Hauswirtschaftsleiter eines Seniorenheims durfte Zutritt zur Einrichtung mangels Vorlage eines Immunitätsnachweises untersagt werden

Dem Leiter der Hauswirtschaft eines Seniorenheims durfte durch das zuständige Gesundheitsamt mangels Vorlage eines Immunitätsnachweises untersagt werden, die Einrichtung zu betreten. So entschied das VG Koblenz (Az. 3 L 974/22).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.11.2022 zum Beschluss 3 L 974/22 vom 26.10.2022

Dem Leiter der Hauswirtschaft eines Seniorenheims durfte durch das zuständige Gesundheitsamt mangels Vorlage eines Immunitätsnachweises untersagt werden, die Einrichtung zu betreten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies einen hiergegen gerichteten Eilantrag ab.

Zur Begründung seines Eilantrags gegen das Betretungsverbot brachte der Antragsteller insbesondere vor, aufgrund seiner rein administrativen Tätigkeiten in der Einrichtung habe er keinen unmittelbaren Kontakt zu den Heimbewohnern und dem Pflegepersonal. Zudem teste er sich täglich und trage eine FFP2-Maske.

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften sei der Antragsteller aufgrund seiner Tätigkeit in einem Seniorenheim zur Vorlage eines Immunitätsnachweises verpflichtet, so die Koblenzer Richter. Da er diesen nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgelegt habe, habe ihm das Gesundheitsamt das Betreten der Einrichtung untersagen dürfen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller rein administrativen Tätigkeiten nachgehe. Nach dem gesetzlichen Wortlaut sowie dem Willen des Gesetzgebers komme es für die Nachweispflicht nicht auf die Art der Tätigkeit, sondern nur darauf an, dass der Betreffende nicht nur zeitlich ganz vorübergehend in der Einrichtung tätig sei. Dem Antragsgegner seien bei seiner Entscheidung auch keine Ermessensfehler unterlaufen; insbesondere sei die Untersagungsverfügung verhältnismäßig. Sofern der Antragsteller einwende, er teste sich täglich und trage bei seinen Rundgängen stets FFP2-Masken, stellten diese Maßnahmen keinen gleichwertigen Schutz zu einer vollständigen Immunisierung dar. Überdies könne der Antragsteller seine Tätigkeiten auch von zu Hause aus erledigen, sodass ihn das Betretungsverbot auch nicht in besonderem Maße bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit treffe.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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Erstes Set von EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung abgestimmt

Das Sustainability Reporting Board der EFRAG (EFRAG SRB) hat das erste Set europäischer Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ESRS) abgestimmt. Diese werden nun der EU-Kommission übermittelt. Das berichtet der DStV.

DStV, Mitteilung vom 21.11.2022

Das Sustainability Reporting Board der EFRAG (EFRAG SRB) hat das erste Set europäischer Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ESRS) abgestimmt. Diese werden nun der EU-Kommission übermittelt.

Das Sustainability Reporting Board (SRB) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat den Auftrag die Standards für die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ESRS) zu entwickeln. Die Standards legen Umfang und Struktur der künftigen Berichterstattung fest. Das erste Set dieser Standards wird nun der EU-Kommission übermittelt.

Der Präsident der European Federation of Accountants and Auditors for SMEs (EFAA) Dr. VWL/BWL WP Salvador Marín ist Mitglied des EFRAG SRB und vertritt dabei die Interessen von KMU und kleinen und mittleren Kanzleien. Trotz bestehender Bedenken stimmte Marin für die Annahme dieser ersten ESRS-Standards. Insbesondere begrüßt er wesentliche Vereinfachungen einzelner Standards, die in den zurückliegenden Monaten im SRB erzielt werden konnten. Dennoch ist der EFAA-Präsident der Ansicht, dass die Interessen von KMU bei der Erarbeitung der Standards nicht im ausreichenden Maß Rechnung getragen wurde. Auf KMU können als Teil der Wertschöpfungskette verpflichteter Großunternehmen erhebliche Informationspflichten zukommen. Aus diesem Grund hat sich EFAA-Präsident Salvador Marin bei der Abstimmung über den Inhalt des Anschreibens an die EU-Kommission zur Kosten-Nutzen-Analyse für KMU enthalten. Die Standards sollen bis Juni 2023 von der EU-Kommission verabschiedet werden.

Zuvor hatte das EU-Parlament die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) angenommen. Damit stimmte es für die politische Einigung, die zuvor im sog. Trilog mit dem EU-Rat erzielt worden war. Es ist davon auszugehen, dass der EU-Rat Ende November ebenfalls die CSRD-Richtlinie annehmen wird. Diese tritt dann am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Grenzüberschreitende Interoperabilität: Neues EU-Gesetz soll digitalen Wandel der Behörden beschleunigen

Die EU-Kommission hat den Vorschlag für ein Gesetz für ein interoperables Europa und die dazugehörige Mitteilung angenommen, mit denen die grenzüberschreitende Interoperabilität und Zusammenarbeit im öffentlichen Sektor in der gesamten EU gestärkt werden sollen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.11.2022

Neues Gesetz für ein interoperables Europa sorgt für effizientere öffentliche Dienste durch bessere Zusammenarbeit zwischen nationalen Verwaltungen bei Datenaustausch und IT-Lösungen

Die Kommission hat den Vorschlag für ein Gesetz für ein interoperables Europa und die dazugehörige Mitteilung angenommen, mit denen die grenzüberschreitende Interoperabilität und Zusammenarbeit im öffentlichen Sektor in der gesamten EU gestärkt werden sollen. Das Gesetz wird die Schaffung eines Netzes souveräner und miteinander verknüpfter digitaler öffentlicher Verwaltungen unterstützen und den digitalen Wandel des öffentlichen Sektors in Europa beschleunigen. Es wird der EU und ihren Mitgliedstaaten dabei helfen, bessere öffentliche Dienste für Bürger und Unternehmen bereitzustellen, und ist daher ein wichtiger Schritt zur Verwirklichung der Digitalziele Europas für 2030 und zur Förderung vertrauenswürdiger Datenströme. Außerdem werden dadurch Kosten eingespart: Durch grenzüberschreitende Interoperabilität können die Bürgerinnen und Bürger zwischen 5,5 Mio. und 6,3 Mio. Euro und Unternehmen zwischen 5,7 Mrd. und 19,2 Mrd. Euro beim Umgang mit öffentlichen Verwaltungen einsparen.

Mit dem Gesetz für ein interoperables Europa wird ein Rahmen für die Zusammenarbeit öffentlicher Verwaltungen in der gesamten EU geschaffen, der dazu beiträgt, einen sicheren grenzüberschreitenden Datenaustausch aufzubauen und gemeinsame digitale Lösungen wie quelloffene Software, Leitlinien, Checklisten, Rahmen und IT-Tools zu vereinbaren. Es wird Verwaltungen in die Lage versetzen, wirksamer zusammenzuarbeiten, Informationen gemeinsam zu nutzen und die Erbringung öffentlicher Dienste über Ländergrenzen, Sektoren und Organisationsgrenzen hinweg nahtlos zu gestalten. Es fördert Innovationen im öffentlichen Sektor und öffentlich-private „GovTech“-Projekte.

Dadurch werden wertvolle Ressourcen zur Unterstützung öffentlicher Einrichtungen in der gesamten EU gebündelt und der Weg für eine bessere Weiterverwendung bestehender (idealerweise quelloffener) Lösungen zum öffentlichen Nutzen geebnet. So wird der Verwaltungsaufwand reduziert, auch in Bezug auf rechtliche, organisatorische, semantische und technische Hindernisse. In der Folge werden Kosten und Zeitaufwand für Bürger, Unternehmen und den öffentlichen Sektor selbst sinken.

Mit dem Gesetz für ein interoperables Europa werden folgende Maßnahmen eingeführt:

  • eine strukturierte EU-weite Zusammenarbeit, bei der sich öffentliche Verwaltungen, die von öffentlichen und privaten Akteuren unterstützt werden, im Rahmen von Projekten zusammenschließen, die von den Mitgliedstaaten sowie von Regionen und Städten gemeinsam getragen werden;
  • obligatorische Bewertungen zur Beurteilung der Auswirkungen von Änderungen der IT-Systeme auf die grenzüberschreitende Interoperabilität in der EU;
  • Weitergabe und Weiterverwendung von oftmals quelloffenen Lösungen über ein Portal für ein interoperables Europa, einer zentralen Anlaufstelle für Lösungen und gemeinschaftliche Zusammenarbeit;
  • Innovations- und Unterstützungsmaßnahmen, einschließlich Reallabore für politische Experimente, GovTech-Projekte zur Entwicklung und Ausweitung von Lösungen für die Weiterverwendung sowie Unterstützung von Schulungen.

Der künftige Rahmen für die Interoperabilitätszusammenarbeit wird vom Beirat für ein interoperables Europa betreut. Der Beirat wird sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten, der Kommission, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zusammensetzen. Unter anderem wird der Beirat den Auftrag haben, gemeinsame weiterverwendbare Ressourcen sowie Unterstützungs- und Innovationsmaßnahmen zu vereinbaren und den Europäischen Interoperabilitätsrahmen (EIF) zu aktualisieren. Der EIF ist Europas weithin anerkanntes Konzeptmodell für Interoperabilität.

Die Gemeinschaft für ein interoperables Europa, die den Beirat unterstützt, führt ein breites Spektrum von interessierten Praktikern und Experten zusammen, z. B. aus GovTech-Unternehmen und der Open-Source-Gemeinschaft sowie aus Regionen und Städten in der gesamten EU, um zur Umsetzung neuer Lösungen beizutragen.

Das Programm Digitales Europa wird das wichtigste Finanzierungsinstrument für die Umsetzung des Gesetzes für ein interoperables Europa sein.

Quelle: EU-Kommission

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Fahrerlaubnis kann bei Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden

Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet; ihm kann daher die Fahrerlaubnis entzogen werden. So das VG Berlin (Az. 4 K 456/21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 21.11.2022 zum Urteil 4 K 456/21 vom 28.10.2022

Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße begeht, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet; ihm kann daher die Fahrerlaubnis entzogen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin erneut entschieden.

Der Kläger war seit 1995 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3. Im Juli 2021 erfuhr das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin, dass gegen den Kläger innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren geführt worden waren, darunter 159 Parkverstöße und 15 Geschwindigkeitsüberschreitungen. Nach Anhörung des Klägers entzog die Behörde ihm daher die Fahrerlaubnis aufgrund fehlender Kraftfahreignung. Hiergegen wandte der Kläger ein, die Verstöße mit den drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen hätten andere Personen begangen. Gegen die Entscheidungen habe er lediglich kein Rechtsmittel eingelegt, um der Behörde Arbeit zu ersparen. Die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei als milderes Mittel zuvor angezeigt gewesen. Er sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Die 4. Kammer hat die Klage abgewiesen. Zu Recht sei die Behörde von einer mangelnden Fahreignung des Klägers ausgegangen. Zwar hätten dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten. Hier begründe bereits die Anzahl der für sich genommen unbedeutenden Verstöße, die nahezu ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden seien, Zweifel an der Eignung des Klägers. Es komme auch nicht darauf an, ob möglicherweise andere Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien. Denn derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unternehme, zeige hierdurch charakterliche Mängel, die ihn selbst als einen ungeeigneten Verkehrsteilnehmer auswiesen. Sei die Entscheidung zur Entziehung zwingend vorgesehen, komme es auch nicht darauf an, ob der Betroffene die Fahrerlaubnis beruflich benötige.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: VG Berlin

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Wo „Glühwein“ draufsteht, muss auch Glühwein drin sein!

Ein Brauhaus darf keinen mit Bockbierwürze versetzten Wein als „Glühwein“ anbieten. So entschied das LG München I und gab damit der Klage einer Weinkellerei statt (Az. 17 HKO 8213/18).

LG München I, Pressemitteilung vom 21.11.2022 zum Urteil 17 HKO 8213/18 vom 17.11.2022 (nrkr)

Wein oder nicht Wein, das ist hier die Frage

Die unter anderem für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 17. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat am 17.11.2022 der Klage einer Weinkellerei stattgegeben und einem Brauhaus verboten, seine beiden mit Bockbierwürze versetzten weinhaltigen Getränke als „Glühwein“ im geschäftlichen Verkehr zu bezeichnen.

Der Begriff „Wein“ werde hierdurch in unzulässiger Weise „verwässert“, führte die erkennende Kammer aus. Es liege eine Irreführung von Verbrauchern vor, da diese darüber hinweggetäuscht würden, dass mit den Beigaben der Beklagten ein zusätzlicher Wassergehalt von 2 % in die Getränke der Beklagten gelange. Dies sei für ein Produkt mit der Bezeichnung „Glühwein“ unzulässig.

Glühwein dürfe laut europäischer Verordnung nur Wein, Süßungsmittel und Gewürz enthalten.

Der Wassergehalt, der beim Zuführen von Bockbierwürze in beide weinhaltigen Getränke der Beklagten gelange, sei zu hoch, um das Produkt noch als „Glühwein“ bezeichnen zu können.

In der mündlichen Verhandlung hörte das Gericht zu der Frage, ob Bockbierwürze ein Gewürz ist und somit dem Glühwein beigegeben werden kann, einen Önologen an:

Der in dem Wort „Bockbierwürze“ enthaltene Begriff „Würze“ sei lediglich historisch bedingt und inhaltsstofflich nicht korrekt, so der Sachverständige. Die Bockbierwürze sei kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit, die ein Gewürz empfange. Bierwürze im Allgemeinen habe nichts mit einem Gewürz oder Süßungsmitteln zu tun. Die Bockbierwürze sei gegenüber anderen Gewürzen insbesondere kein hochkonzentrierter Stoff, deshalb sei der Wasserzusatz in den Getränken der Beklagten erheblich.

Dem schloss sich das Gericht an.

Der Wassergehalt in Glühwein unterliege strengen Vorgaben: Nur zum Süßen oder zur Beigabe von Gewürzen sei Wasser zulässig, in so geringer Menge wie möglich, so die erkennende Kammer. An diese Vorgaben habe sich die beklagte Brauerei mit der Beigabe von Bockbierwürze nicht gehalten. Hiermit suggeriere die Beklagte dem Verbraucher bei ihren Getränken vielmehr die Eigenschaften des Traditionsgetränks Glühwein, die diese tatsächlich wegen zu hohen Wassergehalts gar nicht hätten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Zulässige Bestandteile des Glühweins

In der Verordnung (EG) 251/2014 Anl. II B, Ziff. 8 hat der Gesetzgeber die zulässigen Bestandteile des Glühweins geregelt. Es darf nur ein solches Produkt auf den Markt gebracht und als Glühwein bezeichnet werden, das den traditionell geprägten Zutatenvorgaben des europäischen Gesetzgebers entspricht.

Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (europa.eu)

Önologie

Aufgabenbereich der Önologie ist das technologische Forschen, die Mitarbeit in der Entwicklung von Materialien für die Technik und die Ausrüstung von Kellereien. Bestandteil der Tätigkeit ist auch die Mitarbeit in der Anlage und der Pflege von Weinbergen, die Übernahme der vollen Verantwortung für die Produktion von Traubensaft, Wein und Folgeprodukten aus Wein und die Gewährleistung ihrer Haltbarkeit, die Durchführung von Analysen (physikalische, chemische, mikrobiologische und organoleptische) von weinhaltigen Produkten und die Auswertung und Erörterung der Analysedaten.

Quelle: LG München I

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Energiepreispauschale für Studierende: 200 Euro Einmalzahlung

Studierende und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Einen entsprechenden Beschluss hat das Bundeskabinett gefasst.

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.11.2022

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Einen entsprechenden Beschluss hat das Bundeskabinett gefasst. Wer genau hat Anspruch? Wo kann die Pauschale beantragt werden? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Steigende Energiekosten belasten Menschen mit geringem oder gar keinem Einkommen besonders stark. Davon sind oft auch Studierende sowie Fachschülerinnen und Fachschüler betroffen. Die Bundesregierung hat daher auch sie in den Entlastungspaketen berücksichtigt.

Bundesbildungsministerin Bettina Stark-Watzinger sagte anlässlich des Kabinettsbeschlusses: „Ich freue mich, dass wir der Auszahlung von 200 Euro einen entscheidenden Schritt nähergekommen sind. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Umsetzung. Dazu sind wir in intensiven Beratungen mit den Ländern. Wir lassen die jungen Menschen nicht alleine.“

Was ist geplant?

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen – auf Antrag – eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro erhalten. Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Von der Energiepreispauschale können knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren.

Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Wer genau hat Anspruch auf diese Energiepreispauschale?

Anspruch auf die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro haben:

  • Studierende
  • Schülerinnen und Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schülerinnen und Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, sowie
  • Schülerinnen und Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

Warum muss die Pauschale extra beantragt werden?

Die für eine unmittelbare Auszahlung nötigen Daten, wie zum Beispiel die Bankverbindungen, liegen leider so nicht vor. Das ist beispielsweise bei Rentnern, die ohnehin regelmäßig ihre Rentenzahlung bekommen, anders. Deshalb muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. Fachschülerinnen und Fachschülern beantragt werden.

Wo kann man die Pauschale beantragen?

Bund und Länder entwickeln gemeinsame eine digitale Antragsplattform, über die die Auszahlung beantragt werden kann. Der Bund wird hierfür die Kosten tragen. Die Länder bestimmen die jeweiligen Stellen, die die Energiepreispauschale dann als Einmalzahlung auszahlen sollen. Weitere Details dazu sind derzeit Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund und Ländern.

Das Gesetz muss noch vom Bundestag verabschiedet werden und soll am 21. Dezember 2022 in Kraft treten. Bund und Länder arbeiten gleichzeitig mit Hochdruck an der Entwicklung der Antragsplattform.

Wie entlastet der Bund Studierende sonst noch?

BAföG-Reform: Die Bundesregierung hat eine BAföG-Reform auf den Weg gebracht, die bereits zum 1. August dieses Jahres in Kraft getreten ist. Damit können Studierende sowie Schülerinnen und Schüler schon in diesem Wintersemester von erheblichen Leistungsverbesserungen profitieren.

Heizkostenzuschuss: Aufgrund der steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung einen Heizkostenzuschuss beschlossen. Mit diesem ersten Heizkostenzuschlag erhalten BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie Aufstiegs-BAföG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Dieser wird zurzeit ausgezahlt.

Ein zweiter Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro kommt. Er wurde im September vom Bundeskabinett beschlossen und ist nun auch vom Bundesrat gebilligt worden. Eine Auszahlung des zweiten Heizkostenzuschusses ist für Ende des Jahres bzw. Anfang 2023 geplant.

Energiepreispauschale: Im September haben einkommensteuerpflichtige Erwerbstätige eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro erhalten. Sie wurde zusammen mit dem Lohn ausgezahlt. Wer neben dem Studium arbeitet (zum Beispiel in einem Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt, hat diese Pauschale auch bekommen.

Quelle: Bundesregierung

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Klauseln über Verwahrentgelte (sog. Strafzinsen) unwirksam

Das LG Frankfurt entschied, dass Klauseln der Commerzbank AG, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, die Kunden unangemessen benachteiligen und nicht verwendet werden dürfen (Az. 2-25 O 228/21).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.11.2022 zum Urteil 2-25 O 228/21 vom 18.11.2022 (nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 18.11.2022 entschieden, dass Klauseln der Commerzbank AG, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, die Kunden unangemessen benachteiligen und nicht verwendet werden dürfen.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. Sie beanstandete Bestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis bzw. dem Preisaushang der Commerzbank AG, die ein Entgelt von 0,5 % p.a. auf Einlagen in Sparkonten vorsahen. Neukunden hatten das Entgelt oberhalb eines Freibetrages von 50.000 Euro zu zahlen. Für Bestandskunden waren je nach Dauer der Geschäftsbeziehungen höhere Freibeträge von bis zu 250.000 Euro vorgesehen. Seit Juli 2022 erhebt die Bank keine Verwahrentgelte mehr.

Die auf Bankenrecht spezialisierte 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main stellte in ihrem am 18.11.2022 verkündeten Urteil fest: „Die Klauseln sind unwirksam, weil sie die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.“

Zur Begründung führte die Kammer aus, die Klauseln stellten Preisnebenabreden dar, denn sie würden Betriebskosten der Bank ohne eine echte Gegenleistung auf die Kunden abwälzen und sie wichen von dem gesetzlichen Typus der Spareinlage ab. Charakteristisch für eine Spareinlage sei es, dass ein Kunde der Bank sein Geld anvertraue, um durch Zinsen eine Rendite zu erzielen. „Die Verwahrung des Geldes ist logische Folge des Ansinnens der Bank, mit dem Geld zu arbeiten“, so die Kammer. „Von einer Gebühr für die Verwahrung geht das Gesetz aber nicht aus.“ Negative Zinsen widersprächen dem gesetzlichen Leitbild und seien systemfremd.

Die Klauseln seien außerdem unwirksam, weil sie gegen das sog. Transparenzgebot verstießen. „Das Verwahrentgelt wird nicht als eigenes Einlagemodell eingeführt mit einer Wahl des Kunden, sondern über eine „versteckte“ und leicht zu übersehende Fußnote, die weit entfernt vom Einlagenmodell erläutert wird“, stellten die Richterinnen und Richter in ihrem Urteil fest.

Die klagende Verbraucherzentrale könne darüber hinaus von der Commerzbank AG Auskunft über die mit einem Verwahrentgelt belasteten Kunden verlangen. Denn nur so könne überprüft werden, ob die Bank die notwendige Folgenbeseitigung tatsächlich vornehme. Schließlich verpflichtete die Kammer die Commerzbank AG, die betroffenen Verbraucher darüber zu informieren, dass die Klauseln über Verwahrentgelte unwirksam sind und nicht mehr verwendet werden dürfen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen: 2-25 O 228/21). Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: LG Frankfurt

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Durchsuchungsanordnung hinsichtlich der Räumlichkeiten des BMF rechtswidrig

Das LG Osnabrück hat die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021 betreffend das BMF in Berlin für Diensträume sowie Papierarchive und elektronische Archive, die beim Bundesministerium der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zugeordnet sind, für rechtswidrig erklärt (Az. 1 Qs 24/22; 48/22).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 11.11.2022 zum Beschluss 1 Qs 24/22; 48/22 vom 10.11.2022

Die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat mit Beschluss vom 10. November 2022 die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Osnabrück vom 10. August 2021 betreffend das Bundesministerium der Finanzen in Berlin für Diensträume sowie Papierarchive und elektronische Archive, die beim Bundesministerium der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit; FIU) zugeordnet sind, für rechtswidrig erklärt.

Einen weiteren, im Wesentlichen gleichlautenden Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 25. August 2022 betreffend das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte die 12. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück bereits mit Beschluss vom 9. Februar 2022 aufgehoben (Geschäftszeichen 12 Qs 32/21 –, juris; siehe dazu die PM 5/22 vom 10. Februar 2022).

Zum Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück führt seit dem 23. Februar 2020 ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Strafvereitelung im Amt. Mitarbeitern der nunmehr als Direktion X in die Generalzolldirektion integrierten FIU wird vorgeworfen, übermittelte Geldwäscheverdachtsmeldungen verschiedener Bankinstitute nicht, verzögert oder nicht vollständig den Strafverfolgungsbehörden bekannt gemacht zu haben. Aufgrund eines früheren Durchsuchungsbeschlusses fand bereits im Jahr 2020 eine Durchsuchung der Diensträume der FIU statt. Nach der Beschlagnahme und Sicherstellung mehrerer Aktenordner wurden im Nachgang weitere Unterlagen der ermittelnden Polizeidienststelle übersandt. Ferner wurden Email-Postfächer von vier Führungskräften der FIU gesichert und unveränderlich gespeichert.

Unter dem 6. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Osnabrück die Durchsuchung der der FIU zuzuordnenden Diensträume nebst Papierarchiven sowie elektronischen Archiven sowohl in den Räumlichkeiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz als auch des Bundesministeriums der Finanzen. Im Laufe der Maßnahme beim Bundesfinanzministerium erwirkte die Staatsanwaltschaft zudem noch fernmündlich eine Beschlagnahmeanordnung betreffend einzelner E-Mailpostfächer von Mitarbeitern der Arbeitsebene des Bundesfinanzministeriums.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 hat das Bundesministerium der Finanzen Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung vom 10. August 2021 sowie gegen die fernmündlich getroffene Beschlagnahmeanordnung erhoben. Das Amtsgericht Osnabrück hat den Beschwerden nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Osnabrück zur Entscheidung vorgelegt.

Die 1. Große Strafkammer erachtet den Durchsuchungsbeschluss betreffend das Bundesministerium der Finanzen unter mehreren Gesichtspunkten für rechtswidrig.

Der Gang des Verfahrens und der angefochtene Beschluss ließen nicht hinreichend erkennen, dass dem Richtervorbehalt genüge getan worden sei. So sei maßgeblicher Grund für die Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses ein Schreiben vom 15. Mai 2020 des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz an das Bundesministerium der Finanzen gewesen. Dieses Schreiben sei aber nicht nur bereits Gegenstand der Akte gewesen, sondern auch in polizeilichen Ermittlungsberichten erwähnt. Ferner sei im Antrag der Staatsanwaltschaft lediglich auf eine erste Auswertung gesicherter E-Mailkorrespondenz zwischen den Bundesministerien der Finanzen sowie der Justiz und für Verbraucherschutz und der FIU verwiesen worden. Insoweit hätten die Ermittlungsergebnisse dem Ermittlungsrichter konkreter benannt werden müssen.

Ferner seien bei einer Durchsuchung gemäß § 103 StPO die Unterlagen, die als Beweismittel für die aufzuklärende Straftat gesucht werden sollen, hinreichend konkret zu benennen. Auch dieser Anforderung werde der Beschluss nicht gerecht. Zwar lasse die Anordnung eine detaillierte Aufzählung verschiedenster Beweismittel der Gattung nach erkennen, ermögliche jedoch zugleich faktisch die Suche nach jeglichem Gegenstand, der überhaupt im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Geldwäscheverdachtsmeldungen bei der FIU stehe beziehungsweise noch darüber hinausgehend generell allen E-Mail-Accounts, dienstlichen Mobiltelefonen und Datenspeichern. Die zu unbestimmten Formulierungen des Beschlusses seien von der Regelung des § 103 StPO nicht gedeckt.

Schließlich sei vor der Anordnung der Durchsuchung ein an das Ministerium gerichtetes Herausgabeverlangen durch die Ermittlungsbehörden erforderlich gewesen. Hierauf hat schon die 12. Große Strafkammer – bezogen auf die Durchsuchungsmaßnahme im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – hingewiesen (vgl. PM 5/22). Ein solches Herausgabeverlangen sei auch bezüglich des Bundesfinanzministeriums nicht entbehrlich gewesen, da im Ergebnis kein Grund zur Annahme bestanden habe, dieses werde einem entsprechenden Gesuch nicht nachkommen. Hieran ändere auch die vom Bundesministerium der Finanzen über die FIU ausgeübte Rechtsaufsicht nichts.

Hinsichtlich der gegen die mündlich erlassene Beschlagnahmeanordnung bezüglich einzelner dienstlicher E-Mail-Accounts von Mitarbeitern der Arbeitsebene im Bundesministerium der Finanzen gerichteten Beschwerde hat die 1. Große Strafkammer des Landgerichts in ihrem Beschluss das Verfahren an den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Osnabrück zurückgegeben, da nach Auffassung der Kammer mit jener Anordnung noch keine wirksame Beschlagnahme vorliege. Sie lasse bislang nicht in ausreichendem Maße erkennen, weshalb und inwieweit sämtliche – beziehungsweise welche – Inhalte der E-Mailpostfächer als Beweismittel von Bedeutung seien.

Quelle: LG Osnabrück

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Kassenleistungen bei chronischer Müdigkeit

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Versorgungssituation von Patienten mit Chronischem Fatique-Syndrom (CFS) beleuchtet und eine gegenüber der bisherigen Versorgung erweiterte Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bejaht (Az. L 4 KR 373/22 B ER).

LSG Bremen-Niedersachsen, Pressemitteilung vom 21.11.2022 zum Beschluss L 4 KR 373/22 B ER vom 14.10.2022

In zwei aktuellen Beschlüssen hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) die Versorgungssituation von Patienten mit Chronischem Fatique-Syndrom (CFS) beleuchtet und eine gegenüber der bisherigen Versorgung erweiterte Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bejaht.

Ausgangspunkt waren die Eilverfahren eines 55-jährigen Mannes aus der Region Hannover, der durch zahlreiche Erkrankungen schwerbehindert und pflegebedürftig ist, insbesondere aufgrund der gesicherten Diagnose des CFS.

Bei seiner Krankenkasse beantragte er die weitere Bewilligung der Arzneimittel Biomo-Lipon und Dekristol (Vitamin D). Die Kasse lehnt die Anträge ab, weil u. a. die medizinisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Verordnung nicht gegeben seien.

Dem hielt der Mann entgegen, dass er mit seiner Grunderkrankung des CFS im System der GKV nicht hinreichend versorgt sei. Er benötige verschiedene Arzneimittel und Behandlungen, wobei etablierte Therapien kaum zur Verfügung stünden. Liponsäure und Vitamin D würden jedenfalls gegen die Symptome eines CFS helfen.

Das LSG hat die Kasse vorläufig zur Leistung verpflichtet. Auch wenn die Leistungsvoraussetzungen der evidenzbasierten Medizin nicht erfüllt seien, müsse die Kasse die Präparate im Ausnahmefall einer schweren Erkrankung übernehmen. Das Gericht hat sich auf die Stellungnahme eines Sachverständigen gestützt, wonach für das CFS keine Standard-Therapien des GKV-Leistungskatalogs zur Verfügung stünden und in der Wissenschaft lediglich symptombezogenen Versorgungen diskutiert würden. Das Gericht hat ferner auf die Antwort der Bundesregierung bezüglich einer kleinen Anfrage zur aktuellen Situation in Versorgung und Forschung zum CFS verwiesen, in welcher sich die aktuelle Hoffnungslosigkeit der therapeutischen Zugänglichkeit der Erkrankung dokumentiere. Daher könne im Ausnahmefall auch auf abgesenkte Evidenzmaßstäbe zurückgegriffen werden.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Smartphones und Tablets sind zukünftig leichter reparierbar

Die EU-Mitgliedstaaten und die EU-Kommission haben sich auf neue Ökodesign-Regeln für Smartphones, Tablets, Mobiltelefone und schnurlose Telefone geeinigt. Erstmals müssen die Hersteller dieser Produkte nun bestimmte Ersatzteile und Reparaturinformationen zur Verfügung stellen und Software-Updates gewährleisten.

BMWK, Pressemitteilung vom 18.11.2022

Neue Ökodesign-Vorgaben für langlebigere Produkte beschlossen

Die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission haben sich am 18.11.2022 auf neue Ökodesign-Regeln für Smartphones, Tablets, Mobiltelefone und schnurlose Telefone geeinigt. Erstmals müssen die Hersteller dieser Produkte nun bestimmte Ersatzteile und Reparaturinformationen zur Verfügung stellen und Software-Updates gewährleisten. Die deutsche Bundesregierung, unter der Führung des BMWK und mit Unterstützung des BMUV, hatte sich in den Verhandlungen wiederholt für ambitionierte Vorgaben stark gemacht.

Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck: „Die Verhandlungen sind ein großer Erfolg und ein weiterer Schritt in Richtung einer gelebten Kreislaufwirtschaft, im Einklang mit dem Koalitionsvertrag. Mit den neuen Verordnungen vereinfachen wir die Reparatur und die Wiederaufbereitung von Smartphones und Tablets und verlängern so ihre Nutzungsdauer. Gleichzeitig haben wir mit den künftigen Produktanforderungen einen guten Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und des Klimaschutzes gefunden.“

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Massenprodukte wie Smartphones und Tablets müssen künftig leichter reparierbar sein und werden dadurch langlebiger. Damit kommen wir dem Recht auf Reparatur einen großen Schritt näher. Niemand soll mehr ein Handy wegwerfen müssen, weil ein defekter Akku nicht entnommen werden kann. Die neuen Regeln schonen Ressourcen und legen die Grundlage für einen nachhaltigen Umgang mit Elektrogeräten in der Europäischen Union. Damit gehen wir einen weiteren Schritt raus aus der Wegwerfgesellschaft.“

Die neuen Ökodesign-Anforderungen für Smartphones, Tablets, Mobiltelefone und schnurlose Telefone regeln erstmals deren Reparierbarkeit und schreiben die Verfügbarkeit von Ersatzteilen vor. So müssen die Hersteller Reparaturinformationen und bestimmte Ersatzteile, wie z.B. Displays und Akkus, für 7 Jahre zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollen Hersteller das Produkt künftig so gestalten, dass ein einfacherer Austausch von Komponenten möglich ist. Dadurch wird die Reparatur und die Wiederverwendung von gebrauchten Geräten erleichtert sowie das Recycling und die Ressourceneffizienz gestärkt. Zusätzlich sollen die Hersteller Software Updates für 5 Jahre zur Verfügung stellen. Software Updates dürfen gleichzeitig nicht dazu führen, dass die Hardware beeinträchtigt wird. Ferner werden die Rechte von Unternehmen, die Smartphones und Tablets professionell wiederaufbereiten, mit der neuen Verordnung gestärkt.

Laut Europäischer Kommission reduziert die neue Ökodesign-Verordnung, zusammen mit der zukünftigen Energielabel-Verordnung, den Primärenergieverbrauch der betroffenen Produkte im Jahr 2030 EU-weit um 13,9 TWh. Die neuen Anforderungen treten nach ihrer Verabschiedung durch die Europäische Kommission im kommenden Jahr in Kraft und gelten nach einer Übergangszeit von 21 Monaten für alle in der EU verkauften Geräte.

Quelle: BMWK

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