Kein Zwangsgeld bei unterbliebenem Heckenrückschnitt

Verpflichtet sich ein Nachbar zum Heckenrückschnitt und kommt dieser der Verpflichtung nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld verhängt werden. Da der Rückschnitt nicht durch den Nachbarn persönlich vorgenommen werden muss, kann eine Ermächtigung zur Selbstausführung beantragt werden. So das OLG Frankfurt (Az. 26 W 1/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 03.04.2023 zum Beschluss 26 W 1/23 vom 24.03.2023

Kann der Rückschnitt nicht durch den Nachbarn persönlich vorgenommen werden, kann eine Ermächtigung zur Selbstausführung beantragt werden.

Verpflichtet sich ein Nachbar zum Heckenrückschnitt und kommt dieser der Verpflichtung nicht nach, kann gegen ihn kein Zwangsgeld (§ 888 ZPO) verhängt werden. Da der Rückschnitt nicht durch den Nachbarn persönlich vorgenommen werden muss, kann eine Ermächtigung zur Selbstausführung beantragt werden (§ 887 ZPO), entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen eines Vergleiches, „die sich über die Länge der überdachten Terrasse der Beklagten ziehende Bepflanzung auf ihrer Seite auf eine Höhe von 2,50 m zu kürzen und auf dieser Höhe zu halten“. Die Beklagten rügen, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie beantragten deshalb zur Erzwingung des Rückschnitts die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Klägerin, hilfsweise Zwangshaft. Das Landgericht war diesem Antrag nachgekommen und hatte ein Zwangsgeld i. H. v. 500 Euro, ersatzweise für den Fall fehlender Beitreibbarkeit einen Tag Zwangshaft verhängt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Die Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung sei hier rechtswidrig. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich beziehe sich nicht auf eine mittels Zwangsgeld durchsetzbare sog. nicht vertretbare Handlung. Der Rückschnitt der Bepflanzung müsse nicht durch die Klägerin persönlich, sondern könne auch durch Dritte erfolgen. Damit liege eine sog. vertretbare Handlung vor. Für die Beklagten sei es rechtlich und wirtschaftlich ohne jede Relevanz, wer die Arbeiten vornehme. Die Beklagten könnten folglich vor dem Landgericht beantragen, ermächtigt zu werden, die erforderlichen Maßnahmen – unter Einhaltung der naturschutzrechtlichen Grenzen – selbst zu ergreifen. Soweit für die Vornahme der Arbeiten das Betreten des Grundstücks der Klägerin erforderlich sei, könnte auch eine entsprechende Duldungsverpflichtung mit ausgesprochen werden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 887 ZPO Vertretbare Handlungen

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

§ 888 ZPO Nicht vertretbare Handlungen

(1) 1Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. 3Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt

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Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Heranziehung von Ärzten im Rahmen einer Beratungshotline auch dann im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse erfolgen kann, wenn die Ärzte die jeweils übernommenen Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichten (Az. L 2/12 BA 17/20).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 03.04.2023 zum Urteil L 2/12 BA 17/20 vom 20.02.2023

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Heranziehung von Ärzten im Rahmen einer Beratungshotline auch dann im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse erfolgen kann, wenn die Ärzte die jeweils übernommenen Bereitschaftsdienste in ihrem häuslichen Umfeld verrichten.

Geklagt hatten ein Unternehmen und eine Rettungsmedizinerin, die im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher kooperieren. Die Hotlineberatung ist Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Für die ständige Erreichbarkeit der Hotline werden aus einem Pool jeweils zwei Ärzte pro Schicht eingeteilt, die meist aus ihrer häuslichen Umgebung telefonische Kundenanfragen beantworten und ggf. eine Behandlungskoordination übernehmen können.

Im Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Demgegenüber gingen sie und das Unternehmen von einer selbstständigen Tätigkeit aus, da es keine Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten gegeben habe. Die Telefonate habe sie überall führen können, wo eine ruhige Gesprächssituation gegeben sei. Die Intensität der Beratungen habe sie völlig frei gestalten können.

Anders als die erste Instanz hat das LSG die Rechtsauffassung der DRV bestätigt. Unter dem Dach eines Rahmenvertrags habe die Ärztin die Verpflichtung übernommen, für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens zu beachten. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Hierdurch werde sie noch nicht zur Unternehmerin. Auch der Umstand, dass sie zu Hause gearbeitet habe und keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen habe, sei in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr. Bei abhängigen Tätigkeiten bestünden gerade im Homeoffice grundsätzlich weitgehende Freiheiten bei der Festlegung der Arbeitszeiten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Rücktritt von Kreuzfahrt wegen Corona-Pandemie

Kann ein Reisender von einer während der Corona-Pandemie gebuchten Kreuzfahrt kostenfrei zurücktreten, wenn zum tatsächlichen Reisezeitpunkt ein gebuchter Landausflug aufgrund coronabedingter Einschränkungen durch den Reiseveranstalter storniert und das Reiseland vom Auswärtigem Amt als Hochrisikogebiet eingestuft wird? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 3 O 140/22).

LG Koblenz, Mitteilung vom 31.03.2023 zum Urteil 3 O 140/22 vom 01.02.2023 (nrkr)

Kann ein Reisender von einer während der Corona-Pandemie gebuchten Kreuzfahrt kostenfrei zurücktreten, wenn zum tatsächlichen Reisezeitpunkt ein gebuchter Landausflug aufgrund coronabedingter Einschränkungen durch den Reiseveranstalter storniert und das Reiseland vom Auswärtigem Amt als Hochrisikogebiet eingestuft wird? Diese Frage hatte die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu entscheiden (Urteil vom 01.02.2023, Az. 3 O 140/22 (nicht rechtskräftig)).

Sachverhalt

Der Kläger buchte am 29.04.2021 für seine Frau und sich bei der Beklagten eine zweiwöchige Kreuzfahrt entlang der norwegischen Postschiffroute zum Reisepreis von 7.234 Euro. Die Kreuzfahrt sollte im Januar 2022 stattfinden.

Am 10.12.2021 informierte die Beklagte den Kläger, dass der gebuchte Landausflug zum Konzert in der Eismeerkathedrale in Tromsø wegen coronabedingter Einschränkungen storniert werden müsse. Nachdem das Auswärtige Amt aufgrund der Omikron-Variante des Coronavirus Norwegen als Hochrisikogebiet einstufte, trat der Kläger am 28.12.2021 von der Reise zurück und verlangte die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises.

Die Beklagte erstattete 10 % des Reisepreises zzgl. der der vereinnahmten Gebühren für den Landausflug in Höhe von insgesamt 901,60 Euro.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Corona-Pandemie am Reiseort außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 653h Abs. 3 BGB darstellen würden, sodass die Beklagte nicht berechtigt sei, die vereinbarten Stornokosten in Höhe von 90 % des Reisepreises zu verlangen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückerstattung der einbehaltenen Stornogebühren in Höhe von 6.332,40 Euro.

Entscheidung

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger konnte vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht kostenfrei von der gebuchten Reise zurücktreten, weil die Beklagte einen Anspruch auf die vereinbarten Stornokosten in Höhe von 90 % des Reisepreises hatte.

Vorliegend könne der Kläger sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 651h Abs. 3 BGB berufen. Zwar stelle die Corona-Pandemie grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand dar, der nach der Rechtsprechung des BGH zum entschädigungslosen Rücktritt berechtige. Voraussetzung dieser Rechtsprechung sei jedoch, dass die Reise vor dem Ausrufen der Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11.03.2020 gebucht wurde.

Dagegen können nach Auffassung der Kammer für gebuchte Reisen nach diesem Zeitpunkt Folgen der Corona-Pandemie nicht mehr ohne weiteres als unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände angesehen werden, die grundsätzlich einen entschädigungslosen Rücktritt von der Reise ermöglichen. Im Rahmen einer durchgeführten Abwägung ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Buchung der Reise bewusst gewesen sei, dass bei der beabsichtigten Reise weiterhin mit Beeinträchtigungen sowie wechselnden Maßnahmen zur Eindämmung des wellenförmigen Pandemieverlaufs zu rechnen sei, wobei konkrete Einzelmaßnahmen der Behörden nicht vorhersehbar sein mussten. Insoweit hätte der Kläger bereits bei Buchung der Reise aufgrund des bisherigen Pandemieverlaufs damit rechnen müssen, dass die beabsichtigte Reise weiterhin durch coronabedingte Einschränkungen und Risiken beeinflusst wird.

Wenn sich der Kläger bei der Buchung also dennoch für eine Reise entscheidet, bei der pandemiebedingte Beeinträchtigungen als naheliegendes Risiko ernsthaft in Betracht gezogen werden mussten, ist dies nicht mehr außergewöhnlich, sodass er sich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 651h Abs. 3 BGB berufen kann.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn

(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
[…]
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
[…]

Quelle: Landgericht Koblenz

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Ab Herbst: Digitale Kfz-Zulassung

Am 31. März 2023 stimmte der Bundesrat einer Verordnung der Bundesregierung zu, die das Verfahren zur Kfz-Zulassung digitalisiert und beschleunigt.

Bundesrat, Mitteilung vom 31.03.2023

Am 31. März 2023 stimmte der Bundesrat einer Verordnung der Bundesregierung zu, die das Verfahren zur Kfz-Zulassung digitalisiert und beschleunigt. Seine Zustimmung knüpfte der Bundesrat an – überwiegend redaktionelle – Änderungen. Setzt die Bundesregierung diese um, kann sie die Verordnung veröffentlichen und wie geplant am 1. September 2023 in Kraft treten lassen.

Antrag online – Plaketten per Post

Der Gang zur Zulassungsstelle wäre damit künftig überflüssig, Kfz-Halterinnen und Halter können alles Notwendige online beantragen. Die entsprechenden Stempelplaketten für die Nummernschilder erfolgen anschließend per Postversand. In der Zwischenzeit – bis zu 10 Tage – reicht der digitale Bescheid als Nachweis aus. Auch Autohäuser und professionelle Zulassungsdienste können die digitalen Services nutzen.

Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Der geplante komplette Neuerlass der bisherigen Fahrzeug-Zulassungsverordnung setzt zudem verschiedene Beschlüsse auf Bund-Länder-Ebene um und passt das geltende Recht an europäische Vorschriften und Begrifflichkeiten an. Dies betrifft auch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, zum Beispiel für Tages-Zulassung, Wiederzulassung, das Umschreiben oder Stilllegen von Fahrzeugen.

Missbrauchsgefahr

In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, wie missbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit der Online-Zulassung verhindert bzw. abgeschwächt werden kann. Die Länder weisen auf das Risiko hin, dass Plaketten beim Postversand entwendet und bestimmungswidrig verwendet werden oder vermehrt Fahrzeuge mit ungestempelten Kennzeichen am Verkehr teilnehmen könnten.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit der Prüfbitte befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Pläne für Änderungen im Disziplinarrecht: Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf

Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 31. März 2023 zum Entwurf der Bundesregierung für grundlegende Änderungen des Disziplinarrechts geäußert.

Bundesrat, Mitteilung vom 31.03.2023

Der Bundesrat hat sich in seiner Sitzung am 31. März 2023 zum Entwurf der Bundesregierung für grundlegende Änderungen des Disziplinarrechts geäußert.

Änderungen im Richterrecht angeregt

In seiner Stellungnahme bittet er die Bundesregierung, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit die richterrechtlichen Vorschriften angepasst werden sollten, um in Bezug auf den Straftatbestand der Volksverhetzung einen Gleichlauf der beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zu erreichen.

Diese Kritik knüpft an dem in dem Entwurf enthaltenen Vorhaben an, die Gründe für die Beendigung des Beamtenverhältnisses bei strafrechtlichen Verurteilungen zu erweitern. Schon bislang führen strafrechtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen – im Regelfall ab einem Jahr, in besonderen Fällen ab sechs Monaten – unmittelbar zum Verlust der Beamtenrechte, ohne dass es eines Disziplinarverfahrens bedarf.

Die Bundesregierung plant nun, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen Volksverhetzung nicht erst wie bisher bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (beziehungsweise bei Versorgungsbeziehenden von zwei Jahren) sondern bereits bei einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zum Verlust der Beamtenrechte beziehungsweise der Versorgungsbezüge führt.

Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass das Fehlen einer entsprechenden Regelung für Richterinnen und Richter zu einem Wertungswiderspruch führe, weil diese bei einer solchen Verurteilung weniger streng behandelt würden als Beamtinnen und Beamte und damit auch als Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Was die Regierung darüber hinaus vorhat: Verwaltungsakt statt Disziplinarklage

Statt Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht erheben zu müssen, sollen die Disziplinarbehörden künftig sämtliche Disziplinarmaßnahmen, einschließlich der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und der Aberkennung des Ruhegehalts durch Disziplinarverfügung aussprechen. Dadurch soll ein schnellerer Abschluss des Verfahrens möglich werden. Effektiver Rechtsschutz soll durch die Möglichkeit der nachgelagerten Vollkontrolle durch die Verwaltungsgerichte sichergestellt sein.

Das Modell sei für die Behörden leichter umsetzbar und stärke die Personalhoheit und -verantwortung des Dienstherrn auch nach außen, heißt es in der Entwurfsbegründung.

Rückerstattung von Bezügen

Auch will die Regierung finanzielle Fehlanreize des geltenden Disziplinarklagesystems korrigieren. So verbeiben bisher der Beamtin oder dem Beamten die bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entfernungsentscheidung gezahlten Bezüge, sodass es für die Betroffenen von Interesse sein kann, den Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens hinauszuzögern, um möglichst lange weiterhin Bezüge zu erhalten.

Nach dem Entwurf sollen Beamtinnen und Beamte, die wegen eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt wurden, die bis zur Bestandskraft fortgezahlten Bezüge zurückerstatten müssen. Zudem soll der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zu gewährende Unterhaltsbeitrag in diesen Fällen zwingend entfallen.

Auch bei Disziplinarverfügungen auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts ist künftig ein Widerspruchsverfahren vorgesehen. Eine Ausnahme gilt – wie bisher – wenn die Disziplinarverfügung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist.

Der Gesetzentwurf erweitert zudem die Möglichkeit der Wiederaufnahme des behördlichen Verfahrens und schafft einen Folgenbeseitigungs- und Entschädigungsanspruch.

Weiteres Verfahren

Nach der Länderkammer ist nun der Bundestag am Zug. Verabschiedet dieser das Gesetz in 2./3. Lesung, entscheidet der Bundesrat in einem zweiten Durchgang, ob er dem Gesetz zustimmt.

Quelle: Bundesrat

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Deutschlandticket kommt

Am 31. März 2023 stimmte auch der Bundesrat der Einführung des bundesweiten Tickets im Nahverkehr zu, die der Bundestag einige Tage zuvor beschlossen hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 31.03.2023

Grünes Licht für das sog. Deutschlandticket: Am 31. März 2023 stimmte auch der Bundesrat der Einführung des bundesweiten Tickets im Nahverkehr zu, die der Bundestag einige Tage zuvor beschlossen hatte. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet.

Für 49 Euro im ganzen Land

Das Deutschlandticket gilt ab 1. Mai 2023 zum Einführungspreis von 49 Euro im monatlichen kündbaren digitalen Abonnement. Ziel ist es, die Attraktivität des Regionalverkehrs zu steigern, einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr zu schaffen, Energie zu sparen – und Bürgerinnen und Bürger finanziell zu entlasten, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Beteiligung des Bundes an Mehrkosten

Im aktuellen Jahr trägt der Bund die Hälfte der Mehrkosten, die den Ländern durch das neue Ticket entstehen. Bis 2025 beteiligt sich der Bund mit 1,5 Milliarden Euro jährlich an dem Vorhaben.

Um die Finanzierung des 49-Euro-Tickets über 2025 hinaus dauerhaft zu sichern, ist für 2025 ein neues Gesetzgebungsverfahren geplant – dann auf Grundlage einer Auswertung der verkehrlichen und finanziellen Auswirkungen.

Begrenzung der Infrastrukturkosten

Das Gesetz legt außerdem fest, dass die Erhöhung der sog. Trassen- und Stationsentgelte im Schienenpersonennahverkehr, die von den bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen erhoben werden, für die Jahre 2023 bis 2025 bei 1,8 Prozent liegt.

Länder fordern dauerhafte Finanzierung

In einer begleitenden Entschließung weist der Bundesrat auf die Notwendigkeit hin, die Finanzierung dauerhaft zu sichern. Der Bund müsse auch in den Jahren 2024 und 2025 einen mindestens hälftigen Nachschuss leisten, sofern die tatsächlichen Kosten des Deutschlandtickets höher ausfallen als vom Bund angenommen. Angesichts der Klimaschutzziele im Bereich Verkehr sei der Ausbau des Angebots zwingend – auch hieran müsse sich der Bund durch Aufstockung der Regionalisierungsmittel beteiligen.

Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit den Forderungen des Bundesrates befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Keine Mehrheit für Vorschlag zur Kindergrundsicherung

Am 31. März 2023 stimmte der Bundesrat über eine Initiative des Saarlandes, Bremens und Thüringens mit dem Ziel der Einführung einer Kindergrundsicherung ab. Sie fand jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen.

Bundesrat, Mitteilung vom 31.03.2023

Am 31. März 2023 stimmte der Bundesrat über eine Initiative des Saarlandes, Bremens und Thüringens mit dem Ziel der Einführung einer Kindergrundsicherung ab. Sie fand jedoch nicht die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen – der Bundesrat übermittelt daher keine entsprechende Entschließung an die Bundesregierung.

Sorge um Kinderarmut

Nach dem Wunsch der drei Länder hätte der Bundesrat seine Sorge darüber äußern sollen, dass mehr als jedes fünfte Kind in Deutschland in Armut aufwächst. Dabei drücke sich Kinderarmut nicht nur durch einen Mangel an finanziellen Mitteln, sondern auch durch Benachteiligungen im Bildungs- und Gesundheitssystem, bei der Wohnsituation oder bei der gesellschaftlichen Teilhabe aus, heißt es im Länderantrag. Auch die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie und der deutliche Anstieg der Energie- und Lebensmittelpreise verschärften die Situation zusätzlich.

Chancengleichheit gewährleisten

Die Urheber des Antrages hatten daher vorgeschlagen, dass der Bundesrat das im Koalitionsvertrag festgeschriebene Vorhaben der Bundesregierung begrüßt, eine Kindergrundsicherung einzuführen, um Familien zu stärken, Kinderarmut zu bekämpfen und Chancengleichheit für alle Kinder zu gewährleisten.

Sie wollten erreichen, dass der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, die vorliegenden Eckpunkte zur Ausgestaltung der Kindergrundsicherung schnellstmöglich zu einem Referentenentwurf zu konkretisieren und mit dem Gesetzgebungsverfahren dann umgehend zu beginnen.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat billigt Sonderabgabe für Einwegkunststoff

Der Bundesrat hat am 31. März 2023 die vom Bundestag beschlossene Sonderabgabe für Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffen gebilligt.

Bundesrat, Mitteilung vom 31.03.2023

Der Bundesrat hat am 31. März 2023 die vom Bundestag beschlossene Sonderabgabe für Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffen gebilligt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann danach wie geplant in Kraft treten.

Herstellerverantwortung für Müllentsorgung

Plastik-Produzenten müssen die Sonderabgabe künftig abhängig von der jeweils in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten – zum Beispiel Getränkebecher, Plastiktüten, Essensverpackungen, aber auch Tabakfilter und Luftballons – in einen Fonds einzahlen. Auf diese Weise beteiligen sie sich finanziell an Beseitigung und Entsorgung von achtlos weggeworfenem Plastikmüll aus Straßen und Parks, die die Kommunen jährlich viele Millionen Euro kosten. Der Fonds wird vom Umweltbundesamt verwaltet und im Bundeshaushalt abgebildet.

Umsetzung von EU-Recht

Hintergrund ist eine EU-Richtlinie gegen die Verschmutzung durch Einwegplastik aus dem Jahr 2019, die nun in deutsches Recht umgesetzt wird. Die Pflicht zur Übernahme bestimmter Kosten im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung soll dazu beitragen, Kunststoffe entlang der Wertschöpfungskette nachhaltiger zu bewirtschaften, die Vermüllung der Umwelt zu bekämpfen sowie die Sauberkeit des öffentlichen Raums zu fördern, heißt es in der amtlichen Begründung.

Abgabepflicht ab nächstem Jahr

Das Gesetz soll am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, die Abgabe- und Registrierungspflicht soll ab 1. Januar 2024 gelten.

Quelle: Bundesrat

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Leitlinien und Erläuterungen zu Art. 102 AEUV

Gemäß Art. 102 AEUV ist Unternehmen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung untersagt. Dabei ist der sog. Behinderungsmissbrauch der praktisch häufigste Fall. Die EU-Kommission führt derzeit eine Sondierung zu Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch durch. Darüber berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 30.03.2023

Die EU-Kommission führt derzeit eine Sondierung zu Leitlinien zum Behinderungsmissbrauch durch. Zugleich hat sie ihre 2008 erlassenen Durchsetzungsprioritäten zum Behinderungsmissbrauch überarbeitet und aktualisiert.

Gemäß Art. 102 AEUV ist Unternehmen der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung untersagt. Dabei ist der sog. Behinderungsmissbrauch der praktisch häufigste Fall. Die Leitlinien, die die Kommission gegenwärtig erarbeitet, sollen insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zum Behinderungsmissbrauch aufgreifen, die Erfahrungen der Kommission bei der Durchsetzung von Art. 102 AEUV abbilden und dadurch die Rechtssicherheit erhöhen. Voraussichtlich Mitte 2024 soll ein erster Entwurf der Leitlinien veröffentlicht werden. Die finale Fassung soll bis zum Jahresende 2025 erlassen werden.

Bereits jetzt hat die Kommission ihre im Jahr 2008 veröffentlichten Erläuterungen zu ihren Durchsetzungsprioritäten zum Behinderungsmissbrauch aktualisiert. Mit Mitteilung vom 27. März 2023 legt sie insbesondere jeweils einen aktualisierten Ansatz zu wettbewerbswidrigen Marktverschließungen, zum Bereich des preisbezogenen Behinderungsmissbrauchs und zu Fällen von Lieferverweigerungen dar.

Eine Beteiligung an der Sondierung zu den Leitlinien ist noch bis zum 24. April 2023 möglich.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 6/2023

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Bund-Länder-Digitalgipfel: Bund und Länder beschließen verstärkte Zusammenarbeit

Am 30.03.2023 fand im BMJ der Justiz der Bund-Länder Digitalgipfel statt. Dabei haben sich Bund und Länder in einer Gipfelerklärung verständigt, die Digitalisierung der Justiz gemeinsam zu beschleunigen. Es wurde ein verbesserter Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern vereinbart sowie Schwerpunkte für die Digitalisierungsinitiative der Justiz beschlossen.

BMJ, Pressemitteilung vom 30.03.2023

Am 30. März 2023 fand im Bundesministerium der Justiz der Bund-Länder Digitalgipfel statt. Dabei haben sich Bund und Länder in einer Gipfelerklärung verständigt, die Digitalisierung der Justiz gemeinsam zu beschleunigen. Es wurde ein verbesserter Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern vereinbart sowie Schwerpunkte für die Digitalisierungsinitiative der Justiz beschlossen.

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt: „Die Digitalisierung unseres Landes ist eine Mammut-Aufgabe – sie wird nur gelingen, wenn wir unsere Kräfte bündeln. Genau dazu haben sich Bund und Länder heute getroffen. Uns verbindet der Ehrgeiz, dass wir mehr Tempo bei der Digitalisierung der Justiz aufnehmen wollen. Der Bund unterstützt dazu die Länder in den kommenden Jahren mit bis zu 200 Millionen Euro für digitale Projekte – heute haben wir vereinbart, wie wir die Digitalisierungsinitiative für die Justiz jetzt erfolgreich starten. Ich danke den Kolleginnen und Kollegen aus den Ländern für die gute und konstruktive Beratung heute. Gemeinsam sind wir auf einem guten Weg.“

Die Berliner Senatorin für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung Dr. Lena Kreck erklärt: „Die Digitalisierung der Justiz ist eine der zentralen Aufgaben, um die Justiz zukunftsfähig zu machen. Wichtig ist eine diskriminierungs- und barrierefreie Ausgestaltung, die den Zugang zum Recht niedrigschwellig für alle Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht.“

Bayerische Staatsminister der Justiz Georg Eisenreich, Koordinator der unionsgeführten Länder, erklärt: ″Ziel war es, ein neues Miteinander von Bund und Ländern bei der Digitalisierung zu finden. Dafür muss der frühzeitige Informationsaustausch und die Zusammenarbeit erheblich verbessert werden. Hier sind wir heute einen guten Schritt vorangekommen. Diese Digitalisierungsinitiative allein reicht aber nicht, um die Ankündigungen des Koalitionsvertrags zu erfüllen. Dort hatte die Bundesregierung vorgesehen, den Pakt für den Rechtsstaat fortzuschreiben und um einen Digitalpakt zu erweitern. Die Forderung nach einem Pakt für den Rechtsstaat und einem Digitalpakt mit einer angemessenen Beteiligung des Bundes an den von ihm verursachten Kosten bleibt.“

Die Hamburger Justizsenatorin Anna Gallina, Koordinatorin der A-Länder, erklärt: „Bei der gemeinschaftlichen Ausgestaltung der Digitalisierung der Justiz sind wir ein großes Stück vorangekommen. Es freut mich, dass der Bund sich in den intensiven Gesprächen auf die Länder zubewegt hat. Wir konnten ein gemeinsames Verständnis und eine gemeinsame Verständigung erzielen, damit die 200 Millionen Euro der Digitalisierungsinitiative priorisiert, passgenau und zum größten Nutzen eingesetzt werden. Außerdem haben wir klare Arbeitsstrukturen vereinbart. Gleichzeitig haben die Länder noch einmal daran erinnert, dass der Koalitionsvertrag des Bundes die Verstetigung des Paktes für den Rechtsstaat und die Erweiterung um einen richtigen Digitalpakt vorsieht.“

Der Bund-Länder Digitalgipfel fand auf Einladung von Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann und der Berliner Justizsenatorin, Dr. Lena Kreck, statt. Mit dem Gipfel rücken Bund und Länder das Thema Digitalisierung der Justiz noch stärker in das Zentrum der politischen Arbeit.

Während des Gipfels wurden Kernbereiche für eine digitale Justiz identifiziert und Wege besprochen, wie die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern optimiert werden kann. Insbesondere soll bei Gesetzgebungsvorhaben mit Bezug zur Digitalisierung der gegenseitige Informationsaustausch verbessert werden. Darüber hinaus wurde über die Digitalisierungsinitiative für die Justiz gesprochen. Der Bund beabsichtigt, großen Entwicklungsverbünden der Länder, wie etwas zum gemeinsamen Fachverfahren (GeFa), beizutreten und sich finanziell zu beteiligen.

Die Beschlüsse sind in eine Gipfelerklärung geflossen. Dieser liegen nachstehende gemeinsame Ziele zu Grunde:

  • Die Justiz soll weiterhin mit hoher Qualität arbeiten und eine hohe Akzeptanz in der Gesellschaft genießen.
  • Die Justiz soll der Lebenswirklichkeit der Bürgerinnen und Bürger gerecht werden – jetzt und in Zukunft.
  • Dabei sollen immer die Menschen- und Grundrechte gewahrt und die notwendigen Datenschutzbestimmungen und IT-Sicherheitsstandards eingehalten werden.

Zudem haben sich Bund und Länder auf folgende Punkte verständigt:

  • Priorisierung: Um schneller voranzukommen, verständigen sich Bund und Länder darauf zu prüfen, welche Projekte vorrangig angegangen werden könnten. Denkbar wären Projekte zur Digitalen Infrastruktur zur Verbesserung des digitalen Daten- und Informationsaustausches, wie zum Beispiel die Weiterentwicklung der elektronischen Akte. Oder auch Projekte zur Digitalisierung von Arbeitsprozessen und zur Vermeidung von Medienbrüchen innerhalb der Justiz und bei der Verbesserung des Zugangs zum Recht.
  • Verbesserte Zusammenarbeit: Der Bund-Länder-Digitalgipfel wird künftig mindestens einmal pro Jahr im Zusammenhang mit der Justizministerinnen- und Justizministerkonferenz stattfinden. Gestärkt werden auch Prozesse in bestehenden Gremien der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz: Verantwortlichkeiten für die Umsetzung von Themen sollen künftig konkret zugeteilt werden.
  • Umsetzung der Digitalisierungsinitiative für die Justiz: Die verfügbaren Mittel der Digitalisierungsinitiative sollen nun zügig eingesetzt werden. Es ist vorgesehen, dass diese schwerpunktmäßig für den Beitritt des Bundes zu den großen Entwicklungsprojekten der Länder wie der Modernisierung des Grundbuchverfahrens, der Entwicklung eines bundesweiten Registerfachverfahrens und des bundeseinheitlichen gemeinsamen Fachverfahrens verwenden werden sollen. Weitere Projekte der Länder kann der E-Justice-Rat vorschlagen. Außerdem werden Machbarkeitsstudien für weitere wichtige Vorhaben wie die Einrichtung einer Justizcloud, Bildung weiterer IT-Standards für die Justiz sowie die Einrichtung eines Justizportals für Onlinedienstleistungen der Justiz erstellt.

Quelle: BMJ

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