Ausbaubeitrag für Anliegerstraße im Amtsbereich Lütjenburg hat Bestand

Ein Landwirt muss knapp 190.000 Euro an Straßenausbaubeträgen zahlen. Das OVG Schleswig-Holstein hat einen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt und das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt (Az. 2 LA 216/17).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 27.10.2021 zum Beschluss 2 LA 216/17 vom 22.10.2021

Mit Beschluss vom 22. Oktober 2021 hat der 2. Senat des Schleswig-Hosteinischen Oberverwaltungsgerichts einen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2017 (Az. 9 A 206/14) bestätigt, wonach der Kläger in rechtmäßiger Weise zu Ausbaubeiträgen in Höhe von insgesamt 189.736,33 Euro herangezogen worden ist.

Das Urteil hatte seinerzeit für Aufsehen gesorgt, weil die auf den Kläger entfallenden Ausbaubeiträge damit deutlich mehr als 50 % des insgesamt umlagefähigen Aufwands ausmachten. Die Höhe der Beiträge ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger Eigentümer von sechs landwirtschaftlich genutzten Grundstücken ist, die an der im Außenbereich liegenden Straße anliegen. Er hatte u. a. geltend gemacht, dass dies seine Existenz als Landwirt gefährde. Dazu hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine etwaige Existenzgefährdung lediglich als Billigkeitserwägung zu berücksichtigen sei und das beitragserhebende Amt nicht verpflichte, dies bereits im Heranziehungsverfahren zu berücksichtigen. Vielmehr bleibe die Möglichkeit, die als unbillig eingeschätzte Beitragsbelastung in einem gesonderten Erlassverfahren geltend zu machen. Dies hat der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht angegriffen.

Die von ihm vor dem Oberverwaltungsgericht geltend gemachten Gründe haben den Senat nicht überzeugt. Insbesondere gebiete der angewandte Verteilungsmaßstab keine Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern nur eine Typengerechtigkeit, d. h. ein Abstellen auf Regelfälle eines Sachverhalts und deren gleichartige Behandlung.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 2 LA 216/17).

Quelle: OVG Schleswig-Holstein

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Fehlende Zuständigkeit der Familiengerichte für Anordnungen gegenüber Schulen in Bezug auf Corona-Schutzmaßnahmen

Der BGH hat – ebenso wie in mehreren Parallelverfahren – über die Zuständigkeit der Familiengerichte für den Erlass von Anordnungen gegenüber Schulen in Bezug auf das Unterlassen von Corona-Schutzmaßnahmen entschieden (Az. XII ARZ 35/21).

BGH, Pressemitteilung vom 27.10.2021 zum Beschluss XII ARZ 35/21 vom 06.10.2021

Der u. a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat – ebenso wie in mehreren Parallelverfahren – über die Zuständigkeit der Familiengerichte für den Erlass von Anordnungen gegenüber Schulen in Bezug auf das Unterlassen von Corona-Schutzmaßnahmen entschieden.

Mit einem an das Familiengericht gerichteten Schreiben hat die Beteiligte darum nachgesucht, ein Verfahren nach § 1666 BGB* zu eröffnen und gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung der von ihrer 15-jährigen Tochter besuchten Gesamtschule einstweilig anzuordnen, die schulintern getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandsgebote und gesundheitliche Testungen, vorläufig auszusetzen.

Das Familiengericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die ihm übersandten Verfahrensakten an das Familiengericht „zuständigkeitshalber zurückgesandt“ und dabei den Rechtsstandpunkt eingenommen, dass das Familiengericht zuständig und die Verweisung an das Verwaltungsgericht wegen eines groben Verfahrensverstoßes nicht bindend sei. Daraufhin hat das Familiengericht die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Über einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet dasjenige oberste Bundesgericht, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird, im vorliegenden Fall somit der Bundesgerichtshof.

Das Familiengericht hat bei einer Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Dabei kann das Gericht in Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen (§ 1666 Abs. 1, 4 BGB).

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass damit jedoch keine Befugnis des Familiengerichts zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber schulischen Behörden verbunden ist. Im Rahmen des schulischen Sonderrechtsverhältnisses sind die zuständigen Behörden ihrerseits an die das Kindeswohl schützenden Grundrechte gebunden. Die gerichtliche Kontrolle dieses Behördenhandelns – auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen – obliegt hierbei allein den Verwaltungsgerichten.

Eine Rechtswegverweisung des Familiengerichts an das Verwaltungsgericht kommt jedoch wegen unüberwindbar verschiedener Prozessgrundsätze des von Amts wegen zu betreibenden familiengerichtlichen Verfahrens einerseits und des Klage- bzw. Antragsverfahrens der Verwaltungsgerichtsbarkeit andererseits nicht in Betracht. Das familiengerichtliche Verfahren war deshalb ohne Rechtswegverweisung einzustellen.

Fußnote

Die maßgebliche Norm des BGB lautet wie folgt:

§ 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) …

(3) …

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

Quelle: BGH

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Bankenpaket 2021: neue EU-Vorschriften zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Banken und zur Vorbereitung auf die Zukunft

Die EU-Kommission hat eine überarbeitete Fassung der EU-Bankenvorschriften (Eigenkapitalverordnung und Eigenkapitalrichtlinie) angenommen. Mit diesen neuen Vorschriften wird sichergestellt, dass die Banken in der EU besser für mögliche wirtschaftliche Schocks gewappnet werden und gleichzeitig einen Beitrag zur Erholung Europas von der COVID-19-Pandemie und zum Übergang zur Klimaneutralität leisten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.10.2021

Die Europäische Kommission hat heute eine überarbeitete Fassung der EU-Bankenvorschriften (Eigenkapitalverordnung und Eigenkapitalrichtlinie) angenommen. Mit diesen neuen Vorschriften wird sichergestellt, dass die Banken in der EU besser für mögliche wirtschaftliche Schocks gewappnet werden und gleichzeitig einen Beitrag zur Erholung Europas von der COVID-19-Pandemie und zum Übergang zur Klimaneutralität leisten.

Mit dem heute vorgelegten Paket wird die Umsetzung der Basel-III-Vereinbarung in der EU abgeschlossen. Die EU und ihre G20-Partner haben sich im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht auf diese Vereinbarung geeinigt, um die Banken widerstandsfähiger gegenüber wirtschaftlichen Schocks zu machen. Die heutigen Vorschläge bilden den letzten Schritt dieser Reform der Bankenvorschriften.

Die überarbeitete Fassung umfasst die folgenden Legislativvorschläge:

  • einen Vorschlag zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU);
  • einen Vorschlag zur Änderung der Eigenkapitalverordnung (Verordnung 2013/575/EU);
  • einen gesonderten Vorschlag zur Änderung der Eigenkapitalverordnung im Bereich der Abwicklung (den sogenannten „Daisy Chain“- oder „Kettenstruktur“-Vorschlag).

Das Paket besteht aus folgenden Teilen:

1. Umsetzung von Basel III – Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber wirtschaftlichen Schocks

Mit dem heute vorgelegten Paket wird die internationale Basel-III-Vereinbarung vollständig umgesetzt, wobei den Besonderheiten des EU-Bankensektors, beispielsweise hinsichtlich Hypotheken mit geringem Risiko, Rechnung getragen wird. Der heutige Vorschlag soll insbesondere sicherstellen, dass die von den Banken zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen verwendeten „internen Modelle“ die Risiken nicht zu gering ansetzen und dass die Banken genügend Kapital zur Deckung ihrer Risiken vorhalten. Dies wiederum wird den Vergleich der risikobasierten Eigenkapitalquoten der einzelnen Banken erleichtern und damit das Vertrauen in diese Quoten und in die Solidität des Sektors insgesamt wiederherstellen.

Der Vorschlag zielt darauf ab, die Widerstandsfähigkeit zu stärken, ohne die Eigenkapitalanforderungen deutlich zu erhöhen. Dadurch werden die Auswirkungen auf die Eigenkapitalanforderungen so gering wie möglich gehalten, sodass die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Bankensektors gewahrt wird. Mit dem Paket werden auch die Befolgungskosten weiter verringert, vor allem für kleinere Banken, ohne Abstriche bei den Aufsichtsstandards zu machen.

2. Nachhaltigkeit – Beitrag zum ökologischen Wandel

Die Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Bankensektors gegen Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken) ist ein Schlüsselbereich der Kommissionsstrategie für ein nachhaltiges Finanzwesen. Die Herangehensweisen der Banken zur Quantifizierung und Steuerung dieser Risiken sollten verbessert werden und die Märkte sollten über die einschlägigen Methoden der Banken informiert sein. Daher kommt der aufsichtlichen Regulierung eine entscheidende Bedeutung zu.

Mit dem heutigen Vorschlag werden die Banken verpflichtet, ESG-Risiken im Rahmen ihres Risikomanagements systematisch zu ermitteln, offenzulegen und zu steuern. Dies beinhaltet die regelmäßige Durchführung von Klimastresstests sowohl durch die Aufsichtsbehörden als auch durch die Banken. Die Aufsichtsbehörden werden die ESG-Risiken im Rahmen regelmäßiger Überprüfungen bewerten. Ferner müssen alle Banken offenlegen, inwieweit sie ESG-Risiken ausgesetzt sind. Um kleinere Banken vor übermäßigem Verwaltungsaufwand zu bewahren, werden die Offenlegungsvorschriften verhältnismäßig sein.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht nur den Bankensektor widerstandsfähiger machen, sondern auch sicherstellen, dass die Banken Nachhaltigkeitsaspekten Rechnung tragen.

3. Stärkere Aufsicht – Gewährleistung einer soliden Verwaltung der Banken in der EU und besserer Schutz der Finanzstabilität

Das heute vorgelegte Paket gibt den für die Beaufsichtigung von Banken in der EU zuständigen Aufsichtsbehörden stärkere Instrumente an die Hand. Es enthält klare, solide und ausgewogene Regeln zur fachlichen Qualifikation und Eignung, anhand deren die Aufsichtsbehörden prüfen, ob leitende Mitarbeiter über die für die Führung einer Bank erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.

Vor dem Hintergrund des Wirecard-Skandals werden den Aufsichtsbehörden ferner bessere Instrumente zur Beaufsichtigung von Fintech-Gruppen, einschließlich Tochtergesellschaften von Banken, zur Verfügung gestellt. Dieses verbesserte Instrumentarium wird ein solides und umsichtiges Management der Banken in der EU sicherstellen.

Die heute vorgelegte überarbeitete Fassung befasst sich – unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit – auch mit der Frage der Errichtung von Zweigstellen drittländischer Banken in der EU. Derzeit unterliegen solche Zweigstellen hauptsächlich den nationalen Rechtsvorschriften, die nur in sehr begrenztem Umfang harmonisiert sind. Mit dem heute vorgelegten Paket werden die EU-Vorschriften in diesem Bereich harmonisiert. Dadurch werden die Aufsichtsbehörden in die Lage versetzt, die Risiken im Zusammenhang mit solchen Zweigstellen, die ihre Tätigkeit in der EU in den vergangenen Jahren erheblich ausgeweitet haben, besser zu steuern.

Äußerungen aus dem Kollegium der Kommissionsmitglieder:

Valdis Dombrovskis, Exekutiv-Vizepräsident für eine Wirtschaft im Dienste der Menschen, erklärte:

„Europa braucht einen starken Bankensektor, damit die Wirtschaft während der Erholung von der COVID-19-Pandemie weiterhin die erforderlichen Kredite erhält. Mit den heutigen Vorschlägen setzen wir die Schlüsselelemente der internationalen Basel-III-Standards um. Dies ist wichtig für die Stabilität und die Widerstandsfähigkeit unserer Banken. Dabei tragen wir den Besonderheiten des EU-Bankensektors Rechnung und vermeiden eine erhebliche Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen. Mit dem heute vorgelegten Paket werden die Banken in der EU gestärkt und in die Lage versetzt, die wirtschaftliche Erholung und den ökologischen und digitalen Wandel zu unterstützen.“

Die für Finanzdienstleistungen, Finanzstabilität und die Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin Mairead McGuinness stellte fest:

„Die Banken spielen bei der Erholung eine entscheidende Rolle, und es ist in unser aller Interesse, dass die Banken in der EU widerstandsfähig sind. Mit dem heute vorgelegten Paket wird sichergestellt, dass der EU-Bankensektor der EU zukunftsfähig ist und auch weiterhin eine zuverlässige und nachhaltige Finanzierungsquelle für die EU-Wirtschaft bilden kann. Dank der Bewertung von ESG-Risiken werden die Banken besser für künftige Herausforderungen wie Klimarisiken gewappnet sein.“

Didier Reynders, Kommissar für Justiz, führte aus:

„Die Vorstandsmitglieder und die Inhaber von Schlüsselfunktionen von Banken können einen erheblichen Einfluss auf die Tätigkeiten eines Kreditinstituts ausüben. Sie spielen eine zentrale Rolle für die umsichtige und solide Führung der Geschäfte und Tätigkeiten der Banken. Für die Beurteilung, ob die Vorstandsmitglieder und die Inhaber von Schlüsselfunktionen für ihre Aufgaben geeignet sind, brauchen wir harmonisierte Vorschriften. Mit den heute angenommenen Vorschriften werden die Pflichten der Kreditinstitute bzw. der zuständigen Behörden klargestellt. Sie werden für Kohärenz auf EU-Ebene sorgen und letztlich zur Solidität der Banken beitragen.“

Nächste Schritte

Das Legislativpaket wird nun im Europäischen Parlament und im Rat erörtert.

Quelle: Europäische Union, 1995-2021

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Bezirksschornsteinfeger unzuverlässig

Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, der wegen Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt wurde, ist unzuverlässig im Sinne des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Dies entschied das VG Trier (Az. 2 L 3058/21.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 27.10.201 zum Beschluss 2 L 3058/21.TR vom 21.10.2021

Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, der wegen Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt wurde, ist unzuverlässig im Sinne des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. Das hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Eilbeschluss vom 21. Oktober 2021 entschieden.

Der Antragsteller, der als Bezirksschornsteinfeger für einen Kehrbezirk im Kreis Bernkastel-Wittlich zuständig ist, wurde aufgrund nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfasster Erlöse in seiner Buchführung, insbesondere in dem hoheitlich zu führenden Kehrbuch, wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen sowie wegen Falschbeurkundung im Amt strafrechtlich verurteilt. Daraufhin hat der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aufgehoben.

Zu Recht, so die Richter der 2. Kammer. Die Bestellung des Antragstellers zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der als Beliehener öffentliche Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrnehme und wie eine Behörde an Recht und Gesetz gebunden sei, sei aufzuheben, da dieser die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht mehr besitze. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die von ihm begangenen Straftaten zudem einen direkten Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit aufwiesen. Die von ihm ausgeübte Steuerhinterziehung und die Falschbeurkundung im Amt stellten gerade im Hinblick auf seine Stellung als Beliehener erhebliche Verstöße dar. Der Antragsteller habe damit das Vertrauen des Staates und der Bürger in ihn als Bezirksschornsteinfeger und mithin als mit hoheitlichen Aufgaben Beliehener missbraucht, um sich zu bereichern. Darüber hinaus stelle die Führung eines zweiten Kehrbuches, die der Verschleierung der begangenen Steuerhinterziehung diente, auch einen eklatanten Verstoß gegen seine bestehende Berufspflicht dar.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Trier

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Zum Antrag auf Unterlassung der Löschung eines Videos auf YouTube

Die Betreiberin eines Videokanals kann von YouTube nicht die Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos auf ihrer Plattform verlangen. So entschied das LG Köln (Az. 28 O 363/21).

LG Köln, Pressemitteilung vom 27.10.2021 zum Beschluss 28 O 363/21 vom 25.10.2021

Die Betreiberin eines Videokanals kann von YouTube nicht die Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos auf ihrer Plattform verlangen.

Das Landgericht Köln hatte es der Video-Plattform im Wege einer einstweiligen Verfügung mit zwei Beschlüssen vom 11.10.2021 unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, zwei Videos zu löschen und die Antragstellerin wegen des Inhalts der Videos mit einer Verwarnung zu belegen (vgl. PM 08/2021).

Der neue Antrag der Betreiberin des Videokanals auf Unterlassung der Löschung eines weiteren Videos wurde von dem Landgericht Köln mit Beschluss vom 25.10.2021 zurückgewiesen. Die Richter stellten darauf ab, dass die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass ihr selbst ein vertraglicher Anspruch gegen die Video-Plattform zustehen würde. Vertragspartner werde derjenige, der einen Kanal bei der Antragsgegnerin eröffnet. Die Videoplattform hatte allerdings bestritten, dass die Antragstellerin diejenige ist, die den Kanal im Juli 2021 eröffnet hat. Sie soll ihn nur betreiben, wäre damit nicht Vertragspartnerin und habe selbst keinen Anspruch.

Diese Fallgestaltung weicht von den bisherigen Fallgestaltungen ab, sodass sich die Entscheidung nicht in Widerspruch zu den bisherigen Beschlüssen setzt. In dem Fall der erlassenen einstweiligen Verfügungen war kein entsprechender Vortrag von der Videoplattform erfolgt, weshalb die Kammer bei den früheren Entscheidungen keinen Anlass hatte, an der Stellung der Antragstellerin als Vertragspartnerin zu zweifeln.

Quelle: LG Köln

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Frist für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe für prüfende Dritte verlängert

Nach einer aktuellen Information des BMWi ist ab sofort die Frist für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe für prüfende Dritte verlängert worden. Der DStV begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen.

DStV, Mitteilung vom 27.10.2021

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Frist für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe für prüfende Dritte verlängert worden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen. Er hatte sich für eine Anpassung der Frist eingesetzt.

Die Einreichungsfrist der Endabrechnung für prüfende Dritte ist nun auf den 30.06.2022 verlängert worden.

Der FAQ-Katalog zur Neustarthilfe wurde um diesen und folgende weitere Punkte aktualisiert:

  • In den Ziffern 3.4 und 4.8 die Fristanpassung für prüfende Dritte für die Einreichung der Endabrechnung eingefügt.
  • Unter Ziffer 2.2 und 4.1 wurde die Option für die Antragstellenden, die im Antragsverfahren ihre Umsätze aus Personengesellschaften nicht angegeben haben, eröffnet. Antragstellende können dies über einen Änderungsantrag nachzuholen, damit sie die Endabrechnung auf Grundlage korrekter Daten einreichen können.
  • Eine kleine Änderung zur Klarstellung (hier kursiv) hat das BMWi in die Überschrift der Ziffer 4.13 „Wie ist vorzugehen, wenn aufgrund eines Fehlers im Bewilligungsverfahren ein Bewilligungsbescheid und/oder eine Auszahlung fehlerhaft ist?“ aufgenommen.

Die Informationen können Sie im FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nachlesen.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Räumliche Abgrenzung des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes

In räumlicher Hinsicht entspricht ein Netzgebiet jeweils dem Gebiet, für das ein Vertrag zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und der Gemeinde über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen besteht, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören. Das entschied das BVerwG (Az. 8 C 2.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 26.10.2021 zum Urteil 8 C 2.21 vom 26.10.2021

§ 36 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erlegt Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, bestimmte Pflichten auf. Grundversorger in diesem Sinne ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EnWG jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. In räumlicher Hinsicht entspricht ein solches Netzgebiet jeweils dem Gebiet, für das ein Vertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG zwischen einem Energieversorgungsunternehmen und der Gemeinde über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen besteht, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören (Konzessionsvertrag). Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.10.2021 entschieden.

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, betreibt das Stromnetz in einer baden-württembergischen Gemeinde und hat mit ihr drei Konzessionsverträge geschlossen, die jeweils für bestimmte Teile des Gemeindegebiets gelten. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Umweltministerium des beklagten Landes die Klägerin als Grundversorger für die Jahre 2019 bis 2021 in einem der erwähnten drei Teile des Gemeindegebiets fest. Für die beiden übrigen Teile wurden die im Verfahren beigeladenen weiteren Energieversorgungsunternehmen als Grundversorger festgestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen. Unter einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sei das Gemeindegebiet oder ein Teil davon zu verstehen, in dem ein Netz auf der Grundlage eines Konzessionsvertrages betrieben werde (Konzessionsgebiet). Entsprechend der in den drei Netzgebieten jeweils gegebenen Zahl von Haushaltskunden der Klägerin und der Beigeladenen sei die angefochtene Feststellung rechtmäßig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die verwaltungsgerichtliche Auslegung des Begriffs des Netzgebiets der allgemeinen Versorgung bestätigt. Dem Willen des Gesetzgebers zufolge ist der Grundversorger nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Sie ergeben sich im Hinblick auf die räumliche Abgrenzung aus der Systematik des Energiewirtschaftsgesetzes, das namentlich in seinen § 3 Nr. 29c und § 46 Abs. 2 Satz 1 eine Verknüpfung zwischen den Netzgebieten der allgemeinen Versorgung und den Konzessionsgebieten innerhalb einer Gemeinde herstellt. Zudem entspricht ein solches Verständnis den gesetzlichen Zwecken einer effizienten Energieversorgung und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs in diesem Bereich (§ 1 Abs. 1 und 2 EnWG).

Quelle: BVerwG

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Erneuerbare Energien erstmals wichtigste Energiequelle der EU: Neue Berichte zur Lage der Energieunion und zum Klimaschutz

Im Jahr 2020 haben die erneuerbaren Energien erstmals die fossilen Brennstoffe als wichtigste Energiequelle der EU überholt. Das zeigt der aktuelle Bericht zur Energieunion, den die EU-Kommission am 26.10.2021 zusammen mit mehreren Fortschrittsberichten zur Klimapolitik vorgelegt hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.10.2021

Im Jahr 2020 haben die erneuerbaren Energien erstmals die fossilen Brennstoffe als wichtigste Energiequelle der EU überholt. Im selben Jahr, das vom Wirtschaftsabschwung aufgrund der COVID-19-Pandemie geprägt war, lagen die Treibhausgasemissionen 31 Prozent unter dem Niveau von 1990. Das zeigt der aktuelle Bericht zur Energieunion, den die Europäische Kommission am 26.10.2021 zusammen mit mehreren Fortschrittsberichten zur Klimapolitik vorgelegt hat. Zwei Jahre nach dem Start des Europäischen Grünen Deals gibt es demnach eine Reihe ermutigender Trends. Jedoch sind noch größere Anstrengungen erforderlich, um das EU-Ziel für 2030, die Nettoemissionen um mindestens 55 Prozent zu senken, zu erreichen und bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu werden.

Der Bericht über die Energieunion wird von einem Anhang über Energiesubventionen in der EU und einem Fortschrittsbericht über die Wettbewerbsfähigkeit sauberer Energietechnologien begleitet. Darüber hinaus hat die Kommission drei Berichte über die Fortschritte der EU-Klimapolitik im Jahr 2020 angenommen: den EU-Fortschrittsbericht zum Klimaschutz, den Bericht über den Kohlenstoffmarkt und den Bericht über die Kraftstoffqualität.

Quelle: EU-Kommission

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Mülltonnen auf Radweg bringen Radfahrer zu Fall: Kein Anspruch auf Schadensersatz

Erkennt ein Radfahrer, dass ihm geleerte Mülltonnen auf dem Radweg im Weg stehen, so muss er diesen vorsichtig und mit ausreichendem Abstand ausweichen. Kommt er dabei zu Fall, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Abfallentsorgungsfirma. Das geht aus einem Urteil des LG Frankenthal hervor (Az. 4 O 25/21).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 26.10.2021 zum Urteil 4 O 25/21 vom 24.09.2021 (nrkr)

Erkennt ein Radfahrer, dass ihm geleerte Mülltonnen auf dem Radweg im Weg stehen, so muss er diesen vorsichtig und mit ausreichendem Abstand ausweichen. Kommt er dabei zu Fall, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Abfallentsorgungsfirma. Das geht aus einem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hervor.

Ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim war als Radfahrer auf einem Radweg in Richtung Bad Dürkheim unterwegs. Seiner Schilderung nach erkannte er, dass sich auf dem Radweg zwei Mülltonnen befanden. Beim Versuch, diesen auszuweichen, fuhr er gegen eine der Mülltonnen, stürzte und verletzte sich schwer. Mit seiner Klage verlangte er nun von dem zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen Schmerzensgeld und Schadensersatz. Er behauptete: Die Müllwerker hätten die geleerten Tonnen auf dem Radweg abgestellt, sodass es nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbeizufahren. Dies stelle eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.

Die Klage hatte aufgrund eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Radfahrers keinen Erfolg.

Nach der Urteilsbegründung der Kammer könne das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein. Denn die Tonnen seien ein „ruhendes Hindernis“, wodurch der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde. Wenn aber das ruhende Hindernis schon von weitem erkennbar sei, müsse der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, so sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Denn der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Dieses Mitverschulden schließe alle seine etwaigen Ansprüche aus.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: LG Frankenthal

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Keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bei fehlender Beantragung von Sozialhilfe

Ein Sozialhilfeberechtigter, der keinen Antrag auf Zahlung von Sozialhilfe stellt, kann nicht die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 557/21).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 26.10.2021 zum Urteil 5 K 557/21 vom 19.10.2021

Ein Sozialhilfeberechtigter, der keinen Antrag auf Zahlung von Sozialhilfe stellt, kann nicht die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine entsprechende Klage ab.

Der Kläger ist Empfänger einer geringen Rente. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Befreiungstatbestände – insbesondere die Beziehung von Sozialleistungen – lägen nicht vor.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter. Er machte geltend, unter Berücksichtigung seiner finanziell schlechten Verhältnisse habe er wegen eines Härtefalls einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zwar beziehe er nur eine geringe Rente, einen Antrag auf Sozialhilfe wolle er allerdings nicht stellen. Der Beklagte sah hingegen die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines Härtefalls nicht als erfüllt an, da der Kläger freiwillig auf die Beantragung und Inanspruchnahme der ihm zustehenden Sozialleistungen verzichtet habe.

Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger könne sich zunächst nicht auf die Befreiungstatbestände im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag berufen, so die Koblenzer Richter. Weder beziehe er Sozialleistungen, was zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen würde, noch bestehe ein besonderer Härtefall. Ein solcher liege nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen wolle. Die Heranziehung des Klägers zum Rundfunkbeitrag sei auch verhältnismäßig. Der Kläger habe kein Wahlrecht. Er könne nicht einerseits auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen freiwillig verzichten, andererseits jedoch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mangels finanzieller Mittel verlangen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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