Kabinett bringt Abschaffung der EEG-Umlage auf den Weg

Das Bundeskabinett hat die vom BMWK vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der EEG-Umlage und zu deren Weitergabe an die Letztverbraucher beschlossen.

BMWK, Pressemitteilung vom 09.03.2022

Das Bundeskabinett hat am 9. März 2022 die vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abschaffung der EEG-Umlage und zu deren Weitergabe an die Letztverbraucher beschlossen. Die Formulierungshilfe wird jetzt den Koalitionsfraktionen für den weiteren Gesetzgebungsprozess zugeleitet.

„Die Abschaffung der EEG-Umlage kann den Druck etwas mindern. Wir müssen aber angesichts der jetzt exorbitant gestiegenen Preise über weitere Entlastungen reden. Vor allem müssen wir unsere Energieversorgung auf robustere Füße stellen. Sowohl bei den LNG-Terminals als auch beim Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Stromnetze brauchen wir Tesla-Tempo. Als Bundesregierung werden wir dafür alle Hebel in Bewegung setzen. Ich bin sicher, dass auch die Länder dies tun werden.“

Bundesminister Robert Habeck

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die EEG-Umlage ab dem Jahr 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds finanziert werden soll. Mit der am 9. März 2022 beschlossenen Formulierungshilfe treten Bundesregierung und Koalitionsfraktionen dem Preisanstieg noch früher entgegen: Bereits ab dem 1. Juli 2022 soll keine EEG-Umlage mehr erhoben werden. Damit sichergestellt ist, dass die Umlageabsenkung im zweiten Halbjahr 2022 zu einer spürbaren Entlastung von Letztverbrauchern bei den Stromkosten führt, enthält das Gesetz Regelungen zur Weitergabe der Absenkung. Stromlieferanten werden in den jeweiligen Vertragsverhältnissen zu einer entsprechenden Absenkung der Preise zum 1. Juli 2022 verpflichtet.

Quelle: BMWK

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Entwurf einer Kanalsteurer-Verordnung wird erarbeitet

Nach Angaben der Bundesregierung wird der Entwurf einer Kanalsteurer-Verordnung „innerhalb der Bundesregierung im engen Austausch mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und dem Verein der Kanalsteurer erarbeitet“ (20/896).

Deutscher Bundestag, Meldung vom 09.03.2022

Nach Angaben der Bundesregierung wird der Entwurf einer Kanalsteurer-Verordnung „innerhalb der Bundesregierung im engen Austausch mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und dem Verein der Kanalsteurer erarbeitet“. Zunächst solle der Erlass der Rechtsverordnung mit einer Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften über das Kanalsteurwesen verknüpft werden, heißt es in der Antwort der Regierung (20/896) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/782). Die Abgeordneten hatten sich erkundigt, warum die Kanalsteurer-Verordnung noch nicht in Kraft gesetzt wurde und in ihrer Anfrage auf eine Antwort der Bundesregierung (19/3808) aus dem August 2018 verwiesen, wonach die Inkraftsetzung der Kanalsteurer-Verordnung für die damals laufende 19. Legislaturperiode geplant gewesen sei.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 95/2022

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Kostenlose Abgabe eines nichtverschreibungspflichtigen Schmerzgels an Apotheker zu Demonstrationszwecken zulässig

Außendienstmitarbeiter eines Arzneimittelherstellers dürfen Apothekern kostenlos je eine einzelne Verkaufsverpackung eines nicht verschreibungspflichtigen Schmerzgels mit dem Aufdruck „Zu Demonstrationszwecken“ abgeben, entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 161/15).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 09.03.2022 zum Urteil 6 U 161/15 vom 10.02.2022 (nrkr)

Außendienstmitarbeiter eines Arzneimittelherstellers dürfen Apothekern kostenlos je eine einzelne Verkaufsverpackung eines nicht verschreibungspflichtigen Schmerzgels mit dem Aufdruck „Zu Demonstrationszwecken“ abgeben, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 09.03.2022 veröffentlichtem Urteil. Die Abgabe verstoße weder gegen das Arzneimittelgesetz noch gegen das Heilmittelwerbegesetz. Es liege eine geringwertige Zugabe vor, die auch nicht geeignet sei, den Apotheker unsachlich zu beeinflussen.

Beide Parteien vertreiben apothekenpflichtige Arzneimittel. Das Sortiment der Beklagten umfasst ein nicht verschreibungspflichtiges Schmerzgel mit einem Apothekenabgabepreis von 9,97 Euro. Dieses Arzneimittel gaben Außendienstmitarbeiter der Beklagten kostenlos an Apotheken ab. Die Verkaufsverpackungen waren dabei mit der Aufschrift „Zu Demonstrationszwecken“ gekennzeichnet.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassen in Anspruch. Sie sieht in dieser Abgabe einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) sowie gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Das Landgericht hatte zunächst einen Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Abgabe von Mustern eines Fertigarzneimittels an Apotheken im Sinne des § 47 Abs. 3 AMG bejaht. Auf die Revision gegen das die Berufung zurückweisende Urteil des Landgerichts hatte der BGH den EuGH zur Auslegung der § 47 Abs. 3 AMG zugrundliegenden Richtlinie angerufen. Dieser entschied, dass die Richtlinie nicht der Abgabe von Gratismustern nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Apotheken entgegenstehe (EuGH, Urteil vom Urt. v. 11.06.2020 – C-786/18).

Im daraufhin neu durchzuführenden Berufungsrechtzug wies das OLG nunmehr die Unterlassungsanträge der Klägerin zurück. Die Abgabe des Arzneimittels zu Demonstrationszwecken verstieße gemäß der Auslegung des EuGH nicht gegen § 47 Abs. 3 AMG. Es liege aber auch kein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG vor, entschied das OLG. Nach § 7 Abs. 1 HWG sei es unzulässig, “Zuwendungen und sonstige Werbegaben … anzubieten oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass es sich … um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt“. Hier sei von einer Zuwendung von geringem Wert auszugehen. Die Außendienstmitarbeiter hätten den Apotheken jeweils nur ein einzelnes Exemplar zu Demonstrationsprodukts überlassen. Der Einkaufswert habe bei 5,34 Euro gelegen. Durch den Aufdruck „zu Demonstrationszwecken“ werde das Produkt jedoch nicht mit dem handelsüblichen Original gleichgesetzt. Sein Wert sei wesentlich geringer. Die überwiegend geöffnet übergebenen Packungen überschritten jedenfalls nicht die Ein-Euro-Grenze.

Darüber hinaus habe aber auch nicht die Gefahr der Weitergabe der Packung an Apothekenkunden und damit eine realistische Gefahr der unsachlichen Beeinflussung des Apothekers bestanden. Das Überlassen eines einzelnen Exemplars mit dem Aufdruck „Zu Demonstrationszwecken“ habe erkennbar der Eigenerprobung des Apothekers bzw. seines Personals gedient. Der Apotheker habe gewöhnlich kein nennenswertes Interesse, nur einem einzelnen Kunden ein Probeexemplar überlassen zu können. „Eine für den Betrieb wirtschaftlich interessante Kundenbindung lässt sich so nicht aufbauen“, stellt das OLG fest. Die Klägerin habe nicht widerlegen können, dass es allein darum gegangen sei, “den Apothekern Konsistenz und Geruch des Produkts vorzuführen“.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Quelle: OLG Frankfurt

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Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen: Rat legt seinen Standpunkt fest

Der Rat der EU hat seine Position zum Richtlinienvorschlag zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) festgelegt.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 08.03.2022

Der Rat hat am 24.02.2022 seine Position zum Richtlinienvorschlag zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) festgelegt. Sobald das EU-Parlament seinen Standpunkt beschlossen hat, werden beide Institutionen den Vorschlag in informellen Beratungen (sog. Trilog) verhandeln, um einen Kompromiss zu dem Dossier zu finden.

Der Rat schlägt u. a. folgende Änderungen am EU- Kommissionsvorschlag vor:

  • Die EU-Mitgliedstaaten sollen nach Verabschiedung der Richtlinie 18 Monate Zeiten haben, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.
  • Damit Unternehmen mehr Zeit für die Umsetzung haben, wird vorgeschlagen die Fristen wie folgt anzupassen:
    • auf am oder nach dem 01.01.2024 beginnende Geschäftsjahre: große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mind. 500 Beschäftigten (sie befinden sich bereits heute im Anwendungsbereich der CSR-Richtlinie 2014/95/EU);
    • auf am oder nach dem 01.01.2025 beginnende Geschäftsjahre: große Unternehmen (gemäß Rechnungslegungsrichtlinie 2013/34/EU)1, die derzeit nicht der CSR-Richtlinie unterliegen, aber zukünftig in den Anwendungsbereich der CSRD fallen;
    • auf am oder nach dem 01.01.2026 beginnende Geschäftsjahre: börsennotierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen.
  • Um börsennotierte KMU nicht unnötig zu belasten, sollen sie ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Informationen beschränken:
    • kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens
    • Beschreibung der Politik des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte
    • wichtigste tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie Maßnahmen zur Verhinderung, Minderung, oder Behebung
    • wichtigste Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist und die Art und Weise, wie es diese Risiken steuert
    • Schlüsselindikatoren
  • In den Berichterstattungsstandards wird berücksichtigt, dass Unternehmen nicht immer problemlos, Informationen von den verschiedenen Akteuren in ihren Wertschöpfungsketten, insb. KMU, einholen können. So soll Unternehmen in den ersten drei Jahren der Anwendung der Richtlinie mehr Flexibilität eingeräumt werden, indem sie die Informationen veröffentlichen, die ihnen über die Geschäftsbeziehungen und die Lieferkette vorliegen, und eine Erklärung beifügen, dass Unternehmen aus der Wertschöpfungskette die erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt haben.
  • Um die Lesbarkeit und Auffindbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erleichtern, sollen Unternehmen Nachhaltigkeitsdaten in einem klar ausgewiesenen eigenen Abschnitt des Lageberichts veröffentlichen.
  • Abschlussprüfung:
    • Es wird klargestellt, dass die EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Abschlussprüfer/Prüfungsgesellschaften für die Durchführung der Abschlussprüfung und für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gestatten können. Zudem wurden die Anforderungen an unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen präzisiert.
    • Verkürzung der Dauer der praktischen Ausbildung, die zur Durchführung der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung berechtigt, auf acht Monate
    • Um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten, werden bestimmte Nichtprüfungsleistungen verboten, wenn er bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt (Art. 25 c).
    • Die EU-Kommission nimmt spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie Standards zur Erlangung der hinreichenden Prüfsicherheit an.

1 Große Unternehmen sind Unternehmen, die am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:

a) Bilanzsumme: 20.000.000 Euro;
b) Nettoumsatzerlöse: 40.000.000 Euro;
c) durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: 250.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Grundversorgung mit Strom und Gas: Gesplittete Neukundentarife können zulässig sein

Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Das hat das OLG Köln entschieden (Az. 6 W 10/22).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Beschluss 6 W 10/22 vom 02.03.2022

Ein Energieversorgungsunternehmen kann in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 02.03.2022 – 6 W 10/22 – entschieden und damit einen vorangegangenen Beschluss des Landgerichts Köln bestätigt.

Der klagende Verbraucherverband hatte im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Antragsgegnerin als Energieversorgungsunternehmen, das die Grundversorgung von Haushaltskunden in bestimmten Gebieten u. a. in Köln vornimmt, wegen Unterlassung in Anspruch genommen. Die Vorgehensweise des Unternehmens, Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG zu unterschiedlichen Preisen zu beliefern und für die Unterscheidung allein auf das Datum des Vertragsschlusses abzustellen, stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften des EnWG dar. Das Landgericht Köln hatte mit Beschluss vom 08.02.2022 (Az. 31 O 14/22) einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Dieser Auffassung hat sich der Senat angeschlossen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in dem es die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt, zwar nach § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG verpflichtet ist, Allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen zu beliefern. Allerdings begründe dies keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen. Vielmehr sei der in § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG normierte Grundsatz der Preisgleichheit dahingehend zu verstehen, dass die Lieferung der Energie zu den Allgemeinen Preisen, die veröffentlicht wurden, und nicht ohne Bezug dazu angeboten wird. Zwar würden damit im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nehmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Allerdings erfolge diese Benachteiligung aus einem sachlichen Grund. Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits (ggf. aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen. Ein anderes Verständnis der genannten Norm – so wie von dem antragstellenden Verbraucherverband vertreten – führe darüber hinaus zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Versorgungsunternehmens.

Auszug aus dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG):

„§ 36 Grundversorgungspflicht

(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Veröffentlichungen im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissverständlich verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

(…).“

Quelle: OLG Köln

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Nutzungsentschädigung bei Rückabwicklung eines Leasingvertrages

Ist ein Leasingvertrag über ein Auto rückabzuwickeln, steht dem Leasingnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Leasingraten zu. Demgegenüber kann der Leasinggeber, also derjenige der das Auto zur Verfügung gestellt hat, Nutzungsentschädigung für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer verlangen. So das OLG Braunschweig (Az. 7 U 566/20).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Urteil 7 U 566/20 vom 01.02.2022 (rkr)

Ist ein Leasingvertrag über ein Auto rückabzuwickeln, steht dem Leasingnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Leasingraten zu. Demgegenüber kann der Leasinggeber, also derjenige der das Auto zur Verfügung gestellt hat, Nutzungsentschädigung für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer verlangen. Über die einzelnen Voraussetzungen dieser Ansprüche, insbesondere über die Frage, wie die Höhe des Nutzungsersatzes zu bemessen ist, hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig in seinem Berufungsurteil vom 1. Februar 2022 (Az. 7 U 566/20) entschieden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Das klagende Unternehmen erreichte aufgrund eines Mangels des von ihm geleasten Fahrzeugs Audi A6 Avant 50 TDI quattro tip-tronic eine Rückabwicklung des Leasingvertrages mit der beklagten Leasinggeberin und forderte von dieser anschließend die Rückzahlung der geleisteten Leasingraten. Die Beklagte rechnete ihrerseits mit der Nutzungsentschädigung auf und beanspruchte dabei 0,67 % des Neupreises pro gefahrenen 1.000 km, wobei dieser Pauschale die Erwartung einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 150.000 km zu Grunde liegt. Diesen Prozentfaktor hatte das vermittelnde Autohaus in ein Formular eingetragen, das die Beklagte zur Verfügung gestellt und der Geschäftsführer der Klägerin bei Rückgabe des Fahrzeugs unterschrieben hatte. In diesem Formular befand sich unter Angabe „Prozentfaktor: 0,67 %“ ein weiteres Feld „Nutzungsentschädigung“, das das Autohaus nicht ausgefüllt hatte. Die Beklagte berief sich darauf, der „Prozentfaktor“ sei durch die Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin rechtsverbindlich festgelegt worden.

Der Senat entschied, dass dieser Abrede keine Geltung zukomme. Anders als vom Landgericht Braunschweig angenommen handele es sich bei der unterzeichneten Erklärung um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Beklagte einseitig für eine Vielzahl von Verträgen festgelegt habe. Um den Vertragspartner vor der einseitigen Inanspruchnahme der Vertragsgestaltungsmacht zu schützen, unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich inhaltlichen Beschränkungen und müssen klar und verständlich formuliert sein. Zwar gebe es bei einer Preis- oder Berechnungsabrede keine Inhaltskontrolle, jedoch habe die Beklagte gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, weil nur das Feld „Prozentfaktor“ und nicht das Feld „Nutzungsentschädigung“ ausgefüllt worden sei. Die Formulierung lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass sie die Grundlage für die Berechnung der Nutzungsentschädigung bilde. Es sei außerdem nicht erkennbar, auf welche Bezugspunkte sich der Prozentfaktor beziehe. Auch von einem Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft könne nicht verlangt werden, dass er präsentes Wissen über die Einzelheiten der Berechnung einer Nutzungsentschädigung habe.

Der Senat hat letztendlich die Anrechnung der Nutzungsentschädigung nach der „linearen Berechnungsmethode“ vorgenommen. Dabei wird der Kaufpreis des Fahrzeugs zu der voraussichtlichen Restlaufleistung ins Verhältnis gesetzt und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers multipliziert. Die Gesamtlaufleistung hat der Senat unter Berücksichtigung des statistischen Mittelwerts für das streitgegenständliche Fahrzeug auf 300.000 km geschätzt. Die Berücksichtigung der höheren Gesamtlaufleistung führte letztendlich zu einer erheblichen Reduzierung der geforderten Nutzungsentschädigung.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Braunschweig

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Arbeitgeberzuschuss zum umgewandelten Entgelt

Wenn ein Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie Zusatzleistungen des Arbeitgebers zum umgewandelten Entgelt regelt, können die Arbeitnehmer wegen der gesetzlichen Übergangsbestimmung in § 26a BetrAVG bis zum 31.12.2021 keinen weiteren Arbeitgeberzuschuss verlangen. Verweist ein Haustarifvertrag aus dem Jahre 2019 auf diesen Tarifvertrag, ist ein Anspruch lt. BAG auch über den 31.12.2021 hinaus ausgeschlossen (Az. 3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21).

BAG, Pressemitteilung zu den Urteilen 3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21 vom 08.03.2022

Wenn ein Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie Zusatzleistungen des Arbeitgebers zum umgewandelten Entgelt regelt, können die Arbeitnehmer wegen der gesetzlichen Übergangsbestimmung in § 26a BetrAVG* bis zum 31. Dezember 2021 keinen weiteren Arbeitgeberzuschuss verlangen. Verweist ein Haustarifvertrag aus dem Jahre 2019 auf diesen Tarifvertrag, ist ein Anspruch auch über den 31. Dezember 2021 hinaus ausgeschlossen.

In zwei Verfahren streiten die Parteien über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, einen Arbeitgeberzuschuss i. H. v. 15 v. H. des umgewandelten Entgelts nach § 1a Abs. 1a BetrAVG* in den Jahren 2019 und 2020 zu zahlen. Dieser Anspruch ist durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 eingeführt worden, wobei von der gesetzlichen Regelung durch Tarifvertrag auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf, § 19 Abs. 1 BetrAVG*. Beide Arbeitnehmer wandelten auf der Grundlage des Tarifvertrags zur Altersversorgung, der zwischen dem Landesverband Niedersachsen und Bremen der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie e.V. und der IG-Metall abgeschlossen wurde, Entgelt zu einem Pensionsfonds der MetallRente um. Der Tarifvertrag eröffnet den Arbeitnehmern die Möglichkeit, Entgelt bis zur steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Höchstgrenze umzuwandeln. Der Arbeitgeber gewährt ihnen aufgrund des Tarifvertrags zusätzlich einen Altersvorsorgegrundbetrag i. H. d. 25-fachen Facharbeiterecklohns pro Kalenderjahr. In dem einen Fall kommt der Tarifvertrag aufgrund beidseitiger Tarifbindung zur Anwendung, in dem anderen aufgrund eines normativ anwendbaren Haustarifvertrags aus dem Jahre 2019, der auf diesen Tarifvertrag verweist.

Die Klagen hatten vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts – wie auch in den Vorinstanzen – keinen Erfolg. Der Senat hat offengelassen, ob der Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 von der Tariföffnung des § 19 Abs. 1 BetrAVG Gebrauch machen und den Anspruch der Arbeitnehmer modifizieren konnte, obwohl er vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes abgeschlossen wurde. Da der Tarifvertrag zur Altersversorgung einen Anspruch auf Entgeltumwandlung enthält und ausgestaltet, bildet er eine kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarung, die wegen § 26a BetrVG frühestens zum 1. Januar 2022 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf den Arbeitgeberzuschuss auszulösen vermag. Bei dem Haustarifvertrag handelt es sich um eine kraft Gesetzes zugelassene Abweichung nach § 19 Abs. 1 BetrAVG. Das folgt daraus, dass dieser Tarifvertrag auf die von § 1a BetrAVG abweichenden Regelungen des Tarifvertrags zur Altersversorgung Bezug nimmt, die u. a. mit dem Altersversorgungsgrundbetrag eine von § 1a Abs. 1a BetrAVG abweichende Verteilung des wirtschaftlichen Nutzens und der Lasten der Entgeltumwandlung enthalten.

Hinweise zur Rechtslage

*BetrAVG

§ 1a

(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

§ 19

(1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.

§ 26

§ 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022.

Quelle: BAG

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Anteilige Haftung der Betreiberin einer Schienenbahn nach tödlichem Unfall an einem Gleisübergang

Die Betreiberin eines Zuges haftet nach einem tödlichen Unfall an einem Gleisübergang trotz erheblichen Eigenverschuldens einer verunglückten Person anteilig, wenn die Betriebsgefahr der Bahn wegen der Beschaffenheit des Bahnübergangs erhöht war. So entschied das LG Frankfurt (Az. 2-01 S 168/17).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Urteil 2-01 S 168/17 vom 23.02.2022 (rkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Betreiberin eines Zuges nach einem tödlichen Unfall an einem Gleisübergang trotz erheblichen Eigenverschuldens einer verunglückten Person anteilig haftet, wenn die Betriebsgefahr der Bahn wegen der Beschaffenheit des Bahnübergangs erhöht war.

Im Jahr 2015 war an einem Bahnübergang in Kelkheim-Münster im Main-Taunus-Kreis eine 16-jährige Schülerin auf dem Weg zur Schule von einem Zug erfasst worden. Das Mädchen verstarb noch an der Unfallstelle. Der Bahnübergang liegt in einem Wohngebiet und wird von Fußgängern genutzt. Vor den Gleisen befindet sich ein sog. Drängelgitter bzw. eine Umlaufsperre. Lichtzeichen oder akustische Warnsignale werden beim Passieren eines Zuges nicht abgegeben.

Die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung zahlte Sterbegeld an die Hinterbliebenen und verklagte die Betreiberin der Schienenbahn auf Erstattung von 40 Prozent dieser Kosten. Sie argumentierte: Zwar habe das Mädchen ein Eigenverschulden an dem Unfall getroffen. Die beklagte Bahnbetreiberin treffe aber ein Mitverschulden, weil der Bahnübergang nur durch das Drängelgitter gesichert gewesen sei, das auch Kinder und Jugendliche unachtsam passierten.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.02.2022 in zweiter Instanz entschieden, dass die Betreiberin der Bahn zu einem Drittel für den Unfall hafte. Das Landgericht hat damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main bestätigt und eine Berufung der Bahnbetreiberin zurückgewiesen.

In dem Berufungsverfahren vor dem Landgericht wurden mehrere Gutachten verschiedener Sachverständiger eingeholt. Aufgrund dieser ausführlichen Expertisen stellte die Kammer des Landgerichts fest, dass die Betriebsgefahr des Zuges bei dem tödlichen Unfall wegen der Beschaffenheit des Bahnübergangs maßgeblich erhöht war. Das rechtfertige trotz eines erheblichen Eigenverschuldens der Schülerin eine Mithaftung der Bahnbetreiberin.

Die Kammer stellte fest, dass an dem Bahnübergang die notwendige „Übersicht“, also die Sichtweite zu einem herannahenden Zug, zwar noch gegeben sei. Dies aber erst, sobald der Fußgänger schon durch das Drängelgitter hindurchgegangen sei und sich unmittelbar vor den Gleisen befände. Bis zu diesem Moment werde die Sicht nach den Angaben beider Sachverständiger zum einen durch die am Gleisübergang wachsenden Hecken und außerdem durch ein dort befindliches Warnschild eingeschränkt.

Das Landgericht Frankfurt am Main erklärte außerdem in seinem Urteil: „Der Sachverständige (…) hat einen weiteren (…) erheblichen Mangel des Bahnüberganges festgestellt: Der lichte Abstand der Umlaufsperre zur Gleisachse, also der Gleismitte, ist zu gering.“ Nach den einschlägigen Vorschriften (Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen, BÜV NE) müsse die Entfernung vom Drängelgitter zur Gleismitte 3 Meter betragen, zum ersten Gleisstrang mindestens 2,25 Meter. An der Unfallstelle seien es jedoch nur 2,60 Meter zur Gleismitte bzw. 1,85 Meter zum ersten Gleisstrang. Die fehlenden 40 Zentimeter seien nicht unerheblich, denn sie entsprächen bei mäßigem Lauftempo in etwa einem Schritt. „Zum ersten Gleisstrang fehlen fast 20 % des notwendigen Abstandes“, stellte die Kammer fest.

„Die Gesamtschau dieser Faktoren führt dazu, dass der betreffende Bahnübergang (…) sehr gefährlich ist und jedenfalls hinsichtlich des Abstandes der Umlaufsperre zu den Gleisen gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt“, schlussfolgerte die Kammer. Und weiter: „Es ist außerdem beachtlich, dass es sich um einen Gleisübergang innerhalb eines Ortes in einem Wohngebiet handelt, der regelmäßig von Schulkindern begangen wird. Zwar ist es nach § 11 Abs. 9 EBO erlaubt, eine Bahnstrecke („nur“) durch eine Übersicht und Umlaufsperre zu sichern. Dass das im konkreten Fall ausreicht, ist damit freilich nicht gesagt.“

Das Urteil des Landgerichts ist rechtskräftig.

Quelle: LG Frankfurt

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EuGH zur Entsendung von Arbeitnehmern – Sanktionsregelung bei Verstoß gegen Entsenderichtlinie

Das nationale Gericht muss sich bei der Entsendung von Arbeitnehmern versichern, dass die Sanktionen für die Verletzung von administrativen Verpflichtungen verhältnismäßig sind. Es kann eine nationale Sanktionsregelung anwenden, die gegen die Entsenderichtlinie verstößt, sofern es die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen sicherstellt. So entschied der EuGH (Rs. C-205/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 08.03.2022 zum Urteil C-205/20 vom 08.03.2022

Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass die Sanktionen für die Verletzung von administrativen Verpflichtungen verhältnismäßig sind.

Das nationale Gericht kann eine nationale Sanktionsregelung anwenden, die gegen die Entsenderichtlinie verstößt, sofern es die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen sicherstellt.

Die Gesellschaft CONVOI s. r. o. mit Sitz in der Slowakei, vertreten durch NE, entsandte Arbeitnehmer an eine Gesellschaft mit Sitz in Fürstenfeld (Österreich). Mit Straferkenntnis von Juni 2018 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Österreich) auf der Grundlage von Erhebungen bei einer einige Monate zuvor durchgeführten Kontrolle über NE eine Geldstrafe in Höhe von 54.000 Euro wegen der Nichteinhaltung mehrerer im österreichischen Arbeitsrecht vorgesehener Verpflichtungen u. a. zur Aufbewahrung und Zurverfügungstellung von Lohn- und Sozialversicherungsunterlagen. NE erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde an das vorlegende Gericht, das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Österreich).

Im Oktober 2018 ersuchte dieses Gericht, das Zweifel an der Vereinbarkeit von Sanktionen wie den in der streitigen nationalen Regelung vorgesehenen mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dem in Art. 20 der Richtlinie 2014/671 genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hatte, den Gerichtshof um Vorabentscheidung. In seinem Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld2, hatte der Gerichtshof festgestellt, dass das Zusammenspiel verschiedener Teile des österreichischen Systems für die Sanktionierung von Verstößen gegen im Wesentlichen administrative Pflichten der Aufbewahrung bestimmter Unterlagen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitnehmern unverhältnismäßig ist.

Unter Hinweis darauf, dass der nationale Gesetzgeber die fragliche Regelung im Anschluss an diesen Beschluss nicht geändert habe, und unter Berücksichtigung der vom Gerichtshof im Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N3, getroffenen Entscheidung, beschloss das vorlegende Gericht, dem Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob und gegebenenfalls inwieweit diese Regelung unangewendet bleiben kann. In diesem Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, hatte der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass eine mit Art. 20 der Richtlinie 2014/674 vergleichbare Vorschrift des Unionsrechts keine unmittelbare Wirkung hat.

Mit seinem Urteil äußert sich der Gerichtshof in der Zusammensetzung als Große Kammer zum einen zu der Frage, ob das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen unmittelbare Wirkung hat. Zum anderen erläutert er den Umfang der Verpflichtungen eines nationalen Gerichts, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dessen Rahmen nationale Vorschriften anzuwenden sind, mit denen unverhältnismäßige Sanktionen verhängt werden.

Würdigung durch den Gerichtshof

In einem ersten Schritt stellt der Gerichtshof fest, dass Art. 20 der Richtlinie 2014/67 unmittelbare Wirkung hat, soweit er verlangt, dass die von ihm vorgesehenen Sanktionen verhältnismäßig sind, und somit vom Einzelnen vor den nationalen Gerichten gegenüber einem Mitgliedstaat, der diesen Artikel unzulänglich umgesetzt hat, geltend gemacht werden kann. Zunächst führt der Gerichtshof zur Feststellung, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen einen unbedingten Charakter aufweist, aus, dass dieses Erfordernis nach dem Wortlaut von Art. 20 der Richtlinie 2014/67 absolut aufgestellt ist. Zum anderen erfordert das aus diesem Erfordernis resultierende Verbot, unverhältnismäßige Sanktionen zu erlassen, keinerlei Maßnahme der Unionsorgane, und diese Bestimmung räumt den Mitgliedstaaten keineswegs die Befugnis ein, den Umfang dieses Verbots an Voraussetzungen zu knüpfen oder einzuschränken. Es vermag die Unbedingtheit des in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vorgesehenen Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen nicht in Frage zu stellen, dass dieser Artikel Gegenstand einer Umsetzung sein muss. Sodann stellt der Gerichtshof für die Annahme, dass das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vorgesehene Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen hinreichend genau ist, fest, dass der Gestaltungsspielraum, den diese Bestimmung den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Vorschriften über die Sanktionen belässt, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Bestimmungen anzuwenden sind, seine Grenzen in dem mit dieser Bestimmung generell und unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Verbot findet, unverhältnismäßige Sanktionen vorzusehen. Das Vorliegen eines solchen Gestaltungsspielraums schließt somit nicht aus, dass die Umsetzung dieser Bestimmung gerichtlich überprüft werden kann.

In einem zweiten Schritt erläutert der Gerichtshof, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die nationalen Behörden nur insoweit verpflichtet, eine nationale Regelung, von der ein Teil gegen das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vorgesehene Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen verstößt, unangewendet zu lassen, als dies erforderlich ist, um die Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen zu ermöglichen. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zwar zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele geeignet sei, wiederholt aber, dass diese Regelung wegen des Zusammenspiels ihrer verschiedenen Merkmale über die Grenzen dessen hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist5. Bei separater Betrachtung laufen solche Merkmale diesem Erfordernis aber nicht zwangsläufig zuwider. Um die volle Wirksamkeit des in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vorgesehenen Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen zu gewährleisten, hat daher das nationale Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Sanktion wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende befasst ist, denjenigen Teil der nationalen Regelung, aus dem sich die Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen ergibt, unangewendet zu lassen, um so zur Verhängung verhältnismäßiger Sanktionen zu gelangen, die zugleich wirksam und abschreckend bleiben. Es kann nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie gegen das Rückwirkungsverbot strafrechtlicher Vorschriften angesehen werden, dass die verhängte Sanktion weniger hart ausfällt als in der anwendbaren nationalen Regelung vorgesehen, da die Sanktion weiterhin in Anwendung der genannten Regelung verhängt wird. Da außerdem das in Art. 20 der Richtlinie 2014/67 vorgesehene Verhältnismäßigkeitserfordernis zu einer Einschränkung der Sanktionen führt, die von allen mit der Anwendung dieses Erfordernisses im Rahmen ihrer Zuständigkeiten betrauten nationalen Behörden zu beachten ist, und das genannte Erfordernis es diesen Behörden gleichzeitig erlaubt, auf der Grundlage der anwendbaren nationalen Regelung unterschiedliche Sanktionen nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes zu verhängen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein solches Erfordernis gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt.

Fußnoten

1 Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) (ABl. 2014, L 159, S. 11).
2 Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, C-645/18. In diesem Beschluss hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 20 der Richtlinie 2014/67, der verlangt, dass die von ihm vorgesehenen Sanktionen verhältnismäßig sind, einer nationalen Regelung entgegensteht, die für den Fall der Nichteinhaltung arbeitsrechtlicher Verpflichtungen in Bezug auf die Meldung von Arbeitnehmern und die Bereithaltung von Lohnunterlagen die Verhängung hoher Geldstrafen vorsieht, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, die je betroffenem Arbeitnehmer kumulativ und ohne Beschränkung verhängt werden und zu denen im Fall der Abweisung einer gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Strafe hinzutritt.
3 Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17.
4 In diesem Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, äußerte sich der Gerichtshof in Bezug auf Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. 1999, L 187, S. 42) in der durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 (ABl. 2011, L 269, S. 1) geänderten Fassung. Diese Bestimmung sieht ebenfalls ein Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen vor, die bei Verstößen gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 1999/62 erlassenen nationalen Vorschriften verhängt werden.
5 Beschluss vom 19. Dezember 2019, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, C-645/18.

Quelle: EuGH

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Neue InvestEU-Vereinbarungen machen Investitionen in Milliardenhöhe in der gesamten EU möglich

Mit der Unterzeichnung der Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) über Garantien und Beratungsstellen hat die EU einen wichtigen Meilenstein bei der Umsetzung des InvestEU-Programms erreicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.03.2022

Mit der Unterzeichnung der Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) über Garantien und Beratungsstellen hat die Europäische Union am 07.03.2022 einen wichtigen Meilenstein bei der Umsetzung des InvestEU-Programms erreicht. Die unterzeichnete Garantievereinbarung über eine Haushaltsgarantie der Europäischen Union in Höhe von 19,65 Mrd. Euro wird zur Unterstützung von Investitionsprojekten in ganz Europa beitragen. Die Investitionen im Rahmen des Programms InvestEU werden sich auf vier Politikbereiche konzentrieren: nachhaltige Infrastruktur, Forschung, Innovation und Digitalisierung, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Investitionen und Kompetenzen.

Die Europäische Kommission und die EIB unterzeichneten außerdem die Vereinbarung über die InvestEU-Beratungsstelle, die bis zu 270 Mio. Euro für Marktentwicklung, Entwicklung von Kompetenzen und Beratung auf Projektebene bereitstellen wird.

Das InvestEU-Programm ist eine der wichtigsten Säulen des größten Konjunkturpakets, das die Europäische Union je aufgelegt hat, um sich von der COVID-19-Pandemie zu erholen und den Aufbau einer umweltfreundlicheren, digitaleren und widerstandsfähigeren europäischen Wirtschaft zu unterstützen. Es kann die europäische Wirtschaft auch bei der Bewältigung neuer Herausforderungen unterstützen, die sich aus den großen Unsicherheiten im Zusammenhang mit den globalen und sicherheitspolitischen Aussichten ergeben.

InvestEU besteht aus drei Komponenten: dem InvestEU-Fonds, der InvestEU-Beratungsstelle und dem InvestEU-Portal. Durch die Bereitstellung einer EU-Haushaltsgarantie in Höhe von 26,2 Mrd. Euro zur Unterstützung von Finanz- und Investitionsvorhaben wird das InvestEU-Programm öffentliche und private Finanzmittel anziehen. Damit sollen bis 2027 zusätzliche Investitionen in Höhe von mindestens 372 Mrd. Euro mobilisiert werden, die Menschen und Unternehmen in ganz Europa zugutekommen. Die ersten InvestEU-Projekte werden voraussichtlich schon im April eine InvestEU-Bürgschaft erhalten, nachdem sie dem Investitionsausschuss vorgelegt wurden.

Quelle: EU-Kommission

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