Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt

Wurde ein bestimmter Flug gebucht, kann unter Umständen auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen, wenn dem Fluggast die Buchung nicht übermittelt wurde. Dies entschied der EuGH (Rs. C-146/20 u. a.).

EuGH, Pressemitteilung vom 21.12.2021 zu den Urteilen C-146/20, C-188/20, C-196/20 und C-270/20 vom 21.12.2021

Wurde ein bestimmter Flug gebucht, kann unter Umständen auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen, wenn ihm die Buchung nicht übermittelt wurde.

Das Landesgericht Korneuburg (Österreich) und das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) sind mit mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Fluggästen sowie den Unternehmen Airhelp und flightright auf der einen Seite und den Fluggesellschaften Azurair, Corendon Airlines, Eurowings, Austrian Airlines und Laudamotion auf der anderen Seite wegen Ausgleichsansprüchen der Fluggäste, u. a. aufgrund der Vorverlegung ihres Fluges, befasst.

Diese beiden Gerichte ersuchen den Gerichtshof um eine Reihe von Klarstellungen zu den Voraussetzungen, unter denen Fluggäste die in der Verordnung über Fluggastrechte1 vorgesehenen Ansprüche, namentlich den Ausgleichsanspruch (in Höhe von, je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro) bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, erheben können.

In seinen Urteilen nimmt der Gerichtshof folgende Klarstellungen vor:

  • Ein Flug ist als „annulliert“ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde2 vorverlegt.
    In einem solchen Fall ist die Vorverlegung als erheblich anzusehen, denn sie kann für die Fluggäste in gleicher Weise wie eine Verspätung zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten führen. Eine solche Vorverlegung nimmt den Fluggästen die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten.
    So kann die neue Abflugzeit den Fluggast u. a. zwingen, erhebliche Anstrengungen zu unternehmen, um seinen Flug zu erreichen; es kann sogar sein, dass er, obwohl er alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, das Flugzeug nicht nehmen kann.
    Zudem muss das ausführende Luftfahrtunternehmen im Fall einer erheblichen Vorverlegung des Fluges, die zu einem Ausgleichsanspruch führt (was u. a. eine verspätete Benachrichtigung von der Vorverlegung voraussetzt), stets den Gesamtbetrag zahlen (d. h., je nach Entfernung, 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro). Das Unternehmen hat nicht die Möglichkeit, die etwaige Ausgleichszahlung mit der Begründung, dass es dem Fluggast eine anderweitige Beförderung angeboten habe, mit der er sein Endziel ohne Verspätung habe erreichen können, um 50 % zu kürzen.
    Im Übrigen kann die vor Reisebeginn an den Fluggast gerichtete Mitteilung über die Vorverlegung des Fluges ein Angebot einer anderweitigen Beförderung darstellen.
  • Ein Fluggast, der einen Flug gebucht hat, verfügt nicht nur dann über eine „bestätigte Buchung“ (die eine unerlässliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in der Verordnung vorgesehenen Rechte darstellt), wenn er im Besitz eines Flugscheins ist, sondern auch dann, wenn er von dem Reiseunternehmen, mit dem er in einer Vertragsbeziehung steht, einen anderen Beleg erhalten hat, durch den ihm die Beförderung auf einem bestimmten, durch Abflug- und Ankunftsort, Abflug- und Ankunftszeit und Flugnummer individualisierten Flug versprochen wird. Insoweit spielt es keine Rolle, ob das Reiseunternehmen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen eine Bestätigung in Bezug auf die Abflug- und Ankunftszeit dieses Fluges erhalten hat. Von dem Fluggast kann nämlich nicht verlangt werden, dass er sich Informationen über die Beziehungen zwischen dem Reiseunternehmen und dem Luftfahrtunternehmen beschafft.
  • Ferner kann ein Luftfahrtunternehmen im Verhältnis zu einem Fluggast als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ (gegen das sich die in der Verordnung vorgesehenen Ansprüche in erster Linie richten) eingestuft werden, wenn der Fluggast mit einem Reiseunternehmen einen Vertrag für einen bestimmten Flug dieses Luftfahrtunternehmens geschlossen hat, ohne dass das Luftfahrtunternehmen die Flugzeiten bestätigt hat und ohne dass das Reiseunternehmen bei dem Luftfahrtunternehmen eine Buchung für den Fluggast vorgenommen hat. Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das aufgrund eines Verhaltens des Reiseunternehmens den Fluggästen eine Ausgleichszahlung nach der Verordnung leisten muss, hat die Möglichkeit, gegen das Reiseunternehmen Regressansprüche zu erheben.
  • Die bei der Prüfung, ob eine einen Ausgleichsanspruch begründende erhebliche Vorverlegung oder Verspätung vorliegt, heranzuziehende „planmäßige Ankunftszeit“ eines Fluges kann sich auch aus einem anderen Beleg als einem dem Fluggast vom Reiseunternehmen ausgestellten Flugschein ergeben.
  • Im Fall der Nichtbeförderung oder der Annullierung von Flügen muss das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggast darüber unterrichten, unter welcher genauen Unternehmensbezeichnung und Anschrift er eine Ausgleichszahlung verlangen kann und welche Unterlagen er seinem Verlangen gegebenenfalls beifügen soll; es muss den Fluggast jedoch nicht über den genauen Betrag der Ausgleichszahlung unterrichten, die er unter Umständen beanspruchen kann.
  • Ob die Verpflichtung, den Fluggast rechtzeitig über die Annullierung seines Fluges zu unterrichten, eingehalten wurde, ist ausschließlich anhand der Verordnung über Fluggastrechte zu beurteilen und nicht anhand der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr3.
  • Es ist davon auszugehen, dass ein Fluggast, der über einen Vermittler einen Flug gebucht hat, nicht über die Annullierung dieses Fluges unterrichtet wurde, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die Verständigung von der Annullierung dem Vermittler (etwa einer elektronischen Plattform), über den der Vertrag über die Beförderung im Luftverkehr mit dem betreffenden Fluggast geschlossen wurde, mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit übermittelt hat, der Vermittler den Fluggast aber nicht fristgerecht über die Annullierung unterrichtet hat und der Fluggast den Vermittler nicht ausdrücklich ermächtigt hat, die vom ausführenden Luftfahrtunternehmen übermittelten Informationen entgegenzunehmen.
  • Schließlich kann ein Flug nicht als „annulliert“ angesehen werden, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen dessen Abflugzeit ohne sonstige Änderung des Fluges um weniger als drei Stunden verschiebt.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Der Gerichtshof führt hierzu aus, dass nach der Verordnung im Fall einer mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundenen Annullierung eines Fluges die Vorverlegung um eine Stunde oder weniger geeignet ist, das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung an den Fluggast zu befreien. Für die Feststellung, ob die Vorverlegung erheblich oder unerheblich ist, kommt es somit darauf an, ob sie mehr als eine Stunde beträgt oder geringer ist.

3 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

Quelle: EuGH

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EU-Kommission: Vorschläge zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der EU

Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden veröffentlicht. Er ist Teil der „Fit für 55“-Vorschläge der EU-Kommission zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals, der Strategie für eine Renovierungswelle und des Europäischen Klimagesetzes.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 21.12.2021

Die EU-Kommission hat am 15.12.2021 einen Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden veröffentlicht. Er ist Teil der „Fit für 55“-Vorschläge der EU-Kommission zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals, der Strategie für eine Renovierungswelle und des Europäischen Klimagesetzes.

Ziel ist den Gebäudebestand in der EU CO2-neutral zu gestalten. Hierfür hat der Vorschlag die Renovierungen von Gebäuden im Fokus, wodurch Treibhausgasemissionen und Energiekosten gesenkt sowie die Lebensqualität der EU-Bürger gesteigert werden sollen. Aktuell entfallen ca. 40 % des Energieverbrauchs in der EU auf Gebäude.

Inhalte des Vorschlags:

  • Neubauten (Art. 7): Verpflichtung zu emissionsfreien Gebäuden ab 2030, im öffentlichen Sektor bereits ab 2027. Spezifische Anforderungen an emissionsfreie Gebäude werden in Anhang III festgelegt.
  • Neue Mindeststandards für Gesamtenergieeffizienz: Energetisch am schlechtesten abschneidenden Gebäude (ca. 15 % des Gebäudebestands der Mitgliedstaaten, Niveau G) müssen bei Nichtwohngebäuden bis 2027 und bei Wohngebäuden bis 2030 mindestens das Niveau F gemäß dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz erreichen. Bis 2030 müssen Nichtwohngebäude dann mindestens auf Niveau E saniert werden und Wohngebäude müssen Niveau E bis spätestens 2033 erreicht haben.
  • Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in der Wärme- und Kälteversorgung bis spätestens 2040. Ab 2027 sollte es auch keine finanziellen Anreize mehr für die Installation von Heizkesseln, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, geben. Die EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die Nutzung fossiler Brennstoffe in Gebäuden zu verbieten.
  • Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge soll in Wohn- und Unternehmensgebäuden deutlich ausgebaut werden. Bis 2027 soll auf zehn konventionelle Parkplätze eine Ladesäule für Elektroautos kommen. Zudem werden sollen die Ladepunkte intelligentes Laden unterstützen.
  • Förderung von E-Fahrräder: Aufstellung von Anforderungen in Bezug auf Fahrradparkplätze in neuen und renovierten Gebäuden sowie in bestehenden großen Nichtwohngebäuden. Bis 2027 soll ebenfalls für jeden Autoparkplatz ein Fahrradparkplatz im Verhältnis 1:1 errichtet werden.
  • Einführung einer Definition für emissionsfreie Gebäude (Art. 2)
  • Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz: Verpflichtung zur Nutzung eines solchen Energieeffizienzausweises wird auf deutlich mehr Immobilien ausgeweitet, beispielsweise auf Gebäude, bei denen eine größere Renovierung vorgenommen oder der Mitvertrag verlängert wird, die verkauft oder vermietet werden sowie auf alle öffentlichen Gebäude. Bis 2025 muss bei der Nutzung des Ausweises eine EU-weite harmonisierte Skala von A bis G zugrunde gelegt werden (und mit dem Muster in Anhang V im Einklang stehen).
  • Zugang zu Informationen und Finanzierungshilfen – Förderung von Erleichterungen für Verbraucher:
    • Renovierungspass: Gibt Eigentümern eine Hilfestellung als Erleichterung ihrer Planungen und einer schrittweisen Renovierung hin zu einem emissionsfreien Niveau.
    • Hypothekenportfoliostandard: Setzen von Anreizen für Banken die Gesamtenergieeffizienz ihres Gebäudeportfolios zu verbessern und Bankkunden zu motivieren Immobilien energieeffizienter zu gestalten.
  • Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Gebäudemanagement: Förderung des Einsatzes von IKT und Aufbau einer digitalen Gebäudedatenbank. Die EU-Kommission stärkt zudem den Intelligenzfähigkeitsindikator (Smart Readiness Indicator) für große Nichtwohngebäude ab 2026, mit dem die Möglichkeiten eines Gebäudes beurteilt werden können, moderne Technologien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit, Energieeffizienz und Flexibilität bei der Energieversorgung zu nutzen.

Als nächstes wird der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens an das EU-Parlament und den EU-Rat weitergeleitet.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Bindung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an Art. 33 Abs. 2 GG

Einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegenüber können sich Stellenbewerber auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen, der jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährt. Die Rundfunkfreiheit des Senders steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Norm nicht entgegen, erweitert aber den Entscheidungsspielraum bei der Personalauswahl. Dies hat das LAG Köln entschieden (Az. 6 Sa 160/21).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 20.12.2021 zum Urteil 6 Sa 160/21 vom 16.09.2021

Einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegenüber können sich Stellenbewerber auf Art. 33 Abs. 2 GG berufen, der jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährt. Die Rundfunkfreiheit des Senders steht der grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Norm nicht entgegen, erweitert aber den Entscheidungsspielraum bei der Personalauswahl. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 16.09.2021 entschieden.

Die Parteien des Rechtsstreits streiten im Wege der Konkurrentenklage um eine Stellenbesetzung bei der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Fernsehanstalt. Nach Ausschreibung einer Stelle als Leiter/Leiterin der Ereignisredaktion entschied sich die Beklagte für einen Mitbewerber des Klägers, ohne im Rahmen des Auswahlprozesses die wesentlichen Auswahlerwägungen in Gestalt eines wertenden und alle Bewerber betreffenden Auswahlvermerks schriftlich niedergelegt zu haben. In dem von ihm angestrengten Verfahren war der Kläger der Ansicht, er hätte für die Stelle ausgewählt werden müssen, da er der am besten Geeignete gewesen sei. Zumindest habe das Besetzungsverfahren mangels einer ausreichenden Dokumentation wiederholt werden müssen. Die Beklagte berief sich auf ihre grundrechtlich garantierte Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG und vertrat die Ansicht, sie könne nicht gleichzeitig grundrechtsberechtigt und grundrechtsverpflichtet sein. Sie treffe daher nicht die Pflicht zur Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG. Bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich zudem um kein öffentliches Amt.

Während erstinstanzlich die Klage abgewiesen wurde, hatte die Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Köln nunmehr insoweit Erfolg, als der Beklagten aufgegeben wurde, über die Bewerbung des Klägers neu zu entscheiden.

Die Beklagte ist nach diesem Urteil Adressatin der Verpflichtung aus Art. 33 Abs. 2 GG, da sie in ihrer Rechtsform als Anstalt des öffentlichen Rechts einen Teil der öffentlichen Verwaltung im formellen Sinne darstellt und trotz der Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur insoweit grundrechtsgebundenen öffentlichen Gewalt gehört. Die Staatsferne schließt die Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG nicht aus, erweitert aber den Entscheidungsspielraum bei der konkreten Auswahlentscheidung. Um die Überprüfung der Auswahlentscheidung an dem Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu ermöglichen, war der Sender daher verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Da er dies nicht im ausreichenden Maß dokumentiert hat, ist der Bewerberverfahrensanspruch des Klägers verletzt worden, so dass ihm ein Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung zusteht.

Während das Verhältnis des Art. 33 Abs. 2 GG zur grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltung der Kirchen und zur Wissenschaftsfreiheit der Universitäten bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen ist, ist dieses Verhältnis zur Rundfunkfreiheit bisher vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden worden.

Das Gericht hat daher in seinem Urteil die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Köln

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Rat legt Position zur Lohntransparenz fest

Der Rat der EU-Arbeits- und Sozialminister hat am 06.12.2021 seine Position zum Vorschlag zur Lohntransparenz in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt. Sobald sich das EU-Parlament dazu positioniert hat, werden beide Institutionen in sog. informelle Verhandlungen eintreten, um einen Kompromiss zu finden.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.12.2021

Der Rat der EU-Arbeits- und Sozialminister hat am 06.12.2021 seine Position zum Vorschlag zur Lohntransparenz in Form einer allgemeinen Ausrichtung festgelegt. Sobald sich das EU-Parlament dazu positioniert hat (voraussichtlich im Frühjahr), werden beide Institutionen in sog. informelle Verhandlungen eintreten, um einen Kompromiss zu dem Dossier zu finden.

Ziel der Richtlinie ist es,

  • Mindestanforderungen festzulegen, mit denen die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen für gleiche oder gleichwertige Arbeit gestärkt werden soll;
  • Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch Stärkung der Transparenz von Vergütungssystemen zu beseitigen;
  • Durchsetzung der Rechte und Pflichten im Hinblick auf Lohngleichheit zu fördern.

Der Rat schlägt u. a. folgende Änderungen am Kommissionsvorschlag vor:

  • Im Hinblick auf den Anwendungsbereich wird klargestellt, dass die Richtlinie auch für Stellenbewerber gilt.
  • Für Kleinst- und kleine Unternehmen werden Ausnahmen vorgeschlagen, um sie nicht mit übermäßigem Verwaltungsaufwand zu belasten. So können die EU-Mitgliedstaaten sie z. B. bei der Pflicht zur Entgeltentwicklung ausnehmen (Art. 6 Abs. 2). Im Hinblick auf das Auskunftsrecht informieren kleinste und kleine Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer alle zwei Jahre über ihr Recht, Auskünfte über ihr individuelles Einkommen und Durchschnittseinkommen zu verlangen.
  • Um die Anwendung des Konzepts der gleichwertigen Arbeit zu erleichtern, werden vier objektive, geschlechtsneutrale Kriterien für die Beurteilung vorgeschlagen: Qualifikationen, Belastung, Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Es können ggf. zusätzliche Kriterien, die für den konkreten Arbeitsplatz/Position relevant sind, berücksichtigt werden. Sie sind außerdem auf objektive und geschlechtsneutrale Weise anzuwenden.
  • Im Hinblick auf die Lohnberichterstattung wird vorgesehen, dass Arbeitgeber mit mindestens 250 Arbeitnehmern jährlich auf angemessene und transparente Weise über das Entgelt Bericht erstatten.
  • Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen sollte mindestens drei Jahre betragen, wobei die EU-Mitgliedstaaten auch eine höhere Frist festlegen können.

Nach Verabschiedung der Richtlinie sollen die EU-Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit haben, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Corona-Pandemie: Harte Zeiten für Selbstständige – Ohne Einkommen gibt es auch kein Krankengeld

Sofern hauptberuflich Selbstständige vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit keine positiven Einkünfte hatten, haben sie bei Arbeitsunfähigkeit auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Dies entschied das SG Berlin (Az. S 56 KR 1969/20).

SG Berlin, Pressemitteilung vom 20.12.2021 zum Urteil S 56 KR 1969/20 vom 01.12.2021 (nrkr)

Sofern hauptberuflich Selbstständige vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit keine positiven Einkünfte hatten, haben sie bei Arbeitsunfähigkeit auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt auch dann, wenn der Grund für den Einkommensausfall ein Auftragsrückgang aufgrund der Corona-Pandemie war. Der Bezug staatlicher Corona-Beihilfen ändert hieran nur dann etwas, wenn dadurch nach Abzug aller Betriebsausgaben ein Gewinn verbleibt.

Der Kläger war bei der beklagten Krankenversicherung freiwillig krankenversichert. Unter anderem war ein Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit vereinbart. Als Selbstständiger im Bereich Veranstaltungstechnik und Veranstaltungsmanagement erlitt er im Jahr 2020 aufgrund der Corona-Pandemie einen erheblichen Auftragsrückgang. Mit seinen Betriebseinnahmen konnte er die Betriebsausgaben ab April 2020 nicht mehr decken und erlitt Verluste. Auch die Landesbeihilfen zur Abmilderung der Pandemiefolgen konnten die laufenden Ausgaben nicht ausgleichen. Auf seinen Antrag reduzierte die beklagte Krankenkasse ab April 2020 die vom Kläger zu zahlenden Beiträge und berücksichtigte keinen Gewinn mehr.

Im Mai 2020 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Von seiner Krankenkasse begehrte er daraufhin die Zahlung von Krankengeld ab Mitte Juni 2020. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Mai gar keinen Einkommensausfall verursacht habe. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin.

Mit Urteil vom 1. Dezember 2021 hat die 56. Kammer des Sozialgerichts (in der Besetzung mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern) die Klage nach mündlicher Verhandlung abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld gehabt. Maßgebend für die Bestimmung der Krankengeldhöhe sei nach dem Gesetz das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen. Aufgrund des vollständigen Einkommensausfalls sei das vom Kläger erwirtschaftete Betriebsergebnis jedoch ab April 2020 negativ gewesen. Auch unter Berücksichtigung der Corona-Beihilfen habe sich kein Gewinn ergeben. Grund für den Einkommensausfall sei damit nicht das bei der Beklagten versicherte Risiko – die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit – gewesen, sondern ein nicht bei der Krankenkasse versichertes Risiko, nämlich der pandemiebedingte Auftragsrückgang.

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: SG Berlin

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Kein Schutz für pöbelnden Behördeninformanten – Jobcenter muss anonyme Anzeige mit beleidigendem Inhalt offenlegen

Das Jobcenter muss einer Leistungsbezieherin vollständige Einsicht in ein anonymes Anzeigenschreiben gewähren, wenn dieses falsche bzw. nicht erweisliche Tatsachen und Pöbeleien enthält. Dies entschied das SG Berlin (Az. S 103 AS 4461/20).

SG Berlin, Pressemitteilung vom 17.12.2021 zum Urteil S 103 AS 4461/20 vom 08.09.2021 (rkr)

Das Jobcenter muss einer Leistungsbezieherin vollständige Einsicht in ein anonymes Anzeigenschreiben gewähren, wenn dieses falsche bzw. nicht erweisliche Tatsachen und Pöbeleien enthält. In einem solchen Fall tritt der Schutz des Behördeninformanten hinter das Informationsinteresse der Betroffenen zurück. Im konkreten Fall hatte das Jobcenter der Leistungsbezieherin zwar eine Kopie der Anzeige herausgegeben, jedoch die handschriftlich unter das Schreiben gekrakelte Unterschrift geschwärzt.

Zum Fall

Im Herbst 2017 ging bei dem beklagten Berliner Jobcenter ein am Computer gefertigtes Schreiben eines unbekannten Behördeninformanten ein. Unter der Überschrift „Sozialbetrug!“ behauptete der Absender, dass der Vater der Klägerin vor einiger Zeit gestorben sei. Die Klägerin fahre jetzt ein fast neues Auto aus der Erbmasse, obwohl sie Sozialhilfe bzw. „Hartz IV“ beziehe. Sie benötige das Fahrzeug, um ihrer Schwarzarbeit bei diversen Putzstellen nachzugehen. Auch ein Häuschen müsse der Vater hinterlassen haben. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, wie diese Frau als Sozialschmarotzerin alles vom Staat bezahlt bekomme und wohl jede Arbeitsstelle umgehe. Es werde gebeten, hier einmal eine genaue Überprüfung einzuleiten. Das Schreiben enthielt keinen Absender. Es war unterzeichnet mit „X Y“ und einer nicht lesbaren handgeschriebenen Unterschrift.

Diese Anzeige nahm der Beklagte im Februar 2019 zum Anlass, um vor der Weiterbewilligung der Grundsicherung für Arbeitsuchende Ermittlungen anzustellen. Im Ergebnis stellte sich heraus, dass der Vater der Klägerin – einer 1963 geborenen Berlinerin – zwar tatsächlich gestorben war, sie jedoch nichts geerbt hatte. Ein Auto des Vaters hatte sie schon zu dessen Lebzeiten nutzen dürfen. Letztendlich bewilligte der Beklagte deshalb die begehrten Leistungen.

Auf Bitten der Klägerin gewährte der Beklagte Einsicht in die Verwaltungsakte, schwärzte jedoch die Unterschrift unter dem Anzeigeschreiben. Die Klägerin wandte ein, dass sie gegen den Informanten rechtlich vorgehen wolle. Für sie sei dieser anhand der Unterschrift möglicherweise zu erkennen. Ihren Antrag auf ungeschwärzte Akteneinsicht wies der Beklagte mit der Begründung ab, dass in dem Schreiben leistungsrechtlich erhebliche Tatsachen angezeigt worden seien. Deshalb würden die berechtigten Interessen des Informanten an seiner Geheimhaltung überwiegen. So werde sichergestellt, dass vertrauliche Informationen an die öffentliche Verwaltung gegeben werden könnten, ohne dass ein Informant die Offenlegung seiner Identität zu befürchten habe.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 8. September 2021 hat die 103. Kammer des Sozialgerichts Berlin (in der Besetzung mit einem Berufsrichter, einer ehrenamtlichen Richterin und einem ehrenamtlichen Richter) der hiergegen erhobenen Klage nach mündlicher Verhandlung stattgegeben und den Beklagten zur Vorlage des ungeschwärzten Schreibens verurteilt.

Zwar sei das Jobcenter nicht verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren, wenn Vorgänge wegen der berechtigten Interessen von Personen geheim gehalten werden müssen. Auch die Identität eines Behördeninformanten sei ein grundsätzlich geschütztes Sozialdatum. Das Interesse des betroffenen Leistungsempfängers an der Identität eines Informanten überwiege dessen Geheimhaltungsinteresse jedoch dann, wenn anzunehmen sei, dass der Informant wider besseres Wissen und absichtlich rufschädigend gehandelt hat oder leichtfertig falsche Informationen übermittelt hat.

Für die vorzunehmende Interessenabwägung und die Einschätzung der Motivation des Informanten sei im vorliegenden Fall zu bedenken, dass er bewusst selbst den Schutz der Anonymität gewählt habe. Sein Schreiben enthalte zwar einige Informationen, die objektiv gesehen für die Leistungsverwaltung von Relevanz seien. Überwiegend stehe jedoch nicht die sachliche Information im Vordergrund, sondern würden falsche und nicht erweisliche Tatsachen und Pöbeleien verbreitet. Die Bezeichnung der Klägerin als Sozialschmarotzerin sei beleidigend. Die Unterstellung, sie arbeite schwarz, sei rufschädigend. Dem Informanten sei es insoweit nicht mehr um die sachdienliche Benachrichtigung der zuständigen Behörde gegangen, sondern um die Verächtlichmachung der Klägerin. Dies folge insbesondere daraus, dass seine diesbezüglichen Angaben keiner Überprüfung zugänglich gewesen seien. Er habe keine konkreten Arbeitgeber, Einsatzorte und Arbeitszeiten für den Vorwurf der Schwarzarbeit genannt und auch keine Kontaktdaten für Nachfragen hinterlassen. Seine Angaben könnten daher nur als leichtfertige Behauptungen gewertet werden, die in der Absicht gemacht worden seien, die Klägerin zu schädigen. Folglich überwiege das Informationsinteresse der Klägerin. Es sei nicht auszuschließen, dass sie – anders als Außenstehende – einen Bezug zwischen der unleserlichen Unterschrift und dem Informanten herstellen könne.

Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Anmerkung der Pressestelle

Anders hat das Sozialgericht Berlin in einem rentenrechtlichen Fall entschieden. Dort hatte ein Behördeninformant der Rentenversicherung schriftlich mitgeteilt, dass ein Altersrentenbezieher inzwischen aus Deutschland in ein Fischerdorf an der Costa Blanca in Spanien verzogen sei. Dies stellte sich als wahr heraus, hatte letztendlich aber keine Bedeutung für die Rentenzahlung. Das Gericht hatte keine leichtfertigen rufschädigenden Behauptungen erkennen können und das Geheimhaltungsinteresse des Informanten deshalb höher eingeschätzt als das Auskunftsinteresse des Rentners (vgl. die Pressemitteilung zum Urteil vom 1. Dezember 2016 zu S 9 R 1113/12 WA).

Quelle: SG Berlin

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Reisende müssen Kosten der Corona-Rückholaktion tragen

Die von der weltweiten Rückholaktion des Auswärtigen Amtes Betroffenen dürfen an den Kosten grundsätzlich beteiligt werden. Das hat das VG Berlin in mehreren Klageverfahren entschieden (Az. VG 34 K 33.21 und VG 34 K 313.21).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 17.12.2021 zu den Urteilen VG 34 K 33.21 und VG 34 K 313.21 vom 17.12.2021

Die von der weltweiten Rückholaktion des Auswärtigen Amtes Betroffenen dürfen an den Kosten grundsätzlich beteiligt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in mehreren Klageverfahren entschieden.

Im Zusammenhang mit der weltweiten Verbreitung von COVID-19 kam es seit Mitte März 2020 im Ausland zu hoheitlich verhängten Ausgangssperren, Grenz- und Flughafenschließungen sowie einer weitgehenden Einstellung des kommerziellen Passagierflugverkehrs. Im Rahmen der Rückholaktion der Bundesregierung organisierte das Auswärtige Amt Repatriierungsflüge für im Ausland befindliche, deutsche Staatsangehörige in das Bundesgebiet. Seit dem 18. März 2020 wurden ca. 67.000 Personen jeweils auf freiwilliger Basis und auf der Grundlage ausdrücklicher Einverständniserklärungen auf 270 Flügen in die Bundesrepublik Deutschland zurückgeholt, wofür der Bund ca. 95 Millionen Euro verauslagte. Die Bundesrepublik Deutschland verlangt von den Zurückgeholten jeweils pauschalierten Auslagenersatz, den sie mit entsprechenden Leistungsbescheiden geltend macht. Insgesamt sind hiergegen ca. 150 Klagen beim Verwaltungsgericht Berlin anhängig. Die Klägerinnen und Kläger wenden u. a. ein, die herangezogene Rechtsgrundlage sei nicht anwendbar. Durch den Corona-Lockdown seien ihnen erhebliche Kosten entstanden, die sie bisher nicht ersetzt bekommen hätten, sodass die zusätzlichen Erstattungsforderungen der Beklagten für sie zumindest in voller Höhe nicht tragbar seien. Auch seien die Auslagenpauschalen unangemessen, da sie weitaus günstigere Rückflüge gebucht hätten.

Über zwei der Klagen hat das Verwaltungsgericht heute mündlich verhandelt. Sie blieben ohne Erfolg. Die auf der Grundlage von § 6 Abs. 2 des Konsulargesetzes erlassenen Bescheide seien zu Recht ergangen, weil es sich bei der Corona-Pandemie es sich um einen Katastrophenfall im Sinn der Norm handele. Die weltweite Betroffenheit einschließlich Deutschlands schließe die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht aus. Die von der Beklagten organisierte Rückholung mittels gecharterter Flugzeuge sei zur Hilfeleistung für die im Ausland festsitzenden deutschen Staatsangehörigen erforderlich gewesen. Die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung vorgenommene Pauschalierung der Auslagen begegne keinen rechtlichen Bedenken, da die festgesetzten Pauschalen pro Flug von 1.000 Euro (Neuseeland) bzw. 600 Euro (Mexiko) jedenfalls unter den der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich entstandenen Kosten gelegen hätten. Zur Einholung von Vergleichsangeboten für die Charterkosten sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. Die erwartete Ko-Finanzierung der Rückholaktion durch den EU-Zivilschutzmechanismus in Höhe von 35% schließe die Rückforderung nicht aus. Für einen Verzicht auf die Kostenerstattung sei kein Raum gewesen. Besondere Umstände für eine Ermessensentscheidung der Beklagten hätten nicht vorgelegen. Daher habe es ihr auch freigestanden, die Erstattungsbescheide mit Hilfe automatischer Einrichtungen zu erlassen und von einer Anhörung abzusehen.

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache jeweils die Berufung zugelassen.

Auszug aus dem Konsulargesetz:

§ 5 Hilfeleistung an einzelne

(1) Die Konsularbeamten sollen Deutschen, die in ihrem Konsularbezirk hilfsbedürftig sind, die erforderliche Hilfe leisten, wenn die Notlage auf andere Weise nicht behoben werden kann. (…)

(5) Der Empfänger ist zum Ersatz der Auslagen verpflichtet. (…)

§ 6 Hilfe in Katastrophenfällen

(1) Wenn im Konsularbezirk Naturkatastrophen, kriegerische oder revolutionäre Verwicklungen oder vergleichbare Ereignisse, die der Bevölkerung oder Teilen von ihnen Schaden zufügen, eintreten oder einzutreten drohen, sollen die Konsularbeamten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Geschädigten oder den Bedrohten, soweit sie Deutsche sind, Hilfe und Schutz zu gewähren. (….)

(2) § 5 Abs. 5 gilt entsprechend. Soweit die Entwicklung der Lage im Konsularbezirk, die persönlichen Verhältnisse des Hilfs- oder Schutzbedürftigen oder sonstige besondere Umstände es erfordern, kann von der Geltendmachung der Ansprüche auf Auslagenersatz abgesehen werden.

Quelle: VG Berlin

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Neue Vorschriften zum Schutz von Whistleblowern treten in Kraft

Neue EU-Regeln garantieren Hinweisgebern, sog. Whistleblowern, künftig EU-weit einheitliche Standards für ihren Schutz. Am 17.12.2021 tritt die entsprechende EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern in Kraft.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.12.2021

Neue EU-Regeln garantieren Hinweisgebern, sog. Whistleblowern, künftig EU-weit einheitliche Standards für ihren Schutz. Am 17.12.2021 tritt die entsprechende EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern in Kraft. Sie verpflichtet öffentliche und private Organisationen als auch Behörden dazu, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten, sodass Hinweisgeber Verstöße gegen das EU-Recht möglichst gefahrlos melden können. EU-Justizkommissar Didier Reynders rief alle Mitgliedstaaten zu einer zügigen Umsetzung der neuen Vorschriften auf, falls noch nicht geschehen. Sollten die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, wird die Europäische Kommission nicht zögern, rechtliche Schritte einzuleiten.

EU-Justizkommissar Didier Reynders sagte: „Whistleblower spielen eine entscheidende Rolle bei der Wahrung des öffentlichen Interesses. Wenn sie illegale Aktivitäten ans Licht bringen, setzen sie oft ihren Ruf, ihre Karriere und ihren Lebensunterhalt aufs Spiel. Die neuen Vorschriften schaffen einen europäischen Raum, in dem sich Whistleblower sicher fühlen können, um über Verstöße zu sprechen, die das öffentliche Interesse bedrohen, ohne Vergeltungsmaßnahmen für ihren Mut befürchten zu müssen. Ich appelliere an die Mitgliedstaaten, die uns noch nicht über die Umsetzung informiert haben, dafür zu sorgen, dass diese wichtigen Vorschriften unverzüglich umgesetzt werden.“

Die neuen Regeln decken ein breites Spektrum an EU-Rechtsbereichen ab, unter anderem die die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, Geldwäsche, Produkt- und Verkehrssicherheit, nukleare Sicherheit, die öffentliche Gesundheit sowie den Verbraucher- und Datenschutz betreffen.

Die neuen Vorschriften umfassen im Wesentlichen folgende Punkte:

  • Einrichtung von Meldekanälen innerhalb von Unternehmen und Verwaltungen: Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern werden verpflichtet, zuverlässig funktionierende Meldekanäle einzurichten. Dies wird dazu beitragen, dass ein gesundes Betriebsklima entstehen kann.
  • Hierarchie der Meldekanäle: Hinweisgebern wird empfohlen, zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation zu nutzen, bevor sie auf externe, von den Behörden eingerichtete Kanäle zurückgreifen. Aber auch dann, wenn sie sich sofort an externe Stellen wenden, behalten sie auf jeden Fall ihren Schutz.
  • Zahlreiche Profile, die durch die neuen Vorschriften geschützt werden: Geschützt werden Personen mit den unterschiedlichsten Profilen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen könnten: Angestellte und Beamte auf nationaler oder lokaler Ebene, Freiwillige und Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder, Gesellschafter usw.
  • Ein breiter Anwendungsbereich: Die neuen Vorschriften gelten für Bereiche wie die öffentliche Auftragsvergabe, Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen usw. Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde der Richtlinie eine Liste mit allen erfassten EU-Rechtsinstrumenten angefügt. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der Neuregelung über diese Liste hinausgehen.
  • Unterstützung und Schutzvorkehrungen für Hinweisgeber: Mit den neuen Vorschriften werden Schutzvorkehrungen eingeführt, um Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen, z. B. davor, suspendiert, herabgestuft oder eingeschüchtert zu werden. Auch ihre Unterstützer, etwa Kollegen und Angehörige, werden geschützt. Die Richtlinie enthält auch eine Liste unterstützender Maßnahmen, zu denen Hinweisgeber Zugang haben müssen.
  • Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen: Behörden und Unternehmen müssen innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen reagieren und diese weiterverfolgen (wobei für externe Kanäle diese Frist in ausreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden kann).

Quelle: EU-Kommission

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Reform der Meisterprüfung

Der Bundesrat hat einem Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt, das Verfahren zur Meisterprüfung umfänglich zu reformieren.

Bundesrat, Mitteilung vom 17.12.2021

Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 einem Vorschlag der Bundesregierung zugestimmt, das Verfahren zur Meisterprüfung umfänglich zu reformieren. Die Verordnung regelt das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben.

Neue Vorgaben durch geänderte Handwerksordnung

Das Fünfte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 9. Juni 2021 (vgl. BR-Drs. 378/21 (B)) hat das Meisterprüfungswesen umfassend modernisiert und flexibilisiert. Die Verordnung soll diese neuen Strukturvorgaben nun handhabbar machen.

Entsprechend den mit der Änderung der Handwerksordnung verfolgten Zielen sollen die Flexibilität für die Prüfenden erhöht, das Ehrenamt gestärkt und rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen ermöglicht werden.

Genaue Vorgaben für Prüfungsverfahren

Die Verordnung schreibt im Detail vor, wie die in der Handwerksordnung vorgesehenen Prüfungskommissionen gebildet und ihnen die Abnahme und Bewertung einzelner Prüfungsleistungen innerhalb der Meisterprüfung zugewiesen werden, inwieweit der Meisterprüfungsausschuss zentral die Prüfungsaufgaben für einen Prüfungstermin vorgibt, wie die Prüfungskommissionen Prüfungsleistungen abnehmen und abschließend bewerten und wie auf dieser Basis der Meisterprüfungsausschuss über das Ergebnis und über das Bestehen beschließt und wie bei Abschluss der Meisterprüfung auf Antrag zukünftig ein Gesamtergebnis ermittelt und ausgewiesen wird.

Inkrafttreten nach Verkündung

Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und damit die alte Meisterprüfungsverfahrensordnung ablösen. Wann dies geschieht, entscheidet die Bundesregierung: Sie organisiert die Vorlage an den Bundespräsidenten und das anschließende Verkündungsverfahren.

Quelle: Bundesrat

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Zu spät am Gate: Es ist keine Mindest-Boarding-Zeit geschuldet

Das AG München hat die Klage gegen einen Reiseveranstalter auf Erstattung von Kosten, die der Klägerin durch eine ersatzweise Buchung eines verpassten Hinflugs entstanden sind, abgewiesen (Az. 275 C 17530/19).

AG München, Pressemitteilung vom 17.12.2021 zum Urteil 275 C 17530/19 vom 20.08.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 20.08.2021 die Klage gegen einen Münchner Reiseveranstalter auf Erstattung von Kosten, die der Klägerin durch eine ersatzweise Buchung eines verpassten Hinflugs entstanden sind, ab.

Die Klägerin buchte am 12.11.2018 für sich und einen Mitreisenden eine Pauschalreise nach Ägypten für den Zeitraum vom 16.03.2019 bis 30.03.2019 zum Reisepreis von 2.732 Euro. Als die Reisenden am Frankfurter Flughafen den Hinflug antreten wollten, wurde ihnen der Einstieg in das Flugzeug am Gate mit der Begründung verweigert, dass das Boarding bereits beendet sei. Auf den Flugtickets waren die Boarding-Time mit 16:55 Uhr und die Abflugzeit mit 17:25 Uhr angegeben. Tatsächlich verließ das Flugzeug das Gate erst um 17:39 Uhr. Die Verspätung war darauf zurückzuführen, dass zunächst noch das Gepäck der Reisenden ausgeladen werden musste, das sich schon im Flugzeug befand. Da die Klägerin nicht auf ihren Urlaub verzichten wollte, buchte sie – für sich und ihren Mitreisenden – bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug und wendete hierfür 1.220 Euro auf. Diesen Betrag stellte sie nun dem Reiseveranstalter in Rechnung. Zudem machte sie Minderungsansprüche geltend.

Die Klägerin meint, die Fluggesellschaft hätte sie am Gate nicht zurückweisen dürfen. Ein Zustieg sei noch möglich gewesen, da das Flugzeug erst um 17:39 Uhr das Gate verlassen habe.

Im Rahmen der Beweisaufnahme, bei der das Gericht den mitreisenden Lebensgefährten der Klägerin und einen Mitarbeiter der ausführenden Fluggesellschaft als Zeugen vernahm, ergab sich, dass das Boarding seitens der Fluggesellschaft um 17:13 Uhr abgeschlossen wurde. Der mitreisende Zeuge sagte aus, dass die Reisenden das Gate spätestens um 17:14 Uhr erreicht haben. Damit sind die Reisenden nach Überzeugung des Gerichts weniger als 12 Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Gate erschienen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München verneinte den Ersatzanspruch und führte dazu aus:

„(…) Die Reisenden wussten, dass Boarding-Time um 16:55 Uhr war, eine Mindestboarding Time ist dabei nicht geschuldet. Insbesondere geht die Klagepartei fehl in der Annahme, dass ein Zusteigen jederzeit bis zu dem Zeitpunkt gewährleistet sein muss, bis das Flugzeug das Gate verlässt. (…) Es steht der jeweiligen Airline frei, den Schluss des Boardings entsprechend ihren Abläufen und den noch zu tätigenden Vorbereitungsmaßnahmen selbst zu bestimmen. (…) Dass es in Ausnahmefällen auch nach Schließung der Flugzeugtüren noch zur Aufnahme von Fluggästen kommt, steht dem nicht entgegen. Würde ein genereller Anspruch bestehen, wäre eine erhebliche Störung des Flugverkehrs zu erwarten. (…) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Airline vorliegend das Boarding in unvertretbarer Weise zu früh für abgeschlossen erklärt hat. (…)

Die Reisenden wären nach Auffassung des Gerichts gehalten gewesen, sich so rechtzeitig in Richtung des Abfluggates zu begeben, dass sie dieses zur Boarding-Time bzw. binnen weniger Minuten danach erreichen. Eine Ankunft 18 Minuten nach angegebener Boarding-Time ist insoweit nicht mehr rechtzeitig. Im Ergebnis fällt die verweigerte Mitnahme der Klägerin (…) mithin in deren Risikobereich und ist nicht der Beklagten anzulasten. (…)“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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