Nachbarrecht: Solaranlage auf dem Dach muss so ausgerichtet sein, dass sie Nachbarn nicht unzumutbar blendet

Geht von einer Photovoltaikanlage eine derartige Blendwirkung auf das benachbarte Wohnhausgrundstück aus, dass dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung. So entschied das LG Frankenthal (Az. 9 O 67/21).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.09.2022 zum Urteil 9 O 67/21 vom 12.08.2022 (rkr)

Geht von einer Photovoltaikanlage eine derartige Blendwirkung auf das benachbarte Wohnhausgrundstück aus, dass dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat daher ein Ehepaar aus Neustadt dazu verurteilt, die auf dem Dach ihres Wohnhauses errichtete Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen so auszurichten, dass von der Anlage keine wesentliche Blendwirkung in Richtung des Einfamilienhauses der Nachbarn ausgeht.

Die klagenden Nachbarn beschwerten sich über Blendungen im Garten, auf der Terrasse, im Wohnzimmer nebst Essbereich und Flur. Und dies nach einem Sachverständigengutachten auch zu Recht. Die Kammer gab der Klage der Nachbarn auf Unterlassung dieser Störung statt.

Denn nach dem Gutachten einer von dem Gericht beauftragten Sachverständigen kommt es in den Sommermonaten (Anfang April bis Mitte September) etwa zwischen 17 oder 18 Uhr zu direkten Sonnenlichtreflexionen von der Photovoltaikanlage aus hin zu dem benachbarten Wohnhaus und insbesondere auch hin zu dem besonders sensiblen Terrassenbereich des Anwesens. Die Spiegelung sei annähernd so hell wie der Blick in die Sonne selbst und eine Blendung führe zu zeitweisen Einschränkungen der Sehfähigkeit und zu einer Nachbilderzeugung, so die Gutachterin. Eine derartige Hinderung an der normalen bzw. beschwerdefreien Nutzung der Wohnung und der zugehörigen Terrasse und des Gartens müsse nicht hingenommen werden, entschied die 9. Zivilkammer. Es sei den Nachbarn nicht zumutbar, die Terrasse in den relevanten Zeiträumen nicht nutzen zu können und die betroffenen Wohnbereiche mittels Rollläden verdunkeln zu müssen. Darüber hinaus wies die Kammer darauf hin, dass Photovoltaikanlagen auf Hausdächern nicht zwingend mit (wesentlichen) Beeinträchtigungen verbunden sein müssen, da es Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen gibt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: LG Frankenthal

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Entlastung bei Strom- und Gaspreisen: Abwehrschirm über 200 Milliarden Euro

Damit die Preise für Strom und Gas sinken, spannt die Bundesregierung einen Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro. Er dient unter anderem zur Finanzierung einer Gaspreisbremse.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.09.2022

Damit die Preise für Strom und Gas sinken, spannt die Bundesregierung einen Abwehrschirm in Höhe von 200 Milliarden Euro. Er dient unter anderem zur Finanzierung einer Gaspreisbremse und soll dazu beitragen, dass alle gut zurechtkommen und die Preise bezahlen können, so Bundeskanzler Scholz.

Die Preise für Energie müssen runter – „das ist unsere ganz entschiedene Überzeugung, dafür wird die Bundesregierung alles tun“, sagte Bundeskanzler Olaf Scholz. Gemeinsam mit Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner kündigte er am Donnerstag in Berlin einen wirtschaftlichen Abwehrschirm gegen die Folgen des russischen Angriffskrieges an, der die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher und die Unternehmen abfedern soll.

Die Bundesregierung wird dazu den Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds mit 200 Milliarden Euro ausstatten. Dies schaffe die Voraussetzungen, „damit Strompreise, damit Gaspreise sinken – dramatisch sinken – und damit sie von den Bürgerinnen und Bürger und den Unternehmen bewältigt werden können“, sagte Kanzler Scholz.

Neben der Strompreisbremse, die gerade vorbereitet wird, wird die Bundesregierung dazu eine Gaspreisbremse einführen. Eine Kommission wird in kürzester Zeit konkrete Vorschläge dazu machen. Auf die geplante Gasumlage wird die Bundesregierung verzichten. Sie werde durch die direkte Unterstützung vor allem von drei Unternehmen der Energieversorgung nicht mehr gebraucht, so der Kanzler.

Deutschland kann die Herausforderung bewältigen

Bundeskanzler Scholz verwies darauf, dass Russland international seine Energielieferungen als Waffe einsetze. Spätestens nach den Zerstörungen an den Gaspipelines in der Ostsee könne man sagen: Auf absehbare Zeit werde Gas aus Russland nicht mehr geliefert werden. Deutschland sei allerdings gut vorbereitet – durch Gasimporte aus anderen Ländern, den Bau von Flüssiggasterminals, einen Speicherfüllstand von mehr als 90 Prozent, die Wiederinbetriebnahme von Kohlekraftwerken und die Nutzung der süddeutschen Atomkraftwerke, wenn dies notwendig werde.

Deutschland werde seine Solidarität mit der Ukraine fortsetzen. „Wir sind aber auch in der Lage, dafür zu sorgen, dass unser Land, das wirtschaftlich stark ist, eine so große Herausforderung bewältigen kann, dass die Bürgerinnen und Bürger ihr Leben führen können, dass die Preise für Energie nicht durch die Decke schießen, sondern dass sie für sie alle bewältigbar sind – und für die Unternehmen, die für unsere Arbeitsplätze wichtig sind, auch“, sagte Kanzler Scholz.

Antwort auf den Energiekrieg um Wohlstand und Freiheit

Vize-Kanzler und Bundeswirtschaftsminister Habeck nannte den Abwehrschirm über 200 Milliarden Euro einen großen und bedeutenden Schritt. Dieser solle tatsächlich abwehren – „den Angriff von Russland, von Putins Regime auf unsere Volkswirtschaft und über eine Destabilisierung unserer Volkswirtschaft eine Destabilisierung der demokratischen Ordnung in Europa und in Deutschland zu erreichen.“ Der Abwehrschirm sei auch eine Maßnahme, die Unterstützung für die Bevölkerung und Unternehmen bürokratiearm zu gestalten.

Bundesfinanzminister Lindner sagte: „Mit dem Abwehrschirm reagieren wir auf den Energiekrieg um Wohlstand und Freiheit.“ Dieser habe zum Ziel, vieles von dem zu zerstören, was die Menschen sich persönlich über Jahrzehnte aufgebaut haben, was über Jahrzehnte an Strukturen in Mittelstand, Handwerk und Industrie aufgebaut worden ist. Der Beschluss sei eine glasklare Antwort an Putin, aber auch eine Botschaft an die Menschen in unserem Land: „Wir sind wirtschaftlich stark und diese wirtschaftliche Stärke mobilisieren wir, wenn es erforderlich ist.“

Quelle: Bundesregierung

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Bundesregierung: Neuer Zuschuss zu Heizkosten kommt

Wohngeldberechtigte, Azubis und Studierende – der neue Heizkostenzuschuss unterstützt einen großen Kreis von Menschen, die besonders mit den höheren Energiepreisen zu kämpfen haben. Daher hat das Kabinett den Gesetzentwurf für einen zweiten Heizkostenzuschuss beschlossen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 28.09.2022

Wohngeldberechtigte, Azubis und Studierende – der neue Heizkostenzuschuss unterstützt einen großen Kreis von Menschen, die besonders mit den höheren Energiepreisen zu kämpfen haben. Daher hat das Kabinett den Gesetzentwurf für einen zweiten Heizkostenzuschuss beschlossen.

Die starken Preissteigerungen bei den Heizkosten treffen alle – aber Bürgerinnen und Bürger mit kleineren Einkommen ganz besonders, weil bei ihnen der Anteil der Wohnkosten am verfügbaren Einkommen ohnehin hoch ist. Mit dem ersten Heizkostenzuschuss hat die Bundesregierung bereits auf den starken Anstieg der Energiekosten im ersten Halbjahr reagiert.

Weil die Energiepreise weiterhin stark ansteigen und damit die Haushalte zunehmend finanziell belasten, stockt die Bundesregierung ihre Unterstützung nun durch einen zweiten Heizkostenzuschuss auf. Er ist Bestandteil und Ergänzung der Wohngeldreform.

Für Bezieherinnen und Bezieher von Wohngeld und Menschen in Ausbildung

Den Heizkostenzuschuss erhalten Wohngeldbezieherinnen und -bezieher sowie Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in beruflicher Ausbildung, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen oder Studierende, die nach Bundesausbildungsförderungsgesetz, Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz mit einem Unterhaltsbeitrag oder nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gefördert werden. Entscheidend für den Anspruch auf einen Heizkostenzuschuss ist, dass die jeweilige Förderung für mindestens einen der Monate von September bis Dezember 2022 bewilligt wurde.

Haushalte, die Wohngeld beziehen, erhalten einen nach Personenzahl gestaffelten einmaligen Zuschuss. So erhält etwa ein Zwei-Personen-Haushalt zum Beispiel einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 540 Euro. Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen und Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.

Rund zwei Millionen Menschen erhalten den Zuschuss

Der zweite Heizkostenzuschuss entlastet insgesamt rund zwei Millionen Menschen, davon rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, in denen rund 1,5 Millionen Personen leben, rund 372.000 nach dem BAföG Geförderte, rund 81.000 mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen.

Die Kosten für den Heizkostenzuschuss werden vollständig vom Bund getragen. Der Gesetzentwurf konkretisiert weiterhin im Elften Buch Sozialgesetzbuch, dass zugelassene Unternehmen in der Langzeitpflege zügig Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen aufnehmen können, wenn sich die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß ändern.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesregierung beschließt Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer

Die Bundesregierung hat am 28.09.2022 die vom BMAS vorgeschlagene Verordnung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmer beschlossen.

BMAS, Pressemitteilung vom 28.09.2022

Das Bundeskabinett hat heute die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, vorgeschlagene Verordnung zur Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beschlossen.

Putins schrecklicher Angriffskrieg führt zu massiven wirtschaftlichen Verwerfungen. Die Beschäftigung in der Zeitarbeit reagiert besonders sensibel auf solche Störungen. Wir stehen an der Seite der Beschäftigten in der Leiharbeit und haben schnell reagiert. Um Arbeitsplätze in der Leiharbeit zu sichern, schaffen wir ab 1. Oktober erneut eine Regelung, die das Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer öffnet. Wir stellen damit für die kommenden Monate Handlungsfähigkeit sicher, sollte sich die Situation im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine oder der Corona-Pandemie weiter verschärfen.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Die Sonderregelung ist zeitlich befristet bis Ende dieses Jahres. Parallel wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen auf den Weg gebracht.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Gesetzliche Neuregelungen Oktober 2022 – Mehr Lohn für Millionen Menschen

Ab 1. Oktober 2022 gilt deutschlandweit der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro brutto. Ein Jahr nach der Bundestagswahl wurde dieses wichtige Vorhaben umgesetzt. Weitere Energiesparmaßnahmen treten in Kraft. So wird die Raumtemperatur in Arbeitsstätten auf höchstens 19 Grad abgesenkt, Hausbesitzer sollen ihre Heizungssysteme optimieren.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 29.09.2022

Ab 1. Oktober gilt deutschlandweit der gesetzliche Mindestlohn von 12 Euro brutto. Ein Jahr nach der Bundestagswahl wurde dieses wichtige Vorhaben umgesetzt. Weitere Energiesparmaßnahmen treten in Kraft. So wird die Raumtemperatur in Arbeitsstätten auf höchstens 19 Grad abgesenkt, Hausbesitzer sollen ihre Heizungssysteme optimieren.

Arbeit

12 Euro Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Oktober auf zwölf Euro brutto je Stunde. Die Mini-Job-Grenze erhöht sich auf 520 Euro. Und die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) wird auf 1.600 Euro angehoben. Von der Erhöhung profitieren mehr als sechs Millionen Menschen.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld verlängert

Die aktuell bestehenden Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld werden um drei Monate verlängert. Sie gelten nun bis Ende 2022. Das verschafft den Unternehmen Planungssicherheit in einem derzeit schwierigen wirtschaftlichen Umfeld.

Energie

Weitere Energiesparmaßnahmen beschlossen

Seit dem 1. September gelten Energiesparmaßnahmen, die kurzfristig zur Sicherung der Energieversorgung beitragen. Ab dem 1. Oktober kommen mittelfristige Maßnahmen dazu. Sie sollen die Energieeffizienz in öffentlichen, privaten und Firmengebäuden steigern. So sollen weniger Büroflächen geheizt und Gebäude, Denkmäler und Werbeflächen zu bestimmten Zeiten nicht mehr beleuchtet werden.

Corona

Besonderer Schutz in Krankenhäusern und Pflegeheimen

Vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 gelten in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen in ganz Deutschland – etwa die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr sowie eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Die Länder können darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen.

Quelle: Bundesregierung

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Vertragsverletzungsverfahren: Kommission leitet in vier Fällen rechtliche Schritte gegen Deutschland ein

Deutschland ist in vier Fällen mit neuen Stufen eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission konfrontiert: wegen der mangelnden Einhaltung der Bestimmungen zur Rückführung Drittstaatsangehöriger, der Gesamt-Energieeffizienz von Gebäuden, der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der elektronischen Maut für LKW.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.09.2022

Die Europäische Kommission hat ihre monatlichen rechtlichen Schritte gegen Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Deutschland ist in vier Fällen mit neuen Stufen eines Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission konfrontiert: wegen der mangelnden Einhaltung der Bestimmungen zur Rückführung Drittstaatsangehöriger, der Gesamt-Energieeffizienz von Gebäuden, der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der elektronischen Maut für LKW.

Folgende Verfahrensschritte hat die Kommission gegen Deutschland eingeleitet:

Rückführung von Drittstaatsangehörigen

Die Kommission hat beschlossen, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an Deutschland(INFR(2014)2192) zu richten, weil Deutschland die EU-Vorschriften zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Richtlinie 2008/115/EG) nicht einhält. Die Gewährleistung der uneingeschränkten Einhaltung der Rückführungsrichtlinie ist eine wichtige Voraussetzung für die Einrichtung eines gemeinsamen EU-Rückkehrsystems, wie es im Migrations- und Asylpaket vorgesehen ist. Die Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht erfüllen, und fördert gleichzeitig die freiwillige Rückkehr irregulärer Zuwanderer. Nach Auffassung der Kommission hat Deutschland einige Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, zu den Argumenten der Kommission Stellung zu nehmen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland zu übermitteln. Das wäre dann die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren.

Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Die Kommission hat beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland (INFR(2020)0164) zu richten, weil Deutschland die Richtlinie (EU) 2018/844 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt hat. Mit der Richtlinie wurden neue Aspekte zur Stärkung des vorhandenen Rahmens, wie beispielsweise Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude, zur Elektromobilität und zu Ladepunkten, sowie neue Vorschriften für Inspektionen von Heizungs- und Klimaanlagen festgelegt. Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht lief am 10. März 2020 ab. Nachdem Deutschland es versäumt hatte, die vollständige Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen, erhielt es im Mai 2020 ein Aufforderungsschreiben. Nach Prüfung der gemeldeten Umsetzungsmaßnahmen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Deutschland die Richtlinie immer noch nicht vollständig umgesetzt hat.

Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um seinen Verpflichtungen nachzukommen und dies der Kommission mitzuteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Leistungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Die Kommission hat Deutschland (INFR(2022)4077) ein Aufforderungsschreiben wegen seiner Methode zur Berechnung bestimmter Entgeltersatz- und Arbeitslosenleistungen übermittelt. Die Methode scheint die in Deutschland beschäftigten und in einem Nachbarland wohnhaften Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu benachteiligen. Nach dem deutschen Recht werden mehrere Leistungen wie beispielsweise das Kurzarbeitergeld, das Arbeitslosengeld und das Krankengeld auf Nettoentgeltbasis berechnet. Dies bedeutet, dass der Betrag um eine fiktive deutsche Einkommensteuer reduziert wird, während die Leistung selbst in Deutschland steuerbefreit ist. In einigen bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und seinen Nachbarn werden die Besteuerungsrechte für diese Leistungen jedoch ausschließlich den benachbarten Mitgliedstaaten zugewiesen, in denen die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wohnen.

In diesen Fällen werden wegen der Berechnung auf Nettoentgelt-Basis Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, weniger günstig behandelt als in Deutschland ansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Gegensatz zu ihren in Deutschland ansässigen Kolleginnen und Kollegen müssen gebietsfremde Grenzgängerinnen und Grenzgänger in ihrem Heimatland Steuern auf die auf Nettoentgeltbasis berechneten Leistungen zahlen, ohne eine Anrechnungsmöglichkeit für die in Deutschland erfolgte fiktive Besteuerung zu haben. Eine solche Regelung verstößt gegen die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Regeln für die Berechnung von Vergütungen, da sie sich diskriminierend auf Grenzgänger auswirkt (C-172/11, Erny. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die deutsche Methode zur Berechnung verschiedener Vergütungen auf Nettoentgeltbasis Grenzgängerinnen und Grenzgänger benachteiligt, die die in Artikel 45 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verankerten Freiheiten ausüben.

Deutschland muss nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten – die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren.

Elektronische Maut für LKW

Die Kommission hat beschlossen, Aufforderungsschreiben an Deutschland (INFR(2022)2107) zu richten, weil Deutschland es versäumt hat, die erforderlichen Bestimmungen der Richtlinie über den europäischen elektronischen Mautdienst (EETS) (Richtlinie (EU) 2019/520 in nationales Recht umzusetzen. Beim europäischen elektronischen Mautdienst handelt es sich um ein Mautsystem, das es den Verkehrsteilnehmern ermöglicht, Mautgebühren in allen EU-Mitgliedstaaten über ein Abonnement bei einem einzigen Anbieter und mit einem einzigen Bordgerät zu bezahlen. Mit der Richtlinie werden zwei Ziele verfolgt: sie soll die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme gewährleisten und den grenzüberschreitenden Informationsaustausch über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren erleichtern. Sie war bis zum 19. Oktober 2021 in nationales Recht umzusetzen. Nach einer eingehenden Prüfung ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Vorschriften von Deutschland nicht vollständig umgesetzt wurden.

Die Kommission richtet daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um darauf zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln – die zweite Stufe im Vertragsverletzungsverfahren.

Quelle: EU-Kommission

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Kartellrecht: Leitlinien zu Tarifverträgen für Selbstständige verabschiedet

Die EU-Kommission hat ihre Leitlinien verabschiedet, wie das EU-Wettbewerbsrecht auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen anzuwenden ist.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.09.2022

Die Europäische Kommission hat ihre Leitlinien verabschiedet, wie das EU-Wettbewerbsrecht auf Tarifverträge über die Arbeitsbedingungen von Solo-Selbstständigen anzuwenden ist. Die Leitlinien legen dar, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Selbstständige sich zu Tarifverhandlungen zusammenschließen können, ohne gegen EU-Wettbewerbsvorschriften zu verstoßen.

Margrethe Vestager, Exekutiv-Vizepräsidentin für ein Europa für das digitale Zeitalter und EU-Wettbewerbskommissarin, erklärte, Solo-Selbstständige seien möglicherweise nicht in der Lage, einzeln gute Arbeitsbedingungen auszuhandeln. „Ein gemeinsames Vorgehen bei Tarifverhandlungen eignet sich als Instrument, um diese Bedingungen zu verbessern. Die neuen Leitlinien sollen Solo-Selbstständigen Rechtssicherheit bieten, indem sie klarstellen, wann ihre Bemühungen, gemeinsam über bessere Konditionen zu verhandeln, wettbewerbsrechtlich unbedenklich sind.“

Die Leitlinien für Tarifverträge

Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) untersagt wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Tarifverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unterliegen nicht den EU-Wettbewerbsvorschriften. Selbstständige gelten hingegen als „Unternehmen“ und könnten somit in Konflikt mit den Wettbewerbsvorschriften geraten, wenn sie gemeinsam über ihre Gebühren oder andere Geschäftsbedingungen verhandeln. Daher sind Selbständige oft unsicher, ob sie sich zu Tarifverhandlungen zusammenschließen dürfen.

Die Leitlinien gelten für Solo-Selbstständige, die vollständig auf sich gestellt arbeiten und keine Mitarbeiter beschäftigen.

In den Leitlinien wird dargelegt, unter welchen Umständen bestimmte Solo-Selbstständige im Verbund mit anderen Solo-Selbständigen Tarifverhandlungen führen können, um ihre Arbeitsbedingungen zu verbessern, ohne gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften zu verstoßen. Die Leitlinien machen insbesondere deutlich:

  • Das Wettbewerbsrecht findet nicht auf Solo-Selbstständige Anwendung, die sich in einer vergleichbaren Situation wie Arbeitnehmer befinden. Dazu gehören Solo-Selbstständige, die a) ihre Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Unternehmen erbringen, b) Seite an Seite mit Arbeitnehmern arbeiten und c) ihre Dienstleistungen für oder über eine digitale Arbeitsplattform erbringen.
  • Die Kommission wird die EU-Wettbewerbsvorschriften nicht gegenüber Tarifverträgen durchsetzen, die von Solo-Selbstständigen in einer schwachen Verhandlungsposition ausgehandelt wurden. Eine schwache Position ist beispielsweise gegeben, wenn Solo-Selbstständige mit wirtschaftlich stärkeren Unternehmen verhandeln oder wenn sie nach nationalem oder EU-Recht Tarifverhandlungen führen.

Die Kommission wird im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes und von Gesprächen mit den europäischen Sozialpartnern beobachten, wie sich diese Leitlinien auf nationaler Ebene niederschlagen. Bis 2030 wird sie ihre Leitlinien überprüfen.

Die Leitlinien sind Teil eines Pakets zur Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten. Dazu zählen ferner ein Richtlinienvorschlag und eine Mitteilung über die Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit. Die Leitlinien gelten jedoch nicht nur für Solo-Selbstständige, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, sondern in bestimmten Fällen auch für Solo-Selbstständige, die in traditionellen Branchen tätig sind.

Quelle: EU-Kommission

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Wohngeldreform: Mehr Wohngeld für mehr Menschen

Das Kabinett hat am 28.09.2022 den Entwurf des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes beschlossen, das sog. Wohngeld-Plus-Gesetz.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.09.2022

Die stark gestiegenen Energiekosten treffen Bürgerinnen und Bürger mit kleineren Einkommen besonders stark, da bei ihnen die Wohn- und Heizkosten einen hohen Anteil der Ausgaben ausmachen. Mit der Wohngeldreform erhöht die Bundesregierung das Wohngeld und sorgt dafür, dass mehr Haushalte Wohngeld erhalten. Dafür hat die Bundesregierung den Entwurf des sogenannten Wohngeld-Plus-Gesetz beschlossen.

Die Wohngeldreform ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung und unterstützt zielgenau Haushalte mit wenig Einkommen: Rund 1,4 Millionen Haushalte bekommen durch die Reform erstmalig oder erneut einen Wohngeldanspruch. Damit erreicht das Wohngeld ab 2023 insgesamt rund zwei Millionen Haushalte statt wie bislang ungefähr 600.000.

Das Kabinett hat dazu am 28.09.2022 den Entwurf des Gesetzes zur Erhöhung des Wohngeldes beschlossen, das sogenannte Wohngeld-Plus-Gesetz.

Wohngeld im Durchschnitt doppelt so hoch wie bisher

Der Wohngeldbetrag wird sich 2023 mit der Reform voraussichtlich um durchschnittlich rund 190 Euro pro Monat erhöhen. Das bedeutet eine Verdoppelung des Wohngeldes. Es steigt von durchschnittlich rund 180 Euro pro Monat (ohne Reform) auf rund 370 Euro pro Monat.

Heizkosten- und Klimakomponente unterstützen und motivieren zum Energiesparen

Zusätzlich wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente die steigenden Heizkosten dämpfen. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird es auch eine Klimakomponente geben. Sie ist als Zuschlag auf die Höchstbeträge der Miete oder Belastung ausgestaltet. Die Komponenten zu Heizkosten und Klima sind bewusst als Pauschalen konzipiert, um die Verwaltung zu vereinfachen und Anreize zum Energiesparen zu erhalten. Die Reform trägt zudem veränderten regionalen Mietniveaus Rechnung durch eine Neuzuordnung der Gemeinden und Kreise zu den Mietenstufen.

Die Kosten der Wohngeldreform 2023 werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Quelle: Bundesregierung

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EuGH: Nationale Behörde kann Airline zur Entschädigung bei Verspätung verpflichten

Die für die Durchsetzung der Fluggastrechte-Verordnung zuständige nationale Stelle kann ein Luftfahrtunternehmen auf individuelle Beschwerden hin dazu verpflichten, den Fluggästen Ausgleichszahlungen zu leisten. So entschied der EuGH (Rs. C-597/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 29.09.2022 zum Urteil C-597/20 vom 29.09.2022

Die für die Durchsetzung der Fluggastrechte-Verordnung zuständige nationale Stelle kann ein Luftfahrtunternehmen auf individuelle Beschwerden hin dazu verpflichten, den Fluggästen Ausgleichszahlungen zu leisten.

Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der betreffende Mitgliedstaat sie dazu ermächtigt hat.

Nach einer mehr als dreistündigen Verspätung ihres Fluges von New York nach Budapest wandten sich Fluggäste an die für die Durchsetzung der Fluggastrechte-Verordnung zuständige ungarische Stelle, damit diese gegenüber LOT, dem betreffenden Luftfahrtunternehmen, anordne, die in der Verordnung vorgesehenen Ausgleichsleistungen zu zahlen.

Diese Behörde stellte in der Tat einen Verstoß gegen die Verordnung fest und ordnete gegenüber LOT an, jedem betroffenen Fluggast einen Ausgleich in Höhe von 600 Euro zu zahlen. LOT vertrat die Ansicht, dass die fragliche Behörde nicht dazu befugt sei, die Zahlung einer solchen Entschädigung anzuordnen, da nur die nationalen Gerichte dazu befugt seien, und focht die Entscheidung der Behörde vor dem Hauptstädtischen Gerichtshof (Budapest, Ungarn) an. Der Hauptstädtische Gerichtshof möchte vom Gerichtshof wissen, ob eine für die Durchsetzung der Verordnung zuständige nationale Stelle, bei der ein Fluggast eine individuelle Beschwerde erhoben hat, ein Luftfahrtunternehmen verpflichten kann, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung einen Ausgleich zu zahlen.

Mit seinem Urteil vom 29.09.2022 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Verordnung eine für ihre Durchsetzung zuständige nationale Stelle zwar nicht dazu verpflichtet, auf individuelle Beschwerden von Fluggästen hin Durchsetzungsmaßnahmen zu erlassen, doch verbietet sie es den Mitgliedstaaten nicht, dieser Stelle eine solche Befugnis zuzuweisen.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbeträge einen standardisierten und unverzüglichen Ausgleich darstellen, der nur den Schaden ausgleichen soll, der für alle betroffenen Fluggäste praktisch identisch ist. Folglich können sowohl die Fluggäste als auch die Luftfahrtunternehmen die Höhe der jeweils geschuldeten Ausgleichszahlung leicht ermitteln. Ferner hat die Gewährung dieses Ausgleichs gerade zum Ziel, die mit der Erhebung von Schadensersatzklagen vor den zuständigen Gerichten verbundenen Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

Daher können die Mitgliedstaaten die für die Durchsetzung der Verordnung zuständige nationale Stelle dazu ermächtigen, ein Luftfahrtunternehmen zu verpflichten, Fluggästen auf deren individuelle Beschwerden hin Ausgleichszahlungen zu leisten. Insoweit betont der Gerichtshof allerdings, dass die Fluggäste und die Luftfahrtunternehmen gegen die Entscheidung der genannten Stelle einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen können müssen.

Quelle: EuGH

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Künstliche Intelligenz: Neue EU-Regeln zur Produkthaftung und harmonisierte Haftungsvorschriften

Nach fast 40 Jahren will die EU-Kommission die europäischen Haftungsvorschriften für fehlerhafte Produkte modernisieren und erstmals die Haftungsregeln für künstliche Intelligenz (KI) in der EU harmonisieren. Dazu hat sie zwei Gesetzgebungsvorschläge vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.09.2022

Nach fast 40 Jahren will die EU-Kommission die europäischen Haftungsvorschriften für fehlerhafte Produkte modernisieren und erstmals die Haftungsregeln für künstliche Intelligenz (KI) in der EU harmonisieren. Dazu hat sie zwei Gesetzgebungsvorschläge vorgelegt. Die neuen Vorschriften sollen den Unternehmen Rechtssicherheit schaffen, damit diese in neue und innovative Produkte investieren können. Zudem geht es darum, dass Opfer angemessen entschädigt werden können, wenn fehlerhafte Produkte Schäden verursachen.

Die für Werte und Transparenz zuständige Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová sagte:„Wir wollen, dass die KI-Technologien in der EU florieren. Um dies zu erreichen, müssen die Menschen digitalen Innovationen vertrauen. Mit dem heutigen Vorschlag zur zivilrechtlichen Haftung von KI geben wir den Kunden Instrumente für Abhilfe bei durch KI verursachten Schäden an die Hand, damit sie über das gleiche Schutzniveau wie bei herkömmlichen Technologien verfügen, und wir gewährleisten Rechtssicherheit für unseren Binnenmarkt.“

Binnenmarkt-Kommissar Thierry Breton ergänzte: „Die Produkthaftungsrichtlinie ist seit vier Jahrzehnten ein Eckpfeiler des Binnenmarkts. Der heutige Vorschlag sorgt dafür, dass er den Herausforderungen der kommenden Jahrzehnte gewachsen ist. Die neuen Vorschriften werden den globalen Wertschöpfungsketten entsprechen, Innovationen und das Vertrauen der Verbraucher fördern und Unternehmen, die am ökologischen und digitalen Wandel beteiligt sind, mehr Rechtssicherheit bieten.“

EU-Justizkommissar Didier Reynders erklärte: „Bei der Beschäftigung mit dem enormen Potenzial neuer Technologien müssen wir stets die Verbrauchersicherheit gewährleisten. Angemessene Schutzstandards für die Bürgerinnen und Bürger der EU sind die Grundlage für das Vertrauen der Verbraucher und damit für erfolgreiche Innovationen. Neue Technologien wie Drohnen oder von KI betriebene Zustelldienste können nur funktionieren, wenn sich die Verbraucher sicher und geschützt fühlen. Heute schlagen wir moderne Haftungsvorschriften vor, die genau hierfür sorgen werden. Wir machen unseren Rechtsrahmen fit für die Realitäten des digitalen Wandels.“

Überarbeitete Produkthaftungsrichtlinie – gerüstet für den ökologischen und digitalen Wandel und globale Wertschöpfungsketten

Mit der überarbeiteten Richtlinie werden die geltenden bewährten Vorschriften auf der Grundlage der verschuldensunabhängigen Haftung der Hersteller für die Entschädigung von Personenschäden, Sachschäden oder Datenverlusten, die durch unsichere Produkte – von Gartenstühlen bis hin zu modernen Maschinen – verursacht werden, modernisiert und verstärkt. Die Richtlinie gewährleistet sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher faire und berechenbare Vorschriften, und zwar durch folgende Elemente:

  • Modernisierung der Haftungsvorschriften für kreislauforientierte Geschäftsmodelle: Sicherstellung, dass die Haftungsvorschriften für Unternehmen, die ihre Produkte wesentlich verändern, klar und gerecht sind.
  • Modernisierung der Haftungsvorschriften für Produkte im digitalen Zeitalter: Schadensersatz für Schäden, die entstehen, wenn Produkte wie Roboter, Drohnen oder Smart-Home-Systeme durch Software-Updates, KI oder digitale Dienste, die für den Betrieb des jeweiligen Produkts erforderlich sind, unsicher gemacht werden, und wenn die Hersteller Schwachstellen im Bereich der Cybersicherheit nicht beheben.
  • Schaffung einheitlicherer Wettbewerbsbedingungen für Hersteller in der EU und in Nicht-EU-Ländern: Wenn Verbraucher durch unsichere Produkte, die von außerhalb der EU eingeführt werden, zu Schaden kommen, können sie sich bezüglich des Schadensersatzes an den Importeur oder den EU-Vertreter des Herstellers wenden.
  • Gleichstellung der Verbraucher mit den Herstellern: Verpflichtung der Hersteller zur Offenlegung von Beweismitteln, mehr Flexibilität bei den Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und Erleichterung der Beweislast für die Opfer in komplexen Fällen, z. B. im Zusammenhang mit Arzneimitteln oder KI.

Leichterer Zugang zu Rechtsbehelfen für Opfer dank der Richtlinie über KI-Haftung

Der Zweck der Richtlinie über KI-Haftung besteht darin, einheitliche Regeln für den Zugang zu Informationen und die Erleichterung der Beweislast im Zusammenhang mit durch KI-Systeme verursachten Schäden festzulegen, indem ein umfassenderer Schutz für Opfer (sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen) eingeführt und der KI-Sektor durch Stärkung der Garantien gefördert wird.

Durch die Richtlinie werden bestimmte Vorschriften für Ansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie fallen, in Fällen, in denen Schäden durch Fehlverhalten verursacht werden, harmonisiert. Dies umfasst beispielsweise Verletzungen der Privatsphäre oder durch Sicherheitsprobleme verursachte Schäden. Dank der neuen Vorschriften wird es beispielsweise leichter, Schadensersatz zu erhalten, wenn jemand in einem Einstellungsverfahren, bei dem KI-Technologie zum Einsatz kam, diskriminiert wurde.

Mit der Richtlinie wird das rechtliche Verfahren für Opfer vereinfacht, wenn es darum geht, nachzuweisen, dass das Verschulden einer Person zu einem Schaden geführt hat.

Erreicht wird dies durch die Einführung von zwei wesentlichen Elementen:

  • in Fällen, in denen ein entsprechendes Verschulden festgestellt wurde und nach vernünftigem Ermessen von einem ursächlichen Zusammenhang mit der KI-Leistung ausgegangen werden kann, greift die so genannten „Kausalitätsvermutung“. Opfer müssen bisher detailliert erklären, wie der Schaden durch ein bestimmtes Verschulden oder eine bestimmte Unterlassung verursacht wurde; dies kann bei dem Versuch, komplexe KI-Systeme zu verstehen und sich darin zurechtzufinden, besonders schwierig sein.
  • die Opfer werden über mehr Instrumente verfügen, um rechtliche Entschädigung zu verlangen, indem in Fällen, in denen Hochrisiko-KI-Systeme betroffen sind, ein Recht auf Zugang zu Beweismitteln im Besitz von Unternehmen und Anbietern eingeführt wird.

Mit den neuen Vorschriften wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz der Verbraucher und der Förderung von Innovationen hergestellt. Zugleich werden zusätzliche Hindernisse für Opfer beim Zugang zu Schadensersatz beseitigt und Garantien für den KI-Sektor festgelegt, indem beispielsweise das Recht eingeführt wird, einen Haftungsanspruch auf der Grundlage einer Kausalitätsvermutung anzufechten.

Im Einklang mit den Zielen des Weißbuchs zur KI und dem Vorschlag der Kommission für ein Gesetz über künstliche Intelligenz von 2021, mit denen ein Rahmen für Exzellenz und Vertrauen in KI geschaffen wird, stellen die neuen Vorschriften sicher, dass Opfer bei durch KI-Produkte oder -Dienste verursachten Schäden von denselben Schutzstandards profitieren wie bei unter anderen Umständen verursachten Schäden.

Nächste Schritte

Der Kommissionsvorschlag muss nun vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden. Gemäß dem Vorschlag wird die Kommission im Bedarfsfall fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie über KI-Haftung prüfen, ob Regeln für die verschuldensunabhängige Haftung für Ansprüche im Zusammenhang mit KI erforderlich sind.

Quelle: EU-Kommission

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