Wechselmodell im Familienrecht

Die paritätische Kinderbetreuung nach Trennung und Scheidung der Eltern werde bereits heute ermöglicht, schreibt die Bundesregierung in der Antwort (19/30895) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Dazu zähle auch das Wechselmodell.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 07.07.2021

Die paritätische Kinderbetreuung nach Trennung und Scheidung der Eltern werde bereits heute ermöglicht, schreibt die Bundesregierung in der Antwort (19/30895) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/30363). Dazu zähle auch das Wechselmodell. Die Fragesteller hatten kritisiert, dass das Wechselmodell, verstanden als eine Betreuungsregelung, die beide Eltern auf Augenhöhe an der Erziehung des gemeinsamen Kindes nach Trennung und Scheidung beteiligt, im deutschen Familienrecht nicht abgebildet werde und sich die Rechtsprechung weiterhin am Leitbild des Residenzmodells orientiere.

Weiter schreibt die Bundesregierung, welche Lebensform die beste für die Kinder ist, sei eine Frage, die sich nicht pauschal beantworten lasse. Stets komme es auf die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen an. Das Familienrecht müsse der gelebten Vielfalt familiärer Lebensformen Rechnung tragen. Insoweit werde gesetzgeberischer Handlungsbedarf fortwährend geprüft. Die Bundesregierung halte es jedoch nicht für sinnvoll, das Wechselmodell als familienrechtliches Leitbild zu implementieren, da es nicht sachgerecht erscheine, das Familienrecht an einer bestimmten Betreuungsform auszurichten.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 875/2021

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Zum Umgangsrecht der Großeltern

Das Umgangsrecht der Großeltern setzt voraus, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, denn allein durch die verwandtschaftliche Stellung der Großeltern wird ein solches Recht nicht begründet. Das OLG Braunschweig hat in einem Konfliktfall entschieden (Az. 2 UF 47/21).

OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 07.07.2021 zum Beschluss 2 UF 47/21 vom 30.06.2021

Wenn Großeltern das Wohl der Kinder aus dem Blick verlieren

Großeltern sind oftmals an der Erziehung und Förderung ihrer Enkelkinder beteiligt. Sie unterstützen die Eltern bei der Betreuung, ermöglichen den Kindern, ihre Wurzeln kennenzulernen und lassen sie an ihrer individuellen Lebensgeschichte und ihren Erfahrungen teilhaben. Es entstehen über die mit den Eltern und Geschwistern bestehenden Bindungen hinaus vielfach weitere Sozialbeziehungen, die es zu schützen und zu stärken gilt. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz im Jahr 1998 ein eigenes Umgangsrecht der Großeltern geschaffen, das sie gegebenenfalls auch gegen den Willen der Kindeseltern durchsetzen können. Dies setzt aber voraus, dass der Umgang dem Kindeswohl dient, denn allein durch die verwandtschaftliche Stellung der Großeltern wird ein solches Recht nicht begründet. In einem Konfliktfall muss das Familiengericht deshalb darüber entscheiden, ob der begehrte Umgang dem Wohl des Kindes entspricht.

Eine solche Entscheidung hatte der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu treffen (Az. 2 UF 47/21, Beschluss vom 30.06.2021), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Die Großeltern väterlicherseits forderten von den getrenntlebenden Eltern, einen regelmäßigen Wochenend- und Ferienumgang zuzulassen. Der Vater befürwortete dies zusätzlich zu seinem eigenen Umgang mit den Kindern. Die Mutter hingegen sprach sich gegen weitergehende Umgänge mit den Großeltern aus, unter anderem mit der Begründung, dass die Beziehung zwischen den Großeltern und ihr sehr stark belastet sei.

Der Senat sah – ebenso wie bereits das Amtsgericht in der ersten Instanz – das Verhältnis der Großeltern zu der Mutter als derart tiefgreifend zerrüttet an, dass ein Umgang nicht zuzulassen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diene der Umgang mit den Großeltern regelmäßig dann nicht dem Wohl des Kindes, wenn die Eltern und die Großeltern so zerstritten seien, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt gerate oder konkrete Anhaltspunkte dafür beständen, dass die Großeltern den verfassungsrechtlich eingeräumten Erziehungsvorrang der Eltern missachteten (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, XII ZB 350/16). So war nach Auffassung des Senats der vorliegende Sachverhalt zu bewerten. Die Großeltern hätten sich wiederholt abwertend über die Kindesmutter und deren Biographie geäußert und dabei auch ihre Erziehungseignung in Frage gestellt, ohne dass dazu ein berechtigter Anlass bestanden hätte. So hätten sie beispielsweise die Herkunft der Familie der Mutter aus dem Osten und den Beruf der Großmutter mütterlicherseits als Reinigungskraft thematisiert, während sie sich selbst als Akademiker und gut situiertes Ehepaar als besser geeignet zur Förderung der Kinder dargestellt hätten. Sie hätten damit die Gefahr eines Loyalitätskonfliktes begründet.

Die in diesem Verfahren gezeigte offenkundig feindselige Haltung der Großeltern gegenüber der Mutter ziele auf deren Entwertung als erziehungsgeeignete Mutter ab und führte daher zu einer Zurückweisung des Antrags der Großeltern auf Durchsetzung eines eigenen Umgangsrechts.

Angewendete Norm

§ 1685 BGB

Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(…)

Quelle: OLG Braunschweig

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Teurer Karnevalsspaß: Zur Haftung von Noteinsatzkosten für Aufzugwartung

Das LG Koblenz hat zu der Frage Stellung genommen, wer für die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs durch unbekannte Teilnehmer einer Karnevalsveranstaltung haftet (Az. 6 S 238/20).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.06.2021 zum Beschluss 6 S 238/20 vom 27.05.2021 (rkr)

Wer haftet für die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs durch unbekannte Teilnehmer einer Karnevalsveranstaltung? Diese Frage hatte die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu klären.

Zum Sachverhalt

Im Oktober 2019 mietete der beklagte Karnevalsverein bei der klagenden Ortsgemeinde das dortige Bürgerhaus für eine Sessionseröffnungsfeier. Im Mietvertrag übernahm der beklagte Verein die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und stellte die Klägerin von Haftpflichtansprüchen für Schäden Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten, Geräte und Zugängen zu den Räumen und Anlagen entstehen. Bei der Sessionseröffnungsfeier im November 2019 wurde mehrfach die Notruftaste des Aufzugs betätigt. Die Wartungsfirma entsandte daraufhin einen Mitarbeiter zur Überprüfung des Notrufes und stellte diesen Einsatz der Gemeinde mit 743,25 Euro in Rechnung. Ein direkter Verursacher der Notrufe konnte nicht ermittelt werden. Die Ortsgemeinde verlangt daher die Kosten für den Einsatz des Wartungsdienstes nunmehr von dem Veranstalter der Sessionseröffnungsfeier.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat die Berufung gegen die erstinstanzliche Verurteilung des Karnevalsvereins zur Zahlung der Kosten für den Einsatz zurückgewiesen. So hat das Landgericht insbesondere festgestellt, dass es sich bei Kosten für den konkreten Einsatz des Aufzugsdienstes nach Betätigung des Notrufs nicht um allgemeine Betriebskosten für den Aufzug gemäß § 2 Nr. 7 BetrKV im Sinne einer Vorhaltung eines Notrufsystems handelt.

Im Übrigen hat das Landgericht wie zuvor auch schon das Amtsgericht die Klausel des Mietvertrags zu Haftpflichtansprüchen für Schäden dahingehend ausgelegt, dass davon auch die Einsatzkosten des Aufzugsdienstes umfasst sind. Diese Kosten waren zwar nicht vom Wortlaut der Klausel umfasst, allerdings ist nach Auffassung der Kammer der Vertrag insofern ergänzend auszulegen. Eine solche ergänzende Auslegung orientiert sich an einer angemessenen Abwägung der beidseitigen Interessen nach Treu und Glauben und dem, was die Parteien als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass die beiden Parteien bei Erkennen dieser Regelungslücke vor Vertragsschluss die Konstellation in dem Sinne geregelt hätten, dass der beklagte Verein nicht nur Ansprüche aus Verkehrssicherungspflichten, sondern auch vertragliche Ansprüche, wie die auf dem Wartungsvertrag beruhenden Noteinsatzkosten für den Aufzug zu tragen gehabt hätte. Zu berücksichtigen war hierbei, dass die Betätigung der Notruftaste des Aufzugs allein im Verantwortungsbereich und in der Risikosphäre des Veranstalters liegt, da nur dieser Einfluss darauf hat, wem er Zutritt zu seiner Veranstaltung gewährt, wobei der Veranstalter einer Karnevalsfeier auch durchaus mit Unfug treibenden alkoholisierten Besuchern rechnen muss. Die Klägerin selbst hat für den besagten Tag die Räumlichkeiten dem Beklagten anvertraut, sie selbst hat an diesem Tag keine Eingriffs- und Zugriffsmöglichkeiten auf die Räumlichkeiten. Ohne eine Freistellung von sämtlichen denkbaren Kosten ist eine Vermietung für die Klägerin daher aus Sicht der Kammer nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll. Andererseits hätte der beklagte Verein zur Überzeugung der Kammer auch bei Kenntnis dieser Klausel den Vertrag abgeschlossen, da in der Umgebung keine andere geeignete Örtlichkeit für eine solche Feier vorhanden ist.

Der Verein vermochte auch nicht mit dem Argument durchzudringen, dass er bei Kenntnis der Haftung für einen solchen Fall den Aufzugsbereich gesperrt hätte. Eine Absperrung hätte, so das Gericht, nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch ausgeschlossen. Hier war allerdings gerade ein nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch der Notruftaste gegeben. Insofern hat der mietende Verein auch diese verschuldensunabhängige Haftung zu übernehmen.

Hinweis zur Rechtslage

Auszug aus der Betriebskostenverordnung

§ 2 Aufstellung der Betriebskosten

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

(…)

  1. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; (…)

Quelle: LG Koblenz

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Dieselskandal: vzbv verklagt Daimler AG

Der vzbv hat vor dem OLG Stuttgart Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG wegen unzulässigen Abschalteinrichtungen erhoben.

vzbv, Pressemitteilung vom 07.07.2021

Verfahren schützt viele Verbraucher vor der Verjährung ihrer Ansprüche im Dieselskandal

  • vzbv erhebt Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG vor dem OLG Stuttgart wegen unzulässigen Abschalteinrichtungen.
  • Gericht soll Voraussetzungen für Schadensersatz bei Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodellen mit dem Motortyp OM 651 prüfen.
  • vzbv wirft der Daimler AG bewusste Manipulation der Grenzwerte für Abgase vor.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat am 07.07.2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG vor dem OLG Stuttgart eingereicht. Damit erleichtert der vzbv Betroffenen den Weg zum Schadensersatz. Anlass sind zahlreiche Rückrufe des Kraftfahrtbundesamtes von Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodellen mit dem Motortyp OM651 aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtungen. Mit dem Einbau solcher Vorrichtungen können Hersteller dafür sorgen, dass Fahrzeuge während der Typengenehmigung die zulässigen Grenzwerte für Abgase einhalten. Im Straßenverkehr überschreiten sie diese Werte dann aber deutlich.

„Der vzbv geht davon aus, dass mit der Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG Verbraucherinnen und Verbraucher Schadensersatz verlangen können. Mögliche Betroffene erhalten die Gewissheit darüber, ob die Daimler AG in mehreren Fahrzeugmodellen absichtlich unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut hat.“ sagt Klaus Müller, Vorstand des vzbv. „Trotz behördlicher Rückrufe bestreitet die Daimler AG bis heute, gezielt die Abgaswerte ihrer Fahrzeuge manipuliert zu haben. Das Oberlandesgericht Stuttgart soll dies nun feststellen. Für viele betroffene Verbraucher herrscht dann endlich Rechtsklarheit.“

Musterfeststellungsklage deckt bis zu 50.000 zurückgerufene Fahrzeuge ab

Die Zahl der von behördlichen Rückrufen betroffenen Daimler-Fahrzeuge liegt in Deutschland insgesamt bei ca. 254.000. In seiner Musterfeststellungsklage fokussiert sich der vzbv auf den Motortyp OM651. Dieser betrifft unter anderem nahezu 50.000 Mercedes GLC- und GLK-Fahrzeugmodelle in Deutschland. Ohne Aufspielen eines behördlich angeordneten Software-Updates droht den Fahrzeugen die Stilllegung. Viele Verbraucher erhielten die Rückrufe für die vom vzbv avisierten Fahrzeuge schon im Jahr 2018, sodass zum Ablauf des Jahres 2021 die Verjährung der Ansprüche droht. Durch eine Beteiligung an der Klage haben sie die Möglichkeit, die Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern.

Gemeinsam gegen Daimler

Bislang fehlt eine einheitliche Linie zu den Schadensersatzansprüchen gegen Daimler. Bisher gab es nur Einzelklagen gegen den Hersteller. Ihr Erfolg hängt stark davon ab, wie die Betroffenen ihren Fall vor Gericht schildern. Daimler verneint stets, vorsätzlich oder sittenwidrig gehandelt zu haben und hat damit je nach Fallkonstellation vor Gericht häufig auch Erfolg. Deswegen lässt der vzbv mit seiner Musterfeststellungsklage feststellen, welche Abschalteinrichtungen in welchen Fahrzeugen verbaut wurden. „Wir wollen, dass die Daimler AG die Verantwortung für ihre Abgas-Manipulationen übernimmt und betroffene Verbraucher schneller Entschädigungen erhalten“, erklären Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer von der Dr. Stoll & Sauer Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Ab Registeröffnung Anschluss an Musterfeststellungsklage möglich

Einige Wochen nach der Klageerhebung wird das Klageregister beim Bundesamt für Justiz eröffnet. Erst dann ist die Anmeldung zum Register möglich, sodass Verbraucher sich der Musterfeststellungsklage anschließen können. Über Aktuelles auf www.musterfeststellungsklagen.de und den dort bereitgestellten News-Alert erfahren Interessierte und Betroffene mehr.

Quelle: vzbv

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Feststellung der Vaterschaft kann gerichtlich geklärt werden

Wenn der Vater eines Kindes die Vaterschaft nicht anerkennt, kann die Vaterschaft gerichtlich geklärt werden. Über einen solchen Fall hat das OLG Oldenburg entschieden (Az. 3 UF 138/20).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 07.07.2021 zum Beschluss 3 UF 138/20 vom 19.04.2021

Wenn der Vater eines Kindes die Vaterschaft nicht anerkennt, kann die Vaterschaft gerichtlich geklärt werden. Über einen solchen Fall hatte der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Eine junge Frau aus Ostfriesland hatte angegeben, sicher zu sein, wer der Vater ihrer 2020 geborenen Tochter sei. Das Amtsgericht holte ein DNA-Gutachten ein – mit klarem Ergebnis: Nach der für das Gutachten entnommenen Speichelprobe war eine Vaterschaft des Antragsgegners mangels Übereinstimmung der genetischen Merkmale ausgeschlossen.

Die Kindesmutter blieb bei ihrer Behauptung, nur der Antragsgegner könne der Vater sein. Sie äußerte die Vermutung, dass dieser zur Entnahme der DNA-Probe seinen Bruder geschickt haben könne. Die beiden sähen sich sehr ähnlich.

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ordnete die erneute Begutachtung an. Die Kindesmutter solle bei der Probenentnahme anwesend sein und den Antragsgegner identifizieren.

Das Ergebnis war eindeutig: Der Antragsgegner ist der Vater des Kindes. Der Senat hat einen entsprechenden Beschluss erlassen.

Die Akten werden darüber hinaus jetzt der Staatsanwaltschaft übersandt, die die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsgegner und seinen Bruder prüfen wird.

Quelle: OLG Oldenburg

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Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in Rechtsnormen geregelt sein

Die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen wegen ihrer entscheidenden Bedeutung für Auswahlentscheidungen nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG in Rechtsnormen geregelt sein. Bloße Verwaltungsvorschriften reichen hierfür nicht aus. So entschied das BVerwG (Az. 2 C 2.21).

BVerwG, Pressemitteilung vom 07.07.2021 zum Urteil 2 C 2.21 vom 07.07.2021

Die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen wegen ihrer entscheidenden Bedeutung für Auswahlentscheidungen nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG in Rechtsnormen geregelt sein. Bloße Verwaltungsvorschriften reichen hierfür nicht aus. Dienstliche Beurteilungen müssen mit einem Gesamturteil abschließen, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 07.07.2021 entschieden.

Die Klägerin steht im Dienst einer Stadt in Rheinland-Pfalz. Im März 2015 schrieb die Stadt zwei Leitungsstellen aus, auf die sich auch die Klägerin bewarb. Für sämtliche Bewerber erstellte die Stadt Anlassbeurteilungen. In der Leistungsbewertung erzielte die Klägerin innerhalb des von der Beklagten gewählten fünfstufigen Bewertungssystems die zweithöchste Bewertung „B“ („übertrifft die Anforderungen“). Bei der Beurteilung der Befähigung wurde der Klägerin 15 Mal die zweithöchste der fünfstufigen Skala – „II – stark ausgeprägt“ – und zweimal die dritthöchste Bewertung – „III – normal ausgeprägt“ – zuerkannt. Die dienstliche Beurteilung weist weder ein Gesamturteil für die Befähigung noch ein zusammenfassendes Urteil der Leistungsbeurteilung und der Befähigung auf. Bei beiden Auswahlentscheidungen wurde die Klägerin nicht berücksichtigt; die von der Klägerin geführten Konkurrentenstreitverfahren blieben erfolglos. Die Klägerin wandte sich anschließend gegen die Anlassbeurteilung. Damit hatte sie vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

In Rheinland-Pfalz sind die Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen von Beamten derzeit nicht in Rechtsnormen geregelt; das Landesbeamtengesetz und die darauf gestützte Laufbahnverordnung überlassen die Bestimmung der Vorgaben allein Verwaltungsvorschriften. Dies hat dazu geführt, dass in Rheinland-Pfalz auf der Ebene bloßer Verwaltungsvorschriften eine Vielzahl unterschiedlichster Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen von Beamten besteht. Dies ist rechtlich unzureichend. Angesichts der Bedeutung von dienstlichen Beurteilungen für die allein nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidungen müssen die grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen in Rechtsnormen geregelt werden. Der Gesetzgeber hat das System – Regelbeurteilungen oder Anlassbeurteilungen – sowie die Bildung eines Gesamturteils vorzugeben. Weitere Einzelheiten, wie etwa der Rhythmus von Regelbeurteilungen, der Inhalt der zu beurteilenden Einzelmerkmale von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der Beurteilungsmaßstab oder Vorgaben für die Vergabe der höchsten und der zweithöchsten Note (Richtwerte), können Rechtsverordnungen überlassen bleiben. Dass die Rechtslage in Rheinland-Pfalz diesen Vorgaben nicht entspricht, ist für einen Übergangszeitraum hinzunehmen, um einen der verfassungsgemäßen Ordnung noch „ferneren“ Zustand zu vermeiden.

Dienstliche Beurteilungen stellen die wesentliche Grundlage für Auswahlentscheidungen nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG dar. Um diese Funktion erfüllen zu können, müssen sie mit einem Gesamtergebnis abschließen. Denn die Auswahlentscheidung knüpft an das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung an, das anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet worden ist. Art. 33 Abs. 2 GG gibt drei Kriterien vor; der Gesetzgeber und erst recht die Exekutive sind nicht befugt, eines dieser drei Merkmale bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen. Dementsprechend muss das Gesamturteil sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG umfassen. Diesen Anforderungen entspricht die angegriffene Anlassbeurteilung nicht.

Quelle: BVerwG

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Beschäftigungs- und Sozialbericht: Auswirkungen der Pandemie verschärfen regionale Unterschiede und Gefälle bei der Lohngerechtigkeit

Die EU-Kommission hat den Bericht zur Beschäftigung und zur sozialen Lage in Europa 2021 veröffentlicht. Der Bericht zeigt, dass die COVID-19-Krise unterschiedliche soziale Auswirkungen hatte und bereits existierende regionale Ungleichheiten weiter verschärfen könnte.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.07.2021

Die EU-Kommission will das Finanzsystem der EU nachhaltiger gestalten und hat dazu am 6. Juli 2021 eine neue Strategie mit sechs umfassenden Vorschlägen vorgelegt. Die Strategie sei entscheidend für die Mobilisierung von Finanzmitteln aus privaten Quellen, sagte Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis. „Mit ihnen wollen wir unsere Klimaziele erreichen und andere ökologische Herausforderungen meistern. Wir wollen auch nachhaltige Finanzierungsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen schaffen. Wir werden dabei mit unseren internationalen Partnern zusammenarbeiten, um die Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens zu vertiefen, da globale Herausforderungen globales Handeln erfordern.“ Außerdem hat die EU-Kommission heute einen Vorschlag für einen EU-Standard für grüne Anleihen unterbreitet sowie neue Vorschriften zu klaren und vergleichbaren Nachhaltigkeitsinformationen für Anleger, um Grünfärberei („greenwashing“) zu verhindern.

„Wenn wir unsere Klimaziele erreichen wollen, müssen wir uns kontinuierlich bemühen, mehr Geld in die nachhaltige Wirtschaft zu lenken. Es sind erhebliche Investitionen erforderlich, um die Wirtschaft umweltfreundlich zu gestalten und eine integrativere Gesellschaft zu schaffen, in der jeder seinen Beitrag leisten kann. Wir müssen die weltweite Zusammenarbeit in Klima- und Umweltfragen intensivieren, da die EU den Klimawandel nicht allein bekämpfen kann – globale Koordinierung und globales Handeln sind von entscheidender Bedeutung“, ergänzte Mairead McGuinness, die für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin.

Neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen – Sechs Maßnahmenpakete:

  1. Erweiterung des bestehenden Instrumentariums für ein nachhaltiges Finanzwesen, um den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang zu erleichtern
  2. Bessere Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Verbrauchern mithilfe der richtigen Instrumente und Anreize für den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang
  3. Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Wirtschafts- und Finanzsystems gegenüber Tragfähigkeitsrisiken
  4. Steigerung des Beitrags des Finanzsektors zur Nachhaltigkeit
  5. Gewährleistung der Integrität des Finanzsystems der EU und Überwachung seines geordneten Übergangs zur Nachhaltigkeit
  6. Entwicklung internationaler Initiativen und Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen und Unterstützung für die Partnerländer der EU

Die Kommission wird bis Ende 2023 über die Durchführung der Strategie Bericht erstatten und die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um ein nachhaltiges Finanzwesen aktiv unterstützen.

Ein EU-Standard für grüne Anleihen

Die Kommission hat heute außerdem eine Verordnung über einen freiwilligen EU-Standard für grüne Anleihen vorgeschlagen. Durch diesen Vorschlag wird ein qualitativ hochwertiger freiwilliger Standard geschaffen, der allen (privaten und staatlichen) Emittenten zur Verfügung steht und zur Finanzierung nachhaltiger Investitionen beitragen kann.

Grüne Anleihen werden bereits zur Beschaffung von Finanzmitteln in Sektoren wie der Energieerzeugung und -verteilung, des ressourceneffizienten Wohnens und der Infrastruktur für CO2-armen Verkehr eingesetzt.

Auch seitens der Investoren besteht hohe Nachfrage nach solchen Anleihen. Der Markt für grüne Anleihen birgt jedoch noch Potenzial für die Verfolgung ehrgeizigerer Umweltziele in noch größerem Maßstab.

Mit dem EU-Standard für grüne Anleihen wird ein „Goldstandard“ dafür festgelegt, wie Unternehmen und Behörden grüne Anleihen für die Beschaffung von Finanzmitteln auf den Kapitalmärkten einsetzen können, um ambitionierte Investitionen zu finanzieren. Dabei sind strenge Nachhaltigkeitsanforderungen zu erfüllen, und die Investoren müssen vor sogenannter Grünfärberei (Greenwashing) geschützt werden.

Im Einzelnen:

Den Emittenten grüner Anleihen wird ein robustes Instrument zur Verfügung stehen, mit dem sie nachweisen können, dass sie grüne Projekte im Einklang mit der EU-Taxonomie finanzieren.
Investoren, die die Anleihen kaufen, können leichter erkennen, ob ihre Investitionen nachhaltig sind, wodurch das Risiko der Grünfärberei reduziert wird.

Der neue EU-Standard für grüne Anleihen wird jedem Emittenten grüner Anleihen offen stehen, auch solchen, die außerhalb der EU ansässig sind. Der vorgeschlagene Rahmen umfasst vier Schlüsselanforderungen:

  • Die durch die Anleihe mobilisierten Mittel sollten vollständig für Projekte eingesetzt werden, die der EU-Taxonomie entsprechen.
  • Durch detaillierte Berichtspflichten muss vollständige Transparenz darüber herrschen, wie die Erlöse aus der Anleihe verwendet werden.
  • Alle grünen Anleihen nach dem EU-Standard müssen extern geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Verordnung eingehalten wird und die finanzierten Projekte der Taxonomie entsprechen. Für staatliche Emittenten ist hier eine spezifische, begrenzte Flexibilitätsregelung vorgesehen.
  • Externe Prüfer, die Dienstleistungen für Emittenten von grünen Anleihen nach dem EU-Standard erbringen, müssen bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registriert sein und von ihr beaufsichtigt werden. Dadurch wird die Qualität und Verlässlichkeit ihrer Dienstleistungen und Prüfungen zum Schutz der Investoren und zur Wahrung der Marktintegrität gewährleistet. Für staatliche Emittenten ist hier eine spezifische, begrenzte Flexibilitätsregelung vorgesehen.

Kernziel ist es, einen neuen „Goldstandard“ für grüne Anleihen zu schaffen, mit dem andere Standards verglichen werden können und an den diese möglicherweise angeglichen werden. Mit diesem Standard sollen Bedenken in Bezug auf Grünfärberei und den Schutz der Marktintegrität ausgeräumt werden, damit die Finanzierung legitimer Umweltprojekte gesichert ist. Nach der heutigen Verabschiedung des Kommissionsvorschlags wird dieser im Rahmen des Mitgesetzgebungsverfahrens dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Nachhaltiges Finanzwesen und EU-Taxonomie

Die Europäische Kommission hat heute überdies den delegierten Rechtsakt zur Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomieverordnung angenommen, wonach Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen Anlegern Informationen über die Umweltfreundlichkeit ihrer Vermögenswerte und wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Verfügung stellen müssen. Märkte und Investoren benötigen klare und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen, um Grünfärberei zu verhindern.

Im nun delegierten Rechtsakt ist festgelegt, welche Informationen über den der EU-Taxonomie entsprechenden Anteil ihrer Geschäfts-, Investitions- oder Anleihetätigkeit große Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen nach welcher Methodik in welcher Form offenzulegen haben.

Nicht-Finanzunternehmen werden den Anteil ihres Umsatzes sowie ihrer Investitions- und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Definition in der Taxonomie-Verordnung und dem am 4. Juni 2021 förmlich verabschiedeten delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie sowie künftigen delegierten Rechtsakten zu anderen Umweltzielen offenlegen müssen. Finanzinstitute, insbesondere große Banken, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen und Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen, müssen den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten an den gesamten Vermögenswerten, die sie finanzieren oder in die sie investieren, angeben.

Der delegierte Rechtsakt wird dem Europäischen Parlament und dem Rat für einen viermonatigen Zeitraum, der einmal um zwei Monate verlängert werden kann, zur Prüfung vorgelegt.

Hintergrund

Der Europäische Grüne Deal zeigt auf, dass für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und zum Erreichen der ökologischen Nachhaltigkeitsziele der Union erhebliche Investitionen in allen Wirtschaftssektoren notwendig sind. Ein großer Teil dieser Finanzströme wird vom privaten Sektor kommen müssen.

Um diese Investitionslücke zu schließen, müssen private Kapitalflüsse in ökologisch nachhaltigere Investitionen umgelenkt und der europäische Finanzrahmen völlig neu durchdacht werden. Insbesondere wurde durch den europäischen Grünen Deal deutlich, dass ökologisch nachhaltige Investitionen für Investoren und Unternehmen leichter erkennbar sein sollten und ihre Glaubwürdigkeit gewährleistet sein sollte.

Mit den Vorschlägen unternimmt die EU einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung der Ziele des Grünen Deals, indem sie für einen umfassenden Ansatz bei der Finanzierung des grünen Wandels sorgt.

Quelle: EU-Kommission

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EU-Kommission legt Vorschläge für nachhaltiges Finanzsystem vor

Die EU-Kommission will das Finanzsystem der EU nachhaltiger gestalten und hat dazu eine neue Strategie mit sechs umfassenden Vorschlägen vorgelegt. Die Strategie sei entscheidend für die Mobilisierung von Finanzmitteln aus privaten Quellen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.07.2021

Die EU-Kommission will das Finanzsystem der EU nachhaltiger gestalten und hat dazu am 6. Juli 2021 eine neue Strategie mit sechs umfassenden Vorschlägen vorgelegt. Die Strategie sei entscheidend für die Mobilisierung von Finanzmitteln aus privaten Quellen, sagte Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis. „Mit ihnen wollen wir unsere Klimaziele erreichen und andere ökologische Herausforderungen meistern. Wir wollen auch nachhaltige Finanzierungsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen schaffen. Wir werden dabei mit unseren internationalen Partnern zusammenarbeiten, um die Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Finanzwesens zu vertiefen, da globale Herausforderungen globales Handeln erfordern.“ Außerdem hat die EU-Kommission heute einen Vorschlag für einen EU-Standard für grüne Anleihen unterbreitet sowie neue Vorschriften zu klaren und vergleichbaren Nachhaltigkeitsinformationen für Anleger, um Grünfärberei („greenwashing“) zu verhindern.

„Wenn wir unsere Klimaziele erreichen wollen, müssen wir uns kontinuierlich bemühen, mehr Geld in die nachhaltige Wirtschaft zu lenken. Es sind erhebliche Investitionen erforderlich, um die Wirtschaft umweltfreundlich zu gestalten und eine integrativere Gesellschaft zu schaffen, in der jeder seinen Beitrag leisten kann. Wir müssen die weltweite Zusammenarbeit in Klima- und Umweltfragen intensivieren, da die EU den Klimawandel nicht allein bekämpfen kann – globale Koordinierung und globales Handeln sind von entscheidender Bedeutung“, ergänzte Mairead McGuinness, die für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion zuständige Kommissarin.

Neue Strategie für ein nachhaltiges Finanzwesen – Sechs Maßnahmenpakete:

  1. Erweiterung des bestehenden Instrumentariums für ein nachhaltiges Finanzwesen, um den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang zu erleichtern
  2. Bessere Einbeziehung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Verbrauchern mithilfe der richtigen Instrumente und Anreize für den Zugang zu Finanzmitteln für den Übergang
  3. Erhöhung der Widerstandsfähigkeit des Wirtschafts- und Finanzsystems gegenüber Tragfähigkeitsrisiken
  4. Steigerung des Beitrags des Finanzsektors zur Nachhaltigkeit
  5. Gewährleistung der Integrität des Finanzsystems der EU und Überwachung seines geordneten Übergangs zur Nachhaltigkeit
  6. Entwicklung internationaler Initiativen und Standards für ein nachhaltiges Finanzwesen und Unterstützung für die Partnerländer der EU

Die Kommission wird bis Ende 2023 über die Durchführung der Strategie Bericht erstatten und die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen um ein nachhaltiges Finanzwesen aktiv unterstützen.

Ein EU-Standard für grüne Anleihen

Die Kommission hat heute außerdem eine Verordnung über einen freiwilligen EU-Standard für grüne Anleihen vorgeschlagen. Durch diesen Vorschlag wird ein qualitativ hochwertiger freiwilliger Standard geschaffen, der allen (privaten und staatlichen) Emittenten zur Verfügung steht und zur Finanzierung nachhaltiger Investitionen beitragen kann.

Grüne Anleihen werden bereits zur Beschaffung von Finanzmitteln in Sektoren wie der Energieerzeugung und -verteilung, des ressourceneffizienten Wohnens und der Infrastruktur für CO2-armen Verkehr eingesetzt.

Auch seitens der Investoren besteht hohe Nachfrage nach solchen Anleihen. Der Markt für grüne Anleihen birgt jedoch noch Potenzial für die Verfolgung ehrgeizigerer Umweltziele in noch größerem Maßstab.

Mit dem EU-Standard für grüne Anleihen wird ein „Goldstandard“ dafür festgelegt, wie Unternehmen und Behörden grüne Anleihen für die Beschaffung von Finanzmitteln auf den Kapitalmärkten einsetzen können, um ambitionierte Investitionen zu finanzieren. Dabei sind strenge Nachhaltigkeitsanforderungen zu erfüllen, und die Investoren müssen vor sogenannter Grünfärberei (Greenwashing) geschützt werden.

Im Einzelnen:

Den Emittenten grüner Anleihen wird ein robustes Instrument zur Verfügung stehen, mit dem sie nachweisen können, dass sie grüne Projekte im Einklang mit der EU-Taxonomie finanzieren.
Investoren, die die Anleihen kaufen, können leichter erkennen, ob ihre Investitionen nachhaltig sind, wodurch das Risiko der Grünfärberei reduziert wird.

Der neue EU-Standard für grüne Anleihen wird jedem Emittenten grüner Anleihen offen stehen, auch solchen, die außerhalb der EU ansässig sind. Der vorgeschlagene Rahmen umfasst vier Schlüsselanforderungen:

  • Die durch die Anleihe mobilisierten Mittel sollten vollständig für Projekte eingesetzt werden, die der EU-Taxonomie entsprechen.
  • Durch detaillierte Berichtspflichten muss vollständige Transparenz darüber herrschen, wie die Erlöse aus der Anleihe verwendet werden.
  • Alle grünen Anleihen nach dem EU-Standard müssen extern geprüft werden, um sicherzustellen, dass die Verordnung eingehalten wird und die finanzierten Projekte der Taxonomie entsprechen. Für staatliche Emittenten ist hier eine spezifische, begrenzte Flexibilitätsregelung vorgesehen.
  • Externe Prüfer, die Dienstleistungen für Emittenten von grünen Anleihen nach dem EU-Standard erbringen, müssen bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde registriert sein und von ihr beaufsichtigt werden. Dadurch wird die Qualität und Verlässlichkeit ihrer Dienstleistungen und Prüfungen zum Schutz der Investoren und zur Wahrung der Marktintegrität gewährleistet. Für staatliche Emittenten ist hier eine spezifische, begrenzte Flexibilitätsregelung vorgesehen.

Kernziel ist es, einen neuen „Goldstandard“ für grüne Anleihen zu schaffen, mit dem andere Standards verglichen werden können und an den diese möglicherweise angeglichen werden. Mit diesem Standard sollen Bedenken in Bezug auf Grünfärberei und den Schutz der Marktintegrität ausgeräumt werden, damit die Finanzierung legitimer Umweltprojekte gesichert ist. Nach der heutigen Verabschiedung des Kommissionsvorschlags wird dieser im Rahmen des Mitgesetzgebungsverfahrens dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt.

Nachhaltiges Finanzwesen und EU-Taxonomie

Die Europäische Kommission hat heute überdies den delegierten Rechtsakt zur Ergänzung von Artikel 8 der Taxonomieverordnung angenommen, wonach Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen Anlegern Informationen über die Umweltfreundlichkeit ihrer Vermögenswerte und wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Verfügung stellen müssen. Märkte und Investoren benötigen klare und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen, um Grünfärberei zu verhindern.

Im nun delegierten Rechtsakt ist festgelegt, welche Informationen über den der EU-Taxonomie entsprechenden Anteil ihrer Geschäfts-, Investitions- oder Anleihetätigkeit große Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen nach welcher Methodik in welcher Form offenzulegen haben.

Nicht-Finanzunternehmen werden den Anteil ihres Umsatzes sowie ihrer Investitions- und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Definition in der Taxonomie-Verordnung und dem am 4. Juni 2021 förmlich verabschiedeten delegierten Rechtsakt zur EU-Klimataxonomie sowie künftigen delegierten Rechtsakten zu anderen Umweltzielen offenlegen müssen. Finanzinstitute, insbesondere große Banken, Vermögensverwalter, Wertpapierfirmen und Versicherungs-/Rückversicherungsunternehmen, müssen den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten an den gesamten Vermögenswerten, die sie finanzieren oder in die sie investieren, angeben.

Der delegierte Rechtsakt wird dem Europäischen Parlament und dem Rat für einen viermonatigen Zeitraum, der einmal um zwei Monate verlängert werden kann, zur Prüfung vorgelegt.

Hintergrund

Der Europäische Grüne Deal zeigt auf, dass für den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und zum Erreichen der ökologischen Nachhaltigkeitsziele der Union erhebliche Investitionen in allen Wirtschaftssektoren notwendig sind. Ein großer Teil dieser Finanzströme wird vom privaten Sektor kommen müssen.

Um diese Investitionslücke zu schließen, müssen private Kapitalflüsse in ökologisch nachhaltigere Investitionen umgelenkt und der europäische Finanzrahmen völlig neu durchdacht werden. Insbesondere wurde durch den europäischen Grünen Deal deutlich, dass ökologisch nachhaltige Investitionen für Investoren und Unternehmen leichter erkennbar sein sollten und ihre Glaubwürdigkeit gewährleistet sein sollte.

Mit den Vorschlägen unternimmt die EU einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung der Ziele des Grünen Deals, indem sie für einen umfassenden Ansatz bei der Finanzierung des grünen Wandels sorgt.

Quelle: EU-Kommission

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durfte Negativzinsen nicht untersagen

Das VG Frankfurt hat zu dem durch Art. 1 Nr. 1 des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 03.07.2015 ins Gesetz aufgenommenen § 4 Abs. 1a FinDAG festgestellt, dass diese Norm der BaFin eine eigenständige Befugnis gebe, um Belange des Verbraucherschutzes aufsichtsrechtlich durchzusetzen. Die zwingende gesetzliche Voraussetzung für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten, dass nämlich eine generelle Klärung durch sie im Sinne des Verbraucherschutzes geboten erscheinen muss, hat es jedoch verneint (Az. 7 K 2237/20.F).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.07.2021 zum Urteil 7 K 2237/20.F vom 24.06.2021 (nrkr)

Die für Verfahren nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.06.2021 eine Untersagungsverfügung der BaFin aufgehoben.

Die BaFin hatte gestützt auf § 4 Abs. 1a Satz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) der Klägerin – einer Bank, deren geschäftlicher Schwerpunkt auf der Vermittlung von Wertpapiergeschäften als „online-Broker“ liegt, untersagt, Negativzinsen auf „Cash-Konten“ bei ihren Bestandkunden zu erheben.

Die Geschäfte werden so abgewickelt, dass die Kunden zunächst auf für sie von der Klägerin eingerichteten Geld- bzw. „Cash“ Konten Gelder zu dem Zweck der Wertpapierkäufe einzahlen. Im Fall von Wertpapierverkäufen wird der Erlös durch die Klägerin auf das Cash-Konto gebucht. Anderweitiger Zahlungsverkehr findet über diese Konten nicht statt.

Die Klägerin teilte im März 2017 ihren etwa 180.000 Bestandskunden mit, dass sie sich gezwungen sehe, ab dem 15.03.2017 Negativzinsen von derzeit 0,4 % p. a. zu berechnen.

Daraufhin erließ die Beklagte die hier angefochtene Verfügung. Sie stützt diese auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1a Satz 2 FinDAG. Danach wird sie ermächtigt, Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint.

Die gegen diese Verfügung erhobene Klage war nun erfolgreich. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2021 hat die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main die angefochtenen Bescheide aufgehoben.

Das Gericht hat zu dem durch Art. 1 Nr. 1 des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 03.07.2015 ins Gesetz aufgenommenen § 4 Abs. 1a FinDAG festgestellt, dass diese Norm der BaFin eine eigenständige Befugnis gebe, um Belange des Verbraucherschutzes aufsichtsrechtlich durchzusetzen. Die Kammer hat jedoch die zwingende gesetzliche Voraussetzung für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten, dass nämlich eine generelle Klärung durch sie im Sinne des Verbraucherschutzes geboten erscheinen muss, verneint. Die den Handlungsbereich der BaFin einschränkende Regelung des § 4 Abs. 1a Satz 2 FinDAG werde nicht allein durch die Feststellung eines Missstandes erfüllt. Das Gericht geht davon aus, dass verbraucherschutzrelevante Fragen traditionsgemäß vorrangig vor den Zivilgerichten im ordentlichen Rechtsweg abgehandelt werden, und die Beklagte nur dann aufsichtsrechtlich agieren darf, wenn gerade eine generelle Klärung durch die BaFin geboten erscheine. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn nicht schon im ordentlichen Rechtsweg den Belangen des Verbraucherschutzes in hinreichender Weise genüge getan werde. Da im vorliegenden Fall bereits mehrere Verfahren im Hinblick auf die Erhebung von Negativzinsen und die Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken und Sparkassen vor den Obergerichten und dem Bundesgerichtshof anhängig waren und sich der Bundesgerichtshof darüber hinaus im April 2021 in mehreren Entscheidungen zur Wirksamkeit der Änderungen der AGB der Banken und Sparkassen geäußert hat, sei ein aufsichtsbehördliches Handeln der Beklagte nicht mehr geboten gewesen. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zu § 4 Abs. 1a FinDAG zum Ausdruck gebracht, dass verbraucherschutzrelevante Umstände zunächst vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgrund ihrer Sachnähe abzuhandeln seien und ein Einschreiten der Beklagten nur subsidiär sei. Erst dann, wenn aufgrund vorangegangener höchstrichterlicher Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit vertraglicher Änderungen bei der Festlegung von Negativzinsen auf der Grundlage der AGB der Banken und Sparkassen die einzelnen Banken den Handlungspflichten nicht nachkämen, könne darin ein Missstand im Sinne des § 4 Abs. 1a Satz 2, Satz 3 FinDAG vorliegen, der eine generelle Klärung durch die BaFin geboten erscheinen lasse. Dies konnte im vorliegenden Fall jedoch nicht angenommen werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung in diesem Verfahren zugelassen.

Quelle: VG Frankfurt

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Gendersternchen als Diskriminierung?

Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Diskriminierung soll eigentlich u.a. sprachlich durch die Verwendung des sog. Gendersternchens (*) vermieden werden. Das LAG Schleswig-Holstein hatte sich damit auseinandersetzen, ob eine solche Schreibweise Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität benachteiligt (Az. 3 Sa 37 öD/21).

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 06.07.2021 zum Urteil 3 Sa 37 öD/21 vom 22.06.2021 (rkr)

Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Diskriminierung soll eigentlich u. a. sprachlich durch die Verwendung des sog. Gendersternchens (*) vermieden werden. In einer Entscheidung über eine Entschädigungsklage musste sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (22. Juni 2021 – 3 Sa 37 öD/21) nun damit auseinandersetzen, ob eine solche Schreibweise Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität benachteiligt. Das Landesarbeitsgericht hat dies verneint.

Eine Gebietskörperschaft hatte mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben, u. a. mit den Sätzen: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“

Die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte klagende Partei bewarb sich und erhielt eine Absage. Mit ihrer Klage machte sie Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend. Sie sei u.a. wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das seitens der beklagten Gebietskörperschaft genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral sei.

Das Arbeitsgericht Elmshorn (Urteil vom 17. November 2020 – 4 Ca 47 a/20) hat der klagenden Partei aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen. Diese hat für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe beantragt mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens 4.000 Euro betragen.

Das Landesarbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiert mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht. Das Gendersternchen dient einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung ist es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, kann dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, wird im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Damit hat auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein

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