Förderkonzept der Bundesregierung für erneuerbares Heizen

Das neue Förderkonzept der Bundesregierung für erneuerbares Heizen sieht vor, dass prioritär der Austausch von alten und ineffizienten Heizungen gefördert wird. Die Förderrichtlinie soll rechtzeitig vor Inkrafttreten des novellierten Gebäudeenergiegesetzes veröffentlicht werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2023

Das neue Förderkonzept der Bundesregierung für erneuerbares Heizen (BEG) mit Stand vom 19. April 2023 sieht vor, dass prioritär der Austausch von alten und ineffizienten Heizungen gefördert wird. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (20/7018) auf eine Kleine Anfrage (20/6749) der Unionsfraktion hervor. Weiter heißt es darin, das Konzept sei im Vorfeld des Kabinettsbeschlusses zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) und dem Bundeskanzleramt erarbeitet und am 19. April 2023 veröffentlicht worden. Derzeit wird die neue Förderrichtlinie vorbereitet. Da das Förderkonzept das Regel-Ausnahmeverhältnis des GEG spiegele und sich auch sonst weitere Änderungen aus dem parlamentarischen Verfahren zum GEG ergeben könnten, sei dieses Verfahren abzuwarten. Die Förderrichtlinie solle möglichst frühzeitig und somit rechtzeitig vor Inkrafttreten des novellierten Gebäudeenergiegesetzes veröffentlicht werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 413/2023

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Verhaltenskodex gegen Desinformation: Unterzeichner sollen Arbeit intensivieren und künstliche Intelligenz klar kennzeichnen

Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová und Binnenmarkt-Kommissar Thierry Breton sind mit den Unterzeichnern des 2022 verschärften Verhaltenskodexes gegen Desinformation zusammengetroffen. Věra Jourová forderte die Unterzeichner des Verhaltenskodex auf, mit generativer KI produzierte Inhalte für die Nutzer umgehend klar zu kennzeichnen und den Verhaltenskodex dementsprechend anzupassen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.06.2023

Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová und Binnenmarkt-Kommissar Thierry Breton sind mit den Unterzeichnern des 2022 verschärften Verhaltenskodexes gegen Desinformation zusammengetroffen. Dabei begrüßte die Europäische Kommission zwölf neue Unterzeichner. Věra Jourová forderte die Unterzeichner des Verhaltenskodex auf, mit generativer KI produzierte Inhalte für die Nutzer umgehend klar zu kennzeichnen und den Verhaltenskodex dementsprechend anzupassen. Jourová betonte, „Maschinen haben nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung“. Der Verhaltenskodex solle zudem künftig Grenzen für böswilliges Nutzen von KI setzen. Maßnahmen zur Kennzeichnung von KI sollen die Unterzeichner schon im Juli in den nächsten Hintergrundberichten zur Umsetzung ihrer Verpflichtungen darlegen.

Jourová bezeichnete den Kodex als wirksames und dynamisches Instrument zur Bekämpfung von Desinformation. „Das zeigt auch die große Zahl an Unterzeichnern. Bei wichtigen Aspekten wie kremlfreundlicher Kriegspropaganda, unabhängigem Zugang zu Daten und Missbrauch von KI sind die Fortschritte jedoch nach wie vor zu langsam. Bei der Vorbereitung auf die Europawahl 2024 fordere ich alle Plattformen auf, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung von Desinformation in allen Mitgliedstaaten und in allen Sprachen zu verstärken.“ Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Breton fügte hinzu: „Die ersten Hintergrundberichte zeigen gute Fortschritte, aber es ist noch viel zu tun – insbesondere in Bezug auf Faktenprüfung, Moderation von Inhalten und Zugang zu Daten für Forscher. Plattformen tragen eine wichtige Verantwortung für unsere Gesellschaften und Demokratien. Dies wird zu einer rechtlichen Verpflichtung im Rahmen des DSA, und die sehr großen Online-Plattformen müssen systemische Risiken, einschließlich Desinformation, bis zum 25. August bewerten und mindern.“

Kommission erwartet Verbesserungen im Kampf gegen Desinformation

Ein Jahr nach der Einführung des verschärften Kodex sollen die Unterzeichner ihre Arbeit zur Umsetzung weiter intensivieren. In folgenden Bereichen erwartet die Europäische Kommission im Vorfeld der Europawahlen 2024 noch Verbesserungen:

  • Kampf gegen russische Desinformation, auch im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg gegen die Ukraine;
  • Mehr Faktenchecks und bessere Finanzierung von unabhängigen Teams von Faktencheckern (Hier sieht die Europäische Kommission insbesondere Handlungsbedarf der Plattformen für Aktivitäten in Sprachen der kleineren und mittleren EU-Mitgliedsstaaten);
  • Besserer Zugang zu Hintergrunddaten für Forscher;
  • Schutzmechanismen gegen böswillige Nutzung von KI zur Verbreitung von Desinformation und klare Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten

Im Februar 2023 haben die Unterzeichner des Verhaltenskodex ihre ersten Hintergrundberichte vorgelegt. Die Kommission erwartet nun eine Intensivierung der Berichterstattung für den nächsten Zyklus im Juli 2023. Dies wird parallel zur Bewertung systemischer Risiken, einschließlich Desinformation, erfolgen, die sehr große Online-Plattformen im Rahmen des Gesetzes überDigitale Dienste, DSA, durchführen müssen.

Verhaltenskodex freiwillig, DSA bindend

Der Verhaltenskodex soll im Rahmen des DSA anerkannt werden. Der Kodex ist zwar freiwillig, die Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste ist jedoch bindend. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung sehr großer Online-Plattformen wie z.B. auch Twitter, systemische Risiken, einschließlich Desinformation, zu bewerten und zu mindern. Twitter hatte kürzlich angekündigt, den Verhaltenskodex gegen Desinformation zu verlassen. Das Gesetz über Digitale Dienste sieht strenge und abschreckende Sanktionen vor: Sehr große Plattformen, die wiederholt gegen das Gesetz verstoßen und keine angemessenen Risikominderungsmaßnahmen ergreifen, riskieren u.a. Geldbußen von bis zu 6 Prozent ihres weltweiten Umsatzes.

Zu den insgesamt 44 Unterzeichnern des Verhaltenskodex gehören wichtige Online-Plattformen, Faktenprüfer sowie relevante Akteure aus Forschung, Medien und der Zivilgesellschaft. Zusammen mit dem Gesetz über digitale Dienste und den anstehenden Rechtsvorschriften über Transparenz und Targeting politischer Werbung ist der verbesserte Verhaltenskodex ein wesentlicher Bestandteil des Instrumentariums, mit dem die Kommission gegen die Verbreitung von Desinformation in der EU vorgeht.

Der Kodex steht weiterhin für neue Unterzeichner offen.

Quelle: EU-Kommission

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Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes verzögert sich

Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Bundesregierung noch nicht abschließend sagen, ob die Ziele des Bundesteilhabegesetzes vollumfänglich erreicht werden können. Aufgrund der Pandemiefolgen und der insgesamt verzögerten Umsetzung des BTHGs sei die Eingliederungshilfe noch nicht so weiterentwickelt worden, wie es das Gesetz vorsehe.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.06.2023

Zum jetzigen Zeitpunkt kann die Bundesregierung noch nicht abschließend sagen, ob die Ziele des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vollumfänglich erreicht werden können. Dies antwortet sie (20/6935) auf eine Kleine Anfrage (20/6690) der CDU/CSU-Fraktion. Aufgrund der Pandemiefolgen und der insgesamt verzögerten Umsetzung des BTHGs sei die Eingliederungshilfe noch nicht so weiterentwickelt worden, wie es das Gesetz vorsehe. Einen „grundsätzlichen Handlungsbedarf mit Blick auf Änderungen im Recht der Eingliederungshilfe“ sieht die Bundesregierung aktuell allerdings nicht.

Um die Umsetzung der Reform weiterhin zu begleiten, seien die entsprechenden Projekte des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wie die „Wirkungsprognose“ oder die „Umsetzungsbegleitung“ verlängert worden. Auch die Zusammenarbeit der Länder-Bund-Arbeitsgruppe werde fortgesetzt. Grundsätzliche falle die Umsetzung des BTHGs in die Zuständigkeit der Länder, schreibt die Bundesregierung. Das BTHG ist 2016 beschlossen worden. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention gesellschaftliche Teilhabe und Selbstbestimmung zu ermöglichen. Unter anderem sollen durch die Reform der Eingliederungshilfen zum 1. Januar 2020 Menschen mit Behinderung individuelle Unterstützung erhalten sowie die Einkommens- und Vermögensgrenzen beim Bezug von Leistungen erhöht werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 410/2023

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Förderprogramm für Klimaschutzverträge startet

Das Förderprogramm Klimaschutzverträge des BMWK startet in das vorbereitende Verfahren. . Unternehmen, die im ersten Gebotsverfahren ein Gebot abgeben möchten, müssen am vorbereitenden Verfahren teilnehmen.

BMWK, Pressemitteilung vom 05.06.2023

Das Förderprogramm Klimaschutzverträge des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) startet in das vorbereitende Verfahren. Im vorbereitenden Verfahren werden Informationen gesammelt, die für die effektive und bedarfsgerechte Ausgestaltung des anschließenden Gebotsverfahrens notwendig sind. Unternehmen, die im ersten Gebotsverfahren ein Gebot abgeben möchten, müssen am vorbereitenden Verfahren teilnehmen. Die Bekanntmachung dazu wird morgen (6. Juni 2023) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Das vorbereitende Verfahren dauert zwei Monate.

Robert Habeck, Vizekanzler und Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Mit den Klimaschutzverträgen läuten wir die Transformation des Industriestandorts Deutschland auch in der Breite ein. Mit diesem modernen Förderinstrument setzen wir international Maßstäbe und stellen sicher, dass die Mittel dorthin fließen, wo sie für die Transformation der Industrie gebraucht werden und den größten Nutzen bringen. Es ist ein Förderprogramm für den Klimaschutz ebenso wie für unseren Industrie- und Innovationsstandort. Ich lade alle Interessentinnen und Interessenten ein, sich mit zukunftsweisenden Projekten am vorbereitenden Verfahren zu beteiligen!“

Das BMWK beabsichtigt, Klimaschutzverträge im mittleren zweistelligen Milliardenbereich abzuschließen. Der überwiegende Teil des Geldes soll dabei zur Absicherung von unerwarteten Preisschwankungen zur Verfügung stehen. Unternehmen, die gefördert werden wollen, treten zunächst in einen Bieterwettstreit um Klimaschutzverträge. Der beste und insbesondere günstigste Bieter gewinnt. Auf Basis der Informationen des vorbereitenden Verfahrens soll ein erstes Gebotsverfahren für die Vergabe von Klimaschutzverträgen noch dieses Jahr stattfinden.

Klimaschutzverträge sollen klimafreundliche Produktionsprozesse in den energieintensiven Industriebranchen anstoßen, zum Beispiel in der Stahl-, Zement-, Papier- oder Glasindustrie. Dafür gleichen Klimaschutzverträge dort, wo klimafreundliche Produktionsverfahren gegenwärtig noch nicht konkurrenzfähig betrieben werden können, die Mehrkosten im Vergleich zu konventionellen Verfahren aus.

Klimaschutzverträge sind privatwirtschaftlichen Hedging-Verträgen, also Risikoabsicherungsinstrumenten, nachempfunden: Sie bieten Unternehmen hinsichtlich bestimmter Preisentwicklungen (beispielsweise für Energieträger wie Wasserstoff) finanzielle Planungssicherheit und sichern so gegen Risiken ab, die gegenwärtig der Investition in klimafreundliche Produktionsverfahren noch im Wege stehen. Sobald die transformative Produktion günstiger erfolgen kann als die konventionelle, kehrt sich das durch den Klimaschutzvertrag begründete Zahlungsverhältnis um: Mehreinnahmen der geförderten Unternehmen fließen dann an den Staat zurück, wodurch unter dem Strich eine bedarfsgerechte staatliche Förderung sichergestellt wird.

Klimaschutzverträge leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, dass klimafreundliche Technologien marktfähig werden und dann auch ohne staatliche Förderung auskommen. Die geförderten Anlagen werden klimafreundliche Produkte herstellen, wodurch grüne Leitmärkte entstehen können. Die geförderten Projekte werden zudem Know-how in der Finanzierung, dem Bau und dem Betrieb von innovativen Anlagen generieren, was zusätzliches Potenzial für den Wirtschaftsstandort Deutschland und den Klimaschutz weltweit birgt. Zudem setzen sie einen starken Impuls für den Aufbau der Wasserstoffinfrastruktur in Deutschland und Europa. Gleichzeitig sparen die Transformationsprojekte bereits unmittelbar große Mengen an Treibhausgasen ein. So leisten sie mittelbar und unmittelbar einen wichtigen Beitrag dafür, dass Deutschland seine Klimaziele bis 2045 erreichen kann.

Die Förderrichtlinie steht unter dem Vorbehalt der noch laufenden beihilferechtlichen und zuwendungsrechtlichen Prüfungen sowie den Haushaltsverhandlungen.

Quelle: BMWK

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Grundsätzlich keine Ergänzungen von Anträgen auf Linienverkehrsgenehmigung nach Fristablauf

Wird ein Antrag auf Genehmigung des eigenwirtschaftlichen Betriebs eines Buslinienbündels fristgerecht gestellt, ohne alle Anforderungen der Vorabbekanntmachung des Aufgabenträgers zu erfüllen, kommt seine nachträgliche Ergänzung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn ein anderer fristgerechter, eigenwirtschaftlicher Antrag sämtliche Anforderungen erfüllt und auch sonst genehmigungsfähig ist. So das BVerwG (Az. 8 C 3.22).

BVerwG, Pressemitteilung vom 01.06.2023 zum Urteil 8 C 3.22 vom 01.06.2023

Wird ein Antrag auf Genehmigung des eigenwirtschaftlichen Betriebs eines Buslinienbündels fristgerecht gestellt, ohne alle Anforderungen der Vorabbekanntmachung des Aufgabenträgers zu erfüllen, kommt seine nachträgliche Ergänzung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn ein anderer fristgerechter, eigenwirtschaftlicher Antrag sämtliche Anforderungen erfüllt und auch sonst genehmigungsfähig ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 01.06.2023 entschieden.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für den Betrieb eines Buslinienbündels nach dem Personenbeförderungsgesetz. Der beklagte Kreis als Aufgabenträger hatte in einer Vorabbekanntmachung zur Abgabe entsprechender Angebote an das ebenfalls beklagte Land als Genehmigungsbehörde aufgefordert und eine verbindliche Zusicherung zu bestimmten Qualitätsstandards verlangt. Die Klägerin und die Beigeladene reichten binnen der gesetzten Frist Anträge ein. Der Antrag der Klägerin enthielt alle geforderten Zusicherungen, jener der Beigeladenen nicht. Letztere reichte die fehlende Zusicherung nach Fristablauf unaufgefordert nach. Die Beklagten berücksichtigten die Ergänzung bei der Prüfung der Anträge. Die Beigeladene erhielt die beantragte Genehmigung, weil ihr ergänzter Antrag die bessere Verkehrsbedienung anbot. Der Antrag der Klägerin wurde abgelehnt.

Die Klägerin hat gegen beide Entscheidungen nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Ergänzung des Antrags der Beigeladenen habe nach § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG berücksichtigt werden dürfen. Die Norm ermögliche die Zulassung verspäteter Anträge und – erst recht – die Ergänzung rechtzeitiger Anträge nach Fristablauf. Rechte der Klägerin würden hierdurch nicht verletzt.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das beklagte Land durfte die Ergänzung des Genehmigungsantrags der Beigeladenen nicht berücksichtigen. Die Ermächtigung zur Zulassung verspäteter Anträge nach § 12 Abs. 6 Satz 2 PBefG ist auf nachträgliche Antragsergänzungen jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wenigstens ein die Voraussetzungen der Vorabbekanntmachung erfüllender und auch ansonsten genehmigungsfähiger eigenwirtschaftlicher Antrag eingeht. Ob in solchen Fällen eine Ergänzung nach § 12 Abs. 5 Satz 5 PBefG in Betracht kommt, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Denn nachträgliche Ergänzungen von Anträgen sind hiernach nur zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind. An einer solchen Anregung fehlte es. Ohne die Ergänzung war der Antrag der Beigeladenen auch nicht nach § 13 Abs. 2a Satz 2 und 3 PBefG genehmigungsfähig. Nach dieser Vorschrift kann die Genehmigungsbehörde zwar im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger Abweichungen von den Anforderungen der Vorabbekanntmachung zulassen. Dies darf aber nur in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung geschehen. Er besteht darin, dem Aufgabenträger eine gemeinwirtschaftliche Vergabe zu ersparen, wenn kein fristgerechter und auch sonst genehmigungsfähiger Antrag die Anforderungen der Vorabbekanntmachung erfüllt. Das war hier wegen des Antrags der Klägerin nicht der Fall.

Quelle: BVerwG

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Abrissverfügung für Werkstatt rechtens

Die Beseitigungsverfügung für eine Werkstatt im Landkreis Neuwied ist rechtmäßig. Das hat das VG Koblenz entschieden (Az. 1 K 1118/21).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.06.2023 zum Urteil 1 K 1118/21 vom 08.05.2023

Die Beseitigungsverfügung für eine Werkstatt im Landkreis Neuwied ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Auf den in Streit stehenden Grundstücken befindet sich unter anderem eine von den Rechtsvorgängern der Klägerin errichtete Werkstatt, die entgegen den Vorgaben in der aus dem Jahr 1972 datierenden Baugenehmigung nicht im hierin festgelegten Abstand von drei Metern zu der südlich des Grundstücks verlaufenden Gewässerparzelle errichtet worden ist. Mit der angefochtenen bauaufsichtlichen Verfügung gab der Landkreis den Rechtsvorgängern der Klägerin auf, das insoweit ohne Baugenehmigung errichtete Werkstattgebäude zu beseitigen. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhoben die Rechtsvorgänger der Klägerin Klage, die nach Erwerb der streitgegenständlichen Grundstücke von der Eigentümerin fortgeführt wurde. Insbesondere rügt diese, die Werkstatt sei ursprünglich in drei Metern Abstand zu dem angrenzenden Bach errichtet worden. Dieser habe sich im Laufe der Zeit immer weiter in Richtung der Werkstatt verlagert.

Die Klage wurde abgewiesen. Die baurechtliche Beseitigungsanordnung der Werkstatt, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Das Werkstattgebäude sei formell baurechtswidrig, weil es nicht – wie in der Baugenehmigung aus dem Jahr 1972 vorgesehen – errichtet worden sei. Die Baugenehmigung sehe vor, dass das Gebäude einen Abstand zur Gewässerparzelle von drei Metern einhalte. Dem entspreche die Werkstatt ausweislich der in den Akten enthaltenen Katasterauszüge nicht. Daher sei das Gebäude formell illegal. Rechtmäßige Zustände ließen sich auch nicht auf andere Weise als durch den Abriss der Werkstatt, welche die gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen nicht einhalte, herstellen. Eine überdies erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für das Werkstattgebäude könne angesichts des Standorts und damit mangels Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht erteilt werden.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: VG Koblenz

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Verbotene Eigenmacht bei Selbstabholung eines vermieteten Fahrzeugs und anschließender Verwertung

Gerät der Mieter eines Fahrzeugs in Zahlungsrückstand, stellt die Selbstabholung des Fahrzeugs durch den Vermieter verbotene Eigenmacht dar. Veräußert der Vermieter das Fahrzeug anschließend, ist er zum Wertersatz verpflichtet. Er schuldet darüber hinaus Nutzungsentschädigung für einen angemessenen Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung, entschied das OLG Frankfurt (Az. 2 U 165/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.06.2023 zum Urteil 2 U 165/21 vom 26.05.2023

Gerät der Mieter eines Fahrzeugs in Zahlungsrückstand, stellt die Selbstabholung des Fahrzeugs durch den Vermieter verbotene Eigenmacht dar. Veräußert der Vermieter das Fahrzeug anschließend, ist er zum Wertersatz verpflichtet. Er schuldet darüber hinaus Nutzungsentschädigung für einen angemessenen Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 02.06.2023 veröffentlichten Urteil.

Die Beklagte betreibt bundesweit ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus. Neben dem klassischen Pfandleihgeschäft verfolgt sie alternativ das „cash & drive“-Modell. Dies bewirbt sie für einen kurzfristigen Liquiditätsengpass mit dem Erhalt von Bargeld bei fehlender Kreditwürdigkeit. Sie kauft dann Eigentümern ihr Kraftfahrzeug ab und vermietet es ihnen nachfolgend für einen Folgezeitraum gegen ein monatliches Entgelt. Die Klägerin verkaufte der Beklagten auf diese Weise ihren damals etwa 9 Jahre alten Kleinwagen Hyundai. Die Beklagte zahlte ihr 1.500,00 Euro. Die Klägerin mietete es für 148,50 Euro monatlich zurück. Nach dem Ende der Mietzeit sollte das Fahrzeug binnen 24 Stunden an die Beklagte zurückgegeben werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen vor, dass die Beklagte das Fahrzeug selbst in Besitz nehmen, es ohne Ankündigung sicherstellen und hierfür auch das befriedete Besitztum des Mieters auch zur Nachtzeit betreten dürfe. Als die Klägerin die Mieten nicht weiterzahlte, kündigte die Beklagte das Mietverhältnis, forderte die Klägerin ultimativ auf, das Fahrzeug zurückzugeben, ließ es sodann ohne Willen der Klägerin abholen und versteigerte oder verkaufte es. Die Klägerin erwirkte zunächst einen Titel auf Herausgabe des Autos. Die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel war erfolglos. Der Verbleib des Autos ist ungeklärt. Mit der hiesigen Klage begehrt die Klägerin Wertersatz für das verschwundene Fahrzeug in Höhe von 3.750,00 Euro sowie Nutzungsentschädigung für einen Zeitraum von fast zwei Jahren in Höhe von rund 17.000,00 Euro. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von Wertersatz und Nutzungsersatz in Höhe von rund 8.700 Euro unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50% verurteilt.

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen der Wegnahme des Fahrzeugs zu. Die Beklagte habe „verbotene Eigenmacht“ ausgeübt. Ob der Mietvertrag oder der Kaufvertrag überhaupt wirksam waren, könne damit offenbleiben. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Mietvertrag, die der Beklagten das hier auch umgesetzte Verfahren gestatteten, seien wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden unwirksam. § 858 ff. BGB sollen im Mietverhältnis oder auch im Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer die Selbstexekution oder Selbstjustiz verhindern.

Die Beklagte habe fahrlässig gehandelt, auch wenn sie selbst davon ausgegangen sei, die von ihr veranlasste Sicherstellung und die hierdurch ausgeübte verbotene Eigenmacht sei im Hinblick auf ihr Geschäftsmodell rechtmäßig. Sie hätte zumindest wegen der von verschiedenen Gerichten geäußerten rechtlichen Bedenken gegen ihr Geschäftsmodell damit rechnen müssen, dass dieses „bemakelt“ sein könnte und die Art der Sicherstellung gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Die Klägerin könne damit Wertverlust für das Fahrzeug verlangen. Die Beklagte schulde auch grundsätzlich für die gesamte Dauer der Vorenthaltung Nutzungsentschädigung. Die Klägerin habe aber gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, soweit sie nahezu zwei Jahre mit einer Ersatzbeschaffung zugewartet habe. Grundsätzlich sei der Ersatzanspruch auf Nutzungsausfall – wie der Anspruch auf Mietwagenkosten – auf die erforderliche Ausfallzeit beschränkt. Die Klägerin habe hier nicht darauf vertrauen können, ihr Fahrzeug wiederzuerlangen. Trotzdem habe sie erst neun Monate nach Wegnahme des Fahrzeugs, Erhalt einer Abrechnung und der Mitteilung, dass das Fahrzeug verwertet worden sei ihren Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges geltend gemacht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, über die der BGH zu entscheiden hätte, kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: OLG Frankfurt

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Grenzüberschreitende Rechtsverfahren: EU-Kommission will Rechte von schutzbedürftigen Erwachsenen stärken

Die EU-Kommission will die Rechte von Menschen stärken, die in grenzüberschreitenden Situationen auf rechtliche Unterstützung oder Rechtsschutz angewiesen sind. Die Vorschläge betreffen Erwachsene, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten ihre eigenen Interessen nicht schützen können.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 31.05.2023

Die EU-Kommission will die Rechte von Menschen stärken, die in grenzüberschreitenden Situationen auf rechtliche Unterstützung oder Rechtsschutz angewiesen sind. Die Vorschläge betreffen Erwachsene, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten ihre eigenen Interessen nicht schützen können. Dabei kann es sich beispielsweise um Beeinträchtigungen infolge einer altersbedingten Krankheit wie Alzheimer oder eines gesundheitlichen Problems, etwa eines Komas, handeln.

Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová sagte: „Mit diesem Vorschlag lösen wir ganz reale Probleme von Menschen in Situationen, in denen sie Rechtsschutz oder Unterstützung benötigen. Ob sie nun Vermögenswerte oder Immobilien in einem anderen Land verwalten, sich im Ausland medizinisch behandeln lassen oder in ein anderes EU-Land umziehen müssen – die vorgeschlagenen Vorschriften sorgen für rechtliche Klarheit, weniger Aufwand und einen besseren Schutz.“

Gestrafftes Regelwerk, etwa für Zuständigkeiten und Zusammenarbeit

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird ein gestrafftes Regelwerk eingeführt, das innerhalb der EU gelten soll. Es legt vor allem fest, welches Gericht jeweils zuständig ist, welches Recht anzuwenden ist, unter welchen Bedingungen eine ausländische Maßnahme oder eine ausländische Vertretungsmacht rechtswirksam anerkannt werden sollte und wie die Behörden zusammenarbeiten können. Zudem werden einige praktische Maßnahmen vorgeschlagen, beispielsweise:

  • zur Erleichterung der digitalen Kommunikation;
  • zur Einführung eines europäischen Vertretungszertifikats, mit dem die gesetzlichen Vertreter ihre Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat leichter nachweisen können;
  • zur Einrichtung vernetzter Register, die Angaben über einen etwaigen Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat enthalten
  • und zur Förderung einer engeren Zusammenarbeit der Behörden.

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates sieht einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Schutz Erwachsener unter Beteiligung von Drittstaaten vor. Damit werden alle Mitgliedstaaten verpflichtet, Vertragsparteien des Übereinkommens von 2000 über den Schutz von Erwachsenen zu werden oder zu bleiben.

Weiteres Vorgehen

Der Vorschlag für eine Verordnung muss noch vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert und verabschiedet werden. Die Verordnung wird nach Ablauf von 18 Monaten nach ihrer Verabschiedung anwendbar; anschließend haben die Mitgliedstaaten vier Jahre Zeit, um elektronische Kommunikationskanäle bereitzustellen, und fünf Jahre, um ihre Register einzurichten und diese mit den Registern der anderen Mitgliedstaaten zu vernetzen.

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird nach Anhörung des Europäischen Parlaments vom Rat angenommen. Die Mitgliedstaaten, die noch nicht Vertragsparteien des HCCH-2000-Übereinkommens zum Schutz von Erwachsenen sind, haben zwei Jahre Zeit, um dem Ratsbeschluss nachzukommen und dem Übereinkommen beizutreten.

Quelle: EU-Kommission

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Unternehmen sollen Menschenrechte und Umweltnormen in Lieferketten berücksichtigen

Das EU-Parlament hat seine Position für die Verhandlungen mit den EU-Ländern über Regeln zur Integration von Menschenrechten und Umweltauswirkungen in die Unternehmensführung angenommen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 01.06.2023

Das EU-Parlament hat seine Position für die Verhandlungen mit den EU-Ländern über Regeln zur Integration von Menschenrechten und Umweltauswirkungen in die Unternehmensführung angenommen.

Mit den neuen Vorschriften würden Unternehmen gesetzlich verpflichtet, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf die Menschenrechte und die Umwelt, wie Kinderarbeit, Sklaverei, Umweltverschmutzung oder Verlust der biologischen Vielfalt, zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, zu beenden oder abzumildern. Außerdem müssen sie die Auswirkungen ihrer Partner in der Wertschöpfungskette auf die Menschenrechte und die Umwelt bewerten, und zwar nicht nur bei den Zulieferern, sondern auch im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Vertrieb, dem Transport, der Lagerung und der Abfallbewirtschaftung und anderen Bereichen.

Die neuen Vorschriften gelten für in der EU ansässige Unternehmen, unabhängig von ihrer Branche, einschließlich Finanzdienstleistungen, mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 40 Millionen Euro sowie für Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von über 150 Millionen Euro. Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro, wenn mindestens 40 Millionen in der EU erwirtschaftet wurden, werden ebenfalls einbezogen.

Sorgfaltspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung und Zusammenarbeit mit den Interessenträgern

Die Unternehmen müssen einen Übergangsplan zur Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5° umsetzen. Im Falle großer Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten wird sich die Erfüllung der Ziele des Plans auf die variable Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung (z. B. Boni) auswirken. Die neuen Vorschriften verpflichten die Unternehmen außerdem, sich mit den von ihren Handlungen Betroffenen, einschließlich Menschenrechts- und Umweltaktivisten, auseinanderzusetzen, einen Beschwerdemechanismus einzuführen und die Wirksamkeit ihrer Sorgfaltspflicht regelmäßig zu überprüfen. Um den Anlegern den Zugang zu erleichtern, sollten Informationen über die Sorgfaltspflicht eines Unternehmens auch über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) verfügbar sein.

Sanktionen und Kontrollmechanismen

Unternehmen, die die Vorschriften nicht einhalten, sind schadenersatzpflichtig und können von den nationalen Aufsichtsbehörden mit Sanktionen belegt werden. Zu den Sanktionen gehören Maßnahmen wie die namentliche Anprangerung („Naming and Shaming“), die Rücknahme der Waren eines Unternehmens vom Markt oder Geldstrafen von mindestens 5% des weltweiten Nettoumsatzes. Nicht-EU-Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten, werden von der öffentlichen Auftragsvergabe in der EU ausgeschlossen.

Nach dem angenommenen Text sollen die neuen Verpflichtungen je nach Größe des Unternehmens nach 3 oder 4 Jahren gelten. Kleinere Unternehmen können die Anwendung der neuen Vorschriften um ein weiteres Jahr verschieben.

Die Verhandlungsposition des Parlaments wurde mit 366 zu 225 Stimmen bei 38 Enthaltungen angenommen.

Zitat

„Die Unterstützung des Europäischen Parlaments markiert einen bedeutenden Wendepunkt in unserem Verständnis der Rolle von Unternehmen in der Gesellschaft. Ein Gesetz zur Unternehmensverantwortung muss sicherstellen, dass die Zukunft Unternehmen gehört, die Mensch und Umwelt auf nachhaltige Weise behandeln, und nicht solchen, die aus Ausbeutung und Umweltschäden ein Geschäftsmodell gemacht haben. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen erfüllt ihre Verpflichtungen gegenüber Mensch und Umwelt gewissenhaft. Mit diesem ‚Fair Business Law‘ unterstützen wir diese Unternehmen und setzen gleichzeitig Grenzen für jene wenigen großen Unternehmen, die sich nicht an die Regeln halten und rücksichtslos agieren“, sagte Berichterstatterin Lara Wolters (S&D, NL) nach der Abstimmung im Plenum.

Hintergrund

Das Europäische Parlament hat immer wieder eine stärkere Rechenschaftspflicht von Unternehmen und verbindliche Rechtsvorschriften über die Sorgfaltspflichten gefordert. Der Vorschlag der Europäischen Kommission wurde am 23. Februar 2022 vorgelegt. Er ergänzt andere bestehende und künftige Rechtsakte wie die Verordnung über Entwaldung, die Verordnung über Konfliktmineralien und den Entwurf einer Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt.

Die nächsten Schritte

Nachdem das Parlament nun seinen Standpunkt angenommen hat, können die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über den endgültigen Text der Rechtsvorschriften beginnen. Die Mitgliedstaaten haben ihren Standpunkt zu dem Richtlinienentwurf im November 2022 angenommen.

Mit der Verabschiedung dieser Rechtsvorschriften reagiert das Parlament auf die Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf den nachhaltigen Konsum, wie er in Vorschlag 5(13) zum Ausdruck kommt, auf die Stärkung der ethischen Dimension des Handels, wie sie in den Vorschlägen 19(2) und 19(3) zum Ausdruck kommt, und auf das Modell des nachhaltigen Wachstums, wie es in Vorschlag 11(1) und 11(8) der Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas zum Ausdruck kommt.

Quelle: EU-Parlament

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Übernahme in den Polizeivollzugsdienst zu Recht abgelehnt

Das Land NRW hat es zu Recht abgelehnt, einen Kommissaranwärter, der während seiner Ausbildung heimlich ein Gespräch mit einem Landesbediensteten aufgezeichnet und im Rahmen eines Dienstunfallverfahrens widersprüchliche Angaben gemacht hat, in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst zu übernehmen. So das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 6 A 383/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.06.2023 zum Urteil 6 A 383/20 vom 01.06.2023

Das Land Nordrhein-Westfalen hat es zu Recht abgelehnt, einen Kommissaranwärter aus Gütersloh, der während seiner Ausbildung heimlich ein Gespräch mit einem Landesbediensteten aufgezeichnet und im Rahmen eines Dienstunfallverfahrens widersprüchliche Angaben gemacht hat, in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Polizeivollzugsdienst zu übernehmen. Mit am 01.06.2023 verkündetem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die auf diese Vorgänge gestützte Annahme fehlender charakterlicher Eignung des Bewerbers nicht zu beanstanden ist.

Der 1989 geborene Kläger begehrt seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst als Beamter auf Probe. Im Jahr 2010 ernannte ihn das Land Nordrhein-Westfalen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter. Nachdem er wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Mai 2013 zunächst entlassen und nachfolgend von diesem Vorwurf freigesprochen worden war, schlossen der Kläger und das Land am 08.09.2016 einen Vergleich, mit dem sich das Land verpflichtete, die Entlassungsverfügung aufzuheben und dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Ausbildung fortzusetzen. Im August 2017 schloss der Kläger seine Ausbildung erfolgreich ab. Seinen Antrag, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, lehnte das Land jedoch ab. Zur Begründung verwies es auf vier Sachverhalte, die exemplarisch die persönliche und charakterliche Ungeeignetheit des Klägers belegen sollen. So habe der Kläger in unlauterer Weise Widerspruch gegen eine Klausurbewertung eingelegt, Kommilitonen über den wahren Zweck einer von ihm vorgelegten Unterschriftsliste getäuscht, ein Gespräch mit einem beim Land beschäftigten Schwimmmeister heimlich aufgezeichnet und zudem im Rahmen eines Dienstunfallverfahrens mehrere voneinander abweichende Schilderungen zum Unfallgeschehen gegeben.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden ab; im Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht hatte der Kläger teilweise Erfolg (Urteil vom 25.08.2021). Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil durch Beschluss vom 07.04.2022 – 2 B 48.21 – auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück.

Zur Begründung seines am 01.06.2023 verkündeten Urteils hat der 6. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Es ist nicht zu beanstanden, dass das Land die Übernahme des Klägers in den Polizeivollzugsdienst abgelehnt hat. Durch die heimliche Aufzeichnung eines Gesprächs mit einem Landesbediensteten hat der Kläger den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Worts erfüllt und gezeigt, dass es ihm an der gerade für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Bereitschaft, die Rechtsordnung einzuhalten, sowie der nötigen Aufrichtigkeit und Loyalität fehlt. Von einem Polizeivollzugsbeamten muss zudem erwartet werden können, dass er gerade gegenüber seinem Dienstherrn jederzeit wahrheitsgemäße und verlässliche Angaben macht. Diese Erwartung hat der Kläger nicht erfüllt, weil er im Rahmen des Verfahrens um die Anerkennung eines Dienstunfalls den Unfallhergang mehrfach in ganz unterschiedlicher Weise dargestellt hat; die miteinander unvereinbaren Darstellungen sind nur dadurch zu erklären, dass er den tatsächlichen Geschehensablauf nicht durchgängig wahrheitsgemäß wiedergegeben hat. Auch hierauf hat das Land zu Recht durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung gestützt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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