Kabinett beschließt Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts bringt die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket auf den Weg, um mehr Menschen mit Behinderungen in Arbeit zu bringen und in Arbeit zu halten. Das BMAS gibt einen Überblick.

BMAS, Pressemitteilung vom 21.12.2022

Bessere Chancen für Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt

Mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts bringt die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket auf den Weg, um mehr Menschen mit Behinderungen in Arbeit zu bringen und in Arbeit zu halten.

Für eine inklusive Gesellschaft ist es entscheidend, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können. Menschen mit Behinderungen sind oft überdurchschnittlich qualifiziert und hochgradig motiviert. Trotzdem ist die Arbeitslosenquote von Menschen mit Schwerbehinderung mehr als anderthalb Mal so hoch wie die allgemeine Arbeitslosenquote. Um das zu ändern machen wir mit gezielten Maßnahmen den Arbeitsmarkt inklusiver. Menschen mit Behinderungen können so ihre Fähigkeiten besser einbringen und die deutsche Wirtschaft bekommt in Zeiten des Fachkräftemangels weitere dringend benötigte Fachkräfte.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts

Für eine inklusive Gesellschaft ist es entscheidend, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können. Auch vor dem Hintergrund des hohen Fachkräftebedarfs ist es geboten, Menschen mit Behinderungen darin zu unterstützen, einer Erwerbsarbeit nachgehen zu können.

Das Maßnahmenpaket zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • Das Bewilligungsverfahren in den Integrationsämtern wird beschleunigt, indem wir eine Genehmigungsfiktion einführen. Anträge, über die das Integrationsamt nicht innerhalb von sechs Wochen entscheidet, gelten demnach als genehmigt.
  • Der Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit wird nicht mehr auf 40 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes begrenzt. Für Arbeitgeber wird es damit attraktiver, Menschen mit Behinderungen über das Budget für Arbeit einzustellen.
  • Der Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung wird nach einem teilhabeorientierten und ganzheitlichen Ansatz neu ausgerichtet. Betroffene werden dann als Expertinnen und Experten in eigener Sache besser bei der Arbeit des Beirats berücksichtigt.
  • Bei der Schwerbehindertenausgleichsabgabe wird mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts eine vierte Staffel eingeführt. Diese ist von denjenigen Arbeitgebern zu entrichten, die trotz Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Für kleinere Arbeitgeber zwischen 20 und 59 Arbeitsplätzen gelten Sonderregelungen, die geringere Beträge vorsehen. Die vierte Staffel soll erstmals zum 31. März 2025 zu zahlen sein, wenn die Ausgleichsabgabe für das Jahr 2024 fällig wird.
  • Die Mittel aus der Ausgleichsabgabe sollen zukünftig vollständig zur Unterstützung und Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwendet werden.
  • Unterstützt werden Arbeitgeber durch Einheitliche Ansprechstellen, die seit Jahresbeginn 2022 deutschlandweit errichtet werden und Arbeitgeber unabhängig und trägerübergreifend zur Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beraten sowie bei der Beantragung von Förderleistungen unterstützen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Volles Schmerzensgeld für Biss-Verletzung beim Streicheln eines Hundes

Das LG Frankenthal hat einer jungen Frau, die sich zuvor zu dem ihr vertrauten Rottweiler-Rüden hinuntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt hatte, ein volles Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem ihr ein Hund in das linke Ohr gebissen hatte (Az. 9 O 42/21).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 21.12.2022 zum Urteil 9 O 42/21 vom 04.11.2022 (rkr)

Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat einer jungen Frau aus Ludwigshafen ein volles Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem ihr ein Hund in das linke Ohr gebissen hatte. Die Frau hatte sich zuvor zu dem ihr vertrauten Rottweiler-Rüden hinuntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt. Das hat die Kammer nach den konkreten Umständen jedoch nicht als Mitverschulden der verletzten Frau gewertet. Insgesamt erhielt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro.

Die Frau war zu Besuch bei ihrer Freundin und man saß gemeinsam in der Küche. Mit dabei war auch der Rottweiler-Rüde des Bruders der Freundin, mit dem die junge Frau gut vertraut war. Schon oft zuvor hatte sie mit ihm ohne Probleme gespielt und gekuschelt, doch diesmal schnappte der Hund nach ihr und biss ihr in das linke Ohr. Die Wunde musste mit zahlreichen Stichen genäht werden; die Frau war mehr als eine Woche lang arbeitsunfähig und klagt noch immer über fortbestehende Schmerzen bei Druck- und Kälteeinwirkungen.

Der als Halter des Rottweilers verklagte Bruder der Freundin warf der verletzten Frau vor, sie habe den Unfall durch ihr Verhalten erheblich mitverschuldet. Denn sie habe sich zu dem Tier hinuntergebeugt und ihn gestört.

Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Sie hat zunächst klargestellt, dass ein Hundehalter haftet, wenn sein Haustier einen anderen Menschen verletzt, auch wenn ihm kein falsches Verhalten vorzuwerfen ist. Denn die Haftung für ein Haustier, das nicht zur Berufsausübung gehalten wird, setzt ein Verschulden nicht voraus. Allerdings müsse sich der Verletzte im Einzelfall ein eigenes Fehlverhalten als Mitverschulden anrechnen lassen. Im konkreten Fall konnte ein solches nach Ansicht des Richters aber nicht bewiesen werden. Die bloße Hinwendung zu einem Tier, etwa durch Streicheln oder Umarmen, könne ein Mitverschulden nicht begründen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn man das Tier schon eine geraume Zeit über kenne und es bisher kein aggressives Verhalten gegeben habe.

Den Einwand des Hundehalters, die Frau habe den Hund gestreichelt, obwohl dieser gerade am Fressen gewesen sei und man sie deutlich gewarnt habe, sah die Kammer nicht als bewiesen an. Die Beweislast für ein solches Mitverschulden liege in solchen Fällen aber beim Tierhalter selbst. Zweifel gingen deshalb zu seinen Lasten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Kündigung im Kindergarten ohne Angabe von Gründen rechtmäßig?

Darf eine private Kindertagesstätte Betreuungsverträge ohne Angabe von Gründen kündigen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden (Az. 3 O 37/22).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.12.2022 zum Urteil 3 O 37/22 vom 24.11.2022 (nrkr)

Darf eine private Kindertagesstätte Betreuungsverträge ohne Angabe von Gründen kündigen? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine private Kindertagesstätte in Koblenz, in der die Kläger ihre drei noch nicht schulpflichtigen Kinder betreuen ließen. Nach dem zwischen den Klägern und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag steht beiden Seiten das Recht zu, den Betreuungsplatz mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. Im Oktober 2021 kündigte der Kindergarten die Betreuung für alle drei Kinder zum 31.01.2022. Eine Begründung enthielt das Kündigungsschreiben nicht.

Dagegen wehrten sich die Eltern und verlangten, dass die Betreuung fortgesetzt werde. Sie vertraten im Prozess vor dem Landgericht die Meinung, eine Kündigung ohne besonderen Grund sei nicht zulässig, die Vertragsklausel sei daher ungültig. Durch die Kündigung werde die Entwicklung der Kinder behindert. Deshalb sei eine Beendigung der Betreuung nur zumutbar, wenn es dafür wichtige Gründe gebe. Gravierende Vorfälle habe es hier aber nicht gegeben.

Die beklagte Kindertagesstätte hielt an der Kündigung fest. Sie meinte, nach dem Vertrag zu einer Kündigung ohne jede Angabe von Gründen berechtigt zu sein. Im Übrigen sei das Verhältnis insbesondere zu der Mutter der Kinder, einer verbal aggressiv auftretenden Juristin, gestört. Auch die Kinder seien in der Betreuung nicht mehr tragbar gewesen. Auf Ermahnungen reagierten sie teilweise mit Worten wie „Halt dein Maul“ und „Ich bringe dich um“, sie verletzten Erzieherinnen durch Schläge, Tritte, Bisse und Haare ziehen und terrorisierten andere Kinder. An einer Zusammenarbeit mit der Einrichtung seien die Eltern nicht interessiert. Die Situation sei so weit eskaliert, dass schließlich alle Erzieherinnen der Gruppe im Oktober 2021 mit ihrer Kündigung gedroht hätten. Man habe daher keine andere Möglichkeit gesehen, als das Betreuungsverhältnis zu kündigen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat die Klage auf Fortsetzung der Betreuung abgewiesen.

Die vertragliche Vereinbarung, wonach beide Seiten den Betreuungsplatz auch ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten kündigen können, sei zulässig. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei daher wirksam. Zwar stelle ein erzwungener Wechsel des Kindergartens eine erhebliche Belastung für die Kinder dar. Auf der anderen Seite habe aber auch eine private Bildungseinrichtung ein verständliches Interesse, die Betreuung durch Auswahl der Kinder nach ihren Vorstellungen frei zu gestalten. Das – so führte das Gericht weiter aus – sei vom Bundesgerichtshof für Privatschulen bereits ausdrücklich so entschieden worden. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn sich eine private Kindertagesstätte in ihren allgemeinen Vertragsbedingungen dasselbe Recht auf eine ordentliche Vertragskündigung nehme, das auch den Eltern der Kinder zustehe.

Die Kündigung, erklärte das Gericht weiter, sei hier auch nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen unzumutbar. Ein Wechsel von Betreuungspersonen sei zwar immer eine Belastung für die Kinder, komme im Kindergartenalltag aber häufiger vor. Eine außergewöhnliche psychosoziale Gefährdung der Kinder der Kläger durch einen Wechsel des Kindergartens sei hier nicht feststellbar.

Eine Kündigung, so das Gericht in seinem Urteil, sei daher nur dann unzulässig, wenn sie willkürlich sei und daher „Treu und Glauben“ widerspreche. Das könne hier aber nicht festgestellt werden. Die Kommunikation zwischen der Einrichtung und der Kindesmutter sei offensichtlich problematisch. Die von der Mutter verfassten Schreiben seien von Vorwürfen und der Ankündigung rechtlicher Konsequenzen geprägt. Es liege auf der Hand, dass diese schriftliche Kommunikation auf juristischer Ebene nicht mit dem in der Einrichtung verfolgten pädagogischen Konzept einer vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft in Einklang zu bringen sei. Wenn die Kindertagesstätte sich vor diesem Hintergrund entscheide, das Vertragsverhältnis zu beenden, sei das jedenfalls nicht willkürlich.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) …

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Quelle: LG Koblenz

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Pferd schubst Radlerin: Schmerzensgeld aufgrund Tierhalterhaftung

Muss eine Pferdehalterin einer Radfahrerin ein Schmerzensgeld zahlen, wenn diese von dem Tier vom Rad geschubst wird und sich dabei verletzt? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 9 O 140/21).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 14.11.2022 zum Urteil 9 O 140/21 vom 14.10.2022 (nrkr)

Muss eine Pferdehalterin einer Radfahrerin ein Schmerzensgeld zahlen, wenn diese von dem Tier vom Rad geschubst wird und sich dabei verletzt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Sachverhalt

Im Mai 2021 unternahm die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann in der Nähe des Laacher Sees eine Radtour. Auf dem Weg kamen ihr zwei Reiterinnen entgegen. Als sie an dem zweiten Pferd vorbeifahren wollte, stürzte sie. Dabei zog sie sich diverse Prellungen und einen Trümmerbruch der rechten Schulter zu. Sie kam für mehr als eine Woche ins Krankenhaus und wurde operiert.

Im Prozess behauptete die Klägerin, das Pferd habe sie mit dem Hinterteil vom Rad geschubst. Deshalb verlangte sie nun von der beklagten Pferdehalterin ein angemessenes Schmerzensgeld und die Erstattung ihrer Behandlungs- und Anwaltskosten.

Die Beklagte verweigerte die Zahlung. Sie behauptete, die Klägerin sei gestürzt, weil sie unachtsam gebremst habe. Zu einem Kontakt zwischen der Klägerin und dem Pferd sei es gar nicht gekommen.

Die Entscheidung

Das Gericht hat die Pferdehalterin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000 Euro verurteilt. Nach einer Vernehmung der Klägerin, ihres Mannes und der beiden Reiterinnen zeigte sich der Richter überzeugt, dass das Pferd sein Hinterteil in Richtung der gerade vorbeifahrenden Klägerin drehte und sie so vom Rad stieß. Wenn aber ein Tier einen Menschen verletze, müsse der Tierhalter den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Letztlich – so das Gericht weiter – komme es nicht einmal darauf an, ob es tatsächlich zu einer Berührung zwischen dem Pferd und der Radlerin gekommen sei. Auch wenn die Klägerin gebremst habe und sie dabei gestürzt sei, weil das Tier ihr plötzlich mit dem Hinterteil den Weg versperrt habe, habe sich dadurch „die Tiergefahr realisiert“. Ein Mitverschulden der Klägerin sah das Gericht nicht.

Angesichts der erheblichen Verletzung an der Schulter mit einer dauerhaften Bewegungseinschränkung hielt der Richter ein Schmerzensgeld von 6.000 Euro für angemessen. Auch die Arzt- und Anwaltskosten muss die Beklagte nun übernehmen.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 833 Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Quelle: LG Koblenz

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Klage gegen fehlerhafte Prüferbestellung im Promotionsverfahren erfolglos

Ein Promotionsstudent kann nicht rügen, ein Betreuer für sein Promotionsvorhaben sei fehlerhaft bestellt worden, wenn er diesen selbst vorgeschlagen hat. Dies gelte erst recht, wenn er mehrere Schritte des Promotionsvorhabens unter Beteiligung des Betreuers ohne Erhebung dieser Rüge durchlaufen habe. Dies entschied das VG Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab (Az. 4 K 302/22.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.12.2022 zum Urteil 4 K 302/22.KO vom 11.11.2022

Ein Promotionsstudent kann nicht rügen, ein Betreuer für sein Promotionsvorhaben sei fehlerhaft bestellt worden, wenn er diesen selbst vorgeschlagen hat. Dies gelte erst recht, wenn er mehrere Schritte des Promotionsvorhabens unter Beteiligung des Betreuers ohne Erhebung dieser Rüge durchlaufen habe. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Die seit dem Jahr 2014 als Promotionsstudentin an der beklagten Universität eingeschriebene Klägerin sprach sich im Exposé zu ihrem Promotionsvorhaben für die Bestellung eines namentlich benannten Professors als Zweitbetreuer aus. Dieser Empfehlung kam der Vorsitzende des Promotionsausschusses nach. Erst- und Zweitbetreuer bewerteten die Dissertation – nachdem diese wegen von den Betreuern festgestellter Mängel von der Klägerin überarbeitet worden war – mit der Note „nicht ausreichend (5,0)“. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten erfolglos die Neubewertung der Dissertation durch zwei neue Gutachter.

Nachdem die Klägerin damit auch im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte, beantragte sie beim Verwaltungsgericht Koblenz, die Beklagte zu verpflichten, sie aus dem Promotionsprüfungsrechtsverhältnis zu entlassen, weil die Bestellung ihres Zweitbetreuers verfahrensfehlerhaft erfolgt sei; nicht der Vorsitzende des Promotions­ausschusses, sondern allein der Promotionsausschuss hätte die Bestellung vornehmen dürfen. Die Klage wurde abgewiesen.

Es bestünden bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Klage, weil die Klägerin ihre Entlassung bislang nicht bei der Beklagten beantragt habe, so die Koblenzer Richter. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, weil sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine fehlerhafte Bestellung ihres Zweitbetreuers berufen könne. Selbst wenn nur der Promotionsausschuss dessen Bestellung hätte vornehmen dürfen, könne sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht auf diesen Mangel berufen. Ein solches Verhalten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da sie ihren Zweitbetreuer ausdrücklich empfohlen habe. Darüber hinaus habe sie ihre Obliegenheit verletzt, Verfahrensfehler rechtzeitig zu rügen. Im Falle der Geltendmachung einer fehlerhaften Prüferbestellung liege eine solche Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann vor, wenn ein Prüfling ein mehrstufiges Prüfungsverfahren unter Beteiligung des Prüfers durchlaufe, ohne dessen Bestellung zu rügen, und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich Kenntnis von den Grundlagen der Bestellung zu verschaffen. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Klägerin habe die Verteidigung des Promotionsvorhabens sowie die Erstbewertung unter Beteiligung des Zweitbetreuers stattfinden lassen, ohne dessen Bestellung zu rügen. Eine solche Rüge wäre ihr jedoch spätestens nach der Rückgabe ihrer Dissertation zwecks Überarbeitung sowie der sich daran anschließenden Akteneinsicht durch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten möglich gewesen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Rundfunkbeitrag: Keine Befreiung wegen eines Leistungsverweigerungsrechts oder aus Glaubens- und Gewissensgründen

Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles kann weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch darauf gestützt werden, das Programm verstoße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dies entschied das VG Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab (Az. 3 K 697/22.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil 3 K 697/22.KO vom 28.11.2022

Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles kann weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch darauf gestützt werden, das Programm verstoße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Die Klägerin begehrte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles. Nachdem die beklagte Rundfunkanstalt dies im vorangegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelehnt hatte, verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf dem Klageweg vor dem Verwaltungsgericht Koblenz weiter.

Sie brachte zunächst vor, die Programminhalte missachteten den Verfassungsauftrag. Die Meinungsfreiheit und vorgeschriebene Staats- und Parteiferne werde von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mehr gewährleistet. Es liege deshalb eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung vor, sodass ihr hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Ergänzend trug sie im Klageverfahren vor, den Rundfunkbeitrag aus Glaubensgründen nicht mittragen zu können, da sich der öffentliche Rundfunk nicht an den Geboten Gottes ausrichte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten religiösen und weltanschaulichen Gründe ständen der Beitragserhebung nicht entgegen, so die Koblenzer Richter. Das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit werde durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht tangiert. Denn diese Zahlung sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Sofern die Klägerin mit den Programminhalten nicht zufrieden sei, stehe ihr die Möglichkeit einer Programmbeschwerde zur Verfügung. Auch der Umstand, dass die Klägerin aus den von ihr dargelegten Gründen das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in Anspruch nehme, stehe der Beitragserhebung nicht entgegen. Da der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft habe, komme eine Befreiung bei einem bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät nicht in Betracht.

Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Beklagten stehe der Klägerin ebenso wenig zu. Der Rundfunkbeitrag diene allein der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk und gerade nicht seiner tatsächlichen Nutzung. Verstöße gegen die Programmgrundsätze im Einzelfall stellten die Rundfunkfinanzierung nicht in Frage und berührten deshalb eine Beitragserhebung nicht. Andernfalls würde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der öffentlichen Rundfunkanstalten unterlaufen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Gesundheitliche Probleme nach Corona-Impfung kein Arbeitsunfall

Das SG Konstanz lehnte es ab, den beklagten Unfallversicherungsträger zu verpflichten, gesundheitliche Probleme nach einer COVID-19-Impfung der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen (Az. S 1 U 1276/22).

SG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil S 1 U 1276/22 vom 09.12.2022

Das Sozialgericht Konstanz lehnte es in einer heute veröffentlichten Entscheidung ab, den beklagten Unfallversicherungsträger zu verpflichten, gesundheitliche Probleme nach einer COVID-19-Impfung der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die 1992 geborene Klägerin ist als Sozialarbeiterin in einer Behörde beschäftigt und hat im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig persönliche Kontakte. Sie ließ sich am 27.03.2021 mit dem Impfstoff AstraZeneca impfen. Nach ihren Angaben verspürte sie etwa eine Woche nach der Impfung starke Kopfschmerzen und wurde kurz darauf wegen Gedächtnisverlust, Verwirrtheit und Desorientierung stationär behandelt. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem der Verdacht auf eine Enzephalitis geäußert. In der Folge wurde bei der Klägerin ferner ein Chronic-Fatigue-Syndrom diagnostiziert. Die Klägerin ist seitdem krankgeschrieben. Sie machte gegenüber dem beklagten Unfallversicherungsträger einen Arbeitsunfall geltend. Sie gab an, sie habe von ihrem Arbeitgeber mehrere E-Mails erhalten, in denen den Beschäftigten nahegelegt worden sei, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Dementsprechend habe sie die Bescheinigung erhalten, sodass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur höchsten Prioritätsstufe vorzeitig habe geimpft werden können. In der vom Sozialgericht Konstanz veranlassen Auskunft teilte der Arbeitgeber der Klägerin mit, dass die Mitarbeiter über die neuesten Impfstrategien des Landes Baden-Württemberg informiert worden seien. Jedem Arbeitnehmer sei es aber freigestellt gewesen, sich impfen zu lassen. Das Sozialgericht gelangte in dem Rechtsstreit zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitsunfall nicht vorlag. Die Klägerin kam mit der Impfung keiner Rechtspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis nach. Die Priorisierung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe diente lediglich der sachgerechten Zuteilung nur eingeschränkt vorhandener Impfmöglichkeiten. Die Hinweise des Arbeitgebers sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass dieser als staatliche Stelle nicht nur die eigenen Beschäftigten im Blick hatte, sondern das Ziel verfolgte, die Impfquote in Deutschland insgesamt zu heben. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit gehören aber grundsätzlich zum persönlichen Lebensbereich. Ob ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anzunehmen ist, wenn eine Schutzimpfung für die berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich ist, ließ das Sozialgericht Konstanz für die COVID-19-Impfung offen. Denn im konkreten Fall hätte die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit auch ohne Impfung ausüben können. Eine Entscheidung über die Frage, ob eine COVID-19-Impfung geeignet ist, Langzeitfolgen ähnlich einer Enzephalitis oder einem Chronic-Fatigue-Syndrom zur verursachen, war in dem Rechtsstreit ebenfalls nicht erforderlich. Schließlich kam es auch nicht darauf an, ob ein Impfschaden nach § 60 Infektionsschutzgesetz vorliegt, für den die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts zu gelten. Dies war nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Klägerin hatte einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt, über den noch nicht entschieden war. Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.

Quelle: Sozialgericht Konstanz

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EU-Klimaschutzpaket: Fit For 55

Das europäische Klimagesetz macht die Verwirklichung des Klimaziels der EU, die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, zu einer rechtlichen Verpflichtung. Die Energieminister, das Parlament und die Kommission der EU haben nun lt. Bundesregierung wichtige Beschlüsse für den Klimaschutz gefasst.

Bundesregierung, Mitteilung vom 20.12.2022

Mehr Emissionshandel und erneuerbare Energie

Die Energieminister, das Parlament und die Kommission der EU haben wichtige Beschlüsse für den Klimaschutz gefasst: Rund drei Viertel aller europäischen CO2-Emissionen werden künftig in den Emissionshandel einbezogen – ab 2027 auch die aus Wärme und Verkehr. Der Ausbau von Solar- und Windenergie soll EU-weit massiv beschleunigt werden.

Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen, den EU-Emissionshandel zu stärken und begrüßt die perspektivische Einführung eines Emissionshandels für Wärme und Verkehr. Die vom Rat der Energieminister, Parlament und Kommission der EU erzielte Einigung ist ein entscheidender Schritt, um die EU unabhängiger zu machen von fossiler Energie.

Mit der Einigung zum europäischen Emissionshandel ist der größte Teil des Fit-for-55-Programms ausverhandelt. Das Programm enthält alle Maßnahmen, mit der die EU-Mitgliedsstaaten ihre Klimaziele erreichen wollen: Die CO2-Emissionen der EU müssen bis 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 sinken. Bis 2050 soll Europa treibhausgasneutral werden.

„Die EU geht voran beim Klimaschutz und beweist Entschlossenheit – aller Krisen zum Trotz“, so Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck.

Verschärfung des bestehenden EU-Emissionshandelssystems

Der EU-Emissionshandel gibt Treibhausgasen einen Preis. Das betrifft bislang Energieunternehmen, die energieintensive Industrie sowie Teile des Luftverkehrs. Auch bisher wurden die Obergrenzen für die Gesamtemissionen einzelner Wirtschaftszweige jedes Jahr gesenkt.

Zukünftig sollen die Emissionsrechte noch stärker gekürzt werden – bis 2030 im Vergleich zu 2005 schrittweise um 62 Prozent (bisher 43 Prozent). Effiziente Unternehmen sollen künftig kostenlose Emissionszertifikate erhalten. Dagegen soll es bei ineffizienten Anlagen Kürzungen geben, wenn die Verantwortlichen keine Effizienzmaßnahmen durchführen.

Bislang erhalten der Luftverkehr und besonders im internationalen Wettbewerb stehende Industriesektoren kostenlose Emissionszertifikate. Diese sollen schrittweise abgeschafft werden. Auch die Seeschifffahrt soll ab 2024 mit in den Emissionshandel einbezogen werden.

Ein Teil der Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel für Energie, Industrie, Luft- und Schifffahrt fließt in den Innovationsfonds, der Investitionen in klimafreundliche Technologien fördern soll.

Neuer Emissionshandel für Verkehr und Gebäude

Auch im Verkehr und in Gebäuden müssen mehr Treibhausgase eingespart werden. Deshalb soll ab 2027 ein neues Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr sowie für die Nutzung fossiler Brennstoffe in bestimmten Industriesektoren geschaffen werden – ähnlich dem deutschen Brennstoffemissionshandel.

Die CO2-Zertifikate sollen – wie beim bisherigen europäischen Emissionshandel – frei am Markt gehandelt werden. Kostenlose Emissionsrechte sind nicht vorgesehen.

Klimasozialfonds für mehr Klimaschutzmaßnahmen und sozialen Ausgleich

Mit den Einnahmen des neuen Emissionshandels für Gebäude und Straßenverkehr von 65 Milliarden Euro soll ab 2026 bis 2032 ein neuer Klimasozialfonds finanziert werden. Zusätzlich werden die Mitgliedstaaten mit eigenen Haushaltsmitteln zu den Maßnahmen beitragen, so dass insgesamt rund 86 Milliarden Euro für den sozialen Ausgleich zur Verfügung stehen.

Der Fonds soll vor allem Maßnahmen in effizientere Gebäude und emissionsärmere Mobilität unterstützen und hauptsächlich einkommensschwächeren Haushalten und Kleinunternehmen zugutekommen. Vorübergehend kann der Fonds auch direkte Einkommensbeihilfen für besonders vulnerable Haushalte finanzieren.

CO2-Grenzausgleich für wettbewerbsfähige Unternehmen

Bereits ab dem Jahr 2023 wird mit einer Testphase von drei Jahren ein CO2-Grenzausgleichsmechanismus eingeführt. Für den Stromsektor und ausgewählte, in die EU importierte Güter etwa aus der Zement- oder Stahl-, Aluminium oder Düngemittelindustrie soll ein CO2-Preis erhoben werden. Der Mechanismus soll einen Ausgleich für europäische Unternehmen schaffen gegenüber Unternehmen aus anderen Wirtschaftsräumen, für die der EU-Emissionshandel nicht gilt.

Das Ziel: Die ehrgeizige Klimapolitik in Europa soll nicht zu einer Verlagerung von Treibhausgas-Emissionen in andere Länder führen, indem Unternehmen oder Produktionskapazitäten abwandern. Europäische Firmen sollen wettbewerbsfähig bleiben. Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus ist eng mit der Emissionshandelsrichtlinie verbunden. Er soll die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate bis 2035 ablösen.

Europa soll bis 2050 klimaneutral werden und bis 2030 mindestens 55 Prozent der Treibhausgase im Vergleich zu 1990 einsparen. Das EU-Klimagesetz legt diese Ziele erstmals gesetzlich fest. Dazu hat die EU-Kommission im Sommer 2020 Vorschläge für mehr als zwölf Gesetzesnovellen vorgestellt. Mit ihnen sollen die neuen Klimaziele umgesetzt werden. Die Einigung vom 17.12.2022 muss nun noch formell im Rat und im Europäischen Parlament bestätigt werden. Weitere Teile des FitFor55-Pakets werden im kommenden Jahr abgeschlossen.

Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen

Bis 2030 sollen 45 Prozent des Bruttoendverbrauchs aus erneuerbarer Energie stammen. Damit wird das bisherige Ziel von 32 Prozent deutlich angehoben. Die EU-Energieminister haben sich am 19. Dezember außerdem auf Änderungen der EU-Richtlinie geeinigt, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen: In Vorranggebieten werden die Genehmigungsverfahren ab 2023 beschleunigt. Es soll nur noch eine Strategische Umweltprüfung auf Projekt- und Planungsebene geben. Erneuerbare Energien und die erforderliche Netzinfrastruktur werden als überwiegendes öffentliches Interesse anerkannt. Damit sollen Genehmigung und Planung bereits ab Januar 2023 Vorfahrt bekommen.

„Wir haben einen Booster für die Erneuerbaren auf den Weg gebracht. Damit wird der Ausbau von Sonnen- und Windkraft in den kommenden Jahren EU-weit massiv beschleunigt. Das macht uns schneller unabhängig von russischem Gas und hilft gleichzeitig dabei, unsere Klimaschutzziele zu erreichen“, so Habeck.

Genehmigungsverfahren für Solaranlagen auf Gebäuden sowie für Wärmepumpen sollen verkürzt werden. Der Austausch bestehender Anlagen durch neuere und leistungsstärkere Technik soll vereinfacht ersetzt werden. Deutsche Wind-Vorranggebiete werden auf EU-Ebene als „Go-to Areas“ anerkannt und Projekte in solchen Gebieten schneller genehmigt.

Steigerung der Energieeffizienz

Für einen geringeren Energieverbrauch, weniger Treibhausgas-Emissionen und im Kampf gegen Energiearmut müssen die EU-Staaten Energie effizienter nutzen. Die Kommission hat in der Energieeffizienz-Richtlinie ein höheres Jahresziel für Einsparungen beim Energieverbrauch auf EU-Ebene vorgeschlagen. Das bestehende EU-weite Einsparziel wird nun nochmals deutlich angehoben. Gegenüber der erwarteten Verbrauchsentwicklung bis 2030 müssen der Primär- und der En55denergieverbrauch in der EU um neun Prozent sinken.

Ab 2035 nur noch CO2-freie Neuwagen

In der EU dürfen ab 2035 neu zugelassene Fahrzeuge kein CO2 mehr ausstoßen. Denn die Flottengrenzwerte bei Personenkraftwagen sollen bis 2035 auf null sinken. Darauf hat sich der EU-Umweltrat Ende Juni 2022 geeinigt.

Quelle: Bundesregierung

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Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. So das BAG (Az. 9 AZR 245/19).

BAG, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil 9 AZR 245/19 vom 20.12.2022

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.

Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger ist bei der beklagten Flughafengesellschaft als Frachtfahrer im Geschäftsbereich Bodenverkehrsdienste beschäftigt. In der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis mindestens August 2019 konnte er wegen voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen. Mit seiner Klage hat er u. a. geltend gemacht, ihm stehe noch Resturlaub aus dem Jahr 2014 zu. Dieser sei nicht verfallen, weil die Beklagte ihren Obliegenheiten, an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekommen sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers, die wegen streitiger Urlaubsansprüche aus weiteren Jahren aus prozessualen Gründen zurückzuweisen war, hatte hinsichtlich des Resturlaubs aus dem Jahr 2014 überwiegend Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten verfiel der im Jahr 2014 nicht genommene Urlaub des Klägers nicht allein aus gesundheitlichen Gründen.

Grundsätzlich erlöschen Urlaubsansprüche nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch Erfüllung sog. Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Besonderheiten bestehen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte.

Nach bisheriger Senatsrechtsprechung gingen die gesetzlichen Urlaubsansprüche in einem solchen Fall – bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit – ohne weiteres mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter („15-Monatsfrist“). Diese Rechtsprechung hat der Senat in Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (Rs. C-518/20 und C-727/20 – [Fraport]), um die ihn der Senat durch Beschluss vom 7. Juli 2020 (Az. 9 AZR 401/19 (A)) ersucht hat, weiterentwickelt.

Danach verfällt weiterhin der Urlaubsanspruch mit Ablauf der 15-Monatsfrist, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer – wie vorliegend der Kläger – im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist. In dieser Fallkonstellation setzt die Befristung des Urlaubsanspruchs regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage zu versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

Der für das Jahr 2014 im Umfang von 24 Arbeitstagen noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch konnte danach nicht allein deshalb mit Ablauf des 31. März 2016 erlöschen, weil der Kläger nach Eintritt seiner vollen Erwerbsminderung mindestens bis August 2019 aus gesundheitlichen Gründen außerstande war, seinen Urlaub anzutreten. Der Resturlaub blieb ihm für dieses Jahr vielmehr erhalten, weil die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten bis zum 1. Dezember 2014 nicht nachgekommen ist, obwohl ihr dies möglich war.

Hinweis: Der Senat hat am 20. Dezember 2022 unter Zugrundelegung der entsprechenden Rechtsgrundsätze die Rechtsache 9 AZR 401/19 entschieden, die auf Ersuchen des Senats vom 7. Juli 2020 (Az. 9 AZR 401/19 (A)) ebenfalls Gegenstand der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 (Rs. C-518/20 und C-727/20 – [Fraport]) war (siehe auch Pressemitteilung Nr. 20/20 vom 7. Juli 2020).

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Überbauung von Grundstücken hilft Nachbarn nicht bei Schutz vor Starkregen

Grundstückseigentümer können von der Bauaufsichtsbehörde kein Einschreiten wegen Verstößen gegen die in einem Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl auf angrenzenden Grundstücken verlangen, wenn der Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde keine nachbarschützende Bedeutung zukommen soll. So das VG Mainz (Az. 3 K 567/21.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil 3 K 567/21.MZ vom 07.12.2022

Grundstückseigentümer können von der Bauaufsichtsbehörde kein Einschreiten wegen Verstößen gegen die in einem Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl auf angrenzenden Grundstücken verlangen, wenn der Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde keine nachbarschützende Bedeutung zukommen soll. Im zu entscheidenden Fall ist auch nicht erkennbar gewesen, dass die Festsetzung der Grundflächenzahl zum Schutz der bebauten Grundstücke vor Starkregen aus dem Außenbereich – dem eigentlichen Klageinteresse – Aufnahme in den Bebauungsplan gefunden hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Kläger, Eigentümer eines Wohngrundstücks am Ortsrand, forderten die beklagte Baubehörde auf, gegen zwei nahe, im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstücke wegen die Grundflächenzahl von 0,4 überschreitender Bebauung vorzugehen. Das lehnte der Beklagte u.a. unter Hinweis darauf ab, dass der Festsetzung der Grundflächenzahl in dem im Jahr 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplan keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, mit der sie den Rückbau der baulichen Anlagen auf den Grundstücken der Beigeladenen auf die nach dem Bebauungsplan erlaubte Grundflächenzahl weiter verfolgen. Zur Begründung tragen sie vor, es handele sich bei der Festsetzung um eine nachbarschützende Regelung, die sich nach der aktuellen Rechtsprechung auch noch nachträglich ergeben könne. Das sei hier der Fall: Die Gemeinde habe eine nachbarliche Schicksalsgemeinschaft der Grundstückseigentümer der Ortsrandlage dadurch begründet, dass sie unlängst die Heraufsetzung der Grundflächenzahl in Bebauungsplänen unter Hinweis auf Probleme durch Regenwasserabfluss aus dem Außenbereich bei Zulassung eines erhöhten Versiegelungsgrades abgelehnt habe. Von Starkregen seien sie – die Kläger – schon jetzt betroffen: Bedingt durch die Hanglage des Außenbereichs fließe das Niederschlagswasser unmittelbar auf ihr Grundstück. Diese Situation verschlechtere sich durch die rechtswidrige Bebauungsdichte auf den Beigeladenengrundstücken. Der Beklagte und die beigeladenen Grundstückseigentümer verneinten im Kern den nachbarschützenden Charakter der bauplanerisch festgelegten Grundflächenzahl. Die ebenfalls beigeladene Gemeinde wies außerdem darauf hin, dass zwischenzeitlich getroffene Maßnahmen wie die Schaffung einer Entwässerungsmulde die Problematik der Außengebietsentwässerung für die Ortsrandbebauung entschärft hätten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Durchsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 auf den Nachbargrundstücken, weil nicht erkennbar sei, dass die Gemeinde die Festsetzung (zumindest auch) zum Schutz der betroffenen Grundstückseigentümer in den Bebauungsplan aufgenommen habe. Aus den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans ergebe sich vielmehr, dass die Festsetzung (mit anderen Regelungen zusammen) allein dem von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Ziel diene, eine aufgelockerte Bebauung im neu ausgewiesenen Wohngebiet am Ortsrand zu schaffen. Ein Zusammenhang zwischen der Grundflächenzahl und dem Schutz vor Niederschlagswasser stelle der Bebauungsplan an keiner Stelle her. Der allgemeine Grundsatz, dass eine geringere Flächenversiegelung dem Hochwasserschutz förderlich sei, biete noch keinen Anhalt für die Absicht des Plangebers, eine auf Ausgleich von Nachbarinteressen angelegte Festsetzung im Bebauungsplan verankern zu wollen. Wenn eine Gemeinde sich ihrem objektiv-rechtlichen Pflichten- und Verantwortungskreis hinsichtlich des Hochwasserschutzes bei der Ablehnung einer Änderung von Bebauungsplänen verpflichtet gesehen habe, ergäben sich auch nachträglich keine Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Interessenausgleich. Die Missachtung der Grundflächenzahl durch einzelne Bebauungen begründe auch keine Einschreitenspflicht des Beklagten nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Dieses sei nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Niederschlagswasser einschlägig, etwa wenn solches gezielt auf Nachbargrundstücke geleitet oder Schäden von außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten seien, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen des Grundstückseigentümers nicht begegnet werden könne. Die Kläger hätten solche Verhältnisse jedenfalls unter Berücksichtigung der zuletzt von der Gemeinde veranlassten Schutzmaßnahmen am Ortsrand nicht aufzeigen können.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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