Keine nachträgliche Genehmigung für ungenehmigten Wohnanbau über den „Bau-Turbo“

Keine nachträgliche Genehmigung für ungenehmigten Wohnanbau über den „Bau-Turbo“

Das VG Neustadt hat entschieden, dass ein ungenehmigter Anbau zu Wohnzwecken nicht nachträglich über den „Bau-Turbo“ genehmigt werden kann, wenn er gegen wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplans verstößt und die hierfür erforderliche Zustimmung der Gemeinde fehlt (Az. 4 K 255/26.NW).

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 12.08.2026 zum Urteil 4 K 255/26.NW vom 07.08.2026

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat die Klage einer Grundstückseigentümerin auf Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für einen Anbau zu Wohnzwecken abgewiesen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Bellheim, auf dem sich mehrere Gebäude befinden, von denen Teile bereits in den Jahren 1959 und 1968 genehmigt worden waren. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet vorsieht und unter anderem Festsetzungen zur Bauweise, zur Grundflächenzahl sowie Baugrenzen vorsieht. Bei einer Baukontrolle im August 2023 stellte der beklagte Landkreis Germersheim fest, dass über den genehmigten Bestand hinaus weitere bauliche Anlagen errichtet worden waren. Unter anderem wurde ein Nebengebäude als Wohnraum genutzt.

Im März 2024 beantragte die Klägerin die nachträgliche Genehmigung dieses Gebäudeteils zur Wohnnutzung. Der Landkreis lehnte den Bauantrag mit Verweis auf mehrere Verstöße gegen den Bebauungsplan ab. Der Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze um etwa vier Meter und die die zulässige Grundflächenzahl um ca. 0,13. Außerdem halte er die vorgeschriebene einseitige Grenzbebauung nicht ein.

Die Klägerin legte gegen die Ablehnung ihres Bauantrags Widerspruch ein. Während des laufenden Widerspruchsverfahrens trat das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (BGBl. I 2025 Nr. 257 vom 29.10.2025) – der sog. Bau-Turbo in Kraft. Der Kreisrechtsausschuss setzte das Widerspruchsverfahren daher aus und bat die Ortsgemeinde, zu entscheiden, ob sie das Vorhaben der Klägerin gemäß den neuen Regelungen des „Bau-Turbo“ zulassen wolle. Die Ortsgemeinde erteilte ihre Zustimmung zu dem Vorhaben jedoch nicht und der Widerspruch wurde schließlich zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die 4. Kammer bestätigte, dass das Vorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans in mehreren Punkten nicht einhalte. Eine Befreiung nach den allgemeinen Vorschriften des Baugesetzbuchs komme nicht in Betracht, da es sich bei den verletzten Festsetzungen um Grundzüge der Planung handele, von denen eine Abweichung unzulässig sei. Auch die seit Ende Oktober 2025 geltende Regelung des § 31 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB), die im Zuge des „Bau-Turbo“ in das Gesetz aufgenommen worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Danach kann unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnungsbaus von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden. Voraussetzung sei jedoch die Zustimmung der Gemeinde. Diese hatte ihre Zustimmung im Januar 2026 ausdrücklich verweigert mit der Begründung, dass der Bebauungsplan erst im Jahr 2023 aufgestellt worden sei und bereits Möglichkeiten für eine städtebaulich verträgliche Nachverdichtung vorsehe. Eine Zustimmung zu dem hier beantragten Vorhaben könne zudem Auswirkungen auf vergleichbare Fälle haben und die planerischen Festsetzungen des noch jungen Bebauungsplans faktisch verändern. Fehle diese Zustimmung, bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB. Die Gemeindeentscheidung könne auch nicht durch die Bauaufsichtsbehörde oder das Gericht ersetzt werden. Die Neuregelung des § 36a BauGB räume der Gemeinde insoweit eine eigenständige Entscheidungsmöglichkeit als Ausdruck ihrer kommunalen Planungshoheit ein. Zur Überzeugung der Kammer beschränke sich demnach die gerichtliche Kontrolle darauf, ob das gesetzlich vorgesehene Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Eine eigene positive Zustimmungsentscheidung könne das Gericht nicht an die Stelle der Gemeinde setzen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingereicht werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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OLG Oldenburg entscheidet über Zahlungsverpflichtung nach Identitätsdiebstahl

Wer aufgrund einer manipulierten E-Mail den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto von Betrügern überweist, ist gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Etwas anderes gilt lt. OLG Oldenburg nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verkäufer den Schaden durch ein eigenes pflichtwidriges Verhalten verursacht oder mitverursacht hat (Az. 5 U 89/25).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 12.08.2026 zum Beschluss 5 U 89/25 vom 17.04.2026 (rkr)

Wer aufgrund einer manipulierten E-Mail den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto von Betrügern überweist, ist gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verkäufer den Schaden durch ein eigenes pflichtwidriges Verhalten verursacht oder mitverursacht hat. Dies hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts mit einem bereits im April dieses Jahres ergangenen Beschluss entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Oldenburg bestätigt.

Dies war passiert: Der Beklagte hatte Ende 2024 bei der Klägerin, einem Autohaus im Raum Oldenburg, einen gebrauchten Pkw zum Preis von knapp 17.000 Euro gekauft. Einige Tage nach Vertragsschluss bat die Tochter des Käufers beim Autohaus per E-Mail darum, ihr die Kontodaten des Autohauses mitzuteilen, damit ihr Vater den Kaufpreis überweisen könne. In diese Kommunikation wurde von unbekannten Dritten eingegriffen (sog. Man-in-the-Middle-Angriff). Die Dritten übersandten die E-Mail von einer nicht der Tochter des Käufers gehörenden E-Mail-Adresse an das Autohaus, worauf dieses antwortete. Die im PDF-Anhang der E-Mail des Autohauses genannte IBAN wurde von den Unbekannten abgeändert und ging so manipuliert bei der Tochter des Käufers ein. Der Käufer überwies den Kaufpreis letztlich auf das Konto der Unbekannten statt auf das Konto des Autohauses.

Das Fahrzeug wurde anschließend wie vereinbart vom Autohaus an den Käufer übergeben. Erst später stellte sich heraus, dass der Kaufpreis nie beim Verkäufer angekommen war. Das Geld wurde von dem Konto der Unbekannten unmittelbar ins Ausland transferiert.

Das Autohaus erhob schließlich Klage auf Zahlung des Kaufpreises vor dem Landgericht Oldenburg. Dieses entschied mit Urteil vom 21. November 2025, dass der Käufer die knapp 17.000 Euro noch einmal zahlen muss. Der Zahlungsanspruch des Autohauses aus dem Kaufvertrag sei durch die Zahlung an die Unbekannten nicht erfüllt worden. Dass der Käufer gutgläubig auf die manipulierte Bankverbindung vertraut hatte, ändere daran nichts.

Der Käufer hatte die Ansicht vertreten, das Autohaus habe den Betrug durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen erst ermöglicht, weswegen das Zahlungsverlangen rechtsmissbräuchlich sei. Dafür sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte. Die Ermittlungen hatten vielmehr ergeben, dass die unbekannten Täter die E-Mail während der Übertragung abgefangen und verändert hatten. Ein Angriff etwa auf die Computersysteme des Autohauses konnte nicht festgestellt werden. Besondere Sicherheitsverfahren für den E-Mail-Verkehr waren zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart worden. Auch den vom Käufer geltend gemachten Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verneinte das Gericht.

Außerdem stellte das Landgericht heraus, dass das Autohaus nicht verpflichtet war, vor der Fahrzeugübergabe den Zahlungseingang zu kontrollieren. Diese Kontrolle hätte vor allem dem eigenen Schutz des Verkäufers gedient. Dass dieser darauf verzichtet habe, begründe keine Haftung gegenüber dem Käufer.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts legte der beklagte Käufer Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg ein. Dessen 5. Zivilsenat hat das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 17. April 2026 bestätigt. Der Kaufpreisanspruch des Verkäufers sei nicht erfüllt worden. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Käufers gegen das Autohaus scheide bereits deswegen aus, weil die Tochter des Beklagten selbst den Übermittlungsweg per E-Mail gewählt hatte, als sie das Autohaus aufforderte, ihr die Kontodaten auf diesem Wege zukommen zu lassen.

Der Beklagte muss daher noch einmal zahlen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Werbung einer Versandapotheke mit „bis zu 20 € E-Rezept-Rabatt“ irreführend

Das OLG Frankfurt untersagt u. a. die Werbeaussage einer Versandapotheke „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten (Az. 6 U 25/26).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 13.08.2026 zum Urteil 6 U 25/26 vom 05.08.2026

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt u. a. die Werbeaussage einer Versandapotheke „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten.

Die Antragsgegnerin ist eine Versandapotheke. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen im Zusammenhang mit einem „20 € E-Rezept-Rabatt“. Das Landgericht hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin untersagte der zuständige 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) der Versandapotheke u. a. die streitige Werbeaussage: „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“.

Die Aussage sei wettbewerbswidrig begründete der Senat seine Entscheidung. Sie sei irreführend, da wesentliche Informationen zur Berechnung bzw. zur Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe vorenthalten würden (§ 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG). Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland max. 10 € betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 € hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen/Zahlungen voll ausschöpfen könne. Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 € ermöglichten. Grundsätzlich müsse der Verbraucher zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein. Nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den ihn konkret betreffenden Rabatt nutzen möchte oder nicht. „Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20 €, sondern lediglich 2,50 € Rabatt erhält“, konkretisiert der Senat.

Die Webseite enthalte zwar eine Darstellung der Berechnungsmethode bzw. der Staffelung der Rabatthöhen. Der Hinweis erfolge jedoch nur eingeblendet auf der letzten Seite bzw. in der letzten Sequenz des Fernsehwerbespots, dort im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er trete damit gegenüber der gesprochenen Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen. „Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 € (allenfalls noch 5 €) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 € erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher – der die Formulierung ‘bis zu‘ grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20 € Betrag ausgeht – als unerwartet dar“, führt der Senat weiter aus.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

Die Rabattstaffelung der Versandapotheke sieht wie folgt aus:

Bei einem Medikamentenpreis bis zu 59,99 € beträgt der Rabatt 2,50 €, bei einem Preis bis zu 249,99 € beträgt der Rabatt 5 €, beim Preis bis zu 999,99 € beträgt der Rabatt 15 € und bei einem Preis von mehr als 1.000 € 20 €.

§ 5a UWG Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

  1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
  2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) …

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Reform für einen modernen, schlagkräftigen und digitalen Zoll

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 das Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung wesentliche Teile des Gemeinsamen Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität vom Februar und des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität vom Juli 2026 für den Bereich der Zollverwaltung um.

BMF, Mitteilung vom 12.08.2026

Bundeskabinett beschließt Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) / Härtere Gangart gegen Kriminelle / Entlastungen für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen

Das Bundeskabinett hat heute das Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung wesentliche Teile des Gemeinsamen Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität vom Februar und des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität vom Juli 2026 für den Bereich der Zollverwaltung um.

Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz ist ein umfassendes Modernisierungsprogramm für den Zoll mit seinen knapp 49.000 Beschäftigten: Bei der Organisation der Behörde wird noch stärker auf Synergien gesetzt. Das Gesetz sieht vor, zeitgemäße Befugnisse wie die Nutzung von KI oder die administrative Vermögensabschöpfung einzuführen, die gerade im Kampf gegen organisierte Kriminalität echte Gamechanger sein können. Darüber hinaus wird mit dem ZFG die Digitalisierung des Zolls weiter vorangetrieben.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil: „Mit dem Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz geben wir dem Zoll die Befugnisse, die er im 21. Jahrhundert braucht, um gegen Organisierte Kriminalität, Finanzkriminalität oder den internationalen Drogenhandel vorzugehen. Wir setzen zum Beispiel auf KI bei der Datenanalyse oder die administrative Vermögensabschöpfung. Wenn Verdächtige nicht nachweisen können, dass sie Vermögenswerte legal erworben haben, sind der Porsche oder die Rolex erstmal weg. Der Zoll wird moderner, digitaler und schlagkräftiger. Damit senden wir ein klares Signal an Kriminelle: Wir verschärfen die Gangart! Gleichzeitig entlasten wir die ehrlichen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Gerechtigkeit in unserem Land.“

Die wesentlichen Regelungen des ZFG im Überblick:

Strukturreform Zoll 2030

Die Strategie Zoll 2030 ist die größte Strukturreform im Zoll seit Jahren.

Ziel ist, die vorhandenen Ressourcen zielgerichtet einzusetzen, Doppelstrukturen abzubauen und die Aufgabenwahrnehmung fachgerecht zu bündeln. Das schafft einen modernen, effizienten und digitalen Zoll – auch als Einnahmebehörde. Mit den hierfür vorgesehenen Strukturoptimierungen werden die bestehenden Fachdirektionen der Generalzolldirektion (GZD) durch zwei Fachstränge „Zölle und Steuern“ sowie „Sicherheit und Vollzug“ ersetzt (statt den bisherigen sechs Fachdirektionen). Die Gesamt- und die Leitungsstruktur des Zolls wird unter drei Vizepräsidentinnen bzw. -präsidenten verschlankt. Das Zollkriminalamt und die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bleiben bestehen und werden, zusammen mit weiteren Sicherheitsaufgaben, in die GZD integriert. Das bündelt Kompetenzen und Zuständigkeiten und verkürzt die Informations- und Wissenswege. Auf Ortsebene erfolgt die Zusammenlegung der Zollfahndungsämter und der Hauptzollämter zu neuen Zolldirektionen, in denen die Ermittlungs- und Vollzugseinheiten des Zollfahndungsdienstes, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und der Kontrolleinheiten zusammengeführt werden.

Das im Aktionsplan von Juli enthaltene Gemeinsame Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität beim Zoll wird zügig aufgebaut. Darüber hinaus werden weitere (administrative) Maßnahmen des Aktionsplans (z. B. Aufbau eines Analysezentrum zwischen ZKA und BKA, Gemeinsame Ermittlungsgruppe Rauschgift) derzeit von den beteiligten Behörden erarbeitet.

Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität (einschl. Geldwäsche), Organisierter Kriminalität, Sanktionsdurchsetzung

Der Zoll erhält die Befugnisse, die er im 21. Jahrhundert braucht, um den Entwicklungen im Bereich der Organisierten Kriminalität, der Finanzkriminalität oder des internationalen Drogenhandels zu begegnen. Hierzu werden u.a. Befugnisse für die vortatenunabhängige Verfolgung von Geldwäsche mit Auslandsbezug geschaffen und bestehende Kompetenzen den technischen Entwicklungen angepasst – bspw. die Sicherstellung von Kryptowerten oder die Kontrolle elektronischer Beförderungsinformationen. Das Gesetz ermöglicht die Nutzung innovativer Technologien wie den Abgleich biometrischer mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet, den Einsatz von Drohnen, die Blockierung digitaler Täter-Kommunikation und automatisierte Datenanalysen – auch unter Einsatz künstlicher Intelligenz.

Wie im Gemeinsamen Aktionsplan gegen Organisierte Kriminalität vorgesehen, wird der Datenaustausch mit dem Bundeskriminalamt gestärkt. Zudem adressiert die Reform neue Kriminalitätsphänomene, etwa durch die Einführung sog. Catch-All-Klausel bei synthetischen Drogen (d.h. auch nicht gelistete Stoffe werden von den Regelungen des Grundstoffüberwachungsgesetzes erfasst, von denen erwiesen ist, dass diese zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet worden sind).

Wesentlich ist das Instrument der administrativen Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen nicht rechtmäßiger Herkunft außerhalb eines Strafverfahrens: Es ermöglicht dem Zoll, bedeutsame Vermögensgegenstände sicherzustellen, wenn der Verdacht besteht, dass diese nicht rechtmäßig oder mit nicht rechtmäßigen Mitteln erworben worden sind. Im Ergebnis des Verfahrens kann die Einziehung des Vermögensgegenstandes zugunsten des Bundes stehen, sofern das zuständige Finanzgericht von der nicht rechtmäßigen Herkunft des verdächtigen Vermögensgegenstands überzeugt ist. Das zielt dorthin, wo es Kriminellen wirklich weh tut: auf ihr Geld und ihre Vermögensgegenstände, die nicht erst nach langwierigen Gerichtsverfahren eingezogen werden können.

Das ZFG enthält zudem neue Befugnisse für die Durchsetzung von internationalen Sanktionen. Das Geldwäschegesetz wird fortentwickelt und die Rolle der Financial Intelligence Unit (FIU) gestärkt, indem beispielsweise die Mitwirkung der FIU bei der Verhinderung und Bekämpfung von Proliferation und Proliferationsfinanzierung klargestellt und ein verbesserter Datenaustausch der FIU mit den Koordinierenden Stellen der Länder geschaffen wird. Zum Schutz des FIU-Analyseverfahrens werden Regelungslücken bei der Einsichtnahme in Grundbücher geschlossen.

In den Zuständigkeitsbereichen des Zolls ist das ein großer Wurf. Der Zoll erhält Befugnisse, die Ermittlerinnen und Ermittler und Expertinnen und Experten seit langem fordern. Damit verschärfen wir die Gangart gegen Finanzbetrüger, Steuerkriminelle, Drogenhändler und gegen die Organisierte Kriminalität.

Digitalisierung

Flankierend zu den strukturellen und sicherheitsrelevanten Regelungen beinhaltet das ZFG zudem Maßnahmen zur digitalen Transformation des Zolls, um diesen in seiner Rolle als Partner der Wirtschaft und der Bürgerinnen und Bürger noch serviceorientierter und effizienter aufzustellen. Die Digitalisierung ermöglicht eine effizientere Ressourcennutzung und eine höhere Kontrollqualität durch automatisierte Risikoanalysen (auch unter Einsatz von KI) oder dem automatischen Datenabruf aus Dateisystemen des Zolls.

Wo der Zoll effizienter und gezielter kontrolliert, werden die ehrlichen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen entlastet.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundeskabinett beschließt Jahressteuergesetz 2026

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Wie üblich enthält auch dieses Jahressteuergesetz zahlreiche Anpassungen im deutschen Steuerrecht. Es sieht Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Förderung der Digitalisierung und zur Verhinderung von unrechtmäßigen Steuergestaltungen vor. Zudem werden Verfahrensfragen und Zuständigkeiten aktualisiert.

BMF, Mitteilung vom 12.08.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) beschlossen. Wie üblich enthält auch dieses Jahressteuergesetz zahlreiche Anpassungen im deutschen Steuerrecht. Es sieht Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Förderung der Digitalisierung und zur Verhinderung von unrechtmäßigen Steuergestaltungen vor. Zudem werden Verfahrensfragen und Zuständigkeiten aktualisiert. Andere Anpassungen sind aufgrund von Änderungen des Rechts der Europäischen Union oder der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs notwendig. Außerdem reagiert die Bundesregierung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.

Hervorzuheben sind folgende Regelungen:

Anpassung im Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren

Beim Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren soll eine Änderung missbräuchliche Gestaltungen in Zukunft besser verhindern. Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Gesellschaften von mindestens 10 Prozent sollen in Zukunft genauso behandelt werden wie unbeschränkt steuerpflichtige, also in Deutschland steuerlich ansässige, Großaktionäre. Ihnen sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr ausgestellt werden. Stattdessen sollen sie nach der jeweiligen Transaktion einen Erstattungsantrag stellen. Durch diese Einzelfallprüfung im Nachhinein lassen sich missbräuchliche Gestaltungen besser prüfen und aufdecken.

Die Neuregelung dient damit auch dem mit dem Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität hervorgehobenen Ziel des BMF, Steuerkriminalität entschieden zu bekämpfen.

Zudem enthält der Entwurf eine erhebliche Erleichterung: Bisher enthält das Gesetz für ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen eine Freigrenze von 10.000 Euro, bis zu der vom Steuerabzug abgesehen werden kann. Das JStG sieht vor, diese Freigrenze auf 100.000 Euro zu erhöhen. Das ist eine deutliche Verwaltungsvereinfachung, zum Beispiel für Verlage, die Bildrechte ausländischer Agenturen nutzen. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt bestehen, sodass Nachprüfungen weiterhin möglich sind.

Informationsaustausch mit Steuerbehörden in Drittstaaten

Aufgrund der Europäischen Amtshilferichtlinie müssen Onlineplattformen bereits Informationen über Einkünfte melden, die von Anbietern seit dem Jahr 2023 auf diesen Plattformen erzielt werden. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz umgesetzt. Die Informationen werden bereits innerhalb der Europäischen Union ausgetauscht, soweit sie Anbieter in anderen Mitgliedstaaten betreffen. Der Entwurf des JStG 2026 erweitert die Meldepflicht auf in Drittstaaten ansässige Anbieter und ermöglicht damit den Austausch dieser Informationen auch mit Drittstaaten, mit denen eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung hierzu besteht.

Anpassung des Mindeststeuergesetzes

Anfang des Jahres haben sich die Staaten des „Inclusive Framework on BEPS“ im sog. Side-by-Side Package auf Vereinfachungen bei der Mindeststeuer sowie einen sog. Side-by-Side Approach geeinigt. Dieser erkennt nationale Regelungen an, die in ihrer Wirkungsweise den Regeln der Mindeststeuer entsprechen. Der Teil der Einigung, der den sog. Side-by-Side Approach betrifft, soll nun durch den Entwurf des JStG 2026 im deutschen Mindeststeuergesetz nachvollzogen werden. Gleichzeitig wird die Rechtsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen angepasst, auf deren Basis dann die Umsetzung der Vereinfachungen des „Side-by-Side Package“ erfolgen kann.

Elektronische Bekanntgabe

Ab dem 1. Januar 2027 erhalten Steuerpflichtige bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch. Dazu gehören z. B. Einkommensteuerbescheide und die Entscheidung über einen Einspruch. Aufgrund der Änderungen in § 122a der Abgabenordnung erfolgt die elektronische Bekanntgabe künftig, wenn Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr erforderlich. Sobald der Bescheid im ELSTER-Nutzerkonto bereitsteht, werden Steuerpflichtige per E-Mail informiert und können ihn dann in ihrem Nutzerkonto abrufen. Steuerpflichtige, die über kein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen, erhalten ihren Bescheid wie bisher per Post. Steuerpflichtige, die über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen und keine elektronische Zustellung wünschen, müssen die postalische Bekanntgabe über ihr bestehendes ELSTER-Nutzerkonto elektronisch beantragen.

Mit den Änderungen wird die elektronische Bekanntgabe künftig der Regelfall. Die Finanzverwaltung wird damit noch digitaler und effizienter.

Anpassung des Zinssatzes in der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung sieht einen Zinssatz vor, der nach einer Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt. Nachzahlungszinsen müssen Steuerpflichtige zahlen, von denen Steuern nachgefordert werden. Erstattungszinsen bekommen Steuerpflichtige mit einer Steuererstattung gezahlt. Dieser Zinssatz wurde zuletzt im Jahr 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent für jedes volle Jahr, festgelegt.

Die Abgabenordnung sieht vor, diesen Zinssatz regelmäßig zu evaluieren. Das hat die Bundesregierung nun getan. Der Basiszinssatz im Bürgerlichen Gesetzbuch ist deutlich angestiegen, ebenso die Zinsen für Kredite für Verbraucherinnen und Verbraucher.

Deshalb sieht der Entwurf vor, den Zinssatz in der Abgabenordnung ab dem Jahr 2027 auf 0,3 Prozent je vollen Monat, also 3,6 Prozent je vollem Jahr anzuheben.

Änderungen des Forschungszulagengesetzes

Das europäische Beihilferecht ermöglicht die Gewährung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen periodenübergreifend pro Unternehmen und Vorhaben in Höhe von maximal 25 Mio. Euro. Das deutsche Forschungszulagengesetz schöpft diese Möglichkeit bisher nicht aus.

Das ändert die Bundesregierung mit dem Entwurf des JStG 2026. Nunmehr können auch Forschungszulagen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben periodenübergreifend insgesamt bis zu einem Betrag von 25 Mio. Euro gewährt werden.

Darüber hinaus sieht der Entwurf die Einführung einer eigenen Ablaufhemmung für die Forschungszulage vor. Dadurch wird sichergestellt, dass die Festsetzung der Forschungszulage auch dann erfolgen kann, wenn das Bescheinigungsverfahren über die reguläre Festsetzungsfrist hinaus andauert. Bislang konnte es in Einzelfällen dazu kommen, dass die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage ablief, bevor das Bescheinigungsverfahren abgeschlossen war. Mit der Neuregelung schafft die Bundesregierung mehr Rechtssicherheit und stärkt die Wirksamkeit der Forschungszulage.

Umsatzsteuerliche Organschaft

Der Entwurf des JStG 2026 sieht eine neue, eigenständige Regelung für die Organschaft im Umsatzsteuerrecht vor.

Im Umsatzsteuerrecht sieht das Gesetz bisher nur materiell-rechtliche Merkmale vor, um zu ermitteln, ob ein Unternehmen als Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Ein aktives Wahlrecht gibt es nicht. Das möchte die Bundesregierung mit der neuen Regelung ändern. Im Gegensatz zum bisherigen Recht treten die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung durch den Organträger ein. Mit Blick auf die Bedürfnisse der Wirtschaft, auf dynamische Veränderungen von Unternehmensstrukturen zeitnah reagieren zu können, wird sowohl die Begründung der Organschaft als auch die Aufnahme einzelner Organgesellschaften mit Wirkung für die Zukunft kurzfristig ermöglicht.

Die Neuregelung dient der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Kabinett beschließt Frühstartrente: Startkapital für die Altersvorsorge der jungen Generation

Das Bundeskabinett hat am 12.08.2026 den vom BMF vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstartrente beschlossen. Damit erhalten künftig alle Kinder in Deutschland ein Startkapital für die eigene private Altersvorsorge. Der Bund zahlt dafür für jedes Kind, das sechs Jahre alt wird, bis zum 18. Lebensjahr 10 Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot ein.

MF, Mitteilung vom 12.08.2026

Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung einer Frühstartrente beschlossen. Mit der Frühstartrente erhalten künftig alle Kinder in Deutschland ein Startkapital für die eigene private Altersvorsorge. Der Bund zahlt dafür für jedes Kind, das sechs Jahre alt wird, bis zum 18. Lebensjahr 10 Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot ein.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil: „Wir wollen, dass alle besser und früher für das Alter vorsorgen können. Mit der Frühstartrente geben wir jedem Kind in Deutschland ein Startkapital für die eigene Altersvorsorge. Der Staat zahlt dafür jeden Monat 10 Euro Förderung, automatisch und für alle Kinder eines Jahrgangs. So bauen junge Menschen über die Jahre ein eigenes Vermögen auf und lernen früh, wie Vorsorge am Kapitalmarkt funktioniert. Heute hängt das viel zu oft vom Elternhaus ab. Diese Ungleichheit setzt sich dann oft bis ins Alter fort. Das wollen wir ändern. Die Frühstartrente ist ein wichtiger Beitrag für eine bessere Altersvorsorge und mehr Chancengleichheit.“

Beitrag zur Chancengleichheit

Die Frühstartrente soll dazu beitragen, Kindern Vermögensaufbau unabhängig vom Elternhaus zu ermöglichen. Künftig erhalten alle Kinder eines Jahrgangs Zugang zur kapitalgedeckten Altersvorsorge. Eltern können das Depot unkompliziert eröffnen und durch freiwillige Zuzahlungen ergänzen. Gefördert werden ausschließlich zertifizierte Verträge mit einem effektivem Kostendeckel, sowie ohne Abschluss- und Vertriebskosten bis zur Volljährigkeit. Kinder, für die kein Depot eröffnet wird, profitieren von der Frühstartrentenförderung im Rahmen einer staatlichen kollektiven Anlage.

Die Frühstartrente kann somit dazu beitragen, dass die ergänzende private Altersvorsorge möglichst früh beginnt. Neben der gesetzlichen Rente und der betrieblichen Altersversorgung soll diese helfen, den persönlichen Lebensstandard im Alter zu sichern.

Stärkung der finanziellen Bildung

Im Zentrum der Frühstartrente steht neben dem tatsächlichen Vermögensaufbau die finanzielle Bildung. Wer den Kapitalmarkt schon in jungen Jahren erlebt und positive Erfahrungen macht, entwickelt ein Verständnis für langfristiges Investieren und wird im Laufe des Lebens eher am Kapitalmarkt anlegen. Unter anderem sollen die Depot-Anbieter daher Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten in einer auf die Zielgruppe zugeschnittenen Form bereitstellen. Die Bundesregierung arbeitet zudem derzeit an einer gemeinsamen Strategie zur Stärkung der finanziellen Bildung. Die Einführung der Frühstartrente dient hier als Initialzündung.

Frühe Kapitalanlage für langfristigen Vermögensaufbau

Für jedes Kind, das sechs Jahre alt wird, zahlt der Bund bis zum 18. Lebensjahr 10 Euro pro Monat in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot, das die Eltern bei einem privaten Anbieter ihrer Wahl eröffnen können. Gefördert werden zertifizierte Standarddepot-Verträge mit einem Effektivkostendeckel von einem Prozent und ohne Abschluss- und Vertriebskosten bis zur Volljährigkeit.

Die Erträge sind bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei, ausgezahlt wird das geförderte Kapital grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Zuzahlungen sind bis zu 6.840 Euro pro Jahr möglich.

Wird kein eigener Vertrag geschlossen, profitieren die Kinder trotzdem: In diesem Fall legt der Bund die Mittel kollektiv am Kapitalmarkt an, verwaltet durch die Deutsche Bundesbank. Die Förderung erreicht damit alle Kinder eines Jahrgangs, unabhängig vom Einkommen der Eltern. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Ab Volljährigkeit geht das Depot in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge über. Die reformierte private Altersvorsorge startet ebenfalls im Jahr 2027 und wird mit dem neuen Altersvorsorge-Depot einfacher, kostengünstiger und renditestärker, sodass mehr Menschen tatsächlich teilnehmen können.

Die Frühstartrente lohnt sich: Durch den frühen Start können bereits mit geringen regelmäßigen Beiträgen Vermögenswerte aufgebaut werden, denn die lange Anlagedauer am Kapitalmarkt und die Wiederanlage der Dividenden sorgen für einen erheblichen Zinseszinseffekt.

Allein aus der staatlichen Förderung entsteht bis zur Volljährigkeit ein Depotwert von rund 2.200 Euro. Daraus können bis zum Renteneintritt ohne weitere Einzahlungen rund 53.000 Euro werden. Legen Eltern monatlich 10 Euro dazu, kann das Depot bis zum Renteneintritt auf rund 107.000 Euro wachsen.

Variante (Zuzahlung Eltern pro Monat) | Einzahlungen bis 18. Lebensjahr gesamt | Depotwert mit 18 | Depotwert mit 65

  • 0 Euro | 1.440 Euro | rund 2.200 Euro | rund 53.000 Euro
  • 10 Euro | 2.880 Euro | rund 4.400 Euro | rund 107.000 Euro
  • 20 Euro | 4.320 Euro | rund 6.600 Euro | rund 160.000 Euro
  • 50 Euro | 8.640 Euro | rund 13.300 Euro | rund 320.000 Euro

Hinweis: Den Berechnungen liegt eine angenommene durchschnittliche Wertentwicklung von 7 Prozent pro Jahr zugrunde. Das entspricht der langjährigen Durchschnittsrendite weltweit gestreuter Aktienanlagen nach Abzug etwaiger Kosten. Die tatsächliche Wertentwicklung kann höher oder niedriger ausfallen, ein Anspruch auf eine bestimmte Wertentwicklung besteht nicht. Die dargestellten Werte sind nominal, berücksichtigen also nicht die Inflation, und verstehen sich vor der nachgelagerten Besteuerung der Auszahlung im Rentenalter.

Zeitplan

Die Frühstartrente startet rückwirkend zum 1. Januar 2026 mit dem Geburtsjahrgang 2020. Ab 2027 kommt jedes Jahr der Jahrgang der dann Sechsjährigen hinzu. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden, damit das Gesetz zum 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Die ersten Auszahlungen beginnen 2027.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und weiterer Vorschriften

Das BMF hat u. a. aufgrund umfangreicher Änderungen des europäischen Zollrechts in den letzten Jahren einen Referentenentwurf der Zollverordnung veröffentlicht.

MF, Mitteilung vom 12.08.2026

Aufgrund umfangreicher Änderungen des europäischen Zollrechts in den letzten Jahren und des Inkrafttretens des Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven und zur Änderung weiterer zollrechtlicher Vorschriften besteht überwiegend redaktioneller Anpassungsbedarf hinsichtlich nationaler Verordnungen wie u. a. der Zollverordnung, der Truppenzollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung.

Daneben sollen aufgrund der allgemeinen Preisentwicklungen die Gebühren für die Dienstleistungen der Zollverwaltung in der Zollkostenverordnung angepasst und die derzeit für bestimmte Personengruppen (z. B. für fliegendes Personal, Bewohner grenznaher Regionen) vorgesehenen beschränkten Einreisefreimengen, welche zuletzt im Jahr 2008 angepasst wurden, von 90 Euro auf 120 Euro erhöht werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Inflationsrate im Juli 2026 bei +2,8 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im Juli 2026 lt. Statistischem Bundesamt bei +2,8 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise verstärkt, nachdem sie im Juni 2026 bei +2,3 % und im Mai 2026 bei +2,6 % gelegen hatte.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.08.2026

Energie bleibt zentraler Preistreiber für die Inflationsrate

Verbraucherpreisindex, Juli 2026:

  • +2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,8 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juli 2026:

  • +2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • +0,9 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juli 2026 bei +2,8 %. Damit hat sich die Teuerung der Verbraucherpreise verstärkt, nachdem sie im Juni 2026 bei +2,3 % und im Mai 2026 bei +2,6 % gelegen hatte. Im April 2026 hatte die Inflationsrate zuletzt etwas höher bei +2,9 % gelegen. „Die Energiepreise verteuerten sich weiterhin überdurchschnittlich und blieben somit zentraler Preistreiber. Die Teuerung fiel hier deutlich stärker aus als im Vormonat, wodurch sich die Inflationsrate erhöht hat“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes (Destatis). „Vor allem die Preise für Kraftstoffe sind gegenüber dem Vormonat spürbar gestiegen, da gleichzeitig zum Ölpreisanstieg infolge des anhaltenden Iran-Kriegs der staatliche Tankrabatt am 30. Juni endete“, so Brand. Im Vergleich zum Vormonat Juni 2026 stiegen die Verbraucherpreise insgesamt im Juli 2026 um 0,8 %.

Energieprodukte verteuerten sich um 8,3 % gegenüber Juli 2025

Die Preise für Energieprodukte insgesamt lagen im Juli 2026 um 8,3 % höher als im Juli 2025. Damit verstärkte sich die Teuerung für Energie im Juli 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat deutlich (Juni 2026: +3,4 %; Mai 2026: +6,6 %; April 2026: +10,1 %). Ein Grund für die erneute Preiserhöhung dürfte neben der Rohölmarktentwicklung die am 30. Juni 2026 ausgelaufene temporäre Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe (Tankrabatt) gewesen sein. Kraftstoffe verteuerten sich im Juli 2026 binnen Jahresfrist um 23,0 % und damit deutlich stärker als in den beiden Vormonaten (Juni 2026: +11,3 %; Mai 2026: +18,0 %).

Leichtes Heizöl, ein Teil der Haushaltsenergie, verteuerte sich im Juli 2026 binnen Jahresfrist infolge der Rohölmarktentwicklung ebenfalls deutlich mit +34,7 % (Juni 2026: +29,4 %; Mai 2026: +47,9 %). Trotz des Preisanstiegs war Haushaltsenergie insgesamt mit -1,4 % günstiger als im Vorjahresmonat, da leichtes Heizöl nur einen geringen Anteil an den Konsumausgaben für Haushaltsenergie hat. Bereits im Juni waren die Preise für Haushaltsenergie um 1,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat gefallen. Darüber hinaus verbilligte sich Strom im Juli 2026 um 5,3 %, Erdgas einschließlich Betriebskosten um 2,9 % und Fernwärme um 1,2 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Diese rückläufigen Preisentwicklungen sind teilweise auf die bereits seit Jahresbeginn umgesetzten Maßnahmen der Bundesregierung zurückzuführen.

Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist mit +0,4 % unterdurchschnittlich

Die Preise für Nahrungsmittel lagen im Juli 2026 um 0,4 % höher als im Vorjahresmonat. Bereits im Mai und Juni 2026 hatte die Teuerung von Nahrungsmitteln jeweils +0,4 % betragen. Teurer binnen Jahresfrist waren im Juli 2026 unter anderem Fleisch und Fleischwaren (+1,9 %, darunter Rind- und Kalbfleisch: +7,2 %) sowie Zucker, Marmelade, Honig und andere Süßwaren (+4,0 %). Günstiger gegenüber Juli 2025 wurden hingegen Speisefette und Speiseöle (-15,3 %, darunter Butter: -30,1 %) sowie Molkereiprodukte (-5,9 %).

Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie bei +2,4 %

Im Juli 2026 betrug die Inflationsrate ohne Energie +2,2 % und die Inflationsrate ohne Heizöl und Kraftstoffe +1,9 %. Die Inflationsrate ohne Berücksichtigung von Nahrungsmitteln und Energie, häufig auch als Kerninflation bezeichnet, lag im Juli 2026 bei +2,4 % und damit unter der Gesamtteuerung.

Waren verteuerten sich gegenüber Juli 2025 um 2,5 %

Die Preise für Waren lagen im Juli 2026 um 2,5 % über dem Niveau des Vorjahresmonats. Verbrauchsgüter verteuerten sich dabei um 3,7 %, vor allem infolge der teuren Energieprodukte (+8,3 %), Gebrauchsgüter um 0,3 %. Deutlich teurer unter den Waren binnen Jahresfrist wurden zum Beispiel Informationsverarbeitungsgeräte (+9,6 %) und Tabakwaren (+6,0 %). Preisrückgänge gab es hingegen unter anderem bei Haushaltsgeräten (-2,0 %) und Geräten der Unterhaltungselektronik (-4,0 %).

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 2,9 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im Juli 2026 um 2,9 % gegenüber dem Vorjahresmonat, nach +3,1 % im Juni 2026. Damit hat sich die Teuerung für Dienstleistungen etwas abgeschwächt, liegt jedoch noch knapp über der Gesamtteuerung. Besonders stark verteuerten sich im Vorjahresvergleich unter anderem Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+6,5 %), Pauschalreisen (+5,6 %) sowie Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+4,7 %). Auch Wasserversorgung und andere Dienstleistungen für die Wohnung (+3,2 %) und Gaststättendienstleistungen (+2,9 %) waren im Juli 2026 teurer als ein Jahr zuvor. Bedeutsam für die Preisentwicklung insgesamt blieben im Juli 2026 die Nettokaltmieten mit +1,8 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Preise für Telekommunikationsdienstleistungen blieben im Vorjahresvergleich nahezu unverändert (+0,1 %).

Preise insgesamt stiegen gegenüber dem Vormonat um 0,8 %, Kraftstoffe um 11,2 %

Gegenüber Juni 2026 stieg der Verbraucherpreisindex insgesamt im Juli 2026 um 0,8 %. Teurer binnen Monatsfrist wurden in der Sommerreisezeit vor allem Pauschalreisen ins Ausland (+12,6 %) und internationale Flugtickets (+7,1 %) trotz Senkung der Luftverkehrsteuer. Auch für Fahrten mit verbrennerbetriebenen Fahrzeugen mussten Reisende tiefer in die Tasche greifen. Die Preise für Kraftstoffe stiegen sprunghaft an (+11,2 %, darunter Dieselkraftstoff: +12,6 %, Super: +11,0 %) nachdem der staatliche „Tankrabatt“ am 30. Juni 2026 endete. Die Energiepreise insgesamt stiegen binnen Monatsfrist um 5,0 %, neben Kraftstoffen trug dazu auch leichtes Heizöl mit +6,4 % bei. Zudem blieben die Preise für Nahrungsmittel insgesamt nahezu stabil (+0,1 %). Hier gingen die Preise für frisches Obst (-2,4 %) zurück. Verbraucherfreundlich war zudem der Preisrückgang binnen Monatsfrist für einzelne Produkte des täglichen Bedarfs wie Butter und Kaffee (jeweils -2,3 %). Günstiger wurden insbesondere – auch saisonbedingt – Bekleidungsartikel (-5,4 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

 

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Law as Code: OECD startet eine öffentliche Konsultation

Die OECD hat eine öffentliche Konsultation zu Law as Code (LaC) gestartet. Ziel ist ein gemeinsamer Referenzrahmen für Law as Code, damit Recht in digitalen Umgebungen angewendet werden kann.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 12.08.2026

Die OECD hat eine öffentliche Konsultation zu Law as Code (LaC) gestartet. Initiiert wurde sie von der deutschen Agentur für Sprunginnovation (SPRIND). Ziel ist ein gemeinsamer Referenzrahmen für Law as Code, damit Recht in digitalen Umgebungen angewendet werden kann.

LaC als kodierte Rechtslogik

Law as Code bezeichnet laut OECD die Bereitstellung geltenden, verbindlichen Rechts in maschinenlesbarer und ausführbarer Form als öffentliche digitale Infrastruktur. Der Rechtstext soll nicht nur maschinenlesbar sein, sondern eine Übersetzung in kodierte Logik („Computational Law“), die von Systemen verarbeitet werden kann. Dazu gehören etwa Bedingungen, Ausnahmen, Verweise, Hierarchien, Zuständigkeiten, Fristen, Ermessensspielräume und Rechtsfolgen.

Law as Code soll laut OECD das Recht nicht verändern und weder Auslegung noch institutionelle Zuständigkeiten ersetzen oder Einzelfallentscheidungen vorwegnehmen. Auslegungs-, Ermessens- und Bewertungsspielräume sollen sichtbar bleiben und nicht in rein deterministische Regeln überführt werden.

Ziel der Konsultation

Die Umsetzung von Law as Code wirft zahlreiche rechtliche und technische Fragen auf, etwa zur Gestaltung, Prüfung, Autorisierung, Pflege und Governance maschinenausführbarer Rechtslogik sowie zu zuständigen Institutionen.

Die Konsultation soll einen gemeinsamen Rahmen für vertrauenswürdige und interoperable Ansätze schaffen. Sie bezieht sich derzeit auf bestehende Gesetzgebung, nicht auf neue Regelungen. Teilnehmen dürfen u. a. Fachleute für digitale Dienstleistungen im öffentlichen Sektor, Industrie, Justiz und Politik.

Ausblick

Die Konsultation ist in drei Phasen unterteilt, die erste Phase ist bis Mitte Oktober 2026 angesetzt und soll einen Überblick über bestehende Law as Code Initiativen bieten. Nachfolgende Phasen sollen Grundsätze und Anforderungen erarbeiten und anschließend soll der Referenzrahmen entworfen werden. Insgesamt ist der Konsultationszeitraum bis April 2027 angesetzt. Die Ergebnisse der Konsultation werden in einer Publikation mitsamt einem Entwurf des Referenzrahmens veröffentlicht. Das Projekt wird von SPRIND finanziert und die Ergebnisse sollen Ende 2027/2028 erscheinen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Teilschließung von Automatenläden in der Nürnberger Altstadt an Sonn- und Feiertagen bleibt vorläufig in Kraft

Die in der Nürnberger Ladenöffnungsverordnung geregelte Schließung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten in der Altstadt von 0:00 bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bleibt vorläufig in Kraft. Dies hat der BayVGH entschieden (Az. 22 NE 26.773).

BayVGH, Pressemitteilung vom 12.08.2026 zum Beschluss 22 NE
26.773 vom 07.08.2026

Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduzierung in Regensburg und München beschäftigen ebenfalls die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die in der Nürnberger Ladenöffnungsverordnung geregelte Schließung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten in der Altstadt von 0:00 bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen bleibt vorläufig in Kraft. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 7. August 2026 in einem Eilverfahren entschieden.

Die Stadt Nürnberg hat in ihrer Ladenöffnungsverordnung 2026 die Schließung personallos betriebener Kleinstsupermärkte in der Nürnberger Altstadt von 0:00 bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen angeordnet. Rechtsgrundlage dafür ist das im August 2025 in Kraft getretene Bayerische Ladenschlussgesetz. Dieses erlaubt eine Öffnung von solchen Kleinstsupermärkten auch in den allgemeinen Ladenschlusszeiten und damit zeitlich unbeschränkt auch an Sonn- und Feiertagen. Meist handelt es sich dabei um Automatenläden, die „rund um die Uhr“ („24/7“) geöffnet sind. Um Störungen der grundgesetzlich besonders geschützten Sonn- und Feiertagsruhe zu begegnen, dürfen Gemeinden die Öffnung von Kleinstsupermärkten an Sonn- und Feiertagen per Verordnung begrenzen.

Als Grund für ihre Regelung in der Ladenöffnungsverordnung 2026 führt die Stadt Nürnberg an, das Sortiment der dort gelegenen Automatenläden sei auf (auch alkoholische) Getränke, Süßwaren, Zigaretten, Vapes u. Ä. beschränkt. Vorwiegend würde nächtliches Ausgehpublikum diese Automatenläden aufsuchen. In deren Umfeld würden sich dann laute Personengruppen aufhalten; es käme zu auffällig mehr Abfall und Lärm.

Dagegen wendet sich der Inhaber eines Automatenladens in der Nürnberger Altstadt mit seinem Eilantrag. Der Antragsteller bezweifelt die Effektivität der Schließung zur Lärmreduzierung, weil sie ausschließlich auf Automatenläden abziele. Er führt an, dass Gaststätten und Imbisse in Nürnberg an Sonn- und Feiertagen auch nachts weiterhin bis 5:00 Uhr geöffnet sein dürften. Bei einer Schließung ausschließlich von Automatenläden könnten sich daher Lärmstörungen möglicherweise nur innerhalb der Altstadt verlagern, würden aber nicht wesentlich reduziert. Dies erscheint dem BayVGH durchaus plausibel. Allerdings liegen zur rechtlichen Bewertung dieses Aspekts nicht ausreichend Tatsachen vor, wie beispielsweise eine Bestandserfassung der Lärmsituation von Gaststätten oder Imbissen in der Altstadt oder ein entsprechendes Gesamtkonzept. Der BayVGH sieht sich daher außerstande, die Rechtmäßigkeit der Nürnberger Regelung abschließend zu prüfen und lehnte den Eilantrag ab (BayVGH, Beschluss vom 7. August 2026, Az. 22 NE 26.773). Die abschließende Aufklärung und Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren (Normenkontrollantrag, Az. 22 N 26.774) vorbehalten.

Auch Maßnahmen zur nächtlichen Lärmreduzierung in Regensburg und München werden derzeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit geprüft

In der Stadt Regensburg ist die Öffnung von personallos betriebenen Kleinstsupermärkten ebenfalls beschränkt. Die dortige Ladenschlussverordnung gilt für das gesamte Stadtgebiet und sieht eine Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 16:00 Uhr vor. Darüber hat das Verwaltungsgericht Regensburg (anlässlich von Einzelfallanordnungen) im Rahmen von drei Eilbeschlüssen vom 22. Juli 2026 (Az. RO 4 S 26.1264) und 24. Juli 2026 (Az. RO 4 S 26.1102, RO 4 S 26.1106) entschieden. Vgl. dazu die entsprechende Pressemitteilung auf der Homepage des Gerichts: www.vgh.bayern.de/vgregensburg/oeffentl/pm). Dagegen sind seit 6. August 2026 drei Beschwerden beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig (Az. 22 CS 26.1562, 22 CS 26.1565, 22 CS 26.1566). Wann über diese entschieden wird, ist derzeit noch nicht absehbar.

Im Bereich der Landeshauptstadt München waren und sind ebenfalls behördliche Maßnahmen anlässlich nächtlicher Lärmstörungen Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Im Juli 2026 befasste sich das Verwaltungsgericht München etwa mit dem von der Landeshauptstadt verhängten Verkaufsverbot für sämtliche alkoholischen Getränke zur Mitnahme zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr im Stadtbezirk Maxvorstadt („Univiertel“). Weitere Verfahren werden im September 2026 verhandelt. Die Anordnungen der Landeshauptstadt richten sich nicht gegen Automatenläden, sondern gegen Gaststätten und Kioske. Sie basieren nicht auf Ladenschlussrecht, sondern auf Rechtsgrundlagen im Gaststättenrecht bzw. Sicherheitsrecht. Weitere Auskünfte erteilt die Pressestelle des Verwaltungsgerichts München: www.vgh.bayern.de/gerichte/vgmuenchen/presse/index.html.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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