Vorlage zum EuGH bezüglich des von der SCHUFA Holding AG erstellten „Score-Wertes“

In einem Verfahren vor dem VG Wiesbaden begehrte die Klägerin, ihrer Auffassung nach falsche Eintragungen bei der SCHUFA zu löschen und ihr Auskunft über die dort gespeicherten Daten zu erteilen. Dazu hat das VG dem EuGH vorab Fragen zur Klärung vorgelegt (Az. 6 K 788/20).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 25.10.2021 zum Beschluss 6 K 788/20 vom 01.10.2021

Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren der Klägerin, ihrer Auffassung nach falsche Eintragungen bei der SCHUFA zu löschen und ihr Auskunft über die dort gespeicherten Daten zu erteilen.

Die SCHUFA, eine private Wirtschaftsauskunftei, versorgt ihre Vertragspartner mit Informationen zur Kreditwürdigkeit Dritter und erstellt zu diesem Zweck sog. Score-Werte. Für die Ermittlung dieses Wertes wird aus bestimmten Merkmalen einer Person auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren für diese die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens, wie beispielsweise die Rückzahlung eines Kredits, prognostiziert. Die im Einzelnen zugrunde gelegten Merkmale als auch das mathematisch-statistische Verfahren werden von der SCHUFA nicht offengelegt. Diese beruft sich darauf, dass die Berechnungsmethoden unter das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis fielen. Die Klägerin wandte sich in Bezug auf die von ihr begehrte Auskunft und Löschung an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde. Dieser lehnte das Begehren der Klägerin jedoch ab, da die SCHUFA bei der Berechnung des Bonitätswertes den im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) detailliert geregelten Anforderungen in der Regel genüge und im hiesigen Fall keine Anhaltspunkte vorlägen, dass dem nicht so sei.

Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 01.10.2021 entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Klärung vorzulegen.

Zum einen sei zu klären, ob die Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien, Score-Werte über betroffene Personen zu erstellen und diese ohne weitergehende Empfehlung oder Bemerkung an Dritte (beispielsweise Banken) zu übermitteln, die dann unter maßgeblicher Einbeziehung dieses Score-Wertes mit der betroffenen Person vertragliche Beziehungen eingehen oder davon absehen, dem Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) unterfällt. Falls ja, sei diese für Wirtschaftsauskunfteien maßgebliche Tätigkeit vom Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung erfasst. Dies hätte zur Folge, dass diese Tätigkeit nur nach den Ausnahmetatbeständen des Art. 22 Abs. 2 DS-GVO zulässig sei. Als diesbezügliche mitgliedsstaatliche Rechtsgrundlage käme nur § 31 BDSG in Betracht. Im Hinblick auf dessen Vereinbarkeit mit Art. 22 Abs. 1 DS-GVO bestünden aber durchgreifende Bedenken. Die SCHUFA würde dann rechtsgrundlos handeln, und die Klägerin habe zugleich einen Anspruch gegen den Datenschutzbeauftragten auf aufsichtsbehördliche (Weiter-)Befassung mit ihrem Fall.

Die Erstellung von Score-Werten sei nicht lediglich ein die Entscheidung des dritten Verantwortlichen (beispielsweise einer Bank) vorbereitendes Profiling (siehe Art. 4 DS-GVO), sondern gerade eine selbstständige „Entscheidung“ im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO. Es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die durch Wirtschaftsauskunfteien vorgenommene automatisierte Erstellung eines Score-Wertes eine eigenständige, auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung sei. Zwar könnten jedenfalls rein hypothetisch die dritten Verantwortlichen eine eigene Entscheidung über das Ob und Wie eines Vertragsschlusses mit der betroffenen Person treffen, weil zu diesem Stadium des Entscheidungsprozesses eine menschlich gesteuerte Einzelfallentscheidung grundsätzlich noch möglich sei. Diese Entscheidung werde praktisch aber in erheblichem Maße durch den von Wirtschaftsauskunfteien übermittelten Score-Wert bestimmt. Der aufgrund automatisierter Verarbeitung erstellte Score-Wert sei eigentlich das entscheidende Kriterium über das Ob und Wie der Vertragseingehung des dritten Verantwortlichen mit der betroffenen Person. Der dritte Verantwortliche müsse seine Entscheidung zwar nicht allein vom Score-Wert abhängig machen, tue es in aller Regel jedoch maßgeblich. Eine Kreditvergabe möge zwar trotz eines grundsätzlich ausreichenden Score-Werts (aus anderen Gründen, wie etwa des Fehlens von Sicherheiten oder Zweifeln am Erfolg einer zu finanzierenden Investition) versagt werden. Ein nicht ausreichender Score-Wert hingegen werde jedenfalls im Bereich der Verbraucherdarlehen in fast jedem Fall und auch dann zur Versagung eines Kredits führen, wenn etwa eine Investition im Übrigen als lohnend erscheine. Score-Werten komme bei der Kreditvergabe und der Gestaltung ihrer Bedingungen die entscheidende Rolle zu. Vor den Gefahren dieser rein auf Automation gründenden Entscheidungsform solle Art. 22 Abs. 1 DS-GVO die betroffene Person aber gerade schützen.

Zudem legte die 6. Kammer eine Frage vor, die dann zu beantworten sei, wenn die 1. Vorlagefrage verneint werde. In § 31 BDSG treffe der deutsche Gesetzgeber im Kern detaillierte Regelungen über das Scoring als Unterfall des Profilings. Falls das Scoring nicht unter Art. 22 Abs. 1 DS-GVO falle, so sei die allgemeine Vorschrift des Art. 6 DS-GVO anzuwenden. Indem der deutsche Gesetzgeber weitergehende inhaltliche Zulässigkeitsvoraussetzungen an das Scoring knüpfe, spezifiziere er die Regelungsmaterie über die Vorgaben der DS-GVO hinaus. Dafür fehle ihm jedoch die Regelungsbefugnis. Dies ändere den Prüfungsspielraum der nationalen Aufsichtsbehörde. Diese habe dann die Vereinbarkeit der Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien an Art. 6 DS-GVO zu messen. Es sei also durch den EuGH zu klären, ob die DS-GVO der Regelung des § 31 BDSG entgegenstehe.

Der Vorlagebeschluss (Az. 6 K 788/20.WI) ist unanfechtbar.

Quelle: VG Wiesbaden

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Kein Schadensersatzanspruch gegen Planer der Schwimmbadheizung für Freibad

Soll die technische Planung für eine Schwimmbadheizung auf Basis von Unterlagen des Auftraggebers erfolgen und weist dieser auf das benachbarte reine Wohngebiet nicht hin, muss die Planung nicht die Emissionsschutzwerte des reinen Wohngebiets einhalten. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 29 U 234/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.10.2021 zum Urteil 29 U 234/19 vom 12.07.2021

Soll die technische Planung für eine Schwimmbadheizung auf Basis von Unterlagen des Auftraggebers erfolgen und weist dieser auf das benachbarte reine Wohngebiet nicht hin, muss die Planung nicht die Emissionsschutzwerte des reinen Wohngebiets einhalten. Das Freibad ist hier als sog. Sportbad zudem privilegiert, so dass Nachbarn nur sehr eingeschränkt einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf immissionsrechtliches Einschreiten haben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 25.10.2021 veröffentlichter Entscheidung die Abweisung einer Schadensersatzklage bestätigt.

Die Stadt Bad Soden am Taunus unterhält ein Freibad. Im Zusammenhang mit dessen Sanierung beauftragte sie die Beklagte mit der Fachplanung für den Schwimmbadwasserheizer. Die Planung sollte auf der Grundlage der von der Stadt der Beklagten überlassenen Unterlagen und Pläne erfolgen. Eine Grundlagenplanung war nicht beauftragt worden. Das Freibad liegt im unbeplanten Bereich und grenzt an ein reines Wohngebiet. Hierauf hatte die Stadt die Beklagte nicht hingewiesen.

Die Stadt ist der Ansicht, die geplante Abgasanlage zur Beheizung des Freibads sei zu laut. Sie überschreite die für das angrenzende reine Wohngebiet zulässigen Emissionsschutzwerte. Die Beklagte hätte bei der Planung die örtlichen Erfordernisse des Schallschutzes berücksichtigen müssen. Das Landgericht hatte die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Die erbrachte Leistung sei nicht mangelhaft, bestätigte das OLG. Es liege kein Planungsfehler vor. Die vertraglichen Vereinbarungen verpflichteten die Beklagte nicht, die Lärmemissionen der Anlage im Hinblick auf die umgebende Bebauung zu beachten. Die Beklagte sei vielmehr ausdrücklich nicht mit der Ermittlung der Planungsgrundlagen beauftragt worden. Da die Stadt sie auch nicht, obwohl dies unschwer möglich gewesen wäre, über die Lage des Schwimmbades und die planungsrechtliche Problematik informiert hatte, habe sie auch nicht erkennen können, dass ihr Vorgaben für eine funktionsfähige Planungsleistung fehlten.

Allein aus der im Vertrag enthaltenen Generalklausel, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten, ergebe sich keine Planungsverpflichtung hinsichtlich der Lärmauswirkungen. Das OLG betont vielmehr: „Die schwierigen rechtlichen Fragen, welchen bauplanungsrechtlichen Charakter die Nachbarbebauung hat, welche Lärmgrenzwerte für das Schwimmbad als Sportbad oder als Freizeitbad gelten und wie sich der Bestandsschutz des alten, sanierten Schwimmbades auswirkt, sind für einen Planer der technischen Gebäudeausrüstung (hier die Beklagte) nicht ohne Weiteres einzuschätzen“.

Zudem habe die Stadt nicht konkret vorgetragen, dass überhaupt die zulässigen Grenzwerte überschritten würden. Ein Freibad sei hinsichtlich der damit verbundenen Lärmentwicklung privilegiert, wenn es den Charakter einer Sportanlage habe. Nachbarn hätten deshalb „nur sehr eingeschränkt einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegen ein Freibad“, begründet das OLG weiter. Entscheidend sei nicht nur die Lage in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet, sondern auch die bestehende Genehmigungslage und die zeitliche Abfolge. Hier handele es sich um Sportbad, da das Bad von seiner Beschaffenheit her dem Breitensport oder dem Wettkampfsport diene. Die Beklagte hätte damit jedenfalls nicht die strengen Lärmschutzanforderungen einhalten müssen, die die Stadt ihrer Planung nun nachträglich abverlange.

Schließlich sei der Stadt auch kein ersatzfähiger Schaden entstanden. Die jetzt geltend gemachten Mehrkosten für eine Einhausung der Heizungsanlage und des Abgasrohres nebst Einbau eines Schalldämpfers wären genauso angefallen, wenn diese Konstruktion von Anfang geplant worden wäre.

Quelle: OLG Frankfurt

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Lipofilling statt Silikonimplantat – Krankenkasse muss auch Folge-OP zahlen

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung nach der Bewilligung einer Brustoperation auch die notwendige Folge-OP tragen muss (Az. L 4 KR 417/20).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 25.10.2021 zum Urteil L 4 KR 417/20 vom 11.10.2021

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nach der Bewilligung einer Brustoperation auch die notwendige Folge-OP tragen muss.

Zugrunde lag das Verfahren einer 33-jährigen Frau aus Friesland. Anlagebedingt hatte sie eine einseitige, tubuläre Fehlbildung der Brust. Zur Korrektur der Asymmetrie wurde 2017 eine Transplantation von Eigenfett aus Unterbau und Flanken vorgenommen und von der Kasse bezahlt. Ein halbes Jahr später zeigte sich bei einer Verlaufskontrolle, dass der Seitenunterschied noch nicht vollständig beseitigt war.

Die Kasse lehnte eine Folge-OP ab, da sie ursprünglich nur einer Korrektur mittels Implantat zugestimmt habe. Da die verbleibende Asymmetrie auch nur relativ geringfügig sei und keine Entstellung mehr darstelle, sei eine Nachoperation nicht medizinisch notwendig. Eine Kompensation durch einen Push-Up-BH sei zumutbar und ausreichend.

Dem hielt die Frau entgegen, dass die Ärzte ihr wegen des jungen Alters zu einem Lipofilling geraten hätten. Dabei sei es normal, dass weiteres Eigenfett in einer zweiten OP transplantiert werden müsse, da ein Teil resorbiert werde und sich auch manchmal sog. Ölzysten bildeten. Die Ärzte hätten ihr außerdem versichert, dass eine Folge-OP kein Problem darstelle, wenn die Kasse einmal bewilligt hätte.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Klägerin im Ergebnis bestätigt. Die einseitige Fehlbildung der Brust sei im medizinischen Sinne eine behandlungsbedürftige Krankheit. Hierfür bestehe eine Leistungspflicht der GKV, die sich auch auf eine notwendige Folge-OP erstrecke. Die Brustrekonstruktion sei mit der Erstoperation noch nicht vollständig abgeschlossen, da die Volumenunterschiede methodenbedingt seien. Ob eine Nachkorrektur erforderlich sei, falle vornehmlich in den Entscheidungsbereich der behandelnden Ärzte. Gegen einen Leistungsanspruch spräche auch nicht die Entscheidung gegen ein Silikonimplantat, da die Konkretisierung des Anspruchs nicht der GKV, sondern den behandelnden Ärzten obliege.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen

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Kommission macht die Mobilitätsprogramme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps für noch mehr Menschen zugänglich

Die EU-Kommission wird die Mobilitätsprogramme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps für den Zeitraum 2021-2027 inklusiver und vielfältiger gestalten. Mit dem am 22.10.2021 angenommenen Rahmen für Inklusionsmaßnahmen ebnet die Kommission den Weg für einen gerechteren und inklusiveren europäischen Bildungsraum.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.10.2021

Die Kommission wird die Mobilitätsprogramme Erasmus+ und Europäisches Solidaritätskorps für den Zeitraum 2021-2027 inklusiver und vielfältiger gestalten. Damit kommt Kommissionspräsidentin von der Leyen ihrer Zusage nach, beide Programme erheblich zu stärken. Es sollen nicht nur mehr Menschen in einem anderen Land lernen oder sich freiwillig engagieren können, sondern vor allem mehr Menschen mit geringeren Chancen erreicht werden.

Mit dem am 22.10.2021 angenommenen Rahmen für Inklusionsmaßnahmen ebnet die Kommission den Weg für einen gerechteren und inklusiveren europäischen Bildungsraum. Dem ersten Grundsatz der europäischen Säule sozialer Rechte, dem zufolge jeder Mensch ein Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form hat, trägt sie damit Rechnung.

Der für die Förderung unserer europäischen Lebensweise zuständige Vizepräsident Margaritis Schinas erklärte: „Unsere europäische Lebensweise bietet allen jungen Europäern gleiche Chancen. Inklusion und Vielfalt sind integraler Bestandteil dieser Vision. Es ist wichtig, mit besonderem Einsatz sicherzustellen, dass die EU-Programme niemanden zurücklassen. Die Erasmus-Generationen sind Europas beste Botschafter, sie können ihre Erfahrungen teilen und das beginnt mit einem fairen und gleichberechtigten Zugang zu allen Programmen.“

EU-Bildungs- und -Jugendkommissarin Mariya Gabriel fügte hinzu: „Die EU-Programme müssen allen zugutekommen, unabhängig von ihrem Hintergrund, ihrem sozioökonomischen Kontext und ihrem körperlichen, geistigen oder gesundheitlichen Zustand. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, das neue Programm Erasmus + und das Europäische Solidaritätskorps inklusiver und vielfältiger zu gestalten. Wir werden mehr Mittel bereitstellen, um diejenigen zu begleiten, die mehr Hilfe benötigen, und diejenigen zu erreichen, die das Programm nicht kennen oder zögern. Jeder muss in der Lage sein, die gleichen Chancen zu nutzen, und er kann auch der Gesellschaft zurückgeben. Dies ist der Wert der Solidarität, auf den sich das europäische Projekt stützt.“

Die Maßnahmen für das Programm Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps umfassen:

  • Gezielte finanzielle Unterstützung: Die beiden Programme bieten Menschen mit geringeren Chancen mehr finanzielle Unterstützung, um zusätzliche Ausgaben oder Bedürfnisse zu decken. So kann sichergestellt werden, dass alle unter den gleichen Bedingungen an den Programmaktivitäten teilnehmen können. Die Kommission ersucht die nationalen Agenturen und Akteure, die für die Programmumsetzung auf nationaler und lokaler Ebene zuständig sind, zusätzlich weitere nationale oder europäische Mittel zu nutzen.
  • Individuelle Teilnehmerunterstützung in allen Phasen des Programms: Die Teilnehmenden erhalten vor, während und nach ihrem Projekt oder ihrer Mobilität umfassende Unterstützung (z. B. Sprachhilfe, vorbereitende Besuche oder stärkere Mentorentätigkeit). So können sie die Erfahrung bestmöglich nutzen.
  • Unterstützung teilnehmender Organisationen: Die Programme bieten den Organisationen, die an inklusiven Projekten beteiligt sind, mehr Unterstützung: von zusätzlichen Mitteln zur Stärkung des Kapazitätsaufbaus bis hin zu Schulungs- und Vernetzungsaktivitäten für ihre Mitarbeiter im Bereich Inklusion und Vielfalt.
  • Flexibleres Lernangebot: Die Programme bieten nun ein breiteres Spektrum an Projekt- und Mobilitätsmöglichkeiten unterschiedlicher Dauer und unterschiedlicher Formate (virtuell oder vor Ort, individuell oder in Gruppen), damit die Bedürfnisse von allen Teilnehmenden erfüllt werden können.
  • Priorität im Auswahlverfahren: Im Rahmen von Mechanismen erhalten Qualitätsprojekte Vorrang, die Menschen mit geringeren Chancen sowie die Themen Inklusion und Vielfalt einbeziehen.
  • Klarere Kommunikation und Berichterstattung: Die Kommission, die nationalen Agenturen und alle Akteure auf nationaler und lokaler Ebene stellen sicher, dass benutzerfreundlichere, für alle zugängliche und mehrsprachige Kommunikationsmaterialien zur Verfügung stehen. Die Kommission wird zudem ihre Überwachungs- und Berichterstattungstätigkeiten weiter ausbauen, um besser Bilanz der Inklusionsmaßnahmen ziehen zu können.

Über die nationalen Agenturen für Erasmus+ und das Europäische Solidaritätskorps wird sie die Umsetzung dieser Inklusionsmaßnahmen auf nationaler Ebene genau überwachen. Damit die Programme auch im nationalen Kontext zugänglicher werden, arbeiten die nationalen Agenturen auf der Grundlage dieses allgemeinen Rahmens für Inklusionsmaßnahmen eigene Aktionspläne für Inklusion aus. Ein Netz von Beauftragten für Inklusion und Vielfalt wurde bereits in den nationalen Agenturen eingerichtet, um die Arbeit und den Austausch bewährter Verfahren zu erleichtern. Die Kommission steht auch weiterhin mit allen wichtigen Akteuren wie den nationalen Agenturen, Organisationen für Inklusion und Vielfalt, Sachverständigen, Praktikern und den Teilnehmenden selbst in Kontakt.

Quelle: EU-Kommission

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BGH entscheidet über die Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen

Der BGH hat sich zur Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind, Gegenstand besonderer Rechte sein können (Az. V ZR 225/19 u. a.).

BGH, Pressemitteilung vom 22.10.2021 zu den Urteilen V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR 44/20 und V ZR 69/20 vom 22.10.2021

Der unter anderem für das Sachenrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich am 22.10.2021 in vier Parallelverfahren zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen Solarmodule, die in eine Freiland-Photovoltaikanlage eingebaut sind, Gegenstand besonderer Rechte sein können.

Sachverhalt

Kläger ist in allen vier Verfahren der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft, die im Jahr 2010 eine Freiland-Photovoltaikanlage mit insgesamt 5.000 Photovoltaikmodulen, neun Wechselrichtern und einer Gesamtleistung von 1.050 kWp erwarb, welche zuvor auf dem Grundstück eines Dritten errichtet worden war. Die Gesellschaft erhielt an dem Grundstück ein Nutzungsrecht. Ende 2010 verkaufte sie die Module dieser Anlage an insgesamt 65 Kapitalanleger. Diese sollten gemäß den jeweiligen Kaufverträgen – mit Unterschieden in den Einzelheiten – das Eigentum an einer bestimmten Anzahl von Modulen nebst einem Miteigentumsanteil an der Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage erwerben. Zugleich vermieteten die Anleger die Module an ein Tochterunternehmen der die Module veräußernden Gesellschaft zurück. Im März 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger hat in einer Reihe von Verfahren die Feststellung begehrt, dass die jeweiligen Beklagten kein Eigentum an den Modulen und der Unterkonstruktion erworben haben. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg ist die Klage abgewiesen worden (Az. V ZR 69/20), das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ihr stattgegeben (Az. V ZR 44/20). In zwei weiteren Verfahren haben die jeweiligen Beklagten Widerklage u.a. auf Herausgabe der Module erhoben und haben die jeweiligen Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Widerklagen hatten in den Verfahren vor dem Oberlandesgericht München (Az. V ZR 225/19) und vor dem Oberlandesgericht Bamberg (Az. V ZR 8/20) jeweils Erfolg. Der Kläger hat mit seiner Revision die drei für ihn nachteiligen Urteile angegriffen und seinen Feststellungsantrag bzw. seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt, in dem Verfahren des Oberlandesgerichts Karlsruhe wollte der Beklagte mit seiner Revision erreichen, dass die Klage abgewiesen wird

Entscheidung des Senats

Der Bundesgerichthof hat die vier Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an die jeweiligen Oberlandesgerichte zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde:

Der Eigentumserwerb der jeweiligen Beklagten setzt u.a. voraus, dass die Module zum Zeitpunkt der Übereignung sonderrechtsfähig, d.h. weder wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 BGB) noch der Photovoltaikanlage (§ 93 BGB oder § 94 Abs. 2 BGB) waren.

Die Berufungsgerichte gehen übereinstimmend rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Photovoltaikanlage selbst – und damit die Module als Teile dieser – nicht nach § 94 Abs. 1 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind, weil die Anlage mit diesem nicht fest verbunden oder jedenfalls als Scheinbestandteil i. S. v. § 95 BGB anzusehen ist, da sie aufgrund eines Nutzungsvertrages errichtet wurde, der ihren Abbau zum Ende der Vertragslaufzeit vorsieht.

Die Module sind auch nicht deshalb wesentliche Bestandteile der Anlage, weil diese als Gebäude i. S. v. § 94 Abs. 2 BGB anzusehen wäre, in das die Module zur Herstellung eingefügt wurden. Gebäude im Sinne dieser Vorschrift sind zwar auch andere größere Bauwerke, deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete. Ein Bauwerk setzt in diesem Zusammenhang aber regelmäßig etwas mit klassischen Baustoffen „Gebautes“ von solcher Größe und Komplexität voraus, dass die Beseitigung die Zerstörung oder wesentliche Beschädigung und den Verlust der Funktionalität der Sache zur Folge hätte. Eine Freiland-Photovoltaikanlage stellt jedenfalls dann, wenn sie – wie hier – aus einer gerüstähnlichen Aufständerung aus Stangen oder Schienen sowie darin eingesetzten Photovoltaikmodulen besteht, kein Gebäude i. S. v. § 94 BGB dar.

Die Module könnten aber nach § 93 BGB wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage sein. Ob ein Bestandteil im Sinne dieser Vorschrift wesentlich ist, bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verbindung, wenn es darauf ankommt, ob an dem Bestandteil bestehende Rechte Dritter infolge der Verbindung untergegangen sind. Ist dagegen – wie hier – zu beurteilen, ob Rechte Dritter an einem Bestandteil begründet werden können, der bereits in eine zusammengesetzte Sache eingefügt ist, kommt es auf die Verhältnisse bei Entstehung des Rechts und darauf an, welche Folgen der gedachte Ausbau in diesem Zeitpunkt gehabt hätte. Hätten die Module bei der Übereignung im Falle der Trennung noch durch zumindest vergleichbare, auf dem Markt verfügbare Modelle ersetzt und ihrerseits in anderen Anlagen verwendet werden können, wären sie sonderrechtsfähig gewesen. Hiervon kann angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Errichtung der Anlage und Übereignung der Module an die Anleger ausgegangen werden, wenn der Kläger nicht etwas Anderes darlegt und ggf. beweist. Unerheblich ist – entgegen der Auffassung des Klägers –, ob die gesamte Anlage durch den Ausbau eines oder mehrerer Module die bisherige Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verloren und nur noch die geringere Einspeisevergütung aus dem Jahr der Übereignung an den Beklagten erhalten hätte, weil für sie dann ein neues Fertigstellungsdatum i.S.d. EEG gegolten hätte. Eine solche Veränderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen führte nicht dazu, dass die Module zu wesentlichen Bestandteilen der Anlage geworden wären.

Sollten die Module nach den genannten Maßstäben als wesentliche Bestandteile der Anlage anzusehen sein, ergäbe sich ihre Sonderrechtsfähigkeit nicht daraus, dass sie Scheinbestandteile i. S. v. § 95 Abs. 1 BGB darstellten. Denn diese Vorschrift, nach der zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht gehören, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind, ist auf Bestandteile einer beweglichen Sache i. S. v. § 93 BGB nicht entsprechend anwendbar. Die Photovoltaikanlage ist eine bewegliche Sache im Rechtssinne, weil sie weder ein Gebäude noch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist.

Sollten die Module nicht als wesentliche Bestandteile der Gesamtanlage anzusehen sein, werden die Berufungsgerichte teilweise noch ergänzende Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die jeweiligen Module in den der Übereignung zu Grunde liegenden Lageplänen hinreichend deutlich gekennzeichnet waren, da die dingliche Einigung nur dann dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügte. Zudem sind ggf. ergänzende Feststellungen zu der Übergabe der Module und der Unterkonstruktion an die jeweiligen Beklagten bzw. zu einer nach §§ 929 ff. BGB zulässigen Surrogation zu treffen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache

Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.

§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

(1) 1Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 2Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

§ 95 Nur vorübergehender Zweck

(1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Quelle: BGH

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Zum nachehelichen Unterhalt nach langjähriger Alleinverdienerehe

Ohne Hinzutreten sonstiger Umstände kommt bei einer rund 36-jährigen Ehedauer einer Alleinverdienerehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin überwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umstände, dass die Antragstellerin bald 60 Jahre alt ist und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts nicht in Betracht. So entschied das AG Frankenthal (Az. 71 F 214/19).

AG Frankenthal, Mitteilung vom 21.10.2021 zum Urteil 71 F 214/19 vom 29.04.2021 (rkr)

Leitsatz

  1. Ohne Hinzutreten sonstiger Umstände kommt bei einer rund 36-jährigen Ehedauer einer Alleinverdienerehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin überwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umstände, dass die Antragstellerin bald 60 Jahre alt ist und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB nicht in Betracht.
  2. Ergibt sich aufgrund der Gesamtumstände, dass für einen Unterhaltsberechtigten krankheitsbedingt offensichtlich keine reelle Chance der Einkommenserzielung auf dem Arbeitsmarkt besteht, ist nicht erforderlich, dass sich ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten bis an die Grenze des absurden zu allen denkbaren Formen der Erwerbstätigkeit ausdrücklich und unter Hinzuziehung von Beispielen äußert.

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten um rückständigen und laufenden Ehegattenunterhalt. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie haben im Jahr 1983 die Ehe geschlossen und leben seit dem Jahr 2016 voneinander getrennt. Die Ehe, aus der drei, zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahr 2019 geschieden. Es handelte sich um eine sog. Alleinverdienerehe, das heißt, die im Jahr 1960 geborene Antragstellerin hatte während der Ehezeit nicht gearbeitet, sondern sich maßgeblich um die Kindererziehung gekümmert. Sie erzielt keine eigenen Einkünfte. Zwar hat sie in Kasachstan eine Ausbildung zur Postbotin absolviert, diesen Beruf indes nie ausgeübt.

Zur von der Antragstellerin behaupteten krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit hat das Gericht zwei Sachverständigengutachten eingeholt.

Entscheidungsgründe

Das Familiengericht hat den Anträgen überwiegend stattgegeben. Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner Ehegattenunterhalt in Form des Elementarunterhalts wegen Krankheit sowie in Form des Krankenvorsorgeunterhalts verlangen. Gemäß § 1572 Nr. 1 BGB kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Krankheit braucht nicht „ehebedingt“ zu sein. Ausreichend ist die Kausalität für die Nichterwerbstätigkeit des Bedürftigen. Da alle im Rahmen der Vorschrift genannten Beeinträchtigungen den Unterhaltsanspruch aus § 1572 BGB vermitteln, ist allein maßgeblich, dass eine Einschränkung vorliegt, die zur Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führt. Erforderlich ist ein objektiv fassbarer, regelwidriger Körper- und Geisteszustand, der länger andauert und der ärztlichen Behandlung bedarf und (teilweise oder ganz) die Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat.

Vor diesem Maßstab kann von der Antragstellerin jedenfalls seit dem Zeitpunkt der Scheidung wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Wie nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. I., dass sich das Gericht insofern zu eigen macht, feststeht, leidet die Antragstellerin an diversen Beeinträchtigungen. Aus neurologischer Sicht wäre hiernach eine Tätigkeit in Wechselschicht, nicht aber in Nachtschicht, in Form leichter bis mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Sitzen, zeitweise auch im Gehen und Stehen zumutbar. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B., dass sich das Gericht ebenfalls insofern zu eigen macht, bestehen zusätzlich diverse orthopädische Diagnosen. Hiernach ist die Antragstellerin aufgrund orthopädischer Leiden bis auf Weiteres nicht in der Lage, drei Stunden täglich wettbewerbsmäßig tätig zu sein. Nach alledem stand für das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen und in der Zusammenschau beider Gutachten mit hinreichender Sicherheit fest, dass bei verständiger Würdigung eine reelle Erwerbschance auf dem Arbeitsmarkt für die Antragstellerin bis auf Weiteres nicht besteht. Zwar haben sich die Sachverständigen nicht bis an die Grenze des Absurden zu allen denkbaren Formen der Erwerbstätigkeit ausdrücklich und unter Hinzuziehung von Beispielen geäußert. Dies ist nach Auffassung des Gerichts indes auch gar nicht erforderlich. Denn bei verständiger Würdigung ergibt sich anhand der dargestellten Krankheitsbilder bereits, dass eine Erwerbsfähigkeit nicht besteht.

Im Hinblick auf die rund 36-jährige Ehedauer und die Tatsache, dass es sich um eine Alleinverdienerehe handelt, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der Antragstellerin überwiegend betreut wurden, sowie in Ansehung der Umstände, dass die Antragstellerin bereits 60 Jahre alt und krankheitsbedingt erwerbsunfähig ist, kommt eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts gemäß § 1578b BGB nach Auffassung des Gerichts offensichtlich nicht in Betracht. Umstände, aus denen sich ausnahmsweise dennoch eine Unbilligkeit der unbegrenzten Dauer der Unterhaltspflicht ergeben könnten, sind von Antragsgegnerseite weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgenommen.

Quelle: LG Frankenthal

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Freiwillig zurückgezahlte Corona-Soforthilfen

Von den ausgezahlten Corona-Soforthilfen in Höhe von 13,53 Milliarden Euro wurden lt. Bundesregierung mit Stand 30. Juni 2021 901,25 Millionen Euro freiwillig zurückgezahlt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.10.2021

Von den ausgezahlten Corona-Soforthilfen in Höhe von 13,53 Milliarden Euro wurden mit Stand 30. Juni 2021 901,25 Millionen Euro freiwillig zurückgezahlt. Laut einer Antwort der Bundesregierung (19/32531) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32339) verbleiben damit Rückzahlungsforderungen in Höhe von 322,61 Millionen Euro. Die Gründe für die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen seien vielfältig, heißt es in der Antwort. Insbesondere hätten Unternehmen zum Zeitpunkt der Antragstellung teilweise höhere Liquiditätsengpässe für den dreimonatigen Förderzeitraum prognostiziert als letztlich eingetreten sind, „sodass jetzt entsprechende Überprüfungen und Rückzahlungen anstehen“. Die Schlussberichte der Länder über die bestimmungsgemäße Verwendung der Corona-Soforthilfen seien bis zum 30. Juni 2022 vorzulegen, teilt die Regierung mit.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1069/2021

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Keine Privatladestation: Kein Anspruch auf Genehmigung des Einbaus durch selbstgewählten Anbieter

Das AG München wies die Klage eines Ehepaares gegen die Augsburger Vermieterin auf Erlaubnis der Errichtung einer Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch die von ihnen selbst gewählte Firma ab (Az. 416 C 6002/21).

AG München, Pressemitteilung vom 22.10.2021 zum Urteil 416 C 6002/21 vom 01.09.2021 (nrkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 01.09.2021 die Klage eines Ehepaares gegen die Augsburger Vermieterin auf Erlaubnis der Errichtung einer Elektroladestation für Elektrofahrzeuge auf eigene Kosten durch die von ihnen selbst gewählte Firma ab.

Die Kläger mieteten in München-Schwanthalerhöhe eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz. Zu dem 2012 errichteten Wohnkomplex gehören bei rund 200 Mietparteien knapp 200 Tiefgaragenstellplätze, die über zwei Hausanschlüsse mit Strom versorgt werden.

Für ihr künftiges Hybridfahrzeug beabsichtigen die Kläger eine Fachfirma mit der Errichtung einer Ladestation zu beauftragen, die Einbaukosten von 1.600 – 1.700 Euro veranschlagt, keine Nutzungspauschale erhebt und die Ladestation direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler anschließen würde.

Die Beklagte hält dagegen, dass über jeden Hausanschluss nur fünf bis zehn Ladestationen angeschlossen werden könnten. 27 Mietparteien hätten aber bereits Interesse an einer Ladestation angemeldet. Die Beklagte verweist die Kläger deswegen an einen städtischen Versorger, der für die Errichtung bei einer Einmalzahlung von 1.499 Euro eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro und eine nach Fahrzeugtypen gestaffelte monatliche Strompauschale in Rechnung stellen würde. Nur dieser könne durch technische Maßnahmen wie Verlegung von Brückenkabeln, die Erstellung eines Trafos, neuer Zuleitungsleitungen und neuer Zähler eine Versorgung so vieler Ladestationen ohne Überlastung der Hausanschlüsse gewährleisten. Die Kläger hätten angesichts der öffentlichen Förderung ohnehin nur einen Bruchteil dieser Kosten zu tragen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und weil damit zu rechnen sei, dass in nächster Zeit mehrere Mieter nach Ladestationen verlangen, sei es nicht möglich, den Klägern die erbetene Erlaubnis zu erteilen.

Die Kläger meinen, dass in ihrem Fall bei noch nicht erreichten 20 Ladestationen eine solche Überlastung des Stromnetzes eben noch nicht zu befürchten sei und sie nicht auf das langfristig für sie teurere Angebot verwiesen werden dürften.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. so:

„Gemäß § 554 I BGB kann der Mieter verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. (…)

Grundsätzlich soll dem Mieter im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit offenstehen, wen er für entsprechende bauliche Veränderungen an der Mietsache beauftragt. Dies ist insofern sachgerecht, als der Mieter die erforderlichen Kosten für die bauliche Veränderung zu tragen hat. (…) Allerdings ist es dem Vermieter auch nicht verwehrt, eine Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien anzustreben. Dies kann sogar, wie für jeden nachvollziehbar, für einen friedvollen Umgang von mehreren Mietern in einer Wohnanlage sinnvoll sein. Insofern ist es den Mietern, hier den Klägern zumutbar, den Kontraktionszwang im Hinblick auf die sachlichen Argumente der Vermieterpartei hinzunehmen. Daher ist es mit Blick auf die Interessen der anderen Mietparteien nur gerecht, nunmehr eine für alle Interessierten gleiche Lösung mit der Errichtung durch die Stadtwerke München zu gewähren, welche eine Überlastung des Stromnetzes technisch verhindern können. Es wäre nicht akzeptabel, den Klägern vorliegend eine private Lösung zu erlauben, spätestens aber nach Ausschöpfen der geringen Kapazität weiteren Interessenten die Lösung aufgrund der Stromproblematik zu versagen. (…)

Im Ergebnis müssen die Interessen der Kläger mit der gewünschten Elektrofirma zu kontrahieren zurücktreten. Zu bedenken ist, dass die Beklagte dem Anspruch aus § 554 BGB insofern Rechnung trägt, als sie die Installation einer Ladevorrichtung für Elektro- und Hybridautos den Klägern grundsätzlich erlaubt, jedoch verbunden mit der Bedingung der Wahl des Vertragspartners durch die Beklagte. Diese Einschränkung ist im Hinblick auf die sachlichen Gründe (Problematik der ganzheitlichen Stromversorgung, Gleichbehandlung der nunmehr Interessierten) hinzunehmen.“

Das Urteil ist aufgrund Berufung der Kläger nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Öffentliche Konsultation zur Produkthaftungsrichtlinie und Haftung für KI gestartet

Die EU-Kommission hat am 18.10.2021 eine Konsultation zur „Anpassung der Haftungsregeln an das digitale Zeitalter und an die Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz“ gestartet, die bis zum 10.01.2022 offen bleiben wird.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 20.10.2021

Die EU-Kommission hat am 18.10.2021 eine Konsultation zur „Anpassung der Haftungsregeln an das digitale Zeitalter und an die Entwicklungen im Bereich der künstlichen Intelligenz“ gestartet, die bis zum 10.01.2022 offen bleiben wird. Zweck der Konsultation ist es, die Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG von 1985 zu verbessern und sie auch im Hinblick auf KI-gestützte Produkte anzupassen. Die Richtlinie gilt für alle beweglichen Produkte und somit auch für KI-gestützte Produkte. Wie die Evaluation der EU-Kommission von 2018 ergab, kann die Richtlinie aber kaum auf Produkte in der Digital- und Kreislaufwirtschaft angewendet werden. Die Fragen im Konsultationsfragebogen legen daher eine maßgebliche Weichenstellung für die Zukunft des für die Digitalbranche geltenden Haftungsregimes.

Der Konsultationsfragebogen ist in zwei Abschnitte aufgeteilt:

Abschnitt I betrifft die Verbesserung und Anpassung der Produkthaftungsrichtlinie. Dabei sollen Fragen geklärt werden wie:

  • Sollen Online-Marktplätze in den Anwendungsbereich der Produkthaftungsrichtlinie fallen?
  • Wie muss die Produkthaftungsrichtlinie geändert werden, um die Herausforderungen der Kreislaufwirtschaft abzudecken?
  • Sollen Hersteller von smart objects verschuldensunabhängig haften, wenn Sicherheits-Updates versäumt werden?
  • Sollen über die Produkthaftungsrichtlinie auch immaterielle oder Umweltschäden ersetzt werden?
  • Sollte die Durchsetzung von Verbraucheransprüchen erleichtert werden?

Abschnitt II dieser Konsultation ist dem Thema künstliche Intelligenz gewidmet. Besonders die Identifikation von haftbaren Personen und der Nachweis eines Fehlers der KI soll beleuchtet werden. Abschnitt II betrifft somit sowohl die Produkthaftungsrichtlinie, als auch die nationalen zivilrechtlichen Haftungsvorschriften. Dabei sollen Fragen geklärt werden wie:

  • Wie soll ein künftiges Haftungsregime für KI aussehen?
  • Welche Auswirkungen werden bei mangelnder Haftungsharmonisierung befürchtet?
  • Wie sollen Beweislastregelungen verändert werden?
  • Sollen Haftpflichtversicherungen für KI verpflichtend sein?

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2022

Das Bundeskabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen.

BMAS, Pressemitteilung vom 20.10.2021

Maßgebliche Rechengrößen der Sozialversicherung werden turnusgemäß angepasst

Das Kabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern minus 0,34 Prozent. Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten, die zum Teil dazu führen, dass sich die Rechengrößen gegenüber dem Vorjahr nicht verändern. Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2022 im Überblick

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 Euro/Monat (2021: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 Euro/Monat (2021: 3.115 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021: 6.700 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 Euro (2021: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 Euro jährlich (2021: 58.050 Euro) bzw. 4.837,50 Euro monatlich (2021: 4.837,50 Euro).

West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 7.050 € 84.600 € 6.750 € 81.000 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 8.650 € 103.800 € 8.350 € 100.200 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 7.050 € 84.600 € 6.750 € 81.000 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung 5.362,50 € 64.350 € 5.362,50 € 64.350 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung 4.837,50 € 58.050 € 4.837,50 € 58.050 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.290 €1 39.480 €1 3.150 € 37.800 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 38.901 €
1 In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Quelle: BMAS

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