Pakt für Forschung und Innovation in Europa – Bundesrat fordert Nachbesserungen

Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der EU-Kommission für eine Empfehlung des Rates zum Pakt für Forschung und Innovation in Europa, äußert aber auch Kritik.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.11.2021

Der Bundesrat begrüßt den Vorschlag der EU-Kommission für eine Empfehlung des Rates zum Pakt für Forschung und Innovation in Europa, mit dem der Europäische Forschungsraum EFR gestärkt und auf die Zukunft ausgerichtet werden soll.

In der am 5. November 2021 beschlossenen Stellungnahme äußern die Länder aber auch Kritik.

Schlüsselposition für Hochschulen

So fordern sie, dass die Hochschulen und Forschungseinrichtungen eine zentrale Rolle bei der zukünftigen Ausgestaltung des EFR einnehmen müssen. Notwendig sei im EFR eine Schlüsselposition der Hochschulen für Bildung, Forschung, Innovation und Kultur in ihrer jeweiligen Region, eine auskömmliche Finanzierung der Wissenschaft und Forschung, die Verankerung einer wertegebundenen Wissenschaft und Forschung, die Förderung von Vernetzung und Mobilität und eine gute Balance von Exzellenz und Kohäsion.

Kritik am Überwachungsmechanismus

Außerdem erachtet der Bundesrat eine weitere Begründung und Folgenabschätzung für dringend geboten. Er kritisiert, dass zur Umsetzung der Ziele des EFR ein umfangreicher Überwachungs- und Koordinierungsmechanismus eingerichtet werden soll und fordert die Kommission auf, die Ausgestaltung der politischen Koordinierung unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu konkretisieren und dabei auch eine sachgerechte Einbeziehung der Länder in die politische Koordinierung sicherzustellen.

Direkt nach Brüssel

Die Länderkammer übermittelt ihre Stellungnahme direkt an die EU-Kommission.

Quelle: Bundesrat

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Bundesrat für strengere Anforderungen an Melderegisterauskünfte

Die Länder wollen die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person für die Melderegisterauskunft anheben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat am 5. November 2021 auf Anregung Nordrhein-Westfalens beschlossen.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.11.2021

Die Länder wollen die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person für die Melderegisterauskunft anheben. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Bundesrat am 5. November 2021 auf Anregung Nordrhein-Westfalens beschlossen.

Berechtigtes Interesse darlegen

Mit dem Gesetzentwurf sollen Privatpersonen besser vor missbräuchlichen Auskunftsersuchen geschützt werden: Wird eine Auskunft zu einer Person aus dem Melderegister begehrt, soll danach zur eindeutigen Identifizierung der Person und zum Nachweis, dass es sich nicht um eine missbräuchliche Anfrage handelt, entweder eine dem Anfragenden bekannte (frühere) Anschrift der gesuchten Person angegeben oder ein berechtigtes Interesse der Anfragenden glaubhaft gemacht werden müssen.

Derzeit niedrige Hürden für Registerauskunft

Nach dem geltenden Bundesmeldegesetz können Privatpersonen oder Unternehmen unter Angabe einiger Daten, die eine gesuchte Person eindeutig identifizieren, Auskunft insbesondere über die private Meldeadresse dieser Person erhalten. Dazu gehören alternativ der Familienname, ein früherer Name, Geburtsdatum, Geschlecht oder eine Anschrift. Dies hat zur Folge, dass Personen häufig schon unter Angabe des Vor- und Familiennamens bei der zuständigen Meldebehörde eindeutig identifiziert werden können. Anfragende erhalten dann die aktuelle Anschrift der Person.

Länderkammer sieht Missbrauchspotenzial

Eine Melderegisterauskunft berge im Zuge der Problematik zunehmender Aggressionen gegenüber Einsatz- und Rettungskräften und anderen exponierten Personen Missbrauchspotenzial, warnt der Bundesrat.

Durchsetzung von Forderungen

Melderegisterauskünfte dienen beispielsweise der Durchsetzung von Ansprüchen, da für die Erwirkung und Vollstreckung eines Titels die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich ist.

Weiteres Verfahren

Der Gesetzentwurf wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Stellungnahme dazu verfasst und anschließend beide Dokumente dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung vorlegt. Feste Fristvorgaben gibt es hierfür nicht.

Quelle: Bundesrat

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Wiederholtes Falschparken kann teuer zu stehen kommen

Das AG München verurteilte einen 87-Jährigen zur Zahlung der Abschleppkosten von 448,15 Euro nebst Zinsen und Kosten. Der Mann hatte seinen Pkw in der Tiefgarage einer Wohnanlage in einem Bereich abgestellt, der mit eingeschränktem Halteverbot beschildert war (Az. 473 C 2216/21).

AG München, Pressemitteilung vom 05.11.2021 zum Urteil 473 C 2216/21 vom 31.08.2021 (nrkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 31.08.2021 einen 87-Jährigen aus München-Milbertshofen zur Zahlung der Abschleppkosten von 448,15 Euro nebst Zinsen und Kosten.

Sein Sohn hatte das Fahrzeug des Beklagten am 01.07.2020 in der Tiefgarage einer Wohnanlage in einem Bereich, der mit eingeschränktem Halteverbot beschildert war, abgestellt. Der Hausmeister der Anlage beauftrage das klagende Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeuges, wofür das Unternehmen einen Tiefgaragenberger und einen Kranplateauschlepper schickte. Bei deren Eintreffen befand sich das Fahrzeug nicht mehr in der Tiefgarage.

Die Klägerin trägt vor, im diesem Bereich dürfe nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder Be- oder Entladen.

Der Beklagte trägt vor, sein Sohn hätte das Fahrzeug maximal für 15 Minuten dort abgestellt, um ihn abzuholen. Der Hausmeister wüsste, dass er nur kurze Strecken zu Fuß zurücklegen und wegen seiner Behinderung eine Begleitung benötige. Mit Anruf oder Klingeln hätte man Störung beseitigen können.

Der Hausmeister gab als Zeuge an, dass das Fahrzeug an dieser Stelle den Zugang zu anderen Garagenboxen, oft schon über Stunden, in geschätzt 50 Fällen blockiert habe. Er habe ihn auch fast jedes Mal darauf angesprochen. Mit der Hausverwaltung sei abgestimmt worden, dass man ihn beim nächsten Mal abschleppen lasse. Natürlich sei das Parken dort praktisch, da diese Stelle unmittelbar neben dem Zugang zum Aufzug liege. Seine genau dort befindliche Garagenbox habe der Beklagte allerdings anderweitig vermietet. Zudem gebe es einen für längeres Halten vorgesehenen Platz in nur 15m Entfernung.

Der Sohn erklärte in seiner Zeugenaussage maximal fünf Mal angesprochen worden zu sein. Andere Hausbewohner dürften dort unbeanstandet be- und entladen. Der Hausmeister hege wohl einen Grundhass gegen ihn.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht.

„Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Kfz dort über einen längeren Zeitraum parkte, ohne dass ein konkreter Ein-/Aussteige- oder eine Be-/Entladevorgang vorlag.(…) Dass ein Fahrzeug an dieser Stelle andere Fahrzeuge bei der Benutzung der vorderen Boxen behindert, steht für das Gericht fest nach der Inaugenscheinnahme der vorgelegten Lichtbilder und den Angaben des Zeugen. (…) Auch wenn, wie der Beklagtenvertreter (…) ausführt, auch andere Bewohner des Hauses an dieser Stelle „kurzzeitig ihre Fahrzeuge abstellen, um z. B. Gegenstände in den in der Nähe befindlichen Aufzug zu bringen“, so zeigt er hierbei selbst den wesentlichen Unterschied zum Verhalten des Zeugen (…) auf. Das Schild 286 (eingeschränktes Halteverbot) erlaubt genau solche kurzzeitigen Aktionen wie das Verbringen von Gegenständen zum Aufzug, denn hierbei bleibt der Fahrer in Reichweite zu seinem Pkw und kann es sofort wieder entfernen. Das liegt aber im Verhalten des Zeugen (…) nicht vor, der sein Fahrzeug über einen längeren Zeitraum sich selbst überlassen hat. (…) Letztlich hat selbst der Zeuge (…) zugegeben, dass er das Parkverbotsschild kannte und bereits in früherer Zeit mehrfach seitens des Hausmeisters der Anlage (…) darauf hingewiesen worden war, dass an dieser Stelle ein Parkverbot besteht und dass bei Zuwiderhandlung ein Abschleppen drohe.“

Zur Schadenshöhe führt das Gericht weiter aus: „Zunächst war das Einschalten eines Abschleppunternehmens im konkreten Fall dasjenige, was ein verständiger und wirtschaftlicher denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, denn er würde nicht zum wiederholten Male dem gewarnten Schädiger nachlaufen und mit eigenen Mitteln erneut die Beseitigung der Störung herbeiführen müssen. (…) In einem solchen Fall der Einzelbeauftragung ist anders als in Fällen von vorhandenen Rahmenverträgen zwischen Grundstücksbesitzern und Abschleppunternehmen vom in seinem Besitz gestörten Besitzer keine weitreichende Marktrecherche zu erwarten. (…) Das Gericht hält daher für den am 01.07.2020 erfolgten Fremdabschleppvorgang, 9,50 Euro für die Halteabfrage, einen Grundbetrag von 176,47 Euro netto für den Tiefgaragenberger und 201,68 Euro netto für den Kranplateauschlepper jeweils zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer für ersatzfähig, sodass der von der Klägerin zu fordernde Betrag insgesamt 448,15 Euro beträgt. Die volle angefangene Stunde auch bei Abbruch des Abschleppvorgangs zu berücksichtigen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

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EBA: Konsultation zur starken Kundenauthentifizierung und sicheren Kommunikation (SCA & CSC)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat eine öffentliche Konsultation zur Änderung der technischen Regulierungsstandards (RTS) zu starker Kundenauthentifizierung und sicherer Kommunikation (SCA & CSC) gemäß der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) im Hinblick auf eine 90-tägige Ausnahme von SCA für den Online-Banking Kontozugriff eingeleitet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 04.11.2021

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am 28.10.2021 eine öffentliche Konsultation zur Änderung der technischen Regulierungsstandards (RTS) zu starker Kundenauthentifizierung und sicherer Kommunikation (SCA & CSC) gemäß der Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) im Hinblick auf eine 90-tägige Ausnahme von SCA für den Online-Banking Kontozugriff eingeleitet. Die vorgeschlagene Änderung zielt darauf ab, Probleme mit der Anwendung der Ausnahmeregelung durch Zahlungsdienstleister anzugehen. Die Konsultation läuft bis zum 25.11.2021.

Die starke Kundenauthentifizierung ist eine Maßnahme, die mit der PSD2 eingeführt wurde, um Online-Zahlungen sicherer zu gestalten. Das Ziel besteht darin, den Betrug bei elektronischen Zahlungen zu reduzieren.

Die EBA schlägt vor, eine neue obligatorische Ausnahme von SCA einzuführen, wenn der Online-Banking Zugang über bestimmte Garantien und Bedingungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Kundendaten unterliegt. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Zahlungsdienstleister zu gewährleisten, schlägt die EBA vor, die 90-Tage-Frist auf 180 Tage zu verlängern, vorausgesetzt auf die Kontodaten wird über einen Anbieter von Kontoinformationsdiensten (AISP) zugegriffen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Zur Haftung der Fußballvereine für das Verhalten ihrer Anhänger

Der BGH entschied, dass ein Schiedsspruch des „Ständigen Schiedsgerichts für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund“, mit dem eine gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger bei Heim- und bei Auswärtsspielen verhängte verschuldensunabhängige Geldstrafe bestätigt wurde, nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt (Az. I ZB 54/20).

BGH, Pressemitteilung vom 04.11.2021 zum Beschluss I ZB 54/20 vom 04.11.2021

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schiedssprüche zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Schiedsspruch des „Ständigen Schiedsgerichts für die dritte Liga beim Deutschen Fußballbund“ (Ständiges Schiedsgericht), mit dem eine gegen einen Ligateilnehmer für das Verhalten seiner Anhänger bei Heim- und bei Auswärtsspielen verhängte verschuldensunabhängige Geldstrafe bestätigt wurde, nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist die ausgegliederte Fußball-Profiabteilung des FC Carl Zeiss Jena e.V. Ihre erste (Männer-)Mannschaft spielte in der vom Antragsgegner, dem Deutschen Fußball-Bund (DFB), als Profiliga ausgerichteten dritten Liga. Die Parteien schlossen Anfang 2018 einen Schiedsgerichtsvertrag, in dem für Streitigkeiten über Sanktionen die Zuständigkeit des Ständigen Schiedsgerichts vereinbart wurde. Bei einem Auswärtsspiel und zwei Heimspielen im Jahr 2018 brannten Personen im Fanblock der Antragstellerin pyrotechnische Gegenstände ab oder warfen Gegenstände in Richtung Spielfeld.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Sportgericht des Antragsgegners belegte die Antragstellerin aufgrund dieser Vorfälle gemäß § 9a Nr. 1 und 2 der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung (DFB-RuVO) mit einer Geldstrafe in Höhe von 24.900 Euro. Ihr wurde nachgelassen, hiervon einen Betrag in Höhe von bis zu 8.000 Euro für sicherheitstechnische, infrastrukturelle und gewaltpräventive Maßnahmen zu verwenden. Die Berufung der Antragstellerin wies das Bundesgericht des Antragsgegners zurück. Die dagegen erhobene Klage der Antragstellerin vor dem Ständigen Schiedsgericht blieb ohne Erfolg.

Den Antrag, diesen Schiedsspruch aufzuheben, hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Anwendung der in § 9a DFB-RuVO geregelten Verbandsstrafenhaftung im Sinne einer objektiven Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter verstoße nicht gegen den ordre public im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

Der Schiedsspruch verstößt nicht wegen einer Verletzung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldgrundsatzes gegen den ordre public. Die „Geldstrafe“, die gegen die Antragstellerin für das Verhalten ihrer Anhänger verhängt und vom Schiedsgericht bestätigt worden ist, stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die diesem Grundsatz unterliegen könnte. Sie dient nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens der Antragstellerin, sondern soll den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern. Die Sanktion ist nicht verhängt worden, weil die Antragstellerin Vorgaben des Antragsgegners zu Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hätte, sondern weil die von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um Ausschreitungen ihrer Anhänger zu verhindern. Die „Geldstrafe“ soll die Antragstellerin dazu anhalten, zukünftig alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf ihre Anhänger einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern. Sie soll die Antragstellerin dazu veranlassen, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anhängern ausgehenden Gefahren für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden.

Die Einordnung der „Geldstrafe“ als präventive Maßnahme entspricht der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), der das Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung gleichfalls nicht in der Bestrafung des Vereins, sondern in der Prävention und Abschreckung sieht.

Der Schiedsspruch verstößt auch nicht wegen einer eklatanten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder wegen einer Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gegen den ordre public.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 9a DFB-RuVO

Verantwortung der Vereine

  1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.
  2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.

§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO

Aufhebungsantrag

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, […]

  1. wenn das Gericht feststellt, dass […]

b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

Quelle: BGH

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Änderungen im elektronischen Rechtsverkehr zum 01.01.2022

Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) kommt zum 01.01.2022. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.11.2021

Das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) kommt zum 01.01.2022. Das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, mit dem dieser neue Baustein des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eingeführt wird, wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt in wesentlichen Teilen zum 01.01.2022 in Kraft – und damit zeitgleich mit der aktiven Nutzungspflicht des ERV für die Anwaltschaft.

Neben dem rechtlichen Rahmen für das eBO (§§ 10–12 ERVV) bringt das Gesetz einige Klarstellungen, u. a. in § 130a ZPO hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes gegen die Formerfordernisse der ERVV. Zudem enthält es Änderungen im Zustellungsrecht und sieht in § 173 ZPO erstmals eine Regelung für den elektronischen Postausgang vor. Das eBO ist – wie auch das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) – als sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 130a III, IV ZPO ausgestaltet, kann also zur Wahrung der prozessualen Schriftform genutzt werden. Für bestimmte professionelle Nutzergruppen gilt ab dem 01.01.2026 eine aktive Nutzungspflicht. Hierzu zählen z. B. Gewerkschaften und prozessvertretende Arbeitgeber- und Sozialverbände.

Derzeit erarbeitet das Bundesjustizministerium zudem eine neue Bekanntmachung zu § 5 ERVV (ERVB 2022). Die ERVB 2022 beruht auf der mit dem Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs geänderten ERVV. Sie soll vor allem die bislang im Detail umstrittenen Folgen einer Nichteinhaltung der Formerfordernisse nach der ERVV und den flankierenden früheren Fassungen der ERVB klar regeln und so Rechtssicherheit schaffen. Daneben enthält der Entwurf der ERVB 2022 Vorgaben zu den nutzbaren Dateiformaten, den Mengengerüsten sowie eingebetteten Schriftarten; zudem sind Regelungen zur Bezeichnung und Nummerierung von Dokumenten vorgesehen. Die BRAK wird sich eingehend mit dem Entwurf befassen.

Mit Blick auf die zum 01.01.2022 eintretende aktive Nutzungspflicht sei darauf hingewiesen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die das beA bislang noch nicht in ihrer täglichen Praxis nutzen, die verbleibende Zeit nutzen sollten, um sich vorzubereiten und die Abläufe in ihren Kanzleien anzupassen. Eine Hilfestellung hierzu findet sich u. a. im aktuellen BRAK-Magazin.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 22/2021

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Mitgliedsbeiträge der IHK Düsseldorf weiterhin rechtswidrig

Beitragsbescheide der IHK Düsseldorf für die Jahre 2014 und 2015 sind wegen fehlerhafter Rücklagenbildung in der Wirtschaftsplanung rechtswidrig; die hier vorgenommene rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen durch die Vollversammlung der IHK führt nicht zu einer Heilung des Fehlers. Das entschied das VG Düsseldorf (Az. 20 K 551/19 und 20 K 559/19).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 03.11.2021 zu den Urteilen 20 K 551/19 und 20 K 559/19 vom 03.11.2021

Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf (IHK) für die Jahre 2014 und 2015 sind wegen fehlerhafter Rücklagenbildung in der Wirtschaftsplanung rechtswidrig; die hier vorgenommene rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen durch die Vollversammlung der IHK führt nicht zu einer Heilung des Fehlers. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben zugestellten Urteilen ohne mündliche Verhandlung entschieden und damit den Klagen zweier gesetzlicher Mitglieder der IHK stattgegeben.

Durch rechtskräftige Urteile vom 10. September 2018 (Az. 20 K 2228/18 und 20 K 15309/16) hatte das Gericht Beitragsbescheide der IHK Düsseldorf für die Jahre 2014 und 2015 aufgehoben. Die gerichtliche Kontrolle der Wirtschaftspläne dieser Jahre hatte ergeben, dass die IHK dem haushaltsrechtlichen Gebot der Schätzgenauigkeit in diesen Haushaltsjahren nicht hinreichend Rechnung getragen hatte. Daraufhin beschloss die Vollversammlung der IHK im November 2018 eine rückwirkende Änderung der Wirtschaftssatzungen für 2014 und 2015. Gegen die in der Folge erlassenen berichtigten Beitragsbescheide für jene Jahre erhoben zwei Mitglieder der IHK die vorliegenden Klagen, die Erfolg hatten. Nach Auffassung des Gerichts gibt es für die von der IHK vorgenommene rückwirkende Heilung der fehlerhaften Wirtschaftsplanung keinen rechtlichen Ansatz. Unzulässig ist insbesondere, die Beitragserhebung nachträglich von der ursprünglichen Wirtschaftsplanung zu entkoppeln, wie es hier geschehen ist.

Gegen die Urteile ist die Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat.

Quelle: VG Düsseldorf

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Beendigung der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken unter den Schwellenwert

Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet, wenn der Schwellenwert gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX unterschritten wird. Dies entschied das LAG Köln (Az. 4 TaBV 19/21).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 02.11.2021 zum Beschluss 4 TaBV 19/21 vom 31.08.2021

Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung endet, wenn der Schwellenwert gemäß § 177 Abs. 1 SGB IX unterschritten wird. Dies hat das LAG Köln mit Beschluss vom 31.08.2021 entschieden. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Die Beteiligten stritten um die Fortdauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung, nachdem die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Betrieb unter die Zahl von fünf abgesunken war. Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung am 13.11.2019 waren fünf Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte in dem Betrieb beschäftigt. Zum 01.08.2020 sank diese Zahl auf vier ab. Nachdem die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten hatte, die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung sei deshalb beendet, begehrte die Schwerbehindertenvertretung beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass ihre Amtszeit nicht am 01.08.2020 aufgrund des Herabsinkens der Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter in dem Betrieb unter fünf beendet ist.

Das Arbeitsgericht Köln hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Grundsatz im Betriebsverfassungsrecht, dass bei Absinken der wahlberechtigten Beschäftigtenzahl unter fünf die Amtszeit des Betriebsrats ende, sei auf die Schwerbehindertenvertretung übertragbar.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Aus der Formulierung des § 177 Abs. 1 SGB IX lasse sich nicht entnehmen, dass hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten nur auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen ist. Auch die Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes sprächen für eine Übertragung des im Betriebsverfassungsrecht geltenden Grundsatzes, wonach bei einem Absinken der Mitarbeiterzahl unter den Schwellenwert die Amtszeit endet, auf die Schwerbehindertenvertretung. Im Hinblick auf die Beteiligungsrechte beider Gremien sei ein Gleichlauf geboten.

Quelle: LAG Köln

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Musterfeststellungsklage gegen SuperFit Sportstudios

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erhebt mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Berlin eine Musterfeststellungsklage gegen die SuperFit Sportstudios der EAST BANK CLUB the fitness factory GmbH, da diese trotz Schließung wegen Pandemie Mitgliedsbeiträge verlangt hatte.

vzbv, Pressemitteilung vom 03.11.2021

Mitgliedsbeiträge trotz Schließung wegen Pandemie verlangt

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erhebt mit Unterstützung der Verbraucherzentrale Berlin eine Musterfeststellungsklage gegen die SuperFit Sportstudios der EAST BANK CLUB the fitness factory GmbH. Als das Unternehmen seine Fitness-Studios in Berlin und Potsdam während der Corona-Zeit in den Jahren 2020 und 2021 für insgesamt neun Monate schloss, verlangte es weiterhin Mitgliedsbeiträge von seinen Kund:innen. In vielen Fällen verschickte der Anbieter auch Mahnungen und führte Inkassoverfahren durch, wie aus den Beschwerden bei der Verbraucherzentrale Berlin hervorgeht. Eine Leistung ohne Gegenleistung müssen Verbraucher:innen aus Sicht des vzbv und der Verbraucherzentrale Berlin jedoch nicht erbringen.

Die Beschwerden zu SuperFit Sportstudios bei der Verbraucherzentrale Berlin häufen sich seit Beginn der Covid-19 Pandemie. Insgesamt waren sie aufgrund behördlicher Anordnungen für etwa neun Monate geschlossen. Der Preis für eine Mitgliedschaft bei SuperFit Sportstudios betrug monatlich bis zu 29,90 Euro.

Teilnahme an der Musterfeststellungsklage

An der Musterfeststellungsklage können sich grundsätzlich alle Mitglieder von SuperFit Sportstudios beteiligen, die von den Schließungen betroffen waren. Für Fragen zur Musterfeststellungsklage gegen die EAST BANK CLUB the fitness factory GmbH hat die Verbraucherzentrale ein Infotelefon eingerichtet. Montags von 10:00 – 14:00 Uhr, mittwochs von 14:00 – 18:00 Uhr sowie donnerstags von 09:00 – 13:00 Uhr können sich Verbraucher:innen unter 030 214 85-190 zum Ortstarif informieren.

Klageregister öffnet demnächst

Noch können betroffene Verbraucher:innen nicht selbst aktiv werden, denn das Gericht muss die Klageschrift zunächst prüfen. Voraussichtlich in wenigen Wochen veröffentlicht das Bundesamt für Justiz die Klage im Klageregister. Dann können sich Verbraucher:innen in das Register eintragen und sich der Klage kostenlos anschließen. Der vzbv und die Verbraucherzentrale Berlin werden über die Eröffnung des Klageregisters informieren.

Quelle: vzbv

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Pandora Papers: Steuerberater unter Generalverdacht

Das Abstimmungsergebnis im EU-Parlament zur Entschließung über die Pandora Papers fällt für den Berufstand ernüchternd aus. Anstelle eines ausgewogenen Ansatzes zur Verbesserung einer komplexen Gesetzesstruktur stellt die Mehrheit der Europaabgeordneten mit ihren Forderungen den Berufstand unter Generalverdacht. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 02.11.2021

Das Abstimmungsergebnis im EU-Parlament zur Entschließung über die Pandora Papers fällt für den Berufstand ernüchternd aus. Anstelle eines ausgewogenen Ansatzes zur Verbesserung einer komplexen Gesetzesstruktur stellt die Mehrheit der Europaabgeordneten mit ihren Forderungen den Berufstand unter Generalverdacht.

Bereits nach der Debatte im EU-Parlament hatte der Deutsche Steuerberaterverband (DStV e.V.) die Befürchtung geäußert, dass die vorherrschende Empörung rund um die Enthüllungen in Zusammenhang mit den sog. Pandora Papers beim Europäischen Gesetzgeber zu Überreaktionen führen könnte. Mit der Verabschiedung der Entschließung in der nachfolgenden Plenarsitzungswoche „Pandora Papers: Konsequenzen für die Bemühungen um die Bekämpfung Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung“ (2021/2922(RSP) hat das EU-Parlament dann auch einen Forderungskatalog mit insgesamt 90 Punkten zur Geltung verholfen, der getrost als Rundumschlag bezeichnet werden kann.

Dabei stellen die Parlamentarier etwa „mit Bedauern“ fest, dass die geleakten „14 professionellen Anbieter von Offshore-Unternehmensdienstleistungen, darunter Anwaltskanzleien, Steuerberater und Vermögensverwalter, vermögenden Privatpersonen bei der Einrichtung von Unternehmensstrukturen unterstützten, um ihr Vermögen von der Öffentlichkeit abzuschirmen.“ Leider führt das EU-Parlament nicht auf, dass diese Anzahl nach den Veröffentlichungen des International Consortiums of investigative Journalists (ICIJ) weltweit zu sehen und insbesondere Anbieter mit Sitz im Raum Karibik, persischer Golf und südchinesischem Meer umfasst.

Tatsächlich weisen die Pandora Papers ausdrücklich darauf hin, dass die meisten Inhaber der Offshore-Unternehmungen aus Russland, dem Vereinigten Königreich, Argentinien und China kommen. Allein die Anwaltskanzlei Alcogan mit Sitz in Panama gründete nach den Veröffentlichungen des ICIJ 312 Offshore-Unternehmen auf den Virgin Islands. Mit der US-amerikanischen Anwaltskanzlei Baker McKenzie erwähnen die Pandora Papers einen weiteren Global Player in Zusammenhang mit dem Verschieben von fragwürdig erworbenem Vermögen in „Steuerparadiese“. Der Wahrscheinlichkeitswert, liebe Leserin und lieber Leser, dass Sie dagegen heute schon eine Offshore-Unternehmung im Steuerparadies Ihrer Wahl gegründet haben, dürfte dagegen exakt bei null liegen.

Das Problem von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ist global und muss deshalb auch auf globaler Ebene angegangen werden.

Deshalb ist es nicht hilfreich, wenn der Europäische Gesetzgeber mit dem Finger auf den Berufstand zeigt und einer Entschließung zustimmt, die darauf hinweist, dass „die Selbstverwaltung und Überwachung [des Berufstands] nicht zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung tauge“. Genauso wenig ist es hilfreich, ein komplexes Aufsichtssystem einzuführen, dessen Funktionsfähigkeit in konkreten Fällen schon heute kritisch hinterfragt werden kann. Zudem sollte auch das Berufsgeheimnis der (rechts-) beratenden und prüfenden Berufe in Zusammenhang mit Geldwäsche und Steuerhinterziehung nicht leichtfertig diskreditiert werden.

Schließlich sorgen die Angehörigen des Berufstands nicht allein als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, sondern insbesondere aufgrund der berufsrechtlich verankerten Compliance-Funktion und einer hochwertigen, präventiv wirkenden Beratungsleistung dafür, dass Steuerhinterziehung und Geldwäsche unterbunden werden.

Statt gegen den Berufstand zu Felde zu ziehen, wäre es sinnvoller, wenn die Europäische Union endlich ihren Einfluss geltend macht, um Steueroasen, wie die Virgin Islands oder Panama, wirkungsvoll auszutrocknen. Vor allem sollten die Mitgliedstaaten ihre Behörden, insbesondere die sog. Financial Intelligence Units (FIU), die von den Verpflichteten mit einer enormen Datenfülle versorgt werden, endlich mit ausreichendem Personal und moderner Technik ausstatten.

Die Enthüllungen offenbarten, dass zahlreiche Politiker in die „Struktur“ der Pandora Papers verwickelt waren. Es wäre jedoch vollkommen verfehlt, wegen weniger schwarzer Schafe eine pauschale Verurteilung von Politkern und Politikerinnen vorzunehmen. Damit würde den in aller Regel hart arbeitenden, ehrlichen und überzeugten Mitgliedern der Gesetzgebungsgremien großes Unrecht zugefügt.

Dieselbe Differenzierung muss aber auch der Berufsstand für sich in Anspruch nehmen dürfen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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