, so das Gericht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Abnehmspritze bleibt lifestyle-Medikament

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) außerhalb der Zulassung nicht übernehmen muss (Az. L 16 KR 161/26 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Beschluss L 16 KR 161/26 B ER vom 28.04.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) außerhalb der Zulassung nicht übernehmen muss.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer 24-jährigen Frau, die an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht leidet. Ihre behandelnde Frauenärztin befürwortete im Oktober 2025 die Gabe von Mounjaro zur Gewichts- und Symptomkontrolle, da vorherige Medikamente keinen Erfolg erzielt hatten.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Spritze außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als lifestyle-Medikament gelistet ist. Dem widersprach die Frau und argumentierte, dass der Behandlungszweck auch auf die hormonelle Erkrankung gerichtet sei. Erforderlich sei daher keine Verallgemeinerung, sondern eine Einzelfallprüfung. Außerdem liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Selbstzahlern und Existenzsicherungsempfängern vor, da die Therapie nur wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass Tirzepatid nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem seien abschließend, sodass auch kein Raum für eine Einzelfallprüfung bestehe. Das arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis dürfe nicht durch eine großzügige Zuerkennung von Versorgungsansprüchen unterlaufen werden. Vielmehr solle der umfassende Ausschluss des Medikaments aus dem Leistungskatalog der GKV sichergestellt werden. Ein zulassungsüberschreitender Einsatz (off-label-use) oder eine Notstandsbehandlung komme ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht ausreiche und die Frau nicht lebensbedrohlich erkrankt sei. Ebenso wenig liege eine grundgesetzwidrige Diskriminierung vor. Der Gesetzgeber habe vielmehr ein weites Ermessen bei der Abgrenzung zwischen dem Leistungskatalog der GKV und der Eigenverantwortung der Versicherten. Die Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was für die Gesundheit verfügbar sei.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „macht nicht müde“ ist irreführend

Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des LG Frankfurt hat dies als irreführende Werbung angesehen (Az. 2-06 O 135/26).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.05.2026 zum Urteil 2-06 O 135/26 vom 23.04.2026 (nrkr)

Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.

Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können.

Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: „Allergietabellen, die nicht müde machen“ bzw. „macht nicht müde“. Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.

Die Wettbewerbskammer (6. Zivilkammer) des Landgerichts hat dem Eilantrag nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage „macht nicht müde“ irreführend.

Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.

Das Urteil vom 23.04.2026 (Az. 2-06 O 135/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Eingliederungshilferecht: Keine Sozialleistungen für Diplomaten und ihre Angehörigen

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass ein Diplomatenkind wegen des Diplomatenstatus keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz hat (Az. S 27 SO 139/25).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.05.2026 zum Urteil S 27 SO 139/25 vom 30.03.2026 (nrkr)

Stadt lehnte Schulassistenz für Diplomatenkind ab

Die neunjährige Klägerin ist Staatsangehörige eines Drittstaates und besucht die 1. Klasse einer Grundschule in Frankfurt. Sie leidet an einer schweren neurologischen Erkrankung mit Halbseitenlähmung und dadurch bedingten motorischen, kognitiven und sprachlichen Einschränkungen. Sie benötigt Unterstützung, um überhaupt am Unterricht und am sozialen Leben in der Schule teilnehmen zu können. Ihr Vater ist als Diplomat nach Deutschland entsandt und arbeitet in der Botschaft. Beim zuständigen Jugend- und Sozialamt beantragte er für seine Tochter Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung, die derzeit durch eine Bekannte der Eltern sichergestellt wird. Die Stadt lehnte aufgrund des Diplomatenstatus‘ des Vaters Eingliederungsleistungen ab. Mit Ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Übernahme der Schulbegleitung durch die Stadt, da jedes Kind das Recht auf Bildung und Chancengleichheit habe, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliege und unter welchen Umständen es sich im Inland aufhalte.

Sozialgericht bestätigt fehlenden Anspruch auf Eingliederungsleistungen

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass nicht die Behinderung der Klägerin, sondern ihr Status‘ als Familienangehörige eines Diplomaten, die in seinem Haushalt lebt, entscheidend sei und zum Ausschluss von Leistungen durch öffentliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland führe. Die Alimentation der Diplomaten obliege dem Entsendestaat.

Mit seinem Urteil hat das Sozialgericht klargestellt, dass sich ein Anspruch nicht aus dem seit 1. Januar 2020 im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelten Recht der Eingliederungshilfe ergebe. Zwar sei die Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) herausgelöst und neu strukturiert worden. Nach Auffassung des Gerichts diene die „neue“ Eingliederungshilfe auch weiterhin dazu, konkrete Teilhabebedarfe behinderter Menschen zu decken und eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung zu ermöglichen. Daraus folge aber gerade nicht, dass der Leistungsausschluss für Diplomatenfamilien entfalle. Denn die Eingliederungshilfe bleibe weiterhin eine steuerfinanzierte und gegenüber anderen Leistungen weitgehend nachrangige Hilfe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Schulpflicht nach dem Hessischen Schulgesetz, so das Sozialgericht weiter. Die Klägerin sei schon deshalb nicht schulpflichtig, weil sie weder den erforderlichen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. An diesen tatsächlichen Bindungen an das Bundesgebiet fehle es dem Kind aus einer Diplomatenfamilie.

Das Sozialgericht hat ferner betont, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vorliege. Denn die Klägerin werde im Unterschied zu Kindern mit Behinderungen, die eine Schulbegleitung erhielten, nicht aufgrund ihrer Behinderung von den Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen, sondern wegen ihres Diplomatenstatus`. Schließlich hat das Sozialgericht eine Diskriminierung nach der UN-Behindertenrechtskonvention verneint. Denn auch insoweit knüpfe der Ausschluss der Klägerin nicht an ihre Behinderung an, sondern an den Diplomatenstatus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 90 Abs. 1 SGB IX

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

§ 99 Abs. 1 SGB IX

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen (…), die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

§ 100 Abs. 1 SGB IX

Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.

§ 112 Abs. 1 SGB IX

Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen

  1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und
  2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.

§ 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz

Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

§ 58 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz

Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. (…)

Artikel 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 33 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD)

Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist ein Diplomat in Bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

Artikel 34 WÜD

Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit (…).

Artikel 37 WÜD

Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.

Artikel 5 UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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„Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern

Gewinne aus komplexen illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026 beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Gewinne aus komplexen illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026 beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.

Nicht nur „durch die Tat“, auch „für die Tat“

Der Entwurf sieht eine Änderung im Strafgesetzbuch vor, mit der in Strafverfahren auch Erträge bei Dritten eingezogen werden können, wenn sie diese „für die Tat“ erhalten haben. Bisher gilt dies nur für Erträge, die „durch die Tat“ erlangt wurden.

Versehen des Gesetzgebers

Die aktuelle Rechtslage sei unbefriedigend, da vor allem bei an Cum-Ex-Geschäften beteiligten Leerverkäufern, die in einem sehr frühen Stadium Zahlungen vom Leerkäufer erhalten, die Erträge nicht eingezogen werden können. In diesen Fällen entstamme die Entlohnung des Dritten nicht aus dem „durch die Tat“ Erlangten, da die Steuererklärung und die Steuerrückzahlung erst später erfolgen. Der Leerverkäufer werde hingegen bereits im Vorfeld der Tat bezahlt.

Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2025 festgestellt, dass es sich um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe und eine unterschiedliche Behandlung des „durch“ und „für“ die Tat Erlangten nicht gewollt gewesen sei. Daher sei der Gesetzgeber am Zug, diesen Fehler zu beseitigen, argumentiert der Bundesrat.

Weiterer Gang der Gesetzgebung

Die Bundesregierung kann sich nun zum Gesetzentwurf der Länder äußern. Dann ist der Deutsche Bundestag an der Reihe. Wann er den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung setzt, entscheidet er selbst.

Quelle: Bundesrat

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Reform der privaten Altersvorsorge nimmt letzte Hürde

Ein neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt künftig die Riester-Rente. Der Bundesrat stimmte am 08.05.2026 der vom Bundestag beschlossenen Reform der privaten Altersvorsorge zu. Gleichzeitig unterbreiten die Länder Vorschläge zum Verwalten und Ausgestalten des neuen Angebots.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Ein neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt künftig die Riester-Rente. Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 der vom Bundestag beschlossenen Reform der privaten Altersvorsorge zu. Gleichzeitig unterbreiten die Länder Vorschläge zum Verwalten und Ausgestalten des neuen Angebots.

Mehr Flexibilität für höhere Renditen

Im Mittelpunkt der Reform steht die Schaffung von Altersvorsorgedepots. Damit lassen sich Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter ansparen. Die neuen Produkte sollen flexibler, renditenstärker und kostengünstiger sein als die Riester-Rente. Sie bieten jedoch keine Beitragsgarantie. Um höhere Wertzuwächse in der Ansparphase erzielen zu können, werden die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen neu gefasst. Bestehende Riester-Verträge lassen sich auch nach der Reform weiter besparen. Sie werden nicht automatisch gekündigt oder umgewandelt.

Auch künftig sind für sicherheitsorientierte Sparer Produkte vorgesehen, bei denen 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert und ausgezahlt werden. Daneben soll es ein Vorsorgemodell mit 80-prozentiger Garantie geben. Mit der niedrigeren Garantiestufe sind höhere Renditechancen möglich.

Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft

Um sich bei der Anlageentscheidung besser orientieren zu können, ist ein kostengünstiges Standardprodukt vorgesehen. Dafür wird die Bundesregierung „ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen“. Das Standarddepot soll eine Alternative zu den privat angebotenen Produkten sein.

Höhere Grundförderung und Sparanreize für Familien

Mit einer veränderten Zulagenförderung sollen höhere Anreize zur Vorsorge geschaffen werden. Bis zu einer Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von 360 Euro pro Jahr soll es für jeden eingezahlten Euro eine staatliche Zulage von 50 Cent geben. Für jeden eingezahlten Euro zwischen 360 und 1.800 Euro dann 25 Cent. Darüberhinausgehende Einzahlungen sind möglich, die Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Die maximale Grundzulage liegt damit bei 540 Euro. Familien sollen besonders stark profitieren: Sparer mit Kindern erhalten zusätzlich bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 Euro pro Jahr eine Zulage von 100 Prozent.

Forderungen der Länder aufgegriffen

Der Bundestag hat bei seinen Beratungen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in Teilen geändert und dabei auch Forderungen des Bundesrates aufgegriffen. So können nun neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der staatlichen Förderung profitieren. Außerdem wurden die Kinderzulage erhöht und die maximalen Effektivkosten beim Standardprodukt von 1,5 auf 1 Prozent abgesenkt.

Entschließung

Zusammen mit seiner Zustimmung fasste der Bundesrat eine Entschließung, mit der er die Bundesregierung bittet, zu prüfen, ob die Deutsche Bundesbank die Vermögensverwaltung für das staatliche Standardprodukt übernehmen könnte. Außerdem spricht er sich dafür aus, dieses möglichst so auszugestalten, dass die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.

Wie es weitergeht

Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am Tag nach dessen Verkündung in Kraft. Zuvor muss es von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Ziel ist es, dass die neuen Altersvorsorgeprodukte ab dem 1. Januar 2027 auf den Markt kommen.

Quelle: Bundesrat

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Mehr Verbraucherschutz bei Kreditverträgen und staatliche Zuschüsse beim Kauf von E-Autos

Ein Gesetzesbeschluss des Bundestages mit zahlreichen Änderungen im Verbraucherkreditrecht hat am 08.05.2026 den Bundesrat passiert. Das Gesetz setzt Vorgaben aus Brüssel um und soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Kreditverträgen besser schützen. Im Bundestag wurde das Gesetz zudem um eine Rechtsgrundlage für die Förderung von E-Autos ergänzt.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Ein Gesetzesbeschluss des Bundestages mit zahlreichen Änderungen im Verbraucherkreditrecht hat am 8. Mai 2026 den Bundesrat passiert. Das Gesetz setzt Vorgaben aus Brüssel um und soll Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Kreditverträgen besser schützen. Im Bundestag wurde das Gesetz zudem um eine Rechtsgrundlage für die Förderung von E-Autos ergänzt.

Schutz bei Kleinkrediten und zinslosen Darlehen

Die Verbraucherschutzvorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch gelten künftig auch für Kleinkredite bis 200 Euro, Darlehen mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten, aber auch zins- und gebührenfreie Kredite. Somit unterliegen auch die sog. Kauf jetzt, bezahl später-Modelle diesem Recht. Dies solle nach Angaben der Bundesregierung Risiken minimieren und Verbraucherinnen und Verbraucher vor der Schuldenfalle bewahren. Nicht betroffen sind hingegen der Kauf auf Rechnung sowie das Bezahlen mit Debitkarten.

Keine Unterschrift mehr nötig

Für die Aufnahme eines Kredites bedarf es künftig keiner Unterschrift mehr, was sich besonders auf Online-Verträge auswirkt. So soll dem digitalen Wandel und den damit einhergehenden Gepflogenheiten beim Vertragsabschluss Rechnung getragen und der Zugang zu Finanzierungen erleichtert werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Weitere Regelungen

Das Gesetz sieht auch vor, vorvertragliche Informationspflichten zu erweitern. Darüber hinaus werden die von der Rechtsprechung definierten Grenzen für sittenwidrig überhöhte Kreditzinsen gesetzlich festgeschrieben. Die Widerrufsfrist bei fehlerhaften Informationen wird auf zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Dies sorge für mehr Rechtssicherheit. Für einen besseren Schutz vor Überschuldung sind zudem strengere Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung vorgesehen. So dürfen Kredite nur vergeben werden, wenn ihre Rückzahlung wahrscheinlich ist.

Förderung von E-Autos

Im Rahmen des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens hat der Deutsche Bundestag eine neue Rechtsgrundlage für die E-Auto-Förderung in das Gesetz aufgenommen. Privatpersonen können nun beim Kauf eines E-Autos eine Förderung beantragen, die einkommensabhängig bis zu 6.000 Euro betragen kann. Dies gilt auch rückwirkend für Fahrzeuge, die seit dem 1. Januar 2026 zugelassen wurden.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es gilt überwiegend ab dem 20. November 2026. Die Förderung der E-Autos tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Keine Mehrheit für Initiative zu Übergewinnsteuer und zu weiteren Maßnahmen gegen hohe Energiepreise

Ein Antrag, mit dem der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, mit weiteren Maßnahmen gegen den Preisanstieg an den Zapfsäulen vorzugehen und eine Übergewinnsteuer einzuführen, fand im Plenum des Bundesrates am 08.05.2026 nach ausführlicher Debatte keine Mehrheit.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Ein Antrag, mit dem der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, mit weiteren Maßnahmen gegen den Preisanstieg an den Zapfsäulen vorzugehen und eine Übergewinnsteuer einzuführen, fand im Plenum des Bundesrates am 8. Mai 2026 nach ausführlicher Debatte keine Mehrheit.

Vorschläge zum Kampf gegen überhöhte Spritpreise

Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und das Saarland brachten die Vorlage ein und begründeten ihre Initiative damit, dass die aktuellen Preissprünge bei Kraftstoffen und Energie die Kaufkraft minderten und vor allem sozial schwache Gruppen und die Erholung der Wirtschaft gefährdeten.

Um missbräuchliche Preis- und Gewinnsteigerungen zu unterbinden, sei daher das Wettbewerbs- und Kartellrecht konsequent anzuwenden und gegebenenfalls gesetzlich nachzuschärfen. Eine weitere Möglichkeit bestünde in der Einführung eines Durchschnittspreisverfahrens, das den Verkaufspreis von Kraftstoffen an die tatsächlichen Anschaffungskosten des gesamten Kraftstoffs im Lager von Mineralölgesellschaften knüpfe.

Übergewinne abschöpfen

Darüber hinaus schlugen die fünf Länder vor, wie im Jahr 2023 Übergewinne abzuschöpfen und diese gezielt dafür einzusetzen, Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten. Hierfür kämen verschiedene Instrumente in Betracht, wobei aus den Erfahrungen vergangener Krisen möglichst ein europarechtlicher Rahmen entwickelt werden solle.

Abhängigkeit von fossilen Energien reduzieren

Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, forderten die antragstellenden Länder tiefgreifende Reformen. Erneuerbare Energien und Stromnetze seien konsequent auszubauen. Außerdem sprachen sie sich für eine auf das europäische Mindestmaß gesenkte Stromsteuer und die zügige Einführung des Industriestrompreises aus.

Quelle: Bundesrat

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EU-Kommission stellt neue Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit vor

Die EU-Kommission hat neue Maßnahmen zur Verbesserung des Lebens von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht. Diese ergänzen die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.05.2026

Die EU-Kommission hat am 06.05.2026 neue Maßnahmen zur Verbesserung des Lebens von Menschen mit Behinderungen veröffentlicht – diese ergänzen die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030.

Rund 90 Millionen Menschen in Europa lebten mit einer Behinderung. Laut EU-Kommission seien 55 % von ihnen erwerbstätig, gegenüber 77 % der Menschen ohne Behinderungen; zugleich lebten 1,4 Millionen in Einrichtungen, jede dritte Person sei von Armut bedroht.

Barrierefreiheit digitaler Technologien & das Potenzial von KI

Bis 2030 bleibe die Umsetzung zentraler Barrierefreiheitsvorgaben ein Schwerpunkt. Die EU-Kommission legt den Fokus insbesondere auf die Überwachung der Umsetzung und Anwendung des European Accessibility Act, der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, dem europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (derzeit in Überarbeitung) und dem Digital Services Act legen. Ferner wird sie den Normungsauftrag M/587 zu technischen Spezifikationen zu Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen verfolgen.

Die EU müsse sich fortlaufend an neue Herausforderungen anpassen, um ihre Vorreiterrolle bei der Barrierefreiheit zu sichern. KI biete zwar großes Potenzial für die Unterstützung, insbesondere durch assistive Technologien, erfordere wegen möglicher Diskriminierungsrisiken jedoch einen vorsichtigen und grundrechtskonformen Einsatz. So plant die EU-Kommission z. B. Leitlinien für die Umsetzung des AI Acts herauszugeben.

Barrierefreie Produkte und Dienstleistungen

Menschen mit Behinderungen stünden weiterhin vor Herausforderungen durch nicht barrierefreie Schnittstellen, Funktionen und Produktinformationen. Die EU-Kommission wolle daher barrierefreie Kennzeichnung in sechs Bereichen, darunter Energie, Lebensmittel und Kosmetik fördern. Initiativen wie die Produktsicherheitsverordnung und die Verbraucheragenda 2030 sollen Barrierefreiheit und Verbraucherschutz zusätzlich stärken.

Die EU-Kommission werde im Rahmen der Überarbeitung der Normungsverordnung prüfen, wie Menschen mit Behinderungen besser an Normungsprozessen beteiligt und Normen barrierefreier und inklusiver gestaltet werden können. Darüber hinaus wird bei der Überarbeitung der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe erwartet, dass die Pflicht zum Erwerb barrierefreier Produkte und Dienstleistungen erneut festgeschrieben wird.

Verbesserung des Zugangs zu qualitativ hochwertigen Jobs

Der Inklusion von Menschen mit Behinderungen stünden vor allem mangelnde Barrierefreiheit, fehlende angemessene Vorkehrungen, Sozialleistungsfallen und bestehende Vorurteile entgegen.

Im Rahmen des Disability Employment Package solle der Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Arbeitsmarkt weiter verbessert werden. Das Follow-Up umfasse u. a. den Austausch von Best-Practices und die Herausgabe von Leitlinien, etwa zu KI und assistiven Technologien, die Bewertung angemessener Vorkehrungen am Arbeitsplatz im Einklang mit der Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, eine in Zusammenarbeit mit der OECD erstellte Kosten-Nutzen-Analyse zur Beschäftigungsförderung. Außerdem wird die EU-Kommission die Sozialpartner zur Inklusion von vom Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Personen konsultieren.

Die EU-Kommission werde mit den Ausschüssen für Sozialschutz und Beschäftigung des Rates der Europäischen Union nationale Ziele für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen erarbeiten. Inklusion am Arbeitsplatz soll auch im Rahmen der EU-Plattform für Diversitätschartas-Chartas der Vielfalt gefördert werden. Die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz denen Arbeitnehmer mit Behinderung ausgesetzt sind, sollen im “Quality Jobs Act” berücksichtigt werden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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„Stutenbissigkeit“ auf Weide

Das LG Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Stute beim ersten Aufeinandertreffen mit einer anderen Stute auf einer Weide durch einen Tritt verletzt und anschließend längere Zeit in einer Pferdeklinik behandelt werden musste. Es verurteilte beide Pferdehalter zu hälftiger Haftung (Az. 15 O 123/23).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.04.2026 zum Urteil 15 O 123/23 vom 25.03.2026 (nrkr)

Landgericht Köln verurteilt zu hälftiger Haftung bei Tritt einer Stute gegen das Vorderbein einer anderen Stute.

Die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) besagt, dass der Halter eines Tieres für alle Schäden haftet, die das Tier verursacht, oft auch ohne eigenes Verschulden (sog. Gefährdungshaftung). Das Landgericht Köln hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Stute beim ersten Aufeinandertreffen mit einer anderen Stute auf einer Weide durch einen Tritt verletzt und anschließend längere Zeit in einer Pferdeklinik behandelt werden musste. Mit Urteil vom 25.03.2026, Aktenzeichen 15 O 123/23, hat es die Halterin der austretenden Stute nun zu hälftigem Schadensersatz verurteilt.

Beide Parteien sind Pferdehalter. Die Stute der Klägerin („Bella“) und die Stute der Beklagten („Diva“) waren im selben Reitstall eingestellt. Im Mai 2022, einen Tag nach ihrer Einstallung, brachte der Stallbetreiber die Stute “Bella“ und eine weitere Stute sowie kurze Zeit später auch „Diva“ auf eine Weide. Während sich die drei Stuten auf der Weide befanden und gemeinsam trabten – die Klägerin, die Beklagte sowie zwei Zeugen standen dabei am Rand – wurde das Pferd der Klägerin plötzlich getreten, wobei der genaue Ablauf zwischen den Parteien streitig ist.

Aufgrund anhaltender Lahmheit wurde „Bella“ schließlich für mehrere Wochen in einer Pferdeklinik eingestallt und behandelt. Dadurch und aufgrund von Nachbehandlungen wurden der Klägerin insgesamt Kosten in Höhe von fast 8.000 Euro in Rechnung gestellt, die sie von der Beklagten mit der vorliegenden Klage ersetzt verlangt.

Die Klägerin stützt sich dabei insbesondere darauf, dass ihre Stute „Bella“ von der Stute der Beklagten „Diva“ getreten worden sei, als sich ihr Pferd in die Herde, bestehend aus „Diva“ und einer weiteren Stute, habe einordnen wollen.  Sie sei mit dem Zusammenstellen der drei Stuten nicht einverstanden gewesen, habe aber nicht rechtzeitig eingreifen können. Die mit der Klage geltend gemachten Behandlungskosten seien durch den Tritt der Stute der Beklagten erforderlich geworden, wobei die Beklagte für die Folgen dieses Schadenereignisses allein hafte, da es an einer mitwirkenden Tiergefahr ihres Pferdes fehle. Die Beklagte bestreitet dies und behauptet dagegen, dass „Bella“ ihre Stute gejagt und bedrängt habe. Sie ist zudem der Ansicht, dass ihre Haftung in Anlehnung an die sog. „Offenstall-Rechtsprechung“ ausgeschlossen sei.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Köln zwar nicht, sprach die Klage mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. 15 O 123/23) nach umfangreicher Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens im Ergebnis jedoch nur hälftig zu. Die Beklagte hafte zwar nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung (vgl. § 833 S. 1 BGB), die Klägerin müsse sich jedoch eine Mitverursachung des Schadens durch ihr eigenes Tier und die damit einhergehende Tiergefahr haftungsmindernd in Höhe von 50 % anrechnen lassen (hier § 254 Abs. 1 BGB analog).

In der Begründung führt die 15. Zivilkammer dabei zunächst aus, dass sie nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass „Diva“ die klägerische Stute „Bella“ auf der Weide getreten habe und dass die Verletzung „Bellas“ aus diesem Tritt herrühre. Die plausiblen Angaben der Klägerin in deren Vernehmung, insbesondere, dass bereits nach kurzer Zeit „Diva“ ihre „Bella“ beim Traben getreten habe, seien durch die Angaben der beiden vernommenen Zeugen bestätigt worden. Dass „Bellas“ Verletzung auf diesem Tritt beruhe, habe zudem der gerichtlich bestellte Sachverständige überzeugend festgestellt.

Bei dieser Schadensentstehung habe sich ferner die für eine Tierhalterhaftung erforderliche typische Tiergefahr realisiert, welche sich bei Pferden insbesondere durch Ausschlagen und Treten als Ausdruck der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens zeige.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei ihre Haftung auch nicht nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr in Anlehnung an die sog. Offenstall-Rechtsprechung ausgeschlossen. Zwar werde in der Rechtsprechung ein derartiger Haftungsausschluss teilweise angenommen, wenn mehrere Pferdehalter ihre Tiere auf räumlich begrenztem Raum frei und unbeaufsichtigt interagieren lassen würden und sich das Verhalten des geschädigten Tierhalters daher als widersprüchlich darstellen würde, weil er dieses Risiko übernommen habe. Eine vergleichbare Situation, in der die Pferde frei, unbeaufsichtigt und auf engem Raum dauerhaft interagieren würden, liege hier dagegen nicht vor. Die Pferde seien nicht rund um die Uhr gemeinsam gehalten worden. Die Tiere seien auch nicht dauerhaft zusammengehalten worden, sondern sollten lediglich vorübergehend aneinander gewöhnt werden. Zudem fehle es auch an einer unbeaufsichtigten Situation, da sowohl die jeweiligen Tierhalterinnen als auch der Stallbesitzer sich am Rand der Weide beobachtend aufgehalten hätten.

Die Klägerin müsse sich allerdings – so die Kammer in der Begründung weiter – eine Mitverursachung des Schadens durch ihr eigenes Tier und die damit einhergehende Tiergefahr haftungsmindernd in Höhe von 50 % anrechnen lassen (vgl. § 254 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung).

Es sei allgemein anerkannt, dass wenn sich Tiere verschiedener Halter gegenseitig verletzen oder auch nur eines dieser Tiere von dem anderen verletzt werde, sich auch der Halter des geschädigten Tieres die von seinem Tier ausgehende Tiergefahr anrechnen und entgegenhalten lassen müsse. Bei der Bestimmung der Haftungsquoten komme es dabei auf die Gefahrenpotenziale der beteiligten Tiere sowie darauf an, in welchem Umfang sich diese Potenziale jeweils in dem Schadensereignis ausgewirkt hätten. Eine vollständige Zurückdrängung der eigenen Tiergefahr komme insoweit nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn sich der Verursachungsbeitrag des geschädigten Pferdes darauf beschränkt, dass es bloß anwesend gewesen ist. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Sowohl die Klägerin selbst als auch die Zeugen hätten bestätigt, dass die Pferde für einen kurzen Zeitraum gemeinsam über die Weide getrabt seien. Dieses gemeinsame Laufen stelle mehr als ein bloßes passives Verhalten von „Bella“ dar.

Bei sog. Weideunfällen erscheine es – so die weitere Begründung – im Ausgangspunkt angemessen, einen hälftigen Verursachungsbeitrag anzunehmen, wobei die gemeinsame Weidenhaltung von Pferden nicht grundsätzlich zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruches führe. Vielmehr komme es auf die Verursachungsbeiträge im Einzelfall an.

Vorliegend sei zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei Pferden um Herdentiere handele. Treffen mehrere Pferde aufeinander, gehe von jedem Tier eine grundsätzlich gleichartige Tiergefahr aus. Das gemeinsame Traben über die Weide stelle ein typisch tierisches Pferdeverhalten innerhalb einer Herde dar. Im Zuge dessen könne es zu Machtkämpfen oder einer Eskalation kommen. Gerade in einer Gruppe von Pferden bestehe stets das Potential, dass ein einzelnes Tier von den übrigen Pferden nicht ohne Weiteres akzeptiert werde. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass das Pferd der Beklagten seinen Rang gegenüber dem neu dazugekommenen Pferd der Klägerin behaupten wollte. Vorliegend sei auch zu beachten, dass das Pferd der Klägerin als junges Tier an die Herde gewöhnt werden sollte. Der Tritt des Pferdes der Beklagten sei somit nicht nur Ausdruck der Unberechenbarkeit des eigenen Tierverhaltens gewesen, sondern in gleicher Weise eine Reaktion auf das tierische Verhalten des Pferdes der Klägerin. Ausgewirkt habe sich hier im Rahmen der Schadensentstehung insoweit das Sozialverhalten beider Pferde.

Das Gefahrenpotenzial der Situation sei auch für beide Parteien erkennbar gewesen. Nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte in dieser Situation nicht eingriffen hätten, lasse es angemessen erscheinen, jeweils einen hälftigen Verursachungsbeitrag anzunehmen.

Das am 25.03.2026 verkündete Urteil zum Az. 15 O 123/23 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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