EU-Kommission will transnationale Zusammenarbeit der Hochschulen in der EU vertiefen

Die Europäische Kommission will die transnationale Zusammenarbeit der europäischen Hochschulen vertiefen und hat dazu am 18.01.2022 zwei Vorschläge vorgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.01.2022

Die Europäische Kommission will die transnationale Zusammenarbeit der europäischen Hochschulen vertiefen und hat dazu am 18.01.2022 zwei Vorschläge vorgelegt: eine europäische Hochschulstrategie und einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit. „Exzellente und inklusive Hochschulen sind sowohl eine Voraussetzung als auch eine Grundlage unserer europäischen Lebensweise. Sie fördern offene, demokratische und faire Gesellschaften sowie nachhaltiges Wachstum, Unternehmertum, Integration und Beschäftigung. Unsere heutigen Vorschläge sollen die transnationale Zusammenarbeit auf eine neue Ebene bringen: Durch gemeinsame Werte, mehr Mobilität, eine größere Reichweite und die Ausschöpfung von Synergien wollen wir eine wahrhaft europäische Dimension im Hochschulsektor schaffen“, sagte der für die Förderung unserer europäischen Lebensweise zuständige Vizepräsident, Margaritis Schinas.

Die EU-Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, Mariya Gabriel, fügte hinzu: „Die heutigen Vorschläge kommen dem gesamten Hochschulsektor zugute, in erster Linie unseren Studierenden. Sie brauchen den modernen transnationalen Campus mit unkompliziertem Zugang zu grenzüberschreitender Mobilität, um einen wirklich europäischen Studienverlauf mit entsprechenden Erfahrungen zu erleben. Wir stehen bereit, um unsere Kräfte mit den Mitgliedstaaten und Hochschuleinrichtungen in ganz Europa zu bündeln. Gemeinsam können wir Bildung, Forschung und Innovation zum Nutzen der Gesellschaft näher zusammenbringen. Die Allianzen der Europäischen Hochschulen ebnen den Weg dorthin; bis Mitte 2024 werden aus dem EU-Haushalt bis zu 60 solcher Allianzen unter Beteiligung von mehr als 500 Universitäten in ganz Europa unterstützt.“

Europa steht vor enormen Herausforderungen wie Klimawandel, Digitalisierung und Bevölkerungsalterung – und ist zugleich von der größten globalen Gesundheitskrise des Jahrhunderts und ihren wirtschaftlichen Folgen betroffen. Hochschulen und der gesamte tertiäre Bildungssektor haben eine einzigartige Position an der Schnittstelle von Bildung, Forschung und Innovation, bei der Gestaltung nachhaltiger und resilienter Wirtschaftsmodelle und bei der Ausprägung einer umweltfreundlicheren, inklusiveren und digitaleren Gesellschaft.

Die europäische Hochschulstrategie

In Europa gibt es nahezu 5.000 Hochschuleinrichtungen, 17,5 Millionen Studierende und 1,35 Millionen Lehrkräfte im tertiären Bildungsbereich sowie 1,17 Millionen Forscherinnen und Forscher. Mit dieser Strategie sollen alle Hochschulen in Europa unterstützt und in die Lage versetzt werden, sich an die sich wandelnden Bedingungen anzupassen, sich gut zu entwickeln und zu Europas Widerstandsfähigkeit und Erholung beizutragen. Die Strategie ist ein Aufruf an die Mitgliedstaaten und Hochschuleinrichtungen in ganz Europa, ihre Kräfte zu bündeln. In der Strategie werden eine Reihe wichtiger Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen die europäischen Hochschulen im Hinblick auf vier Ziele unterstützt werden sollen:

  • Stärkung der europäischen Dimension von Hochschulbildung und Forschung;
  • Etablierung der Hochschulen als richtungweisende Wahrzeichen unserer europäischen Lebensweise durch unterstützende Maßnahmen mit Schwerpunkt auf akademischen und wissenschaftlichen Laufbahnen, Qualität und Relevanz für zukunftssichere Kompetenzen, Vielfalt, Inklusion, demokratische Verfahren, Grundrechte und akademische Werte;
  • Aufwertung der Hochschulen als wichtige Akteure beim grünen und digitalen Wandel;
  • Stärkung der Hochschulen als treibende Kraft für Europas weltweite Führungsrolle.

Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit

Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die europäischen Hochschuleinrichtungen in die Lage zu versetzen, enger und intensiver zusammenzuarbeiten, die Durchführung gemeinsamer transnationaler Bildungsprogramme und -aktivitäten zu erleichtern, Kapazitäten und Ressourcen zu bündeln oder gemeinsame Abschlüsse zu vergeben. Sie ist eine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene Maßnahmen zu ergreifen und geeignete Bedingungen zu schaffen, um eine solche engere und nachhaltige transnationale Zusammenarbeit, eine wirksamere Durchführung gemeinsamer Bildungs- und Forschungstätigkeiten und der Instrumente des Europäischen Hochschulraums (Bologna) zu ermöglichen. Sie schafft die Voraussetzungen, um die Weitergabe von Wissen zu erleichtern und engere Beziehungen zwischen Bildung, Forschung und innovativen Wirtschaftsakteuren zu knüpfen. Das Ziel besteht insbesondere darin, allen Menschen lebenslang hochwertige Bildungsangebote zur Verfügung zu stellen, bei denen diejenigen Kompetenzen und Fertigkeiten im Vordergrund stehen, die Wirtschaft und Gesellschaft heute am dringendsten benötigen.

Vier Leitinitiativen

Die europäische Dimension von Hochschulbildung und Forschung wird bis spätestens Mitte 2024 durch vier Leitinitiativen gestärkt:

  • Steigerung der Zahl der Europäischen Hochschulen auf 60 bis Mitte 2024, und zwar unter Beteiligung von mehr als 500 Hochschuleinrichtungen und mit einem vorläufigen Erasmus+-Budget von insgesamt 1,1 Mrd. Euro im Zeitraum 2021-2027. Ziel ist es, eine gemeinsame und langfristige strukturelle, nachhaltige und systemische Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Forschung und Innovation zu entwickeln und europäische interuniversitäre Campus-Umgebungen zu schaffen, in denen Studierende, Lehrkräfte und Forschende aus ganz Europa nahtlos mobil sein und gemeinsam neues Wissen über Länder und Fachgebiete hinweg schaffen können;
  • Ausarbeitung eines rechtlichen Statuts für Hochschulallianzen, damit diese ihre Ressourcen, Kapazitäten und Stärken bündeln können, und zwar in Form eines Pilotprojekts im Rahmen von Erasmus+ ab 2022;
  • Hinarbeiten auf einen gemeinsamen europäischen Hochschulabschluss zur Anerkennung des Wertes transnationaler Erfahrungen bei Hochschulqualifikationen, die die Studierenden erwerben, und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Durchführung gemeinsamer Programme;
  • Ausweitung der Initiative „Europäischer Studierendenausweis“ durch Einsatz einer individuellen europäischen Studierendenkennung für alle mobilen Studierenden bis 2022 und für alle Studierenden an Hochschulen in Europa bis Mitte 2024, um die Mobilität auf allen Ebenen zu erleichtern.

Nächste Schritte

Ein koordiniertes Vorgehen der EU, der Mitgliedstaaten, der Regionen, der Zivilgesellschaft und des Hochschulsektors ist von zentraler Bedeutung, um die europäische Hochschulstrategie Wirklichkeit werden zu lassen. Die Kommission fordert den Rat, die Mitgliedstaaten und die Hochschulen auf, sich an einer Diskussion über diese politische Agenda zu beteiligen und gemeinsam auf zukunftsfähige Hochschulen hinzuarbeiten.

Der Vorschlag der Kommission für eine Empfehlung des Rates zur Erleichterung einer wirksamen europäischen Hochschulzusammenarbeit wird mit den Mitgliedstaaten erörtert. Nach der Annahme durch den Rat wird die Kommission die Mitgliedstaaten und weitere relevante Partner bei der Umsetzung der Empfehlungen des Rates unterstützen.

Quelle: EU-Kommission

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EuGH zur Anwendung der HOAI

Obwohl der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die deutsche Regelung, die Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt (HOAI), gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, ist ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, diese deutsche Regelung unangewendet zu lassen. So entschied der EuGH (Rs. C-261/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.01.2022 zum Urteil C-261/20 vom 18.01.2022

Obwohl der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass die deutsche Regelung, die Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt (HOAI), gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, ist ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, diese deutsche Regelung unangewendet zu lassen.

Dies gilt jedoch unbeschadet zum einen der Möglichkeit dieses Gerichts, die Anwendung dieser Regelung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits aufgrund des innerstaatlichen Rechts auszuschließen, und zum anderen der Möglichkeit der durch die Unvereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht geschädigten Partei, gegebenenfalls Schadensersatz vom deutschen Staat zu verlangen.

2016 schlossen Thelen, eine Immobiliengesellschaft, und MN, ein Ingenieur, einen Ingenieurvertrag, in dessen Rahmen MN sich gegen die Zahlung eines Pauschalhonorars in Höhe von 55.025 Euro verpflichtete, bestimmte Leistungen nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) vom 10. Juli 2013 zu erbringen.

Ein Jahr später kündigte MN diesen Vertrag und rechnete seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung ab. Unter Berufung auf eine Bestimmung der HOAI1, nach der der Dienstleistungserbringer für die von ihm erbrachte Leistung Anspruch auf eine Vergütung hat, die mindestens dem im nationalen Recht festgesetzten Mindestsatz entspricht, und unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen erhob MN Klage, um die Zahlung des geschuldeten Restbetrags in Höhe von 102.934,59 Euro geltend zu machen, d. h. eines höheren Betrags als des von den Vertragsparteien vereinbarten.

Thelen, die in erster und zweiter Instanz teilweise unterlegen war, legte beim Bundesgerichtshof (Deutschland), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, Revision ein. Im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens weist dieses Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof bereits die Unvereinbarkeit dieser Bestimmung der HOAI mit der Bestimmung der Richtlinie 2006/123 festgestellt habe2, die es den Mitgliedstaaten im Wesentlichen verbiete, Anforderungen beizubehalten, die die Ausübung einer Tätigkeit von der Beachtung von Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig machten, es sei denn diese Anforderungen erfüllten die kumulativen Bedingungen der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit3. Das vorlegende Gericht beschloss daher, den Gerichtshof mit der Frage zu befassen, ob ein nationales Gericht bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage eines Einzelnen gegen einen anderen Einzelnen die einer Richtlinie, hier der Dienstleistungsrichtlinie, widersprechende Bestimmung des nationalen Rechts, auf die die Klage gestützt wird, unangewendet lassen muss. Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass eine mit der Dienstleistungsrichtlinie konforme Auslegung der HOAI im vorliegenden Fall nicht möglich sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

Mit seinem Urteil erkennt der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich ausschließlich Privatpersonen gegenüberstehen, nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. G und Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie Mindesthonorare für die Leistungen von Architekten und Ingenieuren festsetzt und die Unwirksamkeit von Vereinbarungen vorsieht, die von dieser Regelung abweichen.

Zwar verpflichtet der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen Vorschriften der Europäischen Union volle Wirksamkeit zu verschaffen. Zudem verlangt dieser Grundsatz, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht unionsrechtskonform auslegen kann, für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts Sorge zu tragen hat, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.

Allerdings ist ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen, wenn die letztgenannte Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat. Gleichwohl kann davon unbeschadet dieses Gericht sowie jede zuständige nationale Verwaltungsbehörde die Anwendung jeder Bestimmung des nationalen Rechts, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ohne unmittelbare Wirkung verstößt, aufgrund des innerstaatlichen Rechts ausschließen.

Im vorliegenden Fall weist der Gerichtshof darauf hin, dass Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie nach seiner eigenen Rechtsprechung eine unmittelbare Wirkung entfalten kann, da diese Bestimmung hinreichend genau, klar und unbedingt ist. Diese Bestimmung als solche wird jedoch im vorliegenden Fall in einem Rechtsstreit zwischen Privaten angeführt, um die Anwendung einer gegen sie verstoßenden nationalen Regelung auszuschließen. Konkret würde die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Dienstleistungsrichtlinie im Ausgangsrechtsstreit MN sein Recht nehmen, ein Honorar in der Höhe einzufordern, die dem in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehenen Mindestsatz entspricht. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt jedoch aus, dass dieser Bestimmung im Rahmen eines solchen Rechtsstreits zwischen Privaten eine solche Wirkung zuerkannt werden kann.

Der Gerichtshof führt weiter aus, dass nach Art. 260 Abs. 1 AEUV, wenn der Gerichtshof eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats feststellt, dieser Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, wobei die zuständigen nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden ihrerseits verpflichtet sind, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Unionsrechts zu erleichtern, und dabei erforderlichenfalls eine gegen das Unionsrecht verstoßende nationale Bestimmung unangewendet zu lassen. Gleichwohl haben die Urteile, mit denen solche Verstöße festgestellt werden, vor allem die Festlegung der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Fall der Verletzung ihrer Pflichten zum Gegenstand, und nicht die Verleihung von Rechten an Einzelne. Daher sind diese Gerichte oder Behörden nicht allein aufgrund solcher Urteile verpflichtet, im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privaten eine nationale Regelung, die gegen die Bestimmung einer Richtlinie verstößt, unangewendet zu lassen.

Dagegen könnte sich die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs berufen, um gegebenenfalls Ersatz eines durch diese Unvereinbarkeit entstandenen Schadens zu erlangen. Nach dieser Rechtsprechung muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch die Nichtbeachtung des Unionsrechts entstanden ist.

Der Gerichtshof hebt insoweit hervor, dass, nachdem er bereits festgestellt hat, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist und ihre Beibehaltung daher eine Vertragsverletzung seitens der Bundesrepublik Deutschland darstellt, dieser Verstoß gegen das Unionsrecht als offenkundig qualifiziert im Sinne seiner Rechtsprechung zur außervertraglichen Haftung eines Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht anzusehen ist.

Fußnoten

1 Nach § 7 dieser Verordnung sind die in der Honorarordnung dieses Paragrafen statuierten Mindestsätze für Planungs- und Überwachungsleistungen der Architekten und Ingenieure – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen – verbindlich und eine mit Architekten oder Ingenieuren geschlossene, die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung unwirksam.
2 Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17), und Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden (C-137/18, nicht veröffentlicht).
3 Es handelt sich um Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36, im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie). Insbesondere haben die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung zu prüfen, ob ihre Rechtsordnungen Anforderungen vorsehen, die die Ausübung einer Tätigkeit von der Beachtung von Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig machen, und sicherzustellen, dass diese Anforderungen die Bedingungen der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllen.

Quelle: EuGH

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Bundesrepublik Deutschland muss Feuerwehrkosten tragen

Das VG Hannover hat die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen einen Bescheid der Landeshauptstadt Hannover abgewiesen, mit dem der Bund zur Zahlung von Feuerwehrkosten herangezogen wurde, denn der Eigentümer eines fließenden Gewässers ist zustandsverantwortlich für das darin befindliche Wasser (Az. 10 A 2803/19).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 17.01.2022 zum Urteil 10 A 2803/19 vom 12.01.2022

Eigentümer eines fließenden Gewässers ist zustandsverantwortlich für das darin befindliche Wasser

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 12. Januar 2021 im schriftlichen Verfahren – die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet – die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen einen Bescheid der Landeshauptstadt Hannover abgewiesen, mit dem der Bund zur Zahlung von Feuerwehrkosten in Höhe von 14.890,55 Euro herangezogen wurde.

Am 2. Oktober 2016 beobachtete eine Passantin einen sich ausbreitenden Ölteppich auf dem Mittellandkanal auf Höhe der Kanalbrücke an der Hannoverschen Straße in Hannover und alarmierte die Feuerwehr der Beklagten. Diese rückte mit über dreißig Feuerwehrleuten und vier Einsatzleitwagen, vier Hilfeleistungs- und Löschfahrzeugen, einem Lastkraftwagen und einem Gerätewagen mit Mehrzweckboot zum Einsatzort aus. Dort stellten die Feuerwehrkräfte fest, dass sich der Ölteppich bereits auf ca. 200 Metern zwischen der Kanalbrücke und dem Misburger-Stichkanal ausgebreitet hatte. Die Feuerwehr schöpfte das Ölgemisch ab und entsorgte es anschließend. Nach etwas mehr als dreieinhalb Stunden konnte der Einsatz abgeschlossen werden.

Die Beklagte stellte der Klägerin die Einsatzkosten in Höhe von 14.890,55 Euro in Rechnung und begründete dies damit, dass es sich bei dem Mittelandkanal um eine Bundeswasserstraße handele und die Klägerin deshalb als Eigentümerin und Zustandsstörerin für die Einsatzkosten hafte.

Die Klägerin machte zur Begründung ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage unter anderem geltend, dass nach § 4 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Fließgewässer nicht eigentumsfähig sei und der Bund folglich nicht als Eigentümer des verunreinigten Wassers für dessen Zustand verantwortlich sein könne. In Ermangelung der tatsächlichen Sachherrschaft des Bundes über das Gewässer könne auch aus dieser keine Zustandsverantwortlichkeit hergeleitet werden.

Die 10. Kammer der Verwaltungsgerichts Hannover ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die Klägerin sei als Zustandsstörerin nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBrandSchG in der zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen Fassung kostenverantwortlich. Zwar stehe das im Mittellandkanal fließende Wasser, die sog. fließende Welle, und damit auch das mit diesem vermischte Öl nach § 4 Abs. 2 WHG nicht im Eigentum des Bundes. Die Klägerin sei aber Eigentümerin des Gewässerbettes des Mittellandkanals nach § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG und deshalb als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft über das im Gewässerbett fließende und damit auch über das verunreinigte Wasser anzusehen. Sie stehe in einer besonderen Nähebeziehung zur „fließenden Welle“, die für die Zustandsverantwortlichkeit konstitutiv sei. Dass der Eigentümer eines fließenden Gewässers in der Regel auch Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Wasser sei, setze der novellierte § 4 Abs. 2 WHG voraus. Aus diesem Grund könnten der Klägerin die Einsatzkosten in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.

Gegen diese Entscheidung hat die 10. Kammer aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen.

Quelle: VG Hannover

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Recht auf Reparatur: Konsultation zu nachhaltigem Konsum von Gütern

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation über den nachhaltigen Konsum von Gütern eingeleitet.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.01.2022

Die Europäische Kommission hat am 11. Januar 2022 eine öffentliche Konsultation über den nachhaltigen Konsum von Gütern eingeleitet. Interessierte können ihre Meinung bis zum 5. April 2022 kundtun. Die Konsultation findet im Rahmen der im Arbeitsprogramm der Kommission für 2022 Gesetzesinitiative zum Recht auf Reparatur statt. „Um unsere Ziele für den ökologischen Wandel zu erreichen, müssen wir sicherstellen, dass Ressourcen nachhaltig genutzt werden“, erklärte Didier Reynders, Kommissar für Justiz und Verbraucher. „Um die Kreislaufwirtschaft und den nachhaltigen Konsum zu fördern, sollten fehlerhafte Produkte nicht entsorgt, sondern repariert werden, damit die Verbraucher sie so lange wie möglich nutzen können.“

Die öffentliche Konsultation soll die Herausforderungen angehen, mit denen Verbraucher konfrontiert sind, wenn sie versuchen, kaputte Produkte zu reparieren. Sie wird die Erfahrungen und Meinungen von Herstellern, Verkäufern, Behörden, Wissenschaftlern und NGOs zusammenführen.

Die Ergebnisse der Konsultation werden in die Initiative der Kommission zum Recht auf Reparatur einfließen, die darauf abzielt, den nachhaltigen Konsum zu verbessern, indem die Nutzungsdauer von Gütern z. B. durch Reparaturen verlängert wird. Die Kommission wird Maßnahmen prüfen, die die Reparatur während und nach der gesetzlichen Gewährleistungsfrist fördern. Sie wird eng mit der „Initiative für nachhaltige Produkte“ der Kommission verknüpft sein, die darauf abzielt, Produkte und Güter, die in der EU auf den Markt gebracht werden, nachhaltiger zu gestalten.

Quelle: EU-Kommission

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Kroatisches Urteil auf Rückzahlung von Ausbildungskosten auch in Deutschland anzuerkennen

Rügt die vor einem kroatischen Gericht Verklagte dort nicht die internationale Zuständigkeit, steht diese Rüge auch nicht der Anerkennung des kroatischen Titels in Deutschland entgegen. Die Verpflichtung, einen Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Facharztausbildung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von zehn Jahren zurückzahlen zu müssen, widerspricht nicht dem deutschen Recht. Das OLG Frankfurt hat deshalb die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen (Az. 26 W 21/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.01.2022 zum Beschluss 26 W 21/21 vom 10.12.2021

Rügt die vor einem kroatischen Gericht Verklagte dort nicht die internationale Zuständigkeit, steht diese Rüge auch nicht der Anerkennung des kroatischen Titels in Deutschland entgegen. Die Verpflichtung, einen Teil der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Facharztausbildung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von zehn Jahren zurückzahlen zu müssen, widerspricht nicht dem deutschen Recht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 17.01.2022 veröffentlichtem Beschluss die gegen die Anerkennung des kroatischen Zahlungsurteils gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anerkennung eines Urteils eines kroatischen Arbeitsgerichts in Deutschland. Sie ist Ärztin und hat in der Republik Kroatien eine im Wesentlichen von ihrer dortigen Arbeitgeberin finanzierte Facharztausbildung erhalten. Da sie vor Ablauf von zehn Jahren dort kündigte und nunmehr in Deutschland arbeitet, verklagte ihre frühere Arbeitgeberin sie in Kroatien unter Berufung auf vereinbarte Allgemeine Geschäftsbedingungen auf anteilige Rückzahlung der gezahlten Gehälter und Schulungsbeiträge. Das auf Rückzahlung von umgerechnet rund 60.000 Euro gerichtete Urteil eines kroatischen Arbeitsgerichts ist rechtskräftig.

Das Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin, dieses Urteil in Deutschland nicht anzuerkennen, zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die Antragstellerin könne jetzt nicht mehr geltend machen, dass die kroatischen Gerichte für das Rückzahlungsverfahren international nicht zuständig gewesen seien. Das hätte sie im dortigen Verfahren rügen müssen, habe es tatsächlich aber nicht getan. Im hiesigen Versagungsverfahren sei die Geltendmachung neuer Tatsachen ausgeschlossen, die bereits im Ausgangsverfahren hätten dargelegt werden können. Es solle gerade die Verschleppung des Versagungsverfahrens durch derartige neue Tatsachenbehauptungen verhindert werden.

Die Anerkennung des kroatischen Urteils widerspreche auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (sog. ordre public). Auch nach deutschen Recht sei es vielmehr grundsätzlich zulässig, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe der Rückzahlung von der Einhaltung einer bestimmten Bindungsdauer abhängig zu machen. Es sei ein billigenswertes Interesse des Arbeitgebers, die von ihm finanzierte Ausbildung eines Arbeitnehmers möglichst lange im eigenen Betrieb zu nutzen.

Der Beschluss ist mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, die beim BGH binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzulegen ist.

Quelle: OLG Frankfurt

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Nachhaltigkeit soll Kernthema in der allgemeinen und beruflichen Bildung werden

Themen wie der Klimawandel, der Verlust der biologischen Vielfalt und die Nachhaltigkeit sollen besser in die allgemeine und berufliche Bildung integriert werden. Die EU- Kommission hat einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Lernen für ökologische Nachhaltigkeit veröffentlicht.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.01.2022

Themen wie der Klimawandel, der Verlust der biologischen Vielfalt und die Nachhaltigkeit sollen besser in die allgemeine und berufliche Bildung integriert werden. Die Europäische Kommission hat am 14.01.2022 einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Lernen für ökologische Nachhaltigkeit veröffentlicht. Ziel des Vorschlags ist es, die Mitgliedstaaten, die Schulen, Hochschulen, Nichtregierungsorganisationen und alle anderen Bildungsanbieter dabei zu unterstützen, Wissen und Kompetenzen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit, des Klimawandels und des Umweltschutzes zu vermitteln. Im ebenfalls am 14.01.2022 veröffentlichten neuen europäischen Kompetenzrahmen für Nachhaltigkeit, den die Gemeinsame Forschungsstelle entwickelt hat, wird aufgezeigt, welche Kompetenzen für den ökologischen Wandel benötigt werden, darunter kritisches Denken, Initiativgeist, Achtung der Natur und ein Verständnis für die Auswirkungen, die alltägliche Handlungen und Entscheidungen auf die Umwelt und das Klima haben.

Der für die Förderung unserer europäischen Lebensweise zuständige Vizepräsident Margaritis Schinas sagte: „Die Jugendlichen haben durch ihr Engagement unsere Sichtweise auf Umwelt und Klima revolutioniert. Diese Nachhaltigkeitsbemühungen unserer Jugend fördern wir mit unseren Jugendprogrammen, beispielsweise dem Europäischen Solidaritätskorps und DiscoverEU. Nun machen wir einen weiteren Schritt, indem wir uns für eine bessere Integration der Nachhaltigkeitsthematik in die Bildung einsetzen.“

Die EU-Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, Mariya Gabriel, fügte hinzu: „In ganz Europa wird derzeit viel dafür getan, um Kindern, jungen Menschen und Erwachsenen die Themen Klimawandel, Verlust der biologischen Vielfalt und Nachhaltigkeit nahezubringen. Wir wollen auf diesen Bemühungen aufbauen und eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die Nachhaltigkeit zu einem Kernthema in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu machen. Alle Lernenden müssen vom frühen Kindesalter an verstehen, dass ökologische Nachhaltigkeit eine Notwendigkeit ist und dass sie daran mitwirken müssen, unseren Planeten und unsere Zukunft zu schützen.“

Im Vorschlag der Kommission werden die Mitgliedstaaten dazu aufgefordert,

  • Lernenden aller Altersgruppen Zugang zu hochwertiger und inklusiver allgemeiner und beruflicher Bildung in den Bereichen Klimawandel, Biodiversität und Nachhaltigkeit zu bieten,
  • das Lernen für ökologische Nachhaltigkeit als Priorität in der Politik und in den Programmen der allgemeinen und beruflichen Bildung festzulegen, um das Bildungswesen dahin gehend zu unterstützen, dass es zum grünen Wandel beitragen kann.
  • Wirksame ganzheitlich institutionelle Nachhaltigkeitskonzepte zu fördern, die Folgendes abdecken: Lehre und Lernen, visionäres Denken, Planung und Steuerung, aktive Beteiligung von Lernenden und Personal, Gebäude- und Ressourcenmanagement sowie Partnerschaften mit örtlichen Gemeinschaften und dem weiteren Umfeld;
  • nationale Mittel und EU-Mittel zu mobilisieren – für Investitionen in nachhaltige und grüne Infrastruktur, Berufsbildung sowie Instrumente und Ressourcen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Bereitschaft der allgemeinen und beruflichen Bildung für den grünen Wandel.

Quelle: EU-Kommission

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Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei Vakanz und laufendem Übernahmeangebot

In dringenden Fällen ist ein Aufsichtsrat auch vor Ablauf der 3-Monatsfrist auf die satzungsmäßig vorgesehene Zahl durch gerichtliche Bestellung zu ergänzen. Das OLG Frankfurt hat deshalb im Hinblick auf ein laufendes Übernahmeangebot der betroffenen Bank drei Aufsichtsratsmitglieder, befristet bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, bestellt (Az. 20 W 5/22, 20 W 9/22).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.01.2022 zum Beschluss 20 W 5/22, 20 W 9/22 vom 13.01.2022

In dringenden Fällen ist ein Aufsichtsrat auch vor Ablauf der 3-Monatsfrist auf die satzungsmäßig vorgesehene Zahl durch gerichtliche Bestellung zu ergänzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb am 13.01.2022 im Hinblick auf ein laufendes Übernahmeangebot der betroffenen Bank drei Aufsichtsratsmitglieder, befristet bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung, bestellt.

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der in Wiesbaden ansässigen börsennotierten Bank sind Anfang Dezember 2021 drei Mitglieder des drittelparitätisch mitbestimmten Aufsichtsrats abgewählt worden. Der von einer Minderheitsaktionärin vorgeschlagenen Neuwahl von drei Aufsichtsratsmitglieder wurde nicht zugestimmt. Der Aufsichtsrat besteht damit gegenwärtig statt der satzungsmäßig vorgesehenen 12 Personen nur aus neun. Der Aufsichtsratsvorsitzende hatte deshalb beim Amtsgericht Wiesbaden die gerichtliche Bestellung von drei konkret benannten Nachfolgern für die abgewählten Aufsichtsräte – befristet bis zur nächsten Hauptversammlung – beantragt. Die Minderheitsaktionärin hatte die gerichtliche Bestellung drei anderer Personen beantragt.

Das Amtsgericht Wiesbaden hatte beide Anträge zurückgewiesen, da kein dringender Fall vorliege.

Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das OLG nunmehr die drei vom Aufsichtsratsvorsitzenden vorgeschlagenen Aufsichtsräte bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglieder bestellt. Der Aufsichtsrat der Bank sei schon vor Ablauf der 3-Monatsfrist auf die durch die Satzung festgesetzte Zahl zu ergänzen, da ein dringender Fall vorliege. Im Hinblick auf ein Übernahmeangebot sei es von entscheidender Bedeutung für die Bank, dass der Aufsichtsrat nicht nur beschlussfähig, sondern auch vollständig besetzt sei. Eine Übernahmesituation stelle typischerweise einen dringenden Fall dar.

Die vom Senat nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahl der Personen für die vakanten Aufsichtsratsämter habe sich an den Interessen der Bank zu orientieren. Der Vorschlag des Aufsichtsratsvorsitzenden, den die verbliebenen neun Aufsichtsratsmitglieder teilten, habe insoweit entscheidendes Gewicht. Demgegenüber seien die von der Minderheitsaktionärin benannten drei Personen gerade nicht von der Hauptversammlung gewählt worden.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Zur Frage der Unterhaltspflicht von Großeltern

Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Dieselbe Verpflichtung kann auch die Großeltern eines Kindes treffen, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt. So das OLG Oldenburg (Az. 13 UF 85/21).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 14.01.2022 zum Beschluss 13 UF 85/21 vom 16.12.2021

Nicht nur Eltern müssen ihren Kindern Unterhalt zahlen, solange diese zur Schule gehen oder sich noch in einer Ausbildung befinden. Dieselbe Verpflichtung kann auch die Großeltern eines Kindes treffen, wenn die Eltern wegen mangelnder Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt zahlen können oder sich der Unterhaltsanspruch rechtlich nur schwer durchsetzen lässt (§ 1607 BGB).

Das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen: Es sei nicht ersichtlich, warum die Kindesmutter nicht vollschichtig arbeiten und dadurch den Barunterhalt für das Kind aufbringen könne.

Das Oberlandesgericht hat diese Frage anders entschieden. Es könne offengelassen werden, ob die Mutter vollschichtig arbeiten müsse. Selbst bei einer Vollzeittätigkeit reiche ihr Einkommen nicht aus, um den Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise zu erbringen. Um den eigenen Unterhalt sicherzustellen, müsse ihr der angemessene Selbstbehalt – von zurzeit 1.400 Euro – belassen werden. Da die Mutter auch bei einer Vollzeittätigkeit nicht so viel verdienen könne, dass sie den Unterhalt für das Kind zahlt und 1.400 Euro für ihren Lebensunterhalt behalten könne, komme eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des Enkels in Betracht. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Kindesvater im Laufe des Verfahrens eine Arbeitsstelle angetreten habe und seitdem Unterhalt zahle. Denn es seien noch Rückstände für die Vergangenheit offen. Im Ergebnis könne daher Auskunft von den Großeltern über deren Einkommen und Vermögen verlangt werden. Im Anschluss an diese Auskunft ist zu entscheiden, ob die Großeltern tatsächlich Unterhalt schulden.

Quelle: OLG Oldenburg

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Pauschale Mahnkosten unzulässig

Der Versandhändler Otto hatte säumigen Kund:innen pauschal eine „Mahngebühr“ in Höhe von 10 Euro monatlich in Rechnung gestellt. Die vzbv Baden-Württemberg sieht darin eine unlautere geschäftliche Handlung. Das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 15 U 14/21) bestätigte das LG Hamburg (Az. 406 HKO 118/20) und wies die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung zurück.

vz Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 14.01.2022

Urteil gegen Otto GmbH & Co KG stärkt Verbraucherrechte

Der Versandhändler Otto hatte säumigen Kund:innen pauschal eine „Mahngebühr“ in Höhe von 10 Euro monatlich in Rechnung gestellt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht darin eine unlautere geschäftliche Handlung. Das Hanseatische Oberlandesgericht (Az. 15 U 14/21) bestätigte das Landgericht Hamburg (Az. 406 HKO 118/20) und wies die Berufung der Beklagten ohne mündliche Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte mit seiner Entscheidung das Unternehmen bereits zur Unterlassung verurteilt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte nun die Entscheidung des Landgericht Hamburg von 2021. Auf Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. untersagte das Gericht dem Versandhandelsunternehmen Otto, eine monatliche Mahnkostenpauschale in Höhe von 10 Euro kommentarlos zu berechnen.

Das Gericht stellte fest, dass die Kosten für Mahnungen angemessen sein müssen und nicht pauschal verlangt werden dürfen. Das Versandhandelsunternehmen hatte genau das aber getan. Es war der Auffassung, dass es bei jedem Verzugsfall rechtmäßig sei, eine pauschale „Mahngebühr“ von 10 Euro erheben zu können. Das ist jedoch nicht zulässig und wurde vom OLG jetzt in höherer Instanz bestätigt. Die Entscheidung des OLG stärkt die Verbraucherrechte und verbietet monatliche Strafpauschalen.

„Es ist rechtswidrig und irreführend, zehn Euro als Mahnkosten ohne Grundlage auf einen Kontoauszug zu setzen“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter für Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Mit dem Wort ‚Gebühren‘ soll anscheinend der Eindruck erweckt werden, dass es sich hierbei um irgendetwas Offizielles, gar ein Behördenschreiben handelt“, erklärt Buttler weiter.

Das Urteil des Landgericht Hamburg und den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht finden Sie hier.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.

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Vorsicht Sturm – Zur notwendigen Kausalität einer Verkehrssicherungspflichtverletzung

Eine Klage auf Schadensersatz blieb vor dem LG Coburg erfolglos, weil der Eigentümer eines beschädigten Pkw nicht nachweisen konnte, dass weitere Kontrollen eines Straßenbaumes das Herabfallen eines Astes bei starkem Wind verhindert hätten (Az. 11 O 76/21).

LG Coburg. Pressemitteilung vom 14.01.2022 zum Urteil 11 O 76/21 vom 05.10.2021 (rkr)

Eine Klage auf Schadensersatz blieb erfolglos, weil der Eigentümer eines beschädigten Pkw nicht nachweisen konnte, dass weitere Kontrollen eines Straßenbaumes das Herabfallen eines Astes bei starkem Wind verhindert hätten.

Die Klägerin nahm den beklagten Eigentümer einer Pappel auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hatte Ende Juni 2020 ihren Pkw auf einem Parkplatz unter dem Baum abgestellt und behauptete nun, während eines starken Windes sei ein Ast vom Baum des Beklagten abgebrochen und habe das Fahrzeug der Klägerin beschädigt. Der Beklagte hätte sich nicht ausreichend um die besonders pflegebedürftige Pappel gekümmert und schulde deshalb Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Schließlich – so behauptete die Klägerin – hätten vorbeugende Maßnahmen den Schadensfall verhindern können.

Der Beklagte verwies demgegenüber darauf, dass eine Fachfirma Ende April 2019 einen umfassenden Baumkronenschnitt vorgenommen und dabei sämtliche dürren Äste entfernt habe. Im Herbst 2019 sei dann nochmals eine Baumkontrolle durchgeführt worden, ohne dass dabei Mängel an Stamm oder Ästen entdeckt worden wären.

Das Landgericht Coburg wies nach der Vernehmung zweier Zeugen die Klage ab.

Der Klägerin war es nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass bei weiteren Überwachungsmaßnahmen eine Schädigung des Baumes entdeckt und so der Schaden an ihrem Fahrzeug verhindert worden wäre.

Das Gericht machte in seiner Entscheidung zunächst deutlich, dass jeder Baum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle darstellt, weil auch gesunde Bäume beispielsweise durch Naturereignisse entwurzelt werden können. Auch sind Erkrankungen des Baumes von außen nicht immer erkennbar. Deshalb sind gewisse Gefahren, die auf natürliche Gegebenheiten beruhen, als unvermeidbar hinzunehmen. Eigentümer von Straßenbäumen müssen deshalb in der Regel die Bäume zweimal im Jahr sorgfältig untersuchen, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand.

Zur Haftung wegen der Verletzung dieser Pflichten kann es dann kommen, wenn bei den notwendigen Kontrollen die Gefahr hätte erkannt und beseitigt werden können. Diesen Beweis muss der Geschädigte erbringen, wenn er mit seiner Klage Erfolg haben will.

An dieser Voraussetzung scheiterte hier die Klägerin. Im Hinblick auf die vom Beklagten veranlassten Kontrollen des Baumes und auch weil der herabgefallene Ast nicht dürr oder morsch gewesen war, sondern grün und voll belaubt, ging das Gericht nicht davon aus, dass eine weitere Kontrolle des Baums – etwa im Frühjahr 2020 – den Schaden hätte verhindern können. Stattdessen war nach der Überzeugung des Gerichts der zum Zeitpunkt des Vorfalls herrschende starke Wind Ursache für das Abbrechen des Astes.

Quelle: LG Coburg

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