Kein Austritt der IHK zu Köln und der IHK Ostwestfalen aus dem DIHK

Mitglieder der IHK zu Köln und der IHK Ostwestfalen haben keinen Anspruch gegen diese Kammern, dass sie ihren Austritt aus dem DIHK erklären. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen in zwei Eilverfahren (Az. 16 B 2011/20 und 16 B 2045/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.06.2021 zu den Beschlüssen 16 B 2011/20 und 16 B 2045/20 vom 21.06.2021

Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK) zu Köln und der IHK Ostwestfalen haben keinen Anspruch gegen diese Kammern, dass sie ihren Austritt aus dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) erklären. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 21.06.2021 in zwei Eilverfahren entschieden.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Oktober 2020 – 8 C 23.19 – die IHK Nord Westfalen verurteilte, ihren Austritt aus dem DIHK zu erklären, weil dieser durch zahlreiche öffentliche Äußerungen die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder überschritten hatte, beantragten der Inhaber einer Hausverwaltung aus Köln bei der IHK zu Köln und eine Herstellerin regenerativer Energie aus Paderborn bei der IHK Ostwestfalen erfolglos, ebenfalls den Austritt aus dem DIHK zu erklären. Ihre Anträge im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor den Verwaltungsgerichten Köln und Minden ohne Erfolg. Die gegen diese Entscheidungen eingelegten Beschwerden hat das Oberverwaltungsgericht durch zwei Beschlüsse vom heutigen Tage zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 16. Senat ausgeführt, dass insbesondere angesichts des nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2020 geänderten Äußerungs- und Kommunikationsverhaltens des DIHK eine konkrete Gefahr, dass dieser in Zukunft wieder die gesetzlichen Kompetenzgrenzen seiner Mitglieder durch Äußerungen überschreiten wird, gegenwärtig nicht ersichtlich ist.

Zur Verfassungsmäßigkeit des am 10. Juni 2021 durch den Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG n. F.), das mangels Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht in Kraft getreten ist, hat der Senat sich in der Sache nicht geäußert. Danach sollen die Industrie- und Handelskammern verpflichtet sein, Mitglieder des DIHK zu sein bis zu dessen Umwandlung in eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts zum 1. Januar 2023. Ob dies mit Blick auf die Pflichtmitglieder der Industrie- und Handelskammern verfassungskonform ist, konnte vorliegend offen bleiben. Der Zulässigkeit der Beschwerden stand die Neuregelung jedenfalls nicht entgegen.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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EuGH zur öffentlichen Zugänglichkeit eines Verkehrspunkteregisters

Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, die die Behörde für Straßenverkehrssicherheit verpflichtet, die Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. So entschied der EuGH (Rs. C-439/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Urteil C-439/19 vom 22.06.2021

Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, die die Behörde für Straßenverkehrssicherheit verpflichtet, die Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Die Erforderlichkeit dieser Regelung zur Gewährleistung des verfolgten Ziels, der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit, ist nicht nachgewiesen.

Gegen B, eine natürliche Person, wurden wegen eines oder mehrerer Verkehrsverstöße Strafpunkte verhängt. Diese Strafpunkte wurde von der Ceļu satiksmes drošības direkcija (CSDD) (Direktion für Straßenverkehrssicherheit, Lettland) in das nationale Register für Fahrzeuge und Fahrzeugführer eingetragen.

Nach der lettischen Straßenverkehrsregelung1 sind die Informationen über gegen Fahrzeugführer verhängte und in diesem Register eingetragene Strafpunkte öffentlich zugänglich und werden von der CSDD jeder Person übermittelt, die dies beantragt, ohne dass diese Person ein besonderes Interesse am Erhalt dieser Informationen nachzuweisen hat, u. a. auch an Wirtschaftsteilnehmer zum Zweck der Weiterverwendung. B, der Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regelung hat, hat bei der Latvijas Republikas Satversmes tiesa (Verfassungsgericht, Lettland) Verfassungsbeschwerde eingelegt, damit sie die Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens prüft.

Das Verfassungsgericht meint, dass es im Rahmen seiner Beurteilung dieses durch die Verfassung garantierten Rechts die Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden: DSGVO)2 zu berücksichtigen hat. Daher hat es den Gerichtshof ersucht, die Bedeutung mehrerer Bestimmungen der DSGVO zu klären, um die Vereinbarkeit der lettischen Straßenverkehrsregelung mit dieser Verordnung zu bestimmen.

Mit seinem von der Großen Kammer erlassenen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die DSGVO der lettischen Regelung entgegensteht. Er stellt fest, dass die Erforderlichkeit – insbesondere im Hinblick auf das von der lettischen Regierung geltend gemachte Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit – einer Übermittlung personenbezogener Daten über für Verkehrsverstöße verhängte Strafpunkte nicht nachgewiesen ist. Außerdem rechtfertigen, so der Gerichtshof, weder das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu amtlichen Dokumenten noch das Recht auf Informationsfreiheit eine solche Regelung.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof stellt erstens fest, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten über Strafpunkte eine „Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“3 darstellt, für die die DSGVO wegen der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen erhöhten Schutz vorsieht.

In diesem Zusammenhang führt der Gerichtshof einleitend aus, dass die Informationen über Strafpunkte personenbezogene Daten darstellen und dass ihre Übermittlung durch die CSDD an Dritte eine Verarbeitung darstellt, die in den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO fällt. Dieser Anwendungsbereich ist nämlich sehr weit, und die entsprechende Verarbeitung fällt unter keine der Ausnahmen von der Anwendbarkeit dieser Verordnung.

Die entsprechende Verarbeitung fällt demnach zum einen nicht unter die Ausnahme, wonach die DSGVO keine Anwendung auf eine Verarbeitung im Rahmen einer Tätigkeit findet, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt4. Diese Ausnahme ist so zu verstehen, dass damit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung allein Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden. Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken. Mit den Tätigkeiten, die die Straßenverkehrssicherheit betreffen, wird jedoch kein solches Ziel verfolgt, so dass sie nicht der Kategorie der auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten zugeordnet werden können.

Zum anderen ist die Übermittlung personenbezogener Daten über Strafpunkte auch keine Verarbeitung, die von der Ausnahme erfasst wird, wonach die DSGVO auf Verarbeitungen personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden im Bereich des Strafrechts keine Anwendung findet5. Der Gerichtshof stellt nämlich fest, dass die CSDD bei der entsprechenden Übermittlung nicht als eine solche „zuständige Behörde“6 angesehen werden kann.

Um zu bestimmen, ob der Zugang zu personenbezogenen Daten über Verkehrsverstöße, etwa Strafpunkten, eine Verarbeitung personenbezogener Daten über „Straftaten“7 darstellt, für die ein verstärkter Schutz gilt, stellt der Gerichtshof insbesondere unter Heranziehung der Entstehungsgeschichte der DSGVO fest, dass dieser Begriff ausschließlich auf Straftaten im Sinne des Strafrechts verweist. Allerdings ist der Umstand, dass Verkehrsverstöße in der lettischen Rechtsordnung als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden, für die Beurteilung, ob diese Verstöße unter den Begriff „Straftaten“ fallen, nicht entscheidend, da es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist. Nach einem Hinweis auf die drei Kriterien, die für die Beurteilung des strafrechtlichen Charakters einer Zuwiderhandlung maßgeblich sind, nämlich die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, die Art der Zuwiderhandlung und der Schweregrad der drohenden Sanktion, führt der Gerichtshof somit aus, dass die fraglichen Verkehrsverstöße unter den Begriff „Straftaten“ im Sinne der DSGVO fallen. Hinsichtlich der ersten beiden Kriterien stellt der Gerichtshof fest, dass die entsprechenden Verstöße zwar im innerstaatlichen Recht nicht als „strafrechtliche“ Verstöße eingestuft werden, dass sich ein solcher Charakter aber aus der Art der Zuwiderhandlung und insbesondere dem repressiven Zweck der Sanktion, die der Verstoß nach sich ziehen kann, ergeben kann. Im vorliegenden Fall wird indessen mit der Verhängung von Strafpunkten für Verkehrsverstöße ebenso wie mit den anderen Sanktionen, die ihre Begehung nach sich ziehen kann, u. a. ein solcher repressiver Zweck verfolgt. Zu dem dritten Kriterium führt der Gerichtshof aus, dass nur Verkehrsverstöße von gewisser Schwere zur Verhängung von Strafpunkten führen und dass diese Verstöße somit zu Sanktionen mit einem gewissen Schweregrad führen können. Außerdem kommt die Verhängung solcher Punkte im Allgemeinen zu der verhängten Sanktion hinzu, und die Kumulierung solcher Punkte hat rechtliche Folgen, die bis zu einem Fahrverbot reichen können.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die DSGVO der lettischen Regelung entgegensteht, die die CSDD verpflichtet, die Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ohne dass die Person, die den Zugang beantragt, ein besonderes Interesse am Erhalt dieser Daten nachzuweisen hat.

In diesem Zusammenhang hebt der Gerichtshof hervor, dass das mit der lettischen Regelung verfolgte Ziel der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ein von der Union anerkanntes Ziel im allgemeinen Interesse darstellt und dass die Mitgliedstaaten somit die Straßenverkehrssicherheit als „Aufgabe …, die im öffentlichen Interesse liegt“, einstufen können8. Allerdings ist nicht nachgewiesen, dass die lettische Regelung der Übermittlung personenbezogener Daten über Strafpunkte zur Gewährleistung des verfolgten Ziels erforderlich ist. Zum einen verfügt der lettische Gesetzgeber nämlich über eine Vielzahl von Handlungsmöglichkeiten, die es ihm ermöglicht hätten, dieses Ziel mit anderen Mitteln zu erreichen, die weniger in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen. Zum anderen sind die Sensibilität der Daten über Strafpunkte und der Umstand zu berücksichtigen, dass ihre Übermittlung an die Öffentlichkeit einen schweren Eingriff in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen kann, da sie zu einer Missbilligung durch die Gesellschaft und zur Stigmatisierung der betroffenen Person führen kann.

Ferner ist der Gerichtshof der Ansicht, dass diese beiden Grundrechte angesichts der Schwere des Eingriffs in diese Rechte sowohl dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu amtlichen Dokumenten, wie dem nationalen Register für Fahrzeuge und Fahrzeugführer, als auch dem Recht auf Informationsfreiheit vorgehen.

Drittens entscheidet der Gerichtshof aus identischen Gründen, dass die DSGVO der lettischen Regelung auch insoweit entgegensteht, als sie es der CSDD erlaubt, Daten über Strafpunkte, die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängt wurden, an Wirtschaftsteilnehmer zu übermitteln, damit diese sie weiterverwenden und an die Öffentlichkeit übermitteln können.

Viertens und letztens stellt der Gerichtshof klar, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionrechts es dem vorlegenden Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen die lettische Regelung befasst ist, die vom Gerichtshof als unionsrechtswidrig eingestuft worden ist, verwehrt, die Rechtswirkungen dieser Regelung bis zum Zeitpunkt der Verkündung seines endgültigen Urteils aufrechtzuerhalten.

Fußnoten

1 Art. 141 Abs. 2 des Ceļu satiksmes likums (Straßenverkehrsgesetz) vom 1. Oktober 1997 (Latvijas Vēstnesis, 1997, Nr. 274/276).
2 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. 2016, L 119, S. 1).
3 Art. 10 der DSGVO.
4 Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der DSGVO.
5 Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der DSGVO.
6 Art. 3 Nr. 7 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89).
7 Art. 10 der DSGVO.
8 Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie „für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich [ist], die im öffentlichen Interesse liegt“.

Quelle: EuGH

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Unterbliebene Erstellung gerichtlich erforderter Befundberichte über eigene Patienten ist kein Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten

Gibt ein Arzt gerichtlich geforderte Befundberichte über eigene Patienten nicht ab, verstößt er damit nicht gegen seine Berufspflichten. Dies entschied das VG Berlin (Az. 90 K 2.19 T).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 22.06.2021 zum Urteil 90 K 2.19 T vom 04.06.2021

Gibt ein Arzt gerichtlich geforderte Befundberichte über eigene Patienten nicht ab, verstößt er damit nicht gegen seine Berufspflichten. Dies hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Ärztekammer Berlin hatte dem Arzt u. a. vorgeworfen, in mehreren Fällen seit 2016 vom Sozialgericht Berlin im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren angeforderte Befundberichte über seine Patienten nicht übersandt zu haben. Die Einleitungsbehörde sah hierin ein pflichtwidriges Verhalten und wollte erreichen, dass das Gericht gegenüber dem beschuldigten Arzt eine Geldbuße verhängt.

Dies lehnte das Berufsgericht für Heilberufe ab. Zwar sehe die Berufsordnung der Ärztekammer Berlin vor, dass Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet seien oder die auszustellen sie übernommen hätten, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben seien. Diese Pflicht habe der Beschuldigte aber nicht verletzt. Die Regelung setze nämlich eine Rechtspflicht oder eine (vertragliche) Übernahme voraus, Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die hier bezogen auf die genannten Befundberichte nicht bestanden habe. Auf das sozialgerichtliche Verfahren seien die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beweisaufnahme entsprechend anzuwenden. Damit komme dem Arzt, soweit er Auskunft über eigene Patienten geben solle, im gerichtlichen Verfahren (nur) die Rolle eines Zeugen zu. Für den Fall, dass ein Zeuge eine schriftlich gestellte Beweisfrage nicht beantworte, könne das (Sozial-)Gericht lediglich die Ladung seiner Person zum Termin anordnen. Allein diese Pflicht sei zwangsweise durchsetzbar. Unberührt hiervon bleibe allerdings die ärztliche Schweigepflicht, von der der Arzt ausdrücklich entbunden sein müsse.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Europäischer Innovationsanzeiger: Deutschland gehört zu den starken Innovatoren, Oberbayern zu den innovativsten Regionen Europas

Deutschland gehört mit einer Leistung zwischen 100 Prozent und 125 Prozent zu den starken Innovatoren in Europa. Das geht aus dem von der EU-Kommission veröffentlichten Europäischen Innovationsanzeiger 2021 hervor.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.06.2021

Deutschland gehört mit einer Leistung zwischen 100 Prozent und 125 Prozent zu den starken Innovatoren in Europa, zusammen mit Österreich, Estland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden. Innovationsführer in Europa ist Schweden. Die Innovationsleistung in Europa insgesamt hat seit 2014 um 12,5 Prozent zugenommen und die eher leistungsschwachen Länder schließen in Sachen Innovation auf, da sie schneller wachsen als leistungsstärkere Länder. Das geht aus dem am 21.06.2021 von der Kommission veröffentlichten Europäischen Innovationsanzeiger 2021 hervor. Dieser Trend zeichnet sich auch für Innovationen auf der Ebene der EU-Regionen ab, wie der ebenfalls am 21.06.2021 veröffentlichte jährliche Regionale Innovationsanzeiger belegt. Danach gehört Oberbayern zu den innovativsten Regionen Europas.

Global gesehen überflügelt die EU Konkurrenten wie China, Brasilien, Südafrika, Russland und Indien, während Südkorea, Kanada, Australien, die Vereinigten Staaten und Japan besser als die EU abschneiden. Der diesjährige Europäische Innovationsanzeiger basiert auf einem überarbeiteten Rahmen, der neue Indikatoren für Digitalisierung und ökologische Nachhaltigkeit vorsieht und den Anzeiger stärker mit den politischen Prioritäten der EU in Einklang bringt.

Die wichtigsten Ergebnisse

Die EU-Länder können je nach ihrem Abschneiden in vier Leistungsgruppen unterteilt werden: Innovationsführer, starke, mäßige und aufstrebende Innovatoren.

  • Schweden ist nach wie vor der Innovationsführer der EU, gefolgt von Finnland, Dänemark und Belgien, wobei die Innovationsleistung in all diesen Ländern deutlich über dem EU-Durchschnitt liegt.
  • Die Leistungsgruppen sind tendenziell auf bestimmte Regionen konzentriert, die Innovationsführer und die meisten starken Innovatoren auf Nord- und Westeuropa, die meisten moderaten und aufstrebenden Innovatoren dagegen auf Süd- und Osteuropa.
  • Im Durchschnitt hat die Innovationsleistung der EU seit 2014 um 12,5 Prozentpunkte zugenommen. Am stärksten war der Anstieg in Zypern, Estland, Griechenland, Italien und Litauen.
  • In fünf Mitgliedstaaten (Estland, Litauen, Zypern, Italien und Griechenland) verbesserte sich die Leistung um mindestens 25 Prozentpunkte, in vier Mitgliedstaaten (Kroatien, Finnland, Belgien und Schweden) um 15 bis 25 Prozentpunkte und in acht Mitgliedstaaten (Malta, Polen, Spanien, Niederlande, Deutschland, Österreich, Tschechien und Lettland) um 10 und 15 Prozentpunkte. In den übrigen 10 Mitgliedstaaten lag die Verbesserung bei bis zu zehn Prozentpunkten.
  • Ein Vergleich des EU-Durchschnitts mit einer Auswahl globaler Wettbewerber zeigt, dass Südkorea das innovativste Land ist und die EU um 36 Prozent (2014) bzw. 21 Prozent (2021) übertraf. Die EU liegt im diesjährigen Innovationsanzeiger damit vor China, Brasilien, Südafrika, Russland und Indien, während Südkorea, Kanada, Australien, die Vereinigten Staaten und Japan besser als die EU abschneiden.
  • Im Zeitraum seit 2014 ist die Innovationsleistung in 225 von insgesamt 240 Regionen gestiegen. Bei der regionalen Leistung war eine konvergierende Entwicklung festzustellen, wobei die Leistungsunterschiede zwischen den Regionen immer kleiner wurden.
  • Die innovativste Region in Europa ist Stockholm (Schweden), gefolgt von Etelä-Suomi (Finnland) und Oberbayern (Deutschland). Hovedstaden (Dänemark) rangiert an vierter, Zürich (Schweiz) an fünfter Stelle.

Thierry Breton, Kommissar für den Binnenmarkt, erklärte: „Europäische Innovationen – wie die für die neuen COVID-19-Impfstoffe maßgebliche mRNA-Technologie – spielen bei der Bekämpfung und Bewältigung der Pandemie eine entscheidende Rolle. Erfreulicherweise verbessert sich die Innovationsleistung in Europa Jahr für Jahr. Wir müssen aber mehr tun, um Innovation zum Kernelement unserer Wiederaufbaubemühungen zu machen und Wirtschaft und Gesellschaft in Zukunft resilienter zu machen.“

Mariya Gabriel, Kommissarin für Innovation, Forschung, Kultur, Bildung und Jugend, ergänzte: „Das Bekenntnis der EU zur Innovation wird durch die kontinuierliche Verbesserung der Innovationsleistung deutlich. Alle 27 Mitgliedstaaten werden immer innovativer, und die Innovationslücke in der EU schließt sich zusehends. Im Interesse der Innovationsfähigkeit Europas wird mit dem Programm „Horizont Europa“ Exzellenz gefördert. Erstklassige Forscher und Innovatoren werden dabei unterstützt, die systemischen Veränderungen für ein grünes, gesundes und widerstandsfähiges Europa voranzutreiben.“

Quelle: EU-Kommission

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Prämiensparverträge: BaFin veröffentlicht Allgemeinverfügung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verpflichtet Kreditinstitute dazu, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Hierzu hat sie eine Allgemeinverfügung veröffentlicht.

BaFin, Pressemitteilung vom 21.06.2021

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichtet Kreditinstitute dazu, Prämiensparkunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren. Hierzu hat sie am 21.06.2021 eine Allgemeinverfügung veröffentlicht. Die betroffenen Institute müssen den Sparern auch erklären, ob diese durch die verwendeten Klauseln zu geringe Zinsen erhalten haben. In diesen Fällen müssen die Banken ihren Kunden entweder unwiderruflich eine Zinsnachberechnung zusichern oder einen Änderungsvertrag mit einer wirksamen Zinsanpassungsklausel anbieten, der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2010 (Urteil vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09) berücksichtigt.

„Mit dem Erlass der Allgemeinverfügung betreiben wir effektiven Verbraucherschutz für eine Vielzahl von Bankkunden, die einen langfristigen Prämiensparvertrag mit unwirksamer Zinsanpassungsklausel abgeschlossen haben“, sagt BaFin-Exekutivdirektor Dr. Thorsten Pötzsch. „Da eine einvernehmliche Lösung mit den Banken gescheitert ist, mussten wir auf diesen verbraucherschutzrelevanten Missstand mittels Allgemeinverfügung reagieren.“

Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Bei den in Rede stehenden Sparverträgen haben viele Kreditinstitute Zinsanpassungsklauseln verwendet, die ihnen einräumten, die vertraglich vorgesehene Verzinsung einseitig zu ändern. Diese Praxis hat der BGH 2004 für unwirksam erklärt und sich in späteren Entscheidungen 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln geäußert.

Quelle: BaFin 

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Erfolgreiche Klage gegen Träger eines Kindergartens auf Erstattung von Essensgeld

Das VG Cottbus hat der Klage von Eltern weitgehend stattgegeben, die von der Gemeinde Zeuthen die Erstattung der Kosten begehrt hatten, die sie in den Jahren 2012 bis 2015 für die Versorgung ihrer Tochter mit Frühstück, Mittagessen und Vesper in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde an einen Essensversorger entrichtet hatten (Az. 8 K 2149/15).

VG Cottbus, Pressemitteilung vom 18.06.2021 zum Urteil 8 K 2149/15 vom 31.05.2021

Mit Urteil vom 31. Mai 2021 (VG 8 K 2149/15) hat das Verwaltungsgericht Cottbus der Klage von Eltern weitgehend stattgegeben, die von der Gemeinde Zeuthen die Erstattung der Kosten begehrt hatten, die sie in den Jahren 2012 bis 2015 für die Versorgung ihrer Tochter mit Frühstück, Mittagessen und Vesper in einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde an einen Essensversorger entrichtet hatten.

Das Gericht folgt damit im Grundsatz dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. September 2016 – OVG 6 B 87.15 –, wonach Gemeinden als Träger von Kindergärten ohne Rechtsgrund einen Vermögensvorteil erlangen, wenn Eltern für die Essensversorgung ihrer Kinder in Kindertageseinrichtungen Kosten unmittelbar an einen von der Gemeinde mit der Bereitstellung der Mahlzeiten beauftragten Essensversorger entrichten, die die Höhe der nach dem Gesetz auf die Personensorgeberechtigten entfallenden Beiträge übersteigen. Denn gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 7 KitaG obliegt die Essensversorgung in der Kindertageseinrichtung den Einrichtungsträgern, während die Personensorgeberechtigten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG lediglich zur Versorgung ihrer Kinder mit Mittagessen einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (sog. Essensgeld) zu entrichten haben, der nicht mit den tatsächlichen Herstellungskosten gleichzusetzen ist. Die über diesen Zuschuss hinausgehenden Kosten der Mittagsversorgung entfallen daher auf die Einrichtungsträger, während die Kosten der Frühstücks- und Vesperversorgung von vorn herein nur mittelbar und anteilig über die Erhebung der Elternbeiträge auf die Eltern umgelegt werden können. Sind den Personensorgeberechtigten diese Beträge jedoch von dem beauftragten Essensversorger in Rechnung gestellt worden, haben sie gegen die Gemeinden einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch im Umfang der von den Gemeinden ersparten Aufwendungen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich der Erstattungsanspruch der Kläger hier allerdings nicht auf die den Zuschuss in Höhe der ersparten Eigenaufwendungen übersteigenden Kosten. Gestaltet eine Gemeinde das Benutzungsverhältnis ihrer kommunalen Kindertageseinrichtungen – wie hier – öffentlich-rechtlich, kann sie das Essensgeld nur auf Grundlage einer entsprechenden Festlegung in einer Satzung durch Verwaltungsakt erheben, wobei ihr hinsichtlich der Höhe des Essensgeldes und der dabei anzusetzenden Kriterien ein Spielraum eingeräumt ist. Da es im hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch an einer satzungsmäßigen Festlegung des Essensgeldes ermangelte, widerspricht auch dessen Entrichtung den materiell-rechtlichen Vorgaben des Kindertagesstättengesetzes. Gleiches gilt für die entrichteten Kosten für die Frühstücks- und Vesperversorgung, da diese von der Gemeinde bei der Kalkulation der Elternbeiträge nicht berücksichtigt worden waren.

Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Frage des Satzungserfordernisses, die vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seiner o.g. Entscheidung noch offengelassen worden war, gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung gegen das Urteil (VG 8 K 2149/15) die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: VG Cottbus

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Deutsches Förderprogramm der KfW für marktnahe Forschung kann bis 2025 weiterlaufen

Die EU-Kommission hat am 18.06.2021 nach den EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung und Änderung des deutschen Förderprogramms „ERP-Mezzanine für Innovation“ nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 18.06.2021

Die Europäische Kommission hat am 18.06.2021 nach den EU-Beihilfevorschriften die Verlängerung und Änderung des deutschen Förderprogramms „ERP-Mezzanine für Innovation“ nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Mit dem Programm unterstützt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mittelständische Unternehmen bei der marktnahen Forschung und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse oder Dienstleistungen.

Es werden sowohl Innovationsvorhaben unterstützt, die lediglich für das antragstellende Unternehmen neu sind, als auch solche, die sich vom Stand der Technik in der Europäischen Union abheben. Antragsberechtigt sind etablierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die seit mindestens zwei Jahren am Markt aktiv sind. Die Regelung wurde erstmals im Jahr 2011 von der Kommission genehmigt. Die derzeitige Fassung der Regelung wurde zuletzt im Januar 2021 verlängert und sollte Ende Juni 2021 auslaufen (SA.60182).

Deutschland meldete die folgenden Änderungen an der Regelung an: i) eine Verlängerung der Regelung bis zum 31. Dezember 2025, ii) ein zusätzliches Budget von rund 1,4 Mrd. Euro, iii) die Einbeziehung von Kosten für Auftragsforschung in die förderfähigen Kosten und iv) die Verschärfung der Anforderung in Bezug auf die Forschungsdimension, da nur experimentelle Entwicklungsprojekte, deren Ziel die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder technischer Dienstleistungen ist, die über den internationalen Stand der Technik hinausgehen, förderfähig sein werden.

Die Kommission hat die Maßnahme auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) von 2014 geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Regelung eine langfristige Finanzierung von FuE-Projekten ermöglicht, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften.

Quelle: EU-Kommission

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Doppelt geschleppt: Ersatz nur für den notwendigen Abschleppaufwand geschuldet

Das AG München gab der Klage eines Abschleppunternehmens gegen einen Münchner Autohalter auf Zustimmung zur Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle eingezahlten Betrages nur in Höhe von zweimal 207,50 Euro statt (Az. 453 C 17734/20).

AG München, Pressemitteilung vom 18.06.2021 zum Urteil 453 C 17734/20 vom 17.03.2021 (rkr)

Das Amtsgericht München gab durch Urteil vom 17.03.2021 der Klage eines Abschleppunternehmens aus dem Raum Fürstenfeldbruck gegen einen Münchner Autohalter auf Zustimmung zur Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle eingezahlten Betrages nur in Höhe von zweimal 207,50 Euro statt und wies die Klage im Übrigen ab.

Der Beklagte hatte am 21.02.2020 in München-Hasenbergl seine beiden Pkws in der Ladezone eines benachbarten Discounters geparkt. Der Filialleiter beauftragte daraufhin die Klägerin mit der Abschleppung der beiden Fahrzeuge und trat ihr die Ersatzansprüche gegen die jeweiligen Falschparker ab. Der Mitarbeiter der Klägerin startete die Anfahrt von deren Betriebshof um 21:01 Uhr und war um 21:28 Uhr vor Ort. Er positionierte das Abschleppfahrzeug, fertigte Fotos zur Beweissicherung, verlud das erste Fahrzeug und setzte es in eine wenige Fahrminuten entfernte Straße um. Dieser Einsatz war um 21:36 Uhr beendet. Das Abschleppfahrzeug kam um 21:54 Uhr wieder auf dem Betriebshof an. Um 21:32 Uhr fuhr ein weiteres Fahrzeug der Klägerin vom Betriebshof los und traf um 21:56 Uhr vor Ort ein. Auch dieser Mitarbeiter setzte nach identischen Vorbereitungen das zweite Fahrzeug bis 22:07 Uhr um. Dieses Abschleppfahrzeug kehrte um 22:28 Uhr auf den Betriebshof zurück.

Die Klägerin berechnete dem Beklagten für die Maßnahmen jeweils 330 Euro, davon 201,68 Euro für je eine Stunde Kranplateauschlepper mit Bergefachkraft.

Der Beklagte hinterlegte zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts der Klägerin die Abschleppkosten von jeweils 330 Euro bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts München und verweigerte nachfolgend die Freigabe der Auszahlung an die Klägerin.

Die Klägerin meint, der Einsatz eines zweiten Abschleppwagens sei notwendig gewesen, da die Einsatzdauer verschiedener Einsätze stark variieren könne. Dass die Fahrzeuge zufällig demselben Halter gehörten, habe die Klägerin nicht wissen können. Bei ansonsten regelmäßig unterschiedlichen Eigentümern sei es ungerecht, wenn der Einsatz für das erste Fahrzeug voll mit einer Stunde berechnet würde, der Einsatz für das zweite Fahrzeug nur noch mit einer halben Stunde.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München begründet sein Urteil u. a. so:

„Der Klägerin stand gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der Abschleppkosten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 858 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zu, da die Fahrzeuge des Beklagten am 21.02.2020 zu Unrecht auf dem Privatgrundstück (…) in München abgestellt wurden. (…)

Die konkreten durch die Klägerin in Rechnung gestellten Beträge verstoßen vorliegend aber sowohl gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (…) und stellen zudem hinsichtlich des Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht die (…) ersatzfähigen Aufwendungen, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten darf dar. Es kann dabei dahinstehen, ob die überhöhten Rechnungen auf Organisationsmängel der Klägerin, ein betriebswirtschaftlich unsinniges oder – worauf die Umstände und der klägerische Schriftsatz (…) schließen lassen könnten – auf ein durch Erbringung nicht erforderlicher Mehraufwendungen bewusst umsatzsteigerndes Vorgehen der Klägerin zurückzuführen ist. (…) Soweit die Klägerin (…) vortragen lässt, dass sie vorab aufgrund stark variierende Einsatzdauer nicht wissen konnte, dass der Einsatz mit nur einem Abschleppwagen hätte schneller (und damit kostengünstiger) bewältigt werden können, ist entgegenzuhalten, dass dies jedenfalls zum Zeitpunkt der Abfahrt des zweiten Abschleppwagens auf dem Betriebshof durch einen einfachen Anruf bei dem zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als 30 Minuten im Einsatz befindlichen ersten Abschleppwagen, der die Abschleppung des ersten Fahrzeugs zu dem Zeitpunkt bereits beinahe abgeschlossen hatte, leicht in Erfahrung gebracht hätte werden können. Auch das Argument, dass es sich um zwei Abschleppmaßnahmen gehandelt habe, die nur zufällig denselben Beklagten betrafen und die Klägerin dies vorab nicht wissen konnte, überzeugt nicht. (…) Denn so oder so ist die Klägerin selbstverständlich nicht berechtigt, gegenüber ihrer Auftraggeberin unsinnige Kosten zu produzieren, in dem sie für jedes Fahrzeug einen eigenen Abschleppwagen anfahren lässt, wenn dies nicht aus zeitlichen Gründen, etwa zur Vermeidung eines sonst eintretenden Schadens oder aufgrund unterschiedlicher Anforderungen der abzuschleppen Fahrzeuge notwendig ist. (…) Die Umlage der tatsächlich erforderlichen Kosten auf die jeweiligen Störer kann problemlos und ohne weiteres nach den jeweiligen Zeitanteilen, die die Abschleppmaßnahmen in Anspruch nehmen, aufgeteilt werden, bei Abschleppmaßnahmen ohne ungewöhnliche großen fahrzeug- oder parksituationsbedingten Zeitmehraufwand kann dies ohne weiteres auch pauschaliert durch entsprechende Quotelung erfolgen.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München

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Legal Tech-Gesetz: Keine Prozessfinanzierung durch Rechtsanwälte

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt kommt zwar mit eingeschränkter Möglichkeit für Erfolgshonorare, aber ohne Prozessfinanzierung. Hierauf haben sich die Rechtspolitiker der Koalition geeinigt. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2021

Das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt kommt zwar mit eingeschränkter Möglichkeit für Erfolgshonorare, aber ohne Prozessfinanzierung. Hierauf haben sich die Rechtspolitiker der Koalition geeinigt. Die überraschende Einigung der Koalitionsfraktionen sieht die BRAK ambivalent: BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels begrüßt, dass auch weiterhin keine Prozessfinanzierung durch die Anwaltschaft erfolgen darf. Damit wurde eine der Kernforderungen der BRAK umgesetzt. Keine Berücksichtigung fanden jedoch die Argumente der BRAK gegen die eingeschränkte Freigabe des Erfolgshonorars für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die BRAK kritisiert auch weiterhin, dass das Gesetz nur Ausschnitte des Zugangs zum Recht behandelt. Eine abschließende Regelung sämtlicher offener Rechtsfragen wurde mit dem Gesetz nicht gefunden. Der jetzt gefundene Kompromiss sei rein politisch motiviert. Es sei nicht sachgerecht, ein so bedeutsames Vorhaben in knapper Zeit durchzusetzen und dabei in Kauf zu nehmen, dass in der kommenden Legislaturperiode Nachbesserungen nötig seien. Die BRAK mahnt daher eine sorgfältige Evaluierung unter – rechtzeitiger – Einbeziehung aller Beteiligten an.

Das Gesetz wurde am 09.06.2021 vom Bundestags-Rechtsausschuss und am 10.06.2021 vom Bundestag beschlossen. Der Rechtsausschuss des Bundesrates empfiehlt nach einem am 09.06.2021 durchgeführten Umfrageverfahren einstimmig, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Sofern das Gesetz am 25.06.2021 den Bundesrat passiert, kann es wie geplant zum 01.10.2021 in Kraft treten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 12/2021

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Große BRAO-Reform verabschiedet – BRAK im Großen und Ganzen zufrieden

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde am 10.06.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 17.06.2021

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe wurde am 10.06.2021 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Mit der „Großen BRAO-Reform“ zeigt BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels sich im Großen und Ganzen zufrieden. Die BRAK konnte sich mit einigen wichtigen Forderungen, die sie zu den kontrovers diskutierten Gesetzentwürfen formuliert hatte, durchsetzen, wenngleich nicht in allen Punkten.

In der nunmehr beschlossenen Fassung ist unter anderem vorgesehen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich künftig mit Angehörigen aller freien Berufe i. S. v. § 1 II PartGG beruflich verbinden dürfen. Hier hatte die BRAK zum Schutze der Mandanteninteressen eine Beschränkung auf verkammerte freie Berufe gefordert. Die beschlossene Regelung trägt aus ihrer Sicht den anwaltlichen Kernwerten – Verschwiegenheit, Unabhängigkeit und Freiheit von Interessenkollisionen – nicht hinreichend Rechnung.

Gehör fand hingegen die von der BRAK geäußerte vehemente Kritik an dem ursprünglich geplanten Tätigkeitsverbot bei Erlangung „sensiblen Wissens“ aus einem früheren Mandat. Dieser Regelungsvorschlag wurde gestrichen.

Erfreulicherweise konnte die BRAK sich auch mit allen ihren Forderungen hinsichtlich des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) durchsetzen. Das beA soll nunmehr verpflichtend auch für im Gesamtverzeichnis eingetragenen Rechtsanwaltsgesellschaften kommen; diese können sich zusätzlich für mehrere Standorte bzw. Zweigniederlassungen auf Wunsch weitere Gesellschaftspostfächer einrichten lassen. Das Gesellschaftspostfach wird schließlich, wie auch das beA für Anwältinnen und Anwälte, als schriftformersetzender sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 130a III ZPO anerkannt. Dies hatte die BRAK gefordert, um insbesondere den Bedürfnissen größerer und überörtlicher Sozietäten gerecht zu werden.

Ungeachtet der scharfen Kritik der BRAK sieht das Gesetz nunmehr auch vor, dass Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte künftig für ihren nicht-anwaltlichen Arbeitgeber rechtsberatend gegenüber Dritten tätig werden dürfen. Zumindest aber wurde eine Klarstellung aufgenommen, dass Syndici in solchen Fällen die von ihnen beratenen Personen darauf hinweisen müssen, dass es sich hierbei um keine anwaltliche Beratung i. S. d. § 3 BRAO handelt und ihr bzw. ihm zudem kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO zukommt. Die BRAK sieht die nun beschlossene Regelung, für die sie keinerlei Bedarf sieht, weiterhin äußerst kritisch. Letztlich diene sie allein den Interessen nichtanwaltlicher Arbeitgeber, von ihnen erbrachte Rechtsdienstleistungen auszuweiten und durch den Einsatz eines Syndikusrechtsanwaltes aufzuwerten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 12/2021

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