Auskunftsanspruch über Wirkungen eines Medikaments bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schadensverursachung

Besteht eine 97% Wahrscheinlichkeit, dass ein mit einem möglicherweise Krebs verursachenden Stoff verunreinigtes Medikament eingenommen wurde, kann der später an Krebs Erkrankte von dem Hersteller des Arzneimittels Auskunft verlangen. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 26 U 62/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.08.2021 zum Teilurteil 26 U 62/19 vom 19.08.2021

Besteht eine 97% Wahrscheinlichkeit, dass ein mit einem möglicherweise Krebs verursachenden Stoff verunreinigtes Medikament eingenommen wurde, kann der später an Krebs Erkrankte von dem Hersteller des Arzneimittels Auskunft verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 30.08.2021 veröffentlichten Teilurteil die Herstellerin von Valsartan AzB zur Auskunft über alle Wirkungen des Medikaments, die bei der Bewertung schädlicher Folgen von Bedeutung sein können, gem. § 84a AMG verurteilt.

Die Klägerin begehrt Auskunft über die Wirkungen des von der Beklagten hergestellten Medikaments Valsartan AbZ sowie Schmerzensgeld. Die Beklagte arbeitet mit mehreren Wirkstoffherstellern zusammen, die alle den gleichen Wirkstoff Valsartan herstellen. Im Sommer 2018 teilte sie im Form eines Chargenrückrufs mit, dass bei einer ihrer Wirkstoffhersteller eine produktionsbedingte Verunreinigung mit N-Nitrosodiethylamin festgestellt worden sei. Dieser Stoff sei als wahrscheinlich krebserregend bei Menschen eingestuft worden. Aus organisatorischen Gründen erfasste der Rückruf alle Packungsgrößen und Chargen, auch wenn von der Verunreinigung nur Chargen betroffen waren, die unter Verwendung des einen Wirkstoffherstellers hergestellt wurden.

Die Klägerin behauptet, Valsartan AbZ in der Zeit von 2013 bis Mai 2018 eingenommen zu haben. Die eingenommenen Chargen hätten zu den verunreinigten gehört. Durch die Einnahme sei sie an Krebs erkrankt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG die Beklagte zur Auskunft über ihr bekannte Wirkungen und Erkenntnisse verurteilt, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Valsartan von Bedeutung sein können, soweit diese u.a. Krebserkrankungen betreffen. Die Klägerin habe nachgewiesen, das in Rede stehende Medikament eingenommen zu haben. Es lägen auch Tatsachen vor, welche die Annahme begründeten, dass das Arzneimittel den geltend gemachten Schaden verursacht habe. Eine derartige „begründete Annahme“ sei jedenfalls dann zu bejahen, „wenn mehr für eine Verursachung der Rechtsgutsverletzung durch das Arzneimittel spricht als dagegen“. Erforderlich sei eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“. Hier habe die Klägerin zwar nicht den Vollbeweis führen können, dass die von ihr eingenommenen Medikamente aus den verunreinigten Chargen stammten. Dies sei jedoch auch nicht erforderlich. Der Nachweis, aus welcher Charge ein verwendetes Medikament stamme, sei dem Durchschnittsverbraucher kaum möglich. Es bestehe keine Obliegenheit des Konsumenten, bei jedem eingenommenen Medikament die auf der Packung aufgedruckte Chargenbezeichnung zu notieren. Jedenfalls wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Patientin tatsächlich ein Medikament aus einer kontaminierten Charge erhalten habe, sei die für den Auskunftsanspruch erforderliche Annahme der Schadensverursachung gut begründbar. Dies sei hier der Fall. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin zumindest einmal ein Medikament aus einer kontaminierten Charge erhalten habe, liege bei ca. 97 %.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Neuer Zollhof im Düsseldorfer Medienhafen vorläufig in die Denkmalliste eingetragen

Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat den Neuen Zollhof („Gehry-Bauten“) im Düsseldorfer Medienhafen zu Recht vorläufig in die Denkmalliste eingetragen. Das entschied das VG Düsseldorf (Az. 28 L 1407/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.08.2021 zum Beschluss 28 L 1407/21 vom 27.08.2021

Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat den Neuen Zollhof („Gehry-Bauten“) im Düsseldorfer Medienhafen zu Recht vorläufig in die Denkmalliste eingetragen. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 27.08.2021 entschieden und den gegen die vorläufige Unterschutzstellung gerichteten Eilantrag der Eigentümerin eines der drei Gebäude des Neuen Zollhofs abgelehnt.

Zur Begründung des Beschlusses hat die Kammer ausgeführt: Nach dem Denkmalschutzgesetz NRW solle die Denkmalbehörde anordnen, dass eine Sache vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gelte, wenn damit zu rechnen sei, dass sie in die Denkmalliste eingetragen werde. Das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse – trotz verbleibender Unsicherheiten – zu Recht davon ausgegangen, dass der Neue Zollhof bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen sei und künstlerische / wissenschaftliche sowie städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung der Gebäude vorlägen, so dass damit zu rechnen sei, dass der Neue Zollhof als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen werde. Unerheblich sei, dass die zwischen den Jahren 1996 und 1999 errichteten „Gehry-Bauten“ noch der Gegenwartsepoche zuzurechnen seien. Der Begriff des „Denkmals“ setze zur Überzeugung der Kammer trotz der ihm innewohnenden geschichtlichen Dimension nicht voraus, dass das Objekt aus einer abgeschlossenen historischen Epoche stammen müsse. Die Denkmaleigenschaft sei nicht von einem Mindestalter abhängig. Damit könnten auch jüngere, ja sogar zeitgenössische Objekte Denkmäler sein. Im Rahmen der vorläufigen Eintragung sei auch nicht zu beanstanden, dass die Denkmalbehörde die Gebäude ohne weitergehende Differenzierung „vollumfänglich“, also auch das Innere, unter Schutz gestellt habe. Es sei prognostisch damit zu rechnen, dass neben dem äußeren Erscheinungsbild auch das Innere der Gebäude Denkmalwert aufweise. Im noch ausstehenden Verfahren der endgültigen Unterschutzstellung müsse jedoch möglicherweise eine weitere Konkretisierung und ggf. Anpassung des Schutzumfanges erfolgen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Quelle: VG Düsseldorf

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Tarifverdienste im 2. Quartal 2021: +1,9 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Die Tarifverdienste in Deutschland sind lt. dem Statistischen Bundesamt im 2. Quartal 2021 um durchschnittlich 1,9 % gegenüber dem Vorjahresquartal gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, lag der Anstieg ohne Sonderzahlungen im Vorjahresvergleich bei 1,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.08.2021

Die Tarifverdienste in Deutschland sind im 2. Quartal 2021 um durchschnittlich 1,9 % gegenüber dem Vorjahresquartal gestiegen. Im Ergebnis berücksichtigt sind tarifliche Grundvergütungen und durch Tarifabschlüsse festgelegte Sonderzahlungen wie Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen oder tarifliche Nachzahlungen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lag der Anstieg ohne Sonderzahlungen im Vorjahresvergleich bei 1,4 %. Im gleichen Zeitraum stiegen die Verbraucherpreise um 2,4 %.

Überdurchschnittlich haben sich die Tarifverdienste mit Sonderzahlungen im Vergleich zum 2. Quartal 2020 unter anderem im Verarbeitenden Gewerbe sowie bei den sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (jeweils +2,8 %) entwickelt. Der Anstieg im Verarbeitenden Gewerbe lässt sich vor allem auf die in der Metall- und Elektroindustrie im Juni 2021 gezahlte Corona-Prämie in Höhe von 500 Euro zurückführen. Bei den sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen machte sich neben regulären Tariferhöhungen vor allem die Angleichung der Entgelte im Osten an die des Westens im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung bemerkbar.

Auch im Baugewerbe (+2,5 %), im Gastgewerbe sowie im Gesundheits- und Sozialwesen (jeweils +2,4 %) waren die Tarifverdienste einschließlich Sonderzahlungen im 2. Quartal 2021 deutlich höher als im Vorjahresquartal.

Unterdurchschnittlich sind die Tarifverdienste einschließlich Sonderzahlungen im Vergleich zum Vorjahresquartal vor allem in der Land- und Forstwirtschaft (+1,0 %), bei den Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (+1,1 %) sowie in der Öffentlichen Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (+1,2 %) gestiegen.

Der verbreitete Einsatz von Kurzarbeit aufgrund der Corona-Pandemie hat keinen Einfluss auf die Tarifindizes, da sie die durchschnittliche Veränderung der durch Tarifabschlüsse vereinbarten Monats- und Stundenverdienste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer messen. Änderungen der tatsächlich bezahlten Arbeitszeit fließen in den Tarifindex nicht ein.

Wichtiger Hinweis zur Neugewichtung

Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse des vierteljährlichen Index der Tarifverdienste für das 1. Quartal 2021 fand die turnusmäßige Umstellung auf das neue Basisjahr 2020=100 statt. Hierfür wurden alle monatlichen, vierteljährlichen und jährlichen Zeitreihen des Tarifindex ab Anfang 2020 unter Verwendung eines aktualisierten Wägungsschemas neu berechnet und veröffentlicht. Weiter zurückliegende Werte wurden lediglich umbasiert. Die Veränderungsraten für diesen Zeitraum sind rundungsbedingt angepasst.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Hundehundebiss: kein Schadensersatz-, sondern nur Auskunftsanspruch gegen Hundetagesstätte

Das AG München gab der Klage einer Hundehalterin gegen eine Münchener Hundetagesstätte auf Auskunft über Namen und Anschrift des Halters eines anderen Hundes statt und wies die Klage im Übrigen ab (Az. 159 C 8382/20).

AG München, Pressemitteilung vom 27.08.2021 zum Urteil 159 C 8382/20 vom 26.07.2021 (nrkr)

Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 26.07.2021 der Klage einer Hundehalterin gegen eine Münchener Hundetagesstätte auf Auskunft über Namen und Anschrift des Halters eines anderen Hundes statt und wies die Klage im Übrigen ab.

Die Beklagte hatte sich vertraglich dazu verpflichtet, den Hund S. der Klägerin tagsüber in ihrer Einrichtung zu betreuen. Bereits am 07.08.2019 hatte S. eine drei cm lange tiefe Bisswunde sowie mehrere kleine Wunden, die unter Narkose genäht werden mussten. Am 21.08.2019 wurde S. von dem ebenfalls unter Betreuung der Beklagten stehenden Hund G. ins Ohr gebissen. Auch wegen dieser Bisswunden wurde S. tierärztlich behandelt. Trotz Aufforderung wurden ihr Name und Adresse des Halters des Hundes G. nicht mitgeteilt.

Die Klägerin verlangt neben dieser Auskunft auch Behandlungskosten vom 07.08.2019 von 510,20 Euro, Behandlungskosten vom 21.08.2019 von 966,58 Euro, sowie, da das linke Ohr jetzt herabhängen würde, Ersatz einer Wertminderung von 250 Euro und Fahrtkosten zur Klinik in Höhe von 19,20 Euro.

Die Klägerin behauptet, dass S. auch am 07.08.2019, als er zur Betreuung bei der Beklagten war, von einem anderen Hund gebissen worden sei. Ihr Hund sei zuvor nie auffällig gewesen. Zu dem Zeitpunkt sei nur eine Aufsichtsperson anwesend gewesen, die mit der Einarbeitung beschäftigt gewesen sei. Der Hund sei daher nicht ausreichend beaufsichtigt worden.

Die Beklagte behauptet, der Hund der Klägerin sei am 07.08.2019 nicht zur Betreuung in ihrer Hundetagesstätte gewesen. Der Hund der Klägerin habe darüber hinaus damals ein vermehrt aggressives und dominantes Verhalten gezeigt. Hierauf sei die Klägerin von den Betreuern auch hingewiesen worden. Bei dem Vorfall am 21.08.2019 habe S. lediglich eine kleine Bisswunde am Ohr erlitten. Eine mangelnde Beaufsichtigung durch die Beklagte sei nicht gegeben. Die Vorgabe des Veterinäramtes, dass je 10 Hunden ein Betreuer anwesend sein muss, sei eingehalten worden. Der verlangten Auskunft würden datenschutzrechtliche Gründen entgegenstehen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. damit, dass weder Klägerin noch die als Zeugen vernommenen beiden Mitarbeiter der Beklagten irgendwelche Beobachtungen des fraglichen Vorgangs vom 07.08.2019 mitteilten. „Damit bleibt auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme vollständig offen, ob und – wenn ja – was am 07.08.2019 in der Hundetagesstätte passiert ist. Es fehlt daher an dem Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten. (…)

Hinsichtlich des Vorfalls vom 21.08.2019 ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Die Klägerin wie Beklagte hätten übereinstimmend geschildert, dass entsprechend der Anordnung des Veterinäramtes damals etwa 9-11 Hunde von zwei Personen beaufsichtigt worden wären. „Auch aus der Tatsache, dass der Hund der Klägerin in der Zeit vor dem Vorfall vermehrt dominantes Verhalten an den Tag gelegt hat, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts keine besondere Sorgfaltspflicht der Beklagten.“ Zwar habe die Klägerin dominantes bzw. aggressives Verhalten ihres Hundes bestritten. Demgegenüber wollen die Beklagte wie deren Mitarbeiter die Klägerin mehrfach aufgefordert haben, ihren Hund kastrieren zu lassen, was diese wegen der Zuchtabsicht abgelehnt habe. Insbesondere die Mitarbeiterin, die auch beim Vorfall vom 21.08.2019 dabei gewesen war, habe geschildert, dass der Hund der Klägerin zuvor mehrfach bei anderen Rüden aufgestiegen sei. Da es dabei aber nie zu Verletzungen gekommen sei, habe für die Beklagte noch keine besondere Sorgfaltspflicht bestanden. „Damit konnte insgesamt eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden. Bei einer Rudelhaltung der Tiere lassen sich Verletzungen nicht ausnahmslos auch bei Einhaltung aller erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen verhindern. Die Klage war insoweit als unbegründet abzuweisen.“

Ein Auskunftsanspruch über Name und Anschrift des Halters des Hundes G. ergäbe sich aber aus § 242 BGB „…wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. (…) So liegt es nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Testpflicht für Geimpfte vor Gericht

Gerichte können die Teilnahme an Verhandlungen auch für Geimpfte von einem negativen Corona-Test abhängig machen. So entschied das OLG Celle (Az. 2 Ws 230/21).

OLG Celle, Pressemitteilung vom 27.08.2021 zum Beschluss 2 Ws 230/21 vom 02.08.2021

Gerichte können die Teilnahme an Verhandlungen auch für Geimpfte von einem negativen Corona-Test abhängig machen

Vor Beginn einer mehrtägigen Strafverhandlung am Landgericht Hannover im August 2021 hatte die dortige Vorsitzende Richterin angeordnet, dass Verfahrensbeteiligte, Zeugen und Zuschauer den Sitzungssaal nur mit einem tagesaktuellen negativen Schnelltest betreten dürfen. Gegen diese Sicherheitsverfügung haben sich die Verteidiger insbesondere mit der Begründung gewandt, sie seien vollständig geimpft.

Diese Beschwerden hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Beschluss vom 2. August 2021 als unbegründet verworfen (Az. 2 Ws 230/21 u. a.). Gerichte haben nach § 176 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) diejenigen Maßnahmen zu treffen, die den ungestörten und gesetzmäßigen Ablauf einer Verhandlung gewährleisten. Hierzu gehören auch Maßnahmen zur Verhinderung einer Ansteckung mit dem Corona-Virus. Eine konkretere Regelung solcher Schutzmaßnahmen durch den Gesetzgeber sei weder naheliegend noch erforderlich.

Nach Auffassung des Senats sind Gerichte hiernach zwar nicht verpflichtet, eine Testpflicht auch für vollständig geimpfte Verfahrensbeteiligte anzuordnen. Die im vorliegenden Fall getroffene Anordnung sei aber auch nicht zu beanstanden. Die Einschätzung der Vorsitzenden, dass eine Testung der Verfahrensbeteiligten geeignet sei, das Ansteckungsrisiko zu verringern, entspreche der Einschätzung des Robert Koch-Instituts. Auch verschiedene weitere Sachverständige rieten in bestimmten Fällen zur Testung auch geimpfter Personen, um ungeimpfte zu schützen. Angesichts der Vielzahl der Teilnehmer an der Strafverhandlung, der langen Dauer der Sitzungen, der steigenden Inzidenzwerte in der Region, der Verbreitung der sog. Delta-Variante des Virus und der noch vergleichsweise geringen Impfquote sei die angeordnete Testpflicht zudem trotz der eingeschränkten Aussagekraft von Schnelltests nicht unverhältnismäßig.

Der Senat hat vor dem Hintergrund der noch bis vor kurzem andauernden Impfstoffknappheit ausdrücklich nicht abschließend geprüft, ob dem Schutz ungeimpfter Verfahrensbeteiligter möglicherweise deshalb ein geringeres Gewicht beizumessen sein könnte, weil diese sich durch den Verzicht auf eine Impfung freiwillig selbst gefährdeten.

Der angeordneten Testpflicht auch für Geimpfte stehe schließlich nicht entgegen, dass vollständig Geimpfte im Anwendungsbereich unter anderem der Niedersächsischen Corona-Verordnung verbreitet negativ getesteten Personen gleichgestellt seien.

Eine weitere Beschwerde ist gegen diese Entscheidung nicht statthaft.

Quelle: OLG Celle

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Urlaub kann auch bei angeordneter Quarantäne gewährt werden

Das ArbG Neumünster entschied, dass bei einer angeordneten Quarantäne die Quarantänetage auf den Urlaub angerechnet werden und somit nicht wie Krankheitstage behandelt werden (Az. 3 Ca 362 b/21).

ArbG Neumünster, Pressemitteilung vom 26.08.2021 zum Urteil 3 Ca 362 b/21 vom 03.08.2021 (nrkr)

Wer im Erholungsurlaub arbeitsunfähig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Die Arbeitgeberin zahlt dann Entgeltfortzahlung und nicht etwa Urlaubsentgelt. Was ist aber, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaub – ohne selbst infiziert zu sein – nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an COVID-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss? In diesem Fall gewährt die Arbeitgeberin dennoch den – beantragten und genehmigten – Urlaub des Arbeitnehmers. Die Quarantänetage werden also auf den Urlaub angerechnet. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster am 3. August 2021 entschieden (Az. 3 Ca 362 b/21).

Die Arbeitgeberin hatte dem klagenden Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23. bis 31. Dezember 2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Kläger für den Zeitraum 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 Quarantäne an. Die Beklagte zahlte für die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Klägers an.

Der Kläger ist der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe. Die Arbeitgeberin habe ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt. § 9 BUrlG sei zumindest analog anzuwenden. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Durch die Quarantäne sei die Leistungsfähigkeit des Klägers weggefallen. Deshalb könne die Arbeitgeberin ihm überhaupt keinen Urlaub gewähren. Im Übrigen sei ihm eine frei und selbst gewählte Urlaubsgestaltung gar nicht möglich gewesen.

Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. § 9 BUrlG ist nicht auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne analog anzuwenden. Bei der Schaffung der Vorschrift war die Unterscheidung zwischen Krankheit und bloßem zu einer Quarantäneanordnung führenden seuchenbezogenen Risiko bereits bekannt. Seinerzeit galt das Bundesseuchengesetz. Der Gesetzgeber hat mit § 9 BUrlG eine besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und die anderen Fälle nicht entsprechend geregelt. Es handelt sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift. Im Übrigen ist eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko für die Urlaubsstörung trägt, nur möglich und praktikabel, wenn allein auf die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird.

Die Berufung ist gesondert zugelassen worden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein

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Bundesrepublik haftet nicht – kein Versagen des Gesetzgebers und des Kraftfahrt-Bundesamtes im Zusammenhang mit der Verwendung einer Manipulationssoftware bei Dieselfahrzeugen

Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Auch sei es bei der Erteilung und Überwachung der Typgenehmigungen zu keinem die Haftung auslösenden Versäumnis des Kraftfahrt-Bundesamtes gekommen. Das entschied das OLG Koblenz (Az. 1 U 1685/20).

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.08.2021 zum Urteil 1 U 1685/20 vom 27.05.2021 (rkr)

Die Bundesrepublik Deutschland hat bei der Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG das ihr zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Auch sei es bei der Erteilung und Überwachung der Typgenehmigungen zu keinem die Haftung auslösenden Versäumnis des Kraftfahrt-Bundesamtes gekommen. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 27.05.2021, Aktenzeichen 1 U 1685/20) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt.

Die Klägerin erwarb im September 2013 ein Gebrauchtfahrzeug des Typs VW Polo, in das ein von der Volkswagen AG hergestellter Motor des Typs EA 189 verbaut ist, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. Die Klägerin hat die Bundesrepublik Deutschland in diesem Zusammenhang aus unionsrechtlicher Staatshaftung in Anspruch genommen, weil die Beklagte in „qualifizierter“ Weise gegen Normen des Unionsrechts, und zwar der Richtlinie 2007/46/EG verstoßen habe. Konkret habe die Beklagte versäumt, für Verstöße der Hersteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen. Zudem habe das Kraftfahrt-Bundesamt für den verfahrensgegenständlichen Fahrzeugtyp rechtswidrig eine Typgenehmigung erteilt.

Das Landgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen, weil die Vorschriften der Richtlinie 2007/46/EG, auf die die Klägerin ihren Anspruch stützt, dem einzelnen Käufer kein subjektives Recht verliehen und er folglich aus diesen keinen individuellen Anspruch ableiten könne. Das hat die Klägerin anders gesehen und gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Rechtsauffassung des Landgerichts Koblenz bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setze die Haftung eines Mitgliedsstaates der EU unter anderem voraus, dass einerseits gegen eine unionsrechtliche Norm verstoßen wurde, die dem Einzelnen Rechte verleiht, und dass andererseits der Verstoß „hinreichend qualifiziert“ ist. Beides sei hier nicht erfüllt.

Wortlaut, Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen wie auch die der Richtlinie vorangestellten Erwägungen des Unionsgesetzgebers zeigten, dass die Richtlinie 2007/46/EG der Harmonisierung des Binnenmarktes diene. Sie ziele dagegen nicht auf den Schutz der von der Klägerin angeführten individuellen Interessen, insbesondere nicht auf den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts.

Zudem fehle es an einem „hinreichend qualifizierten“ Verstoß gegen Unionsrecht. Ein solcher sei gegeben, wenn die Grenzen, die das Gemeinschaftsrecht bei der Umsetzung einer Richtlinie dem Ermessen des Mitgliedsstaates oder des für ihn handelnden Organs setze, offenkundig und erheblich überschritten werden. Das sei hier nicht der Fall. Soweit die Richtlinie 2007/46/EG in Art. 46 fordere, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festzulegen sind, habe der Bundesgesetzgeber dies mit den in § 37 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung normierten Ordnungswidrigkeiten und mit der nach § 25 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung geschaffenen Möglichkeit zum (Teil-)Widerruf oder zur Rücknahme der Typgenehmigung hinreichend umgesetzt. Auch treffe das Kraftfahrt-Bundesamt bei der Ausübung der ihm zufallenden Kontrollpflichten kein Versäumnis, für das die Beklagte haften könnte. Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt bei der ihm obliegenden Pflicht, die Angaben der Hersteller auf Vollständigkeit und Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht zu prüfen, nicht über die europarechtlich vorgeschriebenen Prüfungen hinaus nach verbotenen Abschalteinrichtungen geforscht und offenbar auf die Herstellerangaben vertraut habe, begründe dies keinen „qualifizierten“ Verstoß gegen die unionsrechtlichen Vorgaben.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war im entschiedenen Fall nicht zulässig.

Quelle: OLG Koblenz

 

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Gewerkschaft ver.di tariffähig auch für Pflege außerhalb von Krankenhäusern

Das LAG Berlin-Brandenburg hat Anträge des Arbeitgeberverbandes Pflege e.V. zur Feststellung fehlender Tariffähigkeit der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen (Az. 21 BVL 5001/21).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.08.2021 zum Beschluss 21 BVL 5001/21 vom 24.06.2021

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat Anträge des Arbeitgeberverbandes Pflege e.V. zur Feststellung fehlender Tariffähigkeit der Gewerkschaft ver.di zurückgewiesen.

Im Arbeitgeberverband Pflege e.V. (AGVP) haben sich private Pflegeunternehmen zusammengeschlossen. Daneben bestehen weitere Arbeitgeberverbände der Pflegebranche, unter anderem die Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP). Die Gewerkschaft ver.di hat am 1. Februar 2021 mit dem BVAP einen Tarifvertrag über Mindestarbeitsbedingungen in der Pflegebranche abgeschlossen. Angestrebt wurde eine Allgemeinverbindlicherklärung dieses Tarifvertrages nach § 7a Arbeitnehmer-Entsendegesetz, zu der es wegen der fehlenden Zustimmung der Caritas nicht kam.

Mit seinem noch während der Auseinandersetzungen über die mögliche Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages beim Landesarbeitsgericht eingereichten Antrag hat der AGVP eine fehlende Tariffähigkeit der Gewerkschaft ver.di für Pflegebetriebe, die Pflegeleistungen außerhalb von Krankenhäusern erbringen, geltend gemacht. Zur Begründung hat der AGVP ausgeführt, jedenfalls wegen der heterogenen Zuständigkeit von ver.di sei für die Prüfung der Tariffähigkeit auf die einzelnen Branchen abzustellen. In der Pflegebranche verfüge ver.di nicht über die für eine Tariffähigkeit erforderliche Durchsetzungsfähigkeit. Die Lage in der Pflegebranche unterscheide sich hier von der Lage in Krankenhäusern. Im Laufe des Verfahrens hat der AGVP hilfsweise die Tariffähigkeit von ver.di insgesamt infrage gestellt. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, Voraussetzung für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung sei, dass sie sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sei, die ihr gestellten Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. Abzustellen sei auf die Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von der Arbeitnehmervereinigung beanspruchten Zuständigkeitsbereichs. Es gebe keine partielle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariffähigkeit. Vielmehr sei die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich einheitlich zu beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass eine in erheblichen Teilen des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs durchsetzungsfähige Arbeitnehmervereinigung sich auch in den Bereichen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehle, beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwerfe.

Daher habe eine etwa fehlende Durchsetzungskraft von ver.di im Bereich der Pflegebranche für sich genommen auch nicht zur Folge, dass ver.di insgesamt tarifunfähig sei. Als Gesamtorganisation sei ver.di im Sinne der Anforderungen an die soziale Mächtigkeit offensichtlich organisations- und durchsetzungsfähig sowie in der Lage, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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Berechtigung zur Anfechtung der Vaterschaft

Eine Berechtigung zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 I Nr. 2 BGB kann trotz Fehlens einer Versicherung an Eides statt ausnahmsweise gegeben sein, wenn aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten die biologische Vaterschaft des Anfechtenden unterstellt werden kann. So entschied das OLG Zweibrücken (Az. 6 UF 19/21).

OLG Zweibrücken, Mitteilung vom 26.08.2021 zum Beschluss 6 UF 19/21 vom 08.04.2021 (rkr)

Eine Berechtigung zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 I Nr. 2 BGB kann trotz Fehlens einer Versicherung an Eides statt ausnahmsweise gegeben sein, wenn aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten die biologische Vaterschaft des Anfechtenden unterstellt werden kann.

Der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat entschieden, dass für die Antragsberechtigung einer Vaterschaftsanfechtung des biologischen Vaters gemäß § 1600 Abs.1 Nr. 2 BGB zwar dann keine eidesstattliche Versicherung erforderlich ist, wenn sämtliche Beteiligten und insbesondere die Kindesmutter das Bestehen der biologischen Vaterschaft bestätigen. Es dürfe aber auch keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater bestehen.

Im Jahr 2020 leitete ein Mann beim Amtsgericht Frankenthal/Pfalz ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Er behauptete, der leibliche Vater des Kindes zu sein, was durch die Kindesmutter und ihren Partner, den rechtlichen Vater, bestätigt wurde. Der Partner der Mutter hatte die Vaterschaft für das Kind wenige Tag nach der Geburt wirksam anerkannt. Eine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt, dass er der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt habe, legte der anfechtende Vater nicht vor.

Das Amtsgericht Frankenthal/Pfalz wies die Vaterschaftsanfechtung mit Beschluss zurück. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Antragsteller nicht anfechtungsberechtigt sei, da eine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater bestehe.

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgericht Frankenthal/Pfalz bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass für die Vaterschaftsanfechtung des potenziell biologischen Vaters zwar grundsätzlich die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich sei, da dies eine notwendige Verfahrensvoraussetzung sei, um Anfechtungen durch jedermann zu vermeiden. Die Versicherung an Eides statt sei aber nicht erforderlich, wenn die Beteiligten des Verfahrens und insbesondere die Kindesmutter übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen. In diesem Fall bedürfe es nicht des mit der Vorlagepflicht einer eidesstattlichen Versicherung bezweckten Schutzes vor einer Anfechtung ins Blaue hinein. In der Sache scheitere die konkrete Anfechtungsklage aber dennoch an der fehlenden Anfechtungsberechtigung des Antragstellers. Ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters bestehe nämlich nur dann, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Eine sozial-familiäre Beziehung sei anzunehmen, wenn der rechtliche Vater die Verantwortung für das Kind tatsächlich trägt bzw. getragen hat, wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Zweibrücken

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Geldwäsche-Prävention: Sektorale Risikoanalysen zu Non-Profit-Organisationen und juristischen Personen

Im Zusammenhang mit der Länderprüfung Deutschlands durch die Financial Action Task Force (FATF) haben die Bundesministerien des Inneren und der Finanzen ergänzend zur ersten Nationalen Risikoanalyse zwei sektorale Risikoanalysen erstellt. Diese können auch Rechtsanwälte nutzen. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 25.08.2021

Im Zusammenhang mit der Länderprüfung Deutschlands durch die Financial Action Task Force (FATF) haben die Bundesministerien des Inneren und der Finanzen ergänzend zur ersten Nationalen Risikoanalyse zwei sektorale Risikoanalysen erstellt. Diese können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nutzen, um besser einschätzen zu können, ob sie es mit einem nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalt zu tun haben bzw. bei welchen Szenarien sie besonders aufmerksam prüfen müssen.

Die „Sektorale Risikoanalyse Terrorismusfinanzierung durch (den Missbrauch von) Non-Profit-Organisationen in Deutschland“ beleuchtet die Anfälligkeit entsprechender Organisationen, die in Deutschland vor allem in Form von Vereinen und Stiftungen vertreten sind, für die Zwecke der Terrorismusfinanzierung. Es werden typische Missbrauchs-Szenarien herausgearbeitet. Darüber hinaus wird untersucht, durch welche Maßnahmen die identifizierten Risiken eingedämmt werden können.

Die „Sektorspezifische Risikoanalyse 2020 (zur) Risikobewertung möglicher spezifischer Anfälligkeiten juristischer Personen und sonstiger Rechtsgestaltungen für den Missbrauch zu Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungszwecken in Deutschland“ untersucht die Missbrauchsrisiken der in Deutschland verbreitetsten juristischen Personen und sonstigen Rechtsgestaltungen sowohl im Hinblick auf Terrorismusfinanzierung als auch im Hinblick auf Geldwäsche. Unter anderem werden die jeweiligen Gründungsvoraussetzungen dargestellt und vor dem Hintergrund des zu beurteilenden Risikos analysiert. Abschließend wird die Missbrauchsgefahr in einer Risikomatrix bewertet.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 17/2021

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