Mehr Akzeptanz für die Energiewende – Förderung der Bürgerenergie wird ausgebaut

Zum 1. Januar 2023 startet eine neue Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land“. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist erfolgt. Das teilt das BMWK mit.

BMWK, Pressemitteilung vom 24.12.2022

Die Energiewende mit dem erforderlichen Ausbau der erneuerbaren Energien ist eine Mammutaufgabe, hier braucht es auch den Rückhalt der gesamten Gesellschaft. Daher startet zum 1. Januar 2023 eine neue Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land“. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist erfolgt.

Bei der Bürgerenergie sind Bürgerinnen und Bürger die Akteure der Energiewende. Ziel des Programms ist es, die hohen Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase von Windenergieanlagen, die von Bürgerenergiegesellschaften errichtet werden sollen, zu fördern. Damit soll die Hürde, Bürgerenergiegesellschaften zu gründen verkleinert werden. Das BMWK fördert mit dem Programm die Kosten der Planungs- und Genehmigungsphase (70 % der Planungs- und Genehmigungskosten, bis max. 200.000 Euro pro Projekt) von Windenergieanlagen von Bürgerenergiegesellschaften.

Die Förderung in Form einer anteiligen Finanzierung der Planungs- und Genehmigungskosten muss nur dann zurückgezahlt werden, wenn die jeweiligen Windenergieanlagen an Land innerhalb von zweieinhalb Jahren eine Genehmigung gemäß Bundesemmissionsschutzgesetz oder einen Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erhalten haben oder eine EEG-Förderung außerhalb der Ausschreibung registriert wurde.

Insgesamt umfasst die Förderung für 2023 eine Summe von 7,5 Mio. Euro, auch für die weiteren Jahre sind Summen in der Größenordnung vorgesehen.

Auch die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das ebenfalls zum 1. Januar 2023 in Kraft tritt, stärkt die Bürgerenergie. So werden Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften so weit wie möglich von den Ausschreibungen ausgenommen. Für Windenergieanlagen an Land gilt dann die Ausschreibungsgrenze von 18 Megawatt. Zudem ist im EEG 2023 der Begriff der Bürgerenergiegesellschaft nach § 3 Nummer 15 neu definiert.

Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt.

Quelle: BMWK

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Einreiseverweigerung an deutsch-französischer Grenze zu Beginn der Corona-Pandemie rechtmäßig

Die gegenüber einem französischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Frankreich mündlich verfügte Einreiseverweigerung an der deutsch-französischen Grenze als Reaktion auf die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Bundesgebiet im Frühjahr 2020 war rechtmäßig. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10719/21).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 23.12.2022 zum Urteil 7 A 10719/21 vom 17.11.2022

Die gegenüber einem französischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Frankreich mündlich verfügte Einreiseverweigerung an der deutsch-französischen Grenze als Reaktion auf die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Bundesgebiet im Frühjahr 2020 war rechtmäßig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Am 15. März 2020 beschloss das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) angesichts der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Bundesgebiet unter anderem, an der Landgrenze zu Frankreich vorübergehend Binnengrenzkontrollen und Einreisebeschränkungen für nicht erforderliche Reisen aus Frankreich einzuführen. Als der Kläger, ein französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich, am 2. Mai 2020 in das Bundesgebiet einreisen wollte, um in einem Supermarkt einzukaufen, verweigerten ihm Polizeibeamte der Bundespolizeidirektion Koblenz mündlich die Einreise. Mit seiner daraufhin erhobenen Klage begehrte er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einreiseverweigerung. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht, die ihm gegenüber alleine aufgrund des Fehlens eines dringenden Einreisegrundes ausgesprochene Einreiseverweigerung sei mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig gewesen. Zudem habe sie gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen, da ihm die Einreise allein aufgrund seiner französischen Staatsangehörigkeit verweigert worden sei. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.

Die am 2. Mai 2020 gegenüber dem Kläger mündlich verfügte Einreiseverweigerung sei rechtmäßig gewesen. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU –), wonach aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Einreise verweigert werden könne, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit allerdings nur dann, wenn es sich um Krankheiten mit epidemischem Potenzial handele. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei COVID-19 um eine Krankheit mit epidemischem Potenzial handele, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit aufgrund der weiteren Ausbreitung begründet habe und die ausgesprochene Einreiseverweigerung damals verhältnismäßig gewesen sei. Der Gefahr für das Gesundheitssystem und daran anknüpfend der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung habe damals nur dadurch begegnet werden können, die Verbreitung der Erkrankung so gut wie möglich zu verlangsamen, die Erkrankungswelle auf einen längeren Zeitraum zu strecken und damit auch die Belastung am Gipfel leichter bewältigbar zu machen. Gegen die Annahme, dass durch Einreisen aus Frankreich das oben aufgezeigte Risiko erhöht worden wäre, bestünden keinen Bedenken. Denn zum Zeitpunkt der Einreiseverweigerung sei die Infektionslage in Frankreich, insbesondere in dem an das Saarland unmittelbar angrenzenden Département Moselle, in dem der Wohnort des Klägers liege, besonders kritisch gewesen. Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Einreiseverweigerung stelle auch keine unzulässige unionsrechtswidrige Diskriminierung aufgrund der französischen Staatsangehörigkeit dar. Der Europäische Gerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Diskriminierung dann nicht vorliege, wenn eine differenzierende Behandlung objektiv gerechtfertigt sei. Angehörigen der Mitgliedstaaten, denen die Einreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder öffentlichen Gesundheit verwehrt worden sei, und eigenen Staatsangehörigen müssten nicht die gleichen Maßnahmen entgegengehalten werden. Beide Fallgestaltungen seien nämlich nicht vergleichbar. Für die eigenen Staatsangehörigen sei das Einreiserecht eine Folge ihrer Stellung als Staatsangehörige, sodass es nicht im Ermessen des Staates stehe, die Ausübung dieses Rechts einzuschränken. Die Einreiseverweigerung genüge auch den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass damals eine erhebliche wissenschaftliche und praktische Unsicherheit in Bezug auf die Eigenarten und Auswirkungen der pandemischen Situation wie auch den Effekt der beschlossenen Maßnahmen bestanden habe. Unter solchen Umständen sei einem Mitgliedstaat zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen treffe, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargetan seien.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz

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Rat legt seine Position zum EU-Lieferkettengesetz fest

Der Rat der EU hat seine Position in Form einer allgemeinen Ausrichtung zum EU-Lieferkettengesetz festgelegt. Das EU-Parlament wird voraussichtlich im Mai 2023 seine Position im Plenum abstimmen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.12.2022

Der Rat der EU hat am 01.12.2022 seine Position in Form einer allgemeinen Ausrichtung zum EU-Lieferkettengesetz festgelegt. Das EU-Parlament wird voraussichtlich im Mai 2023 seine Position im Plenum abstimmen. Danach können beide EU-Institutionen die sog. Trilogverhandlungen (= informelle Beratungen) aufnehmen, um sich auf einen finalen Kompromisstext zu einigen.

Der Rat schlägt eine schrittweise Anwendung der Vorschriften vor:

  • drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie soll sie für sehr große Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 300 Mio. Euro oder für Nicht-EU-Unternehmen mit einem in der EU erzielten Nettoumsatz von 300 Mio. Euro gelten,
  • vier Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie soll sie für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro oder für Nicht-EU-Unternehmen mit einem in der EU erzielten Nettoumsatz von 150 Mio. Euro gelten,
  • fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie soll sie für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. Euro gelten, sofern mindestens 20 Mio. Euro in einem in Anhang II genannten Risikosektor erwirtschaftet wurden bzw. für Nicht-EU-Unternehmen mit einem in der EU erzielten Nettoumsatz von 40 Mio. Euro aber nicht mehr als 150 Mio. Euro, wovon mindestens 20 Mio. Euro in Risikosektoren nach Anhang II erwirtschaftet wurden.

Der Rat folgt dem Kommissionsvorschlag im Hinblick auf die vorgeschlagenen (o.g.) Schwellenwerte der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, jedoch müssen die Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sein. Außerdem wurde der Geltungsbereich weiter präzisiert, indem die Liste der Hochrisikosektoren (Anhang II) mit den NACE-Codes der aufgeführten Sektoren ergänzt wurde. Auch wenn der Finanzsektor laut branchenspezifischen OECD-Leitfäden als Risikosektor angesehen wird, soll dies nicht für das EU-Lieferkettengesetz gelten.

Um den Aufwand für Unternehmen zu verringern und die Wirksamkeit der Sorgfaltspflichten zu erhöhen, spricht sich der Rat dafür aus, dass Muttergesellschaften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, auch einige der Sorgfaltspflichten im Namen ihrer Tochterunternehmen (im Anwendungsbereich der Richtlinie) erfüllen können. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf Gruppenebene sollte die zivilrechtliche Haftung von Tochterunternehmen unberührt lassen.

Der Finanzsektor soll vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. Jedoch haben die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bei der Umsetzung der Richtlinie Finanzdienstleistungen durch beaufsichtigte Finanzunternehmen aufzunehmen. Falls ein EU-Mitgliedstaat von dieser Option Gebrauch macht, sollten die beaufsichtigten Finanzunternehmen verpflichtet sein, negative Auswirkungen der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner vor Erbringung der Finanzdienstleistung zu ermitteln.

Des Weiteren hat der Rat Anpassungen an einigen Begriffsbestimmungen vorgenommen. So wurde beispielsweise der im Kommissionsvorschlag enthaltene Begriff der „etablierten Geschäftsbeziehung“ gestrichen und durch den Begriff „Geschäftspartner“ ersetzt. Laut Ratsposition sollen Unternehmen zukünftig Sorgfaltspflichten in der „Aktivitätskette“ (statt Wertschöpfungskette im Kommissionsvorschlag) wahrnehmen. Darunter werden die Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner und in begrenztem Umfang auch die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner (Phase der Nutzung der Produkte des Unternehmens oder der Erbringung von Dienstleistungen ist ausgenommen) eines Unternehmens verstanden. Falls EU-Mitgliedstaaten beschließen, die Richtlinie auf beaufsichtigte Finanzunternehmen anzuwenden, werden KMU aus der Aktivitätskette dieser Unternehmen ausgenommen.

Um die Durchführbarkeit für Unternehmen sicherzustellen, wurde der risikobasierte Ansatz gestärkt. Falls Unternehmen nicht alle ermittelten tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen gleichzeitig angehen können, sollten sie sie auf Grundlage der Schwere und Wahrscheinlichkeit priorisieren und die gravierendsten Auswirkungen zuerst angehen.

Beim Austausch von Informationen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind Unternehmen nicht verpflichtet, ihrem Geschäftspartner, Informationen, die als Geschäftsgeheimnis gemäß Richtlinie (EU) 2016/943 gelten, offen zu legen.

Im Hinblick auf die zivilrechtliche Haftung wurden Klarstellungen am Text vorgenommen. So sollen Unternehmen für Schäden, die einer natürlichen oder juristischen Person entstanden sind, u. a. bei einer Pflichtverletzung oder einem Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) haften. Unternehmen werden nicht für Schäden haftbar gemacht, die nur von seinen Geschäftspartnern in der Aktivitätskette verursacht wurden. Wenn ein Schaden von einem Unternehmen und seinem Tochterunternehmen oder (direkten/indirekten) Geschäftspartner gemeinsam verursacht wurde, so haften sie gesamtschuldnerisch. Zudem sieht der Rat den Anspruch auf vollständige Entschädigung der Opfer von negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte oder die Umwelt vor. Die vollständige Entschädigung soll jedoch nicht zu einer Überkompensierung führen.

Der Rat hat eine detaillierte Überprüfungsklausel im Text verankert, wonach die EU-Kommission bis sieben Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Umsetzungsbericht vorlegen und bewerten muss, ob u. a. die Schwellenwerte für die Zahl der Beschäftigten und den Nettoumsatz, die Liste der Hochrisikobereiche oder der Geltungsbereich der Richtlinie überarbeitet werden sollte.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards: EFRAG sucht Experten für die Entwicklung einer XBRL Taxonomie

Die technische Beratergruppe der EU-Kommission, EFRAG, die mit der Entwicklung von Entwürfen für EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) beauftragt ist, will ein ESRS Digital Reporting Consultative Forum einrichten.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 23.12.2022

Die technische Beratergruppe der EU-Kommission, EFRAG, die mit der Entwicklung von Entwürfen für EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) beauftragt ist, will ein ESRS Digital Reporting Consultative Forum einrichten.

Es soll u. a. eine XBRL Taxonomie entwickeln, mit der alle offenlegungspflichtigen Informationen in einem XBRL-Format abgebildet werden können. Das Forum soll die Arbeiten Ende Februar/Anfang März 2023 aufnehmen.

Die EFRAG bittet bis 23.01.23 um Bewerbungen von interessierten Experten. Bewerbungen können unter folgender E-Mailadresse eingereicht werden: nominations@efrag.org.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-US-Data-Privacy-Framework: Verfahren zur Annahme eingeleitet

Die EU-Kommission hat das Verfahren zur Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses für das sogenannte EU-US Data Privacy Framework eingeleitet. Darin wird der Schluss gezogen, dass die USA ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.12.2022

Die EU-Kommission hat am 13.12.2022 das Verfahren zur Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses für das sogenannte EU-US Data Privacy Framework eingeleitet (EU-US DPF). Das EU-US DPF soll das Privacy Shield ersetzen, welches vom EuGH im Juli 2020 für ungültig erklärt wurde.

In dem nun veröffentlichten Beschlussentwurf wird der Schluss gezogen, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten, die aus der EU an US-Unternehmen übermittelt werden. Sobald der Angemessenheitsbeschluss angenommen worden ist, können europäische Unternehmen personenbezogene Daten an teilnehmende Unternehmen in den Vereinigten Staaten übermitteln, ohne zusätzliche Datenschutzgarantien einführen zu müssen.

Grundlage für den Entwurf ist eine Executive Order, die der US-Präsident Joe Biden am 07.10.2022 unterschrieben hat. Die Executive Order sieht für Europäer, deren personenbezogene Daten in die USA übermittelt werden, gewisse Garantien und Rechtsmittel vor.

Nächste Schritte

Die Veröffentlichung der Executive Order und der Entwurf für einen Angemessenheitsbeschluss sind erst der Anfang. Nun benötigt es die Einholung einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses und ein positives Votum der Mitgliedstaaten. Darüber hinaus hat das EU-Parlament ein Kontrollrecht. Erst nach Abschluss des vrs. 6-monatigen Verfahrens kann die EU-Kommission einen neuen Angemessenheitsbeschluss (vrs. im zweiten Quartal 2023) annehmen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Kommission schlägt neuen Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle vor

Die EU-Kommission hat ihren Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle veröffentlicht. Damit soll die bisher geltende Richtlinie aufgehoben werden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.12.2022

Die EU-Kommission hat ihren Vorschlag für eine Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle am 30.11.2022 veröffentlicht. Damit soll die bisher geltende Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle aus dem Jahr 1994 aufgehoben werden.

Ziele

Ziel der Verordnung ist es, einen umfangreichen Rechtsrahmen zu schaffen, der den Lebenskreislauf von Verpackungen und Verpackungsabfällen reguliert und deren Nachhaltigkeit fördert. Verpackungsabfälle sollen bis 2040 um 15% pro EU-Mitgliedstaat und Kopf im Vergleich zu 2018 verringert werden. Die EU-Kommission sieht darin einen wichtigen Schritt für den Übergang zur Kreislaufwirtschaft und die Stärkung des Binnenmarktes.

Zentrale Inhalte

Die EU-Kommission schlägt zunächst Nachhaltigkeitsanforderungen an die Hersteller von Verpackungen vor. Diese reichen von den Inhaltsstoffen des Materials bis zum Design der fertigen Verpackung. Damit einhergehend wird das Ziel aufgestellt, dass alle Verpackungen recycelbar sein sollen.

Vermeidbare und nicht notwendige Verpackungen sollen gänzlich verboten werden. Anhang V des Verordnungsvorschlags enthält eine Klassifizierung hierfür.

Ferner fordert die EU-Kommission, dass künftig alle Verpackungen mit einem Etikett über deren stoffliche Zusammensetzung sowie einem digitalen Datenträger mit Informationen zu deren Wiederverwendbarkeit ausgestattet sein sollen. Transportverpackungen sollen von dieser Vorgabe ausgeschlossen sein.

Der Verordnungsvorschlag enthält weiterhin Zielvorgaben für die Wiederverwendung und Wiederbefüllung von Verpackungen. Getränke, die an der Verkaufsstelle zur Mitnahme abgefüllt werden, sollen ab 2030 zu 20%, ab 2040 zu 80% in wiederverwendbaren Verpackungen im Rahmen eines Systems zur Wiederverwendung ausgeschenkt werden.

Unternehmen sollen dazu verpflichtet werden, wiederverwendbare Transportverpackungen für den internen Versand sowie den Versand an Unternehmen im eigenen Mitgliedstaat zu nutzen (Pappkartons ausgenommen).

Für die Lieferung von Produkten aus dem elektronischen Handel sollen ab 2030 10%, ab 2050 50% wiederverwendbare Verpackungen genutzt werden. Wirtschaftsteilnehmer, die Transportverpackungen in Form von Paletten, Kunststoffkästen, faltbaren Kunststoffboxen, Eimern oder Fässern nutzen, sollen ab 2030 30%, ab 2040 90% wiederverwendbare Verpackungen verwenden.

Die EU-Kommission fordert außerdem, dass bis zum 01.01.2030 auf allen Abfallbehältern Etiketten angebracht sein sollen, die die getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen erleichtern.

Kleinstunternehmen sowie Unternehmen, deren Verkaufsfläche höchstens 100m² beträgt oder die nicht mehr als 1000kg Verpackungen in den Verkehr bringen, sollen von der Verordnung ausgenommen sein. Um KMU zu entlasten, wird die EU-Kommission Leitlinien zur Einhaltung der neuen Vorschriften erstellen.

Die EU-Kommission soll befähigt werden, delegierte Rechtsakte zur Konkretisierung der durch die Verordnung aufgestellten Vorgaben zu erlassen.

Die Verordnung soll zwölf Monate nach Inkrafttreten Anwendung finden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EU-Kommission: EU-weite Vereinheitlichungen im Insolvenzrecht vorgeschlagen

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts veröffentlicht. Der Vorschlag bildet einen Teil eines neuen Maßnahmenpakets zur Förderung der Kapitalmarktunion. Er zielt darauf ab, bestimmte Insolvenzregelungen für Nichtbanken EU-weit zu vereinheitlichen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.12.2022

Die EU-Kommission hat am 07.12.2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts veröffentlicht. Der Vorschlag bildet einen Teil eines neuen Maßnahmenpakets zur Förderung der Kapitalmarktunion. Er zielt darauf ab, bestimmte Insolvenzregelungen für Nichtbanken EU-weit zu vereinheitlichen. Damit sollen Verfahren effizienter gestaltet, der Wert von insolventen Unternehmen für Gläubiger maximiert und grenzüberschreitende Investitionen erleichtert werden.

Inhalte

Der Vorschlag enthält Regelungen, die dafür sorgen sollen, dass Vermögenswerte, die zur Insolvenzmasse gehören, besser identifiziert werden können. Dazu gehört, dass in jedem EU-Mitgliedstaat Gerichte bestimmt werden, denen der Zugriff auf ein nationales Bankkontenregister gewährt wird. Insolvenzverwalter sollen einen besseren Zugang zu Informationen bekommen, z.B. zu nationalen Vermögensregistern.

Die EU-Kommission sieht außerdem vor, dass Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger vollzogen worden sind, unter bestimmten Bedingungen für nichtig erklärt werden können.

Weiterhin wird die Einführung eines „Pre-Pack“-Verfahrens vorgeschlagen. Dieses bezweckt eine Geschäftsveräußerung von betroffenen Unternehmen, bevor deren Insolvenzverfahren beginnt. Das Pre-Pack-Verfahren besteht aus einer Vorbereitungsphase, während der nach einem Käufer für das Unternehmen des Schuldners gesucht wird, und einer Verwertungsphase, während der der Verkauf vollzogen und der eingenommene Geldbetrag an die Gläubiger ausgezahlt wird.

Die EU-Kommission fordert ferner, dass Geschäftsführer dazu verpflichtet werden sollen, im Falle einer Insolvenz spätestens nach drei Monaten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Gericht zu beantragen.

Kleinstunternehmer sollen künftig Zugang zu einem vereinfachten Liquidationsverfahren bekommen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit sollen alle Kleinstunternehmen in der EU dazu berechtigt sein, einen Antrag darauf in Form eines standardisierten Formulars zu stellen. In diesem werden mitunter Angaben zu Namen, Registernummer und Sitz bzw. Postanschrift des Schuldners, Vermögenswerte des Kleinstunternehmers sowie den Kontaktdaten der Gläubiger gemacht.

Gläubiger sollen die Möglichkeit bekommen, einen Gläubigerausschuss einzurichten, welcher verschiedene Rechte und Pflichten hat. Dazu gehören u.a. der Anspruch darauf, im Insolvenzverfahren zu erscheinen und gehört zu werden sowie die Befugnis, während des Insolvenzverfahrens jederzeit Auskunft durch den Schuldner, das Gericht oder den Verwalter zu erhalten.

Die EU-Kommission schlägt darüber hinaus Maßnahmen vor, um nationales Insolvenzrecht transparenter zu gestalten. Eine zentrale Forderung dabei ist die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten zur Veröffentlichung eines Merkblatts über deren Insolvenzrecht auf dem europäischen E-Justiz-Portal.

Sobald die Richtlinie in Kraft ist, werden die EU-Mitgliedstaaten zwei Jahre lang Zeit haben, die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Neue Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Köln ab 1. Januar 2023

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekanntgegeben.

OLG Köln, Pressemitteilung vom 23.12.2022

Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Köln haben ihre neuen Unterhaltsleitlinien bekanntgegeben.

Neben redaktionellen Anpassungen ergeben sich gegenüber den seit dem 1. Januar 2022 geltenden Leitlinien im Wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder gemäß der vom Oberlandesgericht Düsseldorf bereits veröffentlichten Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt (vgl. Anhänge I. und II. der Leitlinien) sowie Anpassungen bei den Selbstbehalten.

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2022 (BGBl. I S. 2130). Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist von 396 Euro auf 437 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe von 455 Euro auf 502 Euro und der dritten Altersstufe von 533 Euro auf 588 Euro angehoben worden. Entsprechend haben sich die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erhöht. Bei den Zahlbeträgen gemäß Anhang II ist berücksichtigt, dass das Kindergeld ab dem 1. Januar 2023 einheitlich für alle Kinder jeweils 250 Euro beträgt.

Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe sind zum 1. Januar 2023 ebenfalls angehoben worden. In der ersten Einkommensgruppe beträgt der Bedarfssatz für volljährige Kinder nun 628 Euro.

Für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand liegt der in der Regel angemessene Bedarf (unter Einschluss von Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 410 Euro) künftig monatlich bei 930 Euro.

Die Anpassungen bei den Selbstbehalten von Unterhaltspflichtigen tragen den Erhöhungen der Regelbedarfe nach dem SGB II („Bürgergeld“) sowie den allgemeinen Kostensteigerungen Rechnung. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt wird mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes weiter von der Angabe eines konkreten Betrages abgesehen.

Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die „Tabellensätze“ – nicht antasten.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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Beschränkung der Corona-Sonderzahlung auf aktive Landesbedienstete rechtmäßig

Die Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises für die im Jahr 2022 gewährte Corona-Sonderzahlung auf solche Bedienstete, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das VG Koblenz und wies die Klage eines pensionierten Landesbediensteten ab (Az. 5 K 645/22.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 22.12.2022 zum Urteil 5 K 645/22.KO vom 22.11.2022

Die Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises für die im Jahr 2022 gewährte Corona-Sonderzahlung auf solche Bedienstete, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies die Klage eines pensionierten Landesbediensteten ab.

Zum 8. April 2022 trat das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Kraft, wonach solche Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die zum 29. November 2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie Anspruch auf eine einmalige Corona-Sonderzahlung haben.

Der Kläger, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2012 im Dienst des Beklagten gestanden hatte, begehrte ebenfalls die Corona-Sonderzahlung. Zur Begründung machte er geltend, die fehlende Berücksichtigung von Versorgungsempfängerinnen und -empfängern bei der Sonderzahlung sei verfassungswidrig. Nachdem er sich mit seinem Begehren erfolglos an den Beklagten gewandt hatte, erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Koblenzer Richter wiesen die Klage ab. Es begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Beklagte die Corona-Sonderzahlung nicht auch an vor dem 29. November 2021 in den Ruhestand getretene Bedienstete gewährt habe. Da mit der Corona-Sonderzahlung dienstliche Mehrbelastungen aufgrund der Corona-Pandemie abgegolten werden sollten, verstoße es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, die diesen Belastungen nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgesetzt gewesen seien, bei der Corona-Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen. Darin liege auch kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verankerte Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation seiner Bediensteten. Für die Angemessenheit der Alimentation komme es allein auf die Gesamthöhe und nicht auf die Höhe einzelner Besoldungs- und Versordnungsbestandteile an. Die einmalige, pandemiebedingte Gewährung einer Corona-Sonderzahlung genieße deshalb isoliert betrachtet keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Entgegen der Auffassung des Klägers stelle die Corona-Sonderzahlung auch keine „verdeckte“ tarifliche Entgelterhöhung dar, die nach gängiger Praxis des Beklagten zu einer Anpassung der Versorgungsbezüge hätte führen müssen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Kein fiktives Geburtsdatum im Ausweis

Ein im Jahr 1957 in Algerien geborener Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit, dessen konkretes Geburtsdatum unbekannt ist, hat keinen Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums in seinen Personalausweis und seinen Reisepass. Dies entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 7 A 10318/22.OVG).

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 23.12.2022 zum Urteil 7 A 10318/22.OVG vom 11.11.2022

Ein im Jahr 1957 in Algerien geborener Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit, dessen konkretes Geburtsdatum unbekannt ist, hat keinen Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums in seinen Personalausweis und seinen Reisepass. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Personalausweis und im Reisepass des Klägers ist als Geburtsdatum „XX.XX.1957“ eingetragen. Hintergrund ist der Umstand, dass der Kläger, dem sein tatsächliches Geburtsdatum unbekannt ist, kein Dokument seines Geburtslandes vorlegen konnte, welches ein konkretes Geburtsdatum ausweist. Er verfügt lediglich über einen Auszug aus dem Geburtenregister seines Geburtslandes, aus dem sich sein Geburtsjahr ergibt, nicht jedoch der konkrete Geburtsmonat bzw. -tag. Auch seine alte und leicht demente Mutter kennt seinen Angaben zufolge das genaue Geburtsdatum nicht. Seinen Antrag, ihm neue Ausweisdokumente auszustellen und darin ein fiktives Datum einzutragen, lehnte die Stadt Ludwigshafen ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgte. Hierzu machte er geltend, infolge der unvollständigen Eintragungen in seinen Ausweisdokumenten erleide er immer wieder erhebliche Nachteile, insbesondere bei Reisen in außereuropäische Länder, bei der Korrespondenz mit dem Finanzamt oder wenn er im Internet einen Vertrag abschließen wolle, bei dem seitens des Vertragspartners die Angabe des Geburtsdatums als zwingende Voraussetzung gefordert werde.

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete die beklagte Stadt, in den Personalausweis und den Pass des Klägers einen konkreten Geburtstag und Geburtsmonat einzutragen. Der Kläger habe zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts und aus Gründen des im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Anspruch auf Eintragung eines „echten“ Geburtsdatums in seinen Ausweisdokumenten. Dies könne z. B. der 1. Januar oder auch ein anderer Tag sein. Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung eines gegriffenen Geburtsdatums – hier in Form eines fiktiven Geburtsmonats und -tags – in seinen Personalausweis oder Reisepass. Schon das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass aus dem Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises oder Passes nach den Vorschriften des Personalausweis- und des Passgesetzes grundsätzlich nur ein Anspruch auf Eintragung der richtigen Daten im Dokument folge. Ein Anspruch des Klägers auf Erfassung eines gegriffenen Geburtsdatums in seinen Ausweisdokumenten folge auch nicht aus unionsrechtlichen Regelungen. Vielmehr existiere sowohl für den Reisepass als auch den Personalausweis (jeweils) eine europäische Verordnung, die die Behandlung unbekannter Geburtsdaten entsprechend der Vorgehensweise der Beklagten ausdrücklich vorsehe.

Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht lasse sich vorliegend weder im Hinblick auf die Grundrechte des Grundgesetzes noch in Bezug auf die Unionsgrundrechte feststellen. Die ausschließliche Erfassung wahrer Geburtsdaten und die Eintragung von Platzhaltern für unbekannte Bestandteile dieses Datums seien ohne weiteres geeignet, die hiermit vom Gesetzgeber offensichtlich bezweckte inhaltliche Richtigkeit sämtlicher Personaldateneintragungen in den Ausweisdokumenten bestmöglich zu gewährleisten. Daneben würden mit dieser Vorgehensweise einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen bzw. zur Verhinderung eines Identitätsbetrugs festgelegt. Mildere, gleich geeignete Mittel seien im Hinblick auf die erstrebte umfassende inhaltliche Richtigkeit der Personaldateneintragungen bereits nicht ersichtlich. Schließlich werde die Grenze der Zumutbarkeit bei der gebotenen Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe vorliegend noch gewahrt. Soweit es auf Seiten des Klägers zu Beeinträchtigungen komme, insbesondere in den Bereichen Reisen, Online-Vertragsabschlüsse sowie über das Internet abzugebende Erklärungen gegenüber Behörden, stünden ihm regelmäßig andere Wege offen, um seine Vorhaben umzusetzen, die ihn (noch) nicht über die Maße belasteten. Es sei Sache des Gesetzgebers darüber zu befinden, ob bei weiter voranschreitender Digitalisierung eine Änderung der derzeitigen Gesetzeslage geboten erscheine.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

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