Klage gegen fehlerhafte Prüferbestellung im Promotionsverfahren erfolglos

Ein Promotionsstudent kann nicht rügen, ein Betreuer für sein Promotionsvorhaben sei fehlerhaft bestellt worden, wenn er diesen selbst vorgeschlagen hat. Dies gelte erst recht, wenn er mehrere Schritte des Promotionsvorhabens unter Beteiligung des Betreuers ohne Erhebung dieser Rüge durchlaufen habe. Dies entschied das VG Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab (Az. 4 K 302/22.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.12.2022 zum Urteil 4 K 302/22.KO vom 11.11.2022

Ein Promotionsstudent kann nicht rügen, ein Betreuer für sein Promotionsvorhaben sei fehlerhaft bestellt worden, wenn er diesen selbst vorgeschlagen hat. Dies gelte erst recht, wenn er mehrere Schritte des Promotionsvorhabens unter Beteiligung des Betreuers ohne Erhebung dieser Rüge durchlaufen habe. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Die seit dem Jahr 2014 als Promotionsstudentin an der beklagten Universität eingeschriebene Klägerin sprach sich im Exposé zu ihrem Promotionsvorhaben für die Bestellung eines namentlich benannten Professors als Zweitbetreuer aus. Dieser Empfehlung kam der Vorsitzende des Promotionsausschusses nach. Erst- und Zweitbetreuer bewerteten die Dissertation – nachdem diese wegen von den Betreuern festgestellter Mängel von der Klägerin überarbeitet worden war – mit der Note „nicht ausreichend (5,0)“. Die Klägerin beantragte daraufhin bei der Beklagten erfolglos die Neubewertung der Dissertation durch zwei neue Gutachter.

Nachdem die Klägerin damit auch im Widerspruchsverfahren keinen Erfolg hatte, beantragte sie beim Verwaltungsgericht Koblenz, die Beklagte zu verpflichten, sie aus dem Promotionsprüfungsrechtsverhältnis zu entlassen, weil die Bestellung ihres Zweitbetreuers verfahrensfehlerhaft erfolgt sei; nicht der Vorsitzende des Promotions­ausschusses, sondern allein der Promotionsausschuss hätte die Bestellung vornehmen dürfen. Die Klage wurde abgewiesen.

Es bestünden bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Klage, weil die Klägerin ihre Entlassung bislang nicht bei der Beklagten beantragt habe, so die Koblenzer Richter. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, weil sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine fehlerhafte Bestellung ihres Zweitbetreuers berufen könne. Selbst wenn nur der Promotionsausschuss dessen Bestellung hätte vornehmen dürfen, könne sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht auf diesen Mangel berufen. Ein solches Verhalten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da sie ihren Zweitbetreuer ausdrücklich empfohlen habe. Darüber hinaus habe sie ihre Obliegenheit verletzt, Verfahrensfehler rechtzeitig zu rügen. Im Falle der Geltendmachung einer fehlerhaften Prüferbestellung liege eine solche Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann vor, wenn ein Prüfling ein mehrstufiges Prüfungsverfahren unter Beteiligung des Prüfers durchlaufe, ohne dessen Bestellung zu rügen, und es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich Kenntnis von den Grundlagen der Bestellung zu verschaffen. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Klägerin habe die Verteidigung des Promotionsvorhabens sowie die Erstbewertung unter Beteiligung des Zweitbetreuers stattfinden lassen, ohne dessen Bestellung zu rügen. Eine solche Rüge wäre ihr jedoch spätestens nach der Rückgabe ihrer Dissertation zwecks Überarbeitung sowie der sich daran anschließenden Akteneinsicht durch ihre damaligen Prozessbevollmächtigten möglich gewesen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Rundfunkbeitrag: Keine Befreiung wegen eines Leistungsverweigerungsrechts oder aus Glaubens- und Gewissensgründen

Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles kann weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch darauf gestützt werden, das Programm verstoße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dies entschied das VG Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab (Az. 3 K 697/22.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil 3 K 697/22.KO vom 28.11.2022

Ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles kann weder auf ein Leistungsverweigerungsrecht noch darauf gestützt werden, das Programm verstoße gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Die Klägerin begehrte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalles. Nachdem die beklagte Rundfunkanstalt dies im vorangegangenen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren abgelehnt hatte, verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf dem Klageweg vor dem Verwaltungsgericht Koblenz weiter.

Sie brachte zunächst vor, die Programminhalte missachteten den Verfassungsauftrag. Die Meinungsfreiheit und vorgeschriebene Staats- und Parteiferne werde von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht mehr gewährleistet. Es liege deshalb eine Nicht- bzw. Schlechterfüllung vor, sodass ihr hinsichtlich des Rundfunkbeitrags ein Leistungsverweigerungsrecht zustehe. Ergänzend trug sie im Klageverfahren vor, den Rundfunkbeitrag aus Glaubensgründen nicht mittragen zu können, da sich der öffentliche Rundfunk nicht an den Geboten Gottes ausrichte.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten religiösen und weltanschaulichen Gründe ständen der Beitragserhebung nicht entgegen, so die Koblenzer Richter. Das Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit werde durch die allgemeine Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags als solche nicht tangiert. Denn diese Zahlung sei nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Sofern die Klägerin mit den Programminhalten nicht zufrieden sei, stehe ihr die Möglichkeit einer Programmbeschwerde zur Verfügung. Auch der Umstand, dass die Klägerin aus den von ihr dargelegten Gründen das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht in Anspruch nehme, stehe der Beitragserhebung nicht entgegen. Da der Gesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht in zulässiger Weise an die reine Empfangsmöglichkeit geknüpft habe, komme eine Befreiung bei einem bewussten Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät nicht in Betracht.

Ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer Nicht- oder Schlechterfüllung der Beklagten stehe der Klägerin ebenso wenig zu. Der Rundfunkbeitrag diene allein der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk und gerade nicht seiner tatsächlichen Nutzung. Verstöße gegen die Programmgrundsätze im Einzelfall stellten die Rundfunkfinanzierung nicht in Frage und berührten deshalb eine Beitragserhebung nicht. Andernfalls würde die verfassungsrechtlich garantierte Programmfreiheit der öffentlichen Rundfunkanstalten unterlaufen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Gesundheitliche Probleme nach Corona-Impfung kein Arbeitsunfall

Das SG Konstanz lehnte es ab, den beklagten Unfallversicherungsträger zu verpflichten, gesundheitliche Probleme nach einer COVID-19-Impfung der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen (Az. S 1 U 1276/22).

SG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil S 1 U 1276/22 vom 09.12.2022

Das Sozialgericht Konstanz lehnte es in einer heute veröffentlichten Entscheidung ab, den beklagten Unfallversicherungsträger zu verpflichten, gesundheitliche Probleme nach einer COVID-19-Impfung der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die 1992 geborene Klägerin ist als Sozialarbeiterin in einer Behörde beschäftigt und hat im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig persönliche Kontakte. Sie ließ sich am 27.03.2021 mit dem Impfstoff AstraZeneca impfen. Nach ihren Angaben verspürte sie etwa eine Woche nach der Impfung starke Kopfschmerzen und wurde kurz darauf wegen Gedächtnisverlust, Verwirrtheit und Desorientierung stationär behandelt. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem der Verdacht auf eine Enzephalitis geäußert. In der Folge wurde bei der Klägerin ferner ein Chronic-Fatigue-Syndrom diagnostiziert. Die Klägerin ist seitdem krankgeschrieben. Sie machte gegenüber dem beklagten Unfallversicherungsträger einen Arbeitsunfall geltend. Sie gab an, sie habe von ihrem Arbeitgeber mehrere E-Mails erhalten, in denen den Beschäftigten nahegelegt worden sei, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Dementsprechend habe sie die Bescheinigung erhalten, sodass sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur höchsten Prioritätsstufe vorzeitig habe geimpft werden können. In der vom Sozialgericht Konstanz veranlassen Auskunft teilte der Arbeitgeber der Klägerin mit, dass die Mitarbeiter über die neuesten Impfstrategien des Landes Baden-Württemberg informiert worden seien. Jedem Arbeitnehmer sei es aber freigestellt gewesen, sich impfen zu lassen. Das Sozialgericht gelangte in dem Rechtsstreit zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitsunfall nicht vorlag. Die Klägerin kam mit der Impfung keiner Rechtspflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis nach. Die Priorisierung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe diente lediglich der sachgerechten Zuteilung nur eingeschränkt vorhandener Impfmöglichkeiten. Die Hinweise des Arbeitgebers sind auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass dieser als staatliche Stelle nicht nur die eigenen Beschäftigten im Blick hatte, sondern das Ziel verfolgte, die Impfquote in Deutschland insgesamt zu heben. Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit gehören aber grundsätzlich zum persönlichen Lebensbereich. Ob ein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit anzunehmen ist, wenn eine Schutzimpfung für die berufliche Tätigkeit zwingend erforderlich ist, ließ das Sozialgericht Konstanz für die COVID-19-Impfung offen. Denn im konkreten Fall hätte die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit auch ohne Impfung ausüben können. Eine Entscheidung über die Frage, ob eine COVID-19-Impfung geeignet ist, Langzeitfolgen ähnlich einer Enzephalitis oder einem Chronic-Fatigue-Syndrom zur verursachen, war in dem Rechtsstreit ebenfalls nicht erforderlich. Schließlich kam es auch nicht darauf an, ob ein Impfschaden nach § 60 Infektionsschutzgesetz vorliegt, für den die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts zu gelten. Dies war nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Klägerin hatte einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt, über den noch nicht entschieden war. Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.

Quelle: Sozialgericht Konstanz

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EU-Klimaschutzpaket: Fit For 55

Das europäische Klimagesetz macht die Verwirklichung des Klimaziels der EU, die Emissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 % zu senken, zu einer rechtlichen Verpflichtung. Die Energieminister, das Parlament und die Kommission der EU haben nun lt. Bundesregierung wichtige Beschlüsse für den Klimaschutz gefasst.

Bundesregierung, Mitteilung vom 20.12.2022

Mehr Emissionshandel und erneuerbare Energie

Die Energieminister, das Parlament und die Kommission der EU haben wichtige Beschlüsse für den Klimaschutz gefasst: Rund drei Viertel aller europäischen CO2-Emissionen werden künftig in den Emissionshandel einbezogen – ab 2027 auch die aus Wärme und Verkehr. Der Ausbau von Solar- und Windenergie soll EU-weit massiv beschleunigt werden.

Die Bundesregierung unterstützt das Anliegen, den EU-Emissionshandel zu stärken und begrüßt die perspektivische Einführung eines Emissionshandels für Wärme und Verkehr. Die vom Rat der Energieminister, Parlament und Kommission der EU erzielte Einigung ist ein entscheidender Schritt, um die EU unabhängiger zu machen von fossiler Energie.

Mit der Einigung zum europäischen Emissionshandel ist der größte Teil des Fit-for-55-Programms ausverhandelt. Das Programm enthält alle Maßnahmen, mit der die EU-Mitgliedsstaaten ihre Klimaziele erreichen wollen: Die CO2-Emissionen der EU müssen bis 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 sinken. Bis 2050 soll Europa treibhausgasneutral werden.

„Die EU geht voran beim Klimaschutz und beweist Entschlossenheit – aller Krisen zum Trotz“, so Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck.

Verschärfung des bestehenden EU-Emissionshandelssystems

Der EU-Emissionshandel gibt Treibhausgasen einen Preis. Das betrifft bislang Energieunternehmen, die energieintensive Industrie sowie Teile des Luftverkehrs. Auch bisher wurden die Obergrenzen für die Gesamtemissionen einzelner Wirtschaftszweige jedes Jahr gesenkt.

Zukünftig sollen die Emissionsrechte noch stärker gekürzt werden – bis 2030 im Vergleich zu 2005 schrittweise um 62 Prozent (bisher 43 Prozent). Effiziente Unternehmen sollen künftig kostenlose Emissionszertifikate erhalten. Dagegen soll es bei ineffizienten Anlagen Kürzungen geben, wenn die Verantwortlichen keine Effizienzmaßnahmen durchführen.

Bislang erhalten der Luftverkehr und besonders im internationalen Wettbewerb stehende Industriesektoren kostenlose Emissionszertifikate. Diese sollen schrittweise abgeschafft werden. Auch die Seeschifffahrt soll ab 2024 mit in den Emissionshandel einbezogen werden.

Ein Teil der Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel für Energie, Industrie, Luft- und Schifffahrt fließt in den Innovationsfonds, der Investitionen in klimafreundliche Technologien fördern soll.

Neuer Emissionshandel für Verkehr und Gebäude

Auch im Verkehr und in Gebäuden müssen mehr Treibhausgase eingespart werden. Deshalb soll ab 2027 ein neues Emissionshandelssystem für Gebäude, Straßenverkehr sowie für die Nutzung fossiler Brennstoffe in bestimmten Industriesektoren geschaffen werden – ähnlich dem deutschen Brennstoffemissionshandel.

Die CO2-Zertifikate sollen – wie beim bisherigen europäischen Emissionshandel – frei am Markt gehandelt werden. Kostenlose Emissionsrechte sind nicht vorgesehen.

Klimasozialfonds für mehr Klimaschutzmaßnahmen und sozialen Ausgleich

Mit den Einnahmen des neuen Emissionshandels für Gebäude und Straßenverkehr von 65 Milliarden Euro soll ab 2026 bis 2032 ein neuer Klimasozialfonds finanziert werden. Zusätzlich werden die Mitgliedstaaten mit eigenen Haushaltsmitteln zu den Maßnahmen beitragen, so dass insgesamt rund 86 Milliarden Euro für den sozialen Ausgleich zur Verfügung stehen.

Der Fonds soll vor allem Maßnahmen in effizientere Gebäude und emissionsärmere Mobilität unterstützen und hauptsächlich einkommensschwächeren Haushalten und Kleinunternehmen zugutekommen. Vorübergehend kann der Fonds auch direkte Einkommensbeihilfen für besonders vulnerable Haushalte finanzieren.

CO2-Grenzausgleich für wettbewerbsfähige Unternehmen

Bereits ab dem Jahr 2023 wird mit einer Testphase von drei Jahren ein CO2-Grenzausgleichsmechanismus eingeführt. Für den Stromsektor und ausgewählte, in die EU importierte Güter etwa aus der Zement- oder Stahl-, Aluminium oder Düngemittelindustrie soll ein CO2-Preis erhoben werden. Der Mechanismus soll einen Ausgleich für europäische Unternehmen schaffen gegenüber Unternehmen aus anderen Wirtschaftsräumen, für die der EU-Emissionshandel nicht gilt.

Das Ziel: Die ehrgeizige Klimapolitik in Europa soll nicht zu einer Verlagerung von Treibhausgas-Emissionen in andere Länder führen, indem Unternehmen oder Produktionskapazitäten abwandern. Europäische Firmen sollen wettbewerbsfähig bleiben. Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus ist eng mit der Emissionshandelsrichtlinie verbunden. Er soll die Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate bis 2035 ablösen.

Europa soll bis 2050 klimaneutral werden und bis 2030 mindestens 55 Prozent der Treibhausgase im Vergleich zu 1990 einsparen. Das EU-Klimagesetz legt diese Ziele erstmals gesetzlich fest. Dazu hat die EU-Kommission im Sommer 2020 Vorschläge für mehr als zwölf Gesetzesnovellen vorgestellt. Mit ihnen sollen die neuen Klimaziele umgesetzt werden. Die Einigung vom 17.12.2022 muss nun noch formell im Rat und im Europäischen Parlament bestätigt werden. Weitere Teile des FitFor55-Pakets werden im kommenden Jahr abgeschlossen.

Ausbau erneuerbarer Energien beschleunigen

Bis 2030 sollen 45 Prozent des Bruttoendverbrauchs aus erneuerbarer Energie stammen. Damit wird das bisherige Ziel von 32 Prozent deutlich angehoben. Die EU-Energieminister haben sich am 19. Dezember außerdem auf Änderungen der EU-Richtlinie geeinigt, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen: In Vorranggebieten werden die Genehmigungsverfahren ab 2023 beschleunigt. Es soll nur noch eine Strategische Umweltprüfung auf Projekt- und Planungsebene geben. Erneuerbare Energien und die erforderliche Netzinfrastruktur werden als überwiegendes öffentliches Interesse anerkannt. Damit sollen Genehmigung und Planung bereits ab Januar 2023 Vorfahrt bekommen.

„Wir haben einen Booster für die Erneuerbaren auf den Weg gebracht. Damit wird der Ausbau von Sonnen- und Windkraft in den kommenden Jahren EU-weit massiv beschleunigt. Das macht uns schneller unabhängig von russischem Gas und hilft gleichzeitig dabei, unsere Klimaschutzziele zu erreichen“, so Habeck.

Genehmigungsverfahren für Solaranlagen auf Gebäuden sowie für Wärmepumpen sollen verkürzt werden. Der Austausch bestehender Anlagen durch neuere und leistungsstärkere Technik soll vereinfacht ersetzt werden. Deutsche Wind-Vorranggebiete werden auf EU-Ebene als „Go-to Areas“ anerkannt und Projekte in solchen Gebieten schneller genehmigt.

Steigerung der Energieeffizienz

Für einen geringeren Energieverbrauch, weniger Treibhausgas-Emissionen und im Kampf gegen Energiearmut müssen die EU-Staaten Energie effizienter nutzen. Die Kommission hat in der Energieeffizienz-Richtlinie ein höheres Jahresziel für Einsparungen beim Energieverbrauch auf EU-Ebene vorgeschlagen. Das bestehende EU-weite Einsparziel wird nun nochmals deutlich angehoben. Gegenüber der erwarteten Verbrauchsentwicklung bis 2030 müssen der Primär- und der En55denergieverbrauch in der EU um neun Prozent sinken.

Ab 2035 nur noch CO2-freie Neuwagen

In der EU dürfen ab 2035 neu zugelassene Fahrzeuge kein CO2 mehr ausstoßen. Denn die Flottengrenzwerte bei Personenkraftwagen sollen bis 2035 auf null sinken. Darauf hat sich der EU-Umweltrat Ende Juni 2022 geeinigt.

Quelle: Bundesregierung

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Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. So das BAG (Az. 9 AZR 245/19).

BAG, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil 9 AZR 245/19 vom 20.12.2022

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.

Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger ist bei der beklagten Flughafengesellschaft als Frachtfahrer im Geschäftsbereich Bodenverkehrsdienste beschäftigt. In der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis mindestens August 2019 konnte er wegen voller Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeitsleistung nicht erbringen und deshalb seinen Urlaub nicht nehmen. Mit seiner Klage hat er u. a. geltend gemacht, ihm stehe noch Resturlaub aus dem Jahr 2014 zu. Dieser sei nicht verfallen, weil die Beklagte ihren Obliegenheiten, an der Gewährung und Inanspruchnahme von Urlaub mitzuwirken, nicht nachgekommen sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers, die wegen streitiger Urlaubsansprüche aus weiteren Jahren aus prozessualen Gründen zurückzuweisen war, hatte hinsichtlich des Resturlaubs aus dem Jahr 2014 überwiegend Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten verfiel der im Jahr 2014 nicht genommene Urlaub des Klägers nicht allein aus gesundheitlichen Gründen.

Grundsätzlich erlöschen Urlaubsansprüche nur dann am Ende des Kalenderjahres (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG) oder eines zulässigen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor durch Erfüllung sog. Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Besonderheiten bestehen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte.

Nach bisheriger Senatsrechtsprechung gingen die gesetzlichen Urlaubsansprüche in einem solchen Fall – bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit – ohne weiteres mit Ablauf des 31. März des zweiten Folgejahres unter („15-Monatsfrist“). Diese Rechtsprechung hat der Senat in Umsetzung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aufgrund der Vorabentscheidung vom 22. September 2022 (Rs. C-518/20 und C-727/20 – [Fraport]), um die ihn der Senat durch Beschluss vom 7. Juli 2020 (Az. 9 AZR 401/19 (A)) ersucht hat, weiterentwickelt.

Danach verfällt weiterhin der Urlaubsanspruch mit Ablauf der 15-Monatsfrist, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil diese nicht zur Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Arbeitnehmer – wie vorliegend der Kläger – im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist. In dieser Fallkonstellation setzt die Befristung des Urlaubsanspruchs regelmäßig voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in die Lage zu versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

Der für das Jahr 2014 im Umfang von 24 Arbeitstagen noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch konnte danach nicht allein deshalb mit Ablauf des 31. März 2016 erlöschen, weil der Kläger nach Eintritt seiner vollen Erwerbsminderung mindestens bis August 2019 aus gesundheitlichen Gründen außerstande war, seinen Urlaub anzutreten. Der Resturlaub blieb ihm für dieses Jahr vielmehr erhalten, weil die Beklagte ihren Mitwirkungsobliegenheiten bis zum 1. Dezember 2014 nicht nachgekommen ist, obwohl ihr dies möglich war.

Hinweis: Der Senat hat am 20. Dezember 2022 unter Zugrundelegung der entsprechenden Rechtsgrundsätze die Rechtsache 9 AZR 401/19 entschieden, die auf Ersuchen des Senats vom 7. Juli 2020 (Az. 9 AZR 401/19 (A)) ebenfalls Gegenstand der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 (Rs. C-518/20 und C-727/20 – [Fraport]) war (siehe auch Pressemitteilung Nr. 20/20 vom 7. Juli 2020).

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Überbauung von Grundstücken hilft Nachbarn nicht bei Schutz vor Starkregen

Grundstückseigentümer können von der Bauaufsichtsbehörde kein Einschreiten wegen Verstößen gegen die in einem Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl auf angrenzenden Grundstücken verlangen, wenn der Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde keine nachbarschützende Bedeutung zukommen soll. So das VG Mainz (Az. 3 K 567/21.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 20.12.2022 zum Urteil 3 K 567/21.MZ vom 07.12.2022

Grundstückseigentümer können von der Bauaufsichtsbehörde kein Einschreiten wegen Verstößen gegen die in einem Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl auf angrenzenden Grundstücken verlangen, wenn der Festsetzung nach dem Willen der Gemeinde keine nachbarschützende Bedeutung zukommen soll. Im zu entscheidenden Fall ist auch nicht erkennbar gewesen, dass die Festsetzung der Grundflächenzahl zum Schutz der bebauten Grundstücke vor Starkregen aus dem Außenbereich – dem eigentlichen Klageinteresse – Aufnahme in den Bebauungsplan gefunden hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Kläger, Eigentümer eines Wohngrundstücks am Ortsrand, forderten die beklagte Baubehörde auf, gegen zwei nahe, im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstücke wegen die Grundflächenzahl von 0,4 überschreitender Bebauung vorzugehen. Das lehnte der Beklagte u.a. unter Hinweis darauf ab, dass der Festsetzung der Grundflächenzahl in dem im Jahr 1999 in Kraft getretenen Bebauungsplan keine nachbarschützende Wirkung zukomme. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage, mit der sie den Rückbau der baulichen Anlagen auf den Grundstücken der Beigeladenen auf die nach dem Bebauungsplan erlaubte Grundflächenzahl weiter verfolgen. Zur Begründung tragen sie vor, es handele sich bei der Festsetzung um eine nachbarschützende Regelung, die sich nach der aktuellen Rechtsprechung auch noch nachträglich ergeben könne. Das sei hier der Fall: Die Gemeinde habe eine nachbarliche Schicksalsgemeinschaft der Grundstückseigentümer der Ortsrandlage dadurch begründet, dass sie unlängst die Heraufsetzung der Grundflächenzahl in Bebauungsplänen unter Hinweis auf Probleme durch Regenwasserabfluss aus dem Außenbereich bei Zulassung eines erhöhten Versiegelungsgrades abgelehnt habe. Von Starkregen seien sie – die Kläger – schon jetzt betroffen: Bedingt durch die Hanglage des Außenbereichs fließe das Niederschlagswasser unmittelbar auf ihr Grundstück. Diese Situation verschlechtere sich durch die rechtswidrige Bebauungsdichte auf den Beigeladenengrundstücken. Der Beklagte und die beigeladenen Grundstückseigentümer verneinten im Kern den nachbarschützenden Charakter der bauplanerisch festgelegten Grundflächenzahl. Die ebenfalls beigeladene Gemeinde wies außerdem darauf hin, dass zwischenzeitlich getroffene Maßnahmen wie die Schaffung einer Entwässerungsmulde die Problematik der Außengebietsentwässerung für die Ortsrandbebauung entschärft hätten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Durchsetzung der im Bebauungsplan festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 auf den Nachbargrundstücken, weil nicht erkennbar sei, dass die Gemeinde die Festsetzung (zumindest auch) zum Schutz der betroffenen Grundstückseigentümer in den Bebauungsplan aufgenommen habe. Aus den Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans ergebe sich vielmehr, dass die Festsetzung (mit anderen Regelungen zusammen) allein dem von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Ziel diene, eine aufgelockerte Bebauung im neu ausgewiesenen Wohngebiet am Ortsrand zu schaffen. Ein Zusammenhang zwischen der Grundflächenzahl und dem Schutz vor Niederschlagswasser stelle der Bebauungsplan an keiner Stelle her. Der allgemeine Grundsatz, dass eine geringere Flächenversiegelung dem Hochwasserschutz förderlich sei, biete noch keinen Anhalt für die Absicht des Plangebers, eine auf Ausgleich von Nachbarinteressen angelegte Festsetzung im Bebauungsplan verankern zu wollen. Wenn eine Gemeinde sich ihrem objektiv-rechtlichen Pflichten- und Verantwortungskreis hinsichtlich des Hochwasserschutzes bei der Ablehnung einer Änderung von Bebauungsplänen verpflichtet gesehen habe, ergäben sich auch nachträglich keine Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Interessenausgleich. Die Missachtung der Grundflächenzahl durch einzelne Bebauungen begründe auch keine Einschreitenspflicht des Beklagten nach dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme. Dieses sei nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Niederschlagswasser einschlägig, etwa wenn solches gezielt auf Nachbargrundstücke geleitet oder Schäden von außergewöhnlichem Ausmaß zu befürchten seien, denen auch mit Selbsthilfemaßnahmen des Grundstückseigentümers nicht begegnet werden könne. Die Kläger hätten solche Verhältnisse jedenfalls unter Berücksichtigung der zuletzt von der Gemeinde veranlassten Schutzmaßnahmen am Ortsrand nicht aufzeigen können.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Metallbaubetrieb neben Wohnen

Ein metallverarbeitender Betrieb darf in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden, ohne dass es bei der Prüfung eines Nachbarrechtsbehelfs darauf ankommt, ob der der Baugenehmigung des Betriebs zugrunde liegende Bebauungsplan wirksam ist. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 L 675/22.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 16.12.2022 zum Beschluss 3 L 675/22.MZ vom 09.12.2022

Ein metallverarbeitender Betrieb darf in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden, ohne dass es bei der Prüfung eines Nachbarrechtsbehelfs darauf ankommt, ob der der Baugenehmigung des Betriebs zugrunde liegende Bebauungsplan wirksam ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Die Antragsteller sind Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks, das nach dem Bebauungsplan in einem Mischgebiet gelegen ist. Auf dem angrenzenden Grundstück soll in ca. 17 m Entfernung eine rund 300 qm große Werkhalle für die Nutzung durch einen Maschinenbaubetrieb mit angrenzenden Büro- und Sozialräumen errichtet werden; dieses Grundstück ist Teil des in demselben Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiets. Nach Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung zu dem geplanten Unternehmen erteilte der Antragsgegner den beigeladenen Bauherrn die Baugenehmigung. Dagegen richteten die Antragsteller ihren Widerspruch und beantragten bei dem Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan, auf dem die Baugenehmigung beruhe, sei funktionslos, weil in dem festgesetzten Mischgebiet ausschließlich Wohnnutzung verwirklicht worden sei, in deren Nähe ein Gewerbebetrieb unzulässig sei. Ihr Wohngebäude werde außerdem unzulässigerweise den mit einem Metallbaubetrieb verbundenen erheblichen Belästigungen und Störungen ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab.

Die Baugenehmigung verletze keine Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn des Bauvorhabens zu dienen bestimmt seien. Die in den Vordergrund des Eilrechtsgesuchs gerückte Gültigkeit des Bebauungsplans betreffe in erster Linie die Frage der Beachtung objektiven Rechts, das nicht zum maßgeblichen Prüfproramm gehöre. Der Erfolg eines Rechtsbehelfs des Nachbarn hänge nämlich lediglich davon ab, ob die Baugenehmigung selbst gegen Vorschriften verstoße, die zumindest auch zum nachbarlichen Schutz bestimmt seien. Das sei hier nicht der Fall: Der metallverarbeitende Betrieb sei in einem Gewerbegebiet seiner Art nach zulässig. Bei unterstellter Unwirksamkeit der Festsetzung des Mischgebiets sei – unter Einbeziehung der jenseits des Baugrundstücks befindlichen Schreinerei mit Lackierkabine – von einer Gemengelage in dem in Rede stehenden Bereich auszugehen. Als Teil dieser Gemengelage könnten die Antragsteller auch als Wohneigentümer nicht die Abwehr des Metallbaubetriebs seiner Art nach verlangen. Rücksichtslos gegenüber der Wohnnutzung sei der Betrieb ebenfalls nicht. Ausweislich des eingeholten schalltechnischen Gutachtens, das zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden sei, halte der metallverarbeitende Betrieb deutlich die für ein Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm ein, darüber hinaus sogar (weitestgehend) diejenigen, die auf ein allgemeines Wohngebiet anzuwenden seien. Von daher hätten die Antragsteller nicht mit unzumutbaren Lärmimmissionen auf ihrem Wohngrundstück zu rechnen.

Quelle: VG Mainz

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Mobile Briefmarke darf nicht nur 14 Tage gültig sein

Die Deutsche Post darf die Gültigkeit mobiler Briefmarken nicht auf 14 Tage nach Kauf befristen. Eine entsprechende Klausel in den AGB des Unternehmens ist unwirksam. Das hat das LG Köln nach einer Klage des vzbv in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. Der vzbv hatte kritisiert, dass Kund:innen durch das kurze Verfalldatum der mobilen Briefmarke unangemessen benachteiligt werden (Az. 33 O 258/21).

vzbv, Pressemitteilung vom 19.12.2022 zum Urteil 33 O 258/21 des LG Köln vom 20.10.2022 (nrkr)

vzbv klagt beim LG Köln erfolgreich gegen die Deutsche Post AG

  • Mobile Briefmarke der Post verfällt schon 14 Tage nach dem Kauf – ohne Erstattung des Kaufpreises.
  • vzbv klagt nach Hinweis aus dem Frühwarnnetzwerk der Verbraucherzentralen.
  • LG Köln: Kurze Gültigkeitsdauer benachteiligt Verbraucher:innen unangemessen und ist unzulässig.

Die Deutsche Post darf die Gültigkeit mobiler Briefmarken nicht auf 14 Tage nach Kauf befristen. Eine entsprechende Klausel in den AGB des Unternehmens ist unwirksam. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. Der vzbv hatte kritisiert, dass Kund:innen durch das kurze Verfalldatum der mobilen Briefmarke unangemessen benachteiligt werden.

„Nach Ablauf von 14 Tagen behält die Post das Geld für bereits bezahlte, aber noch nicht genutzte Porto-Codes einfach ein, ohne eine Gegenleistung zu erbringen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des vzbv. „Diese extreme Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ist rechtswidrig.“

Kurze Gültigkeitsdauer ist rechtswidrig

Das Landgericht Köln schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die kurze Gültigkeitsdauer Verbraucher:innen unangemessen benachteiligt. Ansprüche aus einem Kaufvertrag verjähren laut Gesetz regelmäßig nach drei Jahren. Davon weiche die Klausel der Post in nicht hinnehmbarer Weise ab.

Das Argument der Post, die kurze Gültigkeit sei aufgrund der begrenzten Anzahl an Zeichen und zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich, bezeichneten die Richter als nicht nachvollziehbar. Selbst wenn das Unternehmen nur Ziffern für die Codes verwenden würde, gäbe es bereits 100 Millionen verschiedene Kombinationen. Da die achtstelligen Porto-Codes zusätzlich aus Buchstaben bestehen, ergeben sich tatsächlich noch sehr viel mehr Möglichkeiten.

Auch die Missbrauchsgefahr rechtfertige nicht die kurze Gültigkeit der mobilen Briefmarke. Es sei Sache der Post, ihr System so zu gestalten, dass eine mehrfache Verwendung der Codes erkannt und verhindert werde.

Gegen die Entscheidung des LG Köln hat die Post Berufung beim OLG Köln (Az. 3 U 148/22) eingelegt.

Hintergrund zur mobilen Briefmarke

Seit Dezember 2020 verkauft die Post über ihre Smartphone-App mobile Briefmarken, die anstelle herkömmlicher Marken für die Frankierung von Briefen und Postkarten verwendet werden können. Kund:innen erhalten einen achtstelligen Porto-Code, mit dem sie einen Brief oder eine Postkarte beschriften. Bis zu 20 Porto-Codes können sie auf einmal kaufen. Bislang müssen sie sich allerdings beeilen, die mobilen Briefmarken einzusetzen. Laut Post-Bedingungen soll ein Code jeweils nur 14 Tage lang gültig sein. Eine Erstattung des Portos ist nach Ablauf der Frist ausdrücklich ausgeschlossen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Bundestag billigt Gesetz zum Hinweisgeberschutz – Besserer Rechtsschutz für „Whistleblower“

Die Bundesregierung will einen einen besseren Hinweisgeberschutz in Deutschland ermöglichen. Sog. Whistleblower verdienen Schutz vor Benachteiligungen. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag nun beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 16.12.2022

Die Bundesregierung will einen einen besseren Hinweisgeberschutz in Deutschland ermöglichen. Sog. Whistleblower verdienen Schutz vor Benachteiligungen. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag nun beschlossen.

Die Koalitionsparteien hatten sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, die sogenannte EU‐Whistleblower‐Richtlinie rechtssicher und praktikabel umzusetzen. Die Bundesregierung hat diese Umsetzung mit einem Gesetzentwurf für einen besseren Hinweisgeberschutz auf den Weg gebracht. Hintergrund ist, dass Beschäftigte in Unternehmen und Behörden Missstände oftmals als erste wahrnehmen. Ihre Hinweise können dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Sie verdienten daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen oder sie davon abschrecken können.

Wichtigste Ziele des Gesetzentwurfes

  • Gesetzlicher Rechtschutz für alle hinweisgebenden Personen
  • Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität und der Meldung hinweisgebender Personen
  • Verbot von ungerechtfertigten Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing
  • Einrichtung von internen und externen Meldestellen, an die sich die Hinweisgebenden wenden können, um Rechtsschutz erhalten zu können
  • Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden

Bundesjustizminister Buschmann betonte hinsichtlich der Wirkung des Vorhabens:

„Das neue Gesetz schützt aber auch Unternehmen und Behörden selbst. Durch frühzeitiges Einschreiten lassen sich Haftungsansprüche und Reputationsschäden vermeiden, die mit einer späteren externen Aufdeckung möglicherweise verbunden wären.“

Der Bundestag hat nun ein entsprechendes Gesetz mit einer Ergänzung beschlossen. Danach sollen die Schutzmechanismen auch für Meldungen gelten, die sich auf Äußerungen von Beamtinnen und Beamten beziehen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen. Damit nimmt das Parlament ausdrücklich Bezug auf die Diskussion um den Umgang mit sog. Reichsbürgern im öffentlichen Dienst.

Als „Whistleblower“, auch Hinweisgeber, werden Personen bezeichnet, die für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang veröffentlichen oder Missstände aufdecken. Zu den von Whistleblowern offengelegten Missständen beziehungsweise Straftaten gehören u. a. Korruption, Insiderhandel, Menschenrechtsverletzungen, Datenmissbrauch oder allgemeine Gefahren, von denen der Whistleblower an seinem Arbeitsplatz oder in anderen Zusammenhängen erfahren hat. Im Allgemeinen betrifft dies vor allem Vorgänge in der Politik, den Behörden und in Wirtschaftsunternehmen.

Quelle: Bundesregierung

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Verkündungs- und Bekanntmachungswesen: Gesetzverkündung künftig elektronisch – Bundesrat billigt Entwurf

Gesetze und Rechtsverordnungen sollen künftig nicht mehr über das gedruckte Bundesgesetzblatt erscheinen, sondern rein elektronisch im Internet ausgegeben werden. Einen entsprechenden Entwurf hat der Bundesrat gebilligt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 16.12.2022

Gesetze und Rechtsverordnungen sollen künftig nicht mehr über das gedruckte Bundesgesetzblatt erscheinen, sondern rein elektronisch im Internet ausgegeben werden. Einen entsprechenden Entwurf hat der Bundesrat gebilligt.

Der Bundesrat hat den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens gebilligt. Ziel ist die Einführung einer rein elektronischen Gesetzesverkündung ab dem 1. Januar 2023 auch auf Bundesebene.

Das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt wird dann die einzige verbindliche amtliche Fassung sein und die gedruckte Fassung ersetzen. Außer auf Bundesebene erfolgt die amtliche elektronische Verkündung in zahlreichen europäischen Staaten, in mehreren deutschen Bundesländern sowie auf EU-Ebene bereits ausschließlich auf elektronischem Weg.

Welche Vorteile bringt die Digitalisierung der Bekanntmachungen mit sich?

Die Digitalisierung beschleunigt den Ausgabeprozess wesentlich und erleichtert den Zugang zu den amtlichen Inhalten deutlich. Das elektronische Bundesgesetzblatt erhöht zudem die Anwenderfreundlichkeit. Darüber hinaus zielt der Gesetzentwurf auf eine Vereinheitlichung, indem künftig alle Bundesgesetze und alle Rechtsverordnungen zentral im Bundesgesetzblatt verkündet werden sollen.

Ist das Bundesgesetzblatt das ausschließliche Verkündungsorgan des Bundes, hat dies auch den Vorteil, dass alle verkündeten Inhalte an einer Stelle auffindbar sind. Letztlich dient der Gesetzentwurf auch dem sparsamen Umgang mit Ressourcen und entspricht damit auch dem Nachhaltigkeitsgedanken. Denn durch den künftigen Verzicht auf papiergebundene Ausgaben des Bundesgesetzblattes können Ressourcen nachhaltig geschont werden.

Wo sind die Verkündungen im Internet zu finden?

Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Verkündung von Bundesgesetzen und Verordnungen auf einer Verkündungsplattform des Bundes geschaffen. Die Bekanntgabe von Bundesgesetzen und Rechtsverordnungen erfolgt dann ausschließlich auf einer Verkündungsplattform, indem ein pdf-Dokument eingestellt wird, das vom Nutzer oder der Nutzerin heruntergeladen werden kann. Die Plattform wird rechtzeitig zum Januar 2023 bekanntgegeben.

Quelle: Bundesregierung

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