DRK-Helfer bei gegenseitigen Freundschaftsbesuchen unfallversichert

Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert. So entschied das BSG (Az. B 2 U 14/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil B 2 U 14/20 R vom 08.12.2022

Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert. Das hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts am 08.12.2022 entschieden (Az. B 2 U 14/20 R).

Der Kläger ist ehrenamtlicher Vorsitzender eines DRK-Ortsvereins, der seit 25 Jahren eine Freundschaft mit einem anderen DRK-Ortsverein pflegt. Die Mitglieder der Ortsvereine besuchen sich regelmäßig wechselseitig zu ihren Generalversammlungen und führen gemeinsame Veranstaltungen durch. Auf Einladung fuhren der Kläger und fünf weitere Mitglieder seines Ortsvereins an einem Samstagabend im März 2017 im Mannschaftsbus zur Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins. Hierbei verunglückten sie. Der Kläger wurde schwer verletzt.

Das Bundessozialgericht hat die stattgebenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Versicherungsschutz für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind, umfasst nicht nur Hilfetätigkeiten in Unglücksfällen, sondern auch sonstige Tätigkeiten, die den Zwecken des Hilfsdienstes wesentlich dienen. § 2 Abs 1 Nr. 12 SGB VII schützt umfassend die unentgeltliche, insbesondere ehrenamtliche Tätigkeit, die dem öffentlichen Interesse und Wohl dient. Entscheidend ist ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Ausreichend kann bereits der gegenseitige Austausch der Hilfeunternehmen untereinander sein.

Nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landessozialgerichts zur gelebten und gängigen Praxis der gegenseitigen Besuche war die Fahrt zur Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins bereits als versicherter Betriebsweg zur Generalversammlung einzustufen.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes (i. d. F. des Gesetzes vom 15.04.2015, BGBl. I S. 583 m. W. v. 01.01.1997)
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
1. …
12. Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13. …

Quelle: Bundessozialgericht

Powered by WPeMatico

Ehrenamtliche Chorsänger bei Adventssingen unfallversichert

Ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchores ist bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumlichkeiten unfallversichert, gerade wenn die Freude am Gesang und der Gemeinschaft im Vordergrund steht. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 2 U 19/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil B 2 U 19/20 R vom 08.12.2022

Ein ehrenamtliches Mitglied eines Frauenchores ist bei einem öffentlichen Adventssingen in kirchlichen Räumlichkeiten unfallversichert, gerade wenn die Freude am Gesang und der Gemeinschaft im Vordergrund steht. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 19/20 R).

Die Klägerin war Mitglied eines Frauenchores, der am 3. Dezember 2016 in den Räumlichkeiten einer evangelischen Kirchengemeinde ein öffentliches Adventssingen darbieten wollte. Die Absprache für den Auftritt erfolgte zwischen der Vorsitzenden des Frauenchores und dem Pfarrer der Kirchengemeinde. Die Raumnutzung erfolgte im Einverständnis mit der Kirchengemeinde, die die Veranstaltung im lokalen Amtsblatt unter der Rubrik „Kirchliche Nachrichten“ ankündigte. Zuwendungen oder Aufwandsentschädigungen für die Chormitglieder wegen des Auftritts waren nicht vorgesehen. Auf dem Weg zu diesem Auftritt verunglückte die Klägerin mit ihrem Pkw bei Glatteis und verletzte sich schwer.

Die für Vereine und Religionsgemeinschaften zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verneinte Versicherungsschutz. Auch die für ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte zuständige und beklagte Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mangels Versicherungsschutzes ab. Das Bundessozialgericht hat der Klage auf Feststellung eines Arbeitsunfalls gegen die beigeladene Verwaltungs-Berufsgenossenschaft stattgegeben. Seit dem Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen vom 9. Dezember 2004 ist der Versicherungsschutz nicht mehr von einem unmittelbar ehrenamtlichen Tätigwerden für eine Religionsgemeinschaft abhängig. Ausreichend ist seither ein nur mittelbar ehrenamtliches Tätigwerden über eine privatrechtliche Organisation (§ 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b SGB VII). Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. Das Adventssingen des privatrechtlich strukturierten Frauenchores fand nach den bindenden Feststellungen des Landessozialgerichts freiwillig, unentgeltlich und im Interesse des Gemeinwohls im Rahmen einer kirchlichen Veranstaltung statt. Der Weg dahin stand deshalb in innerem Zusammenhang mit dem versicherten Ehrenamt, selbst wenn die Klägerin das Singen in dem Chor vornehmlich aus Freude am Gesang und der Gemeinschaft ausüben wollte. Denn Freude gehört zum Wesen des Ehrenamts.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung § 2 Versicherung kraft Gesetzes (i. d. F. des Gesetzes vom 09.12.2004, BGBl. I S. 3299 m. W. v. 01.01.2005)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

  1. Personen, die
    a) …
    b) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,

§ 3 Versicherung kraft Satzung (i. d. F. des Gesetzes vom 15.4.2015, BGBl. I S. 583 m. W. v.
22.04.2015)

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

  1. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,

Satzung der Unfallkasse Sachsen-Anhalt

§ 34 Versicherung kraft Satzung (vom 09.12.1997 i. d. F. der 10. Änderung vom 23.11.2016)
(1) …
(2) Unfallversicherungsschutz besteht für ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte soweit diese nicht schon nach § 2 SGB VII gesetzlich oder freiwillig versichert sind. Die Tätigkeit muss unentgeltlich ausgeübt werden, dem Gemeinwohl dienen und für eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII).
(3) …

Quelle: Bundessozialgericht

Powered by WPeMatico

Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

Der Betreiber einer Suchmaschine muss die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen auslisten, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass sich dieser Nachweis aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, die gegen den Herausgeber der Website erwirkt wurde. So der EuGH (Rs. C-460/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil C-460/20 vom 08.12.2022

Der Betreiber einer Suchmaschine muss die in dem aufgelisteten Inhalt enthaltenen Informationen auslisten, wenn der Antragsteller nachweist, dass sie offensichtlich unrichtig sind.

Allerdings ist es nicht erforderlich, dass sich dieser Nachweis aus einer gerichtlichen Entscheidung ergibt, die gegen den Herausgeber der Website erwirkt wurde.

Zwei Geschäftsführer einer Gruppe von Investmentgesellschaften forderten Google auf, aus den Ergebnissen einer anhand ihrer Namen durchgeführten Suche die Links zu bestimmten Artikeln auszulisten, die das Anlagemodell dieser Gruppe kritisch darstellten. Sie machen geltend, dass diese Artikel unrichtige Behauptungen enthielten.

Ferner forderten sie Google auf, dass Fotos von ihnen, die in Gestalt von Vorschaubildern („thumbnails“) angezeigt werden, in der Übersicht der Ergebnisse einer anhand ihrer Namen durchgeführten Bildersuche gelöscht werden. In dieser Übersicht wurden nur die Vorschaubilder als solche angezeigt, ohne die Elemente des Kontexts der Veröffentlichung der Fotos auf der verlinkten Internetseite wiederzugeben. Anders ausgedrückt, wurde bei der Anzeige des Vorschaubildes der ursprüngliche Kontext der Veröffentlichung der Bilder nicht benannt und war auch im Übrigen nicht erkennbar.

Google lehnte es ab, diesen Aufforderungen Folge zu leisten, und zwar unter Hinweis auf den beruflichen Kontext dieser Artikel und Fotos sowie unter Berufung darauf, nicht gewusst zu haben, ob die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen unrichtig seien.

Der mit diesem Rechtsstreit befasste deutsche Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof darum ersucht, die Datenschutz-Grundverordnung, die u. a. das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) regelt, und die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr unter Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auszulegen.

In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof daran, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. So sieht die Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich vor, dass das Recht auf Löschung ausgeschlossen ist, wenn die Verarbeitung u. a. für die Ausübung des Rechts auf freie Information erforderlich ist.

Die Rechte der betroffenen Person auf Schutz der Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten überwiegen im Allgemeinen gegenüber dem berechtigten Interesse der Internetnutzer, die potenziell Interesse an einem Zugang zu der fraglichen Information haben. Der Ausgleich kann aber von den relevanten Umständen des Einzelfalls abhängen, insbesondere von der Art dieser Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

Allerdings kann das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information dann nicht berücksichtigt werden, wenn zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig ist.

Was zum einen die Verpflichtungen der Person, die wegen eines unrichtigen Inhalts die Auslistung begehrt, anbelangt, betont der Gerichtshof, dass dieser Person der Nachweis obliegt, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diese Informationen nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist. Damit dieser Person jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt wird, die die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Auslistung beeinträchtigen könnte, hat sie lediglich die Beweise beizubringen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden können. Insoweit kann diese Person grundsätzlich nicht dazu verpflichtet werden, bereits im vorgerichtlichen Stadium eine – auch in Form einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene – gerichtliche Entscheidung vorzulegen, die gegen den Herausgeber der betreffenden Website erwirkt wurde.

Was zum anderen die Verpflichtungen und den Verantwortungsbereich des Betreibers der Suchmaschine anbelangt, führt der Gerichtshof aus, dass sich dieser Betreiber infolge eines Auslistungsbegehrens auf alle betroffenen Rechte und Interessen sowie auf alle Umstände des Einzelfalls zu stützen hat, um zu prüfen, ob ein Inhalt in der Ergebnisübersicht der über seine Suchmaschine durchgeführten Suche verbleiben kann. Gleichwohl ist dieser Betreiber nicht verpflichtet, bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken, um festzustellen, ob dieser Antrag stichhaltig ist.

Folglich ist der Betreiber der Suchmaschine dann, wenn die eine Auslistung begehrende Person relevante und hinreichende Nachweise vorlegt, die ihr Begehren stützen können und belegen, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen offensichtlich unrichtig sind, verpflichtet, diesem Auslistungsantrag nachzukommen. Dies gilt umso mehr, wenn diese Person eine gerichtliche Entscheidung vorlegt, die das feststellt. Dagegen ist bei Nichtvorliegen einer solchen gerichtlichen Entscheidung dieser Betreiber, wenn sich aus den von der betroffenen Person vorgelegten Nachweisen nicht offensichtlich ergibt, dass die in dem aufgelisteten Inhalt stehenden Informationen unrichtig sind, nicht verpflichtet, einem solchen Auslistungsantrag stattzugeben. Allerdings muss sich die Person, die in einem solchen Fall die Auslistung begehrt, an die Kontrollstelle oder das Gericht wenden können, damit diese die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Verantwortlichen anweisen, die gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Ferner verlangt der Gerichtshof von dem Betreiber der Suchmaschine, dass er die Internetnutzer über ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren informiert, in dem die Frage geklärt werden soll, ob in einem Inhalt enthaltene Informationen unrichtig sind, sofern dem Betreiber dieses Verfahren zur Kenntnis gebracht worden ist.

In Bezug auf die Anzeige der Fotos in Gestalt von Vorschaubildern („thumbnails“) betont der Gerichtshof, dass die nach einer namensbezogenen Suche erfolgende Anzeige von Fotos der betroffenen Person in Gestalt von Vorschaubildern einen besonders starken Eingriff in die Rechte dieser Person auf Schutz des Privatlebens und der personenbezogenen Daten dieser Person darstellen kann.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber einer Suchmaschine, wenn er in Bezug auf in Gestalt von Vorschaubildern angezeigte Fotos mit einem Auslistungsantrag befasst wird, prüfen muss, ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich ist, um das Recht auf freie Information auszuüben, das den Internetnutzern zusteht, die potenziell Interesse an einem Zugang zu diesen Fotos haben. Insoweit stellt der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse einen entscheidenden Gesichtspunkt dar, der bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechte zu berücksichtigen ist.

Der Gerichtshof stellt klar, dass eine unterschiedliche Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen vorzunehmen ist: Einerseits dann, wenn es sich um Artikel handelt, die mit Fotos versehen sind, die in ihrem ursprünglichen Kontext die in diesen Artikeln enthaltenen Informationen und die dort zum Ausdruck gebrachten Meinungen veranschaulichen, und andererseits dann, wenn es sich um Fotos handelt, die in Gestalt von Vorschaubildern in der Ergebnisübersicht außerhalb des Kontexts angezeigt werden, in dem sie auf der ursprünglichen Internetseite veröffentlicht worden sind. Im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der in Gestalt von Vorschaubildern angezeigten Fotos kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass ihrem Informationswert unabhängig vom Kontext ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite, der sie entnommen sind, Rechnung zu tragen ist. Allerdings ist jedes Textelement zu berücksichtigen, das mit der Anzeige dieser Fotos in den Suchergebnissen unmittelbar einhergeht und Aufschluss über den Informationswert dieser Fotos geben kann.

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

EuGH zur Gewährung von Hinterbliebenenpension für Grenzgänger

Grenzgänger sind nicht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft in Luxemburg eintragen zu lassen. Die Gewährung einer Hinterbliebenenpension kann nicht von einer solchen Eintragung zu Lebzeiten der Lebenspartner abhängig gemacht werden. So der EuGH (Rs. C-731/21).

EuGH, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil C-731/21 vom 08.12.2022

Grenzgänger sind nicht verpflichtet, eine in einem anderen Mitgliedstaat eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft in Luxemburg eintragen zu lassen.

Die Gewährung einer Hinterbliebenenpension kann nicht von einer solchen Eintragung zu Lebzeiten der Lebenspartner abhängig gemacht werden.

Im Dezember 2015 ließen GV und ihr Lebenspartner, die französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich und in Luxemburg abhängig beschäftigt sind, beim Tribunal d’instance de Metz (erstinstanzliches Gericht Metz, Frankreich) formgerecht eine gemeinsame Erklärung über einen Pacte civil de solidarité (PACS) (eingetragene Lebenspartnerschaft für gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare) eintragen. Da der Lebenspartner von GV 2016 infolge eines Arbeitsunfalls verstarb, beantragte diese bei der Caisse nationale d’assurance pension (Nationale Pensionsversicherungsanstalt, Luxemburg) die Gewährung einer Hinterbliebenenpension. Dieser Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass der in Frankreich eingetragene PACS nicht zu Lebzeiten der beiden Vertragsparteien in das luxemburgische Personenstandsregister eingetragen worden sei und daher Dritten nicht entgegengehalten werden könne.

GV focht diese Entscheidung erfolglos vor dem Conseil arbitral de la sécurité sociale (Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) und anschließend vor dem Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) an. Im September 2020 legte sie Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg) ein.

Diese fragt den Gerichtshof, ob eine mittelbare Diskriminierung vorliegen könnte, da die im luxemburgischen Recht vorgesehene Verpflichtung für Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft bereits in einem anderen Mitgliedstaat haben eintragen lassen, dies auch im luxemburgischen Personenstandsregister zu tun, um einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension zu erhalten, insbesondere Grenzgänger betrifft.

In seinem Urteil vom 08.12.2022 entscheidet der Gerichtshof, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, die die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern gewährleisten sollen, einer Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, nach der dem überlebenden Lebenspartner einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam eingegangenen und eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Hinterbliebenenpension, die ihm wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch den verstorbenen Lebenspartner im Aufnahmemitgliedstaat zusteht, nur gewährt wird, wenn die Lebenspartnerschaft zuvor in ein von diesem Staat geführtes Register eingetragen wurde.

Die luxemburgischen Rechtsvorschriften stellen für eine in einem anderen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Vorschriften dieses Staates eingegangene und eingetragene Lebenspartnerschaft eine Voraussetzung auf, der eine in Luxemburg eingegangene Lebenspartnerschaft nicht unterliegt. Diese wird nämlich auf Initiative des Standesbeamten, vor dem die Lebenspartnerschaftserklärung abgegeben wurde, automatisch in die Register eingetragen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs sind diese Rechtsvorschriften geeignet, die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu benachteiligen und eine mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung zu schaffen.

Es ist zwar legitim, dass ein Mitgliedstaat sicherstellt, dass eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Hinterbliebenenpension, die dem überlebenden Lebenspartner wegen des durch einen Arbeitsunfall verursachten Todes des anderen Lebenspartners gezahlt wird, nur an eine Person gezahlt wird, die nachweisen kann, dass sie tatsächlich der Lebenspartner des verstorbenen Arbeitnehmers war. Jedoch geht die Weigerung, eine Hinterbliebenenpension zu gewähren, mit der Begründung, dass die dem Pensionsantrag zugrunde liegende Lebenspartnerschaft nicht in Luxemburg eingetragen worden sei, über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, und verstößt damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auch wenn diese Eintragung keine Verpflichtung, sondern nur eine Möglichkeit ist.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es ausreichend wäre, ein amtliches Dokument, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem der PACS eingegangen wurde, vorzulegen, um sicherzustellen, dass dieser Dritten entgegengehalten werden kann, und zu gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hinterbliebenenpension erfüllt sind. Jedenfalls könnte die Eintragung des PACS in dem Mitgliedstaat, der zur Zahlung der Leistung an Hinterbliebene verpflichtet ist, noch zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Leistung beantragt wird.

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

BGH: Kein Schadensersatz für Flugpassagier wegen fehlender Nutzbarkeit von EasyPASS

Der BGH entschied, dass kein Schadensersatzanspruch gegen einen Flughafenbetreiber besteht, wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er oder seine mitreisenden Familienmitglieder nicht die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle (EasyPASS) erfüllen (Az. III ZR 204/21).

BGH, Pressemitteilung vom 08.12.2022 zum Urteil III ZR 204/21 vom 08.12.2022

Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat am 08.12.202 entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch gegen einen Flughafenbetreiber besteht, wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er oder seine mitreisenden Familienmitglieder nicht die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Grenzkontrolle (EasyPASS) erfüllen.

Sachverhalt

Die Beklagte ist die Betreiberin eines Großflughafens, der mit dem elektronischen Grenzkontrollsystem EasyPASS ausgestattet ist. Dieses ermöglicht ein schnelleres Passieren der Grenzkontrolle, indem die Identität des Reisenden, der – neben weiteren Voraussetzungen – mindestens zwölf Jahre alt sein muss, sowie die Echtheit und Gültigkeit des elektronischen Reisedokuments automatisiert überprüft werden. Die Beklagte wies auf ihrer Internetseite auf das EasyPASS-System hin, ohne das Mindestalter für dessen Nutzung zu erwähnen.

Der Kläger hatte für sich, seine Ehefrau sowie die drei minderjährigen Kinder einen Überseeflug gebucht. Die planmäßige Abflugzeit war um 12.15 Uhr. Die Familie verpasste jedoch den Flug, da sie nach Durchlaufen der Sicherheits- und Passkontrollen das Abfluggate nicht mehr rechtzeitig erreichte.

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe am Abflugtag zusammen mit seiner Familie das Reisegepäck um 10.07 Uhr am Check-in-Schalter aufgegeben. Um 11.10 Uhr habe sich seine Familie zu der Sicherheitskontrolle begeben und diese um 11.35 Uhr passiert. Anschließend seien sie zu den elektronischen Passkontrollen gegangen. Diese hätten aber nicht genutzt werden können, da seine jüngste Tochter noch keine zwölf Jahre alt gewesen sei. Die Familie sei deshalb an die zwei mit Personal besetzten Durchgänge verwiesen worden. Dort sei bei der Kontrolle eines anderen Passagiers ein Problem aufgetreten, was zu einer Verzögerung von 20 Minuten geführt habe. Obwohl er eine Mitarbeiterin der Beklagten auf das drohende Verpassen des Abflugs hingewiesen habe, sei er in der Warteschlange nicht vorgezogen worden.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 2.980,08 Euro (Erwerb eines Ersatztickets, zusätzliche Hotel- und Fahrtkosten) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der III. Zivilsenat hat das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Er hat dabei offengelassen, ob zwischen der Betreibergesellschaft und dem Kläger eine vertragliche Beziehung bestand, aus der Schadensersatzansprüche hergeleitet werden könnten.

Jedenfalls fiel die Organisation der Passkontrollen nicht in den Verantwortungsbereich der Flughafenbetriebsgesellschaft, sondern in den der Bundespolizei (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BPolG). Der Flughafenbetreiber hat insoweit keine Einflussmöglichkeiten, insbesondere ist es ihm verwehrt, einzelne (verspätete) Reisende durch ein „Vorziehen der Passkontrolle“ gegenüber rechtzeitig erschienenen Passagieren zu privilegieren.

Dessen ungeachtet ergaben sich aus dem Klägervortrag keine Anhaltspunkte für eine unangemessene, auf einem Organisationsmangel beruhende Verzögerung der Passkontrolle. Nach seinen Angaben hat er um 11.35 Uhr die Sicherheitskontrolle passiert und das Abfluggate kurz nach zwölf Uhr erreicht. Die Passkontrolle ist somit zügig durchgeführt worden.

Eine Pflichtverletzung war der Beklagten auch nicht vorzuwerfen wegen des Hinweises in ihren Internetseiten auf EasyPASS, ohne zu erwähnen, dass der Passinhaber mindestens zwölf Jahre alt sein musste. Der Hinweis war ersichtlich nicht abschließend. Der Kläger hätte sich über die Nutzungsbedingungen näher, etwa über die hierfür eingerichtete Interseite der Bundespolizei, informieren müssen. Verzichtet der Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, ohne sich rechtzeitig über dessen Modalitäten zu informieren, begibt er sich freiwillig in eine prekäre Situation, deren Folgen letztlich von ihm herbeigeführt und von ihm zu tragen sind. Der Kläger hätte sich sogar noch am Flughafen die nötigen Informationen rechtzeitig beschaffen können. Obwohl er – wie er vorgetragen hat – bereits um 10.07 Uhr das Gepäck am Check-in-Schalter aufgegeben hatte, hat er sich erst um 11.10 Uhr mit seiner Familie zur Sicherheitskontrolle begeben. Es hätte somit vor Ort noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, sich hinsichtlich der Nutzungsbedingungen von EasyPASS zu erkundigen. Stattdessen hat der Kläger mit seiner Familie rund eine Stunde leichtsinnig „verbummelt“, indem – wie er selbst vorträgt – unter anderem „in das ein oder andere Geschäft geschaut“ wurde.

Im Übrigen darf sich ein Fluggast auch nicht auf die ständige Betriebsbereitschaft der computergestützten elektronischen Grenzkontrolle verlassen.

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico

Gleichstellungspaket: Kommission schlägt neue Vorschriften für die Anerkennung der Elternschaft zwischen den Mitgliedstaaten vor

Die EU-Kommission hat am 07.12.2022 einen Vorschlag für eine Verordnung angenommen, mit der die Vorschriften des internationalen Privatrechts in Bezug auf die Elternschaft auf EU-Ebene harmonisiert werden sollen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.12.2022

Die Europäische Kommission hat am 07.12.2022 einen Vorschlag für eine Verordnung angenommen, mit der die Vorschriften des internationalen Privatrechts in Bezug auf die Elternschaft auf EU-Ebene harmonisiert werden sollen. Im Mittelpunkt des Vorschlags stehen das Wohl und die Rechte des Kindes. Er wird Rechtsklarheit für alle Arten von Familien schaffen, die sich in einer grenzüberschreitenden Situation innerhalb der EU befinden, sei es, weil sie sich von einem Mitgliedstaat in einen anderen begeben, um dort zu reisen oder zu wohnen, oder weil sie Familienangehörige oder Eigentum in einem anderen Mitgliedstaat haben. Einer der wichtigsten Aspekte des Vorschlags besteht darin, dass die in einem EU-Mitgliedstaat begründete Elternschaft ohne spezielles Verfahren in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden sollte.

Im Unionsrecht in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof, insbesondere in Bezug auf die Freizügigkeit, ist bereits vorgesehen, dass die in einem Mitgliedstaat begründete Elternschaft in allen anderen Mitgliedstaaten für bestimmte Zwecke anerkannt werden sollte: Zugang zum Hoheitsgebiet, Aufenthaltsrecht, Nichtdiskriminierung im Vergleich zu eigenen Staatsangehörigen. Dies gilt jedoch nicht für die Rechte, die sich aus dem nationalen Recht ableiten.

Der Vorschlag wird es Kindern in grenzüberschreitenden Situationen ermöglichen, in den Genuss der nach nationalem Recht aus der Elternschaft erwachsenden Rechte zu kommen, z. B. in Fragen des Erbrechts, des Unterhalts, des Sorgerechts oder des Rechts der Eltern, als rechtliche Vertreter des Kindes (für die Schulbildung oder für Gesundheitsfragen) aufzutreten.

Die Rechte der Kinder schützen

Derzeit haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Rechtsvorschriften über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung im Bereich der Elternschaft, was für Familien, die sich in einer grenzüberschreitenden Situation befinden, rechtliche Hürden mit sich bringt. Familien müssen manchmal Verwaltungs- oder sogar Gerichtsverfahren einleiten, um die Elternschaft anerkennen zu lassen, aber diese sind kostspielig, zeitaufwendig und können zu ungewissen Ergebnissen führen. Der Vorschlag zielt daher darauf ab, die Grundrechte von Kindern zu schützen, Rechtssicherheit für die Familien zu schaffen und die Prozesskosten und Belastungen für die Familien und die Verwaltungs- und Justizsysteme der Mitgliedstaaten zu verringern.

Wichtigste Elemente des Vorschlags:

  • Bestimmung des Gerichtsstands: In dem Vorschlag werden die Gerichte der Mitgliedstaaten festgelegt, die für Fragen im Zusammenhang mit der Elternschaft zuständig sind, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
  • Bestimmung des anwendbaren Rechts: Grundsätzlich sollte das auf die Begründung der Elternschaft anzuwendende Recht das Recht des Staates sein, in dem die entbindende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Führt diese Regel zur Begründung der Elternschaft in Bezug auf nur einen Elternteil, so gewährleisten alternative Optionen, dass die Elternschaft für beide Elternteile begründet werden kann.
  • Vorschriften für die Anerkennung der Elternschaft: Der Vorschlag sieht die Anerkennung von Gerichtsentscheidungen und öffentlichen Urkunden vor, mit denen die Elternschaft begründet oder nachgewiesen wird. In der Regel sollte die in einem Mitgliedstaat begründete Elternschaft ohne besonderes Verfahren in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
  • Einführung eines europäischen Elternschaftszertifikats: Kinder (oder ihre gesetzlichen Vertreter) können dieses in dem Mitgliedstaat beantragen, in dem die Elternschaft begründet wurde, und es eventuell nutzen, um die Elternschaft in allen anderen Mitgliedstaaten nachzuweisen. Die Kommission schlägt ein harmonisiertes Muster vor, das für die gesamte EU gilt. Die Verwendung des Zertifikats wäre für Familien fakultativ, jedoch hätten sie das Recht es zu beantragen. Das Zertifikat müsste dann überall in der EU anerkannt werden.

Der Vorschlag wird andere EU-Vorschriften des internationalen Privatrechts, z. B. in Bezug auf Erbsachen, ergänzen. Er harmonisiert nicht das materielle Familienrecht; dieses fällt weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

Nächste Schritte

Der Vorschlag der Kommission muss vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig angenommen werden. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung wird die Kommission die Anwendung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten bewerten und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Gleichstellungspaket: Kommission schlägt Stärkung von Gleichstellungsstellen vor, um Diskriminierung zu bekämpfen

Die EU-Kommission hat am 07.12.2022 zwei Vorschläge angenommen, um Gleichstellungsstellen zu stärken.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.12.2022

Die Europäische Kommission hat am 07.12.2022 zwei Vorschläge angenommen, um Gleichstellungsstellen zu stärken: Letztere sollen unabhängiger werden und mehr Ressourcen und Befugnisse erhalten, um Diskriminierung in Europa wirksamer bekämpfen zu können. Gleichstellungsstellen sind von zentraler Bedeutung, wenn es darum geht, Diskriminierungsopfern zu helfen und sicherzustellen, dass die EU-Antidiskriminierungsvorschriften vor Ort umgesetzt werden. Mit den neuen Rechtsvorschriften soll sichergestellt werden, dass Gleichstellungsstellen die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten umfassend nutzen können. Dies wird für einen besseren Schutz von Diskriminierungsopfern sorgen und dazu beitragen, Diskriminierung zu verhindern.

Stärkung von Gleichstellungsstellen

Die bestehenden EU-Vorschriften über Gleichstellungsstellen lassen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Struktur und Arbeitsweise dieser Stellen großen Ermessensspielraum. Aus diesem Grund gibt es insbesondere hinsichtlich Befugnissen, Unabhängigkeit, Ressourcen, Zugänglichkeit und Wirksamkeit der Gleichstellungsstellen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Die Kommission schlägt daher eine Reihe verbindlicher Vorschriften zur Stärkung der Rolle und Unabhängigkeit der Gleichstellungsstellen vor:

  • Erweiterte Kompetenzen: Mit den Vorschlägen wird die Zuständigkeit der Gleichstellungsstellen auf zwei bestehende Richtlinien ausgeweitet: die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Richtlinie zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit.
  • Unabhängigkeit: Künftig soll rechtsverbindlich sichergestellt werden, dass Gleichstellungsstellen frei von äußeren Einflüssen sind, insbesondere was ihre rechtliche Struktur, ihre Rechenschaftspflicht, ihren Haushalt, ihre Personalausstattung und ihre Verwaltung betrifft.
  • Ausreichende Ressourcen: Die Mitgliedstaaten müssen die Gleichstellungsstellen künftig mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen ausstatten, die sie benötigen, um alle ihre Aufgaben wirksam erfüllen zu können.
  • Zugang für alle Opfer: Alle Opfer, auch Menschen mit Behinderungen, sollen gleichberechtigten und kostenlosen Zugang zu den Dienstleistungen der Gleichstellungsstellen erhalten. Ferner ist vorgesehen, dass Gleichstellungsstellen Beschwerdeführer über eine vorläufige Bewertung ihres jeweiligen Falls unterrichten müssen.
  • Konsultation im Zuge der Rechtsetzung und Politikgestaltung: Öffentliche Einrichtungen sollen verpflichtet werden, Gleichstellungsstellen rechtzeitig zu konsultieren und ihre Empfehlungen zu Diskriminierungs- und Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollen Gleichstellungsstellen mit anderen einschlägigen Interessenträgern zusammenarbeiten, um Wissen weiterzugeben und Synergien zu schaffen.
  • Erweiterte Befugnisse in Diskriminierungsfällen: Gleichstellungsstellen können künftig Diskriminierungsfälle untersuchen, Stellungnahmen abgeben oder verbindliche Entscheidungen erlassen (je nach Wahl des jeweiligen Mitgliedstaats) und bei Diskriminierungsverfahren vor Gericht tätig werden. Gleichstellungsstellen können den Parteien eines Beschwerdeverfahrens auch einen alternativen Streitbeilegungsmechanismus wie ein Schlichtungs- oder Mediationsverfahren vorschlagen.
  • Sensibilisierung: Die Mitgliedstaaten und Gleichstellungsstellen werden ihre Anstrengungen zur Verhütung von Diskriminierung und zur Förderung der Gleichstellung verstärken.
  • Austausch von Fachwissen: Gleichstellungsstellen werden regelmäßig Berichte über den Stand der Gleichbehandlung und Diskriminierung erstellen und Empfehlungen abgeben können.

Derzeit gibt es keine gemeinsame formelle Überwachung von Gleichstellungsstellen. Dem Vorschlag zufolge wird die Kommission gemeinsame Indikatoren festlegen, um die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen zu bewerten und die Vergleichbarkeit der auf nationaler Ebene erhobenen Daten zu gewährleisten. Alle fünf Jahre wird sie einen Bericht über die Lage der Gleichstellungsstellen in der EU vorlegen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Kapitalmarktunion: Neue Vorschläge zu Clearing, Insolvenz von Nichtbanken und Notierung an öffentlichen Märkten, um EU-Kapitalmärkte attraktiver zu machen

Die EU-Kommission hat am 07.12.2022 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der EU-Kapitalmarktunion vorgelegt. Die sechs Legislativvorschläge werden nun dem EU-Parlament und dem Rat zur Annahme vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.12.2022

Die Europäische Kommission hat am 07.12.2022 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der EU-Kapitalmarktunion vorgelegt, mit denen die folgenden Ziele verfolgt werden:

  • Steigerung der Attraktivität und Widerstandsfähigkeit der in der EU erbrachten Clearingdienste, Unterstützung der offenen strategischen Autonomie der EU und Wahrung der Finanzstabilität.
  • EU-weite Harmonisierung bestimmter Insolvenzvorschriften für Nichtbanken, um die Vorschriften effizienter zu gestalten und grenzüberschreitende Investitionen zu fördern.
  • Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen jeder Größe, insbesondere KMU, durch einen neuen Rechtsakt zur Notierung an öffentlichen Märkten, damit die Unternehmen durch eine Börsennotierung leichter Zugang zu Finanzmitteln erhalten können.

Clearing

Mit Blick auf eine gut funktionierende Kapitalmarktunion braucht die EU ein sicheres, robustes und attraktives Clearing. Wenn das Clearing nicht effizient funktioniert, sind Finanzinstitute, Unternehmen und Anleger, wie die Finanzkrise von 2008 gezeigt hat, mit höheren Risiken und Kosten konfrontiert.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden

  • unsere Clearing-Landschaft attraktiver machen, da sie die zentralen Gegenparteien (central counterparties, „CCPs“) – die Clearingdienste erbringen – in die Lage versetzen, ihre Produkte schneller und einfacher zu erweitern und den EU-Marktteilnehmern weitere Anreize bieten, Clearingdienste von EU-CCPs in Anspruch zu nehmen und bei ihnen Liquidität aufzubauen.
  • einen Beitrag zum Aufbau eines sicheren und widerstandsfähigen Clearingsystems leisten, indem sie den EU-Aufsichtsrahmen für CCPs stärken und den durch die Aggression Russlands gegen die Ukraine bedingten jüngsten Entwicklungen an den Energiemärkten Rechnung tragen. Geplant ist zum Beispiel eine Erhöhung der Transparenz von Nachschussforderungen, damit Marktteilnehmer (einschließlich Energieunternehmen) besser in der Lage sind, solche Forderungen vorherzusehen.
  • übermäßige Risikopositionen von EU-Marktteilnehmern gegenüber CCPs in Drittländern reduzieren, insbesondere bei Derivaten, die nach Ansicht der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde von „wesentlicher Systemrelevanz“ sind. Der heutige Vorschlag verpflichtet alle relevanten Marktteilnehmer, für das Clearing von mindestens einem Teil bestimmter systemrelevanter Derivatekontrakte aktive Konten bei EU-CCPs zu unterhalten. Dies wird das Management von Risiken für die Finanzstabilität in der EU verbessern.

Insolvenz von Nichtbanken

Jeder Mitgliedstaat hat seine eigene Insolvenzregelung. Dies ist eine Herausforderung für grenzüberschreitende Anleger, die bei der Bewertung einer Anlagemöglichkeit 27 unterschiedlichen Insolvenz-Regelwerken Rechnung tragen müssen.

Der Vorschlag wird

  • bestimmte Aspekte von Insolvenzverfahren EU-weit harmonisieren. Er enthält beispielsweise Vorschriften über:
    • Maßnahmen zur Erhaltung der Insolvenzmasse (d. h. Vermeidung von Handlungen von Schuldnern, durch die der Wert, den die Gläubiger erhalten können, verringert würde),
    • Gläubigerausschüsse, um eine gerechte Verteilung des beigetriebenen Werts unter den Gläubigern sicherzustellen,
    • sog. Prepack-Verfahren (ein nach dem englischen Begriff „prepackaged insolvency sale“ benanntes Verfahren, bei dem die Veräußerung des Unternehmens vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbart wird),
    • die Verpflichtung der Mitglieder der Unternehmensleitung, rechtzeitig Insolvenz anzumelden, um zu verhindern, dass der Wert des Unternehmens Schaden nimmt.
  • eine vereinfachte Regelung für Kleinstunternehmen einführen, um die Kosten für deren Abwicklung zu senken und den Eigentümern der Unternehmen eine Schuldenbefreiung zu ermöglichen, sodass ihnen ein Neuanfang als Unternehmer möglich ist.
  • die Mitgliedstaaten verpflichten, ein Informationsblatt zu erstellen, in dem die wesentlichen Elemente ihres nationalen Insolvenzrechts zusammengefasst werden, um grenzüberschreitenden Anlegern ihre Entscheidungen zu erleichtern.

Diese Maßnahmen werden grenzüberschreitende Investitionen im gesamten Binnenmarkt fördern, die Kapitalkosten für Unternehmen senken und letztlich einen Beitrag zur EU-Kapitalmarktunion leisten. Insgesamt wird der Nutzen des Vorschlags auf über 10 Mrd. Euro pro Jahr geschätzt.

Rechtsakt zur Notierung an öffentlichen Märkten

Für Unternehmen ist die Notierung an öffentlichen Märkten mit erheblichen Anforderungen verbunden. So können sich beispielsweise die Prospektdokumente auf bis zu 800 Seiten erstrecken.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden

  • die Dokumentation, die Unternehmen für eine Notierung an öffentlichen Märkten benötigen, vereinfachen und die Verfahren der Kontrolle durch die nationalen Aufsichtsbehörden straffen, wodurch das Notierungsverfahren beschleunigt und die Kosten gesenkt werden, soweit dies möglich ist. Schätzungen zufolge werden an öffentlichen Märkten in der EU notierte Unternehmen beispielsweise rund 100 Mio. Euro pro Jahr durch niedrigere Befolgungskosten einsparen, während Unternehmen allein durch einfachere Prospektvorschriften Einsparungen in Höhe von 67 Mio. Euro pro Jahr erzielen werden.
  • bestimmte Vorschriften in Bezug auf Marktmissbrauch einfacher und klarer gestalten, ohne die Marktintegrität zu beeinträchtigen.
  • die Sichtbarkeit der Unternehmen gegenüber den Anlegern verbessern, indem sie die Finanzanalyse, insbesondere in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen, fördern.
  • Unternehmern die Möglichkeit geben, bei einer Notierung an KMU-Wachstumsmärkten auf Mehrstimmrechtsaktien-Strukturen zurückzugreifen, damit sie auch nach der Notierung eine ausreichende Kontrolle über ihr Unternehmen behalten können und gleichzeitig die Rechte aller anderen Aktionäre geschützt werden.

Diese Maßnahmen werden die Kapitalmarktunion dadurch voranbringen, dass unnötiger administrativer Aufwand und unnötige Kosten für die Unternehmen vermieden werden. Dies wird Unternehmen zu einer Notierung an den EU-Kapitalmärkten bzw. zur Beibehaltung einer solchen Notierung ermutigen. Ein leichterer Zugang zu öffentlichen Märkten wird die Unternehmen in die Lage versetzen, ihre Finanzierungsquellen besser zu diversifizieren und zu ergänzen.

Weitere Einzelheiten und nächste Schritte

Das Paket zum Clearing besteht aus:

  • einer Mitteilung,
  • einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR), der Eigenmittelverordnung (CRR) und der Verordnung über Geldmarktfonds (MMF) und
  • einer Richtlinie zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD), der Richtlinie über Wertpapierfirmen und der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-Richtlinie).

Das Paket zur Notierung an öffentlichen Märkten besteht aus:

  • einer Änderungsverordnung zur Änderung der Prospektverordnung, der Marktmissbrauchsverordnung und der Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente,
  • einer Änderungsrichtlinie zur Änderung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und zur Aufhebung der Notierungsrichtlinie und
  • einer Richtlinie über Mehrstimmrechtsaktien.

Das Paket zur Insolvenz von Nichtbanken besteht aus:
einer Richtlinie über die Insolvenz von Nichtbanken.

Die sechs Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Annahme vorgelegt.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Deutsche Bank: Möglicher Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht

Die EU-Kommission ist vorläufig der Auffassung, dass die Deutsche Bank und die Rabobank gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben. Darüber hat sie die Banken in Kenntnis gesetzt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.12.2022

Die Europäische Kommission ist vorläufig der Auffassung, dass die Deutsche Bank und die Rabobank gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben. Darüber hat sie die Banken in Kenntnis gesetzt. Grund ist der Verdacht auf wettbewerbsschädigende Absprachen in Bezug auf den Handel mit auf Euro lautenden Staatsanleihen, SSA-Anleihen (supranationalen, ausländischen staatlichen und Agency-Anleihen) sowie gedeckten und staatlich garantierten Schuldverschreibungen. Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, hob die grundlegende Bedeutung für den Wettbewerb hervor, dass Wirtschaftsteilnehmer ihre Preise unabhängig voneinander festlegen. „Die Bürgerinnen und Bürger müssen darauf vertrauen können, dass die Finanzinstitute keine wettbewerbsschädigenden Praktiken auf den Anleihemärkten anwenden. Nun ist es an der Deutschen Bank und der Rabobank, auf unsere Bedenken einzugehen.“

Bedenken der Kommission

Die Kommission hat Bedenken, dass die beiden Banken zwischen 2005 und 2016 über einige ihrer Händler sensible Geschäftsinformationen ausgetauscht und ihre Preisbildungs- und Handelsstrategien für den Handel mit diesen Anleihen auf dem Sekundärmarkt im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) koordiniert haben könnten. Dieser Austausch hat mutmaßlich hauptsächlich per E-Mail und über Online-Chatrooms stattgefunden.

Vergleichsverhandlung mit den Unternehmen nicht erfolgreich

Sollte sich der Verdacht bestätigen, läge ein Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht vor, wonach wettbewerbsschädigende Geschäftspraktiken wie Absprachen über Preise und andere Handelsbedingungen verboten sind (Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens).

Die Kommission erklärte sich zunächst bereit, die Möglichkeit eines Vergleichs mit den beteiligten Unternehmen zu prüfen. Später brach sie die Vergleichsverhandlungen jedoch wegen mangelnder Fortschritte ab und beschloss, rasch im normalen Kartellverfahren fortzufahren. Daher wird der Fall nunmehr im normalen Kartellverfahren weiterverfolgt.

Die Mitteilung der Beschwerdepunkte greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

EU-Verordnung zu Künstlicher Intelligenz

Der EU-Telekommunikationsrat hat am 06.12.2022 eine Allgemeine Ausrichtung zur Europäischen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 06.12.2022

Der EU-Telekommunikationsrat hat heute eine Allgemeine Ausrichtung zur Europäischen Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz beschlossen.

„Die heutige Verständigung auf eine Allgemeine Ausrichtung im EU-Telekommunikationsrat ist ein wichtiges Zukunftssignal. Genau das ist in diesen Zeiten wichtiger denn je. Künstliche Intelligenz ist eine der wesentlichen digitalen Zukunfts- und Schlüsseltechnologien und damit entscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit der EU. Europa braucht hier einen klaren und verlässlichen Rechtsrahmen für Innovationen. Ich begrüße sehr, dass es gelungen ist, moderne und innovationsfreundliche Regelungen für Reallabore für KI auf europäischer Ebene einzubringen. Gerade junge Unternehmen brauchen Unterstützung und zusätzliche rechtliche Möglichkeiten im Reallabor, um neue KI-Lösungen z. B. für Umwelt- und Klimaschutz, Gesundheitsversorgung oder nachhaltige Mobilität testen und entwickeln zu können. Das ist ein sehr wichtiger Schritt, der zugleich auch gut zusammenpasst mit unserer Start-up-Strategie in Deutschland. Auch darin haben wir für Start-ups Regeln für KI-Reallabore verankert. Die Verhandlungen im Trilog mit dem Europäischen Parlament und der EU-Kommission werden wir konstruktiv begleiten.“

Bundesminister Habeck

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Powered by WPeMatico