Das Anbieten von Brautfrisuren stellt ein zulassungspflichtiges Handwerk dar

Werden Brautfrisuren angeboten und fehlt es an einer Eintragung dieses Gewerbes in die Handwerksrolle, kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich um ein zulassungspflichtiges, dem Friseurhandwerk zuzuordnendes Handwerk. Dies entschied das VG Koblenz (Az. 5 L 475/21.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.07.2021 zum Beschluss 5 L 475/21.KO vom 01.07.2021

Werden Brautfrisuren angeboten und fehlt es an einer Eintragung dieses Gewerbes in die Handwerksrolle, kann die Fortsetzung des Betriebs untersagt werden. Denn bei dieser Tätigkeit handelt es sich um ein zulassungspflichtiges, dem Friseurhandwerk zuzuordnendes Handwerk. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz im Rahmen eines Eilverfahrens.

Die Antragstellerin bietet Brautfrisuren, Hairstyling, Komplettstyling sowie das Frisieren der Brauteltern an. Da sie mit dieser Tätigkeit nicht in der Handwerksrolle eingetragen war, untersagte ihr die zuständige Behörde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fortsetzung dieses Betriebes. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz, um bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ihre Tätigkeit weiter ausüben zu können. Sie machte geltend, hierbei handele es sich um ein künstlerisches Wirken, das nicht im stehenden Gewerbe ausgeübt werde. Denn sie erbringe ihre Leistungen auf Abruf bei den Kunden zu Hause, im Hotel oder in sonstigen Locations.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg. Die Untersagungsverfügung, so die Koblenzer Richter, sei nämlich offensichtlich rechtmäßig und finde ihre Grundlage in der Handwerksordnung, die hier anwendbar sei. Es handele sich bei der Fertigung von Braut- und Hochzeitsfrisuren nicht um eine künstlerische Tätigkeit, die sich durch ein eigenschöpferisches gestaltendes Schaffen auszeichne, sondern um eine im Wesentlichen erlernbare Arbeit. Dies ergebe sich auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin, da sie nach eigenen Angaben ihre Fertigkeiten durch den Besuch verschiedener Kurse und Workshops erworben habe. Zudem gehe es bei ihrer Arbeit um die Verwirklichung der Gestaltungswünsche ihrer Kundinnen und Kunden. Die Antragstellerin übe auch ein stehendes Gewerbe aus. Denn von ihrer Kundschaft, die regelmäßig den Kontakt zu ihr suche, gehe die Initiative zur Erbringung der Leistungen aus. Auf den Ort der Leistungserbringung komme es für diese Bewertung nicht an. Dieses Gewerbe sei als Handwerk einzustufen. Denn die Antragstellerin verrichte insbesondere mit der Gestaltung von Frisuren bei Hochzeiten eine Tätigkeit, die zum Kernbereich des Friseurhandwerks gehöre. Es stünden aufwendige und letztlich auch hochpreisige Frisuren in Rede, die bei lebensnaher Betrachtung ein besonderes Maß an Sorgfalt und fachlicher Hingabe sowie eine vorhergehende Beratung erforderten. Nehme die Antragstellerin somit eine wesentliche Tätigkeit dieses Friseurhandwerks wahr, unterfalle dies der Eintragungspflicht in der Handwerksrolle. Da dieser Betrieb hierin nicht eingetragen sei, habe er der Antragstellerin untersagt werden dürfen.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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Urteil zum Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

Der BGH hatte zu klären, ob der Klägerin trotz des Weiterverkaufs des VW Touran ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses zusteht (Az. VI ZR 575/20).

BGH, Pressemitteilung vom 20.07.2021 zum Urteil VI ZR 575/20 vom 20.07.2021

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb im Juni 2014 einen gebrauchten VW Touran. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb stieß das Fahrzeug weniger Stickoxid aus als im Betrieb auf der Straße. Während des laufenden Rechtsstreits veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zu einem marktgerechten Preis.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Klägerin trotz des Weiterverkaufs des VW Touran ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses zusteht.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klägerin trotz Weiterverkaufs des Diesel-Fahrzeugs einen Schadensersatzanspruch zuerkannt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des Senats

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihr insoweit grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zusteht. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs ließ diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Durch den Weiterverkauf trat der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und war vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 249 Abs. 1 BGB:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Quelle: BGH

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Urteil zum Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs und zur Frage des Abzugs einer „Wechselprämie“

Der BGH hatte zu klären, ob dem Kläger trotz des Weiterverkaufs des VW Passat ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses zusteht und, wenn ja, ob von diesem Anspruch die „Wechselprämie“ ebenfalls abzuziehen ist (Az. VI ZR 533/20).

BGH, Pressemitteilung vom 20.07.2021 zum Urteil VI ZR 533/20 vom 20.07.2021

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im September 2014 einen gebrauchten VW Passat. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb führte die Software zu einer erhöhten Abgasrückführung im Vergleich zum Normalbetrieb, wodurch die Grenzwerte für Stickoxidemissionen auf dem Prüfstand eingehalten werden konnten. Während des erstinstanzlichen Verfahrens erwarb der Kläger ein Fahrzeug eines anderen Herstellers, gab das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug in Zahlung und erhielt zusätzlich eine „Wechselprämie“.

Zwischen den Parteien war streitig, ob dem Kläger trotz des Weiterverkaufs des VW Passat ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzüglich des erzielten Verkaufserlöses zusteht und, wenn ja, ob von diesem Anspruch die „Wechselprämie“ ebenfalls abzuziehen ist.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat der Klage nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Es hat dem Kläger zwar trotz Weiterverkaufs des Diesel-Fahrzeugs einen Schadensersatzanspruch zuerkannt, von dem zu ersetzenden Kaufpreis für das Diesel-Fahrzeug aber neben der Nutzungsentschädigung und dem Verkaufserlös zusätzlich die Wechselprämie abgezogen. Die Berufung des Klägers hatte insofern Erfolg, als nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Wechselprämie nicht in Abzug zu bringen war. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Entscheidung des Senats

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat das angefochtene Urteil bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte den Kläger durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihm insoweit grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zusteht. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs ließ diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Durch den Weiterverkauf trat der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und war vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.

Die „Wechselprämie“ war im Streitfall jedoch nicht zugunsten des beklagten Fahrzeugherstellers vom Schadensersatzanspruch in Abzug zu bringen. Denn die Wechselprämie erhielt der Kläger aufgrund seiner Entscheidung, Auto oder Automarke zu wechseln. Sie hatte nichts mit dem Substanz- oder Nutzungswert des in Zahlung gegebenen Fahrzeugs zu tun und stand daher dem Kläger und nicht der Beklagten zu.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

§ 249 Abs. 1 BGB:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Quelle: BGH

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DAV-Hotline für Anwälte aus Hochwas­ser­ge­bieten

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) schaltet ab 19.07.2021 eine Telefonhotline und eine Mailadresse für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die vom Hochwasser betroffen sind. Auf beiden Kanälen ist der DAV ab sofort rund um die Uhr erreichbar.

DAV, Pressemitteilung vom 19.07.2021

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) schaltet ab 19.07.2021 eine Telefonhotline und eine Mailadresse für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die vom Hochwasser betroffen sind. Auf beiden Kanälen ist der DAV ab sofort rund um die Uhr erreichbar.

Unter der Telefonnummer 030 726152-210 sowie der Mailadresse hochwasser@anwaltverein.de steht der DAV den vom Hochwasser betroffenen Kolleginnen und Kollegen ab sofort beratend zur Seite.

„Wir können uns kaum ausmalen, welchen existenziellen Ängsten unsere Kolleginnen und Kollegen in den betroffenen Gebieten ausgesetzt sind“, sagt DAV-Hauptgeschäftsführerin Dr. Sylvia Ruge. „Daher möchten wir mit dem helfen, was wir am besten können: den betroffenen Anwältinnen und Anwälten schnell und unkompliziert mit rechtlicher Orientierungshilfe zur Seite stehen.“

Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, egal ob Mitglied oder nicht, können sich an den DAV wenden. Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen werden direkt beraten oder an passende Expertinnen und Experten weitervermittelt.

Quelle: Deutscher Anwaltverein 2021

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Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes

Der BGH hatte die Frage zu beantworten, ob dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht auch dann zusteht, wenn das Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist (Az. XII ZB 58/20).

BGH, Pressemitteilung vom 19.07.2021 zum Beschluss XII ZB 58/20 vom 16.06.2021

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu beantworten, ob dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht auch dann zusteht, wenn das Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist.

Die Mutter des mittels einer sogenannten privaten Samenspende des Antragstellers gezeugten und im August 2013 geborenen Kindes lebt in eingetragener Lebenspartnerschaft mit der weiteren Beteiligten (Lebenspartnerin). Die Lebenspartnerin adoptierte das Kind 2014 mit Einwilligung des Antragstellers im Wege der sog. Stiefkindadoption. Der Antragsteller hatte zunächst bis 2018 Umgangskontakte mit dem Kind, die entweder im Haushalt der (rechtlichen) Eltern stattfanden oder die außerhalb von einer von ihnen begleitet wurden. Das Kind hat Kenntnis von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers. Im Sommer 2018 äußerte er gegenüber den Eltern den Wunsch, Umgang mit dem Kind in seiner häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum zu haben, was diese ablehnten. Nach zwei weiteren Treffen brach der persönliche Kontakt des Antragstellers zu dem Kind ab. Der Antragsteller hat eine Umgangsregelung dahin beantragt, dass er das Kind 14-tägig dienstags um 13:30 Uhr aus der Kita abholt und es um 18:00 Uhr seinen Eltern übergibt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vom Beschwerdegericht zurückgewiesen worden, weil für ein Umgangsrecht keine Rechtsgrundlage bestehe.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

Zwar ist ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB nicht gegeben, weil dieses nur rechtlichen Eltern zusteht und damit für den Antragsteller als nur leiblichem Vater ausscheidet. Auch ein Anspruch aus § 1685 Abs. 2 BGB (Umgangsrecht von engen Bezugspersonen) besteht nicht. Hierfür ist erforderlich, dass eine von tatsächlicher Verantwortungsübernahme geprägte sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet wurde, welche im vorliegenden Fall aber aufgrund der zeitlichen Begrenzung der stets von den Eltern begleiteten Kontakte nicht gegeben war.

Dagegen ist ein Anspruch gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Umgangsrecht des leiblichen Vaters) grundsätzlich möglich. Danach hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Nach § 167 a Abs. 1 FamFG sind Anträge nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Dass das Kind mithilfe einer sogenannten privaten Samenspende gezeugt worden ist, hindert die Anspruchsberechtigung des Erzeugers und die Zulässigkeit des Antrags nicht, zumal dem privaten Samenspender im Unterschied zur „offiziellen Samenspende“ bei ärztlich unterstützter Befruchtung nach § 1600 d Abs. 4 BGB auch die Feststellung seiner Vaterschaft nicht kraft Gesetzes versperrt wäre. Auch die durchgeführte Adoption schließt das Umgangsrecht nach § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht aus. Insofern besteht kein sachlicher Unterschied zwischen einer Stiefkindadoption durch den Ehemann der Mutter und der – vom Gesetz nicht ausdrücklich berücksichtigten – durch Adoption begründeten Elternschaft der Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter. Dass der Antragsteller in die Adoption eingewilligt hatte, steht dem Umgangsrecht ebenfalls nicht entgegen. Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht vielmehr nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Dies steht auch im Einklang mit adoptionsrechtlichen Wertungen. Denn das Adoptionsrecht sieht für die sogenannte offene oder halboffene Adoption zunehmend auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kind und Herkunftsfamilie vor. Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, beurteilt sich daher vornehmlich danach, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt.

Das Beschwerdegericht hat nach Zurückverweisung des Verfahrens nunmehr zu prüfen, ob und inwiefern der Umgang im vorliegenden Fall dem Kindeswohl dient, und hierfür auch das inzwischen siebenjährige Kind persönlich anzuhören.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1684 BGB

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. …

§ 1685 BGB

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.
(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. …

§ 1686 a BGB

(1) Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

  1. ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient,
  2. ein Recht auf Auskunft …

§ 167 a FamFG

(1) Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. …

§ 1600 d BGB

(4) Ist das Kind durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung in einer Einrichtung der medizinischen Versorgung im Sinne von § 1a Nummer 9 des Transplantationsgesetzes unter heterologer Verwendung von Samen gezeugt worden, der vom Spender einer Entnahmeeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Samenspenderregistergesetzes zur Verfügung gestellt wurde, so kann der Samenspender nicht als Vater dieses Kindes festgestellt werden. …

Quelle: BGH

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Neue Regeln für sichere Produkte auf dem EU-Binnenmarkt treten in Kraft

Ab 16.07.2021 ist die EU-Marktüberwachungs- und Konformitätsverordnung vollständig anwendbar. Sie stellt sicher, dass Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, den EU-Rechtsvorschriften entsprechen und die Anforderungen an die öffentliche Gesundheit und Sicherheit erfüllen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.07.2021

Ab 16.07.2021 ist die EU-Marktüberwachungs- und Konformitätsverordnung vollständig anwendbar. Sie stellt sicher, dass Produkte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, den EU-Rechtsvorschriften entsprechen und die Anforderungen an die öffentliche Gesundheit und Sicherheit erfüllen. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und keine gefährlichen Produkte und Nicht-EU-konforme Produkte aus Nicht-EU-Staaten in den Unionsmarkt gelangen. Klarere Vorschriften, schärfere Konformitätskontrollen und eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden machen die Marktüberwachung effizienter.

Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton sagte dazu: „Angesichts der zunehmenden Online-Käufe und der Komplexität unserer Lieferketten müssen wir unbedingt sicherstellen, dass alle Produkte auf unserem Binnenmarkt sicher sind und den EU-Rechtsvorschriften entsprechen. Diese Verordnung wird dazu beitragen, Verbraucher und Unternehmen vor unsicheren Produkten zu schützen und die Zusammenarbeit der nationalen Behörden und Zollbeamten zu verbessern, um zu verhindern, dass diese in den Binnenmarkt gelangen.“

Die von der Kommission im Juni 2019 vorgeschlagene Verordnung gilt nun für eine breite Palette von Produkten, die von 73 EU-Rechtsvorschriften abgedeckt werden, von Spielzeug über Elektronik bis hin zu Autos. Um die Einhaltung dieser Vorschriften durch die Unternehmen zu fördern, wird die Verordnung dazu beitragen, dass die Unternehmen über das Portal „Europa für Sie“ und die Produktkontaktstellen kostenlos Informationen über die Produktvorschriften erhalten.

Mit den neuen Regeln werden auch die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden genauer festgelegt. Sie sind jetzt befugt, Inspektionen vor Ort durchzuführen und Produkte verdeckt zu kaufen. Indem sichergestellt wird, dass bestimmte Produktkategorien nur dann auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden können, wenn ein Wirtschaftsbeteiligter in der EU als Gesprächspartner für die Behörden präsent ist, reagiert die Kommission mit den modernisierten Regeln für die Marktüberwachung auch auf die wachsenden Herausforderungen des elektronischen Handels und neuer Lieferketten. Um Unternehmen bei der Anpassung an diese Anforderungen zu unterstützen, hat die Kommission bereits im März 2021 entsprechende Leitlinien herausgegeben.

Darüber hinaus wird die Verordnung auch dazu beitragen, die Zusammenarbeit zwischen den Vollzugs- und insbesondere den Zollbehörden zu stärken, um eine wirksamere Kontrolle von Produkten, die in den EU-Markt gelangen, an den Grenzen zu gewährleisten. Der Grundstein für eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden, der Kommission und den Interessenvertretern wurde durch die Gründung des European Product Compliance Network Anfang Januar dieses Jahres gelegt.

Quelle: EU-Kommission

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Weiderecht – Keine Eilentscheidung über den Zugang der eingestellten Ponys zur Weide

Das AG München wies den Antrag einer Münchner Reitlehrerin zurück, im Eilverfahren die Betreiberin einer Münchner Pferdepension dazu zu verpflichten, ihren beiden Ponys wieder Zugang zur Weide zu eröffnen (Az. 241 C 9143/21).

AG München, Pressemitteilung vom 16.07.2021 zum Beschluss 241 C 9143/21 vom 04.06.2021

Das Amtsgericht München wies durch Beschluss vom 04.06.2021 den Antrag einer Münchner Reitlehrerin zurück, im Eilverfahren die Betreiberin einer Münchner Pferdepension dazu zu verpflichten, ihren beiden Ponys wieder Zugang zur Weide zu eröffnen.

Die Antragstellerin hatte mit Pferdeeinstellungsvertrag vom September 2019 für ihre beiden Ponys einen Platz im Offenstall bei täglicher Fütterung und der Lenkung der Pferde, Weidegang, Einbringung von Einstreu im Winter, Ausmisten der Ställe an zwei Tagen pro Woche unter Mitbenutzung der Reitanlagen, der Schulsattelkammer, der Futterkammer des Stüberls und der Sanitäranlagen für die Dauer von vier Jahren gegen monatliche Zahlung von 630 Euro vereinbart.

Sie behauptet in ihrem am 29.05.2021 gestellten Antrag, dass die Antragsgegnerin seit 27.05.2021 ihren beiden Ponys den Zugang zur Weidekoppel versperrt habe. Dies vermutlich, weil sie dem Verlangen der Antragsgegnerin auf eine zehnprozentige Erhöhung der monatlichen Zahlung nicht zugestimmt habe. Pferden der Antragsgegnerin nämlich sei in gleicher Zeit der Zugang zu deren Koppel ermöglicht worden. Dies würden die von ihr vorgelegten Fotos belegen.

Ein regelmäßiger Weidegang sei für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes extrem wichtig. Das Grasen auf einer Weide gehöre evolutionsbedingt zu den wichtigsten Parametern einer pferdegerechten Haltung, da Pferde in freier Natur ihr Futter ausschließlich so erhalten könnten.

Die von ihr herbeigerufenen Polizeibeamten hätten keine unmittelbare Lebensgefahr für die Pferde gesehen und ihr zum Gang zum Zivilgericht geraten.

Auf richterliche Nachfrage präzisierte sie ihren Antrag dahin, die Antragsgegnerin zu verpflichten bei trockener Witterung ihren Ponys einen täglichen Weidegang von mindestens 4-5 Stunden und entsprechend einer vertraglichen Zusatzvereinbarung dienstags jeweils für 2 Stunden auf der großen Weide der Antragsgegnerin zu ermöglichen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies den Eilantrag der Antragstellerin kostenpflichtig zurück.

„Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung sind nicht gegeben. (…) Ein Verfügungsgrund liegt vor, wenn die einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht abgewartet werden kann. Dies wurde im vorliegenden Verfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Zwar wurde von Seiten der Antragstellerin an Eides statt versichert, dass ein regelmäßiger Weidegang für die physische und psychische Gesundheit eines Pferdes extrem wichtig sei. Allerdings ist für das Gericht nicht ersichtlich, warum der wesentliche Nachteil der ggf. eintretenden physischen und psychischen Belastung der Ponys nicht bis zur Hauptsacheentscheidung durch das Ausführen der Ponys durch die Antragstellerin selbst oder anderweitige Dritte verhindert werden kann.“

In ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde berief sich die Antragstellerin darauf, dass sie ihre Ponys jeweils nur allein nehmen könne, sie sie aber nicht dann insgesamt acht bis zehn Stunden täglich ausführen könne. Grund dafür, Pferde in Pensionshaltung zu geben, sei ja gerade auch der notwendige Weidegang. Ansonsten könne man sein Pferd auch in die Garage stellen und es für das Grasen in städtische Parks ausführen. Wohl aufgrund ihrer zwischenzeitlichen Einschaltung des Veterinäramtes sei jetzt aber der Weg zur Koppel wieder geöffnet.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München half der Beschwerde mit der Begründung nicht ab, dass sich ja bereits nach dem Vortrag der Antragstellerin der Sachverhalt zwischenzeitlich erledigt habe.

Das Landgericht München I wies durch Beschluss vom 06.07.2021 die sofortige Beschwerde zurück.

Quelle: AG München

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EuGH zum Beitritt zu einem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats

Der EuGH bestätigte das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten (Rs. C-535/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.07.2021 zum Urteil C-535/19 vom 15.07.2021

Der Gerichtshof bestätigt das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten.

Das Unionsrecht schreibt jedoch keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft in diesem System vor.

A, der italienischer Staatsangehöriger und mit einer lettischen Staatsangehörigen verheiratet ist, verließ Italien und zog nach Lettland, um dort mit seiner Frau und ihren beiden minderjährigen Kindern zusammenzuleben.

Kurz nach seiner Ankunft in Lettland beantragte er am 22. Januar 2016 beim Latvijas Nacionālais Veselības dienests (Nationaler Gesundheitsdienst, Lettland), ihn in das öffentliche System der lettischen gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen. Sein Antrag wurde mit Bescheid vom 17. Februar 2016 abgelehnt, der vom Gesundheitsministerium mit der Begründung bestätigt wurde, dass A zu keiner der Kategorien der Empfänger staatlich finanzierter Leistungen der Gesundheitsversorgung gehöre, da er weder Arbeitnehmer noch Selbständiger in Lettland sei.

Nachdem seine Klage gegen die ablehnende Entscheidung der lettischen Behörden abgewiesen worden war, legte A Berufung bei der Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) ein, die ebenfalls ein Urteil erließ, nach dem er unterlag.

Vor diesem Hintergrund hat die Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof, Lettland) auf ein von A bei diesem Gericht eingelegtes Rechtsmittel hin beschlossen, den Gerichtshof zu fragen, ob die Ablehnung des Antrags von A durch die lettischen Behörden mit dem Unionsrecht in den Bereichen der Unionsbürgerschaft und der sozialen Sicherheit vereinbar ist.

In seinem von der Großen Kammer erlassenen Urteil bestätigt der Gerichtshof das Recht wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat wohnen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass das Unionsrecht keine Verpflichtung zur unentgeltlichen Mitgliedschaft in diesem System vorschreibt.

Würdigung durch den Gerichtshof

In einem ersten Schritt prüft der Gerichtshof, ob die Verordnung Nr. 883/2004 auf Leistungen der Gesundheitsversorgung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar ist. Er stellt fest, dass staatlich finanzierte Leistungen, die ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit Personen gewährt werden, die zu den in den nationalen Rechtsvorschriften definierten Empfängern gehören, „Leistungen bei Krankheit“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/20041 sind. Daher fallen diese Leistungen in den Geltungsbereich dieser Verordnung und sind keine Leistungen der „sozialen und medizinischen Fürsorge“, die von deren Geltungsbereich ausgenommen sind2.

In einem zweiten Schritt prüft der Gerichtshof im Wesentlichen, ob Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/383 nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, die in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen und die ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausüben, von dem Recht ausschließen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen.

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass im Rahmen des durch die Verordnung Nr. 883/2004 geschaffenen Systems von Kollisionsnormen4 zur Bestimmung des auf den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechts wirtschaftlich nicht aktive Personen grundsätzlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats unterliegen.

Sodann hebt er hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit verpflichtet sind, das geltende Unionsrecht zu beachten. Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., sie können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind.

Folglich darf ein Mitgliedstaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften einem Unionsbürger, der nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004, welcher das anwendbare Recht bestimmt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt, den Beitritt zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem nicht verweigern.

Schließlich untersucht der Gerichtshof, welche Auswirkungen die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 und insbesondere ihr Art. 7 Abs. 1 Buchst. b auf den Beitritt zum System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaats haben. Nach der letztgenannten Bestimmung muss ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger während der gesamten Dauer eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten und weniger als fünf Jahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für sich und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, damit er die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen muss.

Zum Verhältnis zwischen dieser Voraussetzung eines Aufenthalts, der im Einklang mit der Richtlinie 2004/38 steht, und der sich aus der Verordnung Nr. 883/2004 ergebenden Pflichtmitgliedschaft stellt der Gerichtshof klar, dass der Aufnahmemitgliedstaat eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers vorsehen kann, dass der Zugang zu diesem System nicht unentgeltlich ist, um zu verhindern, dass dieser Unionsbürger die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats unangemessen in Anspruch nimmt.

Der Gerichtshof ist nämlich der Ansicht, dass der Aufnahmemitgliedstaat das Recht hat, die Zugehörigkeit eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in seinem Hoheitsgebiet aufhält, zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem von Voraussetzungen abhängig machen, wie etwa davon, dass dieser Bürger eine umfassende private Krankenversicherung abschließt oder aufrechterhält, sodass dem Mitgliedstaat seine Aufwendungen für die Gesundheit zugunsten dieses Bürgers erstattet werden können, oder davon, dass der Bürger einen Beitrag zum öffentlichen Krankenversicherungssystem dieses Mitgliedstaats zahlt. In diesem Zusammenhang hat der Aufnahmemitgliedstaat jedoch über die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu wachen und mithin dafür zu sorgen, dass es für diesen Bürger nicht übermäßig schwierig ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 im Licht von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, die in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats gemäß der Verordnung den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen und ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausüben, von dem Recht ausschließen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten, um von diesem Staat finanzierte Leistungen der medizinischen Versorgung in Anspruch zu nehmen.

Diese Bestimmungen verwehren es dagegen nicht, dass der Beitritt solcher Unionsbürger zu diesem System nicht unentgeltlich ist, um zu verhindern, dass diese Unionsbürger die öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats unangemessen in Anspruch nehmen.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, Berichtigung im ABl. 2004, L 200, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung (ABl. 2009, L 284, S. 43).
2 Gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004.
3 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, Berichtigung im ABl. 2004, L 229, S. 35).
4 Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004.

Quelle: EuGH

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EuGH zur Dienstleistungsrichtlinie

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Szpunar muss ein nationales Gericht eine nationale Regelung, die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer in einer Weise festlegt, die gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, unangewendet lassen, wenn es mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch befasst ist, der auf diese Regelung gestützt ist (Rs. C-261/20).

EuGH, Pressemitteilung vom 15.07.2021 zum Schlussantrag C-261/20 vom 15.07.2021

Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine nationale Regelung, die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer in einer Weise festlegt, die gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, unangewendet lassen, wenn es mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch befasst ist, der auf diese Regelung gestützt ist.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem besonderen Charakter der die im Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit konkretisierenden Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie sowie aus der gebotenen Achtung des in der Charta der Grundrechte der EU garantierten Grundrechts der Vertragsfreiheit.

Die Dienstleistungsrichtlinie1 bestimmt insbesondere, dass die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von der Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer abhängig macht. Die Mitgliedstaaten prüfen zudem, ob diese Preise nicht diskriminierend, erforderlich und verhältnismäßig sind.

2016 schlossen MN, der ein Ingenieurbüro betreibt, und die Thelen Technopark Berlin GmbH einen Vertrag, in dem sich MN verpflichtete, für die Thelen Technopark Berlin Ingenieurleistungen für ein Bauvorhaben in Berlin zu erbringen. Die Parteien vereinbarten, dass MN für die erbrachten Leistungen ein Pauschalhonorar in Höhe von 55.025 Euro erhalten sollte. Auf der Grundlage der Abschlagsrechnungen des MN zahlte ihm die Thelen Technopark Berlin insgesamt einen Bruttobetrag von 55.395,92 Euro.

2017, nach Kündigung des Vertrags über die Erbringung von Ingenieurleistungen, rechnete MN seine erbrachten Leistungen in einer Honorarschlussrechnung auf Grundlage der Mindestsätze gemäß der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (im Folgenden: HOAI) über einen höheren Betrag ab als den, der von den Parteien vertraglich vereinbart worden war. Anschließend verklagte er unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Überweisungen und des als Sicherheit einbehaltenen Betrags die Thelen Technopark Berlin auf den Restbetrag des geschuldeten Honorars in Höhe von 102.934,59 Euro brutto zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Der Klage wurde von den Gerichten der ersten und zweiten Instanz weitgehend stattgegeben.

Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juli 20192 festgestellt, dass Deutschland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Dienstleistungsrichtlinie verstoßen hat, dass es verbindliche Honorarsätze für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI beibehalten hat. Zudem hat der Gerichtshof entschieden3, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der es verboten ist, in Verträgen mit Architekten oder Ingenieuren Honorare zu vereinbaren, die die Mindestsätze der HOAI unterschreiten.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof, der als Revisionsgericht mit dem Antrag der Thelen Technopark Berlin auf Abweisung der Klage befasst ist, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt. Der Bundesgerichtshof möchte im Wesentlichen wissen, ob sich aus dem Unionsrecht ergibt, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen anhängig ist, verpflichtet ist, eine Bestimmung des nationalen Rechts, aus der der Kläger seinen Klageanspruch ableitet, unangewendet zu lassen, wenn diese Bestimmung der Dienstleistungsrichtlinie widerspricht.

In seinen Schlussanträgen weist Generalanwalt Maciej Szpunar zunächst darauf hin, dass die nationalen Gerichte verpflichtet seien, das nationale Recht richtlinienkonform auszulegen (sog. konforme Auslegung). Bei dessen Anwendung seien sie verpflichtet, die Bestimmungen des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von ihr festgelegte Ergebnis erreicht werde. Erst wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sei, müsse ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen befasst sei, eine der Richtlinie entgegenstehende nationale Bestimmung in einigen Situationen unangewendet lassen, u. a., wenn dies zur Wahrung eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, einschließlich eines in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) konkretisierten Grundsatzes, erforderlich sei.

Da das vorlegende Gericht die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Bestimmung ausgeschlossen hat, prüft der Generalanwalt, ob im vorliegenden Fall für das nationale Gericht Gründe dazu bestehen, die der Richtlinie entgegenstehende nationale Bestimmung in dem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen nicht anzuwenden.

Der Generalanwalt stellt zunächst fest, dass der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Dienstleistungsrichtlinie zwei Grundfreiheiten des Binnenmarkts, darunter die Niederlassungsfreiheit, habe umsetzen oder auch konkretisieren wollen. Die Dienstleistungsrichtlinie diene, im Unterschied zu anderen sekundärrechtlichen Vorschriften, die ausgewählte und in der Regel enge Aspekte der Niederlassungsfreiheit in einem bestimmten Sektor harmonisierten, nicht dazu, ausgewählte Aspekte der Dienstleistungstätigkeit zu harmonisieren, sondern den Vertrag selbst zu präzisieren. Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie4 konkretisiere die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit. Es solle daher genauso zulässig sein, sich in einem Rechtsstreit gegen eine Privatperson auf die Bestimmungen dieses Kapitels zu berufen, wie es zulässig sei, sich in ähnlichen Situationen unmittelbar auf die Niederlassungsfreiheit des Vertrags zu berufen. Gleichzeitig gälten, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs in den Rechtssachen X und Visser5 ergebe, die Bestimmungen des Kapitels III der Dienstleistungsrichtlinie auch in einer Situation, in der alle relevanten Sachverhaltselemente in nur einem Mitgliedstaat aufträten. Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie konkretisiere damit nicht nur die im Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit, sondern dehne auch die Grenzen ihrer Anwendung auf rein innerstaatliche Angelegenheiten aus. Folglich müsse ein nationales Gericht eine nationale Regelung, die Mindestsätze für Dienstleistungserbringer in einer Weise festlege, die gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoße, unangewendet lassen, wenn es mit einem Rechtsstreit zwischen Privatpersonen über einen Anspruch befasst sei, der auf diese Regelung gestützt sei, und eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sei.

Als Nächstes prüft der Generalanwalt die Möglichkeit, die streitige nationale Bestimmung nicht anzuwenden, weil sie gegen die in der Charta garantierte Vertragsfreiheit verstößt. Aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte6 gehe hervor, dass diese Freiheit Bestandteil der unternehmerischen Freiheit sei, um die es in Art. 16 der Charta gehe. Nach Auffassung des Generalanwalts ist die Vertragsfreiheit ein Recht, das sowohl in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten als auch im Unionsrecht anerkannt sei. Sie verleihe Privatpersonen bestimmte Rechte, u. a. das Recht der Vertragsparteien, den Inhalt des Rechtsverhältnisses durch die Festlegung des Preises für die Dienstleistung zu gestalten. Nach Ansicht des Generalanwalts handelt es sich bei Art. 16, soweit er die Freiheit der Parteien bei der Festlegung des Preises für die Dienstleistung gewährleiste, um eine „eigenständige“ Bestimmung, d. h. um eine Bestimmung, die ausreichend sei, um Privatpersonen ein Recht zu verleihen, das sie in Rechtsstreitigkeiten mit anderen Privatpersonen als solches geltend machen könnten.

Nach Einschätzung des Generalanwalts folgt aus der Vertragsfreiheit, dass der Einzelne das Recht auf Freiheit von Eingriffen in die Willensautonomie der Parteien eines Rechtsverhältnisses habe, sei es ein potenzielles oder ein bestehendes Rechtsverhältnis. Das wichtigste Mittel für Eingriffe in die Vertragsfreiheit bestehe darin, dass der Staat diese Freiheit einschränke. Daher könne der Schutz gegen einen solchen Eingriff in einem Rechtsstreit mit einer Vertragspartei, die ihr Recht aus einer solchen Einschränkung ableite, nur durch die Einrede der Rechtswidrigkeit der Freiheitseinschränkung erfolgen. Ihre Rechtmäßigkeit hänge wiederum davon ab, ob sie die Bedingungen erfülle, die die in Art. 52 Abs. 1 der Charta7 genannten Einschränkungen der Rechte und Freiheiten erfüllen müssten. Dem Generalanwalt zufolge bedeutet die Feststellung des Gerichtshofs im Urteil vom 4. Juli 20198, dass die streitige Bestimmung des nationalen Rechts, die eine Einschränkung des Rechts zur freien Preisbestimmung vorsieht, mit der Bestimmung des Unionsrechts, die die Grenzen für den Erlass einer solchen Bestimmung festlegt, unvereinbar ist, dass die Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet bleiben müsse. Im Fall einer solchen Unvereinbarkeit stehe nämlich außer Zweifel, dass die im nationalen Recht vorgesehene Beschränkung des Rechts zur freien Bestimmung des Preises nicht den Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta genüge. Daher hat, dem Generalanwalt zufolge, das nationale Gericht die streitige nationale Bestimmung, die gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt, mit der Begründung unangewendet zu lassen, dass das Grundrecht der Vertragsfreiheit in Bezug auf das Recht der Parteien, den Preis festzulegen, gewahrt werden muss.

Fußnoten

1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
2 Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17).
3 Beschluss vom 6. Februar 2020, hapeg dresden (C-137/18).
4 Mit dem Titel „Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer“.
5 Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16).
6 Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17).
7 „Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.“
8 Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C-377/17).

Quelle: EuGH

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Vertragsverletzungsverfahren: Kommission leitet in drei Fällen rechtliche Schritte gegen Deutschland ein

Die EU-Kommission hat drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet bzw. weitergeführt. Sie betreffen die Entsenderichtlinie, die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Verkehrsbereich.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.07.2021

Die Europäische Kommission kann als „Hüterin der Verträge“ rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einleiten, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Gegen Deutschland wurden im Rahmen der aktuellen Entscheidungen zu solchen sogenannten Vertragsverletzungsverfahren am 15.07.2021 drei Verfahren eingeleitet oder weitergeführt. Sie betreffen die Entsenderichtlinie, die Vergabe öffentlicher Aufträge und den Verkehrsbereich.

Beschäftigung und soziale Rechte

Die Kommission fordert 24 Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, zur Einhaltung der EU-Gesetze über die Entsendung von Arbeitnehmern auf. Sie hat dazu am 15.07.2021 Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, indem sie Aufforderungsschreiben an Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Finnland richtet, weil die Länder verschiedene nationale Bestimmungen nicht mit der Richtlinie zur Durchsetzung der Richtlinie über die Entsendung von Arbeitnehmern (2014/67/EU) in Einklang gebracht haben.

Die Richtlinie zur Durchsetzung der Entsenderichtlinie zielt darauf ab, die praktische Anwendung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern zu stärken, indem Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Betrug und Umgehung von Vorschriften, dem Zugang zu Informationen und der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den EU-Mitgliedstaaten angesprochen werden.

Die Kommission führt einen Dialog mit den 24 Mitgliedstaaten, die einige oder alle Bestimmungen der Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Sie will dafür sorgen, dass die geltenden Vorschriften weiterhin die Entsendung von Arbeitnehmern im Binnenmarkt ohne unnötige Hindernisse für die Arbeitgeber ermöglichen und gleichzeitig die Rechte entsandter Arbeitnehmer gewährleistet werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU: Einhaltung der EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Konzessionsvergabe auf

Die Kommission hat am 15.07.2021 ebenfalls beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge und über Konzessionen (Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU und 2014/23/EU) sicherzustellen. Gemäß den EU-Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen sind öffentliche Aufträge oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung öffentlich auszuschreiben. Die Analyse der Kommission hat ergeben, dass mehrere Bestimmungen der deutschen Rechtsvorschriften nicht mit den Richtlinien vereinbar sind. Die Kommission verweist insbesondere auf drei Problempunkte: die Berechnung von Architektenleistungen, die Befreiung von Rettungsdiensten von den Vergabevorschriften und die fehlende Begriffsbestimmung von „Postdiensten“. Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um zu den Argumenten der Kommission Stellung zu nehmen und die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Deutschland einreichen.

Mobilität und Verkehr

Die Europäische Kommission hat am 15.07.2021 ein Aufforderungsschreiben an Deutschland und Griechenland übermittelt, weil diese Länder die EU-Vorschriften über Schiffsausrüstung (Richtlinie 2014/90/EU) nicht einhalten. Mit der Richtlinie über Schiffsausrüstung werden die Sicherheitsvorschriften in Bezug auf Ausrüstung wie Rettungswesten, Abwasserreinigungssysteme und Radaranlagen an Bord von Schiffen unter EU-Flagge harmonisiert. Deutschland stellt keine Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Ausrüstung aus, die über eine Bescheinigung gemäß der Richtlinie verfügt, wenn ein Schiff zur deutschen Flagge umgeflaggt wird. Deutschland und Griechenland haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren und die festgestellten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Quelle: EU-Kommission

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