Bewerbungen für internationale Friedenseinsätze

Kandidaten für internationale Friedenseinsätze oder Wahlbeobachtungen müssen auch „hervorragende soziale und interkulturelle Kompetenz“ nachweisen. Erfüllen sie dieses Kriterium nicht, könnten sie lt. BAG aus dem Expertenpool des Zentrums für Internationale Friedenseinsätze (ZIF) gestrichen werden (Az. 5 AZR 325/21).

BAG, Pressemitteilung vom 06.04.2022 zum Urteil 5 AZR 325/21 vom 06.04.2022

Aufnahme und Verbleib im sog. Expertenpool des Zentrums für Internationale Friedenseinsätze (ZIF) setzen voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber für internationale Friedenseinsätze die Kriterien des vom ZIF erstellten Anforderungsprofils erfüllen. Hierzu gehört u. a. „hervorragende soziale und interkulturelle Kompetenz“. Ist das nicht (mehr) der Fall, besteht kein Anspruch auf Aufnahme bzw. Verbleib im Expertenpool. Die Beurteilung der Tatsachengerichte, eine Bewerberin oder ein Bewerber erfülle nicht bzw. nicht mehr alle Kriterien des Anforderungsprofils ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Die Beklagte ist eine bundeseigene gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zu ihren Aufgaben gehört es, internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen ziviles Personal für internationale Friedenseinsätze und Wahlbeobachtungen vorzuschlagen. Zu diesem Zweck unterhält sie einen digitalen Expertenpool, der aktuell über 1.500 Profile von – potenziellen – Bewerberinnen und Bewerbern für unterschiedliche Tätigkeitsfelder in internationalen Friedenseinsätzen multilateraler Organisationen wie etwa der Europäischen Union, den Vereinten Nationen, der OSZE oder der NATO umfasst. Die Klägerin ist Volljuristin und stand als solche bis zum Jahr 2018 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen. Im April 2009 wurde sie in den Expertenpool der Beklagten aufgenommen und u. a. als Kurzzeitwahlbeobachterin in Albanien und als Rechtsberaterin im Kosovo eingesetzt. Im Januar 2018 beendete die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin im Expertenpool, nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen war. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin im Wesentlichen die Feststellung des Fortbestands ihrer Mitgliedschaft im Expertenpool der Beklagten, Zugang zu diesem und die Freischaltung ihres dort hinterlegten Profils.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach eingehender Beweisaufnahme die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat sich in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Überzeugung gebildet, der Klägerin fehle die nach dem Anforderungsprofil für den Expertenpool verlangte „hervorragende soziale Kompetenz“. Diese Anforderung ist ein sachgerechtes, diskriminierungsfreies und nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht verstoßendes Kriterium für eine Tätigkeit in internationalen Friedenseinsätzen und Wahlbeobachtungen. Weil es die Klägerin nicht mehr erfüllt, durfte die Beklagte sie aus dem Expertenpool ausschließen. Einen Anspruch auf die – weitere – „Mitgliedschaft“ im Experten-pool kann die Klägerin weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus einer vermeintlichen Monopolstellung der Beklagten herleiten. Ein darauf gestütztes „Recht auf Teilhabe“ käme nur in Betracht, wenn die Klägerin das Anforderungsprofil der Beklagten für den Expertenpool in Gänze erfüllen würde. Das ist indes nicht der Fall. Gleiches gilt, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, Art. 33 Abs. 2 GG, nach dem alle Deutschen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt haben, finde bezüglich der Aufnahme und dem Verbleib in dem von der Beklagten gebildeten Experten-pool Anwendung. Wenn Bewerberinnen und Bewerber das Anforderungsprofil nicht erfüllen, weil sie nicht über eine hervorragende soziale und interkulturelle Kompetenz verfügen, fehlt ihnen auch die von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Eignung.

Quelle: BAG

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BAföG-Reform: Für mehr Chancengerechtigkeit in der Bildung

Dem BAföG einen neuen Schub verleihen und damit die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger deutlich steigern: Das ist das Ziel der BAföG-Reform, die das Bundeskabinett beschlossen hat.

Bundesregierung, Mitteilung vom 06.04.2022

Dem BAföG einen neuen Schub verleihen und damit die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger deutlich steigern: Das ist das Ziel der BAföG-Reform, die das Bundeskabinett beschlossen hat. Vorgesehen sind unter anderem, die Freibeträge und Bedarfsätze sowie die Altersgrenzen anzuheben. Die wichtigsten Informationen in Fragen und Antworten.

Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit der Bafög-Reform?

Ziel ist es, mehr jungen Menschen und Erwachsenen unabhängig von ihrer Herkunft oder der finanziellen Situation ihrer Familie beste Bildungschancen zu bieten und Teilhabe und Aufstieg zu ermöglichen.

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird deshalb mit verschiedenen Maßnahmen attraktiver, moderner und flexibler gestaltet. Die Bundesregierung hat dazu eine Reform auf den Weg gebracht.

Die BAföG-Reform ist eine zentrale Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag. Mit der Neuausrichtung des BAföG werden nun die ersten wesentliche Schritte zur Umsetzung der Ziele aus dem Koalitionsvertrag verwirklicht.

Warum ist die Neuausrichtung des BAföG so wichtig?

Das BAföG ist der wichtigste Grundpfeiler der staatlichen Ausbildungsförderung. Es ermöglicht seit mehr als 50 Jahren vielen Menschen eine qualifizierte Ausbildung und damit einhergehende größere berufliche Chancen.

Zuletzt konnte das BAföG angesichts kontinuierlich sinkender Gefördertenzahlen sein Aufstiegsversprechen aber immer weniger einlösen. Ziel der Bundesregierung ist deshalb, mit der Reform die Zahl der BAföG-Empfänger wieder deutlich zu erhöhen.

Was sieht die BAföG-Reform vor?

Der Zugang zur Förderung soll für mehr Menschen geöffnet werden. Vorgesehen sind deshalb weitreichende Maßnahmen, darunter:

  • Die Erhöhung der Freibeträge um 20 Prozent, die Anhebung der Bedarfssätze und des Kinderbetreuungszuschlags um 5 Prozent sowie die Anhebung des Wohnzuschlags für Empfängerinnen und Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen, auf 360 Euro.
  • Zugleich wird die Altersgrenze auf 45 Jahre zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts angehoben und vereinheitlicht.
  • Darüber hinaus wird die digitale Beantragung des BAföG vereinfacht. Er soll nach der Umsetzung komplett digital angeboten werden.
  • Künftig sollen einjährige, in sich abgeschlossenen Auslandsstudiengängen gefördert werden, auch wenn sie komplett in Drittstaaten (außerhalb der EU) absolviert werden.
  • Außerdem wird die Möglichkeit eines Erlasses der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren auch für Rückzahlungsverpflichtete in Altfällen eingeräumt.

Um bei bundesweiten gravierenden Krisensituationen, wie beispielsweise die Corona-Pandemie, schneller handeln zu können, kann die Bundesregierung künftig die Förderungsdauer des BAföG bei Bedarf entsprechend angemessen verlängern.

Werden darüber hinaus weitere Maßnahmen folgen?

Die Reform erfüllt den Großteil der im Koalitionsvertrag vereinbarten Modernisierungsvorhaben des BAföG. Der Bundesregierung war es wichtig, dass die Reform zügig erfolgen kann. Die Änderungen sollen zum 1. August in Kraft treten und die Wirkung damit für die Studierenden bereits im kommenden Wintersemester spürbar sein. Weitere Maßnahmen, für die umfangreichere Abstimmungen nötig sind, sollen in einem zweiten Schritt umgesetzt und auf den Weg gebracht werden.

Quelle: Bundesregierung

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Bundesgesetzblatt wird digital

Das BMJ hat am 06.04.2022 einen Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Gesetzesverkündung und zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens veröffentlicht.

BMJ, Pressemitteilung vom 06.04.2022

Verkündung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes erfolgt bald elektronisch im Internet

Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf zur Einführung der elektronischen Gesetzesverkündung und zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens veröffentlicht.

„Wir machen den Rechtsstaat digitaler. Mit der Einführung des elektronischen Bundesgesetzblatts gehen wir jetzt einen weiteren wichtigen Schritt. Ab dem kommenden Jahr soll die amtliche Verkündung von Gesetzen und Verordnungen des Bundes elektronisch auf einer vom Bundesamt für Justiz betriebenen Verkündungsplattform im Internet erfolgen. Das beschleunigt das Verkündungswesen, schafft Transparenz und spart Ressourcen: Durch den Wegfall der papiergebundenen Abonnements oder Einzelausgaben des Bundesgesetzblatts kann jährlich ein Papierberg in Höhe von bis zu 2,5 Kilometern eingespart werden.“

Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann

Während bereits heute in zahlreichen europäischen Staaten, in mehreren Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland sowie auf Ebene der Europäischen Union die amtliche elektronische Verkündung praktiziert wird, erfolgt die amtliche Verkündung von Gesetzen und einem Teil der Rechtsverordnungen auf Bundesebene nach wie vor im gedruckten Bundesgesetzblatt.

Der Gesetzentwurf sieht die Einführung der amtlichen elektronischen Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts auf einer vom Bundesamt für Justiz betriebenen Internetplattform vor. Sie bietet gegenüber der papiergebundenen Ausgabe zahlreiche Vorteile: Sie beschleunigt den Ausgabeprozess, verbessert den Zugang zu den amtlichen Inhalten und spart Ressourcen. Bislang muss die gedruckte amtliche Fassung entweder gegen Entgelt bezogen oder in Bibliotheken eingesehen werden. Bei dem schon heute auf der Internetseite www.bgbl.de verfügbaren Bundesgesetzblatt handelt es sich lediglich um elektronische Kopien, nicht um die verbindliche amtliche Fassung. Zudem ist die Funktionalität im unentgeltlichen Bürgerzugang eingeschränkt. Demgegenüber wird das elektronisch ausgegebene Bundesgesetzblatt unentgeltlich und barrierefrei zur Verfügung gestellt und kann ohne Einschränkung gespeichert, ausgedruckt und verwertet werden.

Das elektronische Bundesgesetzblatt ist künftig das alleinige Verkündungsorgan für Gesetze und Rechtsverordnungen. In bestimmten Fällen können Rechtsverordnungen bislang nicht nur im Bundesgesetzblatt, sondern auch im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers oder im Verkehrsblatt verkündet werden. Grund dafür ist zum einen, dass die Rechtsverordnungen häufig nur einen sehr kleinen Adressatenkreis haben, zum anderen sind diese teilweise sehr umfangreich. Zudem erscheint der – bereits seit 2012 ausschließlich elektronisch veröffentlichte – Bundesanzeiger wesentlich häufiger als das Bundesgesetzblatt, was in Eilfällen eine raschere Verkündung ermöglicht. Mit der Einführung des elektronischen Bundesgesetzblattes entfällt das praktische Bedürfnis für die Verkündung von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesanzeiger.

Der Verlässlichkeit von Authentizität und Integrität wird durch hohe technische Sicherheitsvorkehrungen Rechnung getragen. Es ist u. a. vorgesehen, dass jede Nummer des Bundesgesetzblattes mit einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sein müssen, um die Echtheit und Unverfälschtheit jederzeit überprüfen zu können.

Die elektronische Ausgabe des Bundesgesetzblattes im Internet setzt eine Änderung des Artikels 82 Absatz 1 Grundgesetz durch Ergänzung eines Gesetzesvorbehalts zur Ausgestaltung der Gesetzesverkündung voraus. Ein Entwurf für eine entsprechende Grundgesetzänderung wird parallel unter Federführung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eingebracht.

Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 03.05.2022 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Gesetzesverkündung und zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens finden Sie hier.

Quelle: BMJ

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Regierung zur Neufassung der Heizkostenverordnung

Nach den Vorschriften der EU-Energieeffizienzrichtlinie, die mit der novellierten Heizkostenverordnung umgesetzt worden sind, sind Gebäudeeigentümer insbesondere zu der regelmäßigen Mitteilung von Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen an Nutzer verpflichtet. Darauf weist die Bundesregierung hin.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 06.04.2022

Vermieter von kleineren Mehrfamilienhäusern können auch weiterhin ihre Immobilien selbstständig verwalten. Das geht aus der Antwort (20/1251) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/986) der AfD-Fraktion hervor. Die Abgeordneten wollten erfahren, ob diese Eigentümer insbesondere die Möglichkeit haben, Heizkostenabrechnungen zu erstellen, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Dazu erklärte die Bundesregierung in ihrer Antwort: „Nach den Vorschriften der EU-Energieeffizienzrichtlinie, die mit der novellierten Heizkostenverordnung umgesetzt worden sind, sind Gebäudeeigentümer insbesondere zu der regelmäßigen Mitteilung von Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen an Nutzer verpflichtet. Dies geht über die bisherigen Pflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hinaus. Die Mitteilungspflicht kann durch den Gebäudeeigentümer, durch einen Gebäudeverwalter, durch eine Hausverwaltungsgesellschaft oder durch einen Dienstleister übernommen werden.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 155/2022

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Bundesrat fordert bessere Bekämpfung von Mietwucher

Der Bundesrat dringt auf eine bessere Bekämpfung von Mietwucher. In einem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (20/1239) schlägt die Länderkammer eine Änderung in Paragraf 5 („Mietpreisüberhöhung“) des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vor.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.04.2022

Der Bundesrat dringt auf eine bessere Bekämpfung von Mietwucher. In einem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (20/1239) schlägt die Länderkammer eine Änderung in Paragraf 5 („Mietpreisüberhöhung“) des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) vor. Demnach soll künftig schon ordnungswidrig handeln, wer „bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen“ ein „unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Bisher sieht die Norm vor, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der „infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen“ ein „unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Zudem soll nach Willen der Länderkammer die maximale Höhe des Bußgeldes von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 151/2022

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e-CODEX-Verordnungsvorschlag angenommen

Das EU-Parlament hat am 24. März 2022 das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über die sog. e-CODEX-Verordnung angenommen. Diese soll den Austausch von Informationen und Dokumenten in grenzüberschreitenden Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 01.04.2022

Das Europäische Parlament hat am 24. März 2022 das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über die sog. e-CODEX-Verordnung angenommen. Diese soll den Austausch von Informationen und Dokumenten in grenzüberschreitenden Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.

Der Verordnungstext zielt darauf ab, die Datenübermittlung sicherer zu machen und den Zugang zur Justiz für die Bürger zu verbessern. Der Einigungstext sieht einige Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission vor.

Dem e-CODEX-System wird bei der Durchführung der Verordnung zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen Bedeutung zukommen, da es für den entsprechenden Austausch genützt werden soll. Nun muss noch der Rat den Text förmlich annehmen.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 6/2022

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EuGH: Keine Vertretung des Partners durch angestellten Anwalt

Der EuGH hat entschieden und klargestellt, wann ein Rechtsanwalt als unabhängig in der Art gilt, dass er einen Mandanten vor Gericht vertreten darf (Rs. C-529/18 P und C-531/18 P). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 01.04.2022

Der EuGH hat am 24. März 2022 in den zusammenhängenden Rechtssachen C-529/18 P und C-531/18 P entschieden und klargestellt, wann ein Rechtsanwalt als unabhängig in der Art gilt, dass er einen Mandanten vor Gericht vertreten darf.

Dem liegt der Fall T-664/16 des Europäischen Gerichts zugrunde, welches die Klage abwies, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten war. Der Kläger war Partner in der Kanzlei, deren angestellter Rechtsanwalt zur Vertretung vor Gericht erschienen war. Der EuGH stellt sich dieser Auslegung des Art. 19 (3) der EuGH-Satzung entgegen. Ein Vertretungsmangel liege nur dann vor, wenn der Anwalt seiner Aufgabe offensichtlich nicht nachkommen könne. Ein angestellter Rechtsanwalt könne jedoch dem Grundsatz der Unabhängigkeit und der ordnungsgemäßen Rechtspflege genügen, solange der Partner der Kanzlei nicht tatsächlich Kontrolle über ihn ausübe, was im vorliegenden Fall zutraf. Da die Klagefrist bereits abgelaufen war, könne der Vertretungsmangel auch nicht mehr geheilt werden.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 6/2022

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Aberkennung des Ruhegehalts eines Gerichtsvollziehers

Das VG Trier hat dem Beklagten, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2017 seinen Dienst als Obergerichtsvollzieher verrichtet hat, das Ruhegehalt wegen schwerem Dienstvergehen aberkannt (Az. 3 K 904/21).

VG Trier, Pressemitteilung vom 05.04.2022 zum Urteil 3 K 904/21 vom 14.02.2022

Die landesweit für Diziplinarsachen zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat dem Beklagten, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 2017 seinen Dienst als Obergerichtsvollzieher an einem Amtsgericht im nördlichen Landesteil verrichtet hat, das Ruhegehalt aberkannt.

Die Richter stellten fest, dass der beklagte Beamte in der Zeit von Juli 2013 bis zum August 2017 in 45 Vollstreckungsverfahren die von ihm in seiner amtlichen Tätigkeit als Gerichtsvollzieher von Vollstreckungsschuldnern erlangten Zahlungen nicht an die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger weitergeleitet bzw. im Falle einer Überzahlung den zu viel gezahlten Betrag nicht an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner erstattet habe. Überdies habe er in der Zeit von Februar 2015 bis Dezember 2015 von ihm als Bürokostenentschädigung vorerst einbehaltene Vollstreckungsgebühren in Höhe von rund 19.000 Euro nicht an die Staatskasse abgeführt.

Der Beklagte habe durch sein Verhalten ein schweres Dienstvergehen begangen, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Einem Beamten, der bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit, zu deren wesentlichen Kern gerade die Fürsorge für fremdes Vermögen zähle, ihm in seiner amtlichen Eigenschaft anvertrautes Vermögen entgegen der gesetzlichen Vorgaben verwalte und seine Kontrolle durch eine unvollständige sowie falsche Dokumentation erschwere, könne in aller Regel durch den Dienstherrn zukünftig nicht das notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit entgegengebracht werden. Das gelte vor allem für einen Gerichtsvollzieher. Diesem sei als hoheitlich handelndem Organ der Zwangsvollstreckung eine besonders verantwortungsvolle Aufgabe übertragen. Er könne seine Tätigkeit in weitem Umfang eigenverantwortlich und selbstständig ausüben, mit der Folge, dass dem Dienstherrn nur eine vergleichsweise eingeschränkte Kontrolle seiner Tätigkeit möglich sei.

Aus eigennützigen Motiven habe der beklagte Beamte nicht nur bewusst die Interessen der Vollstreckungsgläubiger gefährdet, sondern auch die Beweisfunktion der von ihm zu führenden Akten vereitelt und damit dem Dienstherrn die Verteidigung gegen eventuell unberechtigte Amtshaftungsansprüche sowie auch den zeitigen Regress bei dem Beklagten maßgeblich erschwert. Durch das Nichtabführen von Gebührenanteilen an die Staatskasse habe der Beklagte zudem gegen besonders elementare Kernpflichten eines Gerichtsvollziehers verstoßen und nochmals verdeutlicht, dass ihm hinsichtlich der Handhabung fremden Vermögens nicht das erforderliche Vertrauen entgegengebracht werden könne. Das festgestellte Dienstvergehen könne nur mit der Höchstmaßnahme, der Aberkennung des Ruhegehalts, ausreichend geahndet werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier

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Arbeitslosengeld II für Zeltplatzmiete

Ein Zelt auf einem Campingplatz ist eine Unterkunft i. S. v. § 22 SGB II. Der Kläger erhält Arbeitslosengeld II für Zeltplatzmiete. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 1201/21).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 01.04.2022 zum Urteil L 19 AS 1201/21 vom 10.02.2022

Kläger erhält Arbeitslosengeld II für Zeltplatzmiete

Ein Zelt auf einem Campingplatz ist eine Unterkunft i. S. v. § 22 SGB II. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) im Urteil vom 10.02.2022 entschieden (Az. L 19 AS 1201/21).

Der Kläger bezog während eines Klinikaufenthaltes Arbeitslosengeld II in Höhe des Regelbedarfs. Nach seiner Entlassung mietete er u. a. von Juni bis September 2019 auf einem Campingplatz einen Zeltplatz an und wohnte darauf in einem Zelt. Die Rechnungen über insgesamt 1.100 Euro erhielt der Kläger im August und September. Das beklagte Jobcenter lehnte die Übernahme der Kosten ab. Es handele sich nicht um Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 SGB II, da Zelte keine Unterkunft darstellten. Das SG Köln gab der Klage des Klägers statt und verurteilte den Beklagten zur Übernahme der für die Monate Juni bis September jeweils berechneten Miete.

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers hat das LSG nun das Urteil geändert und die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Monate August und September 2019 verurteilt. Denn der Bedarf des Klägers habe aufgrund der Rechnungstellung nur in diesen Monaten bestanden. Im Übrigen sei dem SG zuzustimmen. Bei der Miete für den Zeltplatz handele es sich um von der Beklagten zu übernehmende Kosten einer Unterkunft. Entscheidend sei, dass eine bauliche Anlage nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die beiden Grundvoraussetzungen Witterungsschutz und „gewisse Privatsphäre“ (einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren) erfülle. Diese Voraussetzungen dürften zur Gewährleistung des Grundrechts auf eine menschenwürdige Existenz und aus sozialstaatlichen Erwägungen nicht überspannt werden, da andernfalls die Qualität des Obdachs in einem umgekehrt proportionalen Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit stünde, hierfür Grundsicherungsleistungen zu erhalten: Je niedriger der Standard des „Dachs über dem Kopf“, desto wahrscheinlicher würde ihm der Charakter einer Unterkunft abgesprochen. Hierdurch würden aber gerade Menschen benachteiligt, die aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen kein qualitativ besseres Obdach erlangen könnten. Die Aufstellung eines Zelts auf einem umzäunten, bauordnungsrechtlich zugelassenen Campingplatz, verbunden mit der Möglichkeit der Nutzung von Sanitäranlagen und Stromanschlüssen, für einen vorübergehenden Zeitraum erfülle beide Mindestvoraussetzungen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Oktoberfest Tickets 2022 – Veräußerungsverbot

Das LG München I hat drei bereits zuvor erlassene Einstweilige Verfügungen per Urteil bestätigt. Mit den Verfügungen war einer Eventagentur verboten worden, Tischreservierungen der Oktoberfest-Festzelte „Augustiner“, „Bräurosl“ und „Hofbräu“ im Internet anzubieten und zu veräußern (Az. 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22).

LG München I, Pressemitteilung vom 04.04.2022 zum Urteil 4 HK O 1503/22 u. a. vom 04.04.2022 (nrkr)

Am 04.04.2022 hat die unter anderem auf Wettbewerbssachen spezialisierte 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I drei bereits zuvor erlassene Einstweilige Verfügungen per Urteil bestätigt. Mit den Einstweiligen Verfügungen war einer Eventagentur verboten worden, Tischreservierungen der Oktoberfest-Festzelte „Augustiner“, „Bräurosl“ und „Hofbräu“ im Internet anzubieten und zu veräußern (Az. 4 HK O 1503/22, 4 HK O 1965/22 und 4 HK O 55/22).

Die beklagte Eventagentur wurde verurteilt, den Verkauf von Tickets der Verfügungsklägerinnen zu unterlassen.

Die Klägerinnen sind drei Münchner Gastronomiebetriebe, die neben Restaurants und Biergärten insbesondere auf dem Oktoberfest jeweils ein Festzelt betreiben.

Die Verfügungsbeklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in Berlin. Über eine Internetseite vertreibt sie Tischreservierungen auf dem Oktoberfest 2022, unter anderem auch in den Festzelten der Klägerinnen, obwohl derzeit noch nicht feststeht, ob das Oktoberfest 2022 in München stattfinden wird.

Zur Überzeugung der Kammer ist das Angebot der Beklagten irreführend und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Beklagte ihren Kunden tatsächlich jedenfalls zum Zeitpunkt der Bestellung und Bezahlung der Tischreservierungen keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber den Klägerinnen verschaffen könne. Die Beklagte dürfe Tischreservierungen nur dann als solche verkaufen, wenn sie bereits über die erforderlichen Einlassunterlagen verfüge und diese den Käufern auch zur Verfügung stellen könne. Reine Optionen müssten deutlich und unmissverständlich als solche erkennbar sein. Derzeit stehe auch noch nicht fest, ob das Oktoberfest 2022 überhaupt stattfinde.

Die Beklagte hatte argumentiert, die Anträge der Klägerin seien unbestimmt. Zudem stehe auf den Websites in einem grauen Kasten jeweils, dass es sich um einen „verbindlichen Optionserwerb“ handele. Dadurch werde eine Irreführung von Verbrauchern ausgeschlossen. Dem trat die Kammer in ihren Entscheidungen entgegen. Gerade der Begriff „verbindlich“ vermittele den Verbrauchern hier den Eindruck, dass der Verkauf der Tickets möglich und für sie endgültig sei. Auch die Möglichkeit eines „Expressversands“, den die Beklagte anbiete, vermittele den Kundinnen und Kunden der Beklagten den Eindruck, dass hier bereits ein endgültiger Verkauf von Tickets für das Oktoberfest 2022 stattfinde.

Die drei Urteile sind nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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