Verbraucherschutz: Fluggesellschaften verpflichten sich zu zeitnaher Erstattung nach Flugannullierungen

Nach Dialogen mit der EU-Kommission und den nationalen Verbraucherschutzbehörden haben sich 16 große Fluggesellschaften verpflichtet, die Fluggäste bei annullierten Flügen besser zu informieren und ihnen zeitnah Erstattungen zu gewähren.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.09.2021

Nach Dialogen mit der EU-Kommission und den nationalen Verbraucherschutzbehörden haben sich 16 große Fluggesellschaften verpflichtet, die Fluggäste bei annullierten Flügen besser zu informieren und ihnen zeitnah Erstattungen zu gewähren. „Es ist eine gute Nachricht für die Verbraucher, dass die Fluggesellschaften während der Dialoge kooperiert und sich verpflichtet haben, die Fluggastrechte zu achten und ihre Kommunikation zu verbessern“, so EU-Justizkommissar Didier Reynders. „In der Anfangsphase der Pandemie haben einige Fluggesellschaften den Fluggästen Gutscheine nahegelegt. Damit verstießen sie gegen die EU-Verbraucherschutzvorschriften, was nicht hinnehmbar war. Ich freue mich, dass die meisten von ihnen nach unserer gemeinsamen Maßnahme bereit sind, diese Gutscheine auszuzahlen.“

EU-Verkehrskommissarin Adina Vălean fügte hinzu: „Alle betroffenen Fluggesellschaften haben sich verpflichtet, den Rückstand bei den Erstattungen aufzuholen und den Fluggästen wie im EU-Recht vorgesehen innerhalb von 7 Tagen eine Erstattung zu gewähren. Das Hauptziel der Maßnahme wurde erreicht: Wir wollten dafür sorgen, dass die Fluggesellschaften bei annullierten Flügen zeitnah Rückzahlungen leisten, damit die Fluggäste wieder auf den Luftverkehr vertrauen können.“

Die Kommission hatte die für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (Consumer Protection Cooperation – CPC) zuständigen Behörden im Dezember 2020 gewarnt, dass sie sich mit den Annullierungs- und Erstattungsverfahren mehrerer Fluggesellschaften vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie befassen sollten.

Überblick über die Verpflichtungen der Fluggesellschaften

Im Anschluss an die Dialoge sind die Fluggesellschaften folgende Verpflichtungen eingegangen:

  • Der verbleibende Rückstand bei der Erstattung ist in den allermeisten Fällen abgebaut worden, und die Fluggäste werden im Einklang mit dem EU-Recht innerhalb von sieben Tagen eine Erstattung erhalten.
  • Die Fluggäste werden klarer über ihre Fluggastrechte bei Annullierung eines Fluges durch eine Fluggesellschaft informiert.
  • Die verschiedenen Optionen der Fluggäste bei Annullierungen durch die Fluggesellschaft – anderweitige Beförderung, Rückerstattung und, wenn dies von der Fluggesellschaft angeboten wird, Erstattung durch einen Gutschein – werden auf den Websites der Fluggesellschaften sowie in ihren E-Mails und anderen Mitteilungen an die Fluggäste gleiche Sichtbarkeit erhalten.
  • Die Fluggesellschaften werden in ihrer Kommunikation mit den Fluggästen klar zwischen Annullierungen durch die Fluggesellschaft (und den sich daraus ergebenden gesetzlichen Ansprüchen des Fluggasts) und den Annullierungen durch den Fluggast (und etwaigen vertraglichen Rechten, die der Fluggast in diesen Fällen nach den Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaft haben kann) unterscheiden.
  • Gutscheine können den Fluggästen nur gegeben werden, wenn diese sich ausdrücklich dafür entscheiden. Alle 16 Fluggesellschaften mit Ausnahme von Iberia und Wizz Air haben zugesagt, dass ungenutzte Gutscheine, die den Fluggästen zu Beginn der Pandemie nahegelegt worden waren, auf Wunsch des Fluggasts ausgezahlt werden können.
  • Fluggäste, die ihren Flug über Vermittler gebucht haben und Schwierigkeiten haben, von diesem eine Erstattung zu erhalten, können sich direkt an die Fluggesellschaft wenden und eine direkte Erstattung verlangen. Von den Fluggesellschaften wird erwartet, dass sie die Fluggäste über diese Möglichkeit und die Voraussetzungen für die Beantragung einer direkten Erstattung auf ihren Websites informieren.

Nächste Schritte

Das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz („CPC-Netz“) wird nun seine Dialoge mit allen Fluggesellschaften abschließen und genau verfolgen, ob die Verpflichtungen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Die nationalen Behörden werden entscheiden, wie mit der noch offenen Frage der nicht erstattungsfähigen Gutscheine umzugehen ist, die den Verbrauchern in der Anfangsphase der Pandemie nahegelegt wurden. Das CPC-Netz wird ferner Informationen über laufende Ermittlungen seiner Mitglieder über mögliche unlautere Praktiken bestimmter Vermittler austauschen, insbesondere darüber, wie die Vermittler Verbraucher über die Konditionen und Gebühren für ihre Dienstleistungen informieren.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Soldatenversorgung auch bei Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin in einem zivilen Krankenhaus möglich

Das BSG entschied, dass die Soldatenversorgung auch Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin umfassen kann, die auf Behandlungsfehler ziviler Ärzte zurückzuführen sind
(Az. B 9 V 1/19 R).

BSG, Pressemitteilung vom 30.09.2021 zum Urteil B 9 V 1/19 R vom 30.09.2021

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. September 2021 entschieden, dass die Soldatenversorgung auch Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin umfassen kann, die auf Behandlungsfehler ziviler Ärzte zurückzuführen sind
(Az. B 9 V 1/19 R).

Die Mutter des Klägers war während ihrer Schwangerschaft Soldatin auf Zeit. Die ambulante und stationäre Schwangerschaftsbetreuung einschließlich der geburtshilflichen Behandlung erfolgte nicht durch Bundeswehrärzte, sondern auf Kosten der Bundeswehr durch zivile Ärzte. Daneben fand eine truppenärztliche Mitbetreuung statt. In deren Rahmen wurden der Mutter des Klägers wegen ihrer unsicheren gesundheitlichen Situation bei vorzeitiger Wehentätigkeit vorsorglich entsprechende Überweisungen mitgegeben.

Nachdem sich die Soldatin auf Anraten und Anmeldung des truppenärztlich hinzugezogenen behandelnden Gynäkologen in ein standortnahes Krankenhaus begeben hatte, wurde sie noch am selben Tag in ein anderes Krankenhaus verlegt, weil dieses über die notwendige Ausstattung für die drohende Frühgeburt verfügte. Dort kam es im September 2007 vorzeitig zur Geburt des Klägers. Nachgeburtlich entwickelte sich bei ihm eine Hirnblutung. Seitdem leidet er an Entwicklungsverzögerungen und cerebralen Anfällen.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat das einen Versorgungsanspruch verneinende Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen.

Einen Anspruch auf Soldatenversorgung können seit jeher auch die Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung begründen. Die geburtshilfliche Behandlung der Mutter des Klägers in dem zivilen Krankenhaus ist wegen der vom Truppenarzt vorsorglich aufgrund vorzeitiger Wehentätigkeit ausgestellten Überweisungen der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen. Die geburtshilfliche Versorgung einer Soldatin ist Teil der freien Heilfürsorge durch die Bundeswehr, den diese mangels eigener personeller und sächlicher gynäkologischer Kapazitäten damals nur durch Zivilärzte sicherstellen konnte. Gesundheitsstörungen, die durch Handlungen eines in diesem Rahmen hinzugezogenen Zivilarztes verursacht worden sind, sind grundsätzlich geeignet, Wehrdienstbeschädigungen im Sinne des § 81 Absatz 1 Soldatenversorgungsgesetz zu begründen.

Ob bei der Mutter des Klägers eine Wehrdienstbeschädigung wegen Fehlern bei der geburtshilflichen Behandlung vorliegt und ob der Kläger seinerseits hierdurch unmittelbar geschädigt worden ist und die geltend gemachten Schädigungsfolgen hierauf beruhen, hat das Landessozialgericht nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen hat der Senat den Rechtsstreit zurückverwiesen.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

§ 81f Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i. d. F. des Gesetzes vom 21.12.2004, BGBl. I S. 3592

Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

§ 81 SVG i. d. F des Gesetzes vom 22.04.2005, BGBl. I S. 1106

1Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

Quelle: BSG

Powered by WPeMatico

Kein Schmerzensgeld wegen Weiterleitung von nicht anonymisierter Gerichtsentscheidung

Entscheidungen von Gerichten dürfen nicht weitergeleitet werden, wenn die Personen, um die es geht, namentlich genannt werden. Das LG Köln entschied, dass dem Kläger in diesem Fall allerdings kein Schmerzensgeld zusteht (Az. 5 O 84/21).

LG Köln, Mitteilung vom 30.09.2021 zum Urteil 5 O 84/21 vom 03.08.2021 (nrkr)

Entscheidungen von Gerichten dürfen nicht weitergeleitet werden, wenn die Personen, um die es geht, namentlich genannt werden. Das Landgericht Köln hat entschieden, dass dem Kläger in diesem Fall allerdings kein Schmerzensgeld zusteht.

Der Kläger verlangt von der Stadt Bergisch Gladbach Schmerzensgeld, weil sie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Rechtsstreit ohne jede Anonymisierung einem größeren Kreis von Interessierten zur Verfügung gestellt hat.

Der Kläger war gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt Bergisch Gladbach vorgegangen, mit der ihm wegen der Corona Pandemie die Schließung seines Geschäftslokals auferlegt worden war.

Der Kläger behauptet, die Übersendung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in anderen Kommunen zu deren Information mit seinem vollen Namen habe dazu geführt, dass die Entscheidung auch in seinem Interessenverband bekannt geworden sei, in dem er sich engagiert hatte. Dadurch sei er offenen Anfeindungen als „Corona Leugner“ ausgesetzt gewesen. Dieser Beschluss des Gerichts sei sogar zusammen mit einem Zettel mit der Aufschrift „Ihr seid es“ unter den Scheibenwischer seines an seinem Wohnhaus geparkten Fahrzeugs gesteckt worden.

Er ist der Ansicht, Art. 82 Abs. 1 DSGVO gewähre ihm einen Geldentschädigungsanspruch. Er macht Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 8.000 Euro geltend.

Die Stadt Bergisch Gladbach ist der Ansicht, der Rechtsstreit des Klägers vor dem Verwaltungsgericht sei bereits Gegenstand der Berichterstattung in einer Tageszeitung und deshalb in der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen. Außerdem seien seine persönlichen Daten in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder geheim noch intim gewesen. Die Nachteile, die der Kläger erlitten haben will, seien nicht kausal auf die Weitergabe der Entscheidung zurückzuführen gewesen.

Das Landgericht entschied nun, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Stadt Bergisch Gladbach zustehe.

Ein Anspruch ergebe sich zwar grundsätzlich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Danach steht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Übersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln an Mitarbeiter anderer Kommunen stellt nach Ansicht des Gerichts einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung dar. Diesen Beschluss hätte die Stadt zumindest anonymisieren und dadurch die Identität des Klägers unkenntlich machen müssen.

Allerdings seien die vom Kläger geschilderten Beeinträchtigungen, Beschimpfungen und Herabsetzungen nicht notwendigerweise auf die Weiterleitung des Beschlusses durch Mitarbeiter der Stadt Bergisch Gladbach zurückzuführen gewesen. Dem Kläger stehe daher in diesem konkreten Fall kein Schadensersatz zu. Auch andere Geschäftsinhaber hätten sich gegen die Schließung gerichtlich zur Wehr gesetzt, so dass auch diese an den Beschluss hätten gelangen können. Zudem sei der Beschluss an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Kommunen gegangen. Diese waren selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dem Kläger komme auch keine Möglichkeit der Beweiserleichterung zugute – diese sei nur im Rahmen der Prüfung des Verschuldens möglich.

Schließlich seien auch keine immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers ersichtlich. Zwar soll eine abschreckende Wirkung dadurch erzielt werden, dass Verstöße zur Zahlung hoher Schmerzensgelder führen können. Zu einer uferlosen Häufung von Ansprüchen soll es aber nicht kommen – immerhin bestehe nach Art. 83 DSGVO auch die Möglichkeit, bei Verstößen Geldbußen in erheblichem Umfang zu verhängen.

Die Entscheidung vom 03.08.2021 zum Az. 5 O 84/21 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

Powered by WPeMatico

EuGH zum Ausschluss von Hausangestellten von spanischer Arbeitslosenversicherung

Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte – bei denen es sich fast ausschließlich um Frauen handelt – keinen Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit haben, verstößt EuGH-Generalanwalt Szpunar zufolge gegen das EU-Recht (Rs. C-389/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 30.09.2021 zum Schlussantrag C-389/20 vom 30.09.2021

Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte – bei denen es sich fast ausschließlich um Frauen handelt – keinen Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit haben, verstößt Generalanwalt Szpunar zufolge gegen das EU-Recht.

Sie stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die nicht mit legitimen Zielen, die einer geschlechtsbasierten Diskriminierung völlig fremd sind, gerechtfertigt ist.

Das Besondere System der sozialen Sicherheit für Hausangestellte nach spanischem Recht umfasst nicht den Schutz bei Arbeitslosigkeit.

Eine Hausangestellte, die für eine Arbeitgeberin arbeitet, die eine natürliche Person ist, ist seit Januar 2011 Mitglied dieses Besonderen Systems. Im November 2019 beantragte sie bei der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) (Allgemeine Sozialversicherungskasse), zur Leistung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zugelassen zu werden, um einen Anspruch auf Leistungen zu erwerben. Ihre Arbeitgeberin war bereit, den entsprechenden Arbeitgeberanteil zu entrichten. Die TGSS lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Möglichkeit, Beiträge zum Besonderen System für den Schutz gegen das Risiko Arbeitslosigkeit zu leisten, gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossen sei.

Die Hausangestellte erhob Klage beim Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 2 de Vigo (Verwaltungsgericht Nr. 2 Vigo, Spanien) und machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der nationalen Vorschrift würden Hausangestellte in eine Situation sozialer Schutzlosigkeit versetzt, wenn ihre Beschäftigung aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen ende. Damit hätten sie nicht nur keinen Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sondern auch keinen Zugang zu anderen sozialen Hilfen, die vom Erlöschen des Anspruchs auf Leistung bei Arbeitslosigkeit abhängig seien.

Das spanische Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass die betreffende Gruppe von Arbeitnehmern fast ausschließlich aus Frauen bestehe, und bittet daher den Gerichtshof um eine Auslegung der Richtlinie über die Gleichbehandung im Bereich der sozialen Sicherheit1, um festzustellen, ob hier eine durch diese Richtlinie verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt.

In seinen Schlussanträgen führt Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst aus, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich der sozialen Sicherheit von den Mitgliedstaaten zu beachten ist, wenn sie ihre Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit und insbesondere der Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausüben.

Anders als die spanische Regierung ist der Generalanwalt der Ansicht, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Schutzausschluss einen besonderen Nachteil für Hausangestellte mit sich bringt.

Er stellt fest, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, unter Berücksichtigung dessen zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vorschrift als „mittelbar diskriminierende Maßnahme“ im Sinne der Richtlinie einzustufen ist, und führt aus, dass nach spanischem Recht alle Arbeitnehmer, die unter das Allgemeine System der sozialen Sicherheit fallen, grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben und dass innerhalb dieser Gruppe der Anteil von Männern und Frauen mehr oder weniger ähnlich ist. Dieser Anteil fällt jedoch in der Gruppe der Arbeitnehmer, auf die das Besondere System anwendbar ist, sehr unterschiedlich aus, da darin Frauen mehr als 95 % der Beschäftigten ausmachen. Damit wirkt sich die Ausschlussklausel für Hausangestellte bei wesentlich mehr Frauen als Männern nachteilig aus.

Sollte das spanische Gericht daher zu dem Schluss kommen, dass diese Vorschrift vor allem weibliche Hausangestellte benachteiligt, wäre davon auszugehen, dass sie gegen die Richtlinie verstößt, es sei denn, sie ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Sodann prüft der Generalanwalt, ob die Ungleichbehandlung zum Nachteil weiblicher Hausangestellter durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt werden kann.

Die TGSS und die spanische Regierung haben insbesondere geltend gemacht, dass die unterschiedliche Behandlung der Hausangestellten durch Ziele, die sich aus den besonderen Merkmalen dieser Kategorie von Angestellten und dem Status ihrer Arbeitgeber ergäben, sowie durch die Ziele des Arbeitnehmerschutzes, der Sicherung des Beschäftigungsniveaus in diesem Sektor und der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Betrugs gerechtfertigt sei.

Diese Gründe sind dem Generalanwalt zufolge legitime Ziele der Sozialpolitik. Allerdings könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Ziele nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; sie seien daher nicht geeignet, eine Diskriminierung zum Nachteil von Frauen zu rechtfertigen.

Herr Szpunar ist der Ansicht, dass die Gründe, die auf die besonderen Merkmale der Hausangestellten (gering qualifizierte und zum Mindestlohn abgegoltene Arbeitnehmer) oder auf die ihrer Arbeitgeber (Familienoberhäupter) gestützt sind, eher auf geschlechtsspezifischen Stereotypen zu beruhen scheinen, von denen kaum gesagt werden kann, dass sie nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Das Argument, wonach ein Schutz der Hausangestellten gegen das Risiko Arbeitslosigkeit diese zu Betrug ermutigen würde, weist der Generalanwalt mit dem Hinweis darauf zurück, dass, wenn dies erwiesen wäre, dies ebenfalls für alle gering qualifizierten, den Mindestlohn beziehenden Arbeitnehmer anderer Sparten des Arbeitsmarkts gelten müsste, die demnach von der Leistung bei Arbeitslosigkeit ausgeschlossen werden müssten. Dies ist jedoch nicht der Fall, und damit besteht kein Zusammenhang zwischen dieser Rechtfertigung und dem im Rede stehenden Schutzausschluss der Hausangestellten.

Was das Ziel der Sicherung des Beschäftigungsniveaus der Gruppe der Hausangestellten betrifft, führt der Generalanwalt aus, dass der Schutzausschluss zu einer Verstärkung des traditionellen gesellschaftlichen Rollenverständnisses führt, indem er es nicht nur ermöglicht, die strukturell schwächere Stellung der Hausangestellten auszunutzen, sondern auch dazu führt, den Wert ihrer Arbeit gering zu schätzen, anstelle sie gesellschaftlich anzuerkennen und wertzuschätzen.

Jedenfalls ist Herr Szpunar der Ansicht, dass die in Rede stehende Ausschlussklausel nicht geeignet ist, die Ziele der Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Betrugs sowie der Sicherung der Beschäftigung zu gewährleisten, da sie weder tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel zu erreichen, noch in kohärenter und systematischer Weise angewandt wird. Dadurch, dass sie allen Hausangestellten den Zugang zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausnahmslos verwehrt, geht sie über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist.

Der Generalanwalt schlägt dem Gerichtshof daher vor, dem spanischen Gericht zu antworten, dass die Richtlinie einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit von den Leistungen ausschließt, die Hausangestellten durch ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit gewährt werden, wenn festgestellt wird, dass diese Angestellten beinahe ausschließlich Frauen sind.

Fußnote

1 Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Verlustmeldung einer EC-Karte nach 30 Minuten kann verspätet sein

Das AG Frankfurt entschied, dass die Haftung der Bank für die nach Verlust einer Debitkarte erfolgten Geldabhebungen ausgeschlossen ist, soweit ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach Feststellung des Verlustes unterbleibt (Az. 32 C 6169/20 (88)).

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.09.2021 zum Urteil 32 C 6169/20 (88) vom 31.08.2021 (nrkr)

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Haftung der Bank für die nach Verlust einer Debitkarte erfolgten Geldabhebungen ausgeschlossen ist, soweit ein Verschulden des Karteninhabers bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist und eine sofortige Sperrung der Karte nach Feststellung des Verlustes unterbleibt (Urteil vom 31.08.2021, 32 C 6169/20 (88)).

Im dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall meldete die Klägerin am 11.11.2019 um 10:42 Uhr telefonisch gegenüber ihrer Bank den Verlust ihrer Debitkarte und veranlasste zugleich ihre Sperrung. Bereits um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr war es zu zwei Barabhebungen zu je 500,00 Euro gekommen. In ihrer schriftlichen Verlustmeldung am 19.11.2019 gab die Klägerin an, den Verlust bereits um 10:10 Uhr bemerkt zu haben. Im Rahmen der auf die Erstattung der Kontozahlungen gerichteten Klage behauptete die Klägerin, ihr Portemonnaie auf dem Arbeitsweg aus der Handtasche verloren oder entwendet bekommen zu haben und diesen Verlust erst um 10:30 Uhr bemerkt zu haben. Auch habe niemand autorisierten Zugang zu ihrer Karte gehabt, sodass die PIN ausgespäht worden sein müsse.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah, nachdem die Abhebungen ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren, einen möglichen Verstoß gegen die Obliegenheit der Klägerin nicht als widerlegt an, die PIN getrennt von der Karte zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren. Zugleich sei der Klägerin ein, den Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß auch deshalb anzulasten, weil sie ausweislich ihrer schriftlichen Verlustanzeige den Verlust bereits vor den streitgegenständlichen Abhebungen gemerkt habe und trotz des mitgeführten Mobiltelefons nicht umgehend gegenüber der Beklagten gemeldet habe. Insofern könne die Klägerin sich auch nicht darauf berufen, ihre IBAN nicht zur Hand gehabt zu haben, da nach den allgemeinen Bedingungen der beklagten Bank die Nennung derselben keine Voraussetzung für die Kartensperrung im Verlustfall sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG Frankfurt

Powered by WPeMatico

Vorläufiger Stopp für Protected Bike Lane in Düsseldorf

Die Stadt Düsseldorf darf die im Düsseldorfer Hafengebiet geplante „Protected Bike Lane“, einen gesicherten Radfahrstreifen, vorläufig nicht weiter einrichten. Die teilweise bereits aufgebrachten Radwegmarkierungen muss sie vorerst entfernen bzw. unwirksam machen. Das entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 8 B 188/21).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 29.09.2021 zum Beschluss 8 B 188/21 vom 29.09.2021

Die Stadt Düsseldorf darf die im Düsseldorfer Hafengebiet geplante „Protected Bike Lane“, einen gesicherten Radfahrstreifen, vorläufig nicht weiter einrichten. Die teilweise bereits aufgebrachten Radwegmarkierungen muss sie vorerst entfernen bzw. unwirksam machen. Das hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.09.2021 entschieden und damit der Beschwerde eines dort ansässigen Industrieunternehmens gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf stattgegeben.

Die Stadt Düsseldorf möchte an der Straße Am Trippelsberg zwischen Bonner Straße und Karweg einen 1,2 km langen Radweg einrichten, der durch aufgeschraubte Trennelemente gesichert und so vor dem Überfahren durch motorisierten Verkehr geschützt werden soll. Zwischen Bonner Straße und Reisholzer Werftstraße hat sie bereits entsprechende Markierungen vorgenommen. Den dagegen gerichteten Eilantrag eines im Düsseldorfer Hafen ansässigen Industrieunternehmens (Antragstellerin) lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die daraufhin erhobene Beschwerde hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Der 8. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Markierung des Radfahrstreifens durch durchgehende weiße Linien bedeutet insbesondere, dass am Straßenrand, anders als bisher, nicht mehr geparkt werden darf. Das betrifft auch die Antragstellerin als Halterin von Fahrzeugen. Die der angefochtenen verkehrsregelnden Anordnung zugrunde liegende Ermessensentscheidung der Stadt Düsseldorf ist derzeit offensichtlich rechtswidrig. Beruft sich die Behörde – wie hier – als Prämisse ihrer Ermessensentscheidung zumindest auch auf die Verkehrsbelastung und sich daraus vermeintlich ergebende Nutzungskonflikte, darf sie diese nicht nur allgemein behaupten. Vielmehr muss sie diese Annahme etwa mit dem Ergebnis von Verkehrszählungen, Verkehrsprognosen oder sonstigen belastbaren Erkenntnissen unterlegen. Daran fehlt es hier. Mit der von ihr selbst eingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums Düsseldorf, das über eine unauffällige Unfalllage berichtete und ausführte, dass die Straße unter der Woche durch Radfahrer eher in einem geringeren Umfang befahren werde, hat sich die behördliche Ermessensentscheidung ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den konkurrierenden Nutzungsinteressen der gewerblich-industriellen Anlieger des Industriegebiets.

Das hat die Stadt Düsseldorf ausweislich ihrer Presseerklärung vom 7. Juni 2021 inzwischen selbst erkannt. Darin heißt es, dass zur Abwägung der Interessen der gewerblich-industriellen Nutzungen an einem leistungsfähigen Gewerbestandort und den Bedarfen des dort vorhandenen Radverkehrs weitere Untersuchungen etwa zu tatsächlichen Verkehrszahlen erforderlich seien, weshalb die Umsetzung der Radwegplanung bis auf Weiteres zurückgestellt werde.

Dass die bereits aufgebrachten Radwegmarkierungen zwischen Bonner Straße und Reisholzer Werftstraße entfernt bzw. unwirksam gemacht werden müssen, hat der Senat auf Antrag der obsiegenden Antragstellerin angeordnet, um die Folgen des Vollzugs der rechtswidrigen Maßnahme zu beseitigen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

Powered by WPeMatico

EU-Taskforce Binnenmarkt stärkt freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der Pandemie

Die Taskforce Binnenmarkt (SMET) hatte in der Pandemie eine Schlüsselrolle bei der Beseitigung von Hindernissen für den Binnenmarkt inne. Dies geht aus dem ersten Bericht hervor, den die EU-Kommission über die Arbeit der Taskforce vorgestellt hat.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 29.09.2021

Die Taskforce Binnenmarkt (SMET) hatte in der Pandemie eine Schlüsselrolle bei der Beseitigung von Hindernissen für den Binnenmarkt inne. Dies geht aus dem ersten Bericht hervor, den die Kommission am 29.09.2021 über die Arbeit der Taskforce vorgestellt hat. Der Bericht hebt die wichtige Rolle hervor, die die SMET bei der Beseitigung von Hemmnissen gespielt hat, die von den Mitgliedstaaten während der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, um insbesondere die Verfügbarkeit von lebenswichtigen medizinischen Gütern und Schutzausrüstung im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten.

Die Task Force befasste sich auch mit Beschränkungen, die das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Agrar- und Lebensmittelsektor beeinträchtigten, sowie mit Beschränkungen, die Dienstleister betrafen. So konnte die Task Force beispielsweise erreichen, dass die aufwändigen Anforderungen für die Vorabkontrolle von Berufsqualifikationen in mehr als 160 Berufen abgeschafft wurden. Darüber hinaus gibt der Bericht einen Überblick über die bisherigen Arbeitsmethoden und Maßnahmen der Task Force und soll als Diskussionsgrundlage für die künftige Arbeit der Task Force dienen.

EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton sagte dazu: „Wir haben die Task Force Binnenmarkt als praktisches Forum eingerichtet, um schnelle und greifbare Lösungen zu finden, damit der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU gewährleistet ist. Die Taskforce hat ihren Wert nicht nur während der COVID-Pandemie unter Beweis gestellt, sondern ist auch weiterhin ein wichtiges Instrument, das es Unternehmen und Bürgern ermöglicht, den Binnenmarkt in vollem Umfang zu nutzen.“

Der erste SMET-Bericht wird den EU-Ministern auf der am 29.09.2021 stattfindenden Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vorgelegt. Die Taskforce für die Durchsetzung des Binnenmarktes wurde im Anschluss an den im März 2020 im Rahmen der europäischen Industriestrategie angenommenen Aktionsplan für eine bessere Umsetzung und Durchsetzung des Binnenmarktes eingerichtet. Sie hat regelmäßige Sitzungen abgehalten, um vorrangige Hindernisse im Binnenmarkt zu ermitteln und zu beseitigen, um die Beseitigung konkreter Hindernisse zu erleichtern, die unsere Unternehmen und Bürger daran hindern, in der EU zu reisen, zu leben und Geschäfte zu tätigen. Der SMET hat dazu beigetragen, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu verbessern und das Bewusstsein für die zentrale Rolle des Binnenmarktes bei der Förderung des Aufschwungs in Europa und der Unterstützung des grünen und digitalen Wandels unserer Wirtschaft zu schärfen.

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Gesetzliche Neuregelungen Oktober 2021

Die Bundesregierung hat einen Überblick über gesetzliche Neuregelungen Oktober 2021 veröffentlicht.

Bundesregierung, Mitteilung vom 29.09.2021

Aufbauhilfen für Hochwasserregion und mehr Rechte für Verbraucher

Hochwasser in Deutschland

Wiederaufbau der betroffenen Regionen

Nach der Hochwasserkatastrophe im Juli sind erhebliche Anstrengungen für den Wiederaufbau notwendig. Im nationalen Solidaritätsfonds stehen nun bis zu 30 Milliarden Euro bereit. Mit der „Aufbauhilfe 2021“ wird die Infrastruktur wiederhergestellt. Auch Entschädigungen werden daraus finanziert. Das Gesetz ist am 15. September 2021 in Kraft getreten.

Verteilung und Verwendung der Aufbauhilfen beschlossen

Die „Aufbauhilfeverordnung 2021“ regelt, wie die bereitgestellten Mittel zwischen den vom Hochwasser betroffenen Ländern verteilt und welche Schäden berücksichtigt werden. Mit Inkrafttreten der Verordnung am 16. September 2021 können der Bund und die entsprechenden Länder eine Verwaltungsvereinbarung mit detaillierten Regelungen und Verfahrensvorschriften für die einzelnen Aufbauprogramme der Länder schließen.

Landwirte dürfen zusätzliche Flächen nutzen

Die Bundesregierung will landwirtschaftliche Betriebe unterstützen, denen es nach den diesjährigen starken Regenfällen und dem Hochwasser an Futter für ihre Tiere mangelt. Sie können auch ökologische Vorrangflächen zur Gewinnung von Futter nutzen. Eine entsprechende Ausnahmeregelung ist am 22. September 2021 in Kraft getreten.

Arbeit und Soziales

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird angepasst

Bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen wie die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel bleiben für die Dauer der pandemischen Lage – längstens bis zum 24. November 2021 – bestehen. Neu ist: Unternehmen sollen ihre Beschäftigten künftig für den Impftermin freistellen.

Kurzarbeit: Erleichterter Zugang gilt weiter

Weiterhin Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte in der Pandemie: Zum 29. September tritt die vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung in Kraft. Mit der Regelung werden die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember auf alle Betriebe ausgeweitet, unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit. Verlängert wird außerdem die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeber bis zum Ende des Jahres.

Verbraucherschutz

Gesetz für faire Verbraucherverträge

Am Telefon aufgeschwatzte Verträge oder überlange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen – davor werden Verbraucher besser geschützt. Das kann Handyverträge genauso betreffen wie Energielieferverträge oder Verträge für Fitnessstudios und Zeitungs-Abos. Das Gesetz tritt in Teilen zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

Schutz vor zu hohen Inkassokosten

Verbraucher und Verbraucherinnen werden vor unverhältnismäßig hohen Inkasso-Kosten geschützt. Vor allem werden diejenigen entlastet, die sich um einen zügigen Ausgleich ihrer Schulden bemühen. Auch gelten für kleinere geforderte Beträge geringere Gebühren. Wichtige verbraucherrelevante Teile des Gesetzes treten zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

Strafrecht

Ergänzungen des Strafgesetzbuches

Sogenannte Feindeslisten zu verbreiten, steht jetzt unter Strafe. Außerdem wurde ein Straftatbestand eingeführt für die Verbreitung und den Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern. Aufgenommen im Strafgesetzbuch ist zudem der Tatbestand der sogenannten verhetzenden Beleidigung. Das Gesetz ist am 22. September 2021 in Kraft getreten.

Quelle: Bundesregierung

Powered by WPeMatico

„BAföG Digital“ deutschlandweit verfügbar

Schüler und Studenten können ab sofort leichter BAföG beantragen. Das ermöglicht ein neuer Onlineantrag aus dem Digitalisierungsprogramm des Bundesinnenministeriums.

BMI, Mitteilung vom 21.09.2021

Schüler und Studenten können ab sofort leichter BAföG beantragen. Das ermöglicht ein neuer Onlineantrag aus dem Digitalisierungsprogramm des Bundesinnenministeriums.

Über 630.000 Schüler und Studenten beziehen für ihre Ausbildung staatliche Unterstützung. Bislang mussten sie dafür in vielen Ländern noch Papieranträge ausfüllen, digitale Antragsformulare waren umständlich und wenig intuitiv. Der neue Antragsassistent „BAföG Digital“ erleichtert jetzt den Zugang zu Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der Assistent führt Schritt für Schritt durch den Antragsprozess, berät bei Fragen und ermöglicht das digitale Hochladen von Nachweisen, auch direkt vom Smartphone.

Studenten haben mitentwickelt

„BAföG Digital“ wurde gemeinsam vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und Sachsen-Anhalt entwickelt. Studentinnen und Studenten waren in den Entstehungsprozess direkt eingebunden. In einem Digitalisierungslabor haben sie ihre Vorstellungen eingebracht, die beim Design des Antrags berücksichtigt wurden. So entstand ein besonders nutzerfreundliches Verfahren, das komplett digital funktioniert. Das BMI hat das Programmmanagement übernommen und die gesamte Entwicklung finanziert.

Über 70.000 Anträge gestellt

„BAföG digital“ wurde zunächst ein halbes Jahr in Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen und Nordrhein-Westfalen getestet und dann sukzessive von weiteren Bundesländern übernommen. Über 70.000 Anträge wurden bereits erfolgreich gestellt. Mit der bundesweiten Verfügbarkeit werden jetzt die individuellen und bisher unterschiedlichen Antragsangebote der Bundesländer abgelöst.

„BAföG digital“ ist die erste föderale Verwaltungsleistung, die nach dem sogenannten „Einer für alle“-Prinzip digitalisiert wird. Es bedeutet, dass ein Land die Leistung zentral entwickelt und betreibt – und sie anschließend anderen Ländern und Kommunen zur Verfügung stellt. So kann das Verfahren nahezu reibungslos übernommen werden.

Das Projekt ist Teil des gemeinsamen Vorhabens von Bund, Ländern und Kommunen, alle wesentlichen Behördengänge bis Ende 2022 digital zu ermöglichen – so wie es das Onlinezugangsgesetz vorsieht. Ziel ist es unter anderem, dass Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen online für jedes Anliegen im Schnitt nur noch halb so viel Zeit benötigen wie offline.

Weitere Informationen auf www.onlinezugangsgesetz.de

Quelle: BMI

Powered by WPeMatico

„Bad Bank“ der WestLB haftet für Steuerschulden aus Cum-Ex-Geschäften

Das LG Frankfurt hat einer Klage der Nachfolgerin der WestLB gegen die Abwicklungsanstalt dieser Bank auf Übernahme von Steuerschulden von rund einer Milliarde Euro aus sog. Cum-Ex-Geschäften stattgegeben (Az. 2-27 O 328/20).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.09.2021 zum Urteil 2-27 O 328/20 vom 29.09.2021 (nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 29.09.2021 einer Klage der Nachfolgerin der WestLB gegen die Abwicklungsanstalt dieser Bank auf Übernahme von Steuerschulden von rund einer Milliarde Euro aus sog. Cum-Ex-Geschäften stattgegeben.

Beide Parteien sind aus der WestLB hervorgegangen, nachdem diese infolge der Finanzkrise 2007 und 2008 in Schieflage geriet und ab dem Jahr 2012 abgewickelt wurde. Die Klägerin ist die verbliebene Restgesellschaft. Sie ist in alleiniger Hand des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte ist eine Abwicklungsanstalt innerhalb der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, die dem Bundesfinanzministerium unterstellt ist („sog. Bad Bank“). An ihr sind die vormaligen Aktionäre der WestLB, unter anderem das Land Nordrhein-Westfalen, der Sparkassenverband Westfalen-Lippe und der Rheinische Sparkassen- und Giroverband, beteiligt. Zunächst sollte die beklagte Abwicklungsanstalt ausgewählte toxische Portfolioteile der WestLB übernehmen und später im Rahmen der Abwicklung der Bank weitere Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendige Unternehmensbereiche, unter anderem das Kapitalmarktgeschäft.

Im Jahr 2016 wurden Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Vorstände der WestLB wegen Aktiengeschäften um den jeweiligen Dividendenstichtag eingeleitet (sog. Cum-Ex-Geschäfte). Ziel war die Klärung, ob in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2011 Kapitalertragssteuer auf Dividendenzahlungen zu Unrecht auf eine Körperschaftssteuerschuld der WestLB angerechnet worden war. Mit mehreren Bescheiden aus 2019 und 2020 forderte das Finanzamt von der Klägerin die Rückerstattung erstatteter Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen für die Jahre 2005 bis 2008 in Höhe von rund einer Milliarde Euro. Eine Nachberechnung der Kapitalertragssteuer für die Jahre 2009 bis 2011 wird noch geprüft.

Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 29.09.2021 entschieden, dass die beklagte Abwicklungsanstalt für diese Steuerschulden einzustehen habe. „Zwar wurden die betreffenden Steuerverbindlichkeiten im Rahmen der Abwicklung der WestLB nicht ausdrücklich der Beklagten zugewiesen“, so die Richterinnen der Kammer. „Eine Auslegung der Vertragswerke und der Erklärungen der Parteien ergibt aber, dass die Übernahme der streitigen steuerlichen Risikopositionen durch die Beklagte gewollt war“, erläuterte die Vorsitzende in der Urteilsbegründung. Und weiter: „Obwohl den Beteiligten bewusst war, dass es bekannte und unbekannte Steuerverbindlichkeiten gab, haben sie eine Bewertung und Regelung aller steuerlichen Risiken nicht vorgenommen. Die Beklagte sollte aber nach der ausdrücklichen allgemeinen Regelung im Vertragswerk Risikopositionen dann übernehmen, wenn sie einem nichtstrategienotwendigen Unternehmensbereich zuzuordnen waren.“ Das Kapitalmarktgeschäft sei nicht strategienotwendig für die WestLB gewesen und die Cum-Ex-Geschäfte als Grundlage der Steuerforderungen seien unzweifelhaft dem Kapitalmarktgeschäft anzusiedeln.

Die beklagte Abwicklungsanstalt könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Klägerin im Jahr 2012 bei der Zerschlagung der WestLB nicht über die Cum-Ex-Geschäfte der Vergangenheit aufgeklärt habe. Denn auch wenn die Klägerin ihre Aufklärungspflichten verletzt habe, sei ein Schaden der Beklagten nicht feststellbar. „Da die Zerschlagung der WestLB alternativlos war, wären die steuerlichen Risiken aller Voraussicht nach auch dann auf die Beklagte übertragen worden, wenn über die Cum-Ex-Geschäfte gesprochen worden wäre“, so die Vorsitzende der Kammer. „Außerdem waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seinerzeit noch nicht bekannt und die seit Jahren von verschiedenen Akteuren praktizierten Cum-Ex-Geschäfte wurden steuer- und strafrechtlich überwiegend nicht kritisch gesehen. Deswegen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte einen größeren Eigenkapitalstock erhalten hätte, wenn die Cum-Ex-Geschäfte offengelegt worden wären“, erklärte die Vorsitzende.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az. 2-27 O 328/20). Es kann binnen eines Monats mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: LG Frankfurt

Powered by WPeMatico