Neue Strategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.07.2021

Die EU-Kommission hat am 28.06.2021 einen neuen Rahmen für die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz für den Zeitraum 2021-2027 veröffentlicht. Ziel ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verbessern und die Arbeitsschutzvorschriften zu aktualisieren.Laut EU-Kommission gab es in den letzten drei Jahrzehnten erhebliche Fortschritte im Bereich des Arbeitsschutzes, so z. B. Rückgang der tödlichen Arbeitsunfälle in der EU zwischen 1994 und 2018 um etwa 70 %. Dennoch besteht Verbesserungspotenzial: So wurden in 2018 immer noch über 3.300 tödliche Unfälle und 3,1 Millionen nicht tödliche Unfälle in der EU-27 verzeichnet. Zudem sterben mehr als 200.000 Arbeitskräfte jedes Jahr an arbeitsbedingten Erkrankungen. Daher ist es notwendig, die Standards für den Arbeitnehmerschutz zu verbessern.

Die EU-Kommission plant u. a. folgende Maßnahmen, um die Arbeitsplätze fit für den ökologischen, den digitalen und den demografischen Wandel zu machen:

  • bis 2023: Modernisierung des Arbeitsschutz-Rechtsrahmens im Zusammenhang mit der Digitalisierung durch eine Überarbeitung der Arbeitsstättenrichtlinie (Richtlinie 89/654/EWG) und der Richtlinie zur Arbeit an Bildschirmgeräten (Richtlinie 90/270/EWG);
  • Sicherstellen angemessener Folgemaßnahmen zur Entschließung des EU-Parlaments mit Empfehlungen an die EU-Kommission zum Recht auf Nichterreichbarkeit;
  • Einleiten einer „EU-OSHA-Kampagne für gesunde Arbeitsplätze“ 2023-2025 bezügliche einer sicheren und gesunden digitalen Zukunft, die insb. psychosoziale und ergonomische Risiken abdeckt;
  • vor Ende 2022: Ausarbeiten einer nichtlegislativen Initiative zur psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz, in der neu auftretende Probleme bei der psychischen Gesundheit von Arbeitskräften bewertet und Leitlinien für Maßnahmen vorgelegt werden;
  • Entwicklung von E-Tools und Anleitungen für Risikobewertungen im Zusammenhang mit grünen und digitalen Arbeitsplätzen und Prozessen, einschließlich insbesondere psychosozialer und ergonomischer Risiken;
  • Förderung des Ansatzes „Vision Zero“ für arbeitsbedingte Todesfälle durch:
    • Verbesserung der Datenerfassung zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und die Analyse der Ursachen für jeden arbeitsbedingten Tod oder jede arbeitsbedingte Verletzung;
    • Einrichtung einer speziellen dreigliedrigen Arbeitsgruppe „Vision Zero“ des ACSH und die Entwicklung gezielter Informationsmaßnahmen und Instrumente zur Sensibilisierung;
    • Verstärkung der Durchsetzung bestehender Vorschriften und Leitlinien;
    • Austausch bewährter Verfahren und Unterstützung einer intensiveren Schulung von Arbeitsaufsichtsbehörden;
  • Unterstützung der Bewusstseinsbildung für Muskel-Skelett-Erkrankungen, Krebs und psychische Gesundheit sowie Belästigung am Arbeitsplatz und geschlechtsspezifische Vorurteile;
  • Bereitstellung branchenspezifischer Informationen für KMU in Zusammenarbeit mit der EU-OSHA;
  • Entwicklung von Notfallverfahren und Leitlinien für die rasche Einführung, Umsetzung und Überwachung von Maßnahmen bei potenziellen künftigen Gesundheitskrisen;
  • bis 2022: Aktualisierung der Empfehlung der EU-Kommission zu Berufskrankheiten, um COVID-19 aufzunehmen.

Für 2023 ist ein Arbeitsschutzgipfel angekündigt. Dort soll eine Bestandsaufnahme der Fortschritte vorgenommen und bewertet werden, inwiefern der sich rasch wandelnde Kontext Anpassungen erfordert.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Neuer Leitfaden hilft EU-Unternehmen bei Bekämpfung von Zwangsarbeit

Die EU-Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst haben einen Leitfaden veröffentlicht, der Unternehmen in der EU dabei helfen soll, das Risiko von Zwangsarbeit in ihren Betrieben und Lieferketten im Einklang mit internationalen Standards anzugehen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.07.2021

Die Europäische Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst haben am 13.07.2021 einen Leitfaden veröffentlicht, der Unternehmen in der EU dabei helfen soll, das Risiko von Zwangsarbeit in ihren Betrieben und Lieferketten im Einklang mit internationalen Standards anzugehen. Der Leitfaden unterstützt die Unternehmen dabei, Zwangsarbeit aus ihren Wertschöpfungsketten zu verbannen. Der Exekutiv-Vizepräsident und EU-Kommissar für Handel, Valdis Dombrovskis, sagte dazu: „Auf der Welt ist kein Platz für Zwangsarbeit. Die Kommission hat sich verpflichtet, diesen Missstand im Rahmen unserer breit angelegten Arbeit zur Verteidigung der Menschenrechte zu beseitigen. Aus diesem Grund haben wir die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit der EU-Lieferketten in den Mittelpunkt unserer jüngsten Handelsstrategie gestellt.“

Den Unternehmen komme dabei eine Schlüsselrolle zu, so Exekutiv-Vizepräsident Dombrovskis weiter. Sie könnten den Unterschied ausmachen, indem sie verantwortungsvoll handeln. „Mit den heutigen Leitlinien unterstützen wir die Unternehmen in der EU bei diesen Bemühungen. Wir werden unsere Sorgfaltspflicht mit unseren kommenden Rechtsvorschriften zur nachhaltigen Unternehmensführung verstärken.“

Der Hohe Repräsentant/Vizepräsident der Kommission Josep Borrell sagte: „Zwangsarbeit ist nicht nur eine schwere Menschenrechtsverletzung, sondern auch eine der Hauptursachen für Armut und ein Hindernis für die wirtschaftliche Entwicklung. Die Europäische Union ist weltweit führend in Bezug auf verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sowie Wirtschaft und Menschenrechte. Der Leitfaden, den wir heute veröffentlichen, setzt unser Engagement in konkrete Maßnahmen um. Er wird EU-Unternehmen dabei helfen, sicherzustellen, dass ihre Aktivitäten nicht zu Zwangsarbeitspraktiken in irgendeinem Sektor, einer Region oder einem Land beitragen.“

Der Leitfaden erläutert die praktischen Aspekte der Sorgfaltspflicht und gibt einen Überblick über die Instrumente der EU und auf internationaler Ebene für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, die für die Bekämpfung von Zwangsarbeit relevant sind. Die EU hat bereits in einigen Sektoren verbindliche Standards eingeführt und fördert aktiv die wirksame Umsetzung internationaler Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln.

Die Förderung von verantwortungsvollen und nachhaltigen Wertschöpfungsketten ist eine der Säulen der jüngsten EU-Handelsstrategie. Der Leitfaden trägt zur Umsetzung der Strategie bei, indem er Unternehmen in der EU dabei hilft, bereits jetzt die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen und so die Zeit bis zur Einführung einer Gesetzgebung zur nachhaltigen Unternehmensführung zu überbrücken. Diese kommende Gesetzgebung soll eine verpflichtende Sorgfaltspflicht einführen, die EU-Unternehmen dazu verpflichtet, Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Betrieben und Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern, abzumildern und darüber Rechenschaft abzulegen. Vorbehaltlich der anstehenden Folgenabschätzung wird dies wirksame Maßnahmen und Durchsetzungsmechanismen beinhalten, um sicherzustellen, dass Zwangsarbeit keinen Platz in den Wertschöpfungsketten von EU-Unternehmen findet.

Die EU-Handelspolitik trägt durch ihre verschiedenen Instrumente bereits zur Abschaffung von Zwangsarbeit bei. Die Handelsabkommen der EU sind einzigartig, da sie verbindliche Verpflichtungen zur Ratifizierung und wirksamen Umsetzung aller grundlegenden IAO-Übereinkommen, einschließlich derjenigen über Zwangsarbeit, enthalten. Diese Konventionen beinhalten die Verpflichtung, den Einsatz von Zwangs- oder Pflichtarbeit in all ihren Formen zu unterbinden. Diese Verpflichtung gilt auch für die Länder, die von der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (GSP+) im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der EU (GSP) profitieren. Alle 71 begünstigten Länder des Allgemeinen Präferenzschemas sind verpflichtet, keine schwerwiegenden und systematischen Verstöße gegen die Prinzipien der grundlegenden ILO-Konventionen zu begehen.

Der Leitfaden setzt auch eine Reihe der Prioritäten des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie 2020-2024 im Bereich Wirtschaft und Menschenrechte um. Zu diesen Prioritäten gehören die Abschaffung von Zwangsarbeit und die Förderung international anerkannter Sorgfaltspflichtstandards.

Quelle: EU-Kommission

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Invaliditätsrente – voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit – befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht einem Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht entgegen, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird. So das BAG (Az. 3 AZR 445/20).

BAG, Pressemitteilung vom 13.07.2021 zum Urteil 3 AZR 445/20 vom 13.07.2021

Die nur befristete Gewährung einer Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung steht einem Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung nicht entgegen, wenn die Versorgungszusage vorsieht, dass „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ eine monatliche Invalidenrente gezahlt wird.

Die Beklagte erteilte dem Kläger im Jahr 2000 eine Versorgungszusage, die u. a. Leistungen der betrieblichen Invaliditätsversorgung „bei Eintritt einer voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ vorsieht. Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese war zunächst auf die Dauer von drei Jahren bis zum 31. Mai 2020 befristet bewilligt worden. Die Deutsche Rentenversicherung begründete in ihrem Rentenbescheid die Befristung mit den medizinischen Untersuchungsbefunden, nach denen es nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Der Kläger hat zuletzt eine betriebliche Invaliditätsversorgung für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zum 30. April 2020 i. H. v. insgesamt 1.433,25 Euro zzgl. Verzugszinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Versorgungszusage seien erfüllt. Dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung nur befristet bewilligt worden sei, sei unschädlich. Er sei gleichwohl seit dem 1. Juni 2017 voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen der Versorgungszusage lägen nicht vor; der Kläger sei nicht „voraussichtlich dauernd“ erwerbsunfähig, sondern nur für die Dauer von drei Jahren. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr entsprochen.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Versorgungszusage verlangt für den Anspruch auf betriebliche Invaliditätsversorgung eine voraussichtlich dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Damit bezieht sie sich auf § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bei der Erteilung der Versorgungszusage geltenden Fassung und nunmehr auf § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, also die Regelungen über die Voraussetzungen einer an die Invalidität anknüpfenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Für die Frage der voraussichtlich dauerhaften völligen Erwerbsunfähigkeit bzw. vollständigen Erwerbsminderung ist die nach §§ 99 ff. SGB VI vorgesehene befristete Gewährung der Invaliditätsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Bedeutung. Dabei handelt es sich lediglich um Verfahrensvorschriften, die nicht den Begriff der dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts definieren, den die Versorgungszusage in Bezug nimmt.

Quelle: BAG

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Kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung für ein anonym geborenes Kind

Das SG Hannover entschied, dass für ein anonym geborenes Kind keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (Az. S 11 KR 889/17).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 13.07.2021 zum Urteil S 11 KR 889/17 vom 28.05.2021 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat entschieden, dass für ein anonym geborenes Kind keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

Zugrunde lag dem Verfahren eine am 5. Februar 2009 im Friederikenstift Hannover anonym geborene Klägerin. Bei der Klägerin wurde bereits vorgeburtlich eine schwere Hirnfehlbildung diagnostiziert, welche zur Feststellung u. a. eines Grades der Behinderung von 100 führte. Zum Vormund wurde zunächst die Landeshauptstadt Hannover – Fachbereich für Jugend und Familie – und im März 2013 letztlich die Region Hannover – Fachbereich Jugend – bestellt. Aufgrund der schweren Behinderung lebt die Klägerin in einem Kinder-Pflegeheim.

Die Klägerin war zunächst über das „Netzwerk Mirjam“ der evangelisch-lutherischen Landeskirche spendenfinanziert privat krankenversichert. Nach Bestellung des Jugendamtes zum Vormund wurde durch den Fachbereich Soziales im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Eingliederungshilfe auch Krankenhilfe erbracht. Ab dem 21. Juli 2009 übernahm die beklagte Krankenkasse auf Antrag des Vormundes die Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger. Den im Februar 2016 gestellten Antrag auf Aufnahme in die Pflicht(kranken)versicherung beschied die beklagte Krankenversicherung abschlägig, da eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall bestehe.

Das SG Hannover hat am 28. Mai 2021 entschieden, dass die Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig ist. Kinder sind in der Regel nach der Geburt über ihre Mutter oder den Vater gesetzlich oder privat krankenversichert. Da nach einer anonymen Geburt weder die Eltern noch deren Krankenversicherungsschutz bekannt sind, besteht darüber keine Absicherung. Mangels Aufnahme in eine Pflegefamilie konnte ebenfalls kein Krankenversicherungsschutz begründet werden. Vielmehr besteht ein sog. anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nach dem 8. Buch Sozialgesetzbuch gegen den Jugendhilfeträger. Damit sind gesetzliche Ansprüche auf Krankenhilfe mit umfasst. Abzustellen ist allein auf den Zeitpunkt der Geburt. Denn ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin von dem Jugendhilfeträger Leistungen beanspruchen.

Quelle: SG Hannover

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Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

Der BGH entschied, dass ein sog. Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig ist. Die zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin sei von ihrer Befugnis gedeckt, Inkassodienstleistungen zu erbringen (Az. II ZR 84/20).

BGH, Pressemitteilung vom 13.07.2021 zum Urteil II ZR 84/20 vom 13.07.2021

Der II. Zivilsenat hat am 13.07.2021 entschieden, dass ein sog. Sammelklage-Inkasso zulässig ist.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist als Rechtsdienstleisterin für Inkassodienstleistungen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) registriert. Auf einer von ihr betriebenen Webseite warb sie dafür, Ansprüche gegen die zwischenzeitlich insolvente Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG auf Rückzahlung des Flugpreises gesammelt über sie geltend zu machen. Den Kunden sollten keine Kosten entstehen, die Klägerin im Erfolgsfall 35% der Nettoerlöse aus dem Forderungseinzug erhalten.

Aus abgetretenem Recht hat die Klägerin Schadensersatzansprüche von insgesamt sieben Kunden gegen den ehemaligen Geschäftsleiter der Air Berlin eingeklagt, da er verspätet Insolvenzantrag gestellt habe. Die Kunden haben zwischen Mai und Juli 2017 Flüge bei Air Berlin gebucht und bezahlt, die aufgrund der Insolvenz nicht mehr durchgeführt wurden.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die hier zu beurteilende Tätigkeit der Klägerin von ihrer Befugnis gedeckt ist, Inkassodienstleistungen zu erbringen. Vom Inkassobegriff der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG werden Geschäftsmodelle miterfasst, die ausschließlich oder vorrangig auf eine gerichtliche Einziehung der Forderung abzielen. Dies gilt auch für das sogenannte Sammelklage-Inkasso, bei dem mehrere Forderungen gesammelt und gebündelt gerichtlich geltend gemacht werden.

Weder dem Wortlaut noch der Systematik der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 RDG lässt sich entnehmen, dass solche Inkassoformen keine zulässigen Rechtsdienstleistungen sind. Bei einer am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, orientierten Würdigung erfasst der Begriff der Inkassodienstleistung unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) auch Inkassomodelle, die ausschließlich oder vorrangig auf die gerichtliche Einziehung von Forderungen abzielen, selbst wenn dazu eine Vielzahl von Einzelforderungen gebündelt werden.

Der Klägerin ist ihre Tätigkeit auch nicht wegen der Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht nach § 4 RDG verboten. Ein Interessenkonflikt, der eine entsprechende Anwendung des § 4 RDG auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

Da der Klägerin mit dem Sammelklage-Inkasso kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zur Last fiel, war die zwischen den Kunden von Air Berlin und der Klägerin vereinbarte Abtretung wirksam. Der Bundesgerichtshof hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit weitere Feststellungen zum Bestehen der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung nachgeholt werden können.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) – Anwendungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. 2Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

[…]

§ 2 RDG – Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) 1Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). […]

§ 3 RDG – Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.

§ 10 RDG Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

(1) 1Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

  1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),

[…]

Quelle: BGH

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Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

Der BGH hat sich erneut zur Thematik des sog. „Thermofensters“ geäußert. Die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen seien nicht ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu begründen (Az. VI ZR 128/20).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 3 K 1948/18 vom 14.01.2021 (nrkr – BFH-Az.: X R 4/21)

Kein Sonderausgabenabzug für ein zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe gehörendes, in Frankreich gelegenes und unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum mangels Abstimmung mit den französischen Denkmalbehörden

  1. Die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) kann für nachträgliche Herstellungskosten für ein Baudenkmal i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur gewährt werden, wenn die Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vor Beginn der Baumaßnahmen abgestimmt waren (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG).
  2. Ist das Baudenkmal, für welches die Steuerbegünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG beantragt wird, in Frankreich belegen, muss eine Abstimmung i. S. d. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG von nach französischem Recht grundsätzlich genehmigungspflichtigen Arbeiten an einem eingetragenen historischen Gebäude mit der zuständigen französischen Denkmalbehörde erfolgen.

Sachverhalt

Der Kläger ist deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz und Praxis in Deutschland. Mit seiner Lebensgefährtin hat er eine gemeinsame Tochter. Der Familienwohnsitz befand sich in den Streitjahren 2010 bis 2014 im Elsass (Frankreich). Der Kläger hatte 2008 das Alleineigentum an 47 % eines nach französischem und deutschem Recht denkmalgeschützten Gebäudes für einen Kaufpreis von 950.000 Euro erworben. Sein Eigentumsanteil umfasst eine Wohnung im Unter- und Erdgeschoss nebst Garten.

In den Jahren 2008 bis 2010 wurden im Auftrag des Klägers und seiner Lebensgefährtin in dem im Eigentum des Klägers stehenden Gebäudeteil umfangreiche Bau- und Restaurierungsmaßnahmen durchgeführt. Hierdurch entstanden insgesamt Aufwendungen in Höhe von 370.112,39 Euro (brutto). Eine (vorherige) Abstimmung der Baumaßnahmen mit den Denkmalbehörden in Deutschland oder in Frankreich hat nach den Angaben des Klägers nicht stattgefunden. Der Kläger beantragte für die Baumaßnamen einen Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG. Einen solchen lehnte das beklagte Finanzamt (FA) ab.

Aus den Gründen

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Das FA habe den Sonderausgabenabzug nach § 10f Abs. 1 i. V. m. § 7i EStG für die Baumaßnahmen an dem im Eigentum des Klägers stehenden Teil des im Elsass gelegenen Baudenkmals zu Recht versagt.

Ansässigkeit des Klägers in Deutschland

Der Kläger sei in Deutschland ansässig im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen (DBA-FRA). Da der Kläger zwar die engeren persönlichen Beziehungen in Frankreich, die engeren wirtschaftlichen Beziehungen jedoch in Deutschland habe und sich in der Folge regelmäßig und gleichermaßen häufig in beiden Vertragsstaaten aufhalte, könne weder ein Lebensmittelpunkt des Klägers, noch sein gewöhnlicher Aufenthalt einem der beiden Vertragsstaaten zugeordnet werden. Aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit gelte der Kläger daher nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 b) (cc) DBA-FRA als in Deutschland ansässig.

Kein Sonderausgabenabzug für nicht mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmte Baumaßnahmen

Der Kläger habe für die in den Jahren 2008 bis 2010 an der Wohnung im Gebäude durchgeführten Baumaßnahmen keinen Anspruch auf die Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale, da die (einfach-rechtlichen) Voraussetzungen des § 10f Abs. 1 i. V. m. § 7i EStG nicht erfüllt seien. Die Baumaßnahmen seien nicht mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde abgestimmt gewesen (§ 7i Abs. 1 Satz 6 EStG).

Aufwendungen für die Baumaßnahmen waren anschaffungsnahe Herstellungskosten nach § 10f Abs.1 EStG

Der Begriff der Aufwendungen in § 10f Abs. 1 EStG könne nur als Anschaffungs- und Herstellungskosten verstanden werden, da Erhaltungsaufwand in § 10f Abs. 2 EStG nach dessen eindeutigem Wortlaut eine eigenständige Regelung erhalten habe. Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Die in den auf die Anschaffung der Wohnung im Gebäude in 2008 folgenden rund zweieinhalb Jahren angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen von 370.112,39 Euro (brutto) bzw. 350.276,15 Euro (netto) seien sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten. Da sich der Kaufpreis für den Eigentumsanteil am Gebäude nach den Angaben des Klägers auf 950.000 Euro belaufen habe, überstiegen die Aufwendungen die 15 Prozent-Grenze selbst dann noch deutlich, wenn ein Teil davon auf üblicherweise jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG) entfallen sollte.

Eigentumswohnung des Klägers war ein steuerbegünstigtes Objekt

Bei der dem Kläger gehörenden Wohnung im Gebäude handele es sich um ein einem Gebäude gleichgestelltes Objekt gemäß § 10f Abs. 5 EStG, das vom Kläger und seiner Familie seit dem Abschluss der Bauarbeiten in 2010 zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Das Gebäude sei ein Baudenkmal im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG. Dies sei durch die Bescheinigung nach § 7i, § 10f EStG des Landesamts für Denkmalpflege mit Bindungswirkung für die Einkommensteuerfestsetzung festgestellt.

Fehlende Abstimmung der Baumaßnahmen mit der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle

„Abstimmen“ bedeute dabei eine einverständliche, bei Bedarf hinsichtlich Art, Umfang und fachgerechter Ausführung ins Detail gehende Festlegung der durchzuführenden Baumaßnahmen. Die beabsichtigten Maßnahmen müssten folglich mit den Vorstellungen der zuständigen Behörde in Einklang gebracht werden; es bedürfe eines beiderseitigen Einverständnisses hinsichtlich aller Ausführungsdetails der geplanten Maßnahme zwischen zuständiger Behörde und Steuerpflichtigem/Bauherrn. Zweck der Abstimmung sei es, sicherzustellen, dass die Interessen des Denkmalschutzes bei der Durchführung der Baumaßnahmen gewahrt werden. Diese Fördervoraussetzung könne zwar nicht nur durch die Bescheinigung im Sinne von § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG, sondern auch durch Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde oder in sonstiger Weise belegt werden. Die Abstimmung müsse aber vor dem Beginn der Baumaßnahmen oder eventueller Änderung der Planung vorgenommen werden und könne nicht im Nachhinein getroffen.

Im Streitfall sei eine Abstimmung weder mit einer deutschen noch mit einer französischen Denkmalbehörde erfolgt. Die Abstimmung der Baumaßnahmen mit einer deutschen Denkmalbehörde wäre – worauf der Kläger zu Recht hinweist – schwerlich möglich gewesen, da die deutschen Denkmalbehörden für außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets gelegene Baudenkmale nicht zuständig sind. Eine Abstimmung mit der zuständigen französischen Denkmalbehörde sei allerdings ebenfalls nicht erfolgt. Dabei sei dies nach französischem Recht möglicherweise zwingend vorgesehen, zumindest aber möglich gewesen.

Keine Entbehrlichkeit des Abstimmungserfordernisses in Auslandsfällen

Das Abstimmungserfordernis sei auch bei im Ausland gelegenen Baudenkmalen jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn – wie im Streitfall – das nationale Denkmalschutzrecht des anderen EU-Mitgliedstaates eine Abstimmung der Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde vorsehe. Im Hinblick auf den damit vom Gesetzgeber verfolgten Zweck könne die Abstimmung nicht im Rahmen einer über den Wortlaut der Norm hinausgehenden europarechtskonformen Rechtsfortbildung durch eine nachträgliche Begutachtung ersetzt werden.

Kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH

Die beantragte Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen komme vorliegend nicht in Betracht, da aufgrund der fehlenden Abstimmung der Sanierungsmaßnahmen mit der zuständigen (französischen) Denkmalschutzbehörde die Frage, ob die Beschränkung der Steuerbegünstigung gemäß § 10f i. V. m. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG auf im Inland belegene Baudenkmäler gegen Europarecht verstößt, nicht entscheidungserheblich sei.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 2/2021

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EU-Kommission fordert erneut weniger Berufsreglementierungen

Die EU-Kommission hat am 09.07.2021 ihre Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung von 2017 aktualisiert und fordert in der Mitteilung erneut die stärkere Liberalisierung von Berufsrecht von den Mitgliedstaaten.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 12.07.2021

Die EU-Kommission hat am 09.07.2021 ihre Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung von 2017 aktualisiert und fordert in der Mitteilung – wie seit vielen Jahren – erneut die stärkere Liberalisierung von Berufsrecht von den Mitgliedstaaten: Die EU-Kommission erkennt grundsätzlich an, dass Reglementierung zur Korrektur von Marktversagen gerechtfertigt sein kann. Jedoch widerholt sie den Vorwurf, dass die Einschränkungen teilweise unverhältnismäßig seien. So zeigt sich die EU-Kommission enttäuscht über die geringe Befolgung ihrer Empfehlungen aus dem Jahr 2017. Gerade vor dem Hintergrund der von der COVID-19-Pandemie schwer getroffenen EU-Wirtschaft müsse mehr getan werden. Potential sieht die EU-Kommission in verbesserter Produktivität, niedrigeren Preisniveaus und erhöhtem Endverbrauch (Studie). Um dies zu erreichen werden die EU-Kommission, so der Kommissar Breton, „einen Gang höher schalten“.

Die Reformempfehlungen betreffen mehrere regulierte Berufe, darunter die Steuerberatungs- und Buchprüfungstätigkeiten (S. 15 ff). Diese Tätigkeiten werden in den Mitgliedstaaten von verschiedenen Berufsgruppen (Buchprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater) ausgeübt und sind sehr unterschiedlich organisiert und reglementiert. Deutschland weist die höchste Regulierungsintensität auf:

Im Kontext Steuerberater habe u. a. Deutschland nicht auf die Empfehlungen aus 2017 über vorbehaltenden Tätigkeiten und Beschränkungen der Beteiligungsverhältnisse reagiert.

Wie 2017 fordert die EU-Kommission u.a. Deutschland dazu auf, die Vorbehaltsaufgaben auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Durch IT-Tools und Algorithmen zur Unterstützung beruflicher Tätigkeiten würden „eine ganze Reihe von Aufgaben nicht nur kostengünstiger, sondern auch weniger komplex“. Es sollte daher „erneut überprüft werden, ob „weniger komplexe Aufgaben wie die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung oder die Erstellung von einfachen Steuererklärungen – vor allem in Anbetracht der in der Branche auf dem Gebiet der Digitalisierung stattfindenden Entwicklungen – hoch qualifizierten Fachkräften vorbehalten sein müssen“.

Die EU-Kommission fordert von Deutschland zudem die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Regulierung im Hinblick auf

  • die Zusammensetzung von Leitungsorganen und/oder an Geschäftsführer,
  • die Anforderungen in Bezug auf Beteiligungsverhältnisse und/oder Stimmrechte,
  • die Beschränkungen für die gemeinsame Ausübung bestimmter Tätigkeiten.

Bei den Rechtsanwälten in Deutschland liegt die Regulierungsintensität im Mittelfeld. Die EU-Kommission fordert alle Mitgliedstaaten, die die Erbringung von Rechtsberatung ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten, auf, sicherzustellen, dass sich juristische Dienstleistungen entwickeln können und dass Innovationen durch die Entwicklung digitaler Lösungen möglich sind, und nicht durch eine übermäßige Zahl an vorbehaltenen Tätigkeiten verhindert werden. Weitere Empfehlungen betreffen BGH-Anwälte.

Quelle: DATEV EG Informationsbüro Brüssel

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23.000 Euro Schadensersatz wegen nicht rechtzeitig nachgewiesenem Betreuungsplatz

Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen. Wegen verspäteter Zurverfügungstellung hat das OLG Frankfurt den beklagten Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000 Euro verpflichtet (Az. 13 U 436/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 13 U 436/19 vom 28.05.2021 (nrkr)

Kinder haben ab Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Daraus ergibt sich die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe, jedem anspruchsberechtigten Kind, für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, einen angemessenen Platz nachzuweisen. Wegen verspäteter Zurverfügungstellung eines solchen Platzes hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) den beklagten Landkreis zum Ausgleich des erlittenen Verdienstausfalls der Mutter in Höhe von gut 23.000 Euro verpflichtet.

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung, da er ihr von März bis November 2018 trotz Bedarfsanmeldung keinen zumutbaren Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn angeboten habe. Der Beklagte ist Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von gut 18.000 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG ihr weiteren Schadensersatz in Höhe von gut 5.000 Euro, insgesamt damit gut 23.000 Euro zugesprochen. Der Beklagte habe seine Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes verletzt, führte das OLG zur Begründung aus. Er sei verpflichtet, sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten werde. Diese Pflicht bestehe auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, sondern der beklagte Landkreis sei aufgrund seiner Gesamtverantwortung gehalten, eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs habe er dem Sohn der Klägerin keinen zumutbaren Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt. Die Klägerin habe ihren Bedarf unmittelbar nach der Geburt rechtzeitig bei der Gemeinde angemeldet. Soweit zwar die bloße Anmeldung bei einer Wunscheinrichtung nicht ausreichend sei, habe die Klägerin hier u. a. durch das Ankreuzen aller vorhandenen Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindertagespflege deutlich gemacht, dass sie einen umfassenden Betreuungsbedarf geltend mache. Da die Gemeinde zur Weiterleitung von Bedarfsmeldungen an den Landkreis verpflichtet sei, habe sie den Bedarf auch nicht unmittelbar gegenüber dem Landkreis anmelden müssen.

Der Beklagte habe der Klägerin keinen zumutbaren Platz für den streitgegenständlichen Zeitraum nachgewiesen. Ein Platz müsse dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen. Der Nachweis erfordere dabei das aktive Handeln des Beklagten im Sinne eines Vermittelns bzw. Verschaffens. Soweit der Beklagte nur darauf verweise, es seien freie Plätze vorhanden gewesen, genüge dies nicht. Der von dem Beklagten tatsächlich nachgewiesene Platz in Offenbach sei angesichts der räumlichen Entfernung nicht zumutbar gewesen. Die Fahrzeit vom Wohnort zum Betreuungsplatz betrüge bereits ohne Berücksichtigung der erheblichen Verkehrsbelastung dieser Strecke in den üblichen Bring- und Abholzeiten 30 Min.; bis zum Arbeitsplatz wäre die Klägerin 56 Min. für eine Strecke unterwegs. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sei neben dem individuellen Bedarf des Kindes auch auf die Bedürfnisse der Eltern einzugehen.

Die Klägerin habe damit Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verdienstausfalls, den sie infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes erlitten habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es ist Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH unter Az. III ZR 91/21 eingelegt worden.

Erläuterungen

§24 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 24 zur Fußnote [1] Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

(1) 1…. 3Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Quelle: OLG Frankfurt

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Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträgen wegen behördlicher Schließung

Das LG Osnabrück hat sich mit der Frage der Rückzahlung von Fitnessstudiobeiträgen wegen der behördlichen Schließung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie befasst (Az. 2 S 35/21).

LG Osnabrück, Pressemitteilung vom 12.07.2021 zum Urteil 2 S 35/21 vom 09.07.2021 (nrkr)

Während der Corona-Pandemie mussten Fitnessstudios zeitweise schließen. Die Mitgliedsbeiträge wurden vielfach weiterhin eingezogen. Was gilt nun in den Zeiten behördlicher Schließungen in Bezug auf die gezahlten Mitgliedsbeiträge? Sind diese vom Fitnessstudiobetreiber zu erstatten? Mit diesen Fragen hatte sich die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück in einer Berufungsentscheidung zu befassen (Urteil v. 09.07.2021, Az. 2 S 35/21).

Der Kläger hatte mit dem beklagten Fitnessstudio einen Mitgliedsvertrag über 24 Monate geschlossen. Aufgrund behördlicher Anordnung musste das Fitnessstudio vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 schließen. Noch während der Schließung kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft zum 08.12.2021. Die vom Kläger geschuldeten Mitgliedsbeiträge wurden auch für den Zeitraum der Schließung weiterhin von der Beklagten eingezogen. Der Aufforderung, die gezahlten Beiträge für den Schließungszeitraum zu erstatten, kam das Fitnessstudio nicht nach.

Das Amtsgericht Papenburg gab dem Kläger recht und verurteilte das beklagte Fitnessstudio zur Rückzahlung der gezahlten Beträge.

Dagegen legte das Fitnessstudio Berufung ein. Es machte geltend, die von ihr geschuldete Leistung – Zurverfügungstellung des Studios – könne jederzeit nachgeholt werden. Der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass sich die Vertragslaufzeit um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängere.

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach dem Urteil ist das Fitnessstudio verpflichtet, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten. Dem Fitnessstudio sei die geschuldete Leistung aufgrund der Schließung unmöglich geworden, sodass sein Anspruch auf Entrichtung der Monatsbeträge für den Zeitraum der Schließung entfalle. Die geschuldete Leistung könne nicht nachgeholt werden. Darüber hinaus könne die Beklagte auch nicht die Anpassung des Vertrages in der Weise verlangen, dass der Schließungszeitraum an das Ende der Vertragslaufzeit (kostenfrei) angehängt werde. Dies sei insbesondere daraus zu schließen, dass der Gesetzgeber für Miet- und Pachtverhältnisse in Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich eine Anpassung der Verträge für die Zeit der coronabedingten Schließung vorsieht. Für Freizeiteinrichtungen sei eine solche Regelung dagegen nicht getroffen worden. Vielmehr sei in Art. 240 § 5 EGBGB lediglich eine sog. Gutscheinlösung vorgesehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist zugelassen.

Quelle: LG Osnabrück

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EU-Kommission: Neue Strategie zur nachhaltigen Finanzierung vorgelegt

Die EU-Kommission hat ihre neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen vorgelegt. Sie soll einen Beitrag zur Erreichung der festgelegten EU-Klimaziele (Klimaneutralität bis 2050) und zur nachhaltigen Erholung nach der Pandemie leisten.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 09.07.2021

Die EU-Kommission hat am 06.07.2021 ihre neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen vorgelegt. Sie soll einen Beitrag zur Erreichung der festgelegten EU-Klimaziele (Klimaneutralität bis 2050) und zur nachhaltigen Erholung nach der Pandemie leisten. Laut EU-Kommission werden in der EU ca. 350 Milliarden Euro jährlich für die Erreichung der 2030-Ziele im Hinblick auf die Emissionsreduzierung der Energiesysteme benötigt und weitere 130 Milliarden Euro für weitere Umweltziele. Da die Finanzierung nicht allein durch den öffentlichen Sektor geleistet werden kann, müssen u.a. private Finanzströme in nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten gelenkt werden. Zudem sollen unter stärkerer Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen Investitionen in den Übergang der EU zu einer nachhaltigen Wirtschaft gesteigert werden.

Die EU-Kommission schlägt Maßnahmen u. a. in folgenden Bereichen vor:

EU-Taxonomie und Labels

  • Gesetzesvorschlag, um die Finanzierung von bestimmten Wirtschaftstätigkeiten, v.a. im Energiesektor (z. B. Gas) zu unterstützen, die zur Emissionsreduzierung beitragen
  • mögliche Ausweitung der EU-Taxonomie auf Übergangstätigkeiten
  • Annahme eines ergänzenden delegierten Rechtsaktes zur Klimataxonomie, der Sektoren wie z. B. Landwirtschaft und bestimmte Sektoren der Energiewirtschaft erfasst
  • bis Q2/2022: Annahme eines delegierten Rechtsaktes, der Tätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zu den anderen vier in der EU-Taxonomie-Verordnung genannten Umweltzielen (nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) leisten
  • bis Ende 2021: Veröffentlichung eines Berichts zu einer sozialen Taxonomie
  • bis Ende 2021: Veröffentlichung eines Berichts mit Anforderungen an wirtschaftliche Tätigkeiten, die keine bzw. eine erhebliche Beeinträchtigung auf die ökologische Nachhaltigkeit haben
  • Entwicklung eines allgemeinen Rahmenwerkes für Labels für Finanzprodukte

Unterstützung für KMU und Verbraucher

  • KMU sollen einen besseren Zugang zur Nachhaltigkeitsberatung, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist, bekommen. Laut EU-Kommission sind sich KMU häufig nicht der Möglichkeiten, die nachhaltige Finanzierungsinstrumente bieten, bewusst. Sie wird den Mitgliedstaaten technische Unterstützung (im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/240 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung) anbieten, um KMU Zugang zu Nachhaltigkeitsberatungsdienstleistungen in der EU sowie Zugang zu nachhaltiger Finanzierung zu gewährleisten, der wenig Verwaltungsaufwand erfordert (vss. ab 2023). Jüngst hat die EU-Kommission ein digitales Tool, den sog. Taxonomie-Compass veröffentlicht, der Nutzern wie z.B. KMU verständlich die Inhalte der Taxonomie darstellt und die Integration von Taxonomie-Kriterien in Unternehmensdatenbanken und Reportingsysteme erleichtert.
  • Grüne Kredite könnten KMU und Verbraucher dabei unterstützen, die Energieeffizienz ihre Gebäude zu verbessern oder Elektroautos anzuschaffen. Die EU-Kommission wird die EBA um eine Stellungnahme zur Definition von und Unterstützung für grüne Kredite und – Hypotheken bitten (bis Q2/2022). Im Rahmen der Überprüfung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher wird die EU-Kommission Möglichkeiten prüfen, Energieeffizienzhypotheken aufzunehmen (bis Ende 2022).
  • Digitale Technologien unterstützen u. a. KMU auf dem Weg zu einem nachhaltigen Übergang. Jedoch haben sie auch negative Auswirkungen auf die Umwelt durch ihren steigenden Energiebedarf. Daher will die EU-Kommission die Auswirkungen von digitalen Finanztechnologien auf den Prüfstand stellen. Zudem soll die Entwicklung von und Investments in emissionsarme bzw. klimaneutrale Rechenzentren und distributed ledger Technologien (z.B. Kryptoassets) gefördert werden. Des Weitern wird geprüft, ob die EU-Taxonomie bis 2023 erweitert werden kann, indem weitere unterstützende Tätigkeiten aufgenommen werden.
  • Integration von Daten zur nachhaltigen Finanzierung in die laut EU-Datenstrategie angekündigten Datenräume

Integration von Nachhaltigkeit in die Rechnungslegung und Accounting

  • Zusammenarbeit der EU-Kommission mit EFRAG, ESMA und ISAB zur Frage, wie Rechnungslegungsstandards relevante Nachhaltigkeitsrisiken am besten erfassen
  • Förderung der Entwicklung von Standards für die Bewertung von Naturkapital in der EU und weltweit, Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Industrie im Hinblick auf die Bilanzierung von Biodiversität und Naturkapital

Geplante Maßnahmen auf internationaler Ebene

  • Die EU-Kommission will sich für die Entwicklung von internationalen nachhaltigen Finanzinitiativen und Standards einsetzen (insb. Prinzip der doppelten Wesentlichkeit und Einigung auf gemeinsame Ziele und Prinzipen für nachhaltige Taxonomien)
  • Die EU-Kommission wird sich für die Entwicklung einer soliden internationalen Governance für nachhaltige Finanzen einsetzen. Sie schlägt vor, das Mandat des Financial Stability Board zu erweitern, um die Perspektive der doppelten Wesentlichkeit zu integrieren.
  • Ausbau der Arbeiten der internationalen Plattform zur nachhaltigen Finanzierung (IPSF):
    • Im Herbst 2021 soll u.a. ein Bericht für eine „common ground Taxonomy“ veröffentlicht werden, der gemeinsame Merkmale bestehender Taxonomien, die von Behörden entwickelt wurden, aufgezeigt.
    • Veröffentlichung eines Berichts zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, der einen umfassenden Vergleich von Anforderungen an Unternehmen, Asset Manager und institutionelle Investoren bietet
    • Veröffentlichung eines Berichts zu einer „common ground Taxonomy“, der neue Taxonomien beinhaltet, die von Mitgliedsländern entwickelt werden
    • Vorschlag der EU-Kommission zur Ausweitung der Arbeiten des IPSF auf weitere Bereiche wie Biodiversität und Übergangsfinanzierung

Die EU-Kommission wird bis Ende 2023 über die Durchführung der Strategie Bericht erstatten und die EU-Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um ein nachhaltiges Finanzwesen aktiv unterstützen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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