BFH: Vernichtung von Branntwein im Auftrag des Inhabers einer Verwendungserlaubnis

BFH: Vernichtung von Branntwein im Auftrag des Inhabers einer Verwendungserlaubnis

Der BFH hatte zu klären, ob eine Vernichtungsanzeige nach § 13 Abs. 2 der Branntweinsteuerverordnung verlangt werden darf, wenn es sich bei den zu vernichtenden Erzeugnissen um „Restmengen“ vergällten Alkohols im Sinne der Verwaltungsvorschrift E-VSF V 23 10-8-1 handelt (Az. VII R 34/23).

BFH, Urteil VII R 34/23 vom 19.05.2026

Leitsatz

  1. Die Vernichtung von Branntwein im Auftrag des Inhabers einer Verwendungserlaubnis ist keine Zerstörung aufgrund der Beschaffenheit der Ware oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt im Sinne von § 153 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 143 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol, bei der die Branntweinsteuer nicht entsteht.
  2. Die Vernichtung von Erzeugnissen ist dem zuständigen Hauptzollamt nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der Branntweinsteuerverordnung (BrStV) mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen; dies gilt auch dann, wenn die Vernichtung nach § 13 Abs. 2 Satz 3 BrStV ohne amtliche Überwachung durchgeführt werden kann.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25.10.2022 – 4 K 26/20 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhält einen Herstellungsbetrieb unter anderem für Desinfektionsmittel im medizinischen Bereich.

2

Sie verfügte im Streitjahr 2016 über die Herstellungserlaubnis der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes sowie über eine Sondergenehmigung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein zur Vergällung von Ethanol mittels eines Liters reinen Methylethylketon (MEK) auf 100 Liter reinen Alkohol. Zudem verfügte sie über unbefristete Erlaubnisse gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 152 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des im Streitjahr noch geltenden Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) zur steuerfreien Verwendung von Branntwein und branntweinhaltigen Waren, vergällt mit einem Liter MEK auf 100 Liter reinen Alkohol zur Herstellung von Arzneimitteln und von Waren, die weder Arznei- noch Lebensmittel sind, sowie zur steuerfreien Verwendung von unvergälltem Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln. Außerdem hatte die Klägerin eine erweiterte zollamtliche Zulassung zur Lagerung von unversteuertem Alkohol in eigenen und fremden Betriebsstätten. Für die Herstellung der medizinischen Desinfektionsmittel bezog die Klägerin von ihren Lieferanten den arzneimittelrechtlichen Anforderungen entsprechendes Ethanol in Tankkraftwagen (TKW) und lagerte dies in Erdtanks ein.

3

Im Rahmen einer Außenprüfung für das Streitjahr 2016 stellte das Hauptzollamt 1 folgende zwei Sachverhalte fest, bei denen es davon ausging, dass diese nicht den Verwendungserlaubnissen der Klägerin entsprachen und deshalb Branntweinsteuer entstanden war:

4

Mit einer schriftlichen, internen Materialanforderung vom 04.05.2016 dokumentierte die Klägerin das Abpumpen und Entsorgen von … kg vergälltem Ethanol (ein Liter MEK) aus einem Erdtank vor dessen Wartung. Diese Abpumpmenge buchte die Klägerin in SAP auf den 04.05.2016 als „Verschrottung“. Der von dem Entsorgungsunternehmen beauftragte Transporteur dokumentierte auf seinem Wiegeschein, am 12.05.2016 eine Menge von … kg „wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen“ aus einem Abfalltank der Klägerin zur Entsorgung abgepumpt zu haben.

5

Zudem zogen die Mitarbeiter der Klägerin bei der Anlieferung und vor der Einlagerung in die Erdtanks Proben zur Qualitätssicherung. Zuvor ließen sie geringe Mengen Ethanol durch den Ablassstutzen der TKW ablaufen, die in Messgefäßen aufgefangen und entsorgt wurden (Ablassmengen). Je nach der Anzahl der Tankkammern des TKW und der Länge der Verrohrung wurden zwischen … Liter und … Liter Ethanol abgelassen, was im Verhältnis zur transportierten Menge circa 0,05 % bis 0,2 % entsprach.

6

Aufgrund dessen setzte der Beklagte und Revisionskläger (Hauptzollamt –HZA–) mit Steuerbescheid vom 27.05.2019 Branntweinsteuer in Höhe von … € fest. Auf den Einspruch der Klägerin hob das HZA die Steuerfestsetzung mit Einspruchsentscheidung vom 10.02.2020 in Höhe von … € auf und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

7

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage weitgehend statt und setzte die Branntweinsteuer auf … € herab, weil die Steuer nach Auffassung des FG nur hinsichtlich … Litern reinen unvergällten Alkohols gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG entstanden war.

8

Hinsichtlich des vergällten Alkohols könne sich die Klägerin auf die Steuerbefreiung nach § 152 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG berufen. Die Klägerin habe über keine Steuerlagererlaubnis verfügt und sei deshalb grundsätzlich zur vorherigen Vernichtungsanzeige verpflichtet gewesen. Dennoch sei hinsichtlich der Abpumpmenge und der Ablassmenge vergällten Alkohols nach der Verwaltungsvorschrift „Beendigung der steuerfreien Verwendung von vergälltem Alkohol“ (Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung –E-VSF– V 23 10-8-1) –Verwaltungsvorschrift V 23 10-8-1– die Vernichtung steuerbefreit. Denn hiernach habe die Klägerin die abgelassenen und abgepumpten Alkoholmengen als Restmengen ohne amtliche Mitwirkung selbst entsorgen und an gewerbliche Entsorger abgeben dürfen. Die Verwaltungsvorschrift binde die Verwaltung als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Die Klägerin habe Menge und Verbleib zudem in geeigneter Weise nachgewiesen. Der begünstigte Zweck sei vorliegend die Herstellung von Arzneimitteln, wozu mittelbar auch die Einlagerung und die Verprobung von Rohstoffen gehöre. Die Abpumpmenge und die Ablassmenge seien Restmengen, die nicht mehr für medizinische Zwecke im Sinne des zugelassenen Verwendungszwecks eingesetzt werden könnten. Restmengen könnten auch nach einzelnen Prozessschritten auftreten. Die Verwaltungsvorschrift verstoße nicht gegen Unions- oder mitgliedstaatliches Recht. Im Übrigen sei das Bestehen auf einer vorherigen Vernichtungsanzeige pure Förmelei, weil die Zollverwaltung auch nach einer Vernichtungsanzeige bei den genannten Restmengen keine Überwachung zu tätigen hätte.

9

Seine Revision begründet das HZA dahingehend, dass lediglich die Vernichtung unter Steueraufsicht nach § 152 Abs. 2 Nr. 4 BranntwMonG steuerfrei sei. Um diese zu gewährleisten, sei eine Vorabanzeige der Vernichtung gemäß § 13 Abs. 2 der Branntweinsteuerverordnung (BrStV) erforderlich. Außerdem sei die Vernichtung amtlich zu überwachen, soweit das zuständige HZA nicht darauf verzichte. Das FG dürfe Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs möglich sei. Halte sich die von der Behörde vorgenommene Auslegung der Verwaltungsvorschrift innerhalb dieser Grenzen, sei deren Anwendung durch die Gerichte zu akzeptieren. Abgesehen davon könne die Verwaltung von der Rechtspflicht, die Vernichtung mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen, nicht befreien. Indem das FG seiner Entscheidung den von ihm ausgeweiteten Restmengenbegriff zugrunde gelegt habe, habe es unzulässigerweise sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Zollverwaltung gesetzt. Die vorherige Abgabe einer Vernichtungsanzeige sei bis zur Aufhebung der Verwaltungsvorschrift V 23 10-8-1 von der Klägerin auch tatsächlich verlangt worden.

10

Weiterhin führt das HZA aus, dass weder das Abpumpen des Alkohols aus dem Erdtank der Klägerin noch das Ablassen des Alkohols aus den Lieferfahrzeugen Unregelmäßigkeiten in einem Beförderungsverfahren darstellten, da dieses bereits abgeschlossen gewesen sei. Für die vergällten Ablass- und Abpumpmengen greife im Fall der Belieferung von Verwendern die Vereinfachungsregel des § 139 Abs. 5 Nr. 2 BranntwMonG i.V.m. § 28 Abs. 7 BrStV, nach der die Erzeugnisse als in den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen gelten würden, sobald dieser Besitz daran erlangt habe. Für die Menge im Erdtank sei die Beendigung des Beförderungsverfahrens ohnehin nicht klärungsbedürftig.

11

Für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung komme es außerdem auf die Art der Vergällung an. Sei der in einem nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnis enthaltene Alkohol –wie hier– nach einer nur mitgliedstaatlich genehmigten Methode denaturiert worden, komme nur die Steuerbefreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften –ABlEG– 1992, Nr. L 316, 21) –Richtlinie 92/83/EWG– in Betracht. Nach dieser Vorschrift befreiten die Mitgliedstaaten solche von der Richtlinie 92/83/EWG erfassten Erzeugnisse, unter anderem Ethylalkohol, von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegten. Durch das Ablassen beziehungsweise Abpumpen der Alkoholmengen seien diese nicht dem eigentlichen Herstellungsprozess zugeführt worden.

12

Vorliegend komme keine Steuerbefreiung wegen der Vernichtung in Frage. Denn es liege mit dem regelmäßig aus hygienischen Gründen durchgeführten Ablassen aus dem Ablaufstutzen der Lieferfahrzeuge und der geplanten Begehung und Reinigung von Lagertanks keine Zerstörung und kein unwiederbringlicher Verlust aufgrund der Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vor.

13

Die Ausführungen der Klägerin zu § 152 Abs. 2 Nr. 4 BranntwMonG und die sogenannte Substance over form-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) führten zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie berücksichtigten nicht, dass eine nicht auf unvorhersehbare Ereignisse oder höhere Gewalt zurückzuführende vollständige Zerstörung der einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellten verbrauchsteuerpflichtigen Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit schon nach dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16.12.2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2009, Nr. L 9, 12) –Verbrauchsteuersystemrichtlinie (VStSystRL)– nur infolge einer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilten Genehmigung zu einer faktischen Steuerfreiheit führen solle. Die Vernichtung stelle sich unionsrechtlich als Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung dar, die als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gelte.

14

Das FG habe außerdem den Sachverhalt nicht gemäß § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vollständig aufgeklärt. Denn es habe angenommen, dass der begünstigte Verwendungszweck vorliegend die Herstellung von Arzneimitteln sei. Bei den klägerischen Desinfektionsmittel-Produkten handele es sich aber um Biozidprodukte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABlEU 2012, Nr. L 167, 1).

15

Das HZA beantragt, die Vorentscheidung dahingehend zu berichtigen, dass die in der Urteilsbegründung mehrfach wiederholt falsch auf die Vorschrift des § 152 Abs. 1 Nr. 4 BranntwMonG gestützte Steuerbefreiung für unter Steueraufsicht vernichtete Erzeugnisse richtigerweise in § 152 Abs. 2 Nr. 4 BranntwMonG normiert ist, und die Vorentscheidung aufzuheben, soweit der Steuerbescheid vom 27.05.2019 über die Festsetzung von Branntweinsteuer für das Kalenderjahr 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.02.2020 dahingehend geändert wurde, dass die Steuerfestsetzung betragsmäßig auf … € herabgesetzt wurde, und die Klage auch insoweit abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

17

Es spiele keine steuerschuldrechtliche Rolle, ob die fraglichen Abpump- und Ablassmengen vergällt gewesen seien oder nicht. Denn es stehe fest, dass das steuerbegünstigte Ethanol an gewerbliche Entsorger abgegeben und vernichtet worden sei. Die Abpump- und Ablassmengen seien für steuerfreie Zwecke verwendet worden. Anders als von § 13 Abs. 2 Satz 1 BrStV verlangt, sei die Klägerin kein Hersteller von Alkohol. Denn sie verwende den vergällten Alkohol als Reinigungsmittel und zur Erzeugung von Biozidprodukten und nicht für die Herstellung von Alkohol. Die Vernichtung des Alkohols unter Steueraufsicht habe zudem nur beim Entsorgungsunternehmen stattfinden können.

18

Die Verwaltungsvorschrift V 23 10-8-1, wonach diese Restmenge ohne amtliche Mitwirkung durch den Verwender an gewerbliche Entsorger abgegeben werden könne, sei als „Muss“-Bestimmung zu verstehen. Die Auffassung des HZA, die Verwaltungsvorschrift sei nicht anwendbar, unterliege der finanzgerichtlichen Überprüfung und der Überprüfung durch den Bundesfinanzhof (BFH). Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, der Zollbehörde die Abgabe der Erzeugnisse an ein Entsorgungsunternehmen vorher anzuzeigen. Die Anwendung einer Verwaltungsvorschrift sei eine Frage der Verwaltungspraxis und daher nicht revisibel. Wie diese aussehe, könne nur das Bundesministerium der Finanzen oder die Generalzolldirektion beantworten. Vorliegend gehe es darum, ob ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht steuerschuldbegründend sei, es gehe somit um die steuerschuldrechtliche Einordnung eines steuerlichen Ordnungsverstoßes.

19

Die Branntweinsteuer könne ausgehend von der Verbrauchsteuersystemrichtlinie nur entstanden sein, wenn das verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnis in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sei. Nicht jede Unregelmäßigkeit führe im Steueraussetzungsverfahren der Beförderung zur Steuerentstehung, sondern nur eine solche, die eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr notwendigerweise durch physische Entnahme zur Folge habe. Zudem müsse eine Verwendung „nahe beim Verbraucher“ vorliegen. Die Vernichtung einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware verhindere jedoch, dass das Erzeugnis verwendungsorientiert im Wirtschaftskreislauf verbraucht und in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werde. Die fehlende Vernichtungsanzeige sei vorliegend keine Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a VStSystRL. Das Tatbestandsmerkmal „unter Steueraufsicht“ habe rein formellen Charakter, weshalb die Gewährung der Steuerbefreiung nicht davon abhänge. In diesem Zusammenhang sei die Rechtsprechung des EuGH zum unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Die Verwendererlaubnis sei keine materielle Steuerbefreiungsvoraussetzung.

II.

20

Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) und ist aufzuheben, soweit das FG der Klage stattgegeben hat; die Klage ist auch insoweit abzuweisen. Das FG hat § 13 Abs. 2 Satz 1 und 3 BrStV verletzt, indem es angenommen hat, dass im Streitfall auf die Anzeige der Vernichtung des Branntweins habe verzichtet werden können und die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 152 Abs. 2 Nr. 4 BranntwMonG trotz unterbliebener Vernichtungsanzeige erfüllt seien.

21

1. Hinsichtlich der aus dem Erdtank vor dessen Wartung abgepumpten Menge von … kg vergälltem Ethanol ist die Branntweinsteuer gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG entstanden, weil die Klägerin das Ethanol zweckwidrig verwendet hat. Die Klägerin ist diesbezüglich Steuerschuldnerin geworden.

22

a) Mit der Rechtsfigur des Verwenders hat die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) eine Möglichkeit geschaffen, die obligatorischen Steuerbefreiungen nach Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG in nationales Recht umzusetzen und die steuerbefreiten Verwendungen zu überwachen (vgl. auch Senatsurteil vom 05.05.2015 –  VII R 22/14, BFHE 250, 288, Rz 9). Die Verbrauchsteuersystemrichtlinie enthält keine Vorgaben zur Ausgestaltung der steuerfreien Verwendung. Allerdings erlaubt Art. 30 VStSystRL den Mitgliedstaaten, im Fall von Beförderungen unter Steueraussetzung ausschließlich im eigenen Steuergebiet Vereinfachungen einzuführen. Davon hat Deutschland Gebrauch gemacht und den Verwender in das Steueraussetzungsverfahren einbezogen, sodass der Betrieb eines Verwenders gemäß § 139 Abs. 1 Nr. 2 BranntwMonG Empfänger von unter Steueraussetzung beförderten Erzeugnissen sein kann. Er hat gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 2 BranntwMonG die Erzeugnisse unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen. § 28 Abs. 7 Satz 2 BrStV enthält zudem insofern eine Vereinfachung, als die Erzeugnisse als in den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen gelten, sobald dieser daran Besitz erlangt hat. Mit Aufnahme der unter Steueraussetzung beförderten Erzeugnisse in den Verwendungsbetrieb endet das Steueraussetzungsverfahren, weshalb die sich anschließende begünstigte Verwendung im steuerrechtlich freien Verkehr erfolgt. Nach den Vorgaben von Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchst. b VStSystRL müsste die Verbrauchsteuer in diesem Zeitpunkt entstehen. Unter Inanspruchnahme der Öffnungsklausel in Art. 30 VStSystRL und in Umsetzung der steuerfreien Verwendungen nach Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG in nationales Recht wurde mit § 153 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG die Steuerentstehung auf den Zeitpunkt der Beendigung der steuerbefreiten Verwendung hinausgeschoben.

23

b) Nach § 153 Abs. 3 BranntwMonG entsteht die Branntweinsteuer, wenn die Erzeugnisse entgegen der in der Verwendungserlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall des § 143 Abs. 3 BranntwMonG vor. Welche Zweckbestimmungen einer steuerfreien Verwendung zugänglich sind, ergibt sich aus § 152 Abs. 1 BranntwMonG (§ 153 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG).

24

aa) Bei vergälltem Ethanol, wie es die Klägerin in ihrem Betrieb verwendet hat, handelt es sich um eine Ware im Sinne der Pos. 2207 der Kombinierten Nomenklatur in der in § 130 Abs. 5 BranntwMonG genannten Fassung und damit um Branntwein gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG beziehungsweise um ein Erzeugnis im Sinne von § 130 Abs. 1 BranntwMonG.

25

bb) Die Klägerin hat das Ethanol nicht zu den in der Erlaubnis vorgegebenen Zwecken verwendet, weil sie daraus weder Arzneimittel noch Desinfektionsmittel hergestellt hat.

26

Gemäß § 152 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG sind Erzeugnisse von der Steuer befreit, wenn sie gewerblich zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte (ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen) verwendet werden. Nach § 152 Abs. 1 Nr. 3 BranntwMonG besteht weiter eine Steuerbefreiung für die gewerbliche Verwendung vergällter Erzeugnisse zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind. In beiden Fällen ist eine Erlaubnis nach § 153 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG erforderlich (Verwendungserlaubnis). Nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG verfügte die Klägerin über eine Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln und zur Herstellung von Waren, die weder Arznei- noch Lebensmittel sind, unter Einsatz von mit einem Liter MEK auf 100 Liter reinen Alkohol vergälltem Branntwein oder branntweinhaltigen Waren. Sie war daher befugt, das Ethanol zu den in der Erlaubnis genannten Zwecken zu verwenden. Auf andere Verwendungszwecke bezog sich die Erlaubnis demgegenüber nicht. Vielmehr führt die Verwendung des Ethanols zu einem anderen als in der Erlaubnis vorgesehenen Zweck zur Steuerentstehung (vgl. Senatsurteile vom 05.05.2015 –  VII R 58/13, Rz 14, und vom 27.02.2019 –  VII R 34/17, BFHE 264, 563, Rz 22).

27

Es kann dahinstehen, ob im Streitfall bereits dadurch eine zweckwidrige Verwendung stattgefunden hat, dass die Klägerin … kg vergälltes Ethanol aus dem Erdtank abgepumpt und vermischt mit anderen flüssigen Abfällen in einem Abfalltank gesammelt hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die Abgabe des vergällten Ethanols an ein Entsorgungsunternehmen beziehungsweise den von diesem beauftragten Transporteur eine nicht erlaubte und damit zweckwidrige Verwendung darstellt.

28

Denn jedenfalls die Entsorgung beziehungsweise Vernichtung des vergällten Ethanols durch das Entsorgungsunternehmen im Auftrag der Klägerin stellt keinen von der Verwendungserlaubnis umfassten Zweck dar. In der Verwendungserlaubnis war der Klägerin –wie bereits erwähnt– lediglich die Herstellung bestimmter Waren erlaubt worden, aber nicht die Vernichtung von Ethanol. Die Verwendungserlaubnis kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie auch die Vernichtung von Ethanol umfasst, wenn die Vernichtung im Zusammenhang mit der Reinigung eines Teils der Produktionsanlage steht, weil es sich bei der Vernichtung nicht um eine Verwendung nach § 152 Abs. 1 BranntwMonG handelt und diese somit nicht Gegenstand einer Verwendungserlaubnis sein kann (vgl. § 153 Abs. 1 Satz 1 BranntwMonG).

29

cc) Es liegt kein Fall des § 143 Abs. 3 BranntwMonG vor, in dem die Branntweinsteuer nicht entsteht.

30

(1) Nach dieser Vorschrift entsteht die Steuer nicht, wenn die Erzeugnisse aufgrund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Erzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust sind hinreichend nachzuweisen.

31

(2) § 143 Abs. 3 BranntwMonG beruht auf Art. 7 Abs. 4 VStSystRL, dessen Voraussetzungen bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des EuGH waren.

32

(a) Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein Verlust dann vor, wenn eine Ware während ihrer Herstellung, ihrer Verarbeitung, ihrer Lagerung oder ihrer Beförderung verschwindet (EuGH-Urteil KRI vom 07.09.2023 – C-323/22, ECLI:EU:C:2023:641, Rz 48). Aufgrund dessen ist es faktisch unmöglich, diese Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr zu überführen oder gar in den Handelsverkehr der Union einzubringen (EuGH-Urteil KRI vom 07.09.2023 – C-323/22, ECLI:EU:C:2023:641, Rz 50). Weiterhin hat der EuGH klargestellt, dass eine unrechtmäßige Entnahme einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung nicht mit einem Verlust gleichzusetzen ist (vgl. EuGH-Urteil KRI vom 07.09.2023 – C-323/22, ECLI:EU:C:2023:641, Rz 52).

33

(b) Der Begriff „unvorhersehbare Ereignisse“ ist wie der Begriff der „höheren Gewalt“ so zu verstehen, dass er sich auf außerhalb der Sphäre desjenigen, der sich darauf beruft, liegende Umstände bezieht, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH-Urteil Girelli Alcool vom 18.04.2024 – C-509/22, ECLI:EU:C:2024:341, Rz 55). Dies ist ausgeschlossen, wenn diese Umstände in den Verantwortungsbereich des Betroffenen fallen (EuGH-Urteil Girelli Alcool vom 18.04.2024 – C-509/22, ECLI:EU:C:2024:341, Rz 61). Wurde eine nicht grob schuldhafte Handlung, die zur vollständigen Zerstörung oder zum unwiederbringlichen Verlust der verbrauchsteuerpflichtigen Ware führte, im Rahmen einer Denaturierung begangen, die zuvor von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt worden war, ist davon auszugehen, dass diese Zerstörung oder dieser Verlust infolge einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats erteilten Genehmigung erfolgte, sodass diese Zerstörung oder dieser Verlust nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Art. 7 VStSystRL anzusehen ist (EuGH-Urteil Girelli Alcool vom 18.04.2024 – C-509/22, ECLI:EU:C:2024:341, Rz 75).

34

Weiter hat der EuGH entschieden, dass die Haftung des zugelassenen Lagerinhabers eine objektive ist und nicht auf dem nachgewiesenen oder vermuteten Verschulden des Lagerinhabers, sondern auf seiner wirtschaftlichen Tätigkeit beruht. Dies hat der EuGH auch für juristische Personen in einer dem zugelassenen Lagerinhaber vergleichbaren Situation bestätigt (EuGH-Urteil Ecoserv vom 20.11.2025 – C-570/24, ECLI:EU:C:2025:907, Rz 31 f. und 39).

35

(3) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen liegt im Streitfall hinsichtlich des aus dem Erdtank abgepumpten Ethanols und seiner anschließenden Vernichtung kein Fall des § 143 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG vor.

36

(a) Die Zerstörung beziehungsweise der Verlust des Ethanols sind nicht auf die Beschaffenheit des Erzeugnisses zurückzuführen. Auch wenn die … kg Ethanol, wie die Klägerin im Einspruchsverfahren vorgetragen hat, außerhalb der Hygienezone aus dem Tank abgepumpt werden mussten und eine Entnahme innerhalb der Hygienezone aus technischen Gründen nicht möglich war, liegen diese Gründe allein in der Bauweise der Anlage (Sicherheitsabschaltung der Förderpumpen) oder der Handhabung durch die Klägerin. Denn im Fall eines niedrigen Pegelstandes bestand die Gefahr, dass die Pumpen trocken laufen und es zu einem Funkenflug kommen könnte.

37

(b) Die vollständige Zerstörung beziehungsweise der unwiederbringliche Verlust sind auch nicht auf unvorhersehbare Ereignisse oder höhere Gewalt zurückzuführen, weil das Ethanol auf ausdrückliche Anordnung der Klägerin abgepumpt und vernichtet wurde. Der Untergang des Erzeugnisses beruhte aus diesem Grund nicht –wie von der oben dargestellten EuGH-Rechtsprechung gefordert– auf Umständen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Klägerin lagen oder die sie trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können.

38

(c) Die Auffassung der Klägerin, wonach im Fall der Entsorgung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren keine Verbrauchsteuer entsteht, weil die Waren nicht mehr verbraucht werden könnten, hält der erkennende Senat im Hinblick auf die Systematik des Art. 7 VStSystRL nicht für überzeugend. Nach dieser Vorschrift entsteht bei Zerstörung und Verlust nur in den in Art. 7 Abs. 4 VStSystRL bestimmten Fällen, nämlich infolge der Beschaffenheit der Ware, des unvorhersehbaren Ereignisses oder der höheren Gewalt sowie bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, keine Verbrauchsteuer. Daraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber auch die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Verlust grundsätzlich als steuerbegründend angesehen hat, weil die Ausnahmevorschrift des Art. 7 Abs. 4 VStSystRL ansonsten nicht erforderlich gewesen wäre. Einer Ausdehnung des Art. 7 Abs. 4 VStSystRL auf andere Fallkonstellationen steht entgegen, dass diese Vorschrift abschließend ist (EuGH-Urteil Girelli Alcool vom 18.04.2024 – C-509/22, ECLI:EU:C:2024:341, Rz 65) und es sich um eine Ausnahme von der allgemeinen Regel handelt, dass die Verbrauchsteuer auf Waren, die vernichtet, zerstört oder verloren gegangen sind, grundsätzlich weiterhin entsteht; diese Ausnahme ist eng auszulegen (EuGH-Urteil Girelli Alcool vom 18.04.2024 – C-509/22, ECLI:EU:C:2024:341, Rz 67).

39

c) Die Vernichtung des Ethanols ist nicht gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 4 BranntwMonG steuerbefreit, weil die Vernichtung nicht unter Steueraufsicht durchgeführt wurde.

40

aa) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BrStV ist die Vernichtung von Erzeugnissen vom Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 BrStV –das heißt ohne Steuerlagererlaubnis– oder vom Steuerlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen. § 13 BrStV gilt für die Vernichtung, die vollständige Zerstörung und den unwiederbringlichen Verlust nach § 48 Abs. 1 Satz 4 BrStV im Fall des Verwenders entsprechend. Damit setzen die gesetzlichen Vorgaben für eine steuerbefreiende Vernichtung zwingend eine vorherige Anzeige voraus.

41

Eine Anzeige der Vernichtung nach diesen Vorgaben hat die Klägerin nicht abgegeben. Der Einwand der Klägerin, sie sei weder Herstellerin noch Steuerlagerinhaberin — was richtig ist– und unterliege dieser Anzeigepflicht daher nicht, greift nicht durch, weil sowohl der Gesetz- als auch der Verordnungsgeber im Fall der Vernichtung von Erzeugnissen durch einen Verwender eine Beteiligung der die Steueraufsicht führenden Verwaltung vorgesehen haben.

42

bb) Die vorherige Anzeige der Vernichtung des Ethanols war nicht entbehrlich. Insbesondere hat die Zollverwaltung in der Verwaltungsvorschrift V 23 10-8-1 nicht auf die vorherige Anzeige der Vernichtung verzichtet.

43

(1) Zwar kann das HZA gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BrStV auf die amtliche Überwachung der Vernichtung verzichten. Dementsprechend hat die Zollverwaltung in der Verwaltungsvorschrift V 23 10-8-1 geregelt, dass eine Entsorgung von Restmengen, die nach Erfüllung des bewilligten Verwendungszwecks noch vorhanden sind und nicht mehr zum begünstigten Zweck eingesetzt werden können, oder deren Abgabe an gewerbliche Entsorger ohne amtliche Mitwirkung zulässig ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3 BrStV i.V.m. der Verwaltungsvorschrift V 23 10-8-1). Ausgehend von dem Grundsatz der amtlichen Überwachung der Vernichtung und der Möglichkeit des Verzichts („soweit das zuständige Hauptzollamt nicht darauf verzichtet“) handelt es sich hierbei um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Diese Vereinfachung entbindet den Verwender jedoch nicht von der Anzeigepflicht, sondern bezieht sich nur auf den Verzicht der Zollverwaltung auf die zollamtliche Überwachung der Vernichtung in den genannten Fällen.

44

(2) Dies entspricht auch der Auslegung der Dienstvorschrift durch die Zollverwaltung. Die Auslegung einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift richtet sich nicht nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Maßstäben, sondern danach, wie die Verwaltung sie versteht und verstanden wissen will. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH-Beschluss vom 03.02.2009 –  VIII B 114/08, BFH/NV 2009, 887; vgl. auch BFH-Urteile vom 19.09.2012 –  VI R 54/11, BFHE 239, 85, BStBl II 2013, 395, Rz 21, und vom 15.06.2016 –  III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25, Rz 23). Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen der Verwaltung dürfen Verwaltungsanweisungen nicht auf ähnliche, von der Anweisung aber tatsächlich nicht erfasste Sachverhalte angewendet werden (BFH-Urteile vom 10.06.1992 –  I R 142/90, BFHE 168, 226, BStBl II 1992, 784, und vom 13.01.2011 –  V R 43/09, BFHE 233, 58, BStBl II 2011, 610, Rz 16; vgl. insgesamt dazu Senatsurteil vom 08.07.2021 –  VII R 29/19, Rz 53).

45

Das Verständnis des HZA in Bezug auf die Verwaltungsvorschrift V 23 10-8-1, wonach die Anzeigepflicht des Beteiligten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BrStV selbst dann bestehen bleibt, wenn eine Pflicht der Behörde zur amtlichen Überwachung der Vernichtung aus der innerbehördlichen Weisung der Verwaltungsvorschrift nicht bestehen sollte, ist nicht zu beanstanden. Denn dieses Verständnis ist ausgehend vom Wortlaut der Dienstvorschrift möglich, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Entscheidung über einen Verzicht der amtlichen Überwachung der Vernichtung nicht möglich wäre, wenn das HZA über die gewünschte Entsorgung nicht vorab informiert würde. Die Verwaltungsvorschrift lenkt somit das Ermessen nur im Zusammenhang mit der amtlichen Mitwirkung bei der Entsorgung in eine bestimmte Richtung und nicht auch bei dem Verzicht auf die Anzeige der Vernichtung.

46

(3) Gegen diese Vorgaben zur Auslegung ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften hat das FG verstoßen, indem es die Verwaltungsvorschrift V 23 10-8-1 eigenständig und nicht unter Berücksichtigung des Verständnisses der Zollverwaltung ausgelegt hat. Es hat vielmehr rechtsfehlerhaft eine aus seiner Sicht sinnvolle Auslegung der Verwaltungsvorschrift vorgenommen und dadurch die Grenzen der Ermessensüberprüfung überschritten.

47

Soweit das FG zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Bestehen auf einer vorherigen Vernichtungsanzeige eine pure Förmelei wäre, weil die Zollverwaltung auch nach der Vernichtungsanzeige gemäß der Verwaltungsvorschrift V 23 10-8-1 keine Überwachung zu tätigen hätte (FG-Urteil, S. 33 [Rz 109]), hat es auch gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BrStV verstoßen, weil das HZA hiernach nur auf die amtliche Überwachung, aber nicht auf die vorherige Anzeige verzichten kann.

48

Abgesehen davon, dass die Zollverwaltung in ihrer Verwaltungsvorschrift nach ihrem eigenen maßgeblichen Verständnis nicht auf die vorherige Anzeige verzichtet hat, wäre ein solcher durch eine Verwaltungsvorschrift zugelassener Verzicht auch nicht mit § 13 Abs. 2 Satz 3 BrStV vereinbar und somit für die Gerichte unbeachtlich. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 41 f.) müssen –auch– ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die zu einer Selbstbindung der Verwaltung und einem entsprechenden Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen führen können, der Gesetzeslage entsprechen (vgl. z.B. Drüen in Tipke/Kruse, § 4 AO Rz 94, m.w.N.). Die Gesetzeslage sieht aber die Steuerbefreiung ohne vorherige Vernichtungsanzeige nicht vor. Im Übrigen versetzt erst eine solche das HZA in die Lage zu prüfen, ob die Verwaltungsvorschrift anwendbar ist und ob es sich bei der anstehenden Vernichtung tatsächlich um eine Vernichtung von Restmengen handelt.

49

(4) Bei der vorherigen Anzeige der Vernichtung handelt es sich ferner nicht lediglich um ein formelles Kriterium, dessen Verletzung der Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung nach dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstehen darf. Danach dürfen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten erlassen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteile Gabalfrisa u.a. vom 21.03.2000 – C-110/98 bis C-147/98, ECLI:EU:C:2000:145, Rz 54, und Collée vom 27.09.2007 – C-146/05, ECLI:EU:C:2007:549, Rz 26; EuGH-Beschluss Transport Service vom 03.03.2004 – C-395/02, ECLI:EU:C:2004:118, Rz 29).

50

Gemäß Art. 7 Abs. 4 VStSystRL gilt eine Zerstörung nur dann nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, wenn diese mit einer Genehmigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erfolgt. Das grundsätzliche Erfordernis einer Steueraufsicht ist damit im Unionsrecht selbst angelegt. Es handelt sich auch dort nicht um ein bloß formelles Kriterium, weil dadurch eine korrekte Anwendung der Steuerbefreiung sichergestellt und Missbrauch vermieden wird (Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG). Auch der EuGH hat darauf hingewiesen, dass die Steuer nur dann nicht entsteht, wenn die Vernichtung mit Genehmigung der zuständigen Behörde durchgeführt wird (vgl. EuGH-Urteil Girelli Alcool vom 18.04.2024 – C-509/22, ECLI:EU:C:2024:341, Rz 65 und 76 ff.).

51

cc) Die Klägerin kann sich schließlich nicht auf die Steuerbefreiung nach Art. 27 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 92/83/EWG berufen, weil der von ihr verwendete Alkohol nicht vollständig denaturiert war.

52

Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer, sofern sie in Form von Alkohol zum Vertrieb kommen, der nach den Vorschriften des Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, in dem er in den freien Verkehr überführt worden ist, und diese Vorschriften ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind.

53

Eine vollständige Vergällung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die in Ziff. I des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3199/93 der Kommission vom 22.11.1993 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABlEG 1993, Nr. L 288, 12) aufgezählten drei Vergällungsmittel eingesetzt wurden; dabei handelt es sich um eine kumulative Aufzählung (vgl. auch Dienstvorschrift Steuerbefreiung E-VSF V 22 01-3 Abs. 41).

54

Das Ethanol der Klägerin wurde jedoch nur mit einem Mittel und damit unvollständig vergällt, nämlich mit einem Liter MEK auf 100 Liter reinen Alkohol. Hierfür verfügte die Klägerin über eine Sondererlaubnis der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein im Sinne von § 50 Abs. 5 Satz 1 BrStV.

55

d) Die Klägerin ist als Verwenderin gemäß § 153 Abs. 3 Satz 4 BranntwMonG Steuerschuldnerin.

56

2. Die Branntweinsteuer ist auch hinsichtlich der aus den TKW abgelassenen und entsorgten Menge Ethanols (… Liter) gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG entstanden. Die Klägerin ist auch diesbezüglich als Verwenderin Steuerschuldnerin geworden.

57

a) Die Branntweinsteuer ist nicht bereits gemäß § 143 Abs. 1, 2 Nr. 5 BranntwMonG durch eine Unregelmäßigkeit während des Steueraussetzungsverfahrens (Beförderung unter Steueraussetzung) entstanden, weil das Steueraussetzungsverfahren im Zeitpunkt der Vernichtung bereits beendet war.

58

Der Verwender hat die unter Steueraussetzung beförderten Erzeugnisse unverzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen (§ 139 Abs. 3 Nr. 2 BranntwMonG). Gemäß § 28 Abs. 7 Satz 2 BrStV gelten Erzeugnisse als in den Verwendungsbetrieb des Empfängers aufgenommen, sobald dieser daran Besitz erlangt hat. Von dieser Besitzerlangung sind sowohl das FG als auch die Beteiligten ausgegangen, weshalb der erkennende Senat insofern von weiteren Ausführungen absieht. Die Vernichtung des Ethanols ist daher erst nach der Aufnahme des Ethanols in den Verwendungsbetrieb der Klägerin erfolgt.

59

b) Die Klägerin hat die aus den TKW abgelassene Menge Ethanol zweckwidrig verwendet, weil sie das Erzeugnis nicht wie in ihrer Verwendungserlaubnis vorgegeben zur Herstellung von Arzneimitteln oder anderen Waren verwendet, sondern der Vernichtung zugeführt hat (s. oben). Die Vernichtung stellt keinen Fall des § 143 Abs. 3 Satz 1 BranntwMonG dar (s. oben). Einen hinreichenden Zusammenhang zwischen der Entsorgung des Ethanols mit dem in der Verwendungserlaubnis beschriebenen Herstellungsprozess vermag der Senat entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen.

60

c) Die vorherige Anzeige der Vernichtung ist nicht entbehrlich (s. oben).

61

d) Bei der Steuerentstehung infolge der zweckwidrigen Verwendung kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, ob die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen sind. Im Streitfall entsteht die Steuer dadurch, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegen der in der Verwendungserlaubnis vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet wurden. Im Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung befinden sich die Waren aufgrund der Beendigung der Beförderung unter Steueraussetzung bereits im steuerrechtlich freien Verkehr. Ob trotz der Annahme des EuGH, dass der bloße Besitz einer verbrauchsteuerpflichtigen Ware eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr darstellt (EuGH-Urteil van de Water vom 05.04.2001 – C-325/99, ECLI:EU:C:2001:201, Rz 42), zusätzlich ein Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union stattfinden muss, bedarf somit im Streitfall keiner Entscheidung.

62

e) Die Steuerschuldnerschaft der Klägerin ergibt sich auch in diesem Fall aus § 153 Abs. 3 Satz 4 BranntwMonG.

63

3. Das HZA hat die Branntweinsteuer für das Streitjahr 2016 rechtzeitig festgesetzt, weil der Ablauf der Festsetzungsfrist durch die am 22.08.2017 begonnene Außenprüfung gemäß § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung gehemmt war.

64

4. Es bedarf aufgrund der Aufhebung der Vorentscheidung im angegriffenen Umfang keiner Entscheidung über den gerügten Verfahrensfehler gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO; es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich bei den klägerischen Desinfektionsmittel-Produkten überhaupt um Arzneimittel gehandelt hat oder ob das FG diesbezüglich hätte weiter aufklären müssen.

65

5. Aufgrund der Aufhebung der Vorentscheidung in dem Umfang, in dem das FG zugunsten der Klägerin eine Steuerbefreiung bejaht hat, ist die vom HZA beantragte Berichtigung des FG-Urteils entbehrlich (vgl. dazu Senatsurteil vom 08.07.2021 –  VII R 29/19, Rz 20). In dem Teil, der die Steuerfestsetzung bestätigt und der weiterhin Bestand hat, hat das FG die Steuerbefreiungsvorschrift des § 152 Abs. 2 Nr. 4 BranntwMonG richtig zitiert.

66

6. Ein Anlass zur Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens besteht nicht, weil der erkennende Senat die Auslegung der im Streitfall zu berücksichtigenden Vorschriften der Verbrauchsteuersystemrichtlinie, insbesondere Art. 7 Abs. 4 VStSystRL, für offenkundig oder für durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt hält (vgl. EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 – C-283/81, ECLI:EU:C:1982:335, Rz 16, und Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, ECLI:EU:C:2021:799, Rz 33). Soweit nationale Vorschriften der steuerfreien Verwendung betroffen sind, sind diese keiner Auslegung durch den EuGH oder das Gericht der Europäischen Union zugänglich.

67

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Wahlfeststellungsbescheid im Tabaksteuerrecht

Der BFH hat die Vollziehung eines Tabaksteuerbescheids ausgesetzt, weil ernstliche Zweifel bestehen, ob ein sog. Wahlfeststellungsbescheid zulässig ist, wenn unklar bleibt, ob der Betroffene als Steuerschuldner oder als Haftungsschuldner für die Tabaksteuer in Anspruch genommen werden kann (Az. VII B 24/25 (AdV)).

BFH, Beschluss VII B 24/25 (AdV) vom 10.09.2026

Leitsatz

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nicht geklärt und damit ernstlich zweifelhaft, ob im Tabaksteuerrecht der Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids zulässig ist, wenn nach den festgestellten Tatsachen der Betroffene entweder Steuerschuldner oder wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei Haftungsschuldner ist und eine dritte Möglichkeit ausscheidet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 15.01.2025 – 7 V 891/24 aufgehoben und der Abgabenbescheid vom 01.09.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2024 bis einen Monat nach Bekanntgabe eines Urteils im Verfahren 7 K 888/24 oder einer anderweitigen Beendigung des Klageverfahrens ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit einem als „Abgabenbescheid über Tabaksteuer für Tabakwaren, (Wahlfeststellungsbescheid) gemäß §§ 15 / 21 / 23 Tabaksteuergesetz […], ggf. i.V.m. § 71 Abgabenordnung“ bezeichneten Bescheid nahm der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt –HZA–) den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wegen Tabaksteuer in Anspruch. Denn der Antragsteller habe einen Tabaksteuertatbestand entweder als Steuer- oder als Haftungsschuldner verwirklicht, der genaue Transportweg der streitgegenständlichen Zigaretten, deren Ursprungsland sowie die Tatbeteiligung des Antragstellers und dadurch bedingt die Art der Abgabenschuldnerschaft seien jedoch nicht bekannt.

2

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Den AdV-Antrag lehnte das HZA ab und wies den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück. Auch der Einspruch gegen den „Abgabenbescheid“ blieb erfolglos. Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Aufhebung des „Abgabenbescheides“ weiter.

3

Die gleichzeitig beantragte gerichtliche AdV des streitgegenständlichen Bescheids blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, der Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids sei nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Abgabenordnung (AO) sowie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich zulässig. Der Erlass eines solchen Bescheids sei auch von der früheren Rechtsprechung des BFH (Senatsbeschluss vom 03.08.1983 –  VII B 30/83,  VII B 33/83, unter I.1.a der Entscheidungsgründe [Rz 18 ff.]) und einzelnen Finanzgerichten jedenfalls in Konstellationen der vorliegenden Art grundsätzlich gebilligt worden.

4

Die jüngere BFH-Rechtsprechung betreffend das Exklusivitätsverhältnis zwischen Steuer- und Haftungsschuld stehe dem Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids nicht entgegen. Denn eine systematisch ausgeschlossene gleichzeitige Inanspruchnahme als Steuer- und Haftungsschuldner werde durch den Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids gerade verhindert; durch die im Bescheid tenorierte Regelung gegenüber dem Abgabenschuldner werde verbindlich festgelegt, dass die betragsmäßig bezeichnete Abgabe auf der Rechtsfolgenseite entweder auf Grundlage einer Steuer- oder einer Haftungsschuld festgesetzt werde.

5

Der Antragsteller hat dagegen die vom FG zugelassene Beschwerde eingelegt. Er rügt die (summarische) Würdigung der Beweise durch das FG. Zudem stelle die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids eine unbillige Härte dar.

6

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung des FG aufzuheben und den Abgabenbescheid vom 01.09.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2024 bis einen Monat nach Bekanntgabe eines Urteils im Verfahren 7 K 888/24 oder einer anderweitigen Beendigung des Klageverfahrens ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen.

7

Das HZA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

8

Es schließt sich den Ausführungen des FG in der angegriffenen Vorentscheidung vollumfänglich an.

II.

9

Die vom FG im Tenor zugelassene Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie ist nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft und führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Anordnung der AdV des Abgabenbescheids vom 01.09.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2024 ohne Sicherheitsleistung.

10

1. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangt der beschließende Senat zu der Auffassung, dass an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids ernstliche Zweifel bestehen, sodass das FG zu Unrecht keine AdV gewährt hat.

11

a) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO).

12

Nach der Rechtsprechung des BFH bestehen solche Zweifel, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2020 –  IV B 9/20 (AdV), Rz 25, m.w.N.). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 04.03.2020 –  I B 57/18, Rz 14, m.w.N.).

13

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

14

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats kann, wer als Besitzer von in der Bundesrepublik Deutschland unversteuerten Zigaretten zur Entrichtung der Tabaksteuer als Steuerschuldner verpflichtet ist, zwar für diese Steuer nicht zugleich durch Haftungsbescheid nach § 71 AO in Anspruch genommen werden (Senatsurteil vom 23.06.2020 –  VII R 56/18, BFHE 270, 1, Rz 16 ff., m.w.N.). Steuerschuldnerschaft und Haftung schließen einander aus (s.a. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 71 AO Rz 7; Jatzke in Gosch, AO § 71 Rz 7; Loose in Tipke/Kruse, § 71 AO Rz 7; Klein/Schmitz-Herscheidt, AO, 19. Aufl., § 71 Rz 1).

15

Inwieweit der Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids gegen diesen Grundsatz verstößt, wurde in der jüngeren BFH-Rechtsprechung hingegen nicht thematisiert. In dem vom FG zitierten Senatsbeschluss vom 03.08.1983 –  VII B 30/83,  VII B 33/83 (unter I.1.a der Entscheidungsgründe [Rz 17 ff.]) setzte sich der beschließende Senat bereits mit dieser Frage auseinander und erkannte keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Wahlfeststellungsbescheids. So führte er aus, die „wahlweise“ Inanspruchnahme als Steuerschuldner oder Haftungsschuldner sei zumindest in Fällen zulässig, in denen der Betroffene durch sein Verhalten entweder –nach den Vorschriften des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts– Steuerschuldner oder wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei Haftungsschuldner geworden sei und eine dritte Möglichkeit ausscheide.

16

Im vorliegenden Streitfall konnte nicht geklärt werden, ob die streitgegenständlichen Zigaretten aus einem Drittland eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht worden waren; diese Unerweislichkeit hat das HZA bestätigt. Damit kommt einerseits eine Steuerschuldnerschaft, andererseits eine Haftungsschuldnerschaft des Antragstellers in Frage. Dafür, dass der Antragsteller –und nicht ein unbeteiligter Dritter– Steuer- oder Haftungsschuldner geworden ist, sprechen die Ermittlungsergebnisse des HZA und die bisherigen Feststellungen des FG, wonach der Antragsteller unversteuerte Zigaretten in Besitz hatte und mit diesen handelte.

17

Da der beschließende Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung allerdings nicht darüber zu entscheiden hatte, ob er an seiner im Jahr 1983 geäußerten Auffassung zur Zulässigkeit eines Wahlfeststellungsbescheids festhält, bestehen bei summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheids. Im Rahmen der im AdV-Verfahren ausreichenden summarischen Überprüfung der Entscheidung des FG hält es der beschließende Senat nicht für angezeigt, über die Zulässigkeit eines Wahlfeststellungsbescheids abschließend zu entscheiden. Die Beantwortung dieser Grundsatzfrage bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, sodass vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist.

18

Auf die vom Antragsteller geltend gemachten weiteren Gründe, die seiner Ansicht nach für eine Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheids sprechen, kommt es mithin für die AdV nicht mehr an.

19

2. Die Vollziehung des streitgegenständlichen Abgabenbescheids ist ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

20

a) Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ist regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, wenn seine Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet oder erschwert wäre. Ferner darf eine Sicherheitsleistung nicht angefordert werden, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeutete.

21

Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige gegebenenfalls Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 –  X B 22/22 (AdV), Rz 33).

22

b) Auf dieser Grundlage sieht der Senat bei summarischer Prüfung von der Anordnung einer Sicherheitsleistung ab. Das HZA hat sich zu einer möglichen Sicherheitsleistung oder über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht geäußert, während der Antragsteller ausführt, dass die Vollziehung des Bescheids eine unbillige Härte für ihn darstelle.

23

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Kein Schwein im 4. Stock

Die Haltung eines einzelnen Schweins im 4. Stock eines Berliner Altbaus ohne frei zugänglichen Auslauf sowie Wühl- und Suhlmöglichkeiten verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 17 K 288/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 30.09.2026 zum Urteil VG 17 K 288/25 vom 17.09.2026

Die Haltung eines einzelnen Schweins im 4. Stock eines Berliner Altbaus ohne frei zugänglichen Auslauf sowie Wühl- und Suhlmöglichkeiten verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin hält ein Schwein und stellt auf ihrem TikTok-Account unter anderem Beiträge ein, die das Schwein beim „Gassi gehen“ in der Berliner Innenstadt zeigen. Nach Hinweisen von Nachbarn forderte das Bezirksamt die Klägerin zunächst auf, sich um eine artgerechte Haltung zu bemühen. Nachdem das Schwein im November 2023 entlaufen und von der Polizei auf einer stark befahrenen Straße aufgegriffen worden war, erfolgte eine Wohnungskontrolle. Es wurden Hinweise auf eine andauernde Schweinehaltung festgestellt. Daraufhin ordnete das Bezirksamt im März 2024 an, dass die Klägerin die Haltung des Schweines in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb einer Wohnung mit frei zugänglichem Auslauf, Wühl- und Suhlmöglichkeiten sowie, wenn möglich, mit Artgenossen, sicherzustellen und dies dem Veterinäramt nachzuweisen habe. Die Wohnungs- und Einzelhaltung sei tierschutzwidrig. Schweine seien soziale Tiere. Sie müssten die Möglichkeit haben, in Suhlen zu liegen und zu wühlen. Ihr Bewegungsapparat sei nicht darauf ausgelegt, Treppen zu steigen. Gegen diese Anordnung in Form des Widerspruchsbescheides richtet sich die Klage. Die Klägerin tritt dem Vorwurf der nicht artgerechten Haltung entgegen. Das Schwein könne sich in der 70qm großen Wohnung frei bewegen und wolle im Winter hauptsächlich auf der Couch liegen. Ab dem Frühjahr könne es sich regelmäßig auf einem Hof in Brandenburg suhlen und dort wühlen. Auf dem Hof bestehe Kontakt zu Hunden und Ponys. Das Schwein halte sich ferner gerne im Garten der Familie in Berlin auf. Es sei als Minischwein erworben worden und werde zum Therapieschwein ausgebildet.

Die 17. Kammer hat die Klage abgewiesen. Für die Haltung von Minischweinen seien die gleichen Anforderungen wie für die Haltung von Hausschweinen heranzuziehen. Erforderlich sei eine Stallhaltung, möglichst kombiniert mit Auslauf oder Ausführen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Schwein um ein Minischwein oder entsprechend der vom Bezirksamt anhand der Beiträge auf dem TikTok-Account gezogenen Schlussfolgerung phänotypisch um ein Hängebauchschwein handele, seien diese Bedingungen nicht erfüllt. Das Schwein werde maßgeblich in der Altbauwohnung im vierten Stock gehalten. In der Wohnung gebe es keine Möglichkeiten für das Schwein zu wühlen und sich zu suhlen. Zudem fehle eine Unterteilung in die erforderlichen Funktionsbereiche Ruhen, Fressen und Ausscheiden. Da die Wohnung über keinen Fahrstuhl verfüge, müsse das Schwein für die Ausflüge und Spaziergänge zudem vier Stockwerke Treppen laufen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Parkgebührenerhebung im Tübinger Gewerbegebiet Au-Ost vorläufig gestoppt

Das VG Sigmaringen hat den Eilanträgen zweier Gewerbetreibender im Tübinger Gewerbegebiet Au-Ost stattgegeben. Erheblicher Parkraummangel sei nicht nachgewiesen, auch das von der Stadt verabschiedete Klimaschutzprogramm reiche als städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept nicht aus (Az. 8 K 360/26, 8 K 5660/25).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 30.09.2026 zu den Beschlüssen 8 K 360/26, 8 K 5660/25 vom 30.09.2026 (nrkr)

Erheblicher Parkraummangel nicht nachgewiesen – Klimaschutzprogramm reicht als städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept nicht aus

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit heute bekanntgegebenen Beschlüssen den Eilanträgen zweier Gewerbetreibender im Tübinger Gewerbegebiet Au-Ost stattgegeben und damit die städtische Parkraumbewirtschaftung in diesem Gebiet vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Stadt muss nun die dort aufgestellten Parkscheinautomaten außer Betrieb nehmen und die entsprechenden Verkehrs- und Bewohnerparkzeichen abdecken.

Die Antragsteller betreiben in dem betroffenen Gebiet unter anderem ein Fitnessstudio. Sie wenden sich gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Stadt, mit der im Sommer 2025 unter anderem Kurz- und Langzeitparkplätze sowie Bewohnerparkplätze eingerichtet, Parkscheinautomaten aufgestellt und eine Bewohnerparkzone ausgewiesen worden waren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Parkraumbewirtschaftung, so die Antragsteller, seien nicht gegeben. Die Parkgebühren beeinträchtigten ihre Kunden und damit auch ihren Geschäftsbetrieb.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation im Kern gefolgt. Die angegriffene Verkehrsregelung sei rechtswidrig. Insbesondere habe die Stadt Tübingen einen erheblichen Parkraummangel, der eine kommunale Parkraumbewirtschaftung rechtfertigen könne, nicht hinreichend nachgewiesen. Nach den Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes respektive der Straßenverkehrsordnung wäre hierfür eine durchschnittliche Auslastung von mehr als 80 Prozent der öffentlichen Parkplätze erforderlich gewesen. Dieses Erfordernis sah die 8. Kammer nicht als gegeben an. Eine von der Stadt vorgelegte Erhebung aus dem Jahr 2021 zeige lediglich eine Auslastung von 53 Prozent. Aktuellere belastbare Erhebungen habe die Stadt nicht vorlegen können. Auch die Annahme, ein erheblicher Parkraummangel werde künftig eintreten, sei nicht ausreichend belegt. Allgemeine Hinweise auf eine hohe Parkraumbelastung reichten für eine entsprechende Prognose nicht aus.

Auch kann sich die Stadt nicht auf eine neuere gesetzliche Grundlage berufen, nach der Bewohnerparkregelungen auf der Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts angeordnet werden können. Nach Auffassung des Gerichts genüge hierfür nicht das von der Stadt Tübingen verabschiedete Klimaschutzprogramm. Erforderlich sei vielmehr ein konkretes, auf das betroffene Gebiet bezogenes Konzept mit einer Bestandsaufnahme, konkreten Zielen und Maßnahmen sowie einer Prognose der Auswirkungen. Das Klimaschutzprogramm 2020–2030 erfülle diese Anforderungen nicht.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig (Az. 8 K 360/26, 8 K 5660/25). Die Stadt Tübingen kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Importpreise im August 2026: +8,3 % gegenüber August 2025

Die Importpreise waren im August 2026 um 8,3 % höher als im August 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im August 2026 gegenüber Juli 2026 um 1,0 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.09.2026

Importpreise, August 2026

  • +8,3 % zum Vorjahresmonat
  • +1,0 % zum Vormonat

Exportpreise, August 2026

  • +4,7 % zum Vorjahresmonat
  • +0,4 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im August 2026 um 8,3 % höher als im August 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Dezember 2022 (+9,6 % gegenüber Dezember 2021). Im Juli 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +6,8 % gelegen, im Juni 2026 bei +6,1 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im August 2026 gegenüber Juli 2026 um 1,0 %.

Die Exportpreise waren im August 2026 um 4,7 % höher als im August 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Februar 2023 (+6,6 % gegenüber Februar 2022). Im Juli 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +4,2 % gelegen, im Juni 2026 bei +3,5 %. Gegenüber Juli 2026 stiegen die Ausfuhrpreise im August 2026 um 0,4 %.

Importierte Energie und Vorleistungsgüter im Zuge des Iran-Kriegs stark verteuert

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im August 2026 gegenüber August 2025 hatte erneut der Anstieg der Preise für Energie mit +43,0 % (+7,5 % gegenüber Juli 2026) und für Vorleistungsgüter mit +11,0 % (+0,6 % gegenüber Juli 2026).

Besonders stark wirkte sich der Krieg im Nahen Osten weiterhin auf die Energiepreise aus. Gegenüber August 2025 stiegen die Importpreise für elektrischen Strom (+63,9 %), Mineralölerzeugnisse (+63,3 %), Erdgas (+41,9 %), Erdöl (+32,0 %) und Steinkohle (+18,3 %) deutlich. Bei den Mineralölerzeugnissen verteuerten sich insbesondere Schmier- und andere Öle (+105,1 %), Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl (+80,9 %), Flugturbinenkraftstoff aus Kerosin (+77,7 %) und Motorenbenzin (+52,1 %).

Im Vergleich zum Vormonat Juli 2026 war insbesondere elektrischer Strom teurer (+20,2 %), Erdgas kostete 9,8 % mehr, Mineralölerzeugnisse verteuerten sich um 7,0 %. Hier musste vor allem für importierten Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl (+11,3 %) mehr bezahlt werden als einen Monat zuvor. Erdöl verteuerte sich im Vormonatsvergleich um 5,2 %. Dagegen sanken die Preise für Steinkohle um 1,6 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise stiegen die Importpreise im August 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um 5,1 % (+0,3 % gegenüber Juli 2026). Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 6,5 % über dem Stand von August 2025 (+0,7 % gegenüber Juli 2026).

Bei den Vorleistungsgütern waren insbesondere Nicht-Eisen-Metalle und deren Halbzeug mit +29,1 % deutlich teurer als im Vorjahresmonat, darunter Kupfer und Halbzeug daraus mit +38,1 %, Edelmetalle und deren Halbzeug mit +28,6 % und Aluminium und Halbzeug daraus mit +22,3 %. Auch die Preissteigerungen bei importierten Kunststoffen in Primärformen (+17,2 %) und elektronischen Bauelementen (+16,1 %) hatten einen wesentlichen Einfluss auf die Preisentwicklung bei den Vorleistungsgütern.

Auch importierte Investitionsgüter waren im Vorjahres- und im Vormonatsvergleich teurer, und zwar um 3,7 % gegenüber August 2025 und um 0,3 % gegenüber Juli 2026.

Importierte landwirtschaftliche Güter und Konsumgüter günstiger als im Vorjahr

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im August 2026 im Durchschnitt 2,4 % billiger als im Vorjahresmonat, verteuerten sich aber gegenüber Juli 2026 um 1,1 %.

Die Preise für lebende Schweine lagen 32,9 % unter denen von August 2025 (-0,3 % gegenüber Juli 2026). Rohkakao war gegenüber dem Vorjahresmonat mit -27,7 % ebenfalls deutlich preiswerter als im Vorjahr, verteuerte sich aber gegenüber Juli 2026 um 7,2 %. Weniger als im August 2025 kostete mit -11,3 % auch importierter Rohkaffee (-3,6 % gegenüber Juli 2026).

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im August 2026 um 0,5 % preiswerter als im Vorjahr (-0,3 % gegenüber Juli 2026). Während die Preise für Gebrauchsgüter 1,2 % über denen von August 2025 lagen (-0,3 % gegenüber Juli 2026), waren Verbrauchsgüter im Vorjahresvergleich 0,9 % billiger (-0,4 % gegenüber Juli 2026). Für Nahrungsmittel insgesamt musste 7,4 % weniger bezahlt werden als im August 2025 (-0,5 % gegenüber Juli 2026). Preisrückgänge gegenüber dem Vorjahresmonat gab es unter anderem bei Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (-44,7 %), Frucht- und Gemüsesäften (-27,5 %) sowie bei Schweinefleisch (-18,5 %).

Auswirkungen des Iran-Kriegs auch bei Exportpreisen deutlich spürbar: Hohe Preisanstiege für exportierte Vorleistungsgüter und Energie

Bei den Exportpreisen hatte der Anstieg der Preise für Vorleistungsgüter aufgrund ihres hohen Anteils am Gesamtindex den größten Einfluss auf die Vorjahresveränderungsrate. Die Vorleistungsgüterpreise lagen im Durchschnitt 7,0 % über denen von August 2025 und 0,3 % über denen von Juli 2026. Bei Investitionsgütern lag das Preisniveau 2,5 % über dem von August 2025 (+0,1 % gegenüber Juli 2026). Zusammen decken beide Gütergruppen fast 75 % der ausgeführten Waren ab.

Auch bei den Ausfuhrpreisen waren weiterhin die Auswirkungen des Iran-Kriegs zu spüren: Die Preise für Energieexporte lagen um 44,1 % über denen von August 2025 und um 7,7 % über denen von Juli 2026. Vor allem Mineralölerzeugnisse waren mit +53,6 % deutlich teurer als im August 2025 (+4,3 % gegenüber Juli 2026), darunter insbesondere Flugturbinentreibstoff aus Kerosin, der zu 78,6 % höheren Preisen exportiert wurde als im Vorjahr (+8,2 % gegenüber Juli 2026). Motorenbenzin war 50,5 % teurer als im August 2025 (+3,3 % gegenüber Juli 2026). Die Preise für Erdgasexporte waren 29,3 % höher als im August 2025. Gegenüber Juli 2026 stiegen sie um 9,4 %.

Exportierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter, Exportanteil zusammen rund 21 %) waren 0,6 % teurer als im August 2025. Die Preise für Gebrauchsgüter lagen um 2,0 % über denen des Vorjahresmonats (+0,3 % gegenüber Juli 2026), die Preise für Verbrauchsgüter waren 0,3 % höher (-0,1 % gegenüber Juli 2026).

Auch landwirtschaftliche Güter wurden 0,6 % teurer exportiert als im Vorjahresmonat. Gegenüber Juli 2026 stiegen die Preise hier um 4,2 %. (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Steuerreform mit Entlastung von zehn Milliarden Euro

Die Bundesregierung will das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential stärken und hat dazu den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (BT-Drs. 21/8235) eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2026

Die Bundesregierung will das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential stärken und hat dazu den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (21/8235) eingebracht. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung würden sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen, erläutert die Regierung. Die Entlastung der Steuerzahler soll sich im nächsten und übernächsten Jahr auf über zehn Milliarden Euro summieren.

Im Einzelnen ist vorgesehen, den steuerlichen Grundfreibetrag von 12.348 Euro um 216 Euro auf 12.564 Euro zu erhöhen. 2028 soll eine weitere Anhebung auf 12.900 Euro erfolgen. Dadurch werde die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt, erwartet die Regierung. Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes werde die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Der Reichensteuersatz soll künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten und 45 Prozent betragen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro steigt der Steuersatz auf 47 Prozent.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 757/2026

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Gesetzliche Neuregelungen im Oktober 2026

Tanken wird durch Steuersenkung günstiger, das Führungszeugnis kann digital ausgestellt werden und es gelten strengere Regelungen für die Verwendung der Industriechemikalien PFAS. Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die Neuregelungen für den Oktober 2026.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.09.2026

Tanken wird durch Steuersenkung günstiger, das Führungszeugnis kann digital ausgestellt werden und es gelten strengere Regelungen für die Verwendung der Industriechemikalien PFAS. Lesen Sie hier die Neuregelungen für den Oktober 2026.

Steuersenkung für Diesel und Benzin

Der Bund senkt die Energiesteuer auf Benzin und Diesel ab 1. Oktober bis Ende 2026 um 14 Cent pro Liter – so soll Tanken wieder günstiger werden. Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer summiert sich die Steuerentlastung für Kraftstoffe so auf etwa 17 Cent pro Liter.

Insgesamt sollen Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft um rund 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Bund und Länder tragen die Entlastung gemeinsam. Die Länder leisten einen Beitrag in einer Höhe von 1,25 Milliarden Euro über einen Umsatzsteuerfestbetrag.

Das Digitale Führungszeugnis kommt

Wer ab Oktober ein Führungszeugnis online beantragt, kann neben der Papierurkunde wahlweise auch ein Digitales Führungszeugnis wählen. Die Übermittlung erfolgt schnell und unkompliziert im PDF-Format in einem sicheren Verfahren an das jeweilige persönliche BundID-Konto. Ausstellung sowie Verwendung des Führungszeugnisses werden für Bürgerinnen und Bürger dadurch erheblich beschleunigt und vereinfacht.

PFHxA-Verbot ab Oktober für Textilien, Verpackung und Kosmetik

Ab dem 10. Oktober 2026 verbietet die Europäische Union den Einsatz der PFAS-Untergruppe PFHxA in vielen Alltagsprodukten: Kleidung und Textilien (z. B. Regenjacken), Lebensmittelverpackungen (z. B. Pizzakartons, Pappbecher), Kosmetika (z. B. Cremes, Make-up) und Imprägniersprays. Grundlage ist eine EU-Verordnung, deren Verbote stufenweise wirksam werden. Die sog. Ewigkeitschemikalie PFAS hat negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und kann verschiedene Krankheiten im menschlichen Körper, wie beispielsweise Krebs, auslösen.

Alle Neuregelungen auf einen Blick

Welche neuen Gesetze treten in Kraft? Was ändert sich im neuen Monat? Hier finden Sie einen Überblick, Monat für Monat.

Quelle: Bundesregierung

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Keine Gefährlichkeit eines Hundes bei artgerechtem Abwehrverhalten

Das VG Mainz hat die Einstufung eines Hundes als gefährlich vorläufig aufgehoben, weil der Biss nach Auffassung des Gerichts auf ein artgerechtes Abwehrverhalten gegenüber einer ihn bedrängenden und ihm unbekannten Person zurückzuführen war und keine weiteren Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit des Tieres bestanden (Az. 1 L 534/26.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 30.09.2026 zum Beschluss 1 L 534/26.MZ vom 08.09.2026 (rkr)

Das Verwaltungsgericht Mainz hat dem Eilantrag eines Hundehalters, dessen Hund von einer Verbandsgemeinde als „gefährlich“ eingestuft worden war, stattgegeben.

Anlass für die Einstufung des Hundes als „gefährlich“ im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde war ein Beißvorfall, der bei einem Familientreffen stattgefunden hatte. Der Hund biss einer Person in die Lippe, sodass sie operiert werden musste.

Das Gericht gab dem Antrag des Hundehalters statt. Es berücksichtigte zwar, dass der Hund die Geschädigte gebissen und sie hierdurch erheblich an einer äußerst empfindlichen Stelle verletzt hatte. Allerdings habe die Geschädigte mit ihrem Verhalten das Zubeißen des Hundes mutmaßlich provoziert. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Geschädigte den Kopf des Hundes mit beiden Händen festgehalten und ihr Gesicht unmittelbar vor das Gesicht des Hundes gehalten habe, um ihn möglicherweise zu küssen. Insofern habe es einem artgerechten Abwehr- und Verteidigungsverhalten entsprochen, dass sich der Hund aus der ihn einengenden und übergriffigen bzw. bedrohlich wirkenden Situation gegenüber einer ihm unbekannten Person befreien wollte. Zudem habe es sich bei der Geschädigten um eine erwachsene Person gehandelt, von der ein artgerechter Umgang mit einem Hund erwartet werden könne. Angesichts des Umstandes, dass weitere Beißvorfälle nicht bekannt waren und keine anderen Anhaltspunkte für eine Bissigkeit des Hundes vorlagen, könne von einer Gefährlichkeit des Hundes derzeit nicht ausgegangen werden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Rechtlicher Hintergrund

Nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde gelten neben bestimmten Hunderassen (etwa American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier) insbesondere solche Hunde als gefährlich, die sich als bissig erwiesen haben. Dies kann unter Umständen bereits bei einem einmaligen Beißvorfall der Fall sein. Wer einen gefährlichen Hund halten möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis und muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Er muss unter anderem 18 Jahre alt sein, die erforderliche Sachkunde aufweisen, eine besondere Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und darf den Hund nur angeleint und mit Maulkorb ausführen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Fluggesellschaft muss bei Nichtantritt eines gebuchten Fluges nicht angefallene Drittgebühren und Steuern erstatten

Das Landgericht Heilbronn hat entschieden, dass Fluggesellschaften bei nicht angetretenen Flügen die tatsächlich nicht angefallenen Steuern und Drittgebühren erstatten müssen, da sie sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müssen und gegenteilige Klauseln in den Beförderungsbedingungen unwirksam sein können (Az. We 6 S 1/26).

LG Heilbronn, Pressemitteilung vom 30.09.2026 zum Urteil We 6 S 1/26 vom 21.09.2026

Klägerin gewinnt in Berufungsinstanz Prozesse gegen sog. Billigflieger

Landgericht Heilbronn spricht klageweise verfolgte Ansprüche von Fluggästen in zweiter Instanz zu (Urteil der 6. Zivilkammer vom 21. September 2026, Az. We 6 S 1/26, und weitere Verfahren)

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn hat in der Berufung ein erstinstanzliches klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts Heilbronn abgeändert und der Klägerin aus vom Fluggast (Verbraucher) abgetretenen Recht einen Rückerstattungsanspruch für Drittgebühren und Steuern, die durch den Nichtantritt des Fluges tatsächlich nicht angefallen sind (so bezeichnete unverbrauchte Flugnebenkosten wie etwa Luftverkehrsabgabe, Passagierentgelt bei Abfertigung, Gebühren Sicherheitskontrollen und sonstige Entgelte nach der am Startflughafen geltenden Entgeltverordnung), zugesprochen.

Das Amtsgericht war in erster Instanz noch der Argumentation der beklagten Fluggesellschaft gefolgt, die darauf hingewiesen hatte, in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sei vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens und des geltenden Rechts u. a. die Anwendung ungarischen Rechts wirksam festgelegt. Aufgrund der anwendbaren Bestimmungen sei auch bei Stornierung oder Nichtantritt des Fluges eine (selbst nur anteilige) Rückerstattung von Gebühren und Steuern nicht vorgesehen.

Nach dem Schluss der Berufungsverhandlung über die vom Amtsgericht ausdrücklich zugelassene Berufung, in der die Kammer zu verstehen gegeben hatte, dass sie die Berufung voraussichtlich für erfolgreich hält, hat die beklagte Fluggesellschaft den Erstattungsanspruch schließlich anerkannt.

Die Verurteilung der beklagten Fluggesellschaft erfolgte demgemäß aufgrund dieses Anerkenntnisses, wobei das Berufungsgericht in den Gründen auch schriftlich weiter ausführt, dass die Berufung selbst ohne Anerkenntnis Erfolg gehabt hätte. Hierbei hat die Kammer angenommen, dass die zwar grundsätzlich mögliche Wahl des ungarischen Rechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: Allgemeine Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck) vorliegend wegen Intransparenz und Irreführung und damit wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 und 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln (sog. Klausel-RL) in Verbraucherverträgen unwirksam sei. So regele u. a. Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie, dass eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil eines Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Artikel 5 der Richtlinie verlangt weiter eine klare und verständliche Regelung.

Aus den 61 Seiten umfassenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen der beklagten Fluggesellschaft sei nach Auffassung der Kammer bereits nicht klar ersichtlich gewesen, welchem geltenden Recht das ungarische Recht vorgehen sollte, auch weil die Bedingungen nicht diesen Begriff weiter definieren, sondern einzig auf den Begriff „anwendbares Recht“ abstellen und im Übrigen auch keine einheitliche Verwendung dieser Begriffe erfolge. Ausgerechnet die Fluggastrechte-VO, die sowohl auf der Ebene des EU-Rechts für den Bereich der Personenbeförderung gelte und dem ungarischen Recht vorgehe, werde entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs und weiter obergerichtlich wiederholter Vorgabe vom Klauselanwender, der beklagten Fluggesellschaft, nicht als vorrangiges Recht aufgeführt, womit für den durchschnittlichen Verbraucher ungeklärt bleibe, was unter den in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen definierten Begriff „anwendbares Recht“ falle. Dies führe zu einer Intransparenz und Irreführung des Verbrauchers und in der Folge zur Unwirksamkeit dieser sog. Rechtswahlklausel.

Damit greift nach Überzeugung der Kammer deutsches Recht: Im Nichtantritt der Flugreise liege eine konkludente, wirksame Kündigung des Beförderungsvertrages im Sinne von § 648 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach dieser Vorschrift kann die beklagte Fluggesellschaft zwar die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

Soweit in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der beklagten Fluggesellschaft auch ein Ausschluss der Erstattung der Gebühren und damit derjenigen Flugnebenkosten umfasst sein soll, die jedoch nur bei tatsächlich durchgeführter Beförderung des buchenden Fluggastes anfallen, verstoße diese Klausel nach Auffassung der Kammer gegen das sich aus § 648 Satz 2 BGB ergebende gesetzliche Leitbild und sei deshalb gemäß § 307 Absatz 1 und 2 BGB unwirksam. Denn das Luftfahrtunternehmen soll nicht bessergestellt werden als es bei durchgeführtem Vertrag stehen würde. Bei Durchführung der stornierten Beförderung hätte die beklagte Fluggesellschaft aber gerade die Flugnebenkosten wie Steuern und Gebühren abführen müssen. Dass diese Flugnebenkosten bei Stornierung des Fluges bei der Fluggesellschaft verbleiben sollen, sei mit dem aus § 648 Satz 2 BGB ableitbaren Gerechtigkeitsgebot unvereinbar.

Im gleichen Sachzusammenhang hat auch die 11. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn am 21. September 2026 in fünf weiteren Parallelprozessen gleichlautende Anerkenntnisurteile erlassen (Az. Br 11 S 11/25, Mo 11 S 19/25, Br 11 S 21/25, Mo 11 S 1/26, Mo 11 S 9/26), die ebenso die vorskizzierte Begründung tragen. Ergänzend wurden auch weiteren erstinstanzlich bemühten Argumenten, wie etwa der im Luftverkehr geltenden Preisfreiheit oder fehlender Verbraucherbenachteiligung aufgrund eigener Interessenlage der Verbraucher am Angebot von sog. Billigflugtarifen, eine Absage erteilt. Selbst das Ziel eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes im Luftverkehr könne die Anwendung nationalen Rechts nicht wie beabsichtigt limitieren und zu einschränkender Rechtsanwendung führen. Regelungen zur Vertragsbeendigung und deren Rechtsfolgen seinen nicht durch europäische Vorgaben, vergleichbar Fluggastrechte-VO oder Haftungs-VO, harmonisiert, sodass die rechtlichen Maßstäbe der Nationalstaaten Anwendung finden und damit auch differierende Ergebnisse einer Klauselkontrolle hinzunehmen seien.

Hinweis zur Rechtslage

§ 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lautet:

Kündigungsrecht des Bestellers

1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Quelle: Landgericht Heilbronn

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Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Die Bundesregierung hat den „Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029“ (BT-Drs. 21/8236) vorgelegt. Hauptänderung ist die Reduzierung des Zuschusses des Bundes zu den Stromübertragungsnetzkosten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2026

Die Bundesregierung will das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ändern und hat dazu den „Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029“ (21/8236) vorgelegt.

 

Hauptänderung ist die Reduzierung des Zuschusses des Bundes zu den Stromübertragungsnetzkosten, er soll pro Jahr rund 5,53 Milliarden Euro betragen. Das Fördervolumen beträgt damit etwa 16,56 Milliarden Euro und soll aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert werden. In diesem Jahr hatten die vier Übertragungsnetzbetreiber – 50 Hertz, Amprion, Tennet und TransnetBW – noch 6,5 Milliarden Euro erhalten.

 

Mit dem Zuschuss soll „ein Beitrag zur Entlastung der Strombezugskosten insgesamt geleistet werden“, heißt es in dem Entwurf. Vor dem Hintergrund der steigenden Energiepreise infolge des Iran-Krieges erscheine eine Entlastung von stromverbrauchenden Haushalten und Unternehmen geboten. Mit der Fortschreibung des Instruments für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 wolle die Bundesregierung „ein wichtiges politisches Signal senden“ und betonen, „dass die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland für den Gesetzgeber von hoher Bedeutung ist“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 757/2026

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