Verbesserungen im Elterngeld ab 01.09.2021

Für alle Eltern von Kindern, die ab dem 01.09.2021 geboren werden, gibt es gute Nachrichten. Für sie gelten zahlreiche Verbesserungen im Elterngeld. Das teilt das BMFSFJ mit.

BMFSFJ, Pressemitteilung vom 31.08.2021

Für alle Eltern von Kindern, die ab dem 01.09.2021 geboren werden, gibt es gute Nachrichten. Für sie gelten zahlreiche Verbesserungen im Elterngeld. Ziel ist es, Familien mehr zeitliche Freiräume zu verschaffen und die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienzeiten zwischen den beiden Elternteilen weiter zu unterstützen – entsprechend der Wünsche und Vorstellungen von Eltern, insbesondere Vätern. Daneben sollen Eltern besonders früh geborener Kinder stärker unterstützt werden. Eltern und Elterngeldstellen profitieren von Vereinfachungen und rechtlichen Klarstellungen.

„Wir machen das Elterngeld noch flexibler, partnerschaftlicher und einfacher – durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, zusätzliche Elterngeldmonate für Frühchen und weniger Bürokratie. Das macht es Eltern leichter, sich um die wichtigen Dinge zu kümmern: Zeit mit ihren Kindern und der Familie, aber auch Zeit um den eigenen beruflichen Weg weiterzugehen. Denn die meisten Eltern wünschen sich eine partnerschaftliche Aufteilung der Aufgaben, gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf und mehr Zeit für ihre Kinder. Elterngeld, ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus ermöglichen das. Mit dieser Reform greifen wir die Wünsche der Eltern auf. Ich hoffe, dass immer mehr Eltern die Möglichkeiten des Elterngeldes entdecken, und vor allem der Partnerschaftsbonus, der Eltern unterstützt, die beide parallel in Teilzeit arbeiten, mit den Neuregelungen attraktiver wird. Ohne das Elterngeld wären wir heute nicht da, wo wir sind: mit aktiven Vätern, beruflich engagierten Müttern und familienorientierten Unternehmen. Ich freue mich über diese Entwicklung und werde mich weiter dafür einsetzen, das Elterngeld an den Bedürfnissen der Familien auszurichten.“

Bundesfamilienministerin Christine Lambrecht

Das Gesetz enthält verschiedene Bausteine, um das Elterngeld zu verbessern.

Quelle: BMFSFJ

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SGB-II: Kein Anspruch einer Schülerin auf Laptop nebst Zubehör – Bedarf durch Zuwendungen Dritter gedeckt

Im SGB-II-Bezug stehende Schüler haben keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen internetfähigen Laptop nebst Zubehör, wenn dieser Bedarf durch Zuwendungen Dritter gedeckt werden kann. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 18 AS 2481/20 ER).

SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Beschluss S 18 AS 2481/20 ER vom 23.09.2020 (rkr)

Im SGB-II-Bezug stehende Schüler haben keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für einen internetfähigen Laptop nebst Zubehör, wenn dieser Bedarf durch Zuwendungen Dritter – z. B. durch einen schulischen Förderverein, private oder öffentliche Spender – gedeckt werden kann (Beschluss vom 23.09.2020, S 18 AS 2481/20 ER, rechtskräftig).

Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung die Kostenübernahme für einen internetfähigen Laptop nebst Drucker/Scanner für das pandemiebedingte Homeschooling.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, da ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten für die Anschaffung eines Computers/Laptops grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf darstellten, so sei ein solcher vorliegend jedenfalls nicht unabweisbar. Denn der Antragstellerin habe im Zeitpunkt der Antragstellung ein internetfähiger Laptop von der zuständigen Bürgerstiftung zur Verfügung gestellt werden können. Allein der Umstand, dass es sich bei den dort angebotenen Laptops um gebrauchte Laptops handele und diese hierdurch bedingt langsamer seien, ändere nichts an der hier nicht vorliegenden Unabweisbarkeit. Ein Drucker/Scanner sei nicht erforderlich, da der Antragstellerin die schulischen Aufgaben nach eingeholter Auskunft der Schule auch analog zur Verfügung gestellt würden.

Quelle: SG Stuttgart

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Zum Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

Bei bestehendem tariflichem Kündigungsschutz und fehlenden objektiven Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes besteht aufgrund von Befürchtungen, über kurz oder lang den Arbeitsplatz zu verlieren, kein Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 6 AL 3780/19).

SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Gerichtsbescheid S 6 AL 3780/19 vom 15.07.2020 (rkr)

Bei bestehendem tariflichem Kündigungsschutz und fehlenden objektiven Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Arbeitsplatzes besteht aufgrund von Befürchtungen, über kurz oder lang den Arbeitsplatz zu verlieren, kein Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen (Gerichtsbescheid vom 15.07.2020, S 6 AL 3780/19, rechtskräftig).

Die Klägerin begehrte die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX). Bei ihr war ein Grad der Behinderung von 30 feststellt. Aufgrund ihres Alters und der langen Beschäftigungsdauer stand ihr ein besonderer Kündigungsschutz nach dem TVöD zu, der eine ordentliche Kündigung ausschloss. Behinderungsbedingte Fehlzeiten waren in den letzten Jahren nicht aufgetreten. Personalrat und Schwerbehindertenvertretung führten aus, dass die Arbeitsleistung und Belastbarkeit der Klägerin trotz behinderungsgerecht ausgestattetem Arbeitsplatz vermindert seien. Dadurch und durch die häufigen Fehlzeiten habe die Klägerin Bedenken, dass sie über kurz oder lang mit einer Kündigung rechnen müsse. Die Klägerin machte geltend, sie habe Angst und sei verunsichert, weil sie fürchte, ihren Arbeitsplatz aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zu verlieren.

Die Klage wurde abgewiesen mangels vom Gesetz in § 2 Abs. 3 SGB IX geforderter Kausalität („den Arbeitsplatz infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung nicht behalten können“). Die Klägerin erstrebte die Gleichstellung mit dem Ziel, ihren Arbeitsplatz zu sichern. Das Gericht konnte eine objektiv bestehende behinderungsbedingte Gefährdung des Arbeitsplatzes jedoch nicht feststellen. Der Arbeitgeber der Klägerin bestätigte, dass die behinderungsbedingten Einschränkungen bekannt sind, aber der Arbeitsplatz nicht gefährdet ist. Objektive Tatsachen, welche eine behinderungsbedingte Gefährdung nahelegen, wurden – abgesehen von Fehlzeiten – nicht benannt. Die Fehlzeiten in den letzten Jahren gingen aber nahezu ausschließlich auf akute Erkrankungen zurück, so dass sie nicht geeignet waren, eine Gefährdung aus behinderungsbedingten Gründen zu belegen. Gilt – wie hier – darüber hinaus besondere Kündigungsschutz, kommt eine krankheitsbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, wobei die Voraussetzungen hierfür im Falle der Klägerin nicht festgestellt werden konnten.

Quelle: SG Stuttgart

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50 Jahre BAföG: Weniger geförderte Personen, Förderbeträge steigen

Seit der Deutschen Vereinigung haben fast 23 Millionen Schülerinnen, Schüler und Studierende eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Wie das Statistische Bundesamt 50 Jahre nach der Einführung des BAföG mitteilt, ging die Zahl der geförderten Personen nach einem Höchststand im Jahr 2012 in den vergangenen Jahren zurück.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.08.2021

Seit der Deutschen Vereinigung haben fast 23 Millionen Schülerinnen, Schüler und Studierende eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) 50 Jahre nach der Einführung des BAföG am 1. September 1971 mitteilt, ging die Zahl der geförderten Personen nach einem Höchststand im Jahr 2012 in den vergangenen Jahren zurück: Mit 639.000 wurden im vergangenen Jahr gut ein Viertel (27 %) weniger gefördert als nach der Deutschen Vereinigung im Jahr 1991 (873.000). Die Zahl der geförderten Schülerinnen und Schüler lag mit 174.000 auf dem niedrigsten Stand der vergangenen 30 Jahre – ein Minus von 35 % gegenüber 1991. Die Zahl der geförderten Studierenden ging in demselben Zeitraum um 23 % zurück.

Dass weniger Menschen eine Förderung erhalten haben, lässt sich nicht durch niedrigere Schüler- oder Studierendenzahlen erklären. Tatsächlich stieg die Zahl der Studierenden binnen 30 Jahren um knapp 71 %: Von 1,7 Millionen Studierenden im Wintersemester 1990/1991 auf 2,9 Millionen im Wintersemester 2020/2021. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nahm im selben Zeitraum um 6 % leicht ab: von 11,6 Millionen im Schuljahr 91/92 auf 10,9 Millionen im Schuljahr 2019/20. Im Absinken der Zahl der Geförderten spiegelt sich unter anderem ein veränderter Kreis von Anspruchsberechtigten wieder. Dies würde auch den markanten Anstieg von Vollgeförderten erklären.

Anteil der Vollgeförderten seit 1991 deutlich gestiegen

Trotz niedrigeren Gefördertenzahlen sind die Ausgaben für BAföG-Leistungen gestiegen: um 44 % gegenüber 1991 auf zuletzt knapp 2,9 Milliarden Euro im Jahr 2020. Ein Grund dafür ist der wachsende Anteil jener Geförderten, die Anspruch auf den maximalen Förderbetrag haben. Machten sie 1991 noch 38 % aus, waren es im vergangenen Jahr 51 %. Im selben Zeitraum stieg der durchschnittliche monatliche Förderungsbetrag um 104 %: Erhielten BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger 1991 noch 273 Euro monatlich, waren es 2020 mit 556 Euro mehr als doppelt so viel – ein Höchststand. Die Höhe des Förderbetrags hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa vom eigenen Einkommen sowie dem der Eltern, der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts) oder der Ausbildungsstätte (weiterführende Schule, berufliche Schule oder Hochschule). Die Höhe der Bedarfssätze lag im Jahr 2020 zwischen 694 Euro für Schülerinnen und Schüler und 861 Euro für Studierende an Hochschulen.

Mehr als 36 Millionen Empfängerinnen und Empfänger

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wurde am 1. September 1971 eingeführt, um jene jungen Menschen in Ausbildung zu unterstützen, deren Eltern nicht in der Lage sind, eine schulische Berufsausbildung oder ein Studium zu finanzieren. Seit Beginn der Erhebung im Jahr 1975 wurden bisher gut 36 Millionen Personen durch das BAföG gefördert, davon waren knapp zwei Drittel Studierende. Die gesamte Fördersumme belief sich bis einschließlich 2020 auf 89,7 Milliarden Euro. Das BAföG wurde insgesamt 26-mal geändert, allein 13-mal seit der Deutschen Vereinigung. Dadurch hat sich nicht nur der Kreis der Förderberechtigten immer wieder verändert, auch die Bedarfssätze wurden angepasst. Nach § 35 BAföG müssen die Bedarfssätze und Freibeträge alle zwei Jahre überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt werden. Eine Erhöhung der durchschnittlichen Förderbeträge war die Folge. 1975 wurden den Geförderten im Schnitt noch umgerechnet 167 Euro monatlich ausgezahlt.

Anteil der Arbeiterkinder zuletzt verhältnismäßig hoch

Ziel des BAföG ist es, Bildungsteilhabe unabhängig vom Bildungsgrad der Eltern zu ermöglichen. Betrachtet man beispielsweise den beruflichen Status des Vaters, der gerade in früheren Jahrzehnten häufiger berufstätig war als die Mutter, ergibt sich folgendes Bild: Im Jahr 1980 gaben 42 % Geförderten, deren Vater berufstätig war, an, dieser sei als Arbeiter tätig. Das war die mit Abstand größte Gruppe, gefolgt von denjenigen, deren Vater sich im Angestelltenverhältnis befand (23 %). Über die Jahrzehnte haben sich die Anteile etwas verschoben: Im vergangenen Jahr war bei 38 % der Geförderten mit berufstätigem Vater dieser als Arbeiter beschäftigt; etwas mehr (40 %) gaben an, ihr Vater sei Angestellter. Der Anteil der Selbstständigen blieb nahezu unverändert. Diese Entwicklung spiegelt den gesamtgesellschaftlichen Wandel nur teilweise wider: 1980 gab noch rund die Hälfte (49 %) aller berufstätigen Männer an, als Arbeiter tätig zu sein (Angestellte: 28 %). Im Jahr 2019 waren es nur noch 26 % (Angestellte: 54 %).

Frauenanteil deutlich gestiegen

Erklärtes Ziel des BAföG war es auch, die Chancengleichheit der Bildungsteilhabe bei Mädchen und jungen Frauen zu erhöhen. Im Jahr 1980, als erstmals das Geschlecht der Geförderten ausgewiesen wurde, war fast die Hälfte (48 %) der BAföG-Empfängerinnen und -Empfänger weiblich. Der Frauenanteil ist seither weiter gestiegen: auf 55 % im Jahr 2000 und 58 % im vergangenen Jahr.

Ein Drittel der Studierenden bestritt Lebensunterhalt 2019 überwiegend aus Erwerbstätigkeit

Ein Großteil der Studierenden bestreitet seinen überwiegenden Lebensunterhalt nicht mit der BAföG-Förderung, sondern mit der Unterstützung von Angehörigen sowie aus eigener Erwerbstätigkeit – daran hat sich in den drei Jahrzenten seit der Deutschen Vereinigung nichts geändert. Allerdings haben sich die Anteile deutlich verschoben, besonders die eigene Erwerbstätigkeit hat über die Jahre deutlich an Bedeutung gewonnen: Bestritten im Jahr 1991 nur etwas mehr als 11 % der Studierenden ihren Lebensunterhalt mit eigener Arbeit, war es 2019 bereits ein Drittel (knapp 33 %). Im selben Zeitraum ging der Anteil derer, die von Angehörigen, beispielsweise den Eltern, unterstützt wurden, zurück: von knapp 63 % auf zuletzt gut 53 %.

Nur etwa ein Siebtel der Studierenden (knapp 14 %) war für den Lebensunterhalt zuletzt überwiegend auf andere Quellen angewiesen, zu denen das BAföG, aber auch andere Leistungen oder eigenes Vermögen zählen. 1991 traf dieses noch auf gut ein Viertel der Studierenden (knapp 26 %) zu.

In welchem Umfang Studierende auf die finanzielle Unterstützung der Familie setzen können, hängt vielfach auch vom Bildungshintergrund der Eltern ab. Betrachtet man beispielsweise Studierende, die mit mindestens einem Elternteil unter einem Dach leben, zeigen sich für das Jahr 2019 diesbezüglich deutliche Unterschiede. Hatte mindestens ein Elternteil einen akademischen Abschluss, lebten 81 % der Studierenden überwiegend von der Unterstützung der Eltern, 15 % von eigener Erwerbstätigkeit und 4 % waren auf andere Quellen angewiesen – darunter das BAföG. Hatte kein Elternteil einen akademischen Abschluss, verschieben sich die Anteile: In dieser Gruppe lebten nur 68 % der Studierenden überwiegend von der Unterstützung der Eltern, 23 % von eigener Erwerbstätigkeit und 9 % nutzten andere Quellen wie BAföG-Leistungen.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Gesetzliche Neuregelungen zum September 2021

Die Bundesregierung hat über die gesetzlichen Neuregelungen zum September 2021 informiert.

Bundesregierung, Mitteilung vom 26.08.2021

Die 3G-Regel soll einen weiteren Anstieg der Corona-Infektionszahlen verhindern. Mehr Frauen sollen in Führungspositionen gelangen. Nachfahren von NS-Verfolgten können die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Diese und weitere Regelungen treten im September in Kraft.

Gesundheit

Ob Krankenbesuch oder Friseursalon: nur geimpft, genesen oder getestet

Seit dem 23. August gilt die 3G-Regel. Nur Geimpfte, Genesene und Getestete erhalten unter anderem Zutritt zu Veranstaltungen, Krankenhäusern, Pflegeheimen und Innengastronomie. Wer nicht geimpft ist, muss also einen aktuellen Test vorlegen. Bund und Länder wollen so einen weiteren Anstieg der Corona-Infektionszahlen in Deutschland verhindern.

Staatsangehörigkeitsrecht

Unrecht wiedergutmachen

Das Staatsangehörigkeitsgesetz wird geändert. Im Ausland lebende Nachkommen deutscher Nationalsozialismus-Verfolgter, die bislang keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung haben, können künftig leichter die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Gleichstellung

Mehr Frauen in Führungspositionen

Bei großen Unternehmen, die börsennotiert und paritätisch mitbestimmt sind, soll ab vier Vorstandsmitgliedern künftig mindestens eine Frau im Vorstand sein. Denn in den Vorständen deutscher Unternehmen sind Frauen weiterhin kaum vertreten. Bereits seit vier Jahren gilt für Aufsichtsräte eine Frauenquote und die Verpflichtung zur Förderung weiblicher Führungskräfte.

Verbraucherschutz

Online-Lebensmittelhandel besser überwacht

Der Handel mit Lebensmitteln auf Onlineplattformen wird künftig stärker überwacht. Produkte sollen besser rückverfolgt werden können. Wichtige Teile des Gesetzes sind zum 10. August 2021 in Kraft getreten.

Umwelt

EU-Energielabel: Neue Energieeffizienzkennzeichnung für Lampen und Leuchten

Ab dem 1. September 2021 werden Leuchten und Lampen wieder in die Klassen A bis G eingeteilt. Die bisherigen Plusklassen A+, A++ und A+++ entfallen. Die Umstellung begann bereits ab März 2021 für Waschmaschinen, Fernseher und Spülgeräte. Bis 2030 sollen alle Produktgruppen auf das neue EU-Energielabel umgestellt sein.

 

Quelle: Bundesregierung

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EU-Schutzmaßnahmen gegen unfaire Handelspraktiken bleiben auch 2020 wirksam

Das System zum Schutz von EU-Unternehmen vor Dumping und subventionierten Einfuhren hat trotz der praktischen Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie auch im Jahr 2020 gut funktioniert. Dies konnte durch den Einsatz der robusten und innovativen handelspolitischen Schutzinstrumente der EU sichergestellt werden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 30.08.2021

Das System zum Schutz von EU-Unternehmen vor Dumping und subventionierten Einfuhren hat trotz der praktischen Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie auch im Jahr 2020 gut funktioniert. Dies konnte durch den Einsatz der robusten und innovativen handelspolitischen Schutzinstrumente der EU sichergestellt werden. Mit diesen Instrumenten, welche Teil der neuen Handelsstrategie der Europäische Kommission sind, will die EU ihre Interessen selbstbewusster gegen unfaire Handelspraktiken verteidigen.

Der für Handel zuständige Vizepräsident der Kommission, Valdis Dombrovskis, erklärte dazu: „Die EU braucht wirksame Instrumente, um sich gegen unfaire Handelspraktiken zu verteidigen. Dies ist eine der wichtigsten Säulen unserer neuen Strategie für eine offene, nachhaltige und durchsetzungsfähige Handelspolitik. Wir haben unsere handelspolitischen Schutzinstrumente auch während der COVID-19-Pandemie wirksam eingesetzt, ihre Überwachung und Durchsetzung verbessert und neue Formen der Subventionsvergabe durch Drittländer bekämpft. Wir werden den Missbrauch von handelspolitischen Schutzinstrumenten durch unsere Handelspartner nicht dulden und unsere Exporteure, die in solche Fälle verwickelt sind, weiterhin unterstützen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass sich unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten weiterhin auf robuste handelspolitische Schutzinstrumente verlassen können, die sie vor unlauteren Handelspraktiken schützen.“

Ende 2020 waren in der EU 150 handelspolitische Schutzmaßnahmen in Kraft, was dem Aktivitätsniveau der Vorjahre entspricht, wobei die Zahl der eingereichten Fälle gegen Ende des Jahres 2020 zunahm. Darüber hinaus befasste sich die Kommission zum ersten Mal mit einer neuen Art von Subventionen, die von Drittländern in Form von grenzüberschreitender finanzieller Unterstützung gewährt werden und eine ernsthafte Herausforderung für EU-Unternehmen darstellen.

Im Folgenden werden die wichtigsten handelspolitischen Schutzmaßnahmen im Jahr 2020 vorgestellt:

Anhaltend hohes Niveau der EU-Handelsschutzaktivitäten

Aufgrund der COVID-19-Pandemie musste die Kommission rasch vorübergehende Änderungen ihrer Arbeitspraktiken vornehmen, insbesondere in Bezug auf Kontrollbesuche vor Ort. Dies ermöglichte es der Kommission, die Instrumente weiterhin auf höchstem Niveau anzuwenden, ohne dass es zu einem Rückgang der Aktivitäten kam. Ende 2020 hatte die EU 150 handelspolitische Schutzmaßnahmen in Kraft – 10 mehr als Ende 2019 – darunter 128 Antidumping-, 19 Antisubventions- und 3 Schutzmaßnahmen.

Im Jahr 2020 leitete die Kommission ein:

  • 15 Untersuchungen, verglichen mit 16 im Jahr 2019, und führte 17 vorläufige und endgültige Maßnahmen ein, verglichen mit 15 im Jahr 2019;
  • 28 Überprüfungen im Vergleich zu 23 im Vorjahr.

Die meisten Handelsschutzmaßnahmen der EU betreffen Einfuhren aus:

  • China (99 Maßnahmen);
  • Russland (9 Maßnahmen);
  • Indien (7 Maßnahmen);
  • den Vereinigten Staaten (6 Maßnahmen).

Neue Arten von Subventionen bekämpfen

Im Jahr 2020 hat die Kommission ihr Vorgehen gegen Subventionen aus Drittländern verstärkt. Insbesondere führte die Kommission Ausgleichszölle auf grenzüberschreitende finanzielle Unterstützung ein, die China Unternehmen gewährt, die in Ägypten ansässige Glasfasergewebe und Endlosglasfaserprodukte für die Ausfuhr in die EU herstellen.

Damit hat sich die Kommission zum ersten Mal mit grenzüberschreitenden Subventionen befasst, die ein Land Unternehmen in einem anderen Land für Ausfuhren in die EU gewährt.

Unterstützung und Verteidigung von EU-Ausführern, die von Handelsschutzuntersuchungen auf Exportmärkten betroffen sind

Wie wichtig die Überwachung der von Drittländern ergriffenen Handelsschutzmaßnahmen ist, zeigte sich auch im Jahr 2020. Die Zahl der geltenden Handelsschutzmaßnahmen von Drittländern, die sich auf EU-Ausführer auswirken, erreichte mit 178 Maßnahmen den höchsten Stand seit Beginn dieser Überwachungstätigkeit durch die Kommission. Auch die Zahl der eingeleiteten Verfahren stieg im Jahr 2020: 43 gegenüber 37 im Vorjahr.

Der Bericht beschreibt die Aktivitäten der Kommission, um sicherzustellen, dass die WTO-Regeln korrekt angewandt und Verfahrensfehler und rechtliche Unstimmigkeiten beseitigt werden, um einen Missbrauch der handelspolitischen Schutzinstrumente durch Drittländer zu verhindern. Die Interventionen der Kommission waren in einigen Fällen erfolgreich, in denen letztlich keine Maßnahmen eingeführt wurden, die wichtige EU-Exportprodukte wie Keramikfliesen und Düngemittel betrafen.

Starker Fokus auf Überwachung und Durchsetzung

Der Schwerpunkt lag erneut auf der Überwachung der bis 2020 geltenden Maßnahmen, einschließlich Änderungen der Überwachungspraktiken, um die kontinuierliche Wirksamkeit der handelspolitischen Schutzinstrumente zu gewährleisten. Daran beteiligt waren auch die Zollbehörden, die EU-Industrie und in bestimmten Fällen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Die Kommission setzte ihre Bemühungen fort, gegen Fälle vorzugehen, in denen Ausführer versuchten, die Maßnahmen zu umgehen, und leitete im Jahr 2020 drei Umgehungsuntersuchungen ein und schloss im Laufe des Jahres fünf solcher Untersuchungen ab, wobei die Maßnahmen in vier Fällen auch auf Einfuhren aus Drittländern ausgeweitet wurden, bei denen eine Umladung festgestellt wurde. Der Bericht verweist auch auf die Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs vom Juli 2020, der die erfolgreiche Durchsetzung der handelspolitischen Schutzinstrumente der EU durch die Kommission bestätigte. Der Bericht enthält eine Reihe von Empfehlungen zur weiteren Stärkung der Reaktion der Kommission auf die Herausforderungen durch unfair gehandelte Einfuhren, mit deren Umsetzung die Kommission im Jahr 2020 begonnen hat, wie etwa die Verbesserung der Überwachung, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen.

Quelle: EU-Kommission

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Auskunftsanspruch über Wirkungen eines Medikaments bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schadensverursachung

Besteht eine 97% Wahrscheinlichkeit, dass ein mit einem möglicherweise Krebs verursachenden Stoff verunreinigtes Medikament eingenommen wurde, kann der später an Krebs Erkrankte von dem Hersteller des Arzneimittels Auskunft verlangen. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 26 U 62/19).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.08.2021 zum Teilurteil 26 U 62/19 vom 19.08.2021

Besteht eine 97% Wahrscheinlichkeit, dass ein mit einem möglicherweise Krebs verursachenden Stoff verunreinigtes Medikament eingenommen wurde, kann der später an Krebs Erkrankte von dem Hersteller des Arzneimittels Auskunft verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit am 30.08.2021 veröffentlichten Teilurteil die Herstellerin von Valsartan AzB zur Auskunft über alle Wirkungen des Medikaments, die bei der Bewertung schädlicher Folgen von Bedeutung sein können, gem. § 84a AMG verurteilt.

Die Klägerin begehrt Auskunft über die Wirkungen des von der Beklagten hergestellten Medikaments Valsartan AbZ sowie Schmerzensgeld. Die Beklagte arbeitet mit mehreren Wirkstoffherstellern zusammen, die alle den gleichen Wirkstoff Valsartan herstellen. Im Sommer 2018 teilte sie im Form eines Chargenrückrufs mit, dass bei einer ihrer Wirkstoffhersteller eine produktionsbedingte Verunreinigung mit N-Nitrosodiethylamin festgestellt worden sei. Dieser Stoff sei als wahrscheinlich krebserregend bei Menschen eingestuft worden. Aus organisatorischen Gründen erfasste der Rückruf alle Packungsgrößen und Chargen, auch wenn von der Verunreinigung nur Chargen betroffen waren, die unter Verwendung des einen Wirkstoffherstellers hergestellt wurden.

Die Klägerin behauptet, Valsartan AbZ in der Zeit von 2013 bis Mai 2018 eingenommen zu haben. Die eingenommenen Chargen hätten zu den verunreinigten gehört. Durch die Einnahme sei sie an Krebs erkrankt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das OLG die Beklagte zur Auskunft über ihr bekannte Wirkungen und Erkenntnisse verurteilt, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen von Valsartan von Bedeutung sein können, soweit diese u.a. Krebserkrankungen betreffen. Die Klägerin habe nachgewiesen, das in Rede stehende Medikament eingenommen zu haben. Es lägen auch Tatsachen vor, welche die Annahme begründeten, dass das Arzneimittel den geltend gemachten Schaden verursacht habe. Eine derartige „begründete Annahme“ sei jedenfalls dann zu bejahen, „wenn mehr für eine Verursachung der Rechtsgutsverletzung durch das Arzneimittel spricht als dagegen“. Erforderlich sei eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“. Hier habe die Klägerin zwar nicht den Vollbeweis führen können, dass die von ihr eingenommenen Medikamente aus den verunreinigten Chargen stammten. Dies sei jedoch auch nicht erforderlich. Der Nachweis, aus welcher Charge ein verwendetes Medikament stamme, sei dem Durchschnittsverbraucher kaum möglich. Es bestehe keine Obliegenheit des Konsumenten, bei jedem eingenommenen Medikament die auf der Packung aufgedruckte Chargenbezeichnung zu notieren. Jedenfalls wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Patientin tatsächlich ein Medikament aus einer kontaminierten Charge erhalten habe, sei die für den Auskunftsanspruch erforderliche Annahme der Schadensverursachung gut begründbar. Dies sei hier der Fall. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin zumindest einmal ein Medikament aus einer kontaminierten Charge erhalten habe, liege bei ca. 97 %.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: OLG Frankfurt

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Neuer Zollhof im Düsseldorfer Medienhafen vorläufig in die Denkmalliste eingetragen

Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat den Neuen Zollhof („Gehry-Bauten“) im Düsseldorfer Medienhafen zu Recht vorläufig in die Denkmalliste eingetragen. Das entschied das VG Düsseldorf (Az. 28 L 1407/21).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27.08.2021 zum Beschluss 28 L 1407/21 vom 27.08.2021

Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat den Neuen Zollhof („Gehry-Bauten“) im Düsseldorfer Medienhafen zu Recht vorläufig in die Denkmalliste eingetragen. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 27.08.2021 entschieden und den gegen die vorläufige Unterschutzstellung gerichteten Eilantrag der Eigentümerin eines der drei Gebäude des Neuen Zollhofs abgelehnt.

Zur Begründung des Beschlusses hat die Kammer ausgeführt: Nach dem Denkmalschutzgesetz NRW solle die Denkmalbehörde anordnen, dass eine Sache vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen gelte, wenn damit zu rechnen sei, dass sie in die Denkmalliste eingetragen werde. Das Institut für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Landeshauptstadt Düsseldorf sei aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse – trotz verbleibender Unsicherheiten – zu Recht davon ausgegangen, dass der Neue Zollhof bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen sei und künstlerische / wissenschaftliche sowie städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung der Gebäude vorlägen, so dass damit zu rechnen sei, dass der Neue Zollhof als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen werde. Unerheblich sei, dass die zwischen den Jahren 1996 und 1999 errichteten „Gehry-Bauten“ noch der Gegenwartsepoche zuzurechnen seien. Der Begriff des „Denkmals“ setze zur Überzeugung der Kammer trotz der ihm innewohnenden geschichtlichen Dimension nicht voraus, dass das Objekt aus einer abgeschlossenen historischen Epoche stammen müsse. Die Denkmaleigenschaft sei nicht von einem Mindestalter abhängig. Damit könnten auch jüngere, ja sogar zeitgenössische Objekte Denkmäler sein. Im Rahmen der vorläufigen Eintragung sei auch nicht zu beanstanden, dass die Denkmalbehörde die Gebäude ohne weitergehende Differenzierung „vollumfänglich“, also auch das Innere, unter Schutz gestellt habe. Es sei prognostisch damit zu rechnen, dass neben dem äußeren Erscheinungsbild auch das Innere der Gebäude Denkmalwert aufweise. Im noch ausstehenden Verfahren der endgültigen Unterschutzstellung müsse jedoch möglicherweise eine weitere Konkretisierung und ggf. Anpassung des Schutzumfanges erfolgen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.

Quelle: VG Düsseldorf

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Tarifverdienste im 2. Quartal 2021: +1,9 % gegenüber dem Vorjahresquartal

Die Tarifverdienste in Deutschland sind lt. dem Statistischen Bundesamt im 2. Quartal 2021 um durchschnittlich 1,9 % gegenüber dem Vorjahresquartal gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, lag der Anstieg ohne Sonderzahlungen im Vorjahresvergleich bei 1,4 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.08.2021

Die Tarifverdienste in Deutschland sind im 2. Quartal 2021 um durchschnittlich 1,9 % gegenüber dem Vorjahresquartal gestiegen. Im Ergebnis berücksichtigt sind tarifliche Grundvergütungen und durch Tarifabschlüsse festgelegte Sonderzahlungen wie Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen oder tarifliche Nachzahlungen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lag der Anstieg ohne Sonderzahlungen im Vorjahresvergleich bei 1,4 %. Im gleichen Zeitraum stiegen die Verbraucherpreise um 2,4 %.

Überdurchschnittlich haben sich die Tarifverdienste mit Sonderzahlungen im Vergleich zum 2. Quartal 2020 unter anderem im Verarbeitenden Gewerbe sowie bei den sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (jeweils +2,8 %) entwickelt. Der Anstieg im Verarbeitenden Gewerbe lässt sich vor allem auf die in der Metall- und Elektroindustrie im Juni 2021 gezahlte Corona-Prämie in Höhe von 500 Euro zurückführen. Bei den sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen machte sich neben regulären Tariferhöhungen vor allem die Angleichung der Entgelte im Osten an die des Westens im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung bemerkbar.

Auch im Baugewerbe (+2,5 %), im Gastgewerbe sowie im Gesundheits- und Sozialwesen (jeweils +2,4 %) waren die Tarifverdienste einschließlich Sonderzahlungen im 2. Quartal 2021 deutlich höher als im Vorjahresquartal.

Unterdurchschnittlich sind die Tarifverdienste einschließlich Sonderzahlungen im Vergleich zum Vorjahresquartal vor allem in der Land- und Forstwirtschaft (+1,0 %), bei den Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (+1,1 %) sowie in der Öffentlichen Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (+1,2 %) gestiegen.

Der verbreitete Einsatz von Kurzarbeit aufgrund der Corona-Pandemie hat keinen Einfluss auf die Tarifindizes, da sie die durchschnittliche Veränderung der durch Tarifabschlüsse vereinbarten Monats- und Stundenverdienste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer messen. Änderungen der tatsächlich bezahlten Arbeitszeit fließen in den Tarifindex nicht ein.

Wichtiger Hinweis zur Neugewichtung

Mit der Veröffentlichung der Ergebnisse des vierteljährlichen Index der Tarifverdienste für das 1. Quartal 2021 fand die turnusmäßige Umstellung auf das neue Basisjahr 2020=100 statt. Hierfür wurden alle monatlichen, vierteljährlichen und jährlichen Zeitreihen des Tarifindex ab Anfang 2020 unter Verwendung eines aktualisierten Wägungsschemas neu berechnet und veröffentlicht. Weiter zurückliegende Werte wurden lediglich umbasiert. Die Veränderungsraten für diesen Zeitraum sind rundungsbedingt angepasst.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Hundehundebiss: kein Schadensersatz-, sondern nur Auskunftsanspruch gegen Hundetagesstätte

Das AG München gab der Klage einer Hundehalterin gegen eine Münchener Hundetagesstätte auf Auskunft über Namen und Anschrift des Halters eines anderen Hundes statt und wies die Klage im Übrigen ab (Az. 159 C 8382/20).

AG München, Pressemitteilung vom 27.08.2021 zum Urteil 159 C 8382/20 vom 26.07.2021 (nrkr)

Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 26.07.2021 der Klage einer Hundehalterin gegen eine Münchener Hundetagesstätte auf Auskunft über Namen und Anschrift des Halters eines anderen Hundes statt und wies die Klage im Übrigen ab.

Die Beklagte hatte sich vertraglich dazu verpflichtet, den Hund S. der Klägerin tagsüber in ihrer Einrichtung zu betreuen. Bereits am 07.08.2019 hatte S. eine drei cm lange tiefe Bisswunde sowie mehrere kleine Wunden, die unter Narkose genäht werden mussten. Am 21.08.2019 wurde S. von dem ebenfalls unter Betreuung der Beklagten stehenden Hund G. ins Ohr gebissen. Auch wegen dieser Bisswunden wurde S. tierärztlich behandelt. Trotz Aufforderung wurden ihr Name und Adresse des Halters des Hundes G. nicht mitgeteilt.

Die Klägerin verlangt neben dieser Auskunft auch Behandlungskosten vom 07.08.2019 von 510,20 Euro, Behandlungskosten vom 21.08.2019 von 966,58 Euro, sowie, da das linke Ohr jetzt herabhängen würde, Ersatz einer Wertminderung von 250 Euro und Fahrtkosten zur Klinik in Höhe von 19,20 Euro.

Die Klägerin behauptet, dass S. auch am 07.08.2019, als er zur Betreuung bei der Beklagten war, von einem anderen Hund gebissen worden sei. Ihr Hund sei zuvor nie auffällig gewesen. Zu dem Zeitpunkt sei nur eine Aufsichtsperson anwesend gewesen, die mit der Einarbeitung beschäftigt gewesen sei. Der Hund sei daher nicht ausreichend beaufsichtigt worden.

Die Beklagte behauptet, der Hund der Klägerin sei am 07.08.2019 nicht zur Betreuung in ihrer Hundetagesstätte gewesen. Der Hund der Klägerin habe darüber hinaus damals ein vermehrt aggressives und dominantes Verhalten gezeigt. Hierauf sei die Klägerin von den Betreuern auch hingewiesen worden. Bei dem Vorfall am 21.08.2019 habe S. lediglich eine kleine Bisswunde am Ohr erlitten. Eine mangelnde Beaufsichtigung durch die Beklagte sei nicht gegeben. Die Vorgabe des Veterinäramtes, dass je 10 Hunden ein Betreuer anwesend sein muss, sei eingehalten worden. Der verlangten Auskunft würden datenschutzrechtliche Gründen entgegenstehen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. damit, dass weder Klägerin noch die als Zeugen vernommenen beiden Mitarbeiter der Beklagten irgendwelche Beobachtungen des fraglichen Vorgangs vom 07.08.2019 mitteilten. „Damit bleibt auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme vollständig offen, ob und – wenn ja – was am 07.08.2019 in der Hundetagesstätte passiert ist. Es fehlt daher an dem Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten. (…)

Hinsichtlich des Vorfalls vom 21.08.2019 ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Die Klägerin wie Beklagte hätten übereinstimmend geschildert, dass entsprechend der Anordnung des Veterinäramtes damals etwa 9-11 Hunde von zwei Personen beaufsichtigt worden wären. „Auch aus der Tatsache, dass der Hund der Klägerin in der Zeit vor dem Vorfall vermehrt dominantes Verhalten an den Tag gelegt hat, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts keine besondere Sorgfaltspflicht der Beklagten.“ Zwar habe die Klägerin dominantes bzw. aggressives Verhalten ihres Hundes bestritten. Demgegenüber wollen die Beklagte wie deren Mitarbeiter die Klägerin mehrfach aufgefordert haben, ihren Hund kastrieren zu lassen, was diese wegen der Zuchtabsicht abgelehnt habe. Insbesondere die Mitarbeiterin, die auch beim Vorfall vom 21.08.2019 dabei gewesen war, habe geschildert, dass der Hund der Klägerin zuvor mehrfach bei anderen Rüden aufgestiegen sei. Da es dabei aber nie zu Verletzungen gekommen sei, habe für die Beklagte noch keine besondere Sorgfaltspflicht bestanden. „Damit konnte insgesamt eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden. Bei einer Rudelhaltung der Tiere lassen sich Verletzungen nicht ausnahmslos auch bei Einhaltung aller erforderlichen Sorgfaltsmaßnahmen verhindern. Die Klage war insoweit als unbegründet abzuweisen.“

Ein Auskunftsanspruch über Name und Anschrift des Halters des Hundes G. ergäbe sich aber aus § 242 BGB „…wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. (…) So liegt es nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: AG München

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