BMWK startet Konsultation für neues Energieforschungsprogramm

Unter der Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Bundesregierung im Sommer 2023 ein neues Energieforschungsprogramm vorlegen. Dazu startete das BMWK am 01.03.2023 mit dem Stakeholder-Prozess, um Akteure aus Wissenschaft und Forschung sowie Industrie und Gesellschaft einzubeziehen.

BMWK, Pressemitteilung vom 01.03.2023

Unter der Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Bundesregierung im Sommer 2023 ein neues Energieforschungsprogramm vorlegen. Dazu startete das BMWK am 01.03.2023 mit dem Stakeholder-Prozess, um die Akteurinnen und Akteure aus Wissenschaft und Forschung sowie Industrie und Gesellschaft einzubeziehen.

Das nunmehr 8. Energieforschungsprogramm wird konsequent auf die Vollendung der Energiewende und die Beschleunigung der Transformation ausgerichtet. Die Forschungsbeiträge sollen die Ziele der Bundesregierung im Wärme- und Stromsektor für 2030 und 2045 sowie beim Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft unterstützen. Damit folgt die Energieforschungspolitik der neujustierten Energie- und Klimapolitik der Bundesregierung und reagiert auf die neue Herausforderung.

Robert Habeck Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Die Energieforschung ist und bleibt ein zentraler strategischer Schlüssel die Energiewende. Der technologische Umbau des Energiesystems muss schnell und zielgerichtet voranschreiten. Das Energieforschungsprogramm leistet dabei einen entscheidenden Beitrag zur technologischen Umsetzung der Energiewende und verhilft vielversprechenden Ideen zur Marktreife.“

Der Bund setzt bei den Ausgaben für die Energieforschung den Trend der Vorjahre fort und stellt in 2023 rund 1,3 Mrd. Euro zur Verfügung. Das 8. Energieforschungsprogramm soll für die kommenden Jahre die Grundlage der Förderpolitik des Bundes für Forschung, Entwicklung und Innovationen für ein klimaneutrales und resilientes Energiesystem 2045 bilden. Es dient Unternehmen und Forschungseinrichtungen als Hilfe um Ideen für die vielfältigen Transformationsaufgaben zu entwickeln und innovative Lösungen zu erproben.

Bei dem nun gestarteten Konsultationsprozess setzt das BMWK insbesondere auf die breite Expertise der Forschungsnetzwerke Energie. Derzeit sind in den neun Netzwerken rund 3.700 Expertinnen und Experten aktiv. Sie unterstützten die Weiterentwicklung der Förderstrategie des BMWK im Bereich der Energieforschung u.a. durch Handlungsempfehlungen und Stellungnahmen. Die Vernetzung der Fachleute aus Wissenschaft, Wirtschaft und Industrie fördert den Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis.

Das Programm soll nach dem Konsultationsprozess im Sommer 2023 vorgestellt werden und wird nach dem Beschluss im Kabinett in Kraft treten.

Quelle: BMWK

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Bundeskabinett beschließt Rechtsverordnung zum Differenzbetrag in den Energiepreisbremsen

Das Bundeskabinett hat am 01.03.2023 die vom BMWK vorgelegte Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz und dem Strompreisbremsegesetz für ausgewählte Kundengruppen (Differenzbetragsanpassungsverordnung) beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 01.03.2023

Das Bundeskabinett hat am 01.03.2023 die von dem Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Verordnung zur Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) für ausgewählte Kundengruppen (Differenzbetragsanpassungsverordnung) beschlossen. Die Änderung der Energiepreisbremsen betrifft Unternehmen mit einer Entlastungssumme von mehr als 2 Millionen Euro. Zudem soll durch den Beschluss des Kabinetts der beihilferechtliche Vorbehalt in der KWK-Ausschreibungsverordnung.

Mit der Differenzbetragsanpassungsverordnung setzt die Bundesregierung eine beihilferechtliche Anforderung an die Energiepreisbremsen um. Sie ergänzt die Regelung zur Berechnung des sogenannten Differenzbetrags für ausgewählte Kundengruppen. Der Differenzbetrag ist eine zentrale Stellschraube, um die Höhe der Entlastungen der Strom-, Erdgas- und Wärmekunden durch die Energie-Preisbremsen zu ermitteln. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen dem – in der Regel vertraglich – vereinbarten Arbeitspreis der Kundinnen und Kunden mit ihrem Energieversorgungsunternehmen und den in den Preisbremsen-Gesetzen festgelegten Referenzpreisen für Strom, Gas oder Wärme.

Der Entwurf regelt die Höhe des maximalen Differenzbetrages für Unternehmen, die eine Entlastungssumme von über 2 Mio. Euro durch die Energiepreisbremsen und weitere Beihilfen nach dem Befristeten Krisenrahmen der Europäischen Kommission (Temporary Crisis Framework (TCF)) erhalten. Für sie soll künftig ein maximal zulässiger Differenzbetrag gelten. Die Höhe dieses maximalen Differenzbetrages (Arbeitspreis minus Referenzpreis) beträgt 8 Cent pro Kilowattstunde bei Erdgas und Wärme/Dampf sowie 24 Cent pro Kilowattstunde bei Strom. Die Höhe des Differenzbetrages wurde ermittelt, indem auf Basis unterschiedlicher Beschaffungsstrategien und -zeitpunkte marktgängige Preisniveaus berechnet wurden. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Beschaffungskosten von Energieversorgungsunternehmen, die den Endkundenpreis maßgeblich prägen, sehr unterschiedlich ausfallen, ohne dass missbräuchliches oder wettbewerbsverzerrendes Verhalten unterstellt werden kann.

Mit der Anpassung des Differenzbetrages soll einerseits der Preiswettbewerb zwischen den Energieversorgungsunternehmen (EVU) sichergestellt bleiben und andererseits potentieller Missbrauch durch Letztverbraucher oder EVU eingeschränkt werden. Gleichzeitig sollen Kundinnen und Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise geschützt bleiben.

Die Verordnung soll ab dem 1. Mai 2023 gelten. Die Begrenzung des Differenzbetrages soll auf aktuelle Marktentwicklungen Rücksicht nehmen. Eine erste Überprüfung der Anpassung der Berechnung des Differenzbetrages erfolgt deshalb spätestens zum 15. Juni 2023. Eine Anpassung der maximalen Höhe des Differenzbetrages kann bereits vorher erfolgen, sollte dies die Markt- und Datenlage nahelegen. Anschließend findet eine Überprüfung alle drei Monate statt, um auf die aktuellen Marktentwicklungen und Verbesserungen der Datenlage eingehen zu können. Der Bundestag muss Änderungen der Differenzanpassungsverordnung zustimmen.

Mit dem beschlossenen Verordnungsentwurf wird außerdem ein in der KWK-Ausschreibungsverordnung geregelter beihilferechtlicher Vorbehalt aufgehoben, nachdem die europäische Kommission zugestimmt hat, dass die davon umfassten Änderungen durch das sogenannte Osterpaket nicht notifizierungsbedürftig sind. Damit können die Änderungen des Osterpakets bei den KWK-Ausschreibungen – allesamt Erleichterungen für die Marktteilnehmer – nunmehr vollzogen werden.

Beispielrechnungen für einen Letztverbraucher mit einem Entlastungskontingent von 50 GWh (70 % des Jahresverbrauchs 2021 von ca. 71 GWh), der im Jahr 2023 40 GWh Gas verbraucht.

Beispiel 1) Der Verbraucher hat einen Nettoarbeitspreis von 12 ct/kWh – sein Differenzbetrag beträgt somit 5 ct/kWh (12 ct/kWh – 7 ct/kWh). Da dieser die Begrenzung von 8 ct/kWh nicht übersteigt, wird er voll entlastet. Ihm steht eine Entlastung von 50 GWh × 5 ct/kWh = 2,5 Mio. Euro zu. Für seinen Verbrauch von 40 GWh zahlt er inklusive Entlastung 2,3 Mio. Euro (12 ct/kWh × 40 Mio. kWh – 2,5 Mio. Euro).

Beispiel 2) Der Letztverbraucher hat einen Arbeitspreis von 18 ct/kWh. Sein Differenzbetrag würde ohne Begrenzung 11 ct/kWh (18 ct/kWh – 7 ct/kWh) betragen. Ihm stünde dann eine Entlastung von 50 GWh × 11 ct/kWh = 5,5 Mio. Euro zu. Er würde für seinen Verbrauch somit lediglich (18 ct/kWh × 40 Mio. kWh – 5,5 Mio. Euro) 1,7 Mio. Euro zahlen. Er hätte keinen Anreiz zu einem günstigeren Versorger zu wechseln. Durch die Einführung der Begrenzung von 8 ct/kWh ändert sich das Kalkül: Der Verbraucher erhält pro kWh nun nicht 11 ct/kWh, sondern nur 8 ct/kWh. Seine Entlastung beträgt 50 GWh × 8 ct/kWh = 4 Mio. Euro. Durch die Begrenzung erhält er 1,5 Mio. Euro weniger Entlastung. Er würde für seinen Verbrauch somit 18 ct/kWh × 40 Mio. kWh – 4 Mio. Euro = 3,2 Mio. Euro zahlen. Der Verbraucher würde von einem niedrigen Arbeitspreis direkt profitieren. Entsprechend steigen die Anreize, einen günstigeren Anbieter zu suchen.

Für Strom, Wärme und Dampf sind die Mechanismen äquivalent anwendbar.

Quelle: BMWK

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EU-Kommission will Verkehrsvorschriften modernisieren: Digitaler Führerschein, EU-weites Fahrverbot für Verkehrssünder und aktualisierte Prüfvorschriften

Ein EU-weit gültiger digitaler Führerschein, bessere grenzüberschreitende Durchsetzung der Verkehrsregeln und moderne Prüfvorschriften für den Führerschein: mit diesem Paket will die EU-Kommission die Straßen für alle Nutzer sicherer machen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.03.2023

Ein EU-weit gültiger digitaler Führerschein, bessere grenzüberschreitende Durchsetzung der Verkehrsregeln und moderne Prüfvorschriften für den Führerschein: mit diesem Paket will die EU-Kommission die Straßen für alle Nutzer sicherer machen. EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean sagte: „Die, die sich nicht an die Straßenverkehrsvorschriften halten – egal in welchem Mitgliedstaat – werden nicht mehr ungestraft davonkommen. Hierzu soll der grenzüberschreitende Informationsaustausch verbessert und – bei besonders schweren Verkehrsdelikten – die Fahrerlaubnis entzogen werden können. Sicheres Fahren ist von entscheidender Bedeutung, wenn wir unser Ziel erreichen wollen, die Anzahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten bis 2030 zu halbieren.“

Höhere Sicherheit auf den Straßen und Erleichterungen im Alltag durch moderne Führerscheinvorschriften

Letztes Jahr verloren auf den Straßen der EU über 20.000 Menschen ihr Leben – die überwiegende Anzahl der Opfer war zu Fuß, mit dem Rad, mit Rollern und mit Motorrädern unterwegs. Ein zentrales Anliegen der neuen Vorschriften ist die Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit durch u. a. folgende Maßnahmen:

Eine mindestens zweijährige Probezeit für Fahranfänger nach Bestehen der Führerscheinprüfung und Null Toleranz bei Alkohol am Steuer. Dies ist angesichts der Tatsache, dass junge Fahrer unter 30 Jahren zwar nur 8 Prozent aller Autofahrer ausmachen, jedoch an zwei von fünf tödlichen Zusammenstößen beteiligt sind, besonders wichtig.
Junge Menschen können ab dem Alter von 17 Jahren bereits ihre Prüfung ablegen und nach dem Konzept des „begleitenden Fahrens“ mit dem Fahren von Pkw und Lkw beginnen und so Fahrerfahrung sammeln.
Die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb des Führerscheins wird so angepasst, dass Fahrer besser darauf vorbereitet sind, sich die Straße mit vulnerablen Nutzern zu teilen. Vor dem Hintergrund des Übergangs der EU zu einer nachhaltigeren Mobilität in den Städten wird dies dazu beitragen, die Sicherheit derjenigen zu erhöhen, die zu Fuß, mit dem Rad, aber auch mit e-Scootern und E-Bikes unterwegs sind.
Die Fahrtauglichkeit soll gezielter, auch durch Einbeziehung der Fortschritte bei der medizinischen Behandlung von Krankheiten wie Diabetes, bewertet werden. Die Fahrer werden auch ermutigt, ihre Fahrfertigkeiten und ihr Fahrwissen auf dem neuesten Stand zu halten, damit sie mit den technologischen Entwicklungen Schritt halten.

Zur Vereinfachung der Anerkennung der Führerscheine zwischen den Mitgliedstaaten schlägt die Kommission – als Weltneuheit – die Einführung eines digitalen Führerscheins vor. Dies erleichtert den Ersatz, die Verlängerung oder den Tausch eines Führerscheins erheblich, da alle Verfahren online abgewickelt werden können. Ebenso wird es auch für Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Ländern mit vergleichbaren Sicherheitsstandards im Straßenverkehr leichter sein, ihren Führerschein gegen einen EU-Führerschein zu tauschen.

Die aktualisierten Prüfvorschriften werden dem Übergang zu emissionsfreien Fahrzeugen Rechnung tragen. Bewertet werden beispielsweise die Kenntnisse und Fähigkeiten im Zusammenhang mit fortschrittlichen Fahrassistenzsystemen und anderen automatisierten Technologien. Auch werden Fahranfänger lernen, welche Auswirkungen ihr Fahrstil auf die Fahrzeugemissionen hat – etwa durch das rechtzeitige Umschalten zwischen den Gängen. Schließlich wird die zulässige Masse eines Fahrzeugs der Klasse „B“ an mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge angepasst, da emissionsfreie batteriebetriebene Fahrzeuge ein größeres Gewicht haben können.

Quelle: EU-Kommission

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Nachhaltiges Finanzwesen: Europäische grüne Anleihen ab 2024

Die EU wird ab 2024 einen neuen Standard für europäische grüne Anleihen einführen. EU-Parlament und Rat haben eine politische Einigung über die entsprechende Verordnung erzielt, die den freiwilligen und hochwertigen Standard etabliert.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.03.2023

Die EU wird ab 2024 einen neuen Standard für europäische grüne Anleihen einführen. EU-Parlament und Rat haben eine politische Einigung über die entsprechende Verordnung erzielt, die den freiwilligen und hochwertigen Standard etabliert. Mairead McGuinness, EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion erklärte: „Mit dem europäischen Standard für grüne Anleihen schaffen wir einen neuen Goldstandard, der denjenigen Unternehmen zur Verfügung steht, die bei der Nachhaltigkeitswende an vorderster Front stehen wollen.“

Der europäische Standard für grüne Anleihen (EUGBS) wird Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen, die Mittel für grüne Investitionen auf den Kapitalmärkten aufnehmen möchten, frei zugänglich sein. Dies ermöglicht es Anlegern, leichter zu bewerten, ob ihre Investitionen nachhaltig sind, um so die Risiken von Greenwashing zu verringern.

Aufsicht über externe Bewerter

Mit der Verordnung wird erstmals auch ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung externer Bewerter geschaffen. Externe Bewerter spielen derzeit eine wichtige Rolle auf dem Markt, indem sie grüne Anleihen im Einzelnen bewerten und Anlegern ihre Umweltfreundlichkeit bestätigen.

Kommissarin McGuinness sagte dazu: „Unter der Leitung Europas und europäischer Emittenten wächst der Markt für grüne Anleihen zu einer wichtigen Finanzierungsquelle für Unternehmen, die umfangreiche klimafreundliche Investitionen wie erneuerbare Energien, saubere Verkehrsmittel und energieeffiziente Gebäude finanzieren müssen.“

Die erste Anwendung der Verordnung über europäische grüne Anleihen wird ab 2024 möglich sein.

Quelle: EU-Kommission

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Entschädigung für annullierte Flüge und Ersatz für kurzfristig gebuchte Ersatzflüge

Das LG Köln entschied, dass einer Familie eine Entschädigung für lediglich einen Tag vor dem geplantem Abflug erfolgte Flugannullierungen und Ersatz für die kurzfristig gebuchten Ersatzflüge zusteht (Az. 30 0 270/22).

LG Köln, Mitteilung vom 28.02.2023 zum Urteil 30 0 270/22 vom 09.02.2023 (nrkr)

Der Beginn eines Familienurlaubs schien durch eine lediglich einen Tag vor geplantem Abflug erfolgte Flugannullierung gefährdet.

Das Landgericht Köln entschied nun, dass der Familie eine Entschädigung für die annullierten Flüge und Ersatz für die kurzfristig gebuchten Ersatzflüge zusteht.

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und die gemeinsamen zwei Kinder bei der Beklagten, einer bekannten deutschen Fluggesellschaft, für den 27.07.2022 einen Flug in der Economy Class von Frankfurt/Main nach Los Angeles. Einen Tag vor der geplanten Abreise wurde der Flug durch die Beklagte – ohne eine Ersatzbeförderung anzubieten – annulliert. Für den 27.07.2022 waren kurzfristig Streiks u. a. des Bodenpersonals am Flughafen in Frankfurt/Main angekündigt worden. Auf eine per Chat bei der Beklagten gestellte Anfrage nach Flugalternativen für den 27.07.2022 wurde erklärt, es seien zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Alternativen zu dem Flug verfügbar, es solle eine andere Option gewählt werden oder ein späterer Versuch unternommen werden. Der Kläger musste sich daraufhin selbst um einen Ersatzflug bemühen. Für ihn und seine Familie konnte schließlich eine Flugverbindung mit einer anderen Fluggesellschaft von Frankfurt/Main über Toronto nach Los Angeles in der Business Class zum Preis von umgerechnet 20.845,62 Euro gebucht werden. Eine vorgerichtliche anwaltliche Aufforderung der Beklagten zur Erstattung dieser Kosten blieb erfolglos.

Der Kläger begehrte daher gerichtlich für sich und seine Familie Ersatz der Kosten des Ersatzflugs sowie Ausgleichzahlungen in Höhe von insgesamt weiteren 2.400,00 Euro. Das Landgericht Köln ist diesem Antrag nun gefolgt.

Das Gericht führt aus, dass der Kläger von der Beklagten gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. c) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 die begehrte Ausgleichszahlung verlangen könne. Die Voraussetzungen lägen vor, da die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines Vertrages mit dem Kläger und dessen Angehörigen einen gebuchten Flug nicht durchgeführt und ihn damit i.S.v. Art. 2 lit. 1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 annulliert habe. Der Kläger sei berechtigt, wegen dieser Annullierung Ausgleichsansprüche für sich und seine Familie, letzteres aus abgetretenem Recht, geltend zu machen, denn sie seien Fluggäste, die auf einem Flughafen im Gebiet der Europäischen Union diesen Flug hätten antreten wollen und über eine bestätigte Flugbuchung verfügt hätten. Die Unterrichtung des Klägers sei am Vortag des vorgesehenen Fluges und damit in einem Zeitraum von weniger als 2 Wochen vor der gebuchten Abfahrtszeit, ohne dass seitens der Beklagten eine anderweitige Beförderung angeboten worden ist, erfolgt. Der Höhe nach belaufe sich der danach bestehende Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf 600,00 Euro pro Fluggast, da die Entfernung von Frankfurt/Main nach Los Angeles Luftlinie mehr als 3.500 km betrage.
Des Weiteren könne der Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 S. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Schadensersatz in Höhe von weiteren 20.845,62 Euro verlangen. Die Beklagte habe mit der Annullierung ihre Pflicht aus dem Vertragsverhältnis zur Beförderung des Klägers und seiner Angehörigen verletzt, indem sie den Flug annulliert habe, ohne dem Kläger und seinen Angehörigen ein Angebot für eine anderweitige Beförderung nach Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzubieten. Diese Pflichtverletzung sei auch schuldhaft, denn die insoweit darlegungsbelastete Beklagte trage diesbezüglich nichts zu ihrer Entlastung vor. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung habe es nicht bedurft, da die Erklärung der Beklagten, zum damaligen Zeitpunkt seien keine Alternativen zu dem gebuchten Flug verfügbar, verbunden mit der Bitte, eine andere Option zu wählen oder es später· noch einmal zu versuchen, als Erfüllungsverweigerung i. S. v. § 281 Abs. 2 BGB zu sehen sei.

Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers oder seiner Angehörigen i. S. v. § 254 BGB sei für das Gericht nicht erkennbar. Dem stehe nicht entgegen, dass der gebuchte Ersatzflug in der Business Class und damit höherwertig erfolgt sei, als der bei der Beklagten gebuchte Flug in der Economy Class. Der Kläger habe dargetan, dass für ihn und seine Angehörigen nur die gebuchte Flugverbindung bei der anderen Fluggesellschaft verfügbar gewesen sei und dort auch nur noch ein einziger Platz in der Economy Class zur Verfügung gestanden habe, während für 4 Personen nur noch Plätze in der Business Class vorhanden gewesen seien. Die Aufteilung der Familie des Klägers dahingehend, dass ein Familienmitglied in der Economy Class, die anderen drei Personen in der Business-Class transportiert würden, sei für den Kläger und seine Familie unzumutbar. Dass eine anderweitige günstigere Flugverbindung vorhanden gewesen sei, sei von der Beklagten, nicht dargetan. Hiergegen spreche auch, dass die Beklagte sich selbst nicht in der Lage gesehen habe, dem Kläger und seinen Angehörigen eine anderweitige Ersatzverbindung anzubieten.

Die am 09.02.2023 verkündete Entscheidung zum Az. 30 0 270/22 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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App-Store-Regeln für Musikstreaming-Anbieter: EU-Kommission übermittelt Apple Beschwerdepunkte

Die EU-Kommission hat in einer Mitteilung an Apple ihre Bedenken hinsichtlich bestimmter App-Store-Regeln für Musikstreaming-Anbieter klargestellt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.02.2023

Die Europäische Kommission hat in einer Mitteilung an Apple ihre Bedenken hinsichtlich bestimmter App-Store-Regeln für Musikstreaming-Anbieter klargestellt. Die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 28.02.2023 ersetzt die Mitteilung der Beschwerdepunkte von 2021. Damit stellt die Kommission klar, dass sie sich im Rahmen der kartellrechtlichen Untersuchung nicht mehr mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verpflichtung in Bezug auf In-App-Käufe befassen wird. Sie wird sich dagegen auf die vertraglichen Beschränkungen konzentrieren, die Apple App-Entwicklern auferlegt hat, und die letztere daran hindern, iPhone- und iPad-Nutzer über alternative Musikabonnements zu niedrigeren Preisen außerhalb der App zu informieren, damit die Nutzer diese Abonnements in Anspruch nehmen können.

Dieser Verfahrensschritt folgt auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der die Kommission ihre vorläufige Auffassung dargelegt hatte, dass Apple seine marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, indem es i) Entwicklern von Musikstreaming-Apps seine eigene Zahlungstechnologie für in der App getätigte Kaufvorgänge (In-App-Käufe) auferlegt hat („Verpflichtung in Bezug auf In-App-Käufe“) und ii) die Möglichkeit der App-Entwickler, iPhone- und iPad-Nutzer über alternative Musikstreaming-Abonnements zu informieren, eingeschränkt hat („Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten“).

Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass die von Apple auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten unlautere Handelsbedingungen darstellen und damit gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstoßen.

Die Kommission befürchtet insbesondere, dass die Entwickler von Musikstreaming-Apps durch die von Apple auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten daran gehindert werden, die Verbraucher darüber zu informieren, wo und wie sie Streaming-Dienste zu niedrigeren Preisen abonnieren können. Diese Verpflichtungen in Bezug auf die Einschränkung der Informationsmöglichkeiten i) sind für die Bereitstellung des App Store auf iPhones und iPads weder erforderlich noch angemessen, ii) sind für die Nutzer von Musikstreaming-Diensten auf den mobilen Geräten von Apple nachteilig, da sie letztlich möglicherweise mehr zahlen, und iii) laufen den Interessen der Entwickler von Musikstreaming-Apps zuwider, da sie die Auswahl der Verbraucher effektiv beschränken.

Quelle: EU-Kommission

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Zur Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten

Das LAG Niedersachsen entschied über eine Entschädigung wegen der Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten einer Hochschule (Az. 16 Sa 671/22).

LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 28.02.2023 zum Urteil 16 Sa 671/22 vom 24.02.2023

Die 16. Kammer des LAG Niedersachsen entscheidet über Entschädigung wegen Benachteiligung bei der Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten.

Der Kläger macht die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, da er wegen seines Geschlechts zu Unrecht benachteiligt worden sei.

Die Beklagte – eine Hochschule – schrieb eine Stelle als Gleichstellungsbeauftragte aus. Das Niedersächsische Hochschulgesetz (NHG) sieht für die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten eine Frau vor. Der Kläger – der sich als keinem Geschlecht zugehörig ansieht – bewarb sich hierauf und beschrieb sich in seiner Bewerbung als nicht-binäre Person. Er wurde von der Hochschule für die Stellenbesetzung nicht berücksichtigt. Die Hochschule sah sich durch § 42 NHG schon formell an der Einstellung einer nicht weiblichen Bewerberin gehindert.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hatte die Entschädigungsklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos.

Der Kläger wurde gegenüber weiblichen Bewerberinnen ungleich behandelt. Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auch aufgrund seines Geschlechts ist nicht schon deshalb nach § 8 AGG zulässig, weil § 42 NHG die Besetzung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau gebietet. Diese gesetzliche Beschränkung auf ein bestimmtes Geschlecht des Stelleninhabers führt nicht zwingend zur Rechtfertigung einer auf sie gestützten Maßnahme. Diese ist ihrerseits nur wirksam, wenn bezüglich des geregelten Sachverhalts u. a. die Vorgaben nach § 8 AGG inhaltlich erfüllt sind. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung u. a. wegen des Geschlechts zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist. Dementsprechend kann das Geschlecht nur dann i. S. d. § 8 Abs. 1 AGG eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung bilden, wenn die Tätigkeit ohne das Merkmal jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Abzustellen ist auf die konkret vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit, die sich nach dem vom Arbeitgeber festgelegten Unternehmenskonzept richtet.

Dies ist vorliegend nach dem Stellen- und Aufgabenzuschnitt der Beklagten zu bejahen. Zur Erbringung eines Teils der der Gleichstellungsbeauftragten obliegenden Tätigkeiten ist das weibliche Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung. Zwar kann ein Mann grundsätzlich in gleicher Weise wie eine Frau an der Gleichberechtigung von Männern und Frauen mitwirken und Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie entwickeln. Das gilt aber nach der Stellenanzeige der Beklagten nicht für einen nicht nur unerheblichen Teil der Aufgaben. Nach der Stellenanzeige der Beklagten und dem beschriebenen Aufgabenbereich berät die Gleichstellungsbeauftragte u. a. Hochschulangehörige in allen Fragen der Gleichstellung, der Vereinbarkeit von Studium und Beruf mit Familien- und Care-Aufgaben sowie in Fällen von Diskriminierung, sexueller Belästigung etc. Die Gleichstellungsbeauftragte dient danach insbesondere als Ansprechpartnerin bei sexuellen Belästigungen, deren Hauptbetroffene Frauen sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass Erwartungen Dritter, die auf deren Schamgefühl beruhen, ebenso wie die Notwendigkeit einer bestimmten Geschlechtszugehörigkeit zur Authentizität der Aufgabenwahrnehmung legitim sind und ihnen kein diskriminierender Charakter innewohnt. Gleiches gilt, wenn ein Vertrauensverhältnis zu einer bestimmten Gruppe erforderlich ist und dieses erfordert, dass der fragliche Arbeitnehmer selbst dieser Gruppe angehört, wie dies der Fall ist, wenn Opfer von Diskriminierung beraten und betreut werden.

Vor diesem Hintergrund konnte die Hochschule den Bewerberkreis für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten im Ergebnis auf Frauen beschränken.

Die Revision gegen das Urteil hat die Kammer nicht zugelassen.

Quelle: LAG Niedersachsen

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Gesetzliche Neuregelungen März 2023

Die Energiepreisbremsen kommen, Studierende können eine Einmalzahlung beantragen, Energiesparmaßnahmen gelten weiter, Corona-Schutzmaßnahmen entfallen – und der Bau besonders klimafreundlicher Gebäude wird mit günstigen Krediten gefördert. Die Bundesregierung hat die gesetzlichen Neuregelungen im März 2023 zusammengestellt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 27.02.2023

Energiepreisbremse, Einmalzahlung für Studierende und klimafreundliches Bauen

Die Energiepreisbremsen kommen, Studierende können eine Einmalzahlung beantragen, Energiesparmaßnahmen gelten weiter, Corona-Schutzmaßnahmen entfallen – und der Bau besonders klimafreundlicher Gebäude wird mit günstigen Krediten gefördert. Die gesetzlichen Neuregelungen im März 2023 im Überblick.

Energie

Energiepreisbremsen

Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen entlasten Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiekosten. Sie kommen zum 1. März 2023, gelten aber rückwirkend ab Januar 2023.

Einmalzahlung für Studierende – Antragstellung ab Mitte März

Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler erhalten in Kürze – auf Antrag – eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro. Auf einer neuen Website können sie sich über die Einmalzahlung von 200 Euro informieren. Es gibt Hinweise zur Antragstellung sowie zur Auszahlung. Zudem hilft eine Hotline weiter.

Weiter Energie sparen

Die seit September 2022 geltenden Energiesparmaßnahmen werden bis zum 15. April 2023 verlängert: In öffentlichen Arbeitsstätten gilt eine maximale Raumtemperatur von 19 Grad Celsius. Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen dürfen zu bestimmten Zeiten nicht beleuchtet werden.

Vorrang für Energietransporte auf der Schiene

Kohle und Mineralöl können bis zum 31. März 2024 vorrangig auf der Schiene transportiert werden, sollte es beim Güterverkehr oder in der Binnenschifffahrt eng werden. Damit wird die Energieversorgung gesichert.

Klima und Bau

Klimafreundlicher Bau lohnt sich

Die Bundesregierung fördert ab dem 1. März 2023 den Bau besonders klimafreundlicher Gebäude mit günstigen Krediten. Eine höhere Förderung gibt es für Gebäude mit dem Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude Plus“. Ziel ist, den CO2-Ausstoß beim Bauen zu verringern.

Corona

Weitere Test- und Maskenpflichten entfallen

Die Infektionslage ist seit Wochen stabil. Deshalb fallen nun weitere Corona-Schutzmaßnahmen weg: In Krankenhäusern und Pflegeheimen entfällt die Testpflicht. Das Tragen einer Maske bleibt nur noch für Besucherinnen und Besucher verpflichtend.

Keine Corona-Testpflicht für Einreisende aus China mehr

Wer aus China nach Deutschland einreiste, musste vor Reiseantritt einen Antigenschnelltest vorlegen. Das ist nicht mehr nötig, denn China gilt seit dem 22. Februar 2023 nicht mehr als Virusvarianten­gebiet.

Verbraucherschutz

Die Grenzwerte für den Energieverbrauch von TV-Geräten werden strenger. Mit der zweiten Stufe der EU-Ökodesign-Verordnung gelten neue Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Geräten.

Quelle: Bundesregierung

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Verkäufer einer Solaranlage muss nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass keine Notstromfunktion vorhanden ist

Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn auch das öffentliche Netz funktioniert. So entschied das LG Frankenthal (Az. 6 O 79/22).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 28.02.2023 zum Urteil 6 O 79/22 vom 15.08.2022 (rkr)

Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage muss den Käufer nicht ohne Weiteres darüber aufklären, dass die verkaufte Anlage nur Strom liefert, wenn auch das öffentliche Netz funktioniert. Dies hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem Urteil klargestellt. Sie hat daher der Kaufpreisklage der Firma gegen den Besteller einer Solaranlage vollumfänglich stattgegeben.

Ein Ehepaar aus Neustadt wollte gern vom öffentlichen Stromnetz unabhängig sein und ließ sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach ihres Wohnhauses montieren. Damit die Anlage funktioniert, muss jedoch Strom aus dem öffentlichen Netz bereitstehen: Bei Stromausfall schaltet sich die PV-Anlage automatisch ab. Einheiten, die über eine eine sog. Notstrom- oder Inselfunktion verfügen, sind erheblich teurer, als das bestellte und montierte System. Das Ehepaar war der Ansicht, auf diesen Umstand hätte der Anbieter der Anlage sie hinweisen müssen. Dann hätten sie für 5.000 Euro Aufpreis ein anderes, notstromfähiges System bestellt. Jetzt bestehe nur noch die Möglichkeit, die gelieferte Anlage umzurüsten, zu nahezu dem dreifachen des ursprünglichen Aufpreises für diese Funktion. Diese Mehrkosten seien vom Verkäufer zu tragen, weswegen das Ehepaar in dieser Höhe die Zahlung des Kaufpreises verweigerte.

Dem ist die 6. Zivilkammer nicht gefolgt und hat das Ehepaar zur Zahlung des vollen Kaufpreises verurteilt. Der Verkäufer einer Photovoltaikanlage müsse nicht von sich aus darüber aufklären, dass die Anlage nicht über eine Sonderausstattung, wie eine Notstromfunktion verfüge. Die Aufklärungs- und Beratungspflichten dürften nicht überspannt werden. Dass die Eheleute bei den Vertragsverhandlungen klargemacht hätten, dass es ihnen auf die Notstromfunktion ankomme, haben sie nach Ansicht der Kammer nicht beweisen können. Etwaige mögliche Energieengpässe könnten zwar zu einer anderen Betrachtung führen. Die seien im Kaufzeitpunkt aber noch kein allgemeines Thema gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig; eine zunächst eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht Zweibrücken ist zurückgenommen worden.

Quelle: LG Frankenthal

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Ein Halter trägt Verantwortung für ein Tier als Mitgeschöpf

Ein Tier mag wirtschaftlich nur wenig wert sein. Wird es verletzt, kann es sein, dass der Schädiger Behandlungskosten zu ersetzen hat, die den Wert des Tieres um ein Vielfaches übersteigen. So entschied das OLG Celle (Az. 20 U 36/20).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 24.02.2023 zum Urteil 20 U 36/20 vom 15.02.2023 (nrkr)

Auch hohe Behandlungskosten für ein verletztes Tier sind zu ersetzen

Ein Tier mag wirtschaftlich nur wenig wert sein. Wird es verletzt, kann es sein, dass der Schädiger Behandlungskosten zu ersetzen hat, die den Wert des Tieres um ein Vielfaches übersteigen. Dies unterstrich der für Ansprüche aus Tierhalterhaftung zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle in einem Urteil vom 15. Februar 2023 (Az. 20 U 36/20).

Der damals 24 Jahre alte Wallach des Klägers hatte im Sommer 2019 einen wirtschaftlichen Wert von etwa 300 Euro – ein Sachverständiger beschrieb ihn als „Weidekameraden“, der als „Gesellschafter“ für andere Pferde diene. Dieser Wallach floh damals vor einem Hund, der auf die Pferdekoppel gelaufen war und das Pferd anschließend bis in den nächsten Ort verfolgte. Dabei stürzte das Pferd mehrfach und verletzte sich schwer. Der Kläger ließ es für mehr als 14.000 Euro in einer Tierklinik operieren. Bereits das Landgericht Verden hatte die Halterin des Hundes verurteilt, diese Behandlungskosten zu tragen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts jetzt zurückgewiesen.

Er entschied zunächst, dass die Hundehalterin den gesamten Schaden ersetzen muss, obwohl der Schaden auch auf den eigenen Fluchtinstinkt des Pferdes zurückzuführen war. Das Pferd hatte nicht etwa bloß aufgrund eines kurzen Erschreckens gescheut und war dann weggelaufen. Vielmehr wurde es von dem Hund über die Koppel, über den Weidezaun und weiter auf der Straße bis in die nächste Ortschaft „auf das Äußerste“ getrieben. Diese von dem Hund ausgehende Gefahr überwog den eigenen Verursachungsbeitrag durch das Pferd deutlich.

Weiter entschied der Senat, dass die Behandlungskosten vollständig zu ersetzen sind, obwohl sie den wirtschaftlichen Wert des Tieres um das 49-fache überstiegen. Aufgrund der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen verbietet sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise. Vielmehr sind sämtliche Umstände abzuwägen, unter anderem die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm. Hier war der Wallach das erste Pferd, das der Kläger erworben hatte und zu dem er von Anfang an eine besonders enge Bindung hat. Der Kläger hat das Pferd kurz nach dessen Geburt gekauft und auf ihm das Reiten erlernt. Auch nach seiner aktiven Reiterzeit hat er das Pferd weiter behalten und als Beistellpferd genutzt. Das Pferd war vor dem Unfall in einem sehr guten Zustand.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: OLG Celle

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