BFH: Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG bei Abrechnung über einen Dritten

BFH: Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG bei Abrechnung über einen Dritten

Der BFH hat sich mit der Frage befasst, in welchem Umfang die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG einer Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes zu gewähren ist (Az. VII R 34/23).

BFH, Beschluss VII R 35/24 vom 28.07.2026

Leitsatz

  1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) erfasst Erträge aus Pflegeleistungen, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege tatsächlich gegenüber kranken oder pflegebedürftigen Personen erbringt, auch dann, wenn die Abrechnung der Leistungen gegenüber den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe über einen Dritten erfolgt. Die zivilrechtliche Ausgestaltung der Leistungs- und Abrechnungsbeziehungen steht der Steuerbefreiung nicht entgegen.
  2. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG setzt voraus, dass die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil wirtschaftlich getragen werden. Eine unmittelbare Kostenerstattung an die ambulante Pflegeeinrichtung verlangt die Vorschrift nicht.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.03.2024 – 7 K 2517/21 G wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, die (…) einen ambulanten Pflegedienst (…) sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten betreibt. Sie betätigt sich schwerpunktmäßig im Bereich der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV). Ihre alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist eine staatlich examinierte Krankenschwester.

3

Die Klägerin erzielte sämtliche Erträge durch die Erbringung von ambulanten Pflegedienstleistungen gegenüber pflegebedürftigen Personen. Der Auftrag zur Erbringung von Pflegedienstleistungen wurde der Klägerin einerseits von den Pflegebedürftigen unmittelbar selbst erteilt, andererseits erbrachte sie Pflegeleistungen an Pflegebedürftige als Mitglied eines sogenannten Palliative Care Teams, bestehend aus spezialisierten Ärzten, Pflegekräften und weiteren Berufsgruppen, das in der … eG (G. eG) organisiert war. Während bei einer unmittelbaren Beauftragung durch Pflegebedürftige die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen durch die Klägerin selbst erfolgte, wurde die Abrechnung beim Tätigwerden als Mitglied des Palliative Care Teams durch die G. eG in eigenem Namen und auf eigene Rechnung übernommen. In letzterem Fall stellte die Klägerin der G. eG ihre an die pflegebedürftigen Personen erbrachten Pflegeleistungen in Rechnung und erhielt von dieser hierfür eine entsprechende Vergütung. Die G. eG rechnete sodann die gesamte SAPV-Leistung des Palliative Care Teams, einschließlich der von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen, mit den jeweiligen Krankenkassen der Pflegebedürftigen ab.

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Die G. eG erfüllte die Voraussetzungen der auf Grundlage von § 37b Abs. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch in der im Streitfall geltenden Fassung (SGB V) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen SAPV-Richtlinie sowie des einheitlichen Rahmenvertrages im Sinne von § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V. Auf dieser Grundlage schloss die G. eG mit diversen Krankenkassen beziehungsweise der Kassenärztlichen Vereinigung X Versorgungsverträge über die Versorgung der Pflegebedürftigen durch ihre SAPV-Teams nach § 132d Abs. 1 SGB V.

5

Die Erträge aus den gegenüber der G. eG abgerechneten Pflegeleistungen machten in den Streitjahren den überwiegenden Anteil der Gesamterträge der Klägerin aus (2015: 82 %; 2016: 79,9 %; 2017: 85,3 %, 2018: 79,8 %). Die Pflegekosten, die die Klägerin der G. eG in den Streitjahren in Rechnung stellte, wurden in mindestens 40 % der Fälle letztlich von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen.

6

Im Jahr 2020 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Y bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2018 durch. Hierbei gelangte die Prüferin zu der Auffassung, dass die Klägerin ihre gegenüber der G. eG abgerechneten SAPV-Leistungen an die G. eG erbringe und die hieraus erzielten Erträge daher nicht der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG unterfielen. Der auf diesen Bereich entfallende ertragsteuerliche Gewinn der Klägerin sei daher der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Nicht gewerbesteuerpflichtig sei lediglich der Umsatzanteil, der nicht auf die gegenüber der G. eG abgerechneten SAPV-Leistungen entfalle. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) folgte den Feststellungen der Prüferin und erließ auf dieser Grundlage am 29.01.2021 erstmalig Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 bis 2018. Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

7

Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG umfasse ihre gesamte Geschäftstätigkeit, mithin auch diejenigen Erträge, die auf von ihr gegenüber der G. eG abgerechneten SAPV-Leistungen beruhten. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in vollem Umfang statt und hob die Bescheide über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2015 bis 2018 auf. Die Klägerin betreibe einen ambulanten Pflegedienst im Sinne von § 71 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch in der im Streitfall geltenden Fassung (SGB XI) und habe sämtliche Erträge aus dem Betrieb dieser Einrichtung erzielt. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gebe eine tätigkeitsbezogene Betrachtung vor. Die zivilrechtlichen Leistungsverhältnisse seien demgegenüber unerheblich. Da die von der Klägerin der G. eG in Rechnung gestellten Pflegeleistungen von ihr mit eigenem Personal tatsächlich erbracht worden seien und diese Pflegeleistungen in tatsächlicher Hinsicht pflegebedürftigen Personen zugutegekommen seien, unterlägen die hieraus erzielten Erträge der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG. Hierfür sei unerheblich, dass es zwischen der Klägerin und den Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe nicht zu einer unmittelbaren Kostenerstattung gekommen sei, da jedenfalls feststehe, dass für mindestens 40 % der von der Klägerin tatsächlich gepflegten Personen letztlich ein Träger der Sozialversicherung für die Pflegekosten finanziell aufgekommen sei. Denn die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG verlange weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck eine unmittelbare Kostentragung der Pflegeleistungen des ambulanten Pflegedienstes durch den Träger der Sozialversicherung oder die Sozialhilfe. Ein solches Verständnis ließe sich insbesondere nicht mit § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB V vereinbaren. Nach dieser Vorschrift habe der Versicherte ein Wahlrecht, die entstehenden Behandlungskosten entweder zunächst selbst zu tragen und sich diese sodann erstatten zu lassen oder diese durch den Sozialversicherungsträger unmittelbar an den Leistungserbringer zahlen zu lassen. Je nach Ausübung des Wahlrechts würden die Erlöse trotz identischer Leistung durch die ambulante Pflegeeinrichtung einmal der Gewerbesteuerbefreiung unterfallen und einmal nicht. Für eine solche Differenzierung sei kein sachlicher Grund erkennbar.

8

Seine Revision stützt das FA auf die Verletzung materiellen Rechts. Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG setze nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass die ambulante Pflegeeinrichtung Leistungen gegenüber kranken und pflegebedürftigen Personen erbringe; Erträge, die mit Leistungen gegenüber Dritten zusammenhingen, seien hingegen nicht erfasst (BFH-Urteil vom 22.06.2011 –  I R 43/10, BFHE 233, 551, BStBl II 2011, 892). Ob dies der Fall sei, bestimme sich nach den zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen zwischen Leistungserbringendem und Leistungsempfänger, eine tätigkeitsbezogene Betrachtung verbiete sich. Nach diesen Maßstäben seien die Erlöse aus den gegenüber der G. eG abgerechneten Pflegeleistungen nicht von § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG erfasst. Denn die Klägerin habe die streitgegenständlichen Erlöse allein in Erfüllung zivilrechtlicher Verpflichtungen gegenüber der G. eG erbracht. Letztere koordiniere die verschiedenen Leistungserbringer und bestimme auch die Art der Leistungserbringung, weshalb davon auszugehen sei, dass auch die Pflegeaufträge bei ihr und nicht bei der Klägerin lägen. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung oder Sozialhilfe bestehe nicht. Nicht die Klägerin habe daher gegenüber den hilfs- und pflegebedürftigen Personen Pflegeleistungen erbracht, sondern die G. eG. Auch müssten die Vergütungen für die vom ambulanten Pflegedienst erbrachten Leistungen unmittelbar von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe an diesen gezahlt werden. Dies sei aufgrund der vorliegend geschaffenen Doppelstruktur nicht der Fall. Es könne nämlich nur diejenige Leistung einer Einrichtung privilegiert sein, mit der unmittelbar den Sozialversicherungsträgern Kosten entstünden. Im Streitfall entstünden den Sozialversicherungsträgern Kosten jedoch nur für die von der G. eG erbrachten Leistungen, da sie nur mit dieser in einer Rechtsbeziehung ständen. Andernfalls komme es zu einer Mehrbelastung der Sozialversicherungsträger. Das Erfordernis einer unmittelbaren Kostentragung leitet das FA aus der in § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG vorgesehenen 40 %-Schwelle her. Danach sei Voraussetzung für die Gewerbesteuerbefreiung, dass die entstandenen Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Die Prüfung der 40 %-Schwelle habe auf Grundlage der aus der Einrichtung unmittelbar erzielten Erträge zu erfolgen. Das folge aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 04.06.2003 –  I R 100/01, BFHE 203, 171, BStBl II 2004, 244; BFH-Beschluss vom 10.03.2010 –  I R 41/09, BFHE 229, 358, BStBl II 2011, 181), wonach eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG einer Organgesellschaft nicht auf den Organträger durchschlage, selbst wenn sich die Tätigkeiten der beiden Organgesellschaften gegenseitig ergänzten.

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 13.03.2024 – 7 K 2517/21 G aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Die Klägerin hält die Revision für unbegründet. Das FG habe zutreffend der Klage stattgegeben und die streitgegenständlichen Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2015 bis 2018 aufgehoben. Es bleibe unklar, worin die von der Revision durch die vorliegende Struktur befürchtete Mehrbelastung der Sozialversicherungsträger bestehen solle. Vielmehr entspreche das von der Klägerin zugrunde gelegte Verständnis dem Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift. Die Struktur der G. eG ermögliche es dabei auch kleinen Anbietern, sich im Rahmen der SAPV zu betätigen, sodass sie zu einer Verbesserung der Versorgungsstruktur beitragen könnten.

II.

12

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin hat mitgeteilt, es bestünden keine Einwände. Die Stellungnahme des FA vom 30.06.2026, in der es im Wesentlichen seine Auffassung bekräftigt, § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG setze eine unmittelbare Leistungs- und Abrechnungsbeziehung zwischen der Klägerin und den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe voraus, gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

III.

13

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG auch für die von ihr erzielten Erträge aus mit der G. eG abgerechneten Pflegeleistungen gegenüber pflegebedürftigen Personen in Anspruch nehmen kann, obwohl die Vergütung nicht unmittelbar durch die Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe an die Klägerin gezahlt wurde.

14

1. Die Auslegung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG in der in den Erhebungszeiträumen 2015 bis 2018 jeweils geltenden Fassung durch das FG ist zutreffend.

15

a) Nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG sind Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer befreit, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

16

b) Zutreffend geht das FG davon aus, dass die Voraussetzungen des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG hinsichtlich der Erträge aus den gegenüber der G. eG abgerechneten SAPV-Leistungen der Klägerin erfüllt sind.

17

aa) Die Klägerin hat in den Streitjahren eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Sinne von § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG betrieben.

18

(1) Mangels eigener Definition des Begriffs „Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen“ in § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist auf die im Sozialgesetzbuch enthaltenen Begriffsbestimmungen zurückzugreifen. Die in § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG verwendete Beschreibung „Einrichtung zur ambulanten Pflege“ und die in § 71 Abs. 1 SGB XI verwendete Beschreibung „ambulante Pflegeeinrichtung“ lassen keinen Unterschied erkennen, sodass § 71 Abs. 1 SGB XI als Legaldefinition auch im Rahmen des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG dienen kann. Mit ambulanter Pflege ist demnach Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine selbständig wirtschaftende Einrichtung, unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft, in der Wohnung des Pflegebedürftigen und nicht etwa in der Einrichtung gemeint. Ein solches Verständnis entspricht auch dem allgemeinen Sprachgebrauch (BFH-Urteile vom 29.09.2020 –  VIII R 10/17, BFHE 270, 435, BStBl II 2021, 387, Rz 26, und vom 09.09.2015 –  X R 2/13, BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286, Rz 30; BFH-Beschluss vom 18.09.2007 –  I R 30/06, BFHE 219, 184, BStBl II 2009, 126, unter II.2.b bb [Rz 10]; offengelassen durch BFH-Urteil vom 25.01.2017 –  I R 74/14, BFHE 257, 435, BStBl II 2017, 650, Rz 19; vgl. auch Köster in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 3 Nr. 20 Rz 25; BeckOK GewStG/Hamsch, 17. Ed. 01.03.2026, GewStG § 3 Rz 498; Rüsch in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 3 Nr. 20 Rz 41; Bös in GewStG – eKomm, § 3 GewStG Rz 389, Stand: 20.11.2025).

19

(2) Nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) erfüllte die Klägerin in den Streitjahren die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 SGB XI. Es handelte sich bei der Klägerin im Streitzeitraum um eine selbständig wirtschaftende Einrichtung, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft, nämlich der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin als staatlich examinierten Krankenschwester, Pflegebedürftige in deren Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgte.

20

bb) Das FG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin in den Streitjahren sämtliche Erträge mit dem Betrieb dieser Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen erzielt hat, mithin auch die Erträge aus den gegenüber der G. eG abgerechneten Pflegeleistungen.

21

(1) § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG enthält keine Steuerbefreiung von Gewerbebetrieben, sondern regelt die Steuerbefreiung einzelner gewerblicher Tätigkeiten. Die Vorschrift bewirkt mithin keine persönliche, sondern eine tätigkeitsbezogene Steuerbefreiung, was dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer entspricht (BFH-Urteile vom 08.05.2025 –  IV R 40/22, BFHE 289, 117, BStBl II 2025, 603, Rz 50; vom 20.08.2015 –  IV R 26/13, BFHE 251, 53, BStBl II 2016, 408, Rz 17, und vom 22.06.2011 –  I R 59/10, Rz 13; vgl. auch Rüsch in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 3. Aufl., § 3 Nr. 20 Rz 60 und 61). Dieses Normverständnis hat zur Folge, dass der Träger der gewerbesteuerlich privilegierten Einrichtung in dem Umfang der Gewerbesteuer unterliegt, in dem er außerhalb der Einrichtung Erträge erzielt. Eine sachliche Rechtfertigung, auch diese gewerblichen Erträge in die Steuerbefreiung einzubeziehen, ist nicht ersichtlich. Denn der Zweck der Steuerbefreiung liegt darin, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Allerdings entstehen nur im Umfang der privilegierten Tätigkeit für die Sozialversicherungsträger Kosten, sodass auch nur insoweit eine Steuerbefreiung gerechtfertigt erscheint (BFH-Urteile vom 01.09.2021 –  III R 20/19, BFHE 274, 208, BStBl II 2022, 83, Rz 22, und vom 22.06.2011 –  I R 43/10, BFHE 233, 551, BStBl II 2011, 892, Rz 10). Wäre die Steuerbefreiung nicht bloß tätigkeitsbezogen, würde eine Kapitalgesellschaft, deren Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), schon allein deshalb von der Gewerbesteuer befreit, weil sie auch eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen betreibt. Das entspräche jedoch nicht dem Regelungszweck der Vorschrift (BFH-Urteil vom 22.06.2011 –  I R 43/10, BFHE 233, 551, BStBl II 2011, 892, Rz 16).

22

(2) Nach diesen Maßstäben erfasst die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG vorliegend auch diejenigen Erträge der Klägerin, welche aus den gegenüber der G. eG abgerechneten Leistungen resultieren. Denn diese Erträge wurden vollständig mit der privilegierten Einrichtung der Klägerin, dem ambulanten Pflegedienst, erzielt. Den Erträgen liegen ausnahmslos Pflegeleistungen der Klägerin zugrunde, die diese mit eigenem Personal tatsächlich gegenüber pflegebedürftigen Personen erbracht hat. Sie sind daher sämtlich Ausfluss der klägerischen Tätigkeit als ambulanter Pflegedienst.

23

Diese Bewertung steht im Einklang mit dem Zweck der Vorschrift. Denn die Steuerfreiheit der streitgegenständlichen Erträge der Klägerin führt zu einer (mittelbaren) Entlastung der Sozialversicherungsträger und begünstigt damit die von der Vorschrift bezweckte Verbesserung der Versorgungsstrukturen bei der Behandlung pflegebedürftiger Personen. Die von der Klägerin gegenüber der G. eG abgerechneten Pflegekosten wurden nämlich von letzterer an die Sozialversicherungsträger weitergereicht.

24

Sie steht auch im Einklang mit dem vom Gesetzgeber mit § 132d SGB V beabsichtigten Anreiz, durch bundesweit vergleichbare Grundlagen eine flächendeckende Versorgung mit SAPV-Leistungen, welche die regionalen Unterschiede berücksichtigt, zu erreichen (vgl. Luthe in Hauck/Noftz, SGB V, § 132d Rz 7; v. Hardenberg in Spickhoff/Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, SGB V § 132d Rz 1). Würde man die einzelnen Leistungserbringer der Palliative Care Teams –wie von der Revision gefordert– von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ausnehmen, so würde dies die vom Gesetzgeber mit § 132d SGB V verfolgte Zielsetzung der Stärkung der Versorgungsstrukturen geradezu konterkarieren.

25

(3) Aus dem Umstand, dass die von der Klägerin gegenüber den zu pflegenden Personen erbrachten Pflegeleistungen zivilrechtlich in Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber der G. eG erfolgten, kann weder der Schluss gezogen werden, dass die Erträge der Klägerin nicht aus dem Betrieb ihrer Einrichtung selbst erzielt wurden, noch, dass die G. eG tatsächlich die Empfängerin der von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen war.

26

(a) Die nach der Rechtsprechung des BFH auf der Grundlage des Wortlauts der Vorschrift gebotene tätigkeitsbezogene Betrachtung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gebietet es, auf die von der Einrichtung tatsächlich ausgeübte begünstigte Tätigkeit abzustellen. Die tätigkeitsbezogene Betrachtung führt dazu, dass nur pflegebedürftige Personen Empfänger von Pflegeleistungen sein können. Der Umstand, dass die Pflegedienstleistungen der Klägerin gegenüber den zu pflegenden Personen zivilrechtlich aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der G. eG erfolgten, ist für die Beurteilung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG unerheblich. Denn die zivilrechtliche Leistungsbeziehung entscheidet nicht darüber, ob die hierdurch vergütete Tätigkeit ihrem Gegenstand nach eine ambulante Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im Sinne des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG ist.

27

Die Norm fordert nach ihrem Wortlaut lediglich, dass die tatsächliche Tätigkeit in der Pflege kranker und pflegebedürftiger Menschen besteht. Ob die pflegerische Tätigkeit dabei in Erfüllung einer zivilrechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Pflegebedürftigen oder einem Dritten erfolgt, ist nach dem Wortlaut der Befreiungsvorschrift unerheblich. Eine dahingehende Fiktion, dass die G. eG aufgrund der Leistungsbeziehung zur Klägerin als Empfängerin der von der Klägerin gegenüber Pflegebedürftigen erbrachten Pflegeleistungen gelten soll, sieht die Vorschrift nicht vor; dass die G. eG bei tatsächlicher Betrachtung nicht die Empfängerin der Pflegedienstleistungen ist, ist offenkundig.

28

(b) Ein Abstellen auf die zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen würde auch dem Zweck der Vorschrift, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern, zuwiderlaufen. Denn die Versorgungsstrukturen im Bereich der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung werden verbessert, wenn auch kleinere ambulante Pflegedienste in die Versorgung eingebunden werden. Deren Einbeziehung in die Versorgung wird durch die Möglichkeit eines Zusammenschlusses von Pflegedienstleistern mit Ärzten, Apothekern und anderen Berufsgruppen vereinfacht, da hierdurch die Koordinierung zwischen den einzelnen SAPV-Dienstleistern und den Sozialversicherungsträgern gebündelt erfolgen kann. Der gesetzliche Zweck gibt keinen Anhaltspunkt dafür, im Bereich der SAPV nur solche Einrichtungen zu begünstigen, die sämtliche Leistungen „aus einer Hand“ anbieten und die Behandlungsverträge unmittelbar mit den Pflegebedürftigen abschließen. Die Steuerbefreiung kann nicht allein deshalb entfallen, weil eine einzelne Einrichtung im Rahmen eines Zusammenschlusses verschiedener Berufsträger dieselben Pflegeleistungen erbringt. Ein anderes Verständnis würde auch der in § 132d SGB V zum Ausdruck kommenden Zielsetzung des Gesetzgebers zuwiderlaufen, wonach gerade die Erbringung komplexer Teamleistungen, wie sie in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung durch Einschaltung eines Palliative Care Teams üblich sind, ermöglicht werden soll, um die Versorgungsdichte zu erhöhen (vgl. BeckOK Sozialrecht/Ammann, 80. Ed. 01.03.2026, SGB V § 132d Rz 3; BeckOKG/Hess, Stand 01.10.2014, SGB V § 132d Rz 3). Dass die Klägerin im Verhältnis zur G. eG als Leistungserbringerin in eine arbeitsteilige Versorgungsstruktur eingebunden war, nimmt ihrer Tätigkeit nicht den Charakter ambulanter Pflege. § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG enthält kein Tatbestandsmerkmal, wonach nur der sozial-rechtlich unmittelbar zugelassene oder abrechnende Vertragspartner des Kostenträgers begünstigt sein kann.

29

(4) Dieses Normverständnis steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH zu § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG. Aus der von der Revision angeführten Entscheidung des BFH vom 22.06.2011 –  I R 43/10 (BFHE 233, 551, BStBl II 2011, 892) ergibt sich nichts anderes. Nach dieser Entscheidung, die sich ebenfalls für eine tätigkeitsbezogene Betrachtung ausspricht (vgl. Rz 13), sind solche Leistungen nicht von der Steuerbefreiung umfasst, bei denen es sich nicht um die nach dem Ziel der Vorschrift privilegierte Leistung, sondern um anderweitige gewerbliche Leistungen handelt. Die Klägerin erbringt jedoch keine anderweitigen gewerblichen Leistungen, insbesondere keine bloße Personalgestellung oder sonstige eigenständige gewerbliche Leistungen gegenüber einem Dritten. Vielmehr stammen die Erträge in den Streitjahren ausschließlich aus von der Klägerin gegenüber kranken und pflegebedürftigen Personen erbrachten ambulanten Pflegeleistungen.

30

(5) Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des BFH zur Frage der Gewerbesteuerpflicht einer Organgesellschaft (BFH-Urteil vom 04.06.2003 –  I R 100/01, BFHE 203, 171, BStBl II 2004, 244; BFH-Beschluss vom 10.03.2010 –  I R 41/09, BFHE 229, 358, BStBl II 2011, 181). In diesen Entscheidungen hat der BFH klargestellt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung von der jeweiligen Organgesellschaft selbst erfüllt werden müssen und eine gegenseitige Zurechnung sich ergänzender Tätigkeiten daher ausscheidet. Allerdings führte die Klägerin vorliegend die pflegerische Tätigkeit vollständig selbst aus, ohne dass es einer Zurechnung etwaiger Tätigkeiten der G. eG bedurfte.

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(6) Soweit das FA zuletzt mit Schriftsatz vom 30.06.2026 geltend macht, die vom FG herangezogene Rechtsprechung zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. k des Umsatzsteuergesetzes könne wegen ihrer unionsrechtlichen Grundlage nicht auf § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG übertragen werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Senat stützt seine Auslegung nicht auf unionsrechtliche Vorgaben oder eine Übertragung umsatzsteuerrechtlicher Rechtsprechungsgrundsätze, sondern auf Wortlaut, Systematik und Zweck des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG. Auf unionsrechtliche Vorgaben kommt es daher nicht an. Ob dieselbe Auslegung auch umsatzsteuerrechtlich gilt, ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Bedeutung.

32

cc) Rechtsfehlerfrei geht das FG davon aus, dass im Streitfall die Pflegekosten für die Erbringung der Pflegeleistungen der Klägerin in mindestens 40 % der Fälle je Erhebungszeitraum ganz oder zum überwiegenden Teil von den Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen wurden. Dabei legt das FG § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG zutreffend dahingehend aus, dass die Steuerbefreiung keine unmittelbare Erstattung der Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle durch die Sozialversicherungsträger oder die Sozialhilfe erfordert.

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(1) Ein Unmittelbarkeitserfordernis lässt sich dem Wortlaut von § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nicht entnehmen. Maßgeblich ist nach diesem allein, dass die Pflegekosten des ambulanten Pflegedienstes in ausreichendem Umfang durch die Sozialversicherungsträger oder die Sozialhilfe „getragen“ wurden. Der Begriff des Tragens knüpft an die wirtschaftliche Kostenbelastung an, nicht an den Zahlungsweg. Der Ausdruck „Kosten tragen“ bedeutet nach seinem Wortsinn, die finanziellen Aufwendungen oder Lasten für eine Sache, Maßnahme oder ein Ereignis zu übernehmen und zu begleichen. Dem Wortlaut lässt sich daher nur entnehmen, dass die Sozialversicherungs- beziehungsweise Sozialhilfeträger für die Pflegekosten aufkommen müssen, sie also wirtschaftlich tragen müssen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass der wirtschaftlichen Belastung des Sozialversicherungsträgers unmittelbar eine wirtschaftliche Besserstellung des die Pflegeleistung Erbringenden gegenüberstehen muss.

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Die mittelbare Kostentragung führt auch nicht zu unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Prüfung der 40 %-Grenze. Zwar ist die Prüfung des Überschreitens der 40 %-Grenze für die Finanzverwaltung im Falle der mittelbaren Kostentragung aufwendiger, weil die Prüfung des Umfangs des Ersatzes der Pflegekosten mitunter über mehrere Stufen zu erfolgen hat. Insoweit trägt jedoch der Steuerpflichtige die Feststellungslast, sodass es ihm obliegt, die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

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(2) Dieses am Wortlaut der Vorschrift ausgerichtete Normverständnis steht auch nicht im Widerspruch zu dem mit der Steuerbefreiungsnorm verfolgten Zweck. Um die bestehenden Versorgungsstrukturen zu verbessern, ist es unerheblich, ob der Sozialversicherungs- beziehungsweise Sozialhilfeträger den Leistungserbringer unmittelbar vergütet oder ob ein Dritter die Vergütung erhält und diese dann im Innenverhältnis an diesen weiterleitet, sodass die Pflegekosten mittelbar vom Sozialversicherungs- beziehungsweise Sozialhilfeträger getragen werden. In beiden Fällen bewirkt die Gewerbesteuerbefreiung eine wirkungsgleiche Entlastung der Versicherten- beziehungsweise Solidargemeinschaft. Die von der Revision behauptete Mehrbelastung für die Versicherten- beziehungsweise Solidargemeinschaft infolge der Zwischenschaltung der G. eG vermag der Senat nicht zu erkennen.

36

(3) Dass die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG nach ihrem Zweck nicht in Abhängigkeit von einer unmittelbaren Kostentragung durch die Sozialversicherungs- beziehungsweise Sozialhilfeträger stehen kann, lässt sich auch der Systematik der sozialrechtlichen Kostenerstattung entnehmen. § 13 Abs. 2 SGB V ermöglicht gesetzlich Versicherten unter bestimmten in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen, das Kostenerstattungsprinzip anstelle der üblichen Sach- oder Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V) zu wählen. Versicherte zahlen in diesen Fällen die Behandlungskosten zunächst selbst und reichen diese zur (teilweisen) Rückerstattung ein. Hielte man die unmittelbare Kostenerstattung der Sozialversicherungsträger für eine zwingende Voraussetzung der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG, hinge letztere für den privilegierten Leistungserbringer davon ab, ob die pflegebedürftige Person von ihrem Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 SGB V Gebrauch macht. Damit würde die Gewerbesteuerbefreiung aus Sicht des Leistungserbringers in den Fällen, in denen der Behandlungsvertrag direkt mit der zu pflegenden Person abgeschlossen wird, allein vom Zufall abhängen. Ein solches Normverständnis stünde –wie das FG zutreffend aufzeigt– im Widerspruch zu dem gesetzlichen Zweck der Steuerbefreiungsnorm, nämlich den privilegierten Leistungserbringer zu entlasten und dadurch die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Wortlaut der Vorschrift ein solches, von bloßen Zufällen abhängendes Normverständnis gar nicht vorschreibt.

37

(4) Soweit die Revision einwendet, es könne nur diejenige Leistung einer Einrichtung privilegiert sein, mit der unmittelbar den Sozialversicherungsträgern Kosten entstehen, widerspricht dieses Verständnis der klaren Regelungssystematik der Befreiungsnorm. Denn § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG fordert nach seinem Wortlaut lediglich, dass im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass privilegierte Pflegeleistungen des Steuerpflichtigen im Umfang von maximal 60 % der Fälle auch dann der Gewerbesteuerbefreiung unterliegen, wenn die Pflegekosten nicht von den Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträgern getragen werden.

38

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Wahlfeststellungsbescheid im Tabaksteuerrecht

Der BFH hat die Vollziehung eines Tabaksteuerbescheids ausgesetzt, weil ernstliche Zweifel bestehen, ob ein sog. Wahlfeststellungsbescheid zulässig ist, wenn unklar bleibt, ob der Betroffene als Steuerschuldner oder als Haftungsschuldner für die Tabaksteuer in Anspruch genommen werden kann (Az. VII B 24/25 (AdV)).

BFH, Beschluss VII B 24/25 (AdV) vom 10.09.2026

Leitsatz

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist nicht geklärt und damit ernstlich zweifelhaft, ob im Tabaksteuerrecht der Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids zulässig ist, wenn nach den festgestellten Tatsachen der Betroffene entweder Steuerschuldner oder wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei Haftungsschuldner ist und eine dritte Möglichkeit ausscheidet.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 15.01.2025 – 7 V 891/24 aufgehoben und der Abgabenbescheid vom 01.09.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2024 bis einen Monat nach Bekanntgabe eines Urteils im Verfahren 7 K 888/24 oder einer anderweitigen Beendigung des Klageverfahrens ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Gründe

I.

1

Mit einem als „Abgabenbescheid über Tabaksteuer für Tabakwaren, (Wahlfeststellungsbescheid) gemäß §§ 15 / 21 / 23 Tabaksteuergesetz […], ggf. i.V.m. § 71 Abgabenordnung“ bezeichneten Bescheid nahm der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (Hauptzollamt –HZA–) den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wegen Tabaksteuer in Anspruch. Denn der Antragsteller habe einen Tabaksteuertatbestand entweder als Steuer- oder als Haftungsschuldner verwirklicht, der genaue Transportweg der streitgegenständlichen Zigaretten, deren Ursprungsland sowie die Tatbeteiligung des Antragstellers und dadurch bedingt die Art der Abgabenschuldnerschaft seien jedoch nicht bekannt.

2

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Den AdV-Antrag lehnte das HZA ab und wies den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurück. Auch der Einspruch gegen den „Abgabenbescheid“ blieb erfolglos. Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Aufhebung des „Abgabenbescheides“ weiter.

3

Die gleichzeitig beantragte gerichtliche AdV des streitgegenständlichen Bescheids blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, der Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids sei nach den gesetzlichen Voraussetzungen der Abgabenordnung (AO) sowie nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich zulässig. Der Erlass eines solchen Bescheids sei auch von der früheren Rechtsprechung des BFH (Senatsbeschluss vom 03.08.1983 –  VII B 30/83,  VII B 33/83, unter I.1.a der Entscheidungsgründe [Rz 18 ff.]) und einzelnen Finanzgerichten jedenfalls in Konstellationen der vorliegenden Art grundsätzlich gebilligt worden.

4

Die jüngere BFH-Rechtsprechung betreffend das Exklusivitätsverhältnis zwischen Steuer- und Haftungsschuld stehe dem Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids nicht entgegen. Denn eine systematisch ausgeschlossene gleichzeitige Inanspruchnahme als Steuer- und Haftungsschuldner werde durch den Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids gerade verhindert; durch die im Bescheid tenorierte Regelung gegenüber dem Abgabenschuldner werde verbindlich festgelegt, dass die betragsmäßig bezeichnete Abgabe auf der Rechtsfolgenseite entweder auf Grundlage einer Steuer- oder einer Haftungsschuld festgesetzt werde.

5

Der Antragsteller hat dagegen die vom FG zugelassene Beschwerde eingelegt. Er rügt die (summarische) Würdigung der Beweise durch das FG. Zudem stelle die Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids eine unbillige Härte dar.

6

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung des FG aufzuheben und den Abgabenbescheid vom 01.09.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2024 bis einen Monat nach Bekanntgabe eines Urteils im Verfahren 7 K 888/24 oder einer anderweitigen Beendigung des Klageverfahrens ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung auszusetzen.

7

Das HZA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

8

Es schließt sich den Ausführungen des FG in der angegriffenen Vorentscheidung vollumfänglich an.

II.

9

Die vom FG im Tenor zugelassene Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie ist nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaft und führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Anordnung der AdV des Abgabenbescheids vom 01.09.2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2024 ohne Sicherheitsleistung.

10

1. Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangt der beschließende Senat zu der Auffassung, dass an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids ernstliche Zweifel bestehen, sodass das FG zu Unrecht keine AdV gewährt hat.

11

a) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO).

12

Nach der Rechtsprechung des BFH bestehen solche Zweifel, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheids neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, wird dabei nicht vorausgesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 15.04.2020 –  IV B 9/20 (AdV), Rz 25, m.w.N.). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 04.03.2020 –  I B 57/18, Rz 14, m.w.N.).

13

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben.

14

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats kann, wer als Besitzer von in der Bundesrepublik Deutschland unversteuerten Zigaretten zur Entrichtung der Tabaksteuer als Steuerschuldner verpflichtet ist, zwar für diese Steuer nicht zugleich durch Haftungsbescheid nach § 71 AO in Anspruch genommen werden (Senatsurteil vom 23.06.2020 –  VII R 56/18, BFHE 270, 1, Rz 16 ff., m.w.N.). Steuerschuldnerschaft und Haftung schließen einander aus (s.a. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 71 AO Rz 7; Jatzke in Gosch, AO § 71 Rz 7; Loose in Tipke/Kruse, § 71 AO Rz 7; Klein/Schmitz-Herscheidt, AO, 19. Aufl., § 71 Rz 1).

15

Inwieweit der Erlass eines Wahlfeststellungsbescheids gegen diesen Grundsatz verstößt, wurde in der jüngeren BFH-Rechtsprechung hingegen nicht thematisiert. In dem vom FG zitierten Senatsbeschluss vom 03.08.1983 –  VII B 30/83,  VII B 33/83 (unter I.1.a der Entscheidungsgründe [Rz 17 ff.]) setzte sich der beschließende Senat bereits mit dieser Frage auseinander und erkannte keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Wahlfeststellungsbescheids. So führte er aus, die „wahlweise“ Inanspruchnahme als Steuerschuldner oder Haftungsschuldner sei zumindest in Fällen zulässig, in denen der Betroffene durch sein Verhalten entweder –nach den Vorschriften des Zoll- und Verbrauchsteuerrechts– Steuerschuldner oder wegen Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei Haftungsschuldner geworden sei und eine dritte Möglichkeit ausscheide.

16

Im vorliegenden Streitfall konnte nicht geklärt werden, ob die streitgegenständlichen Zigaretten aus einem Drittland eingeführt oder aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht worden waren; diese Unerweislichkeit hat das HZA bestätigt. Damit kommt einerseits eine Steuerschuldnerschaft, andererseits eine Haftungsschuldnerschaft des Antragstellers in Frage. Dafür, dass der Antragsteller –und nicht ein unbeteiligter Dritter– Steuer- oder Haftungsschuldner geworden ist, sprechen die Ermittlungsergebnisse des HZA und die bisherigen Feststellungen des FG, wonach der Antragsteller unversteuerte Zigaretten in Besitz hatte und mit diesen handelte.

17

Da der beschließende Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung allerdings nicht darüber zu entscheiden hatte, ob er an seiner im Jahr 1983 geäußerten Auffassung zur Zulässigkeit eines Wahlfeststellungsbescheids festhält, bestehen bei summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheids. Im Rahmen der im AdV-Verfahren ausreichenden summarischen Überprüfung der Entscheidung des FG hält es der beschließende Senat nicht für angezeigt, über die Zulässigkeit eines Wahlfeststellungsbescheids abschließend zu entscheiden. Die Beantwortung dieser Grundsatzfrage bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, sodass vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist.

18

Auf die vom Antragsteller geltend gemachten weiteren Gründe, die seiner Ansicht nach für eine Rechtswidrigkeit des Abgabenbescheids sprechen, kommt es mithin für die AdV nicht mehr an.

19

2. Die Vollziehung des streitgegenständlichen Abgabenbescheids ist ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

20

a) Die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ist regelmäßig ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, wenn seine Rechtmäßigkeit ernstlich zweifelhaft ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet oder erschwert wäre. Ferner darf eine Sicherheitsleistung nicht angefordert werden, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeutete.

21

Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige gegebenenfalls Umstände, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 24.05.2023 –  X B 22/22 (AdV), Rz 33).

22

b) Auf dieser Grundlage sieht der Senat bei summarischer Prüfung von der Anordnung einer Sicherheitsleistung ab. Das HZA hat sich zu einer möglichen Sicherheitsleistung oder über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers nicht geäußert, während der Antragsteller ausführt, dass die Vollziehung des Bescheids eine unbillige Härte für ihn darstelle.

23

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Kein Schwein im 4. Stock

Die Haltung eines einzelnen Schweins im 4. Stock eines Berliner Altbaus ohne frei zugänglichen Auslauf sowie Wühl- und Suhlmöglichkeiten verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 17 K 288/25).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 30.09.2026 zum Urteil VG 17 K 288/25 vom 17.09.2026

Die Haltung eines einzelnen Schweins im 4. Stock eines Berliner Altbaus ohne frei zugänglichen Auslauf sowie Wühl- und Suhlmöglichkeiten verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerin hält ein Schwein und stellt auf ihrem TikTok-Account unter anderem Beiträge ein, die das Schwein beim „Gassi gehen“ in der Berliner Innenstadt zeigen. Nach Hinweisen von Nachbarn forderte das Bezirksamt die Klägerin zunächst auf, sich um eine artgerechte Haltung zu bemühen. Nachdem das Schwein im November 2023 entlaufen und von der Polizei auf einer stark befahrenen Straße aufgegriffen worden war, erfolgte eine Wohnungskontrolle. Es wurden Hinweise auf eine andauernde Schweinehaltung festgestellt. Daraufhin ordnete das Bezirksamt im März 2024 an, dass die Klägerin die Haltung des Schweines in geeigneten Räumlichkeiten außerhalb einer Wohnung mit frei zugänglichem Auslauf, Wühl- und Suhlmöglichkeiten sowie, wenn möglich, mit Artgenossen, sicherzustellen und dies dem Veterinäramt nachzuweisen habe. Die Wohnungs- und Einzelhaltung sei tierschutzwidrig. Schweine seien soziale Tiere. Sie müssten die Möglichkeit haben, in Suhlen zu liegen und zu wühlen. Ihr Bewegungsapparat sei nicht darauf ausgelegt, Treppen zu steigen. Gegen diese Anordnung in Form des Widerspruchsbescheides richtet sich die Klage. Die Klägerin tritt dem Vorwurf der nicht artgerechten Haltung entgegen. Das Schwein könne sich in der 70qm großen Wohnung frei bewegen und wolle im Winter hauptsächlich auf der Couch liegen. Ab dem Frühjahr könne es sich regelmäßig auf einem Hof in Brandenburg suhlen und dort wühlen. Auf dem Hof bestehe Kontakt zu Hunden und Ponys. Das Schwein halte sich ferner gerne im Garten der Familie in Berlin auf. Es sei als Minischwein erworben worden und werde zum Therapieschwein ausgebildet.

Die 17. Kammer hat die Klage abgewiesen. Für die Haltung von Minischweinen seien die gleichen Anforderungen wie für die Haltung von Hausschweinen heranzuziehen. Erforderlich sei eine Stallhaltung, möglichst kombiniert mit Auslauf oder Ausführen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Schwein um ein Minischwein oder entsprechend der vom Bezirksamt anhand der Beiträge auf dem TikTok-Account gezogenen Schlussfolgerung phänotypisch um ein Hängebauchschwein handele, seien diese Bedingungen nicht erfüllt. Das Schwein werde maßgeblich in der Altbauwohnung im vierten Stock gehalten. In der Wohnung gebe es keine Möglichkeiten für das Schwein zu wühlen und sich zu suhlen. Zudem fehle eine Unterteilung in die erforderlichen Funktionsbereiche Ruhen, Fressen und Ausscheiden. Da die Wohnung über keinen Fahrstuhl verfüge, müsse das Schwein für die Ausflüge und Spaziergänge zudem vier Stockwerke Treppen laufen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Parkgebührenerhebung im Tübinger Gewerbegebiet Au-Ost vorläufig gestoppt

Das VG Sigmaringen hat den Eilanträgen zweier Gewerbetreibender im Tübinger Gewerbegebiet Au-Ost stattgegeben. Erheblicher Parkraummangel sei nicht nachgewiesen, auch das von der Stadt verabschiedete Klimaschutzprogramm reiche als städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept nicht aus (Az. 8 K 360/26, 8 K 5660/25).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 30.09.2026 zu den Beschlüssen 8 K 360/26, 8 K 5660/25 vom 30.09.2026 (nrkr)

Erheblicher Parkraummangel nicht nachgewiesen – Klimaschutzprogramm reicht als städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept nicht aus

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit heute bekanntgegebenen Beschlüssen den Eilanträgen zweier Gewerbetreibender im Tübinger Gewerbegebiet Au-Ost stattgegeben und damit die städtische Parkraumbewirtschaftung in diesem Gebiet vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Stadt muss nun die dort aufgestellten Parkscheinautomaten außer Betrieb nehmen und die entsprechenden Verkehrs- und Bewohnerparkzeichen abdecken.

Die Antragsteller betreiben in dem betroffenen Gebiet unter anderem ein Fitnessstudio. Sie wenden sich gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Stadt, mit der im Sommer 2025 unter anderem Kurz- und Langzeitparkplätze sowie Bewohnerparkplätze eingerichtet, Parkscheinautomaten aufgestellt und eine Bewohnerparkzone ausgewiesen worden waren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Parkraumbewirtschaftung, so die Antragsteller, seien nicht gegeben. Die Parkgebühren beeinträchtigten ihre Kunden und damit auch ihren Geschäftsbetrieb.

Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation im Kern gefolgt. Die angegriffene Verkehrsregelung sei rechtswidrig. Insbesondere habe die Stadt Tübingen einen erheblichen Parkraummangel, der eine kommunale Parkraumbewirtschaftung rechtfertigen könne, nicht hinreichend nachgewiesen. Nach den Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes respektive der Straßenverkehrsordnung wäre hierfür eine durchschnittliche Auslastung von mehr als 80 Prozent der öffentlichen Parkplätze erforderlich gewesen. Dieses Erfordernis sah die 8. Kammer nicht als gegeben an. Eine von der Stadt vorgelegte Erhebung aus dem Jahr 2021 zeige lediglich eine Auslastung von 53 Prozent. Aktuellere belastbare Erhebungen habe die Stadt nicht vorlegen können. Auch die Annahme, ein erheblicher Parkraummangel werde künftig eintreten, sei nicht ausreichend belegt. Allgemeine Hinweise auf eine hohe Parkraumbelastung reichten für eine entsprechende Prognose nicht aus.

Auch kann sich die Stadt nicht auf eine neuere gesetzliche Grundlage berufen, nach der Bewohnerparkregelungen auf der Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts angeordnet werden können. Nach Auffassung des Gerichts genüge hierfür nicht das von der Stadt Tübingen verabschiedete Klimaschutzprogramm. Erforderlich sei vielmehr ein konkretes, auf das betroffene Gebiet bezogenes Konzept mit einer Bestandsaufnahme, konkreten Zielen und Maßnahmen sowie einer Prognose der Auswirkungen. Das Klimaschutzprogramm 2020–2030 erfülle diese Anforderungen nicht.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig (Az. 8 K 360/26, 8 K 5660/25). Die Stadt Tübingen kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Importpreise im August 2026: +8,3 % gegenüber August 2025

Die Importpreise waren im August 2026 um 8,3 % höher als im August 2025. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im August 2026 gegenüber Juli 2026 um 1,0 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.09.2026

Importpreise, August 2026

  • +8,3 % zum Vorjahresmonat
  • +1,0 % zum Vormonat

Exportpreise, August 2026

  • +4,7 % zum Vorjahresmonat
  • +0,4 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im August 2026 um 8,3 % höher als im August 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Dezember 2022 (+9,6 % gegenüber Dezember 2021). Im Juli 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +6,8 % gelegen, im Juni 2026 bei +6,1 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im August 2026 gegenüber Juli 2026 um 1,0 %.

Die Exportpreise waren im August 2026 um 4,7 % höher als im August 2025. Dies war der stärkste Anstieg gegenüber dem Vorjahresmonat seit Februar 2023 (+6,6 % gegenüber Februar 2022). Im Juli 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +4,2 % gelegen, im Juni 2026 bei +3,5 %. Gegenüber Juli 2026 stiegen die Ausfuhrpreise im August 2026 um 0,4 %.

Importierte Energie und Vorleistungsgüter im Zuge des Iran-Kriegs stark verteuert

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im August 2026 gegenüber August 2025 hatte erneut der Anstieg der Preise für Energie mit +43,0 % (+7,5 % gegenüber Juli 2026) und für Vorleistungsgüter mit +11,0 % (+0,6 % gegenüber Juli 2026).

Besonders stark wirkte sich der Krieg im Nahen Osten weiterhin auf die Energiepreise aus. Gegenüber August 2025 stiegen die Importpreise für elektrischen Strom (+63,9 %), Mineralölerzeugnisse (+63,3 %), Erdgas (+41,9 %), Erdöl (+32,0 %) und Steinkohle (+18,3 %) deutlich. Bei den Mineralölerzeugnissen verteuerten sich insbesondere Schmier- und andere Öle (+105,1 %), Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl (+80,9 %), Flugturbinenkraftstoff aus Kerosin (+77,7 %) und Motorenbenzin (+52,1 %).

Im Vergleich zum Vormonat Juli 2026 war insbesondere elektrischer Strom teurer (+20,2 %), Erdgas kostete 9,8 % mehr, Mineralölerzeugnisse verteuerten sich um 7,0 %. Hier musste vor allem für importierten Dieselkraftstoff und leichtes Heizöl (+11,3 %) mehr bezahlt werden als einen Monat zuvor. Erdöl verteuerte sich im Vormonatsvergleich um 5,2 %. Dagegen sanken die Preise für Steinkohle um 1,6 %.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise stiegen die Importpreise im August 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat um 5,1 % (+0,3 % gegenüber Juli 2026). Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex 6,5 % über dem Stand von August 2025 (+0,7 % gegenüber Juli 2026).

Bei den Vorleistungsgütern waren insbesondere Nicht-Eisen-Metalle und deren Halbzeug mit +29,1 % deutlich teurer als im Vorjahresmonat, darunter Kupfer und Halbzeug daraus mit +38,1 %, Edelmetalle und deren Halbzeug mit +28,6 % und Aluminium und Halbzeug daraus mit +22,3 %. Auch die Preissteigerungen bei importierten Kunststoffen in Primärformen (+17,2 %) und elektronischen Bauelementen (+16,1 %) hatten einen wesentlichen Einfluss auf die Preisentwicklung bei den Vorleistungsgütern.

Auch importierte Investitionsgüter waren im Vorjahres- und im Vormonatsvergleich teurer, und zwar um 3,7 % gegenüber August 2025 und um 0,3 % gegenüber Juli 2026.

Importierte landwirtschaftliche Güter und Konsumgüter günstiger als im Vorjahr

Importierte landwirtschaftliche Güter waren im August 2026 im Durchschnitt 2,4 % billiger als im Vorjahresmonat, verteuerten sich aber gegenüber Juli 2026 um 1,1 %.

Die Preise für lebende Schweine lagen 32,9 % unter denen von August 2025 (-0,3 % gegenüber Juli 2026). Rohkakao war gegenüber dem Vorjahresmonat mit -27,7 % ebenfalls deutlich preiswerter als im Vorjahr, verteuerte sich aber gegenüber Juli 2026 um 7,2 %. Weniger als im August 2025 kostete mit -11,3 % auch importierter Rohkaffee (-3,6 % gegenüber Juli 2026).

Importierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter) waren im August 2026 um 0,5 % preiswerter als im Vorjahr (-0,3 % gegenüber Juli 2026). Während die Preise für Gebrauchsgüter 1,2 % über denen von August 2025 lagen (-0,3 % gegenüber Juli 2026), waren Verbrauchsgüter im Vorjahresvergleich 0,9 % billiger (-0,4 % gegenüber Juli 2026). Für Nahrungsmittel insgesamt musste 7,4 % weniger bezahlt werden als im August 2025 (-0,5 % gegenüber Juli 2026). Preisrückgänge gegenüber dem Vorjahresmonat gab es unter anderem bei Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (-44,7 %), Frucht- und Gemüsesäften (-27,5 %) sowie bei Schweinefleisch (-18,5 %).

Auswirkungen des Iran-Kriegs auch bei Exportpreisen deutlich spürbar: Hohe Preisanstiege für exportierte Vorleistungsgüter und Energie

Bei den Exportpreisen hatte der Anstieg der Preise für Vorleistungsgüter aufgrund ihres hohen Anteils am Gesamtindex den größten Einfluss auf die Vorjahresveränderungsrate. Die Vorleistungsgüterpreise lagen im Durchschnitt 7,0 % über denen von August 2025 und 0,3 % über denen von Juli 2026. Bei Investitionsgütern lag das Preisniveau 2,5 % über dem von August 2025 (+0,1 % gegenüber Juli 2026). Zusammen decken beide Gütergruppen fast 75 % der ausgeführten Waren ab.

Auch bei den Ausfuhrpreisen waren weiterhin die Auswirkungen des Iran-Kriegs zu spüren: Die Preise für Energieexporte lagen um 44,1 % über denen von August 2025 und um 7,7 % über denen von Juli 2026. Vor allem Mineralölerzeugnisse waren mit +53,6 % deutlich teurer als im August 2025 (+4,3 % gegenüber Juli 2026), darunter insbesondere Flugturbinentreibstoff aus Kerosin, der zu 78,6 % höheren Preisen exportiert wurde als im Vorjahr (+8,2 % gegenüber Juli 2026). Motorenbenzin war 50,5 % teurer als im August 2025 (+3,3 % gegenüber Juli 2026). Die Preise für Erdgasexporte waren 29,3 % höher als im August 2025. Gegenüber Juli 2026 stiegen sie um 9,4 %.

Exportierte Konsumgüter (Ge- und Verbrauchsgüter, Exportanteil zusammen rund 21 %) waren 0,6 % teurer als im August 2025. Die Preise für Gebrauchsgüter lagen um 2,0 % über denen des Vorjahresmonats (+0,3 % gegenüber Juli 2026), die Preise für Verbrauchsgüter waren 0,3 % höher (-0,1 % gegenüber Juli 2026).

Auch landwirtschaftliche Güter wurden 0,6 % teurer exportiert als im Vorjahresmonat. Gegenüber Juli 2026 stiegen die Preise hier um 4,2 %. (…)

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Steuerreform mit Entlastung von zehn Milliarden Euro

Die Bundesregierung will das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential stärken und hat dazu den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (BT-Drs. 21/8235) eingebracht.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2026

Die Bundesregierung will das Arbeitskräfte- und Wachstumspotential stärken und hat dazu den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (21/8235) eingebracht. Durch höhere Grund- und Kinderfreibeträge, die Anhebung des Kindergeldes sowie einen höheren Reichensteuersatz als Gegenfinanzierung würden sowohl Wachstumsimpulse gesetzt als auch dem Gerechtigkeitsaspekt Rechnung getragen, erläutert die Regierung. Die Entlastung der Steuerzahler soll sich im nächsten und übernächsten Jahr auf über zehn Milliarden Euro summieren.

Im Einzelnen ist vorgesehen, den steuerlichen Grundfreibetrag von 12.348 Euro um 216 Euro auf 12.564 Euro zu erhöhen. 2028 soll eine weitere Anhebung auf 12.900 Euro erfolgen. Dadurch werde die Freistellung des Existenzminimums sichergestellt, erwartet die Regierung. Durch die Anpassung des Spitzen- und Reichensteuersatzes werde die steuerliche Leistungsfähigkeit innerhalb der Tarifstruktur stärker berücksichtigt und gleichzeitig die Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen unterstützt, heißt es in dem Gesetzentwurf.

Der Reichensteuersatz soll künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten und 45 Prozent betragen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro steigt der Steuersatz auf 47 Prozent.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 757/2026

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Gesetzliche Neuregelungen im Oktober 2026

Tanken wird durch Steuersenkung günstiger, das Führungszeugnis kann digital ausgestellt werden und es gelten strengere Regelungen für die Verwendung der Industriechemikalien PFAS. Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die Neuregelungen für den Oktober 2026.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.09.2026

Tanken wird durch Steuersenkung günstiger, das Führungszeugnis kann digital ausgestellt werden und es gelten strengere Regelungen für die Verwendung der Industriechemikalien PFAS. Lesen Sie hier die Neuregelungen für den Oktober 2026.

Steuersenkung für Diesel und Benzin

Der Bund senkt die Energiesteuer auf Benzin und Diesel ab 1. Oktober bis Ende 2026 um 14 Cent pro Liter – so soll Tanken wieder günstiger werden. Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer summiert sich die Steuerentlastung für Kraftstoffe so auf etwa 17 Cent pro Liter.

Insgesamt sollen Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft um rund 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Bund und Länder tragen die Entlastung gemeinsam. Die Länder leisten einen Beitrag in einer Höhe von 1,25 Milliarden Euro über einen Umsatzsteuerfestbetrag.

Das Digitale Führungszeugnis kommt

Wer ab Oktober ein Führungszeugnis online beantragt, kann neben der Papierurkunde wahlweise auch ein Digitales Führungszeugnis wählen. Die Übermittlung erfolgt schnell und unkompliziert im PDF-Format in einem sicheren Verfahren an das jeweilige persönliche BundID-Konto. Ausstellung sowie Verwendung des Führungszeugnisses werden für Bürgerinnen und Bürger dadurch erheblich beschleunigt und vereinfacht.

PFHxA-Verbot ab Oktober für Textilien, Verpackung und Kosmetik

Ab dem 10. Oktober 2026 verbietet die Europäische Union den Einsatz der PFAS-Untergruppe PFHxA in vielen Alltagsprodukten: Kleidung und Textilien (z. B. Regenjacken), Lebensmittelverpackungen (z. B. Pizzakartons, Pappbecher), Kosmetika (z. B. Cremes, Make-up) und Imprägniersprays. Grundlage ist eine EU-Verordnung, deren Verbote stufenweise wirksam werden. Die sog. Ewigkeitschemikalie PFAS hat negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und kann verschiedene Krankheiten im menschlichen Körper, wie beispielsweise Krebs, auslösen.

Alle Neuregelungen auf einen Blick

Welche neuen Gesetze treten in Kraft? Was ändert sich im neuen Monat? Hier finden Sie einen Überblick, Monat für Monat.

Quelle: Bundesregierung

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Keine Gefährlichkeit eines Hundes bei artgerechtem Abwehrverhalten

Das VG Mainz hat die Einstufung eines Hundes als gefährlich vorläufig aufgehoben, weil der Biss nach Auffassung des Gerichts auf ein artgerechtes Abwehrverhalten gegenüber einer ihn bedrängenden und ihm unbekannten Person zurückzuführen war und keine weiteren Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit des Tieres bestanden (Az. 1 L 534/26.MZ).

VG Mainz, Pressemitteilung vom 30.09.2026 zum Beschluss 1 L 534/26.MZ vom 08.09.2026 (rkr)

Das Verwaltungsgericht Mainz hat dem Eilantrag eines Hundehalters, dessen Hund von einer Verbandsgemeinde als „gefährlich“ eingestuft worden war, stattgegeben.

Anlass für die Einstufung des Hundes als „gefährlich“ im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde war ein Beißvorfall, der bei einem Familientreffen stattgefunden hatte. Der Hund biss einer Person in die Lippe, sodass sie operiert werden musste.

Das Gericht gab dem Antrag des Hundehalters statt. Es berücksichtigte zwar, dass der Hund die Geschädigte gebissen und sie hierdurch erheblich an einer äußerst empfindlichen Stelle verletzt hatte. Allerdings habe die Geschädigte mit ihrem Verhalten das Zubeißen des Hundes mutmaßlich provoziert. Es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Geschädigte den Kopf des Hundes mit beiden Händen festgehalten und ihr Gesicht unmittelbar vor das Gesicht des Hundes gehalten habe, um ihn möglicherweise zu küssen. Insofern habe es einem artgerechten Abwehr- und Verteidigungsverhalten entsprochen, dass sich der Hund aus der ihn einengenden und übergriffigen bzw. bedrohlich wirkenden Situation gegenüber einer ihm unbekannten Person befreien wollte. Zudem habe es sich bei der Geschädigten um eine erwachsene Person gehandelt, von der ein artgerechter Umgang mit einem Hund erwartet werden könne. Angesichts des Umstandes, dass weitere Beißvorfälle nicht bekannt waren und keine anderen Anhaltspunkte für eine Bissigkeit des Hundes vorlagen, könne von einer Gefährlichkeit des Hundes derzeit nicht ausgegangen werden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Rechtlicher Hintergrund

Nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde gelten neben bestimmten Hunderassen (etwa American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier) insbesondere solche Hunde als gefährlich, die sich als bissig erwiesen haben. Dies kann unter Umständen bereits bei einem einmaligen Beißvorfall der Fall sein. Wer einen gefährlichen Hund halten möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis und muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Er muss unter anderem 18 Jahre alt sein, die erforderliche Sachkunde aufweisen, eine besondere Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben und darf den Hund nur angeleint und mit Maulkorb ausführen.

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz

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Fluggesellschaft muss bei Nichtantritt eines gebuchten Fluges nicht angefallene Drittgebühren und Steuern erstatten

Das Landgericht Heilbronn hat entschieden, dass Fluggesellschaften bei nicht angetretenen Flügen die tatsächlich nicht angefallenen Steuern und Drittgebühren erstatten müssen, da sie sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen müssen und gegenteilige Klauseln in den Beförderungsbedingungen unwirksam sein können (Az. We 6 S 1/26).

LG Heilbronn, Pressemitteilung vom 30.09.2026 zum Urteil We 6 S 1/26 vom 21.09.2026

Klägerin gewinnt in Berufungsinstanz Prozesse gegen sog. Billigflieger

Landgericht Heilbronn spricht klageweise verfolgte Ansprüche von Fluggästen in zweiter Instanz zu (Urteil der 6. Zivilkammer vom 21. September 2026, Az. We 6 S 1/26, und weitere Verfahren)

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn hat in der Berufung ein erstinstanzliches klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts Heilbronn abgeändert und der Klägerin aus vom Fluggast (Verbraucher) abgetretenen Recht einen Rückerstattungsanspruch für Drittgebühren und Steuern, die durch den Nichtantritt des Fluges tatsächlich nicht angefallen sind (so bezeichnete unverbrauchte Flugnebenkosten wie etwa Luftverkehrsabgabe, Passagierentgelt bei Abfertigung, Gebühren Sicherheitskontrollen und sonstige Entgelte nach der am Startflughafen geltenden Entgeltverordnung), zugesprochen.

Das Amtsgericht war in erster Instanz noch der Argumentation der beklagten Fluggesellschaft gefolgt, die darauf hingewiesen hatte, in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen sei vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Übereinkommens und des geltenden Rechts u. a. die Anwendung ungarischen Rechts wirksam festgelegt. Aufgrund der anwendbaren Bestimmungen sei auch bei Stornierung oder Nichtantritt des Fluges eine (selbst nur anteilige) Rückerstattung von Gebühren und Steuern nicht vorgesehen.

Nach dem Schluss der Berufungsverhandlung über die vom Amtsgericht ausdrücklich zugelassene Berufung, in der die Kammer zu verstehen gegeben hatte, dass sie die Berufung voraussichtlich für erfolgreich hält, hat die beklagte Fluggesellschaft den Erstattungsanspruch schließlich anerkannt.

Die Verurteilung der beklagten Fluggesellschaft erfolgte demgemäß aufgrund dieses Anerkenntnisses, wobei das Berufungsgericht in den Gründen auch schriftlich weiter ausführt, dass die Berufung selbst ohne Anerkenntnis Erfolg gehabt hätte. Hierbei hat die Kammer angenommen, dass die zwar grundsätzlich mögliche Wahl des ungarischen Rechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: Allgemeine Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck) vorliegend wegen Intransparenz und Irreführung und damit wegen eines Verstoßes gegen Artikel 3 und 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln (sog. Klausel-RL) in Verbraucherverträgen unwirksam sei. So regele u. a. Artikel 3 Absatz 1 dieser Richtlinie, dass eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil eines Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Artikel 5 der Richtlinie verlangt weiter eine klare und verständliche Regelung.

Aus den 61 Seiten umfassenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen der beklagten Fluggesellschaft sei nach Auffassung der Kammer bereits nicht klar ersichtlich gewesen, welchem geltenden Recht das ungarische Recht vorgehen sollte, auch weil die Bedingungen nicht diesen Begriff weiter definieren, sondern einzig auf den Begriff „anwendbares Recht“ abstellen und im Übrigen auch keine einheitliche Verwendung dieser Begriffe erfolge. Ausgerechnet die Fluggastrechte-VO, die sowohl auf der Ebene des EU-Rechts für den Bereich der Personenbeförderung gelte und dem ungarischen Recht vorgehe, werde entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesgerichtshofs und weiter obergerichtlich wiederholter Vorgabe vom Klauselanwender, der beklagten Fluggesellschaft, nicht als vorrangiges Recht aufgeführt, womit für den durchschnittlichen Verbraucher ungeklärt bleibe, was unter den in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen definierten Begriff „anwendbares Recht“ falle. Dies führe zu einer Intransparenz und Irreführung des Verbrauchers und in der Folge zur Unwirksamkeit dieser sog. Rechtswahlklausel.

Damit greift nach Überzeugung der Kammer deutsches Recht: Im Nichtantritt der Flugreise liege eine konkludente, wirksame Kündigung des Beförderungsvertrages im Sinne von § 648 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach dieser Vorschrift kann die beklagte Fluggesellschaft zwar die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

Soweit in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der beklagten Fluggesellschaft auch ein Ausschluss der Erstattung der Gebühren und damit derjenigen Flugnebenkosten umfasst sein soll, die jedoch nur bei tatsächlich durchgeführter Beförderung des buchenden Fluggastes anfallen, verstoße diese Klausel nach Auffassung der Kammer gegen das sich aus § 648 Satz 2 BGB ergebende gesetzliche Leitbild und sei deshalb gemäß § 307 Absatz 1 und 2 BGB unwirksam. Denn das Luftfahrtunternehmen soll nicht bessergestellt werden als es bei durchgeführtem Vertrag stehen würde. Bei Durchführung der stornierten Beförderung hätte die beklagte Fluggesellschaft aber gerade die Flugnebenkosten wie Steuern und Gebühren abführen müssen. Dass diese Flugnebenkosten bei Stornierung des Fluges bei der Fluggesellschaft verbleiben sollen, sei mit dem aus § 648 Satz 2 BGB ableitbaren Gerechtigkeitsgebot unvereinbar.

Im gleichen Sachzusammenhang hat auch die 11. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn am 21. September 2026 in fünf weiteren Parallelprozessen gleichlautende Anerkenntnisurteile erlassen (Az. Br 11 S 11/25, Mo 11 S 19/25, Br 11 S 21/25, Mo 11 S 1/26, Mo 11 S 9/26), die ebenso die vorskizzierte Begründung tragen. Ergänzend wurden auch weiteren erstinstanzlich bemühten Argumenten, wie etwa der im Luftverkehr geltenden Preisfreiheit oder fehlender Verbraucherbenachteiligung aufgrund eigener Interessenlage der Verbraucher am Angebot von sog. Billigflugtarifen, eine Absage erteilt. Selbst das Ziel eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes im Luftverkehr könne die Anwendung nationalen Rechts nicht wie beabsichtigt limitieren und zu einschränkender Rechtsanwendung führen. Regelungen zur Vertragsbeendigung und deren Rechtsfolgen seinen nicht durch europäische Vorgaben, vergleichbar Fluggastrechte-VO oder Haftungs-VO, harmonisiert, sodass die rechtlichen Maßstäbe der Nationalstaaten Anwendung finden und damit auch differierende Ergebnisse einer Klauselkontrolle hinzunehmen seien.

Hinweis zur Rechtslage

§ 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) lautet:

Kündigungsrecht des Bestellers

1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

Quelle: Landgericht Heilbronn

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Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Die Bundesregierung hat den „Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029“ (BT-Drs. 21/8236) vorgelegt. Hauptänderung ist die Reduzierung des Zuschusses des Bundes zu den Stromübertragungsnetzkosten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2026

Die Bundesregierung will das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ändern und hat dazu den „Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Gewährung eines Zuschusses zu den Übertragungsnetzkosten für die Jahre 2027 bis 2029“ (21/8236) vorgelegt.

 

Hauptänderung ist die Reduzierung des Zuschusses des Bundes zu den Stromübertragungsnetzkosten, er soll pro Jahr rund 5,53 Milliarden Euro betragen. Das Fördervolumen beträgt damit etwa 16,56 Milliarden Euro und soll aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) finanziert werden. In diesem Jahr hatten die vier Übertragungsnetzbetreiber – 50 Hertz, Amprion, Tennet und TransnetBW – noch 6,5 Milliarden Euro erhalten.

 

Mit dem Zuschuss soll „ein Beitrag zur Entlastung der Strombezugskosten insgesamt geleistet werden“, heißt es in dem Entwurf. Vor dem Hintergrund der steigenden Energiepreise infolge des Iran-Krieges erscheine eine Entlastung von stromverbrauchenden Haushalten und Unternehmen geboten. Mit der Fortschreibung des Instruments für die Kalenderjahre 2027 bis einschließlich 2029 wolle die Bundesregierung „ein wichtiges politisches Signal senden“ und betonen, „dass die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland für den Gesetzgeber von hoher Bedeutung ist“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 757/2026

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