Kabinett beschließt Bürgergeld-Gesetz: Regelbedarfe steigen – Verbesserungen bei Freibeträgen und Weiterbildungsmöglichkeiten

Mit dem Bürgergeld-Gesetz bringt die Bundesregierung zentrale Regelungen zur Erneuerung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf den Weg. Deutliche Verbesserungen bei den Regelbedarfen, Einkommensfreibeträgen, Weiterbildungsmöglichkeiten, im Eingliederungsprozess und bei den Anspruchsvoraussetzungen bilden die Schwerpunkte dieser großen Sozialreform. Das BMAS gibt einen Überblick.

BMAS, Pressemitteilung vom 14.09.2022

Heil: „Starkes Signal für Sicherheit und mehr Respekt“

Mit dem Bürgergeld-Gesetz bringt die Bundesregierung zentrale Regelungen zur Erneuerung der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf den Weg. Deutliche Verbesserungen bei den Regelbedarfen, Einkommensfreibeträgen, Weiterbildungsmöglichkeiten, im Eingliederungsprozess und bei den Anspruchsvoraussetzungen bilden die Schwerpunkte dieser großen Sozialreform.

Hilfebedürftigkeit kann jede und jeden treffen, ob durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder andere Schicksalsschläge. Mit der Einführung des Bürgergelds setzen wir hier ein starkes Signal für Sicherheit und mehr Respekt: Mir geht es darum, dass sich die Menschen auf den Staat verlassen können, wenn es hart auf hart kommt. Dass sie das Gefühl haben, der Sozialstaat begegnet ihnen als Partner. Wir machen den Sozialstaat bürgerfreundlicher und entlasten langfristig die Jobcenter. Wir erhöhen die Regelsätze und verbessern die Einkommensfreibeträge, denn ein Mehr an Arbeit soll sich stärker auszahlen. Gleichzeitig eröffnen wir mit dem Bürgergeld-Gesetz mehr Chancen auf Aus- und Weiterbildung. Wir setzen starke finanzielle Anreize für den Abschluss einer Ausbildung und öffnen so neue Wege für die Menschen, in Arbeit zu kommen. Mit dem Bürgergeld stärken wir den Sozialstaat und bringen Menschen dauerhaft aus der Arbeitslosigkeit.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales

Die wichtigsten Neuregelungen, die mit dem Bürgergeld-Gesetz vorgenommen werden, im Überblick:

Bessere Absicherung, mehr Respekt

Regelbedarfe

Die Preisentwicklung und damit auch die Auswirkungen der Energiekrise werden durch eine aktuellere Fortschreibung der Regelbedarfe berücksichtigt. Ziel ist, die Menschen auch in Krisenzeiten verlässlich abzusichern.

Für die Regelbedarfe ergeben sich zum 1. Januar 2023 folgende Beträge:

  • nicht mit Partnern zusammenlebende Erwachsene: 502 Euro
  • mit Partnern zusammenlebende Erwachsene, Erwachsene in besonderer Wohnform (nur SGB XII): 451 Euro
  • Erwachsene in stationären Einrichtungen (nur SGB XII), Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern (nur SGB II): 402 Euro
  • Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre: 420 Euro
  • Kinder von 6 bis unter 14 Jahre: 348 Euro
  • Kinder bis unter 6 Jahre: 318 Euro

Freibeträge

Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, soll künftig mehr von seinem Einkommen behalten können: Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben. Auch die Freibeträge für Schülerinnen und Schüler, Studierende und Auszubildende werden erhöht.

Mehr Bürgerfreundlichkeit

  • Das Bürgergeld ist insgesamt unbürokratischer und digital zugänglich – mit einer einfachen, nutzerorientierten und barrierefreien Beantragung. Mit einer Bagatellgrenze von 50 Euro für Rückforderungen wird zudem die Anzahl der Bescheide reduziert und Bürokratie abgebaut. Gleichzeitig bringen Karenzzeiten für Wohnen und Vermögen eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung mit sich.
  • Leistungsberechtige und Integrationsfachkräfte erarbeiten gemeinsam einen Kooperationsplan. Dieser dokumentiert in klarer und verständlicher Sprache die gemeinsam entwickelte Eingliederungsstrategie und kommt ohne Hinweis auf Rechtsfolgen aus. Mit Erstellung des Kooperationsplans beginnt eine sechsmonatige Vertrauenszeit, in der bei Pflichtverletzungen keine Leistungsminderungen erfolgen.

Mehr Weiterbildung und nachhaltigere Vermittlungen in Arbeit

  • Der Vermittlungsvorrang wird abgeschafft. So werden Qualifizierung und nachhaltige Arbeitsaufnahmen gestärkt.
  • Teilnehmende an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung erhalten künftig ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro, wenn sie arbeitslos sind oder als Beschäftigte aufstockende SGB II-Leistungen beziehen. Die Prämienregelungen für den erfolgreichen Abschluss der Zwischen- und Abschlussprüfung werden entfristet.
  • Zudem wird ermöglicht, bei Bedarf in drei Jahren eine Umschulung im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung zu besuchen anstatt wie bisher in zwei Jahren.
  • Für die Teilnahme an Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration von besonderer Bedeutung sind, wird ein Bürgergeldbonus in Höhe von monatlich 75 Euro eingeführt.
  • Der „Soziale Arbeitsmarkt“ wird entfristet und dauerhaft verankert.
  • Aufsuchendes oder beschäftigungsbegleitendes Coaching wird als neues Regelinstrument eingeführt.

Mehr Sicherheit

  • Leistungsberechtigte sollen sich zu Beginn des Bürgergeldbezugs ganz auf die Arbeitsuche konzentrieren können. Deswegen gelten in den ersten zwei Jahren Karenzzeiten für Wohnung und Vermögen. In dieser Zeit wird Vermögen nicht berücksichtigt, sofern es nicht erheblich ist und die Unterkunftskosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt.
  • Auch nach Ablauf dieser Karenzzeiten wird die Vermögensprüfung entbürokratisiert und die Freibeträge für die Bürgergeldbeziehenden werden angehoben. Bei Wohneigentum schaffen wir Rechtssicherheit, indem klar gesetzlich definiert wird, wann ein selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als angemessen anerkannt wird. Wir verbessern außerdem den Schutz von Vermögen, das der Altersvorsorge dient. Versicherungsverträge, die zur Alterssicherung dienen, gelten nicht als Vermögen.
  • Neuordnung der Leistungsminderungen: Außerhalb der sechsmonatigen Vertrauenszeit betragen Leistungsminderungen wegen Pflichtverletzungen nach Aufforderungen mit Rechtsfolgenbelehrung zunächst 20 Prozent und dann im Weiteren höchstens 30 Prozent des maßgebenden monatlichen Regelbedarfs. Kosten der Unterkunft und Heizung werden nicht gemindert.

Zeitplan: Der Gesetzentwurf geht nun ins parlamentarische Verfahren, soll bis Jahresende verkündet werden und zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Einzelne Regelungen, deren Umsetzung etwas mehr Vorlauf erfordert, treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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ver.di ist tariffähig

Mit der Entscheidung des BAG steht fest, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) tariffähig ist. Damit kann sie Tarifverträge auch in der Pflegebranche abschließen (Az. 1 ABR 24/21).

BAG, Pressemitteilung vom 13.09.2022 zum Beschluss 1 ABR 24/21 vom 13.09.2022

Mit der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts steht fest, dass die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) tariffähig ist. Damit kann sie Tarifverträge auch in der Pflegebranche abschließen.

Ver.di wurde im Jahr 2001 durch einen Zusammenschluss von fünf Gewerkschaften gegründet. Sie hat etwa 1,9 Millionen Mitglieder und ist u. a. für die Pflegebranche zuständig. Der Antragsteller – ein Arbeitgeberverband für Pflegeeinrichtungen in Deutschland – hat die Feststellung begehrt, dass ver.di in der Pflegebranche nicht tariffähig ist. Ihr fehle in diesem Bereich die erforderliche – durch die Zahl der organisierten Arbeitnehmer vermittelte – Durchsetzungskraft gegenüber der Arbeitgeberseite. Hilfsweise hat der Antragsteller geltend gemacht, ver.di sei bezogen auf ihren gesamten satzungsmäßigen Organisationsbereich tarifunfähig.

Das in erster Instanz zuständige Landesarbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde des Antragstellers blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Der auf die Feststellung einer teilweisen Tarifunfähigkeit gerichtete Hauptantrag war unzulässig. Die Tariffähigkeit ist die rechtliche Fähigkeit, im selbst beanspruchten Organisationsbereich wirksam Tarifverträge mit dem sozialen Gegenspieler abzuschließen. Diese Fähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einer Vereinigung einheitlich und unteilbar. Eine teilweise, auf bestimmte Branchen, Regionen, Berufskreise oder Personengruppen beschränkte Tariffähigkeit einer Koalition gibt es nicht. Die Rechtsbeschwerde gegen die Abweisung des Hilfsantrags war unzulässig. Damit steht rechtskräftig fest, dass ver.di tariffähig ist.

Quelle: BAG

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Einführung elektronischer Zeiterfassung – Initiativrecht des Betriebsrats

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist. Dies entschied das BAG (Az. 1 ABR 22/21).

BAG, Pressemitteilung vom 13.09.2022 zum Beschluss 1 ABR 22/21 vom 13.09.2022

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.

Der antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen, die eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb unterhalten, schlossen im Jahr 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zeitgleich verhandelten sie über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Eine Einigung hierüber kam nicht zustande. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein. Nachdem die Arbeitgeberinnen deren Zuständigkeit gerügt hatten, leitete der Betriebsrat dieses Beschlussverfahren ein. Er hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG* ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein – ggfs. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 3 ArbSchG lautet auszugsweise:

§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. …

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen …

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Verletzung Diensthund: Förster hat Anspruch auf Zahlung der Tierarztkosten

Ein Förster hat Anspruch auf Zahlung der Tierarztkosten bei Verletzung des Diensthundes, auch wenn der Hund selbst nicht „im Dienst“ war. Dies entschied das VG Wiesbaden (Az. 3 K 1799/19.WI).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 13.09.2022 zum Urteil 3 K 1799/19.WI (rkr)

Ein Förster hat Anspruch auf Zahlung der Tierarztkosten bei Verletzung des Diensthundes, auch wenn der Hund selbst nicht „im Dienst“ war.

Ein verbeamteter Förster aus dem Rheingau-Taunus-Kreis verlangte von seinem Dienstherrn die Zahlung von Tierarztkosten. Der Jagdhund des Klägers begleitet ihn auch außerhalb des Jagdeinsatzes im Außendienst. Im Rahmen eines Kontrollgangs des Försters riss sich der Hund von der Leine los, wurde an den Bahngleisen von einem Zug erfasst und erlitt Verletzungen am Schwanz. Für die Behandlung beim Tierarzt fielen Kosten in Höhe von etwa 2.000 Euro an.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden gab der Klage auf Zahlung der Tierarztkosten statt.

Die Voraussetzungen für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch lägen vor. Tiere seien zwar keine Sachen, dennoch seien die für Gegenstände geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Die Schädigung des Hundes sei in Ausübung des Dienstes eingetreten. Die Kontrolle des Bewuchses an Bahnstrecken gehöre zu den Dienstpflichten des Försters. Der Jagdhund begleite den Kläger auch bei seinen Reviergängen, und nicht nur bei der Jagd, da der Hund Auslauf brauche. Es sei hierbei unbeachtlich, dass der Jagdhund im Unfallzeitpunkt selbst nicht „im Dienst“ war, also selbst nicht für seine unmittelbare Aufgabenerfüllung – die Jagd – eingesetzt wurde. Zwar werde der Hund bei Kontrollgängen an der Bahnstrecke nicht benötigt. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch stelle jedoch nicht darauf ab, dass der Hund im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses selbst dienstlich benötigt oder eingesetzt worden sei.

Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 3 K 1799/19.WI).

Quelle: VG Wiesbaden

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Sanierung darf nicht zu Lasten des Nachbarn gehen

Bei Sanierungsarbeiten am eigenen Haus muss man auch das Nachbargrundstück im Blick behalten. Dies entschied das OLG Oldenburg (Az. 6 U 328/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 13.09.2022 zum Urteil 6 U 328/21 vom 08.07.2022 (rkr)

Oberlandesgericht Oldenburg entscheidet im Streit zweier Nachbarn in Osnabrück

Bei Sanierungsarbeiten am eigenen Haus muss man auch das Nachbargrundstück im Blick behalten. So hat es der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg kürzlich entschieden.

Der Beklagte und seine Geschwister hatten das von ihnen geerbte Elternhaus in Osnabrück sanieren lassen. Dabei wurde auch Wasser aus dem Keller nach draußen gepumpt. Der Beklagte ging davon aus, dass keine Ableitung in die Kanalisation erforderlich sei, weil das Wasser auf seinem Grundstück versickern würde. Stattdessen gelangte es zum Nachbarhaus und dort über einen Lichtschacht in den Keller des Nachbarn und durchnässte die Wände und den Fußboden.

Der Nachbar erhob Klage und verlangte rund 6.700 Euro ersetzt. Das Landgericht Osnabrück sprach ihm gut die Hälfte zu. Ein voller Ersatz sei nicht geschuldet, weil der Kläger keine Vorsorge dafür getroffen habe, dass das Wasser aus dem Lichtschacht auch bei Frost hinreichend ablaufen könne. Außerdem habe er den Schaden selbst behoben, so dass er nicht den Betrag verlangen könne, den eine Fachfirma in Rechnung gestellt hätte.

Der Senat hat dem Kläger auf seine Berufung hin jetzt den vollen Betrag zugesprochen. Dem Kläger sei kein Vorwurf zu machen. Der Lichtschacht sei zwar teilweise nicht in Ordnung gewesen, dies habe aber nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu dem Schaden beigetragen, denn das Wasser wäre sonst über das Kellerfenster eingedrungen. Der Kläger könne auch die fiktiven Kosten einer Fachfirma ersetzt verlangen, weil ein Schädiger nicht davon profitieren solle, wenn ein Geschädigter einen Schaden selbst beseitige.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Oldenburg

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Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023

Das BMAS hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vorgelegt.

BMAS, Pressemitteilung vom 08.09.2022

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 vor:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent.

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2023 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2023 (auf Basis des Referentenentwurfs)

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Eilantrag eines ungeimpften Zahnarztes gegen infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot bleibt erfolglos

Das OVG Niedersachsen hat die Beschwerde eines Zahnarztes gegen eine Entscheidung des VG Osnabrück zurückgewiesen, mit der dieses seinen Eilantrag gegen ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot abgelehnt hatte (Az. 14 ME 297/22).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 08.09.2022 zum Beschluss 14 ME 297/22 vom 08.09.2022

Der 14. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 8. September 2022 (Az. 14 ME 297/22) die Beschwerde eines Zahnarztes gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück (Az. 3 B 104/22) zurückgewiesen, mit der dieses seinen Eilantrag gegen ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot abgelehnt hatte (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 25.07.2022).

Nach § 20a Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen unter anderem Personen, die in Arzt- und Zahnarztpraxen tätig sind über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Corona-Virus verfügen. Da der Antragsteller einen solchen Nachweis nicht vorlegte, untersagte ihm das Gesundheitsamt am 9. Juni 2022, bis zum 31. Dezember 2022 in seiner Zahnarztpraxis oder in einer anderen in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtung tätig zu sein. Den hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück am 25. Juli 2022 abgelehnt.

Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde des Zahnarztes hat der 14. Senat zurückgewiesen, weil das angegriffene Tätigkeitsverbot voraussichtlich rechtmäßig sei. Es finde seine Rechtsgrundlage in § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG. Danach könne das Gesundheitsamt einer Person, die keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlege, untersagen, dass sie die Räume der Einrichtung betrete oder in einer solchen Einrichtung tätig werde. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, die wie bei dem hier strittigen Tätigkeitsverbot im Ergebnis darauf hinauslaufe, eine Regelung in einem Gesetz jedenfalls vorläufig nicht anzuwenden, verlange wegen des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz), dass der Grundrechtsverstoß durch das Gesetz evident bzw. offenkundig sei. Eine solche offensichtliche Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG sei aber nicht festzustellen.

Das Bundesverfassungsgericht habe am 27. April 2022 entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer COVID-19-Immunität sowie das daran geknüpfte Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot verfassungsgemäß seien (Az. 1 BvR 2649/21). In der Begründung seiner Entscheidung habe es ausgeführt, dass nach überwiegender fachlicher Einschätzung von einer erheblichen Reduzierung der Infektions- und Übertragungsgefahr durch die COVID-19-Impfung auszugehen sei. Die ursprüngliche gesetzgeberische Prognose, die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber der Omikron-Variante des Coronavirus eine noch relevante Schutzwirkung entfalten, sei nach wie vor nicht durchreifend erschüttert worden. Dies gelte insbesondere auch für die Prognose des Gesetzgebers, die verfügbaren Impfstoffe könnten vor einer Infektion schützen und – sollten sich Betroffene gleichwohl infizieren – zu einer Reduzierung des Übertragungsrisikos beitragen.

Hiervon ist der Senat auch bei seiner Entscheidung weiter ausgegangen. Die wissenschaftliche Erkenntnislage habe sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht derart geändert, dass die ursprüngliche Annahme des Gesetzgebers, eine Impfung schütze in nennenswertem Umfang vor einer Infektion und einer weiteren Übertragung des Virus, unzutreffend geworden und deshalb nunmehr von einer offenkundigen materiellen Verfassungswidrigkeit des § 20a IfSG auszugehen wäre.

Auch habe das Gesundheitsamt das ihm bei seiner konkreten Entscheidung gegenüber dem Antragsteller zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere bestünden im Eilverfahren auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des angeordneten Tätigkeitsverbotes, das dem Schutz von Gesundheit und Leben der Patientinnen und Patienten des Antragstellers diene. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner angegriffenen Entscheidung auch zutreffend berücksichtigt, dass gerade ein Zahnarzt unmittelbaren und engen Kontakt zu den Gesichtern seiner Patientinnen und Patienten habe, vor allem auch zu deren Mund- und Nasenöffnungen, und dass dadurch die Übertragungswahrscheinlichkeit ohnehin bereits erhöht sei.

Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar.

Quelle: OVG Niedersachsen

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Kein Ausschluss aus Vergabeverfahren wegen Einbindung der luxemburgischen Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Anbieterin

Die Anbieterin eines digitalen Entlassmanagements für Patienten ist nicht allein deswegen aus einem Vergabeverfahren zweier kommunaler Krankenhausgesellschaften auszuschließen, weil sie die luxemburgische Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Dienstleisterin einbinden will. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen sich vielmehr auf die bindenden Zusagen der Anbieterin verlassen, dass die Daten ausschließlich in Deutschland verarbeitet und in kein Drittland übermittelt werden. So das OLG Karlsruhe (Az. 15 Verg 8/22).

OLG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 07.09.2022 zum Beschluss 15 Verg 8/22 vom 07.09.2022 (rkr)

Die Anbieterin eines digitalen Entlassmanagements für Patienten ist nicht allein deswegen aus einem Vergabeverfahren zweier kommunaler Krankenhausgesellschaften auszuschließen, weil sie die luxemburgische Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens als Hosting-Dienstleisterin einbinden will. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen sich vielmehr auf die bindenden Zusagen der Anbieterin verlassen, dass die Daten ausschließlich in Deutschland verarbeitet und in kein Drittland übermittelt werden.

Mit dieser Aussage hat der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch Beschluss vom 7. September 2022 eine entgegenstehende Entscheidung der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 13. Juli 2022 aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag einer konkurrierenden Anbieterin wurde zurückgewiesen.

In dem Vergabeverfahren zweier kommunaler Krankenhausgesellschaften für ein digitales Entlassmanagement für Patienten war vorausgesetzt, dass die Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes hinsichtlich der personenbezogenen Daten der zur Entlassung anstehenden Patienten erfüllt sein müssen. Eine der Anbieterinnen sicherte in ihren Angebotsunterlagen zu, das von ihr als Hosting-Dienstleisterin eingebundene luxemburgische Tochterunternehmen eines US-amerikanischen Konzerns werde den Auftrag ausschließlich bearbeiten und die Daten würden ausnahmslos auf einem in Frankfurt/Main stehenden Server einer deutschen GmbH verarbeitet. Die Krankenhausgesellschaften kündigten im Vergabeverfahren an, dieser Anbieterin den Zuschlag erteilen zu wollen, weil sie ihr Angebot als das wirtschaftlichste ansähen.

Auf einen nachfolgenden Nachprüfungsantrag einer Konkurrentin, die sich ebenfalls um den Auftrag bewirbt, entschied die Vergabekammer Baden-Württemberg jedoch, die ausgewählte Anbieterin aus dem Vergabeverfahren auszuschließen, da der Einsatz des luxemburgischen Tochterunternehmens gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoße und daher die Anforderungen der Vergabeunterlagen nicht eingehalten seien. Die Nutzung von Diensten der luxemburgischen Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens gehe mit einer unzulässigen Datenübermittlung in ein Drittland (hier: die USA) einher. Für diese Annahme reiche bereits das latente Risiko eines Zugriffs von staatlichen und privaten Stellen außerhalb der Europäischen Union aus.

Der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 7. September 2022 stattgegeben. Die Entscheidung der Vergabekammer wurde aufgehoben und der Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats ist im Rahmen der Nachprüfung einer Vergabeentscheidung grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen erfüllen wird. Erst wenn sich aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran ergeben, muss der öffentliche Auftraggeber ergänzende Informationen einholen und die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens prüfen. Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Anbieterin jedoch eindeutige Zusicherungen zu dem Inhalt des Vertrags zwischen ihr und der luxemburgischen Holding-Dienstleisterin gemacht. Danach dürfen Daten ausschließlich an diese luxemburgische Gesellschaft übermittelt und ausnahmslos von ihr und nur in Deutschland verarbeitet werden. Die Krankenhausgesellschaften können auf dieser Grundlage berechtigt darauf vertrauen, dass die Anbieterin diese Vorgaben auch in ihrem Verhältnis zur Hosting-Dienstleisterin vertragsgemäß umsetzen wird. Sie müssen nicht damit rechnen, dass die luxemburgische Gesellschaft vertragswidrige und gegen europäisches Recht verstoßende Weisungen befolgen und personenbezogene Daten in die USA übermitteln wird.

Wörtlich hat der Senat ausgeführt: „Anders als die Antragstellerin meint, musste nicht allein die Tatsache, dass die A. ein Tochterunternehmen eines US-amerikanischen Konzerns ist, die Antragsgegnerinnen an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens zweifeln lassen. Die Antragsgegnerinnen mussten nicht davon ausgehen, dass es aufgrund der Konzernbindung zu rechts- und vertragswidrigen Weisungen an das Tochterunternehmen kommen wird bzw. das europäische Tochterunternehmen durch seine Geschäftsführer gesetzeswidrigen Anweisungen der US-amerikanischen Muttergesellschaft Folge leisten wird.“

Das von den Krankenhausgesellschaften bevorzugte Angebot weicht damit nicht von den bei der Ausschreibung formulierten Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit ab. Der Senat hat daher keinen Grund dafür gesehen, dieses Angebot aus dem Vergabeverfahren auszuschließen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Karlsruhe

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Mindestlohn für Einsatz in der häuslichen Betreuung (24-Stunden-Pflege)

Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Wesentlichen stattgegeben (Az. 21 Sa 1900/19).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 06.09.2022 zum Urteil 21 Sa 1900/19 vom 05.09.2022

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage einer im Rahmen einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ eingesetzten Arbeitnehmerin auf Zahlung zusätzlicher Vergütung im Wesentlichen stattgegeben.

Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige, über 90 Jahre alte Dame zu betreuen. Die ältere Dame lebte allein in ihrer Wohnung in einer Seniorenwohnanlage. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt werde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.

Mit Urteil vom 17.08.2020 (siehe Pressemitteilung Nr. 20/20) hatte das Landesarbeitsgericht der Klage schon einmal im Wesentlichen stattgegeben. Auf das von den Parteien eingelegte Rechtsmittel der Revision hat das Bundesarbeitsgericht eine weitere Aufklärung konkret geleisteter Arbeits- und Bereitschaftszeiten gefordert und das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin den geforderten Mindestlohn erneut im Wesentlichen zugesprochen. Die Betreuung der älteren, pflegebedürftigen Dame habe 24 Stunden am Tag sichergestellt werden müssen. Die Klägerin habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme neben ihren vergüteten Arbeitszeiten in erheblichem Umfang vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten zur Sicherstellung der Betreuung erbringen müssen. In den Zeiten, zu denen sich keine andere Person zur Betreuung in der Wohnung der älteren Dame aufgehalten habe, sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Betreuung für den Fall der Fälle sicherzustellen.

Das Landesarbeitsgericht ist hierbei davon ausgegangen, dass die Klägerin die Beweislast für die erbrachten Bereitschaftszeiten trage. Für einen kleinen Teil der eingeklagten Zahlungen hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Für diese Zeiten ist das Landesarbeitsgericht nach der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen, dass die Klägerin Bereitschaftszeiten geleistet habe. Hierbei handele es sich um Zeiten, die die ältere Dame mit Familienangehörigen in ihrer Wohnung oder im Restaurant verbracht habe.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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GKV muss keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen muss (Az. L 16 KR 344/21).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 29.08.2022 zum Beschluss L 16 KR 344/21 vom 17.08.2022

Trend zu mehr ästhetischen Operationen

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) keine Brustvergrößerung aus psychischen Gründen übernehmen muss.

Geklagt hatte eine 52-jährige Frau aus dem Landkreis Hildesheim. Schon als 26-jährige ließ sie eine ästhetische Brustvergrößerung mit Kochsalzimplantaten vornehmen. Als sie wegen eines undichten Implantats beim Frauenarzt war, wurde eine Brustkrebserkrankung diagnostiziert, sodass beide Implantate entfernt werden mussten. Zwei Jahre nach der Operation beantragte sie eine neue Brustvergrößerung und berief sich zur Begründung auf psychische Belastungen. Es könne von ihr nicht verlangt werden, sich mit einer Situation zufrieden zu geben, die nicht der Ästhetik des weiblichen Körpers entspreche. Sie müsse keine Akzeptanz durch eine lange Therapie entwickeln, wenn es durch eine gezielte OP eine Lösung gebe. Außerdem spiele die weibliche Brust als erotischer Reiz eine tragende Rolle im Rahmen der Sexualität.

Die Kasse lehnte den Antrag ab, denn es gehe bei den Implantaten um keine krebsbedingte Rekonstruktion; bei der OP sei es zu keiner Entfernung der Brustdrüsen gekommen. Es liege auch keine äußerliche Entstellung vor, denn die Brüste seien zwar eher klein, aber zum Körperbild noch passend. Die angebotene Alternative eines Liftings habe die Frau abgelehnt.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Bei der Klägerin liege weder eine krankheitswertige Beeinträchtigung einer Körperfunktion vor, noch eine entstellende anatomische Abweichung. Subjektive Belastungen durch das Erscheinungsbild könnten keinen Eingriff rechtfertigen wegen der Schwierigkeiten einer Vorhersage der psychischen Wirkungen von körperlichen Veränderungen und der deshalb unsicheren Erfolgsprognose. Das Gericht hat den fehlenden Nachweis der psychischen Belastungen daher nicht bewertet.

„Seit etwa ein bis zwei Jahren beobachten wir einen neuen Trend“, kommentiert Pressesprecher Carsten Kreschel. „Bisher machten Lifestyle-OPs und ästhetische Medizin nur einen minimalen Verfahrensanteil aus. Inzwischen gehören sie zum Alltagsgeschäft.“

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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