Kein Anspruch für eine politische Partei auf Freigabe einer zuvor gesperrten Social-Media-Seite

Eine politische Partei hat lt. OLG Zweibrücken im einstweiligen Rechtsschutz keinen Anspruch darauf, dass ihre zuvor gesperrte Social-Media-Seite wieder vorübergehend bis zur Bundestagswahl freigegeben bzw. neu eingerichtet wird, wenn sie selbst in keiner Vertragsbeziehung zur Plattformbetreiberin steht (Az. 4 U 171/20).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 22.09.2021 zum Beschluss 4 U 171/20 vom 15.09.2021

Eine politische Partei hat im einstweiligen Rechtsschutz keinen Anspruch darauf, dass ihre zuvor gesperrte Social-Media-Seite wieder vorübergehend bis zur Bundestagswahl freigegeben bzw. neu eingerichtet wird, wenn sie selbst in keiner Vertragsbeziehung zur Plattformbetreiberin steht.

Der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat entschieden, dass eine politische Partei im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen formalen Gründen gegen die Betreiberin einer Social-Media-Plattform keinen Anspruch darauf hat, dass vorübergehend bis zur Bundestagswahl ihre zuvor gesperrte Seite wieder zur Nutzung freigegeben oder neu eingerichtet wird, wenn das hierfür erforderliche Nutzerkonto von einer Privatperson eingerichtet worden ist.

Die klagende politische Partei aus dem Raum Frankenthal wendet sich in der Hauptsache gegen die Beklagte, eine Betreiberin einer Social-Media-Plattform, mit dem Ziel, dass ihre gesperrte Social-Media-Seite wieder freigegeben/neu eingerichtet wird. Nachdem das Landgericht Frankenthal/Pfalz die Klage abgewiesen hat, hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt. Über die Berufung ist noch nicht entschieden. Das in Rede stehende Nutzerkonto hatte der Vorstandsvorsitzende der Klägerin bei der Beklagten unter seinem eigenen Namen als privates Nutzerkonto eingerichtet und erstellte sodann eine Social-Media-Seite für die Klägerin. Von der Beklagten wurden sowohl die Social-Media-Seite als auch das Social-Media-Profil des Vorstandsvorsitzenden gesperrt. Im September 2021 beantragte die Klägerin beim Pfälzischen Oberlandesgericht als zuständiges Gericht der Hauptsache den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Sperrung ihrer Seite bis zum Tag der Bundestagswahl aufzuheben, die Seite nutzbar zu machen oder zumindest vorübergehend ihre Seite neu einzurichten.

Der 4. Zivilsenat hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass der Klägerin kein Verfügungsanspruch zustehe, da die Parteien nicht in vertraglichen Beziehungen stünden. Die Erstellung einer Social-Media-Seite erfordere ein Nutzerkonto einer natürlichen Person. Erst die Inhaberschaft eines Nutzerkontos ermögliche die Erstellung einer Social-Media-Seite. Vorliegend bestehe ein vertragliches Nutzerkonto bei der Beklagten lediglich für den Vorstandsvorsitzenden der Klägerin als Privatperson. Es handele sich um ein privates Nutzerkonto. Diese Vertragsbeziehung der Beklagten zur Privatperson des Vorstandsvorsitzenden der Klägerin sei auch nicht auf die Klägerin übergegangen. Hierzu wäre jedenfalls die Zustimmung der Beklagten erforderlich gewesen, die diese nicht erteilt habe, weil die Beklagte nicht in vertragliche Beziehungen mit der Klägerin treten wolle, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei.

Die Entscheidung über den Eilantrag ist mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht weiter angreifbar.

Eine Entscheidung über die Berufung des Pf. OLG Zweibrücken in 4 U 171/20 steht noch aus.

Quelle: OLG Zweibrücken

Powered by WPeMatico

Keine Homeoffice-Pflicht

Die Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht für Unternehmen ist nicht vorgesehen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32394) auf eine Anfrage der FDP-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.09.2021

Die Wiedereinführung einer Homeoffice-Pflicht für Unternehmen ist nicht vorgesehen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/32394) auf eine Kleine Anfrage (19/31879) der FDP-Fraktion. Allerdings sei aktuell die Impfquote in der Erwerbsbevölkerung immer noch nicht ausreichend. Angesichts des erneuten starken Anstiegs der Infektionszahlen seien Ungeimpfte dem Risiko einer COVID-19-Infektion und ihrer Übertragung in besonderer Weise ausgesetzt, erläutert die Regierung. „Daher sind zusätzliche Beiträge der Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfbereitschaft innerhalb der Belegschaften vorgesehen. Mit der Verlängerung und Erweiterung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden somit die Beschlüsse der Bund-Länder-Besprechung vom 10. August 2021 umgesetzt, die Infektionsausbrüchen in den Unternehmen vorbeugen sollen.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1032/2021

Powered by WPeMatico

Umsetzung eines BGH-Urteils zu Bankgebühren

Die deutschen Banken haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Kunden zeitnah über ein höchstrichterliches Urteil (Az. XI ZR 26/20) zu den AGB unterrichtet, die Umsetzung sei aber noch im Gange. Dies teilt die Bundesregierung (19/32356) mit.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 22.09.2021

Die deutschen Banken haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Kunden zeitnah über ein höchstrichterliches Urteil zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterrichtet, die Umsetzung sei aber noch im Gange. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/32356) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/31946) hervor. Den Abgeordneten zufolge hatten deutsche Banken allgemein eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach bei Gebührenerhöhungen die Zustimmung der Kunden als erteilt gilt, sofern diese nicht ausdrücklich widersprechen. Solche Klauseln habe der Bundesgerichtshof am 27. April 2021 für unwirksam erklärt.

Die Bundesregierung weist nun darauf hin, dass das Gericht die Begründung dieser Entscheidung erst Anfang Juni veröffentlicht habe. In den Juni-Abrechnungen hätten die meisten Banken dann ihre Kunden darauf hingewiesen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1032/2021

Powered by WPeMatico

Bundesregierung verabschiedet Entwurf der Wasserstoffnetzentgeltverordnung

Die Bundesregierung hat am 22.09.2021 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf einer Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Wasserstoffnetzentgeltverordnung) verabschiedet.

BMWi, Pressemitteilung vom 22.09.2021

Die Bundesregierung hat am 22.09.2021 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie vorgelegten Entwurf einer Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen (Wasserstoffnetzentgeltverordnung) verabschiedet. Wasserstoff spielt beim Erreichen der Treibhausgasneutralität bis 2045 aufgrund seiner vielseitigen Einsatzmöglichkeiten eine besondere Rolle. Entscheidend ist in den nächsten Jahren, zügig den Markthochlauf in allen Wertschöpfungsstufen des Wasserstoffsektors zu schaffen – insbesondere auch bei der Transportinfrastruktur.

Die Verordnung ist damit wichtiger Bestandteil der Umsetzung der Nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung, denn gerade die Transportinfrastruktur für Wasserstoff muss von Anfang an mitgedacht werden. Dafür ist ein klarer regulatorischer Rahmen nötig, der flexibel sowie verlässlich zugleich ist, um Investoren die notwendige Planungssicherheit zu geben. Konkret schafft die Verordnung eine verlässliche Grundlage für die Kalkulation der Netzkosten, die von Betreiben von Wasserstoffnetzen über Netzentgelte finanziert werden. Diese Verlässlichkeit ist nicht nur rein regulatorisch von Bedeutung, sondern spielt auch eine wichtige Rolle für die Förderanträge im Rahmen des großen europäischen Wasserstoffprojekts, dem sog. IPCEI Wasserstoff (Important Project of Common European Interest).

Worum geht es konkret?

Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung trifft Aussagen zur Ermittlung der sogenannten berücksichtigungsfähigen Netzkosten. Sie belässt den Betreibern von Wasserstoffnetzen aber noch Spielräume, wie sie die Entgelte und die Bedingungen für den Zugang zu ihren Netzen ausgestalten. Es wird somit gewährleistet, dass die Marktakteure das Ausmaß an Flexibilität, aber auch Verlässlichkeit erhalten, das in einem entstehenden Markt benötigt wird.

Mit der Verordnung wird die Einstiegsregulierung für Wasserstoffnetze vervollständigt, die in diesem Jahr mit dem „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ geschaffen wurde. Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung gilt nur für diejenigen Betreiber von Wasserstoffnetzen, die sich aktiv und unwiderruflich entscheiden, an der Regulierung des Wasserstoffnetzbetriebs teilnehmen zu wollen. Die Gruppe der übrigen Betreiber von Wasserstoffnetzen ist weiterhin grundsätzlich frei in der Art und Weise, wie sie die Kosten des Netzbetriebs und die Netzentgelte ermitteln. Das heißt, es gibt ein Wahlrecht.

Die Verordnung wird nun dem Bundesrat zugeleitet, damit dieser darüber beschließen kann.

Quelle: BMW

Powered by WPeMatico

Beschlüsse der EU-Kommission zu ermäßigtem Stromtarif nichtig

Das EuG erklärte die Beschlüsse der EU-Kommission für nichtig, mit denen diese festgestellt hat, dass ein Schiedsspruch, mit dem ein vorgeblich ermäßigter Stromtarif festgesetzt wurde, dem Aluminiumhersteller Mytilinaios keinen Vorteil gewähre (Rs. T-639/14, T-352/15 und T-740/17).

EuG, Pressemitteilung vom 22.09.2021 zum Urteil T-639/14, T-352/15 und T-740/17 vom 22.09.2021

Das Gericht erklärt die Beschlüsse der Kommission für nichtig, mit denen diese festgestellt hat, dass ein Schiedsspruch, mit dem ein vorgeblich ermäßigter Stromtarif festgesetzt wurde, dem Aluminiumhersteller Mytilinaios keinen Vorteil gewähre.

Die Kommission war verpflichtet, unter Vornahme komplexer wirtschaftlicher oder technischer Beurteilungen sorgfältig, hinreichend und umfassend zu untersuchen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt.

Die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (im Folgenden: DEI), ein in Athen (Griechenland) ansässiger und vom griechischen Staat kontrollierter Stromerzeuger und -lieferant, und ihr größter Kunde, die Mytilinaios AE – Omilos Epicheiriseon, vormals Alouminion tis Ellados VEAE, mit Sitz in Marousi (Griechenland) (im Folgenden: Mytilinaios), führen einen langjährigen Streit über den Stromlieferungstarif, der den Vorzugstarif ersetzen sollte, der Mytilinaios aufgrund eines 1960 unterzeichneten und 2006 ausgelaufenen Vertrags gewährt worden war.

Im Rahmen einer am 16. November 2011 unterzeichneten Schiedsvereinbarung kamen die beiden Parteien überein, zur Schlichtung ihres Streits die Rythmistiki Archi Energeias (Energieregulierungsbehörde, Griechenland, im Folgenden: RAE) anzurufen, bei der nach griechischem Recht ein ständiges Schiedsgericht (im Folgenden: Schiedsgericht) eingesetzt ist.

Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2013 (im Folgenden: Schiedsspruch) setzte das Schiedsgericht den für Mytilinaios geltenden Stromtarif (im Folgenden: fraglicher Tarif) fest. Der gegen diesen Schiedsspruch erhobene Rechtsbehelf wurde vom Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) zurückgewiesen.

In diesem Zusammenhang legte DEI zwei Beschwerden bei der Kommission ein, mit denen sie geltend machte, dass zunächst die RAE und dann das Schiedsgericht Mytilinaios eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt hätten, da der fragliche Tarif sie dazu zwinge, Mytilinaios Strom zu einem unter dem Selbstkostenpreis und damit dem Marktpreis liegenden Preis zu liefern. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014, das von einem Referatsleiter in der Generaldirektion (GD) Wettbewerb unterzeichnet war (im Folgenden: streitiges Schreiben), teilte die Kommission DEI mit, dass ihre Beschwerden nicht weiterverfolgt würden. Der fragliche Tarif stelle keine staatliche Beihilfe dar, da die Kriterien der Zurechenbarkeit und des Vorteils nicht erfüllt seien. Daher sei kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen.

Daraufhin erhob DEI eine Klage beim Gericht (T-639/14) auf Nichtigerklärung der in dem Schreiben enthaltenen Entscheidung, die Beschwerden nicht weiterzuverfolgen.

Im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht zog die Kommission mit Beschluss vom 25. März 20151 (im Folgenden: erster angefochtener Beschluss) das streitige Schreiben zurück und ersetzte es. In diesem Beschluss stellte sie fest, dass mit dem Schiedsspruch Mytilinaios keine staatliche Beihilfe gewährt worden sei, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass DEI ihren Streit freiwillig dem Schiedsgericht vorgelegt habe, was dem Verhalten eines umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche und damit keinen Vorteil beinhalte.

DEI erhob daraufhin eine Klage beim Gericht (T-352/15) auf Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 stellte das Gericht fest, dass der Rechtsstreit im Verfahren T-639/14 in der Hauptsache erledigt sei. Mit einem Rechtsmittel befasst, hob der Gerichtshof2 diesen Beschluss jedoch auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück (T-639/14 RENV).

Am 14. August 2017 erließ die Kommission einen zweiten Beschluss (im Folgenden: zweiter angefochtener Beschluss)3, mit dem sie sowohl das streitige Schreiben als auch den ersten angefochtenen Beschluss aufhob und ersetzte. Unter Berufung auf dieselben Gründe wie den im ersten angefochtenen Beschluss angeführten bestätigt die Kommission in diesem zweiten Beschluss, dass mit dem Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt worden sei.

DEI erhob beim Gericht auch Klage auf Nichtigerklärung dieses zweiten Beschlusses (T-740/17).

Nach Verbindung der drei anhängigen Rechtssachen hat die erweiterte Dritte Kammer des Gerichts den drei von DEI erhobenen Klagen stattgegeben und sowohl das streitige Schreiben als auch den ersten und den zweiten angefochtenen Beschluss (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) für nichtig erklärt. In seinem Urteil nimmt das Gericht Klarstellungen zur Einstufung eines Beschwerdeführers als „Beteiligten“ vor, der einen beihilferechtlichen Beschluss der Kommission, keine Einwände gegen eine staatliche Maßnahme zu erheben, anzufechten berechtigt ist. In der Sache wird im Urteil präzisiert, welchen Umfang die der Kommission obliegende Verpflichtung hat, zu prüfen, ob ein Schiedsgericht, das über Befugnisse verfügt, die mit denen eines ordentlichen staatlichen Gerichts vergleichbar sind, einen Vorteil im beihilferechtlichen Sinne gewährt hat, indem es einen Stromliefertarif festgesetzt hat, der gegebenenfalls nicht dem Marktpreis entspricht.

Würdigung durch das Gericht

Zur Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-740/17, die das Gericht als Erstes prüft, führt es aus, dass der zweite angefochtene Beschluss verbindliche Rechtswirkungen gegenüber DEI hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entfaltet der das Nichtvorliegen einer Beihilfe feststellende Beschluss, mit dem die Kommission die Vorprüfungsphase abschließt, verbindliche Rechtswirkungen nämlich auch gegenüber einem Beteiligten. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass DEI, da sie geltend gemacht hat, dass der fragliche Tarif eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV verbotene Beihilfe darstelle, die ihre wirtschaftlichen Interessen beeinträchtige, den Status eines „Beteiligten“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung über die Anwendung von Art. 108 AEUV4 besitzt, der sich durch die angefochtenen Rechtsakte, mit denen die Beschwerdeverfahren eingestellt wurden, daran gehindert sehe, seine Stellungnahmen in einem förmlichen Prüfverfahren abzugeben.

Daher ist die Klage von DEI zulässig, soweit sie auf die Wahrung der Garantien gerichtet ist, die ihr als Beteiligter im Fall der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehen. Das Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass DEI mit ihren Nichtigkeitsgründen geltend gemacht hat, dass Anlass zu Bedenken5 oder ernsthafte Schwierigkeiten bestanden hätten, die die Kommission dazu hätten veranlassen müssen, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen.

Was die materiell-rechtliche Frage betrifft, ob die Prüfung der von DEI eingelegten Beschwerden durch die Kommission Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten hätte aufwerfen müssen, weist das Gericht das Vorbringen der Kommission zurück, wonach sich ein umsichtiger privater Kapitalgeber, der sich in der Lage von DEI befunden hätte, für ein Schiedsverfahren entschieden und die Festsetzung des geltenden Tarifs durch ein Schiedsgericht, das mit Sachverständigen besetzt sei, deren Wertungsspielraum durch Parameter beschränkt sei, die den in der Schiedsvereinbarung enthaltenen vergleichbar seien, akzeptiert hätte, sodass die Festsetzung des fraglichen Tarifs durch das Schiedsgericht nicht bewirken könne, dass Mytilinaios ein Vorteil gewährt werde.

Insoweit bestätigt das Gericht, dass das Schiedsgericht, das in einem gesetzlich vorgesehenen Schiedsverfahren entscheidet und mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung einen Stromtarif festsetzt, in Anbetracht seiner Natur, des Kontexts, in dem es seine Tätigkeit ausübt, seines Zwecks und den für es geltenden Regeln, nach denen seine Entscheidungen vor den staatlichen Gerichten anfechtbar sind, in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbare Titel sind, als ein Organ einzustufen ist, das Befugnisse ausübt, die der hoheitlichen Gewalt zuzurechnen sind. Das Schiedsgericht kann daher mit einem ordentlichen staatlichen Gericht gleichgesetzt werden.

Hinsichtlich der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission auf dem Gebiet der beihilferechtlichen Kontrolle kann es allerdings sein, dass die nationalen Gerichte selbst die ihnen nach Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV obliegenden Pflichten missachten und damit die Gewährung einer rechtswidrigen Beihilfe ermöglichen oder aufrechterhalten oder sogar zu einem Instrument zu diesem Zweck werden, was unter die Kontrollbefugnis der Kommission fällt.

Die Kommission musste daher, um alle Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob der mit dem Schiedsspruch festgesetzte fragliche Tarif einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltete, ausräumen zu können, überprüfen, ob eine nicht angemeldete, aber von einem Beschwerdeführer beanstandete staatliche Maßnahme wie dieser Tarif die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, einschließlich des Vorliegens eines Vorteils, erfüllt. Diese Kontrolle erfordert komplexe wirtschaftliche Beurteilungen insbesondere bezüglich der Frage, ob dieser Tarif den normalen Marktbedingungen entspricht.

Durch die Beschränkung ihrer Analyse auf die Frage, ob sich ein privater Kapitalgeber für das von DEI akzeptierte Schiedsverfahren entschieden hätte, hat die Kommission diese komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen jedoch unter Missachtung ihrer eigenen Kontrollpflicht an die griechischen Stellen übertragen. Sie hätte ferner unter Berücksichtigung der von DEI im Verwaltungsverfahren übermittelten Angaben selbst die Frage prüfen müssen, ob die vom Schiedsgericht angewandte Methode zur Ermittlung der Kosten von DEI geeignet und hinreichend plausibel war, um festzustellen, dass der fragliche Tarif den normalen Marktbedingungen entspricht.

Da die Kommission im zweiten angefochtenen Beschluss nicht den ihr obliegenden Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist, vertritt das Gericht die Auffassung, dass sie hätte feststellen müssen, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestünden oder es Anlass zu Bedenken gebe, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erforderten. Das Gericht gibt daher der Klage in der Rechtssache T-740/17 statt und erklärt den zweiten angefochtenen Beschluss für nichtig.

Da der zweite angefochtene Beschluss für nichtig erklärt ist, kann er weder den ersten angefochtenen Beschluss noch das streitige Schreiben aufheben und ersetzen. Die Klage auf Nichtigerklärung des ersten angefochtenen Beschlusses ist demnach nicht gegenstandslos geworden.

In Anbetracht des nahezu identischen Inhalts des ersten und des zweiten angefochtenen Beschlusses gibt das Gericht aus den gleichen Gründen der Klage in der Rechtssache T-352/15 statt und erklärt auch den ersten angefochtenen Beschluss für nichtig, der damit nicht mehr das streitige Schreiben aufheben und ersetzen kann, sodass auch die Klage in der Rechtssache T-639/14 RENV nicht gegenstandslos geworden ist.

Nachdem das Gericht diese Klage für zulässig erklärt hat, stellt es fest, dass das streitige Schreiben, das die endgültige Stellungnahme der Kommissionsdienststellen zu den Beschwerden von DEI in Form einer Einstellungsentscheidung enthält, einen Formfehler aufweist, da diese von der Kommission als Kollegialorgan – statt von einem Referatsleiter in der GD Wettbewerb – hätte erlassen werden müssen. Deshalb hatte die Kommission selbst dieses Schreiben aufgehoben und ersetzt. Das Gericht bestätigt außerdem, dass die Kommission ernsthafte Schwierigkeiten oder Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe hätte feststellen müssen oder sie zumindest nicht mit der Begründung hätte verneinen dürfen, dass der Schiedsspruch nicht dem griechischen Staat zuzurechnen sei. Da der Schiedsspruch nämlich nach Wesen und Rechtswirkungen Urteilen eines ordentlichen griechischen Gerichts vergleichbar und daher als ein Hoheitsakt einzustufen sei, hat DEI diese Zurechenbarkeit nach Auffassung des Gerichts rechtlich hinreichend nachgewiesen.

Das Gericht gibt damit der dritten Klage statt und erklärt auch das streitige Schreiben für nichtig.
Hinweis: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Fußnoten

1 Beschluss C(2015) 1942 final vom 25. März 2015 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP] – Griechenland – Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Alouminion AE nach einem Schiedsspruch in Form von unter den Kosten liegenden Stromtarifen).
2 Urteil vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission (C-228/16 P).
3 Beschluss C(2017) 5622 final vom 14. August 2017 (Sache SA.38101 [2015/NN] [ex 2013/CP] – Griechenland – Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Alouminion AE nach einem Schiedsspruch in Form von unter den Kosten liegenden Stromtarifen).
4 Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
5 Im Sinne von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Anwendung von Art. 108 AEUV.

Quelle: EuG

Powered by WPeMatico

Rekordmittel für die Gebäudesanierung sind wichtiges Signal für mehr Klimaschutz und Arbeitsplätze

Die Bundesregierung hat am 22.09.2021 die vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Maßnahmen für den Sektor Gebäude beschlossen.

BMWi, Pressemitteilung vom 22.09.2021

Die Bundesregierung hat am 22.09.2021 die vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie und dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat vorgelegten Maßnahmen für den Sektor Gebäude beschlossen. Mit diesen Maßnahmen werden der Klimaschutz im Gebäudebereich verbessert und die Treibhausgasemissionen reduziert. Insbesondere sollen diese Maßnahmen dazu beitragen, die 2020 entstandene Ziellücke im Gebäudebereich zu schließen.

„Wir stellen für 2021 nochmal insgesamt 11,5 Milliarden Euro für die energetische Gebäudesanierung zur Verfügung. Das sind nie da gewesene Rekordsummen und gut angelegtes Geld für Klimaschutz und für Arbeitsplätze. Die Gelder kommen an. Häuslebauer nutzen die Förderung. Allein bis Mitte September wurden 10,6 Milliarden Euro Fördergeldern bewilligt. Wir rechnen im Gesamtjahr 2021 mit Bewilligungen von über 15 Milliarden Euro, vielleicht mit bis zu 18 Milliarden Euro. Zusätzlich stellen wir für 2022 1 Milliarde Euro für den klimagerechten sozialen Wohnungsbau bereit. Damit können energetisch hochwertige Sozialwohnungen neu gebaut oder bestehende Sozialwohnungen energetisch saniert werden. Klimaschutz und bezahlbarer Wohnraum dürfen kein Widerspruch sein.“

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Der Beschluss des Kabinetts beinhaltet die Sicherstellung eines Neuzusagevolumens für Förderanträge in 2021 in Höhe von insgesamt 11,5 Mrd. Euro. Davon wurden 5,8 Mrd. Euro vom Haushaltsausschuss bereits am 24.06.2021 bereitgestellt, um einen kontinuierlichen Programmverlauf sicherzustellen. Weitere 5,7 Mrd. Euro sollen noch im Jahr 2021 im Rahmen dieser Maßnahme verfügbar gemacht werden. Die Förderanträge können im Rahmen der erfolgreichen Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) gestellt werden. Mit der Erhöhung der Fördermittelsumme und der Fortsetzung der Maßnahmen bekräftigt die Bundesregierung noch einmal die Beschlüsse vom Klimaschutz-Sofortprogramm 2022 und zeigt weitere notwendige Maßnahmen auf, mit denen der Zielpfad in den kommenden Jahren sichergestellt wird. So sind als weitere wichtige Maßnahmen vorgesehen das Vorziehen der Überprüfung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) auf das Jahr 2022 sowie die Anhebung der Neubaustandards.

Mit den vorliegenden Maßnahmen für den Gebäudesektor setzt die Bundesregierung den Nachsteuerungsmechanismus des Bundes-Klimaschutzgesetzes um. Der Expertenrat für Klimafragen hatte im April dieses Jahres bestätigt, dass im Sektor Gebäude die im KSG festgelegte Jahresemissionsmenge des Jahres 2020 in Höhe von 118 Mio. Tonnen CO2 um 2 Mio. Tonnen CO2 überschritten wurde.

Dass die Fördergelder für die Gebäudesanierung ankommen und wirken, zeigen die Abrufzahlen für 2021. Auch diese liegen auf Rekordniveau:

Bereits zu Beginn des Jahres 2020 wurden die Beschlüsse des KSP 2030 dahingehend umgesetzt, dass die Fördersätze für die von der KfW durchgeführten Programme im Bereich „Energieeffizient Bauen und Sanieren“ (insbesondere für Wohngebäude) um 10 Prozentpunkte erhöht und auch die Förderung von energieeffizienten Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien beim BAFA erweitert wurden. Gleichzeitig wurde die Ölaustauschprämie im Rahmen des Marktanreizprogramms integriert. Diese Änderungen haben in 2020 zu einer Investitionswelle im Gebäudesektor geführt und die Inanspruchnahme der Gebäudeförderung stark erhöht. Diese Rekordabrufe halten auch in 2021 an:

  • Die Summe der Anträge hat sich bereits 2020 gegenüber dem Vorjahr fast verdoppelt – von 326.000 in 2019 auf 600.000, getrieben sowohl durch die Entwicklung im Bereich der Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien als auch bei energieeffizienten Neubauten und energetischen Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen
  • Die im Jahr 2020 zugesagten Fördermittel haben sich gegenüber 2019 nahezu verfünffacht (von 1,82 auf 8,56 Mrd. Euro).
  • Die Summe der Anträge auf Förderung von Heizsystemen auf Basis erneuerbarer Energien, die durch die Ölheizungsaustauschprämie besonders angereizt wurde, wie Wärmepumpen, Biomasse- und Solarthermieanlagen, stieg von 76.000 im Jahr 2019 auf 280.000 im Jahr 2020.
  • Dieser Trend hat sich in 2021 fortgesetzt. Hier wurden bis Mitte September in allen Gebäudeförderprogrammen des BMWi bereits Anträge mit einem Fördervolumen von 10,6 Mrd. Euro bewilligt.

Die Förderprogramme haben neben den wichtigen Effekten für den Klimaschutz zugleich einen beachtlichen Konjunkturimpuls in Zeiten der Corona-Pandemie geleistet: Allein durch die Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren wurden 2020 laut KfW-Reporting rund 83 Mrd. Euro Investitionen ausgelöst und damit 900.000 Arbeitsplätze für ein Jahr gesichert.

Quelle: BMWi

Powered by WPeMatico

Anspruch auf betriebliche Altersversorgung – Wirksamkeit einer Altersklausel in einer Versorgungsordnung

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar. So entschied das BAG (Az. 3 AZR 147/21).

BAG, Pressemitteilung vom 21.09.2021 zum Urteil 3 AZR 147/21 vom 21.09.2021

Eine Versorgungsregelung kann wirksam Beschäftigte von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließen, die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese Höchstaltersgrenze stellt weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters noch eine solche wegen des weiblichen Geschlechts dar.

Die im Juni 1961 geborene Klägerin ist seit dem 18. Juli 2016 bei der Beklagten tätig. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung richten sich nach den Versorgungsregelungen einer Unterstützungskasse. Danach ist Voraussetzung für eine Versorgung, dass der oder die Beschäftigte bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Regelung hält die Klägerin für unwirksam. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die in der Versorgungsregelung vorgesehene Altersgrenze ist nicht als unzulässige Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG unwirksam. Vielmehr ist sie nach § 10 AGG gerechtfertigt und zwar auch unter Berücksichtigung der Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 35 Satz 2 SGB VI. Mit der Altersgrenze wird ein legitimes Ziel verfolgt, sie ist angemessen und erforderlich. Die gewählte Altersgrenze führt auch nicht zu einer unzulässigen mittelbaren Benachteiligung von Frauen wegen ihres Geschlechts, so dass daraus ebenfalls keine Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Ein durchschnittliches Erwerbsleben dauert ungefähr 40 Jahre und der durch die Altersgrenze betroffene Teil eines solchen Erwerbslebens darf nicht unangemessen lang sein. Nach den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung lagen im Jahr 2019 den Versicherungsrenten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 39,0 Versicherungsjahre zugrunde. Bei den Frauen belief sich diese Zahl auf 36,5, bei den Männern auf 41,9 Versicherungsjahre. Dieser Unterschied ist nicht so groß, dass Frauen durch die Auswirkungen der Altersgrenze unangemessen benachteiligt sind.

Quelle: BAG

Powered by WPeMatico

Neue Erasmus+-App mit europäischem Studentenausweis macht Studierende mobiler

Die am 21.09.2021 gestartete Erasmus+-App mit integriertem europäischen Studierendenausweis wird den Zugang zu so unterschiedlichen Leistungen wie Bezahlen in der Mensa, Ausleihe an Hochschulbibliotheken oder den digitalen Transfer von Studienleistungen innerhalb Europas ermöglichen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.09.2021

Die am 21.09.2021 gestartete Erasmus+-App mit integriertem europäischen Studierendenausweis wird den Zugang zu so unterschiedlichen Leistungen wie Bezahlen in der Mensa, Ausleihe an Hochschulbibliotheken oder den digitalen Transfer von Studienleistungen innerhalb Europas ermöglichen. Über die neue Erasmus+-App, die in allen EU-Sprachen verfügbar ist, erhalten Studierende den digitalen europäischen Studentenausweis, der in der gesamten Europäischen Union gültig ist. „Ich freue mich, dass die Schnittstelle unseres erfolgreichen und bekannten Programms für junge Menschen, Erasmus+, der Zielgruppe immer besser entspricht. Digitaler, mobiler und stärker gemeinschaftsorientiert. Die neue App und ihr integrierter Studierendenausweis veranschaulichen genau jenen europäischen Bildungsraum, für den wir stehen“, so Kommissionsvizepräsident Margaritis Schinas.

Mit der neuen App, die auf Android und iOS läuft, können Studierende ihr Zielland unter den Partnern ihrer Hochschule suchen und auswählen, ihren Lernvertrag online unterzeichnen, sich über nützliche Veranstaltungen und Tipps zu ihrem Zielland informieren und mit anderen Studierenden in Kontakt treten oder ihren europäischen Studentenausweis erhalten, mit dem sie Zugang zu Dienstleistungen, Museen, kulturellen Aktivitäten und Sonderangeboten an ihrer Gasthochschule und in ihrem Land haben.

Die Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, Mariya Gabriel, betonte: „Papier gehört offiziell der Vergangenheit an. Für mobile Erasmus+-Studierende wird die Erasmus+-App ein unentbehrlicher Begleiter sein. Alle notwendigen Daten und Informationen werden an einer Stelle gebündelt – das bedeutet weniger Stress, weniger Zeitaufwand für Formalitäten und mehr Flexibilität. Der über die App verfügbare europäische Studierendenausweis ist ein wichtiger Schritt in Richtung eines echten europäischen Bildungsraums: ein Bildungsraum, zu dem sich alle Studierenden zugehörig fühlen, in dem alle die gleichen Dienste nutzen können und in dem Bildungsergebnisse einheitlich anerkannt werden.“

Mehr als 4.000 Hochschulen beteiligen sich derzeit am Netzwerk „Erasmus ohne Papier“, das einen sicheren Datenaustausch und eine einfachere Suche nach Bildungsverträgen ermöglicht. Diese digitale Zusammenarbeit ermöglicht die Einführung und breite Anerkennung des europäischen Studentenausweises.

Der Ausweis, der mit den geltenden Rechtsvorschriften der EU über den Schutz personenbezogener Daten uneingeschränkt in Einklang steht, gewährleistet einen sicheren Austausch von Informationen von Studierenden und ermöglicht einen nahtlosen Übergang zwischen Hochschuleinrichtungen. Darüber hinaus bietet der Ausweis Studierenden die Chance, auf Online-Kurse und -Dienste zugreifen zu können, die von anderen Hochschuleinrichtungen angeboten werden.

Damit werden nicht nur virtuelle Mobilität und integriertes Lernen gefördert, sondern es wird Studierenden mit der Initiative für einen europäischen Studentenausweis auch eine größere Auswahl bei den Studiengängen, die sie belegen können, geboten. Mit der Zeit werden Studierende auch an kulturellen Veranstaltungen in ganz Europa zu ermäßigten Preisen teilnehmen können.

Die Vorteile der Initiative reichen weit über die Studentenschaft hinaus, denn durch vereinfachte Verwaltungsverfahren und einen geringeren Verwaltungsaufwand für Hochschuleinrichtungen wird die Mobilität für alle angekurbelt.

Vorteile des europäischen Studierendenausweises

Für Studierende:

  • Einfacher Zugriff auf Lehrmaterialien vor der Mobilitätsphase, Online-Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und automatische Anerkennung von ECTS-Leistungspunkten
  • Unmittelbarer Zugang zu Diensten an der Gastuniversität, etwa Bibliotheken, Beförderung und Unterkunft
  • Ermäßigungen bei Kulturveranstaltungen

Für Hochschuleinrichtungen:

  • Einfache Online-Verwaltung des gesamten Mobilitätsprozesses – von der Auswahl der Studierenden bis hin zur Anerkennung von ECTS-Leistungspunkten
  • Online-Identifizierung von Studierenden, vereinfachter und sicherer Austausch von Daten von Studierenden – einschließlich akademischer Leistungen – zwischen Hochschuleinrichtungen
  • Geringerer Verwaltungsaufwand in Verbindung mit der Mobilität von Studierenden

Quelle: EU-Kommission

Powered by WPeMatico

Kein Anspruch der GDL auf Anwendung ihrer Tarifverträge

Das ArbG Berlin hat die Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Einwirkung zur Anwendung ihrer Tarifverträge abgewiesen (Az. 30 Ca 5638/21).

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 21.09.2021 zum Urteil 30 Ca 5638/21 vom 21.09.2021

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) auf Einwirkung zur Anwendung ihrer Tarifverträge (siehe Pressemitteilung Nr. 35/21 vom 20.09.2021) abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Unternehmen der Bahn wendeten in den Betrieben, in denen sie von einer mehrheitlichen Organisation der Beschäftigten der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) ausgingen, die Tarifverträge der GDL zu Recht nicht an. Die Regelung in § 4a Tarifvertragsgesetz sei nicht verfassungswidrig, entsprechend stützten sich die Unternehmen der Bahn zutreffend auf diese Regelung. Die Entscheidung bezieht sich auf die aktuell noch geltenden Tarifverträge, nicht auf die nach erfolgter Einigung künftig in Kraft tretenden Tarifverträge.

Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: ArbG Berlin

Powered by WPeMatico

Modernisierung des Zivilverfahrens

Die Bundesregierung spricht sich „für eine weitere Modernisierung und Digitalisierung der Ziviljustiz unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze“ aus (19/32270).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.09.2021

Die Bundesregierung spricht sich „für eine weitere Modernisierung und Digitalisierung der Ziviljustiz unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Verfahrensgrundsätze“ aus. Wie sie in ihrer Antwort (19/32270) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/32035) schreibt, hat die Corona-Pandemie den Bedarf für eine weitere Digitalisierung noch einmal verdeutlicht und gleichzeitig das Interesse und den Bedarf der Praxis an der Weiterentwicklung digitaler Anwendungen verstärkt. Der Zivilprozess müsse im Lichte der fortschreitenden Digitalisierung zukunftsfest gestaltet werden, damit er auch weiterhin praxistauglich ist. Maßstab aller Reformen müsse sein, dass die hohe Qualität der Rechtsprechung beibehalten sowie das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Ziviljustiz erhalten bleibt.

Weiter heißt es in der Antwort, im Bereich des Zivilverfahrens könnten über die bis spätestens 2026 flächendeckend verpflichtende elektronische Aktenführung, den bereits auf den Weg gebrachten Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs sowie den Einsatz von Videoverhandlungen auch in Güteverhandlungen hinaus weitere Verfahrensabläufe durch Nutzung neuer technischer Möglichkeiten vereinfacht werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1029/2021

Powered by WPeMatico