Kein vorbeugender Rechtsschutz für Versandapotheke Doc Morris gegen eventuelle Sanktionen wegen Gewährung unerlaubter Zuwendungen (Rx-Boni)

Der Antrag der Online-Versandapotheke Doc Morris auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen mögliche Vertragsstrafen wegen Verstoßes gegen das Verbot von Zuwendungen bei der Abgabe verordneter Arzneimittel ist lt. SG Berlin unzulässig. Die Antragstellerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis auf die vorläufige Feststellung, dass die Paritätische Stelle des GKV-Spitzenverbandes und des Deutschen Apothekerverbandes nicht berechtigt sei, Sanktionen gegen sie zu verhängen. Ihr droht nämlich kein unzumutbarer, insbesondere kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (Az. S 208 KR 1782/21 ER).

SG Berlin, Pressemitteilung vom 14.12.2021 zum Beschluss S 208 KR 1782/21 ER vom 10.12.2021 (nrkr)

Der Antrag der Online-Versandapotheke Doc Morris auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen mögliche Vertragsstrafen wegen Verstoßes gegen das Verbot von Zuwendungen bei der Abgabe verordneter Arzneimittel ist unzulässig. Die Antragstellerin hat kein Rechtsschutzbedürfnis auf die vorläufige Feststellung, dass die Paritätische Stelle des GKV-Spitzenverbandes und des Deutschen Apothekerverbandes nicht berechtigt sei, Sanktionen gegen sie zu verhängen. Ihr droht nämlich kein unzumutbarer, insbesondere kein nicht wiedergutzumachender Nachteil.

Zum Hintergrund

Das am 15. Dezember 2020 in Kraft getretene Vor-Ort-Apotheken-Stärken-Gesetz (VOSAG) verbietet Apotheken die Gewährung von Vergünstigungen bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an gesetzlich Versicherte. Verstöße hiergegen können mit Vertragsstrafen von bis zu 250.000 Euro und der Aussetzung der Versorgungsberechtigung bestraft werden (§ 27 Abs. 4 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 2 SGB V). Zuständig für die Überwachung des sog. Rx-Boni-Verbotes ist die zum 1. Oktober 2021 geschaffene Paritätische Stelle des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und des Deutschen Apothekerverbandes (DAV), die vorliegend Antragsgegnerin war.

Die in den Niederlanden ansässige Antragstellerin betreibt eine Online-Versand-Apotheke und gewährte ihren Kunden in der Vergangenheit im Rahmen von Treue-Programmen Gutschriften für eingelöste Rezepte. Sie möchte weiterhin derartige Zuwendungen gewähren und damit werben.

Zum Fall

Mit Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 29. Oktober 2021 begehrte die Antragstellerin die Feststellung, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, Vertragsstrafen zu verhängen oder ihre Versorgungsberechtigung auszusetzen. Zur Begründung führte sie aus, dass der gesetzlich verlangte Verzicht auf die beabsichtigte Preiswerbung zu erheblichen Umsatzeinbußen führen würde. Das Rx-Boni-Verbot würde zudem gegen die im Recht der Europäischen Union verankerte Warenverkehrsfreiheit verstoßen, insbesondere auch im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2016 (Rs. C-148/15) zu § 78 AMG alter Fassung. Der Anteil von EU-Versandapotheken am Markt verschreibungspflichtiger Arzneimittel mache zudem nur 1 % aus, weshalb eine Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Fortsetzung der Boni-Praxis ohnehin ausscheide.

Die 208. Kammer des Sozialgerichts Berlin hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 abgelehnt, da er unzulässig sei. Die Antragstellerin habe kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz. Ihr drohten nämlich keine unzumutbaren Nachteile, insbesondere keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Deshalb könne sie erforderlichenfalls auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden.

Die Antragstellerin sei in der Lage, eine etwaige Aussetzung der Berechtigung zur weiteren Versorgung mit Sachleistungen durch die fristgemäße Begleichung einer etwa verhängten Vertragsstrafe von bis zu 250.000 Euro zu verhindern. Denn erst nach Fristablauf könne die Aussetzung als Druckmittel erforderlich sein, um die Zahlung einer Vertragsstrafe durchzusetzen. Dass schon eine solche Vertragsstrafe eine unzumutbare Belastung darstelle, habe die Antragstellerin nicht dargelegt.

Aber selbst wenn man die durch Sanktionen drohenden Nachteile als unzumutbar einstufen würde, wäre vorbeugender Rechtsschutz nicht erforderlich, da die Antragstellerin diese auch dadurch abwenden könnte, dass sie auf die Gewährung der umstrittenen Zuwendungen verzichtet. Sie habe nämlich auch nicht glaubhaft gemacht, durch die Einhaltung des Boni-Verbots tatsächlich erhebliche Umsatz- und Gewinneinbußen gehabt zu haben. Zudem sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin durch die Einführung des E-Rezeptes zum 1. Januar 2022 ohnehin nicht unerhebliche Zuwächse bei der Abgabe verordneter Arzneimittel erzielen werde.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann von der Antragstellerin mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Quelle: SG Berlin

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Corona: Zu Ansprüchen aus Betriebsschließungsversicherungen

Das OLG Rostock entschied, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz nicht besteht (Az. 4 U 37/21 und 4 U 15/21).

OLG Rostock, Pressemitteilung vom 14.12.2021 zu den Urteilen 4 U 37/21 und 4 U 15/21 vom 14.12.2021 (nrkr)

  • Der Versicherungsfall einer Betriebsschließungsversicherung – die auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt – tritt nur für die dort abschließend aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger ein.
  • Ansprüche auf Schadensersatz für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz bestehen in diesen Fällen nicht.
  • Sind die maßgeblichen Krankheiten darüberhinausgehend einschränkend gegenüber dem Infektionsschutzgesetz direkt in den Versicherungsbedingungen aufgezählt, ist auch diese Aufzählung abschließend gemeint.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock hat am 14.12.2021 entschieden, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung für den Zeitraum vor Aufnahme von COVID-19, bzw. SARS-CoV-2 in das Infektionsschutzgesetz nicht bestehe. Die einen Versicherungsfall begründenden Krankheiten und Krankheitserreger seien im Infektionsschutzgesetz abschließend aufgezählt. Anhaltspunkte für die Einbeziehung weiterer noch gar nicht bekannter oder benannter Krankheiten, bestünden auch aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers nicht.

Sind die maßgeblichen Krankheiten – wie in zwei der zu entscheidenden Fälle – weiter einschränkend direkt in den Versicherungsbedingungen aufgezählt, seien nur diese maßgeblich und ebenfalls abschließend gemeint. Auch die spätere Aufnahme von COVID-19 in das Infektionsschutzgesetz, löse dann keinen Versicherungsfall aus.

Sachverhalt

Vorliegend hatten eine Gastronomin, ein Hotel- und ein Schwimmbadbetreiber auf Schadensersatz für den Zeitraum des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 geklagt, obwohl die Krankheit COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 erst am 23.05.2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden war.

Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles war nach dem Wortlaut der fast identischen Versicherungsbedingungen die Beeinträchtigung des Betriebes durch eine Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Während in einem der Fälle vollumfänglich auf die im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheiten Bezug genommen worden ist, waren in zwei Fällen einschränkend die für den Versicherungsfall maßgeblichen Krankheiten direkt in den Versicherungsbedingungen genannt.

Die Landgerichte Stralsund und Neubrandenburg hatten die Klagen abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die in den Versicherungsbedingungen und dem Infektionsschutzgesetz jeweils enthaltene Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger sei abschließend.

Die hiergegen gerichteten Berufungen wies der Senat – aus den oben genannten Gründen – zurück.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachen und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eröffnet.

Quelle: OLG Rostock

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Keine wirksame Zustellung eines Scheidungsantrags aus Kanada per WhatsApp

Die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte Zustellung des Scheidungsantrags voraus. Auslandszustellungen können in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Das OLG Frankfurt wies deshalb den Antrag auf Anerkennung eines kanadischen Scheidungsurteils zurück (Az. 28 VA 1/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.12.2021 zum Beschluss 28 VA 1/21 vom 22.11.2021

Die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte Zustellung des Scheidungsantrags voraus. Auslandszustellungen können in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit am 14.12.2021 veröffentlichter Entscheidung den Antrag auf Anerkennung eines kanadischen Scheidungsurteils zurück.

Der Antragsteller begehrt die Anerkennung eines kanadischen Scheidungsurteils. Die Antragsgegnerin ist Deutsche, der Antragsteller Kanadier. Die Beteiligten hatten in Kanada geheiratet; dort lag auch ihr letzter gemeinsamer Aufenthaltsort, bevor die Antragsgegnerin nach der Trennung nach Deutschland zurückkehrte.

Der Antragsteller trägt vor, er habe bei dem zuständigen kanadischen Gericht die Ehescheidung beantragt. Die Zustellung dieses Scheidungsantrags an die Antragsgegnerin sei mit Genehmigung des zuständigen kanadischen Gerichts – über seine kanadische Bevollmächtigte – über den Nachrichtendienst WhatsApp erfolgt. Seine Frau habe daraufhin auch geantwortet, sich aber nicht zur Sache eingelassen. Die Scheidung sei dann ausgesprochen worden und nunmehr rechtskräftig.

Das OLG wies den Antrag auf Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils zurück. Es liege ein Anerkennungshindernis vor. Der Scheidungsantrag sei der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Auslandszustellungen könnten in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Etwaigen erweiternden Regelungen im Haager Übereinkommen über Zustellung von Schriftstücken im Ausland habe Deutschland widersprochen.

Unerheblich sei, dass die Antragsgegnerin tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis erlangt habe und sie rechtzeitig ihre Rechte hätten wahrnehmen können. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setze sowohl die rechtzeitige als auch die ordnungsgemäße Zustellung voraus.

Unschädlich sei zudem, dass die Antragsgegnerin kein Rechtsmittel gegen das kanadische Scheidungsurteil eingelegt habe. Die Möglichkeit eines Rechtsmittels sei nicht mit der Verteidigung gegen die wirksame Zustellung gleichwertig. Die Antragsgegnerin würde andernfalls eine Tatsacheninstanz verlieren.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 107 FamFG Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

(1) 1Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. …

(2) …

§ 109 FamFG Anerkennungshindernisse

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

  1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
  2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
  3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrundeliegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
  4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Quelle: OLG Frankfurt am Main

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EuGH zur Anerkennung einer Geburtsurkunde, in der zwei Mütter angegeben sind

Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern bezeichnet, besitzt, ist verpflichtet, ihm einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu verlangen. So entschied der EuGH (Rs. C-490/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 14.12.2021 zum Urteil C-490/20 vom 14.12.2021

Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern bezeichnet: Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, ist verpflichtet, ihm einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu verlangen.

Er ist auch verpflichtet, das aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende Dokument anzuerkennen, das es dem Kind ermöglicht, mit jeder dieser beiden Personen sein Recht auszuüben, sich im Gebiet der Union frei zu bewegen und aufzuhalten.

V.M.A., eine bulgarische Staatsangehörige, und K.D.K. wohnen seit 2015 in Spanien und haben 2018 die Ehe miteinander geschlossen. Ihr Kind, S.D.K.A., wurde 2019 in Spanien geboren. In der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde dieses Kindes werden die beiden Mütter als dessen Elternteile angegeben.

Da für den Erhalt eines bulgarischen Identitätsdokuments eine von den bulgarischen Behörden ausgestellte Geburtsurkunde erforderlich ist, beantragte V.M.A. bei der Gemeinde Sofia (Bulgarien)1 die Ausstellung einer solchen Urkunde für S.D.K.A. Zur Stützung ihres Antrags legte V.M.А. eine amtlich beglaubigte bulgarische Übersetzung des die Geburtsurkunde von S.D.K.A. betreffenden Auszugs aus dem spanischen Personenstandsregister vor.

Die Gemeinde Sofia gab V.M.A. auf, Nachweise für die Abstammung von S.D.K.A. in Bezug auf ihre leibliche Mutter vorzulegen. Das in Bulgarien geltende Muster einer Geburtsurkunde sehe nämlich nur ein Feld für die „Mutter“2 und ein weiteres Feld für den „Vater“ vor, wobei in jedem dieser Felder nur ein einziger Name aufgeführt werden könne.

Nachdem V.M.A. der Auffassung war, dass sie nicht verpflichtet sei, die geforderte Information zu erteilen, verweigerte die Gemeinde Sofia die Ausstellung der beantragten Geburtsurkunde, da Informationen über die Identität der leiblichen Mutter des Kindes fehlten und die Angabe zweier Elternteile weiblichen Geschlechts in einer Geburtsurkunde der öffentlichen Ordnung in Bulgarien zuwiderlaufe, nach der die Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts nicht zulässig sei.

Gegen diese ablehnende Entscheidung erhob V.M.A. Klage beim Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia), dem vorlegenden Gericht.

Das vorlegende Gericht stellt sich die Frage, ob die Weigerung der bulgarischen Behörden, die Geburt eines bulgarischen Staatsangehörigen3 in ein Register einzutragen, die in einem anderen Mitgliedstaat stattgefunden habe und mit einer in diesem Mitgliedstaat ausgestellten Geburtsurkunde, in der zwei Mütter angegeben seien, bescheinigt worden sei, die diesem Staatsangehörigen in den Art. 20 und 21 AEUV sowie den Art. 7, 24 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union4 verliehenen Rechte beeinträchtige. Diese Weigerung könne nämlich die Ausstellung eines bulgarischen Identitätsdokuments schwieriger machen und damit dem Kind die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und mithin die volle Inanspruchnahme seiner Rechte als Unionsbürger erschweren.

Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, sich mit Fragen nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 EUV5, der Art. 20 und 21 AEUV sowie der Art. 7, 25 und 45 der Charta an den Gerichtshof zu wenden. Es möchte wissen, ob ein Mitgliedstaat nach diesen Bestimmungen verpflichtet ist, im Hinblick auf die Erlangung eines Identitätsdokuments eine Geburtsurkunde für ein Kind auszustellen, das Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist und dessen Geburt in einem anderen Mitgliedstaat durch eine von den Behörden dieses anderen Mitgliedstaats nach dessen nationalem Recht ausgestellte Geburtsurkunde bescheinigt wird, in der eine Staatsangehörige des erstgenannten Mitgliedstaats und ihre Ehefrau als Mütter dieses Kindes bezeichnet werden, ohne die konkrete Angabe, welche der beiden Frauen das Kind geboren hat.

In seinem Urteil legt der Gerichtshof (Große Kammer) die vorgenannten Bestimmungen dahin aus, dass im Fall eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist und dessen von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellte Geburtsurkunde zwei Personen gleichen Geschlechts als seine Eltern bezeichnet, der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger dieses Kind ist, zum einen verpflichtet ist, ihm einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, ohne die vorherige Ausstellung einer Geburtsurkunde durch seine nationalen Behörden zu verlangen, sowie zum anderen ebenso wie jeder andere Mitgliedstaat das aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende Dokument anzuerkennen hat, das es diesem Kind ermöglicht, mit jeder dieser beiden Personen sein Recht auszuüben, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

Würdigung durch den Gerichtshof

Um zu diesem Ergebnis zu gelangen, weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass, um den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung des jedem Unionsbürger durch Art. 21 Abs. 1 AEUV zuerkannten Rechts zu ermöglichen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten6, die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2004/387 verpflichtet sind, ihren Staatsangehörigen gemäß ihren Rechtsvorschriften einen Personalausweis oder einen Reisepass auszustellen, der ihre Staatsangehörigkeit angibt.

Da S.D.K.A. die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, sind die bulgarischen Behörden mithin verpflichtet, ihr unabhängig von der Erstellung einer neuen Geburtsurkunde einen bulgarischen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, der ihren Nachnamen angibt, wie er sich aus der von den spanischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde ergibt.

Ein solches Dokument – für sich allein oder in Verbindung mit einem vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellten Dokument – muss es einem Kind wie S.D.K.A. ermöglichen, sein Recht auf Freizügigkeit mit jeder seiner beiden Mütter auszuüben, deren Status als Elternteile dieses Kindes während eines Aufenthalts im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 durch den Aufnahmemitgliedstaat festgestellt wurde.

Zu den Rechten, die den Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten in Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährleistet werden, gehört nämlich ihr Recht, sowohl im Aufnahmemitgliedstaat als auch, wenn sie dorthin zurückkehren, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, ein normales Familienleben zu führen, indem sie dort mit ihren Familienangehörigen zusammenleben. Da die spanischen Behörden ein biologisches oder rechtliches Abstammungsverhältnis zwischen S.D.K.A. und ihren beiden Elternteilen rechtmäßig festgestellt haben, das in der für das Kind ausgestellten Geburtsurkunde bescheinigt wurde, muss V.M.A. und K.D.K. daher in Anwendung von Art. 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38 als Eltern eines minderjährigen Unionsbürgers, für den sie tatsächlich sorgen, von allen Mitgliedstaaten das Recht zuerkannt werden, sich bei diesem aufzuhalten, wenn er seine Rechte ausübt.

Hieraus ergibt sich zum einen, dass die Mitgliedstaaten dieses Abstammungsverhältnis anerkennen müssen, um es S.D.K.A. zu ermöglichen, ihr Recht auf Freizügigkeit mit jedem ihrer Elternteile auszuüben. Zum anderen müssen die beiden Elternteile über ein Dokument verfügen, das sie zur Reise mit diesem Kind berechtigt. Die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats sind am besten in der Lage, ein solches Dokument auszustellen, das aus der Geburtsurkunde bestehen kann; die übrigen Mitgliedstaaten sind zur Anerkennung dieses Dokuments verpflichtet.

Zwar fällt das Personenstandsrecht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, denen es freisteht, in ihrem nationalen Recht für Personen gleichen Geschlechts die Ehe oder die Elternschaft vorzusehen oder nicht vorzusehen. Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit müssen die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht, insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger, beachten und hierzu den in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten Personenstand anerkennen.

Im vorliegenden Fall widerspricht die Pflicht eines Mitgliedstaats, einem Kind mit der Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats, das in einem anderen Mitgliedstaat geboren wurde, in dem die Geburtsurkunde ausgestellt wurde, die zwei Personen desselben Geschlechts als seine Eltern ausweist, ein Identitätsdokument auszustellen und das Abstammungsverhältnis zwischen diesem Kind und jeder dieser beiden Personen im Rahmen der Ausübung seiner Rechte aus Art. 21 AEUV und den damit zusammenhängenden Sekundärrechtsakten anzuerkennen, weder der nationalen Identität noch der öffentlichen Ordnung dieses Mitgliedstaats. Diese Pflicht bedeutet nämlich nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht die Elternschaft von Personen gleichen Geschlechts vorsehen müsste oder das Abstammungsverhältnis zwischen dem Kind und den Personen, die in der von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ausgestellten Geburtsurkunde als seine Eltern genannt sind, zu anderen Zwecken als der Ausübung der diesem Kind aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte anerkennen müsste.

Schließlich kann eine nationale Maßnahme, die geeignet ist, die Ausübung der Personenfreizügigkeit zu beschränken, nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie mit den durch die Charta verbürgten Grundrechten8 vereinbar ist. Es verstößt jedoch gegen die durch die Art. 7 und 24 der Charta gewährleisteten Rechte, dem Kind die Beziehung zu einem seiner Elternteile bei der Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit vorzuenthalten oder die Ausübung dieses Rechts unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, weil seine Eltern gleichen Geschlechts sind.

Fußnoten

1 Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“ (Gemeinde Sofia, Stadtbezirk Pancharevo, Bulgarien) (im Folgenden: Gemeinde Sofia).

2 Nach dem Semeen kodeks (bulgarisches Familiengesetzbuch) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung wird die Abstammung im Verhältnis zur Mutter durch die Geburt bestimmt, wobei die Mutter des Kindes definiert wird als die Frau, die es geboren hat, einschließlich des Falles der künstlichen Fortpflanzung.

3 Nach Angaben des vorlegenden Gerichts steht fest, dass das Kind u. a. nach Art. 25 Abs. 1 der bulgarischen Verfassung die bulgarische Staatsangehörigkeit hat, auch wenn von den bulgarischen Behörden keine Geburtsurkunde ausgestellt worden ist.

4 Im Folgenden: Charta.

5 Nach diesem Artikel achtet die Union u. a. die jeweilige nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt.

6 Im Folgenden: Recht auf Freizügigkeit.

7 Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, Berichtigung ABl. 2004, L 229, S. 35).

8 In der Situation, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, sind das durch Art. 7 der Charta gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die durch Art. 24 der Charta gewährleisteten Rechte des Kindes einschlägig, insbesondere das Recht auf Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen.

Quelle: EuGH

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Testzertifikat auf Bestellung: Wettbewerbszentrale lässt Online-Angebot von Testzertifikaten für Selbsttests ohne Arztkontakt untersagen

Das LG Hamburg hat auf Betreiben der Wettbewerbszentrale einem Hamburger Unternehmen vorläufig untersagt, für die Ausstellung von Selbsttestzertifikaten zu werben oder Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt oder der Ärztin vorgenommen und überwacht wird (Az. 406 HKO 129/21).

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 14.12.2021 zum Beschluss 406 HKO 129/21 des LG Hamburg vom 07.12.2021 (nrkr)

Das Landgericht Hamburg hat einem Hamburger Unternehmen ohne mündliche Verhandlung vorläufig untersagt, für die Ausstellung von Selbsttestzertifikaten zu werben oder Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt oder der Ärztin vorgenommen und überwacht wird (LG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2021, Az. 406 HKO 129/21, nicht rechtskräftig).

Online-Selbsttest per Fragebogen

Das Unternehmen warb auf seiner Internetseite für ein Selbsttest-Zertifikat „für freien Zugang für alle zu Restaurant, Arbeit, Bus & Bahn etc.“ Die Zertifikate sollen laut Werbung überall dort eingesetzt werden können, wo die „3G-“ oder „2G+“-Regel gilt. In drei Schritten solle man zum Testzertifikat gelangen: Durch einen Selbsttest, die Beantwortung eines Fragebogens und die kurz danach erfolgende Übersendung des Testzertifikates als PDF-Datei.

Nachdem bei der Wettbewerbszentrale etliche Beschwerden und Anfragen zu diesem Angebot eingegangen waren, hat sie probeweise die Bestellung eines Testzertifikats durchgeführt. Dabei wurde das mitgeteilte Testergebnis nicht kontrolliert oder angefordert. Trotzdem wurde von einer Ärztin das Testzertifikat für das Ergebnis eines Selbsttests ausgestellt. Obwohl kein Kontakt mit der Ärztin stattgefunden hatte, bestätigte sie auf dem Zertifikat, dass die in dem Zertifikat genannte Person keine Symptome habe und nicht mit dem Coronavirus infiziert sei, da sie einen negativen Antigen-Test gemacht habe „unter meiner fachärztlichen Überwachung meiner Arztpraxis…“.

Leistungserbringer muss Test vornehmen oder überwachen

Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung als irreführend beanstandet. Nach ihrer Auffassung wird der unzutreffende Eindruck erweckt, es handele sich um ein rechtswirksames Testzertifikat, das überall dort, wo Testnachweise notwendig sind, vorgelegt werden könne. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sieht aber für einen gültigen Testnachweis vor, dass dieser von einem Leistungserbringer vorgenommen oder überwacht wurde. Die Ausstellung eines Testnachweises ohne jeglichen Arztkontakt entspricht diesen Vorgaben nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht. Zudem waren die Angaben auch inhaltlich unzutreffend, weil der Test entgegen den Angaben weder in einer Arztpraxis noch unter fachärztlicher Aufsicht durchgeführt wurde. Die Gegenseite argumentierte, die gesetzlich vorgeschriebene ärztliche Überwachung sei auch mittels eines online-Fragebogens möglich.

Werbung für digitale Krankschreibungen ohne Arztkontakt ebenfalls untersagt

Die Wettbewerbszentrale war bereits zuvor gegen die Werbung des Unternehmens für digital ausgestellte Krankschreibungen ohne Arztkontakt vorgegangen. Diese waren ebenfalls auf Bestellung erhältlich, indem der Interessent einen Fragebogen ausfüllte, dort unter anderem seine Symptome ankreuzte und angab, für wie lange er krankgeschrieben werden wollte. Ein „Privatarzt“ stellte dann die Bescheinigung aus. Die Wettbewerbszentrale beanstandete das unter anderem als Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen.

Das Landgericht Hamburg hatte die Werbung bereits untersagt, nun hat das OLG Hamburg die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen (OLG Hamburg, Hinweisbeschluss vom 01.10.2021 und Zurückweisungsbeschluss vom 19.10.2021, Az. 3 U 148/20; nicht rechtskräftig). Ein solches Modell, wonach die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne persönlichen Kontakt zu Ärztin oder Arzt ausgestellt wird, entspricht nach Auffassung der Richter nicht den ärztlichen fachlichen Standards. Deshalb dürfe dafür auch nicht geworben werden. Irreführend seien auch Aussagen wie „100% Akzeptanz bei Arbeitgebern und Krankenkassen“. Eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, wie sie für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall notwendig sei, liege gerade nicht vor.

Quelle: Wettbewerbszentrale

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EU-Taxonomie: Delegierte Verordnungen im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Zur Ergänzung der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 wurden die delegierten Verordnungen (EU) 2021/2178 und (EU) 2021/2139 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 13.12.2021

Zur Ergänzung der Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852 wurden folgende delegierte Verordnungen im EU-Amtsblatt veröffentlicht:

  • Nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung müssen Unternehmen, die der Berichtspflicht nach CSR-Richtlinie unterliegen, angeben, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Unternehmen des Nichtfinanzsektors legen dabei Informationen zum Anteil ihrer „grünen“ Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben offen. In der am 10.12.2021 im EU-Amtsblatt veröffentlichten delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 werden nun Festlegungen zum Inhalt und der Darstellung der offenzulegenden Informationen und zur Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist, näher beschrieben.
    • Für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2022 legen Nicht-Finanzunternehmen nur den Anteil der taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihrem Gesamtumsatz und ihren Investitions- und Betriebsausgaben offen, d. h. sie liefern nur die für diese Offenlegung relevanten, in Abschnitt 1.2 von Anhang I genannten qualitativen Angaben.
    • Die wichtigsten Leistungsindikatoren, einschließlich etwaiger nach den Anhängen I und II zu liefernder Begleitinformationen werden ab dem 01.01.2023 bereitgestellt.
  • Klimataxonomie (delegierte Verordnung (EU) 2021/2139) mit technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten und eine erhebliche Beeinträchtigung eines der übrigen Umweltziele vermeiden. Sie gilt ab dem 01.01.2022.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1. Januar 2022

Die zum 1. Januar 2022 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des OLG Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.12.2021

Die zum 1. Januar 2022 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt. Da sich die Beteiligten auch in 2021 pandemiebedingt digital abstimmen mussten, beschränken sich die Anpassungen der Tabelle gegenüber 2021 auf die dringend gebotenen Änderungen.

1. Bedarfssätze

a. Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021“ (BGBl. I 2021 S. 5066). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2022:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 Euro (Anhebung um 3 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 Euro ( Anhebung um 4 Euro),
  • für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 Euro (Anhebung um 5 Euro).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

b. Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2022 gleichfalls angehoben. Wie in 2021 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

c. Studierende

Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 860 Euro nach oben abgewichen werden.

2. Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt wie in 2021:

  • für ein erstes und zweites Kind 219 Euro,
  • für ein drittes Kind: 225 Euro,
  • ab dem vierten Kind: 250 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den „Zahlbetragstabellen“ im Anhang der Tabelle aufgelistet.

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2021 unverändert. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie in 2021 von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes von 446 Euro auf 449 Euro für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) ist gegenüber 2021 unverändert. Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sein, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.

4. Einkommensgruppen

Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 Euro) bleiben gegenüber 2021 unverändert. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 -, ist die Düsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Es sind beginnend mit einem bereinigten Einkommen von 5.501 Euro fünf weitere Einkommensgruppen gebildet worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro (200 % des Mindestbedarfs).

5. Sonstiges

Neben der Änderung der Tabelle ist die überwiegende Mehrheit der Oberlandesgerichte übereingekommen, bei Bemessung des Ehegattenunterhalts in der Regel vom bereinigten Erwerbseinkommen einen Bonus (Erwerbsanreiz) von 1/10 abzuziehen. Näheres ergibt sich aus den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte.

6. Ausblick

Da der Mindestunterhalt nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zum 01.01.2023 erneut steigt (erste Altersstufe von 396 Euro auf 404 Euro, zweite Altersstufe von 455 Euro auf 464 Euro und dritte Altersstufe von 533 Euro auf 543 Euro) werden zum 01.01.2023 auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anzuheben sein. Bei einer zu erwartenden Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2023 werden voraussichtlich auch die Selbstbehaltssätze für 2023 anzupassen sein. Dabei wird auch der in den Selbstbehaltssätzen enthaltene Wohnkostenanteil zu überprüfen sein.

Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

Quelle: OLG Düsseldorf

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Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des Rentenalters beendet sein wird

Studierenden, die eine Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben, steht nur dann ein Anspruch auf BAföG-Leistungen zu, wenn die von ihnen angestrebte Ausbildung planmäßig vor Erreichen des Regelrentenalters abgeschlossen sein wird. So entschied das BVerwG (Az. 5 C 8.20).

BVerwG, Pressemitteilung vom 10.12.2021 zum Urteil 5 C 8.20 vom 10.12.2021

Studierenden, die eine Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben, steht nur dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu, wenn die von ihnen angestrebte Ausbildung planmäßig vor Erreichen des Regelrentenalters abgeschlossen sein wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 10.12.2021 entschieden.

Der im Jahr 1950 geborene Kläger erwarb zunächst den Hauptschulabschluss und war anschließend nach einer Lehre in verschiedenen Berufen tätig. Ende 2014 legte er an einer Abendschule das Abitur ab. Seit Anfang 2016 bezieht er eine Altersrente und ergänzende Sozialleistungen der Grundsicherung. Zum Wintersemester 2015/2016 nahm der Kläger an der Universität Hamburg ein Bachelorstudium auf und stellte für dessen erste beiden Semester einen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung, den der Beklagte ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers, mit der er sein Förderungsbegehren weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Der Kläger überschritt bei Beginn des Studiums die für eine Förderung gesetzlich festgesetzte Altersgrenze. Das Ausbildungsförderungsrecht knüpft die Gewährung von Ausbildungsförderung grundsätzlich daran, dass der Auszubildende nicht älter als 30 Jahre bzw. – für Masterstudiengänge – als 35 Jahre alt ist (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Diese Altersgrenze und die mit ihr verbundene Typisierung hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1980 unter anderem mit der Erwägung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen, der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass bei einer Ausbildung, die erst nach dem 35. Lebensjahr begonnen wird, das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung von Bildungsreserven im Hinblick auf die zu erwartende, nur noch relativ kurze Berufsdauer gering ist.

Zwar sieht das Gesetz eine Ausnahme von dieser Altersbegrenzung vor, wenn – wie im Fall des Klägers – die Zugangsberechtigung für die Ausbildung im Zweiten Bildungsweg erworben und diese anschließend unverzüglich aufgenommen worden ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BAföG). Dies bedeutet aber nicht, dass Ausbildungsförderung für ein Studium auch dann noch gewährt werden soll, wenn der Auszubildende bei planmäßigem Abschluss der Ausbildung bereits das Rentenalter erreicht hat. Eine Regelung, dass Ausbildungsförderung völlig altersunabhängig zu gewähren ist, trifft das Gesetz nicht. Vielmehr ist der vorgenannten Bestimmung unter Auswertung der Gesetzessystematik sowie des Zwecks des Gesetzes und dessen Entstehungsgeschichte der Inhalt zu entnehmen, dass Ausbildungsförderung dann nicht mehr zu gewähren ist, wenn eine Ausbildung aus Altersgründen typischerweise eine ihr entsprechende Erwerbstätigkeit nicht mehr erwarten lässt. Für diese Prognose ist nach der Wertung des Gesetzes die rentenrechtliche Regelaltersgrenze maßgeblich, die für den weit überwiegenden Teil der Erwerbsbevölkerung Geltung beansprucht und nach deren Überschreiten jedenfalls eine Berufstätigkeit in einem neu erlernten Beruf regelhaft nicht mehr aufgenommen wird. Dieser Inhalt des Gesetzes ist mit dem grundrechtlichen Anspruch eines bedürftigen Auszubildenden auf Teilhabe an der staatlichen Ausbildungsförderung (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) vereinbar. Ihm steht auch nicht das unionsrechtliche Verbot einer Altersdiskriminierung entgegen.

Quelle: BVerwG

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Hartz IV-Widerspruch: E-Mail reicht nicht

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail nicht der gesetzlichen Form entspricht (Az. L 11 AS 632/20).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 13.12.2021 zum Urteil L 11 AS 632/20 vom 04.11.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail nicht der gesetzlichen Form entspricht.

Geklagt hatten zwei Hartz-IV-Empfänger aus Lüneburg. Wegen schwankenden Einkommens berechnete das Jobcenter die Leistungen des Paares zunächst vorläufig bis im Dezember 2019 die endgültige Festsetzung erfolgte. Die Bescheide enthielten eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach ein Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ einzulegen sei.

Nachdem das Paar mit einfacher E-Mail Widerspruch einlegte, wies das Jobcenter schriftlich darauf hin, dass die Formerfordernisse nicht gewahrt seien, da die technischen Voraussetzungen einer eindeutigen Urheberschaft so nicht gewährleistet seien. Das Paar müsse den Widerspruch formgerecht nachreichen, da er sonst unzulässig sei.

Dem hielten die Leistungsempfänger entgegen, dass in den Bescheiden nicht stehe, dass kein Widerspruch per E-Mail erfolgen könne. Nach ihrer Ansicht sage der Hinweis „schriftlich oder zur Niederschrift“ jedem, der normal bei Verstand sei, dass der Widerspruch per Fax, per Niederschrift oder per E-Mail eingelegt werden könne. Für einen normalen Menschen sei nicht nachvollziehbar, weshalb Unterschiede zwischen Fax und E-Mail gezogen würden. E-Mails gehörten zur ganz normalen täglichen Kommunikation.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Zwar könne ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings sei dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung (z. B. als De-Mail) erforderlich. Demgegenüber reiche eine einfache E-Mail nicht aus. Da das Jobcenter auf diesen Weg nicht hingewiesen habe, könne sich höchstens die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängern. Allerdings hätten die Leistungsempfänger auch in diesem Zeitraum keinen formgerechten Widerspruch nachgereicht. Sie hätten allein darauf beharrt, dass eine einfache E-Mail ausreiche.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Paar Beschwerde eingelegt.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Bundesrat stimmt verschärftem Infektionsschutzgesetz zu

Einstimmig hat der Bundesrat am 10. Dezember 2021 umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen zugestimmt, die der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte.

Bundesrat, Pressemitteilung vom 10.12.2021

Einstimmig hat der Bundesrat am 10. Dezember 2021 umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen zugestimmt, die der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Das Artikelgesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Das Gesetz, das auf einen Entwurf der neuen Regierungskoalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP zurückgeht, sieht eine Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren, einzeln aufgezählten Einrichtungen vor: Sie müssen ab 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.

Schutz für vulnerable Gruppen

Personal in Gesundheitsberufen und Pflegeberufen komme eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe, heißt es in der Gesetzesbegründung. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote beim Personal in diesen Berufen sei wichtig.

Handlungsbefugnisse für das Gesundheitsamt

Bei Zweifeln an der Echtheit des Nachweises soll das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung oder einem Unternehmen untersagen können.

Erweiterter Kreis der Impfberechtigten

Vorübergehend sind Corona-Impfungen auch bei Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern möglich, sofern diese entsprechend geschult sind. Ziel ist eine Beschleunigung vor allem bei den Booster-Impfungen.

Längere Geltung für Schutzmaßnahmen der Länder

Bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder vor dem 25. November 2021 erlassen haben, können bis zum 19. März 2022 in Kraft bleiben – nach derzeitiger Rechtslage sind sie bis zum 15. Dezember 2021 befristet.

Nachschärfungen am Handlungskatalog

Künftig ist es den Ländern wieder möglich, Sportveranstaltungen mit größerem Publikum, Versammlungen sowie Messe und Kongresse zu untersagen und gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen wie Diskotheken und Clubs zu schließen.

Hilfe für Krankenhäuser

In der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser erhalten kurzfristig einen finanziellen Ausgleich. Er dient dazu, finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, abzufedern.

Erweiterte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld

Die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 Prozent. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

Weiterhin virtuelle Versammlungen

Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19. März 2022 wieder eingeführt – mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit.

Verlängerte Sonderregeln für Werkstätten und Rechtsberufe

Der Bundestagsbeschluss verlängert die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten bis zum 31. März 2022. Die Sonderregeln für Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern gelten bis zum 30. Juni 2022 fort.

Rasches Inkrafttreten geplant

Das Gesetz soll zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Den Zeitpunkt bestimmt die Bundesregierung: Sie leitet den Gesetzesbeschluss dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und organisiert anschließend die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Quelle: Bundesrat

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