Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK)

Das LSG Bayern entschied, dass Versicherte auch bei wegen Beitragsrückständen ruhenden Leistungsansprüchen einen Anspruch auf Ausstellung und Nutzung einer elektronischen Gesundheitskarte haben und diese weder gesperrt noch entzogen werden darf (Az. L 5 KR 96/23).

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 17.06.2026 zum Urteil L 5 KR 96/23 vom 19.05.2026

Versicherte haben Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) – kein Entzug und keine Sperrung der eGK im Falle des Zahlungsverzugs

Geraten Versicherte mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate in Rückstand und zahlen sie trotz Mahnung nicht, ruht ihr Anspruch auf Leistungen durch die Krankenkasse. Ausgenommen davon sind Ansprüche auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Nachdem das Eintragen des Ruhens der Leistungen auf der eGK seit ihrer verpflichtenden Einführung zum 01.01.2015 noch immer nicht technisch umgesetzt wurde, sperren bzw. entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die eGK und verweisen sie auf die Inanspruchnahme sog. Berechtigungsscheine. Dieser weit verbreiteten Praxis hat das Bayer. LSG nunmehr eine Absage erteilt.

Der Fall

Eine bei der Krankenkasse (Beklagte) auffangpflichtversicherte Rentnerin (Klägerin) hatte seit Beginn ihrer Mitgliedschaft den auf sie entfallenden Anteil der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur teilweise gezahlt. Sie befand sich dadurch mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Zahlungsverzug, so dass die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid das Ruhen der Leistungsansprüche aussprach.  In der Folge verweigerte die Krankenkasse die Ausstellung und Aushändigung einer neuen eGK und verwies die Klägerin auf Berechtigungsscheine. Mit ihrer hiergegen zum Sozialgericht Augsburg (Urteil S 10 KR 222/22 vom 30. Januar 2023) erhobenen Klage war die Klägerin zunächst erfolglos.

Die Entscheidung

Der 5. Senat des Landessozialgerichts hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und im Einzelnen geurteilt:

  • Für eine Sperrung bzw. einen Entzug der eGK aufgrund Ruhens des Leistungsanspruchs besteht keinerlei Rechtsgrundlage. § 291c Abs. 1 SGB V setzt für den Entzug bzw. das Sperren der Gesundheitskarte die Beendigung des Versicherungsschutzes, d.h. jeglichen Verlust der bisherigen Versicherteneigenschaft, oder einen Krankenkassenwechsel voraus.
  • Jede/r Versicherte hat gemäß §§ 15 Abs. 6 Satz 1, 291 Abs. 1 SGB V einen Anspruch auf Ausstellung einer eGK. Das Ruhen des Leistungsanspruchs berührt diesen grundsätzlich bestehenden Rechtsanspruch der/s Versicherten nicht.
  • Um einem etwaigen Missbrauch der eGK vorzubeugen, kann die Kasse Angaben zum Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 3a SGB V gemäß § 291a Abs. 3 Nr. 3 SGB V auf der Karte eintragen (lassen). Eine Krankenkasse kann ihrer Pflicht nach § 15 Abs. 6 Satz 2 SGB V, einem Missbrauch der eGK durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken, bei ruhenden Leistungsansprüchen systemkonform nur durch die entsprechende Kennzeichnung der eGK gerecht werden. Ihr ist insoweit durch das Wort „kann“ kein Ermessen dahingehend eingeräumt, dass sie einem Missbrauch der eGK im Falle ruhender Leistungsansprüche wahlweise entweder durch eine entsprechende elektronische Kennzeichnung oder durch eine Vorenthaltung der eGK, kombiniert mit der Ausgabe von Berechtigungsscheinen, begegnen könnte. Der Umstand, dass eine entsprechende Kennzeichnung auf der eGK seit ihrer verpflichtenden Einführung zum 01.01.2015 offenbar noch immer technisch nicht möglich sein soll bzw. nach einem Gesellschafterbeschluss der Gematik GmbH nicht erfolgt, weil die „Verwendung des Kennzeichens auf unbestimmte Zeit ausgesetzt“ ist, berührt das Verhältnis der Krankenkasse zu ihren Versicherten nicht.
  • Es besteht schließlich auch keine Rechtsgrundlage dafür, Versicherte, deren Leistungsansprüche ruhen, auf den „Nachweis der Anspruchsberechtigung“ bei ärztlichen Leistungen und den „Erfassungsschein“ bei zahnärztlichen Leistungen zu verweisen. Denn die Ausstellung sog. Berechtigungsscheine ist der Krankenkasse nach pflichtgemäßen Ermessen nach § 15 Abs. 3 SGB V nur für die Inanspruchnahme „anderer“ als ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen möglich, für welche die Vorlage der eGK nicht geeignet ist. In Betracht kommt die Verwendung von Berechtigungsscheinen insbesondere bei Heilmitteln, Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Krankenhausbehandlungen, Soziotherapien, Haushaltshilfen, Krankentransporten, sozialpädiatrischen Leistungen, Früherkennungsuntersuchungen und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. Für die Inanspruchnahme „normaler“ ärztlicher bzw. zahnärztlicher Behandlungen im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 SGB V ist dagegen die eGK einzusetzen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht

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Flugpreis-Werbung darf keine Rabatte für kostenpflichtiges Bonusprogramm enthalten

Das LG Berlin hat der spanischen Fluggesellschaft Volotea S.L. verboten, im Internet mit Flugpreisen zu werben, die nur für Mitglieder ihres kostenpflichtigen Kundenbindungsprogramms gelten. Damit gab das Gericht einer Klage des vzbv statt, der die Preisangaben der Airline als irreführend kritisiert hatte (Az. 52 O 254/24).

vzbv, Mitteilung vom 17.06.2026 zum Urteil 52 O 254/24 des LG Berlin vom 02.04.2024 (nrkr)

Verbraucherzentrale klagt mit Erfolg gegen die Fluggesellschaft Volotea

  • Volotea zeigte auf der Webseite Flugpreise an, die nur für Mitglieder ihres kostenpflichtigen Kundenbindungsprogramms galten.
  • Landgericht Berlin: Strittige Flugpreiswerbung verstößt gegen EU-Verordnung.
  • Gesamtpreis ist stets ohne spezielle Rabatte anzugeben, auch schon bei der erstmaligen Preisangabe vor Beginn des Buchungsprozesses.

Das Landgericht Berlin hat der spanischen Fluggesellschaft Volotea S.L. verboten, im Internet mit Flugpreisen zu werben, die nur für Mitglieder ihres kostenpflichtigen Kundenbindungsprogramms gelten. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt, der die Preisangaben der Airline als irreführend kritisiert hatte.

„Nach EU-Recht ist bei der Buchung von Flugpreisen stets der Gesamtpreis anzugeben – ohne Rabatte, die nur für spezielle Kundengruppen gelten oder nur gegen Erwerb einer Mitgliedschaft in einem Bonusprogramm verfügbar sind“, sagt Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Andernfalls sind die genannten Preise irreführend.“

Flugpreis galt nur für „Megavolotea“-Mitglieder

Die Verbraucherschützer hatten beispielhaft die Preisangaben des Unternehmens für einen Flug von Berlin nach Lyon kritisiert. Der Hinflug sollte 58,59 Euro und der Rückflug nur 39,05 Euro kosten, sofern auf der Webseite der Regler „Megavolotea“ so wie in der Voreinstellung aktiviert war. Diese Preise galten aber nur für Passagiere, die gegen ein Jahresentgelt von 59,99 Euro das gleichnamige Kundenbindungsprogramm der Airline abonniert hatten. Für Nicht-Mitglieder war der Flug um 5 Prozent teurer, wie sich erst später herausstellte.

Gesamtpreis muss stets genannt sein

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die Preisangabe der Fluggesellschaft rechtswidrig war. Nach der Luftverkehrsdienste-Verordnung der EU müsse stets der Gesamtpreis angezeigt werden, auch bei der erstmaligen Preisangabe vor Beginn des Buchungsvorgangs. Auf der Webseite von Volotea werde dagegen nur der um den „Megavolotea“-Rabatt reduzierte Preis genannt. Dass dieser Preis nur angezeigt werde, wenn der Regler „Megavolotea“ aktiviert war, sei ohne Belang. Denn diese Einstellung sei auch für Verbraucher abrufbar, die keine Mitglieder im Bonusprogramm sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Geänderte Zuständigkeit wegen neuer Streitwertgrenze: PKH-Verfahren wandert vom Landesgericht zum Amtsgericht

Seit dem 01.01.2026 gelten neue Streitwertgrenzen: Landgerichte sind nun in Zivilsachen erst ab einem Streitwert ab 10.000 Euro zuständig – zuvor lag die Grenze bei 5.000 Euro. Das OLG Hamm hat nun zu einem Übergangsfall entschieden: Wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe im Jahr 2025 beim Landesgericht einging, aber bis 2026 noch nicht darüber entschieden wurde, kann das PKH-Verfahren an das Amtsgericht verwiesen werden (Az. 28 W 3/26).

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2026 zum Beschluss 28 W 3/26 des OLG Hamm vom 17.04.2026

Weil sich der Zuständigkeitsstreitwert für die Gerichte zum 01.01.2026 änderte, wurde ein 2025 beim Landesgericht eingereichtes Prozesskostenhilfe-Verfahren nun zum Amtsgericht verwiesen.

Seit dem 01.01.2026 gelten neue Streitwertgrenzen (§ 23 Nr. 1 GVG): Landgerichte sind nun in Zivilsachen erst ab einem Streitwert ab 10.000 Euro zuständig – zuvor lag die Grenze bei 5.000 Euro. Das OLG Hamm hat nun zu einem Übergangsfall entschieden: Wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) im Jahr 2025 beim Landesgericht (LG) einging, aber bis 2026 noch nicht darüber entschieden wurde, kann das PKH-Verfahren an das Amtsgericht (AG) verwiesen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Prozessgerichts i. S. d. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei erst der Zeitpunkt der Einreichung einer Klageschrift nach der Bewilligung von PKH. Durch den PKH-Antrag mit Klageentwurf werde gerade noch keine Klage anhängig (Beschluss vom 17.04.2026, Az. 28 W 3/26).

Eine Mercedes-Käuferin hatte im Jahr 2025 einen PKH-Antrag beim LG Arnsberg gestellt, um eine Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Auto finanzieren zu lassen. Der Streitwert lag bei knapp 9.000 Euro. Das LG bescheinigte der Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und lehnte den PKH-Antrag ab. Die Frau ging dagegen mit der sofortigen Beschwerde vor.

Das LG legte diese dem Oberlandesgericht (OLG) zur Entscheidung vor. Das OLG widersprach dem LG zunächst inhaltlich und hob deshalb den ablehnenden Beschluss des LG auf: Gerade im Hinblick auf das geänderte Kaufrecht im Jahr 2022 habe die Klage durchaus Aussicht auf Erfolg. Auf einen Hinweis des Senats beantragte die Käuferin die Verweisung an das AG Soest. Daraufhin verwies das OLG das PKH-Verfahren an das für die Klage nunmehr sachlich und örtlich zuständige AG (§§ 281 ZPO analog; 117 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

OLG verweist Entscheidung über die PKH-Bewilligung ans AG

Die sachliche Zuständigkeit des LG für das beabsichtigte Klageverfahren sei mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2026 (§ 23 Nr. 1 GVG) nicht mehr gegeben, so das OLG. Die Überleitungsvorschrift (§ 44 Satz 1 EGGVG) stelle in diesem Zusammenhang auf die Anhängigkeit einer Klage ab. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Zuständigkeit sei dementsprechend der Zeitpunkt der Einreichung einer Klageschrift nach der PKH-Bewilligung. Durch den vor dem 01.01.2026 eingegangenen PKH-Antrag mit Klageentwurf sei gerade noch keine Klage anhängig geworden.

Eine finale Entscheidung über die Bewilligung von PKH habe das OLG jedoch nicht selbst treffen können, weil es sich mittlerweile selbst für sachlich unzuständig hielt. Denn aufgrund der zwischenzeitlichen Änderung der Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren sei der Senat zwar für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, aber nicht mehr für eine PKH-Bewilligungsentscheidung zuständig.

Würde das OLG hier über den Umfang der PKH-Bewilligung entscheiden, widerspräche dies u. a. dem gesetzlichen Grundsatz, dass die sachlichen Voraussetzungen der PKH-Bewilligung nur von solchen Gerichten zu prüfen sind, an die die Sache im Rechtszug der Hauptsache gelangen kann (§ 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das werde in Bezug auf das ggf. nach Bewilligung von PKH vor dem AG durchzuführende Hauptsachverfahren nicht mehr der Fall sein.

In einem solchen Fall müsse ein Gericht – wie hier geschehen – auf die bestehenden Bedenken hinweisen und dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin Gelegenheit geben, einen Verweisungsantrag zu stellen. Eine bindende Verweisung analog § 281 ZPO sei auch noch im PKH-Beschwerdeverfahren möglich. Von dieser Möglichkeit habe der Senat hier Gebrauch gemacht und an das AG Soest verwiesen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Abschleppen und Lagern von Elektrofahrzeugen

Welche Besonderheiten sind beim Abschleppen eines verunfallten Fahrzeugs mit Lithium-Ionen-Batterien zu beachten (Stichwort: Quarantänestellplatz)? Welche Maßstäbe sind insbesondere an den Standplatz eines verunfallten Fahrzeugs mit Elektromotor im Hinblick auf die Brandgefahr zu stellen und welche Standgebühr ist angemessen? Diese Fragen hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 14 O 169/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 16.06.2026 zum Urteil 14 O 169/24 vom 04.05.2026 (nrkr)

Welche Besonderheiten sind beim Abschleppen eines verunfallten Fahrzeugs mit Lithium-Ionen-Batterien zu beachten (Stichwort: Quarantänestellplatz)? Welche Maßstäbe sind insbesondere an den Standplatz eines verunfallten Fahrzeugs mit Elektromotor im Hinblick auf die Brandgefahr zu stellen und welche Standgebühr ist angemessen? Diese Fragen hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt einen Abschleppdienst und begehrt mit der Klage Ausgleich von Standkosten. Im September 2023 verunfallte ein auf die Beklagte zugelassenes Hybrid-Fahrzeug. Das Fahrzeug war nicht mehr fahrbereit, die Klägerin erhielt durch einen Mitarbeiter der Beklagten den Auftrag, das Fahrzeug zu einem ihrer Betriebshöfe zu verbringen. Das Fahrzeug wurde auf dem Betriebshof der Klägerin dergestalt abgestellt, dass rundherum ein großer Abstand zu anderen Fahrzeugen und Gebäuden eingehalten wurde. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattete 5.459,01 Euro für die Standzeit. Mit der Klage begehrt die Klägerin den Ausgleich von weiteren 38.569,81 Euro von der Beklagten.

Ob die Klägerin die Beklagte in den folgenden Wochen auf die notwendige Zahlung eines Standgeldes aufmerksam machte und zur Abholung des Fahrzeugs aufforderte, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit anwaltlichem Schreiben aus November 2023 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf, für eine Abholung des Fahrzeugs zu sorgen. Zugleich wurde eine Zwischenrechnung betreffend die zu diesem Zeitpunkt nach Auffassung der Klägerin angefallenen Kosten in Höhe von 7.061,46 Euro übermittelt. Die Rechnung erhielt den Zusatz: „Zeitgleich kann der verunfallte Pkw nach Rechnungsausgleich abgeholt werden.“

Die Klägerin meint, der Auftrag zur Verbringung des Fahrzeugs auf den Betriebshof verpflichte die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Standgeldes. Der Auftrag zur Verbringung beinhalte zwangsläufig auch das Einstellen des Fahrzeugs bis zur Abholung und Verwertung. Der Auftrag habe sich auch auf die Übernahme der angefallenen, notwendigen Standgelder bezogen. Das Hybrid-Fahrzeug mit Elektromotor habe nicht auf einem gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können, vielmehr sei ein gesondert abgesperrter Quarantänestandplatz erforderlich, welcher zunächst habe eingerichtet werden müssen. Es sei bei Fahrzeugen mit Lithium-Ionen-Batterien unter freiem Himmel ohne Brandschutzmauer von allen Seiten des Fahrzeugs ein Abstand von 5 m zu anderen Fahrzeugen oder Gebäuden einzuhalten Es werde daher die achtfache Fläche eines normalen Stellplatzes benötigt. Zudem sei eine regelmäßige Überwachung erforderlich. Die vorbezeichnete Maßnahme seien dauerhaft einzuhalten. Ein Tagessatz von 95 Euro als Standgeld für ein Hybridfahrzeug sei ortsüblich und angemessen.

Die Beklagte ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei bereits keine Vereinbarung über das Einstellen des Fahrzeugs, die Standgebühr und die Notwendigkeit eines Quarantäneparkplatzes getroffen worden. Aus dem Auftrag zum Abschleppen könne nicht auf die Übernahme der Standgelder geschlossen werden. Die Beklage sei von üblichen Standgebühren ausgegangen. Das Fahrzeug habe auch auf einem gewöhnlichen Parkplatz abgestellt werden können. Das geforderte Standgeld von 95 Euro sei völlig überhöht. Sollte ein Quarantänestandplatz erforderlich sein, dann maximal für 4 Wochen. Die Klägerin habe im Übrigen verhindert, dass sie -die Beklagte- das Fahrzeug entferne, indem sie das Entfernen vom Ausgleich der Rechnung abhängig gemacht habe.

Die Entscheidung

Die 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kammer führt hierzu aus, dass der Klägerin insgesamt ein Anspruch auf Zahlung eines Standgeldes in Höhe von 7.596,96 Euro aus einem (konkludenten) Verwahrvertrag gemäß §§ 688, 689 BGB zustehe, woraus sich nach Abzug der bereits geleisteten Zahlungen der tenorierte Betrag ergebe.

Die Kammer legt dar, dass in der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über das Abschleppen des Fahrzeugs und das anschließende Verbringen auf das Werksgelände der Klägerin gleichzeitig die konkludente Vereinbarung der Parteien zur Verwahrung des Fahrzeugs bis zu dessen Rückverbringung zu sehen sei. So habe die Beklagte nicht erwarten können, dass die Klägerin das Fahrzeug kostenlos abstelle.

Zur Höhe der Kosten führt die Kammer aus, dass der Klägerin für die ersten 5 Tage ein Anspruch auf Kosten für einen Quarantänestellplatz zustehe, wobei die Kammer die Höhe der Kosten auf 76,16 Euro brutto pro Tag schätzt.

Dieser Bewertung legt die Kammer die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde. Die Kammer folgt dem Sachverständigen dahingehend, dass ein Hybridfahrzeug nach  einem  Unfall,  bei  dem – wie hier – die Frontpartie  einschließlich  Verbrennungsmotor, Achsteile und sicherheitsrelevante Hochspannungskomponenten beschädigt wurden, wegen der potentiellen Beschädigung der Hochvoltbatterie schneller in Brand geraten kann als herkömmliche Fahrzeuge und es aufgrund dieser erhöhten Brandgefahr erforderlich ist, das Fahrzeug nach einem Unfall in einem Quarantänebereich abzustellen, der in der Regel mindestens 5 Meter Abstand zu brennbaren Materialien aufweist, was eine Fläche von etwa 15 x 12,5 Metern (ca. 200 m²) erfordert, wenn der Platz nicht durch den Einsatz von Brandschutzcontainern oder Brandbegrenzungsdecken verkleinert werden kann.

Darüber hinaus ist die Kammer mit den auch insoweit widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass auch beschädigte Elektrofahrzeuge nach einem Zeitraum von 5 Tagen, wenn bis dahin keine Reaktion oder ein Ereignis vorliegt, konventionell gelagert werden können.

Für die Kammer überzeugend führte der Sachverständige in diesem Zusammenhang aus, dass das Risiko eines thermischen Durchgehens über Stunden bis hin zu mehreren Tagen bestehen könne, wobei das Risiko nach dem Unfall am größten sei. In Fachliteratur und von Feuerwehren beschrieben werde, dass sich ein Brand bis zu 24–72 Stunden nach dem Unfall entwickeln könne, wenn die Batterie thermisch oder mechanisch vorgeschädigt sei. Bei extrem beschädigten Batterien würden Feuerwehren auch von Brandereignissen mehrere Tage nach dem Unfall berichten, was selten, aber möglich sei.

Unter Maßgabe dessen würden Hersteller und Feuerwehr empfehlen, beschädigte Hochvoltfahrzeuge mindestens für einen Zeitraum von 48/72 Stunden zu überwachen bzw. gesichert abzustellen (z. B. in Quarantänebereichen), welchen der Verband der Berge- und Abschleppunternehmen e.V. VBA auf bis zu 120 Stunden ausweiten würde. 120 Stunden entsprechen letztlich 5 Tagen, die nach Einschätzung der Kammer vorliegend aufgrund der von dem Sachverständigen mitgeteilten „massiven Deformation“ des klägerischen Fahrzeuges als angemessen, aber vor dem Hintergrund, dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass sich nach dem Ablauf von 5 Tagen noch Reaktionen oder Ereignisse im Hinblick auf die Batterie gezeigt hatten, die eine längere Quarantänezeit rechtfertigen könnten, auch als hinreichend erachtet werden. Für diese 5 Tage erachtet die Kammer im Rahmen einer Schadensschätzung gemäß § 287 BGB einen Tagessatz i. H. v. 64 Euro netto bzw. 76,16 Euro brutto für erforderlich, ortsüblich und angemessen. Für die Dauer von weiteren 379 Tagen stehen der Klägerin nach den Ausführungen der Kammer die Kosten für einen konventionellen Standplatz zu, dessen Höhe die Kammer auf 16 Euro netto bzw. 19,04 Euro brutto pro Tag schätzt. Für eine weitere Beschränkung der Standkosten sieht die Kammer keinen Anlass. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die ausgeurteilten Standkosten den Fahrzeugwert überschreiten, was zu einer Beschränkung hätte führen können (vgl. LG Flensburg, Urteil vom 14.04.2023 – 7 O 175/22).

Ebenso wenig sei eine Einschränkung unter der Anwendung von § 242 BGB angezeigt. Das Gericht verkenne hierbei nicht, dass die Klägerin die Abholung des Fahrzeuges letztlich von der Begleichung erhöhter Forderungen abhängig gemacht hatte und es sein könnte, dass die Beklagte bei Forderung des angemessenen Betrages das Fahrzeug frühzeitig abgeholt hätte und damit keine weiteren Standkosten angefallen wären. Allerdings habe die Beklagte – trotz richterlichen Hinweises – noch nicht einmal hinreichend dargelegt, dass an die Klägerin herangetreten und erklärt worden war, dass das Fahrzeug abgeholt werden soll. Ein ernsthaftes Herausgabeverlangen sei nicht erkennbar, zudem fehle es an Vortrag dazu, dass die Beklagte dann einen üblichen Tagessatz bezahlt hätte.

Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch

§ 688 Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

§ 689 Vergütung

Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Auszug aus der Zivilprozessordnung

§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Marihuana-Anbau: Betreiber muss für manipulierte Stromzähler zahlen

Das OLG Frankfurt verurteilte den Betreiber einer Cannabis-Plantage wegen manipulierter Strom- und Gaszähler zur Zahlung von insgesamt gut 82.000 Euro aus Energieentgeltnachforderungen und einer Vertragsstrafe (Az. 3 U 89/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.06.2026 zum Urteil 3 U 89/25 vom 16.01.2026

Der Beklagte bezog von der Klägerin Strom und Gas für ein angemietetes Haus, in dem er eine Cannabis-Plantage errichtete. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn mit heute veröffentlichtem Urteil zur Nachzahlung des aufgrund einer Manipulation der Zähler nicht entrichteten Strom- und Gasentgelts sowie einer Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt gut 82.000 Euro.

Die Klägerin lieferte dem Beklagten aufgrund eines Gas- und Stromlieferungsvertrags für das von ihm angemietete Haus in Wetzlar Strom und Gas vom Sommer 2019 bis zum Sommer 2021. Der Beklagte baute dort Marihuana an und hatte den Stromzähler bewusst manipuliert: Er hatte die Plomben des Zählers aufgerissen und die Drehscheibe des Zählers blockiert.

Im Juni 2021 wurde der Beklagte wegen des Marihuana-Anbaus verhaftet und inzwischen rechtskräftig vom Landgericht Limburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen im Strafurteil hatte der Beklagte das Wohnhaus angemietet, um dort eine Cannabis-Plantage aufzubauen und zu betreiben. Nach anfänglichen Schwierigkeiten und einer großen Fliegen-Belastung habe er ab Ende 2020 Cannabis ernten können. Die Plantage habe sich am Ende nahezu über die gesamten Räumlichkeiten des Hauses erstreckt. In dem Haus hätten sich zahlreiche Lampen, Lüfter und E-Heizungen mit einer Gesamtleistung von 28.900 W befunden. Die Klägerin schätzte den Stromverbrauch für die zwei Jahre auf rund 320.000 kWh und nahm den Beklagten insgesamt auf Zahlung von rund 94.000 Euro in Anspruch. Der Beklagte hat auf Basis des von ihm geschätzten niedrigeren Stromverbrauchs hiervon einen Betrag von gut ca. 12.000 Euro anerkannt. Das Landgericht hat daraufhin der Klägerin weitere rund 38.000 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 04.07.2025, Az. 2-10 O 707/23).

Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte vor dem zuständigen 3. Zivilsenat Erfolg. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Vergütung für den aufgrund der Manipulation der Messeinrichtungen nicht erfassten Strom und Gasverbrauch, stellte der Senat fest. Entnehme ein Kunde, wie hier, durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtungen unerlaubt Strom, dürfe und könne der Stromversorger den aufgrund der Manipulation nicht erfassten Stromverbrauch schätzen. Es sei dann Sache des Kunden, darzulegen und zu beweisen, dass diese Schätzung unrichtig sei. Bei der Schätzung seien die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung habe der Beklagte zwar nicht bereits vom ersten Tag an mit der Aufzucht der Pflanzen begonnen. Entsprechend den Feststellungen im Strafurteil habe es vielmehr anfänglich Verzögerungen gegeben. Im Übrigen habe der Beklagte jedoch die Grundlage der klägerischen Schätzung u. a. im Hinblick auf die Verbrauchsgeräte und den Umfang der Plantage nicht erschüttern können.

Der Klägerin stehe neben diesem Nachzahlungsanspruch aufgrund der bewussten Umgehung und Beeinflussung der Messeinrichtungen auch ein Anspruch auf Vertragsstrafe zu, führte der Senat weiter aus. Die Vertragsstrafe knüpfe an den unbefugten Gebrauch an und solle weiterem Missbrauch vorbeugen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Stromunternehmen auf die „Ehrlichkeit ihrer Kunden“ angewiesen seien.

Unter Berücksichtigung des anerkannten Zahlungsanspruchs über rund 12.000 Euro stehe der Klägerin damit insgesamt ein Zahlungsanspruch in Höhe von gut 82.000 Euro zu.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Beklagte die Zulassung der Revision gegen das Urteil beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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PTBS-Assistenzhund als Leistung der Eingliederungshilfe

Wer unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet, hat u. U. Anspruch auf einen Assistenzhund. Das LSG Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt als Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet ist, einer jungen Frau, die als Kind Opfer von häuslicher sexueller Gewalt und Vernachlässigung geworden ist, die Spezialausbildung eines solchen Hundes zu finanzieren (Az. L 8 SO 32/25 B ER).

LSG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 27.05.2026 zum Beschluss L 8 SO 32/25 B ER vom 09.03.2026 (rkr)

Wer unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet, hat unter Umständen Anspruch auf einen Assistenzhund. Das Landessozialgericht in Halle hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das Land Sachsen-Anhalt als Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet ist, einer jungen Frau, die als Kind Opfer von häuslicher sexueller Gewalt und Vernachlässigung geworden ist, die Spezialausbildung eines solchen Hundes zu finanzieren.

Die heute 27 Jahre alte Studentin leidet unter einer PTBS und weiteren psychischen Beeinträchtigungen. Diese äußern sich u. a. in sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit, Überforderung mit alltäglichen Aufgaben und Panikattacken v. a. bei Begegnungen mit Männern. Ihre Ärzte bescheinigten ihr, dass ein speziell ausgebildeter Assistenzhund ihr dabei helfen würde, mehr am sozialen Leben teilzunehmen.

Daraufhin kaufte die junge Frau einen geeigneten Welpen und beantragte die Übernahme der Kosten einer entsprechenden Hunde-Ausbildung: insgesamt 8.350 Euro für 40 Stunden Grundausbildung und 60 Stunden Spezialausbildung. Die zuständige Stadtverwaltung, die im Auftrag des Landes zu entscheiden hatte, lehnte diesen Antrag jedoch ab. Sie meinte, ein Assistenzhund gehöre nicht zu den anerkannten Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe.

In einem ersten Eilverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Halle erreichte die Antragstellerin im Jahr 2023, dass das Land vorläufig zumindest die Kosten der Grundausbildung zu übernehmen hatte. Nachdem diese erfolgreich abgeschlossen war und der Hund auch eine Gesundheits- und Wesensprüfung bestanden hatte, begehrte die Frau die Finanzierung der anschließenden Spezialausbildung. Doch das Land blieb bei seiner ablehnenden Haltung. Es seien vorrangig andere Leistungsträger zuständig und die Antragstellerin solle besser andere Hilfen in Anspruch nehmen.

Daraufhin suchte die Antragstellerin erneut gerichtlichen Eilrechtsschutz und hatte damit wiederum Erfolg. Das SG Halle erließ abermals eine einstweilige Anordnung, die nun vom LSG weitgehend bestätigt worden ist. Das Land wurde vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin mehr als 4.000 Euro für die Spezialausbildung ihres Hundes zum PTBS-Assistenzhund zu gewähren. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die Antragstellerin könne nicht auf die Leistungen anderer Träger verwiesen werden. Insbesondere könne ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie bewusst darauf verzichtet habe, spezielle Leistungen für Opfer von Gewalttaten nach dem sozialen Entschädigungsrecht in Anspruch zu nehmen. Als Mensch mit Behinderung habe sie einen Anspruch auf Leistungen der sozialen Teilhabe, und ein PTBS-Assistenzhund sei „ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe“ im Sinne des Gesetzes.

Anders als die Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation dienten Hilfsmittel der sozialen Teilhabe der gesamten Alltagsbewältigung. Sie hätten die Aufgabe, dem behinderten Menschen den Kontakt mit seiner Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen. Ein Hilfsmittel der sozialen Teilhabe könne auch ein auf den individuellen Bedarf eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund sein, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Die Kosten der Spezialausbildung seien als ein Bestandteil des Hilfsmittels „PTBS-Assistenzhund“ anzusehen. Anders als bei standardisierten Hilfsmitteln (wie zum Beispiel einem Blindenführhund) sei die Ausbildung hier untrennbar mit der späteren Einsatzfähigkeit verbunden. Die Ausbildung erfolge nicht losgelöst vom späteren Einsatz, da der Assistenzhund erst im Zusammenspiel mit der Antragstellerin lerne, auf deren krankheitsbedingte Einschränkungen zu reagieren und entsprechend assistierend tätig zu werden.

Der Kaufpreis für den Hund war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die einstweilige Anordnung gilt bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das derzeit beim SG Halle anhängig ist.

Hintergrund

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Es sieht vor, dass Menschen mit Behinderungen Leistungen erhalten, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern (§ 1 Satz 1 SGB IX). Zu den Leistungen gehören gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB IX Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine durch die Behinderung bestehende Einschränkung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auszugleichen.

Träger der Eingliederungshilfe ist in Sachsen-Anhalt das Land. Die dabei anfallenden Aufgaben nimmt überwiegend das Landesamt für Soziales, Jugend und Gesundheit wahr. Zu ihrer Durchführung werden die Landkreise und kreisfreien Städte herangezogen.

Dem vorliegenden Verfahren lag ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde. Es handelt sich um ein Eilverfahren, das dazu dient, Ansprüche oder Rechte des Antragstellers vorläufig zu sichern, bis es zu einer abschließenden Klärung (z. B. in einem Klageverfahren) kommt.

Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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Kommission begrüßt wegweisende Einigung über überarbeitete Fluggastrechte

Die EU-Kommission begrüßt die politische Einigung, die das EU-Parlament und der Rat der EU über die Überarbeitung der Fluggastrechte in der EU erzielt haben. Sie modernisiert und stärkt die Fluggastrechte in der EU, indem sie bestehende Bestimmungen präzisiert und die Rechtssicherheit für Reisende, Luftfahrtunternehmen und Durchsetzungsbehörden in der gesamten Union erhöht.

EU, Kommission, Pressemitteilung vom 15.06.2026

Die Europäische Kommission begrüßt die politische Einigung, die das Europäische Parlament und der Rat der EU über die Überarbeitung der Fluggastrechte in der EU erzielt haben. Diese wegweisende Vereinbarung markiert die erste Überarbeitung dieser Regeln seit über zwei Jahrzehnten. Sie modernisiert und stärkt die Fluggastrechte in der EU, indem sie bestehende Bestimmungen präzisiert und die Rechtssicherheit für Reisende, Luftfahrtunternehmen und Durchsetzungsbehörden in der gesamten Union erhöht.

Die politische Einigung umfasst folgende Schlüsselelemente: klarere Vorschriften über Entschädigungsansprüche bei Verspätungen und Schadenersatzverfahren; außergewöhnliche Umstände; Fahrpreistransparenz und Handgepäck; Umfang und Fahrgastinformationen; verbesserte Rechte für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität und Behinderungen; und ein Verbot von No-Show-Richtlinien für Hin- und Rückflüge.

Entschädigungsansprüche, Schwellenwerte und Schadenersatzverfahren

Das derzeitige Standardschutzniveau für Fluggäste wird beibehalten: Fluggäste können nach einer Annullierung oder Verspätung von 3 Stunden eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro für Flüge unter 1.500 km, 400 Euro für Flüge zwischen 1.500 km und 3.500 km und 600 Euro für Flüge über 3.500 km verlangen. Dies gewährleistet Kontinuität und Vorhersehbarkeit sowohl für Fluggäste als auch für Fluggesellschaften. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass die Fluggesellschaften im Falle einer Störung die Fluggäste innerhalb von 96 Stunden proaktiv über ihre Rechte und das Verfahren für die Geltendmachung einer Entschädigung informieren müssen. Um eine effizientere Bearbeitung der Entschädigungsanträge der Fluggäste zu gewährleisten, werden die Verfahren gestrafft.

Außergewöhnliche Umstände

Außergewöhnliche Umstände sind in einer Liste aufgeführt, und die Regeln für ihre Anwendung wurden verfeinert, was sowohl für die Fluggäste als auch für die Fluggesellschaften für mehr Klarheit und Vorhersehbarkeit sorgt. Dies wird zu einer kohärenteren Auslegung und Anwendung der Vorschriften über außergewöhnliche Umstände in den Mitgliedstaaten beitragen.

Tariftransparenz und Handgepäck

Das Abkommen stärkt die Transparenz und Vergleichbarkeit der Flugpreise, auch für Handgepäckgebühren. Die Fluggäste werden besser gerüstet sein, Angebote über Fluggesellschaften und Buchungsplattformen hinweg zu vergleichen, was eine fundiertere Auswahl ermöglicht. Gleichzeitig behalten die Fluggesellschaften die Freiheit, ihre eigenen Preisstrukturen festzulegen.

Verbot von Nichterscheinen bei Hin- und Rückflügen

No-Show-Richtlinien für Hin- und Rückflüge sind verboten. Das bedeutet, dass Fluggästen, die die Hinreise nicht antreten, die Beförderung auf dem Rückflug nicht verweigert werden kann. Fluggesellschaften dürfen keine Gebühr erheben, um Passagieren das Einsteigen in den Rückflug zu ermöglichen.

Umfang und Fluggastinformationen

Der Anwendungsbereich der Verordnung bleibt unverändert: alle Flüge aus der Europäischen Union abgedeckt sind, während Flüge in die EU abgedeckt bleiben, wenn sie von EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Um die Transparenz weiter zu erhöhen, können EU-Luftfahrtunternehmen ein „EU-Passagierrechte“-Siegel anbringen, mit dem die Fluggäste über die für ihre Reise geltenden Rechte informiert werden.

Verbesserte Rechte für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität und Behinderungen

Das Abkommen ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte von Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität. Sie werden bei Störungen besser unterstützt, und ihre wesentlichen Mobilitätshilfen werden besser geschützt.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und der Rat müssen die politische Einigung nun förmlich billigen.

Nach Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gelten die überarbeiteten Vorschriften nach zwölf Monaten.

Quelle: Europäische Kommission

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Kein Unfallversicherungsschutz bei „IRENA“

Die Teilnahme an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) begründet keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 2 U 3/24 R).

BSG, Pressemitteilung vom 16.06.2026 zum Urteil B 2 U 3/24 R vom 16.06.2026

Die Teilnahme an einer intensivierten Rehabilitationsnachsorge (IRENA) begründet keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 3/24 R).

Die Klägerin zog sich infolge einer physiotherapeutischen Behandlung während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers ein oberflächliches Hämatom an der Wirbelsäule zu. Sie nahm sodann an einer von der Rehabilitationsklinik eingeleiteten ambulanten IRENA teil. Auf dem Weg von einem solchen Nachsorgetermin nach Hause wurde die Klägerin von einer Fahrradfahrerin erfasst und verletzt. Sozial- und Landessozialgericht lehnten Unfallversicherungsschutz ab.

Die Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg. Die Klägerin war im Zeitpunkt des Unfalls nicht als Rehabilitandin gesetzlich unfallversichert. Die IRENA hatte ausschließlich Nachsorgeleistungen zum Inhalt und war keine ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation. In dem Maßnahmenspektrum der Leistungen zur Teilhabe stehen dem Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Nachsorge zur Verfügung. Diese Leistungstypen der Teilhabe sind zwar aufeinander bezogen, aber eigenständig und funktional voneinander getrennt. Die IRENA war auch nicht ausnahmsweise Bestandteil der vorangegangenen Rehabilitationsmaßnahme. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang beider aufeinanderfolgender Leistungen genügt hierfür nicht. Auch die vorangegangene Verletzung während der Rehabilitation, die zu deren vorzeitigem Ende führte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Klägerin wurde keine individuell auf ihre Verletzung abgestimmte Leistung gewährt. Es handelte sich auch weder um eine „Kompensations-Reha“ noch um eine „Wiedergutmachungs-Reha“.

Hinweise zur Rechtslage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –

§ 2 SGB VII Versicherung kraft Gesetzes (i. d. F. d. Gesetzes vom 12.04.2012, BGBl. I S. 579)

(1) Kraft Gesetzes versichert sind

15. Personen, die

a) auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,

Quelle: Bundessozialgericht

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BAG zu Zwangsgeld: Vergleich über selbst erstelltes Arbeitszeugnis ist vollstreckbar

Ein Gerichtsvergleich, wonach ein Arbeitnehmer ein Zeugnis erstellen und der Arbeitgeber es nur aus wichtigem Grund ablehnen darf, ist vollstreckbar. Auf diese Entscheidung des BAG weist die BRAK hin (Az. 8 AZB 25/25).

BRAK, Mitteilung vom 16.06.2026 zum Urteil 8 AZB 25/25 vom 07.05.2026

Ein Gerichtsvergleich, wonach ein Arbeitnehmer ein Zeugnis erstellen und der Arbeitgeber es nur aus wichtigem Grund ablehnen darf, ist vollstreckbar.

Aus einem Vergleich, nach dem der Arbeitgeber ein Zeugnis nach dem Entwurf des Arbeitnehmers nur aus wichtigem Grund ablehnen darf, kann direkt vollstreckt werden, so das BAG in einer Leitsatzentscheidung. Ein solcher Vergleich sei hinreichend bestimmt – auch wenn es sich bei dem Zeugnis um eine Urkunde außerhalb des Vergleichstexts handele, die zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht existierte (Urteil vom 07.05.2026, Az. 8 AZB 25/25).

Ex-Arbeitnehmer will aus Vergleich auf Zeugniserteilung vollstrecken

In einem Kündigungsschutzprozess zwischen einem Krankenhaus und dessen ehemaligem Geschäftsführer wurde vor dem ArbG folgender Vergleich geschlossen: „Die Klinik (…) erstellt und übersendet an den Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis mit guter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel. Der Kläger hat das Recht, einen Entwurf einzureichen, von welchem die Klinik (…) nur aus wichtigem Grund abweichen darf.“

Im Nachgang lehnte die Klinik jedoch den ersten Zeugnisentwurf ab, auch eine veränderte Variante wollte sie nicht akzeptieren. Im Gegenzug war der Ex-Geschäftsführer mit zwei von der Arbeitgeberseite modifizierten Zeugnisvarianten nicht einverstanden. Letztlich bestand er weiterhin auf seiner ersten Zeugnisversion. Daher wollte er nun vor Gericht ein Zwangsgeld gem. § 888 Abs. 1 ZPO erstreiten, um die Arbeitgeberin zur Erteilung seiner ersten Zeugnisvariante aus dem Vergleich zu verpflichten.

In den ersten beiden Instanzen unterlag er damit. Die Gerichte gingen davon aus, der Vollstreckungstitel sei nicht hinreichend bestimmt – laut LAG, weil der Ex-Arbeitnehmer das Recht habe, einen Entwurf einzureichen, von welchem die Ex-Arbeitgeberin aus wichtigem Grund abweichen dürfe.

BAG: Vergleich hinreichend bestimmt und vollstreckbar

In dieser Grundsatzfrage traf das BAG nun jedoch eine andere Entscheidung: Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung seien erfüllt, insbesondere stelle der vor dem ArbG geschlossene Vergleich einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit einem vollstreckbaren Inhalt dar. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei der Vergleich als Vollstreckungstitel bestimmt genug.

Für die Bestimmtheit reiche es, wenn – gegebenenfalls durch Auslegung – hinreichend klar sei, welche konkrete Leistung gefordert werde. Maßgebend hierfür sei zwar grundsätzlich allein der protokollierte Inhalt des Vergleichs. Ausnahmsweise könne jedoch auf eine externe Urkunde Bezug genommen werden, wenn diese allgemein zugänglich, leicht und sicher feststellbar sei. Der Vergleich mit dem Verweis auf den Entwurf des Arbeitszeugnisses sei nach diesen Maßstäben bestimmt genug. Dies gelte, obwohl der Zeugnisentwurf bei Vergleichsschluss noch nicht existierte, so das BAG weiter. Es reiche, wenn der Entwurf später im Vollstreckungsverfahren vorgelegt werde. Auch die Tatsache, dass es verschiedene Varianten des Entwurfs gab, sei nicht relevant, denn der ehemalige Geschäftsführer habe eindeutig bestimmt, welcher Entwurf der Zwangsvollstreckung zugrunde zu legen sei.

Der hinreichenden Bestimmtheit des Titels stehe schließlich auch nicht entgegen, dass die Arbeitgeberin laut Vergleich aus wichtigem Grund vom vorgefassten Entwurf des Arbeitnehmers abweichen darf. Der Vergleich berücksichtige lediglich, dass Arbeitgeber keine Zeugnisse erteilen müssten, die den Grundsätzen der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit widersprächen. Der damit unter Umständen verbundene Klärungsbedarf bewirke nicht die Unvollstreckbarkeit des Vergleichs, sondern erfordere – bei entsprechendem Vortrag der Arbeitgeberin – ggf. die erneute Durchführung eines Erkenntnisverfahrens.

Im Ergebnis hatte der Antrag aus diesem Grund keinen Erfolg. Das Vollstreckungsgericht sei nicht dafür zuständig zu klären, ob die Zeugnisvariante des Mannes den Grundsätzen der Zeugniswahrheit entspreche. Trage die Arbeitgeberin – wie hier geschehen – nachvollziehbare Umstände vor, die eine mögliche Verletzung der Grundsätze der Zeugniswahrheit oder der Zeugnisklarheit aufzeigten, müsse der Inhalt des Arbeitszeugnisses in einem neuen Erkenntnisverfahren geklärt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Installation von Photovoltaikanlagen grundsätzlich nur mit Eintragung in die Handwerksrolle

Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat das OLG Koblenz entschieden (Az. 9 U 1015/25).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 16.06.2026 zum Urteil 9 U 1015/25 vom 02.06.2026

Oberlandesgericht Koblenz entscheidet erstmals zu handwerksrechtlichen Anforderungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen

Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.

Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Internetseite damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt (Urteil vom 26. August 2025, Az. 12 HK O 11/25). Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Senats zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, stelle die Werbung für diese Tätigkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung dar, dessen Unterlassung der klagende Verband verlangen könne.

Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem einen weiteren Unterlassungsanspruch. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Hierin sah der Senat eine Irreführung der Markteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendige Information vorenthalten werde.

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten:

Aus der Handwerksordnung (HwO)

§ 1

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

  1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
  2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
  3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) …

Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) – (4) …

§ 3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

  1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
  2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) – (4) …

§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) – (5) …

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz

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